ZEITSCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN
JAHRGANG 1954
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Redaktion : Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration : Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement : Jahresabonnement Fr. 13. — Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich •
•VON MONAT Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversiche- rungskommission tagte am 4. Dezember 1953 unter dem ZU Vorsitz ihres Präsidenten, Direktor Dr. A. Saxer vom MONAT Bundesamt für Sozialversicherung. Sie nahm eine Orien- tierung entgegen über die finanzielle Lage der AHV unter Berücksichtigung der von der Bundesversammlung vorgenommenen Ge- setzesänderungen und stimmte sodann den vorgelegten Entwürfen über die durch die Gesetzesrevision bedingten Abänderungen von Vollzugs- vorschriften zum AHV-Gesetz unter Vorbehalt geringfügiger Abände- rungen zu.
Das am 16. Januar 1953 zwischen der Schweiz und Großbritannien un- terzeichnete Sozialversicherungsabkommen (vergl. ZAK 1953, S. 398 ff.) ist am 8. Dezember 1953 vom Nationalrat (mit 89 Stimmen, ohne Gegen- stimme) und am 23. Dezember 1953 vom Ständerat (mit 28 Stimmen, ohne Gegenstimme) genehmigt worden. Damit werden die Ratifikationsurkun- den zu Beginn dieses Jahres in London ausgetauscht werden können. Das Abkommen tritt am 1. Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifika- tionsurkunden folgenden Monats — frühestens also am 1. März 1954 — in Kraft.
Das am 17. Oktober 1951 zwischen der Schweiz und Italien unterzeich- nete neue Sozialversicherungsabkommen (vergl. ZAK 1953, S. 118 ff.) ist am 18. Dezember 1953 vom Nationalrat (mit 128 Stimmen, ohne Gegen- stimme) und am 21. Dezember 1953 vom Ständerat (mit 29 Stimmen, ohne Gegenstimme) genehmigt worden. Am 28. Dezember 1953 sind die Ratifi- kationsurkunden in Bern ausgetauscht worden. Damit ist das neue Abkom- men mit diesem Datum rückwirkend auf den 1. Januar 1951 in Kraft ge- treten. Die Ausgleichskassen werden demnächst Weisungen über die in- nerstaatliche Durchführung des neuen Abkommens erhalten. Ueber die zwischenstaatliche Durchführung des Abkommens werden die Ausgleichs- kassen sogleich nach Abschluß der entsprechenden Verwaltungsverein- barung unterrichtet. * 1
Am 28. Dezember wurde im Parlamentsgebäude in Bern eine Presse- konferenz über die am 1. Januar 1954 in Kraft tretende Aenderung des Bundesgesetzes über die AHV abgehalten, an der Direktor Dr. A. Saxer und die Sektionschefs Dr. E. Kaiser und Dr. P. Binswanger über die Ursachen der Revision, die wichtigsten Gesetzesänderungen, die finanziellen Auswirkungen und die praktische Durchführung der revisier- ten Bestimmungen referierten und auf Fragen aus dem Kreise der Journa- listen Antwort erteilten. Gleichzeitig wurde der Presse der gedruckte Be- richt über die AHV im Jahre 1952 übergeben.
Der Bundesrat hat am 30. Dezember 1953 einen Beschluß über die Ab- änderung der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gefaßt. Ueber den Wortlaut der neuen Be- stimmungen und über die Gründe, die zu den Abänderungen geführt ha- ben, orientieren die folgenden Seiten.
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Am 31. Dezember 1953 erließ das Eidgenössische Volkswirtschaftsde- partement eine neue Verfügung betreffend die Berechnung des maßge- benden Lohnes für bestimmte Berufe (Hotel- und Gastwirtschaft, Coif- feurgewerbe und Transportgewerbe), mit welcher die entsprechende Ver- fügung vom 3. Januar 1948 aufgehoben wird. Wir werden in der Februar- Nummer der Zeitschrift für die Ausgleichskassen die neue Verfügung näher erläutern.
Berichtigung
Wie unsere Leser bemerkt haben werden, steht zu Beginn der Rubrik «Von Monat zu Monat» im Dezemberheft 1953 (S. 429, 2. Zeile), ein Druck- fehler. Statt 1953 muß es natürlich 1954 heißen.
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Die zweite Revision der Vollzugsverordnung zum AHVG Der Bundesrat hat am 30. Dezember 1953 einen Beschluß gefaßt über die Abänderung der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947/20. April
1951. Im Folgenden stellen wir die neuen Bestimmungen den bisher gel-
tenden Bestimmungen synoptisch gegenüber und geben im Anschluß daran eine kurze Orientierung der Bedeutung der vorgenommenen Ab- änderungen. •I
I. Gegenüberstellung der bisherigen und der revidierten Bestimmungen Der Wortlaut der geltenden Bestimmungen befindet sich links, jener der revidierten Bestimmungen rechts (Seiten 4-15), wobei die Neuerungen durch Schrägschrift hervorgehoben werden. Diese synoptische Darstel- lung kann beim Bundesamt für Sozialversicherung auch als Separatdruck bezogen werden.
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Art. 3, Abs. 2
2 Verfügungen der Ausgleichskassen im Sinne von Absatz 1 können sowohl vom
Betroffenen wie auch vom Bundesamt für Sozialversicherung, dem je ein Doppel dieser Verfügungen zuzustellen ist, innert 30 Tagen seit der Zustellung direkt an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden.
Art. 5
' Auslandschweizer, die im Jahre 1917 oder früher geboren und nicht gemäss Artikel 1, Absatz 1, des Bundesgesetzes versichert sind, haben bis spätestens 31. Dezember 1948 den Beitritt zur freiwilligen Versicherung schriftlich zu erklären, ansonst sie des Rechtes auf freiwillige Versicherung verlustig gehen. • Auslandschweizer, die im Jahre 1918 oder später geboren sind, haben spätestens bis Ende des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden, den Beitritt zur freiwilligen Versicherung schriftlich zu erklären, ansonst sie des Rechtes auf frei- willige Versicherung verlustig gehen. • In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Versicherung am 1. Januar 1948, in den Fällen des Absatzes 2 am ersten Tag des der Beitrittserklärung beziehungsweise der Vollendung des 30. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres. • Schweizerbürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, haben die freiwillige Fortführung der Versicherung innert sechs Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung anzumelden, ansonst sie des Rechtes auf freiwillige Versicherung verlustig gehen. • Wo besondere Verhältnisse es erheischen, können die in Absatz 1, 2 und 4 ge- nannten Fristen durch das Bundesamt für Sozialversicherung verlängert werden.
Art. 7, lit. m
m. Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krank- heit, soweit sie vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist bzw. der ver- traglichen Kündigungsfrist, sofern diese kürzer ist, gewährt werden;
Art. 8, llt. c c. Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke, Kindbettunterstützungen, Dienstalters- geschenke, Jubiläumsgaben, Zuwendungen beim Tode Angehöriger von Ar- beitnehmern, Zuwendungen an Hinterlassene von Arbeitnehmern, Umzugs. entschädigungen.
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Art. 3, Abs. 2 Aufgehoben.
Art. 5 Aufgehoben.
Art. '7, lit. m m. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krank- heit;
Art. 8, lit. c
c. Kindbettunterstützungen, Zuwendungen beim Tode Angehöriger von Arbeit- nehmern, Zuwendungen an Hinterlassene von Arbeitnehmern, Umzugsent- schädigungen, Jubiläumsgaben, Verlobungs-, Hochzeits- und Dienstaltersge- schenke, den Wert von 100 Franken im Jahr nicht übersteigende Bar- und Naturalgeschenke andrer Art.
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Art. 12
' Das Naturaleinkommen der Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Berufen wird mit 4 Franken je voller Verpflegungstag bewertet. Vorbehalten bleiben Artikel
13 und 14, Absätze 2 und 3.
In Gesamtarbeitsverträgen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden bestehende besondere Ansätze für das Naturaleinkommen sind für die am Gesamt. arbeitsvertrag beteiligten Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer massgebend. Das Bun- desamt für Sozialversicherung kann Ausnahmen zulassen.
Art. 13
Das Naturaleinkommen von Arbeitnehmern, die beim gleichen Arbeitgeber so- wohl in einem landwirtschaftlichen wie in einem nichtlandwirtschaftlichen Betrieb tätig sind, wird nach den Ansätzen berechnet, die für den Hauptbetrieb massgebend sind, in Zweifelsfällen nach den für die nichtlandwirtschaftlichen Berufe geltenden Ansätzen.
Art. 24 Die Ausgleichskassen setzen die Beiträge auf Grund des gemäss Artikel 22 oder 23 ermittelten Erwerbseinkommens fest. Sie sind vorbehältlieh Artikel 23, lit. b, an die von den Steuerbehörden gemachten Angaben gebunden,
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Art. 12 Das Naturaleinkommen der Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben und im Hausdienst wird mit 5 Franken je voller Verpflegungstag bewertet. Vorbe- halten bleiben Artikel 13 und 14.
Art. 13 Das Naturaleinkommen von Arbeitnehmern, die beim gleichen Arbeitgeber so- wohl in einem landwirtschaftlichen wie in einem nichtlandwirtschaftlichen Betrieb tätig sind, wird sofern sie als landwirtschaftliche Arbeitnehmer im Sinne des Bundes- gesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitneh- mer und Bergbauern gelten, gemäss Artikel 11 bewertet und in den andern Fällen gemäss Artikel 12 bzw. 14.
Art. 24 Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden je- weils für eine zwei jährige Periode (ordentliche Beitragsperiode) festgesetzt. Diese umschliesst die beiden dem ersten Jahr der Wehrsteuerveranlagungsperiode folgenden Jahre.
2 Für die Berechnung der Beiträge ist in den Fällen von Artikel 22, Absatz 1,
das von der kantonalen Steuerverwaltung ermittelte Jahres-Einkommen derjenigen Wehrsteuer-Berechnungsperiode massgebend, welche sich auf die in Absatz 1 genann- te Wehrsteuer-Veranlagungsperiode bezieht. Die Ausgleichskassen sind an die Anga- ben der Steuerbehörden gebunden.
3 Die Ausgleichskassen bestimmen, auf Grund welcher Jahreseinkommen die
Beiträge in den Fällen von Artikel 23, lit. a, festgesetzt werden.
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Art. 25 ' Das gemäss Artikel 22, Absatz 1, ermittelte jährliche Erwerbseinkommen ist massgebend für die Berechnung der Beiträge der beiden dem ersten Jahr der Wehr- steuerveranlagungsperiode folgenden Jahre (Beitragsperiode). Erfolgt die Veranla- gung der kantonalen Steuer gemäss Artikel 22, Absatz 1, lit. b, jährlich, so ist der Beitrag nach dein durchschnittlichen Ergebnis der für die Berechnung der Wehr- steuer massgebenden Jahre zu berechnen. Das gemäss Artikel 22, Absatz 2, und Artikel 23 ermittelte Jahreserwerbsein- kommen ist massgebend für die Berechnung der Beiträge vom Zeitpunkt des Ein- tritts der Voraussetzungen für die Zwischenveranlagung bzw. Einschätzung des Er- werbseinkommens durch die Ausgleichskasse an bis zum Ende des ersten Jahres der folgenden Wehtsteuerveranlagungsperiode.
3 Das gemäss Artikel 26, Absatz 3, gemeldete Einkommen aus einer selbständi-
gen nebenberuflichen Erwerbstätigkeit ist massgebend für die Berechnung der Bei- träge des Kalenderjahres, in dem es erzielt wurde.
Art. 28, Abs. 1, Einleltungssatz
Nichterwerbstätige, für die nicht gemäss Artikel 10, Absätze 2 und 3, des Bun- desgesetzes der monatliche Mindestbeitrag von 1 Franken vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens gemäss folgender Tabelle:
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Art. 25 In den Fällen von Artikel 23, lit. b, sind die Beiträge vorbehältlich Absatz 2 für die Zeit von der Veränderung der Einkommensgrundlagen an bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode, für welche die Beiträge gemäss Artikel 24 berechnet werden können, festzusetzen, und zwar in der Regel für jedes Kalenderjahr gesondert; bei stabilen Einkommensverhältnissen können die Beiträge auch für mehr als ein Jahr festgesetzt werden. Die Beitragsberechnung erfolgt:
a. auf Grund des laufenden Jahreseinkommens;
b. wo die Verhältnisse es rechtfertigen, auf Grund de; bis zum ersten Geschäfts- abschluss seit Veränderung der Einkommensgrundlagen erzielten Jahresein- kommens oder des durchschnittlichen Jahreseinkommens, das bis zum Ende des der Veränderung der Einkommensgrundlagen folgenden Jahres erzielt wurde, oder eines nach Erfahrungszahlen ermittelten Jahreseinkommens;
c. in jedem Fall jedoch für das Vorjahr der nächsten ordentliche Beitragsperio- de, für welche die Beiträge gemäss Artikel 24 berechnet werden können, auf Grund des Einkommens, welches der Beitragsbemessung für diese nächste Beitragsperiode zu Grunde zu legen ist.
2 Erfolgt gemäss Artikel 22, Absatz 2, eine Zwischenveranlagung durch die kan-
tonale Steuerbehörde, so sind die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar des auf die Zwi- schenveranlagungsmeldung an die Ausgleichskasse folgenden Kalenderjahres bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode auf Grund des Jahreseinkonz- mens festzusetzen, das anhand der Zwischenveranlagung ermittelt wurde und für die Ausgleichskasse verbindlich ist. Das Einkommen aus einer selbständigen, gelegentlich ausgeübten nebenberuf- lichen Erwerbstätigkeit ist massgebend für die Berechnung der Beiträge des Kalen- derjahres, in dem es erzielt wurde.
Art. 28, Abs, 1, Einleitungssatz
Nichterwerbstätige, für die nicht gemäss Artikel 10, Absätze 2 und 3, des Bun- desgesetzes der jährliche Mindestbeitrag von 12 Franken vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens gemäss folgender Ta- belle:
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Art. 41
Wer nicht geschuldete Beiträge entrichtet, kann sie von der Ausgleichskasse zu- rückfordern.Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 16, Absatz 2, des Bun- desgesetzes.
Art. 50
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn der Versicherte zwischen dem ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres und dem letzten Tag des Kalenderhalbjahres, in welchem er das 65. Altersjahr vollendet hat, insgesamt länger als 11 Monate der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist und die entsprechenden Beiträge entrichtet worden sind.
Art. 53
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist befugt, verbindliche Renten- tabellen aufzustellen und dabei die Renten zugunsten der Berechtigten aufzurunden. Die Aufrundung darf indessen in keinem Fall eine Erhöhung der Jahresrente zur Folge haben, die, bezogen auf die volle einfache Altersrente, mehr als 20 Franken beträgt.
Art. 60, Abs. 1
' Das Vermögen wird nur angerechnet, soweit es folgende Beträge übersteigt:
6000 Franken bei ledigen, verwirtwetcn oder geschiedenen Personen sowie bei ver-
heirateten Personen, deren Rente gemäss Artikel 62, Absatz 2, berechnet wird; 10 000 Franken bei verheirateten Personen, deren Rente gemäss Artikel 62, Absatz 1, berechnet wird;
4000 Franken bei Waisen.
Art. 69, Abs. 3
Die Ausgleichskassen prüfen die ihnen eingereichten Anmeldungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin und entscheiden, ob Anspruch auf eine solle oder gekürzte Uebergangsrente besteht oder ob der Rentenanspruch abzuweisen ist. Sie haben sich auf jeden Fall jährlich mindestens einmal in geeigneter Form zu ver- gewissern, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rentenbezügers noch die Ausrichtung einer Rente überhaupt oder im bisherigen Betrag zulassen.
Art. 79, Abs. 3 Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 offensichtlich erfüllt, so kann die Ausgleichskasse den Erlass auch von sich aus verfügen.
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Art. 41 Wer nicht geschuldete Beiträge entrichtet, kann sie von der Ausgleichskasse zu- riickfordern. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 16, Absatz 3, des Bundesgesetzes.
Art. 50 Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn der Versicherte insgesamt länger als 11 Monate der Beitragspflicht unterstellt war und die entsprechenden Beiträge entrichtet worden sind.
Art. 53 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei kann es die Renten zugunsten der Berechtigten aufrunden, doch darf die Aufrundung in keinem Fall eine Erhöhung der Jahresrente zur Folge haben, die, bezogen auf die volle einfache Altersrente, mehr als 30 Franken beträgt.
Art. 60, Abs. 1 ' Das Vermögen wird nur angerechnet, soweit es folgende Beträge übersteigt: 10 000 Franken bei ledigen, verwitweten oder geschiedenen Personen sowie bei ver- heirateten Personen, deren Rente gemäss Artikel 62, Absatz 2, berechnet wird; 16 000 Franken bei verheirateten Personen, deren Rente gemäss Artikel 62, Absatz 1, berechnet wird;
6000 Franken bei Waisen.
Art. 69, Abs. 3
• Die Ausgleichskassen prüfen die Anmeldungen und entscheiden über den Anspruch auf eine Uebergangsrente. Sie haben sich periodisch in geeigneter Form zu vergewissern, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der bisherigen Rente weiterhin erfüllt sind.
Art. '79, Abs. 3
• Sind die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 offensichtlich erfüllt oder ist eine geringfügige Rückerstattung ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass die Ueber- prüfung der Rentenberechtigung gemäss Artikel 69, Absatz 3, erst im Verlaufe des Rentenjahres vorgenommen wurde, so kann die Ausgleichskasse den Erlass von sich aus verfügen.
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Art. 85
Der Nachweis, dass die zu errichtende Ausgleichskasse voraussichtlich Beiträge von mindestens 400 000 Franken im Jahr vereinnahmen bzw. wenigstens 2000 Arbeit- geber oder Selbständigerwerbende umfassen wird, ist anhand des bereinigten Ver- zeichnisses der der Ausgleichskasse anzuschliessenden Arbeitgeber und Selbständig- erwerbenden dem Bundesamt für Sozialversicherung auf geeignete Art zu erbringen.
Art. 93, Abs. 2
Ueber die Annahme oder Ablehnung der Titel sowie deren Bewertung ent- scheidet das Bundesamt für Sozialversicherung.
Art. 107
Erfüllt eine Ausgleichskasse die in Artikel 53 des Bundesgesetzes genannten Voraussetzungen während drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr, so wird sie auf Ende der drei- beziehungsweise fünfjährigen Frist gemäss Artikel 99. aufgelöst. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist befugt, die Weiterführung der Kasse für höchstens drei beziehungsweise fünf Jahre zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen vor Ablauf dieser Zeit wieder erfüllt sein werden.
Art. 134
Jeder versicherten Person wird bei Eintritt in die Beitragspflicht ein Versiche- rungsausweis ausgehändigt, der ihren Personen- und Familiennamen, ihr Geburtsda- tum, die Versichertennummer und die Jahreszahl des ersten Beitragsjahres sowie bei Ausländern den Heimatstaat enthält. In den Versicherungsausweis wird jede Eröffnung eines individuellen Beitrags- kontos durch eine Ausgleichskasse eingetragen. Zuständig für die Eintragung ist die das individuelle Beitragskonto eröffnende Ausgleichskasse.
Art. 155 Die Ausgleichskassen haben je bis Ende des folgenden Monats der zentralen Ausgleichsstelle eine Monatsbilanz mit Betriebsrechnung und je bis Ende März des folgenden Jahres eine Jahresbilanz und Jahresbetriebsrechnung, welche die Monats- bilanzen und Betriebsrechnungen der Monate Februar bis und mit dem folgenden Januar umfasst, einzureichen. Der Monatsbilanz ist eine Liste beizulegen, die darüber Aufschluss gibt, welche Guthaben und Schuldverpflichtungen jede Zweigstelle gegen- über den mit ihr abrechnenden Beitragspflichtigen gesamthaft hat.
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Art. 85
Der Nachweis, dass die zu errichtende Ausgleichskasse die Voraussetzungen von Artikel 53, Absatz 1, lit. a, des Bundesgesetzes erfüllt, ist anhand des bereinigten Verzeichnisses der der Ausgleichskasse anzuschliessenden Arbeitgeber und Selbstän- digerwerbenden dein Bundesamt für Sozialversicherung auf geeignete Art zu erbrin- gen.
Art. 93, Abs. 2
Ueber die Annahme oder Ablehnung der Titel sowie deren Bewertung ent- scheidet die Eidgenössische Finanzverwaltung.
Art. 107
Erfüllt eine Ausgleichskasse die in Artikel 53, Absatz 1, lit. a, oder Artikel 60, Absatz 2, letzter Satz, des Bundesgesetzes genannten Voraussetzungen während drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr, so wird sie aufgelöst. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist befugt, die Weiterführung für höchstens drei Jahre zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen vor Ablauf dieser Zeit wieder erfüllt sein werden.
Art. 184 ' Jeder Versicherte erhält bei Eintritt in die Beitragspflicht einen Versiche- rungsausweis, der Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, die Versichertennummer und bei Ausländern den Heimatstaat enthält. In den Versicherungsausweis wird jede Eröffnung eines individuellen Beitrags. kontos durch eine Ausgleichskasse eingetragen. Zuständig für die Eintragung ist die das individuelle Beitragskonto eröffnende Ausgleichskasse. ' Für den Ersatz verlorener Versicherungsausweise kann die Ausgleichskasse vom Versicherten eine Gebühr bis zu 2 Franken verlangen.
Art. 155 Die Ausgleichskassen haben jeweils bis Ende des folgenden Monats der zentralen Ausgleichsstelle eine Monatsbilanz mit Betriebsrechnung und jeweils bis 15. April des folgenden Jahres eine Jahresbilanz und Jahresbetriebsrechnung, welche die Monats. bilanzen und Betriebsrechnungen der Monate Februar bis und mit dem folgenden Januar umfasst, einzureichen. Der Monatsbilanz ist eine Liste beizulegen, die darüber Aufschluss gibt, welche Guthaben und Schuldverpflichtungen jede Zweigstelle gegen- über den mit ihr abrechnenden Beitragspflichtigen gesamthaft hat.
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Art. 162
' Die einer Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind alle vier Jahre wenigstens einmal gemäss Artikel 68, Absatz 2, des Bundesgesetzes zu kontrollieren. Die Kontrollen sind auf jeden Fall derart anzusetzen, dass allfällige Nachzahlungs- und Rückerstattungsansprüche vor ihrer Verjährung geltend gemacht werden können. Bei Liquidation eines Betriebes ist in der Regel eine Kontrolle durchzuführen. • Die Kontrollen sind grundsätzlich an Ort und Stelle vorzunehmen. Landwirte, Hausdienst-Arbeitgeber und sonstige Arbeitgeber mit wenigen Arbeitskräften können jedoch laufend auf Grund der eingehenden Abrechnungen und Beitragskarten kon- trolliert werden, sofern für eine richtige Abrechnung Gewähr geboten ist.
3 Der Kassenleiter hat die zu kontrollierenden Arbeitgeber zu bezeichnen. Er
ist für die Einhaltung der Kontrollperioden verantwortlich. In der Regel ist dem Arbeitgeber die Kontrolle rechtzeitig anzukündigen.
Art. 163
' Die Kontrollorgane haben zu prüfen,- ob die Beitragspflicht richtig erfüllt und die Renten ordnungsgemäss ausbezahlt worden sind; sie haben besonders die An- gaben auf den Abrechnungen mit der Buchhaltung und weiteren Lohnunterlagen zu vergleichen. • Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Geschäftsbücher und Belege zu beschrän- ken, die zur Feststellung der richtigen Erfüllung der Beitragspflicht und der ord- nungsgemässen Rentenauszahlung nötig sind. • Die Kontrolle hat sich in der Regel auf die ganze Zeitspanne seit der letzten Kontrolle zu beziehen. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann die Kontrolle auf mehrere Teilperioden beschränkt werden, die der Art des Betriebes entsprechend zu wählen sind; ergeben sich dabei wesentliche Fehler, so hat sich die Kontrolle auf die ganze Zeitspanne zu beziehen. • Die Kontrollorgane haben sich auf die Kontrolle zu beschränken. Sie sind nicht befugt, Verfügungen oder Anordnungen zu treffen.
Art. 179
1 Die Ausgleichskassen haben festgestellte Mängel innert angemessener Frist seit
Eingang des Revisions- oder Kontrollberichtes zu beheben und dies dem Bundesamt für Sozialversicherung zu melden. Dieses kann auch die Behebung von Mängeln, von denen es auf andere Weise Kenntnis erhalten hat, verlangen. • Wird ein Mangel nicht innert angemessener Frist behoben, so hat das Bundes- amt für Sozialversicherung der Kasse eine Nachfrist zu setzen unter Mitteilung an den Kanton oder Gründerverband.
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Art. 162
' Die Arbeitgeber sind periodisch, mindestens aber alle vier Jahre, sowie bei Kassenwechsel und bei Auflösung des Unternehmens, an Ort und Stelle durch eine Revisionsstelle ins Sinne von Artikel 68, Absätze 2 und 3, des Bundesgesetzes zu kon- trollieren. Soweit die Einhaltung der Vorschriften durch den Arbeitgeber durch an- dere Massnahmen zuverlässig überprüft wird, kann von der Kontrolle an Ort und Stelle abgesehen werden. • Wechselt ein Arbeitgeber die Ausgleichskasse, so hat die bisherige Ausgleichs- kasse dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber für die Zeit bis zum Kassenwechsel kon- trolliert wird. • Der Kassenleiter ist verantwortlich für die Anordnung der Kontrollen an Ort und Stelle und für die Einhaltung der Kontrollperioden. Er hat die Kontrolle in jedem Fall derart anzusetzen, dass Nachzahlungs- und Rückerstattungsansprüche nicht verjähren. In der Regel ist dem Arbeitgeber die Kontrolle rechtzeitig anzukündigen.
Art. 163 ' Die Revisionsstelle hat zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Auf gaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu er- strecken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind. • Die Kontrolle hat sich in der Regel auf die ganze Zeitspanne seit der letzten Kontrolle zu beziehen. Sie ist in einem Umfange durchzuführen, der eine zuverläs- sige Prüfung gewährleistet und die Feststellung allfälliger Fehler ermöglicht. ' Die Kontrollorgane haben sich auf die Kontrolle zu beschränken. Sie sind nicht befugt, Verfügüngen oder Anordnungen zu treffen.
Art. 179 Die Ausgleichskassen haben festgestellte Mängel innert angemessener Frist zu be• heben. Kommt eine Ausgleichskasse dieser Pflicht nicht nach, so hat ihr das Bundes- amt für Sozialversicherung eine Nachfrist zu setzen.
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II. Erläuterungen zu den revidierten Bestimmungen Art. 3, Abs. 2 Gemäss AHVV Art. 3, Abs. 1, sind Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen, für welche der Einbezug in die Versicherung eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde, von der zuständigen Ausgleichs- kasse auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen Versicherung auszuneh- men. Verweigert die Ausgleichskasse die Ausnahme von der AHV, so kann gemäss Abs. 2 die Verfügung der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit der Zustellung direkt an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden. Gestützt auf diese Vorschrift von Abs. 2 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zunächst mehrere Fälle als einzige Rekursinstanz entschieden. In einem spätem Fall hat es die Kom- petenzfrage geprüft und mit Urteil vom 10. Dezember 1952 entschieden, dass AHVV Art. 3, Abs. 2, gesetzwidrig sei. Denn AHVG Art. 84, Abs. 2, sehe für die Beurteilung von Beschwerden ausdrücklich zwei Instanzen vor: Kantonale Rekursbehörde und Eidgenössisches Versicherungsgericht. Die Revision der Vollzugsverordnung bot nun die Gelegenheit, die Vorschrift der neuen Praxis anzupassen und den vorn Eidge- nössischen Versicherungsgericht als gesetzwidrig erklärten Absatz 2 von AHVV Art. 3 aufzuheben. Art. 5 Die Bestimmungen des Art. 5 über die Fristen für den Beitritt zur freiwilligen AHV bedürfen auf Grund der Erfahrungen einiger Abänderungen und auf Grund der neuen Vorschriften in AHVG Art. 2, Abs. 3-5, verschiedener Ergänzungen. Es ist nun vorgesehen, alle diese Fragen in der Verordnung über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung, die ohnehin revidiert werden muss, zu regeln, was den Vorteil hat, dass alle Vollzugsbestimmungen iiher die freiwillige AHV in einem Erlass zusammengefasst sein werden. AHVV Art. 5 wurde daher gestrichen.
Art. 7, lit. m Nach dem geltenden Text von Art. 7, lit. m, gelten Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit nur soweit als massgebender Lohn, als sie vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist bzw. der vertraglichen Kündigungsfrist, sofern diese kürzer ist, gewährt werden. Nun haben sich jedoch die meisten Arbeitgeber bereit erklärt, den Beitrag auch von jenen Leistungen zu erbringen, die vom Arbeitgeber nach Ablauf der in Art. 7, lit. In, umschriebenen Frist bezahlt werden. Bei den Arbeitgebern ergibt sich oft eine wesentliche admini- strative Entlastung, wenn der Lohn während der ganzen Dauer der Krankheit abga- bepflichtig bleibt, weil dadurch die Lohnbuchhaltung vereinfacht werden kann. Für die Arbeitnehmer ist die Weitererhebung der Beiträge ein Vorteil, weil durch länger dauernde Nichtbezahlung der Beiträge der durchschnittliche Jahresbeitrag gesenkt wird. Gestützt auf diese Ueberlegungen hat die AHV-Kommission schon im Jahre 1950 einer Regelung zugestimmt, wonach auch Leistungen des Arbeitgebers für den Lohn- ausfall infolge Krankheit oder Unfalles, die nach Ablauf der gesetzlichen bzw. ver- traglichen Kündigungsfrist gewährt werden, als massgebender Lohn gelten, sofern sie vom Arbeitgeber als Lohnzahlungen betrachtet werden. Diese Regelung wurde in das Kreisschreiben Nr. 51 aufgenommen. In der Folge sind die Leistungen der Arbeit. geber für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit von fast allen Arbeitge- bern durchwegs auch über die Kündigungsfrist hinaus als massgebender Lohn be-
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trachtet worden; die Beiträge davon wurden bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses bezahlt. Die Regelung hat sich also bewährt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat nun aber in seinem Urteil vom 9. Oktober 1952 i.Sa. Tardy erklärt, die Auslegung des Art. 7, lit. In, im Kreisschrei- ben Nr. 51 sei gesetzeswidrig, weil sie es den beteiligten Arbeitgebern überlasse, ob sie Beiträge bezahlen wollen oder nicht. Das Gericht führte aber aus, dass man sich fragen könne, ob es nicht möglich wäre, die nach Ablauf der Kündigungsfrist bezahl- ten Leistungen für den Lohnausfall infolge Krankheit oder Unfalles generell dem massgebenden Lohn zuzuzählen. Eine vom Bundesamt für Sozialversicherung einge- setzte Spezialkommission für Beitragsfragen hat diese Frage geprüft und kam mehr- heitlich zum Schluss, dass es richtig wäre, den Wortlaut von Art. 7, lit. m, der be- stehenden Praxis anzupassen. Die eidgenössische AHV-Kommission teilte diese Auf- fassung, da es weder angängig wäre, eine Praxis auf die Dauer aufrecht zu erhalten, welche vom Eidgenössischen Versicherungsgericht als gesetzeswidrig erklärt wurde, noch angezeigt wäre, auf die bewährte, von den Arbeitgebern begrüsste und für die Arbeitnehmer günstige Praxis zurückzukommen. Deshalb ist nun in Art. 7, lit. m, be- stimmt worden, dass alle Leistungen, die der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit erbringt, in den für die Beitragsberechnung massgebenden Lohn einbezogen werden. Art. 8, lit. c Die Erhebung der AHV-Beiträge von kleinen gelegentlichen Geschenken, wie z. B. zu Weihnachten, ist in der Praxis nie verstanden worden. Man hat sich bisher damit beholfen, Naturalgaben, und zwar auch von grösserem Wert, nicht zu erfassen, dagegen bei Geldgeschenken keine Ausnahmen zuzulassen. Diese unterschiedliche Regelung war aber auf die Dauer weder rechtlich noch sachlich gerechtfertigt. Es blieb nur die Alternative, entweder kleine Geldgaben mit ausgesprochenem Geschenkcharakter ebenfalls zu befreien, oder in Zukunft auch den Wert von Naturalgaben in den massgebenden Lohn einzubeziehen. Diese strengere Vorschrift hätte aber, abgesehen davon, dass sie vielfach gar nicht durchführbar ge- wesen wäre, der von den Eidgenössischen Räten aufgestellten Forderung der einfa- chen Durchführung der Versicherung nicht entsprochen. Der — übrigens zweifelhafte — Erfolg dieser Vorschrift hätte aber auch den mit der Ermittlung und Abrechnung der Beiträge verbundenen Aufwand gar nicht gerechtfertigt. Blieb somit nur der andere Weg offen, auch geringfügige Geldgaben mit ausge- sprochenem Geschenkcharakter vom massgebenden Lohn auszunehmen, so bestand die Schwierigkeit darin, solche Geschenke von den eigentlichen Gratifikationen, die mit Recht als massgebender Lohn zu erfassen sind, zu unterscheiden. Als das am besten geeignete Kriterium für die Abgrenzung erschien die Höhe der Leistung, wo- bei es richtig erschien, die Grenze bei 100 Franken zu ziehen. In diesem Sinne ist nun Art. 8, lit. c, durch einen Satz ergänzt worden, wonach neben den Verlobungs-, Hochzeits- und Dienstaltersgeschenken — die nach wie vor ohne Rücksicht auf ihre Höhe vom massgebenden Lohn ausgenommen bleiben — auch Bar- und Naturalge. schenke anderer Art nicht zum massgebenden Lohn gehören, wenn sie im Jahr den Wert von 100 Franken nicht übersteigen. Art. 12 Die Naturalleistungen wurden in der Lohnersatzordnung stark unter dem wirk- lichen Marktwert eingeschätzt, weil ein Ersatz des Naturallohnes für den dienst-
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tuenden Wehrmann nicht notwendig war. Bei Einführung der AHV wurden die Ansätze im Rahmen des Möglichen erhöht. Für die nichtlandwirtschaftlichen Berufe wurde ein Ansatz von 4 Franken im Tag gewählt, obwohl man sich bewusst war, dass auch dieser Betrag den Marktwert, der sich heute bei bescheidener Verpflegung und Unterkunft nach Ansicht der Fachleute auf 6-7 Franken im Tag beläuft, bei weitem nicht erreichte. Anderseits wurde der Naturallohnbewertung der meist viel höhere gesamtarbeitsvertragliche Naturallohnsatz zugrunde gelegt, wo in Gesamtar. beitsverträgen ein solcher festgelegt war. Nachdem in der Wehrsteuer die Naturallohnansätze mit Wirkung ab 1. Januar 1953 erhöht worden sind, stellte sich die Frage einer Erhöhung dieser Ansätze auch für die AHV; dies einmal aus allgemeinen Gründen -- es wäre schwer verständlich, wenn die gleichen Leistungen auf Grund zweier eidgenössischer Gesetzgebungen ganz unterschiedlich bewertet würden —, dann aber insbesondere auch deshalb, weil das Naturaleinkommen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer in der AHV gemäss AHVV Art. 11 nach den Ansätzen der Wehrsteuer zu bewerten ist, so dass die Er- höhung der Ansätze in der Wehrsteuer eine automatische Erhöhung der Ansätze für landwirtschaftliche Arbeitnehmer in der AHV zur Folge hat. Aus den gleichen all- gemeinen Gründen drängte sich auch eine Angleichung der Naturallohnansätze in den verschiedenen eidgenössischen Sozialversicherungszweigen auf. Endlich war zu berücksichtigen, dass es praktisch nicht überall möglich war, nach dem geltenden Art. 12, Abs. 2, AHVV auf die besonderen Ansätze gemäss Gesamtarbeitsverträgen abzu.stellen. In der Wehrsteuer gelten ab 1. Januar 1953 folgende Ansätze für freie Kost und Logis pro Tag: Nichtlandwirtschaftliche Berufe in der Regel Fr. 5.— für Hausdienstpersonal und unteres Personal im Gastwirtschaftsgewerbe Fr. 4.50 Landwirtschaftliche Berufe in der Regel Fr. 4.— in abgelegenen Berggebieten Fr. 3.50 In der Arbeitslosenversicherung werden Verpflegung und Unterkunft einheitlich mit Fr. 5.— im Tag bewertet. In der Unfallversicherung wird der Naturallohn von Fall zu Fall den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend geschätzt. In der Regel wird er mit Fr. 4.— bis Fr. 5.50 im Tag bewertet. Die SUVA hat sich bereit erklärt, sich wenn möglich der AHV anzupassen, falls dort ein einheitlicher Ansatz von Fr. 5.— für nichtlandwirtschaftliche Berufe gewählt würde. AHVV Art, 12 schreibt nun für die nichtlandwirtschaftlichen Berufe einen ein- heitlichen Ansatz•von Fr. 5.— vor. Auf in Gesamtarbeitsverträgen vereinbarte beson- dere Ansätze soll nicht mehr abgestellt werden, was sich angesichts der Annäherung des Einheitsansatzes an die besonderen Ansätze rechtfertigen lässt. Der Ansatz von 5 Franken gilt auch für das Hotel- und Gastwirtschafts- sowie das Hausdienstpersonal. Die eidgenössische AHV-Kommission und der Bundesrat gelang. ten zur Auffassung, dass aus sozialen und praktischen Erwägungen für das Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbe keine niedrigeren Ansätze gewählt werden sollten, wie das verschiedentlich verlangt worden war. Die Arbeitnehmer dieses Gewerbes sind darauf angewiesen, dass sie die Beiträge gemäss einem. sich mehr dem Marktwert
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nähernden Naturallohnansatz bezahlen können, miissen sie doch dereinst mit ihrer Rente für Kost und Logis aufkommen, die sich nach dem Marktwert berechnet. Von der Praxis aus gesehen hat der Einheitsansatz den grossen Vorteil, dass in den zahl- reichen gemischten Betrieben (Gastwirtschaft mit Bäckerei oder Metzgerei oder Detailhandel usw.) nur ein Ansatz zur Anwendung gelangt. Endlich kann mit dem Einheitsansatz eine Angleichung oder wenigstens eine weitgehende Annäherung an die Steuergesetzgebung sowie an die andern Sozialversicherungen erreicht werden. Die gleichen Erwägungen sprachen auch gegen einen besonderen Ansatz für das Hausdienstpersonal. Bei der neuen Lösung hat es die Meinung, dass die Naturallohnansätze nicht anzuwenden sind, wo vertraglich Globallöhne (sogenannter .grosser Lohn.) verein- bart worden sind, wie zum Beispiel für das Personal in Krankenanstalten, im Bäcker- und Metzgergewerbe. In diesen Fällen ist der AHV-Beitrag vom vereinbarten Brutto- lohn zu berechnen. Art. 13 Nach der definitiven Gestaltung der Familienzulageordnung für landwirtschaft- liche Arbeitnehmer und Bergbauern lässt sich die Abgrenzung der landwirtschaft- lichen Arbeitnehmer in gemischten Betrieben einfacher fassen. Als landwirtschaft- liche Arbeitnehmer gelten nach der neuen Bestimmung nur jene, welche der Fa- milienzulageordnung unterstehen. Dieses Unterscheidungsmerkmal ist allerdings nicht anwendbar für mitarbeitende Familienglieder. Da die Naturallohnbewertung der mit- arbeitenden Familienglieder aber ohnehin der Sonderregelung von AHVV Art. 14 un- terworfen ist, kann die Ausscheidung der vorwiegend in der Landwirtschaft tätigen mitarbeitenden Familienglieder den Ausgleichskassen überlassen bleiben.
Art. 24 und 25 Gemäss dem revidierten Art. 14, Abs. 2, AHVG hat der Bundesrat die Bemes- sungs- und Beitragsperioden für die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit zu bestimmen. Dies geschieht nun durch die neuen Art. 24 und 25, wobei die Gelegenheit benutzt wurde, an den bisherigen Texten verschiedene Prä- zisionen anzubringen und einige bisher offen gelassene Fragen zu regeln. AHVV Art. 24, Abs. 1 und 2, bestätigen die bisherige Praxis der Ermittlung des Einkommens durch die Steuerbehörden. Die zweijährige Beitragsperiode entspricht grundsätzlich der zweijährigen Wehrsteuerveranlagungsperiode; zwischen beide Perioden wird aber ein Jahr eingeschoben, das den Steuerbehörden die notwendige Zeit gibt, ihre Veranlagungen vorzunehmen und die Meldungen an die Ausgleichs. kassen zu erstatten. Unsicherheit bestand bisher in der Praxis über die Frage, auf Grund welcher Bemessungsbasis die Ausgleichskasse das Einkommen zu ermitteln habe, wenn es nicht von der Steuerbehörde gemeldet werden kann, z.B. weil das Erwerbseinkom- men zu gering ist. Da bei dieser Kategorie von Selbständigerwerbenden von Fall zu Fall die den Verhältnissen entsprechende Lösung gefunden werden muss, wird in Art. 3 den Ausgleichskassen die Wahl der geeigneten Berechnungsbasis gelassen. Der revidierte Text des Art. 25 behebt die bisherige Unsicherheit über die Bei- trags- und Berechnungsperiode nach einer wesentlichen Aenderung der Einkom- mensgrundlagen und kommt auch einem Wunsche der Regierung des Kantons Bern entgegen, wonach in solchen Fällen von der Ausgleichskasse definitiv festgesetzte Beiträge später nicht mehr anhand der Steuermeldung korrigiert werden sollten. Die vorgeschlagene Fassung erlaubt ferner die Bemessungsgrundlage im Einzelfall den
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Einkommensverhältnissen anzupassen, so dass überhöhte Beitragsbelastungen weit- gehend ausgeschlossen werden. Die besondere Regelung in Art. 25, Abs. 1, letzter Satz, bezweckt eine raschere Anpassung an den normalen Turnus der Einkommens- ermittlung durch die Steuerbehörden gemäss Art. 22, Abs. 1. Art. 25, Abs. 2, bestimmt den Zeitraum, für welchen die Beiträge auf Grund der steuerlichen Zwischenveranlagungen zu bemessen sind. Durch die Verlegung des Gültigkeitsbeginns auf den 1. Januar, der auf die Uebermittlung der Meldung folgt, wird eine doppelte Verfügung des Beitrages und damit auch eine vermehrte Belästi- gung des Pflichtigen vermieden. Die übrigen Aenderungen bezwecken lediglich die Anpassung des Textes an die bisherige bewährte Praxis.
Art. 28, Abs. 1, und Art. 41 In diesen Artikeln wurden lediglich die Verweise auf das AHVG angepasst.
Art. 50 Die bisherige Bestimmung enthielt einen allgemeinen Anfangs- und Endtermin der Beitragsdauer; ein Beitragsjahr konnte nur zwischen dem Semesterersten nach vollendetem 20. Altersjahr und dem Semesterletzten nach vollendetem 65. Altersjahr erfüllt werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat jedoch festgestellt, dass bei der Ermittlung der Mindestbeitragsdauer auch die vor dem genannten Anfangs- termin liegenden Beitragszeiten zu berücksichtigen seien. Anderseits muss die Voll- zugsverordnung keinen Endtermin mehr festsetzen, da die Beitragspflicht in Zukunft von Gesetzes wegen nach vollendetem 65. Altersjahr dahinfallen wird. Die beiden Termine in AHVV Art. 50 können daher gestrichen werden. Art. 53 In der Botschaft vom 5. Mai 1953 wurde auf S.46 ausgeführt, dass der Anlass der Neubearbeitung der Rententabellen dazu benützt werden soll, die Rentenskala zu vergröbern, wie diese bereits die Eidgenössische AHV-Kommission vorgeschlagen hat. Diese Absicht ist in den Eidgenössischen Räten und von den Ausgleichskassen sehr begrüsst worden. Ihre Verwirklichung bedingte die Erhöhung der Aufrundungs- nuirge. Nach dem bisher geltenden Art. 53 AHVV durfte die Aufrundung in kei- nem Fall eine Erhöhung der Jahresrenten zur Folge haben, die, bezogen auf die einfache Altersrente, mehr als 20 Franken ausmacht. Dementsprechend konnte im Rahmen der bisherigen Rententabellen der genau berechnete durchschnittliche Jah- resbeitrag im Bereiche von 30 bis 150, wo sich die Aufrundung mit dem sechsfachen Betrage auf die einfache Altersrente auswirkt, höchstens auf das nächsthöhere Viel- fache von 3, und im Bereiche von 150 bis 300, wo sich eine Aufrundung bloss mit dem doppelten Betrag rentenmässig auswirkt, auf das nächsthöhere Vielfache von 10 aufgerundet werden. Die bisherigen Tabellen bauten also auf einem im Bereiche von
30 bis 150 von 3 zu 3 und im Bereiche von 150 bis 300 von 10 zu 10 abgestuften
durchschnittlichen Jahresbeitrag auf und wiesen daher — immer bezogen auf den Jahresbeitrag — insgesamt 56 Positionen auf. Die Vergröberung der Rentenskala verlangt die Verbreiterung der Abstufungs- intervalle. Diese muss sich aber, wie bereits in der Botschaft ausgeführt, in einem Rahmen halten, welcher mit einem grundsätzlich als stetig aufzufassenden Renten- system noch vereinbar ist und nicht zu einer mit dem Rentensystem der AHV un- vereinbaren groben Klassenbildung führt. In diesem Sinne würde, für den durch- schnittlichen Jahresbeitrag im Bereiche von 70 bis 150 Franken ein Abstufungsinter- vall von 5, im nächstfolgenden Bereiche von 150 bis 300 ein solches von 15 und im
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neuen Bereiche von 300 bis 500 ein solches von 30 (auf der letzten Stufe von 20) gewählt. Die Rententabellen weisen so — bezogen auf den durchschnittlichen Jahres- beitrag — noch 34 Positionen auf, also trotz der erweiterten Rentenprogression 22 weniger als bisher. Der genau berechnete durchschnittliche Jahresbeitrag wird dem- nach in Zukunft im untersten Intervall (bei sechsfacher Anrechnung auf die Rente) auf das nächsthöhere Vielfache von 5, im mittleren Intervall (bei doppelter An- rechnung auf die Rente) auf das nächsthöhere Vielfache von 15 und im obersten Intervall (bei einfacher Anrechnung auf die Rente) auf das nächsthöhere Vielfache von 30 aufgerundet. Die Aufrundung der vollen einfachen Altersrente kann unter diesen Umständen zwar mehr als 20 Franken, nicht aber mehr als 30 Franken in Jahr be- tragen. Damit die Tabellen im dargelegten Sinne ausgestaltet werden konnten, ist in AHVV Art. 53 die Grenze für die Aufrundung der vollen einfachen Altersrente auf Fr. 30.— im Jahr herauf gesetzt worden.
Art. 60, Abs. 1 Der Bundesrat hat bereits in der Botschaft vom 5. Mai 1953 (S. 22) eine Erhö- hung der bei der Ermittlung der Uebergangsrenten nicht anrechenbaren Vermögens. beträge in Aussicht gestellt. Dementsprechend sind nun die Ansätze des anrechnungs- freien Vermögens in AHVV Art. 60, Abs. 1, von Fr. 10 000 auf Fr. 16 000 für Ehe- paare, von Fr. 6000 auf Fr. 10 000 für Einzelpersonen und von Fr. 4000 auf Fr. 6000 für Waisen erhöht worden.
Art. 69, Abs. 3 Nach der bisherigen Bestimmung hatten die Ausgleichskassen jährlich die per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Uebergangsrentenbezüger zu über- prüfen. Daraus entstanden hauptsächlich den kantonalen Ausgleichskassen sehr er- hebliche Umtriebe. Da am 1. Januar 1954 die Uebergangs-Altersrentner — von weni- gen Ausnahmen abgesehen — das 70. Altersjahr überschritten haben und daher in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen kaum mehr erhebliche Veränderungen erfahren, kann auf eine jährliche Revision der Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der grossen Mehrzahl der Fälle aus sachlichen und administrativen Gründen ver- zichtet werden. Der neue Art. 69, Abs. 3, schreibt daher nur noch vor, dass die Ueber- gangsrenten periodisch in geeigneter• Weise zu überprüfen sind. Auf dem Wege der administrativen Weisung wird dann Zeitpunkt und Umfang dieser Revisionen festzu- legen sein.
Art. 79, Abs. 3 Von den Ausgleichskassen ist wiederholt darauf hingewiesen worden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Uebergangsrentenbezüger nicht in allen Fällen zu Beginn des Kalenderjahres überprüfen lassen und dass in Fällen, in welchen in einem späteren Monat eine rentenmässig ins Gewicht fallende Verbesserung der wirtschaftlichen Lage entdeckt wird, die Rente rückwirkend auf Jahresbeginn neu festgesetzt, der zuviel ausbezahlte Betrag zurückgefordert und das langwierige Er- lassverfahren durchgeführt werden müsse. Der neue Art. 79, Abs. 3, schafft nun für diesen Fall eine gewisse Vereinfachung; er sieht vor, dass solche bei der Revision entstehende Bagatellrückforderungen von den Ausgleichskassen ohne grössere Um- triebe erlassen werden können. Für die Einheit der Praxis wird auf dem Weisungs- wege zu sorgen sein.
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Art. 85 Die Mindestbeitragssumme für die Errichtung von Verbandsausgleichskassen beträgt gemäss dem revidierten Art. 53, Abs. 1, lit. a, AHVG nunmehr 1 Million Franken. Dem ist der Art. 85 AHVV angepasst worden, wobei die in AHVG Art, 53, Abs. 1, genannten Voraussetzungen nicht nochmals einzeln aufgeführt werden, son- dern einfach auf diesen Artikel verwiesen wird.
Art. 93, Abs. 2 Vor seinem Entscheid über die Abnahme und Bewertung von Realkautionen holt das Bundesamt für Sozialversicherung jeweils ein Gutachten der Eidgenössischen Finanzverwaltung ein. Der Entscheid liegt daher praktisch bei dieser Verwaltung. Es erschien infolgedessen angezeigt, dies auch in der Vollzugsverordnung festzuhal- ten. Art. 107, erster Satz Der im revidierten Art. 60, Abs. 2, gemachte Vorbehalt betreffend die Auflösung von Verbandsausgleichskassen, die vor dem 1. Januar 1954 errichtet worden sind, musste auch in AHVV Art. 107 angebracht werden. Gleichzeitig wurde darauf ver- zichtet, die Auflösung an die Frist gemäss Art. 99 AHVV zu binden, da es zweck- mässiger ist, wenn der Bundesrat den Zeitpunkt der Auflösung im Einzelfalle be- stimmt. Art. 134, Abs, 1 und 3 Die Eintragung der Jahreszahl des ersten Beitragsjahres ins Versicherungsausweis hat sich in der Praxis als unnötig und unrationell erwiesen. Sie wird daher in Art.134, Abs. 1, nicht mehr verlangt. Im Jahre 1950 mussten rund 25 000, im Jahre 1951 rund 26 000 und im Jahre 1952 rund 22 000 verlorene oder angeblich verloren gegangene Versicherungsausweise ersetzt werden. Da die Ausstellung eines jeden Duplikates sowohl der Ausgleichskasse als auch der zentralen Ausgleichsstelle Umtriebe verursacht und zugleich zu Miss- bräuchen führen kann, sollte den häufigen Begehren nach Duplikaten durch Erhe- bung einer Gebühr begegnet werden. Dies kann umsomehr verantwortet werden, als erfahrungsgemäss viele Versicherte nur aus Bequemlichkeit einen neuen Versiche- rungsausweis verlangen und heute, nach 6jähriger Dauer der AHV von jedermann verlangt werden kann, dass er dem Versicherungsausweis Sorge trägt. In seinen Wei- sungen vom Dezember 1952 über Versicherungsausweis und IBK hat das Bundesamt für Sozialversicherung die Ausgleichskassen ermächtigt, Gebühren bis zu zwei Fran- ken zu erheben. Diese Möglichkeit wird nun im neuen Art. 134, Abs. 3, der Voll- zugsverordnung verankert. Dabei hat es die Meinung, dass auch künftighin von der Erhebung einer Gebühr Umgang genommen werden soll, falls der Versicherte glaub- haft macht, dass ihm der Verlust des Versicherungsausweises nicht zur Last gelegt werden kann. Art. 155, erster Satz Auf Grund der bisherigen Erfahrungen wurde in den Weisungen des Bundes. amtes für Sozialversicherung über Buchführung und Geldverkehr bestimmt, dass vor Abschluss der Jahresrechnung sämtliche noch ausstehende Beiträge verbucht werden müssen, soweit sie ziffernmässig bekannt sind. Dies erforderte die Verlängerung der Frist für die Einreichung der Jahresbilanz und Jahresbetriebsrechnung von Ende März bis Mitte April.
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Art. 162 Die bisherige Regelung der Arbeitgeberkontrolle vermochte nicht in allen Teilen zu befriedigen. Sie unterscheidet zu wenig klar zwischen Arbeitgeberkontrollen im Sinne des Gesetzes und übrigen Aufsichtsmassnahmen. Ferner sind die Möglichkeiten zur Anwendung von Aufsichtsmassnahmen, die eine Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle ersetzen können, zu eng begrenzt. Im Bestreben, die Arbeitgeherkontrolle sinn- voll durchzuführen, sahen sich daher mehrere Ausgleichskassen gezwungen, über den Wortlaut des bisherigen Art. 162 hinauszugehen. Ausserdem führte das Fehlen einer klaren Vorschrift zu einer Rechtsunsicherheit und zu einer unterschiedlichen Praxis der Ausgleichskassen bezüglich der an Ort und Stelle und der auf andere Weise zu kontrollierenden Arbeitgeber. Es sei diesbezüglich auf die Berichte über die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1950 (S.35) und im Jahre 1951 (S. 32/33) verwiesen. Eine Neuregelung drängte sich daher auf. Der neue Artikel 162 hält die Arbeitgeberkontrolle im Sinne des Gesetzes, welche durch die vom Bundesamt für Sozialversicherung zugelassenen Revisionsstellen beim Arbeitgeber an Ort und Stelle durchzuführen ist, und die übrigen Massnahmen, wel- che durch die Ausgleichskasse selbst ergriffen werden können (zum Beispiel laufende Ueberwachung durch Zweigstellen, Vergleich der Angaben und Belege der Arbeitge- ber mit Meldungen und Angaben anderer Stellen, Einverlangen von Lohnbüchern usw.) klar auseinander. Wie bisher soll es weitgehend dem Ermessen der Ausgleichs- kassen überlassen bleiben, in welchen Fällen Kontrollen an Ort und Stelle vorzu- nehmen und wo andere Aufsichtsmassnahmen am Platze sind. Voraussetzung für den Verzicht auf die Kontrolle an Ort und Stelle ist jedoch, dass andere Massnahmen getroffen werden, mit denen sich die Einhaltung der Vorschriften durch die Arbeit- geber wirksam überprüfen lässt. Es gibt nun aber Fälle, in denen auf eine Kontrolle an Ort und Stelle schlechterdings nicht verzichtet werden kann, weil eine wirksame Kontrolle auf andere Art nicht möglich ist. Die Spezialkommission für Arbeitgeber- kontrollen hat bestimmte Voraussetzungen umschrieben, unter denen auf jeden Fall eine Kontrolle an Ort und Stelle vorzunehmen ist. Da die Verhältnisse bei den ein- zelnen Ausgleichskassen sehr verschieden liegen, wurde jedoch davon Umgang ge- nommen, in der Vollzugsverordnung generell zu bestimmen, in welchen Fäl- len Kontrollen an Ort und Stelle vorgenommen werden müssen. Das Bundesamt für Sozialversicherung wird nun die von der Spezialkommission aufgestellten Bedin- dungen, unter denen auf jeden Fall eine Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen ist, den Ausgleichskassen als Richtlinien bekannt geben, von denen nur im Einver- ständnis mit dem Bundesamt abgewichen werden darf. Der neue Artikel 162 sieht wie die bisherige Bestimmung eine vierjährige Kon- trollperiode vor, wobei diese jedoch nicht mehr für alle Arbeitgeber auf vier be- stimmte Kalenderjahre festgelegt ist, sondern für jeden Arbeitgeber einzeln vorn Zeitpunkt der letzten Kontrolle hinweg zu laufen beginnt. Es wurde die Frage auf- geworfen, ob es nicht möglich wäre, die Frist von vier Jahren allgemein oder in bestimmten Fällen zu verlängern. Die Prüfung dieser Frage ergab, dass eine Verlän- gerung der Kontrollperiode mindestens verfrüht wäre. Die Erfahrungen zeigen näm- lich, dass bei den verschiedenen Aenderungen der Vorschriften und Weisungen, die sich bisher und erneut durch die jüngste Revision des Gesetzes und die vorliegende Revision der Vollzugsverordnung als notwendig erwiesen, der vierjährige Kontroll- turnus ein Mindesterfordernis darstellt. Zudem würde bei einer längeren Kontroll- periode die Gefahr bestehen, dass Nachzahlungs- und Rückerstattungsansprüche teil- weise verjähren, was zu einer rechtsungleichen Behandlung der Arbeitgeber führen würde und vor allem auch einzelne Arbeitnehmer benachteiligen könnte.
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Art. 163 Der bisherige Art. 163 hat wegen ungenauer Formulierung oft zu Missverständ- nissen bei den Arbeitgebern und Revisionsstellen über den Umfang der Kontrolle Anlass gegeben, weshalb es geboten erschien, ihn klarer zu fassen. An den Grund- sätzen, die sich bewährt haben, wird nicht geändert. Art. 179 Die Ausgleichskassen hatten bisher dem Bundesamt für Sozialversicherung die Behebung der durch die Kassenrevision oder Arbeitgeberkontrolle festgestellten Män- gel von sich aus zu melden. Auf diese automatische Meldung wird künftig verzich- tet, da die Revisionsstellen anlässlich der Kassenrevision die Mängelbehebung nach- prüfen und dem Bundesamt nicht behobene Mängel zu melden haben.
Uebergangsbestimmung unter Ziffer II der Verordnung
Bei Anwendung der Regeln in AHVV Art. 59, Abs. 1, und Art. 61, Abs. 1, könn- ten die Uebergangsrenten für 1954 erst dann zugesprochen werden, wenn das Ein- kommen des Jahres 1953 und das Vermögen am 1. Januar 1954 feststeht. Die Aus- gleichskassen hätten also vor der Neufestsetzung der rund 240 000 laufenden Ueber- gangsrenten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger abklären müssen, was notgedrungen eine untragbare Verzögerung der Rentenerhöhung zur Folge gehabt und Nachzahlungen in grossem Ausmass notwendig gemacht hätte. Um dies zu ver- meiden wurde eine Uebergangsbestimmung zur abgeänderten Vollzugsverordnung erlassen, welche es den Ausgleichskassen erlaubte, bei der Neufestsetzung der Ueber- gangsrenten für das Jahr 1954 ausnahmsweise auf die ins Vorjahr massgebenden Ein- kommens- und Vermögenszahlen abzustellen.
➢ie Berücksichtigung der kurz vor Eintritt des Rentenfalles bezahlten Beiträge Wie in der Botschaft des Bundesrates vom 5. Mai 1953 an die Bundes- versammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Abän- derung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung auf den Seiten 43 ff. eingehend ausgeführt wurde, verursacht die heute angewendete Methode der Rentenberechnung einen erheblichen ad- ministrativen Aufwand, der vor allem durch die genaue Ermittlung der unmittelbar vor dem Rentenfall bezahlten Beiträge bedingt ist. Ander- seits wird der Einfluß dieser letzten Beiträge auf die Rente immer klei- ner, je länger das AHVG in Kraft steht und je mehr Beitragsjahre somit die Rentner im Rentenfall aufzuweisen haben. Die Kommission für ad- ministrative Vereinfachungen und die eidgenössische AHV-Kommission hielten daher den Zeitpunkt für gekommen, das Rentenberechnungsver- fahren zu vereinfachen, indem an Stelle der in den letzten Monaten vor dem Rentenfall bezahlten Beiträge, deren Ermittlung einen so großen
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Arbeitsaufwand erfordert, die der Kasse bekannten entsprechenden Bei- träge des Vorjahres nochmals eingesetzt werden. Konsequent durchge- führt, würde dieses Verfahren zweifellos eine erhebliche Vereinfachung bedeuten, hätte aber zur Folge, daß zur Zeit noch einzelne Rentner schlechter wegkommen als bei der jetzigen Berechnung. Dies veranlaßte die Vereinfachungskommission, dem Rentner das Recht einzuräumen, die bisherige Berechnung verlangen zu können, falls er bei der neuen Be- rechnungsweise eine kleinere Rente erhalten sollte. Mit diesem Wahlrecht wurde jedoch die Vereinfachung in Frage ge- stellt. Die vom Bundesamt für Sozialversicherung eingesetzte Spezial- kommission für Rentenfragen kam nach sehr eingehendem Studium des Fragekomplexes zum Schlusse, daß in dem von der Vereinfachungs- und AHV-Kommission gesetzten Rahmen (mit Wahlrecht) wohl ein neues Berechnungsverfahren durchführbar ist, daß dieses Verfahren jedoch keine Vereinfachung mit sich bringen würde. Zu diesem Schluß kam die Kommission, nachdem sie zu 2 Varianten (Geltendmachung des Wahlrechtes anläßlich der Anmeldung zum Ren- tenbezug und innert einer bestimmten Frist nach Zustellung der Renten- verfügung) die vollständigen Arbeitsabläufe aufgestellt hatte. Dabei zeigte sich, daß bei beiden Varianten die Komplikationen in jenen Fäl- len, in denen vom Wahlrecht Gebrauch gemacht wurde, erheblich wären. Sie wären geringer bei der ersten Variante, d.h. wenn vom Wahlrecht bei der Anmeldung Gebrauch gemacht werden könnte. In diesem Falle würde jedoch vom Wahlrecht aller Voraussicht nach sehr oft Gebrauch ge- macht, da es nicht möglich wäre, die Rentenanwärter darüber aufzuklä- ren, welche Methode der Rentenberechnung für sie günstiger ausfallen würde. Bei der zweiten Variante könnte den Rentenbezügern mit der Ver- fügung über die nach der vereinfachten Methode berechnete Rente zwar genauere Angaben darüber gemacht werden, unter welchen Vorausset- zungen die genaue Berechhungsmethode zu einer höheren Rente führen würde. Aber das Verfahren wäre entsprechend komplizierter. Die Kommission prüfte alsdann noch summarisch eine neue Variante, die darin bestehen würde, daß die Ausgleichskassen zunächst alle Renten nach der vereinfachten Methode berechnen, aber nur provisorisch verfü- gen. In einem späteren Zeitpunkt, wenn die Kasse über alle notwendigen Unterlagen verfügt, müßte sie dann von sich aus prüfen, ob bei Anwen- dung der genauen Methode eine höhere Rente zugesprochen werden könn- te. Gegebenenfalls würde dann die höhere Rente von Amtes wegen ver- fügt. Die Zeit reichte nicht mehr aus, um diese Variante, die u. a. ver- schiedene Rechtsfragen aufwirft, in jeder Beziehung abzuklären.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung ist unter diesen Umständen zur Aufassung gelangt, daß im Moment darauf verzichtet werden muß, eine Regelung über die Berücksichtigung der kurz vor Eintritt des Renten- falles bezahlten Beiträge in die AHVV aufzunehmen. Es wird jedoch die Frage weiter prüfen und insbesondere anhand besonderer Erhebungen ab- klären, ob nicht auf das Wahlrecht in einem spätem Zeitpunkt überhaupt verzichtet werden könnte, was allein eine wesentliche administrative Ver- einfachung bedeuten würde. Sollte dies nicht möglich sein, so müßte die zuletzt geschilderte Variante weiter verfolgt werden. Auf Grund dieser Sachlage hat der Bundesrat davon abgesehen, in Ausführung von AHVG Art. 30, Abs. 5, n. F., schon heute besondere Vor- schriften über die Anrechnung der für das letzte Kalenderjahr vor Ent- stehung des Rentenanspruches bezahlten Beiträge zu erlassen.
Die Bemessung der Übergangsrenten an Anstaltsinsassen Das Problem Nach Art. 66, Abs. 1, lit. d, AHVV ist der maßgebende Ort für die Berech- nung der Uebergangsrenten von Anstaltsinsassen der Anstaltsort. Die in Anstalten untergebrachten Personen erhalten somit verschieden hohe Renten ausgerichtet, je nachdem die Anstalt, wo sie leben, sich in einer städtischen, halbstädtischen oder ländlichen Zone befindet. Diese Tatsache hat zu Beanstandungen geführt. Sie gehen auf die Auffassung zurück, daß die Lebenskosten in einer auf dem Lande gelegenen Anstalt (und umsomehr für eine solche in der halbstädtischen Zone) ebenso hoch sein wie in einer in der Stadt gelegenen Anstalt. Es wäre müssig, die Lebenskosten in städtischen und in ländlichen Anstalten zwecks Vergleich genau bestimmen zu wollen. Allerdings geht aus einer bei den Fürsorgebehörden gewisser Kantone geführten Unter- suchung hervor, daß die Unterstützungsleistungen — oder die Kostgelder der Unterstützten — nicht einfach nach dem für die Uebergangsrenten angewandten System der Zoneneinteilung abgestuft werden können. Es ist nötig, vor allem dem Gesundheitszustand der Anstaltsinsassen Rech- nung zu tragen. Das Kostgeld, das die Anstalt verlangt, ist natürlich viel höher für eine Person, deren Zustand eine ständige Pflege nötig macht (wie Geisteskranke, Tuberkulöse oder bloß Invalide und Gebrechliche), als für Personen in gutem Gesundheitszustand, die noch arbeiten und ge- wisse Dienste verrichten können. Oefters beeinflussen auch Bedingungen,
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welche sich auf die persönlichen Verhältnisse der Unterstützten beziehen, diese Kostgelder. So verlangen gewisse Anstalten wegen der größeren Finanzkraft der Städte gegenüber den Landgemeinden höhere Pensions- preise für ihre Insassen, je nachdem sie von den ersteren oder von den letzteren unterstützt werden. Im übrigen kommt es nicht selten vor, daß Anstaltsinsassen in einem Heim, das von einer städtischen oder ländlichen Gemeinde abhängig ist, hinsichtlich des Pensionspreises eine Vorzugsbe- handlung genießen, wenn sie Bürger der betreffenden Gemeinde sind. Schließlich sei erwähnt, daß die Kostgelder nicht nur nach den Vermö- gens- und Einkommensverhältnissen der Anstaltsinsassen variieren, son- dern auch von der Wirtschafts- und Finanzlage der Anstalten selbst ab- hängen. So ist es offensichtlich, daß die Lebenskosten in den Altersasylen, Ver- pflegungsheimen und allen übrigen Anstalten dieser Art weniger von den wirtschaftlichen Verhältnissen der betreffenden Gegend als von ihrer eigenen Wirtschaftslage (die vor allem durch ihre Zweckbestimmung be- einflußt wird) und von den persönlichen Verhältnissen der Insassen ab- hängig ist. Die erhobenen Kritiken betreffend das gegenwärtige System der Ortschaftseinteilung bei der Festsetzung der Uebergangsrenten von Anstaltsinsassen scheinen daher nicht grundlos zu sein.
Die Bedeutung des Problems
Vorerst sei betont, daß es sich hier keineswegs um ein Problem handelt, welches die öffentliche Meinung stark beschäftigt. Ferner muß erwähnt werden, daß die Fürsorgebehörden — obgleich sie in erster Linie daran interessiert sind —, diese Frage nur selten angeschnitten und jedenfalls bis jetzt keinerlei Schritte unternommen haben, um das gegenwärtige System zu ändern, mit dem sie sich anscheinend zufrieden geben. Im übri- gen sind bis heute die Fälle sehr selten geblieben, in denen die Anstaltsin- sassen selbst — oder durch Vermittlung ihrer Angehörigen — gegen die Höhe ihrer Renten Einspruch erhoben haben. Im weitern sei darauf hingewiesen, daß die zur Bestimmung der Ueber- gangsrenten gewählte Einteilung der Ortschaften notwendigerweise sche- matisch ist und nicht allen individuellen Verhältnissen der Rentenbezüger Rechnung tragen kann. Obgleich sie in ihrer Gesamtheit befriedigt — und die eidgenössischen Räte haben dieses System bei den kürzlichen Beratun- gen über die Gesetzesrevision beibehalten —, so läßt sie unvermeidlich in gewissen Fällen Härten bestehen, und zwar nicht bloß für Anstaltsinsas- sen, sondern auch für die andern Rentenbezüger (z.B. Alleinstehende oder bei Verwandten lebende Personen). Schließlich ist nicht zu bestreiten, daß
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dieses System unter anderem den sehr großen Vorteil aufweist, daß es nicht nur zwischen den Personen, die in der Anstalt selbst leben, eine voll- ständige Gleichheit schafft, sondern auch zwischen diesen und jenen, die sich im gleichen Gebiet wie die Anstalt aufhalten. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die zusätzliche Altersfürsorge für die Rentenbezüger in Anstalten, wie übrigens auch für andere, die be- stehenden Härten mildern. Ferner ist nicht außer Acht zu lassen, daß es immer möglich ist, für diese Anstalten eine Verbesserung der Zonenein- teilung zu erhalten, wenn sich dies rechtfertigen läßt. Bis jetzt ist in eini- gen Fällen von dieser Möglichkeit mit Erfolg Gebrauch gemacht worden. Lösungsmöglichkeiten Wollte man versuchen, das Problem der Anstaltsinsassen auf anderem Wege zu lösen, so stellt sich die Frage, auf welche Weise das heutige Sy- stem verbessert werden könnte. Die nächstliegende Lösung bestünde in der Erhaltung der einmal er- worbenen Rechte, indem der Rentner trotz Verlegung seines Aufenthaltes- oder Wohnortes weiterhin im Genusse der höheren ihm bisher zugespro- chenen Rente verbleiben würde. Diese Regelung hätte den Vorzug, die größten Härten auszumerzen, welche jene Personen zu spüren bekommen, die von einer Zone in die andere umziehen und dann mit Enttäuschung feststellen müssen, daß sie deswegen von der Alters- und Hinterlassenen- versicherung eine kleinere Rente erhalten ; indessen würde diese Lösung in keiner Weise die Lage der andern Rentner verbessern und so innerhalb der Anstalten Ungleichheiten schaffen, die schwerlich zu rechtfertigen wären. Eine weitere Lösung bestünde darin, bei den Anstaltsinsassen aus- nahmsweise und wenn es ihnen zum Vorteil gereichte, den Wohnsitz als den für die Rentenberechnung maßgebenden Ort zu erklären. Es würde hiefür genügen, Art. 66, Abs. 1, lit. d, AHVV entsprechend abzuändern. Diese Regelung hätte gewiß den Vorzug, Härten bei jenen zahlreichen Rentenbezügern zu vermeiden, die ihren Wohnsitz.verlassen, um Aufent- halt in einem Heim oder Altersasyl zu nehmen, das in einer Zone liegt, wo die Uebergangsrenten niedriger sind; aber sie würde sich in keiner Weise günstiger auswirken für Personen, deren Wohnsitz in derselben Zone oder in einer weniger begünstigten Zone als ihr Aufenthaltsort liegt. Mit einer geringeren Tragweite als die erste Lösung würde sie, wie diese, Ungleich- heiten zwischen den Insassen derselben Anstalt schaffen. Denkbar wäre wohl auch eine Lösung, wonach man auf die ländlichen, halbstädtischen oder städtischen Ortsverhältnisse abstellte, wo sich die Drittpersonen oder Behörden, welche tatsächlich für die Anstaltsinsas- 28
sen aufkommen, befinden. Aber abgesehen davon, daß sich die Anwendung dieser Lösung sehr schwierig gestalten müßte, würde auch sie sehr starke Ungleichheiten innerhalb der Gemeinschaft der Anstaltsinsassen erzeu- gen. Die einfachste Regelung bestünde darin, durch eine Abänderung von Art. 64 AHVV alle Anstalten im Sinne von Art. 66, Abs. 1, lit. d, ohne Unterschied in die städtische Zone einzureihen. Alle Anstaltsinsassen er- hielten so die günstigsten Renten. Der (große Nachteil der früher erwähn- ten Lösungen — die Ungleichheit innerhalb der gleichen Anstalt — wäre damit behoben; aber es würden dann Ungleichheiten im Verhältnis zu den Personen entstehen, die außerhalb der Anstalten in halbstädtischen oder ländlichen Gebieten wohnen. Anderseits würde man unfehlbar großen Schwierigkeiten begegnen, um den Begriff der Anstalt im Sinne von Art. 66, Abs. 1, lit. d, AHVV, zu umschreiben. Zwischen der öffentlichen An- stalt und Familienpensionen besteht eine Großzahl von Zwischenformen, durch die eine Grenzlinie gezogen werden müßte. Das Ergebnis wären Ausschlüsse mit Ungleichheiten, die nicht zu rechtfertigen wären.
Schlußfolgerungen Abschließend sei festgestellt, daß keine der in Betracht gezogenen Lösun- gen zu befriedigen vermag. Um einige Härten zu beseitigen, schafft eine jede von ihnen neue Ungleichheiten, die als sehr hart empfunden würden, wenn sie auch nach Ausmaß und Form verschieden wären. Anderseits sind die Anstaltsinsassen in ihrer Mehrzahl auf die öffentliche Unterstützung angewiesen, so daß diese Lösungen — besonders die letztgenannte, weil sie eine umfassende Wirkung hätte — vor allem den Fürsorgebehörden von Gemeinden und Kantonen und nur in sehr wenigen Fällen den Ren- tenberechtigten selbst zugute kämen. Unter diesen Umständen hat sich die eidgenössische AHV-Kommission dafür ausgesprochen, beim bisheri- gen System zu verbleiben, welches übrigens durch die Ausrichtung von zusätzlicher Altersfürsorge und die allfällige Neueinreihung von Ortschaf- ten die Möglichkeit von Berichtigungen in sich schließt.
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Jahresrechnung 1953 Die Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen vom 26. November 1952 enthalten verschiedene Bestimmungen über die Erstellung der Jahresrechnung, die erstmals für den Rechnungsabschluß
1953 Geltung haben. Sie betreffen vor allem den verbuchten Markenwert
der entgegengenommenen Markenhefte, die buchhalterische Ausscheidung der auf das abgelaufene und das neue Rechnungsjahr entfallenden Bei- träge und Leistungen, sowie die eigentliche Rechnungsablage. Auf die wichtigsten dieser Neuerungen soll im folgenden nochmals kurz hinge- wiesen werden.
Ausbuchung des Markenwertes der im Rechnungsjahr 1953 ent- gegengenommenen Markenhefte Im Rechnungsjahr 1953 waren die entgegengenommenen Markenhefte erstmals zu verbuchen, indem der entsprechende Markenwert dem Konto «Abrechnungspflichtige» gutzuschreiben und dem Bilanzkonto «Gewöhn- liche Markenhefte» bzw. «Landwirtschaftliche Markenhefte» zu belasten war. Der im Monatsausweis für Januar 1954 auf diesen beiden Bilanzkon- ten ausgewiesene Betrag ist jedoch nicht auf neue Rechnung zu übertra- gen, da er einzig der Erfassung des Markenwertes der in den einzelnen Rechnungsjahren entgegengenommenen Markenhefte dient. Vor Abschluß der Jahresrechnung sind deshalb die beiden vorerwähnten Konten zu La- sten der in der Kontengruppe «Abrechnungspflichtige» für die Marken- heftinhaber geführten Einzel- oder Sammelkonten zu saldieren. Die Zen- trale Ausgleichsstelle übermittelt den Ausgleichskassen hiefür — ge- stützt auf den Monatsausweis für Januar 1954 — eine entsprechende Buchungsanzeige. Markenhefte, die nicht mehr im erwähnten Monats- ausweis aufgeführt werden, sind in der Rechnung 1954 zu erfassen.
Buchhalterische Ausscheidung der auf die Rechnungsjahre 1953 und 1954 entfallenden Beiträge und Leistungen Bisher war einzig eine statistische Ausscheidung der auf das abgelaufene und das neue Rechnungsjahr entfallenden AHV-Beiträge erforderlich. Künftig, d. h. erstmals für die Rechnung 1953 ist diese Abgrenzung buch- halterisch zu treffen, und zwar nicht nur für die AHV-Beiträge, sondern auch für die Beiträge geMäß landwirtschaftlicher Familienzulagenord- nung, für die Verwaltungskostenbeiträge, sowie für die bundesrechtlichen Leistungen.
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In der Folge sind sämtliche Beitragszahlungen, die vor dem 1. Februar
1954 erfolgen und bereits das neue Rechnungsjahr betreffen, dem Ab-
rechnungspflichtigen auf dem Abrechnungskonto gutzuschreiben, jedoch erst in der Rechnung 1954 zugunsten der Betriebsrechnung — Landesaus- gleich sowie der Verwaltungskostenrechnung zu belasten. Diese buchhalterische Abgrenzung bedingt anderseits, daß grundsätz- lich sämtliche Abrechnungen für 1953, die erst nach Erstellung des Mo- natsausweises für Januar 1954 dem Abrechnungspflichtigen belastet werden können, der Betriebsrechnung 1953 in Form von Nachtragsbuchun- gen gutzuschreiben sind. In gleicher Weise sind auch die nach diesem Zeit- punkt zur Ausrichtung gelangenden bundesrechtlichen Leistungen der Be- triebsrechnung 1953 nachzubelasten. Da aber die Jahresrechnung nicht abgeschlossen werden kann, solange solche Nachbuchungen erfolgen, werden diese auf die Monate Februar und März beschränkt. Bis dahin sollte es möglich sein, alle Beiträge und Lei- stungen summenmäßig zu ermitteln und in die Jahresrechnung
1953 einzubeziehen. Um diese Nachtragsbuchungen vornehmen zu
können, sind die nach Erstellen des Monatsausweises für Januar 1954 noch auf das Rechnungsjahr 1953 entfallenden Abrechnungen und bun- desrechtlichen Leistungen auf einem besondern Nachtragsjournal zu ver- buchen. Für die Leistungen betrifft dies nur solche, die bereits vor dem 31. Januar 1954 bekannt waren, aus irgend einem Grunde aber erst später ausgerichtet werden. Durch diese Nachtragsbuchungen wird der Stand der Konten der Be- triebsrechnung gemäß Monatsausweis für Januar 1954 verändert. Deshalb sind der Zentralen Ausgleichsstelle für Februar und gegebenenfalls auch für März mit diesen Nachtragsjournalen auch ein Nachtrag zum Monats- ausweis für Januar zuzustellen. Dieser hat mit den Hauptbuchkonten — nach erfolgter Verbuchung der Nachträge — übereinzustimmen. Die auf diesem Nachtrag aufgeführten Betreffnisse der Betriebsrechnung — Lan- desausgleich, sind gestützt auf eine Buchungsanzeige der Zentralen Aus- gleichsstellen in der Rechnung 1953 auf das Konto «ZAS, ordentlicher Verkehr» auszubuchen. Diese Neuordnung hat zur Folge, daß die Jahresrechnung
1953 nicht vor anfangs April abgeschlossen werden kann —
es sei denn, daß sämtliche für 1953 geschuldeten Beiträge den Abrechnungspflichtigen schon vor diesem Zeitpunkt be- Gastet sind. Das wirkt sich nicht nur auf den Jahresab- schluß selbst, sondern auch auf den Zeitpunkt der Kas- senrevision und der Rechnungsablage gegenüber der kan-
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tonalen Aufsichtsbehörde oder den Kassenvorstand aus. Können dagegen die auf das abgelaufene Rechnungsjahr entfalleaden Beiträge ausnahanslos vor Ende März ver- bucht werden, so soll die Ausgleichskasse nicht zuwarten, sondern die Rechnung schon entsprechend früher abschlie- ßen.
Rechnungsablage
Die Jahresrechnung 1953 ist nach erfolgten Nachtrags- und Abschlußbu- chungen in Uebereinstimmung mit den Konten der Hauptbuchhaltung zu erstellen und bis spätestens 15. April 1954 der Zentralen Ausgleichsstelle im Doppel auf Formular 720.349 einzureichen. Ausgleichskassen mit selbständig abrechnenden Zweigstellen haben vor dem Rechnungsabschluß die von diesen Zweigstellen im Konto «Ab- rechnungspflichtige» ausgewiesenen Soll- und Habensaldi mit einer ent- sprechenden Gegenbuchung auf das Konto «Zweigstellen, ordentlicher Verkehr» zu übernehmen. Infolgedessen erscheinen in der Jahresrech- nung der Hauptkasse unter dem Konto «Abrechnungspflichtige» das Soll- und Haben-Total sowohl der direkt der Ausgleichskasse als auch der den Zweigstellen angeschlossenen Abrechnungspflichtigen. Verwaltungsko- stenbeiträge und übrige Einnahmen der Zweigstellen sind auch dann in der Verwaltungskostenrechnung der Ausgleichskasse zu vereinnahmen, wenn sie ganz oder teilweise den Zweigstellen belassen werden. Die ent- sprechenden Beträge sind in diesem Fall als Ausgaben der Hauptkasse im Konto «Vergütungen an Zweigstellen» zu verbuchen.
Die erstmalige Rechnungsablage nach den neuen Weisungen bedingt, daß die Ausgleichskassen mit der Materie genau vertraut sind. In diesean Zusammenhang verweisen wir besonders auf die Musterbeispiele 3, 4, 4a, 5 und 5a, die an der Instruktionskonferenz vom 9. und 10. Dezember 1952 in Zürich erläutert worden sind. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist auch gerne bereit, allfällige Rückfragen sofort zu beantworten. Vor- aussetzung ist aber, daß sie schriftlich gestellt werden.
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Durchführungsfragen der AHV
Sind im Jahre 1953 zu Unrecht ausbezahlte Uebergangsrenten uneingeschränkt zurückzufordern?
Im Zusammenhang mit der ersten Gesetzesrevision wurden die Ausgleichs- kassen im Jahre 1951 ermächtigt, unter gewissen Voraussetzungen auf die Rückforderung von im Jahre 1950 zuviel ausgerichteten Uebergangs- renten zu verzichten. Unter Hinweis darauf hat kürzlich eine Ausgleichs- kasse um Auskunft ersucht, ob eine analoge Regelung für das Jahr 1954 gelte, falls nachträglich unrechtmäßige Bezüge von Uebergangsrenten aus dem Vorjahre festgestellt werden. Diese Frage ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Während bei der ersten Gesetzesrevision die Ausgleichskassen im Jahre 1951 die Ueber- gangsrenten zwar zu prüfen hatten, dagegen aber auf eine generelle Nach- prüfung der im Jahre 1950 ausgerichteten Uebergangsrenten und unter bestimmten Voraussetzungen auf Rückforderungen aus dem Vorjahr ver- zichten konnten,werden die Kassen anläßlich der zweiten Gesetzesrevi- sion insofern noch mehr entlastet, als bei der Neufestsetzung der laufen- den Uebergangsrenten pro 1954 im Regelfall die Berechnungsgrundlagen für die Uebergangsrenten des Jahres 1953 übernommen werden dürfen und daher im Jahre 1954 eine Ueberprüfung der Uebergangsrenten über- haupt . nicht vorgenommen werden muß. Unter diesen Umständen ließe sich für das Jahr 1953 eine Aenderung der bisherigen Rückerstattungs- praxis nicht rechtfertigen. Hiezu besteht umso weniger Anlaß, als die vom Gesetzgeber vorgenommene Präzisierung des Anspruches auf Nach- zahlung nicht bezogener Uebergangsrenten (vgl.. rev. Art. 46 AHVG) ein .Korrelat zur Rückforcierung gemäß Art. 78 AHVV darstellt. Erhält demnach eine Ausgleichkasse im Jahre 1954 von einem unrecht- mäßigen Bezug von Uebergangsrenten pro 1953 Kenntnis, so ist wie bis- her das Rückerstattungsverfahren durchzuführen.
KLEINE MITTEILUNGEN
Aenderungen Im Ausgleichskasse 69 Glacisstraße 19, Solothurn Kassenverzeichnis (Transport) Telefon: (065) 2 15 50
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GERICHTS-ENTSCHEIDE Erwerbsersatz für Wehrpflichtige Anspruch auf Haushaltungsentschädigung Der alleinstehende Wehrpflichtige, der seit dem Tod seines Vaters als Teilhaber an einer Erbengemeinschaft den gemeinsamen landwirt- schaftlichen Betrieb führt, jedoch nicht als Haupt der Familie ange- sehen werden kann, hat keinen Anspruch auf Haushaltungsentschädi- gung (EO Art. 4, Abs. 1, lit. b). Der Wehrpflichtige ist Teilhaber an einer Erbengemeinschaft, an der noch seine Stiefmutter und sieben Geschwister und Halbgeschwister beteiligt sind. Diese Erbengemeinschaft bewirtschaftet ein landwirtschaftliches Heimwe- sen von 52 Jucharten. Seit dem Tod des Vaters leitet der Wehrpflichtige prak- tisch den Betrieb. Als er am 6. Februar 1953 in die Rekrutenschule einrückte, erhob er als Alleinstehender Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung, weil er zufolge seiner beruflichen Stellung als Landwirt gehalten sei, eine eige- ne Haushaltung zu führen. Die A u s g l e i c h s k a s s e sprach ihm eine Entschädigung für einen ah leinstehenden Rekrut von Fr. 1.50 sowie die Betriebsbeihilfe von Fr. 2.— zu. Sie ging in ihrem Entscheid davon aus, daß nicht der Wehrpflichtige, sondern die Mutter die Haushaltung führe. Auch käme man bei Zusprechung einer Haushaltungsentschädigung zu dem nicht haltbaren Ergebnis, daß für die glei- che Haushaltung mehrere Haushaltungsentschädigungen zugesprochen werden müßten, wenn außer dem Betriebsleiter gleichzeitig auch seine Brüder Militär- dienst leisten. DiekantonaleRekurskommission, bei welcher derWehepflich- tige Beschwerde erhob, hat den Entscheid der Ausgleichskasse bestätigt und ihn folgendermaßen begründet. In seinem Entscheid vom 17. August 1953 in Sachen Th. M. (ZAK Septem- ber 1953 S. 325 ff) hat das Eidg. Versicherungsgericht einem ledigen selbstän- digen Landwirt, der eine eigene Haushaltung führt, die für die rationelle Be- wirtschaftung des landwirtschaftlichen Heimwesens notwendig ist, den An- spruch auf eine Haushaltungsentschädigung zuerkannt. Aus diesem Urteil des Versicherungsgerichtes kann aber nicht geschlossen werden, daß alle ledigen und selbständigen Landwirte Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung haben. Wenn im vorliegenden Fall der Wehrpflichtige allein auf seinem Heim- wesen wäre, würde es keinem Zweifel unterliegen, daß er Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung hätte, weil er wegen der Landwirtschaft eine eigene Haushaltung führen müßte. Er lebt jedoch nicht allein, sondern im gemeinsamen Haushalt mit der Stiefmutter und seinen Geschwistern. Er kann daher nicht als Familienhaupt angesehen werden. Nicht der Wehrpflich- tige, sondern seine Stiefmutter führt den Haushalt. Die Haushaltung ist somit nicht durch den landwirtschaftlichen Betrieb, sondern durch die Erbengemein- schaft bedingt. (Rekurskommission des Kantons Freiburg i.Sa, M.Sch., vom 16. Oktober 1953, BSV 61/53.)
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In Ausbildung begriffene Wehrpflichtige mit Kindern haben An- spruch auf Kinderzulagen. Einem verheirateten Studenten mit einem Kind, der vor dem Militärdienst keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, erkannte die Ausgleichskasse eine Haushaltungsentschädigung von Fr. 4.— zu, wies aber das Begehren um Aus- richtung einer Kinderzulage ab. In seiner Beschwerde gegen den Entscheid der Ausgleichskasse machte der Wehrpflichtige vor allem geltend, der Student habe Anspruch auf die gleichen Entschädigungen wie der Erwerbstätige und darum auch Anrecht auf Kinderzulagen. Die Rekurskommission hat die Be- schwerde des Wehrpflichtigen mit folgender Begründung gutgeheißen. Als Entschädigungsarten sieht die Erwerbsersatzordnung (Art. 4 bis 8) die Haushaltungsentschädigung, die Entschädigung für Alleinstehende, die Kin- derzulagen, die Unterstüzungszulagen und die Betriebszulagen vor. Die Ent- schädigung für Alleinstehende wird den Wehrpflichtigen gewährt, die keinen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung haben. Die übrigen Zulagen stehen aber jedem Wehrpflichtigen zu, der die hiefür aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Sie sind nicht auf einzelne Kategorien von Anspruchsberechtigten be- schränkt. Insbesondere muß dies für die Kinderzulage gelten. Anspruch auf eine Kinderzulage haben die Wehrpflichtigen für jedes ihrer Kinder. Die Art. 9 bis 13 über die Bemessung der Entschädigungen sehen für die in Ausbildung begriffenen Wehrpflichtigen einen speziellen Ansatz für die Haushaltungsent- schädigung und die Entschädigung für Alleinstehende vor, da diese Entschädi- gungen für die Erwerbstätigen von der Höhe des vordienstlichen Einkommens abhängig sind. Die Kinderzulagen belaufen sich aber stets auf den gleichen Betrag, Aus der Tatsache, daß für die Haushaltungsentschädigung und die Entschädigung für Alleinstehende besondere Bemessungsregeln aufgestellt sind, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, daß die übrigen Zulagen den in Aus- bildung begriffenen Wehrpflichtigen vorenthalten bleiben sollen. Besondere Bemessungsregeln sind bei den Kinderzulagen deshalb nicht aufgestellt wor- den, weil diese nach festen Ansätzen gleichmäßig allen Wehrpflichtigen zu gewähren sind. Auch ist in EO Art. 16 ausdrücklich bestimmt, daß die minimale Haushaltungsentschädigung und eine Kinderzulage voll, d.h. ungekürzt auszu- richten sind. (Rekurskommission des Kantons Basel-Stadt i.Sa. P.G.St., vom 21. Okto- ber 1953, BSV 55/53.)
Bemessung der Unterstützungszulagen
1. Lebt der Wehrpflichtige mit von ihm unterstützten Kindern einer
Schwester mit diesen im Haushalt der Mutter, so sind diese Kinder nicht seine Pflegekinder.
2. Erfüllen andere Personen gemeinsam mit dem Wehrpflichtigen eine
Unterstützungspflicht, so werden deren Unterstützungsleistungen bei der Bemessung der Unterstützungszulage — unter Vorbehalt von EOV Art. 5, Abs. 2, 2. und 3. Satz — nicht berücksichtigt.
3. Gibt der Wehrpflichtige zwar nicht das ganze Einkommen, aber
mehr als 80% zu Hause ab, so sind nicht mehr als 80% als abgegeben zu betrachten.
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Die Ausgleichskasse bewilligte einem Wehrpflichtigen eine Unterstüt- zungszulage von Fr. 3.30 im Tag. Als unterstützte Personen wurden die Mutter und zwei minderjährige Brüder des Wehrpflichtigen angenommen. Nach An- rechnung eines gemeinsamen Einkommens der unterstützten Personen von Fr. 243.— auf die Einkommensgrenze von Fr. 540.— blieb ein ungedeckter Be- trag von Fr. 297.— im Monat. Das Tagesbetreffnis von Fr. 9.90 wurde auf den Wehrpflichtigen und zwei weitere erwerbstätige und unterstützungspflichtige Brüder aufgeteilt. Für den Wehrpflichtigen wurde die Unterstützungszulage auf Fr. 3.30 berechnet. In der Beschwerde gegen den Kassenentscheid wurde auch eine Unter- stützungszulage für die beiden Kinder der Tochter verlangt. Die Rekurs- kommission stellte in ihrem Entscheid fest, daß diese beiden Kinder von sämtlichen verdienenden Familiengliedern erhalten werden und deshalb nicht als Pflegekinder des Wehrpflichtigen gelten. Hingegen könne die Mutter der beiden Kinder ebenfalls als unterstützte Person betrachtet werden. Unter An- nahme von vier unterstützten Personen und einer Einkommensgrenze von Fr. 720.— ergab sich ein ungedeckter Betrag von Fr. 477.— im Monat oder Fr. 15.90 im Tag, der auf die drei Unterstützenden aufgeteilt wurde. Die Unter- stützungszulage des Wehrpflichtigen wurde auf Fr. 5.30 berechnet. Gegen den Rekursentscheid legte das Bundesamt f ü r Sozialver- s i c h e r u n g Berufung ein. Es führte darin aus, mit der Aufteilung des un- gedeckten Betrages auf die drei Unterstützungspflichtigen habe die Ausgleichs- kasse einen Rechtssatz zur Anwendung gebracht, der in der Erwerbsersatz- ordnung nicht mehr gelte. Die Unterstützungszulage würde nach der Zahl der unterstützten Personen Fr. 7.50 (3.— + 3 x 1.50) ausmachen, müsse aber in Anpassung an die tatsächlichen Unterstützungsleistungen des Wehrpflichtigen (Fr. 220.— im Monat) auf Fr. 7.35 im Tag reduziert werden. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung des Bundes- amtes für Sozialversicherung gutgeheißen und ihren Entscheid folgendermas- sen begründet.
1. Der Wehrpflichtige lebt im Haushalt seiner Mutter, die auch die Schwe-
ster mit den beiden Kindern in den Haushalt aufgenommen hat. Die Kinder sind jedenfalls nicht Pflegekinder des Wehrpflichtigen, sodaß weder eine Haushal- tungsentschädigung noch Kinderzulagen in Frage kommen (EO Art. 4 bzw. Art. 6).
2. Inbezug auf die Bemessung der Unterstützungszulage ist mit dem Bun-
desamt festzustellen, daß die EO, im Unterschied zur LVEO, eine Reduktion wegen einer Mehrzahl unterstützender Familienglieder nicht mehr kennt. Jene Regelung wurde, wie sich aus dem der Botschaft zu Grunde gelegten Bericht der Expertenkommission (S. 41) ergibt, im Interesse der administrativen Ver- einfachung fallen gelassen. Es ist deshalb wie folgt vorzugehen: Nach EO Art. 14 beträgt die Unterstützungszulage für die erste unter- stützte Person Fr. 3.— und für jede weitere Fr. 1.50 im Tag. Somit beläuft sie sich im vorliegenden Fall auf Fr. 3.— plus dreimal Fr. 1.50 = Fr. 7.50. Nach derselben Vorschrift ist die Zulage zu kürzen, soweit sie die tatsächliche Lei- stung des Wehrpflichtigen oder, zusammen mit dem Einkommen der unter- stützten Person, die für diese geltende Einkommensgrenze übersteigt (vgl. hie- zu EO Art. 7, und EOV Art. 5, Abs. 1, lit. b). Der zweite Kürzungsgrund kommt nicht zur Anwendung.
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3. Hingegen trifft der ersterwähnte Kürzungsgrund zu und führt zu einer
geringen Kürzung, wie sich aus folgendem ergibt. In Ausführung von EO Art. 7, Abs. 3, sind in EOV Art. 3 und 4 Richtlinien darüber aufgestellt, was als Un- terstützungsleistung zu gelten hat und inwieweit die Leistungen im Falle von Hausgemeinschaft anrechenbar sind. Lebt der Wehrpflichtige mit unterstützten Personen in Hausgemeinschaft, so ist von seinen Zuwendungen ein Betrag von Fr. 4.— im Tag für Verpflegung und Unterkunft abzuziehen. Stellt er sein ganzes Einkommen zur Verfügung, so sind davon vorab 20% für seine persönli- chen Bedürfnisse abzuziehen. Dieser Ansatz wird offenbar als Mindestgrenze für den eigenen Barbedarf betrachtet. Sonach kann es nicht die Meinung ha- ben, daß auch dann, wenn zwar weniger als 100%, aber mehr als 80% Einkom- men abgegeben werden, nur die 30 mal Fr. 4.— = 120.— Franken abzuziehen seien. In einem solchen Falle ist ja zu vermuten, daß ein Teil des abgegebenen Geldes in Form von Taschengeld zurückerhalten wird. Deshalb rechtfertigt es sich, immer von vornherein höchstens 80% Einkommen als abgegeben in Be- tracht zu ziehen. Im vorliegenden Fall beträgt der Monatslohn des Wehrpflichtigen Fr. 425.—. Hievon sind 20%, d.h. Fr. 85.— für den eigenen Bedarf und Fr. 120.— für Verpflegung und Unterkunft des Wehrpflichtigen in Abrechnung zu bringen. Daraus ergibt sich eine effektive Unterstützungsleistung von Fr. 220.— im Monat oder Fr. 7.35 im Tag, was zugleich die nach EO Art. 14 gekürzte Unter- stützungszulage ist. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. J.M., vom 23. November 1953, E4/53.)
Anspruch auf Betriebszulage Ein Student, der als Privatlehrer Unterricht erteilt und in der AHV als Selbständigerwerbender erfaßt wird, gilt nicht als Inhaber eines Betriebes im Sinn der Erwerbsersatzordnung. Er hat daher auch nicht Anspruch auf eine Betriebszulage. EO Art. 8
Der Wehrpflichtige erteilt als Student Privatunterricht und ist für diese Tä- tigkeit als Selbständigerwerbender der kantonalen Ausgleichskasse ange- schlossen. Er verlangte für einen Militärdienst von 13 Tagen die Ausrichtung einer Betriebszulage. Die Ausgleichskasse hat ihm nur die Alleinstehenden- entschädigung von Fr. 1.50 zuerkannt, weil ein Betrieb im Sinn der Erwerbs- ersatzordnung nicht vorliege. In seiner Beschwerde gegen den Entscheid der Ausgleichskasse machte der Wehrpflichtige vor allem geltend, daß er als Selbständigerwerbender in der AHV zur Beitragsleistung herangezogen wer- de und darum Anspruch auf eine Betriebszulage habe. Die Rekurskommission hat den Anspruch des Wehrmannes abgewiesen und ihren ablehnenden Ent- scheid folgendermaßen begründet. Nach EO Art. 8 haben nicht alle selbständigerwerbenden Wehrpflichtigen, sondern nur diejenigen, die einen Betrieb führen, Anspruch auf eine Betriebs- zulage. Der Begriff des Betriebes ist in der Erwerbsersatzordnung nicht um- schrieben und muß daher nach dem Sprachgebrauch sowie nach dem Zweck der Betriebszulage bestimmt werden. Nach allgemeiner Auffassung ist ein Betrieb dann anzunehmen, wenn ein Selbständigerwerbender zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in erheb- lichem Umfang technische Hilfsmittel, besondere Lokalitäten, fremde Arbeits-
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kräfte und dergleichen verwendet. Ein Betrieb ist offenbar etwas Aehnliches wie ein Unternehmen im handelsrechtlichen Sinne, setzt also einen kombinier- ten Einsatz von persönlicher Arbeitskraft und Kapital voraus. Zutreffend be- zeichnet die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung, Randziffer 148/149, als äußere Merkmale eines Betriebes das Vorhandensein von beson- dern Geschäftsräumen mit Geschäftsmobilien wie insbesondere von Maschi- nen, eines größeren Warenlagers oder die dauernde Beschäftigung mehrerer Hilfskräfte. Was ein Berufstätiger ohnehin für private Zwecke benötigt, kann nicht gleichzeitig Gegenstand eines Betriebes bilden. Diese Umschreibung ent- spricht auch dem Zwecke der Betriebszulage, die wohl als Beitrag an die fe- sten und während des Militärdienstes des Geschäftsinhabers weiterlaufenden Unkosten (Mietzins für die Geschäftsräume, Löhne der Angestellten, Amor- tisation der Maschinen) bestimmt ist. Wollte man in jedem Fall, wo in der Berufsausübung neben der persönlichen Arbeitskraft in bescheidenem Umgang äußere Hilfsmittel verwendet werden, einen Betrieb annehmen, so würden praktisch alle Selbständigerwerbenden zu Betriebsinhabern. Eine derart weit- gehende Interpretation des Betriebsbegriffs würde zweifellos nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, das offenSichtlich die Betriebszulage nur bei Vorlie- gen besonderer Voraussetzungen gewähren will. Ein Betrieb liegt somit nicht vor, wenn die verwendeten Hilfsmittel wertmäßig und in ihrer Bedeutung stark hinter der persönlichen Arbeitsleistung zurücktreten. Im vorliegenden Falle kann der Beschwerdeführer seiner Erwerbstätigkeit ohne jede äußere Einrichtung nachgehen. Entscheidend ist bloß seine persön- liche Fähigkeit und die Art der Verwendung. Er macht auch gar nicht den Versuch nachzuweisen, worin sein Betrieb bestände. Jedenfalls würde hiefür das Vorhandensein von Literatur, die er gelegentlich wird zu Rate ziehen müs- sen, nicht genügen. Daher fehlen die sachlichen Voraussetzungen für eine Be- triebszulage vollständig. (Rekurskommission des Kantons Basel-Stadt i.Sa. E.F., vom 21. Oktober 1953, BSV 57/53.)
Alters- und Hinterlassenenversicherung
STRAFSACHEN
1. Gefängnisstrafe für einen Arbeitgeber, der sich durch unwahre und
unvollständige Angaben der Beitragspflicht entzogen hat (AHVG Art. 87, Abs. 2).
2. Gehilfenschaft zu einem Vergehen gegen die AHV.
1. August G., Gipsermeister, bezahlte als Unselbständigerwerbender AHV-Bei- träge. 1950 stellte die Ausgleichskasse fest, daß er auch als Selbständigerwer- bender hätte Beiträge bezahlen sollen. G. unterließ es jedoch trotz förmlicher Aufforderung die notwendigen Unterlagen einzureichen; er gab lediglich ein Lohnbuch ab, das unvollständige Angaben enthielt. So waren darin für 1948 Löhne für Fr. 9725.75 aufgeführt. In diesem Jahr hatte er jedoch nach seinen
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eigenen Angaben zu Handen der SUVA insgesamt Fr. 21 406.35 an Löhnen aus- bezahlt, ohne hiefür AHV-Beiträge zu entrichten. Die Untersuchung ergab keine Anhaltspunkte dafür, daß G. die 2% für Arbeitnehmerbeiträge bei der Lohnzahlung in Abzug gebracht hatte. In diesem Punkte ist er somit mangels Beweis freizusprechen. Dagegen hat er sich des Vergehens gegen AHVG Art. 87, Abs. 2, schuldig gemacht, indem er durch un- wahre und unvollständige Angaben sich der Beitragspflicht entzog. G. wird daher mit einem Monat Gefängnis bestraft, bedingt erlassen bei einer Probezeit von drei Jahren.
2. Hugo G., der Sohn des August G., hat das Lohnbuch mit unvollständigen
und daher unwahren Angaben angefertigt und dieses vorgelegt im Bewußtsein, sich bzw. seinen Vater damit der Beitragspflicht zu entziehen. Er hat sich da- durch der Gehilfenschaft zum Vergehen seines Vaters schuldig gemacht. Hugo G. wird mit vierzehn Tagen Gefängnis bestraft, bedingt erlassen bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren. - (Kantonsgericht N. i.Sa. A. und H.G., vom 16. September 1953.)
Wer eine angemeldete Arbeitgeberkontrolle durch Abwesenheit ver- unmöglicht, macht sich strafbar. (AHVG Art. 88, Abs. 2).
A.K. war der Ausgleichskasse S. angeschlossen. Die Revisionsstelle dieser Aus- gleichskasse setzte A.K. rechtzeitig davon in Kenntnis, daß sie bei ihm am 26. August 1953 eine Arbeitgeberkontrolle vornehmen werde. Anläßlich seiner Vorsprache an diesem Tage wurde der Revisor jedoch von Frau K., der Mutter des AK., an der Haustüre in grober Weise abgefertigt, so daß die Kontrolle nicht stattfinden konnte. Wie die Untersuchung ergab, handelte Frau K. nicht im Auftrag ihres Sohnes. Dieser war jedoch am Tag der vorgesehenen Kontrolle auswärts tätig. Das Verhalten der Mutter kann dem Betriebsinhaber A.K. nicht schuldhaft angerechnet werden, weil es gegen seinen Willen erfolgte. A.K. wäre dagegen verpflichtet gewesen, für die angemeldete Kontrolle zu Hause zu sein. Durch seine Abwesenheit hat er die Arbeitgeberkontrolle verunmöglicht und sich der Widerhandlung gegen AHVG Art. 88, Abs. 2, schuldig gemacht. Er wird zu einer Buße von Fr. 15.— verurteilt. (Bezirksamt 0. i.Sa. A.K., am 10. September 1953.)
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VON MONAT Die zur Durchführung des am 1. Juni 1953 in Kraft getre- tenen Abkommens über die Soziale Sicherheit der Rhein- schiffer errichtete Zentrale Verwaltungsstelle hielt in der M 0 NAT Zeit vom 5. bis 7. Januar 1954 im Palais du Rhin in Straß- burg ihre erste Tagung ab. Die Schweizerische Delegation setzte sich wie folgt zusammen: Regierungsvertreter: Dr. Arnold Saxer, Bern, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung (Stellvertreter: Dr. Peter Binswanger, Sektionschef im Bundesamt für Sozialversiche- rung) und Dr. Alfred Schaller, Basel, Nationalrat, Mitglied der Zentral- kommission für die Rheinschiffahrt (Stellvertreter: Werner Mangold, Direktor des Rheinschiffahrtsamtes Basel) ; Vertreter der Arbeitgeber: Fritz Degen, Basel, Direktor der Schweizerischen Reederei A.G.; Vertre- ter der Arbeitnehmer: Karl Rebsamen, Basel, Sekretär des Verbandes der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter. (Sektion Rheinschiff- fahrt). Die Zentrale Verwaltungsstelle genehmigte zunächst den Entwurf eines Geschäftsreglementes, nach welchem jedes Jahr ein anderes Land — und zwar in der Reihenfolge des französischen Alphabetes — einen sei- ner Regierungsvertreter als Vorsitzenden zu bestimmen hat. Dementspre- chend würde für das Jahr 1954 Herr Ministerialdirektor J. Eckert, Dele- gierter der Bundesrepublik Deutschland, zum Vorsitzenden gewählt. So- dann beriet die Zentrale Verwaltungsstelle die für die beschleunigte Durchführung des Abkommens notwendigen Maßnahmen und genehmigte die von einer von Dr. P. Binswanger präsidierten technischen Subkommis- sion bereinigten Formularentwürfe. Die Formulare sind ab 1. Juni 1954 von allen Beteiligten zu verwenden. Mit verschiedenen Auslegungsfragen, welche noch nicht behandelt werden konnten, wird sich die Zentrale Ver- waltungsstelle an einer im März stattfindenden zweiten Sitzung befassen.
Am 13. Januar 1954 tagte die Plenarkonferenz der kantonalen Aus_ gleichskassen und am 14./15. Januar die Generalversammlung der Ver- einigung der Verbandsausgleichskassen. An beiden Tagungen orientierten Mitarbeiter der Sektion AHV des Bundesamtes für Sozialversicherung über verschiedene Neuerungen des AHVG und der AHVV, die am 1. Ja- nuar 1954 in Kraft getreten sind. Die Vereinigung der Verbandsaus- gleichskassen bestätigte Herrn Dr. E. Küry, Basel, für weitere drei Jahre als Präsidenten.
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Mit der am 28. Dezember 1953 erfolgten Ratifikation des neuen italie- nisch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommens ist erstmals ein Staatsvertrag in Kraft gesetzt worden, der seine Wirkungen über drei, mit Bezug auf einzelne Punkte sogar über sechs Jahre zurück äußert. Die Durchführung des neuen Vertrags hat verschiedene Fragen des in- tertemporalen Rechts aufgeworfen und besondere Vorkehren organisa- torischer Natur erforderlich gemacht. Zur Besprechung dieser Probleme hat das Bundesamt für Sozialversicherung am 1. Februar 1954 unter dem Vorsitz von Herrn Sektionschef Dr. Granacher eine Konferenz von Vertretern der Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle ein- berufen. Die Kommission bereinigte ein vom Bundesamt vorbereitetes Kreisschreiben an die Ausgleichskassen sowie ein Formular betreffend die Rentenerhöhung und Rentennachzahlung für italienische Staatsan- gehörige.
Die Revision der Verfügung des Eidgenössischen Volks- wirtschaftsdepartements über die Berechnung des maß- gebenden Lohnes von Angehörigen bestimmter Berufe Schon vor längerer Zeit zeigte sich, daß die Verfügung des Eidgenössi- schen Volkswirtschaftsdepartements vom 3. Januar 1948 betreffend die Berechnung des maßgebenden Lohnes für bestiMmte Berufe in der AHV revisionsbedürftig war. Dem II. Abschnitt der Verfügung, der die Bewer- tung des maßgebenden Lohnes, insbesondere der Bedienungsgelder, im Coiffeurgewerbe regelte, war infolge der Aufhebung der einschlägigen Vorschriften über die Preiskontrolle die rechtliche Grundlage entzogen worden. Die Ordnung des III. Abschnittes der Verfügung, wonach die Trinkgelder im Transportgewerbe nach den Grundsätzen der obligatori- schen Unfallversicherung zu bewerten waren, erwies sich als zu starr, wie sich in einer Reihe von Fällen gezeigt hatte. Dem IV. Abschnitt der Verfügung, der von der Qualifizierung der Arbeitsentgelte von Handels- reisenden und Angehörigen ähnlicher Berufe handelte, hatte das Eidge- nössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 1950 i.Sa. Seva den Charakter der Rechtsverordnung abgesprochen. Die Aen- derung des I. Abschnittes der Verfügung endlich, der namentlich die Bewertung der Bedienungsgelder regelte, war von interessierten Aus- gleichskassen angeregt. Mit der Abänderung der Verfügung wurde bis zur Revision des AHVG und der Vollzugsverordnung zugewartet und die neue
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Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 31. Dezember 1953 über die Berechnung des für die Alters- und Hinter- lassenenversicherung maßgebenden Lohnes von Angehörigen bestimm- ter Berufe denn auch gleichzeitig mit den abgeänderten Vorschriften des Gesetzes und der Vollzugsverordnung am 1. Januar 1954 in Kraft gesetzt. Die neuen Vorschriften über die Bewertung der Bedienungsgelder im Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbe (Art. 1 bis 4) tragen in viermehrteen Maße dem Grundsatz Rechnung, wonach die Beiträge von denjenigen Be- dienungsgeldern zu erheben sind, die der einzelne Arbeitnehmer wirklich verdient. — Die tatsächlichen Bedienungsgelder zu ermitteln ist ohne weiteres möglich, wo die Bedienungsgelder auf Grund einer Bedienungs- geldordnung unter die einzelnen Arbeitnehmer verteilt werden. Für Betriebe ohne Bedienungsgeldordnung ist die Ermittlung weniger ein- fach. Wie bisher wird als Hilfsmittel für die Bewertung der Bedie- nungsgelder auf den Umsatz abgestellt, indem ein bestimmter Teil des Umsatzes — je nach den Orts- und Betriebsverhältnissen im allgemeinen 8-10% — als Bedienungsgeldeinnahmen angenommen wird. Während aber die bisherige Ordnung als Regel einer Pauschalierung der Bedie- nungsgelder vorsah, schreibt die neue Verfügung — entsprechend dem oben erwähnten Grundsatz — vor, daß ordentlicherweise der vom einzel- nen Arbeitnehmer erzielte Umsatz für die Bewertung der Bedienungsgel- der maßgebend sei. Zahlreiche Betriebe haben die Bedienungsgelder schon bisher auf diese Weise bewertet, so daß die neue Verfügung für sie keine Neuerung bedeutet. Zudem kann die Ausgleichskasse Betrieben, denen die laufende Ermittlung des Umsatzes Schwierigkeiten technischer Natur be- reiten würde, gestatten, auf den durchschnittlichen Monatsumsatz des Vorjahres oder der letzten Saison abzustellen. Die Ausgleichskasse kann sogar noch weiter gehen und zulassen, daß — ähnlich dem bisherigen Sy- stem der für ein Jahr oder für eine Saison ermittelte durchschnittliche Monatsumsatz der Bewertung der Bedienungsgelder weiterhin zu Grunde gelegt werde, vorausgesetzt, daß der Umsatz keinen wesentlichen Schwan- kungen unterworfen ist. — Aufgehoben wurde die Bestimmung, wonach die Ausgleichskasse ein Doppel der Verfügung, durch welche sie den für die Bewertung der Bedienungsgelder maßgebenden Prozentsatz unter 8 oder über 10% des Umsatzes festlegt, dem Bundesamt für Sozialversiche- rung zuzustellen habe. An der Regelung über das Coif feurgewerbe (Art. 5 bis 7) wurde ma- teriell nichts Wesentliches geändert. Während nach der alten Verfügung auf die Einteilung seitens der Preiskontrollbehörden abgestellt wurde, ist 43
es jetzt Sache der Ausgleichskasse, den einzelnen Betrieb in eine der vier Kategorien einzureihen, wie es ja schon bisher, seit der Aufhebung der Preiskontrollvorschriften, gehalten wurde. — Die Bedienungsgelder der Lehrlinge werden während des ersten Lehrjahres mit 25 Franken -- statt wie bisher mit 20 Franken — im Monat bewertet, und es erhöht sich, wie bis anhin, dieser Ansatz um 10 Franken für jedes weitere Lehrjahr. Die Tninkgelder der Arbeitnehmer des Transportgewerbes (Art. 8.) werden grundsätzlich nach wie vor gleich bewertet wie für die obligato- rische Unfallversicherung. Während aber nach der bisherigen Ordnung ein Abweichen von den Feststellungen der SUVA nicht vorgesehen war, verpflichtet die neue Verfügung die Ausgleichskasse, die Trinkgelder selbst zu bewerten, sofern die SUVA die Trinkgelder nicht erfaßt oder offensichtlich zu niedrig bewertet. Wie schon erwähnt, bezeichnete das Eidg. Versicherungsgericht den IV. Abschnitt der alten Verfügung, welcher die Behandlung der Arbeits- entgelte von Handelsreisenden und Angehörigen ähnlicher Berufe regelte, als für die rechtsprechenden Organe nicht verbindlich. Diese Vorschriften wurden daher nicht in die neue Verfügung übernommen. Sie fanden je- doch bekanntlich Aufnahme im Kreisschreiben Nr. 20 a (Randziffern 88 ff) ; die wesentliche Aenderung gegenüber den Bestimmungen der alten Verfügung besteht darin, daß auch das Entgelt für die bloß nebenberuf- liche Betätigung als Reisevertreter zum maßgebenden Lohn gezählt wird. (Vgl. den Aufsatz «Ueber den maßgebenden Lohn» in ZAK 1953, S. 1 ff, insbesondere S. 6/7).
Die Beitrags- und Berechnungsperioden und die kasseneigene Einschätzung bei der Erfassung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit AHVG Art. 14, Abs. 2 neue Fassung sieht vor, daß der Bundesrat die Bemessungs- und Beitragsperioden für die Erfassung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu bestimmen hat. Der Bundesrat benutzte die Gelegenheit der infolge der Rentenerhö- hung notwendig gewordenen Revision der Vollzugsverordnung und hat in den Artikeln 24 und 25 die Bemessungs- und Beitragsperioden festge- legt. AHVV Art. 24, Abs. 1 definiert zunächst die Beitragsperiode, wenn die Beiträge im «ordentlichen» Verfahren festgesetzt werden, d. h. wenn das maßgebende Einkommen gemäß AHVV Art. 22, Abs. 1 von den kan-
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tonalen Steuerbehörden auf Grund der Steuerveranlagungen ermittelt wird. Die Beitragsperiode «umschließt» die beiden Jahre, die dem ersten Jahr der Wehrsteuerveranlagungsperiode folgen, also zunächst 1954 und 1955. Die für die Beitragsbemessung in dieser Periode maßgebende Ein- kommens-Berechnungsperiode wird in AHVV Art. 24, Abs. 2 definiert; danach ist jeweils das Einkommen derjenigen Wehrsteuer-Berechnungs- periode maßgebend, welche sich auf die in AHVV Art. 24, Abs. 1, ange- gebene Wehrsteuer-Veranlagungsperiode bezieht. Wird das Einkommen von der kantonalen Steuerverwaltung bei Selbständigerwerbenden, für die keine rechtskräftige Wehrsteuerveranlagung vorliegt, auf Grund von Veranlagungen ermittelt, die für die kantonale Einkommens- oder Er- werbssteuer vorgenommen wurden, oder auf Grund der überprüften Wehrsteuerdeklaration, so ist die gleiche Bemessungsperiode maßgebend, wie wenn das Einkommen auf Grund der Wehrsteuerveranlagung er- mittelt worden wäre. Haben die Ausgleichskassen das Einkommen selbst zu ermitteln, weil wegen Wegfalls der Steuerpflicht keine Steuerveranlagung und auch keine überprüfte Wehrsteuerdeklaration vorliegt (AHVV Art. 23, lit. a), so sind die Beiträge auch jeweils für die in AHVV Art. 24, Abs. 1, ange- gebene zweijährige Beitragsperiode festzusetzen. Bezüglich der Wahl des für diese Beitragsbemessung maßgebenden Einkommens sind die Ausgleichskassen jedoch frei; maßgebend ist also nicht unbedingt das Einkommen der Wehrsteuer-Berechnungsperiode, welche sich auf die der Beitragsperiode entsprechende Wehrsteuerveran- lagung gemäß AHVV Art. 24, Abs. 1, bezieht. Die Möglichkeit, die Be- messungsperiode selbst zu wählen, setzt die Ausgleichskassen in die La- ge, bei solchen Selbständigerwerbenden, die in der Regel in äußerst be- scheidenen Verhältnissen leben (wie Hausierer, Korbflicker, Fallenstel- ler, fliegende Händler, Schaubudenbesitzer, Klauenschneider etc.) eine Basis für die Beitragserhebung zu finden, die den Verhältnissen des Ein- zelfalles am besten gerecht wird. Handelt es sich um Kleingewerbetrei- bende oder seßhafte Handwerker, so mögen Unterlagen über das Ein- kommen in der Wehrsteuerberechnungsperiode vorhanden sein, sonst aber wissen diese Leute eher, was sie gegenwärtig verdienen oder im Vorjahr verdient haben, aber sie wissen meistens in guten Treuen nicht, was sie vor zwei oder drei Jahren verdient hatten. Die Erfassung auf dem Einkommen des Beitragsjahres oder dessen Vorjahres zeitigt daher oft bessere Ergebnisse und bedeutet für die Veranlagungsarbeit eine be- trächtliche Erleichterung. Auch das Festhalten an der zweijährigen Beitragsperiode wirkt sich in dieser Richtung aus, besonders, wenn es
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sich um flottante, schwer erreichbare Versicherte handelt. Die Aus- gleichskassen können somit in Anwendungsfällen von AHVV Art. 23, lit. a, den Beitrag für eine zweijährige Periode festsetzen zum Beispiel auf Grund des Einkommens des ersten Beitragsjahres dieser Periode (Gegenwartseinkommen), des Einkommens des zweiten Beitragsjahres dieser Periode auch für das erste Beitragsjahr, (wenn z. B. der Fall erst am Ende des zweiten Beitragsjahres aufge- griffen wird) des Einkommens des der Beitragsperiode vorangehenden Jahres, des Einkommens der entsprechenden Wehrsteuerberechnungsperiode.
Oft hat die Ausgleichskasse das Einkommen Selbständigerwerbender wegen Veränderung in den Einkommensgrundlagen selbst einzuschätzen bis zum Beginn jener ordentlichen Beitragsperiode, für welche die Bei- träge wieder auf Grund der Steuerveranlagung hemesgen werden können. In solchen Fällen sind individuelle, den besonderen Verhältnissen des Versicherten angepaßte Beitrags- und Bentessungsperioden vorgesehen. Während bisher die Beitragsperiode in solchen Fällen nicht ausdrücklich festgelegt war, sieht AHVV Art. 25, Abs. 1 nun vor, daß die Beiträge in der Regel für jedes Kalenderjahr gesondert und nur bei stabilen Ein- konimensverhältnissen für mehr als 1 Jahr festzusetzen sind. Die Frage, welches Einkommen in solchen Neueinschätzungsfällen als Basis für die Beitragsbemessung maßgebend sein soll, ist von Grund auf neu geregelt worden, denn die Praxis, welche von der Rechtspre- chung in solchen Fällen eingeschlagen wurde, war nicht einheitlich. Sie ging z. T. dahin, in allen Fällen auf das Einkommen des ersten Beitrags- jahres abzustellen, für welches die Ausgleichskasse das Einkommen erst- mals selbständig zu schätzen hatte; in Anwendungsfällen von AHVV Art. 23, lit. b war das unmittelbar nach Eintritt der Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Selbständigerwerbenden erzielte Ein- kommen maßgebend. Diese Praxis wurde auch in Fällen angewendet, bei denen dieses Einkommen durch außergewöhnliche Umstände besonders hoch oder besonders gering war. Da das so ermittelte Jahreseinkommen gemäß AHVV Art. 25, Abs. 2, alte Fassung, als Grundlage für die Berech- nung der Beiträge bis zum Ende des ersten Jahres der folgenden Wehr- steuerveranlagungsperiode galt, entstanden empfindliche Härtefälle. Die Neuregelung sieht nun vor, daß als Bemessungsbasis je nach den Ge- gebenheiten des Einzelfalles verwendet werden kann:
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a) das im jeweiligen Beitragsjahr erzielte Erwerbseinkommen. Hat also der Versicherte z.B. seine selbständige Erwerbstätigkeit am 1. Juni
1954 aufgenommen, so kann er für das Beitragsjahr 1955 auf dem
in diesem Jahre erzielten Jahreseinkommen den Beitrag entrichten, pro 1954 zahlt er auf dem effektiven, in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1954 erzielten Erwerbseinkommen. b) «wo es die Verhältnisse rechtfertigen» m. a. W., wenn die Gewißheit darüber besteht, daß die gewählte Bemessungsbasis auch tatsächlich den wirklichen Einkommensverhältnissen gerecht wird, kann z. B. das seit Eintritt der wesentlichen Einkommensveränderung bis zum er- sten Geschäftsabschluß erziehe, auf 1 Jahr berechnete Einkommen für die Beitragsbemessung eines vollen Beitragsjahres verwendet werden. So kann z. B. bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätig- keit am 1. Juni 1954 der Beitrag 1954 auf dem effektiven Einkommen der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1954 und für 1955 auf diesem, aber auf 1 Jahr berechneten Einkommen erhoben werden. Für das oder die folgenden Jahre könnte der Beitrag z. B. auf dem durch- schnittlichen Jahreseinkommen erhoben werden, das in der Zeit vom 1. Juni 1954 bis 31. Dezember 1955 erzielt wurde; letzten Ende können in Fällen, bei denen jegliche Unterlagen und Anhaltspunkte fehlen, auch Erfahrungszahlen verwendet werden, jedoch ist hier große Zu- rückhaltung am Platze, weil die Zuverlässigkeit branchenmäßiger Erfahrungszahlen oft zu wünschen übrig läßt. Eine besondere Regelung wurde getroffen zur Beitragsbemessung für das Vorjahr der (nächsten) ordentlichen Beitragsperiode, für welche die Beiträge gemäß AHVV Art. 24 in Verbindung mit AHVV Art. 22, Abs. 1, berechnet werden können. Für dieses Jahr wird der Beitrag auf der glei- chen Berechnungsbasis bemessen, wie der Beitrag für die unmittelbar folgende Beitragsperiode. Daß dies wiederum zu gewissen Härtefällen führen kann, wenn der Beitrag während 3 Jahren auf der gleichen Be- rechnungsbasis festgesetzt wird, läßt sich nicht vermeiden. Der Schritt von der «Gegenwarts»-Erfassung des Einkommens in die Postnumeran- doerfassung, wie sie ordentlicherweise vorgesehen ist, muß möglichst frühzeitig getan werden; dies ist vor allem auch die Ansicht des Eidg. Versicherungsgerichts. Die Ausgleichskassen wandten sich vor allem dagegen, ihre einmal vorgenommenen kasseneigenen Einschätzungen an- hand der viel später eintreffenden Steuermeldungen korrigieren zu müs- sen und eventuell noch nach Jahren vom Versicherten Beiträge nachfor- dern zu müssen. Die getroffene Lösung ist ein befriedigender Kompro- miß zwischen beiden entgegengesetzten Interesssen: Bis zum Vorjahr
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der ordentlichen Beitragsperiode, für welche die Beiträge wieder gemäß AHVV Art. 22, Abs. 1, ermittelt werden können, gehen die Ausgleichs- kassen selbständig vor und brauchen keine Ueberprüfung ihrer Ein- schätzungen anhand von Steuermeldungen vorzunehmen. Auch für das genannte Vorjahr schätzen die Ausgleichska,ssen das Einkommen selb- ständig ein, haben aber als Beme-ssungsgrundlage auf die für die fol- gende Beitragsperiode geltenden Berechnungsjahre abzustellen und müs- sen ihre Einschätzung anhand der später eintreffenden Steuermeldung korrigieren, soweit es sich nicht um unbedeutendere Differenzen handelt. Auch bezüglich der Anwendung von Zwischenveranlagungen der Steuerbehörden, die wegen einer der in AHVV Art. 23, lit. b angegebenen Ursachen vorgenommen wurden, ist zur Vereinfachung des Verfahrens eine Neuregelung getroffen worden, wonach solche Meldungen nur für die Zeit vom 1. Januar des auf eine solche Meldung folgenden Kalender- jahres an verbindlich sind; die bereits erfolgten kasseneigenen Einschät- zungen des Einkommens für die Beitragsbemessung der vorangegange- nen Jahre brauchen nicht anhand einer solchen Steuermeldung korrigiert zu werden. Für Einzelheiten zum vorliegenden Thema sei auf das gedruckte Kreisschreiben Nr. 56 a des Bundesamtes für Sozialversicherung betref- fend die Festsetzung der Beiträge von Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit, vom 12. Januar 1954, verwiesen.
Scheidung und Aufteilung der Beiträge In einem Ehescheidungsverfahren ist kürzlich die Frage aufgeworfen worden, ob nicht zur Wahrung der Rechte der abgeschiedenen Ehefrau die vom Manne während der Ehe geleisteten Beiträge teilweise auf ein für die Frau neu zu eröffnendes IBK überschrieben werden könnten. Dieses Problem ist nicht neu. Schon bei der Schaffung des AHVG war abzuklären, wie der besondern Lage der geschiedenen Frau in billi- ger Weise Rechnung zu tragen sei. So wurde in der nationalrätlichen Kommission ein Antrag eingebracht, wonach für die Berechnung der Renten Geschiedener die während der Ehe gemeinsam oder vom Mann allein bezahlte Beitragssumme zu 60% auf den Mann und zu 40% auf die Frau aufgeteilt werden sollte. Der Vorschlag ist aber nach einläßlicher Diskussion abgelehnt worden; er hätte nicht nur verwaltungstechnisch zu Komplikationen geführt, sondern sich in Einzelfällen sogar zu Un- gunsten der geschiedenen Frau auswirken können. Daher war man be-
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strebt, der geschiedenen Frau auf einem anderen Weg entgegenzukom- men, um das Fehlen von Beitragszahlungen während der Ehe bei der Rentenberechnung auszugleichen. Die Lösung wurde in einer Sondervorschrift zur allgemeinen Kür- zungsregel gesucht, die dann als Art. 39, Abs. 2, im heutigen Gesetzes- text Aufnahme gefunden hat. Danach werden die Ehejahre, während welcher die geschiedene Frau keine Beiträge zu entrichten hatte, nicht als fehlende Beitragsjahre gezählt. Wurde beispielsweise eine im Septem- ber 1887 geborene Frau im Dezember 1951 geschieden und bezahlte sie noch für das Jahr 1952 AHV-Beiträge von Fr. 160.—, so bildet diese Summe gerade auch den durchschnittlichen Jahresbeitrag. Obwohl die Frau seit 1948 nur während 1 Jahr statt 5 Jahren Beiträge geleistet hatte, bezog sie wie ihre Altersklasse ab 1. Januar 1953 eine einfache Altersrente (Teilrente) gemäß (alter) Skala 5, und zwar in der Höhe von Fr. 868.--, während bei Anwendung der Kürzungsregel nur eine gekürzte Rente von Fr. 558.— ausgerichtet worden wäre. Eine weitere Sicherung zu Gunsten der geschiedenen Frau hat der Gesetzgeber in AHVG Art. 23, Abs. 2, getroffen, indem beim Tod des frühern Gatten die geschiedene Frau unter bestimmten Voraussetzungen der Witwe gleichgestellt wird und damit Anspruch auf eine Witwenrente oder auf eine einmalige Witwenabfindung erhält. Vorstehende Ausführungen lassen den Schluß zu, daß der Gesetzge- ber die versicherungsmäßigen Auswirkungen der Scheidung durch das AHVG abschließend und ohne Vorbehalt familienrechtlicher Anordnun- gen geregelt hat. Der Zivilrichter wäre deshalb nicht befugt, bei der Ehe- scheidung eine Aufteilung von Beiträgen, die einem individuellen Bei- tragskonto gutgeschrieben worden sind, vozunehmen.
Unterstützu.ngszulagen für. h.al.bbürtige Geschwister in der Erwerbsersatzordnung Es hat sich die Frage gestellt, ob für Stiefgeschwister Unterstützungs- zulagen ausgerichtet werden können. Diese sind in EO Art. 7, Abs. 1, nicht aufgezählt. Da. diese Aufzählung abschließender Natur ist, wäre im Hin- blick darauf die Frage zu verneinen. Doch ist zu prüfen, ob die Stiefge- schwister nicht unter den Begriff Geschwister fallen, die in EO Art. 7, Abs. 1, erwähnt sind.
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Geschwister sind einmal Personen, die Vater und Mutter, also beide Elternteile gemeinsam haben. Sie werden als vollbürtige Geschwister be- zeichnet. Außer diesen gibt es noch Personen, die Vater oder Mutter, also einen Elternteil gemeinsam haben. Diese werden halbbürtige Geschwister oder Stiefgeschwister genannt Daneben gibt es noch weitere Personen, die auch etwa als Stiefgeschwister bezeichnet werden, die aber weder Vater noch Mutter, also keinen Elternteil gemeinsam haben. Dies ist z.B. der Fall, wenn zwei Personen miteinander die Ehe eingehen, die schon vor- her mit Drittpersonen Kinder hatten. Zwischen Stiefgeschwistern, die halbbürtige Geschwister sind, besteht eine enge Blutsverwandtschaft. Für sie gelten — wenn sie eheliche Kinder sind — gegenüber dem gemeinsamen Elternteil in gleicher Weise die Be- stimmungen des ZGB über die Gemeinschaft der Eltern und Kinder, die elterliche Gewalt und die elterlichen Vermögensrechte (ZGB Art. 270-301). Außerdem ist zwischen ihnen die Unterstützungspflicht gemäß ZGB Art. 328/329 gegeben. Ebenso sind sie gemäß ZGB Art. 458 gegenüber dem gemeinsamen Elternteil in gleicher Weise erbberechtigt wie vollbürtige Geschwister. Somit gelten die meisten Bestimmungen des ZGB über voll- bürtige Geschwister auch für halbbürtige Geschwister. Da unter dem Be- griff Geschwister im Sinne von ZGB Art. 328/329 nicht nur vollbürtige, sondern auch halbbürtige Geschwister zu verstehen sind und die Ge- schwister unter anderem gerade wegen den soeben genannten Bestimmun- gen in EO Art. 7, Abs. 1, erwähnt wurden, sind unter dem Begriff Ge- schwister im Sinne von EO Art. 7, Abs. 1, nicht nur die vollbürtigen, son- dern auch die halbbürtigen Geschwister zu verstehen. Dagegen fallen man- gels Blutsverwandtschaft und mangels besonderer rechtlicher Beziehun- gen unter sich nicht darunter die andere erwähnte Art von Stiefgeschwi- stern, d.h. die Personen, die keinen gemeinsamen Elternteil haben. Somit ergibt sich, daß für halbbürtige Geschwister Unterstützungszulagen aus- gerichtet werden können. Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn die am Unterstützungsverhältnis beteiligten halbbürtigen Geschwister eheliche Kinder sind, was immer, aber auch nur dann der Fall ist, wenn eine Per- son aus zwei oder mehreren Ehen Kinder hat. Sind dagegen von den am Unterstützungsverhältnis beteiligten halb- bürtigen Geschwistern eines, mehrere oder alle außereheliche Kinder, so ist im Hinblick auf die Ordnung des außerehelichen Kindesverhältnisses im ZGB zu unterscheiden, ob die Mutter oder der Vater der gemeinsame Elternteil ist. Zwischen der Mutter und dem Kind entsteht gemäß ZGB Art. 302, Abs. 1, das außereheliche Kindesverhältnis mit der Geburt des Kindes. Dieses ist im wesentlichen in seinem Verhältnis zur Mutter einem ehelichen Kinde
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gleich gestellt, sodaß auch die rechtlichen Beziehungen solcher Kinder zu halbbürtigen ehelichen oder außerehelichen Geschwistern denjenigen voll- bürtiger Geschwister unter sich im wesentlichen gleich sind. Daher kön- nen für außereheliche Kinder mit gemeinsamer Mutter Unterstützungszu- lagen ausgerichtet werden, gleichgültig, ob nur eines, mehrere oder alle beteiligten halbbürtigen Geschwister außereheliche Kinder sind. Das außereheliche Kindesverhältnis zwischen dem Vater und dem Kin- de wird gemäß ZGB Art. 302, Abs. 2, 303, Abs. 2, und 323, Abs. 1, durch Anerkennung durch den Vater in Form einer öffentlichen Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen bzw. durch Zusprechung mit Standesfolge durch den Richter festgestellt. Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, besteht zwischen dem Vater und seinem außereheli- chen Kinde kein familienrechtliches oder erbrechtliches Verhältnis, son- dern es bestehen nur wirtschaftliche Beziehungen. Daher sind für außer- eheliche Kinder mit gemeinsamem Vater Unterstützungszulagen nur zu gewähren, wenn alle beteiligten halhbürtigen außerehelichen Geschwister vom Vater im Sinne von ZGB Art. 302, Abs. 1, und Art. 303, Abs. 2, aner- kannt oder ihm vom Richter mit Standesfolge zugesprochen wurden oder teils eheliche Kinder sind. Für als Stiefgeschwister bezeichnete Personen, die keinen Elternteil gemeinsam haben, dürfen keine Unterstützungszulagen ausgerichtet wer- den.
Streifzug durch den Blätterwald der Abrechnungsform:n.1am Formulare sind nicht überall beliebt. Die Abneigung besteht jedoch im allgemeinen nur gegenüber mangelhaften oder gar überflüssigen Formu- laren. Zweckmäßige Formulare vereinfachen die Arbeit. Im Abrech- nungsverkehr zwischen Ausgleichskassen und Arbeitgebern ist ein ein- faches und geordnetes Verfahren nur mit Formularen möglich. Daher wurde schon bei der Einführung der AHV der Ausgestaltung der für die Abrechnung erforderlichen Formulare besondere Beachtung ge- schenkt. Man hat die Formulare nicht nur auf das Notwendigste be- schränkt. Sie wurden auch möglichst auf den Benützerkreis zugeschnit- ten. Für die Abrechnung der Arbeitgeber, wozu in dieser Darstellung ne- ben der periodischen Angabe des Gesamtbetrages der ausbezahlten
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Löhne auch die Mitteilung über die Löhne der einzelnen Arbeitnehmer gerechnet wird, stehen gemäß Kreisschreiben Nr. 10 drei vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebene Formulare zur Verfügung: Die Beitragsbescheinigung (Formular 304) für Arbeitgeber mit geordneter Lohnbuchhaltung, die Beitragskarte mit Lohnblatt (Formular 305 a und
306 a) und das Abrechnungsformular (Formular 309 a) für Arbeitgeber
ohne geordnete Lohnbuchhaltung. Ferner wurde für die Rekapitulation der Beitragskarten noch ein weiteres Formular (308) geschaffen. Es ist den Ausgleichskassen freigestellt, an Stelle dieser Formulare kassen- eigene zu verwenden. Sie haben von dieser Befugnis reichlich Gebrauch gemacht. Nur vier Ausgleichskassen verwenden ausschließlich die vom BSV herausgegebenen Formulare. 59 Ausgleichskassen arbeiten zum Teil und die restlichen ausschließlich mit kasseneigenen Formularen. Von den vom BSV herausgegebenen Formularen benützen: 4 kantonale Aus- gleich:skaissen und 22 Verbarndsa.u.sgleichska.ssen die Beitragsbescheini- gungen und die Beitragskarte, 11 kantonale Ausgleichskissen und 14 Verbandsausgleichskassen nur die Beitragsbescheinigung und 2 bzw. 5 nur die Beitragskarte und eine kantonale Ausgleichskasse das Abrech- nungsformular. Alle Ausgleichskassen zusammen verfügen über rund
240 kasseneigene Formulare. Mit den Einzahlungsscheinen, für die ein
offizielles Formular nicht besteht, sind es sogar über 600 Formulare.
Im Durchschnitt entfallen sowohl auf die kantonalen Ausgleichskas- sen wie auf die Verbandsausgleichskassen 2 bis 3 kasseneigene Formu- lare pro Ausgleichskasse. Ursache der Mannigfaltigkeit der Abrech- nungsformulare ist die Vielfalt der Verhältnisse, denen Rechnung getra- gen werden muß. Kantonale Ausgleichskassen sehen sich vor das Pro- blem gestellt, die Abrechnung für die verschiedensten Arbeitgeber zu ordnen, angefangen vom kleinsten Bauernbetrieb bis zum großen Indu- strieunternehmen und zur weitverzweigten öffentlichen Verwaltung. Hier können sie auf kaufmännisch geschultes Personal zählen, dort ha- ben sie es mit schreibungewohnten Leuten zu tun. Diesen Gegebenhei- ten muß auch das Formular Rechnung tragen. Die Verbandsausgleichs- kassen haben in der Regel keine so großen Unterschiede in der Mitglie- derstruktur. Nicht wenige sind jedoch wegen der übertragenen Aufga- ben, die sie auf andern Gebieten der Sozialversicherung (Familien- und Ferienausgleichskassen usw.) neben der AHV durchführen, auf zahl- reiche kasseneigene Formulare angewiesen. Eine Ausgleichskasse, wel- che die Sozialversicherungskassen mehrerer Berufsverbände führt, sah sich z.B. deswegen veranlaßt, 13 verschiedene Abrechnungsformulare zu
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schaffen. Ferner sind bei mehreren Verbandsausgleichskassen, deren Tä- tigkeit sich auf einen Berufszweig oder mehrere verwandte Berufsgrup- pen erstreckt, kasseneigene Formulare anzutreffen, weil diese Aus- gleichskassen die Möglichkeit haben, das Abrechnungswesen den indivi- duellen Gegebenheiten anzupassen, was natürlich den Arbeitgebern ihre Aufgaben erleichtert. In Berufszweigen, die üblicherweise Vertreter be- schäftigen, enthält das Formular z. B. eine Kolonne für die Abzüge von Reisespesen. Oder eine Ausgleichskasse, deren Arbeitgeber in der Regel der SUVA unterstellt sind, sieht eine Spalte für den nicht prämien- pflichtigen Lohnanteil der SUVA vor. Besondere Kolonnen sind ferner anzutreffen für Trinkgelder, Gratifikationen, Ferien- und Feiertagsgel- der usw. Nicht alle Abweichungen von den offiziellen Formularen gehen auf Besonderheiten in den Ausgleichskassen zurück. Verschiedene Aus- gleichskassen haben die Formulare im Interesse einer besseren Ueber- sicht und auch zu ihrer eigenen Entlastung oder zu Kontrollzwecken wei- ter ausgebaut. Einige Ausgleichskassen fassen die Beitragskarten für mehrere Arbeitnehmer auf einem Blatt zusammen. Sehr oft haben die Arbeitgeber auf einem besonderen Formular eine Rekapitulation der Beitragsbescheinigungen oder der Beitragskarten zu erstellen, die mei- stens jährlich und in einigen Fällen zu jeder Abrechnung monatlich oder vierteljährlich vorzunehmen ist. Als weitere zusätzliche Angaben werden etwa verlangt: Bezüge der nicht beitragspflichtigen Personen, Beschäfti- gungsart und -dauer, Zivilstand, Verwandtschaftsverhältnis, Stunden- oder Taglohnansatz und Anzahl der Arbeitstage oder Arbeitsstunden. Daß bei dieser verschiedenartigen Ausgestaltung der Formulare auch de- ren Format die verschiedensten Größen aufweist, ist nicht erstaunlich. *
Das besondere Abrechnungsformular mit Einzelheiten über die aus- bezahlten Löhne, das zu jeder Abrechnung abzuliefern ist, wurde gemäß Kreisschreiben Nr. 10 nur für Arbeitgeber geschaffen, die weder eine geordnete Lohnbuchhaltung besitzen noch zur Führung von Beitragskar- ten veranlaßt werden können. Von Arbeitgebern, die Detailangaben über die ausbezahlten Löhne in der Buchhaltung oder in Beitragskarten fest- halten und der Ausgleichskasse mit Beitragsbescheinigung oder direkt mit den Beitragskarten jährlich bekannt geben, wird in der Regel zur Abrechnung nicht noch ein besonderes Formular verlangt. Die er- forderlichen Angaben können nämlich auf der Rückseite des Einzah- lungsscheines gemacht werden. Der Arbeitgeber wird so von zusätzlichen Schreibarbeiten entlastet. Aus besonderen Gründen verwenden etwas mehr als 20 Ausgleichskassen ein zusätzliches Abrechnungsformular zum
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Einzahlungsschein, obwohl die Arbeitgeber in irgend einer Form Be- tragsbescheinigungen oder Beitragskarten führen. Einige wenige Ver- bandsausgleichska-ssen lassen die Arbeitgeber nur mit Abrechnungsfor- mularen abrechnen, in denen die Einzelheiten über die ausbezahlten Löhne anzugeben sind. Drei kantonale Ausgleichskassen gestatten den Gebrauch des offiziellen oder eines eigenen Abrechnungsformulars in den Fällen, für die es gemäß Kreisschreiben Nr. 10 bestimmt ist. Weitere
7 kantonale Ausgleichskassen verlangen von einem Teil der Arbeitgeber
überhaupt kein Formular, sondern geben ihnen Gelegenheit, ihre Aus- gaben der Zweigstelle mündlich zu machen, die diese Angaben in einen sogenannten «Abrechnungsbogen» einträgt, der für jeden Arbeitgeber geführt wird. Diese Abrechnungsart hat sich hauptsächlich in ländli- chen Verhältnissen für schreibungewohnte Arbeitgeber eingebürgert, die keine Lohnbuchhaltung besitzen. Erfreulicherweise sind Arbeitgeber, die nur das Abrechnungsformular ausfüllen oder überhaupt keine schriftli- chen Aufzeichnungen machen, stark in der Minderheit. Sozusagen allen Ausgleichskassen ist es gelungen, alle oder wenigstens einen Teil der Arbeitgeber, die keine geordnete Lohnbuchhaltung haben, zur Führung von Beitragskarten zu bewegen. Das spricht für die Aufgeschlossenheit der Arbeitgeber.
Mannigfaltig sind ebenfalls die Posteinzahlungsscheine. Sie enthalten in den meisten Fällen auf der Rückseite einen Vordruck für die Abrech- nungsangaben, der sehr oft für jede Kategorie Arbeitgeber (z. B. Land- wirte, Gewerbetreibende, Hausdienstarbeitgeber) anders gestaltet und auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Einige Ausgleichskassen stellen den Hausdienstarbeitgebern und andern Arbeitgebern mit 1-2 Arbeits- kräften Einzahlungsscheine zur Verfügung, auf deren Rückseite neben den Rechnungsangaben auch die Einzelheiten über die Lohnzahlungen (Versichertennummer, abgezogener Beitrag) angegeben werden können, die für den IBK-Eintrag erforderlich sind. Mehrere Ausgleichskassen haben für die Einzahlung der persönlichen Beiträge der Selbständiger- werbenden einen besonderen Einzahlungsschein geschaffen. Sehr oft läßt das Abrechnungsschema auf der Rückseite des Einzahlungsscheines An- gaben über die Verrechnung mit Renten, Erwerbsausfallentschädigun- gen, Familienzulagen usw. zu.
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Nochmals: Strafurteile und Wiedergutmachung des Schadens Wie wir in ZAK 1950, Seite 435, ausführten, sollten die Strafgerichte auch in AHV-Sachen bei Gewährung des bedingten Strafvollzuges die Wieder- gutmachung des Schadens zur Bedingung des Strafaufschubes machen. Daß von einer solchen Weisung häufig wegen des Konkurses des Ange- klagten Umgang genommen wird (vgl. ZAK 1952, Seite 421), ist begreif- lich. Dagegen vermag folgende Begründung, wie sie kürzlich zu diesem Punkte in einem Gerichtsurteil enthalten war, nicht zu befriedigen: «Von der Auferlegung einer Weisung zur Schadensdeckung, wie sie von der Vertreterin der AHV-Ausgleichskasse beantragt wird, ist mit Rücksicht auf die übrigen, in diesem Verfahren nicht aufgetretenen Geschädigten abzusehen, da es sich nicht rechtfertigen ließe, der AHV in diesem Punkte eine Vorzugsstellung einzuräumen, zumal sich unter jenen andern Geschädigten noch Lohngläubiger befinden.» Es ist beizufügen, daß die in Frage stehende Angeklagte nicht nur we- gen einer Widerhandlung gegen die AHV, sondern auch wegen Hehlerei im Betrage von ca. Fr. 26 000.— verurteilt wurde. Ferner ist zu erwähnen, daß vorher im Zusammenhang mit der Hehlerei ein Gerichtsverfahren gegen den Bruder der Angeklagten wegen Veruntreuung stattgefunden hatte. Wenn nun die durch die Veruntreuung bzw. Hehlerei Geschädigten «in diesem Verfahren» nicht mehr auftreten, erscheint dies durchaus ver- ständlich. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb nach Auffassung des Gerichts eine Weisung zur Wiedergutmachung des Schadens die AHV- Ausgleichskasse bevorzugt bzw. die andern Geschädigten benachteiligt hätte.
Durchführungsfragen der EO Maßgebender Lohn für Aerzte, die vor dem Einrücken noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Gemäß EOV Art. 1, Abs. 1, lit. c, sind Wehrpflichtige, die unmittelbar vor dem Einrücken keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, entschädigungs- berechtigt, falls sie nachweisen, daß sie eine Erwerbstätigkeit hätten auf- nehmen können, wenn sie nicht eingerückt wären. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels in Verbindung mit EOV Art. 10, Abs. 1, lit. b, wird die
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Entschädigung auf Grund eines durchschnittlichen Taglohnes von Fr. 8.— berechnet. Kann indessen ein Wehrpflichtiger nachweisen, daß er ein höheres Einkommen erzielt hätte, falls er nicht eingerückt wäre, so ist auf dieses Einkommen abzustellen, soweit es sich in orts- oder berufsüblichem Rahmen hält. Unbefriedigende Erfahrungen auf diesem Gebiete in der Lohnersatzordnung haben das Bundesamt für Sozialversicherung veran- laßt, in Randziffer 61 der EO-Wegleitung zu bestimmen, daß an den Nachweis eines höheren Einkommens strenge Anforderungen zu stellen seien. Insbesondere müsse nachgewiesen werden, daß der Wehrpflichtige eine bestimmte Tätigkeit gegen eine bestimmte Entschädigung hätte auf- nehmen können. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, daß dieser Nach- weis nicht allein auf Grund einer allgemeinen Bescheinigung durch die Berufsorganisation der Aerzte als erbracht gelten könne, wonach der be- treffende Wehrpflichtige, wenn er nicht eingerückt wäre, eine Stelle in einer Krankenanstalt oder als Praxisstellvertreter hätte erhalten können, wobei in der Regel ein Taglohn im Betrage von Fr. 30.— angegeben wurde. Eine entsprechende mündliche Auskunft über die Nichtberücksichtigung der in Frage stehenden Art von Bescheinigungen wurde an der Instruk- tions-Konferenz für die Ausgleichskassen in Zürich am 9./10. Dezember
1952 erteilt.
Mit dieser Frage des Nachweises eines höheren Einkommens befaßt sich das in der vorliegenden Nummer der Zeitschrift wiedergegebene Ur- teil vom 7. November 1953 des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes i.Sa. J.A. In diesem Falle lag eine Bescheinigung der Berufsorganisation vor, wobei als Taglohn ebenfalls ein Betrag von Fr. 30.— genannt war. Die Kantonale Rekurskommission stellte nicht auf diese Bescheinigung ab, sondern holte einen Bericht der Kantonalen Sanitätsdirektion über die Beschäftigungs- und Verdienstmöglichkeit der jungen Aerzte ein. Nach diesem hätte der Wehrpflichtige die Möglichkeit gehabt, eine Stelle zu einem Taglohn von Fr. 18.— zu erhalten. Die Vorinstanz sprach ihm die darauf berechnete Entschädigung für Alleinstehende zu. Das Eidgenös- sische Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit der Begrün- dung, im Hinblick auf den erwähnten Bericht der Kantonalen Sanitäts- direktion erscheine es als nachgewiesen, daß der Wehrpflichtige eine Stelle mit einem Taglohn von Fr. 18.— hätte erhalten können, wenn er nicht eingerückt wäre. Es nahm nicht zur Frage Stellung, ob die Beschei- nigung der Berufsorganisation der Aerzte sowohl dem Grundsatze wie dem Ausmaße nach als genügender Nachweis im Sinne der erwähnten Be- stimmung angesehen werden könne. Da es aber in seinen Erwägungen darauf in keiner Weise Bezug nimmt, obschon es für den Fall, daß es die Bescheinigung des Aerztesekretariates als genügend betrachtet hätte,
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gegeben gewesen wäre, dies auszusprechen, weil dann der Wehrpflichtige auf eine höhere Entschädigung Anspruch gehabt hätte, gelten die Be- scheinigungen des Aerztesekretariates allein nach wie vor nicht als genü- gender Nachweis im Sinne von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. c, und Art. 10, Abs. 2. Dagegen 'bilden die Bescheinigungen von Krankenanstalten und praktizierenden Aerzten über eine bestimmte Tätigkeit gegen eine be- stimmte Entschädigung einen genügenden Beweis.
Berechnung des maßgebenden Lohnes für Bauarbeiter, die im Akkord entlöhnt werden
1. Im Baugewerbe werden die Arbeiter im allgemeinen im Stundenlohn
entschädigt. Die Arbeitszeit ist von Ort zu Ort und im besondern nach den Jahreszeiten sehr verschieden. Während im Sommerhalbjahr eine wö- chentliche Arbeitszeit von 60 und mehr Stunden nicht selten ist, kann sie im Winterhalbjahr stark zurückgehen, oder es kann Arbeitslosigkeit ein- treten. Wollte man die allgemeinen Vorschriften über die Berechnung des maßgebenden Lohnes auf die Bauarbeiter anwenden, so könnten die Wehrpflichtigen, die während des Winterhalbjahres Militärdienst leisten, nur kleine Tagesentschädigungen beziehen, während die Wehrpflichtigen, deren Militärdienst in den Sommer fällt, eine entsprechend höhere Ent- schädigung erhalten würden. Diese Tatsachen haben dazu geführt, daß gestützt auf EOV Art. 9, Abs. 2, lit. b, mit Kreisschreiben vom 20. März
1953 für die Bauarbeiter eine Sonderregelung für die Berechnung des
maßgebenden Lohnes getroffen wurde. Sie basiert auf dem Stundenlohn, den der Wehrpflichtige vor dem Militärdienst zuletzt verdient hat, sowie auf der 48-Stundenwoche als jahresdurchschnittlicher Arbeitszeit. Vor- aussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist also, daß ein Stunden- lohn vereinbart oder ausgerichtet wird.
2. Vereinzelt kommt es vor, daß Plattenleger, Bodenleger, Anschlä-
ger, Gipser und andere Bauarbeiter ständig oder für eine bestimmte Ar- beit im Akkord entlöhnt werden, ohne daß ein Stundenlohn vereinbart wird oder daß sich ein solcher leicht errechnen ließe. Dabei wird manch- mal, aber keineswegs immer, dem grundsätzlich im Akkord entlöhnten Bauarbeiter ein bestimmter Stundenlohn garantiert. Es stellt sich die Frage, wie der maßgebende Lohn für alle im Akkord entlöhnten Bauarbei- ter zu berechnen sei. a) Wird ein bestimmter Stundenlohn garantiert, so kann ohne weiteres auf diesen und die 48-Stundenwoche abgestellt werden, sodaß die soge- nannte Bauarbeiterregelung anwendbar ist. Dies läßt sich rechtfertigen, 57
weil nach den vorgenommenen Erhebungen in diesen Fällen sozusagen ausnahmslos das Maximum der Entschädigung erreicht würde. b) Wenn ein Stundenlohn weder vereinbart noch garantiert wird, kann die Sonderregelung vom 20. März 1953 nicht angewendet werden. Dagegen kommen die Bestimmungen von EOV Art. 9, Abs. 2, lit. a, zur Anwendung, wonach der durchschnittliche Tagesverdienst in der Weise ermittelt wird, daß das Gesamteinkommen von mindestens drei Monaten vor dem Militärdienst durch die Zahq der in diese Periode fallenden Werk-, Sonn- und Feiertage geteilt wird. Tage, an denen der Wehrpflichtige we- gen Krankheit, Unfalles, Militärdienstes oder Arbeitslosigkeit keinen Lohn beziehen konnte, sind gemäß Absatz 3 des gleichen Artikels nicht mitzuzählen. Die Berechnungsperiode von drei Monaten ist die kürzeste zulässige Periode. Wo die Beschäftigung in den letzten drei Monaten vor dem Militärdienst unregelmäßig ist und daher die Ermittlung eines den Verhältnissen angemessenen Durchschnittslohnes im Sinne der vorer- wähnten Bestimmung nicht ermöglichen würde, muß dieser aus dem Ein- kommen der letzten 6 oder 12 Monate errechnet werden. Dabei ist im Zweifel auf den längeren Zeitraum abzustellen.
3. Das Einkommen von bloß vifer Wochen, wie es in EOV Art. 9, Albs. 1,
lit. c, für die anders entlöhnten Arbeitnehmer, wie solche mit Tag-, Wo- chen- und Akkordlöhnen (ohne große Schwankungen) vorgeschrieben ist (Wegleitung Randziffer 49/50), stellt dagegen nicht eine genügende Grundlage für die Ermittlung eines Durchschnittslohnes von Bauarbei- tern mit Akkordaufträgen dar. Bei einem Durchschnitt von bloß vier Wo- chen könnten große Schwankungen im Einkommen, wie sie gerade bei Akkordaufträgen im Baugewerbe vorkommen, nicht ausgeglichen wer- den.
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KLEINE MITTEILUNGEN
Ausgleichsfonds Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlasäenenver- der Alters- und sicherung hat im vierten Quartal 1953 insgesamt 131,2 Hinterlassenen- Millionen Franken in feste Anlagen übergeführt Auf 31. versicherung Dezember 1953 beträgt der Buchwert aller Anlagen nach Vornahme der Wertberichtigungen 2677,6 Millionen Franken, Die festen Anlagen verteilen sich auf die ein- zelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eid- genossenschaft 803,2 (796,6 Stand Ende drittes Viertel- jahr), Kantone 369,1 (353,8), Gemeinden 318,6 (304,7), Pfandbriefinstitute 513,1 (499,2), Kantonalbanken 289,7 (288,7), öffentlich-rechtliche Körperschaften 8,3 (8,3), gemischt-wirtschaftliche Unternehmungen 150,0 (126,9) und Banken 0,6 (0,6). Die Reskriptionen und Depotgel- der betragen 225,0 (175,0) Millionen Franken, wovon 125,0 (125,0) Millionen auf die Eidgenossenschaft und 100,0 (50,0) Millionen auf die übrigen Anlagekategorien entfallen. Die durchschnittliche Rendite der Anlagen ohne Reskrip- tionen und Depotgelder beläuft sich Ende 1953 auf 2,97%.
Personelles Der Bundesrat hat D r. P a u 1 G a d m er von der Sektion Erwerbsersatz für Wehrpflichtige des Bundesamtes für Sozialversicherung zum II. Adjunkten befördert.
Berichtigung Irrtümlicherweise ist im Verzeichnis der Kassenleiter (Anhang zum Bericht über die eidg. AHV für das Jahr 1952) bei der Ausgleichskasse «T hu r gauisc h es G e w e r b e» der frühere, statt der jetzige Kassenleiter aufgeführt worden. Diese Kasse wird nicht mehr von Herrn E. Eggmann, sondern von Herrn F. Hein i g e r geleitet.
Jean Amsler Nach kurzer schwerer Krankheit ist am 6. Februar 1954 in Winterthur Herr Jean Amsler, Leiter der AHV-Ausgleichskasse «Musik und Radio», in seinem 62. Altersjahr verschieden. Herr Amsler führte die Kasse seit ihrer Gründung im Jahre 1940 mit großer Gewissenhaftigkeit und reger Anteilnahme an allen sozialen Problemen; er hat sich durch seine Tätig- keit und durch seine menschlichen Qualitäten überall Achtung, Anerken- nung und Freundschaft erworben. Die Ausgleichskassen und das Bundes- amt für Sozialversicherung werden dem Verstorbenen stets ein ehrendes Andenken bewahren.
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GERICHTS-ENTSCHEIDE Erwerbsersatz für Wehrpflichtige Anspruch auf Unterstützungszulage Der Wehrpflichtige, der für eine bedürftige Tante sorgt, die ihn nach dem Tode seiner Eltern unentgeltlich zur dauernden Pflege und Er- ziehung zu sich genommen, hat als Pflegesohn Anspruch auf eine Unterstützungszulage gemäß EO Art. 7, Abs. 1, und EOV Art. 5, Abs. 2.
Die A u s g 1 ei c hsk a s s e lehnte den Anspruch eines Wehrpflichtigen auf Ausrichtung einer Unterstützungszulage für seine Tante ab, da diese nicht zum Kreis der Verwandten gehöre, für die ein Anspruch auf Unterstützungszulagen erhoben werden könne. Die Re k ursk ommission anerkannte den Anspruch des Wehr- pflichtigen und begründete ihren Entscheid folgendermaßen: Es unterliegt keinem Zweifel, daß dem Wehrpflichtigen auf Grund der verwandtschaftlichen Beziehungen eine Unterstützungszulage für seine Tante nicht zugesprochen werden kann. Gemäß EO Art. 7, Abs. 1, gehören Onkel und Tante nicht zu den Personen, für die eine Unterstützungszulage beansprucht werden kann. Dagegen haben Wehrpflichtige, die für ihre Pflegeeltern sorgen, einen solchen Anspruch. Die Tante des Wehrpflichtigen hat diesen, als er im Alter von 10 Jahren seine Eltern verloren hatte, unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genomnien. Sie bezieht zur Zeit eine einfache Altersrente und ist auf die Unterstützung ihres Neffen und Pflegesohnes an- gewiesen, der nachweisbar mit ihr zusammenwohnt und ihr monatlich eine Unterstützung von Fr. 250.-- zukommen läßt. Auf Grund dieses Tatbestandes erkannte die Schiedskommission der Tante des Wehrpflichtigen die Eigenschaft als Pflegemutter zu. Da das Einkommen der Tante weniger als Fr. 180.— im Monat beträgt und sie daher als Bedürftige im Sinne der EO angesehen werden muß, sprach die Schiedskommission dem Wehrpflichtigen eine Unterstützungs- zulage von Fr. 3.--- im Tage zu. (Rekurskommission des Kantons Tessin i.Sa. G.F., vom 25. November 1953, BSV 82/53.)
Maßgebender Lohn Zur Frage des Nachweises- im Sinne von EOV Art. 10, Abs. 2, bei einem Arzt, der vor dem Einrücken noch keine Erwerbstätigkeit aus- übte. Der Wehrpflichtige bestand am 26. November 1952 das Staatsexamen als Arzt und absolvierte anschließend vom 29. November bis 20. Dezember einen Wiederholungskurs. Seine Entschädigung wurde auf Grund eines Taglohnes von Fr. 30.— auf Fr. 3.60 im Tag festgesetzt. Am 5, Januar 1953 mußte der Wehrpflichtige in die Sanitätsoffiziersschule einrücken.
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Für diese Dienstleistung sprach ihm die Ausgleichskasse eine Entschädi- gung für Alleinstehende von Fr. 1.70 im Tag zu, die auf einem durchschnitt- lichen Taglohn von Fr. 8.— berechnet war. In seiner Beschwerde gegen die Verfügung der Ausgleichskasse stützte sich der Wehrpflichtige auf eine Bescheinigung des Generalsekretariates Schweiz. Aerzteorganisationen vorn 29. November 1952, wonach er ohne wei- teres eine Praxisvertretung mit einem Tageshonorar von Fr. 30 zuzüglich Kost und Logis hätte antreten können. Die Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich teilte der Rekurskommission auf deren Anfrage mit, daß sich junge Aerzte nach dem Staatsexamen in der Regel während mehrerer Jahre als Assistenten in einer Krankenanstalt betätigen und normalerweise eine derartige Stelle auch fänden. In gewissen Anstalten, insbesondere den Irrenanstalten, bestehe ein Assistentenmangel, sodaß heute jeder Arzt, sofern er sich nicht auf eine bestimmte Klinik versteife, im Anschluß an das Staats- examen eine Assistentenstelle finde. Intervalle könnten durch Stellvertretun- gen bei Privatärzten bei einem Tageshonorar von Fr. 20 bis 30 überbrückt werden. Die Vorinstanz sprach dem Rekurrenten in teilweiser Gutheißung der Be- schwerde eine Entschädigung für Alleinstehende von Fr. 3.20 im Tag zu. Sie erklärte, mit der Bescheinigung des Generalsekretariates der Aerzteorganisa- tionen sei nicht nachgewiesen, daß der Beschwerdeführer das höhere Einkom- men tatsächlich erzielt hätte. Diese Bescheinigung erwäAe lediglich eine Möglichkeit. Normalerweise bildeten sich junge Mediziner in Krankenanstal- ten weiter. Nach einem Reglement des Regierungsrates hätten Assistenten im ersten Dienstjahr einen Taglohn von Fr. 18.— bis 20.—. Für nichtstattliche Anstalten gelte der vom Bundesrat erlassene Normalarbeitsvertrag für Assi- stenzärzte vom 28. März 1947/30. März 1953 mit einem durchschnittlichen Tageslohn von Fr. 18.— (bzw. Fr. 20.— ab 1. Mai 1953). Der Nachweis, daß der Beschwerdeführer tatsächlich eine solche Stelle mit höherem Erwerb als Fr. 8.— angenommen hätte, liege in erster Linie in einer entsprechenden Ver- einbarung mit einem Arzt oder einer Anstalt. Bei der heutigen eindeutigen Arbeitsmarktlage müsse es aber genügen, wenn dieser Wille des Wehrpflich- tigen aus den Umständen hervorgehe. Beim Beschwerdeführer liege nichts vor, was der Annahme einer Weiterausbildung in einer Krankenanstalt wider- spreche. Es könne daher davon ausgegangen werden, daß er anfangs 1953 tatsächlich eine der für ihn in Frage kommenden offenen Stellen zu einem Taglohn von Fr. 18.— angenommen hätte. Auf dem Berufungswege beantragte das Bundesamt für Sozialversiche- rung, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung wiederherzustellen. Es machte geltend, EOV Art. 1, Abs. 1, lit. c, und Art. 10, Abs. 2, seien nur anwendbar, wenn der Wehrpflichtige nachweise, daß er eine bestimmte Stelle gegen eine bestimmte Entschädigung hätte antreten können. Daher genüge es•nicht, bloß glaubhaft zu machen, der Berufungsbe- klagte hätte eine solche Tätigkeit aufnehmen können. Einen konkreten Nach- weis zu leisten sei durchaus möglich, vor allem dadurch, daß der Berufungsbe- klagte eine Bescheinigung eines Arztes oder einer Krankenanstalt darüber bei- bringe. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung des Bundes- amtes mit folgender Begründung abgewiesen.
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1. Nach EOV Art. 1, Abs. 1, sind Wehrpflichtige, die unmittelbar vor dem
Einrücken keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, anspruchsberechtigt, falls sie «c. nachweisen, daß sie eine Erwerbstätigkeit hätten aufnehmen können, wenn sie nicht eingerückt wären, oder d. ihre Berufslehre oder das Studium unmittelbar vor oder während des Militärdienstes abgeschlossen haben.»
Je nachdem lit. c oder lit. d zur Anwendung gelangt, wird die Entschädigung verschieden bemessen. Unbestrittenermaßen erfüllt der Berufungsbeklagte die Voraussetzungen von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. d, wobei die Entschädigung nach Art. 1, Abs. 2, und 10, Abs. 1, lit. b, auf Grund eines fiktiven Taglohnes von Fr. 8.— berech- net wird und somit als Entschädigung für Alleinstehende Fr. 1.70 im Tag be- trägt. Hingegen besteht im Falle von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. c, in Verbindung mit Art. 1, Abs. 2, und Art. 10, Abs. 2, die Möglichkeit, einen höheren Taglohn zugrunde zu legen. Der Wehrpflichtige hat dabei nachzuweisen, daß er einen höheren Tagesverdienst als Fr. 8.— erzielt hätte, falls er nicht eingerückt wäre und sich dieser in orts- oder berufsüblichen Rahmen hält. Es stellt sich nun die beweisrechtliche Frage, ob im vorliegenden Fall dieser Nachweis 'erbracht sei oder nicht.
2. Der Richter wird nur dann Rechtsfolgen aus einer Tatsache ableiten,
wenn er von ihrem Vorhandensein überzeugt ist. Eine Tatsache ist also erst dann bewiesen, wenn der Richter aus den Akten oder seiner Erfahrung die begründete Ueberzeugung gewinnt, daß sie wirklich bestehe. Dabei hat er im Einzelfall nach eigenem Ermessen zu befinden, inwieweit z. B. einer Urkunde Beweiswert zukommt; m. a. W. der Sozialversicherungsprozeß ist beherrscht vom Prinzip der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. OB Art. 59, ferner EO Art. 24, Abs. 2, in Verbindung mit AHVG Art. 86, Abs. 2, und rev. OV Art. 6). Etwas anderes als die Herstellung der richterlichen Ueberzeugung kann auch unter dem «Nachweis» im Sinne von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. c, und Art. 10, Abs. 2, nicht verstanden sein. Der Richter hat im Einzelfall zu befin- den, ob im Sinne der angeführten Normen nachgewiesen sei, daß der Wehr- pflichtige auf einen bestimmten Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit zu einem höheren Taglohn als Fr. 8.— hätte aufnehmen können, wenn er nicht einge- rückt wäre.
3. Das Bundesamt räumt ein, dem Wehrpflichtigen könne nicht zugemu-
tet werden, einen Vertrag vorzulegen, der ihn zum Antritt einer bestimmten Stelle verpflichtet. In der Tat wäre der Abschluß eines solchen Vertrages gegenüber dem zu vertretenden Arzt oder gegenüber der Krankenanstalt als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten, weiß doch der Wehrpflichtige in der Regel schon lange vorher, wann er einzurücken hat. Das Bundesamt wür- de sich daher mit der Erklärung irgend eines Arztes oder einer Krankenanstalt begnügen, daß der Wehrpflichtige eine Stellvertreter- oder Assistentenstelle hätte übernehmen können. Bei der Würdigung einer solchen Bestätigung wäre immerhin zu bedenken, daß sie bloß eine hypothetische Situation beträfe, in- dem ja zum voraus bekannt ist, daß die Stelle wegen des Aufgebotes nicht angetreten werden könnte.
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Die Vorinstanz stützte sich indessen nicht auf eine derartige Erklärung, sondern auf den Bericht der kantonalen Sanitätsdirektion, also auf eine amt- liche Verlautbarung, welche von keinem Gefälligkeitsmoment belastet sein kann. Dieser Bericht erscheint als überzeugend und stimmt überein mit dem, was allgemein über den Fortbildungsgang und die Beschäftigung junger Aerzte bekannt ist. Danach ist es üblich, daß der junge Arzt so rasch als möglich nach dem Staatsexamen in eine Krankenanstalt eintritt. Wenn die Vorinstanz in freier Beweiswürdigung annahm, der Berufungsbeklagte hätte sich unter den gegenwärtigen Verhältnissen als Assistent einer Krankenan- stalt betätigt, wäre er nicht in die Offiziersschule aufgeboten worden, so be- ruht dieser Schluß auf einer zutreffenden Würdigung des kantonalen Berichts.
4. Nachdem sich die Annahme der kantonalen Rekurskommission, der
Wehrpflichtige hätte anfangs 1953 eine der in Frage kommenden offenen Assistentenstellen angetreten, als hinreichend begründet erweist, so besteht auch kein Grund, den Tagesverdienst von Fr. 18.— anders zu bewerten, als es die Vorinstanz auf Grund des reglementarischen Minimalansatzes getan hat. (Eidgenössisches Versicherungsgericht i.Sa. J.A., vom 7. November 1953, E 3/53.)
Alters- und Hinterlassenen versicherung A. BEITRÄGE I. Einkommen aus unselbständigem Erwerb Erwirbt ein Versicherter durch seine Arbeit Anspruch auf ein Ar- beitsentgelt, so bildet dieser Anspruch solange kein Beitragsobjekt, als das Entgelt nicht ausbezahlt oder in offener oder versteckter Form gutgeschrieben wird. Die Annahme einer Beitragsumgehung ohne genügende Unterlagen und der Beitragsbezug von einem rein fiktiven Lohnanspruch sind nicht zulässig. AHVG Art. 4 und 14, Abs. 1. H.F. gründete im Frühjahr 1948 eine Aktiengesellschaft mit einem Ak- tienkapital von 75 000 Fr. Als einziger Aktionär war er gleichzeitig der ein- zige Verwaltungsrat. Vom März bis November 1948 bezog er von der A.G. als deren Geschäftsführer ein Salär von monatlich Fr. 1500. Gegen Ende des Jahres stellte sich heraus, daß die Firma infolge fehlerhafter Kalkulation mit Defizit arbeitete. Obwohl auf den Maschinen und Einrichtungen der Fabrik keinerlei Abschreibungen vorgenommen wurden, ergab der Geschäftsabschluß per Ende 1948 einen Verlust von 47 000 Fr. Mit Rücksicht hierauf verzichtete H.F. für die Zeit vom 1. Dezember 1948 bis und mit 28. Februar 1950 auf jeg- liches Salär und bestritt in dieser Zeit seinen Lebensunterhalt durch den Rück- zug von privaten Vorschüssen, mit denen er die A.-G. seit deren Gründung finanziert hatte. Im Sommer 1949 begann die Firma ihren Fabrikationsbereich zu erweitern. Im Frühjahr 1950 wurde der Firmenname dementsprechend ab- geändert. Im Zusammenhang mit der Neuorganisation trat F. einen Teil sei- ner Aktion an einen Reisevertreter ab. Der Geschäftsgang erlaubte in der Folge ab 1. März 1950 wieder eine Salärauszahlung von Fr. 1500 im Monat an H.F., der auch heute noch den Posten eines Verwaltungsrates und Geschäfts- führers der Gesellschaft bekleidet. Am 11. September 1951 erklärte die Aus- gleichskasse die berufungsbeklagte A.-G. pflichtig, für ihren Geschäftsführer
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vom 1. Dezember 1948 bis 28. Februar 1950, entsprechend einem Salär von Fr. 1000 im Monat, den gesetzlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag ab Fr. 15 000 zu entrichten. H.F. erhob namens der A.-G. hiegegen rechtzeitig Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren, es sei zu erkennen, daß eine Beitrags- pflicht der A.-G. für die erwähnte Summe nicht bestehe. Am 21. August 1952 hieß die Kantonale Rekursbehörde die Beschwerde im vollen Umfang gut. Mit Berufung beantragte das Bundesamt für Sozialversicherung, es sei die im Streite liegende Verfügung zu bestätigen. Das Eidgenössische Versicherungs- gericht wies die Berufung aus folgenden Gründen ab: Nach den geltenden Normen (AHVG Art. 4, Art. 5, Abs. 1 und 2, Art. 12, Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Abs. 1, AHVV Art. 6 ff) ist grundsätzlich jegliches Arbeitseinkommen beitragspflichtig. Ob es sich um Bar- oder aber um Na- turaleinkünfte handelt, ist nicht von Belang, und ebenso ist gleichgültig, ob die Einkünfte -- statt sofort • ausbezahlt — gutgeschrieben werden, sofern der Berechtigte alsdann über das Guthaben verfügen kann (Urteil i.Sa. P., vom 2. März 1951). Dagegen ist unbedingtes Erfordernis, daß die Arbeitseinkünfte effektiv erzielt wurden. Bloße Anwartschaften auf Vergütung oder Lohn kön- nen nicht als beitragspflichtiges Einkommen angesehen werden. Hat ein Er- werbstätiger durch seine Arbeit einen Anspruch auf Lohn oder Vergütung er- worben, so bildet dieser Anspruch jedenfalls solange nicht Beitragsobjekt, als sich der Anspruch nicht irgendwie (z.B. durch entsprechende Gutschrift in den Geschäftsbüchern) konkretisiert. Auch Gutschriften in verdeckter Form müssen -- zwecks Vermeidung einer Beitragsumgehung — effektivem Lohn- bezug gleichgestellt werden. Indessen geht es nicht an, derartige Umgehungs- manöver ohne genügende Unterlagen einfach zu supponieren bzw. — im Sinne der Stellungnahme des Bundesamtes — in Fällen von der Art des vorliegenden den Beitrag auf Grund eines rein fiktiven Lohnanspruches zu erheben. In casu steht fest, daß H.F. vom 1. Dezember 1948 bis und mit dem 28. Februar 1950, d.h. während 15 Monaten für seine Tätigkeit als Geschäfts- führer der von ihm gegründeten Aktiengesellschaft keinerlei Vergütung bezog und sich auch keine solche gutschreiben ließ. Daß hiebei unseriöse Machen- schaften im Spiele gewesen seien, ist nicht dargetan. Die zuständige Steuer- behörde hat, wie sich aus den Akten ergibt, die Verhältnisse einläßlich ge- prüft und ist zur Ueberzeugung gelangt, daß die A.-G. in der erwähnten Zeit in beträchtlichem Maße verschuldet war und daß für jene 15 Monate an H.F. weder in offener noch in versteckter Form irgendeine Lohnzahlung erfolgte. Sein Entschluß, für mehr als ein Jahr ohne jedes Entgelt zu arbeiten, er- scheint nach den konkreten Verhältnissen verständlich, da er als Gründer und Hauptaktionär der Gesellschaft allen Grund hatte, das in finanzielle Schwie- rigkeiten geratene Unternehmen möglichst zu entlasten und kreditfähig zu erhalten, Nachdem sogar die Steuerbehörde keine Bedenken trug, dem H.F. für die fragliche Zeit keinerlei Erwerbseinkommen anzurechnen, steht es der AHV-Verwaltung nicht zu, im Hinblick auf einen rein potentiellen Lohnan- spruch eine fiktive Lohnsumme mit dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbei- trag zu belasten. Ein solches Vorgehen wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Lohnverzicht — was vorliegend offensichtlich nicht zutraf — lediglich aus abgaberechtlichen Gründen erfolgt wäre. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. B. u. St. A.-G., vom 26. Februar 1953, H 330/52.)
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II. Einkommen aus selbständigem Erwerb Betreiben Ehegatten ein Gewerbe gemeinsam, so gilt der Ehemann als Betriebsinhaber, außer es läge güterrechtlich offenkundig eine andere Regelung oder ein Sonderfall des Art. 191 ZGB vor. AIIVV Art. 20, Abs. 1.
Mit Vertrag vom 12. August 1947 übernahmen die Eheleute P. und H. W.-B. pachtweise das dem J.Z. zu Eigentum gehörende Gasthaus. In der Folge er- warb die Ehefrau die Befähigung zur Ausübung des Gastwirtschaftsgewerbes. Am 25. Oktober 1948 reichte P.W. gegen seine Frau, die im gleichen Monat den ehelichen Haushalt verlassen hatte, Scheidungsklage ein. Dem Schei- dungsbegehren wurde mit Urteil vom 30. März 1949 entsprochen. Mit Verfü- gung vom 2. Februar 1949 forderte die Ausgleichskasse von Frau W.-B. für die Zeit vom 1. Januar bis 24. Oktober 1948 die Zahlung von total Fr. 213.60. Sie ging hiebei von einem Jahreseinkommen von Fr. 3000 aus und addierte zu der bezüglichen AHV-Prämie den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag ab einer Lohnsumme von Fr. 2646, sowie die einschlägigen Verwaltungs- und Veranlagungskosten. Am 10. Februar 1949 antwortete Frau W., sie befinde sich in Scheidung und habe die Auffassung, daß die Bezahlung der in Frage stehenden Beiträge Sache ihres Mannes sei. P.W. seinerseits ließ durch seinen damaligen Anwalt der Ausgleichskasse mitteilen, er lehne jegliche Zahlung für seine Ehefrau ab. Er habe in der in Frage stehenden Zeit mit der Füh- rung der Wirtschaft nicht das geringste zu tun gehabt, sondern sei seiner Arbeit in der Schiffswerfte seines Bruders nachgegangen. H.W. habe die Wirtschaft als «Sondergut» betrieben. Im Juli 1951 leitete die Ausgleichskasse Betreibung ein. Frau W. (nunmehrige Frau C.-B.) erhob Rechtsvorschlag. Das Rechtsöffnungsbegehren der Ausgleichskasse wurde am 6. November 1951 mit der Begründung abgewiesen, es fehle ein hinreichender Nachweis, daß Frau W. seinerzeit in den Besitz der maßgebenden Veranlagungsverfügung gekom- men sei. Am 8. März 1952 erließ die Ausgleichskasse daraufhin eine neue Veranlagungsverfügung, unter Wiederholung der frühern Posten und unter Beifügung der seither ergangenen Betreibungsspesen. Frau C.-B. gelangte nunmehr im Weg der Beschwerde an die Rekurskommission. Sie machte gel- tend, nicht sie, sondern ihr damaliger Ehemann habe in Tat und Wahrheit den Betrieb inne gehabt. Am 15. August 1952 führte sie ergänzend noch folgendes aus: Sie habe bis Spätherbst 1948 mit P.W. zusammengelebt. Das Gasthaus hätten sie gemeinsam gepachtet. Da P.W. nicht in der Lage gewesen sei, die Wirteprüfung zu bestehen, habe sie das Examen bestanden. Das Wirt- schaftspatent habe demgemäß auf ihren Namen gelautet. Sie habe in der Folge die Buchhaltung geführt. Ueber die Kasse aber hätten sie beide verfügt. P.W. habe sich nur jeweils in der Freizeit im Wirtschaftsbetrieb aufgehalten. Mit Entscheid vom 15. August 1952 hob die Rekurskommission des Kan- tons Zürich die Kassenverfügung vom 8. März 1952 mit folgender Begründung auf: Die Tatsache, daß die Ehefrau W. seinerzeit die Prüfung ablegte und daß das Wirtschaftspatent auf ihren Namen ausgestellt wurde, könne für den Entscheid darüber, wer als Betriebsinhaber zu gelten habe, nicht ohne weiteres maßgebend sein. Denn der Patentinhaber brauche nicht notwendigerweise mit dem Betriebsinhaber identisch zu sein. Ebensowenig könne es anderseits darauf ankommen, daß der Ehemann als Schiffsbauer tätig war. Denn er habe
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sehr wohl neben diesem Beruf entweder selber eine Gastwirtschaft führen oder aber eine solche durch seine Frau führen lassen können. Nach den konkreten Verumständungen sei es durchaus möglich, daß P.W. schon vor dem 24. Okto- ber 1948 faktischer Inhaber des Gasthausbetriebes war. Auf alle Fälle dürfe er im Sinne von Art. 20 AHVV als Betriebsinhaber und Arbeitgeber vermutet werden, nachdem anzunehmen sei, daß er und nicht seine Ehefrau für das Ein- kommen aus der Gastwirtschaft in der maßgebenden Zeit steuerpflichtig ge- wesen sei. Mit Berufung beantragt die Ausgleichskasse die Wiederherstellung ihrer Verfügung vom 8. März 1952. Sie stellt sich nach wie vor auf den Stand- punkt, daß Frau W. das Restaurant im Sondergut betrieben und daher nach Maßgabe von Art. 207, Abs. 1, Ziff. 3, ZGB mit ihrem eigenen Vermögen für die in Frage stehenden AHV-Beiträge einzustehen habe. In seiner Vernehm- lassung vom 21. November 1952 führt P.W. u.a. folgendes aus: Er habe sich seinerzeit damit einverstanden erklärt, daß seine Frau eine Wirtschaft über- nehme und auf eigene Rechnung im Sondergut führe. Der ganze Wirtschafts- betrieb sei ausschließlich in den Händen seiner Frau gewesen. Sie allein habe denn auch die Buchhaltung geführt und den Einkauf bei den Lieferanten vor- genommen. Er selber habe keinerlei Mitspracherecht gehabt. Er müsse es daher ablehnen, für die Einkünfte aus der Gastwirtschaft die Zeit bis und mit 24. Oktober 1948 betreffend, irgendwelche AHV-Beiträge zu entrichten. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen ab- gewiesen: Nach Gesetz und Praxis ist als Selbständigerwerbender der AHV gegen- über abrechnungs- und beitragspflichtig, wer im eigenen Unternehmen die maßgebenden betrieblichen Dispositionen trifft, bzw. zu treffen in der Lage ist, also vor allem der Eigentümer oder — bei einem Pachtverhältnis — der Pächter des Unternehmens. Betreiben Eheleute ein Gewerbe gemeinsam, so ist in der Regel der Ehemann als Betriebsinhaber zu erachten, es wäre denn, daß im Wege güterrechtlicher Vereinbarung in offenkundiger Weise eine an- dere Regelung erfolgte oder der Sonderfall des Art. 191 ZGB zutrifft. In casu sind derartige Ausnahmeverhältnisse nicht dargetan. Vor allem fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß Frau W. in der in Betracht kommenden Zeit (1. Januar bis 24. Oktober 1948) die Gastwirtschaft unab- hängig von ihrem Ehemann und unter Einsatz eigener Vermögenswerte «im Sondergut» geführt habe. Im Miet- und Pachtvertrag vom 12. August 1947 figurieren beide Ehegatten als Pächter. Desgleichen machten sie im seinerzei- tigen Scheidungsverfahren übereinstimmend geltend, daß sie den Wirtschafts- betrieb gemeinsam übernommen hätten, um so das kleine Einkommen, das der Ehemann W. als Schiffsbauer im Unternehmen seines Bruders erzielte, best- möglich zu ergänzen. Von einer Betriebsführung «im Sondergut der Ehefrau» war im Scheidungsverfahren mit keinem Wort die Rede, und auch die güter- rechtliche Auseinandersetzung erfolgte denn auch damals nicht unter jenem Titel, sondern ausschließlich nach den Regeln der Güterverbindung, unter Be- rücksichtigung des während der Ehe durch gemeinsame Arbeit entstandenen Vorschlags. Die Darstellung des Rechtsanwaltes in seiner Eingabe vom 12. Fe- bruar 1949 an die Ausgleichskasse, wonach Frau W. die Wirtschaft als Son- dergut betrieben habe, steht mit den Ausführungen des nämlichen Anwalts im Scheidungsverfahren und dem Ausgang jenes Rechtsstreites in Wider-
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spruch und es kann darauf so wenig wie auf die Darlegung des heutigen Ver- treters des P.W. abgestellt werden. Vielmehr muß in Uebereinstimmung mit der Berufungsbeklagten angenommen werden, daß P.W., nachdem unter den Ehegatten Güterverbindung bestand und die Betriebsführung auf gemeinsame Gefahr erfolgte, als Haupt der Familie der AHV gegenüber abrechnungs- und beitragspflichtig war. Die Tatsache, daß nicht er, sondern die Ehefrau die Wirteprüfung bestanden hatte und der Hauptteil der Arbeit offenbar auch von ihr verrichtet wurde, da sie — im Gegensatz zum Ehegatten — nicht ander- wärts berufstätig war, kann nicht als ausschlaggebend erachtet werden (vgl. Urteil S. vom 22. Dezember 1950). Nachdem P.W. bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Vorteil daraus zog, daß er sich den Gasthofbetrieb als eigenen anrechnen ließ, ist es zudem nur recht und billig, daß er, und nicht die Ehefrau, die mit der Betriebsführung zusammenhängenden AHV-Beiträge entrichte. Eine gegenteilige Regelung wäre bloß dann angezeigt, wenn bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die in Frage stehende Beitragsschuld zu Lasten der geschiedenen Gattin gebucht und bereits damals gegebenenfalls ein entsprechender Ausgleich verfügt worden wäre. Daß dies aber geschehen sei, wird von keiner Seite behauptet. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa H.Ch., vom 23. Februar 1953, H 302/52.)
Die nach dem Aufwand eines nicht wehrsteuerpflichtigen Selbständig- erwerbenden vorgenommene kantonale Einkommensveranlagung ist gemäß AHVV Art. 22, Abs. 1, lit. b, als Basis der Einkommensermitt- lung nicht immer tauglich; die Ausgleichskasse hat, falls sie nicht auf die Steuermeldung abstellen kann, gestützt auf AHVV Art. 23, lit. a, den Versicherten selbst einzuschätzen.
J. Sch. ist verheiratet und Vater dreier minderjähriger Kinder. Bei ihm wohnen auch seine Mutter (geb. 1878) und ein Onkel (geb. 1881). Die Mutter bezieht zwei Renten (eine Witwenpension und eine AHV-Uebergangsrente), der Onkel eine solche (AHV-Uebergangsrente); zusammen betrugen die drei Renten im Jahresdurchschnitt 1949/50 Fr. 1665. Der Versicherte bebaut 3,4 Hektaren Land (worunter je 30 Aren Wald und Streueland) und hält rund 4,5 Großvieh- einheiten. Für die VI. Periode war er nicht wehrsteuerpflichtig. Laut rechts- kräftiger Taxation zu den kantonalen Steuern 1951 betrug sein steuerbares Einkommen Fr. 4000, sein steuerbares Vermögen Fr. 2000. Die Taxation (Ent- scheid der kantonalen Steuerrekurskommission vom 9. Februar 1952) stützt sich auf folgende Rechnung: Fr. Fr. Aufwand: Ehemann 1400 Ehefrau 1200
3 Kinder (4-11 jährig), 3x Fr. 400 1200
Mutter 1200 Onkel 1200 Familienzulagen (für Kleider, Schuhe, Krankheit der Mutter) 600 6800
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Uebertrag 6800 außerordentliche Einnahmen: Renten von Mutter und Onkel 1665 Vermögensverbrauch laut Steuererklärung 450 2115 landwirtschaftliches Einkommen (abgerundet) 4600 Abzüge: Versicherungsprämien (Art. 28 Steuergesetz) 100 Sonderabzug wegen drückender Verhältnisse (Art. 28 Steuergesetz) 500 600 steuerbares Einkommen 4000 Am 30. Juli 1952 meldete die Veranlagungsbehörde der Ausgleichskasse, es betrage das Erwerbseinkommen (nach Aufrechnung des Versicherungsprä- miena.bzugs) Fr. 4100 und das Betriebsvermögen Fr. 2000. Ausgehend von der Steuermeldung bemaß die Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 29. August 1952, des Versicherten Beiträge 1952/53 auf Fr. 130 im Jahr. J. Sch. beschwerte sich. Die Steuertaxation 1951 tauge nicht als Grundlage für die Beitragsbe- rechnung, weil die kantonale Steuerrekurskommission den Beschwerdeführer nicht «nach Kuheinheiten wie andere Landwirte», sondern nach dem Lebensauf- wand veranlagt habe. Uebrigens enthalte sein Einkommen 1949/50 Fr. 400 Tag- lohn (wovon Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge entrichtet worden seien), sowie rund Fr. 50 monatliche Unterstützung, die er von seiner Pflegetochter bezogen habe. Mit Urteil vom 15. Juni 1953 wies die AHV-Rekurskommission die Beschwerde ab und erhöhte die Beiträge 1952/53 auf Fr. 150.50 im Jahr, laut folgender Rechnung. Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht beantragt J.Sch., den kantonalen Entscheid aufzuheben. Das für die AHV maßgebende Einkommen betrage nur Fr. 2834. Zu Unrecht habe die Vorinstanz nach dem Aufwand ge- schätzt. Mit Schreiben vom 3. August 1953, das der Berufungskläger vorlegt, erklärt seine Pflegetochter, sie habe «vom Juni 1948 bis Ende 1952 den Eltern monatlich Fr. 50 abgegben, für den Unterhalt der Familie». Der Berufungsklä- ger stellt folgende Rechnung auf: Fr. 4,5 Kuheinheiten zu Fr. 850 Jahresertrag 3825 Abzüge: Fr. Hypothekarzinse 766 Pachtzinse 75 Personenversicherungsprämien 150 991 maßgebendes Einkommen 2834
Die Ausgleichskasse beantragt, die Berufung abzuweisen. Sie bemerkt nebenbei, für die Gemeinde R. betrage der Jahresertrag einer Großvieheinheit
850 bis 1000 Franken. Angesichts seiner Familienlasten möge der Versicherte
ein Gesuch um Herabsetzung der Beiträge stellen (Art. 11 AHVG). In seinem Mitbericht bezweifelt das Bundesamt für Sozialversicherung, ob man im vorliegenden Fall nach dem Lebensaufwand veranlagen dürfe. Es
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empfehle sich, die kantonale Steuerbehörde zur Vernehmlassung einzuladen. Vom Instruktionsrichter um Bericht ersucht, äußerte sich der Sekretär der kantonalen Steuerrekurskommission am 8. Oktober 1953 wie folgt: «Die in Frage stehende steuerrechtliche Einschätzung erfolgte auf Grund von Art. 73, Abs. 3, und 82 StG sowie von Art. 58, Ziff. 3, und Art. 60 der VV. Nach Art. 73 StG dürfen die reinen Einkünfte in keinem Fall niedriger angenommen werden, als dem Aufwand des Steuerpflichtigen für sich und seine Familie entspricht. Von einer direkten Netto-Rohertragsschatzung wurde in concreto abgesehen. Es empfiehlt sich daher unseres Erachtens, daß die zuständigen AHV-Organe eine selbständige Schätzung vornehmen ...». Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen gutgeheissen: Ist ein Selbständigerwerbender nicht wehrsteuerpflichtig, so ist Art. 22, Abs. 1, lit. b, AHVV maßgebend. Danach berechnen sich die Beiträge auf Grund der letzten Veranlagung zu den kantonalen Einkommenssteuern, «sofern diese nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen erfolgte wie die Wehrsteuerveranla- gung» (oder auf Grund einer überprüften Wehrsteuerdeklaration, falls eine sol- che vorliegt). Wurde ein nicht wehrsteuerpflichtiger Versicherter in einem der Wehrsteuertaxation unähnlichen Verfahren zu kantonalen Einkommenssteuern veranlagt, so hat die Ausgleichskasse selbst sein Erwerbseinkommen einzu- schätzen und dabei alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen heranzuzie- hen (Art. 23, lit. a, AHVV). Die Wehrsteuerpraxis ermittelt das Einkommen der (nicht buchführenden) Landwirte in der Regel mittels Erfahrungsziffern, indem sie mit dem Ertrag je Hektare ertragsfähigen Landes oder je Großvieheinheit rechnet. Anhand der Rentabilitäts-Statistik des schweizerischen Bauernverbandes werden die Er- tragsansätze je Steuerberechnungsperiode festgelegt, wobei für jede Gemeinde ein Mindestwert und ein Höchstwert bestimmt wird. Vom rohen Hektaren- bzw. Viehertrag werden die in der Berechnungsperiode bezahlten Löhne, Schuldzinse und Pachtzinse (nebst allfälligen weitern Betriebskosten) abge- zogen. In den meisten Kantonen verlangt man von den Bauern auf einem zur Wehrsteuerdeklaration gehörenden (Fragebogen für Landwirte» die für die Besteuerung wesentlichen Angaben (vgl. Perret, Kommentar zur eidg. Wehr- steuer 1951-1954, S. 41-44). Ein solches Erfassungssystem paßt zur Art und Weise der bäuerlichen Erwerbstätigkeit und hat sich offenbar bewährt. Auch Art. 59 der Vollzugsverordnung zum st. gallischen Steuergesetz bestimmt, das Einkommen der (nicht buchführenden) Landwirte werde nach dem Netto- Rohertrag eingeschätzt. Diese — übliche — Ertragsermittlung durch eine Be- steuerung nach dem Lebensaufwand zu ersetzen, rechtfertigt sich vielleicht dann, wenn eine Ertragsbewertung aus besondern tatbeständlichen Gründen außerordentlich schwer hält (z. B, bei Betrieben mit nur teilweise landwirt- schaftlicher Bestimmung). Im vorliegenden Fall griff die kantonale Steuerrekurskommission mög- licherweise deshalb zum Mittel der Aufwandschätzung, weil sie keine zuverläs- sigen Angaben über des Versicherten Nebenverdienst (Taglohn) erhalten hatte. Indessen war, wie aus den Akten folgt, der landwirtschaftliche Ertrag das ein- zige Einkommen des Berufungsklägers aus selbständiger Tätigkeit. Unter sol- chen Umständen besteht kein Grund, bei der Bemessung der Beiträge 1952/53 von der angestammten Methode der Ertragsermittlung abzugehen, Bei Tatbe- ständen wie dem vorliegenden müßte ein Abrücken von jener Berechnungsart
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zu einer Benachteiligung kinderreicher Bauernfamilien mit bescheidener Exi- stenzgrundlage führen, was dem Sinn und Geist des AHVG widerspräche. --- Hier taugt also die steuerrechtliche Aufwandtaxation nicht als Berechnungs- basis laut Art. 22, Abs. 1, lit. b, AHVV. Deshalb liegt es an der Ausgleichskasse das selbständige Erwerbseinkommen des Berufungsklägers mittels des für sei- nen Betrieb geltenden Ertragsansatzes zu errechnen (Art. 23, lit. a, AHVV) und danach mit neuer, beschwerdefähiger Verfügung die Beiträge 1952/53 festzusetzen. Mit welchem Tarif (je Hektare oder je Großvieheinheit) die Kasse zu rechnen habe, wird nötigenfalls bei der kantonalen Wehrsteuerver- waltung zu erfragen sein. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. J.Sch., vom 14. November 1953, H 257/53.)
Zum Eigenkapital kann nur zählen, was bei der Wehrsteuerveranla- gung als Vermögen angerechnet wird, es sei denn, die Wehrsteuerver- anlagung erweise sich offensichtlich als falsch. AIIVG Art. 9, Abs. 2, lit. e. In einer Beschwerde gegen die Beitragsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 30. Januar 1953 für die Jahre 1952 und 1953 machte der heutige Berufungsbeklagte, Inhaber eines Anwaltsbüros, geltend, daß im an- gerechneten Betrag des Eigenbetriebskapitals der Wert des auf Fr. 20 000 zu schätzenden Büroinventars (Mobiliar, Bibliothek usw.) nicht berücksichtigt sei; dieses Betriebsinventar sei allerdings nicht in der Wehrsteuererklärung ent- halten gewesen, weil es schon längst abgeschrieben sei; im Falle eines Verkau- fes: des Büros werde aber der abgeschriebene Betrag wieder zum Vorschein kommen. Der Beschwerdeführer verlangte deshalb Erhöhung des Eigenbe- triebskapitals um Fr. 20 000 und entsprechend erhöhten Zinsabzug am bei- tragspflichtigen Einkommen. Die Ausgleichskasse beantragte Abweisung der Beschwerde. Die Geltendmachung schon längst abgeschriebener Werte sei, wie schon wiederholt erkannt worden, unzulässig. Die Rekurskommission des Kan- tons Zürich hieß mit Entscheid vom 26. Juni 1953 die Beschwerde im erwähnten Punkte gut. Den Motiven ist zu entnehmen: Die Nichtdeklaration des Betriebs- inventars in der Wehrsteuererklärung dürfte darauf zurückzuführen sein, daß bei der Staatssteuereinschätzung das Betriebsmobiliar bis zum Betrag von Fr.
10 000 steuerfrei gewesen sei und daß der Beschwerdeführer dieses Inventar
bei der Einkommensberechnung als abgeschrieben betrachtete. Es sei in dieser Hinsicht bei der Wehrsteuereinschätzung offenbar ein Versehen unterlaufen. Das Betriebsinventar gehöre mit seinem Verkehrswert zum wehrsteuerpflichti- gen Vermögen, auch wenn es in der Einkommensrechnung abgeschrieben sei. Da nun aber der Beschwerdeführer bei der Staatssteuereinschätzung davon ausgegangen sei, der Wert des Betriebsmobiliars habe den steuerfreien Betrag von Fr. 10 000 nicht überstiegen, könne zum wehrsteueramtlich ausgewiese- nen Eigenkapital nur ein Wert von Fr. 10 000 hinzugerechnet werden. Gegen den Rekursentscheid hat die Ausgleichskasse Berufung eingelegt, mit folgen- den Ausführungen: Nach einer Auskunft der Wehrsteuerbehörde habe der Berufungsbeklagte die Deklaration des Betriebsinventars bei der Wehrsteuer bewußt deshalb unterlassen, weil er dieses Inventar im Laufe der Jahre zu Lasten seines Erwerbseinkommens abgeschrieben habe. Das sei steuerrechtlich zulässig. Es gehe jedoch nicht an, daß der Berufungsbeklagte einerseits den
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steuerrechtlichen Vorteil der geringem Vermögensdeklaration beanspruche, andererseits aber bei der AHV dieses Vermögen berücksichtigt haben wolle. Der im Rekursentscheid dafür in Abzug gebrachte Zinsbetrag von Fr. 450 sei deshalb wieder in das abgabepflichtige Einkommen einzubeziehen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in Gutheißung der Berufung erkannt:
1. Ein Irrtum, wie er als Grund für die Nichtdeklaration des Betriebsin-
ventars bei der Wehrsteuererklärung geltend gemacht wird, ist angesichts der Stellung des Berufungsbeklagten, der Rechtsanwalt ist und auch noch als Präsident einer kantonalen Steuerrekurskommission angehört, nicht wahr- scheinlich. Er wäre zudem nicht wohl vereinbar mit der in der Beschwerde- schrift enthaltenen Angabe, das Betriebsinventar sei deswegen nicht deklariert worden, weil es längst abgeschrieben gewesen sei, wobei nämlich die Abschrei- bung auf den ganzen, im gleichen Zusammenhang mit Fr. 20 000 bezifferten Wert bezogen werden muß. Aber selbst wenn der Berufungsbeklagte der Meinung gewesen wäre, auch bei der Wehrsteuer seien Fr. 10 000 vom Werte des Betriebsmobiliars steuerfrei, und die übrigen Fr. 10 000 brauchten, weil abgeschrieben, nicht deklariert zu werden, so könnte das nicht dazu führen, daß ungeachtet der Nichtbesteuerung dieses Vermögensteiles er dennoch im Gebiete der AHV als Eigenbetriebska- pital anzurechnen wäre zwecks Abzugs der 4,5% Zins am Einkommen, im Sinne von Art. 9, lit. e, AHVG. Nicht nur ist laut Art. 18, Abs. 2, rev. AHVV das Eigen- kapital nach den Bestimmungen der Wehrsteuergesetzgebung zu bewerten, sondern es hat nach der Gerichtspraxis auch die konkrete Wehrsteuertaxation maßgebend zu sein, wie in EVGE 1952, S. 56/7 (ZAK 1952, S. 100) und 1953, S. 142/3 (ZAK 1953, S. 225) des nähern dargelegt wurde, am letztem Ort. u.a. mit der Bemerkung, daß es wohl allgemein als stoßend empfunden würde, wenn es ein Betriebsinhaber in der Hand haben sollte, einen und denselben (im Ge- schäft investierten) Gegenstand von den Steuerbehörden so und von den Orga- nen der AHV anders bewerten zu lassen. Was also bei der Wehrsteuertaxation nicht als Vermögen angerechnet wurde, ist auch bei der AHV nicht als Eigen- kapital anzurechnen, es wäre denn, die Wehrsteuertaxation wiese einen offen- sichtlichen Fehler auf. Eine eigentliche Ueberprüfung durch die AHV-Spruch- behörden und gar in der Richtung, ob eine allgemein bestehende Steuerpraxis gesetzeskonform sei, kommt hingegen, wie schon früher betont wurde, nicht in Frage; sie würde ja die geltende Abgrenzung der Kompetenzen verletzen. Und insbesondere ginge es nicht an, eine Steuerpraxis zu desavouieren, die dem Steuerpflichtigen günstig ist und der sich nur um eines bei der AHV-Beitrags- bemessung zu erzielenden Vorteile willen gegen sie wendet. Im vorliegenden Fall ist sonach nicht zu überprüfen, ob trotz erfolgter Ab- schreibung des Betriebsinventars dieses doch mit seinem Verkehrswert für die Wehrsteuer hätte herangezogen werden sollen. Diese Frage hat bereits pro- blematischen Charakter, da sie nicht allseits eindeutig beantwortet wird (der Verkehrswert nach Art. 30 WStB wird z. B. im Kommentar Perret nicht abso- lut strikte gehandhabt). Besteht also nicht eine offensichtliche Unrichtigkeit, so ist einfach davon auszugehen, daß tatsächlich keine Besteuerung stattgefun- den hat. Das rechtfertigt sich um so eher, als die Nichtbesteuerung durch das eigene Verhalten des Steuerpflichtigen, der den Wert des Betriebsinventars nicht als Vermögen deklariert hatte, provoziert wurde. Darauf zu beharren, daß
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abgeschriebenes Betriebsinventar als Eigenkapital «aufgewertet» werde, dazu hat überdies ein Rechtsanwalt am allerwenigsten Anlaß. Der Anwalt führt ja keinen eigentlichen «Betrieb»; sein Einkommen beruht ganz auf dem persönli- chen Faktor. Dementsprechend gibt es im Anwaltsbüro ein «im Betrieb arbei- tendes Eigenkapital» überhaupt nur in sehr bedingtem Sinne, auch wenn man praktisch Art. 9, Abs. 2, lit. e, AHVG anwenden mag. Jedenfalls begrüßen die Anwälte im allgemeinen die auch vom Bundesamt erwähnte Tendenz der Steu- erbehörden, das Inventar der Anwaltsbüros, weil es relativ geringen Verkaufs- wert hat, nicht engherzig zu behandeln. Aus dem Vorstehenden folgt, daß dem nachträglichen Verlangen um Auf- nahme des Betriebsinventar-Wertes in das Eigenbetriebskapital nicht entspro- chen werden kann und daher die Eigenkapitalberechnung in der Kassenver- fügung vom 30. Januar 1953 zu bestätigen ist. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. R.St., vom 9. November 1953, H 272/53.)
III. Herabsetzung der Beiträge
1. Schulden und deren Verzinsung rechtfertigen an sieh noch nicht
die Annahme einer außergewöhnlichen Existenzgefährdung, wie dies bei schweren Schicksalsschlägen, Krankheiten oder finanziellen Ka- tastrophen zutrifft.
2. Die Begrenzung der Beitragsherabsetzung auf 2 Prozent bezieht
sich auf den ganzen Jahresbeitrag; hat ein Versicherter daher vor seinem Herabsetzungsgesuch bereits einen Teil des Jahresbeitrages bezahlt, so ist dieser bezahlte Beitrag bei der Berechnung der
2 Prozent mit zu berücksichtigen (AHVG Art. 11, Abs. 1).
Am 28. November 1952 setzte die Ausgleichskasse des Schweizerischen Bäcker- und Konditorenmeister-Verbandes den persönlichen AHV-Beitrag des Ver- sicherten für 1952 und 1953 auf 216 Fr. fest, entsprechend einem steueramtlich gemeldeten durchschnittlichen Erwerbseinkommen 1949/50 von Fr. 5476. Am 6. Januar 1953 wandte sich der Pflichtige an die Ausgleichskasse, da er den Beitrag nicht bezahlen könne. Er gab an, er sei vermögenslos und wegen seiner Ehescheidung habe er Fr, 8000 aufnehmen müssen; diese Schuld müsse er nun verzinsen und amortisieren. Als Bäcker vermöge er bloß 25 Sack Mehl umzu- setzen. Auf Verlangen der Kasse stellte der Pflichtige am 13. Januar 1953 ein förmliches Herabsetzungsgesuch, in welchem er weiter bemerkte, er habe für einen 1936 geborenen Sohn und für die 1878 geborene Mutter zu sorgen. Die Ausgleichskasse wies das Herabsetzungsgesuch mit Verfügung vom 23. Januar
1953 ab, weil keine Notlage nachgewiesen sei. Die Mutter verfüge über eine
Rente und der Sohn könne im Betrieb bereits mithelfen. Auch sei die teilweise Selbstversorgung zu berücksichtigen. Der Versicherte zog diesen Bescheid an die kantonale Rekursbehörde, wo- bei er auf die Schuld von Fr. 8000 hinwies und auf laufende Verpflichtungen. Die Mutter sei nur vorübergehend bei ihm; ihre Rente könne er nicht antasten. Der Sohn sei in der Lehre und deshalb keine Stütze im Betrieb. In ihrem Ent- scheid vom 13. Juli 1953 stellte die kantonale Rekurskommission fest, daß der Pflichtige Lieferanten- und Bankschulden von insgesamt Fr. 3394.10 zuzüglich eine Darlehensschuld von Fr. 8000 nachgewiesen habe. Sie erachtete deshalb
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die Voraussetzungen für eine teilweise Herabsetzung der Beiträge für gegeben und erklärte weiter: «Der Pflichtige befindet sich in einer Notlage, die sich verschlimmern müßte, wenn ihm die Leistung der vollen Beiträge zugemutet würde. In Würdigung aller Umstände erscheint die Herabsetzung der Beiträge auf Fr. 12 jährlich als angemessen.» Mit vorliegender Berufung beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, in Aufhebung des Rekursentscheids seien die noch geschuldeten Beiträge 1952 und 1953 von insgesamt Fr. 300 auf Fr. 150 herabzusetzen. Es führt aus, der bereits bezahlte Beitrag für 1952 von Fr. 132 könne nach der Rechtsprechung nicht mehr ermäßigt werden. Eine gewisse Notlage des Pflichtigen sei zwar vorhanden, doch müsse der Ansatz von 2% die Grenze bilden, da kein außergewöhnlicher Fall gegeben sei. Die Bezahlung der Hälfte des noch geschuldeten Beitrags sei dem Versicherten zumutbar. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwä- gungen gutgeheißen:
1. Es ist unbestritten und durch die Akten hinreichend erstellt, daß sich der
Berufungsbeklagte in einer gewissen Notlage befindet, weshalb die Voraus- setzungen für eine Reduktion des Beitrags erfüllt sind. Zu prüfen bleibt somit vorerst die Frage nach dem Maß der Herabsetzung. Während die Vorinstanz in summarischer Würdigung der Verhältnisse den Jahresbeitrag von Fr. 216 auf Fr. 12, d.h. von 4% auf 0,22% des anrechenbaren Einkommens, reduzierte, ist das Bundesamt der Auffassung, daß hier die besonderen Erfordernisse für eine Unterschreitung des Ansatzes von 2% jedenfalls nicht gegeben seien. Wie das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt betont hat, verlangt das System des Gesetzes, daß die ordentlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden nicht unter 2% des für die Berechnung maßgebenden Einkommens ermäßigt werden, zumal auch die Unselbständigerwerbenden ungeachtet ihrer wirt- schaftlichen Lage von ihrem maßgebenden Lohn den 2%igen Arbeitnelimerbei- trag zu entrichten haben. Dieser Ansatz von 2% hat somit die normale Grenze für die Beitragsherabsetzung zu bilden (Urteil i.Sa. B., vom 12. April 1950, in AHV-Praxis Nr. 296 und ZAK 1950, S. 276; ferner Oswald, Herabsetzung und Erlaß von AHV-Beiträgen, S. 23). Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen kann sich eine Reduktion unter 2% rechtfertigen, nämlich dann, wenn selbst die Be- zahlung der Hälfte des Beitrags die wirtschaftliche Existenz des Pflichtigen ernstlich gefährden würde. Es sei beigefügt, daß das Eidg. Versicherungsgericht bisher einzig im Urteil i.Sa. R. (vom 14. November 1950) den Ansatz von 2% bei ausgesprochenen mißlichen Verhältnissen (minimer Arbeitsverdienst sowie schwerwiegende Krankheiten und Gebrechen in der Familie) unterschritten hat. Die Frage, ob beim Berufungsbeklagten ein derartiger Spezialfall für eine Reduktion unter 2% vorliege, muß ohne weiteres verneint werden. Der 1905 geborene Versicherte steht in der Vollkraft seiner Jahre. Er ist geschieden und hat für einen 17jährigen Sohn, der in der Lehre steht, zu sorgen. Die Mutter, die Rentenbezügerin ist, weilt nach seinen Angaben nur vorübergehend bei ihm. Wohl hat .er Schulden, hingegen macht er schwere Schicksalsschläge, Krank- heiten oder finanzielle Katastrophen nicht geltend. Selbst wenn man die Be- träge berücksichtigt, die für die Verzinsung von Schulden genannt werden, kann eine außergewöhnliche Existenzgefährdung nicht angenommen werden. Die von der Vorinstanz ohne nähere Begründung getroffene Herabsetzung von
4 auf 0,22% geht daher fehl; sie widerspricht denn auch der letztinstanzlichen
Rechtsprechung (vgl. die Kasuistik in AHV-Praxis Nr. 300).
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2. Gegenstand des Rekursentscheids bildeten die Jahresbeiträge 1952/53
von je Fr. 216. Der Pflichtige hat aber, bevor er sein Herabsetzungsgesuch ein- reichte, für 1952 bereits Fr. 132 bezahlt, offenbar indem er für die 3 ersten Quartale den Vierteljahresbeitrag 1951 von Fr. 44 automatisch weiter entrich- tete. Nun wurde bereits in EVGE 1952, S. 258 (ZAK 1952, S. 475) dargelegt, daß durch die vorbehaltlose Zahlung das Beitragsbezugsverfahren seinen Abschluß findet, so daß eine Herabsetzung — als Institut eben dieses Bezugsverfahrens -- für geleistete Beiträge nicht mehr in Frage kommt. Die für 1952 bezahlten Fr. 132 sind daher nicht herabsetzbar; für dieses Jahr können nur noch die ausstehenden Fr. 30 für die drei ersten Quartale zuzüglich Fr. 54 für das vierte Quartal, insgesamt also Fr. 84, Gegenstand der Herabsetzung bilden. Das Bun- desamt ist nun der Meinung, auch der noch ausstehende Beitrag 1952 könne grundsätzlich nur noch um die Hälfte ermäßigt werden. Allein nach der Rechtsprechung bezieht sich die normale Grenze von 2% auf den ganzen Jah- resbeitrag. Es darf ein Pflichtiger, der unter größter Mühe, vielleicht sogar bis an die Grenze des ihm Zumutbaren Teilleistungen gemacht hat, nicht dadurch benachteiligt werden, daß der Restbetrag höchstens um die Hälfte herabgesetzt werden kann. Vielmehr soll die Restanz des Beitrags im ordentlichen Rahmen um mehr als die Hälfte gekürzt werden können, solange einschließlich der er- folgten Leistungen der Ansatz von 2% des anrechenbaren Einkommens für das ganze Jahresbetreffnis erhalten bleibt. In casu könnte an sich bei schwerwiegenden Umständen der restliche Bei- trag von Fr. 84 für 1952 auf Null herabgesetzt werden, da an die Fr. 216 bereits Fr. 132, d. h. 2,45% des maßgebenden Erwerbs, bezahlt wurden. Für ein sol- ches Vorgehen besteht im vorliegenden Fall indessen keinerlei Anlaß, da zwi- schen den wirtschaftlichen Mitteln des Versicherten und seinem Notbedarf kein so krasses Mißverhältnis besteht, daß im Rahmen von 4-2% an die untere Grenze gegangen werden muß. Vielmehr trifft das Bundesamt trotz unrichti- ger Prämisse im Ergebnis doch das Richtige, indem nach seinem Antrag der Beitrag des Pflichtigen für die beiden Jahre von insgesamt Fr. 432 auf Fr. 282 (Fr. 150 plus die bezahlten Fr. 132) ermäßigt wird, was einer Reduktion von 4% auf etwas über 21/2 % entspricht. Die Entrichtung der solcherart noch ge- schuldeten Fr. 150 ist dem Versicherten umso eher zuzumuten, als den von ihm angerufenen laufenden Schulden entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht schlechtweg ein Vorrang gegenüber den im Konkursfall privilegierten Ver- pflichtungen an die AHV zukommt (vgl. die in AHV-Praxis Nr. 288 zit. Ent- scheide). (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. P.L., vom 21. November 1953, H 295/53.)
B. RENTEN Waisenrenten Der eheliche Vater gilt immer als leiblicher Vater im Sinne von AHVG Art. 25, Abs. 1 Der in Ostpreußen lebende Schweizer G.B. wurde am 5. Februar 1945 von russischen Soldaten verschleppt und blieb seither verschwunden. Seine Ehefrau kam im Dezember 1946 mit drei minderjährigen Kindern in die Schweiz und wohnte in einem Uebergangslager und später in einem Rückwandererheim.
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Hier brachte sie am 14. Mai 1948 ein Kind zur Welt. Dieses Kind wurde in den heimatlichen Registern als ehelich eingetragen. Am 9. Juli 1952 erklärte der zuständige Gerichtspräsident den Ehemann der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 5. Februar 1945 als verschollen. Daraufhin bewilligte die Ausgleichskasse Frau B. und drei Kindern Hinterlassenenrenten; dem im Jahre 1948 geborenen Kind A.B. wurde dagegen die Rente verweigert, weil der seit 5. Februar 1945 verschollene G.B. nicht sein leiblicher Vater sein könne. Aus dem gleichen Grunde wies die kantonale Rekursbehörde eine gegen diesen Rentenbescheid gerichtete Beschwerde ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht sprach dagegen in Gutheißung einer Berufung dem Kinde A.B. aus folgenden Grün- den die einfache Uebergangswaisenrente zu: Art. 25 AHVG lautet: «Anspruch auf eine einfache Waisenrente haben vorbehältlich Art. 28, Abs. 1.. Kinder, deren leiblicher Vater gestorben ist . Der Ausdruck «leiblicher» (im französischen Text: «par le sang», im italieni- schen: «consanguineo») schließt, rein wörtlich genommen, Kinder, die nicht vom Verstorbenen gezeugt sind, von der Waisenrente aus, und der Vorbehalt von Art. 28, Abs. 1 (Rente der Adoptivkinder) bestätigt das Erfordernis der leiblichen Abstammung als Prinzip. Indessen frägt es sich doch, ob der erwähnte Gesetzesausdruck seiner reinen Wörtlichkeit nach der wirklichen Meinung des Gesetzes entspreche. Das ZGB bezeichnet seinerseits als Subjekte bestimmter Rechte, insbesondere bestimmter Erbansprüche, die «Blutsver- wandten» und setzt ihnen, was die Kinder betrifft, ausdrücklich nur die Adop- tivkinder gleich. Dennoch läßt es, wenn auch mehr nur implicite, die Möglich- keit zu, daß unter Umständen nichtleibliche Kinder zu den Blutsverwandten gezählt werden. Das ergibt sich aus der Art der Regelung des ehelichen Kindsverhältnisses in Art. 252 ff. Nach den dortigen Bestimmungen gilt ein während der Ehe geborenes Kind als ehelich, wenn seine Ehelichkeit unange- fochten geblieben ist. Auf diese Weise kann ein in Wirklichkeit nicht vom Ehemann gezeugtes Kind doch die rechtlichen Eigenschaften eines ehelichen Kindes und damit diejenige eines Blutsverwandten erlangen. Blutsverwandt- schaft ist eben ein juristischer, kein bloß faktischer Begriff. Zieht man das in Betracht, so erscheint der in Art, 25 AHVG enthaltene Ausdruck «leiblich» in etwas verändertem Licht, und an einer streng wörtlichen Auslegung könnte nur noch dann festgehalten werden, wenn angenommen werden müßte, im Ge- biete der AHV sei eine der erwähnten zivilrechtlichen analoge Behandlung nichtleiblicher Kinder nicht gewollt, etwa als dem Gesetzeszweck fremd. Wohl besteht eine grundsätzliche Begünstigung des dem Vater leiblich ver- wandten Kindes, indem ja die außerehelichen Kinder den ehelichen weitgehend gleichgehalten werden (Art. 27 AHVG). Aber da ja auch den Adoptivkindern, den Findelkindern, und sogar den Pflegekindern ein Rentenanspruch einge- räumt ist, würde die innere Begründung fehlen, um ein eheliches Kind wegen nichtleiblicher Abstammung vom Verstorbenen zu benachteiligen. Ganz offen- bar will das AHVG in dieser Beziehung nicht andere Wege gehen als die Gesetzte in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung, vorab das Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Militärversicherungsgesetz, wo kein Unterschied gemacht wird zwischen ehelichen Kindern mit und solchen ohne leibliche Abstammung vom Vater. Diese Gesetze halten sich stillschweigend an die fundamentale Regel, die, wie schon angedeutet, dem ZGB und seinen Nebengesetzen zu Grunde liegt: «pater est quem nuptiae demonstrant». Zu berücksichtigen ist auch, daß ein in der Ehe geborenes und als ehelich einge-
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tragenes Kind ohne weiteres Namen und Heimatzugehörigkeit des ehelichen Vaters erhält (Art. 270 ZGB). Ließe man zu, daß ein als ehelich geltendes Kind unter Umständen nicht als das des ehelichen Vaters betrachtet wird, so müßte man juristisch auch den Begriff des unehelichen Vaters eines ehelichen Kindes zulassen und müßte beim Tode dieses Vaters eine Waisenrente nach Art. 27 (außereheliche Kinder), in Erwägung ziehen. Einen derartigen unehe- lichen Vater kann es aber juristisch nicht geben. Ebensowenig kann ferner ein ehelich geborenes Kind diese Qualität je anders verlieren als durch die im Gesetz vorgesehenen strengen Formen der Ehelichkeitsanfechtung. Das ge- hört zu den Grundlagen des Familienrechts, über die nicht plötzlich im AHVG hinweggeschritten werden wollte. Aus diesen Gründen ist der Ausdruck «leib- licher» Vater nicht streng biologisch aufzufassen, sondern gemeint ist: «leibli- cher oder als leiblich geltender» Vater. Der präzisierende Zusatz war aber nicht notwendig, weil eben diese Ergänzung sich ohnehin aus der Analogie zum zivilrechtlichen Begriff «blutsverwandt» ergibt. Im vorliegenden Fall kommt es sonach einfach noch darauf an, ob das Anspruch erhebende Kind als das leibliche Kind im Rechtssinne des Verstor- benen bzw. Verschollenen zu gelten habe. Diese Frage ist zu bejahen, wenn das Kind während der Dauer der Ehe geboren und wenn seine Ehelichkeit nicht angefochten wurde. Nun ist zwar G.B. rückwirkend ab 5. Februar 1945 als verschollen erklärt worden. Aber die Verschollenerklärung bewirkt nicht eo ipso die Auflösung der Ehe, sondern diese muß durch den Richter aufgelöst werden (Art. 102 ZGB). Und die Auflösung der Ehe — von einer Auflösung ist übrigens in concreto nichts bekannt — äußert Wirkungen nur in die Zu- kunft. Sonach bestand die Ehe auf alle Fälle noch im Zeitpunkt der Ver- schollenerklärung (9. Juli 1952) und infolgedessen auch im Zeitpunkt der Ge- burt des Kindes (14. Mai 1948). Das Kind A.B. wurde also während der Dauer der Ehe geboren. Da seine Ehelichkeit nicht angefochten wurde, hat es recht- lich als leibliches Kind des G.B. zu gelten. Sein Anspruch auf eine Waisenrente ist somit zu bejahen, und zwar hat die Auszahlung, wie verlangt, ab 1. Juni
1948 zu erfolgen.»
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A.B., vom 8. September 1953, H 171/53).
Eine Beschäftigung, die eine zweckmäßige Vorschulung für eine nachfolgende Berufslehre darstellt und unterdurchschnittlich entlöhnt wird, gilt als Ausbildung im Sinne von AHVG Art. 25, Abs. 2, bzw. Art. 26, Abs. 2. Der am 27. Februar 1934 geborene A.K., dessen Vater am 31. Oktober 1951 gestorben ist, bezog seit 1. November 1951 eine einfache Waisenrente. Beim Tode des Vaters hatte er eine Lehre als Müller begonnen, gab dann aber diese Lehre auf, um den Beruf des verstorbenen Vaters, der eine Baumschulgärtnerei be- trieben hatte, zu ergreifen. In den Monaten März und April 1952 hielt sich A.K. zu Hause auf und arbeitete im elterlichen Betriebe. Am 1. Mai 1952 trat er bei einem Baumschulgärtner in die Lehre. Als die Ausgleichskasse von der Unterbrechung der Lehre während der Monate März und April erfuhr, for- derte sie die beiden Monatsrenten zurück. Diese Rückerstattungsverfügung wurde von der kantonalen Rekurskommission bestätigt, vom Eidgenössischen Versicherungsgericht dagegen mit folgender Begründung aufgehoben:
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Der Begriff der Ausbildung umfaßt nicht nur die eigentliche Berufslehre, sondern auch alle Arten der Ausbildung für den künftigen Beruf. Entscheidend ist, ob die Waise dabei einer Verrichtung obliege, die zur Berufsschulung ge- hört, und oh sie sich deswegen mit einem erheblich geringeren Lohn begnügen muß als eine vollwertige Kraft der betreffenden Berufsart. Ausbildungscha- rakter kommt daher namentlich den Tätigkeiten zu, die eine zweckmäßige Vorschulung oder wenigstens Vorbereitung für die eigentliche Berufslehre darstellen. Als zweckmäßig in diesem. Sinne hat jede Tätigkeit zu gelten, die geeignet ist, die Absolvierung der spätem Berufslehre zu erleichtern. Nachdem im vorliegenden Fall die Waise sich dem Beruf eines Baum- schulgärtners zuwenden wollte, war die vorläufige Tätigkeit in der elterlichen Baumschule für die Einführung in diesen Beruf sicher förderlich und darf da- her als Vorbereitung für die eigentliche Lehre angesprochen werden. Das Kri- terium einer nur geringen Entlöhnung kann allerdings hier nicht praktisch werden, weil der Sohn als mitarbeitendes Familienglied sowieso keinen norma- len Lohn bezog. Aber der Umstand, daß A.K. zur fraglichen Zeit in einem Beruf tätig war, in welchem er vorerst nur Anfänger sein konnte, macht es unwahrscheinlich, daß es sich dabei bereits um eine eigentliche Erwerbstätig- keit gehandelt hat. Fällt sonach die Betätigung der Waise in den Monaten März und April 1952 ihrer Art nach unter den Begriff der Ausbildung, so kann offen bleiben, ob grundsätzlich eine kurze Uebergangszeit zwischen zwei Ausbildungsphasen, bzw. eine kurze Wartezeit bis zum Antritt der eigentli- chen Berufslehre, schon als solche die Zurechnung zur Ausbildungszeit recht- fertige, sofern sie nicht in ausgesprochener Weise dem Erwerbe gewidmet wird. Aus dem Vorgesagten folgt, daß A.K. auch für die Monate März und April
1952 Anspruch auf die Waisenrente hatte.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. H.K., vom 19. Oktober 1953, H 196/53.)
Die am 14. April 1934 geborene Vollwaise E.S. wohnte bis Sommer 1951 bei ihrer Schwester in Marseille. Am 16. Juli 1951 reiste sie in die Schweiz ein und trat anfangs Oktober 1951 in der deutschen Schweiz eine Stelle als Haushalthilfe an, wo sie neben freier Verpflegung und Unterkunft einen Bar- lohn von Fr. 50.— erhielt. Diese Tätigkeit diente als Zwischenetappe bis zum Eintritt in eine Schule zur Erlernung des Pflegerinnenberufs. Die Ausgleichs- kasse bewilligte dem Mädchen für die Zeit vom 1. August 1951 bis 30. April
1952 eine Vollwaisenrente, lehnte es jedoch ab, die Tätigkeit im Haushalt als
Ausbildung anzuerkennen und für die entsprechende Zeit nach vollendetem
18. Altersjahr eine Rente zu gewähren. Die kantonale Rekurskommission wies
ihrerseits das Begehren um Weiterausrichtung der Rente ab. Das Eidg. Ver- sicherungsgericht hieß dagegen eine Berufung gut und sprach die Rente zu. Aus der Begründung: Im vorliegenden Fall möchte die Waise den Beruf einer Säuglingspflegerin erlernen. Bedingung für die Aufnahme in eine Pflegerinnenschule sind un- streitig Bewandertsein in den Hausgeschäften und Kenntnis einer zweiten Landessprache. Zwecks Erlangung dieser Fähigkeiten und Kenntnisse nahm die bisher nur französisch sprechende Waise eine Stelle als Haushalthilfe in der deutschen Schweiz an. Die Tätigkeit in einer solchen Stelle eignet sich
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bestimmt als Vorstufe einer nachfolgenden Pflegerinnenlehre. Und zwar darf sie einer Schulung gleichgesetzt werden, selbst wenn keine besondern Kurse besucht worden sein sollten. Außerdem war der Barlohn mit Fr. 50.— so be- messen, wie er nur für Anfängerinnen in Frage kommen kann, indem einer vollwertigen Hausangestellten von über 18 Jahren mindestens der doppelte Betrag ausgerichtet werden muß, zumal in städtischen Verhältnissen. Die Voraussetzungen, um anzunehmen, daß die Waise auch noch nach dem
18. Altersjahr in Ausbildung begriffen war, sind somit als erfüllt zu erachten.
(Eidg, Versicherungsgericht i.Sa. E.S., vom 12. Oktober 1953, H 218/53.)
C. STRAFSACHEN Erwirkung einer Uebergangsrente durch unwahre Angaben über die Höhe des Sparguthabens (AHVG Art. 87, Abs. 1)
1. August Z., geb. 1882, deklarierte in seiner Rentenanmeldung vom 23. April 1949 als Einkommen ein Ruhegehalt von Fr. 1200.— und einen Zinser- trag von Fr. 35.— jährlich sowie als Vermögen ein Sparguthaben von Fr. 1500.--. Gestützt auf diese, von Z. unterschriebene Anmeldung, zahlte die Ausgleichskasse dem Z. eine einfache Uebergangsrente von jährlich Fr. 750.-- aus. Im Fragebogen für die Rentenrevision 1951 gab Z. das Ruhegehalt im Betrage von Fr. 2520.— an; Vermögen deklarierte er nicht mehr. Im Frage- bogen der Retenrevision 1952 wurde als Einkommen deklariert: Fr. 770.— Zinsertrag und Fr. 1200 Ruhegehalt; als Vermögen: Fr. 34 520.— Spargut- haben und Barschaft.
2. Eines Vergehens gegen das AHV-Gesetz macht sich gemäß Art. 87,
Abs. 1 AHVG schuldig, «wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt». Z. behauptet, er sei im Zeitpunkt, da er die erste Rentenanmeldung eingab, noch nicht im Besitze des heutigen Vermögens gewesen. Das Verfahren hat gezeigt, daß der Be- klagte sicher im Jahre 1949, wahrscheinlich aber schon vorher dieses Vermö- gen — angelegt auf Sparkassabüchlein — hatte. Es handelt sich teils um eigene Ersparnisse, teils um Vermögen, das ihm von seinen Schwestern zufiel, und das, wie er behauptet, nur zur Hälfte zu seiner Verfügung steht. Immer- hin wurde auch diese Hälfte des Vermögens nicht deklariert. Wollte man noch annehmen, der Beklagte sei tatsächlich bei der ersten Rentenanmeldung noch nicht im Besitze dieses Vermögens gewesen, so hätte er sich doch dadurch schuldig gemacht, daß er im 2. Fragebogen für die Rentenrevision 1951 überhaupt kein Vermögen deklarierte, obwohl er damals zum mindesten die Hälfte des im Fragebogen pro 1952 angegebenen Vermögens besaß. Der Beklagte hat sich durch diese unwahren Angaben in den Genuß einer Ueber- gangsrente gebracht, die ihm gar nicht zustand. Er ist deshalb gemäß Art. 87 AHVG zu bestrafen.
3. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, daß Z. abgesehen von
ein paar Bußen und zwei Freiheitsstrafen von je 2 Tagen Gefängnis, die aber schon aus den Jahren 1912 und 1915 rühren, nicht vorbestraft ist. Auch ist sein Verschulden im vorliegenden Fall nicht als schwer zu bezeichnen, da der
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heute 71-jährige Mann sich einfach zu wenig um seine finanziellen Verhält- nisse kümmerte. Immerhin war er durch die Anmeldungs- und Frageformulare darauf anfinerksam gemacht worden, daß er sich durch unwahre oder unvoll- ständige Angaben strafbar mache. Wenn er selbst nicht mehr ganz im Klaren über seine Vermögensverhältnisse war, dann hätte er deshalb eine kundige Person zur Vornahme dieser Geschäfte zu Rate ziehen müssen. Das Gericht erachtet unter diesen Umständen dem Verschulden des Beklagten eine Geld- buße von Fr. 50.— als angemessen. (Bezirksgericht B. i.Sa. A.Z., am 27. August 1953.)
Wer gutgläubig annimmt, geschuldete Arbeitnehmerbeiträge würden mit 'Wehrmännerentschädigungen verrechnet, kann mangels Vorsatz nicht wegen Zweckentfremdung von Arbeitnelunerbelträgen (AHVG Art. 87, Abs. 3) bestraft werden
1. Hermann St., der als selbständigerwerbender Architekt tätig ist, beschäf-
tigte von anfangs Februar 1951 bis Ende August 1952 den Bauzeichner E. Von dessen Lohn brachte er mehrere Monate den 2%igen Arbeitnehmerbeitrag in Abzug, ohne jedoch dieses Geld der Ausgleichskasse abzuliefern. St. gibt zu, die abgezogenen Beiträge nicht der Ausgleichskasse abgeliefert zu haben. Er bestreitet jedoch, sich dadurch der Zweckentfremdung von Arbeitnehmer- beiträgen schuldig gemacht zu haben. Er macht geltend, nicht zur Ablieferung dieser Gelder verpflichtet gewesen •zu sein. Gegen die Ausgleichskasse sei ihm ein Rückerstattungsanspruch für von ihm ausgerichtete Wehrmännerentschä- dig•ungen zugestanden. Er habe die Ausgleichskasse angewiesen, die geschul- deten Arbeitnehmerbeiträge mit seinem Guthaben zu verrechnen.
2. Es trifft zu, daß St. dem von ihm beschäftigten Bauzeichner E. und
einem Arbeitnehmer E.U. insgesamt Fr. 417.— an Wehrmännerentschädigun- gen ausrichtete und ihm dieser Betrag von der Ausgleichskasse nicht in bar rückvergütet wurde. Aus diesem Grund hielt er sich für berechtigt, die vom Lohn des Bauzeichners E. abzuziehenden Arbeitnehmerbeiträge bis zur Höhe von Fr. 417.— zur Verrechnung zu stellen. Demgegenüber steht die Ausgleichs- kasse auf dem Standpunkt, eine solche Verrechnung sei unzulässig gewesen, da St. die entsprechenden Beitragskarten erst am 2. September 1952 ablie- ferte. In diesem Zeitpunkt hätte sie die St. zustehenden Wehrmännerentschä- digungen bereits mit dessen rückständigen persönlichen Beiträgem verrechnet gehabt. Die von St. verlangte Verrechnung sei zwar nicht gesetzes- widrig, doch stünden ihr kassentechnische Schwierigkeiten entgegen. Die Wehrmännerentschädigungen würden nämlich durch eine Spezialabteilung ausbezahlt, die mit der Inkassoabteilung für die Arbeitnehmerbeiträge in kei- nem Zusammenhang stehen.
3. Die zweckfremde Verwendung abgezogener Arbeitnehmerbeiträge ist
gemäß AHVG Art. 87, Abs. 3, unter Strafe gestellt. Dieser Tatbestand ist durch das Verhalten von St. objektiv erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist jedoch abzuklären, ob das Verhalten des St. vorsätzlich war. Hiefür ist das Schrei- ben, welches St. am 29. November 1951 an die Ausgleichskasse richtete, von entscheidender Bedeutung. St. teilt der Ausgleichskasse darin mit, daß er seinem Arbeitnehmer E.U. insgesamt Fr. 2168.90 an Lohn ausbezahlt habe. Zugleich ersuchte St. die Ausgleichskasse, den entsprechenden Arbeitnehmer-
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beitrag von 2%, d.h. Fr. 43.40, seinem Konto für Wehrmannsauszahlungen, welches für das Angestelltenkonto einen Aktivsaldo zu seinen Gunsten auf- weise, gutzuschreiben.
4. Diesem Begehren ist seitens der Ausgleichskasse nicht opponiert wor-
den. In ihrem Schreiben vom 5. Dezember 1951, das als Antwort auf dasjenige St.'s vom 29. November 1951 betrachtet werden darf, weist die Ausgleichskasse lediglich darauf hin, daß die noch geschuldeten persönlichen Beiträge die von St. geleisteten Zahlungen, einschließlich der ihm gutgeschriebenen Wehrmän- nerentschädigungen, übersteigen. In diesem Schreiben wurde somit nicht aus- drücklich die Verrechnung der persönlichen Beiträge St.'s mit den diesem zu- stehenden Wehrmännerentschädigungen erklärt. St. durfte daher in gutem Glauben annehmen, daß seinem Begehren entsprochen worden sei, und daß auch mit den noch nicht veranlagten, St. aber gleichwohl quantitativ bekannten Arbeitnehmerbeiträgen des Bau- zeichners E. in gleicher Weise verfahren werde. Dies um- somehr, als die interne Organisation einer Ausgleichskasse, die eine solche Verrechnung angeblich technisch schwierig macht, nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden darf.
5. Unter diesen Umständen kann nicht von einem strafrechtlich erhebli-
chen Verschulden des Angeklagten gesprochen werden. St. ist deshalb vom eingeklagten Vergehen f r e i z u s p r e c h e n. (Bezirksgericht Z. i.Sa. H.St., am 15. September 1953.)
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VON MONAT Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversich,e- rungskommission tagte am 18. Februar 1954 unter dem U Vorsitz ihres Präsidenten, Direktor Dr. A. Saxer vom M 0 NAT Bundesamt für Sozialversicherung. Sie bestellte ihren Aus- schuß für die Erwerbsersatzordnung und stimmte einem Entwurf betreffend die teilweise Revision der bundesrätlichen Verord- nung über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer grundsätzlich zu. Die Kommission nahm ferner Stel- lung zur Frage von zusätzlichen Leistungen, welche aus dem besonderen Fonds für die Alters- und Hinterlassenenfürsorge erbracht werden kön- nen. Schließlich wurde von der Kommission ein Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Verwaltungskostenzuschüsse und -Ver- gütungen an Ausgleichskassen zur Kenntnis genommen.
Vom 25. Februar bis 4. März 1954 fanden in Bern zwischen einer schweizerischen und einer dänischen Delegation Verhandlungen zur Vor- bereitung eines schweizerisch-dänischen Abkommens über Sozialversiche- rung statt. Die Verhandlungen führten zu einer grundsätzlichen Verstän- digung über die wichtigsten der in einem Staatsvertrag zu regelnden ma- teriellen Fragen; sie sollen zu gegebener Zeit fortgesetzt werden, um zum Abschluß eines Abkommens zu führen.
die uns freuten
In allen Ländern der Welt nimmt der Bürger viel leichter die Feder zur Hand, um sich bei den Verwaltungsbehörden zu beschweren als um sich bei ihnen zu bedanken. Nichts ist natürlicher, denn die Ansicht ist weit- verbreitet, daß ein öffentlicher Funktionär, der gut arbeitet, nur seine Pflicht tue und keines Dankes bedürfe, währenddem der Beamte, der sich seiner Aufgabe nicht gewachsen zeigt, eine gehörige Kritik verdiene. Die AHV macht keine Ausnahme von dieser Regel. Dies umso weniger, als derjenige, der etwas erhält, sehr rasch dazu neigt, diese Leistungen als
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ganz natürlich zu finden und womöglich noch mehr zu verlangen. Deshalb waren auch die Verwaltungsbehörden der AHV nicht überrascht, als sie anläßlich der allgemeinen Erhöhung der laufenden Renten auf den 1. Januar 1954 zahlreiche Protestbriefe erhielten. Eine Ueberraschung war es dagegen, daß für einmal die Beschwerdeschreiben in einer Flut von Dankesbriefen untergegangen sind. In der Tat sind Hunderte von Dan- kesschreiben an die Ausgleichskassen und an die Behörden des Bundes gerichtet worden. Dies erfüllt natürlich alle mit Freude, die irgendwie an der Gesetzesrevision mitgewirkt oder diese dann durchgeführt haben. Die Dankesbriefe stammen aus allen Gegenden des Landes und aus allen Bevölkerungsschichten. In geschliffenem oder unbeholfenem Stil geben sie alle das gleiche Gefühl der Dankbarkeit und der Zufriedenheit wieder; so z.B. die folgenden Zeilen: «Ja gewiß, das ist eine große Ueberraschung für alle, welche dabei beteiligt sind. Wir danken allen, welche dazu beigetragen und den alten Leuten damit ihr Dasein erleichtert haben.» «Ihre Zuschrift haben wir erhalten und hat uns köstlich gefreut. Wir danken Ihnen von ganzem Herzen dafür.» «Ihre werte Zuschrift verdanken wir herzlich. Sie ist für uns eines der schönsten Geschenke, diese bescheidene Rentenerhöhung.» «Mit bestem Dank habe ich Ihr Schreiben sowie die Rentenerhöhung erhalten. Ein herzliches Vergelts Gott allen, die etwas dazu zu sagen haben.» «Wir bestätigen Ihnen den Empfang des Briefes der Ausgleichskasse und teilen Ihnen mit, daß wir, meine Frau und ich, schon lange Jahre keine solche Freude erlebt haben wie mit Ihrer Botschaft, daß wir ab 1. 1. 54 nun wesentlich mehr Rente bekommen würden.» Zahlreiche Briefe, mit denen für das «Neujahrsgeschenk» und die Art, auf welche es angekündigt wurde, gedankt wird, stellen eine Anerken- nung für die große Arbeit dar, die die Ausgleichskassen leisten mußten, um die rund 400 000 laufenden Renten rechtzeitig auf den 1. Januar 1954 anzupassen: «Das war eine freudige Neujahrs-Ueberraschung. Die «Lohnerhö- hung» nehmen wir dankend an.» «Wir wollen diesen Tag nicht vorbeigehen lassen ohne Ihnen zu sa- gen, wie uns Ihr Schreiben vom 30. Dezember, welches wir gerade am Neujahrsmorgen erhalten haben, gefreut hat. Ganz gewiß ist diese Erhöhung von 7 Franken willkommen, aber sie hat umso mehr Freude
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gemacht, weil man den netten Gedanken hatte, diese Erhöhung auf den Neujahrstag anzukündigen. — Wir danken Ihnen von ganzem Herzen für die artige Geste, daß Sie den armen Alten dieses Geschenk für das Neujahrsfest angekündigt haben.» «Für das sehr freundliche Schreiben, welches Sie mir zukommen ließen, sehe ich mich veranlaßt, Ihnen meinen aufrichtigen Dank aus- zusprechen. Ihre herzlichen Worte haben mich so viel gefreut wie die Aufbesserung. Es ist dies doch etwas anderes als wie gewöhnlich, die steife Amtssprache. Wenn es immer in dieser höflichen Sprache weiter ginge, so wäre die Zusammenarbeit mit der Behörde auch besser.» «Ich kann Ihnen sagen, Zeitpunkt und Text waren so glücklich ge- wählt, daß Sie trotz vorgängiger Presseorientierung vielen alten Leu- ten eine Freude damit gemacht haben. Daß eine Amtsstelle diesen menschlich angenehmen Ton findet, hat — soweit ich dies in unserer Gegend beurteilen konnte — außerordentlich angenehm berührt. Und da man ja sonst mit der Kritik auch nicht immer zurückhält (ich ma- che da manchmal auch keine Ausnahme), so soll das doch auch ge- sagt sein.»
Zahlreiche Rentenbezüger haben aber nicht nur an die Zukunft ge- dacht, sondern auch an das, was sie in den vergangenen Jahren schon erhalten haben: «Es ist mir ein Bedürfnis, für die mir zukommende Rente einmal allei- herzlichsten Dank zu sagen. Sie ist jeden Monat sozusagen ein Ge- schenk, das man in meinem Alter besonders zu schätzen weiß.» «Möchte Ihnen vielmal danken für die Rentenversicherung, wie freut man sich, jeden Monat sein bestimmtes Geld zu erhalten. Wo wir uns früher mit einer 11-köpfigen Familie ohne Rente durchschla- gen mußten! Umso mehr wird ein solches Geschenk mit großem Dank angenommen, für alle, die sich damit bemühen müssen.» «Ihre freundliche Mitteilung erhalten, möchte ich Ihnen, wie bisher, herzlich danken für Ihre monatliche Spende, und bin ich Ihnen so herzlich dankbar für die weitere Begünstigung Ihres schönen Wer- kes.» «Wir können nur herzlich danken für das große Geschenk, das so gu- ten Anklang findet. Wir möchten allen denen, die sich dafür bemüht haben, auch von Herzen danken. Auch aufrichtigen Dank den Funk- tionären, die das ganze Jahr über so pünktlich Zahltag machen.»
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Andere Rentner blicken der Zukunft mit einiger Reserve entgegen und wünschen: «Hoffentlich ist's nicht das letzte Mal!» oder drücken diesen Gedanken auch etwa bildlich aus, wie das im fol- genden französischen Brief geschieht: «Pour notre part, il faut que nous disions Merci. Nous trouvons que la terre repond au ciel; car, l'assurance vieillesse est une 6toile qui brille bien au-delä de nos frontires. Puisse-t-elle ne jamais 'etre une etoile filante Andere wieder denken auch an die Vergeßlichen und Undankbaren und schreiben auch in deren Namen: «Gewiß geschieht es im Namen vieler, wenn ich Ihnen für die Hilfe nochmals herzlich danke.» «Danke Ihnen auch für alle diejenigen, die es vergessen oder nicht für nötig finden». Sind diese Hunderte von Briefen — wovon einige so persönlich gehal- ten sind, daß wir uns zu ihrer Veröffentlichung nicht für ermächtigt hiel- ten — nicht dazu angetan, jenem Pfarrer eine befriedigende Antwort zu geben, der, nachdem er sich im Namen seines Mündels bedankt hatte, schrieb: «Es wäre wohl nicht uninteressant, zu erfahren, wie viel Prozent der Empfänger die Mitteilung verdanken, und wie viele sie als eine Selbstverständlichkeit oder als eine ihnen zufallende Pflichtgabe hin- nehmen. Ich fürchte, die Institution der AHV bringe unvermeidlich eine seelische Verarmung mit sich. Sollte ich unrecht haben? Dann wäre ich glücklich.» Schließlich können wir es uns nicht versagen, hier noch eine gegen die Verfügung «Rentenerhöhung» erhobene Beschwerde zu erwähnen. Entsprechend der auf der Verfügung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen seit der Zustellung der Verfügung eine schrift- liche und begründete «Beschwerde» gegen diese erhoben werden könne, wurde von einer Rentnerin fristgemäß der folgende Brief an die zustän- dige kantonale Rekurskommission für die AHV gerichtet: «Geehrte Herren! Will die Frage beantworten. Meine Beschwerden sind die, weil ich nicht gut laufen kann. Achtungsvoll zeichnet»
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Die Besserstellung der Uebergangsrentner durch die Gesetzesrevision
Das am 1. Januar 1954 in Kraft getretene Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die AHV bringt bekanntlich nicht nur eine Erhöhung der Rentenansätze, sondern führt mit der Ersetzung der bisherigen Dreiviertel-Anrechnung durch die Zweidrittel-Anrechnung des Einkommens auch zu einer Erweiterung des Bezügerkreises um mehr als 5 Prozent sowie — für die Bezüger von gekürzten Renten — zu einer Erhöhung dieser gekürzten Rente, und zwar oft bie zur Maximalrente. Ferner wirkt sich die indirekte Erhöhung der Einkommensgrenzen sehr günstig für die Besitzer von kleineren Vermögen aus. Diese Wirkung wird durch die im Bundesratsbeschluß vom 30. Dezember 1953 betreffend die Aenderung der Vollzugsverordnung zum AHVG vorgesehene Erhöhung des Notpfennigs noch verstärkt. Wie vorteilhaft sich die neue Regelung für die Uebergangsrentner auswirkt, ist aus den nachstehenden Tabellen zu ersehen. Diese enthalten für die verschiedenen Rentenarten die effektiven Einkommens- und Ver- mögensgrenzen sowie die entsprechenden Kürzungsgrenzen, und zwar finden sich jeweils die vor und nach dem 1. Januar 1954 maßgebenden Grenzbeträge einander gegenübergestellt. Was insbesondere die Kür- zungsgrenzen betrifft, so geben diese an, welches Erwerbseinkommen oder welches bewegliche bzw. unbewegliche Vermögen ein Versicherter besitzen kann, ohne daß seine Rente gekürzt wird.
Tabelle 1 ist wie folgt zu interpretieren: Bei einem Einkommen bis zur Höhe der Kürzungsgrenze wird die Rente voll ausbezahlt. Bewegt sich das Einkommen zwischen der Kürzungs- und der Einkommensgrenze, so wird die Rente gekürzt. Erreicht oder übersteigt es die Einkommens- grenze, so wird keine Rente gewährt.
Analog gilt für die Tabellen 2 bis 4: Bei einem Vermögen bis zur Höhe der Kürzungsgrenze wird die Rente voll ausbezahlt. Bewegt sich das Ver- mögen zwischen der Kürzungs- und der Vermögensgrenze, so wird die Rente gekürzt. Erreicht oder übersteigt es die Vermögensgrenze, so wird keine Rente gewährt.
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Effektive Kürzungs- und Einkommensgrenzen für reines Erwerbseinkommen Beträge in Franken Tabelle 1
Städtisch Halbstädtisch Ländlich Rentenart bis1953 ab 1959 bis1953 I ab 1954 bis1953 I ab 1954 Kürzungsgrenzen
Einfache Altersrenten 2 333 2 490 2 267 2 370 2 160 2 205 Ehepaar-Altersrenten 3 733 3 960 3 653 3 810 3 507 3 570 Witwenrenten 2 533 2 730 2 427 2 580 2 300 2 385 Einfache Waisenrenten 1 167 1 260 1 093 1170 1 007 1 065 Vollwaisenrenten 1 013 1 065 973 1 005 913 930
Einkommensgrenzen
Einfache Altersrenten 3 333 3 750 3 067 3 450 2 800 3 150 Ehepaar-Altersrenten 5 333 6 000 4 933 5 550 4 533 5 100 Witwenrenten 3 333 3 750 3 067 3 450 2 800 3 150 Einfache Waisenrenten 1 467 1 650 1 333 1 500 1 200 1 350 Vollwaisenrenten 1 467 1 650 1 333 1 500 1 200 1 350
Effektive Kürzungs- und Vermögensgrenzen, wenn es sich um bewegliches Vermögen handelt' Beträge in Franken Tabelle 2
Städtisch Halbstädtisch Ländlich Rentenart bis 1953 I ab 1954 bis 1953 1 ab 1954 bis 1953 I ab 1959
Kürzungsgrenzen
Einfache Altersrenten 28 272 32 655 27 590 31 414 26 483 29 707 Ehepaar-Altersrenten 45 514 52 000 44 686 50 448 43 176 47 966 Witwenrenten 30 341 35 138 29 245 33 586 27 931 31 569 Einfache Waisenrenten 14 831 17 172 14 066 16 241 13 176 15 155 Vollwaisenrenten 13 238 15 155 12 824 14 534 12 203 13 759
Vermögensgrenzen '
Einfache Altersrenten 38 617 45 690 35 866 42 586 33 103 39 483 Ehepaar-Altersrenten 62 066 73 103 57 928 68 448 53 790 63 793 Witwenrenten 38 617 45 690 35 866 42 586 33 103 39 483 Einfache Waisenrenten 17 934 21 207 16 548 19 655 15 172 18 103 Vollwaisenrenten 17 934 21 207 16 548 19 655 15 172 18 103
1 Vermögensertrag zu 30 0 gerechnet
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Effektive Kürzungs- und Vermögensgrenzen, wenn das ganze Vermögen in Immobilien angelegt ist 1 Beträge in Franken Tabelle 3 Städtisch Halbstädtisch Ländlich Rentenart bis1953 I ab 1954 bis1953 1 ab 1954 bis1953 I ab 1954 Kürzungsgrenzen
Einfache Altersrenten 43 153 49 842 42 111 47 947 40 421 45 342 Ehepaar-Altersrenten . 69 468 79 368 68 205 77 000 65 900 73 211 Witwenrenten 46 311 53 632 44 637 51 263 42 632 48 184 Einfache Waisenrenten 22 637 26 211 21 468 24 789 20 111 23 132 Vollwaisenrenten 20 205 23 132 19 574 22 181 18 626 21 000
Vermögensgrenzen
Einfache Altersrenten 58 942 69 737 54 742 65 000 50 526 60 263 Ehepaar-Altersrenten 94 732 111 579 88 416 104 474 82 100 97 368 Witwenrenten 58 942 69 737 54 742 65 000 50 526 60 263 Einfache Waisenrenten 27 374 32 368 25 258 30 000 23 158 27 632 Vollwaisenrenten 27 374 32 368 25 258 30 000 23 158 27 632
1 Vermögensertrag zu 30/0 gerechnet
Effektive Kürzungs- und Vermögensgrenzen, wenn das Vermögen zur Hälfte in Immobilien, zur Hälfte in Mobilien angelegt ist 1 Beträge in Franken Tabelle 4 Städtisch Halbstädtisch Ländlich Rentenart bis 1953 I ab 1951 bis 1953 I ab 1954 bis 1953 I ab 1954 Kürzungsgrenzen Einfache Altersrenten 34 162 39 458 33 338 37 958 32 000 35 896 Ehepaar-Altersrenten 54 996 62 833 53 996 60 958 52 171 57 958 . Witwenrenten 36 662 42 458 35 338 40 583 33 750 38 146 Einfache Waisenrenten 17 921 20 750 16 996 19 625 15 921 18 312 Vollwaisenrenten 15 996 18 312 15 496 17 562 14 746 16 625
Vermögensgrenzen Einfache Altersrenten 46 662 55 208 43 338 51 458 40 000 47 708 Ehepaar-Altersrenten 74 996 88 333 69 996 82 708 64 996 77 083 Witwenrenten 46 662 55 208 43 338 51 458 40 000 47 708 Einfache Waisenrenten 21 671 25 625 19 996 23 750 18 333 21 875 Vollwaisenrenten 21 671 25 625 19 996 23 750 18 333 21 875
0 Vermögensertrag zu 3°/o gerechnet
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Wie groß die Besserstellung namentlich auch für Leute mit einem kleinen Arbeitseinkommen und Vermögen ist, soll zum Schluß noch fol- gendes Beispiel illustrieren. Während ein Versicherter in städtischen Verhältnissen mit einem Ar- beitseinkommen von jährlich Fr. 1200.— bisher nur dann Anspruch auf die ungekürzte einfache Altersrente hatte, wenn sein bewegliches Ver- mögen Fr. 15 862.— oder sein unbewegliches Vermögen Fr. 24 211.— (Vermögensertrag immer zu 3% gerechnet) nicht überstieg, erhält er nach der Revision immer noch eine ungekürzte Rente, wenn sein beweg- liches Vermögen nicht mehr als Fr. 20 241.— beträgt oder sein unbeweg- liches Vermögen nicht höher als Fr. 30 894.— ist.
Bemerkungen zum IBK • Die Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto (IBK-Weisungen) vom Dezember 1952 sind auf 1. Januar 1953 in Kraft getreten und, durch verschiedene Mu- stervorlagen ergänzt, im Frühjahr 1953 in Druck erschienen. Versiche- rungsausweise und IBK sind nun ein Jahr lang nach den bereinigten Vorschriften erstellt, und die Beiträge für das Jahr 1952 sind größtenteils darnach aufgezeichnet worden. Die gemachten Erfahrungen gestatten noch kein abschließendes Urteil. Schon heute kann aber gesagt werden, daß sich die Bemühungen um klarere Vorschriften über die IBK-Führung gelohnt haben. Anderseits sei nicht verschwiegen, daß die Umstellung nicht überall reibungslos vor sich ging. So fiel es verschiedenen Aus- gleichskassen schwer, sich von ihren stark übersetzten Vorräten an nun- mehr wertlos gewordenen alten Formularen zu trennen und nur noch die einfacheren neuen Formulare zu verwenden. In andern Fällen fehlte es an der gründlichen Instruktion derjenigen Funktionäre, die sich letzten Endes praktisch mit dem Versicherungsausweis und IBK zu befassen haben. Und schließlich hatte man sich an manche inzwischen aufgeho- bene Vorschrift dermaßen gewöhnt, daß man sich trotz ihrer Mängel nur ungern von ihr trennte. Aus diesen Gründen waren die während der er- sten Monate der Zentralen Ausgleichsstelle abgelieferten Meldungen und IBK-Listen noch nicht• hundertprozentig, und es bedurfte im Einzelfall zahlreicher Hinweise auf die neuen Regeln, bis sich diese durchgesetzt hatten. Im Detail gibt es auch heute noch verschiedenes zu tun. Es wird sich im folgenden Gelegenheit -bieten, auf diesen oder jenen Punkt auf- merksam zu machen.
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Im Jahre 1953 hat der IBK-Bestand aller Ausgleichskassen weiterhin um 584 000 Konten zugenommen und beträgt heute rund 5,8 Millionen. Vom letztjährigen Zuwachs be- ruhen 209 000 auf neuen Versicherungsausweisen und 375 000 auf zu- sätzlichen IBK-Eröffnungen. Von den neuen Versicherungsausweisen entfallen summarisch geschätzt 25 000 auf Namensänderungen. Dieses administrative Ausmaß der 113K-Führung belegt einmal mehr, wie notwen- dig einheitliche und einfache Regeln sind. Sämtliche Schwierigkeiten ver- mochten allerdings auch die neuen Weisungen nicht aus der Welt zu schaffen. Wir denken vor allem an die Besonderheiten neuer Büroma- schinen, die es zum Beispiel erschweren, eine Ordnungsnummer, eine Schlüsselzahl oder eine Korrektur vorschriftsgemäß zu setzen. In solchen Fällen gehen die Weisungen vor: die Maschine muß den Vorschriften angepaßt werden und nicht umgekehrt. Dabei übersieht das Bundesamt für Sozialversicherung den Nutzen des technischen Fortschritts durchaus nicht, und es besteht keineswegs die Absicht, ausgerechnet die IBK-Füh- rung von den Vorteilen neuer technischer Möglichkeiten auszuschließen.
Die Aufzeichnung von Beiträgen unter Schlüsselzahl 6 nimmt jedes Jahr ab Diese Entwicklung stellt der Arbeit der Ausgleichskassen ein gutes Zeug- nis aus. Die erwähnten Eintragungen ließen sich aber noch weiter ver- mindern, denn nicht jeder Beitrag, der unter dieser Schlüsselzahl figu- riert, gehört unbedingt dorthin. Immer dann, wenn der Familienname und das Geburtsjahr des Versicherten bekannt sind und nur der Geburtstag fehlt, empfiehlt es sich nämlich, gleichwohl ein IBK zu eröffnen und die letzte Gruppe der Versichertennummer mit 900 zu setzen (Randziffer 1 von Anhang I der IBK-Weisungen). Dieses Vorgehen erleichtert erfah- rungsgemäß den späteren Rückschluß auf die vollständigen Personalien. Von der allgemeinen Frage der Konteneröffnung ohne Vormerk im Versicherungsausweis soll heute nicht weiter die Rede sein. Es sei ledig- lich festgehalten, daß es manche Ausgleichskassen an der in dieser Hin- sicht gebotenen Zurückhaltung immer noch fehlen lassen.
Im abgelaufenen Jahr sind 40 Prozent mehr Duplikate von Ver- sicherungsausweisen verlangt worden als 1952 Diese Tatsache war zu erwarten, ist sie doch im wesentlichen eine Folge der «Militäraktion» (ZAK 1953, Seite 83). Mancher Wehrmann, der sei- nen Versicherungsausweis allzu gut versorgt oder ihn wirklich verloren hatte, mußte sich, um ihn dem Dienstbüchlein beilegen zu können, zuerst
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um ein Duplikat bemühen. Wenn er ihn künftig umso sorgfältiger auf- bewahrt, hat die Militäraktion auch in dieser Hinsicht ihr gutes. Zahlreiche im Inland wohnhafte Schweizerinnen, die einen Ausländer geheiratet haben, erhalten ihr ehemaliges Schweizerbürgerrecht — ge- stützt auf das neue Bürgerrechtsgesetz — gegenwärtig wieder zurück. In der Folge mag ihnen der Hinweis auf den bisherigen ausländischen Heimatstaat im Versicherungsausweis nicht immer willkommen sein. Auf die Anfrage verschiedener Ausgleichskassen entschied das Bundesamt für Sozialversicherung, daß rückgebürgerten Ehefrauen auf ausdrückli- ches Begehren Duplikate ohne Kurzbezeichnung abgegeben werden kön- nen. Der Zentralen Ausgleichsstelle ist dies bei der Anforderung des Duplikates bekannt zu geben.
Die Behandlung des Versicherungsausweises im Rentenfall ist sowohl in den IBK-Weisungen als auch in der Rentenwegleitung geordnet Eine Ausgleichskasse, welche die behördlichen Erlasse genau zu studie- ren pflegt, stellte bei diesem Anlaß in einem Punkte mangelnde Ueber- einstimmung fest. Auf ihre Mitteilung hin erhielt sie folgende Antwort: «Sie haben uns in freundlicher Weise auf einen Widerspruch in den Vorschriften über den Versicherungsausweis im Rentenfall aufmerk- sam gemacht. Es stimmt in der Tat, daß Ziffer 342, lit. b, der Renten- wegleitung und Randziffer 44 der Weisungen über Versicherungsaus- weis und IBK den gleichen Tatbestand nicht einheitlich regeln. Im ersten Fall wird der Rentenfall auf beiden Seiten, im zweiten nur auf der Vorderseite mit einem Stempelaufdruck R vermerkt. Wir . . . teilen Ihnen mit, daß die Fassung der Rentenwegleitung richtig ist. Das heißt, daß die rentenfestsetzende Ausgleichskasse, sofern dies noch nicht der Fall ist, sich auf dem Versicherungsausweis nachträglich eintragen muß. Wir werden Randziffer 44 der erwähnten Weisungen zu gegebener Zeit entsprechend ergänzen.»
Abrechnungsnummer und Schlüsselzahl werden nicht durchwegs die nötige Aufmerksamkeit geschenkt Wenn sich bei einer größeren Anzahl von Eintragungen einzelne Anga- ben, wie die Ziffer des Erwerbszweiges oder die Schlüsselzahl gleich bleiben, ist es zulässig, diese Angaben sowohl auf den IBK als auch auf den IBK-Listen nur einmal aufzuzeichnen oder einzudrucken. Diese Vor- aussetzungen sind besonders bei Verbandsausgleichskassen erfüllt, deren Mitglieder zur gleichen Branche gehören. Diese Vereinfachung darf aber
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nicht übertrieben werden. So übersehen es gerade Ausgleichskassen sol- cher Berufsverbände, für ihr eigenes Personal die Erwerbsziffer 44 und für die Funktionäre ihres Gründerverbandes die Erwerbsziffer 61 zu setzen. Zu solchem Versehen kommen eigentliche Verwechslungen und Verschriebe (oder sollte es gar Absicht sein, daß ein gewerbliches Sekre- tariat, das seine Branche zur wirtschaftlichen Blüte zu bringen verstand, statt unter 61 unter der Erwerbsziffer 62 — Gesundheitspflege figu- riert). Vermutlich liegt auch ein Versehen vor, wenn Kollektivgesell- schaften mit übertragener Kontenführung in der IBK-Liste nur Beiträge aus unselbständiger und keine solchen aus selbständiger Erwerbstätig- keit aufweisen. Schließlich haben sich noch nicht alle Ausgleichskassen mit den besonderen Schlüsselzahlen für die Aufwertung und Minuskor- rekturen vertraut gemacht.
«Der Beitrag ist unter Weglassen der Rappen in ganzen Franken einzutragen» Niemand wird dieser Weisung Unklarheit vorwerfen wollen. Dennoch stößt man immer wieder auf irrtümliche Auffassungen, sei es, daß die Rappen trotz allem eingetragen oder daß die entsprechenden Beträge gegebenenfalls aufgerundet werden. Das Aufrunden wird mit kaufmänni- scher oder buchhalterischer Usanz und mit dem Bedürfnis begründet, ab- gerechnete und aufgezeichnete Beiträge miteinander vergleichen zu kön- nen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat kürzlich zu dieser Frage einmal mehr Stellung genommen. Es schrieb an eine Ausgleichskasse: «Die IBK-Führung ist keine buchhalterische oder kaufmännische, son- dern eine statistische Angelegenheit. (Deshalb gibt es streng genom- men keine IBK-«Buchungen», sondern nur IBK-Eintragungen oder IBK-Aufzeichnungen). Der Ausfall der Rappen ist in den Rententa- bellen ausdrücklich berücksichtigt. Im übrigen kann Aufrunden die Rente entgegen Ihrer Auffassung eben doch beeinflussen und über- setzte Renten zur Folge haben. Unter diesen Umständen legen wir größten Wert auf die weisungsgemäße Aufzeichnung der Beiträge.» Der erwähnte Vergleich zwischen abgerechneten und aufgezeichneten Beiträgen ist nicht vorgeschrieben. Glaubt eine Ausgleichskasse, aus Kontrollgründen darauf nicht verzichten zu können, so gibt es andere und präzisere Methoden als das Aufrunden. Im übrigen sind die Rappenbeiträge nicht nur nicht aufzuzeichnen, sondern sollen auch nicht durch Querstriche oder gestrichene Nullzahlen usw. angedeutet werden. Ein Beitrag von Fr. 28.65 ist somit einfach mit
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28 und weder mit 28. —, 28.--, noch mit 28.00 usw. einzutragen. Die
Nullzahlen sind ein Leerlauf, und die Querstriche erschweren eine allfälli- ge Anpassung der Vorschriften über die IBK-Korrekturen an moderne Büromaschinen. Die früher häufigen Sondervermerke vor oder hinter dem Beitrag ha- ben abgenommen. Sie müssen indessen ganz verschwinden. Hinweise auf den Charakter des Beitrages (NB = Nachbelastung, NTR = Nachtrag) oder die Beitragsdauer (II. Sem. = zweites Semester) usw. sind nicht nur unnötig, sondern — weil sie Verwirrung schaffen — unzulässig. Un- richtig ist es auch, Beiträge von null Franken gleichsam pro memoria einzutragen. Das geschieht gelegentlich für Arbeitnehmer, die auf ihrem geringfügigen Einkommen aus nebenberuflicher selbständiger Erwerbs- tätigkeit im Sinne von AHVG Art. 8, Abs. 2, keine Beiträge entrichten. Die Folge ist, daß in der IBK-Liste seitenlang zwar Versichertennummer usw., aber keine Beiträge stehen. Alle diese Eigenheiten sind Ausfluß einer falschen Auffassung von IBK. Deshalb sei wiederholt: das IBK dient nicht der Abrechnungs- und nicht der Erfassungskontrolle, sondern einzig und ausschließlich der Beitragsstatistik für den Renten.f all. Es wäre falsch, aus diesen Bemerkungen auf eigentliche Mängel in der IBK-Führung schließen zu wollen. Auch bloße Ausnahmen können jedoch die Arbeitsabwicklung ernstlich stören. Sie verdienen deshalb be- sondere Beachtung. Eine Neuerung, die sich sehr gut eingespielt hat, ist der Abschluß des IBK im Rentenfall, d.h. die Totalisierung der Beiträge gemäß Randziffer 94 der IBK-Weisungen.
Die IBK-Liste ist in erster Linie ein Dokument für die Zentrale Ausgleichsstelle. Ursprünglich durfte die IBK-Liste nur die Beiträge eines Beitragsjah- res enthalten. Bei Nachzahlungen, die sich auf verschiedene Beitrags- jahre erstreckten, waren für jedes Jahr gesonderte Listen zu füh- ren. Im weiteren gab es auch für Beiträge, die innerhalb des Beitrags- jahres und nicht erst nach dessen Ablauf eingetragen wurden, eigene Listen. Schließlich bestanden besondere Korrekturlisten. Inzwischen konnte die Zentrale Ausgleichsstelle auf diese Vielfalt verzichten, und seit 1953 genügt eine einzige IBK-Liste. Dennoch gibt es Ausgleichskas- sen, die weiterhin Korrekturlisten führen oder die Listen nach Beitrags- jahren trennen. Aehnlich verhält es sich mit den zusätzlichen Angaben auf der IBK-Liste. Der Hinweis auf die gemäß degressiver Skala tatsäch- lich bezahlten Beiträge konnte nach reiflicher Prüfung fallen gelassen werden. Die Zentrale Ausgleichsstelle braucht diese Kolonne also nicht
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mehr. Nicht wenige Ausgleichskassen haben sie gleichwohl beibehalten. Der Kasse selbst sagt sie in den konkreten Fällen wenig oder nichts. Vereinzelt finden sich auf der IBK-Liste noch weitere Bemerkungen, bei einem großen Unternehmen mit übertragener Kontenführung zum Bei- spiel präzise Hinweise auf den Stellenwechsel seiner Arbeitnehmer (d. 8. 10. eingetreten; d. 20. 3. vom Hauptsitz übergetreten usw.). Auch hier spielen wohl betriebsinterne Bedürfnisse mit. Dagegen ist nichts ein- zuwenden, solange die Mehrarbeit nicht — wie es in der Regel eben doch geschieht — der AHV und den Vorschriften . «vom grünen Tisch» zur Last gelegt wird. Noch ein Wort zur Papiersorte der IBK-Liste. Das früher oft ge- bräuchliche Transparentpapier hat sich für die Auswertung der Eintra- gungen durch die Zentrale Ausgleichsstelle nicht bewährt. Deshalb ist für das abzuliefernde Exemplar weißes Papier vorgeschrieben. Weiße Farbe allein genügt aber nicht. Das Papier darf nicht durchsichtig und vor allem nicht brüchig, sondern soll entsprechend einem leichten Schreibmaschinenpapier von bestimmter Stärke und guter Qualität sein. Ohne diese Voraussetzungen bleibt die Auswertung der Eintragungen eine augenmörderische Angelegenheit. Soweit die Ausgleichskassen bisher in dieser Beziehung am falschen Ort gespart haben, werden sie den freund- lichen Mitarbeiterinnen der Zentralen Ausgleichsstelle zuliebe eingeladen, der papiermäßigen Güte der IBK-Liste vermehrte Aufmerksamkeit zu schenken.
Eine zweckmäßige Rekapitulation der IBK-Listen erleichtert der Zentralen Ausgleichsstelle die Arbeit Nach Randziffer 72 der IBK-Weisungen sind die Seitentotale der in eine Sendung zusammengefaßten IBK-Listen in einer Rekapitulation festzu- halten. Für diese Rekapitulation bestehen keine Vorschriften. Sie fallen entsprechend verschieden aus. Im Interesse der Sache wäre eine gewisse Vereinheitlichung zu begrüßen. Dabei hätte es die Meinung, nicht nur die Listen der laufenden Sendung zu rekapitulieren, sondern gleichzeitig auf die früheren Sendungen Bezug zu nehmen und solchermaßen den jewei- ligen Stand der IBK-Führung wiederzugeben. Von zusätzlichen Vor- schriften oder einem neuen Formular soll indes abgesehen werden. An deren Stelle möge folgendes Beispiel treten:
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Rekapitulation Nr. 5
Beiträge Text Fr.
Listen Nr. 25 2 000 26 2 200 27 2 050 28 2 800 29 2 600
34 2 500 Total Listen Nr. 25-34 23 800 Total der Rekapitulationen Nr. 1-4 110 000 Total gemäss Rekapitulation Nr. 1-5 133 800 Total für 1953 abgerechnete Beiträge 735 000 Noch einzutragende Beiträge 601 200 Zürich, den 4. Mai 1954
Den Ausgleichskassen sei empfohlen, die Rekapitulation künftig in diesem Sinne zu erstellen oder wenigstens für die Angaben I—III dem Beispiel anzugleichen. Das Ergebnis gemäß Abschnitt V ist zwangsläufig approximativ. Eine solche ergänzende Aufstellung gewährt aber nicht nur der Zentralen Ausgleichsstelle, sondern auch der Ausgleichskasse selbst eine Uebersicht über den Stand der Arbeit.
Die Möglichkeit der Beitragsnachzahlung an die französische Altersversicherung Drei wichtige Abschnitte kennzeichnen die Entwicklung der Sozialversi- cherung in Frankreich. Während die Gesetzgebung von 1910, die mit «r8gime des retraites ouvri8res et paysannes» benannt wird, erstmals Be- stimmungen über die obligatorische Altersversicherung der Arbeiter mit bescheidenen Einkommen enthielt, wurde in der Folge mit der Gesetzge- bung von 1928/1930 für Arbeiter und Angestellte, deren Entlöhnung einen bestimmten Grenzbetrag nicht überstieg, eine Sozialversicherungsordnung geschaffen, die gleichzeitig die Risiken der Krankheit, der Invalidität, der Mutterschaft, des Alters und des Todes deckte. Schließlich brachte die
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heute geltende Regelung, die hauptsächlich auf Erlassen aus dem Jahre
1945 beruht, eine Neuschöpfung der Sozialgesetzgebung, durch welche ein
umfassendes System der sozialen Sicherheit eingeführt wurde Vor der Inkraftsetzung der Neuordnung von 1945 hatten Unselbstän- digerwerbende, deren Arbeitsentgelt die gesetzlich festgelegten Einkom- mensgrenzen überstieg, keine Möglichkeit, sich für die Zeit nach Erreichen der Altersgrenze Sozialversicherungsrenten zu erwerben. Die Nachzah- lung der Beiträge erlaubt nun den Angehörigen jener Altersklassen, die wegen der Wartefristen unter der neuen Ordnung keinen Altersrentenan- spruch mehr begründen könnten, sich für die fehlenden Jahre in die frühere Versicherungsordnung «einzukaufen». Die betreffenden Personen können auf diese Weise in der Regel in den Genuß einer Altersrente ge- langen, die ihnen ohne besondere Bedingungen ausgerichtet wird. Ohne diesen Einkauf durch Beitragsnachzahlung haben sie dagegen lediglich auf die «Beihilfen für alte Arbeitnehmer» (allocation aux vieux travail- leurs salari8s) Anspruch, soweit ihre Mittel die hiefür geltenden gesetz- lichen Grenzen nicht übersteigen und sofern sie ihren Wohnsitz in Frank- reich haben. Die Möglichkeit der Beitragsnachzahlung an die französische Alters- versicherung steht heute, wie uns kürzlich zur Kenntnis gelangte, den Ingenieuren und höheren Angestellten (cadres) der nicht-landwirtschaft- lichen Berufe offen, die in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1930 und dem 31. Dezember 1946 in Frankreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und die wegen Ueberschreitens der damals für die Versi- cherungspflicht geltenden Lohngrenze während der ganzen oder während eines Teils dieser Zeit keine Beiträge an die französische Sozialversiche- rung zahlen konnten. Das gleiche Recht steht auch dem überlebenden Ehegatten solcher Personen zu. Für die Nächzahlung der Beiträge ist eine Frist bis zum 15. Juni 194 gesetzt. Die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, als schweizerische Verbin- dungsstelle für die zwischenstaatliche Durchführung des schweizerisch- französischen Abkommens über die Altersversicherung vom 9. Juli 1949 bezeichnet, steht den heute in der Schweiz wohnenden Interessenten für nähere Auskünfte sowie für die Weiterleitung von Beitragsnachzahlungs- gesuchen an die zuständigen französischen Behörden zur Verfügung.
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Einführung von Geburtszulagen im Kanton Luzern Gemäß Beschluß des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 28. De- zember 1953 richtet die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern im Jahre 1954 den Arbeitnehmern ihrer Mitglieder eine Geburtszulage von Fr. 100 aus. Anspruch auf die Geburtenzulage haben Arbeitnehmer, die im Zeit- punkt der Geburt des Kindes bei einem der kantonalen Familienaus- gleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber beschäftigt sind. Arbeitnehmer im Nebenberuf können die. Geburtszulage nur dann beziehen, wenn sie in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes mindestens drei Monate in einem Lohnverhältnis gearbeitet haben. Ein Doppelbezug der Geburts- zulage ist ausgeschlossen, da nur der Vater Anspruch auf die Geburts- zulage hat, sofern beide Ehegatten die Voraussetzungen zum Bezuge der Geburtszulage erfüllen. Keinen Anspruch auf die Geburtszulage der kantonalen Kasse haben die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer, deren Arbeit- geber einer privaten Kasse angeschlossen sind. Die privaten Kassen rich- ten in der Regel bereits vom ersten Kinde an Zulagen aus, sodaß die ihnen angeschlossenen Arbeitnehmer wesentlich höhere Zulagen erhalten als die Bezüger der kantonalen Kasse, die bekanntlich erst dann Kinderzula- gen erhalten, wenn sie eine Dreikinderfamilie haben. Der Anspruch auf die Geburtszulage ist bei der Geburt eines Kindes durch den «Meldeschein für die Ausrichtung einer Geburtszulage» gel- tend zu machen. Der bezugsberechtigte Arbeitnehmer hat den Meldeschein auszufüllen und zusammen mit seinem vom Zivilstandsamt ergänzten Familienbüchlein der Zweigstelle der kantonalen Ausgleichskasse an seinem Wohnort abzugeben. Die Geburtszulage wird dem Arbeitnehmer von der kantonalen Ausgleichskasse sofort nach Eingang des Meldeschei- nes mit Postanweisung ausbezahlt.
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Durehführungsfragen. der AHV BEITRÄGE Lohnzulagen für die Kosten der Ausbildung von Kindern der Arbeitnehmer Ein Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern, deren Kinder sich nach auswärts begeben müssen, um höhere Schulen zu besuchen oder in die Lehre zu gehen, besondere Zulagen. Sie sollen die Mehrauslagen ganz oder teilweise ausgleichen, die den Eltern erwachsen, weil den Kindern diese Ausbildungsmöglichkeiten am Wohn- und Arbeitsort fehlen. Als Unkostenersatz können diese Zulagen nicht betrachtet werden. Spesen im Sinne von Art. 7 oder Unkosten im Sinne von Art. 9 AHVV sind nur diejenigen Aufwendungen, welche dem Arbeitnehmer unmittelbar aus der Erfüllung der Dienstleistung entstehen (vgl. Randziffer 68 des Kreis- schreibens Nr. 20a), also die allgemein als Gewinnungskosten bezeichne- ten. Die Zulagen tragen somit zweifellos sozialen Charakter. Als solche gehören sie nach Art. 5, Abs. 2 und Abs. 4, AHVG grundsätzlich zum maß- gebenden Lohn. Der Bundesrat kann allerdings gestützt auf Art. 5, Abs.4, AHVG Sozialleistungen vom maßgebenden Lohn ausnehmen. Er hat denn auch in Art. 8 AHVV von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Die hier in Frage stehenden Leistungen lassen sich jedoch unter keine der dort ge- nannten subsumieren. Austausch Jugendlicher au pair Werden Jugendliche, beispielsweise zur Erlernung einer fremden Sprache, au pair ausgetauscht, so wird jeder Jugendliche in die Familiengemein- schaft des andern aufgenommen. Arbeitet er im Betrieb der fremden Fa- milie mit, und erhält er dafür freie Verpflegung und Unterkunft sowie gegebenenfalls ein Taschengeld, so sind trotzdem die Sonderbestimmun- gen von Art. 3, Abs. 2, lit. d, und Art. 5, Abs. 3, AHVG über die mitarbei- tenden Familienglieder nicht anwendbar. Maßgebend sind vielmehr die all- gemeinen Vorschriften über die Beitragspflicht und den maßgebenden Lohn: Vom Naturallohn des Jugendlichen sind die Beiträge zu erheben. RENTEN Zum neuen Abkommen mit Italien Weder im neuen, am 28. Dezember 1953 ratifizierten Sozialversicherungs- abkommen mit Italien noch im Kreisschreiben des Bundesamtes für So- zialversicherung vom 8. Februar 1954, das die Durchführung dieses neuen
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Staatsvertrages in der Schweiz regelt, findet sich die einmalige Witwenab- findung ausdrücklich erwähnt. Eine Anfrage gibt Anlaß zu folgender Klarstellung: Witwenabfindungen sind, nicht anders als Renten, Leistungen im Ver- sicherungsfall. Wenn mit Bezug auf die schweizerische AHV vom Renten- anspruch gesprochen wird, so ist darin der allfällige Anspruch auf Wit- wenabfindung stets mit inbegriffen. Die Witwenabfindung wird in diesem Zusammenhang gelegentlich gerne als eine besondere Form der Rente be- zeichnet, was nun allerdings nicht ganz zutreffend ist: das besondere Merkmal der Einmaligkeit stellt die Witwenabfindung begrifflich eher in Gegensatz zum wiederkehrenden Charakter der Rente. «Renten» zu sagen und unter Umständen damit «Abfindung» zu mei- nen, hat sich nun aber einmal eingebürgert (auch im Gesetz!). Und so ist es auch im Kreisschreiben vom 8. Februar 1954 gemeint: Wenn künftig einmalige Witwenabfindungen für Frauen italienischer Nationalität zuge- sprochen werden, so sind diese Leistungen, sofern der Anspruch nach dem 31. Dezember 1950 entstanden ist, gleich wie die'Renten ungekürzt zu ge- währen. Bezüglich der bisher — um ein Drittel gekürzt — ausgerichteten Abfindungen für Witwen italienischer Staatsangehörigkeit gilt sinngemäß das im Kreisschreiben S. 10 unter Ziffer IV Gesagte: Wo der Abfindungs- Anspruch nach dem 31. Dezember 1950 entstanden ist, besteht grundsätz- lich ein Anspruch auf Nachzahlung des Kürzungsdrittels, doch brauchen solche Nachzahlungen nur auf Antrag vorgenommen'u werden.
Durchführungsfragen der EO Haushaltentschädigung wegen der beruflichen Stellung
Mit dem Urteil vom 17. August i.Sa. Th.M. (ZAK 1953, 325) hat das eid- genössische Versicherungsgericht entschieden, unter welchen Voraus- setzungen einem alleinstehenden Landwirt ohne Kinder eine Haushal- tungsentschädigung gemäß EO Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzhälfte, ausge- richtet werden könne. In den Erläuterungen dazu (ZAK 1953, 320) hat das Bundesamt für Sozialversicherung ausgeführt, welche Bedeutung diesem Entscheid für die Kassenpraxis zukomme. Zum Schlusse wurde ausgeführt, dieses Urteil betreffend einen alleinstehenden Landwirt könne nicht ohne weiteres auf die alleinsteheaden Selbständiger werbenden der nichtlandwirtschaftlichen Berufszweige angewendet werden und zwar des- halb nicht, weil es in den nichtlandwirtschaftlichen Berufszweigen viel
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öfters vorkomme, daß der Geschäftsbetrieb und der Haushalt räumlich getrennt seien, sodaß die Notwendigkeit einer eigenen Haushaltführung jedenfalls nur ausnahmsweise vorliege. Diese Auffassung ist durch zwei in der vorliegenden Nummer veröf- fentlichte Entscheide des EVG bestätigt worden. In einem Fall handelt es sieh um einen alleinstehenden Bäckermeister, im andern um einen allein- stehenden Inhaber eines Konstruktionsbüros. In beiden Fällen wurde die Zusprechung einer Haushaltungsentschädigung abgelehnt. Diese beiden Entscheide des EVG führen für die Kassenpraxis zum Ergebnis, daß den alleinstehenden Gewerbetreibenden die Haushaltungs- entschädigung in der Regel nicht ausgerichtet werden kann, es wäre denn, daß ganz besondere Gründe däfür sprächen, wobei selbstverständ- lich die in Randziffer 29 der EO-Wegleitung genannten Voraussetzungen gegeben sein müssen.
Die Jahresberichte der Ausgleichskassen Die Jahresberichte der Ausgleichskassen sind der Aufsichtsbehörde je- weils bis 30. April einzureichen. Verspätungen behindern die Auswertung der Berichte und verzögern die Berichterstattung des Bundesamtes für Sozialversicherung. Nun können einzelne Ausgleichskassen allerdings wegen der späteren Rechnungsablage gemäß Buchführungsweisungen in eine gewisse Zeitnot geraten. In solchen Fällen wird die Frist zur Ablie- ferung des Jahresberichtes pro 1953 um längstens einen Monat erstreckt. Diese Fristerstreckung sollte immerhin die Ausnahme bleiben. Es ist denn auch verschiedenen Ausgleichskassen gelungen, den Jahresbericht schon früher als bisher einzureichen. Den Anfang hat am 15. Februar eine Ausgleichskasse aus dem Waadtland gemacht. Im «zweiten Rang» steht am 23. Februar eine Ausgleichskasse im Kanton Thurgau. Hier also haben sich für einmal der Westen und der Osten brüderlich gefunden. Im übrigen hat das Bundesamt für Sozialversicherung am 12. März
1954 in Bern mit einer Delegation der Konferenz der kantonalen Aus-
gleichskassen und der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen einen Entwurf für die Richtlinien und das Beiblatt zum Jahresbericht 1954 besprochen. Unter anderem wurde angestrebt, den Begriff des Abrech- nungspflichtigen klarer als bis anhin zu umschreiben und damit zu er- reichen, daß die Kassenmitglieder inskünftig von allen Ausgleichskassen nach einheitlichen Kriterien gezählt werden.
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KLEINE MITTEILUNGEN
Ausschuß für die Gemäß Erwerbsersatzordnung Art. 23, Abs. 2, bestellt die Erwerbsersatz- eidg. AHV-Kommission aus ihrer Mitte einen Ausschuß ordnung für die Erwerbsersatzordnung, welcher durch Angehörige der Armee ergänzt wird. Dem Ausschuß obliegt die Be- gutachtung für Fragen über die Durchführung und Wei- terentwicklung der Erwerbsersatzordnung zuhanden des Bundesrates. In ihrer Sitzung vom 18. Februar 1954 hat nun die eidg. AHV-Kommission diesen Ausschuß wie folgt bestellt: PRÄSIDENT Direktor Dr. A. Saxer, Bundesamt für Sozialversicherung
MITGLIEDER Vertreter des Bundes: Ständerat Dr. A. Picot Vertreter der Armee: Landammann A. Bodmer Hauptmann G. Bütikofer Adj. Uof. R. Graf Vertreter der Kantone: Alt Regierungsrat C. Brandt Regierungsrat Dr. B. Galli Vertreter der Arbeitgeber: R. Barde Dr. L. Derron Nationalrat Dr. P. Gysler Vertreter der Arbeitsnehmer: G, Bernasconi Dr. h. c. J. Scherrer Nationalrat Ph. Schmid-Ruedin Vertreter der Landwirtschaft: Dr. A. Borel Vertreter der Frauenverbände: Frl. Dr. E. Nägeli
Verwaltungsrat Der Bundesrat hat auf Antrag der Eidg. AHV-Kommis- des Ausgleichs- sion als Nachfolger von Herrn Bundesrat Hans fonds der AHV Streul i, welcher auf den 31. Januar 1954 aus dem Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV zurück- getreten ist, Herrn Staatsrat Alfred Oulevay, Lausanne, Chef des Finanzdepartements des Kantons Waadt, für die laufende Amtsperiode zum Mitglied des Verwaltungsrates ernannt.
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GERICHTS-ENTSCHEIDE
Erwerbsersatz für Wehrpflichtige Anspruch auf Haushaltungsentschädigung Einem alleinstehenden Gewerbetreibenden kann keine Haushaltungs- entschädigung zugesprochen werden, wenn er keinen «eigenen» Haus- halt führt, oder dieser nicht betriebsnotwendig ist. (EO Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzhälfte). Der ledige Wehrpflichtige ist Bäckermeister und betreibt eine Bäckerei-Kon- ditorei. Neben den im Parterre befindlichen Bäckereilokalitäten verfügt er über eine Wohnung im ersten Stock, wo er, ein 16-jähriger Bruder und seine nichthochbetagten Eltern wohnen. Der Mietvertrag setzt die Miete der Ge- schäftsräumlichkeiten und der Wohnung voraus. Die Ausgleichskasse verwei- gerte die Ausrichtung der Haushaltungsentschädigung, weil der Betrieb einer Bäckerei nicht unbedingt die Führung eines Haushaltes erfordere. Die Vorin- stanz sprach deni Wehrpflichtigen dagegen die Haushaltungsentschädigung zu, weil bei ihm eine Berufsausübung ohne eigenen Haushalt vernünftigerweise nicht in Betracht falle. Die gegen diesen Entscheid vom BSV eingereichte Be- rufung wurde vom EVG mit folgender Begründung gutgeheißen und damit die Ausrichtung der Haushaltungsentschädigung verweigert.
1. Nach EO Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzteil, haben Anspruch auf die Haus-
haltungsentschädigung auch ledige, verwitwete und geschiedene Wehrpflich- tige, die «wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen». Der Richter hat im Einzelfall zu prüfen, ob ein anspruchserhebender Wehrpflichtiger die Voraussetzungen von EO Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzteil, erfülle, wobei dieser stets darzutun hat, er sei wegen der Natur und den Anforderungen seines Berufes genötigt, selber zu haushal- ten. Daher ist es mit dem Requisit der Notwendigkeit einer eigenen Haushalt- führung streng zu nehmen.
2. Daß der Berufungsbeklagte berufsnotwendig Träger einer eigenen
Haushaltung sei, läßt sich nicht damit begründen, daß der Vermieter Betriebs- räumlichkeiten und Wohnung nur zusammen vermiete. Denn darin liegt kein Element, das der Berufsausübung als solcher innewohnt. Oft führen familiäre Gründe zu einer derart kombinierten Miete. So ergeben sich Verhältnisse, bei denen der ledige Sohn den Betrieb von den Eltern übernommen hat, während die Haushaltung in der vom Betrieb getrennten Wohnung doch durch die Eltern beibehalten wird. Im Gegensatz zum Landwirtschaftsbetrieb sind in einer mo- dernen Bäckerei Betrieb und Wohnung getrennt, weil die Haushaltführung in. diesem Gewerbe jedenfalls nicht mehr generell als notwendig erachtet werden kann. So befindet sich beim Berufungsbeklagten die Bäckerei im Parterre und die Wohnung im ersten Stock. Es drängt sich nun die Frage auf, ob der gege- benen Ordnung nicht vornehmlich familiäre Motive zugrunde liegen, indem behauptet wird, der Berufungsbeklagte «beherberge» seine «betagten» Eltern.
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Die angeblich «betagten» Eltern waren im Zeitpunkt der Dienstleistung 65 bzw. 55 jährig, standen also noch nicht im Genuß einer AHV-Altersrente. Fer- ner wird nicht behauptet, das Elternpaar sei wegen Alters, Krankheit oder Ge- brechen außerstande, über einen eigenen Haushalt zu verfügen, ganz abgesehen davon, daß damit noch nichts für eine berufsnotwendige Haushaltführung ge- wonnen wäre. Ueblicherweise wohnt jedoch ein Elternpaar nicht beim ledigen Sohn, sondern der ledige Sohn bleibt dem Haushalt der Eltern angeschlossen. Im vorliegenden Fall verschweigt der Berufungsbeklagte, daß bei den Eltern ferner ein weiterer, 1937 geborener Sohn (Schüler) lebt, ein weiteres Moment, das für eine Haushaltführung der Eltern spricht. Die Eltern können daher ihren Wohnsitz verlegt haben, einmal um diesen Sohn in ihren Haushalt aufzunehmen und dem Wehrpflichtigen durch Mithilfe in Bäckerei und Laden behilflich zu sein. Sie können mit der Verlegung außerdem bezweckt haben, dem jüngern Sohn die guten Ausbildungsmöglichkeiten einer Stadt zu vermitteln. Die Eltern haben mit ihrem Zuzug ihren Haushalt nicht aufgegeben, und ihr wehrpflichtiger Sohn hat keinen zusätzlichen eigenen Haushalt gegründet. Der Berufungsbeklagte begnügt sich, in der Berufungsantwort unbestimmt zu er- klären, er unterhalte mit den Eltern einen gemeinsamen Haushalt, was aber nicht gleichbedeutend ist mit der Führung eines eigenen Haushaltes. Gemeinsa- mer Haushalt mit den Eltern gibt dem nicht verheirateten Wehrpflichtigen ohne Kinder noch keinen Anspruch auf eine Haushaltungszulage (Art. 4 E0G). Selbst wenn der ledige Sohn für die Wohnungsmiete und weitere Kosten auf- kommen sollte, so könnte dies in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unterstützungspflicht geschehen, wobei ihm unter bestimmten Voraussetzun- gen ein Anspruch auf eine Unterstützungszulage im Sinne von EO Art. 7 er- wachsen würde. Es wäre aber auch an Gegenleistung für allfällige Mithilfe im Betrieb zu denken. Aus allen diesen Gründen kann im vorliegenden Fall das Tatbestandsmoment, daß der Beklagte einen «eigenen» Haushalt führt, nicht als nachgewiesen erachtet werden.
3. Selbst wenn man vom Erfordernis des «eigenen» Haushalts absehen
wollte, so würde dies schwerlich zu einem andern Ergebnis führen. Heutzutage ist es in städtischen Bäckereien nicht mehr üblich, daß die Gewerbegehilfen in des Meisters Haushalt einbezogen werden; jedenfalls bildet es bereits eine Aus- nahme, wenn ein Bäckergeselle beim Meister wohnt. Der als Sekretär eines Bäckermeisterverbandes orientierte Anwalt des Berufungsbeklagten räumt ein, daß im Gesamtarbeitsvertrag der Kost- und Logiszwang abgeschafft ist und sogar Bestrebungen im Gange sind, die der Meisterschaft überhaupt ver- bieten wollen, Kost und Logis zu gewähren. Auch wenn berücksichtigt wird, daß Meister und Gesellen ihr Frühstück im Betrieb einzunehmen wünschen, so begründet dies allein keine b e t r iebsbedingte Haushaltführung, da notfalls das Morgenessen im Bäckereibetrieb zubereitet und eingenommen werden kann. Für den Berufungsbeklagten ist es gewiß praktischer und vorteilhafter, wenn ihm im gleichen Haus neben dem Betrieb noch ein Haushalt zur Verfü- gung steht. Namentlich seinen Hinweisen auf die Nachtarbeit in der Backstube mit den persönlichen Vorarbeiten und auf die, Bedienungsverhältnisse im Laden ist eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Es würde sich daher beim Problem einer «berufsnotwendigen» Haushaltung weitgehend um einen Grenz- fall handeln, wobei aber doch fraglich wäre, ob eine «Notwendigkeit» im Sinne
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der strengen Handhabung dieses Kriteriums angenommen werden könnte. Hier- auf braucht aber mangels «eigener» Haushaltführung des Wehrpflichtigen nicht mehr weiter eingetreten zu werden. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. E.H., vom 19. Januar 1954, E 7/53.)
Der ledige Wehrpflichtige betreibt als Selbständigerwerbender ein Bureau für Apparatebau und befaßt sich mit der Konstruktion, Fabrikation und Ver- kauf von Abfüllapparaten verschiedenster Art, Als Bureau benützt er ein Zimmer im Hause, das ihm und seinen Geschwistern gehört. Während seiner Abwesenheit bedient seine Mutter das Telephon, sichtet die Korrespondenz und empfängt Kunden und Lieferanten. Nach seinen Angaben führt der Wehr- pflichtige mit der Mutter einen gemeinsamen Haushalt. Er unterstützt sie in- direkt dadurch, daß er ihr die Nutznießung an dem ihm zukommenden Erbteil überläßt. Er bezahlt ihr Kost und Logis und einen Mietzins für das Bureau. Kasse und Vorinstanz verweigerten die Ausrichtung einer Haushaltungsent- schädigung. In der Berufung an das EVG machte der Wehrpflichtige geltend, sein Betrieb sei eng mit der Haushaltung verknüpft. Das EVG wies seine Beru- fung ab und verweigerte damit die Zusprechung einer Haushaltungsentschädi- gung mit der folgenden Begründung, nachdem es die von ihm im Falle des Landwirtes Th. M. (ZAK 1953, 325) eingeschlagene Praxis betreffend die selbständigerwerbenden Landwirte zusammenfassend dargestellt hatte.
1. Nach den Darlegungen der Vorinstanz führt der Berufungskläger kei-
nen eigenen Haushalt, da er im Haushalt der Mutter lebe. Hiefür spricht in der Tat, daß er nach eigenen Darlegungen der Mutter einen Beitrag leistet, der einem normalen Pensionspreis für Kost und Logis entspricht. Daran ändert das Vorbringen des Berufungsklägers nichts, er gewähre der Mutter weiter die Nutznießung an seinem Erbteil, angeblich als Gegenleistung für die Mithilfe im Betrieb, für die Besorgung des Haushalts, als Unterstützung und als Miet- zins für die Benützung von Geschäftsräumlichkeiten. Einmal fehlen nähere zah- lenmäßige Angaben und Belege, sodann sind noch die übrigen erbberechtigten Geschwister mit ihren Erbanteilen zu berücksichtigen; jedenfalls ist damit nicht dargetan, daß der Berufungskläger einen eigenen Haushalt führt. Er sel- ber hat sich dahin ausgesprochen, daß er zusammen mit seiner Mutter einen Haushalt führe, was ebenfalls nicht zur Annahme eines «eigenen» Haushalts beiträgt. Die Tatsache, daß der Mutter Pensionspreis und Miete entrichtet werden, legt vielmehr die Haushaltführung durch die Mutter nahe, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat.
2. Selbst wenn anzunehmen wäre, der Berufungskläger stehe einem eige-
nen Haushalt vor, so wäre nach dem in Ziffer 1 Gesagten weiter nachzuweisen, daß er zufolge der Natur und den Anforderungen des Berufs dazu genötigt sei. Generell läßt sich nun nicht sagen, die Führung eines Konstruktionsbureaus setzte einen Haushalt voraus. Auch wenn das eingelegte Konstruktionspro- gramm in Betracht gezogen wird, das Abfüllanlagen verschiedenster Art, Faß- pumpen, Rohrleitungsfilter, Tubenschließapparate u.a.m. umfaßt, so ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine betriebsnotwendige Verbin- dung des Bureaus mit einem Haushalt schließen ließen. Wohl macht der Be- rufungskläger geltend, er bedürfe des Haushalts, «damit während meiner Ab- wesenheit das Telephon besorgt, die Korrespondenz gesichtet und die Kunden
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und Lieferanten empfangen werden können»; allein dies sind keine Funktionen und Anforderungen, die einem eigenen Haushalt rufen, sondern einer geeigneten Bureauorganisation. Es mag für den Berufungskläger ökonomischer sein, sei- nen Betrieb dort zu führen, wo ihm nahestehende Personen leben, die anstelle von Bureauangestellten in seiner Abwesenheit die erwähnten Dienste leisten können. Hieraus folgt jedoch nicht, daß betriebliche Anforderungen an sich eine Verbindung mit dem Haushalt notwendig machen; das Konstruktionsbu- reau kann vielmehr ohne weiteres von Haus und Herd getrennt geführt wer- den. Das Fehlen einer betriebsnotwendigen Haushaltführung wird augenfällig, wenn der Fall des Landwirtes Th. M. (ZAK 1953, 325) zum Vergleich herange- zogen wird. Jenes abgelegene Bauerngut konnte ohne eigenen Haushalt schlech- terdings nicht bewirtschaftet werden; man denke beispielsweise an den unver- meidlichen Einbezug der Knechte in die bäuerliche wohn- und hauswirtschaft- liche Gemeinschaft und an die betrieblichen Arbeiten im Haus und am Herd. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. E.J., vom 19. Januar 1954, E 6/53.)
Familienzulagen Ausländische Arbeitnehmer, die nur einen kleinem oder größern Teil des Jahres in der Schweiz, die übrige Zeit aber im Ausland ver- bringen, haben keinen Anspruch auf Familienzulagen. FLG Art. 1, Abs. 3. Nach Art. 1, Abs. 3, FLG haben Ausländer nur dann Anspruch auf Familien- zulagen, wenn sie mit ihrer Familie in der Schweiz wohnen. Mit dem Aus- druck «wohnen» ist, wie bereits im Urteil P.M.') festgestellt wurde, nicht et- wa der Begriff «Wohnsitz haben» gemeint, sondern es genügt auch eine we- niger ausgeprägte Bindung an den Aufenthaltsort. Anderseits kann es sich aber auch nicht nur um ein vorübergehendes Verweilen handeln. Der eigent- liche Sinn erhellt am besten aus der trundesrätlichen Botschaft zum Gesetz, wo es heißt: «Durch diese Bestimmung» (Art. 1, Abs. 3) «sollen die auslän- dischen Saisonarbeiter, die nur zur vorübergehenden Arbeitsannahme in die Schweiz einreisen und ihre Familien im Ausland zurücklassen, vom Genusse der Familienzulagen ausgeschlossen werden . . .» In der Schweiz «wohnen» ist sonach immer dann nicht anzunehmen, wenn der ausländische Arbeitnehmer nur einen kleinem oder größern Teil des Jahres in der Schweiz, die übrige Zeit aber im Ausland verbringt. Selbst der Umstand, daß die Ehefrau des Arbeitnehmers mit ihm zusammen in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitge- ber lebt (Art. 3, lit. c, des Gesetzes), welcher Umstand nach dem heute gefäll- ten Urteil M. grundsätzlich auch für Ausländer einen Anspruch zu begründen vermag, genügt dann nicht, wenn es sich lediglich um einen Saisonaufenthalt handelt. Im vorliegenden Fall ist dieser Tatbestand gegeben, indem T. nur vom 15. März bis 15. Dezember und seine Ehefrau nur vom 1. April bis 1. No- vember 1953 in der Schweiz tätig sind, während sie im Winter in Italien woh- nen, wo sie ihr eigentliches Lebenszentrum haben. Familienzulagen können daher dem Berufungskläger T. für das Jahr 1953 nicht zugesprochen werden. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. G.T. vom 21. Dezember 1953, F 18/53.) ') Vgl. vorliegende Nummer, S. 105.
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Ausländische Arbeitnehmer, die zusammen mit dem Ehegatten dau- ernd in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, haben An- spruch auf die Haushaltungszulage. FLG Art. 3, Abs. 1. Nach Art. 1, Abs. 3, FLG haben ausländische Arbeitnehmer nur dann An- spruch auf Familienzulagen, wenn sie mit ihrer Familie in der Schweiz woh- n'en. Mit dem Ausdruck «wohnen» ist hier unstreitig nicht etwa der Begriff «Wohnsitz haben» gemeint. Insbesondere kommt es nicht darauf an, daß der Arbeitnehmer die Niederlassungsbewilligung habe, sondern es genügt, daß der Aufenthalt nicht bloß ein ganz vorübergehender sei, wie das bei Saison- arbeitern der Fall ist. Speziell um die letztem vom Bezug der Familienzulagen auszuschließen, wurde ja laut Botschaft des Bundesrates zum FLG der er- wähnte Absatz 3 in das Gesetz aufgenommen, nämlich weil die Unterhaltsko- sten der im Ausland zurückgelassenen Familien im allgemeinen niedriger sind als in der Schweiz, und im übrigen weil auch aus grundsätzlichen Erwägun- gen die Ausrichtung von Familienzulagen ins Ausland nicht in Betracht fällt. Was sodann unter dem wohnen «mit der Familie» zu verstehen ist, kann nicht ohne Rücksicht auf den Inhalt von Art. 3 bestimmt werden, wo die Voraus- setzungen für den Bezug von Haushaltungszulagen geregelt sind. Danach ge- nügt es in personeller Beziehung, daß der Arbeitnehmer mit dem Ehegatten oder mit den Kindern zusammen ist. Da sonach der Anspruch auf Familien- zulagen im allgemeinen schon dem Ehepaar ohne Kind zusteht, will offenbar Art. 1, Abs. 3, trotz dem Ausdruck «Familie» ausländische Arbeitnehmer nicht schon dann ausschließen, wenn sie keine Familie im zivilrechtlichen Sinne, sondern einzig einen Ehegatten haben. Nun wird zwar in Art. 3 auch die Führung eines eigenen Haushaltes ver- langt, sei es, daß ihn der Arbeitnehmer mit seinem Ehegatten oder seinen Kindern führe (lit. a), sei es, daß ihn sein Ehegatte oder seine Kinder auf seine Kosten führen (lit. b). Vom Erfordernis eines eigenen Haushaltes wird hingegen Umgang genommen für solche Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehe- gatten oder ihren Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben (lit. c). Diese Ausnahme beruht laut der bundesrätlichen Botschaft auf dem Gedanken, daß durch die Ausrichtung der Haushaltungszulagen die bäuerliche Betriebs- und Hausgemeinschaft gefördert werden soll. Man kann allerdings bezweifeln, ob sich dieses Motiv auch auf ausländische Arbeitnehmer erstreckt. Der Wortlaut der Vorschrift gibt jedoch keine Handhabe, für Ausländer einen Unterschied zu machen. Es könnte sich einzig fragen, ob lit. c von Art. 3 im Zusammenhang mit Art. 1, Abs. 3, eine Auslegung zu geben sei, nach welcher sie auf Ausländer nicht anwendbar wäre, wie es der Standpunkt des Bundes- amtes für Sozialversicherung ist. Zu einer derartigen Auslegung könnte man aber nur gelangen, wenn das in Art. 1, Abs. 3, aufgestellte Erfordernis des Wohnens mit der Familie in der Schweiz die Führung eines eigenen Haushal- tes in sich schlösse. Das ist indessen nicht der Fall: Wohnen «mit der Fami- lie» braucht, wie gesagt, im Rahmen der Familienzulagenordnung nicht zu heißen «mit Ehegatte und Kind» (womit allerdings die Vorstellung eines ei- genen Haushaltes verbunden wäre), sondern es kann auch einfach bedeuten: «mit dem Ehegatten». Und der Begriff des Wohnens bedingt seinerseits nicht die Führung eines eigenen Haushaltes. Aus dem Zweck allein aber, der der Vorschrift zu Grunde liegt: ausländische Saisonarbeiter vom Bezug der Fa- milienzulage auszuschließen, darf nicht einfach gefolgert werden, daß in
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Art. 3, lit. c, nur Arbeitnehmer mit eigenem Haushalt gemeint seien, zumal da dem erwähnten Zweck ohne weiteres dadurch Rechnung getragen werden kann, daß Arbeitnehmer, die offensichtlich nur während der Saison in der Schweiz Aufenthalt nehmen, nicht als hier «wohnend» betrachtet werden. — Somit ist Art. 3, lit. c, FLG auch auf solche ausländische Arbeitnehmer an- wendbar, die nur zusammen mit dem Ehegatten (dauernd) in Hausgemein- schaft mit dem Arbeitgeber leben. Gegenüber schweizerischen Arbeitnehmern ohne eigenen Haushalt tritt damit keine Besserstellung ein. Aus dem Gesagten folgt für den vorliegenden Fall, daß P.M., der unstrei- tig nicht bloßer Saisonarbeiter ist, auch für die Zeit ab 1. Januar 1953 An- spruch auf die Haushaltungszulage hat. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. P.M., vom 21. Dezember 1953, F 12/53.)
1. Ein ausländischer Arbeitnehmer, der mit seinem Ehegatten dau-
ernd in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber lebt, hat auch dann Anspruch auf die Haushaltungszulage, wenn er sein Kind im Ausland zurückgelassen hat.
2. Für das im Ausland zurückgelassene Kind besteht kein Anspruch
auf die Kinderzulage. FLG Art. 1, Abs. 3. Das Erfordernis des Wohnens mit der Familie in der Schweiz im Sinne von Art. 1, Abs. 3, FLG ist auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer allein mit seinem Ehegatten (dauernd) in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber lebt. Das Vorhandensein eines Kindes, das im Ausland zurückgelassen wird, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern: Die Familie im Sinne von Art. 1, Abs. 3, wird schon durch die beiden Ehegatten repräsentiert. Auch wäre es stoßend, wollte man ein Ehepaar mit Kind schlechter stellen als ein Ehepaar ohne Kind. Ohne Einfluß ist, ob beide Ehegatten beim Arbeitgeber tätig sind oder bloß einer. — Aus dem Gesagten folgt, daß O.S., der ganz offenbar nicht als bloßer Saisonarbeiter zu betrachten ist, Anspruch auf die Haushaltungs- zulage hat. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. O.S., vom 21. Dezember 1953, F 13/53.)
Naturalleistungen des Betriebsleiters an seine unmündigen, im Be- triebe mitarbeitenden Söhne können als Gewinnungskosten im Sinne von Art. 22, Abs. 1, lit. a, WStB vom rohen Einkommen abgezogen werden. Nach Art. 5 FLG haben Anspruch auf Familienzulagen für Bergbauern die hauptberuflichen selbständigerwerbenden Landwirte im Berggebiet, deren reines Einkommen 3500 Fr. im Jahr nicht übersteigt. Da sich dieser Ansatz um 350 Fr. für jedes Kind im Sinne von Art. 9 FLG erhöht, beträgt hier die Einkommensgrenze Fr. 5600, nämlich 3500 Fr. zuzüglich 2100 Fr. für sechs Kinder unter 15 Jahren. J.K. hat überdies zwei 17 bis 18 jährige Söhne, die auf dem Heimwesen tätig sind. Unbestritten ist, daß das Einkommen des Berufungsbeklagten die Limite um mehr als 200 Fr. übersteigt, solange für die beiden Söhne Julius und Josef kein Lohnabzug (Naturallohn) vorgenommen wird. Die Zulagenberechtigung hängt mithin davon ab, ob vom rohen Einkom- men ein Abzug für die beiden minderjährigen, in häuslicher Gemeinschaft le- benden Söhne zu gewähren sei oder nicht.
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Nach Art. 5, Abs. 3, FLG erläßt der Bundesrat nähere Vorschriften über die Bewertung und Ermittlung des Einkommens. Gestützt hierauf wird in Art. 4 FLV folgendes bestimmt: «Für die Bemessung des Einkommens sind die Vorschriften der eidg. Wehrsteuergesetzgebung maßgebend». Das Bundes- amt für Sozialversicherung verweist hiebei in seiner Textausgabe (S. 17) anmerkungsweise auf Art. 21-23 WStB. Dasselbe tut es in seinen Erläuterun- gen zum Gesetzestext (S. 33). In der Tat fallen unter den Begriff der Bemes- sung die nähere Umschreibung des Einkommens und die Grundsätze für des- sen Bewertung, wie dies in Art. 21-23 WStB geschieht. Nach Art. 22, lit. a, WStB können abgezogen werden «die zur Erzielung des steuerbaren Einkom- mens erforderlichen Gewinnungskosten». Es fragt sich nun, ob zu diesen. Ge- winnungskosten die Naturalleistungen •an die beiden Söhne, welche die Renta- bilität des Betriebes erheblich fördern, zu zählen seien. Das Bundesamt ver- neint dies, da «das minderjährigen Kindern für die Mitarbeit im Betriebe der Eltern gewährte Entgelt nach allgemeiner steuerrechtlicher Auffassung nicht als abzugsberechtigter Lohn (Gewinnungskosten) gelte». Demgegenüber ist vorab festzustellen, daß die Steuerpraxis verschiedener Kantone (wie z.B. Luzern und Zürich) das minderjährigen Kindern für die Mitarbeit im eigenen Betrieb ausgerichtete Entgelt als Gewinnungskosten anerkennt (vgl. z.B. Boß- hardt, die neue zürcherische Einkommens- und Vermögenssteuer S. 62). In- dessen verneint Art. 14 WStB eine Abzugsberechtigung. Es ist daher zu prü- fen, ob Art. 14 WStB entsprechend Art. 21-23 WStB anwendbar sei. Wie bereits erwähnt, erklärt Art. 4 FLV die Vorschriften der Wehrsteuergesetzge- bung bloß für die «Bemessung des Einkommens» als maßgebend. Die Norm des Art. 14 WStB, wonach das Einkommen von Kindern unter elterlicher Ge- walt demjenigen des Inhabers dieser Gewalt zugerechnet werde, findet sich im Abschnitt über die subjektive Steuerpflicht und handelt von der sog. Steuersubstitution, hat also mit der Bemessung des Einkommens an sich nichts zu tun. Zieht man weiter die grundsätzlich verschiedene Zweckbestim- mung der Familienzulagen als Fürsorgeleistungen und der Steuern in Betracht, so wäre Art. 14 WStB mangels ausdrücklicher Verweisung höchstens dann zu beachten, wenn dies der ratio des Gesetzes entsprechen würde. Familienzula- gen für Bergbauern sollen der Landflucht vorbeugen und damit der Entvölke- rung der Berggebiete begegnen, indem sie bestimmt sind, mitzuhelfen, daß die Landwirte jener Gebiete ihr Auskommen finden. Würden aber die Naturallei- stungen an mitarbeitende Söhne von 15 bis 20 Jahren dem Bergbauern nicht als Gestehungskosten anerkannt, so liefe dies dem Zweck des Gesetzes zu- wider, indem es gerade die schulentlassenen Kinder auf kleinen Bergheimwe- sen anspornen würde, das Gut zu verlassen, um im Tal Arbeit und Brot zu suchen. Ja der Bergbauer hätte sogar — wie die Vorinstanz mit Recht her- vorhebt — ein Interesse daran, seine über 15 Jahre alten Kinder nicht mehr auf dem Betriebe, sondern außerhalb der häuslichen Gemeinschaft arbeiten und ihren Lebensunterhalt verdienen zu lassen und an deren Stelle fremde Arbeitskräfte einzustellen. Denn auf diese Weise könnte er den vollen Lohn vom rohen Einkommen abziehen und so die Voraussetzungen der Anspruchs- berechtigung leichter erfüllen. Eine solche Tendenz will das Gesetz über die Familienzulagen kaum begünstigen, weshalb auch dessen ratio nicht für eine Beachtung von Art. 14, Abs. 1, WStB spricht. Vielmehr ist ein Abzug für Naturalleistungen unter dem Titel Gestehungskosten im Sinne von Art. 22, Abs. 1, lit. a, WStB zuzulassen, zumal es sich um Aufwendungen handelt, die
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der Berufungsbeklagte tatsächlich machen muß, um das Betriebseinkommen zu erzielen. Da hier das rohe Einkommen die Limite nur unbedeutend über- steigt, erübrigen sich nähere Ausführungen über die Höhe des Abzugs, da bei grundsätzlicher Abzugsberechtigung die Einkommensgrenze in keinem •Fall erreicht wird. Die Berufung könnte aber auch dann nicht geschützt werden, wenn Art. 14 WStB grundsätzlich anwendbar und der Erwerb der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unmündigen Kinder, die das 15. Altersjahr zurückge- legt haben, als Bestandteil des Einkommens des Vaters zu betrachten wäre. Für diesen Fall sieht das Bundesamt in seinen Erläuterungen (S. 33) in An- lehnung an Art. 14, Abs. 1, Satz 2, WStB folgendes vor: «Vom Erwerbsein- kommen dieser Kinder ist nur je der 500 Fr. übersteigende Teil zu berück- sichtigen». Als Lohn für ihre Mitarbeit im väterlichen Betrieb beziehen die beiden Söhne Verpflegung und Unterkunft. Von diesem Naturallohn kann der Inhaber der elterlichen Gewalt einen Abzug in gleicher Höhe verlangen, wie er ihn vom Lohn vornehmen könnte, wenn das Kind die gleichen Dienstlei- stungen einem Dritten erbringen würde. Denn der Vater, der sein Kind bei einem Dritten arbeiten läßt, soll sich nicht besser stellen als jener, dessen Kind im eigenen Betrieb arbeitet. Eine Differenzierung würde vielmehr gegen die oben umschriebene Zwecksetzung der Kinderzulagen an Bergbauern ver- stoßen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, beschränkt Art. 14, Abs. 1, WStB allerdings die Nichtanrechnung von 500 Fr. auf den Erwerb von Kin- dern über 18 Jahren, was darauf. zurückzuführen ist, daß bei Kindern unter
18 Jahren der gleiche Betrag nach Art. 25 WStB abgezogen werden kann. Da
aber auf dem Gebiete der Familienzulagen den Familienlasten durch Zuschläge zur Einkommensgrenze für minderjährige Kinder bis zum 15. Altersjahr Rech- nung getragen wird (Art. 5, Abs. 1, FLG), kommen die Sozialabzüge des Wehrsteuerrechts bei der Ermittlung des reinen Einkommens nicht zum Zuge. Das Betriebseinkommen, das der Berufungsbeklagte mit den beiden mitarbei- tenden Söhnen erzielt, dient indessen nicht bloß dem Unterhalt der Eltern und der 6 Kinder unter 15 Jahren, sondern auch demjenigen der beiden Söhne über
15 Jahre. Ein Abzug, wie er vom Bundesamt vom Erwerbseinkommen der un-
mündigen Kinder über 15 Jahren zugestanden wird, ist daher in casu jeden- falls am Platze. Der Berufungsbeklagte würde daher selbst bei dieser Be- trachtungsweise die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllen. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. J.K., vom 20. November 1953, F 14/53.)
Alters- und Hinterlassenenversicherung A. VERSICHERTE PERSONEN Einem Schweizerbürger, der gestützt auf Ziffer 11 des Schlußproto- kolls zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung vom 24. Oktober 1950 von der schweizerischen AHV befreit ist, sind, unter Vorbehalt von AHVG Art. 16, Abs. 2, a.F. (Abs. 3 n.F.), auf Gesuch hin sämtliche geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Der Schweizerbürger J.E. ist seit 1941 bei der deutschen Bundesbahn im ba- dischen Bahnhof Basel beschäftigt und bei deren Pensionskasse versichert. Seit 1948 zahlte er auch Beiträge an die schweizerische AHV. Am 23. Juli 1952
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stellte J.E. bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Befreiung von der AHV, weil seine Verpflichtungen so groß seien, daß er die Beiträge nicht mehr lei- sten könne; ebenso verlangte er auch die bisher entrichteten Beiträge zurück. Da die Ausgleichskasse die Begehren abwies, beschwerte sich J.E. bei der kan- tonalen Rekursbehörde. Diese hieß die Beschwerde in beiden Punkten gut. Da- gegen legte das Bundesamt unter Hinweis auf das Urteil i.Sa. K. vom 27. April 1950') beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Berufung ein. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat erkannt: Nach Art. 1, Abs. 2, AHVG sind nicht versichert: b) Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde. — Ob das Vorhandensein einer nicht zumut- baren Doppelbelastung von Amtes wegen geprüft oder aber vom Versicherten geltend gemacht werden muß, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Aus- führungsvorschrift von Art. 3, Abs. 1, AHVV bestimmt nun aber generell, daß die betreffenden Personen von der Ausgleichskasse auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen Versicherung auszunehmen seien. Ob dies dem Gesetzeswillen in jeder Beziehung entspreche, hat das Eidg. Versicherungsge- richt wiederholt als fraglich bezeichnet; deshalb ist die Ausführungsvorschrift einstweilen mit Vorbehalt anzuwenden. Ueber die Folgen einer Befreiung, wenn schon eine Zeitlang Beiträge geleistet wurden, äußert sich das Gesetz ebenfalls nicht. Seit dem Abschluß der internationalen Abkommen über den gegenseitigen Einbezug fremder Staatsangehöriger in die eigene Sozialversicherung sind die Fälle von Doppelbelastung mit Beiträgen besonders aktuell geworden. Eine erste Frage ist jeweilen die, ob überhaupt eine Doppelversicherung vorliege. Insbesondere auf dem Boden des hier interessierenden Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland stellt sich die Frage, ob ein schweizerischer Staatsangehöriger, der nach den Bestimmungen des Abkommens in Deutsch- land versichert ist, es auch in der Schweiz geblieben sei, bzw. ob ein deutscher Staatsangehöriger, der nach den Abkommensbestimmungen in der Schweiz versichert ist, es auch in Deutschland geblieben sei, und umgekehrt. Steht ein- mal eine Doppelbelastung fest, so bedarf es allerdings keiner weitern Voraus- setzungen mehr für eine Befreiung, dies dank der Bestimmung von Ziff. 11 des Schlußprotokolls, wonach eine dem Versicherten nicht zumutbare Doppelbela- stung anerkannt wird, wenn er Beiträge sowohl zur deutschen Rentenversi- cherung als auch zur schweizerischen AHV entrichten müßte. Angesichts dieser vereinfachten Vorbedingung könnte es als angezeigt erscheinen, das Be- freiungsverfahren von Amtes wegen anzuordnen, zumal da die Ermittlung der in Betracht fallenden Versicherten bzw. ihrer Doppelversicherung nicht allzu schwer fallen dürfte. Für heute ist aber, da in concreto tatsächlich ein Gesuch gestellt wurde, von der so geschaffenen Lage auszugeben. Die Befreiung gilt auf alle Fälle spätestens von der Gesuchseinreichung an. Besteht der Befreiungsgrund der Doppelbelastung schon seit einem frühern Zeitpunkt, so sprechen gewichtige Erwägungen öffentlich-rechtlicher Natur für rückwirkende Befreiung ab diesem Zeitpunkt (vorbehältlich Art. 16 Abs. 2
1 ) s. ZAK 1950, S. 266: «Befreiung von der schweizerischen AHV wegen
unzumutbarer Doppelbelastung kann nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft gewährt werden.
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AHVG, a. F.). Dazu kommt die seit den internationalen Abkommen erheblich erweiterte Möglichkeit eines Mißbrauches der Befreiungsvorschrift. Ein Grenz- gänger schweizerischer oder deutscher Nationalität kann, nachdem er die er- forderliche Mindestdauer der Beitragsleistung bzw. des Wohnsitzes in der Schweiz erfüllt hat (nach dem Abkommen brauchen jetzt deutsche Staatsan- gehörige nur noch 5 Jahre in der Schweiz gewohnt zu haben, gegenüber 10 Jahren nach dem Gesetz), ohne weiteres kraft der bloßen Tatsache des Ne- beneinanderbestehens zweier Versicherungen eine unzumutbare Doppelbela- stung geltend machen mit dem Erfolg, daß er für die Zukunft Befreiung von der Beitragspflicht gegenüber der schweizerischen AHV erlangt und gleich- wohl sich das Recht auf eine seinerzeitige Rente gesichert hat. Auch um der- artigen Rentenspekulationen vorzubeugen, rechtfertigt es sich, die Beiträge rückwirkend zurückzuerstatten, und zwar selbst dann, wenn das nicht beson- ders verlangt wird. Aus diesen Gründen sind dem Berufungsbeklagten, der seit 1. Januar 1948 Beiträge an die AHV entrichtet hat, diese sämtliche Beiträge zurückzuerstatten. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. J. E. vom 7. Januar 1954, H 204/53.)
B. BEITRÄGE Einkommen aus selbständigem Erwerb
1. Die Ausgleichskasse Ist auch dann zur Berufung legitimiert, wenn
das Dispositiv des erst-instanzlichen Entscheides zwar auf Nicht- Eintreten lautet, dessen Begründung aber sich gegen sie richtet (AHVG Art. 86, Abs. 1).
2. Wo die AHV-Gesetzgebung Begriffe aus dem Privatrecht verwen-
det, sind die AlIV-Organe auch zur Beurteilung privatrechtlicher Vorfragen befugt. (AIIVV Art. 20, Abs. 3). Ueber die im Jahre 1950 gegründete Kollektivgesellschaft W.E & Co. wurde am 22. Oktober 1952 der Konkurs eröffnet. Mangels genügender Aktiven wurde am 20. November 1952 das Verfahren eingestellt. Einer der beiden Gesellschafter K.M. erhielt am 20. Februar 1953 von der Ausgleichskasse ein Schreiben des Inhalts, er sei für eine gegenüber der Firma bestehende Beitragsforderung von Fr. 11 911.85 solidarisch haftbar und werde ersucht, diesen Betrag innert Frist von 30 Tagen einzuzahlen, ansonst Betreibung eingeleitet werde. Das Schreiben war überschrieben finit «Mahnung zur Zahlung» und enthielt außerdem die Bemerkung, diese Mahnung gelte gleichzeitig als Veranlagungsverfügung im Sinne von AHVV Art. 38. K.M. beschwerte sich, indem er geltend machte, die Angelegenheit gehe ihn nichts an, denn der Mitgesellschafter habe ihn bereits im Januar 1951 aus dem Geschäft ausgeschlossen; auch schulde ihm dieser noch Fr. 10 000. Die kantonale Rekursbehörde entschied: «Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.» In der Begründung heißt es, die geltend gemachte For- derung stütze sich nicht auf das AHVG, sondern auf das OR; es handle sich demnach um eine zivilrechtliche Streitigkeit, die nicht vor der Rekurskommis- sion, sondern vor dem ordentlichen Zivilgericht auszutragen sei. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl K.M. wie die Ausgleichskasse Berufung. Das Eidge- nössische Versicherungsgericht hat die beiden Berufungen in dem Sinne er- ledigt, daß es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur materiel- len Beurteilung an die Vorinstanz zurückwies. Dabei waren folgende Erwägun- gen maßgebend.
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1. Die Berufungsschrift des Beschwerdeführers enthält zwar kein eigent-
liches Begehren. Aus seinen Erklärungen, zumal in Verbindung mit der Be- schwerdeschrift, geht jedoch hervor, daß er Aberkennung der Beitragsfor- derung beantragen will, und zwar gleichviel, ob der Fall vom AHV-Gericht oder vom Zivilgericht entschieden werde. Wenn auch über seine Zahlungspflicht nicht materiell erkannt worden war, hatte er angesichts des Dipositivs der kantonalen Entscheidung das Recht, diese weiterzuziehen, damit die Kassen- verfügung nicht in Rechtskraft erwachse. — Auf die Berufung des Beschwerde- führers ist daher einzutreten. Andrerseits ist aber auch auf die Berufung der Ausgleichskasse einzutre- ten. Obwohl die Ausgleichskasse rein nach dem Dispositiv des Rekursentschei- des nicht der beschwerte Teil war, richtete sich der Entscheid seiner Begrün- dung nach doch auch gegen sie. Nach dem Inhalt der Motivierung konnte sie besorgen, mit einem Rechtsöffnungsbegehren auf Grund des Rekursentscheides nicht durchzudringen. Ihre Sachlegitimation zur Berufungsergreifung ist daher anzuerkennen.
2. Form- und folgerichtig hätte der Rekursentscheid, so wie er motiviert
ist, auf Gutheißung der Beschwerde lauten müssen in dem Sinne, daß die Kas- senverfügung keinen Bestand habe und daher den Betroffenen nicht verpflich- ten könne. Das Nichteintreten auf die Beschwerde war jedenfalls nicht begrün- det. Der Rekursentscheid ist aber auch seiner Motivierung nach unrichtig, die der Ausgleichskasse das Recht versagt, im Verfügungswege die Schuldner- schaft eines bestimmten Beitragspflichtigen ausgehend von einer obligatio- nenrechtlichen Vorschrift festzustellen. Wie Ausgleichskasse und Bundesamt zu- treffend ausführen, hat die mit der Verfügung geltend gemachte Beitragsfor- derung den Charakter einer AHV-rechtlichen Forderung. Dieser Charakter aber verleiht der Ausgleichskasse die Befugnis, ihr Forderungsrecht im Wege einer Verfügung zu verfolgen. Daß die Eigenschaft des Belangten als Schuldner erst aus dem OR abgeleitet werden muß, vermag am AHV-rechtlichen Charakter der Forderung nichts zu ändern. Die AHV-Gesetzgebung verwendet für be- stimmte Rechtssubjekte, bzw. Rechtsverhältnisse Begriffe, die aus andern Rechtsgebieten stammen und daher, sofern nicht aus dem AHVG selber eine dessen Zwecken angepaßte Sinngebung folgt, nach ihrem angestammten Sinne, bzw. nach ihren angestammten Voraussetzungen gehandhabt werden müssen. Wenn also in Art.20, Abs. 3, AHVV der Teilhaber einer Kollektivgesellschaft als beitragspflichtige Person bezeichnet wird, so sind die AHV-Organe befugt, im einzelnen Falle auf Grund der einschlägigen obligationenrechtlichen Bestimmun- gen zu entscheiden, vor allein, ob eine bestimmte Person Kollektivgesellschafter sei, des weitern aber auch, im Falle bereits erfolgter Auflösung der Gesell- schaft, ob die betreffende Person vom früheren Sozietätsverhältnis her noch für Gesellschaftsschulden haftbar sei. Dieselbe Prüfungsbefugnis steht erst recht den richterlichen Behörden zu, wie ja anerkanntermaßen ganz allgemein die angerufenen Gerichte auch solche Vorfragen entscheiden dürfen und meistens auch müssen, welche an sich in die sachliche Zuständigkeit anderer Gerichte fallen, so daß eine Verweisung der interessierten Partei an letztere nicht erforderlich, ja, in vielen Fällen prozes- sual gar nicht möglich ist. Das Eidg. Versicherungsgericht kommt denn auch immer wieder in die Lage, zu Vorfragen, die das Zivilrecht berühren, Stellung
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nehmen zu müssen, um über den streitigen Anspruch entscheiden zu können. Schon von jeher mußten im Gebiete der Kranken- und Unfallversicherung auch obligationenrechtliche Bestimmungen mit in Betracht gezogen werden, vor- nehmlich bei der Feststellung der Dauer des Lohnanspruches. In AHV-Sachen muß sich das Eidg. Versicherungsgericht z.B. darüber schlüssig werden, ob eine bestimmte Person als urteilsfähig oder ein bestimmter Aufenthaltsort als Wohnsitz zu betrachten sei, ferner ob die Voraussetzungen für Adoption, für Bevormundung, für Verschollenerklärung erfüllt seien, ob ein bestimmter Ver- mögenswert zum Sondergut der Ehefrau gehöre, ob eine familienrechtliche Un- terstützungspflicht bestehe, ob guter Glaube zu verneinen, ob Verrechenbar- keit anzunehmen sei, usw. Es obliegt nun der Vorinstanz, in eine materielle Prüfung der Beschwerde einzutreten und zu untersuchen, ob die von der Ausgleichskasse gegenüber K.M. erhobene Beitragsforderung begründet sei. Steht hinsichtlich der Frage einer Haftbarkeit von M. als frühern Kollektivgesellschafter ein Zivilurteil in Aussicht, so kann die Vorinstanz den betreffenden Entscheid abwarten. Darüber aber, ob die streitige Beitragsforderung als solche zu Recht bestehe oder nicht, hat die Vorinstanz während der gegenwärtigen Rechtshängigkeit zu befinden. Im übrigen dürfte sich auch noch die Frage erheben, ob es zulässig war, dem genannten Gesellschafter ohne weiteres eine Mahnung bzw. eine Veranlagungs- verfügung zugehen zu lassen, oder ob nicht eine Beitragsverfügung hätte vor- ausgehen sollen, um der gebotenen Trennung zwischen Beitragsfestsetzung und Beitragsbezug Rechnung zu tragen. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. K.M., vom 19. November 1953, H 184/ 199/53.)
Bezieht eine Ehefrau und Haufrau als Teilhaberin einer Kollektivge- sellschaft ein Erwerbseinkommen von weniger als 600 Franken im Jahr, so wird der Mindestbeitrag von 12 Franken im Jahr nur auf ihr Verlangen erhoben (AHVG Art. 8, Abs. 2), Frau R.H., Mutter von 9 Kindern, ist mit ihrem Ehemann Teilhaberin einer Kollektivgesellschaft. Die Ausgleichskasse verlangte von ihr für die Jahre 1952/53 den Mindestbeitrag von je 12 Franken. Auf Beschwerde hin erklärte die kantonale Rekursbehörde, R.H. schulde keine Beiträge, weil sie als Teilhaberin weder Honorar noch Kapitalzinse noch Gewinne bezogen habe. In seiner Beru- fung beantragte das Bundesamt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Wiederherstellung der Kassenverfügung. Solange die Berufungsbeklagte keine (oder weniger als jährlich Fr. 600) Erwerbseinkommen erziele, schulde sie den Mindestbeitrag von 1 Franken im Monat. Das Eidg. Versicherungsgericht hat erkannt: Grundsätzlich sind sowohl erwerbstätige als auch nichterwerbstätige Ver- sicherte beitragspflichtig (Art. 3, Abs. 1, Art. 4 und Art. 10 AHVG). Während aber von jedem — auch dem kleinsten — Einkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit Beiträge entrichtet werden müssen (Art. 5, Abs. 2, AHVG), werden — laut der Schlußklausel in Art. 8, Abs. 2, AHVG — von einem Fr. 600 im Jahr unterschreitenden allfälligen Einkommen aus einer «nebenberu f-
1 i c h» ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit» keine Beiträge erhoben (es
wäre denn, der Bezüger selbst verlange, davon Beiträge zu zahlen).
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R.H. ist Hausfrau und Mutter von neun Kindern. Ueberdies ist sie an einer Kollektivgesellschaft beteiligt. Weil und solange sie als Teilhaberin dieses Un- ternehmens im Handelsregister eingetragen ist, muß sie AHV-rechtlich als Selbständigerwerbende betrachtet werden. Da sie indessen vorbringt, während der (für die Beitragsjahre 1952/53 maßgebenden) Jahre 1949/50 keinerlei Er- werbseinkommen erzielt zu haben, ist zu prüfen, ob sie die in Art. 8, Abs. 2, des Gesetzes umschriebene Beitragsfreiheit für sich beanspruchen könne. Die Darstellung der Berufungsbeklagten, in den Jahren 1949 und 1950 habe sie kein Erwerbseinkommen erzielt, ist auf Grund der Akten als glaubwürdig anzuerkennen. Jedenfalls hat ihr Ehemann in seiner Wehrsteuererklärung VI. Periode unter Ziffer 8, «Erwerbseinkommen der Ehefrau (einschließlich Ne- beneinkünfte und Ersatzeinkommen)», keinen Betrag angegeben, und auch die Veranlagungsbehörde hat in der Folge mit keinem Erwerbseinkommen der Ehefrau gerechnet. Ist aber anzunehmen, die — im Hauptberuf als Hausfrau und Mutter wirkende — Berufungsbeklagte habe in den Jahren 1949/50 aus ihrer nebenberuflichen Beteiligung an der Kollektivgesellschaft keine Erwerbs- einkünfte erzielt, so muß sie gemäß Art. 8, Abs. 2, AHVG für die Jahre 1952/53 beitragsfrei ausgehen. Mit Art. 3, Abs. 2, lit. b, und Art. 8, Abs. 2, will das Ge- setz verhüten, daß Hausfrauen, die nebenbei ein Bagatelleinkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit beziehen, deswegen zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet werden. Auch aus versicherungstechnischen Gründen wäre es un- erwünscht, in solchen Fällen eine Beitragserhebung von Amtes wegen durch- zuführen. Zahlreiche Ehefrauen wären als «Selbständigerwerbende» persönlich einer kantonalen oder Verbandsausgleichskasse anzuschließen, die alsdann wegen Jahreseinkommen unter Fr. 600 Beitragsverfügungen erlassen, Beiträge einziehen und individuelle Beitragskonten führen müßte (vgl. im übrigen EVGE 1952, S. 249; ZAK 1953, S. 32, und das Urteil vom 22. August 1951 i.Sa. M., ZAK 1951, S. 417; Oswald, AHV-Praxis, Nr. 178 bis). (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. R.H., vom 14. Januar 1954, H 287/53.)
B. RENTEN
Rentenanspruch Ein ehemaliger Deutscher, der auf Grund der Rassengesetzgebung ausgebürgert worden ist und sich nicht rückbürgern ließ, gilt als Staatenloser. AHVG Art. 18, Abs. 2. Der am 7. August 1887 geborene, im März 1939 nach der Schweiz emigrierte I.L. wurde auf Grund der deutschen Rassengesetzgebung in Deutschland aus- gebürgert. Nachdem er seit dem 1. Januar 1948 Beiträge an die AHV geleistet hatte, stellte er Ende 1952 das Gesuch um Ausrichtung einer ordentlichen AHV- Rente. Dieses wurde von der Ausgleichskasse mit der Begründung abgewiesen, daß Staatenlose nur Anspruch auf eine ordentliche Rente haben, wenn sie während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge geleistet haben. I.L. focht diese Verfügung der Ausgleichskasse an; er machte geltend, die deutsche Verord- nung Nr. 11 zum Reichsbürgergesetz verstoße gegen den schweizerischen ordre public; die auf Grund dieser Verordnung Ausgebürgerten seien daher von der Schweiz weiterhin als deutsche Staatsbürger zu betrachten; somit sei ihm die
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ordentliche AHV-Rente zuzuerkennen. Kantonale Rekurskommission und Eidg. Versicherungsgericht wiesen das Begehren ab, letzteres mit folgender Begrün- dung: Die Schweiz hat den sog. Nürnberger Gesetzen des Dritten Reiches nicht etwa jede Beachtung wegen Verstoßes gegen den schweizerischen ordre public versagt. So sind z.B. die Eheschließungen in der Schweiz auf Schwierigkeiten gestoßen, insofern als bei Rassenverschiedenheit die Ausstellung des Ehefä- higkeitszeugnisses durch die deutschen Behörden verweigert wurde. Diese schweizerische Praxis ist teilweise im Ausland kritisiert worden. Tatsächlich haben die schweizerischen Verwaltungsbehörden die durch die Rassengesetz- gebung Ausgebürgerten als staatenlos behandelt, wie das gerade auch im vor- liegenden Fall seitens der Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern geschehen ist. Die Gerichte haben dagegen grundsätzlich angenommen, daß die Rassengesetz- gebung gegen den schweizerischen ordre public verstoße. In einem Urteil vom Jahre 1946 (BGE 72 I 407 ff.) führte das Bundesge- richt aus, es habe zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen, daß die Staaten über Erwerb und Besitz des Bürgerrechts souverän entscheiden, und habe es für zweifelhaft erachtet, ob diese Machtbefugnis völkerrechtlichen Einschränkungen unterworfen sei; in dem zu beurteilenden Fall (betr. das Bürgerrecht einer mit einem deutschen Juden verheirateten Schweizerin) handle es sich aber nicht um eine Völkerrechtswidrigkeit, sondern um Unverein- barkeit mit dem schweizerischen ordre public, was nach allgemeinem Grund- satz die Anwendung ausländischen Rechtes in der Schweiz verbiete. Zur prak- tischen Anwendung dieses Grundsatzes kam das Bundesgericht allerdings im Ergebnis nicht, und zwar weil es annahm, die 1944/45 durch die Besetzungs- mächte verfügte Aufhebung der Rassengesetzgebung habe sowieso ein rück- wirkendes Dahinfallen der einschlägigen Erlasse zur Folge. — In einem bun- desgerichtlichen Entscheid vom Jahre 1948 über einen gleichartigen Streitge- genstand heißt es dann (vgl. BGE 74 I 351/2): «R. war auf Grund der Gesetz- gebung seines bisherigen Heimatstaates heimatlos geworden, und er ist es ge- blieben.» Zwar seien die Rassengesetze aufgehoben worden. «Damit wurde aber nur die künftige Anwendung der Rassengesetzgebung unterbunden . .». Das Bundesgericht hat also hier trotz Unvereinbarkeit der Rassengesetzgebung mit dem schweizerischen ordre public die deutsche Staatsangehörigkeit nicht als fortbestehend erachtet. Das vom Kläger zitierte Urteil des zürcherischen Obergerichts (SJZ 39 S. 302) scheint zwar geeignet, seinen Standpunkt zu unterstützen, insofern als darin gesagt wird, die Anerkennung der Erbunfähigkeit, wie sie sich aus der elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 ergebe, würde eine unerträgliche Verletzung unseres Rechtsgefühls darstellen und ver- biete sich daher dem schweizerischen Richter. In einem Urteil desselben Ge- richtes, vom 13. Oktober 1950, (Entsch. schweiz. Gerichte in privaten Versiche- rungsstreitigkeiten Bd. X S. 346) wird dann aber, nachdem zunächst eine Ent- eignung auf Grund der Rassengesetzgebung als dem schweizerischen ordre public entgegenstehend bezeichnet worden ist, im Hinblick auf die Frage nach dem Besitz des deutschen Staatsbürgerrechtes erklärt: «Die Staatsangehörig- keit ist der Vorbehaltsklausel überhaupt entzogen, da sie sich nach dem Staats- recht des betreffenden Staates beurteilt und der hiesige Richter außerstande ist, eine Ausbürgerung als nicht geschehen zu betrachten.» Dieser Auffassung ist auch das Eidg. Versicherungsgericht.
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Nun sieht freilich Art. 116, Abs. 2, des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland Rückbürgerung auf gestelltes Gesuch hin vor. Gewinnt auf solche Weise ein Ausgebürgerter die deutsch& Staatsangehörigkeit zurück, so kann sich die Frage erheben, ob nicht diese Staatsangehörigkeit für die Begründung eines AHV-Rentenanspruchs rückwirkend anzuerkennen sei. Nachdem aber im vorliegenden Fall der Kläger von der Möglichkeit einer Rückbürgerung über- haupt keinen Gebrauch machen will, bleibt nichts anderes übrig, als seine Staatenlosigkeit zu registrieren. Das schweizerisch-deutsche Sozialversicherungsabkommen vom 24. Okto- ber 1950 regelt nur die Behandlung der beiderseitigen Staatsangehöri- g e n. Es erfaßt, auch im Schlußprotokoll, nicht die ehemaligen deutschen Staatsangehörigen, die, wie der Berufungskläger, infolge der Rassengesetzge- bung staatenlos geworden sind. Von diesen sagt es offenbar aus dem Grunde nichts, weil ihnen die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung offensteht. Fallen aber sonach die Staatenlosen nicht unter das Abkommen, so ist für sie der in Art. 18, Abs. 2, AHVG sich findende Vorbehalt abweichender zwischenstaatli- cher Vereinbarungen gegenstandslos und muß daher die dortige Vorschrift, wo- nach Staatenlose nur nach zehnjähriger Beitragsleistung rentenberechtigt sind, unverändert auf sie Anwendung finden, sofern sie sich nicht rückbürgern lassen. Der Umstand, daß der Berufungskläger Beiträge leisten mußte, genügt nicht, um einen Rentenanspruch zu begründen. Wenn auch einerseits ein Ren- tenbezug nicht ohne vorausgehende Beitragsleistung möglich ist, so besteht anderseits, wenigstens primär, eine Beitragspflicht unabhängig von einem spä- tern Rentenbezugsrecht. Wenn also auch von Anfang an vorausgesehen werden konnte, daß der Berufungskläger, so wie die tatsächlichen und rechtlichen Ver- hältnisse damals lagen, nie eine Rente werde beanspruchen können, war die Ausgleichskasse dennoch gehalten, von ihm Beiträge zu erheben, und verstieß daher ihr Vorgehen nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Ledig- lich kann sekundär Rückvergütung geleisteter Beiträge stattfinden, wie das in Art. 18, Abs. 3, AHVG vorgesehen ist. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. I.L., vom 25. Januar 1954, H 300/53.)
Die Wohndauer in der Schweiz Im Sinne von Art. 5, lit. b, des schwei- zerisch-französischen Abkommens vom 9. Juli 1949 entspricht der Dauer des tatsächlichen Aufenthaltes In unserem Lande.
Die Ausgleichskasse hat die von dem am 1. Mai 1887 geborenen französischen Staatsangehörigen G.M. eingereichte Rentenanmeldung abgewiesen, weil der Rentenanwärter nicht während 10 Jahren in der Schweiz gewohnt hat. G.M. focht diese Verfügung an, indem er geltend machte, er habe seinen Wohnsitz in der Schweiz auch vom 23. Februar 1942 bis 12. Mai 1943, während welcher Zeit er durch verschiedene von seinem Willen unabhängige Umstände in Frankreich zurückgehalten wurde, beibehalten; anderseits behauptete er, sich vor 1940 wiederholt in der Schweiz aufgehalten zu haben. Die Kantonale Re- kurskommission und das Eidgenössische Versicherungsgericht haben Be- schwerde und Berufung abgewiesen, die Berufungsinstanz aus folgenden Er- wägungen:
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Streitig ist, ob der Berufungskläger vor dem Versicherungsfall, d.h. vor dem 1. Juli 1952 insgesamt während 10 Jahren in der Schweiz «gewohnt» hat. Diese Frage muß verneint werden. • Zunächst können — entgegen dem Antrag des Berufungsklägers — die verschiedenen Aufenthalte in der Schweiz vor dem Jahre 1940 nicht berück- sichtigt werden. G.M. hat in der Tat keinen hinlänglichen Nachweis über die Existenz und die Dauer dieser behaupteten Aufenthalte erbracht; es dürfte sich hier wahrscheinlich nur um Geschäftsreisen von kurzer Dauer und nicht um eigentliche Aufenthalte in der Schweiz handeln. Mit Recht hat es die Rekurskommission ferner abgelehnt, die 15 Monate vom Februar 1942 bis Mai 1943, während welchen sich der Berufungskläger nicht in der Schweiz aufhielt, anzurechnen. Das französisch-schweizerische Sozialversicherungsabkommen knüpft den Rentenanspruch nicht an die Vor- aussetzung, daß der französische Staatsangehörige zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte, sondern daß er dort während mindestens 10 Jahren «ge- wohnt» hat. Der Ausdruck «Wohnsitz haben» ist absichtlich nicht in den So- zialversicherungsabkommen verwendet worden, und zwar mit Rücksicht auf die oft verschiedene Bedeutung, welche die Gesetzgebungen der einzelnen Län- der diesem Begriff beimessen. Für die Begründung des Anspruches auf eine ordentliche AHV-Rente ist im Gegenteil der tatsächliche Aufenthalt, die effek- tive Anwesenheit des französischen Staatsangehörigen in der Schweiz während insgesamt 10 Jahren, maßgebend. Vorliegend hielt sich nun der Berufungsklä- ger während der in Frage stehenden Zeit nicht in der Schweiz auf, auch wenn er seinen gesetzlichen Wohnsitz dort beibehalten hat und er sich durch von seinem Willen unabhängige Umstände gezwungen sah, seinen Aufenthalt in Frankreich zu verlängern. Diese Periode kann somit nicht angerechnet werden. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. G.M., vom 14. Januar 1954, H 243/53.)
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VON M 0 NAT Der Bundesrat hat am 9. April 1954 eine neue Verord- nung über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenver- sicherung für Auslandschweizer sowie eine Verordnung M 0 NAT über die Durchführung der Erwerbsersatzordnung für Aus- landschweizer beschlossen, welche rückwinkend auf den 1. Januar 1954 in Kraft treten. Wir verweisen auf die entsprechenden Ar- tikel in der vorliegenden Nummer. * Zwischen einem Vertreter des britischen «Ministry of Pensions and National Insurance» und dem Bundesamt für Sozialversicherung fanden vom 5. bis 7. April 1954 in Bern Verhandlungen zwecks Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu dem am 16. Januar 1953 zwischen der Schweiz und Großbritannien abgeschlossenen Sozialversicherungsabkom- mens statt. Die Verhandlungen führten zur Paraphierung einer Verwal- tungsvereinbarung, die sobald als möglich unterzeichnet werden soll.
Die Zentrale Verwaltungsstelle zur Durchführung des Abkommens über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer hielt in der Zeit vom 29. März bis 1. April 1954 in Straßburg ihre zweite Tagung ab. Sie faßte Beschluß über die Bestellung der im Abkommen vorgesehenen ständigen Schieds- stelle und behandelte verschiedene Auslegungsfragen. Ferner genehmigte sie die Richtlinien für die Erstellung von Merkblättern für die Rheinschif- fer und für die Arbeitgeber.
Zur Revision der freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer Revision des Bundesgesetzes über die AHV
Die freiwillige AHV für die im Ausland niedergelassenen Schweizer- bürger (im folgenden Auslandschweizer genannt) ist durch Art. 2 des AHVG eingeführt worden. Danach können dieser Versicherung nur Aus- landschweizer beitreten, die das 30. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. Derselbe Artikel sieht jedoch zwei Ausnahmen vor: Einerseits konnten jene Auslandschweizer, die beim Inkrafttreten der AHV das
30. Altersjahr überschritten, aber das 65. noch nicht zurückgelegt hat-
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ten, innert einer Frist, die ursprünglich auf den 31. Dezember 1948 fest- gesetzt (vgl. Art. 5 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947), dann wiederholt erstreckt und ein letztes Mal bis zum 31. Dezember 1951 ver- längert worden war, der Versicherung beitreten. In den ersten Jahren der AHV bildete diese zeitlich begrenzte Ausnahme praktisch die Regel, da die Auslandschweizer im Alter von 30 bis 65 Jahren die große Mehrzahl des ge- genwärtigen VeAichertenbestandes ausmachen. Anderseits können auch Schweizer im Alter von über 30 Jahren den Beitritt zur freiwilligen Ver- sicherung erklären, falls sie trotz Abreise ins Ausland und ihrem Aus- scheiden aus der obligatorischen Versicherung die Zugehörigkeit zur AHV aufrecht erhalten wollen. Das Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts, die Notwendigkeit, die Bestimmungen über den Beitritt der verheirateten Frau zur Versi- cherung zu präzisieren und gewisse Härten zu beseitigen, — all diese Umstände haben eine Neufassung und Ergänzung von Artikel 2 des Ge- setzes notwendig erscheinen lassen. Diese Bereinigung ist anläßlich der auf den 1. Januar 1954 in Kraft getretenen zweiten Revision der AHV ver- wirklicht worden. In seiner jetzigen Fassung enthält Art. 2 AHVG vier neue Absätze. In erster Linie ist dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt worden, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich die Ausland- schweizer freiwillig versichern können, falls sie hiezu vor Vollendung des 30. Altersjahres keine gesetzliche Möglichkeit gehabt haben. Diese Bestimmung macht es möglich, neuen Gruppen von Bewerbern den Zu- gang zur Versicherung zu erschließen. Das Gesetz beschränkt ferner die Fälle, wo die verheiratete Frau selbständig der Versicherung beitreten kann. Indessen kann die verheiratete Frau unter bestimmten Bedingun- gen die Versicherung auch nach ihrer Verehelichung fortsetzen, sei es infolge Uebertrittes aus der obligatorischen Versicherung, sei es durch Wahrung der Zugehörigkeit zur freiwilligen Versicherung. Im übrigen ermächtigt das Gesetz die vollziehende Behörde, das Verfahren zu regeln und die Fristen zu bestimmen, innert welchen der Beitritt zu erklären ist. Es sieht auch vor, und das ist eine völlig neue Bestimmung, daß die Beitrittserklärung hinfällig wird, wenn der Gesuchsteller während 5 Jah- ren seit ihrer Abgabe die ihm daraus erwachsenden Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllt. Bei der Revision des AHV-Gesetzes hat man die Gelegenheit benützt, um auf dem Gebiete der Beitragsberechnung und des Beitragsbezuges eine Regel aufzustellen, die es erlaubte, die in der freiwilligen Ver- sicherung anwendbaren Normen abzuändern. Aus diesem Grunde er-
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wähnt der neue Art. 14, Abs. 2, AHVG, der statt der jährlichen die perio- dische Festsetzung und Entrichtung der Beiträge einführt, eine zusätz- liche Kategorie von Versicherten, nämlich «Arbeitnehmer ohne beitrags- pflichtige Arbeitgeber» ; denn die freiwillig versicherten Personen gehö- ren dieser Gruppe an, sofern sie als Unselbständigerwerbende tätig sind. Auf dem Rentensektor wurde schließlich eine wichtige Aenderung der gesetzlichen Bestimmungen über die freiwillige Versicherung durch die Aufhebung von Art. 19, Abs. 1, AHVG vorgenommen. Dieser Artikel un- terstellte den Rentenanspruch der Hinterlassenen von freiwillig Versi- cherten einer einschränkenden Bedingung (Mindestbeitragsdauer von
3 Jahren) für den Fall, daß diese Personen erst in einem späteren Zeit-
punkt der Versicherung beitraten, als ihre Altersgenossen in der Schweiz beitragspflichtig geworden waren. Die Anwendung dieser Vorschrift hat- te zu gewissen Ungleichheiten geführt, vor allem seit der im Jahre 1950 vorgenommenen ersten Gesetzesrevision. Bei dieser ersten Revision wur- de der alte Art. 18, Abs. 2, AHVG in der Fassung vom 1. Januar 1948 aufgehoben; d. h. es ist nicht mehr nötig, daß Schweizerbürger im Aus- land, die aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden sind, ohne der freiwilligen Versicherung beizutreten, während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge bezahlt haben, um einen Rentenanspruch zu erhalten. Vielmehr genügt es, daß jemand ein volles Beitragsjahr in der obligato- rischen Versicherung nachweisen kann, um einen Rentenanspruch gel- tend machen zu können (vgl. Art. 29, Abs. 1, AHVG). Unter diesen Um- ständen hätte die Beibehaltung des Erfordernisses von Art. 19, Abs. 1, AHVG die Hinterlassenen von freiwillig Versicherten, die niemals der obligatorischen Versicherung angehört hatten, benachteiligt. Endlich wurde auch Art. 5 AHVV (Beitritt zur freiwilligen Versiche- rung) auf den 1. Januar 1954 durch Bundesratsbeschluß vom 30. Dezem- ber 1953 betreffend die Abänderung der AHVV aufgehoben, um alle Be- stimmungen über die freiwillige Versicherung in einer Verordnung zu- sammenfassen zu können.
Revision der bundesrätlichen Verordnung vom 14. Mai 1948 über die freiwillige Versicherung
Die Aenderungen des Gesetzes mußten zwangsläufig eine Neugestal- tung der Ausführungsbestimmungen nach sich ziehen. Diese waren bisher in der Verordnung des Bundesrates vom 14. Mai 1948 über die freiwillige Versicherung sowie in einem besonderen Bundesratsbeschluß vom 23. De- zember 1949 betreffend Umrechnungskurs für die Beiträge enthalten. Es wurde vom Bundesamt für Sozialversicherung ein Entwurf ausgearbeitet,
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welchen die Eidg. AHV-Kommission einstimmig gutgeheißen hat. In der Folge hat der Bundesrat die neue Verordnung vom 9. April 1954 erlassen. Diese Verordnung enthält einerseits eine Anzahl neuer Vorschriften, welche der Bundesrat gestützt auf die ihm durch die neuen Abs. 3 und 5 des Art. 2 AHVG erteilte Kompetenz erlassen hat. Anderseits enthält sie — abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen, die fast unverändert von der alten Verordnung übernommen wurden — neue oder neugefaßte, je- denfalls aber einläßlichere Vorschriften als zuvor über den Beitritt, die Beitragsfestsetzung und -Zahlung, das Mahnverfahren, den Umrech- nungskurs sowie über die Modalitäten der Rentenberechnung und -Aus- zahlung. Nachstehend geben wir einen kurzen, nach Sachgebieten geordneten Ueberblick über die wichtigsten materiellen Bestimmungen dieser Ver- ordnung.
1. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung
Die Regeln hierüber sind in den Art. 7 bis 13 der Verordnung aufge- führt. Einmal sind die schon bisher maßgebenden Beitrittsbedingungen aufgezählt, allerdings mit etwas andern Fristen: die Auslandschweizer können in jedem Fall ihren Beitritt bis spätestens ein Jahr nach Vollen- dung des 30. Altersjahres erklären (Art. 7, Abs. 1) oder wenn sie älter sind, innerhalb der Frist eines Jahres, seitdem die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung weggefallen sind (Art. 10, Abs. 1). Die Verordnung zählt im weitern die Personen auf, die der Versiche- rung beitreten können, selbst wenn sie schon ihr 30. Altersjahr zurück- gelegt haben, denen aber die bis 31. Dezember 1953 geltenden Gesetzes- vorschriften den Zutritt zur Versicherung verschlossen hielten. Man kann diese Personen in drei verschiedene Gruppen aufteilen: a) In erster Linie handelt es sich um die Auslandschweizer, die das Schweizerbürgerrecht durch behördlichen Beschluß im Sinne von Art. 12 ff. des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts erworben halben (Art. 8, Abs. 1, der Verordnung). Darunter fallen auch die in Anwendung von Art. 58 des vorerwähnten Gesetzes wieder ins Schweizerbürgerrecht aufgenommenen Frauen. Bekanntlich enthält das neue Bürgerrechts- gesetz in Art. 58 eine Uebergangsbestimmung, wonach gebürtige Schweizerinnen, die ihr Schweizerbürgerrecht durch Heirat mit einem Ausländer vor Inkrafttreten des Gesetzes verloren haben, unentgelt- lich wieder in dieses Bürgerrecht aufgenommen werden, wenn sie ihr Gesuch bis zum 31. Dezember 1953 gestellt haben. Mehrere tausend 120
selbst im Ausland wohnende gebürtige Schweizerinnen haben von die- ser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und aus ihrem Kreise wird der größte Teil der neuen Beitritte zur Versicherung stammen. b) Die zweite Personengruppe, welche zum Beitritt zur Versicherung er- mächtigt wird, umfaßt Schweizerinnen im Ausland, die nach dem 31. Dezember 1951 verwitwet sind oder geschieden wurden. Man muß hiebei an die Praxis erinnern, welche hinsichtlich des Beitrittes der verheirateten Frau zur Versicherung verfolgt worden ist. Nach die- ser Praxis wird die verheiratete Frau automatisch durch den Beitritt ihres Ehegatten versichert, d. h. sie kann sich nicht selbständig in die Versicherung aufnehmen lassen, falls der Ehemann sich hätte versichern können, es aber nicht gewollt hat. Dieser Grundsatz von der «unit8 du couple» ging bisher nicht deutlich aus den Gesetzes- bestimmungen hervor. Die strenge Anwendung dieser Regel verursachte indessen gewisse Härten, namentlich für Witwen und geschiedene Frauen, deren ver- storbener oder früherer Gatte sich nicht versichert hafte. Diese Frauen haben nun die Möglichkeit sich der Versicherung anzuschließen (Art. 9, Abs. 1). Das Datum des 31. Dezember 1951, welches in diesem Arti- kel erwähnt wird, entspricht dem Ablauf der Frist, bis zu welcher die Personen, die am 1. Januar 1948 30 bis 65 Jahre alt waren, noch den Beitritt erklären konnten. Die Frauen, welche vor jenem Datum ver- witweten oder geschieden wurden, hatten also schon nach altem Recht die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Ihnen diese Möglichkeit erneuern, wäre einer Verlängerung der am 31. Dezember 1951 abge- laufenen Frist gleichgekommen, was ganz außerordentliche Folgen gehabt hätte. c) Die dritte Kategorie von neuen Anwärtern für die Versicherung be- trifft endlich eine gewisse Zahl von verheirateten Frauen. Es sind dies jene Frauen, die unmittelbar vor der Eheschließung obligatorisch oder freiwillig versichert waren. Sie haben die Möglichkeit, innerhalb der ihnen in Art. 10, Abs. 2, der Verordnung eingeräumten Frist den Uebertritt von der obligatorischen in die freiwillige Versicherung oder einfach die Fortsetzung der letztem zu verlangen. Im übrigen sei daran erinnert, daß nach dem Gesetz selbst (d. h. ohne daß die Vollzugsverordnung zur Anwendung gelangen müßte) es noch eine Anzahl anderer Fälle gibt, wo die verheiratete Frau sich selbstän- dig versichern kann. Diese Fälle sind allerdings eher selten; sie betref- fen Frauen von Auslandschweizern, die nach Gesetz nicht die Möglich-
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keit hatten oder gehabt hatten, sich zu versichern (vgl. Art. 2, Abs. 4, Satz 1, AHVG). Das trifft z.B. auf die noch nicht über 30 Jahre alte Frau eines vor dem 1. Juli 1883 geborenen Auslandschweizers zu. Die praktische Bedeutung dieser Gesetzesbestimmung liegt allerdings viel eher im grundsätzlichen Ausschluß einer selbständigen Versicherung der Ehefrauen von Auslandschweizern. Für alle Beitrittsfälle setzt die Verordnung auch die Dauer der An- meldefrist (1 Jahr) fest. Sie bestimmt gleichfalls den Beginn des Fristen- lauf es, der im allgemeinen mit dem Ereignis, welches den Beitritt gestat- tet, zusammenfällt. Der Bundesrat hat ebenso für jeden Fall bestimmt, von welchem Zeitpunkt an der Beitritt zur Versicherung wirksam wird. Die Regel ist im allgemeinen die, daß die Versicherung mit dem ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Kalenderhalbjahres zu laufen beginnt. Bei Fortführung der Versicherung äußert diese ihre Wirkungen ohne Unterbrechung. Die Beitrittserklärung ist in schriftlicher Form abzugeben (Art. 12), wobei ein besonderes Beitrittsformular zu verwenden ist. Gemäß neuem Art. 2, Abs. 6, AHVG fällt die Beitrittserklärung dahin, wenn der Ver- sicherte trotz Mahnung während fünf Jahren die ihm daraus erwachsen- den Verpflichtungen nicht erfüllt. Um die Anwendung dieses Artikels zu ermöglichen, sieht die Verordnung die Zustellung einer schriftlichen Mah- nung durch die Ausgleichskasse vor Ablauf der fünfjährigen Frist an den Auslandschweizer vor, der den im Anschluß an die Beitrittserklärung an ihn ergangenen Aufforderungen keinerlei Folge leistet (Art. 13). Endlich sieht Art. 11 hinsichtlich der Fristverlängerungen zur Ab- gabe von Beitrittsgesuchen neu vor, daß solche von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nicht jedoch von der Auslandsvertretungen) gewährt werden können. Fristverlängerungsgesuche haben jedoch nur Aussicht auf Erfolg, wenn außerordentliche Gründe nachgewiesen werden können, die zudem vom Willen des Auslandschweizers unabhängig waren. Art. 11 darf deshalb keinesfalls extensiv interpretiert werden. Da eine Kassen- verfügung zu erlassen ist, steht dem Auslandschweizer der Rechtsweg bei den AHV-Gerichten offen.
(Fortsetzung folgt)
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Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung für Auslandschweizer und für Inlandschweizer mit Angehörigen im Ausland
Gemäß EOV Art. 20, Abs. 4, machen Wehrpflichtige, die aus dem Aus- land in den Militärdienst einrücken und nicht gemäß Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versichert sind, ihren Anspruch bei der Schweizerischen Ausgleichskasse geltend. Die am 9. April 1954 ergangene Verordnung des Bundesrates über die Durch- führung der Erwerbsersatzordnung für Auslandschweizer enthält dazu die Ausführungsbestimmungen, die sachlich im wesentlichen eine sinn- gemäße Anwendung der ebenfalls am 9. April 1954 ergangenen Verord- nung über die fteiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Aus- landschweizer darstellen. Gemäß Art. 1, Abs. 1, der Verordnung über die Durchführung der Erwerbsersatzordnung für Auslandschweizer ist zuständig für die Durch- führung der Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige, welche vom Aus- land in den Militärdienst einrücken und nicht im Sinne des AHVG obliga- torisch versichert sind, die Schweizerische Ausgleichskasse. Diese Zu- ständigkeits-Regelung gilt also sowohl für Wehrpflichtige, die überhaupt nicht, als auch für solche, die freiwillig bei der AHV versichert sind. Absatz 2 des gleichen Artikels ordnet die Kassenzuständigkeit für die bei der AHV obligatorisch versicherten aus dem Ausland in den Militärdienst eingerückten Wehrpflichtigen, worunter auch die Grenzgänger fallen. Die Bestimmungen von Art. 1, Abs. 3, und der Art. 2 bis 4 gelten nicht nur für die in Art. 1, Abs. 1, genannten., sondern für alle Wehrpflichti- gen, also insbesondere auch für die im Ausland niedergelassenen und bei der AHV obligatorisch versicherten sowie für die aus dem Inland einge- rückten Wehrpflichtigen mit Angehörigen im Ausland. Bezüglich aller Wehrpflichtigen, die selbst oder deren Angehörigen im Ausland nieder- gelassen sind, werden Erhebungen im Ausland und Zahlungen ins Aus- land durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse vorgenom- men, die dabei auf die Mitwirkung der schweizerischen Auslandsvertre- tungen zählen kann. Kantonale Ausgleichskassen und Verbandsaus- gleichskassen, die zur Abklärung des Tatbestandes von Einzelfällen auf Erhebungen im Ausland angewiesen sind oder die von ihnen festgesetzte Entschädigungen nach dem Ausland auszuzahlen haben, haben sich da- her stets an die Schweizerische Ausgleichskasse zu wenden. 123
Mit dem Erlaß der neuen Verordnung fällt nun auch — nachdem sie schon seit längerer Zeit aufgehoben worden ist — die sinngemäße An- wendung der Verfügung Nr. 56 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung betreffend die Ausgleichskasse für Auslandschweizer dahin (ZAK 1953, 319).
Gefahren des Postcheckkontos Nr. 26 (Januar 1954) der Informationsblätter der Schweizerischen Re- visionsgesellschaft A.G. befaßte sich vom revisionstechnischen Stand- punkt aus mit dem Postcheckkonto und zeigte die Schwierigkeiten auf, die dem Revisor bei der Prüfung des Postcheckkontos in der Praxis be- gegnen. Die hiebei gemachten Feststellungen gelten auch für die Revision der AHV-Ausgleichskassen. Mit Zustimmung der Schweizerischen Revi- sionsgesellschaft bringen wir daher im folgenden einige Auszüge aus diesem interessanten Aufsatz.
I. Normale Kontrolle und Detektivrevision «Ist das Postcheckkonto ordnungsgemäß geführt, so läßt sich dessen Verkehr auf Grund der postamtlichen Belege ausreichend prüfen. Der Vollständigkeit halber sei vermerkt, daß diese Prüfung — insbeson- dere für die Barabhebungen — auf die Gegenkonti auszudehnen ist. Eine erste Schwierigkeit ergibt sich, wenn der Verkehr auf dem Post- checkkonto sehr umfangreich ist . . . Aus zeitlichen und ökonomischen Gründen muß sich dann die Revision auf einen relativ kurzen Zeitab- schnitt beschränken. Eine lückenlose Revision des gesamten Post- checkverkehrs ist im Rahmen einer normalen Bilanzprüfung nur aus- nahmsweise möglich. Sie ist aber zu veranlassen, wenn sich bei einer vorgenommenen Teilprüfung erhebliche Fehler oder Unregelmäßig- keiten ergeben oder wenn besondere Verdachtsgründe vorliegen. In solchen Fällen erweitert sich die normale Kontrolle zu einer Detektiv- Revision.» Die Revision der AHV-Ausgleichskassen ist normalerweise keine «De- tek tivrevisie». Nach geltender Vorschrift sind die Ausgleichskassen in einem Umfang zu revidieren, der es erlaubt, ihre Geschäftsführung zu- verlässig zu beurteilen und Mängel rechtzeitig festzustellen. Es steht somit im pflichtgemäßen Ermessen des Revisors, wieweit er sich mit Stichproben begnügen darf. Dies gilt grundsätzlich auch für die Geld- konten. Immerhin muß sich deren Prüfung in jedem Fall auf einen Aus-
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schnitt innerhalb der Prüfungsperiode — die durch die jährlich zweima- lige Revision bestimmt wird — sowie auf die Zeit von der letzten der Zentralen Ausgleichsstelle abgelieferten Monatsbilanz bis zum Revi- sionstag erstrecken. Ausnahmsweise ist jedoch auch in der AHV, wenig- stens für einzelne Teilgebiete, eine solche «Detektivrevision» denkbar, sei es, weil der Revisor es nicht verantworten kann, nur Stichproben zu ma- chen, sei es weil ihm ein dahingehender besonderer Auftrag erteilt wurde.
2. Vorbeugende Maßnahmen
«Besondere Schwierigkeiten treten bei der Revision des Postcheck- kontos auf, wenn seine Führung absichtlich dolos erfolgt . . Nach- stehend einige Hinweise allgemeiner Natur, die aus der Praxis abge- leitet sind und deren Beachtung eine vorbeugende Maßnahme dar- stellt: a) «Postchecks, die als Girochecks zur Ausführung von Ueberweisun- gen an Dritte getarnt sind, werden als Barchecks verwendet, wo- bei der am Postschalter abgehobene Betrag veruntreut wird. Um die Verwendung des betreffenden Postchecks als Barcheck zu ver- hindern, ist strikte darauf zu achten, daß der Check . . . gekreuzt und auf seiner Rückseite der Vermerk: «Gemäß beiliegendem Bor- dereau» deutlich angebracht ist. Es ist daher notwendig, daß der- jenige Zeichnungsberechtigte, der einen Girocheck als letzter un- terschreibt, sich durch Wenden des Checkformulars vom Vorhan- densein dieses Vermerks überzeugt. Wird beides unterlassen, ist es ohne weiteres möglich, nach eingeholter Unterschrift des Chefs die Ueberweisungsgirozettel und das Bordereau wieder zu beseiti- gen und den Check selbst als Barbezugscheck am Postschalter ein- zukassieren.» Das erwähnte Zahlungsbordereau gilt in der AHV nach seiner Abstem- pelung durch das Postcheckamt als Nachweis der Rentenzahlung und muß daher bei der Kassenrevision vorliegen. Wird kein Bordereau ver- wendet, haben die Kassen vom Postcheckamt bei Auszahlungen eine Voll- zugsbescheinigung zu verlangen. b) «Der vom Chef unterzeichnete Postcheck sollte, wenn immer mög- lich, samt den Beilagen nicht mehr an die Buchhaltung zurückge- geben, sondern direkt an die Briefexpedition zum Versand abge- liefert werden. Der Briefexpedition ist die strikte Weisung zu er- teilen, einmal bei ihr liegende Postchecks der Buchhaltung nicht mehr auszuhändigen, ohne vorher die Zustimmung des Chefs ein- geholt zu haben. Unterbleibt diese Vorsichtsmaßregel, so steht
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einem ungetreuen Buchhalter die Möglichkeit offen, nach Einho- lung der Unterschrift einzelne Girozettel auszuwechseln, ein neues, entsprechend abgeändertes Begleitbordereau mit gleicher Schluß- summe beizufügen und beispielsweise Zahlungen, die für Dritte bestimmt sind, auf sein eigenes Postcheckkonto vergüten zu lassen oder damit Privatschulden zu begleichen.» c) «Aus praktischen Erwägungen — z. B. wegen längerer Abwesen- heit unterschriftsberechtigter Personen — werden bei kollektiver Zeichnungsberechtigung immer wieder einige Postcheckformulare zum voraus blanco mit einer Unterschrift versehen. Zu ihrer Ver- wendung bedarf es nur noch der Unterschrift des Buchhalters. Daß derartige «Vertrauensvorschüsse» die mißbräuchliche Verwen- dung von Postchecks erleichtern und grundsätzlich abzulehnen sind, bedarf keiner weiteren Begründung.» d) «Einen Mißstand bildet die gleichzeitige Verwendung von zwei Postcheckheften. Auf Grund der jedem Postcheckheft beigegebe- nen Bestell-Fiche kann jederzeit ein neues Postcheckheft bezogen werden, auch wenn das bestehende Heft noch nicht erschöpft ist. Die Gefahr mißbräuchlicher Verwendung des zweiten Heftes — z. B. zur Vermeidung der Unterbrechung der Nummernfolge im ersten Heft — ist eine erhebliche. Die Praxis zeigt, daß Verun- treuungen wiederholt durch den Gebrauch eines zweiten Post- checkheftes begangen worden und längere Zeit unbemerkt geblie- ben sind». e) «Für jeden abgetrennten Postcheck bleibt eine analog vornume- rierte Souche im Checkheft zurück. Um diese Souchen bei der Re- vision als Hilfskontrollmittel auswerten zu können,.ist es unbe- dingt notwendig, daß die Souchen von derjenigen Instanz, die den Postcheck unterschrieben hat, deutlich visiert werden.» f) «Müssen aus irgendwelchen Gründen Postchecks annulliert wer- den, sind die nicht zur Verwendung gelangten Checks an die betr. Souche anzuheften ; sie dürfen nicht einfach beseitigt werden. An- dernfalls läßt sich der lückenlose Verbrauch der Checks nicht mehr feststellen.» g) «Da zwischen Ausstellungsdatum eines Postchecks und der vom Postcheckamt vollzogenen Belastung des betreffenden Checks je nach den örtlichen Verhältnissen ein bis mehrere Tage verstrei- chen, ist es möglich, daß in der Buchhaltung das Postcheckkonto vorübergehend einen Habensaldo aufweist . . . Den Ursachen auf 126
dem Postcheckkonto auftretender Habensaldi ist nachzugehen; kommen sie öfters vor, ist eine einläßliche Prüfung des Postcheck- kontos angezeigt.» h) «Zu beachten ist, daß die postamtlichen Saldomeldungen für das ganze Jahr lückenlos vorhanden sind, Das häufigere Fehlen dieser Meldungen — z.B. der Meldungen per Mitte Monat — ist ein Indiz, daß die Führung des Postcheckkontos nicht in Ordnung ist.» i) «Ein wertvolles und zuverlässiges Kontrollmittel zur Prüfung des Postcheckkontos bilden vom Postcheckamt einzuholende Post- checkkonto-Auszüge über eine längere Periode . . . Damit wird dem Revisor ein den Bankkontoauszügen analoges Prüfungsbeleg zur Verfügung gestellt, das die einwandfreie Kontrolle des Post- checkverkehrs gewährleistet. Solche Auszüge sind indessen vom Postcheckkontoinhaber einzufordern; der Revisor ist hiezu nicht befugt . . . . In diesem Zusammenhang sei beiläufig vermerkt, daß, gemäß Weisung der Oberbehörde der Alters- und Hinterlassenen- versicherung, die AHV-Ausgleichskassenführer verpflichtet sind, solche Postcheckkontoauszüge zuhanden der Revisionsstellen ein- zuholen.» Es bleibt lediglich beizufügen, daß gerade das zuletzt genannte Kontrollmittel bei den wenigen Veruntreuungen, mit welchen die Organe der LVEO und dann der AHV seit 1940 zu tun hatten, im Vordergrund gestanden ist.
Die Nachforderung und Nachzahlung von Renten Gemäß dem revidierten AHVG, Art. 46, kann, «wer seinen Anspruch auf eine ordentliche oder Uebergangsrente nicht geltend gemacht oder die ihm zustehende Rente nicht bezogen hat, den Betrag, auf den er An- spruch hat, nachfordern». Dieser gesetzliche Nachforderungsanspruch erstreckt sich ausdrücklich auf die ordentlichen wie auf die Uebergangs- renten und somit auf alle eigentlichen Versicherungsleistungen der AHV einschließlich der einmaligen Witwenabfindungen, nicht aber dagegen auf die allenfalls an Ausländer und Staatenlose rückzuvergütenden AHV- Beiträge, da für die Rückvergütung von AHV-Beiträgen die besonderen Vorschriften der Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten oder der vom Bundesrat am 14. März 1952 erlassenen Verordnung über
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die Rückvergütung der von Ausländern und Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge gelten. Nach AHVG, Art. 46, 2. Satz, ist jedoch die- ser Nachforderungsanspruch nicht unverjährbar, vielmehr erlischt er mit Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Rente geschuldet war bzw. beansprucht werden konnte. AHV-Renten, deren Ausrichtung bisher vom Berechtigten nicht mit der Einreichung einer Anmeldung zum Rentenbezug geltend gemacht wurde (vgl. AHVV, Art. 67, Abs. 1) oder die dem Berechtigten zwar seinerzeit mit einer Renten- verfügung zugesprochen, ihm indessen aus irgend einem Grunde nicht ausbezahlt wurden (z. B. wegen unbekannten Aufenthaltes des Rent- ners), können somit höchstens für die vergangenen fünf letzten Jahre nachgefordert werden. Macht demnach beispielsweise ein Versicherter seinen ihm an sich schon ab 1. Januar 1949 zustehenden Anspruch auf eine ordentliche oder Uebergangsrente erst im November 1954 geltend, so können ihm die entsprechenden monatlichen Rentenbetreffnisse nur noch ab November 1949 nachbezahlt werden. Oder würde sich der aller- dings wohl seltene Fall ereignen, daß dem Bezüger einer ordentlichen Rente die Renten wegen einer der Ausgleichskasse nicht bekannten Adreßänderung während mehr als fünf Jahren nicht mehr ausbezahlt werden konnten, so könnte der Berechtigte später nur noch die Auszah- lung der in den letzten fünf Jahren aufgelaufenen monatlichen Renten- betreffnisse verlangen.
Wird somit der Umfang des Nachforderungsrechts durch AHVG, Art. 46, genau umschrieben, so wirft doch die Durchführung dieser Ge- setzesbestimmung in der Praxis eine Reihe von Fragen auf, die beson- dere Beachtung verlangen. Diese Fragen sind zum Teil auf den Umstand zurückzuführen, daß das Bundesgesetz über die AHV seit seinem In- krafttreten am 1. Januar 1948 bereits zweimal revidiert worden ist. Da- her müssen bei Rentennachforderungen in den nächsten Jahren öfters für einzelne Zeitabschnitte, über welche sich die Nachforderung erstreckt, verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen über die Rentenberech- tigung und die Rentenberechnung berücksichtigt werden. Anderseits stel- len sich für die Ausgleichskassen aber auch verschiedene durchführungs- technische Fragen, die sich insbesondere auf die Form der Nachzahlungs- verfügungen und auf die Erfassung der Nachzahlungen in der Renten- liste und der Rentenrekapitulation beziehen. Sie sind im Nachtrag vom 8. Januar 1954 zur Wegleitung über die Renten in den besonderen Be- stimmungen über die einzelnen Sachgebiete geregelt worden. Ihre ma- teriellrechtliche und durchführungstechnische Bedeutung rechtfertigt es indessen, in diesem Zusammenhang noch näher auf sie einzutreten.
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Zunächst einmal könnte es fraglich scheinen, ob die Ausgleichskassen verpflichtet sind, Nachzahlungen gegebenenfalls von Amtes wegen vor- zunehmen. In AHVG, Art. 46, wird nämlich nur von einem Nachforde- rungsrecht der Versicherten gesprochen, woraus geschlossen wer- den könnte, daß Nachzahlungen nie ohne vorherigen ausdrücklichen An- trag des Versicherten zu erfolgen hätten. Eine solche Auffassung erweist sich aber bei näherer Betrachtung als zu eng. AHVV, Art. 77, sieht denn auch grundsätzlich vor, daß eine Ausgleichskasse, die Kenntnis davon erhält, daß ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente be- zogen hat, den entsprechenden Betrag von sich aus nachzuzahlen hat, so- weit dieser noch nicht verjährt ist. Praktisch wird allerdings eine Nach- zahlung von Amtes wegen wohl nur da stattfinden können, wo ein Ren- tenanspruch schon geltend gemacht, d. h. eine Anmeldung zum Renten- bezug eingereicht wurde. So wird z.B. eine Ausgleichskasse bei der Zu- sprechung ordentlicher Renten prüfen, ab welchem Zeitpunkt die Renten- berechtigung gegeben ist und nötigenfalls die Renten für bereits abge- laufene Monate auch dann ohne weiteres nachzahlen, wenn der Renten- anwärter kein entsprechendes Begehren gestellt hat, da der Anspruchs- beginn regelmäßig auf Grund der Angaben der ordnungsgemäß einge- reichten Rentenanmeldung festgestellt werden kann. Dagegen wird die Ausgleichskasse bei der Behandlung einer Anmeldung zum Bezuge einer Uebergangsrente meistens keine Kenntnis über die für den Rentenan- spruch der Vorjahre maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Rentenanwärters in früheren Jahren besitzen, sodaß auf Grund der An- meldung nur die Zusprechung einer Uebergangsrente für das laufende Jahr und eine Nachzahlung nur für die bereits zurückliegenden Monate dieses Jahres in Frage kommt. Uebergangsrenten sind deshalb nur auf Begehren des Anwärters für innert der Verjährungsfrist zurückliegende Jahre nachzubezahlen, wobei es dann wohl in erster Linie Sache des Anwärters sein dürfte, den Nachweis darüber zu erbringen, daß die wirt- schaftlichen Bezugsvoraussetzungen in den früheren Jahren gegeben waren. Eine Nachzahlung zu wenig bezogener Renten wird ferner dann stets von Amtes wegen erfolgen, wenn die Ausgleichskasse erfährt, daß einem Rentner bisher eine zu niedrige Rente ausbezahlt wurde, sei es auf Grund einer unzutreffenden Rentenverfügung, die alsdann zu berichtigen ist, oder sei es aus irgend einem anderen Grunde.
Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß Rentennachforderungen und Rentennachzahlungen infolge nachträglicher Berichtigung der Ren- tenverfügung, die sich auf die Zeit vor dem 1. Januar 1954 zurück er- strecken, eine besondere Beachtung der in der Nachzahlungsperiode je-
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weils maßgebenden Bemessungsregeln und Rententabellen erfordern. So wird beispielsweise eine ordentliche Rente, die im Juli 1954 rückwirkend auf den 1. Januar 1953 zugesprochen wird, für das Jahr 1953 nach den damals geltenden und für die Zeit ab 1. Januar 1954 nach den heutigen Rententabellen festzusetzen sein. Dabei bildet allerdings der anhand der im Jahre 1953 noch gültigen Tabellen bestimmte durchschnittliche Jah- resbeitrag (bzw. der nächsthöhere Wert in den neuen Rentenskalen) den Ausgangspunkt für die Bestimmung der ab 1954 auszurichtenden Rente. Oder es wird eine ordentliche Witwenabfindung, die erst im März 1954 für eine 28-jährige, kinderlose Witwe beansprucht wird, obwohl der Ehe- mann bereits im Oktober 1953 gestorben ist, gemäß dem damals gelten- den AHVG, Art. 36, Abs. 2, alte Fassung (einfaches Jahresbetreffnis der dem durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Alters- rente), und den damals maßgebenden Rententabellen festzusetzen sein. Würde die verwitwete Frau übrigens die Bezugsvoraussetzungen für eine Witwenrente erfüllen, so wäre die ihr zukommende Rente für die Monate November und Dezember 1953 nach dem damals gültigen Prozentsatz (50%; vgl. AHVG, Art.36, Abs. 1, alte Fassung) und den alten Tabellen, ab 1. Ja- nuar 1954 hingegen nach dem neuen Prozentsatz (60%; vgl. AHVG, Art. 36, Abs. 1, neue Fassung) und den neuen Tabellen festzusetzen. Der gleiche Rechtsgrundsatz darf aber auch bei der Ermittlung nachgeforder- ter Uebergangsrenten nicht außer Acht gelassen werden. Wird demnach z. B. im April 1954 eine Uebergangsrente vom April 1949 an nachge- fordert, so wird die Rente für die Zeit vom April 1949 bis Dezember 1950 nach den damaligen, für die Zeit vom Januar 1951 bis Dezember 1953 nach den seit der ersten Gesetzesrevision geltenden und für die Zeit ab Januar 1954 nach den heutigen Bemessungsregeln, Einkommensgrenzen und Rententabellen zu bestimmen sein.
Nachgeforderte und nachzuzahlende Renten werden dem Berechtigten mit einer Rentenverfügung zugesprochen, aus welcher hervorgeht, ab welchem Zeitpunkt dem Rentner die Rente rückwirkend ausgerichtet wird und auf welchen Betrag sich die nachzuzahlende Rente beläuft. Erstreckt sich nun aber eine Nachzahlung auf die Zeit vor dem 1. Januar
1954 und somit auf Perioden, in welchen verschiedene Bemessungsregeln
und Rententabellen maßgebend waren, so werden demgemäß die Monats- betreffnisse der gleichen Rente in den verschiedenen Nachzahlungsperio- den varieren. Es würde daher nahe liegen, wenn für die einzelnen Nach- zahlungsperioden jeweils gesonderte Rentenverfügungen erlassen wür- den. Aus Gründen der Vereinfachung ist nun aber vorgesehen, daß für die Zusprechung einer vor dem 1. Januar 1954 beginnenden ordentlichen 130
Rente stets nur eine Verfügung zu treffen ist, und zwar auch für den • Fall, daß die Nachzahlung auf eine nachträgliche Berichtigung der bis- herigen Verfügungen zurückzuführen ist. Auch die Nachzahlung von Uebergangsrenten, die unterschiedliche Rentenbeträge umfaßt, kann grundsätzlich in ein- und derselben Rentenverfügung zugesprochen wer- den. Da die offiziellen Formulare «Rentenverfügung» indessen für diese, immerhin verhältnismäßig nicht allzu zahlreichen Sonderfälle keine beson- dere Ausgestaltung erfahren hat, sieht der Nachtrag zur Rentenweglei- tung besondere Bestimmungen für die Eintragung der notwendigen Anga- ben in der Verfügung vor. Bei den Nachzahlungen, die sich auf die Zeit vor dem 1. Januar 1954 zurück erstrecken, stellen sich schließlich noch gewisse Fragen hinsicht- lich des Eintrags der Verfügungen in der Rentenliste und der Erfassung der Nachzahlungsbeträge in der Rentenrekapitulation. Sie sind darauf zurückzuführen, daß die Rentenlisten sowohl der laufenden Nachführung des von der Zentralen Ausgleichsstelle verwalteten allgemeinen Renten- registers dienen wie auch eine Grundiage für die monatliche Verpflich- tungs- und Auszahlungskontrolle anhand der Rentenrekapitulation bilden (vgl. ZAK 1953, S. 435 ff.). Der Nachtrag zur Rentenwegleitung hat da- her eine entsprechende Ergänzung gebracht. Es sei hier lediglich darauf hingewiesen, daß die Weisungen, wonach bei verfügten Renten, deren Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 1954 liegt, nur die ab diesem Zeit- punkt geltenden Monatsbeträge in der Rentenliste anzugeben, und glei- cherweise bei rückwirkend auf die Zeit vor dem 1. Januar 1954 aufgeho- benen Renten (z.B. bei einer nachträglichen Berichtigung früherer Ver- fügungen) nur die ab diesem Datum ausgerichteten Monatsbeträge einzu- tragen sind, die reibungslose Fortschreibung des Verpflichtungsstandes in der Rentenrekapitulation (vgl. Ziffern 1-4 des Formulars) ermög- lichen. Auch die Anordnung, nach welcher Verfügungen, mit denen Ren- ten ausschließlich für die Zeit vor dem 1. Januar 1954 zugesprochen werden, am Schluß der Rentenliste gesondert aufzuführen sind, damit der Monatsbetrag der Renten nicht etwa versehentlich in den Verpflich- tungsstand der Rentenrekapitulation aufgenommen wird, dient dem glei- chen Zweck. Die Erfassung der Nachzahlungsbeträge in Ziffer 6 der Ren- tenrekapitulation erfolgt schließlich auch heti der Nachzahlung von für die Zeit vor dem 1. Januar 1954 geschuldeten Renten nach den allgemei- nen Regeln, bezüglich der Nachzahlungen infolge nachträglicher Be- richtigung früherer Rentenverfügungen sei indessen insbesondere auf die Ausführungen in ZAK 1953, S. 438, verwiesen.
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Das Erfordernis der einjährigen Mindest-Beitragsdauer bei Ehefrauen Mit der seit dem 1. Januar 1954 in Kraft stehenden neuen Fassung von AHVG Art. 21, Abs. 1, sind die Voraussetzungen für den Anspruch der Ehefrau auf ordentliche einfache Altersrente erheblich erleichtert wor- den. Ab dem genannten Zeitpunkt steht nun einer Ehefrau, deren Ehe- mann keine ordentliche Rente beanspruchen kann, der selbständige An- spruch auf eine ordentliche einfache Altersrente stets dann zu, wenn sie vor oder während der Ehe Beiträge geleistet hat. Voraussetzung hiezu ist aber selbstverständlich, daß das allgemeine Erfordernis für den An- spruch auf eine ordentliche Rente, d.h. die einjährige Mindest-Beitrags- dauer gemäß AHVG Art. 29, Abs. 1, erfüllt wird. Nach der neuen Fassung von Nr. 96 der Wegleitung über die Renten (vgl. Nachtrag vom 8. Januar 1954) ist bei einer Ehefrau gleich wie bei einer Witwe ein Beitragsjahr als erfüllt zu betrachten, wenn sie während eines Jahres versichert war und mindestens 12 Franken Beiträge ent- richtet hat. Wurden dagegen für ein Versicherungsjahr weniger als 12 Franken geleistet, so ist — vorbehältlich des Gegenbeweises der Ver- sicherten — für jeden Franken ein Beitragsmonat anzurechnen. Diese Regel für die Ermittlung der persönlichen Beitragsdauer bei Ehefrauen ist — entsprechend der dreifachen Funktion, welche der Beitragsdauer des Versicherten bei der Feststellung des Rentenanspruches und der Rentenbemessung zukommt — nicht nur anzuwenden, wenn der durch- schnittliche Jahresbeitrag zu ermitteln oder eine Rente wegen fehlender Beitragsdauer zu kürzen ist, sondern sie gilt auch dann, wenn abzuklären ist, ob die einjährige Mindest-Beitragsdauer erfüllt wurde. Hat demnach eine Ehefrau in einem Jahre mindestens 12 Franken Beiträge geleistet und ist während dieser Zeit versichert gewesen, so ist ihr der Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente zuzuerkennen, sofern die übri- gen persönlichen Voraussetzungen gegeben sind. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist nun kürzlich angefragt worden, ob einer am 11. März 1886 geborenen Ehefrau, deren Ehemann das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat und deren IBK lediglich für das Jahr 1951 25 Franken Beiträge ausweist, ab 1. Januar 1954 eine ordentliche einfache Altersrente zugesprochen werden könne. Es hat diese Frage aus folgenden Gründen verneinen müssen. Auch wenn ohne weiteres angenommen werden kann, daß vorliegend die Ehefrau während des ganzen Jahres 1951 versichert war, kann die einjährige Mindest-Beitragsdauer nicht als erfüllt betrachtet werden.
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Das IBK der Rentenanwärterin weist nämlich lediglich eine anrechenbare Beitragsperiode von einem halben Jahr aus, weil allfällige Beitragsperio- den und Versicherungszeiten nach Erreichung der Altersgrenze und so- mit eine Beitragszeit im zweiten Semester 1951 nicht berücksichtigt wer- den können (vgl. Wegleitung über die Renten, Nr. 97). Auch die neue Regel, wonach bei Ehefrauen, die während eines Jahres versichert waren und mindestens 12 Franken Beiträge entrichtet haben, das Beitragsjahr als erfüllt zu betrachten ist, vermag den Grundsatz, daß Beitragsperio- den und .Versicherungszeiten nach dem 65. Altersjahr unberücksichtigt bleiben, nicht zu durchbrechen. Sofern daher die Rentenanwärterin nicht allenfalls noch vor dem Jahre 1951 während mindestens 6 Monaten er- werbstätig gewesen ist und die entsprechenden Beiträge noch verrechen- bar sind, kann ihr keine einfache Altersrente zugesprochen werden. Aus dem gleichen Grunde mußte die Zusprechung einer einfachen Altersrente in einem ähnlichen Falle abgelehnt werden, obwohl hier die am 18. November 1883 geborene Ehefrau des Bezügers einer Uebergangs- Ehepaaraltersrente in den Jahren 1948-1953 regelmäßig jährliche Bei- träge von 4 Franken entrichtet hat. Hätte diese Rentenanwärterin die gesetzliche Altersgrenze erst nach dem Jahre 1950 überschritten, so wäre allerdings ihr selbständiger Anspruch auf eine ordentliche einfache Al- tersrente ab 1. Januar 1954 nicht zweifelhaft. Für jeden in den Jahren vor Erreichung der Altersgrenze geleisteten Beitragsfranken würde dann — vorbehältlich des Gegenbeweises der Versicherten — ein Beitragsmo- nat anzurechnen sein, so daß die Mindest-Beitragsdauer von einem Jahre erfüllt wäre. Da die Ehefrau ihr 65. Altersjahr jedoch schon im 2. Seme- ster 1948 zurückgelegt hat, können ihr nur die Beitragsleistungen und die entsprechende Beitragszeit von diesem Jahre, d. h. 4 Franken und 4 Beitragsmonate angerechnet werden. Die anspruchsbegründende Min- dest-Beitragsdauer von einem Jahr ist somit nicht erfüllt und ein Ren- tenanspruch nicht gegeben. Dies würde nur dann der Fall sein, wenn die Versicherte für das Jahr 1948 eine ganzjährige Erwerbstätigkeit nachzu- weisen vermöchte.
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Zur Abgabe der Meldekarte durch die Truppenrechnungsführer In der November-Nummer 1953 der vorliegenden Zeitschrift wurde über die ersten Erfahrungen mit der neuen Meldekarte und dem Ergänzungs- blatt berichtet. Nun wurde in der Zeitschrift «Der Fourier» ein Artikel veröffentlicht, in welchem die Truppenrechnungsführer auf vorgekom- mene Fehler aufmerksam gemacht und die Bestimmungen über die Be- zeichnung der Rekruten verdeutlicht wurden. Im nachfolgenden wird dieser Artikel in gekürzter Form wiedergegeben. I. Ausfüllen der Abschnitte A und B der Meldekarte Nach Frage 1 der Randziffer 7 der Weisungen vom 26. Dezember 1952 betreffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage ist das Geburtsdatum anzugeben, wenn die AHV-Nununer irn Dienstbüchlein noch nicht eingetragen ist. Verschiedentlich begnügen sich die Rech- nungsführer mit dem Eintrag des Jahrganges des Wehrpflichtigen. Es ist aber notwendig, daß das Geburtsdatum vollständig angegeben wird. Der Stab oder die Einheit, in welcher der Wehrpflichtige Militärdienst leistet, wird mitunter bloß in Schreibmaschinenschrift eingetragen. Nach den Weisungen (Randziffer 7, Frage 2) ist der Stempel der Einheit not- wendig, und zwar auf beiden Abschnitten A und B. Oefters kommt es vor, daß der Abschnitt A vom Rechnungsführer nicht unterzeichnet wird. Solche Meldekarten dürfen von den Ausgleichs- kassen nicht anerkannt, sondern müssen zurückgesandt werden..
/I. Bezeichnung der Rekruten In den Weisungen (Randziffer 7, Frage 3) ist bestimmt, daß Rekruten in allen Fällen als solche zu bezeichnen sind, da sie nur Anrecht auf die fe- ste Entschädigung für Alleinstehende von Fr. 1.50 im Tag haben und sich daher von den übrigen Wehrpflichtigen mit Anspruch auf Entschädigung für Alleinstehende unterscheiden müssen. Als Rekruten gelten alle Wehr- pflichtigen, solange sie den Rekrutensold erhalten, unbekümmert darum, ob sie den Militärdienst in einer Rekrutenschule oder einem andern Aus- bildungskurs leisten. Für die normalen Rekrutenschulen hat sich die Re- gelung, wonach die Rekruten in der Meldekarte als solche zu bezeichnen sind, durchaus bewährt, da sie während der ganzen Rekrutenschule den Rekrutensold beziehen. Nun gibt es aber eine ganze Anzahl von Militär- dienstleistungen, in welchen ein Uebergang von der Besoldung als Rekrut zur Besoldung als ausgebildeter Wehrpflichtiger erfolgt, ohne daß dieS 134
nach außen immer erkennbar wäre. Doch muß der Rechnungsführer für die Auszahlung des Soldes auf Grund des Verwaltungsreglementes der Armee oder anderer einschlägiger Vorschriften für jeden einzelnen Wehr- pflichtigen ohnehin wissen, für welche Tage dieser den Sold als Rekrut oder den Sold als ausgebildeter Wehrpflichtiger erhält. Im Hinblick auf diesen Umstand ist, um sicherzustellen, daß auch in diesen Fällen für alle Tage, für welche der Rekrutensold bezogen wird, die feste Entschädi- gung von Fr. 1.50 im Tag ausgerichtet wird, folgendermaßen vorzugehen.
1. Bezieht ein Wehrpflichtiger für alle Diensttage, für welche die Mel-
dekarte ausgestellt wird, den Rekrutensold, so ist er in der Meldekarte als Rekrut zu bezeichnen, auch wenn er militärisch nicht mehr als solcher gilt.
2. Findet bei einem Wehrpflichtigen in der Dienstperiode für welche
die Meldekarte ausgestellt wird, ein Uebergang vom Sold als Rekrut zum Sold als ausgebildeter Weheflichtiger statt, so ist der Wehrpflichtige nicht mehr als Rekrut zu bezeichnen, sondern es Ist die im Zeitpunkt der Ausstellung der Meldekarte zutreffende militärische Bezeichnung einzu- setzen; doch ist in allen Fällen des Ueberganges von einer Art der Besol- dung zur andern in der Rubrik «Mutationen» anzugeben: «. . . Tage mit Rekrutensold», wobei die zutreffende Anzahl von Soldtagen mit Rekruten- sold einzusetzen ist. Im schraffierten Feld wird selbstverständlich auch in diesen wie in allen andern Fällen die Gesamtzahl der Soldtage in der be- treffenden Dienstperiode eingetragen, gleichgültig welche Art des Soldes ausgerichtet wird. Damit kennen die Ausgleichskassen bei jedem einzel- nen Wehrpflichtigen die genaue Zahl der Diensttage, für welche die feste Entschädigung für Alleinstehende im Betrage von Fr. 1.50 im Tag auszu- richten ist. III. Abgabe der kleinen Meldekarte Die kleine Meldekarte wird nun auch den Stäben der Territorialzonen, Ter- ritorialkreise sowie der Grenz-, Festungs- und Reduitsbrigaden unter den gleichen Voraussetzungen wie in den in Ziffer 4, lit. b, der Weisungen an die Truppenrechnungsführer genannten Fällen, abgegeben►. Andern Ein- heiten und Stäben wird sie nicht abgegeben und darf von diesen auch nicht verwendet werden. Im fernern ist darauf zu achten, daß bei der ersten Dienstleistung im Jahr immer die große Meldekarte abgegeben wird. IV. Instruktion der Wehrpflichtigen durch den Rechnungsführer Bei der• Abgabe der Meldekarte hat der Rechnungsführer die Wehrpflich- tigen gemäß Randziffer 15, lit. a bis e, der Weisungen zu instruieren. Der Rechnungsführer darf sich nicht darauf beschränken, den Wehrpflichti-
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gen bloß die Meldekarte auszuhändigen. Er muß sie genau darüber unter- richten, was sie mit der Meldekarte und dem Ergänzungsblatt zu tun ha- ben. Im besondern haben sie auch darauf aufmerksam zu machen, daß alle Wehrpflichtigen die Meldekarte auszufüllein und dem Arbeitgeber abzuge- ben haben. Dies gilt im besondern auch für die Wehrpflichtigen, die von ihrem Arbeitgeber während des Militärdienstes das Gehalt ganz oder teil- weise weiterbeziehen und wo der Entschädigungsanspruch nicht dem Wehrpflichtigen, sondern dem Arbeitgeber zusteht. Dem Arbeitgeber ist es nicht möglich, seinen Entschädigungsanspruch gegenüber der Aus- gleichskasse geltend zu machen, wenn der Wehrpflichtige ihm seine Melde- karte nicht übergibt.
V. In Verlust geratene Meldekarten Gemäß Randziffer 11 der Weisungen ist es den Rechnungsführern unter- sagt, nach Abschluß des Militärdienstes no.ch Meldekarten auszustellen und abzugeben. Für verloren gegangene Meldekarten hat derWehrpflich- tige unter Vorlage des Dienstbüchkins beider zuständigen Ausgleichskas- se eine Ersatzkarte einzuverlangen, für die ein besonderes Formular (weiß) geschaffen worden ist, das den Rechnungsführern aber nicht ab- gegeben wird.
Durchführungsfragen der AHV Wirtschaftskonsulenten und Ingenieur-Conseils Es wurde angeregt, im Nachtrag zum Kreisschreiben Nr. 20a Vorschriften aufzustellen über die Qualifizierung der Entgelte, die Wirtschaftskonsu- lenten und Ingenieur-Conseils gewährt werden. Mag die Tätigkeit der Wirtschaftskonsulenten und der Ingenieur-Con- seils auch einen eigentlichen Beruf darstellen, so sind doch die Beziehun- gen dieser Personen zu den beratenen Firmen nicht derart einheitlich ausgestaltet, daß die gewährten Entgelte allgemein der einen oder der andern Art von Erwerbseinkommen zugezählt werden könnten. Es lassen sich auch nicht ohne weiteres bestimmte charakteristische Tatsachen her- vorheben, die als Indiz für die Qualifizierung der Entgelte dienen könnten, wie dies im Kreisschreiben Nr. 20a für zahlreiche Berufe getan worden ist. Daher ist jeder Fall auf Grund seiner besonderen tatbeständlichen Verhältnisse nach den allgemeinen Regeln über die Abgrenzung des maß- gebenden Lohnes vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu beurteilen. 136
Zur Problematik des Faustpfandes Der Bilderrahmenfabrikant A befand sich in finanziellen Schwierigkeiten und konnte seine AHV-Beiträge nicht bezahlen. Da er in seinem Betriebe eine Anzahl — seines Erachtens — wertvolle Kopien von Bildern alten Stils besaß, verfiel er auf den Gedanken, diese Kunstwerke der Ausgleichs- kasse als Faustpfand zu übergeben. Er marschierte zur Ausgleichskasse und unterbreitete ihr seinen Vorschlag. Die Kasse ging darauf ein, ließ die Bilder zu sich transportieren und war froh, ihre Forderung durch die Faustpfänder einigermaßen sichergestellt zu wissen. Als aber einige Zeit später über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, erachtete das Konkursamt die Bilder als unverkäuflich und wert- los. Der Konkurs mußte mangels Aktiven eingestellt werden. Nun ver- suchte die Ausgleichskasse die Pfänder zu verwerten, was ihr jedoch trotz vielfacher Bemühungen nicht gelang. Sollte sie nicht wider Erwarten einen Liebhaber für die «Kunstwerke» finden, dann wird sie froh sein müs- sen, dieselben als Holzabfälle und Malerleinwand abzusetzen, um wenig- stens ihre Transportspesen zu decken.
Stempelaufdruck auf dem Versicherungsausweis der über 65-jährigen Versicherten
Nach dem Kreisschreiben Nr. 61 über die Aufhebung der Beitragspflicht nach vollendetem 65. Altersjahr vom 12. Dezember 1953 ist der Versiche- rungsausweis der über 65-jährigen Arbeitnehmer mit dem Stempelauf- druck «Nicht mehr beitragspflichtig ab ...» zu versehen. Dieser Aufdruck erfolgt durch die Ausgleichskasse, welche die Rente festsetzt oder die Bei- träge zurückvergütet. Demzufolge kann der erwähnte Stempelaufdruck erstmals auf den Versicherungsausweisen der ab 1. Januar 1954 aus der Beitragspflicht entlassenen Arbeitnehmer erscheinen. Einige Ausgleichskassen beabsichtigen nun, den Versicherungsausweis aller gegenwärtigen Rentenbezüger mit diesem Vermerk zu versehen. Zweifellos wäre es erwünscht, wenn die Versicherungsausweise aller aus der Beitragspflicht entlassenen Versicherten den entsprechenden Stempel trügen. Doch muß man sich fragen, ob hiefür eigentliche administrative Großaktionen zu verantworten sind. Schließlich handelt es sich ja um eine Uebergangserscheinung. Das Bundesamt für Sozialversicherung glaubte jedenfalls aus Gründen der verwaltungsmäßigen Oekonomie, von entspre- chenden Weisungen absehen zu dürfen.
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Durchführungsfragen der EO Zur Entschädigungsberechtigung von Werkstudenten In ZAK 1953, 321, wurde ausgeführt, daß Studenten nur dann als Er- werbstätige entschädigt werden könnten, wenn sie in den letzten sechs Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbs- tätig waren, nicht aber schon dann, wenn sie nachweisen könnten, daß sie eine Erwerbstätigkeit hätten aufnehmen können, wenn sie nicht ein- gerückt wären. Mit andern Worten: Die Studenten könnten sich nicht auf EOV Art. 1, Abs. 1, lit. c, berufen. Diese Auffassung ist vom Eidgenössi- schen Versicherungsgericht in einem in der vorliegenden Nummer ver- öffentlichten Urteil bestätigt worden, obschon es die Frage nicht aus- drücklich entscheiden mußte.
Neue Literatur L Bücher K r a u e r Hugo: Die Erfahrungszahlen im schweizerischen Steuerrecht. (Juris-Verlag, Zürich 1953. 175 Seiten). Der Verfasser behandelt eine Frage, die auch für die mit der Einkommens- schätzung betrauter Behörden in der AHV stark an Bedeutung gewonnen hat, weil nach den neuen Vorschriften über die Einschätzung bei wesentli- cher Aenderung der Einkommensgrundlagen die kasseneigen Einschätzung als abschließende Wertung gilt. Gerade die von der Ausgleichskasse zu taxierenden Fälle gemäß AHVV Art. 23, lit. a und b, sind solche, wo eine Buchhaltung sehr oft nicht vorliegt und daher Erfahrungszahlen erhöhte Bedeutung zukommt. In einem ersten Teil würdigt der Autor die Bedeu- tung und Problematik der Erfahrungszahlen für die Schätzung des gewerb- lichen (nicht aber landwirtschaftlichen) Einkommens im allgemeinen. Im zweiten Teil befaßt er sich mit der Frage der Ermessenseinschätzung im Veranlagungs- und Steuerjustizverfahren. Die auf Seite 173 ff. zusammen- gefaßten Postulate können mit einigen Einschränkungen, deren wichtigste besonders erwähnt werden (S. 170/1), auch hinsichtlich des Verfahrens der Einkommensbemessung durch die Ausgleichskassen und der Behand- lung dieser Fragen durch die rechtsprechenden Instanzen in der AHV ge- stellt werden. H. Zeitschriften-Aufsätze S a x e r, Arnold: Sozialversicherung als Form der Staatsvorsorge. In: Caritas 31, 1953. Heft 11, S. 392-396. Binswange r, Peter: Die zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Sozialversicherung. In: Schweiz. Arbeitgeberzeitung, 1954. Nr. 12, S. 202 bis 206.
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Dr. Walter Lehmann t Am 12. April 1954 ist in Bern im Alter von 68 Jahren Herr Dr. Walter Leh- mann an einem Herzschlag verschieden. Mit ihm ist einer der «Pioniere» der Ausgleichskassen dahin gegangen, führte er doch ab 1940 die Wehr- mannsausgleichskasse des Milch-, Butter- und Käsedetailhandels sowie die Zweigstelle für das kantonalbernische Metzgereigewerbe und ab 1948 die Ausgleichskasse des Verbandes Schweizerischer Metzgermeister sowie jene des Schweizerischen Verbandes des Milch-, Butter- und Käsehandels (Mibuka). Gleichzeitig spielte Dr. Lehmann aber auch im öffentlichen Leben eine bedeutende Rolle, so als Mitglied des Berner Stadtrates — den er im Jahre 1947 präsidierte — und seit 1950 als Präsident der Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei der Stadt Bern. Dabei hat der Verstorbene seine Kräfte wohl allzuwenig geschont; vor Jahresfrist bereits mußte er krankheitshalber längere Zeit aussetzen. Dieses Warnungszeichen kam je- doch zu spät. Es nützte nichts mehr, daß er Ende des letzten Jahres die Leitung der Ausgleichskasse «Mibuka» und Ende März 1954 die Leitung der Ausgleichskasse «Metzger» niederlegte. Die Kraft reichte nicht mehr für den wohl verdienten Lebensabend. Die Ausgleichskassen und das Bun- desamt für Sozialversicherung werden dem Dahingegangenen das beste Andenken bewahren.
KLEINE MITTEILUNGEN
Postulat Vincent Nationalrat Vincent hat am 11. Dezember 1953 folgende vom 18. März 1954 Motion eingereicht, die vom Nationalrat am 18. März
1954 als Postulat angenommen wurde:
«Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Rä- ten den Entwurf zu einem Bundesgesetz über Familien- zulagen vorzulegen, das die Mindestansätze dieser Zula- gen festzusetzen und gegebenenfalls die Organisation für den interkantonalen Ausgleich für diese Mindestzulagen zu schaffen hat. Die Neuerung könnte sich zuerst auf die Kinder der Lohnempfänger beschränken, ohne daß dadurch eine spä- tere Erweiterung im Geiste des am 25. November 1945 mit starkem Mehr angenommenen Familienschutzarti- kels Verfassung (Art. 34quinquies) ausgeschlossen wür- de. Die Neuerung hätte sich, wie dies auch in den meisten Kantonen der Fall ist, auf die Zuwendungen und Beiträge der Arbeitgeber zu stützen.» Kleine Anfrage Nationalrat Bodenmann hat am 11. Dezember 1953 fol- Bodenmann gende kleine Anfrage gestellt: vom 11. Dez. 1953 «Kann der Bundesrat Auskunft geben über den Stand seiner Vorbereitungen für die Einführung einer schweize- rischen Invalidenversicherung ? Kann der Bundesrat einen Zeitpunkt in Aussicht stellen, auf den er gedenkt, den eidgenössischen Räten Botschaft und Gesetzesvorlage für die Schaffung der Invalidenversicherung zu unterbrei- ten ?
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Am 5. März 1954 hat der Bundesrat diese kleine Anfrage wie folgt beantwortet: Solange die Frage der Neuordnung der Krankenversiche- rung und die Einführung der Mutterschaftsversicherung nicht gelöst und deren Finanzierung nicht gesichert ist, ist an eine Anhandnahme der Vorarbeiten für die Einfüh- rung der Invalidenversicherung nicht zu denken. Ein Zeitpunkt für die Vorlage eines Gesetzesentwurfes kann infolgedessen nicht angegeben werden». Kleine Anfrage Die Kleine Anfrage von Nationalrat Bodenmann lautet: Bodenmann «In der Presse wurde mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, 120 vom 18. März 1954 Millionen Franken aus dem AHV-Fonds im Ausland zu placieren. Diese Mitteilung hat besonders in den Kreisen der Rentenbezüger Aufsehen und Unbehagen erregt. Der Bundesrat wird ersucht, darüber Auskunft zu geben, ob tatsächlich die Absicht besteht, Gelder aus dem AHV- Fonds dem Auslande zur Verfügung zu stellen». Die Antwort des Bundesrates vom 31. März 1954 lautet: «Es besteht nicht die Absicht, Gelder des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung im Ausland anzulegen. Das vom Bundesrat genehmigte Regulativ des Verwaltungsrates über die Anlagen des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 19. März
1953 bestimmt in Artikel 1 ausdrücklich, daß die Aktiven
des Ausgleichsfonds ausschließlich in Schweizerwährung bei Inlandschuldnern anzulegen sind.» Ausgleichsfonds Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenver- der Alters- und sicherung hat im ersten Quartal 1954 seinen Anlagebe- Hinterlassenen- stand um 28,1 Millionen Franken auf 2 705,7 Millionen versicherung erhöht. Die festen Anlagen, 2 580,7 Millionen, verteilen sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 908,3 (803,2 Stand Ende 1953), Kantone 369,5 (369,1) Gemeinden 328,7 (318,6), Pfandbriefinstitute 513,1 (513,1), Kantonalbanken 290,0 (289,7), öffentlich-rechtliche Körperschaften 8,3 (8,3), gemischt-wirtschaftliche Unternehmungen 162,2 (150,0) und Banken 0,6 (0,6). Von den weitern 125,0 (225,0) Mil- lionen Franken entfallen 25,0 (25,0) Millionen auf Re- skriptionen und 100,0 (200,0) Millionen auf Depotgelder. Die durchschnittliche Rendite der Anlagen ohne Reskrip- tionen und Depotgelder beläuft sich am 31. März 1954 auf 2,95%. Personelles Der Vorstand der Ausgleichskasse «M u s i k und Ra- d i o» hat als Nachfolger von Herrn Jean Amsler Herrn D r. Alfred Huber zum neuen Kassenleiter gewählt. Dieser hat sein Amt am 5. April 1954 angetreten. Aenderung im Ausgleichskasse 19 Aarau Kassenverzeiclmis (Aargau) Laurenzenvorstadt 9 AHV-Formulare Das Formular AHV 327, Verfügung zum Erlaßgesuch, ist vergriffen. Da dieses Formular fast ausschließlich von den kantonalen Ausgleichskassen benützt wurde und seit längerer Zeit keine Bestellungen mehr eingingen, wird es nicht neu aufgelegt und von der Formularliste gestri- chen.
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GERICHTS-ENTSCHEIDE
Erwerbsersatz für Wehrpflichtige Entschädigungsberechtigung Ein Wehrpflichtiger, der vor dem Militärdienst nichterwerbstätig gewesen ist und sich auch nicht in einer Berufslehre oder einem Stu- dium befindet, hat keinen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung. EO Art. 1, Abs. 1, und EOV Art.1, Abs. 1. Der Wehrpflichtige, der seit dem 1. Januar 1949 als Nichterwerbstätiger einen jährlichen AHV-Beitrag von Fr. 12.— bezahlt, erhob für den im Jahre 1953 ge- leisteten Militärdienst Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung. Die Aus- gleichskasse wies den Anspruch gestützt auf EO Art. 1, Abs. 1, und EOV Art. 1, Abs. 1, ab. Der Entscheid der Ausgleichskasse wurde vom kantonalen Verwaltungsgericht bestätigt, da nur diejenigen Wehrpflichtigen entschädi- gungsberechtigt sind, die vor dem Einrücken erwerbstätig waren oder die sich in einer beruflichen Lehre oder im Studium befinden. Der Wehrpflichtige rech- net seit dem 1. Januar 1949 als Nichterwerbstätiger mit der AHV ab und hat seither keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Er befindet sich auch nicht in einer beruflichen Lehre oder einem Studium. Ein Anspruch auf Erwerbsausfall- entschädigung kann ihm nicht zuerkannt werden. (Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern, i.Sa., J.L, vom 16. November 1953, BSV 84/53.)
Anspruch auf Haushaltungsentschädigung Eine Haushaltungsentschädigung kann einem ledigen selbständig- erwerbenden Wehrpflichtigen nicht zuerkannt werden, wenn bloße Zweckmäßigkeitsgründe ihn zur Führung eines Haushaltes veran- lassen. EO Art. 4, Abs. 1, lit. b. Der ledige Wehrpflichtig e, der Inhaber eines Herrenmodegeschäftes ist, beanspruchte für die Dauer des Wiederholungskurses eine Haushaltungsent- schädigung, weil er wegen seines Geschäftes einen eigenen Haushalt mit einem Dienstmädchen führe. Die Ausgleichskasse und die Rekurs- k o m m i s s i o n wiesen den Anspruch des Wehrpflichtigen ab. Zur Begrün- dung ihres ablehnenden Entscheides führte die letztere folgendes aus: Das EVG hat in seiner bisherigen Praxis EO Art. 4, Abs. 1, lit. b, nicht in dem Sinne ausgelegt, daß nur Unselbständi,gerwerbenden, die auf Grund eines Dienstverhältnisses zur Führung eines Haushaltes verpflichtet sind, ein An- spruch auf Haushaltungsentschädigung zuerkannt wird, wie bei einschrän- kender Interpretation dieser Bestimmungen geschlossen werden könnte. Viel- mehr wurde eine Haushaltungsentschädigung auch ledigen Selbständigerwer- benden gewährt, wenn diese durch die Verhältnisse gezwungen sind, eine Haushaltung zu führen. So hat das EVG in einem andern Fall angenommen,
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daß ein lediger Bauer auf einem abgelegenen Hof ohne Haushalt kaum in der Lage sei, seinen landwirtschaftlichen Betrieb richtig zu führen. Es stellt sich nun die weitere Frage, ob auch dann, wenn zwar nicht eine Notwendigkeit zur Führung eines eigenen Haushaltes bestehe, wohl aber Zweckmäßigkeitsgründe dazu vorliegen, eine Haushaltungsentschädigung zu- gebilligt werden könne. Die Rekurskommission hat die Frage verneint und eine weitergehende Auslegung der gesetzlichen Vorschriften abgelehnt. Sie anerkennt, daß ein lediger Wehrpflichtiger zur Führung eines eigenen Haus- haltes im Sinne von EO Art. 4, Abs. 2, lit. b, gehalten sei, wenn er sich in einer rechtlichen oder tatsächlichen Zwangslage befinde. Dagegen sei es nicht möglich, eine Haushaltungsentschädigung auch dann zuzuerkennen, wenn die Haushaltung die Ausübung des Berufes bloß lohnender oder bequemer gestal- te. Der Wehrpflichtige behaupte im vorliegenden Fall auch gar nicht, daß er seinen Betrieb nicht ohne Haushalt führen könne. Er sage lediglich, daß ihm der Haushalt die Führung des selbständigen Betriebes erleichtere. Diese Grün- de vermögen aber einen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung nicht zu begründen. (Rekurskommission des Kantons Aargau, vom 18. Dezember 1953 i.Sa. H.K. BSV 2/54.)
Anspruch auf Kinderzulagen für Stiefkinder Ein Wehrpflichtiger mit einem Monatseinkommen von Fr. 650.—, in dessen Haushalt ein Stiefkind lebt, für welches der leibliche Vater einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 90.— im Monat entrichtet, kommt für das Kind nicht überwiegend auf, wenn er nicht besondere Ausla- gen für Erziehung und Behandlung hat. EO Art. 6, Abs. 2, lit. c. Im Haushalt des Wehrpflichtigen lebt ein Stiefkind, das aus der ersten ge- schiedenen Ehe seiner Ehefrau stammt. Der leibliche Vater zahlt dem Stiefva- ter für das Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 90.—. Der letz- tere hat ein Einkommen von rund Fr. 650.— im Monat. Die Kasse wies das Begehren des Stiefvaters um Zusprechung einer Kinderzulage ab mit der Be- gründung, der Wehrpflichtige komme nicht überwiegend für den Unterhalt des Kindes im Sinne von EO Art. 6, Abs. 2, lit. c, auf. Die Rekurskommission ent- schied gegenteilig. Auf Berufung des BSV hin wurde dem Wehrpflichtigen die Kinderzulage mit der folgenden Begründung verweigert. Gemäß EO Art. 6, Abs. 2, lit. a, hat ein Wehrpflichtiger während des Mili- tärdienstes Anspruch auf Kinderzulagen für seine ehelichen Kinder. Ist er aber geschieden und leben eines oder mehrere Kinder beim zweiten Gatten seiner ehemaligen Frau, so geht der Anspruch auf Kinderzulage nach Art. 6, Abs. 2, lit. c, auf den Stiefvater über, vorausgesetzt, daß dieser für den Unterhalt der Kinder «ganz oder überwiegend» aufkommt. Beim Entscheid der Frage, ob in casu von einem solchen überwiegenden Aufkommen durch den Stiefvater die Rede sein könne, ist davon auszugehen, daß es sich beim Stiefkind um einen 15-16 jährigen Knaben handelt, der die Realschule seines Wohnortes besucht. Daß dem Stiefvater außer dem gewöhn- lichen Unterhalt besondere Auslagen für Erziehung oder Behandlung erwach- sen, ist nicht behauptet und auch nicht anzunehmen. Auch erscheint ausge- schlossen, daß bei den Einkommensverhältnissen des Stiefvaters (ca. Fr. 650.-
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monatlicher Erwerb) dieser in der Lage sei, in den Leistungen an das Stiefkind besonders großzügig zu sein. Unter diesen Umständen ist durchaus unwahr- scheinlich, daß die Aufwendungen, die der Berufungsbeklagte seit Frühjahr
1953 für den Knaben erbringt, durchschnittlich den Betrag von Fr. 180.— im
Monat erreichen, wird doch von den Wehrsteuerbehörden selbst bei Volljähri- gen der Wert der freien «Station» (volle Verpflegung und Unterkunft inkl. Lie- ferung von Kleidern, Wäsche und Schuhen) in der Regel mit maximal Fr. 180.— im Monat bewertet. Bei dieser Sachlage und da unbestritten ist, daß der leibliche Vater monat- lich Fr. 90.— und damit aller Wahrscheinlichkeit nach mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten des Knaben selber bezahlt, erweist sich entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz der Tatbestand von EO Art. 6, Abs. 2, lit. c, als nicht erfüllt. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. W.R., vom 2. März 1954, E 15/53.)
Bemessung der Unterstützungszulage
1. Ein selbständigerwerbender Landwirt, der seinen Eltern Natural-
leistungen zukommen läßt, unterstützt diese nicht durch Arbeit, so- daß sich die Unterstützungszulage nicht nach lit. b, sondern nach lit. a von EOV Art. 3 bemißt.
2. Leistungen im Zusammenhang mit einem Verpfründungsvertrag
sind in der EO (im Gegensatz zur AHV) nicht in die Komponenten Pfrundleistung und Verwandtenunterstützung aufzuteilen (EOV 6, Abs. 1, llt. d, und AHVV Art. 56, lit. d). Vielmehr wird vermutet, daß diese ausschließlich Leistungen gemäß Verpfründungsvertrag dar- stellen. Der Wehrpflichtige, ein lediger Landwirt, hat laut Kauf- und Verpfründungs- vertrag von seinen Eltern eine Liegenschaft gekauft. Der Kaufpreis von Fr.
30121 wurde bezahlt durch Uebernahme einer bestehenden Hypothekarschuld
von Fr. 20121; zudem verpflichtete sich der Wehrpflichtige, den Eltern auf Le- benszeit in gesunden und kranken Tagen Wohnung, Nahrung, Kleidung und Pflege zu gewähren. Die Ausgleichskasse lehnte es ab, ihm für seine Eltern eine Unterstützungszulage zu gewähren. Die kantonale Rekurskommission sprach ihm diese dagegen zu, weil die Voraussetzungen der Unterstützung durch Arbeit (EOV Art. 3, lit. b) gegeben seien. Zwar liege ein Verpfründungs- vertrag vor, doch bilde hiefür das im Betrieb arbeitende Kapital von Fr. 6650 kein genügendes Substrat. Das BSV legte in seiner Berufung dar, auf den Fall komme nicht lit. b, son- dern lit. a von EOV Art. 3 zur Anwendung. Die Zuwendung des Wehrpflichtigen an seine Eltern stelle keine Unterstützungsleistungen, sondern solche gemäß dem Verpfründungsvertrag dar. Wenn allenfalls beide Arten von Leistungen in Frage ständen, so sollten sie in der EO — im Gegensatz zur AHV — nicht in die Komponenten Pfrundleistung und Verwandtenunterstützung aufgeteilt werden. Das EVG hieß die Berufung gut und führte nach Hinweis auf EO Art. 7, Abs. 1, und EOV Art. 3 folgendes aus.
1. Die Vorinstanz nahm an, daß lit. b von EOV Art. 3 anwendbar sei, da
der Wehrpflichtige seine Eltern mit dem Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit
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unterstütze. Es ist indessen zu beachten, daß lit. b nur mitarbeitende Familien- glieder betrifft, die für ihre Tätigkeit im Betrieb außer Unterkunft, Verpfle- gung, Bekleidung und einem Taschengeld keinen eigentlichen Lohn erhalten. Leisten solche Personen Militärdienst, so kommt es vor, daß an ihrer Stelle ein landwirtschaftlicher Arbeitnehmer zum üblichen Lohn angestellt werden muß. Lit. b bestimmt deshalb, unter welchen Voraussetzungen die Unterstützung durch Arbeit bei der Bemessung der Unterstützungszulage berücksichtigt wer- den kann. Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Der Bauernsohn, der den Betrieb von seinen Eltern übernommen hat, ist selbständigerwerbender Landwirt und unterstützt seine Eltern nicht mehr als Arbeitnehmer durch «nicht entlöhnte Arbeit». Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz trifft somit der Tatbestand von EOV Art. 3, lit. b, hier nicht zu, weshalb auch nicht weiter geprüft zu werden braucht, ob allenfalls die besondere Unterstützungs- bedürftigkeit im Sinne dieser Norm zu bejahen wäre.
2. Es fragt sich daher, ob lit. a von EOV Art. 3 anwendbar sei, d.h. ob der
Wehrpflichtige seine Eltern durch Naturalien (Unterkunft und Verpflegung) unterstütze. Die Vorinstanz nahm an, es liege ein aus Pfrund- und Unterstüt- zungsleistungen gemischtes Verhältnis vor, weil das Pfrundvermögen kein hin- reichendes Substrat schaffe für die Verpflichtung des Sohnes, seinen Eltern auf Lebenszeit Unterhalt und Pflege zu gewähren. Gewiß kann es vorkommen, daß Pfrundleistungen kein Aequivalent der übertragenen Vermögenswerte bilden, weil sie je nachdem teilweise als Entgelt für geleistete Arbeit oder als familienrechtliche Unterstützung zu qualifizieren sind. Diesem Umstand wird im A H V - Recht der Uebergangsrenten Rechnung getragen. Gemäß AHVV Art. 56, lit. d, stellen Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, die auf einer Uebertragung von Vermögenswerten beruhen, anrechenbares Einkommen dar. Ist jedoch das übertragene Vermögen so ge- ring, daß darin kein auch nur annähernd angemessener Gegenwert zur Ver- pflichtung des Pfrundgebers erblickt werden kann, so sind die Leistungen nach Ziffer 217 der Rentenwegleitung aufzuteilen in die Komponenten Pfrundlei- stung und Verwandtenunterstützung. In der E 0 liegen die Verhältnisse in- dessen nicht gleich wie in der AHV. Es werden keine Renten auf die Dauer aus- gerichtet und auch zahlenmäßig halten die Unterstützungszulagen, die bloß einen Teil der Erwerbsausfallentschädigung darstellen, mit den AHV-Ueber- gangsrenten bei weitem nicht Schritt. Meist werden die Zulagen nur für die Dauer eines Wiederholungskurses, also für rund 20 Tage, gewährt. Wollte man in der EO bei Pfrundleistungen zwischen Unterstützungs- und Aequivalenzele- ment unterscheiden, so würde dies einen administrativen Aufwand erfordern, der in keinem Verhältnis zur streitigen Zulage stehen und sich unter keinem Titel rechtfertigen würde. Man denke nur an Schätzungen von Liegenschaften, von lebendem und totem Inventar, von Naturalleistungen sowie an die Abklä- rung, ob und inwieweit nicht in den Pfrundleistungen möglicherweise ein Ent- gelt für von den Pfrundnehmern noch geleistete Arbeit enthalten sei. Liegt ein Kauf- und Verpfründungsvertrag vor, laut welchem die Eltern dem Sohn ein landwirtschaftliches Heimwesen mit sämtlichem Inventar übereignen und die- ser sich verpflichtet, den Kaufpreis in der Weise zu bezahlen, daß er den Eltern Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit gewährt, so kann es in der EO nicht Auf- gabe von Verwaltung und Rechtspflegebehörden sein, in einem eingehenden Er- mittlungsverfahren festzustellen, ob den Pfrundleistungen des Wehrpflichtigen
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allenfalls noch ein Unterstützungselement innewohne. Vielmehr ist zu vermu- ten, daß die Pfrundleistungen laut Uebernahmevertrag den Kaufpreis verkör- pern, es sei denn, es ergebe sich klar aus den Akten, daß sie doch ein bestimmtes Unterstützungselement enthalten.
3. Wird die vorliegende Streitsache im Lichte obiger Erwägungen betrach-
tet, so geben die Akten keinen Anlaß, von der Annahme abzugehen, daß die Pfrundleistungen ein Aequivalent des Kaufpreises (exkl. die Schuldübernahme) darstellen. Einmal erhielt der Wehrpflichtige anläßlich der Uebernahme des Hofes nebst Inventar als Gegenleistung einen namhaften Aktivenüberschuß, sodaß mangels detaillierter Schätzung nicht einmal im Sinne der AHV-Rege- lung gesagt werden könnte, daß in den übertragenen Vermögenswerten kein auch nur annähernd angemessener Gegenwert zu den Pfrundleistungen liege. Jedenfalls ist die Vermutung der Aequivalenz in keiner Weise entkräftet. Wie das BSV mit Recht hervorhebt, hat die kantonale Instanz die AHV-Ehepaar- altersrente der Pfrundnehmer von Fr. 1152 im Jahr offenbar außer Acht ge- lassen. Laut den Steuerakten tritt zur AHV-Rente der Eltern von monatlich Fr. 96.— eine SUVA-Hinterlassenenrente von ähnlichem Ausmaße, wovon bis- her nicht die Rede war. Die Eltern verfügen somit außerhalb der Pfrundan- sprüche über ein Jahreseinkommen von Fr. 2298.—, einschließlich Kapitalzin- sen. Unter diesen Umständen besteht erst recht kein Grund anzunehmen, die vom Wehrpflichtigen im Rahmen der Einkommensgrenze von EOV Art. 5, Abs. 1, lit. b, noch zu erbringenden Leistungen stellten kein Aequivalent zum Uebernahmevertrag her. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. E.W., vom 25. Februar 1954, E 11/53.)
Bemessung der Entschädigung für Studenten Die Entschädigung für im Studium befindliche Wehrpflichtige, die in den letzten 6 Monaten vor dem Einrücken während mindestens 4 Wo- chen als Unselbständigerwerbende erwerbstätig waren, bemißt sich nach EO Art. 9. Der Wehrpflichtige immatrikulierte sich im Sommersemester 1951 an einer Hochschule. In den anschließenden Semesterferien bestand er die Rekruten- schule, die im Monat November 1951 zu Ende ging. Im Monat Dezember 1951 und im Monat Januar 1952 war er als Arbeitnehmer tätig. Am 21. Januar 1952 rückte er in die Unteroffiziersschule ein, welcher sich eine Rekrutenschule als Unteroffizier anschloß. Nach seiner Entlassung im Monat Januar 1952 war er in der Zeit vom 1. Juli bis 10. Oktober 1952 wieder beim früheren Arbeitge- ber tätig und besuchte darauf an der Hochschule das Wintersemester 1952/53. Eine Woche nach dessen Beendigung rückte er am 9. März 1953 in die Offi- ziersschule ein. Die Kasse sprach ihm für diesen Dienst eine Entschädigung von Fr. 1.50 gemäß EO Art. 12 zu mit der Begründung, er sei vor dem Einrücken nicht erwerbstätig gewesen, sondern habe sich im Studium befunden. Die Kantonale Rekurskommission schützte das Begehren des Wehrpflichtigen um Ausrich- tung einer sich nach seinem vordienstlichen Einkommen bemessenden Ent- schädigung für Alleinstehende, da er die Voraussetzung von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a, erfülle. Dabei vertrat die Vorinstanz auch die Auffassung, der
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Wehrpflichtige könnte auch im Hinblick auf EOV Art. 1, Abs. 1, lit. c, auf Grund seines vordienstlichen Einkommens entschädigt werden, da er nachge- wiesen habe, daß er hätte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, wenn er nicht eingerückt wäre. Im Berufungsverfahren führte das BSV in seinem Mitbericht aus, es könne sich insofern mit dem vorinstanzlichen Entscheid einverstanden erklären, als der Wehrpflichtige nach EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a, entschädigt werde, nicht aber damit, daß er auch nach EOV Art. 1, Abs. 1, lit. c, hätte entschädigt werden können, weil diese Bestimmung auf Studieren- de überhaupt nicht Anwendung finde. Das EVG bestätigte den von der Aus- gleichskasse weitergezogenen Entscheid der Vorinstanz mit folgender Be- gründung.
1. Gemäß EO Art. 1, Abs. 1, sind vor dem Einrücken erwerbstätig gewe-
sene Personen sowie Lehrlinge und Studenten für jeden besoldeten Tag Mili- tärdienst entschädigungsberechtigt. Alleinstehende Lehrlinge und Studenten, die vor dem Einrücken kein Erwerbseinkommen erzielt haben, sowie allein- stehende Rekruten erhalten eine feste Entschädigung von Fr. 1.50 im Tag (EO Art. 12, Art. 9, Abs. 2, und Art. 10, Abs. 1). Hat jedoch der Wehrpflich- tige vor dem Einrücken eine Erwerbstätigkeit ausgeübt (EO Art. 1, Abs. 1), so wird — ausgenommen für Rekruten — die tägliche Entschädigung nach dem vordienstlichen Erwerbseinkommen bemessen (EO Art. 9-11 und 16). «Erwerbstätigkeit vor dem Einrücken», bedeutet aber nicht, daß ein Wehr- pflichtiger bis unmittelbar vor Dienstantritt Erwerbsarbeit verrichtet haben muß. Anspruch darauf, nach seinem vordienstlichen Erwerbseinkommen ent- schädigt zu werden, hat auch ein nicht bis unmittelbar vor dem Einrücken erwerbstätig gewesener Wehrpflichtiger, wenn er nur in den letzten sechs Mo- naten vor Diensteintritt während mindestens vier Wochen Erwerbsarbeit ver- richtet hat. Auch wer also — in diesem Sinne — unmittelbar vor dem Ein- rücken «arbeitslos» gewesen ist (EO Art. 1, Abs. 2), kann als Erwerbstätiger anerkannt und entschädigt werden. Das folgt aus Art. 1, Abs. 2, des Gesetzes in Verbindung mit EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a, und Abs. 2 und ist vom Eidge- nössischen Versicherungsgericht bereits — unter anderm mit dem Hinweis auf die Gesetzesmaterialien — festgestellt worden (ZAK 1953, 323).
2. Der Wehrpflichtige ist vor dem Einrücken zur Offiziersschule erwerbs-
tätig gewesen. Von den rund vierzehn Wochen, die er vom 1. Juli bis 10. Okto- ber 1952 gearbeitet hat, sind nahezu fünf auf das dem Einrückungstag vor- ausgegangene halbe Jahr (9. September 1952 bis 8. März 1953) entfallen. Des- halb berechnet sich die Entschädigung des Berufungsbeklagten nach seinem damals bezogenen Lohn (EO Art. 9; EOV Art. 1, Abs. 2, und Art. 9). Das führt zum Schluß, daß der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis richtig und die Berufung der Ausgleichskasse unbegründet ist. Den Ausführungen des Bundesamtes für Sozialversicherung ist beizupflichten. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. R.S., vom 22. Januar 1954, E 10/53.)
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Familienzulagen Bei der Beurteilung der Frage, ob die gesetzliche Einkommensgrenze überschritten sei, und ob die landwirtschaftliche Tätigkeit die über- wiegende Erwerbsquelle darstelle, sind auch Renten der SUVA zu berücksichtigen. Art. 5, Abs. 1 und 2, FLG.
Zulagenberechtigt sind, laut Art. 5 FLG, die hauptberuflich als Bergbauern tätigen Personen, deren reines Jahreseinkommen die gesetzliche Einkommens- grenze (Fr. 3500 4- Fr. 350 für jedes Kind unter 15 Jahren) nicht überschreitet (Absatz 1). Dabei gilt als hauptberuflicher Bergbauer, wer «im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betriebe tätig ist und aus dieser Tätigkeit in überwiegendem Maße den Lebensunterhalt seiner Familie bestreitet» (Absatz 2). Für P.S., der ganzjährig als Bergbauer arbeitet (Be- scheinigung des Gemeindepräsidenten), beläuft sich die gesetzliche Einkom- mensgrenze auf Fr. 3500 + 2100 = Fr. 5600. Die SUVA richtet ihm eine In- validenrente von jährlich Fr. 3700 aus, und es ist zu prüfen, ob ihm die Rente als Einkommen im Sinne des Art. 5 FLG anzurechnen sei.
1. Für die Beurteilung der Frage, ob die gesetzliche Einkommensgrenze
überschritten sei, muß eine Rente, die einem Gesuchsteller zufließt, zu dessen Einkünften gezählt werden. Die Anrechenbarkeit bezogener Renten ergibt sich aus Art. 5, Abs. 1, dessen Wortlaut vom «reinen Einkommen» der Bergbauern handelt, also ganz allgemein gefaßt ist. Ueberdies folgt die Anrechenbarkeit eindeutig aus den Gesetzesmaterialien (vgl. S. 7 f. der Botschaft des Bundes- rates vom 15. Februar 1952, wo es heißt: «Für die Anspruchsberechtigung der Bergbauern muß das reine Einkommen maßgebend sein, da nur dieses über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bergbauern einwandfrei Auf- schluß gibt. Das reine Einkommen umfaßt das Einkommen aus Erwerbstätig- keit, Vermögen und andern Einkommensquellen, vermindert um die Abzüge ...»).
2. Auch nach Absatz 2 müssen Renten als Einkommen angerechnet wer-
den. Der vom Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand, der Absatz frage nur nach allfälligem überwiegendem Einkommen aus nicht- landwirtschaftlicher. Arbeit, trifft nicht zu. Art. 5, Abs. 2 des Gesetzes enthält keine derartige Einschränkung. Gemäß seinem Wortlaut kommt es einfach darauf an, ob ein Bergbauer irgendein seinen landwirtschaftlichen Ertrag über- schreitendes anderweitiges Einkommen erziele. Hiezu zählen aber auch Ver- mögenserträgnisse oder sonstige Renteneinkünfte, soweit solche einem Berg- bauern zufließen. Die Anrechnung derartiger Bezüge verträgt sich sehr wohl mit dem vom FLG verfolgten Zweck, einer — wirtschaftlich bedingten — Ent- völkerung der Berggebiete vorzubeugen. Fraglich erscheint freilich, ob es noch mit der ratio legis vereinbar wäre, zu den anderweitigen Einkünften auch sol- che zu zählen, die entgehendes landwirtschaftliches Einkommen zu ersetzen bestimmt sind (vgl. das unter der Herrschaft des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1949 ergangene Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 14. Februar 1951 i.Sa. J., EVGE 1951, S. 60 ff.). Allein dies kann hier dahingestellt bleiben, denn im vorliegenden Falle handelt es sich nicht um Ersatz für entgehenden landwirtschaftlichen Betriebsertrag. Ebensowenig braucht heute zu der wei- teren Frage Stellung genommen zu werden, ob es — wie das Bundesamt an-
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nimmt — unter dem Gesichtspunkt des Art. 5, Abs. 2, FLG, ins Gewicht fallen könnte, daß Renten der SUVA steuerbare Bezüge, Renten der Militärversiche- rung und Uebergangsrenten der AHV hingegen steuerfreie Bezüge sind.
3. Zählt aus diesen Gründen die Invalidenrente von Fr. 3700 zum Einkom-
men des P.S., so ist die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung auf jeden Fall begründet. Bewertet man nämlich, mit der Kassenverfügung vom 20. April 1953, das landwirtschaftliche Einkommen des Berufungsbeklagten auf 3,2 Großvieheinheiten zu Fr. 1000 = Fr. 3200, so ist die Einkommensgrenze Fr. 5600 bedeutend überschritten (Art. 5, Abs. 1). Würde dagegen mit einem mittlern Ertragsansatz von Fr. 600 je Großvieheinheit gerechnet (vgl. die Er- läuterungen des Bundesamtes vom Januar 1953, S. 34, und das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 7. Dezember 1953 i.Sa. R.), so betrüge der land- wirtschaftliche Ertrag rund Fr. 1900. Alsdann wäre zwar die Einkommens- grenze Fr. 5600 noch nicht überschritten, würde dafür aber die SUVA-Rente das weit überwiegende Einkommen des Berufungsbeklagten darstellen (Art. 5, Abs. 2). Folglich kann P.S. gegenwärtig so oder so keine Familienzulagen bean- spruchen. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. P.S., vom 20. Januar 1954, F 17/53.)
Alters- und Hinterlassenenversicherung A. BEITRÄGE Einkommen aus unselbständigem Erwerb
1. Werden durch eine Kassenverfügung an einen Arbeitgeber dessen
Arbeitnehmer mitbetroffen, so sind diese im kantonalen Prozeßver- fahren beizuladen, sofern sie praktisch erreichbar sind und ihre Zahl eine Beiladung nicht als undurchführbar erscheinen läßt. AHVG Art. 84, Abs. 1.
2. Agenten, die nach Leistung mit Provisionen entlöhnt werden, also
kein wirtschaftliches Risiko tragen, eine durch Konventionalstrafe gesicherte Geheimhaltungspflicht haben und eine Kaution leisten müssen, sind in unselbständiger Stellung tätig. Eine gegenteilige ver- tragliche Abrede ist für die AlIV-rechtliche Beurteilung des Dienst- verhältnisses unerheblich. AHVG Art. 5, Abs. 2. Die Berufungsbeklagte betreibt ein Möbelgeschäft. Sie arbeitet, auf Grund von Agenturverträgen, mit zahlreichen Vertretern, die für sie Sparvereinbarungen vermitteln und mit Provisionen nebst allfälligen Umsatzprämen entschädigt werden. Der Agenturvertrag enthält im wesentlichen folgende Bestimmungen. Der Agent ist ermächtigt, Sparvereinbarungen für Rechnung des Auf- traggebers abzuschließen, dessen Interessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren er sich verpflichtet. Es steht ihm frei, auf eigene Rech- nung und Verantwortung Unter-Agenten beizuziehen. Der Auftraggeber stellt dem Agenten das für die erfolgreiche Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Werbematerial etc. zur Verfügung; dasselbe bleibt stets Eigentum des Auftrag- gebers . . . Der Agent darf Geschäftsgeheimnisse . . unter keinen Umständen andern mitteilen. Jeder einzelne Fall von Verletzung dieser Geheimhaltungs-
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pflicht wird mit einer Konventionalstrafe von Fr. 300 geahndet. Der Anspruch auf Provision entsteht und wird fällig, sobald die Sparvereinbarung . . . dem Auftraggeber eingereicht und von diesem angenommen worden ist ... Ein Drit- tel der Provisions- und Prämienbetreffnisse wird zurückgehalten und zur Aeuf- nung einer Annullations-Reserve verwendet, deren Höhe auf Fr. ... . angesetzt wird . . . Die Inkassoberechtigung des Agenten beschränkt sich auf die erste bei Vertragsabschluß zahlbare Einlage der Kunden . . . Ein Anspruch auf In- kassoprovision steht dem Agenten nicht zu. Dieser verpflichtet sich, zugunsten des Auftraggebers eine Kautionsversicherung in Höhe von Fr. . . abzuschlies- sen oder in anderer vom Auftraggeber zu genehmigender Form Sicherheit zu leisten. Der Agent gilt als Selbständigerwerbender und hat in dieser Eigen- schaft sein Verhältnis zu den AHV-Organen selbst zu regeln . . . Der Agent erklärt sich damit einverstanden, daß die Firma ihn im Zusammenhang mit der AHV der Ausgleichskasse seines Wohnkantons meldet, unter Deklaration des von ihm erzielten Einkommens. Am 2. Juli 1953 verfügte die Ausgleichskasse, die Firma sei ab 1. Januar
1953 für ihre Agenten abrechnungs- und beitragspflichtig. Die Firma beschwer-
te sich mit dem Antrag, ihre Agenten seien als Selbständigerwerbende zu er- klären. Mit Urteil vom 4. September 1953 schützte die kantonale Rekursbehör- de die Beschwerde und hob die Kassenverfügung auf. Das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht hat die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung aus folgenden Erwägungen gutgeheißen:
1. Die Vorinstanz unterließ eine Beiladung der für die Beschwerdeführerin
tätigen Agenten, mit der Begründung, diese würden weder durch die Kassen- verfügung noch durch den Rekursentscheid belastet. Solcher Betrachtungswei- se kann nicht gefolgt werden. Soweit die von einer Verfügung Betroffenen praktisch erreichbar sind und ihre Zahl eine Beiladung nicht als undurchführ- bar erscheinen läßt, sollen sie im kantonalen Verfahren beigeladen werden, weil die Kassenverfügung auch ihre Interessen berührt.
2. Nach einer Wiederholung der grundsätzlichen Ausführungen im Urteil
i.Sa. R. & Co. vom 26. August 1953, ZAK 1953, S. 414, führt das Eidg. Versiche- rungsgericht im besonderen noch aus; im vorliegenden Fall bestehe kein Grund, eine Ausnahme zu machen und die Vertreter als Selbständige zu behandeln. Die Agenten der Firma tragen kein Unternehmerrisiko, sondern werden nach Lei- stung entlöhnt. Sie erleiden bei ihrer Tätigkeit keine Vermögenseinbußen nach Art der Kapitalverluste, wie sie — bei schlechtem Geschäftsgang — einen Un- ternehmer betreffen können. Der Einwand der Berufungsbeklagten, man dürfe ihre Agenten nicht mit Akkordarbeitern vergleichen, weil der Akkordarbeiter im Gegensatz zu ihren Agenten — für seinen Dienstherrn zu arbeiten ver- pflichtet sei, schlägt nicht durch, denn unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG setzt nicht das Bestehen eines Dienstvertrages voraus. Bringt ein Provisionsreisender keine Geschäftsabschlüsse zustande, so verdient er eben nichts. Insofern ähnelt er einem Heimarbeiter, der rechtlich sehr wohl auf die Annahme von Heimarbeit verzichten könnte, dies jedoch aus wirt- schaftlichen Gründen nicht vermag (vgl. die Art. 2, 5 und 8 des Bundesgesetzes über die Heimarbeit). Hierin zeigt sich seine wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Arbeitgeber, auf welchen er angewiesen ist. Die geschäftliche Unselbstän- digkeit der Agenten folgt auch daraus, daß sich die Firma nicht des Eigentums an dem für die Agenten bestimmten Werbematerial begibt, und sie jedem
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Agenten — gleich einem Angestellten oder Arbeiter (Art. 356 OR) — eine durch die Androhung von Konventionalstrafe gesicherte Geheimhaltungspflicht auferlegt. Wirtschaftliche Unterordnung der Agenten spricht ferner aus der (abweichend von den Art. 159 oder 340 OR sehr strengen) Bestimmung, die Firma behalte einen Drittel der Provisionsbeträge zurück und verwende ihn «zur Aeufnung einer Annullations-Reserve, deren Höhe auf Fr angesetzt wird»; diese Kaution werde bei Auflösung des Agenturverhältnisses in auf zwei Jahre verteilten Raten zurückerstattet. Auch die nur beschränkte, vom Agen- ten rechtlich zu sichernde Inkassoberechtigung ist nicht dazu angetan, die Reisevertreter der Berufungsbeklagten als Selbständigerwerbende erscheinen zu lassen; ebensowenig die der Firma vorbehaltene Befugnis, die Bezüge der einzelnen Agenten den zuständigen kantonalen Ausgleichskassen zu melden. Endlich spricht gegen die Selbständigkeit der Vertreter, daß die Provisions- ansätze prozentual nach der kontrahierten Sparsumme, den vermittelten Spar- vereinbarungen und den abgeschlossenen Kaufverträgen gestaffelt sind und so die Agenten zu tatkräftiger Leistung angespornt werden. Die privatrechtliche Abrede, wonach der Agent als Selbständigerwerbender gelte, ist für die AHV- rechtliche Beurteilung der vorliegenden Verhältnisse unerheblich. (Eidg. Versicherüngsgericht i.Sa. M.A.-G., vom 2. Februar 1954, H 337/53.)
1. Zusätzliche Zahlungen an den Direktor einer Firma sind mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht als Gründungs- oder Reisespesen, sondern als maßgebender Lohn zu betrachten. AHVG Art. 5, Abs. 2.
2. Mitglieder der Kontrollstelle juristischer Personen sind, wie deren
Verwaltungsräte und Direktoren, Lohnempfänger; ihre Entschädi- gungen gehören daher bereits unter der Herrschaft der bis Ende
1950 geltenden alten Bestimmung von AHVV Art. 7, lit. h, zum maß-
gebenden Lohn.
Am 18. April 1952 eröffnete die Ausgleichskasse ihrem Mitglied N. A.G., es habe sich herausgestellt, daß über verschiedene Lohnbeträge nicht abgerech- net worden sei, vor allem über folgende Posten: a) Im Jahre 1947 an Direktor K. ausbezahlte Salärrestanzen von Fr. 21 204.85. b) im Jahre 1948 an Direktor K. ausbezahlte Salärrestanz 1947 von Fr. 4822.40 und die Honorare der Kon- trollstelle von je Fr. 1000 für die Jahre 1948-1951. Demgemäß wurde die A.G. aufgefordert, die entsprechenden Beiträge an die Lohnersatzordnung bzw. an die AHV zuzüglich des in Betracht kommenden Verwaltungskostenbeitrags nachzuleisten. Vor der kantonalen Rekursbehörde machte die N. A.G. geltend, weder die Fr. 21 204.85 noch die Fr. 4822.40 seien Salärzahlungen. Vielmehr habe es sich, wie aus einer Bescheinigung des Mitgründers erhelle, um Aus- zahlungen akonto einer Abfindungssumme gehandelt, die Direktor K. im Hin- blick auf die ihm bei der Gründung der Gesellschaft entstandenen Unkosten zugesichert worden seien. Was sodann das Honorar der Kontrollstelle betreffe, so habe die Ausgleichskasse den Jahresbetrag von Fr. 1000 anfänglich selber als nicht prämienpflichtig erklärt. Es gehe nicht an, nachträglich von der Firma hierfür Beiträge einzufordern. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde bezüglich der Salärzahlungen ab, hob dagegen die Nachforderung für die Honorare der Jahre 1948-50 auf, weil die alte Verordnung keine den Art. 7, lit. h, entsprechende Bestimmung enthalten und die Ausgleichskasse
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damals selber von der Beitragserhebung abgesehen habe. Mit Berufung be- antragte die N. A.G., est sei zu erkennen, daß für die Beträge Fr. 21 204.85 und Fr. 4822.40 die Firma nicht beitragspflichtig sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist auf das Berufungsbegehren, soweit es sich auf Zah- lungen vor dem 1. Januar 1948 bezieht, nicht eingetreten, hat es im übrigen abgewiesen und die Firma zur Nachzahlung der Beiträge auf den in den Jah- ren 1948-1950 entrichteten Honorare an die Kontrollstelle verpflichtet. Zur Begründung führt es aus:
1. Ueber die Frage, unter welchem Titel Direktor K. die ihm im Jahre
1948 zusätzlich zu seinem Salär bezahlten Fr. 4822.40 bezog, geben die Akten
nur sehr unklar Aufschluß. Einerseits erwähnt der Buchungstext in den Bü- chern der Firma unter dem Datum des 16. April 1948 die Auszahlung eines Betrages von Fr. 2308.85 für eine Kartoffelfracht und gleichzeitig eine Ver- gütung von Reisespesen in der Höhe von Fr. 2513.55 (zusammen also total Fr. 4822.40). In einer den Salärlisten beigelegten Aufstellung wird dann aber der gleiche Betrag von Fr. 4822.40 als «Salärrestanz K. aus 1947» vermerkt. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, erklärte die Firma in der Folge, es habe sich bei den Fr. 4822.40 — wie auch bei den im Jahre 1947 zur Aus- zahlung gelangten Fr. 21 204.85 — weder um Salärrestanzen, noch um Fracht- spesen gehandelt, sondern um die Zahlung einer Gründungskommission, bzw. um die Vergütung persönlicher Spesen, die Direktor K. im Jahre 1944 im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Gründung der Gesellschaft erwuchsen und deren Vergütung ihm seinerzeit mündlich zugesichert worden sei. Daß nun bei Gründung einer Gesellschaft beträchtliche Kosten entstehen und daß die daherigen Spesen irgendwie zurückerstattet werden, ist durchaus die Regel. Daß die Vergütung aber in der Weise geschieht, wie es die N. A.G. im vorliegenden Falle dartun will, wäre äußerst ungewöhnlich. Gründungs- kosten pflegen im allgemeinen schon bei der Gründung (z.B. durch Ueberlas- sung einer entsprechenden Zahl von Anteilscheinen) abgegolten zu werden. Sollte dies in casu nicht geschehen sein und wären die Zahlungen an Direktor K., die pro 1947 und 1948 die erhebliche Summe von über Fr. 26 000 ausmach- ten, wirklich bloß Ersatz für bei der Gesellschaftsgründung gemachte Auf- wendungen gewesen, so hätte erwartet werden dürfen, daß sich K. diese Rück- vergütung seinerzeit in gehöriger Form hätte verbriefen lassen. Daß dies an- scheinend nicht geschah, mutet seltsam an. Als Geschäftsmann konnte sich Direktor K. nicht damit begnügen, daß ihm der damalige Verwaltungsrats- präsident formlos die gelegentliche Rückvergütung in Aussicht stellte. Es bestand ja in einem solchen Falle keine Gewähr dafür, daß der betreffende Vorsitzende im maßgebenden Zeitpunkt noch überhaupt in der Lage sein werde, den geschäftsführenden Organen der Gesellschaft eine entsprechende Weisung zu erteilen. Erscheint daher die Behauptung, daß es sich bei der in Frage stehenden Auszahlung lediglich um die Vergütung von Gründungsspe- sen gehandelt habe, schon aus den erwähnten Gründen wenig glaubhaft, so ist außerdem zu sagen, daß der Buchhalter der Firma, der die betreffenden Zah- lungsposten zunächst unbedenklich als «ausstehendes Salär von Direktor K.» auffaßte, dies kaum ohne Grund tat und wohl, wenn es sich wirklich um einen Irrtum seinerseits gehandelt hätte, nachher die entsprechende Notiz im Ord- ner für die Salärlisten beseitigt hätte. Da dies nicht geschah und da auch jede irgendwie zuverlässige Spezifikaion für die angeblichen Reisespesen fehlt, ge-
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langt das Eidg. Versicherungsgericht — in Uebereinstimmung mit der kan- tonalen Rekursbehörde und der eidgenössischen Aufsichtskommission für Lohnersatz — dazu, die in Frage stehenden zusätzlichen Zahlungen an Direk- tor K. als «maßgebenden Lohn» im Sinne von Art. 5, Abs. 2, AHVG zu erach- ten. Der Standpunkt der Berufungsklägerin, daß sie Auszahlungen verbuchen könne, wie es ihr beliebe, und daß die Ausgleichskasse in Fällen von der Art des vorliegenden den strikten Beweis erbringen müsse, daß es sich um Lohn- zahlungen und nicht um andere Entschädigungen handle, ist nicht haltbar. Als Aktiengesellschaft ist die Berufungsklägerin zur Führung von Büchern verpflichtet, und diese Buchführungspflicht involviert die Pflicht zu wahr- heitsgetreuer Buchführung. Es war daher unzulässig, daß die N. A.G. in ihren Büchern, so wie es geschah, über das Speditionskonto Zahlungen für Schiffs- frachten verbuchte, die effektiv gar nicht erfolgten, sondern Zahlungen an ihren Direktor zu persönlicher Verwendung darstellten.
2. Was endlich die an die Kontrollstelle gemachten Auszahlungen betrifft,
so hat sich die Berufungsklägerin damit abgefunden, daß sie darüber jeden- falls vom 1. Januar 1951 hinweg (d.h. seit dem Inkrafttreten der revidierten AHVV) mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen habe. In der Tat wäre nicht einzusehen, weshalb die Funktionäre der Kontrollstelle einer Aktiengesell- schaft hinsichtlich ihres Arbeitsentgeltes anders behandelt werden sollten als die Verwaltungsräte und Direktoren der gleichen Gesellschaft, die AHV-recht- lich ebenfalls nicht als freie Unternehmer, sondern, soweit sie für die Aktien- gesellschaft tätig sind, als deren Lohnempfänger erachtet werden. Daß in Art. 7, lit. h, der alten AHVV nur von den Mitgliedern der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe der juristischen Personen die Rede war und erst in der neuen, am 1. Januar 1951 in Kraft getretenen Fassung ausdrücklich auch die Mitglieder der Kontrollstelle Erwähnung fanden, beweist nicht, daß der Gesetzgeber das Arbeitsentgelt einer Kontrollstelle in den Jahren 1948 bis
1952 nicht als maßgebenden Lohn im Sinne von Art. 5, Abs. 2, AHVG betrachtet
wissen wollte. Die Aufzählung in Art. 7, AHVV ist weder abschließend, noch trägt sie konstitutiven Charakter (EVGE 1950, S. 202, ZAK 1950 S. 448). Art. 7, lit. h, rev. AHVV konnte daher kein neues Recht schaffen, sondern muß ledig- lich als Bestätigung und Verdeutlichung des bereits vorher in Geltung gewe- senen Rechtszustandes angesehen werden. Demzufolge und gestützt auf Art. 39, AHVV, wonach es Pflicht der Ausgleichskassen ist, nachträglich Beiträge ein- zutreiben, die irrtümlich nicht erhoben wurden, kann der Entscheid der Vorin- stanz, der die Beitragspflicht der Firma auf die Bezüge der Kontrollstelle ab 1. Januar 1951 einschränkte, nicht geschützt werden. Vielmehr muß die N. A.G. im Sinne des Eventualbegehrens der Ausgleichskasse, zur Abrechnung und Ablieferung des in Betracht kommenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbei- trags auch hinsichtlich der an die Kontrollstelle in den Jahren 1948 bis 1950 entrichteten Entschädigung verpflichtet werden. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. N. A.G., vom 26. Januar 1954, H 25/54.)
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Führt ein Arbeitgeber kein geordnetes Lohnjournal, aus dem die Be- schäftigungsdauer seiner Angestellten und die Höhe ihres Lohnes ein- wandfrei ersichtlich ist, und gibt er darüber nur unzuverlässige An- gaben, so hat die Ausgleichskasse die Arbeitgeber- und Arbeitneh- merbeiträge durch Veranlagungsverfügung ermessensweise festzu- setzen. AHVV Art. 38. Am 7. April 1953 eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten G. folgendes: Es stehe fest, daß die Lohnabzüge, welche er in seinen Steuererklärungen für die Jahre 1948, 1949 und 1950 geltend machte, von den Deklarationen gegen- über der AHV stark abwichen. Es habe sich denn auch in der Folge herausge- stellt, daß er zuhanden der AHV etliche Arbeitnehmer überhaupt nicht er- wähnte und bei andern nicht die volle Dauer ihrer Anstellung berücksichtigte. Des fernern sei bei vielen Arbeitnehmern offenbar auch die Lohnhöhe unrichtig deklariert worden. Die polizeiliche Einvernahme einiger Angestellten habe die Richtigkeit dieser Vermutung bestätigt. Unter den gegebenen Umständen sehe sich die Ausgleichskasse genötigt, entsprechend dem Ergebnis ihrer Erhebun- gen und unter Zugrundelegung der in der Landwirtschaft üblichen Durch- schnittslöhne eine Nachzahlungsverfügung zu erlassen. Nehme man, was als angezeigt erscheine, für männliche Arbeitskräfte einen Barlohn von mindestens Fr. 160 und für weibliche Arbeitskräfte einen solchen von mindestens Fr. 140 an, so ergebe sich per 31, Dezember 1952, Verwaltungskostenanteil und Veran- lagungskosten inbegriffen, eine Nachzahlungsforderung von total Fr. 724.80. G. gelangte im Weg der Beschwerde an die Rekurskommission, wobei er im wesentlichen folgendes ausführte: Er habe vor einigen Jahren einen großen Schweinezuchtbetrieb ins Leben gerufen. Die Besonderheit des Betriebs, die günstigen Arbeitsbedingungen und die mit dem Betrieb verbundene Freizeit hätten es ihm ermöglicht, die sonst so schwer erhältlichen Arbeitskräfte ver- hältnismäßig leicht zu bekommen. Viele junge Arbeitskräfte hätten sich so- zusagen als Volontäre engagieren lassen, nur um das interessante Gebiet der Schweinezucht kennen lernen zu können. Andere wiederum seien nur zur Er- holung gekommen und hätten, ohne Barlohn zu verlangen, leichte Arbeit ver- richtet. Auf diese Weise sei es ihm gelungen, den Betrieb mit bescheidenen Mitteln schnell und sicher aufzubauen. Eine Buchhaltung im eigentlichen Sinne des Wortes habe er nicht geführt, und von seinen Arbeitnehmern auch nie eine Quittung über die Lohnbezüge verlangt. Bei dem häufigen Personalwechsel sei es ihm unter diesen Umständen unmöglich, sich auf fünf Jahre zurück über die ausbezahlten Löhne auszuweisen. Die der Abrechnung der Ausgleichskasse zugrunde gelegten Barlöhne seien zu hoch. Auch die von der AHV angenom- mene Dauer des Dienstverhältnisses stimme in vielen Fällen nicht. Auf die Da- ten der Schriftenkontrolle sei kein Verlaß. Die Arbeitnehmer hätten die Schrif- ten oft erst lange nach Aufgabe der Arbeit beim Kontrollamt abgeholt. Ge- legentlich habe er auch Arbeitskräfte an Landwirte abgetreten, die gerade Per- sonalmangel hatten. Einzelne Arbeiter seien zudem kurz nach dem Stellen- antritt erkrankt und infolgedessen als Arbeitnehmer ausgeschieden. Mit Ent- scheid vom 13. August 1953 schützte die kantonale Rekursbehörde die Nach- zahlungsverfügung der Kasse im vollen Umfang. Mit der vorliegenden Beru- fung stellt sich A.G. erneut auf den Standpunkt, daß ihm nicht zugemutet wer- den könne, auf der Basis rein fiktiver Lohnsummen AHV-Beiträge zu zahlen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat einleitend die grundsätzlichen
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Ausführungen des Urteils i.Sa. J.M., vom 22. Mai 1953 (ZAK 1953, S. 287) wie- derholt und dann ausgeführt: Vorliegend stellte die Ausgleichskasse bereits im Januar 1953 fest, daß zwischen den Lohnsummen, die der Berufungskläger zuhanden der AHV dekla- rierte, und den der Steuerbehörde gegenüber geltend gemachten Ziffern be- deutende Unterschiede bestanden. Auf den bezüglichen Vorhalt hin beteuerte G. zunächst, die behauptete Differenz sei ihm unerklärlich, da er jeweils sämt- liche Arbeitnehmer lückenlos und richtig gemeldet habe. Wenige Wochen her- nach mußte er aber zugeben, daß er der AHV-Verwaltung mehrere Arbeitneh- mer verschwiegen habe. Anläßlich von Erhebungen durch das Bezirksamt ergab sich des weiteren, daß auch verschiedentlich die Angaben über die Höhe der Barlöhne im Einzelfall nicht stimmten. Ueberdies fiel auf, daß die vom Beru- fungskläger zugegebenen Löhne in der Regel weit unter den Ansätzen lagen, die sonst für Arbeitskräfte auf dem Land und in ähnlichen Betrieben üblich sind. Endlich stellten sich weitere Unstimmigkeiten in dem Sinne heraus, daß G. bei der Anforderung von ausländischen Arbeitskräften im Arbeitsvertrag den üblicherweise verlangten Arbeitslohn zwar zusicherte, nachher aber, wenn die Einreisebewilligung erteilt war, anscheinend wiederholt, den Standpunkt einnahm, es habe sich nur um eine fiktive Abmachung gehandelt und die Be- teiligten hätten sich in Tat und Wahrheit auf einen niedrigeren Lohn geeinigt, eine Machenschaft, die umso verwerflicher wäre, als der Berufungskläger, wie sich aus den Akten ergibt, Leiter des Arbeitsamtes seiner Gemeinde ist. Wenn die Ausgleichskasse sich unter den genannten Umständen veran- laßt sah, anhand der ihr zugänglichen Daten und unter Zugrundelegung von Ansätzen, wie sie in der Landwirtschaft und in andern Schweinezuchtbetrieben üblich sind, eine selbständige Aufstellung der vom Berufungskläger mutmaß- lich bezahlten Arbeitslöhne vorzunehmen und eine entsprechende Nachzah- lungsverfügung zu erlassen, so läßt sich dieses Vorgehen nicht beanstanden. Nachdem G. ein irgendwie geordnetes Lohnjournal, aus dem die Beschäfti- gungsdauer seiner Angestellten und die Höhe ihres Lohnes einwandfrei er- sichtlich wäre, nicht vorzuweisen vermag, blieb der Ausgleichskasse bei der Unzuverlässigkeit der Vorbringen des Berufungsklägers nichts anderes übrig, als zu einer ermessensweisen Veranlagung zu schreiten. Ein säumiger und un- redlicher Beitragspflichtiger soll gegenüber einem korrekt abrechnenden Ar- beitgeber nicht im Vorteil sein. Ungeachtet der Möglichkeit einer strafrecht- lichen Sanktion nach Art. 87 und 88 AHVG muß den AHV-Behörden in Fällen von der Art des vorliegenden eine angemessene Freiheit bei der Nachforde- rung und Festsetzung der vorenthaltenen Beiträge eingeräumt werden. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A.G., vom 11. November 1953, H 290/53.)
B. RENTEN Rückerstattung Bei irrtümlich ausbezahlten Renten beginnt die einjährige (relative) Verjährung des Rückforderungsanspruches mit der Entdeckung des Irrtums. AHVG Art. 47, Abs. 2. Vom 1. Januar 1948 bis zum 31. März 1953 bezahlte die Ausgleichskasse dem Waisenamte K. für eine Vaterwaise irrtümlicherweise eine Vollwaisen- rente. Anfang April 1953 entdeckte die Kasse ihr Versehen, erließ eine neue
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Rentenverfügung und forderte den zuviel geleisteten Betrag vom Waisenamt zurück. Die vom Waisenamt angerufene kantonale Rekurskommission stellte jedoch fest, daß die den Rückforderungsanspruch begründenden Tatsachen schon lange vor dem 15. April 1953 aktenkundig gewesen waren und daß daher der Rückforderungsanspruch für die Zeit vor dem 1. Mai 1952 als verjährt zu gelten habe. Das Bundesamt für Sozialversicherung legte ge- gen den kantonalen Entscheid Berufung ein, die vom Eidg. Versicherungs- gericht aus folgenden Gründen gutgeheißen wurde: Art. 47 AHVG bestimmt, daß unrechtmäßig bezogene Renten zurück- zuerstatten sind. Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs ist je- doch in doppelter Hinsicht zeitlich begrenzt. Einerseits ist eine absolute Verjährung von mindestens 5 Jahren statuiert, in der Weise, daß spätestens mit dem Ablauf von 5 Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung (bei strafbaren Handlungen, für die das Strafrecht eine längere Frist festsetzt, nach Ablauf dieser längern Zeit) eine Rückforderung der betreffenden Leistung ohne Ein- verständnis des ungerechtfertigt Bereicherten ausgeschlossen ist. Anderseits gilt — im Rahmen der absoluten fünfjährigen Verjährungszeit — eine ein- jährige relative Verjährung, die mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem die Ausgleichskasse von ihrem Rückforderungsanspruch Kenntnis erhält. Die Frage, was unter «Kenntnis des Anspruchs» zu verstehen ist, hat sich bereits im Anwendungsgebiet des Art. 67 OR gestellt, der den nämlichen Aus- druck verwendet. Das Bundesgericht legt ihn so aus, daß es annimmt, «Kennt- nis vom Anspruch» sei nur eine Abkürzung für «Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen» gemäß Art. 60 OR (BGE 63 II 259). Im Falle einer irrtümlichen Leistung setzt aber die Kenntnis vom Schaden selbst- redend die Entdeckung des Irrtums voraus. Auf den vorliegenden Fall übertragen führt dies dazu, die einjährige Frist erst mit dem Zeitpunkt be- ginnen zu lassen, in welchem sich die Ausgleichskasse von der irrtümlichen Ausrichtung der Vollwaisenrente Rechenschaf t gab. Entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz hat das Eidg. Versicherungsgericht keine Bedenken, diesen Schluß zu ziehen. Es ist nicht einzusehen, weshalb bei der Präzisierung des Beginns der einjährigen Verjährungsfrist des Art. 47, Abs. 2, AHVG stren- gere Maßstäbe zur Anwendung gelangen sollten als im Gebiet der privat- rechtlichen Rückforderung bezahlter Nichtschulden. Die Ausgleichskassen sind der Gefahr einer irrtümlichen Leistung nicht weniger ausgesetzt als privatrechtliche Schuldner, und es wäre weder gerechtfertigt noch billig, die Institution der AHV mit den Folgen jedes zu ihren Ungunsten unterlaufenen Versehens, das nicht innert Jahresfrist entdeckt wird, zu belasten, zumal die gutgläubig Bereicherten im Härtefall in der Regel den Erlaß der Rückerstat- tung erlangen können. In gleicher Weise wie Art. 67 OR will die Bestimmung des Art. 47 AHVG ermöglichen, eine dem materiellen Recht entgegenstehende Bereicherung rückgängig zu machen. Diesem Zweck würde der Ausschluß der Rückforderung in Fällen eines offenbaren, aber erst nach Jahresfrist ent- deckten Irrtums nicht gerecht, ganz abgesehen davon, daß eine derartige Ver- schärfung der Verjährungsnorm sich mit dem Wortlaut des Art. 47, Abs. 2, AHVG kaum vereinbaren ließe. Wenn die Vorinstanz befürchtet, das Abstellen auf den Zeitpunkt des «Sichbewußtwerdens» könnte die einjährige Verjährungs- frist überhaupt illusorisch machen, so ist zu sagen, daß dieses Bewußtwerden
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bei Irrtum normalerweise mit dessen Endeckung zusammenfällt. Dieser Zeit- punkt aber läßt sich — ähnlich wie die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel im Gebiet der prozessualen Revision — in der Regel mit hin- reichender Zuverlässigkeit feststellen. Vorliegend ist nun unbestritten, daß die Ausgleichskasse für die Zeit von Januar 1948 bis März 1953 dem Waisenamt K. versehentlich Rentenleistungen erbrachte, die ungesetzlich und daher in Tat und Wahrheit nicht geschuldet waren. Dabei hat als anerkannt zu gelten, daß wegen der f ü n f j ä h r i g e n absoluten Verjährung des Art. 47 AHVG für die Zuvielleistungen für die Mo- nate Januar bis April 1948 jegliche Rückforderung außer Betracht fällt: An- derseits darf der Darstellung der Kasse, daß sie die irrtümliche Auszahlung •der Vollwaisenrente erst Anfang April 1953 entdeckte, nach den kontreten Verumständungen unbedenklich Glauben geschenkt werden. Bei dieser Sach- lage, und da die Kasse sofort nach der Entdeckung des Irrtums ihren Rück- forderungsanspruch in gehöriger Form geltend machte, fehlt — entgegen dem Entscheid der Vorinstanz und dem Rechtsbegehren des Waisenamtes K. — ein hinlänglicher Rechtsgrund, in casu neben der absoluten fünfjährigen Ver- jährung auch die einjährige Verjährung zur Anwendung zu bringen, wo- mit sich der Antrag des Bundesamtes als begründet erweist. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Waisenamt K., vom 13. Januar 1954, H 315/53.)
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Ein internationales Übereinkommen über die Mindestnonnen der Sozialen Sicherheit
Die von 60 Mitgliedstaaten beschickte Allgemeine Konferenz der Interna- tionalen Arbeitsorganisation hat am 28. Juni 1952 in Genf ein Ueberein- kommen über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit angenommen. Mit dieser vom Internationalen Arbeitsamt vorbereiteten Uebereinkunft ist ein grundsätzlich neuer Weg der internationalen Gesetzgebung be- schritten worden: während bisher einzelne Zweige der Sozialversicherung Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung waren, umschließt die nunmehr angenommene Vor4lage alle Zweige der Sozialen Sicherheit. Dem am 18. Dezember 1953 erschienenen Bericht des Bundesrates an die Bun- desversammlung über die erwähnte Tagung der Internationalen Arbeits- konferenz entnehmen wir auszugsweise die nachstehenden Ausführungen über diese Konvention: Zweck und Bedeutung des Uebereinkommens können gemäß der in- ternational vorherrschenden Auffassung etwa wie folgt zusammengefaßt werden. Die Konvention unternimmt den Versuch, dem Begriff «Soziale Sicherheit» seinen bestimmten Inhalt zu verleihen, indem neun aus dem Uebereinkommen klar hervorgehende Zweige zu diesem Gebiet gehörig erklärt werden. Im weitern soll die Konvention allen, selbst den fortge- schrittensten Staaten, durch Aufstellung gewisser Mindestforderungen für jeden einzelnen Zweig der Sozialen Sicherheit einen Ansporn geben, ihre diesbezügliche Gesetzgebung immer mehr auszubauen, allfällige Lük- ken in ihrer Gesetzgebung zu schließen oder ihre Leistungssysteme zu verbessern. Vor allem aber soll das Uebereinkommen einen Gradmesser für die einzelnen innerstaatlichen Gesetzgebungen vermitteln. Neu ist der mit dem Uebereinkommen verwirklichte Gedanke, daß die Staaten anstelle einer die gesamte Konvention umfassenden Ratifikation wahlweise verschiedene Teile ratifizieren können, sodaß sich der Inhalt der Ratifikation von Land zu Land in der Regel nicht decken wird. Den ein- zelnen Staaten wird dadurch ermöglicht, stufenweise ihre Gesetzgebung über die Soziale Sicherheit zu entwickeln und dementsprechend die Rati- fikationen schrittweise vorzunehmen. Welches sind nun diese einzelnen Teile, unter denen das ratifizierende Land eine bestimmte Auswahl treffen kann? Die Konvention gliedert sich in 15 Teile. Sechs davon sind allgemeiner Natur; sie behandeln Fragen der Berechnung regelmäßig wiederkehrender
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Zahlungen, der Gleichbehandlung von Einwohnern, die nicht die Staatsan- gehörigkeit des Wohnsitzlandes besitzen, der Organisation, Rechtspflege, Finanzierung usw. Die restlichen neun Teile (in der Uebereinkunft mit den Ziffern II bis X bezeichnet) betreffen die einzelnen Zweige oder, wie sich das Uebereinkommen ausdrückt, die «gedeckten Fälle» (Möglichkei- ten, Risiken) der Sozialen Sicherheit, nämlich: II. Krankenpflege, III. Krankengeld, IV. Arbeitslosigkeit, V. Alter, VI. Arbeitsunfälle und Be- rufskrankheiten, VII. Familienzulagen, VIII. Mutterschaft, IX. Invalidität, X. Hinterlassene. In jedem der zuletzt genannten neun Zweige schreibt das Ueberein- kommen materiellrechtliche Minimalbestimmungen vor, die folgende Punk- te umfassen: 1. den sachlichen Geltungsbereich (Umschreibung der ge- deckten Risiken, spezifische Voraussetzungen) ; 2. den persönlichen Gel- tungsbereich (Kreis der «geschützten Personen») ; 3. die Anspruchsbedin- gungen (Wartezeit) ; 4. die Leistungen (Natur der Sachleistungen, Be- messung der kurz- und langfristigen Geldleistungen) ; 5. Leistungsdauer und Karenzzeit. Auf diese Mindestforderungen werden wir unten noch zurückkommen. Die in Artikel 2 des Uebereinkommens enthaltenen wichtigsten Rati- fikationsbedingungen sehen nun vor, daß ein Mitgliedstaat die Konvention dann ratifizieren kann, wenn er für sein Gebiet die Anwendung der Be- stimmungen der folgenden Teile gewährleisten kann:
— drei der Teile II bis X (siehe die obenstehende Aufzählung über die Zweige der Sozialen Sicherheit), wovon einer auszuwählen ist unter den Ziffern IV (Arbeitslosigkeit), V (Alter), VI (Arbeitsunfälle), IX (Invalidität), und X (Hinterlassene) ; — der sechs Teile allgemeiner Natur, bzw. der darin den ratifizierten Zweigen entsprechenden Bestimmungen. Diese Bedingungen sind bei der erstmaligen Ratifikation zu erfüllen. Andere Zweige können später ratifiziert werden, wobei sie dann als inte- grierende Bestandteile der erstmaligen Ratifikation betrachtet werden. Die Ratifizierung wird übrigens durch einige besondere Bestimmungen erleichtert. Deren wichtigste sieht vor, daß die freiwilligen Versicherun- gen, abgesehen von den beiden Zweigen «Arbeitsunfälle» und «Familien- schutz», ebenfalls in Betracht gezogen werden, wobei allerdings gewisse Bedingungen gelten (staatliche Kontrolle oder gemeinsame Verwaltung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Einbezug eines namhaften Teiles der wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmer). Auch den besonderen Ver- hältnissen von Mitgliedstaaten mit ungenügender Entwicklung auf wirt-
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schaftlichem und medizinischem Gebiet wird Rechnung getragen, indem solche Länder gewisse zeitlich beschränkte Lockerungen einzelner Be- stimmungen verlangen können. Ob die Voraussetzungen für die Ratifizierung erfüllt sind, geht nicht nur aus den Bestimmungen der entsprechenden innerstaatlichen Gesetz- gebung hervor, sondern muß insbesondere auch im Zusammenhang mit der statistischen Auswirkung der nationalen Gesetzgebung geprüft wer- den. Bei einer obligatorischen Versicherung mit vereinheitlichten materiel- len Bestimmungen ergeben sich diese statistischen Auswirkungen als di- rekte Folge der nationalen Gesetzgebung. Hingegen ist es z. B. bei staat- lichen Rahmengesetzen, welche an die einzelnen Versicherungsträger le- diglich Minimalvorschriften stellen, durchaus möglich, daß nur dank der über das staatliche Rahmengesetz hinausgehenden Bestimmungen der Statuten der Versicherungsträger die statistischen Erfordernisse des Uebereinkommens erfüllt werden; notwendig ist in solchen Fällen dann vor allem, daß das Rahmengesetz nicht Bestimmungen aufweist, welche dem Uebereinkommen ausdrücklich widersprechen. In diesem Zusammen- hang ist zu erwähnen, daß den ratifizierenden Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegt wird, die statistische Auswirkung ihrer entsprechenden Gesetz- gebung alljährlich in einem besonderen, an das Internationale Arbeitsamt zu richtenden Jahresbericht zu belegen. Die Betonung dieser statistischen Seite ist einer der Wesenszüge der Konvention. Die materiellrechtlichen Minimalbestimmungen, von denen oben be- reits die Rede war, sind im Uebereinkommen für jeden der neun Zweige der Sozialen Sicherheit gesondert behandelt, eine Anordnung, die sich schon wegen des neuartigen Systems der Teil-Ratifikationen als notwen- dig erwies. Für die nachstehende Uebersicht dürfte eine zusammenfassen- de, nach den materiellen Bestimmungen gegliederte Betrachtungsweise am zweckmäßigsten sein. a. Mindestforderungen betreffend den Geltungsbereich. In sachlicher Hinsicht, d.h. nach der Natur der gedeckten Fälle, handelt es sich in der Regel um bekannte Begriffe, deren Erläuterung sich hier erübrigt. In persönlicher Beziehung ist zu erwähnen, daß der Kreis der «geschützten Personen» in einem gewissen minimalen Verhältnis zu einem Vergleichs- bestand stehen muß, wofür wahlweise drei Varianten zur Verfügung stehen: der Kreis der geschützten Personen kann sich zusammensetzen aus — vorgeschriebenen Gruppen von Arbeitnehmern, welche mindestens 50% aller Arbeitnehmer umfassen, — vorgeschriebenen Gruppen von Erwerbstätigen (Selbständig- oder
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Unselbständigerwerbende), welche mindestens 20% der Wohnbevölke- rung umfassen, — allen Einwohnern, deren Mittel vorgeschriebene Einkommensgrenzen nicht übersteigen. Während die erste dieser drei Vergleichsmöglichkeiten bei allen neun Zweigen der Sozialen Sicherheit zu finden ist, fehlen bei einzelnen Zweigen die zweite oder die dritte Variante, oder es gelten sinngemäß angepaßte Abweichungen. b. Mindestforderungen betreffend die Anspruchsbedingungen. Vor- schriften bestehen vor allem über die zulässige Höchstdauer von Warte- zeiten. Im Zweig «Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten» dürfen die rati- fizierenden Staaten keine Wartezeiten vorschreiben, und in den Zweigen «Krankenpflege», «Krankengeld», «Arbeitslosigkeit» und «Mutterschaft» ist nur eine zur Vermeidung von Mißbräuchen als notwendig erachtete Wartezeit zugelassen. Bei den «Familienzulagen» kann die Wartezeit alternativ höchstens bestehen in drei Beitragsmonaten, in drei Monaten beruflicher Beschäftigung oder in einem Jahr Wohnsitzdauer. In den verbleibenden drei Zweigen «Alter», «Invalidität» und «Hinterlassene» werden in der Regel langfristige Leistungen, d.h. Renten gewährt; die zu- gelassenen Wartefristen können deshalb eine verhältnismäßig geraume Zeit umfassen: die vorgeschriebenen Mindestansätze der Leistungen bei Altersrenten sind in der Regel nach spätestens 30 Beitragsjahren bzw. 30 Jahren beruflicher Beschäftigung oder aber nach 20 Wohnsitzjahren zu gewähren und in bestimmten Fällen sind nach wenigstens 15 Jahren Bei- trags- bzw. Beschäftigungsdauer gekürzte Leistungen auszurichten; in den Fällen «Invalidität» und «Hinterlassene» gelten ähnliche Vorschrif- ten, jedoch mit wesentlich kürzerer Mindestdauer, beispielsweise 15 Bei- trags- oder Beschäftigungsjahre oder 10 Wohnsitzjahre. c. Mindestforderungen betreffend den Umfang der Sachleistungen. Die Natur der Sachleistungen wird für die Zweige «Krankenpflege», «Arbeits- unfälle und Berufskrankheiten» sowie «Mutterschaft» vorgeschrieben. Bei Ratifikation des Zweiges «Krankenpflege» haben die bei Krankheit und Unfall gewährten Leistungen zu umfassen: ärztliche Behandlung, die verordneten hauptsächlichsten Arzneimittel und die Krankenhauspflege (einschließlich Unterhalt). Bei Schwangerschaft und Niederkunft sind im Rahmen des gleichen Zweiges Behandlung vor, während und nach der Niederkunft durch einen Arzt oder eine diplomierte Hebamme sowie all-. fällige Krankenhauspflege zu gewähren. Dieselben Sachleistungen wer- den bei der Ratifikation des Zweiges «Mutterschaft» verlangt. Für die Ra- tifikation des Zweiges «Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten» sind außer 160
den in der eigentlichen Krankenpflege vorgesehenen Leistungen noch zu gewähren: Leistungen für Zahnbehandlung, Prothesen, Brillen, Unter- bringung in Erholungsheimen und Heilanstalten usw. Im Gegensatz zu den vorstehend skizzierten Mindestforderungen sind diejenigen betreffend die Höhe der Geldleistungen eher komplexer Natur und erfordern eine eingehendere Betrachtung. Von ihnen sei in einem zweiten Artikel in der nächsten Nummer der Zeitschrift die Rede. (Fortsetzung folgt)
Die Entwicklung der monatlichen Rentenzahlungen Jedermann weiß, daß der Gesamtbetrag der ausbezahlten Uebergangsren- ten zurückgeht und sich langsam dem Nullpunkt nähert, während der- jenige der ausgerichteten ordentlichen Renten sich seit dem 1. Januar
1949 von Null ausgehend ständig erhöht und schließlich 1 Milliarde Fran-
ken im Jahr übersteigen wird. Sind nun diese gegensätzlichen Tendenzen der beiden Rentenarten konstant oder unterliegen sie gewissen Schwan- kungen? Bei der Betrachtung der jährlichen Gesamtbeträge ist festzustellen, daß die bei den ordentlichen Renten herrschende Tendenz unverändert bleibt. Gleiches könnte auch von den Uebergangsrenten gesagt werden, wenn keine Gesetzesrevisionen stattgefunden hätten; im Jahre 1951 wurde jedoch der Bezügerkreis erweitert und im Jahre 1954 sind zudem die Rentenansätze erhöht worden. Die fallende Kurve der Uebergangsrenten weist daher zwei Gegensteigungen auf, von denen die eine in der beige- fügten graphischen Darstellung deutlich sichtbar wird. Es sei darauf hingewiesen, daß auch die ansteigende Kurve der ordentlichen Renten im Jahre 1954 durch die Rentenerhöhung eine Brechung erfahren wird, aber diese Brechung wird keineswegs der allgemeinen Tendenz zuwi- derlaufen, sondern diese vielmehr unterstreichen. Wenn anderseits die Jahre unterteilt und die Gesamtbeträge der mo- natlichen Zahlungen betrachtet werden, zeigen sich gewisse Unregel- mäßigkeiten. Die Monatsausweise der zentralen Ausgleichsstelle, welche Aufschluß über die in den einzelnen Monaten vollzogenen tatsächlichen Zahlungen erteilen, ergeben nämlich für die Jahre 1951 bis 1953 das in der beigefügten graphischen Darstellung festgehaltene Bild. Abgesehen von der Tatsache, daß im Juli 1953 erstmals mehr ordentliche Renten
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Entwicklung der monatlichen Rentenzahlungen in den Jahren 1951 bis 1953
Millionen Franken ‘. 111111ons de Francs — t"-- " 12 —I — -... -..._ , 11 T 10
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7 Ordent11 he Renten
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4 I I I I I I I 1951 1957 1951
ausbezahlt wurden als Uebergangsrenten (vgl. den Hinweis in ZAK 1953, S. 395), erlaubt diese graphische Darstellung noch verschiedene weitere Feststellungen: Zunächst sind bei den Uebergangsrenten — abgesehen von der Spitze im April 1951, welche eine direkte Folge der ersten Gesetzesrevision ist — die Unregelmäßigkeiten geringfügig. Es können höchstens im Januar und Juli jeden Jahres etwas deutlichere Erhebungen oder Senkungen festgestellt werden, die wahrscheinlich durch die gegensätzlichen renten- mäßigen Auswirkungen der Vollendung des 60. Altersjahres durch ver- heiratete Frauen und der Vollendung des 65. Altersjahres durch Witwen hervorgerufen werden. Bei den ordentlichen Renten steigen anderseits die monatlich ausbe- zahlten Beträge wellenförmig an, und die graphische Darstellung zeigt daher eine ansteigende Wellenlinie, bei welcher die höchsten Punkte in den Monaten Februar/März und August/September jeden Jahres liegen. Die Ursache dieser Kumulationspunkte liegt offensichtlich darin, daß jedes Jahr auf den 1. Januar und den 1. Juli ein neuer Jahrgang zum Bezuge von ordentlichen Altersrenten berechtigt wird; überdies werden die Teilrenten von Jahr zu Jahr nach einer für die Berechtigten günsti- geren Rentenskala berechnet.
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Wieso aber fallen diese höchsten Punkte nicht auf die Monate Januar und Juli? Aus dem Umfang der Verschiebungen in der graphischen Dar- stellung könnte der nicht eingeweihte Betrachter den •falschen Schluß ziehen, daß die meisten Versicherten zwei bis drei Monate warten müs- sen, bis sie die ihnen zustehenden Leistungen erhalten. Es ist daher an- gebracht, durch einige Hinweise den Umfang dieser Verschiebungen auf ihr richtiges Maß zurückzuführen: a) Es ist vielleicht nicht überflüssig vorweg daran zu erinnern, daß die vorliegende Statistik nicht die laufenden monatlichen Rentenver- pflichtungen, sondern die Ergebnisse der Buchhaltung über die tatsäch- lich ausbezahlten Renten wiedergibt. Wenn daher eine Rente im Februar mit Wirkung ab Januar festgesetzt und ausbezahlt wird, erscheint sie im Februar — wegen der rückwirkenden Ausrichtung — mit dem doppelten Monatsbetrag. Jede Rente, deren Festsetzung und Auszahlung sich ver- zögert, wird also in der graphischen Darstellung durch den um jeden Verspätungsmonat vervielfachten Monatsbetrag ausgewiesen. b) Die buchhalterischen Monatsausweise der zentralen Ausgleichs- stelle geben nur unter einem Vorbehalt den Betrag der Renten an, die im Verlaufe des fraglichen Monats ausbezahlt wurden. Dieser Vorbehalt be- zieht sich auf bestimmte Rentenauszahlungen durch Arbeitgeber, die le- diglich im folgenden Monat verbucht werden und die demzufolge ein Mo- nat später im Monatsausweis erscheinen. Wenn somit bei der Betrachtung der Verschiebungen diesen Korrek- turfaktoren Rechnung getragen wird, so ist festzustellen, daß mindestens drei Viertel der ordentlichen Renten regelmäßig schon im gleichen Monat festgesetzt und ausbezahlt werden, in welchem der Rentenanspruch ent- standen ist. Die Verschiebungen sind allgemein etwas ausgepräg- ter bei den Renten, die vom 1. Juli an zu laufen beginnen, als bei jenen, auf die der Anspruch am 1. Januar entsteht, was sich zweifellos aus den größeren Schwierigkeiten erklärt, auf welche die Beitragsabrechnung Mitte des Jahres stößt.
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Zur Revision der freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer (Fortsetzung)'
2. Die Beiträge
Berechnungs- und Beitragsperiode (Art. 14, Abs. 1 und 2) Der Abschnitt betreffend die Beiträge (Art. 14 bis 18) ist in der neuen Verordnung ausführlicher gehalten als in der alten. Es sei vorerst daran erinnert, daß in der obligatorischen Versicherung der Bundesrat gestützt auf den neuen Art. 14, Abs. 2, AHVG namentlich die Art. 24 und 25 der Vollzugsverordnung umgestaltet und dabei die Modalitäten für die Be- rechnung der persönlichen Beiträge präzisiert hat. Für die freiwillige Ver- sicherung wurde eine ähnliche Regelung beschlossen. Bis jetzt waren die Beiträge der freiwillig Versicherten gemäß Art. 5 der Verordnung vom 14. Mai 1948 jedes Jahr auf Grund des im Vorjahr aus jeder selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens festgesetzt worden. Die nichterwerbstätigen Versicherten bezahlten ihre Beiträge nach ihrem Vermögensstand am 1. Januar des Beitragsjahres oder auf Grund des im Vorjahr erzielten Renteneinkommens. Die Einführung des Grundsatzes der periodischen und nicht mehr der jährlichen Festsetzung der Beiträge im Gesetz und die Ausdehnung des Wortlautes von Art. 14, Abs. 2, AHVG haben es erlaubt, diese Regelung abzuändern. Inskünftig werden die Beiträge sämtlicher freiwillig Versi- cherter in Schweizer franken allgemein für eine Dauer von zwei Jahren (Beitragsperiode) festgesetzt. Die Periode beginnt mit dem 1. Januar jedes geraden Jahres (Art. 14, Abs. 1). Fällt der Beitritt zur Versicherung nicht mit dem Anfang einer Beitragsperiode zusammen, so werden die Beiträge bis zum Ende der laufenden Periode festgesetzt. Im übrigen ma- chen auch die Fälle von Zwischenveranlagung (vgl. unten) eine Ausnahme von der allgemeinen Regel. Das durchschnittliche Einkommen der beiden der Beitragsperiode vor- angehenden Jahre ist maßgebend für die Beitragsberechnung, wenn der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die nichterwerbstätigen Versi- cherten entrichten ihre Beiträge, berechnet nach dem Vermögensstand zu Beginn der Beitragsperiode oder auf dem im Vorjahr erzielten Rentenein- kommen (Art. 14, Abs. 2). ZAK 1954, Nr. 4, S. 117.
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Zwischenveranlagungen (Art. 14, Abs. 3) Wie in der obligatorischen Versicherung hat der Bundesrat in seiner Verordnung die Möglichkeit vorgesehen, die Beiträge für einen Teil der laufenden Periode und auf Grund einer Zwischenberechnung festzu- setzen. Die hier vorbehaltenen Gründe für eine Zwischenveranlagung sind jene, welche in Art. 23, lit. b, AHVV erwähnt sind. Die Verordnung vom 14. Mai 1948 war weniger restriktiv, da sie die Erhebung der Beiträge auf dem Einkommen des laufenden Jahres gestattete, wenn «wegen beson- derer Ereignisse einem Versicherten die Bezahlung der Beiträge auf Grund des Vorjahreseinkommens bzw. des Vermögens am 1. Januar des Beitragsjahres nicht zugemutet werden» konnte. Da diese Fälle verhältnis- mäßig schwierig zu erledigen sind, hat die Schweizerische Ausgleichskasse alle Zwischenveranlagungen zu treffen. Beitragszahlung (Art. 16) Der Grundsatz, wonach die Beiträge in Schweizer Währung geschuldet sind, aber in Fremdwährung entrichtet werden können, wenn die Ueber- weisung der Beiträge möglich, ist beibehalten worden. Er hat sich in der Praxis bewährt, und es handelt sich um eine grundlegende Bestimmung, von der abzugehen keinerlei Gründe vorlagen. Gemäß Art. 7 der Verordnung vom 14. Mai 1948 wurden die Beiträge, deren Ueberweisung nach der Schweiz nicht möglich ist, erst im Zeitpunkt fällig, wo eine Erlaubnis für diesen Transfer vorlag. Es erwies sich als notwendig, diese Vorschrift durch eine neue, präzisere Bestimmung zu ersetzen. Der betreffende Artikel sieht nun vor, daß die zu entrichtenden Beiträge, falls keine Ueberweisungsmöglichkeit besteht, bis zum Zeit- punkt, von dem an sie überwiesen werden können, als gestundet gelten. Der Versicherte kann also nicht-transferierbare Beiträge nicht mehr be- zahlen, da deren Entrichtung von Gesetzes wegen aufgeschoben bleibt. Die neue Verordnung übernimmt schließlich — unter leichter Abän- derung — die Regelung, welche durch den Bundesratsbeschluß vom 23. Dezember 1949 über den Umrechnungskurs für die Beiträge als vorüber- gehende Maßnahme eingeführt worden war. Dieser Beschluß war nach den zahlreichen 1949 in allen Ländern de& Sterling-Blockes erfolgten Abwertungen •gefaßt worden. Art. 16, Abs. 3, der Verordnung bestimmt, daß im Falle einer Abwertung der Währung des Wohnsitzstaates die noch nicht verfallenen Beiträge für das entsprechende Jahr nach der Wahl des Versicherten entweder zum alten oder aber zum neuen Kurs entrichtet werden können. In einem solchen Fall werden die Beiträge zu dem nach der Abwertung anwendbaren Kurs in das individuelle Beitragskonto des Versicherten einzutragen sein.
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Umrechnungskurs (Art. 18) In der Verordnung vom 14. Mai 1948 trugen die Vorschriften über den Umrechnungskurs den tatsächlichen Gegebenheiten zu wenig Rechnung. Man hat sich bemüht, die Regelung zu vereinfachen und sie gleichzeitig anpassungsfähiger zu gestalten. So wird nun bestimmt, daß die Aus- gleichskasse nach Fühlungnahme mit der Schweizerischen Nationalbank den Umrechnungskurs auf den 1. Januar jedes Jahres festsetzt. Dieser feste Umrechnungskurs dient einmal zur Umrechnung des vom Versicher- ten in Fremdwährung angegebenen Einkommens und Vermögens für die Beitragsfestsetzung in Schweizerfranken; ferner findet er auch allgemein Anwendung für die Beitragszahlung. Derselbe Kurs wird übrigens auch für die Rentenauszahlung verwendet (Art. 20, Abs. 2). Diese Regelung wäre jedoch zu starr, wenn sie keinerlei Ausnahme gestattete; die Ver- ordnung sieht daher Anpassungsmöglichkeiten vor: a) Für die Beitragszahlung wird von der Schweizerischen Ausgleichskame ein neuer Kurs festgesetzt, wenn der Umrechnungskurs während des Jahres erhebliche Schwankungen aufweist. Es sei beigefügt, daß eine solche Neufestsetzung des Umrechnungskurses für die Beitragsfest- setzung nicht möglich ist; hier gilt immer der Kurs am 1. Januar eines Jahres. b) Im Falle einer Abwertung werden Zahlungserleichterungen einge- räumt, da der Nominalwert der Beitragsschuld in Fremdwährung sich unabhängig vom Willen des Versicherten erhöht. Mit Rücksicht darauf wird die Möglichkeit geboten, die Beiträge zu dem vor der Abwertung gültigen oder zum neuen Kurs zu bezahlen. Im letztern Fall hat der Versicherte selbst den Kursverlust zu tragen, während im ersteren Fall eine kleinere Beitragsgutschrift die Folge ist.
Mahnverfahren (Art. 17) Nach dem bis 31. Dezember 1953 geltenden Recht war das Mahnverfah- ren in der freiwilligen Versicherung durch die Artikel 37 und 38 der Voll- zugsverordnung für die obligatorische Versicherung geregelt. Dieses Verfahren sieht übrigens seit der Revision vom Jahre 1951 die Zustellung einer einzigen Mahnung vor. Eine solche paßt jedoch nicht für die freiwil- lige Versicherung, in welcher das Verfahren nicht mit der Zwangsvoll- streckung, sondern mit der Anwendung von Art. 19 AHVG endet, d.h. mit der Aufhebung des aus den früher geleisteten Beiträgen stammenden Ren- tenanspruches. Sie paßt schon einzig wegen der Tatsache nicht, weil Art. 19 AHVG eine «wiederholte» Mahnung vorsieht. Man sah sich daher
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genötigt, in die neue Verordnung besondere Regeln über dieses Gebiet auf- zunehmen. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden: die Mahnung im Hinblick auf die Beitragsfestsetzung und die Mahnung bei Nichtzahlung von Beiträgen. a) Werden die Angaben für die Beitragsfestsetzung trotz Aufforderung innert der eingeräumten Frist nicht gemacht, so hat die Auslandsver- tretung spätestens nach 2 Monaten zu mahnen. Die Nachfrist beträgt
30 Tage.
Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so werden die Beiträge, wenn bereits früher einmal solche entrichtet worden sind, durch Ver- anlagungsverfügung festgesetzt. Sind dagegen überhaupt noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung bezahlt worden, so ist Art. 13 anwendbar, und die Ausgleichskasse hat eine neue Mahnung zu erlas- sen. b) Werden die Beiträge nicht auf den vorgeschriebenen Zahlungstermin entrichtet, so ist ebenfans spätestens innert 2 Monaten zu malmen; auch hier 'beträgt die Nachfrist für die Zahlung 30 Tage. Wird auch diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist mit der zweiten Mahnung, die von der Schweizerischen Ausgleichskasse zu erlas_sen ist, auf die Sanktion von Art. 19 AHVG aufmerksam zu machen.
3. Die Renten
Auf dem Rentensektor verlangten die Besonderheiten der freiwilligen Versicherung nicht die Aufnahme einer großen Zahl von Sondervorschrif-. ten. In der neuen Verordnung sind diese Regeln indessen methodischer und vollständiger aufgeführt. Die Verordnung legt zunächst den Grundsatz der Berechnung und Festsetzung der Renten in Schweizerfranken fest (Art. 19). Die Renten sind entweder in ausländischer Währung durch die schweizerische Vertre- tung oder in Schweizerwährung durch die Ausgleichskasse zahlbar. Was den Umrechnungskurs anbelangt, so gilt grundsätzlich der gleiche (feste) Kurs wie bei der Beitragszahlung; jedoch mußten gewisse Besonderheiten der Clearingvorschriften — so können z. B. in Italien die Beiträge nicht mit den Renten verrechnet werden berücksichtigt werden (Art. 20, Abs. 2). Um die Arbeit gewisser Auslandsvertretungen zu erleichtern und unter Berücksichtigung des in manchen Ländern üblichen Auszahlungsmodus für Sozialleistungen wird die zwei- oder dreimonatliche Auszahlung der Renten zugelassen (Art. 20, Abs. 3). Schließlich handelt Art. 21 der Ver- 167
ordnung von den sichernden Maßnahmen und bestimmt, daß in jenen Fäl- len, wo eine jährliche Lebensbescheinigung durch die Post, ähnlich jener in der obligatorischen Versicherung, nicht ausgestellt werden kann, die Bestätigung der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaates des Rentenbe- rechtigten oder einer Urkundsperson jener Bescheinigung gleichgestellt ist. Ausnahmsweise kann sich die schweizerische Auslandsvertretung auch auf andere Weise überzeugen, daß der Rentenberechtigte oder dessen Ehe- frau noch lebt; sie trägt jedoch dann für diese Bestätigung selbst die Ver- antwortung.
Dies sind, kurz erläutert, die wichtigsten Bestimmungen der neuen Verordnung über die freiwillige Versicherung. Im übrigen sind selbstver- ständlich beim Fehlen besonderer Vorschriften die Normen des Bundes- gesetzes über die AHV und seiner Vollzugsverordnung anwendbar (vgl. Art. 22). Die neue Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1954 in Kraft (Art. 24) ; dies bedeutet unter anderem, daß alle Beitragsfestset- zungen, welche 1954 oder spätere Jahre betreffen, nach der neuen Vor- schrift des Art. 14 zu erfolgen haben.
Maßnahmen der Ausgleichskassen über die Aufhebung der Beitragspflicht nach dem 65. Altersjahr Die Ausgleichskassen haben gemäß Kreisschreiben Nr. 61 die Arbeitge- ber anzuhalten, in geeigneter Form die Ausscheidung der an über 65- jährige Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne vorzunehmen. Sie haben diese Aufgabe ganz verschieden gelöst. Da ist einmal eine große Gruppe von Ausgleichskassen, die in ihren Zirkularen an die Zweigstellen und Arbeitgeber einfach den allgemeinen Grundsatz im Kreisschreiben Nr. 61 weitergibt oder überhaupt auf eine entsprechende Bemerkung verzichtet. Diese Ausgleichskassen wollen of- fenbar zunächst Erfahrungen sammeln. Einige dürften es auch mit der Ausgleichskasse halten, die ihren Arbeitgebern schreibt: Nach unseren Feststellungen ist die Zahl der von unsern Mitgliedfirmen beschäftigten 65,jährigen Arbeitnehmer derart klein, daß sich die vom Bundesamt für Sozialversicherung gewünschte Ausscheidung der an diese Arbeitnehmer
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ausbezahlten Löhne erübrigt, eine Auffassung, welche auch von der Re- visionsstelle auf Grund der praktischen Erfahrungen geteilt wird. Andere Kassen geben genauere Instruktionen. Sie verlangen z. B., daß «im Hinblick auf die Beweiskraft der Buchhaltung und die Kontrolle der Abrechnung durch die Ausgleichskasse», auch die aus der Beitragspflicht entlassenen Lohnbezüger im Lohnbuch, Lohnheft oder den Lohnblättern aufzuführen sind, oder daß auf Lohnkonto und Lohnjournal wenn mög- lich eine Rubrik «Nicht AHV-pflichtige Löhne» eingeführt wird. Einige Ausgleichskassen empfehlen ihren Arbeitgebern, für die Aus- scheidung in gleicher Weise vorzugehen, wie bisher für die Löhne von nicht beitragspflichtigen jugendlichen Personen. Ferner wird vorgeschla- gen, die aus der Beitragspflicht entlassenen Arbeitnehmer speziell zu kennzeichnen. Oder eine Ausgleichskasse regt an, für die interne Ueber- einstimmungskontrolle auf Jahresende eine Liste der vorerwähnten Ar- beitnehmer zu erstellen, enthaltend Name, Geburtsdatum und nicht- pflichtige Lohnsumme. Empfohlen wird auch, auf den Lohnkonten oder Personal- und Beitragskarten dieser Arbeitnehmer das genaue Geburts- datum einzutragen und den Vermerk anzubringen, ab welchem Zeitpunkt der Versicherte der Beitragspflicht nicht mehr untersteht. Eine Aus- gleichskasse ersucht ihre Mitglieder, die mit jährlicher Beitragsbeschei- nigung abrechnen, auf dieser jeweils am Schlusse die aus der Beitrags- pflicht entlassenen Arbeitnehmer aufzuführen. Von Mitgliedern, die Bei- tragskarten führen, verlangt sie solche auch für über 65-jährige Arbeit- nehmer. In einem Rundschreiben findet sich eine gelinde Drohung: Wenn der Revisor nicht die Möglichkeit hat, die Rechtmäßigkeit der Beitrags- befreiung nachzuprüfen, wird er ohne weiteres verpflichtet sein, die Nachzahlung der Beiträge zu verlangen. Einige Ausgleichskassen haben ausführliche, in die Einzelheiten ge- hende Anordnungen getroffen. Z. B. ist in einem Zirkular zu lesen: «In der Lohnbuchhaltung sind alle Lohnzahlungen an Arbeitnehmer, die nicht der AHV-Beitragspflicht unterstehen, besonders auszuschei- den. Dies geschieht durch eine besondere Gruppierung auf dem Lohn- journal und eine entsprechende Klassierung der Lohnkonten, so daß bei einer Kontrolle durch unseren Revisor in Ihrem Betrieb ohne Schwierigkeit der Nachweis erbracht werden kann, daß die betreffen- den Lohnsummen zu Recht nicht in die AHV-Abrechnung einbezogen wurden. Bei unklarer Ausscheidung wäre der Revisor gezwungen, alle Einzelheiten nachzuprüfen, was sofort eine erhebliche Verteuerung der Revisionskosten zur Folge hätte. Im Interesse unserer Mitglieder
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möchten wir aber diese Kosten möglichst niedrig halten und zählen deshalb auf Ihre Mitarbeit.» Eine andere Ausgleichskasse bemerkt: «Die bisher übliche Abrechnung zwischen Arbeitgeber und Kasse er- fährt keine Aenderungen. Dagegen haben die Arbeitgeber in ihren Lohnunterlagen die Tatsache der Befreiung irgendwie festzuhalten und die an über 65-jährige Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne von al- len übrigen auszuscheiden. Dies wird unseres Erachtens am besten erreicht, indem beispielsweise a) auf der eventuell vorhandenen individuellen Salärkarte deutlich vorgemerkt wird, daß der betreffende Angestellte usw. keine AHV-Beiträge mehr zu bezahlen hat und indem die Zahlungen ge- gebenenfalls auf der Salärkarte in eine Kolonne «abgabefreie Zu- wendungen» eingetragen werden. b) auf monatlichen und jährlichen Salärrekapitulationen beitrags- pflichtige und beitragsfreie Auszahlungen deutlich getrennt wer- den.» Eine weitere Ausgleichskasse, die sich zu einer Anpassung des Ab- rechnungsformulars veranlaßt sah, schreibt: «Diese Neuerung könnte da und dort zu Fehlern in den Abrechnungen führen, wenn nicht eine deutliche Auseinanderhaltung der Lohnzah- lungen vorgenommen wird, einerseits in solche an beitragspflichtige Arbeitnehmer und andererseits in solche an Arbeitnehmer, welche in- folge Zurücklegung des 65. Altersjahres nicht mehr pflichtig sind. Die Notwendigkeit einer solchen Trennung der Lohnsumme besteht nicht nur wegen jenen Lohnbezügern, welche seit 1. Januar 1954 von der Beitragspflicht befreit sind, sondern wird sich in der Folge auch bei jenen ergeben, welche jeweils ab 1. Juli oder 1. Januar eines jeden Jahres aus der Beitragspflicht austreten. Eine Ausscheidung ist auch angezeigt für die Löhne, welche an Ju- gendliche ausgezahlt werden, die nicht beitragspflichtig sind, weil sie bis 31. Dezember des Vorjahres ihr 15. Altersjahr noch nicht zurück- gelegt haben. Unsere üblichen Abrechnungsformulare bedürfen daher einer Erwei- terung in dem Sinne, als neben den tatsächlich beitragspflichtigen Lohnsummen, auf welchen die Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Bei- träge zu entrichten sind, auf einer besonderen Linie auch die nicht- beitragspflichtigen Löhne — an über 65-Jährige und die erwähnten Jugendlichen — aus der Abrechnung hervorzugehen haben.»
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Verschiedene Ausgleichskassen lösten die ihnen überbundene Aufgabe durch eine Umgestaltung des Abrechnungsformulars, in welchem der Arbeitgeber die Lohnsumme aller beschäftigten Personen einzusetzen hat und für die Ermittlung der beitragspflichtigen Lohnsumme die Lohnsum- me der nicht beitragspflichtigen Personen in Abzug zu bringen hat. Als letztes Beispiel für eine eingehende Instruktion sei folgende An- ordnung wiedergegeben: «1. Betriebe, die mit Beitragsbescheinigungen abrechnen. Die AHV-Abrechnungen für beitragspflichtige Personen werden in gleicher Weise wie bis anhin vorgenommen. Die Löhne von nicht bei- tragspflichtigen Versicherten sollen bei Betrieben, welche mit Bei- tragsbescheinigungen abrechnen, außerhalb der AHV-Abrechnung in geeigneter Weise ausgeschieden werden. Der Arbeitgeber ist in der Art der Ausscheidung frei. Bei Lohnbuchhaltungen genügt zum Beispiel die summenmäßige Festhaltung der in einem Kalenderjahr ausbezahl- ten nicht beitragspflichtigen Löhne, wobei für die Einzelfälle auf die entsprechenden Lohnkonten verwiesen werden kann. Sind keine Lohn- konten vorhanden, so kann zum Beispiel für die nicht beitragspflichti- gen Versicherten eine Liste geführt werden, welche die Namen und Geburtsdaten der betreffenden Personen sowie die an diese ausbe- zahlten Löhne nennt. Die periodisch vorzunehmenden Arbeitgeberkontrollen erstrecken sich nicht nur auf die beitragspflichtigen, sondern auch auf die nicht beitragspflichtigen Löhne.
2. Betriebe, welche mit «Lohn- und Beitragsabrechnung» (eine Art
Abrechnungsbogen) abrechnen. Die Ueberprüfung der Löhne (durch Zweigstellenleiter), welche an über 65-jährige, nicht beitragspflichtige Personen ausgerichtet wer- den, erfolgt gestützt auf entsprechende Angaben der Arbeitgeber. Für das Jahr 1954 sind diese Angaben auf der Rückseite der «Lohn- und Beitragsabrechnung» zu machen. Sie haben zu enthalten Name, Vor- name, Versichertennummer, genaues Geburtsdatum und Lohn der be- treffenden Person. Wir verweisen auf die Beilage, welche ein Beispiel über die Art solcher Aufzeichnungen enthält. Es ist Aufgabe jeder Gemeindezweigstelle, dafür zu sorgen, daß diese Angaben gemacht werden. Die Gemeindezweigstelle muß sie auch auf ihre Richtigkeit hin prüfen. Beschäftigt ein Landwirt überdurchschnittlich viele nicht beitrags- pflichtige Schulkinder, so ist es ratsam, wenn die Namen derselben und die an diese ausbezahlten Löhne in analoger Weise wie bei den
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über 65-jährigen Personen ebenfalls auf der Rückseite der «Lohn- und Beitragsabrechnung» angeführt werden. Dadurch können spätere unliebsame Nachforschungen und möglicherweise auch Nachzahlun- gen erspart werden». Die letzteren Ausschnitte zeigen, daß mehrere Ausgleichskassen be- züglich der Ausscheidung der Löhne der über 65-jährigen Arbeitnehmer einläßliche Weisungen an die Arbeitgeber für notwendig hielten. Dieje- nigen Ausgleichskassen, welche die Regelung dieser sehr wichtigen Frage ohne nähere Instruktion den Arbeitgebern überlassen haben, werden gut daran tun, den Vorkehren der Arbeitgeber besondere Beachtung zu schenken, damit allfällige Mängel durch zusätzliche Instruktionen recht- zeitig behoben werden können.
Das Abkommen mit England Am 28. April wurden in London die Ratifikationsurkunden zum Sozial- versicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Großbritannien aus- getauscht. Damit tritt dieses Abkommen am 1. Juni 1954 in Kraft. Den Ausgleichskassen werden auf dieses Datum die nötigen Instruktionen zugestellt.
Der Ausgleichsfonds der Eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1953 Der Bundesrat hat am 7. Mai 1954 den vom Verwaltungsrat des Aus- gleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung über seine Tä- tigkeit im Jahre 1953 erstatteten Bericht sowie die Rechnung des Aus- gleichsfonds genehmigt. Im Rechnungsjahr belaufen sich die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber auf 570,0 Millionen Franken und diejenigen der öffentlichen Händ auf 160,0 Millionen Franken, woran der Bund mit 106,7 Millionen und die Kantone mit 53,3 Millionen beteiligt sind. Unter Einschluß der Zinsen von 71,1 Millionen beträgt die Gesamteinnahme des Ausgleichs- fonds 801,1 Millionen Franken. Diesen Einnahmen stehen an Ausgaben ge- genüber die Rentenauszahlungen und Beitragsrückvergütungen von 260,8 Millionen, die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichs- kassen und die Schweizerische Ausgleichskasse von 6,8 Millionen sowie
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die Wertberichtigungen (Differenz zwischen den Abschreibungen und Aufwertungen von Anlagen), Stempelabgaben und Spesen, die zusam- men den Betrag von 7,9 Millionen Franken erreichen. Das Total der Aus- gaben beziffert sich auf 275,5 Millionen Franken, so daß die Betriebs- rechnung mit einem Einnahmenüberschuß von 525,6 Millionen Franken abschließt. Verglichen mit den entsprechenden Posten des Vorjahres sind die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber um 42,5 und die ausgerichte- ten Rentensummen um 19,7 Millionen Franken höher ausgefallen. Die Zunahme der Beiträge ist ungefähr je zur Hälfte dem anhaltend hohen Beschäftigungsgrad und den auf Grund der neuen Buchführungsweisun- gen vorgenommenen Nachtragsverbuchungen zuzuschreiben. Zur Beur- teilung der finanziellen Lage der AHV ist jedoch das Ergebnis der Be- triebsrechnung nicht entscheidend. Auskunft über die wirklichen Ver- hältnisse vermag jeweils nur die technische Bilanz zu erteilen. Der Bilanzwert aller Anlagen des Ausgleichsfonds beträgt auf Ende
1953 unter Berücksichtigung der Wertberichtigungen 2677,6 Millionen
Franken. Von den festen Anlagen entfallen auf die einzelnen Kategorien folgende Beträge in Millionen Franken: Eidgenossenschaft 803,2, Kan- tone 369,1 Gemeinden 318,6, Pfandbriefinstitute 513,1, Kantonalbanken 289,7, öffentlich-rechtliche Körperschaften 8,3, gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 150,0 und Banken 0,6. Die Reskriptionen und Depot- gelder belaufen sich auf 225,0 Millionen Franken, wovon 125,0 Millionen die Eidgenossenschaft und 100,0 Millionen die übrigen Anlagekategorien betreffen. Auf Ende des Berichtsjahres beträgt die durchschnittliche Rendite der festen Anlagen 2,97 Prozent,
Durchführungsfragen der AHV Arbeitsausfallentschädigung Durch eine Zusatzvereinbarung zum Landesmantelvertrag vom 9. Mai
1952 für das schweizerische Hoch- und Tiefbau-, Zimmer-, Steinhauer-
und Steinbruchgewerbe wurde die «Entschädigung von Arbeitsausfällen infolge von Witterungsverhältnissen» eingeführt; die Vereinbarung trat am 1. April 1954 in Kraft. Darnach werden witterungsbedingte Ver- dienstausfälle, die von der Arbeitslosenversicherung nicht gedeckt wer- den, vom Arbeitgeber in der Höhe von 80% des normalen Stundenlohnes ersetzt.
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Leistungen dieser Art gehören nach ständiger Praxis zum maßge- benden Lohn; wir verweisen auf ZAK 1948, S. 440, und auf den Ent- scheid des bernischen Verwaltungsgerichtes vom 9. Januar 1950 i.Sa. Bauunternehmung Staumauer R.-G., ZAK 1950, S. 160.
Vom Wohnsitzkanton gemäß AnVG Art. 11, Abs. 2, geschuldete Beiträge können nicht erlassen werden Eine Ausgleichskasse stellte fest, daß ein Versicherter wegen eines Auf- enthalts in verschiedenen Kuranstalten noch nicht erfaßt wurde. Sie for- derte von ihm für 41/2 Jahre den Minimalbeitrag nach. Dem Gesuch um Erlaß dieser Nachzahlung entsprach sie in dem Sinne, daß sie die nach- geforderten Beiträge mit Ausnahme des letzten Jahresbeitrages erließ, u. a. mit der Begründung, die Bezahlung sei für den einkommens- und vermögenslosen Versicherten eine große Härte. Gemäß AHVG Art. 11, Abs. 2, sind den obligatorisch Versicherten, für welche die Bezahlung der Beiträge gemäß Art. 8, Abs. 2, oder Art. 10 eine große Härte bedeuten würde, diese auf begründetes Gesuch hin und nach Anhörung einer vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde zu er- lassen. An Stelle dieser Versicherten hat der Wohnsitzkanton den jährli- chen Minimalbeitrag zu entrichten. Diese Vorschrift gilt nicht nur für den laufenden Minimalbeitrag, sondern auch für Nachforderungen wie im erwähnten Falle. Die Ausgleichskasse hat daher auch in Nachzahlungs- fällen an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zu gelangen. Da diese Behörde nicht geltend machen kann, die Beitragszahlung bedeute für sie eine große Härte im Sinne des Gesetzes, so ist die Erlaßfrage nicht zu prüfen. Nachgeforderte Minimalbeiträge Selbständigerwerben- der und Nichterwerbstätiger dürfen nicht erlassen werden, wenn gemäß AHVG Art. 11, Abs. 2, der Wohnsitzkanton für die Beiträge aufzukommen hat. Aufhebung der Beitragspflicht der über 65 Jährigen und zu- ständige Ausgleichskasse für die Rentenfestsetzung und -aus- zahlung Damit die nach dem Rentenfall geschuldeten Beiträge der Selbstän- digerwerbenden nötigenfalls mit deren Renten verrechnet werden kön- nen, sieht AHVV Art. 122, Abs. 2, vor, daß die Rente eines Selbstän- digerwerbenden, der noch beitragspflichtig ist, ausnahmsweise statt durch die Ausgleichskasse, die bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Bezug der Beiträge zuständig war (AHVV Art. 122, Abs. 1), durch die Kasse festzusetzen und auszuzahlen ist, welche die nach dem Renten-
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fall geschuldeten Beiträge einzuziehen hat. Nach Aufhebung der Bei- tragspflicht der über 65jährigen Versicherten wird nun die Ausnahme von AHVV Art. 122, Abs. 2, für alle selbständigerwerbenden Bezüger einer Altersrente hinfällig und gilt nur noch für die selbständigerwerben- den Bezügerinnen einer Witwenrente, so daß — mit Ausnahme dieser Witwenrenten und der in AHVV Art. 122, Abs. 3, genannten Spezialfälle — die Renten immer von derjenigen Ausgleichskasse festzusetzen und auszuzahlen sind, die bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Bezug der Beiträge zuständig war. Damit lebt das in AHVV Art. 122, Abs. 1,
2. Satz, enthaltene und durch den Abs. 2 teilweise beseitigte Wahlrecht
wieder auf, und künftig können beispielsweise Altersrentner, die zuletzt als Arbeitnehmer an die eine und als Selbständigerwerbende an eine an- dere Ausgleichskasse Beiträge entrichteten, wählen, welche Kasse ihre Rente festsetzen und auszahlen soll. Eine Anpassung der maßgebenden Ziffern der Rentenwegleitung ist nicht nötig. War die Zuständigkeit einer Ausgleichskasse bisher ausschließlich auf Grund von AHVV Art. 122, Abs. 2, gegeben, so findet kein Kassenwechsel statt. Die Aufzählung der Gründe für einen Kassenwechsel in Ziffer 295 der Rentenwegleitung ist abschließend.
Die Berücksichtigung der Beiträge der Frau bei der Berechnung von gekürzten Witwenrenten
Die Witwe eines am 31. Dezember 1952 verstorbenen Versicherten hat sich am 23. Januar 1954 zum Bezuge einer Witwenrente angemeldet. Bei der Prüfung der Anmeldung stellte sich heraus, daß der Verstorbene als beitragspflichtiger Nichterwerbstätiger von der Ausgleichskasse nicht erfaßt und bis zu seinem Tode nicht zur Erfüllung seiner Beitragspflicht verhalten worden ist. Da im Zeitpunkt der Anmeldung die Beiträge für das Jahr 1948 schon verjährt waren, konnten von den Erben nur noch die für die Jahre 1949 bis 1952 geschuldeten Beiträge nachgefordert wer- den. Dementsprechend mußte eine Kürzung der Witwenrente wegen des fehlenden Beitragsjahres von 1948 vorgenommen und die Rente nach Skala 4/5 festgesetzt werden. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages erhob sich nun aber die Frage, ob die von der Renten- anwärterin selbst im Jahre 1948 entrichteten Beiträge zu berücksichtigen seien, obwohl dieses Jahr nicht zu der für die Rente maßgebenden per- sönlichen Beitragsdauer des verstorbenen Ehemannes zählt. Nach AHVG Art. 32, Abs. 2, alte Fassung, werden bei der Ermitt- lung des durchschnittlichen Jahresbeitrages für die Ehepaar-Altersrente, welcher laut AHVG Art. 33, Abs. 1, auch für die Berechnung der Hinter-
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lassenenrenten maßgebend ist, allfällige Beiträge der Ehefrau denjeni- gen des Ehemannes zugezählt. Diese Bestimmung ist bei der letzten Ge- setzesrevision in Uebereinstimmung mit der bisherigen Praxis, wie sie schon in der Wegleitung über die Renten, Nr. 114 und Nr. 155, bereits Ausdruck gefunden hatte, dahingehend verdeutlicht worden, daß alle Beiträge, die von der Ehefrau vor oder während der Ehe bis zur Ent- stehung des Anspruches auf eine Ehepaar-Altersrente bzw. auf eine Wit- wenrente (sofern bei der Verwitwung noch kein Anspruch auf eine Ehe- paar-Altersrente bestanden hat) geleistet wurden, zu berücksichtigen sind. Eine Einschränkung in dem Sinne, daß etwa nur die während der anrechenbaren Beitragsdauer des Mannes geleisteten Beiträge der Frau angerechnet werden, besteht nicht. Im vorliegenden Falle waren dem- nach bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages alle von der Rentenanwärterin vom 1. Januar 1948 bis 31. Dezember 1952 gelei- steten Beiträge den für den verstorbenen Ehemann noch für die Jahre 1949-1952 nachbezahlten Beiträgen global hinzuzuzählen.
KLEINE MITTEILUNGEN
Motionen und Im Nationalrat wurden in der Frühjahrssession 1954 Postulate folgende Motionen und Postulate eingereicht: Motion Bodenmann Die bisherige Entwicklung des AHV-Fonds führte zu vom 17. März 1954 einer Geldanhäufung im Ausmaße wie sie die Gesetzge- ber nicht ahnten. Während große Summen AHV-Gelder zweckfremd verwendet werden, leiden hunderttausende alte Leute bittere Not. Uni diese Lage zu ändern, wird der Bundesrat ersucht, den eidgenössischen Räten eine grundlegende Aenderung des AHV-Gesetzes zu unterbreiten. Die Umstellung der AHV vom Kapitaldeckungs- auf das Umlageverfahren wird ermöglichen, die Alters- und Hinterbliebenenrenten in einer Weise zu erhöhen, daß die Bezüger dieser Renten, auch wenn sie über keine andern Einkünfte verfügen, nicht weiter der Notlage ausgesetzt sein werden. Bei der Umstellung auf das Umlageverfahren sollen die bis zu dieser Revision eingegangenen überschüssigen Mittel als Sicherheits- und Risikofonds der AHV ange- legt werden. Motion Wartmann Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen vorn 24. März 1954 und den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag zu stellen, in welcher Weise Artikel 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in dem Sinne geändert werden könnte, daß Ehefrauen, die das
65. Altersjahr vollendet haben und deren Ehemann nicht
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im Genuß einer Ehepaar-Altersrente steht, eine ordent- liche Altersrente erhalten, sofern sie durch ihre Mitar- beit am ehelichen Einkommen mitbeteiligt sind. Postulat Tenchio Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 8. Okto- vom 18. März 1954 ber 1948/5. Oktober 1950 über die Verwendung der der AHV aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienst- ersatzordnung zugewiesenen Mittel ist bis zum 31. De- zember 1955 befristet. Die Leistungen der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge entsprechen einem dringenden Bedürfnis, weshalb sie auch nach dem er- wähnten Zeitpunkt beibehalten werden sollten. Der Bun- desrat wird daher eingeladen, den eidgenössischen Rä- ten eine Vorlage über die Weiterführung der zusätzli- chen Alters- und Hinterlassenenfürsorge zu unterbrei- ten. Er wird insbesondere ersucht, in der neuen Vorlage die Beiträge an die Kantone auch nach ihrem individuel- len Bedürfnis und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu bemessen.
Postulat Stünzi Der Nationalrat hat einem Postulat Jakob am 4. De- vom 18. März 1954 zember 1947 zugestimmt, worin der Bundesrat ersucht wird, die Frage der Invalidenversicherung, gestützt auf den zweiten Teil des Art. 34quater (1. Alinea) der Bun- desverfassung näher zu prüfen, die nötigen Untersu- chungen zur Einführung derselben vorzunehmen und der Bundesversammlung Bericht und Antrag vorzulegen. Die Prüfung der Frage und die Einführung dieses Ver- sicherungszweiges drängt sich auf. Der Bundesrat wird daher ersucht, nunmehr die Prüfung und die nötigen Untersuchungen zur Einführung der Invalidenversiche- rung und deren Finanzierung an die Hand zu nehmen und der Bundesversammlung darüber Bericht und An- trag einzureichen.
Beiträge an die Der Staatsrat des Kantons Tessin hat den Beitrag der Familienaus- Arbeitgeber, die der kantonalen Familienausgleichskas- gleichskasse des se angeschlossen sind, auf 1,5% der Lohnsumme fest- Kantons Tessin gesetzt. In diesem Beitrag ist der Beitrag zur Deckung der Verwaltungskosten inbegriffen. Beitragspflichtig ist die Lohnsumme, die nach Maßgabe des AHVG der Bei- tragspflicht unterliegt. Personelles D r. Jean Darbella y, der während 10 Jahren der Ausgleichskasse des Kantons Wallis vorstand, ist zum Professor an der juristischen Fakultät der Universität Freiburg gewählt worden und hat deshalb seine Demis- sion als Kassenleiter eingereicht. Zu seinem Nachfolger wählte der Regierungsrat am 9. April 1954 Herrn L 6 o n F r a n z e, den bisherigen Stellvertreter des Kassenlei- ters. Dieser wird sein Amt am 1. Juli 1954 antreten. Der Vorstand der Ausgleichskasse «Metzger» wählte für den verstorbenen Dr. Walter Lehmann zum neuen Kas- senleiter Herrn Werner F r e i, der sein Amt bereits angetreten hat.
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GERICHTS-ENTSCHEIDE
Erwerbsersatz für Wehrpflichtige Anspruch auf Haushaltungsentschädigung Ein alleinstehender Augenarzt in einer Stadt ist nicht gehalten, aus beruflichen Gründen einen eigenen Haushalt zu führen. EO Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzhälfte. Der alleinstehende Wehrpflichtig e, der den Beruf eines Augenarztes ausübt, beanspruchte für die Dauer des Wiederholungskurses eine Haushal- tungsentschädigung mit der Begründung, er sei aus beruflichen Gründen zur Führung eines eigenen Haushaltes genötigt. Die kantonale Rekurskom- missio n, an welche der Wehrpflichtige den ablehnenden Entscheid der Aus- gleichskasse weitergezogen hatte, hieß seine Beschwerde gut. Sie anerkannte die vom Wehrpflichtigen vorgebrachten Gründe, daß er als Augenarzt jederzeit erreichbar sein müsse und daß er diese Bedingung nur erfüllen könne, wenn er neben seiner Praxis einen eigenen Haushalt führe. Dazu komme, daß der Wehr- pflichtige der einzige Augenarzt der ganzen Umgebung sei und daß sich in sei- nem Einzugsgebiet auch zwei umfangreiche Werkplätze von Hochgebirgsbau- ten befänden. Das E V G, bei welchem das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung eingelegt hatte, hob den Entscheid der Vorinstanz mit folgender Begründung auf.
1. Im Entscheid Th.M. vom 17. August 1953 (ZAK 1953, S. 325ff) hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht die Tragweite von EO Art. 4, Abs. 1, lit. b,
2. Satzhälfte, und die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Haushal-
tungsentschädigung an alleinstehende Wehrpflichtige ohne Kinder eindeutig umschrieben. Die Anwendung dieser Bestimmung — führte es darin aus — dür- fe nicht auf bestimmte Berufe beschränkt werden. Man müsse im Gegenteil in jedem Fall prüfen, ob der Wehrpflichtige die gesetzlichen Voraussetzungen er- fülle, d. h. ob er «wegen seiner beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sei, einen eigenen Haushalt zu führen». Die Tatsache allein, daß ein allein- stehender Wehrpflichtiger ohne Kinder einen eigenen Haushalt führe, gebe so- mit noch keinen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung; der Wehrpflichtige müsse außerdem beweisen, daß die Natur und die Anforderungen seines Beru- fes ihn dazu zwingen. Dabei seien die Anforderungen an die Führung eines eigenen Haushaltes streng zu beurteilen. •
2. Im vorliegenden Berufungsfall steht fest, daß der Wehrpflichtige tat-
sächlich einen eigenen Haushalt führt. Zu beurteilen bleibt einzig die Frage, ob die Führung des eigenen Haushaltes für den Wehrpflichtigen notwendig sei, wie er behauptet und wie die Vorinstanz annimmt. Das EVG anerkennt, daß den vom Wehrpflichtigen vorgebrachten Grün- den eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden kann. Der Wehr- pflichtige muß in der Tat jederzeit, d. h. Tag und Nacht aufgerufen werden
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können und er muß in dringenden Fällen auch außerhalb der Sprechstunden ärztliche Hilfe zu leisten im Stande sein, was umso notwendiger ist, als er ein- ziger Augenarzt in einer Stadt ist. Daher ist es unbestreitbar, daß der eigene Haushalt ihm die Ausübung seines ärztlichen Berufes erleichtert. Es geht aber nicht bloß darum, ob die Führung eines eigenen Haushaltes die Ausübung eines bestimmten Berufes erleichtert und Fragen der Organisation vereinfacht. Entscheidend ist, ob die Führung eines eigenen Haushaltes eine Notwendigkeit darstellt. Trotz der vom Wehrpflichtigen vorgebrachten ge- wichtigen Gründe kann das EVG die Frage nicht bejahen. Dem Wehrpflichtigen würde, wenn er keinen Haushalt führte, die Ausübung seines Berufes als Au- genarzt nicht verunmöglicht oder es entständen diesfalls keine außerordentli- chen und beinahe unüberwindbare Schwierigkeiten. Vielmehr ist anzunehmen, daß der Berufungsbeklagte eine andere Lösung wählen und daß er durch ge- eignete Maßnahmen die von ihm erwähnten Schwierigkeiten (ständige Bedie- nung des Telephons und Wahrung des ärztlichen Berufungsgeheimnisses) über- winden könnte, ohne daß die Ausübung seines Berufes darunter leiden würde. Die Ausgleichskasse hat daher zu Recht die Ausrichtung einer Haushal- tungsentschädigung abgelehnt. (Eidg. Versicherungsgericht I.Sa. P.A., vom 17. März 1954, E 8/53.) 16. November 1953 BSV 86/53.)
Ein lediger Landwirt, der als Pächter des landwirtschaftlichen Be- triebes seiner Eltern in deren Haushaltung lebt, hat keinen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung im Sinne von EO Art. 4, Abs .1, lit. b. Der ledige Wehrpflichtige bewirtschaftet mit seinem ebenfalls allein- stehenden Bruder einen größeren landwirtschaftlichen Betrieb, den die beiden von ihren Eltern in Pacht übernommen haben. Die Gemeindezweig- stelle richtete dem Wehrpflichtigen außer der Betriebszulage von Fr. 2.— eine Haushaltungsentschädigung von Fr. 7.— aus. Die Ausgleichs- kasse machte die Gemeindezweigstelle darauf aufmerksam, daß der Wehr- pflichtige nur Anspruch auf die Betriebszulage und die Entschädigung für Al- leinstehende habe, und veranlaßte die Gemeindezweigstelle, den zuviel ausbe- zahlten Betrag zurückzufordern. Der Wehrpflichtige erhob gegen die Rückerstattungsverfügung Beschwerde beim k a n t ona 1 en V e r wal- tungsgerich t. Dieses wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab: Ob die Notwendigkeit zur Führung eines eigenen Haushaltes besteht, ent- scheidet sich nach den beruflichen Verhältnissen des Wehrpflichtigen. Dieser muß nachzuweisen in der Lage sein, daß er wegen seines Berufes einen eige- nen Haushalt führen muß und daß er einen solchen tatsächlich auch führt. Dabei ist es mit dem Erfordernis des eigenen Haushaltes streng zu nehmen, wie das Eidg. Versicherungsgericht kürzlich entschieden hat (ZAK 1953, 327). Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermaßen über keinen eigenen Haushalt. Dieser gehört vielmehr den im Betrieb noch mitarbeitenden Eltern. Der Wehrpflichtige verköstigt sich mit seinem Bruder im Haushalt der Eltern. Die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes wird deswegen nicht beeinträchtigt. Die Tatsache, daß den beiden Pächtern das Mitbenützungs- recht an den Wohnräumen und an der Küche eingeräumt ist, läßt keineswegs darauf schließen, daß der Wehrpflichtige einen eigenen Haushalt hat. Ebenso-
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wenig ist für diese Frage der Umstand entscheidend, daß der Beschwerdefüh- rer den Eltern für die Verpflegung, soweit diese nicht aus den Erträgnissen des Betriebes gedeckt werden kann, ein Entgelt entrichtet. (Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern i.Sa. S.Sch., vom 16. November 1953 BSV 86/53.)
Anspruch auf Unterstützungszulage für Unterstützung durch Arbeit
1. Die Aufstellung besonderer Voraussetzungen für die Gewährung
einer Unterstützungszulage auf Grund von Unterstützung durch Ar- beit (EOV Art. 3, lit. b), ist gesetzeskonform.
2. Jugendliches Alter der Unterstützungsberechtigten ist kein Grund
für die Berücksichtigung der Unterstützung durch Arbeit.
3. Die Unterstützung durch Arbeit (lit. b) kann nicht der Unter-
stützung durch Geld oder Naturalien (lit. a) gleichgestellt werden.
4. Ist keine der in EOV Art. 3, lit. b, genannten besondern Voraus-
setzungen erfüllt, so kann für Unterstützung durch Arbeit keine Un- terstützungszulage gewährt werden. Der Wehrpflichtige ist Betriebsleiter und Reisevertreter der Textil- warenhandlung, die sein 1951 verstorbener Vater geführt hatte und die seither unter dem Namen seiner Mutter auf Rechnung der Erbengemeinschaft weiter- geführt wird. Die Kasse wies seinen Anspruch auf eine Unterstützungszulage zugunsten seiner Mutter und vier minderjähriger Geschwister, denen er seine Arbeit im Betrieb gegen freie Unterkunft und Verpflegung gewidmet hat, mit der Begründung ab, die Voraussetzungen von EOV Art. 3, lit. b, seien nicht ge- geben. Mit der Beschwerde an, die Vorinstanz machte der Wehrpflichtige geltend, daß, wenn die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Unterstützungs- zulage auf Grund von Unterstützung durch Arbeit gemäß EOV Art. 3, lit. b, als abschließend aufgezählt zu gelten hätten, die Bestimmung gegen EO Art. 7, Abs. 1, verstoße. Praktisch bestehe eine Unterstützungsnotwendigkeit. Wenn ihm seine Mutter einen branchenüblichen Barlohn ausbezahlen und er diesen als Unterstützungsleistung verwenden würde, hätte er Anspruch auf eine Un- terstützungszulage. Die R e k u r s k o m m i s s i o n hieß die Beschwerde gut und sprach dem Wehrpflichtigen eine Unterstützungszulage von Fr. 7.— im Tag zu mit der Begründung, der Wehrpflichtige lasse seinen Angehörigen, da er keinen Bärlohn beziehe, entsprechende Werte in Form von Arbeit zukom- men, so daß er die Voraussetzungen von EOV Art. 3, lit. b, erfülle. Das BSV reichte gegen diesen Entscheid Berufung ein. Darin legte es dar: Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei der Fall einer Unterstützungsleistung im Sin- ne von EOV Art. 3, lit. a, hier nicht gegeben. Der Fall von lit. b könnte zwar insofern zutreffen, als der Wehrpflichtige mitarbeitendes Familienglied sei. Allein da keine der dort aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sei, könne die Bestimmung doch nicht auf ihn Anwendung finden. Die Aufzählung sei ab- schließender Natur. Die Behauptung, EOV Art. 3, lit. b, verstoße gegen EO Art. 7, werde durch den Wortlaut der beiden Normen eindeutig widerlegt. Im übrigen habe es mit der Beschränkung in EOV Art. 3, lit. b, folgende Bewandt- nis: Nach der frühern Lohnersatzordnung sei in den relativ seltenen Fällen von Unterstützung durch Arbeit in gewerblichen Betrieben eine Entschädigung
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möglich gewesen, nicht dagegen nach der Verdienstersatzordnung in den Fäl- len mitarbeitender Landwirtssöhne. Bei der Ausgestaltung von EOV Art. 3, lit. b, habe man dann die mitarbeitenden Familienglieder in allen Wirtschafts- und Berufszweigen gleichbehandeln wollen; wegen der großen Gefahr von Umgehungsmöglichkeiten namentlich im Landwirteberuf sei jedoch eine ent- sprechend enge Fassung notwendig gewesen. Die Bestimmung dürfe daher nicht extensiv angewendet werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht schützte diese Berufung und aberkannte damit dem Wehrpflichtigen den Anspruch auf eine Unterstüt- zungszulage. Dies geschah, nach Hinweis auf den Wortlaut der Bestimmungen von EO Art. 7, Abs. 1 und 3, sowie EOV Art. 3 und 5, mit folgender Begrün- dung.
1. Bei der Anwendung der Ausführungsbestimmungen von EOV Art. 3 und
5 ist selbstverständlich stets auch die grundlegende Gesetzesvorschrift von EO
Art. 7 im Auge zu behalten. Aber von den Ausführungsbestimmungen dürfte doch nur dann abgewichen werden, wenn sie mit der Gesetzesnorm in Wider- spruch stünden. Ein Widerspruch wird nun inbezug auf den Kreis der unter- stützungsbedürftigen Personen geltend gemacht. Die Anfechtung betrifft spe- ziell Art. 3, lit. b, wo im Zusammenhang mit einer besondern Art der Unter- stützungsleistung, nämlich der Arbeit, auch von den Empfängern dieser Lei- stung die Rede ist (in Ergänzung von EOV Art. 5, der generell sagt, welche Personen unterstützungsbedürftig sind). Es wird der Standpunkt eingenom- men, im Falle der Unterstützung durch Arbeit würden an die Unterstützungs- bedürftigkeit Anforderungen gestellt, die mit Sinn und Geist von EO Art. 7, Abs. 1, unvereinbar seien. Demgegenüber muß indessen festgestellt werden, daß das Gesetz selber überhaupt keine Präzisierung der Voraussetzungen für Unterstützungsbedürftigkeit vornimmt, sondern dies gänzlich dem Bundesrat, d. h. der Regelung in der Vollzugsverordnung überläßt. Dem Bundesrat ist in dieser Beziehung die Kompetenz delegiert worden, die noch fehlende nähere Normierung zu schaffen. Er war deshalb völlig frei, die in EO Art. 7 erwähn- ten, prinzipiell in Betracht fallenden Kategorien von unterstützten Personen nur unter bestimmten Voraussetzungen als unterstützungsbedürftig anzuer- kennen. In dieser Kompetenz war zweifellos inbegriffen diejenige zu einer unter- schiedlichen Fixierung des Bedürftigkeitskriteriums je nach der Art der Un- terstützungsleistung. Wenn also der Bundesrat gefunden hat, es müsse ein Unterschied gemacht werden, je nachdem, ob Geld bzw. Naturalien oder aber Arbeit als Unterstützung geleistet werde, und es dürfe Arbeit nur dann als Un- terstützungsleistung zählen, wenn die so unterstützte Person aus bestimmten individuellen Gründen der Unterstützung in besonderm Maße bedürfe, so ist er damit innerhalb seiner Kompetenz geblieben. Dies vorab in formaler Hinsicht. Aber auch in materieller Hinsicht, denn das vom Bundesamt mitgeteilte Motiv für die Einschränkung leuchtet ohne weiteres ein. Vielfach und namentlich in der Landwirtschaft ist ein eigentlicher Barlohn an mitarbeitende Familienglie- der nicht üblich, und es kann deshalb im allgemeinen solche unentgeltlich ge- leistete Arbeit nicht von vornherein als Unterstützung gelten. Die Fälle aber, in denen sie tatsächlich eine Unterstützung bedeutet, lassen sich durch die Kriterien von EOV Art. 5 nicht genügend ausscheiden, ohne daß Mißbräuche zu befürchten wären. Darum hat es seine Berechtigung, die Unterstützungsbe-
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dürftigkeit des Empfängers von Arbeit noch von weitern Voraussetzungen ab- hängig zu machen, eben von Krankheit, hohem Alter usw. Damit ist die un- terschiedliche Behandlung der Unterstützung durch Arbeit gegenüber derjeni- gen durch Geld oder Naturalien hinreichend begründet, so daß von Rechts- ungleichheit nicht gesprochen werden kann.
2. Wohl könnte es sich fragen, ob nicht neben dem hohen Alter, neben
Krankheit usw., als ebenfalls in besonderm Maße eine Unterstützungsbedürf- tigkeit begründend auch das Kindesalter hätte berücksichtigt werden sollen, nämlich für die Fälle, in welchen, wie im vorliegenden, Geschwister im Kindes- alter einer Erbengemeinschaft angehören und so als Betriebsinhaber Arbeitge- ber sein können. Nun ist aber in Betracht zu ziehen, daß in derartigen Fällen meist noch ein Elternteil lebt und daß dieser von Gesetzes wegen die Nutznies- sung am Kindesvermögen hat. Die in Form von Arbeit geleistete Unterstüt- zung kommt so dem betreffenden Elternteil zu und wirkt sich nur indirekt zu Gunsten des Kindes aus, woraus folgt, daß letzteres gar nicht als unterstützte Person im Sinne von Art. 3, lit. b, gelten könnte. Dementsprechend müßte zwi- schen Fällen von direkter und solchen von indirekter Entgegennahme der Ar- beit bzw. Unterstützung unterschieden werden, mit dem Effekt, daß die Fälle der zweiten Art nicht berücksichtigt werden könnten. Eine solche Zweiteilung hätte jedoch etwas Künstliches an sich und würde nicht verstanden. Darum müßte selbst dann von einer Einbeziehung des Kindesalters als Grund für Un- terstützungsbedürftigkeit Abstand genommen werden, wenn sich der Richter überhaupt als befugt betrachten wollte, die Aufzählung in EOV Art. 3, lit. b, zu ergänzen, was jedoch nicht der Fall ist.
3. Insoweit der Ansprecher eine ausdehnende Anwendung von Art. 3, lit. b,
auf seinen Fall noch mit dem Argument erwirken zu können glaubt, die Ar- beitsleistung ließe sich ganz einfach durch Geldleistung ersetzen, in welchem Falle dann nach Art. 3, lit. a, der Charakter einer Unterstützungsleistung ge- geben wäre, kann sein Standpunkt ebenfalls nicht geschützt werden. Lit. b be- trifft Verhältnisse, in welchen ein Barlohn nicht üblich ist wegen der nahen Verwandtschaft der Familienglieder mit dem Betriebsinhaber und weil in der Regel auch Zweckmäßigkeitsgründe bzw. ökonomische Notwendigkeiten es verbieten, dem Betrieb Barmittel zu entziehen, Darum ist eben der besondere Tatbestand von lit. b aufgestellt und geregelt worden, und es ginge deshalb nicht an, in den betreffenden Fällen die Arbeitsleistung einfach einer Geldlei- stung gleichzusetzen, selbst wenn die gegebenen Verhältnisse ausnahmsweise eine Barentlöhnung erlaubt hätten. Anders, wenn in einem Betrieb, abweichend von der allgemeinen Uebung, schon bisher stets auch ein Barlohn ausgerichtet wurde.
4. Die Arbeitsleistung des Berufungsbeklagten kann somit nicht als Unter-
stützungsleistung berücksichtigt werden, erstens, weil sie nicht unter Art. 3, lit. a, fällt, und zweitens, soweit sie unter lit. b fiele, weil die dortigen Spezial- voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Berufung muß daher gutgeheißen wer- den. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. W.Sch., vom 17. März 1954, E 12/53.)
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Familienzulagen Bemessung des Einkommens aus dem landwirtschaftlichen Betriebe. FLV Art. 4. I. Für den Berufungskläger, dessen vier Kinder zwischen 1945 und September
1953 geboren sind, beträgt die gesetzliche Einkommensgrenze seit September
1953 Fr. 4900, nachdem sie bis August 1953 Fr. 4550 betragen hatte (Art. 9,
Abs. 4, FLG). Laut der Steuertaxation 1951/52, die längst rechtskräftig und von A.M. nicht widerlegt worden ist, hatte sein Durchschnittseinkommen 1949/50 Fr. 5828 betragen. Sein im Berufungsverfahren erhobener Einwand, im Durchschnitt der Jahre 1951/52 sei dann das Einkommen unter die Einkom- mensgrenze Fr. 4 900 gesunken, trifft nicht zu. Vielmehr erzeigen die beigezo- genen Steuerakten 1953/54, daß die kantonale Steuerkommission beim Beru- fungskläger mit einem Durchschnittseinkommen 1951/52 von Fr. 6789 rech- net. Diese Erhöhung ergibt sich deshalb, weil nicht nur mit 11,4 Großviehein- heiten (wie von A.M. deklariert), sondern mit 13 Großvieheinheiten gerechnet werden muß (Ergebnis der eidgenössischen Viehzählung vom 23. April 1953) und weil außerdem eine Rechnung vom 27. Januar 1953 im Betrage von Fr.
1185.70 für dem Berufungskläger geliefertes Heu erst dem Einkommen 1953
belastet werden darf (Bericht der kantonalen Steuerverwaltung vom 15. De- zember 1953). Im übrigen steht fest, daß die vom Berufungskläger deklarier- ten Löhne der Jahre 1951/52 von der Steuerbehörde anerkannt und berücksich- tigt worden sind. Aus der Taxation für die kantonalen Steuern 1953/54 folgt also, daß die gesetzliche Einkommensgrenze Fr. 4900 auch in den Jahren 1951/52 über- schritten worden ist. Deshalb kann der Berufungskläger zur Zeit keine Fami- lienzulagen beanspruchen. Freilich wird die Steuerveranlagung 1953/54 ihm vorerst noch zu eröffnen sein, und wird er gegen sie Einsprache erheben kön- nen. Insofern muß für den Fall, daß er die Steuertaxation 1953/54 mit Erfolg anfechten und sich im Rechtsmittelverfahren sogar ein die Einkommensgrenze Fr. 4900 unterschreitendes Durchschnittseinkommen 1951/52 ergeben sollte, eine Neuveranlagung durch die Ausgleichskasse (Art. 6, Abs. 2 FLV) vorbehal- ten bleiben. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A.M., vom 26. Januar 1954, F 16/53.)
n. Der Berufungskläger beanstandet in erster Linie die Anzahl der Groß- vieheinheiten, welche die kantonale Rekursbehörde der Berechnung seines Einkommens zugrunde legte. Er macht geltend, daß er in seinem Betrieb im Durchschnitt nicht mehr als 8 Großvieheinheiten halte. Demgegenüber geht aus den Akten hervor, daß schon das Schatzungsprotokoll vom 4. November
1947 9,5 GE erwähnte und daß anläßlich der beiden Viehzählungen des Jahres
1951 11,03 bzw. 11,65 Einheiten errechnet wurden. Daß diese Festsetzungen
auf unrichtiger Basis erfolgten, ist nicht anzunehmen. Zudem steht fest, daß der Berufungskläger auf der ihm gehörenden Alphütte im Sommer jeweils während 75 Tagen an Eigenvieh rund 15 GE hält. Rechnet man das Mittel aus, so erscheint die von der Ausgleichskasse. und der kantonalen Rekursbe- hörde angenommene Ziffer von 9,5 keineswegs übersetzt.
183
Was sodann den Nettoertragswert pro GE betrifft, so hält der Berufungs- kläger dafür, daß der zur Anwendung gebrachte Ansatz von Fr. 750 schon deswegen unbillig sei, weil sein Heimwesen zum größern Teil über 1000 m.ü.M. liege und die Betriebsverhältnisse auch sonst ungünstige seien. Nicht nur lasse sich die Liegenschaft höchstens zu einem Viertel maschinell bearbeiten, son- dern sie sei auch sehr langgestreckt und werde von zwei Tobeln durchquert. Ueberdies sei sie steinig und steil. Daß die Betriebsverhältnisse nicht ausgesprochen günstig sind, hat auch die Ausgleichskasse anerkannt und daher der kantonalen Rekursbehörde von sich aus vorgeschlagen, den von der Steuerbehörde für die 6. Wehrsteuerperio- de zugrundegeleg•ten Ansatz von Fr. 795 auf Fr. 750 zu reduzieren. Eine wei- tere Herabsetzung erscheint nicht angezeigt. Es liegt nichts dafür vor, daß die Vorinstanz, welche die Verhältnisse kennt, den tatsächlichen Gegebenhei- ten in ungenügender Weise Rechnung getragen habe. Wie die Ausgleichskasse in ihrer Berufungsantwort ausführt, hat das Schweiz. Bauernsekretariat das durchschnittliche volkswirtschaftliche Einkommen in Wiesen-Alpbetrieben je GE im Jahre 1949 mit Fr. 771, im Jahre 1950 mit Fr. 848, und im Jahre 1951 mit Fr. 824 errechnet. Auch im Hinblick auf diese Ziffern läßt sich kaum sa- gen, daß beim Berufungskläger ein zu hoher Ansatz gewählt worden sei. Hinsichtlich des Obstertrages ist unbestritten, daß auf der Liegenschaft des Berufungsklägers 50 voll ertragsfähige, 52 junge und 57 abgehende Bäume stehen. Im Schatzungsprotokoll wird die Obstlage als «mittel» und die Baum- pflege als «gut» bezeichnet. Daß bei diesen Verhältnissen nicht einmal 15 Fr. je voll ertragsfähigem Raum herausgewirtschaftet werden könne, ist nicht glaubhaft. Wie die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung an die kantonale Rekursbehörde mit Recht bemerkte, würde der Berufungskläger wohl kaum so viele junge Bäume angepflanzt haben, wenn er daraus nicht eine angemes- sene Rendite erzielen könnte. Der von der kantonalen Rekurskommission in Rechnung gesetzte Obsterlös von Fr. 750 muß sonach auch oberinstanzlich geschützt werden. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. F. Sch., vom 18. Februar 1954, F 25/53.)
Alters- und Hinterlassenenversicherung • A. BEITRÄGE I. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
1. Rechnet der Ehemann mit der Ausgleichskasse für seine im Be-
trieb mitarbeitende Ehefrau auf einem Barlohn ab, so ist ohne wei- teres anzunehmen, daß die Ehefrau gegen Barlohn tätig und daher beitragspflichtig ist. AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. b.
2. Eine Nachzahlung von Beiträgen nach Eintritt des Versicherungs-
falles der Ehefrau ist nur zulässig, wenn einwandfrei nachgewiesen ist, daß die Ehefrau in den Beitragsjahren tatsächlich gegen einen Barlohn gearbeitet hat, oder wenn eine Beitragszahlung zufolge einer unrichtigen oder irreführenden Auskunft der Ausgleichskasse unterblieben ist. Am 29. Juli 1952 ließ die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse durch ihre Tochter mitteilen, sie habe aus dem mit ihrem Ehemann gemeinsam geführten
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Hutgeschäft monatlich Fr. 50.— bezogen. Auf eine Anfrage bei der Zweig- stelle habe sie leider die unrichtige Auskunft erhalten, daß sie erst mit ihrem im Jahre 1893 geborenen Ehemann rentenberechtigt werde. Sie frage daher an, ob sie die AHV-Beiträge nachträglich noch bezahlen könne, damit sie schon jetzt in den Genuß der ihr zustehenden Rente gelange. Mit Verfügung vom 19. August 1952 verweigerte die Ausgleichskasse die anbegehrte Nach- zahlung von AHV-Beiträgen im wesentlichen mit der Begründung, es habe sich bei der fraglichen Entschädigung nur um eine gelegentliche Zuwendung von Bargeld und nicht um einen abgemachten regelmäßigen Barlohn gehan- delt. In der rechtzeitig eingereichten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bei der oft längeren Abwesenheit des Ehegatten den Laden und die Buchhaltung selbständig geführt. Gemäß einer Bestätigung ihres Ehe- mannes habe ihr dieser für die im Geschäft geleistete Arbeit mit dem Haus- haltungsgeld regelmäßig eine Lohnentschädigung von Fr. 50.— monatlich ab- gegeben. Diese Lohnbeträge seien nicht im Haushalt verwendet worden. Darüber, ob die Fr. 50.— beitragspflichtig seien, habe sie sich vor längerer Zeit auf der AHV-Zweigstelle erkundigt, wobei die Beitragspflicht von der da- maligen Leiterin verneint worden sei. Auf diese Auskunft habe sie gutgläu- big vertraut und es habe ihr nicht zugemutet werden können, sich an die Ausgleichskasse zu wenden und den Erlaß einer beschwerdefähigen Verfügung zu verlangen. Nachdem sie sich als im Geschäft mitarbeitende Ehefrau über den Bezug eines Barlohnes von Fr. 50.— im Monat ausweise, seien die Voraus- setzungen für eine AHV-Beitragsleistung gegeben. Die Beiträge müßten daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung rückwirkend erhoben werden. Die Ausgleichskasse führt in ihrer Vernehmlassung vom 11. September
1953 aus, im Regelfall werde den Ehefrauen für ihre Mitarbeit im Geschäft
kein Lohn ausgerichtet. Sofern eine Ausnahme behauptet werde, müsse über- zeugend dargetan werden, daß ein Barlohn tatsächlich bezogen bzw. ausge- richtet worden sei. Vorliegend sei darauf hinzuweisen, daß der Ehemann in seinen Steuererklärungen für seine Ehefrau nie Löhne deklariert habe, woge- gen er den Lohn für die ebenfalls mitarbeitende Tochter abgezogen habe. Fer- ner ergäben sich aus der aufgelegten Buchhaltung keine Lohnbezüge der Be- schwerdeführerin. Nachdem darin verschiedene Bezüge detailliert aufgeführt seien, werde dafür gehalten, daß auch allfällige Lohnvergütungen an die Be- schwerdeführerin aufgezeichnet worden wären. Schließlich klinge die Be- hauptung, daß der Barlohn im jeweils verbuchten Haushaltungsgeld enthal- ten sei, nicht geräde überzeugend, da der Ehemann in verschiedenen Monaten neben seinem Sackgeld den geltend gemachten Barlohn gar nicht hätte aus- richten können. Da der Bezug eines Barlohnes nicht überzeugend dargetan sei, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Zuschrift vom 5. Februar 1954 ist die frühere Zweigstellenleiterin aufgefordert worden, folgende Fragen zu beantworten: a) Hat sich Frau E. oder ihre Tochter tatsächlich bei ihnen nach ihrer Rentenberechtigung er- kundigt und bejahendenfalls in welchem Jahre? b) Hat Frau E. bzw. ihre Tochter damals behauptet, sie — Frau E. — beziehe von ihrem Ehemann für die Mitarbeit im Geschäft einen Barlohn von Fr. 50.—? c) Welche Auskunft wurde Frau E. bzw. ihrer Tochter erteilt ? Auf diese Fragen hat die Zweig- stelle geantwortet, es sei möglich, daß Frl. E. sich einmal über eine eventuelle
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Rentenberechtigung ihrer Mutter erkundigt habe, doch könne sie sich weder an das Jahr noch an die eventuell erteilte Auskunft erinnern. Sie habe nie etwas davon gehört, daß Frau E. von ihrem Ehemann einen Barlohn für ir- gendwelche Mitarbeit im Geschäft beziehe, und es sei auch immer nur der persönliche Beitrag des Herrn E. und der Lohn der Tochter abgerechnet wor- den. Von einem Barbezug der Frau E. habe sie nichts gewußt.
1. Gemäß Art. 3, Abs. 2, lit. b, AHVG sind von der Beitragspflicht befreit
die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten sowie die im Betriebe des Ehemannes mitarbeitenden Ehefrauen, soweit sie keinen Barlohn beziehen. Daß die Beschwerdeführerin im Betriebe ihres Ehemannes mitarbeitet, ist durch die Bescheinigung des Steueramtes ausgewiesen und steht außer Streit. Die grundlegende Voraussetzung für die Beitragspflicht der Ehefrau, die Erwerbstätigkeit, ist damit erfüllt. Streitig ist allein, ob die Beschwerde- führerin hiefür einen Barlohn bezieht. Der Nachweis der Entrichtung eines Barlohnes durch den Ehemann an seine Ehefrau ist insbesondere in kleinge- werblichen Verhältnissen, wo regelmäßig überhaupt nicht oder, wie vorlie- gend, nur sehr summarisch Buch geführt wird, stets eine problematische Sa- che. Quittungen pflegen für Zahlungen zwischen Ehegatten nicht ausgestellt zu werden. Werden trotzdem solche vorgelegt, so wird man ihren Beweiswert nicht allzu hoch einschätzen dürfen, da stets die Möglichkeit besteht, daß sie erst nachträglich ausgestellt wurden und bloß fingiert sind. Grundsätzlich kommt ihnen jedenfalls kein größerer Beweiswert zu als einer ausdrücklichen Bescheinigung des Ehemannes, wie die Beschwerdeführerin vorliegend eine ans Recht gelegt hat und von der die Ausgleichskasse offenbar als selbstver- ständlich annimmt, daß es sich um eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung handle, der kein Beweiswert zukomme. Auch der Verbuchung eines Lohnes in den vom Ehemann oder der Ehefrau geführten Büchern könnten übrigens ähnliche Bedenken entgegengehalten werden. Wenn der Gesetzgeber trotz dieser ihm zweifellos nicht entgangenen Beweisschwierigkeiten die Beitragspflicht der im Betriebe des Ehemannes mitarbeitenden Ehefrau von der im freien Belieben der Eheleute stehenden Entrichtung eines Barlohnes und nicht z. B. davon abhängig gemacht hat, daß die Entrichtung eines Barlohnes üblich sei, so wollte er es damit offenbar bewußt dem Belieben der Beteiligten anheimstel- len, ob für die im Betriebe des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau ein Lohn abgerechnet werde oder nicht. Dies konnte er umso eher tun, als davon die Höhe der im gesamten zu entrichtenden Beiträge grundsätzlich nicht beein- flußt wird. Denn «wird ihnen (den Ehefrauen) vom Ehemann ein Lohn aus- gerichtet, so sollen sie darauf wie alle Lohnempfänger die Beiträge entrichten. Arbeitet die Ehefrau ohne Entgelt mit, so führt ihre Mitarbeit zu einer Er- höhung des Einkommens des Ehemannes und damit zu einer entsprechenden Erhöhung der von ihm zu leistenden Beiträge» (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurfe eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 24. Mai 1946, S. 21). Der Gesetzgeber wollte damit, daß er im Gegensatz zu den Vorschlägen der Expertenkorn- mission die im Betriebe des Ehemannes mitarbeitenden Ehefrauen grundsätz- lich beitragspflichtig erklärte, in erster Linie bestimmte Beitragsumgehungen verunmöglichen (vgl. die zitierte Botschaft, S. 20 f.), sodann aber auch der Ehefrau, die ein Interesse hat, Beiträge zu entrichten, weil sie z.B. älter als ihr Ehemann ist, die Entrichtung von Beiträgen ermöglichen (vgl. Binswan-
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ger, Komm, zum AHVG, S. 28, Anm. 21). Daß die Versicherten dabei stets die ihnen -günstiger scheinende Lösung wählen werden, darüber war sich zwei- fellos auch der Gesetzgeber im klaren. Dies wollte mit der getroffenen Lö- sung offenbar ermöglicht werden oder ist zum mindesten bewußt in Kauf ge- nommen worden. Es war daher zweifellos richtig und stand mit dem Willen des Gesetzgebers im Einklang, wenn die Praxis die Entrichtung eines Bar- lohnes an die Ehefrau seit Januar 1948 lediglich zum Zwecke, um persönlich AHV-Beiträge bezahlen zu können und damit einen eigenen Anspruch auf eine einfache Altersrente zu erwerben, als zulässig erklärt hat (vgl. Entscheid des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 26. August 1948, ZAK 1948, S. 486). Die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der Entrichtung von Bei- trägen für die im Betriebe des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau darf aber auch nicht dadurch erschwert oder verunmöglicht werden, daß an den ohnehin stets problematischen Nachweis der tatsächlichen Entrichtung eines Bar- lohnes strenge Anforderungen gestellt werden. Dies ließe sich mit dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Gedanken kaum in Einklang brin- gen. Binswanger vertritt denn auch in seinem Kommentar zum AHVG (S. 28) die Auffassung, daß die Frage, ob eine im Betriebe des Ehemannes mitarbei- tende Ehefrau tatsächlich einen Barlohn, beziehe oder nicht, für die AHV ohne Bedeutung sei. Maßgebend sei einzig, ob der Ehemann einen Abzug von seinem eigenen Einkommen für den an die mitarbeitende Ehefrau ausbezahl- ten Lohn beanspruche. Diese Auffassung hat jedenfalls den Vorteil, daß sie die Entrichtung von Beiträgen für die im Betriebe des Ehemannes mitarbei- tende Ehefrau nicht vom mehr oder weniger großen Geschick, mit dem die tatsächliche Entrichtung eines Barlohnes nachzuweisen versucht wird, abhän- gig macht. Es kann ihr in den Fällen unbedenklich zugestimmt werden, wo der Ehemann — eine über den Rahmen bloßer Haushaltführung hinausgehen- de Mitarbeit im Betriebe des Ehemannes immerhin vorausgesetzt — in seinen ordentlichen Abrechnungen mit der Ausgleichskasse für die Ehefrau einen Barlohn abgerechnet hat.
2. Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend nicht erfüllt. Der Ehemann
der Beschwerdeführerin hat in seinen seit 1948 der Ausgleichskasse einge- reichten Abrechnungen keinen Barlohn der Ehefrau aufgeführt. Die Entrich- tung eines solchen ist vielmehr erst nachträglich im Jahre 1952 geltend ge- macht worden, nachdem die Beschwerdeführerin das rentenberechtigte Alter erreicht hatte. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Nachzahlung von Bei- trägen für die Ehefrau erst nach Eintritt des Versicherungsfalles überhaupt zulässig ist. Wenn man sich schon auf den Standpunkt stellt, nach der gesetz- lichen Regelung sei es praktisch dem Belieben der Beteiligten überlassen, ob auf dem aus der Mitarbeit der Ehefrau resultierenden höheren Betriebsein- kommen die Beiträge von der Ehefrau oder vom Ehemann geleistet werden, so erscheint es an sich nur folgerichtig, wenn auch angenommen wird, mit der Entrichtung der Beiträge durch den Ehemann für das gesamte Betriebs- einkommen sei die Beitragspflicht für das gemeinsam erzielte Einkommen erfüllt und für eine Nachzahlung von Beiträgen bleibe kein Raum mehr. Eine Nachzahlung erst nach Eintritt des Versicherungsfalles ist jedenfalls nur zulässig, wenn die Entrichtung eines Barlohnes während den für die Renten- berechnung maßgebenden Jahren einwandfrei nachgewiesen ist. Ferner wird
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eine solche Nachzahlung zugelassen werden müssen, wenn gestützt auf eine unrichtige oder irreführende Auskunft der Ausgleichskasse oder einer Zweig- stelle für die Ehefrau keine Beiträge entrichtet wurden, wie dies die Be- schwerdeführerin vorliegend behauptet. Denn sofern nicht zwingende gesetz- liche Bestimmungen entgegenstehen, muß nach Möglichkeit vermieden wer- den, daß einem Versicherten daraus, daß er sich auf die Auskunft einer zu- ständigen Amtsstelle verlassen hat, ein Rechtsnachteil erwächst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gibt denn auch der Umstand, daß ein Steuerpflichtiger durch die Steuerbehörde oder deren Organe über Inhalt oder Anwendung der maßgebenden Vorschriften in einen Irrtum versetzt worden ist oder wenn ihm die Behörde sonst über maßgebliche Umstände eine unrich- tige Auskunft erteilt hat, einen aus Art. 4 BV fließenden Anspruch auf Revi- sion der Veranlagung. «Denn es ließe sich mit sachlichen Gründen nicht rechtfertigen, diesfalls den Schaden, der dem Pflichtigen aus einem allenfalls sogar schuldhaften Verhalten der Behörde erwachsen müßte, durch ihn selbst tragen zu lassen» (BGE 75 I 311 f., vgl. ferner BGE 76 I 189 f. und 77 I 274). Vorliegend ist indessen die Entrichtung eines Barlohnes während der Be- messungsjahre weder einwandfrei nachgewiesen, noch ist erstellt, daß ge- stützt auf eine unrichtige Auskunft der Zweigstelle keine Beiträge entrichtet wurden. Der von der Ausgleichskasse erwähnte Umstand, daß in den Steuerer- klärungen des Ehemannes für die Beschwerdeführerin nie Löhne deklariert wurden, besagt allerdings bezüglich der Frage, ob ein Barlohn ausgerichtet wurde oder nicht, nichts. Denn Einkommen und Vermögen der in ungetrennter Ehe lebenden Ehefrau werden bekanntlich dem Ehemann zugerechnet und zu- sammen mit dessen Einkommen und Vermögen als Einheit versteuert (vgl. § 10, Abs. 1, StG und Art. 13 WStB). Eine Ausscheidung in Mannes- und Fraueneinkommen in der Steuererklärung wäre aus diesem Grund vollständig überflüssig und unterbleibt daher bei gemeinsam erzieltem Einkommen regel- mäßig. Im Gegensatz dazu hatte der Abzug des Lohnes der Tochter in den jeweiligen Steuererklärungen des Vaters einen Sinn, da dieser Lohn im Gegen- satz zum Lohne der Ehefrau bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens abgezogen werden kann, so daß dieser Abzug zur hier streitigen Frage eben- falls nichts besagt. Gegen die Entrichtung eines Barlohnes spricht hingegen der Umstand, daß im aufgelegten Tagebuch keine Lohnbezüge der Ehefrau verbucht sind und daß die frühere Zweigstellenleiterin nach ihren der Rekurs- kommission gemachten Angaben, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Anlaß besteht, nie von einem Barlohn der Beschwerdeführerin gehört hat. Bei diesen Verhältnissen kann jedenfalls von einem einwandfreien Nachweis eines Barlohnes nicht gesprochen werden. Nachdem der Zweigstellenleiterin ein Barbezug der Beschwerdeführerin nicht bekannt war, wurde sie offensichtlich nicht darüber befragt, ob der angeblich ausgerichtete Barlohn der Beschwer- deführerin beitragspflichtig sei, und sie konnte daher in dieser Sache auch keine unrichtige Auskunft erteilen. Die Leistung von Beiträgen auf dem be- haupteten Barlohn der Beschwerdeführerin ist daher nicht auf Grund einer unrichtigen Auskunft der Zweigstelle unterblieben. Damit fehlen aber die Voraussetzungen für eine Nachzahlung von AHV-Beiträgen für die Beschwer- deführerin, weshalb die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden muß. (Rekurskommission des Kantons Luzern i.Sa. M.E., vom 9. März 1954, BSV 415/54.)
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Zwischen Spital und Arzt, der seine eingewiesenen Patienten zwar selbst betreut, aber ausschließlich vom Spital pro Patient und Pfle- getag und für Operationen nach einem Tarif entschädigt wird, be- steht ein Dienstverhältnis im Sinne von AHVG Art. 5, Abs. 2. Der Beschwerdeführer ist ein Verein im Sinne des ZGB, der in D. ein Bezirks- spital betreibt. Die Verwaltung des Spitals obliegt dem Vorstand des Vereins und dem Verwalter, die für die Anstellung des notwendigen Dienstpersonals besorgt sind. Die ärztliche Betreuung kommt ausschließlich den einweisenden Aerzten zu. Der Beschwerdeführer hat zwar einen sogenannten leitenden Arzt, der jährlich turnusgemäß aus dem Kreis der in D. ansäßigen Aerzte bestimmt wird; allein, der leitende Arzt hat, die Mitberatung an den Vor- standssitzungen ausgenommen, keine besondern Funktionen und bezieht keine besondern Entschädigungen. Für die Behandlung der Patienten der allgemei- nen Abteilung und der Privatabteilung der 2. Klasse werden die Aerzte aus- schließlich durch den Beschwerdeführer entschädigt; sie erhalten pro Patient und pro Pflegetag einen festen Betrag und für Operationen das Honorar nach einem festgesetzten Tarif. Als die Ausgleichskasse durch den Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom Sachverhalt erfuhr, verfügte sie, daß der Beschwer- deführer als •Arbeitgeber der Arzte die Abrechnungs- und Zahlungspflicht zu erfüllen habe. Auf Beschwerde hin erkannte die kantonale Rekursbehörde: Anhand der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aufgestellten Kri- terien wird sich im allgemeinen ergeben, daß Spitalärzte, soweit sie nicht Privatpatienten betreuen, in unselbständiger Stellung tätig sind. Sie erfüllen ihre ärztliche Tätigkeit im Dienste des Spitals und haben die ihnen vom Spi- tal zugewiesenen Aufgaben entsprechend den ergangenen Weisungen zu besor- gen (vgl. ZAK_1951 362 und 195_3,.82 ff.)(Ti— n -Kreis-schreiben Nr. 20a des Bun- desamtes für Sozialversicherung vom 31. Dezember 1952 wird deshalb das Ein- kommen der haupt- und nebenberuflich (neben einer selbständigen Praxis) in Spitälern tätigen Aerzte als Lohneinkommen bezeichnet (Ziffer 119 des Kreis- schreibens). Im Falle des Beschwerdeführers ist das Verhältnis zu den Aerzten beson- ders freiheitlich geordnet. Es bestehe freie Arztwahl, so daß das Spital die Behandlung des Patienten dem einweisenden Arzt überläßt. Das Spital hat in seinem Betrieb keinen fest salarierten Arzt, dem bestimmte Funktionen der Spitalverwaltung zugewiesen wären (wie dies in den i/CZAK 1951, 362 und
1953 282 veröffentlichten Fällen gegeben war). Andererseits ist es -äber doch
so, daß die Patienten der Allgemeinen Abteilung und der Privatabteilung
2. Klasse Spitalpatienten sind, die ausschließlich dem Spital eine Ent-
schädigung schulden und für deren Betreuung daher in erster Linie das Spital verantwortlich ist. Das Spital überläßt zwar die Behandlung dem einweisenden Arzt, ist aber dessenungeachtet für eine fachgemäße Pflege seiner Patienten verantwortlich. Sollte je der behandelnde Arzt seine ärztlichen Pflichten bei der Betreuung eines Spitalpatienten vernachlässigen, so ist die Spitalverwal- tungSefugt, die notwendigen Weisungen zu erlassen. Ein ähnliches Weisungs- recht steht ihr auch hinsichtlich der Benützung der Spitaleinrichtungen durch die behandelnden Agrzte zu.. Sie muß sich aber auch vorbehalten, die Anord- nungen der Aerzte-an das Pflegepersonal zu überwachen. Daraus zeigt sich, daß die einweisenden Aerzte in ihrer Funktion als Spitalarzt in einem gewissen Unterordnungsverhältnis zur Spitalverwaltung stehen. Das kommt auch in
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der Festsetzung der Entschädigung zum Ausdruck. Diese richtet sich nicht in erster Linie nach dem Umfangund:der.Art der.Bemühungenixn Einzelfall, wie es für die freierwerbende ärztliche Tätigkeit die Regel ist; maßgebend für die Honorierung der Aerzte ist vielmehr der feste Spitaltarif, der die Rechnung- stellung nach dem Ermessen des Arztes ausschließt. Eine Abhängigkeit des Spitalarztes von der Spitalverwaltung besteht schließlich auch in der Hinsicht, daß der Arzt auf die Auswahl des Pflegepersonals und des Dienstpersonals keinen Einfluß hat. Wenn auch im Falle des Beschwerdeführers vieles für eine selbständige Stellung der Spitalärzte spricht, so rechtfertigt es sich nach dem Ausgeführten doch nicht, eine Ausnahme von der Regel zu machen, die das Einkommen der Spitalärzte als Lohneinkommen bezeichnet. (Kant. Rekurskommission für die AHV Zürich i.Sa. Bezirksspital D., vom 20. Januar 1954, BSV 147/54.)
Vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer ausbezahlte «Durchhalte- prämien» für das Durchhalten auf entlegener entbehrungsreicher Ar- beitsstelle im Winter und Sommer sind Bestandteile des maßgeben- den Lohnes. AHVG Art. 5, Abs. 2.
Eine im April 1953 bei der Bauunternehmung Staumauer 0. für die Zeitperio- de vom 30. Mai 1950 bis 31. Dezember 1952 durchgeführte Arbeitgeberkontrol- le ergab, daß die Gemeinschaftsunternehmung über einen Teil der ihren Ar- beitnehmern ausgerichteten Du r c hhalt e p r ä m i en im Betrage von to- tal Fr. 45 000 nicht abgerechnet hatte. Die Ausgleichskasse erließ daher eine Nachzahlungsverfügung im Betrage von Fr. 1906.80. Mit Beschwerde machte die Arbeitgeberin geltend, es sei nicht richtig, die Durchhalteprämien als zu- sätzlichen Verdienst anzusehen. Sie würden nur den in der Schweiz niederge- lassenen Arbeitern, nicht aber den fremden Saisonarbeitern zuerkannt, und dies auch nur, sofern die Arbeiter im Sommer während einer bestimmten Zeit- dauer an ihrer Arbeitsstelle «durchhalten» und sodann auch jenem zahlenmäßig geringem Teilen der Arbeiterschaft, den das Unternehmen «durchwintern» könne je nach der Beschäftigungsart als Zulage für die Erschwerungen des Winters. Die kantonale Rekursbehörde entschied die Streitfrage wie folgt: Der maßgebende Lohn umfaßt gemäß AHVG Art. 5, Abs. 2, auch Teue- rungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistun- gen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge. Bei den streitigen Durchhalteprämien handelt es sich, wie schon der Ausdruck sagt, ihrer Natur nach um Leistungsprämien für das Durchhalten auf der entlege- nen, entbehrungsreichen Arbeitsstelle im Winter und Sommer. Sie stehen da- her in direktem ursachlichen Zusammenhang mit dem zwischen der Bauunter- nehmung und eines Teils ihrer Arbeitnehmer bestehenden Dienstverhältnis. Als sogenannte Leistungsprämien bilden sie zusätzlichen Lohn und unterstehen nach ausdrücklicher Vorschrift von AHVV Art. 7, lit. c, der Beitragspflicht. Der Beweis dafür, daß es sich bei ihnen uni beitragsfreien Spesenersatz han- delt, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erbringen. Ferner wirkt die Be- hauptung der Arbeitgeberin, die Durchhalteprämien würden als Ersatz für zu- sätzliche Spesen bei der Suche einer andern Arbeitsstelle ausbezahlt, angesichts ihrer Benennung als «Durchhalteprämien» nicht überzeugend. Als Leistungs-
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prämien haben sie den Charakter eines Entgelts für eine Arbeitsleistung und sind daher Lohnbestandteile. (Verwaltungsgericht des Kantons Bern i.Sa. Bauunternehmung Staumauer 0., vom 24. August 1953, BSV 2014/53.)
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb Nimmt ein Selbständigerwerbender jeweilen in der flauen Geschäfts- zeit vorübergehend als Arbeitnehmer eine Aushilfsstelle an, so liegt kein Anwendungsfall von AHVV Art. 23, lit. b, vor. Der Beschwerdeführer betreibt in selbständiger Stellung eine Malerwerkstätte. Seit 1950 nimmt er, wenn er im eigenen Geschäft keine Arbeit hat, bei einem andern Malermeister Aushilfsstellen an. Im Jahre 1950 verdiente er in unselb- ständiger Stellung Fr. 403, im Jahre 1951 Fr. 449 und im Jahre 1952 Fr. 4510. Gestützt auf das in der Wehrsteuereinschätzung für die 6. Periode ermittelte Erwerbseinkommen der Jahre 1949 und 1950 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge für die Jahre 1952 und 1953 auf jährlich Fr. 276 zuzüglich Verwal- tungskosten fest. Sie verneinte die Anwendung von AHVV Art. 23, lit. b, weil eine Zwischentaxation nur bewilligt werden könne, wenn sich der Beschwerde- führer in seiner Erwerbstätigkeit auf die Dauer umgestellt hätte. Auf Be- schwerde hin bestätigte die kantonale Rekursbehörde die Kassenverfügung aus folgenden Erwägungen: Gemäß AHVV Art. 22 ff. hat die Beitragsfestsetzung für die Jahre 1952 und 1953 in der Regel von der Wehrsteuereinschätzung für die 6. Periode aus- zugehen, d. h. von den Erwerbsverhältnissen der Jahre 1949 und 1950. Von dieser Regel kann ausnahmsweise nur in den von AHVV Art. 23, lit. b, genann- ten Sonderfällen abgegangen werden. Bloße Einkommensschwankungen sind nicht als Veränderung der Einkommensgrundlage zu betrachten. Diesen wird nicht durch Zwischentaxationen, sondern durch die Beitragsfestsetzung in den spätem Jahren Rechnung getragen. Einer bloßen Einkommensschwankung steht es gleich, wenn ein Selbständigerwerbender in der flauen Geschäftszeit vorübergehend eine Aushilfsstelle annimmt. Anders ist es mir, wenn der Ge- schäftsinhaber auf die Dauer seine selbständige Erwerbstätigkeit teilweise durch unselbständige Erwerbstätigkeit ersetzt, wenn er also hauptberuflich eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und seinen bisherigen selbstän- digen Erwerb nur noch in vermindertem Umfang nebenberuflich weiter aus- übt. In einem solchen Tatbestand wäre ein Berufswechsel oder ein Wegfall einer beträchtlichen Einkommensquelle im Sinne von AHVV Art. 23, lit. b, zu erblicken. (Kant. Rekurskommission für die AHV Zürich i.Sa. F.K.,. vom 25. August 1953, BSV 2037/53.)
III. Erlaß der Beiträge Es bedeutet keine große Härte im Sinne von AHVG Art. 11, Abs. 2, wenn der Insasse einer Strafanstalt von seinem «peculium» den Mo- natsbeitrag von 1 Franken bezahlen muß. Als Insasse der Strafanstalt bezieht A. St. ein sogenanntes peculium von 70 Rappen pro Arbeitstag. Er hat daraus nur die Kosten für verschiedene kleinere
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Bedürfnisse wie zum Beispiel Zahnpasta, Briefmarken usw. zu bestreiten. Zu Lasten dieser kleinen Vergütung wird ihm von der Strafanstalt auch der Mini- malbeitrag an die AHV von 1 Franken im Monat abgezogen. Dagegen be- schwerte sich A. St. mit dem Antrag, der Beitrag sei ihm zu erlassen. Die kan- tonale Rekursbehörde wies die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Nur wenn die Bezahlung der Beiträge eine große Härte bedeutet, kann• nach AHVG Art. 11, Abs. 2, ein Erlaß bewilligt werden. Eine solche darf nach der geltenden Praxis nur angenommen werden, wenn der Versicherte we- gen der Bezahlung der Beiträge nicht mehr für das allernotwendigste zu seinem Lebensunterhalt sorgen könnte. Der Beschwerdeführer ist während der Dauer des Aufenthalts in der Strafanstalt dieser Sorge enthoben. Daher bedeutet es für ihn keine große Härte, wenn ihm von diesen Bezügen im Betrage von Fr.
17.50 im Monat 1 Franken für die AHV abgezogen wird.
(Kant. Rekurskommission für die Ausgleichskassen Basel-Stadt i.Sa. A.St. vom 23. Juli 1953 BSV 1716/53.)
B. RENTEN I. Rentenanspruch Die getrennt lebende Ehefrau kann — gleichgültig ob sie zivilrecht- lich zum Getrenntleben berechtigt ist oder nicht — die halbe Ehepaar- Altersrente beanspruchen. AHVG Art. 22, Abs. 2. Am 30. August 1951 machte die Ehefrau des E.M. eine Ehetrennungsklage an- hängig. Für die Dauer des Prozesses gab ihr der Eheschutzrichter die Bewil- ligung zum Getrenntleben. Mit Urteil vom 16. Mai 1953 wurde die Klage abge- wiesen. Gleichwohl weigerte sich die Ehefrau, das eheliche Leben wieder aufzu- nehmen. Mit Wirkung ab 1. August 1953 sprach ihr die Ausgleichskasse auf Gesuch hin die halbe Ehepaar-Altersrente zu. Der Ehemann focht diese Ver- fügung an und verlangte die Zuerkennung der ganzen Ehepaar-Altersrente. Das Eidg. Versicherungsgericht lehnte in letzter Instanz das Begehren mit fol- gender Begründung ab: Gemäß Art. 22, Abs. 1, AHVG ist die Ehepaar-Altersrente in der Regel in ihrem vollen Betrag dem Ehemann auszuhändigen, da er es ja ist, der nach Art. 160 ZGB in erster Linie für den Unterhalt der Familie zu sorgen hat. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, oder leben die Ehegatten faktisch ge- trennt, so ist die Ehefrau nach Art. 22, Abs. 2, Satz 1, AHVG befugt, die Aus- zahlung der halben Ehepaar-Altersrente für sich persönlich zu verlangen. Daß der Ehemann durch sein eigenes Verhalten das Getrenntleben verschuldet ha- be, ist nicht Vorbedingung für den direkten Rentenanspruch der Ehefrau, und ebenso ist AHV-rechtlich belanglos, ob die Ehefrau mit oder ohne Grund die eheliche Gemeinschaft auflöste. Es genügt, daß die Trennung im Sinne von Art. 45, Abs. 1, lit. c und d, AHVV mindestens ein Jahr ohne Unterbruch dauer- te oder eine inskünftige Trennungszeit von einer gewissen Mindestdauer glaub- haft gemacht wird. Die Auffassung des Berufungsklägers, daß die Auszahlung der halben Ehepaar-Altersrente an die getrennt lebende Gattin auf Fälle zu begrenzen sei, wo das Verhalten der Ehefrau in keiner Weise gegen die Be- stimmungen des Eherechts verstoße, findet im Gesetz keine Stütze. Die Be- rechtigung zum Getrenntleben zu untersuchen, ist nicht Aufgabe der AHV-
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Organe, sondern einzig und allein Sache des Zivilrichters, der gegebenenfalls die in Betracht kommenden zivilrechtlichen Sanktionen zu treffen hat. Solange dieser im Sinne von Art. 22, Abs. 2, Satz 2, AHVG nicht eine ausdrückliche, der Auszahlung der halben Ehepaar-Altersrente entgegenstehende Anordnung erläßt, hat es bei der Regelung des Art. 22, Abs. 2, Satz 1, zu bleiben. Vorliegend steht nun fest, daß die Eheleute M. am 30. Juli 1953 faktisch schon mehr als zwei Jahre voneinander getrennt lebten und daß für unbe- stimmte Zeit mit der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht gerechnet werden kann. Unter diesen Umständen war die Ausgleichskasse nicht nur be- rechtigt, sondern geradezu verpflichtet, dem Begehren der Ehefrau um Aus- zahlung der halben Ehepaar-Altersrente Folge zu geben, und zwar für solange, als nicht auf Begehren des Berufungsklägers hin durch den Zivilrichter eine abweichende Anordnung getroffen wird, was hier, nach den Akten zu schlies- sen, nicht geschehen ist. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. E.M., vom 8. März 1954, H 4/54.)
II. Verrechnung mit Beiträgen Mit der einmaligen Abfindung einer Witwe, die die Erbschaft ausge- schlagen hat, können vom verstorbenen Ehemann geschuldete per- sönliche Beiträge (einschl. Kosten), nicht aber Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge verrechnet werden. AHVG Art. 20, Abs. 3. Der Gastwirt F. P. geriet im Jahre 1951 in Konkurs und starb am 31. Juli 1951. Seit 1948 hatte er keinerlei Beiträge entrichtet und schuldete daher bei seinem Tode: Fr. persönliche Beiträge 296.— Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge 762.96 Verwaltungskostenbeiträge 52.94 Betreibungskosten 15.45 Total 1127.35
Die Ausgleichskasse sprach seiner Witwe eine einmalige Witwenabfindung von Fr. 1554.— zu und verrechnete damit die gesamte Beitragsschuld von Fr. 1127.35. Die Witwe focht die Verrechnung an und machte geltend, daß sie nicht für die Beitragsschulden des verstorbenen Ehemannes hafte. Die kanto- nale Rekurskommission wies die Beschwerde ab, das Eidg. Versicherungsge- richt hieß dagegen die Berufung aus folgenden Gründen teilweise gut: Nach AHVG Art. 20, Abs. 3, können fällige Renten mit «geschuldeten Bei- trägen, zurückzuerstattenden Renten und rechtskräftigen Ordnungsbußen» verrechnet werden. In seinem Urteil vom 20. Dezember 1950 i.Sa. V.W. (EVGE 1951, S. 39; ZAK 1951, S. 77) hat das Eidg. Versicherungsgericht festgestellt, daß die vom verstorbenen Ehemann geschuldeten persönlichen Bei- träge mit der Rente der Witwe in jedem Fall verrechnet werden können; der enge rechtliche und technische Zusammenhang zwischen Prämie und Leistung rechtfertige eine solche Verrechnung ohne Rücksicht auf Annahme oder Aus- schlagung der Erbschaft. Dieser Grundsatz muß auch im vorliegenden Fall an- gewendet werden. Wenn nämlich solche Beiträge mit der Witwenrente verre-
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chenbar sind, so müssen sie es auch mit der einmaligen Witwenabfindung sein, die zwar nicht eine eigentliche Rente, aber doch eine auf Grund der Beiträge des Ehemannes geschuldete Versicherungsleistung darstellt. Zu prüfen ist hingegen, ob und in welchem Umfang die Ausgleichskasse die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungskostenbeiträge (AHVG Art. 69) und die Betreibungskosten mit der einmaligen Abfindung ver- rechnen durfte. Zwischen den vom verstorbenen Ehemann geschuldeten A r b e i t g e b e r- und Arbeitnehmerbeiträgen und der der Witwe zustehenden Ver- sicherungsleistung besteht AHV-rechtlich kein besonderer Zusammenhang. Während der Anspruch auf die Witwenrente und die Witwenabfindung nach Bestand und Umfang von den persönlichen Beiträgen des Ehemannes abhängig ist (AHVG Art. 29, Abs. 1, 33, Abs. 1, 32, Abs. 1, und 36, Abs. 2), haben die von einem Arbeitgeber für nicht familieneigene Arbeitskräfte geschuldete Bei- träge keinen Einfluß auf die Versicherungsleistungen an seine Hinterlassenen. Es besteht daher kein versicherungsmäßiger Grund für die Verrechnung von ausstehenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen mit den der Witwe des Arbeitgebers zustehenden Versicherungsleistungen. Ob eine solche Verrechnung möglich wäre, wenn die Witwe die Erbschaft angenommen und dadurch Allein- oder Solidarschuldnerin dieser Beiträge geworden wäre (ZGB Art. 560 und 603), braucht nicht geprüft zu werden, weil feststeht, daß Witwe P. die Erb- schaft ausgeschlagen hat. Im übrigen stellt sich jedoch die Frage, ob die Ve r w a 1 t u n g s k os t e n- b ei träge (5% der persönlichen Beiträge) und die Be treibungsk os t en — wie Kasse, Vorinstanz und Bundesamt stillschweigend annehmen — mit der einmaligen Abfindung verrechnet werden können, obschon AHVG Art. 20 nur die Verrechnung der Renten mit Beiträgen und Ordnungsbußen vorsieht. Die Frage ist zu bejahen. Die Verrechnung von Verwaltungs- und Vollzugsko- sten mit Leistungen, die die Allgemeinheit dem Einzelnen erbringt, ist allein schon aus allgemein staatsrechtlichen Erwägungen zulässig. Dieser Ansicht dürfte auch der Bundesrat gewesen sein, als er in AHVV Art. 206, Abs. 2, die Mahngebühren ausdrücklich zur Verrechnung zugelassen hat. Außerdem spre- chen die folgenden Gründe für die Verrechenbarkeit der erwähnten Kosten: a) Wenn Art. 20 des Gesetzes die Verrechnung von Ordnungsbußen (AHVG Art. 91) mit Renten vorsieht, so darf daraus abgeleitet werden, daß a fortiori auch die Verwaltungskostenbeiträge verrechenbar sind. Die Verrechnung für Ordnungsbußen (mit Strafcharakter) zuzulassen, sie aber für die rein administrativen Verwaltungskostenbeiträge auszu- schließen würde dem Sinn und Geist der genannten Bestimmung wider- sprechen. Wenn die Aufzählung in AHVG Art. 20 abschließend wäre, so müßten auch — entgegen der Vorschrift in AHVV Art. 206 — die Mahn- gebühren, die ebenfalls Disziplinarcharakter haben und eine Vorstufe der Buße bilden (AHVV Art. 91), von der Verrechnung ausgeschlossen bleiben. b) Wenn die Verrechnung von Verwaltungskostenbeiträgen nicht möglich wäre, könnten die Kassen ihre mit Verfügungen gemäß AHVG Art. 97, Abs. 2, geltend gemachten Forderungen nicht ohne weiteres verrechnen: in jedem Falle müßte zwischen Beiträgen und Kosten unterschieden, die Rente mit den Beiträgen verrechnet und die restliche Forderung in Be-
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treibung gesetzt werden, was das Inkasso unverhältnismäßig erschweren würde. c) Die Betreibungskosten, die die Ausgleichskassen zu Lasten des Beitrags- schuldners den Betreibungsämtern vorschießen müssen, erwachsen auch aus Verwaltungshandlungen, d.h. aus den einem säumigen Schuldner gegenüber ergriffenen Inkassomaßnahmen (AHVG Art. 15), und sind daher gleich wie die übrigen Verwaltungskosten zu behandeln. Ihre Ver- rechenbarkeit im Sinne von AHVG Art. 20 ist daher ebenfalls zu be- jahen. Nach dem Gesagten können somit im vorliegenden Falle mit der einmali- gen Witwenabfindung von Fr. 1554.— nur die persönlichen Beiträge und der ihnen entsprechende Teil der Verwaltungskostenbeiträge (AHVG Art. 69) und der Betreibungskosten verrechnet werden. Die den persönlichen Beiträgen ent- sprechenden Kostenanteile stehen zu den Gesamtkosten im gleichen Verhältnis wie die persönlichen Beiträge selbst zur gesamten Beitragsschuld. Der ver- 68,39 x 296 rechenbare Kostenanteil beträgt somit 296 + 762 96 = Fr. 19.10, oder abge- rundet Fr. 19.—. Gesamthaft können also als Beiträge und Kosten Fr. 296.— + 19.— = Fr. 315.— verrechnet werden. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. B.P., vom 14. November 1953, H 205/53.)
HL Erlaß der Rückerstattung Bei der Beurteilung der großen Härte im Sinne von AHVG Art. 47, Abs. 1, ist der auf den 1. Januar 1954 vorgenommenen Erhöhung der Einkommensgrenzen Rechnung zu tragen. Die gutgläubige Rückerstattungspflichtige — eine Witwe mit zwei Kindern — besitzt kein Vermögen, erzielt jedoch ein Nettoeinkommen von rund Fr. 6000.—. Um von diesem Betrag im Laufe des Jahres Fr. 730.— zur Rentenrückzahlung erübrigen zu können, bedarf es sicher einer erheblichen Einschränkung in der Lebenshaltung einer dreiköpfigen Witwenfamilie, welche Einschränkung im vorliegenden Fall umso mehr empfunden werden muß, als der unberechtigte Rentenbezug ausschließlich auf einen Fehler der AHV-Organe zurückzuführen ist. Sodann fällt entscheidend ins Gewicht,daß durch die zweite Revision des AHVG die Einkommensgrenzen erheblich erhöht worden sind. Ab 1. Januar
1954 hat eine Witwe mit zwei Kindern, wenn sie zusammen nicht mehr als
Fr. 7000.— Einkommen besitzen, bereits einen minimalen Rentenanspruch. Schätzt demnach der Gesetzgeber den Bedarf einer dreiköpfigen Witwenfa- milie auf zirka Fr. 7000.—, so erscheint bei geringerm Einkommen eine Rück- zahlungspflicht im Umfang von einigen Hundert Franken bereits als Härte. Dieser Erweiterung des Härtebegriffs als Folge der Erweiterung des Mindest- anrechtes auf Rentenbezug ist Rechnung zu tragen. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A. M., vom 29. Januar 1954, H 348/53.)
C. VERFAHREN Die Ausgleichskasse kann das AHV-rechtliche Schuldverhältnis zwi- schen ihr und dem Arbeitgeber von Abrechnungsperiode zu Abrech- nungsperiode überprüfen. Daher erstreckt sich die Verbindlichkeit
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eines über Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge ergangenen Ur- teils grundsätzlich nicht auf beliebige spätere Abrechnungsperioden. AHVG Art. 97, Abs. 1.
Mit Entscheid vom 10. September 1951 stellte die kantonale Rekursbehörde fest, daß die Vertreter der Firma J.G. als Selbständigerwerbende zu be- trachten seien. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Gestützt auf eine Weisung des Bundesamtes verfügte die Ausgleichskasse am 11. März 1953, J.G. habe ab 1. Januar 1953 als Arbeitgeber für seine Reisen- den die Arbeitgeberpflichten zu erfüllen. Der Betroffene sprach in seiner neuen Beschwerde der Kasse die Befugnis ab, entgegen dem rechtskräfti- gen Urteil vom 10. September 1951 seine Reisenden als Unselbständiger- werbende zu behandeln. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. September 1953 ab. Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht erneuerte J.G. die Einrede der abgeurteilten Sache. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dazu wie folgt Stellung genommen: Der Berufungskläger erhebt die Einrede der abgeurteilten Sache, und es ist zu prüfen, wie es sich mit der Rechtskraft des vorinstanzlichen Ent- scheides vom 10. September 1951 verhält. Art. 14, Abs. 1, AHVG verpflichtet die Arbeitgeber, «die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten». Und nach Art. 51, Abs. 3, AHVG haben die Arbeitgeber «mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge periodisch abzurechnen». Den Arbeitgebern erwächst also bei jeder Lohnzahlung die Pflicht, 2% als Beitrag des einzelnen Arbeitnehmers zurückzubehalten und selbst 2% als Arbeitgeberbeitrag aufzubringen, und am Ende jeder Abrechnungsperiode die weitere Pflicht, die zurückbehaltenen 2% samt den selbst geschuldeten 2% an die Ausgleichskasse abzuliefern (Art. 5, Abs. 1, 13 und 14, Abs. 4, AHVG; Art. 34 und 35, AHVV; EVGE 1949, S. 179 ff.). Die Arbeitgeber- eigenschaft begründet ein AHV-rechtliches Schuldverhältnis, welches die Ausgleichskassen dem Bestand und dem Betrag nach von Abrechnungs- periode zu Abrechnungsperiode sollen überprüfen können. Kraft dieser Periodizität erstreckt sich die Verbindlichkeit eines über Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge ergangenen Urteils (Art. 97, Abs. 1, AHVG) grund- sätzlich nicht auf beliebige spätere Abrechnungsperioden. Ueber das all- gemeine Verbot, eine durch rechtskräftiges Urteil erledigte Streitsache im ordentlichen Rechtsmittelverfahren abermals zu beurteilen, hat sich der kantonale Richter im vorliegenden Falle nicht hinweggesetzt. Er hat nicht zweimal über den gleichen Streitgegenstand entschieden. Während die frühere Kassenverfügung die Zeit ab Januar 1951 zum Gegenstand hatte, bezieht sich die angefochtene neue Verfügung auf die Zeit ab Januar 1953. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie die vom Beschwerdeführer ge- genüber der Verfügung vom 11. März 1953 erhobene Einrede des res iudi- cata verworfen hat. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. J.G., vom 30. Januar 1954, H 340/53.)
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VON MONAT Vom 4. bis 8. Mai sind in Stockholm die seinerzeit in Bern aufgenommenen Verhandlungen über ein schweizerisch- schwedisches Abkommen über Sozialversicherung fortge- MONAT setzt und zum Abschluß gebracht worden. Chef der schweizerischen Delegation war Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Chef der schwedischen Delegation E. G. Bexelius, Generaldirektor des schwedischen Sozialamtes. Die Unter- zeichnung des Abkommens wird später erfolgen.
Vom 17. bis 21. Mai sind in Kopenhagen die Ende Februar 1954 in Bern aufgenommenen Verhandlungen über ein dänisch-schweizerisches Sozialversicherungsabkommen fortgesetzt und zum Abschluß gebracht worden. Chef der schweizerischen Delegation war Direktor Dr. A. Saxer, Chef der dänischen Delegation Departementschef H. H. Koch. Das Abkommen, das grundsätzlich die Gleichbehandlung der beider- seitigen Staatsangehörigen vorsieht, bezieht sich schweizerischerseits auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf die Versicherung gegen Betriebsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtbetriebsunfälle, dä- nischerseits auf die Altersrenten, die Invadidenversicherung, die Hilfe an Vollwaisen und Halbwaisen sowie auf die Versicherung gegen Arbeits- unfälle und Berufskrankheiten. Die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte für die Schweiz durch den schweizerischen Delegationschef, für das Königreich Dänemark durch Sozialminister Johan Ström. Das Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten der Ratifikation.
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Der Ausschuß für Verwaltungskostenfragen der Eidgenössischen AHV-Kommission trat unter dem Vorsitz von Herrn Nationalrat Dr. K. Renold am 26. Mai in Bern zu einer Sitzung zusammen. Er überprüfte die geltende Regelung betreffend die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV und besprach eine allfällige Neuordnung. Die Beratungen werden in einer späteren Sitzung weiter geführt.
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Fürsorge für die Wehrpflichtigen und ihre Angehörigen
In der Fürsorge für die Wehrpflichtigen und ihre Angehörigen nimmt die Erwerbsersatzordnung einen wichtigen Platz ein. Ihre Aufgaben sind aber darauf beschränkt, den Wehrpflichtigen einen Teil des Verdienstausfalles auszugleichen, der ihnen infolge des Militärdienstes erwächst. Neben der Erwerbsersatzordnung gibt es für die Angehörigen der Armee eine Reihe weiterer Fürsorgeeinrichtungen. Für die Organe der Ausgleichskassen, die mit den Wehrpflichtigen, ihren Familien und Arbeitgebern beständig in Kontakt kommen, dürfte eine allgemeine Orientierung über die beste- henden Einrichtungen der Wehrmannsfürsorge nützlich sein. Damit sol- len sie vor allem in die Lage gesetzt werden, Wehrmänner auf die beste- henden Fürsorgeeinrichtungen aufmerksam zu machen und sie an die zu- ständigen Dienst- und Amtsstellen zu weisen. In einer Artikelreihe wer- den zuerst die Fürsorge durch die Nationalspende und der mit ihr zusam- menarbeitenden kantonalen Winkelriedstiftungen und anderer kantonaler Unterstützungsfonds sowie die Tätigkeit der Wehrverbände mit sozialen Aufgaben behandelt. Sodann folgen Ausführungen über die Militärver- sicherung, die Beschränkung der Kündigung von Anstellungsverhältnis- sen bei Militärdienst und schließlich die Lohnzahlungen der Arbeitgeber über die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen hinaus.
Stiftung Schweiz. Nationalspende Während der Mobilmachung der Armee im ersten Weltkrieg waren zahl- reiche Fürsorgeinstitutionen zur Betreuung der Wehrmannsfamilien ins Leben gerufen worden. Um die Hilfe für die Wehrmannsfamilien wirksa- mer gestalten zu können, drängte sich die Zusammenfassung der Fürsor- gemaßnahmen gebieterisch auf. Die Initiative ging von der Armee selber aus. Anfangs 1918 regte eine Konferenz der militärischen Für- sorger mit Vertretern der Kantone und zahlreicher wohltätiger Orga- nisationen neben andern Maßnahmen die Durchführung einer freiwilligen Sammlung unter dem Namen Nationalspende zugunsten der Wehrmänner und ihrer Familien an. Dieser Sammlung, die im Frühling und im Sommer
1918 durchgeführt wurde, war ein voller Erfolg beschieden. Die Mittel, die
bei Beendigung des Aktivdienstes nicht aufgebraucht waren, wurden der im Februar 1919 gegründeten Schweiz. Stiftung Nationalspende übertra- gen. Seither übt diese Stiftung eine fruchtbare Tätigkeit im Dienst der
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Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen aus. Ihre Mittel wurden durch ei- nige öffentliche Sammlungen ergänzt. Jedes Jahr gehen der National- spende in erfreulicher Weise auch Spenden von schweizerischen Firmen und Privaten im In- und Ausland zu. Aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung wurde der Nationalspende durch Beschluß der Bundesversammlung vom 19. Juli 1946 eine Summe von 6 Millionen überwiesen. Im weitern steht der Nationalspende ein Teil der Zinsen des Grenus-Invalidenfonds und der Eidgenössischen Winkelriedstiftung zur Verfügung. Das Kapital der Winkelriedstiftung darf nicht angetastet wer- den und ist für Kriegszeiten reserviert.
1. Geschäftskreis
Der Schweizerischen Nationalspende liegt es vor allem ob, die Leistungen der staatlichen Wehrmannsfürsorge zu ergänzen und durch geeignete Koordination die verschiedenen Fürsorgeeinrichtungen mögliChst wirksam zu gestalten. Da ihr Geschäftskreis nicht durch gesetzliche Vorschriften geregelt ist, vermag sie besser als die staatliche Fürsorge den individuel- len Bedürfnissen der einzelnen Wehrmänner und ihrer Familien Rechnung zu tragen. Sie verfügt über genügende finanzielle Mittel, um allen Wehr- männern zu helfen, die zufolge des Militärdienstes in Not geraten. Ihre erste Aufgabe sieht die Nationalspende darin, den Wehrmännern und ihren Angehörigen in allen Fragen, die mit dem Militärdienst zusam- menhangen, mit Rat beizustehen. An kranke Wehrmänner, denen die Mili- tärversicherung nicht eine allseitige Hilfe zuteil werden lassen kann, ge- währt die Nationalspende Unterstützungen. Den invaliden Wehrmännern hilft sie bei der Beschaffung einer neuen Existenz, bei Umschulungen und in der Arbeitsvermittlung. In Venbindung mit andern Fürsorgestellen be- treut sie namentlich auch die Witwen und Waisen von verstorbenen Wehr- männern. Bedürftigen Rekruten und Militärpatienten kann sie, wenn diese ungenügend ausgestattet sind, mit der Abgabe von Wäsche wirksam hel- fen. Sie fördert die Freizeitgestaltung, namentlich durch Sprachkurse und andere Unterrichtskurse in Militärspitälern und Sanatorien. Wehrmänner, die zufolge außerdienstlicher Arreststrafen keinen Sold erhalten, haben auch keinen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen. Das Militär- departement stellt den Organen der Nationalspende die nötigen Mittel zur Verfügung, damit sie in Notfällen die Angehörigen solcher Wehrmänner unterstützen kann. Desgleichen hat die Nationalspende die Möglichkeit, die Erwerbsausfallentschädigungen der Ausgleichskassen in andern Fäl- len zu ergänzen, wo. besondere Verhältnisse es notwendig machen. Sie finanziert im weitern Fahrvergünstigungen, damit die Angehörigen von
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Militärpatienten mit Bahnbilletten einfacher Fahrt vom Wohnort an den Ort, wo sich das Spital oder das Sanatorium befindet, fahren und zurück- fahren können.
2. Geschäftsstellen
Die Geschäfte der Stiftung Nationalspende besorgt die Zentralstelle für Soldatenfürsorge Monbijoustraße 6 in Bern, die eine Dienstabteilung des Eidg. Militärdepartementes ist. Zweigstellen befinden sich in: — Bellinzona, uf ficio pro soldati, für den Kanton Tessin; — Genf, Madeleine 16, für die welsche Schweiz und den Berner Jura; — Zürich, Kaspar Escherhaus, für den Kanton Zürich.
3. Von der Nationalspende anerkannte und subventionierte
Institutionen Neben der Einzelfürsorge durch die Dienststellen der Soldatenfürsorge bestehen noch folgende Fürsorgewerke, die aus den Mitteln der Schwei- zerischen Nationalspende subventioniert werden: a) Schweizer Verband Volksdienst, Abteilung Soldatenwohl, Zürich, Neumünsterallee 1: Betrieb von Soldatenhäusern und Soldatenstuben auf den Waffenplätzen; b) Departement social romand, Morges : Betrieb von Soldatenhäusern und Soldatenstreben auf Waffenplätzen und in Militärkurorten; Versor- gung der Truppe und Sanatorien mit Schreibmaterial, Zimmerspielen und Lesestoff ; c) Militärkommission der Christlichen Vereine Junger Männer, Ge- schäftsstelle Bern, Rabbentalstraße 69: Belieferung der Truppe, der Lese- und Schreibstuben, der Krankenabteilungen in Kasernen sowie der Pa- tienten in Militärspitälern, -Sanatorien und -Heilstätten und der Soldaten- stuben mit Schreibmaterial, Tischspielen und Lesestoff ; d) Schweizerischer Katholischer Jungmannschaftsverband, Militärak- tion, Luzern, St. Karliquai 12: Lieferung von Schreibmaterial, Tischspie- len und Lesestoff an die Truppe, an Schreib- und Lesestuben, Soldatenstu- ben und Heilstätten usw. e) Vereinigung «In Memoriam» mit Sektionen in folgenden Kantonen : Genf : Rue de l'hötel de ville 5, Genf, — Waadt: Rue du Midi 20, Lausanne, Unterwallis: Souvenir Valaisan, St. Maurice, Neuenburg: Evole 53, Neuenburg, Baselland und Basel-Stadt: Mittlere Straße 8, Basel, — Freiburg: Militärdirektion des Kantons Freiburg;
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Diese Stellen betreuen Hinterlassene von im Militärdienst verstorbenen Wehrmännern. f) Schweizerische Volksbibliothek, zugleich Soldatenbibliothek, Haupt- stelle Bern, Hallerstraße 58: Belieferung der Truppe, der Soldatenstuben, der Militärspitäler, -Sanatorien und - Heilstätten mit Büchereien zur Un- terhaltung und Beilehrung, leihweise und unentgeltlich; g) Kriegswäscherei Lausanne: Zur Zeit arbeitet nur noch diese Wä- scherei für unsere Soldaten. Sie besorgt unentgeltlich das Waschen und Flicken der Leibwäsche bedürftiger Rekruten, vorab der Auslandschwei- zer, die keine Angehörigen in der Schweiz haben. h) Militärheilstätte Tenero : Selbständige Stiftung (Tochterinstitution der Nationalspende), für rekonvaleszente Militärpatienten. i) Heilstätte für alkoholkranke Männer, Götschihof,, Aeugsterthal a.A. (Zürich) : Das militärische Detachement bestand nur bis Ende des Aktiv- dienstes. Ueber die Aufnahmebedingungen von Zivilpfleglingen gibt die Verwaltung Auskunft. (Fortsetzung folgt)
Aus dein Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1953 Alters- und Hinterlassenenversicherung
1. Gesetzgebung
Am 30. September 1953 haben die eidgenössischen Räte ein Gesetz betref- fend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung beschlossen, welches in erster Linie die Erhöhung der Uebergangs- und ordentlichen Teilrenten, eine weitere Ausdehnung des Bezügerkreises von Uebergangsrenten und die Aufhebung der Beitrags- pflicht nach vollendetem 65. Altersjahr vorsieht. Ueber die weiteren Verbesserungen sowie die Einzelheiten der Revision wird der Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1953 enthalten. Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist traten die revidierten Bestimmungen be- reits am 1. Januar 1954 in Kraft. Der Bundesrat hat hierzu am 30. De- zember 1953 die Vollzugsvorschriften erlassen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 31. Dezember 1953 eine Verfügung 201
über die Berechnung des für die AHV maßgebenden Lohnes von Ange- hörigen bestimmter Berufe, welche die entsprechende Verfügung vom 8. Januar 1948 ersetzt, beschlossen. Des weiteren beschloß der Bundesrat am 7. Januar 1953 ein neues Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, welches das Reglement vom 31. Oktober 1947 ersetzt; gestützt darauf erließ der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds am 19. Januar 1953 ein neues Regu- lativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds durch welches das Re- gulativ vom 5. März 1948 sowie die Vorschriften des Verwaltungsrates vom 12. Oktober 1948 über die Rechnungsführung des Ausgleichsfonds aufgehoben wurden. Ferner erließ der Bundesrat am 16. Januar 1953 eine neue Verordnung über Organisation und Verfahren des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichtes in AHV-Sachen, welche die entsprechende Verordnung vom 18. Dezember 1947 ersetzt. Endlich erließ das Eidge- nössische Volkswirtschaftsdepartement am 23. Januar 1953 eine Verfü- gung über die Deckung der Verwaltungskosten der AHV, wodurch die Anlaufdefizite der kantonalen Kassen sowie der Schweizerischen Aus- gleichskasse in den Jahren 1948 bis 1951 durch weitere Zuschüsse gedeckt wurden. Der Bundesrat bzw. das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement genehmigten die Abänderung mehrerer kantonaler Erlasse beziehungs- weise die Abänderungen einiger Reglemente von Verbandsausgleichskas- sen.
2. Zwischenstaatliche Abkommen
Das am 16. Januar 1953 unterzeichnete Abkommen mit Großbritannien wurde im Dezember 1953 durch die eidgenössischen Räte genehmigt; es dürfte in den ersten Monaten des Jahres 1954 in Kraft treten. Ander- seits wurde das vom Nationalrat im Jahre 1952 bereits genehmigte Ab- kommen mit Belgien im März 1953 auch vom Ständerat gutgeheißen und trat am 1. November 1953 in Kraft. Am 24. Juli 1953 ist die Verwal- tungsvereinbarung abgeschlossen worden. Auch das neue Abkommen mit Italien konnte nach Genehmigung durch die eidgenössischen Räte, durch den Austausch der Ratifikationsurkunden am 28. Dezember 1953 in Kraft gesetzt werden. Diese Staatsverträge halten sich im wesentlichen auf der Linie der bisher abgeschlossenen Abkommen. Immerhin wurde Belgien (wie seinerzeit Frankreich) hinsichtlich seiner in der Schweiz wohnhaf- ten Staatsangehörigen im Sinne eines Gegenrechtes die Ausrichtung von Uebergangsrenten der schweizerischen AHV zugestanden. Ferner weisen die Abkommen mit Belgien und Großbritannien, mit Rücksicht auf die
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innerstaatliche Gesetzgebung dieser beiden Länder, gewisse Einschrän- kungen bezüglich der Auszahlung von Leistungen nach Drittstaaten auf. Im neuen Vertrag mit Italien ist das wesentliche Merkmal der Wegfall der bisherigen Drittelkürzung von Renten der AHV an Italiener; dieses Zugeständnis konnte, nachdem die italienische Sozialversicherung kürz- lich ihre Leistungen stark heraufgesetzt hatte, gemacht werden. Nachdem im März 1953 Belgien als letzter Mitgliedstaat das interna- tionale Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer ratifi- ziert hat, konnte dieses Abkommen am 1. Juni 1953 in Kraft treten. Die zugehörige Verwaltungsvereinbarung ist am 23. Mai 1953 abgeschlossen worden. Die im Jahre 1952 mit Schweden aufgenommenen Verhandlungen über ein Abkommen konnten im Berichtsjahr nicht fortgesetzt werden. Sie sollen im Jahre 1954 weitergeführt und abgeschlossen werden. Schließlich wurden im Berichtsjahr zu den Abkommen mit Frank- reich und Oesterreich in Form von Zusatzabkommen einige kleinere Er- gänzungen angebracht.
3. Organisation
Der Stand der Ausgleichskassen ist mit 104 unverändert geblieben. Der Gründerverband einer bereits früher aufgelösten Verbandsausgleichskas- se schloß sich im Berichtsjahr mit Bewilligung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes einer andern Verbandskasse an. Auch bei den übertragenen Aufgaben der Ausgleichskassen (Führung von Fa- milien-, Ferien-, Krankenkassen usw.) ist keine Aenderung eingetreten. Von den insgesamt 95 Revisions- und Kontrollstellen waren am Ende des Berichtsjahres 76 definitiv zugelassen. Zwei Revisionsstellen sind im Jahre 1953 weggefallen.
4. Aufsicht
Das Amt gab im Berichtsjahr zuhanden der Ausgleichskassen sechs Kreisschreiben und einen Nachtrag zu einem früheren Kreisschreiben so- wie zuhanden der Steuerbehörden eine Wegleitung heraus. Außerdem er- gingen 22 Mitteilungen an die Ausgleichskassen und andere Stellen (Kan- tone, Gründerverbände, Revisionsorgane, Rekursbehörden, Wehrsteuer- verwaltungen, schweizerische Gesandtschaften und Konsulate). Die wich- tigsten dieser Erlasse betrafen die Durchführung der Abkommen und die vorbereitenden Maßnahmen zur Erhöhung der Renten auf den 1. Januar 1954 sowie den Wegfall der Beitragspflicht nach vollendetem
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65. Altersjahr. Endlich hat das Amt ein alphabetisches Sachregister zu
den Kreisschreiben herausgegeben. Im Berichtsjahr wurden 2662 Entscheide der kantonalen Rekursbe- hörden, 316 Kassen- und 365 Zweigstellenrevisionsberichte, 13 494 Ar- beitgeberkontrollberichte, 3066 Kassenverfügungen über Beitragsherab- setzungen, 6024 Beitragsabschreibungen, 12 Abschreibungen von unein- bringlichen Rentenrückerstattungsforderungen, 1540 Kassenverfügungen über den Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten und
330 Kassenverfügungen betreffend Rückvergütung von Beiträgen an Aus-
länder und Staatenlose geprüft. Ferner hat das Amt zusammen mit der Zentralen Ausgleichsstelle eine ergänzende Kassenrevision durchgeführt. Die Eidgenössische AHV-Kommission trat im Berichtsjahr zweimal zwecks Vorbereitung der Revision des Bundesgesetzes und der Vollzugs- verordnung über die AHV zusammen. Im Februar und März 1953 führte das Amt Instruktionskurse für Revisoren durch. Im übrigen nahm das Amt verschiedentlich an Ort und Stelle Kontakt mit einzelnen Ausgleichskassen zwecks Abklärung beson- derer Fragen.
5. Rechtspflege
Die kantonalen Rekursbehörden haben im Berichtsjahr 2662 Beschwer- den gegen Verfügungen von Ausgleichskassen entschieden und dem Amt zugestellt. Dazu kommen sieben Entscheide der Rekurskommission für die Schweizerische Ausgleichskasse. 47 Entscheide zog das Amt mit Be- rufung an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter, während es zu 243 Entscheiden Mitbericht erstattete. Von 169 durch kantonale Strafgerichte gefällten Urteilen nahm das Amt Kenntnis.
6. Zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge
Der Bundesrat hat wiederum von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die Beiträge an die Kantone sowie an die Stiftungen für das Alter und für die Jugend von 8,75 Millionen Franken auf 10 Millionen Franken zu erhöhen. Bezügerzahlen und Umfang der Fürsorgeleistungen nach Kan- tonen können dem Bericht des Amtes über die AHV im Jahre 1953 ent- nommen werden. Das Amt hat im Berichtsjahr die Verwendung der Mittel bei sieben kantonalen Stellen, bei sechs kantonalen Komitees der Stiftung für das Alter und beim Zentralsekretariat der Stiftung für die Jugend an Ort und Stelle nachgeprüft.
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Erwerbsersatzordnung
1. Gesetzgebung
Am 31. Dezember 1952 fielen auf Grund des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1950 über die Aufhebung der außerordentlichen Vollmach- ten des Bundesrates die Vollmachtenbeschlüsse zur Lohn-, Verdienster- satz- und Studienausfallordnung mit ihren Ausführungserlassen dahin. An ihre Stelle traten ab 1. Januar 1953 das Bundesgesetz vom 25. Sep- tember 1952 über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) und die Vollzugsverordnung vom 26. Dezember 1952. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erließ am 23. Ja- nuar 1953 eine Verfügung über die Deckung der Verwaltungskosten der Erwerbsersatzordnung betreffend die Vergütung an die AHV-Ausgleichs- kassen für 1953. Der Bundesrat genehmigte einen und das Eidgenössische Volkswirt- schaftsdepartement drei kantonale Erlasse über die im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Erwerbsersatzordnung vorgenommene Abän- derung von kantonalen Gesetzen und Beschlüssen betreffend die Errich- tung der Ausgleichskassen der Kantone.
2. Organisation
Die Auflösung der zur Durchführung der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung errichteten Wehrmannsausgleichskassen wurde beendigt, da die fünf letzten der insgesamt 100 Wehrmannsausgleichskas- sen als aufgelöst erklärt und ihren Trägern Entlastung erteilt werden konnte. Die Erwerbsersatzordnung wird durch die gemäß Bundesgesetz über die AHV errichteten Ausgleichskassen vollzogen, wobei diese auch noch die nicht mehr zahlreichen Fälle gemäß altem Recht zu erledigen haben.
3. Aufsicht
Im abgelaufenen Jahr war sowohl das alte wie das neue Recht zu voll- ziehen, da das bisherige Recht noch auf Tatsachen Anwendung findet, die vor dem 1. Januar 1953 eingetreten sind. Das Amt hat außer einer Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung zu- handen der Ausgleichskassen und Weisungen an die Truppenrechnungs- führer über die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage, welche Erlasse noch im Dezember 1952 herausgegeben werden konnten, anfangs Januar 1953 die verbindlichen Tabellen zur Ermittlung der Tagesent-
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schädigungen den Ausgleichskassen und Arbeitgebern zur Verfügung ge- stellt. Ferner gab das Amt im Berichtsjahr vier Ergänzungen oder Abän- derungen zur genannten Wegleitung heraus. Ferner hat das Amt die nö- tigen Formulare für die Geltendmachung des Anspruchs abgegeben. An Instruktionskonferenzen erläuterte das Amt vor den Revisions- und Kon- trollstellen die neuen Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung. Im Berichtsjahr wurden 89 Entscheide der kantonalen Rekurskom- missionen für die AHV, denen auch die Rechtsprechung in erster Instanz über die Erwerbsersatzordnung obliegt, geprüft. Ferner erstreckten sich die unter dem Abschnitt AHV erwähnten Prüfungen der Kassen-, Zweig- stellenrevisions- und Arbeitgeberkontrollberichte auch auf die Erwerbs- ersatzordnung. In Vollzug von Artikel 23, Absatz 2, der Erwerbsersatzordnung hat der Bundesrat die Eidgenössische AHV-Kommission durch Angehörige der Armee ergänzt. Diese bilden zusammen mit weitern Mitgliedern der AHV-Kommission einen Ausschuß für die Erwerbsersatzordnung, dem die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwick- lung der Erwerbsersatzordnung zuhanden des Bundesrates obliegt. Die Erfahrungen mit dem Vollzug der Erwerbsersatzordnung im er- sten Jahre ihrer Geltung haben allgemein befriedigt. Dies gilt sowohl hin- sichtlich des materiellen Rechts wie bezüglich der Verfahrensbestimmun- gen. Das neue materielle Recht hat gegenüber dem alten erhebliche Ver- einfachungen gebracht, die sich als sozial durchaus tragbar erwiesen ha- ben. Schwierigkeiten bot lediglich die Anwendung der Bestimmung hin- sichtlich des Anspruches auf Haushaltungsentschädigungen von ledigen, verwitweten und geschiedenen Wehrpflichtigen, die wegen ihrer berufli- chen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen. Das gleiche gilt von der Berücksichtigung der Unterstützung durch Arbeit bei der Bemessung der Unterstützungszulagen. Diese bei- den Fragen bedürfen noch weiterer Abklärungen. Neu geordnet wurde die Geltendmachung der Entschädigungen durch Zusammenlegung des Meldescheines und der Soldausweiskarte in eine einzige Meldekarte, was sich bewährt hat.
4. Aufwendungen
Im Berichtsjahr wurden 41 665 272.25 Franken an Erwerbsausfallent- schädigungen ausgerichtet. Wie im Vorjahre wurde auch im Berichtsjahr nach Maßgabe der erwähnten Verfügung vom 23. Januar 1953 den Ausgleichskassen für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung eine Vergütung gewährt.
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Die kantonalen Ausgleichskassen erhielten einen Betrag von Fr. 497 118 und die Verbandsausgleichskassen einen solchen von Fr. 297 394, so daß insgesamt Fr. 794 512 ausgerichtet wurden.
5. Rechtspflege
Die Eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Ver- dienstersatzordnung, denen noch die Beurteilung der gemäß altem Recht zu entscheidenden Fälle obliegt, haben im Berichtsjahr 14 Entscheide gefällt, zu diesen hat das Amt die Urteilsanträge ausgearbeitet. Die kantonalen Rekurskommissionen für die AHV haben auf dem Gebiete der Erwerbsersatzordnung 89 Beschwerden gegen Verfügungen von Ausgleichskassen entschieden. 11 Entscheide zog das Amt mit Beru- fung an das Eidgenössische VersicherungSgericht weiter, das auch auf dem Gebiete der Erwerbsersatzordnung zweit- und let.ztinstanzlich Recht spricht. Zu den von dritter Seite eingereichten fünf Berufungen hat das Amt Mitbericht erstattet. Von zwei durch kantonale Strafgerichte gefäll- ten Urteilen nahm das Amt Kenntnis.
Familienschutz
1. Einführung des neuen Bundesgesetzes
Das neue Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern, das auf den 1. Januar
1953 in Kraft trat, hat sich gut eingelebt. Die Einführung von Einkom-
mensgrenzen für den Anspruch der Bergbauern auf Familienzulagen hat sich ohne besondere Schwierigkeiten vollzogen. Die Einkommensgrenzen werden im allgemeinen gerechter empfunden als die bisherige Ordnung, wonach der Anspruch der Bergbauern auf Familienzulagen im wesentli- chen von der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes abhängig war. Der Kreis der bezugsberechtigten Bergbauern hat etwas zugenommen, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, daß nunmehr auch die mitarbei- tenden Söhne als Bergbauern anerkannt werden und die Kinderzulagen beziehen können, sofern ihr Einkommen die vorgesehene Grenze nicht überschreitet.
2. Ausbezahlte Familienzulagen
Im Berichtsjahr wurden den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern rund 5,5 Millionen Franken (1952: 5,3 Millionen Franken) und den Bergbauern rund 5,7 Millionen Franken (1952: 4,9 Millionen Franken) Familienzula- gen ausgerichtet. Die Beiträge der Arbeitgeber von 1 Prozent der im
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landwirtschaftlichen Betrieb ausbezahlten Lohnsumme, die zur teilwei- sen Deckung der Aufwendungen für die Familienzulagen an landwirt- schaftliche Arbeitnehmer erhoben werden, belaufen sich wie im Vorjahre auf rund 2 Millionen Franken.
3. Rechtspflege
Die kantonalen Rekurskommissionen für die AHV, die auch für die Beur- teilung von Streitigkeiten betreffend die Familienzulagen zuständig sind, haben 206 Beschwerden gegen Verfügungen von Ausgleichskassen ent- schieden. 21 Entscheide wurden an das Eidgenössische Versicherungsge- richt weitergezogen, wovon 6 durch das Amt. Zu 15 Berufungen hat die- ses dem Eidgenössischen Versicherungsbericht Mitbericht erstattet.
Ein internationales Übereinkommen über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit II Im ersten Artikel über das genannte Abkommen' wurden zuletzt die Mindestforderungen betreffend den Geltungsbereich, die Anspruchsbe- dingungen und den Umfang der Sachleistungen kurz dargestellt. Sie sind zu ergänzen durch eine Betrachtung der d) Mindestforderungen betreffend die Höhe der Geldleistungen. Im Vordergrund stehen hierbei zwei Begriffe: einmal der minimale Prozent- satz, den die Geldleistung bezogen auf eine gewisse Lohngröße zu errei- chen hat, und weiter der Typus des Leistungsempfängers, dem besagte Minimalleistung zuzusprechen ist. Um der großen Vielfalt der in den na- tionalen Gesetzgebungen niedergelegten Leistungsformeln gerecht wer- den zu können, stellt die Konvention den ratifizierenden Staaten drei Methoden zur Verfügung, anhand welcher die . Erfüllung der Minimalfor- derung geprüft werden kann. Nach der notwendigen Präzisierung der beiden Grundbegriffe soll die Anwendung der drei Methoden kurz darge- legt werden. Der Typus des Leistungsempfängers variiert, wie aus der nachstehen- den Tabelle ersichtlich ist, nach dem betrachteten Zweig (vgl. S.158) und
1 Vgl. ZAK 1954, S. 157.
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der Leistungsart. Hinsichtlich der Erwerbsausfallentschädigungen im Falle von Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unfall beispielsweise handelt es sich jeweils um einen Mann mit Ehefrau und zwei Kindern. Diese Be- stimmungen erlauben es insbesondere, daß, zwecks Berechnung des mini- malen Prozentsatzes, neben den Grundleistungen des betreffenden Zwei- ges auch die Zuschläge für die Ehefrau und die Kinder berücksichtigt werden können, vor allem aber auch die allgemeinen Familienzulagen:
Typus des Leistungsempfängers
Typus des Teil Fall Leistungsempfängers
III Krankheit Mann mit Ehefrau und
2 Kindern
IV Arbeitslosigkeit Mann mit Ehefrau und
2 Kindern
V Alter Mann mit Ehefrau im Rentenalter VI Arbeitsunfälle und Berufs- krankheiten: Arbeitsunfähigkeit Mann mit Ehefrau und
2 Kindern
Erwerbsunfähigkeit Mann mit Ehefrau und
2 Kindern
Hinterbliebene Witwe mit 2 Kindern VIII Mutterschaft Frau IX Invalidität Mann mit Ehefrau und
2 Kindern
X Hinterbliebene Witwe mit 2 Kindern
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Der minimale Leistungsansatz in Prozenten sieht je nach dem be- trachteten Zweig einen der drei Werte von 40, 45 und 50 Prozent vor. Wenn wir die kurzfristigen und die langfristigen Leistungen voneinander getrennt betrachten, so ergeben sich folgende zwei Zusammenstellungen:
Kurzfristige Leistungen
Erwerbsausfallentschädigung bei Minimaler Prozentsatz
Krankheit (III) 45 Arbeitslosigkeit (IV) 45 Unfall und Berufskrankheit (VI) 50 Mutterschaft (VIII) 45
Langfristige Leistungen
Rente (Pension) Minimaler bei Prozentsatz
Alter (V) 40 Invalidität Unfall (VI) 50 Allgemein (IX) 40 Hinterlassenen Unfall (VI) 40 Allgemein (X) 40
Es mag auffallen, daß die Familienzulagen (VII) nicht in diesen bei- den Zusammenstellungen aufgeführt sind. Ihre Minimalleistungen sind anders normiert, und es wird anläßlich der Erörterung der zweiten Prü- fungsmethode darauf zurückzukommen sein. Die minimalen Leistungsan- sätze sind, wie gesagt, für den Typus des Leistungsempfängers vorge- schrieben; für die übrigen Leistungsempfänger hat die Leistung in einem angemessenen Verhältnis zu jener des Typus-Empfängers zu stehen. Da die innerstaatlichen Gesetzgebungen die allgemeinen Rentenleistungen (Alter, Invalidität und Hinterlassene) in sehr unterschiedlicher Weise nach der Beitragsdauer bzw. nach der Dauer der beruflichen Beschäfti- gung abstufen, ist der oben angeführte Ansatz von 40 Prozent — wie
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bereits erwähnt (vgl. S. 160, lit. b) — erst nach einer verhältnismäßig langen Dauer zu gewähren, z. B. nach 30 Beitragsjahren in der Alters- versicherung oder nach 15 Beitragsjahren bei Invalidität oder für die Hinterlassenen oder in gewissen Systemen erst nach Beendigung der be- ruflichen Laufbahn. Besteht jedoch ein unbedingter Rechtsanspruch auf Leistungen bei verhältnismäßig kurzen Wartezeiten, z. B. nach 10 Bei- tragsjahren für Altersrenten, so kann der Ansatz bis auf 30 Prozent reduziert werden und muß dann auch nach längerer Zeit nicht höher sein ; verhältnismäßig rasch einsetzende niedrigere, aber doch fühlbare Leistungen werden auf diese Weise höheren Leistungen gleichgestellt, welche erst bedeutend später zur Wirksamkeit gelangen. Die erste Prüfungsmethode kann bei allen Zweigen außer den Fami- lienzulagen zur Anwendung gelangen. Sie ist insbesondere. auf jene in- nerstaatlichen Gesetzgebungen zugeschnitten, deren periodische Geldlei- stungen für Erwerbstätige nach dem früheren individuellen Erwerbsein- kommen abgestuft werden. Man wird deshalb in solchen Fällen die dem Typusempfänger zugesprochene Leistung (einschließlich Familienzulage) mit dem maßgebenden individuellen früheren Erwerbseinkommen (eben- falls einschließlich Familienzulage) vergleichen, wobei sich alle Größen auf die gleiche Zeiteinheit zu beziehen haben. Der sich auf diese Weise ergebende individuelle Prozentsatz muß dann mindestens so hoch sein wie der in der Konvention angegebene Minimalansatz (vgl. obenstehende Ta- bellen). Dabei wird allerdings eine obere Grenze festgesetzt, indem dieser individuell berechnete Prozentsatz nur für Erwerbseinkommen erzielt werden muß, die den Lohn eines gelernten männlichen Arbeiters nicht übersteigen; für höhere Einkommen kann sich durchaus ein niedrigerer Prozentsatz ergeben. Die ratifizierenden Staaten können den Lohn eines gelernten männlichen Arbeiters wahlweise gemäß vier verschiedenen Kri- terien bestimmen. Die zweite Prüfungsmethode findet Anwendung in allen acht Zweigen, die Geldleistungen für Erwerbstätige vorsehen. Sie ist vorwiegend auf Leistungssysteme zugeschnitten, bei denen einheitliche periodische Zah- lungen gewährt werden, d. h. nicht nach Einkommen abgestufte. Gemäß den Abkommensbestimmungen ist nun eine solche für den Typusempfän- ger angesetzte einheitliche Leistung (einschließlich Familienzulagen) mit dem Lohn (ebenfalls einschließlich Familienzulagen) eines männlichen, erwachsenen Handlangers in Beziehung zu setzen. Daraus ergibt sich wiederum ein Prozentsatz, der nicht tiefer ausfallen darf als die in oben- stehenden Tabellen aufgezeigten Minimalsätze von 40, 45 oder 50 Pro- zent. Der Handlanger im Sinne des Uebereinkommens ist eine Art Durch-
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schnittshandlanger eines genau umschriebenen Industriezweiges. Die Einheitsleistung wird demgemäß mit einem repräsentativen Durch- schnittslohn der ungelernten Arbeiter verglichen, d. h. mit einem einzigen ausgewählten Wert der ganzen Lohnskala, dies im Gegensatz zur vorher- gehenden Methode, bei welcher die Einkommen individuell bis zum Grenzlohn des gelernten männlichen Arbeiters betrachtet werden müs- sen. Die minimal mögliche Einheitsleistung ist übrigens in absoluten Geldbeträgen immer niedriger als die sich bei der ersten Prüfungsmetho- de ergebende minimale Grenzleistung für einen gelernten Arbeiter, denn der Lohn des Handlangers ist automatisch niedriger als jener des ge- lernten Arbeiters. Die Anforderungen an die Leistungshöhe der Familienzulagen werden ausschließlich auf den soeben beschriebenen Typuslohn dieses Handlan- gers bezogen. Die allen Kindern der geschützten Personen ausgerichteten Zulagen müssen nämlich einen Durchschnitt von 3 Lohnprozenten je Kind eines solchen Handlangers ergeben oder wahlweise nur einen Durch- schnitt von 1,5 solcher Lohnprozente, falls mit allen Kindern der Gesamt- bevölkerung gerechnet wird. Die Familienzulagen können auch in Form von Naturalleistungen erfolgen. Die dritte Prüfungsmethode ist ausschließlich für Leistungssysteme bestimmt, bei welchen die Leistungen an die Wohnbevölkerung nach einer Bedarfsklausel zugesprochen und je nach dem vorhandenen Ge- samteinkommen gekürzt werden können. Sie wird in der Konvention für die Zweige «VI Unfall», «VII Familienzulagen» und «VIII Mutterschaft» nicht zugelassen. Die Leistungen dürfen nur gekürzt werden, falls die vorhandenen Mittel der Familie einen namhaften, nicht anrechenbaren Grundbetrag übersteigen. Zur eigentlichen solchermaßen ermittelten Geldleistung werden noch die den nicht anrechenbaren Grundbetrag übersteigenden Mittel des Empfängers und seiner Familie hinzugerech- net. Erst die so definierte Gesamtsumme wird mit dem in der zweiten Methode vorgesehenen Typuslohn des Handlangers verglichen und ge- prüft, ob die minimalen Prozentsätze erreicht sind oder nicht. Die Anpassung der langfristigen Leistungen an die Lebenshaltungs- kosten wird für laufende Renten in den ersten beiden Prüfungsmethoden ausdrücklich verlangt, sofern die Erwerbseinkommen sich zufolge nam- hafter Aenderungen in den Lebenshaltungskosten verändern. Diese An- passung muß für neu anfallende Leistungen mehr oder weniger auto- matisch erfolgen, ansonst die vorgeschriebenen Prozentsätze für den Grenzfall des gelernten Arbeiters und den Typuslohn des Handlangers nicht mehr erreicht würden; ebenso automatisch mußte die Anpassung
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bei den laufenden und den neu anfallenden Renten bei Anwendung der dritten Prüfungsmethode vorgenommen werden. e. Mindestforderungen betreffend die Leistungsdauer. In bezug auf die Leistungsdauer sieht das Uebereinkommen ebenfalls einige Minimal- bestimmungen vor. Bei den langfristigen Leistungen ist naturgemäß keine' künstliche Begrenzung der Leistungsdauer gestattet, es sei denn, daß die Invalidenrenten durch die Altersrenten abgelöst werden. Bezüglich der Kinderzulagen wird die Festsetzung des obern Grenzalters der nationalen Gesetzgebung überlassen. Bei den kurzfristigen Geldlei- stungen werden im allgemeinen Einschränkungen in der Leistungsdauer zugelassen, so beim Krankengeld 26 Wochen je Fall (nach einer anfäng- lichen Karenzzeit von höchstens 3 Tagen), bei Arbeitslosigkeit bezüglich der Arbeitnehmer 13 Wochen innerhalb eines Jahres (nach einer anfäng- lichen Karenzzeit von grundsätzlich 7 Tagen) und bei Mutterschaft 12 Wochen je Fall. Bei Unfall und Berufskrankheiten ist für kurzfristige Leistungen nur eine dreitägige Karenzfrist erlaubt, nicht aber eine Ein- schränkung der Dauer. Die Gewährung der Sachleistungen der eigentli- chen Krankenpflege kann wie beim Krankengeld auf 26 Wochen be- schränkt werden. In den bisherigen Ausführungen wurde versucht, einen Ueberblick über Zweck und Bedeutung der Konvention im allgemeinen sowie über ihre wichtigsten Bestimmungen im einzelnen zu geben. Ein letzter Artikel wird sich mit der Stellungnahme der Schweiz zum Abkommen befassen. (Fortsetzung folgt)
KLEINE MITTEILUNGEN
Aenderungen im Neue Telefon-Nummern: Kassenverzeichnis Ausgleichskasse 4 (Uri) (044) 2 14 59 Ausgleichskasse 18 (St. Gallen) (071) 22 76 81 Ausgleichskasse 38 (Aerzte) (071) 22 69 12
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Zur Besteuerung von Beiträgen und Renten der AHN Am 18./19. September 1953 hat in Freiburg die Konferenz staatlicher Steuerbeamter getagt. Im Mittelpunkt der Verhandlungen stand ein Re- ferat von Herrn Dr. P. Pkermann, Rechtskonsulent der «La Suisse», Lausanne, über die Besteuerung der Personenversicherungen in der Schweiz. Obgleich dieses Thema auf die Verhältnisse bei den privaten Lebensversicherungen zugeschnitten war, bot es auch die willkommene Gelegenheit, einen gesamtschweizerischen Ueberblick über die heutige steuerliche Behandlung der AHV-Beiträge und -Renten zu gewinnen und Anregungen für eine mit den Erkenntnissen der Steuerrechtswissenschaft im Einklang stehende künftige Lösung zu erhalten. So läßt sich die ge- genwärtige steuerrechtliche Behandlung der AHV-Beiträge und -Renten sowie die wünschbare Ausgestaltung für die Zukunft in folgende Haupt- punkte zusammenfassen. Dabei sei zum richtigen Verständnis vorausge- schickt, daß das AHVG, abgesehen von Art. 20, Abs. 2, keinerlei Vor- schriften über die direkte Besteuerung von Beiträgen und Renten enthält.
1. Beiträge der Versicherten
Unter diesem Begriff lassen sich die Beiträge, welche die Versicherten persönlich zu entrichten haben, zusammenfassen, also die Beiträge der Arbeitnehmer, der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen. Vom Standpunkt der AHV aus ist es wünschbar, daß diese Beiträge steuerlich ohne Einschränkung zum Abzug zugelassen werden; denn es handelt sich dabei nicht um private Ersparnisse, sondern um öffentliche Abgaben für ein obligatorisches Versicherungswerk, das übrigens zur Hauptsache nach dem Umlageverfahren ausgestaltet ist. Für den Ver- sicherten bedeutete es daher eine Härte, auf einer Pflichtabgabe an die staatliche Sozialversicherung noch Steuern zu entrichten. Das trifft in be- sonderem Maße auf Personen mit hohem Erwerbseinkommen zu, deren AHV-Beitrag ohnehin zum Teil einen reinen Sozialbeitrag darstellt. Nicht zuletzt würde die steuerliche Belastung der Beiträge eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung für den Fall ergeben, daß die spätem Renten der Ein- kommensbesteuerung unterliegen (vgl. Ziff. 5 hernach). Im Einklang mit vorstehenden Erwägungen genießen die persönlichen Beiträge der Versicherten in allen Kantonen — mit einer Ausnahme — vollständige Steuerfreiheit, d.h. sie können bei der Ermittlung des steuer- baren Einkommens oder Erwerbes uneingeschränkt abgezogen werden;
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das gleiche gilt für die eidgenössische Wehrsteuer (vgl. WStG Art. 22, Abs. 1, lit. g). Die Steuerbefreiung beruht freilich in mehreren Kantonen nicht auf dem Steuergesetz selbst, sondern bloß auf einer regierungsrät- lichen Verordnung, oder sie ist einfach durch die Praxis der Steuerbehörde eingeführt worden. — Die Ausnahme betrifft den Kanton Wallis; dieser läßt Versicherungsprämien einschließlich AHV-Beiträge nur bis zum Ge- samtbetrag von Fr. 600.— zum Abzug vom Roheinkommen zu (vgl. Art. 23, Ziff. 9, des Finanzgesetzes vom 23. Februar 1952).
2. Arbeitgeberbeiträge
Die Entrichtung der Arbeitgeberbeiträge auf den ausbezahlten Löhnen der beitragspflichtigen Arbeitnehmer ist für den Arbeitgeber obligato- risch. Diese Beiträge haben für die Arbeitgeberfirmen wie andere Sozial- versicherungsprämien den Charakter von geschäftsmäßig begründeten Unkosten und können daher bei der Ermittlung des steuerbaren Betriebs- ergebnisses in Abzug gebracht werden. Anderseits wäre die steuerliche Erfassung der Arbeitgeberbeiträge als Einkommensbestandteile der betreffenden Arbeitnehmer nicht zu rechtfertigen. Für die Ablehnung einer solchen Besteuerung sprechen nicht minder jene Gründe, welche schon allgemein zur Steuerbefreiung der persönlichen Beiträge der Arbeitnehmer geführt haben. Diese Betrachtungsweise hat im Steuerrecht allgemein Eingang gefun- den, sodaß Bund und Kantone die Arbeitgeberbeiträge der Unternehmun- gen als abzugsfähige Posten anerkennen. Eine andere Regelung gilt ein- zig für die Arbeitgeberbeiträge auf den Löhnen des privaten Hausdienst- personals, weil ihnen der betriebliche Unkostencharakter mangelt. Wie die Löhne dieses Personals gehören die Arbeitgeberbeiträge zum persönlichen Aufwand des Arbeitsgebers und können somit von seinem steuerbaren Einkommen nicht abgezogen werden.
3. Anwartschaft auf eine künftige Rente
Die AHV ist eine nicht-rückkaufsfähige Versicherung. Solange der Ver- sicherungsfall nicht eingetreten ist, besteht für den Versicherten eine bloße Anwartschaft, «la simple esp6rance de l'acquisition future d'un droit». Sie ist als bedingtes Recht nicht fähig, sich vor Erfüllung der Be- dingung auszuwirken und kann daher auch nicht Gegenstand der Be- steuerung bilden. Demgemäß hat bis heute kein Kanton den Versuch ge- macht, die Anwartschaft auf eine künftige AHV-Rente zu besteuern.
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4. Uebergangsrenten
Nach der positiven Vorschrift von AHVG Art. 20, Abs. 2, ist die Belegung der Uebergangsrenten mit öffentlichen Abgaben von Bundes wegen un- tersagt, womit auch eine Besteuerung durch die Kantone außer Betracht fällt.
5. Ordentliche Renten
Ihrer rechtlichen Ausgestaltung entsprechend handelt es sich bei den ordentlichen Renten um nicht-rückkaufsfähige Sozialrenten. Als solche scheinen sie — teils im Gegensatz zu analogen privatrechtlichen Renten — von keinem Kanton in irgendeiner Form als Vermögen besteuert zu werden. Hingegen gehören nach dem Wehrsteuerbeschluß und dem Steuerrecht sämtlicher Kantone (mit Ausnahme von Basel-Stadt und Wallis) die or- dentlichen Renten im ganzen Umfange zum steuerbaren Einkommen. In Basel-Stadt hingegen wird die Steuer bloß von der Hälfte der Rente be- rechnet, während Wallis einen Abzug von 10% zuläßt. Nach ihrer Zweckbestimmung stellen die ordentlichen Renten einen teilweisen Ersatz für das infolge Alters oder Todes des Ernährers aus- fallende Erwerbseinkommen dar und werden tatsächlich von den meisten Versicherten auch zur Bestreitung des laufenden Lebensbedarfes verwen- det. Sie besitzen demzufolge alle Eigenschaften eines Einkommens, sodaß ihre Unterwerfung unter die Einkommensbesteuerung im Prinzip zulässig erscheint. Anderseits gilt es freilich zu berücksichtigen, daß die AHV- Renten den Charakter von Sozialleistungen haben und teilweise durch die öffentliche Hand finanziert werden. Es erscheint daher unbillig, wenn minderbemittelte Personen, die ohne Bestehen der AHV durch steuerfreie Fürsorgeleistungen hätten vom Staat unterstützt werden müssen, nun zusätzlich durch Steuern belastet werden, wenn sie einen gleich hohen Betrag in Form von AHV-Renten erhalten. Daher würde es sich recht- fertigen, durch Abzug eines bestimmten Prozentsatzes oder eines festen Betrages die Renten nicht vollumfänglich als steuerbares Einkommen zu erfassen. Schließlich sei betont, daß die Belastung der ordentlichen Renten mit der Einkommenssteuer jede andere Form der Besteuerung ausschließen sollte. Das gilt insbesondere auch für die persönlichen Beiträge, wie schon früher erwähnt wurde.
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Einmalige Witwenabfindung
Die einmalige Witwenabfindung gelangt jährlich in rund 200 Fällen an- stelle einer ordentlichen Witwenrente zur Ausrichtung; sie beträgt nach den revidierten Gesetzesbestimmungen mindestens Fr. 1440.— und wird einst im Maximum Fr. 3400.— erreichen. Diese Abfindung darf nicht unbesehen als Einkommen besteuert wer- den, weil sonst die Witwe ausgerechnet im Todesjahr ihres Mannes in eine höhere Steuerprogression käme. Wird von einem vollständigen Verzicht auf die Besteuerung, wofür sich gute Gründe anführen lassen, nicht ab- gesehen, dann sollte zumindest bei der Ermittlung des Steuersatzes die Abfindung nur mit jenem Wert, welcher sich bei ihrer Umwandlung in eine Rente ergäbe, als Einkommensbestandteil berücksichtigt werden. — Diese Lösung ist für die Wehrsteuer getroffen worden, und sie wird noch dadurch weiter gemildert, daß die Steuerpflicht für eine kinderlose Witwe erst bei einem gesamten reinen Einkommen von Fr. 500.— beginnt (vgl. WStB Art. 40, Abs. 1, Art. 25 und Art. 26). Gelangt die einmalige Witwenabfindung anstelle einer Uebergangs- Witwenrente zur Ausrichtung, so ist sie wie diese kraft Gesetzes von jeg- licher Besteuerung ausgenommen.
Rückvergütungen von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose
Wie für 1952 (s. ZAK 1953, S. 129) veröffentlichen wir nachstehend auch für das Jahr 1953 eine provisorische Statistik über die auf Grund von AHVG Art. 18, Abs. 3, an Ausländer und Staatenlose zurückvergüteten Beiträge. Die Zusammenstellung zeigt, daß sowohl die Bezügerzahl wie auch die Rückvergütungssumme gegenüber dem Vorjahr leicht angestie- gen ist. Dagegen ist der Durchschnitt des pro Fall zurückvergüteten Be- trages nahezu gleich geblieben. Die Rückvergütungen beim definitiven Verlassen der Schweiz haben relativ stärker zugenommen als die Rück- zahlungen im Versicherungsfall: auf eine Rückvergütung im Versiche- rungsfall entfielen im Jahre 1953 drei (im Vorjahr ca. zwei) Rückzahlun- gen bei der Auswanderung. Nach wie vor kommt die Rückvergütung in der Mehrzahl der Fälle den Staatenlosen und Emigranten zugute.
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Rückvergütungen von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose vom 1. Januar bis 31. Dezember 1953
Zahl der Rückvergütungsverfügungen Heimatstaaten Beträge bei Aus- im Versiche- in Franken wanderung rungsfall Insgesamt
Australien 3 3 962.50 Bolivien - 1 1 420.- Bulgarien 2 2 1 305.50 China 1 - 1 421.- Estland 1 1 314.- Finnland 8 - 8 3 096.- Griechenland 1 4 5 6 098.50 Guatemala 1 - 1 81.50 Honduras 1 - 1 986.50 Indien 3 3 648.50 Israel 13 - 13 5 945.50 Jugoslawien 20 6 26 7 736.50 Kanada 5 5 6 519.- Lettland 1 1 2 481.- Litauen 1 - 1 615.- Mexiko 1 - 1 179.50 Norwegen 2 - 2 203. - Persien 1 - 1 335.50 Polen 72 12 84 29 104.- Portugal 5 2 7 3 812.50 Rumänien 2 2 4 1 512.- Saar 6 - 6 1 172.- San Marino 1 - 1 275.50 Sowjet-Union 3 6 9 4 804.50 Spanien 13 5 18 8 611.- Südafrikanische Union 2 - 2 709.50 Tschechoslowakei 15 6 21 8 615.50 Türkei 7 3 10 3 574.- Ungarn 28 6 34 13 433.50 Staatenlose 25 29 54 28 713.- Total 1953 1) 242 85 327 140 686. - Total 1952 167 78 245 102 330.-
1) Durchschnittlich pro Fall: Fr. 430.23 (Vorjahr: Fr. 417.67)
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Ein Übergangsproblem: Das anrechenbare Vermögen der Witwe bei unverteilter Erbschaft Hat eine Witwe von ihrem Wahlrecht am Nachlaß des verstorbenen Ehe- mannes (vgl. ZGB Art. 462, Abs. 1) noch keinen Gebrauch gemacht, so ist ihr gemäß AHVV Art. 61, Abs. 4, ein Viertel der Erbschaft als Ver- mögen anzurechnen. Für die Ermittlung des Viertels kann jedoch nicht unbesehen der gesamte Nachlaß herangezogen werden, sondern es sollte vorerst eine güterrechtliche Vermögensausscheidung vorgenommen wer- den. Diese Regelung, auf die in Randziffer 235, letzter Satz, der Renten- wegleitung verwiesen wird, ist auch von der Gerichtspraxis bestätigt wor- den. So hat das Eidg. Versicherungsgericht in einem Urteil i.Sa. Pellet, vom 30. Mai 1951 ausgeführt, was eine Ehefrau beim Tod des Ehemannes kraft Familienrechts (ZGB Art. 213 und 214) einerseits und kraft Erb- rechts (ZGB Art. 462) anderseits zu beanspruchen habe, zähle beides zu ihrem Vermögen und müsse angerechnet werden. Lebte somit eine Witwe mit dem verstorbenen Ehemann unter dem ordentlichen Güterstand der Güterverbindung, so ist wie folgt vorzuge- hen: Vorerst ist der Witwe ihr Eigenvermögen (eingebrachtes Gut, Son- dergüt) zuzuteilen. Uebersteigt das beim Tod des Mannes vorhandene Ver- mögen das von beiden Ehegatten eingebrachte Gut, so liegt ein Vorschlag vor; von diesem ist der Witwe ein Drittel anzurechnen. Die übrigen zwei Drittel des Vorschlages bilden zusammen mit dem Mannesgut (einge- brachtes Gut und eventuelles Sondergut) die eigentliche Erbschaft, an der der Witwe kraft Erbrechtes entweder die Nutznießung zur Hälfte oder das Eigentum zu einem Viertel zusteht, von der aber für die Berech- nung der Uebergangsrente der Witwe nach AHVV Art. 61, Abs. 4, immer der Eigentumsviertel anzurechnen ist. — Wurde, was nicht selten vor- kommt, das gesamte eheliche Vermögen vom Ehemann oder von den Gat- ten gemeinsam während der Ehe erarbeitet, dann bildet es zugleich den Vorschlag. In diesem Falle läßt sich das anrechenbare Vermögen der Wit- we aus der gesamten Hinterlassenschaft, wie das folgende Beispiel zeigt, ohne Schwierigkeit ermitteln :
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Gesamter Vorschlag: (12/12 ) Fr. 120 000.— .1* Anteil der Witwe am Vorschlag = 1/3 (4112) Fr. 40 000.— Fr. 40 000.— Erbschaft (8/1 2) Fr. 80 000.— Anteil der Witwe an der Erbschaft: 1 / 4 ( 2112) Fr. 80 000.— : 4 = Fr. 20 000.— Total der Anteile der Witwe: ( 6/1 2) Fr. 60 000.—
Die Anteile der Witwe kraft ehelichen Güterrechts und Erbrechts be- tragen somit im vorliegenden Falle nicht bloß einen Viertel, sondern die Hälfte der gesamten Hinterlassenschaft! Diese Ausführungen haben gezeigt, daß sich das anrechenbare Vermö- gen der Witwe vor Durchführung der Erbteilung nur richtig ermitteln läßt, wenn auch die Vorschriften über die güterrechtliche Auseinanderset- zung genügend beachtet werden. Ist deshalb eine unverteilte Erbschaft nicht offensichtlich zu gering, um mittelbar die Höhe der Uebergangs- rente der Witwe zu beeinflussen, so müssen jeweils auf Grund der erhält- lichen Erbschaftsakten und allfällig weiterer Unterlagen die güterrechtli- chen und erbrechtlichen Ansprüche der Witwe gesondert ermittelt und hierauf ihr Gesamtvermögen errechnet werden.
Aus einem «Handbuch» für die Gemeindezweigstellen Die Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen, welche in der AHV wichtige Aufgaben erfüllen, werden erfreulicherweise im großen und ganzen in allen Kantonen gewissenhaft und mit Sachkenntnis geführt. Es ist zu einem schönen Teil der zuverlässigen und von großem sozialen Ver- ständnis getragenen Arbeit der Funktionäre der. Gemeindezweigstellen zu verdanken, wenn es bis jetzt gelungen ist, die AHV in allen Teilen reibungs- los durchzuführen. Eine der wesentlichen Voraussetzungen für das gute Funktionieren der Gemeindezweigstellen ist, daß sie ihre Aufgaben ken- nen und, soweit notwendig, mit den einschlägigen Vorschriften vertraut sind. Daher schenken die kantonalen Ausgleichskassen der Instruktion der Zweigstellen besondere Beachtung. Dabei sehen sie sich vor das nicht
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immer einfach zu lösende Problem gestellt, in welchem Umfang und in wel- cher Form von schriftlichen Weisungen Gebrauch zu machen ist. Ver- schiedene Ausgleichskassen haben in der letzten Zeit ihre Weisungen zu- sammengefaßt, um sie übersichtlicher zu gestalten und den Zweigstellen die Anwendung zu erleichtern. Aus einem solchen «Handbuch» für die Gemeindezweigstellen werden im folgenden einige Stellen wiedergegeben, die von allgemeinem Interesse sind.
Unter dem Kapitel «Erfassung» ist dort zu lesen : «Mindestens jedes Jahr ist die Einwohnerkontrolle durchzusehen. Als weitere Hilfsmittel gelten das Ragionenbuch, das Handelsregister, das Telephonbuch, das Steuerregister und gegebenenfalls Auskünfte des Orts- vorstehers. Alle Selbständigerwerbenden, die das 65. Altersjahr nicht überschritten haben und alle Arbeitgeber müssen einer AHV-Ausgleichs- kasse angeschlossen sein. Als Beleg dient der Zweigstelle die Register- karte der kantonalen ader einer Verbands-Ausgleichskasse. Der Zweig- stellenleiter darf nicht auf eine mündliche Auskunft eines Abrechnungs- pflichtigen abstellen, er sei einer Verbandsaus gleichskasse angeschlossen. Bei Neueröffnungen eines Betriebes hat der Zweigstellenleiter im Zwei- felsfalle den Inhaber schriftlich anzufragen, ob er einem Berufsverband mit eigener Ausgleichskasse beitrete. Erfolgt innert 2 Monaten kein ent- sprechender Bericht, ist der Betrieb der kantonalen Ausgleichskasse anzu- schließen. , ..»
Ueber die Arbeitgeberkontrolle, wie sie durch die Zweigstelle durchge- führt werden kann, wird ausgeführt: «Sofern nicht Schriftenkontrolle und AHV-Zweigstelle zusammenge- legt sind, ist ein geeignetes Meldeverfahren über Zu- und Abgang von Nie- dergelassenen und Aufenthaltern einzuführen. Wo keine Schriftenkontrol- len geführt werden, ist ein Meldeverfahren: Ortsvorsteher/Gemeindestelle einzuführen. Jeder Zuwachs eines Arbeitnehmers ist auf der Kontrollkarte zu notieren und es ist darauf zu achten, daß für ihn für die volle Zeit die AHV-Beiträge entrichtet werden. Auf Wunsch ist die kantonale Geschäfts- stelle gerne bereit, ibei der Einführung des Meldewesens beratend mitzu- wirken und ev. die Meldeformulare zur Verfügung zu stellen. Es empfiehlt sich sehr, nach Erhalt der Meldung den Versicherungsausweis einzuver- langen, diesen gegebenenfalls der kantonalen Geschäftsstelle zuzustellen, sofern noch kein IBK eröffnet wurde, und die Versicherten-Nummer zu
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notieren. Dadurch kann verhütet werden, daß bei Verlassen der Stelle nach Monaten der Versicherungsausweis nicht mehr beigebracht werden kann. Die Meldungen der Ortsvorsteher oder Schriftenkontrolle sind, so- weit sie nur für die Zweigstelle erstellt werden, während 5 Jahren aufzu- bewahren . . . Wo Lohnsummen abgerechnet werden, die nach Kenntnis der Verhältnisse kaum den Tatsachen entsprechen kämen, ist die kantona- le Geschäftsstelle darauf aufmerksam zu machen, damit gegebenenfalls eine Kontrolle angeordnet werden kann ... Auf der Rückseite der Abrech- nungs-Kontrollkarten ist genügend Platz für die Versicherten-Nummer und die Namen der Arbeitnehmer vorhanden. Es ist jeder Gemeindezweig- stelle anzuraten, sobald sie von einem Anstellungsverhältnis Kenntnis er- hält, den Versicherungsausweis zu verlangen und obige Eintragungen vor- zunehmen. Beginn und Ende des Angestelltenverhältnisses ist ebenfalls zu notieren. Ferner ist sehr zu empfehlen, die Lohnhöhe und allfällige spätere Lohnerhöhungen nachzutragen, so daß bei mündlichem Abrechnungsvier- kehr alle nötigen Angaben der Kontrollkarte entnommen werden können. Lohnbestätigungen auf Ziff. E der Soldmeldekarte sind ebenfalls auf der Kontrollkarte zu notieren, damit bei Einreichung der Beitragskarte über- prüft werden kann, ob von den bestätigten Lohnsummen auch die Beiträge entrichtet wurden . .» *
Zur Abrechnung mit Beitragsbescheinigungen oder Beitragskarten wird bemerkt: «Dieses System ist nicht undurchführbar, wie gewisse Gemeindestellen behaupten. Eine ganze Anzahl Gemeinden (auch ausgesprochene Landge- meinden) sind bereits dazu übergegangen und machen damit gute Erfah- rungen. Am Anfang ergibt sich zugegebenermaßen eine gewisse Mehrar- beit, weil die Beitragskarten vielfach nicht richtig ausgefüllt werden. Mit jedem Jahr begreifen aber mehr und mehr Abrechnungspflichtige dieses System und sind imstande, die Beitragskarten richtig auszufüllen. Dieses System hat den großen Vorteil, daß jeder Arbeitgeber ein Doppel der Bei- tragskarten besitzt und dieses Doppel als'ohnquittung, Unterlage für die Lohnausweise und als Ausweis gegenüber der Steuerbehörde verwenden kann . ..»
Für die Verwendung von Abrechnungsformularen ordnet •die Aus- gleichskasse folgendes an : «Der persönliche Beitrag und die Namen der Knechte, nicht aber der ausbezahlte Lohn (Lohnerhöhung!) können vorgeschrieben werden. Auf
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Grund eines Musterformulars ist es den Abrechnungspflichtigen sicher möglich, die Abrechnungsformulare richtig auszufüllen. Mitzusenden ist ein gewöhnlicher Einzahlungsschein ohne Aufdruck auf der Rückseite . . . Auf diese Weise ist es jeder Zweigstelle möglich, ohne Barverkehr auszu- kommen. 35 Gemeindezweigstellen machen mit dem Nur-Postcheck-Ver- kehr sehr gute Erfahrungen und keine möchte zum Bargeldverkehr zu- rückkehren. Wo durch die Gemeindeorganisation ein Barverkehr gegeben ist, weil in dieser Gemeinde Barverkehr allgemein üblich ist, macht der Abrechnungspflichtige die Angaben mündlich auf der Zweigstelle . . . Einzelne andere Abrechnungssysteme können von der kantonalen Ge- schäftsstelle ebenfalls geduldet werden. Gut bewährt hat sich in 2 Gemein- den der Bareinzug der Beiträge durch den Weibe' und in einer Gemeinde der Bareinzug an bestimmten Tagen im Schul- oder Gemeindehaus . . .».
Durehführungsfragen. der AHV Das Konkursprivileg der Ausgleichskassen
Im Nationalrat wurde eine Motion Oldani/Schütz eingereicht, welche eine Revision von SchKG Art. 219 im Sinne einer Besserstellung der Lohnar- beiter anstrebt. Wir geben den Ausgleichskassen in diesem Zusammen- hang Kenntnis von einem Schreiben der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, welche vom Departement zur Stellungnah- me eingeladen wurde. Die Konferenz schreibt: «Die letzten Jahre haben eine starke Vermehrung der Konkursprivile- gien 2. und 3. Klasse gebracht, deren Umfang und deren zeitlich unbe- schränkte Dauer die Lage der nachfolgenden Gläubigerkategorien lang- sam immer mehr verschlechtert. Es sind namentlich Forderungen der SUVAL, der AHV-Kassen, der Familienausgleichs-, Arbeitslosen- und Erwerbsausf allkctsseji, welche die Konkursmassen in manchen Fällen der- art belasten, daß für die Gläubiger der nachfolgenden Klassen nichts mehr übrig bleibt. Wenn auch diese privilegierten Gläubiger gehalten sind, periodisch abzurechnen und die verfallenen Beiträge einzuziehen, so zeigt die Erfahrung doch, daß manche dieser Kassen weitgehend Kredit ge- währen oder im Vertrauen auf ihr Privileg mit dem Einzug zuwarten, bis dann bei Konkurseröffnung soviel Rückstände aufgelaufen sind, daß sie die gesamten Aktiven der Konkursmasse beanspruchen. Wir befürchten stark, daß dieser Zustand auf die Dauer Wirkungen haben könnte, die für
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diese nützlichen sozialen Institutionen nicht von Vorteil wären. Wir hal- ten uns für verpflichtet, Sie auf diese Erscheinung hinzuweisen.»
Die Berücksichtigung der Beiträge der Frau bei der Berechnung von gekürzten Witwenrenten
Die Witwe eines am 31. Dezember 1952 verstorbenen Versicherten hat sich am 23. Januar 1954 zum Bezuge einer Witwenrente angemeldet. Bei der Prüfung der Anmeldung stellte sich heraus, daß der Verstorbene als beitragspflichtiger Nichterwerbstätiger von der Ausgleichskasse nicht erfaßt und bis zu seinem Tode nicht zur Erfüllung seiner Beitragspflicht verhalten worden ist. Da im Zeitpunkt der Anmeldung die Beiträge für das Jahr 1948 schon verjährt waren, konnten von den Erben nur noch die für die Jahre 1949 bis 1952 geschuldeten Beiträge nachgefordert wer- den. Dementsprechend mußte eine Kürzung der Witwenrente wegen des fehlenden Beitragsjahres von 1948 vorgenommen und die Rente nach Skala 4/5 festgesetzt werden. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages erhob sich nun aber die Frage, ob die von der Renten- anwärterin selbst im Jahre 1948 entrichteten Beiträge zu berücksichtigen seien, obwohl dieses Jahr nicht zu der für die Rente maßgebenden per- sönlichen Beitragsdauer des verstorbenen Ehemannes zählt. Nach AHVG Art. 32, Abs. 2, alte Fassung, werden bei der Ermitt- lung des durchschnittlichen Jahresbeitrages für die Ehepaar-Altersrente, welcher laut AHVG Art. 33, Abs. 1, auch für die Berechnung der Hinter- lassenenrenten maßgebend ist, allfällige Beiträge der Ehefrau denjeni- gen des Ehemannes zugezählt. Diese Bestimmung ist bei der letzten Ge- setzesrevision in Uebereinstimmung mit der bisherigen Praxis, wie sie schon in der Wegleitung über die Renten, Nr. 114 und Nr. 155, bereits Ausdruck gefunden hatte, dahingehend verdeutlicht worden, daß alle Beiträge, die von der Ehefrau vor oder während der Ehe bis zur Ent- stehung des Anspruches auf eine Ehepaar-Altersrente bzw. auf eine Wit- wenrente (sofern bei der Verwitwung noch kein An2pruch auf eine Ehe- paar-Altersrente bestanden hat) geleistet wurden, zu berücksichtigen sind. Eine Einschränkung in dem Sinne, daß etwa nur die während der anrechenbaren Beitragsdauer des Mannes geleisteten Beiträge der Frau angerechnet werden, besteht nicht. Im vorliegenden Falle waren dem- nach bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages alle von der Rentenanwärterin vom 1. Januar 1948 bis 31. Dezember 1952 gelei- steten Beiträge den für den verstorbenen Ehemann noch für die Jahre 1949-1952 nachbezahlten Beiträgen global hinzuzuzählen.
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GERICHTS-ENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung A. VERSICHERTE PERSONEN Ein Schweizer, der als Geschäftsführer in der ausländischen Zweignie- derlassung einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz tätig ist und durch diesen auch entlöhnt wird, ist gemäß AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. c, versichert. R.E. wurde von der T.A.-G. in Genf für die Zeit vom 1. Februar 1951 bis 22. Ja- nuar 1952 mit der Führung der Zweigniederlassung in Teheran beauftragt. Während seines Aufenthaltes in dieser Stadt ließ die Aktiengesellschaft seine monatlichen Entschädigungen im Betrage von Fr. 1500 seiner in Bern domizi- lierten Gattin zukommen. Sie weigerte sich jedoch, davon die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen. Da sich die Ausgleichskasse in einer Ver- fügung ihrem Standpunkt anschloß, erhob R. E. Beschwerde, welche von der kantonalen Rekursbehörde gutgeheißen wurde. Gegen diesen Entscheid legte die Ausgleichskasse Berufung ein mit dem Hinweis, daß die Gesellschaft in Teheran juristisch und wirtschaftlich vollständig autonom sei, und daß R.E. im Jahre 1951 für sie und nicht auf Rechnung eines Arbeitgebers in der Schweiz tätig gewesen sei. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung aus fol- genden Erwägungen abgewiesen. Streitig ist die Frage, ob R.E. seine Tätigkeit in Teheran im Jahre 1951 für einen Arbeitgeber in der Schweiz ausgeübt hat und von diesem auch entlöhnt wurde. Gemäß AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. c, sind versichert die Schweizerbürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden. Und gemäß AHVG Art. 12, Abs. 1, gilt als Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsengelte gemäß AHVG Art. 5, Abs. 2, ausrichtet. Im vorliegenden Fall hat nach dem vom Berufungsbeklagten vorgelegten Postquittungen regelmäßig die Aktiengesellschaft in Genf während des frag- lichen Jahres den vereinbarten Lohn ausbezahlt. Man könnte sie daher von der Bezahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von dieser Entschädi- gung nur befreien, wenn sie diese Zahlungen auf Rechnung eines Dritten ge- leistet hätte, der Arbeitgeber und damit eigentlicher Lohnschuldner des R. E. gewesen wäre. Nichts rechtfertigt nun die Annahme, daß das der Fall gewesen ist. Im Gegenteil, verschiedene Tatsachen sprechen sogar für die Annahme eines Dienstvertragsverhältn•isses zwischen der Genfer Aktiengesellschaft und dem Versicherten. Entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerin weist nichts darauf hin, daß die Gesellschaft in Teheran von der Aktiengesellschaft in Genf juristisch oder wirtschaftlich verschieden sei. Tatsächlich handelt es sich um eine Filiale der letztem, die dies auch ausdrücklich anerkennt. Der Begriff der Zweigniederlassung selbst gemäß OR Art. 642 besagt Abhängigkeit von der Hauptniederlassung bezüglich des Gesellschaftszweckes, der Finanzierung, des
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Gesellschaftsergebnisses und des geschäftsführenden Personals. Außerdem kann nach schweizerischem Recht eine schweizerische Aktiengesellschaft nur am Sitz der Hauptniederlassung betrieben werden. (Sch.K.G. Art. 46, Abs. 2). Man kann sich daher fragen, ob nicht bereits aus diesem Grunde die Arbeit- gebereigenschaft im Sinne von AHVG Art. 12 mit dem Begriff der Zweignie- derlassung einer solchen Gesellschaft unvereinbar sei. Abgesehen davon ist anzunehmen, daß R.E. in seiner Eigenschaft als Lei- ter der Zweigniederlassung in Teheran von der Aktiengesellschaft in Genf ab- hängig war. Das geht aus verschiedenen in den Akten enthaltenen Schriftstük- ken hervor. Und endlich ist darauf hinzuweisen, daß eine genferische Handels- gesellschaft, welche gemäß vorinstanzlichem Entscheid zur Aktiengesellschaft in T. in enger Beziehung steht (der gleiche Sitz, das gleiche Personal und die gleiche Verwaltung), in einem gerichtlichen Streit im Frühling 1952 eine Schuld von Fr. 300 geltend machte, die gerade 2% des in 12 Monaten im Jahre 1951 erzielten Lohnes darstellt, und heute behauptet die Aktiengesellschaft, R.E. sei in dieser Zeit nicht der AHV unterstanden. Unter diesen Umständen ist es nicht mehr nötig zu prüfen, wie das Ge- schäftsergebnis der Zweigniederlassung in Teheran verwendet wurde. Aus dem Begriff der Zweigniederlassung selbst geht ja bereits hervor, daß sie in der Bilanz der Aktiengesellschaft in Genf enthalten sein müssen. Auf Grund der Vorschrift von AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. c, kann auch dahin gestellt bleiben, ob R. E. während seines Aufenthaltes in Teheran seinen Wohnsitz in der Schweiz behalten hat oder nicht. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. R.E., vom 22. März 1954, H 362/53.)
B. BEITRÄGE
I. Einkommen aus unselbständigem Erwerb Ein Kanton ist nicht nur Arbeitgeber seines Gerichtspräsidenten, son- dern auch von dessen Hilfskräften, wenn die vom Gerichtspräsidenten bezogenen Vergütungen nicht allein das Entgelt für die persönliche Arbeit, sondern auch für jene der Hilfskräfte darstellen. AHVG Art. 5, Abs. 2, und AHVV Art. 36. Im Kanton St. Gallen beziehen die Gerichtspräsidenten der Landbezirke als Besoldung ein Wartegeld von Fr. 5500 bis 8500 im Jahr, ferner einen Anteil der Gebühren in Zivil- und Strafprozessen, sowie die Sporteln aus der einzelrichter- lichen Tätigkeit als Konkursrichter, Eherichter usw. Hilfskräfte hat der Ge- richtspräsident selbst zu entlöhnen. Als die Ausgleichskasse verfügte, daß für die Hilfskräfte die Arbeitgeberbeiträge vom Staat St. Gallen und die Arbeit- nehmerbeiträge vom Gerichtspräsidenten mit Rückgriff auf seine Angestellten zu entrichten seien, beschwerte sich die Staatskasse-Verwaltung St. Gallen, indem sie geltend machte, die Hilfskräfte stünden zum Staate in keinem Anstel- lungsverhältnis. Die kantonale Rekursbehörde hieß die Beschwerde gut mit der Begründung, der Gerichtspräsident sei nicht mit einer Mittelsperson zu ver- gleichen; seine Hilfskräfte hätten daher nicht den Staat zum Arbeitgeber, wes- halb ihre Enschädigungen nicht weitergeleitete Bezüge des Gerichtspräsiden- ten darstellen. Gegen diesen Entscheid legte die Ausgleichskasse Berufung ein.
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte diese aus folgenden Erwägun- gen gutgeheißen: Die Gerichtspräsidenten der Landbezirke des Kantons St. Gallen sind be- fugt, zur Besorgung der Kanzleiarbeiten im Rahmen ihrer Einzelrichter-Tätig- keit Hilfskräfte zuzuziehen, die sie aus ihren Einkünften zu entlöhnen haben. Würden die Gerichtspräsidenten hinsichtlich dieser Tätigkeit, für welche sie Sporteln beziehen, als selbständig erwerbend gelten, so wäre es allerdings kon- sequent, sie als Arbeitgeber der Hilfskräfte zu betrachten. Da sie nun aber inbezug auf ihre gesamte richterliche Tätigkeit zu den Unselbständigerwerben- den gehören, und die aus den Einzelrichter-Funktionen vereinnahmten Sporteln zur staatlichen Besoldung gerechnet werden, liegt es viel näher, sie nicht als direkte Arbeitgeber, sondern lediglich als Vertreter des Staates anzusehen. Der Staat stellt ihnen unter dem Titel Besoldung Gelder zur Verfügung, mit denen nicht nur ihre persönliche, sondern überhaupt die für die Amtsführung erfor- derliche Arbeit entlöhnt wird. Es wäre wohl kaum angängig, anzunehmen, daß ein staatlicher Funktionär, der zu seiner Unterstützung bei der Amtsführung eine Hilfskraft beschäftigt, insoweit aus dem Unterordnungsverhältnis zum Staat ausscheidet und gegenüber der Hilfskraft als Selbständigerwerbender auftritt. Die Hilfskraft ihrerseits dient ja auch durch ihre Tätigkeit für den Gerichtspräsidenten dem Staat. AHV-rechtlich gesehen is es nicht notwendig, daß die Hilfskraft in einem Dienstverhältnis zum Staat stehe, um diesen zum Arbeitgeber zu haben, denn der Begriff des Arbeitgebers gemäß AHVG ist weiter gefaßt als der des Dienstherrn. Dadurch aber, daß der Gerichtspräsident als Mittelsperson zwischen den Staat und die Hilfskraft eingeschaltet ist, entsteht ein mehrstufiges Arbeits- verhältnis im Sinne von Art. 36 AHVV. Ob ein solches Verhältnis voraussetzt, daß die zu erfüllende amtliche Aufgabe nur durch eine Mehrzahl von Personen bewältigt zu werden vermag und also dann nicht gegeben ist, wenn der Amts- inhaber allein damit fertig werden könnte, erscheint sehr fraglich. Auf alle Fälle darf, was die Amtsgeschäfte eines Gerichtspräsidenten betrifft, nicht erwartet werden, daß er reine Ausfertigungsarbeiten persönlich ausführe, was aber eben die Verwendung einer administrativen Hilfskraft notwendig macht. Im Prinzip waltet hier doch die gleiche Situation vor wie bei den in Art. 36 AHVV aufgeführten Fällen (Zwischenmeister, Akkordanten usw.), bzw. bei den in analoger Anwendung von Art. 36 darunter eingereihten Fällen, wobei beson- ders der Fall des Posthalters zu erwähnen ist, dem es zusteht, zur Mithilfe •im Büro- und Zustelldienst Personal selbst anzustellen und es aus seinem Gehalt zu entlöhnen. Ueber die AHV-Beiträge auf dem Lohn, den diese «Privatgehilfen» beziehen, wird mit der Eidg. Ausgleichskasse abgerechnet (vgl. ZAK 1948, S. 317/18), woraus sich ergibt, daß als ihr Arbeitgeber nicht der Posthalter persönlich, sondern die Postverwaltung betrachtet wird. So ist also auch das Arbeitsverhältnis zwischen dem Gerichtspräsidenten und der Hilfskraft zu be- urteilen. Daran ändert nichts die Tatsache, daß die Hilfskraft neben den Kanz- leiarbeiten in richterlichen Geschäften auch Büroarbeiten für private Zwecke ihres Prinzipals in seiner Eigenschaft als Anwalt oder als Verwaltungsrats- präsident einer Aktiengesellschaft besorgte. Für die erstern Arbeiten wurde sie vom Gerichtspräsidenten verpflichtet und aus Staatsgeldern entlöhnt, für die letztem wurde sie vom Privatmann verpflichtet und aus privaten Geldern entlöhnt.
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Bei der Entscheidung des vorliegenden Falles muß im übrigen auch die Art der Abrechnung mit den Gerichtspräsidenten der st. gallischen Landbezirke im allgemeinen berücksichtigt werden. Wie sich aus den Akten ergibt, entrich- tete die Staatskasse die Arbeitgeberbeiträge auf den gesamten Bezügen der Gerichtspräsidenten, ohne Unterschied, ob aus diesen Bezügen noch Hilfskräfte entlöhnt wurden oder nicht. Hätte es die Meinung gehabt, daß der Staat keine Arbeitgeberbeiträge auf den für Hilfskräfte abgezweigten Löhnen zu leisten habe, so wären, da ja die Zuziehung von Hilfskräften die Regel bildet, Arbeit- geberbeiträge nur nach Maßgabe der den Gerichtspräsidenten persönlich ver- bliebenen Bezügen geleistet worden. So aber wurden überall da, wo der Ge- richtspräsident eine Bürohilfskraft beschäftigt und entlöhnt hatte, die Arbeit- geberbeiträge auch für diese vom Staat entrichtet, und konnte es sich nur noch darum handeln, daß der Gerichtspräsident, der ja mit der kantonalen Aus- gleichskasse für die Hilfskraft abzurechnen hatte, dafür sorgte, daß der ent- sprechende Teil des Arbeitgeberbeitrages von seinem Konto, wo er gutgeschrie- ben war, auf dasjenige der Hilfskraft übertragen wurde. Indem die Staatskasse- Verwaltung erklärte, die Aufteilung der Beitragsleistungen zwischen dem Ge- richtspräsidenten und seinen Hilfskräften sei eine interne Angelegenheit eben derselben, gab sie im Grund zu, daß eine Rückforderung der den Hilfskräften gutgeschriebenen Arbeitgeberbeiträge durch den Staat nicht in Frage komme. Gegenüber den erwähnten Regelfällen weist nun der vorliegende Fall lediglich die Besonderheit auf, daß der Gerichtspräsident, weil der Uebergangsgenera- tion angehörend, nicht der persönlichen Beitragspflicht untersteht, so daß für ihn die Staatskasse nicht abzurechnen hatte und infolgedessen kein entspre- chender Arbeitgeberbeitrag zwecks Uebertragung auf das Konto der Hilfs- kraft zur Verfügung stand, sondern dem Staat extra belastet werden muß. Das macht indessen keinen prinzipiellen Unterschied aus. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. Kanton St. Gallen, vom 9. April 1954, H 2/54.)
1. Wird das Einkommen eines mitarbeitenden Familiengliedes gemäß
AHVV Art. 14, Abs. 3, global festgesetzt, so ist nicht auf jeden kur- zen Ausfall von Arbeitsleistung Rücksicht zu nehmen; dagegen dür- fen für Monate der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit keine Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge erhoben werden.
2. Wird der persönliche Beitrag des Betriebsinhabers auf Grund des
Einkommens vom Vorjahre berechnet, so sind auch für den Global- lohnabzug eines mitarbeitenden Familiengliedes die Verhältnisse der Bemessungsperiode maßgebend. AHVV Art. 22.
3. Die Ausgleichskassen sollen auf formelle rechtskräftige Verfügun-
gen nur zurückkommen, wenn diese offenkundig rechtswidrig oder unangemessen sind; allein das Gesetz und nicht etwa die Ueberle- gung, ob die Ausgleichskasse oder der Versicherte bei dieser oder jener Veranlagungsmethode besser wegkommt, darf maßgebend sein. AHVG Art. 97, Abs. 1. Die Ausgleichskasse eröffnete der heutigen Berufungsklägerin, daß sie als Inhaberin des Hafnereigeschäftes B. M.-St. pro 1948/49 einen persönlichen AHV-Beitrag von Fr. 60 im Jahr zu entrichten habe. Für 1950/51 wurde der
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Beitrag auf Fr. 84 bzw. auf Fr. 62 und für 1952 /53 am 21. Oktober 1952 auf Fr. 133 im Jahr festgesetzt. Der Beitragsbemessung wurde jeweils das in der vorgängigen Wehrsteuerveranlagung erfaßte Geschäftseinkommen zugrunde gelegt, hievon aber — im Sinne von Art. 14, Abs. 3, lit. a, AHVV — für jeden vollen Arbeitsmonat, den der Ehemann dem Geschäft der Berufungsklägerin gewidmet hatte, Fr. 200 als Gewinnungskosten in Abzug gebracht. Im beider- seitigen Einverständnis wurden so für die Beitragsperiode 1948/49 (Basis- jahre 1945/46) 24 Arbeitsmonate, für die Beitragsperiode 1950/51 (Basisjahre 1947/48) ebenfalls 24 Arbeitsmonate, für die Beitragsperiode 1952/53 dagegen — in Berücksichtigung von Krankheit bzw. Beschäftigungslosigkeit — bloß
11 Arbeitsmonate des Ehemannes berechnet.
Am 6. Mai 1953 kam die Ausgleichkasse auf ihre letzte Beitragsver- fügung (d. d. 21. Oktober 1952) zurück, unter Festsetzung des persönlichen AHV-Beitrags der Berufungsklägerin für 1952/53 auf Fr. 70 (statt auf Fr. 133) im Jahr. Sie gelangte zu dieser Abänderung, indem sie vom steueramtlich fest- gestellten Einkommen der Eheleute nicht mehr bloß Fr. 2200 (entsprechend einem Globallohn des Ehemannes für 11 Arbeitsmonate) in Abzug brachte, sondern total Fr. 4800 (entsprechend dem Globallohn für 24 Arbeitsmonate). Gleichzeitig stellte die Kasse unter dem Titel von Arbeitgeber_ und Arbeitneh- merbeiträgen eine Nachforderung in Höhe von Fr. 216.25, davon ausgehend, daß für die Tätigkeit des Ehemannes in den Jahren 1949, 1950, 1951 und 1952 — statt auf der Basis eines Totallohnes von Fr. 9600 (48 Monate ä Fr. 200) — nur auf Grundlage eines Betrages von Fr. 3400 (17 Monate ä Fr, 200) abge- rechnet worden sei. Frau B.M.-St. zog diesen Bescheid mit Beschwerde an die kantonale Re- kurskommission. Sie berief sich hiebei vor allem auf 2 Schreiben der Aus- gleichskasse vom 16. September 1949 und 9. Mai 1951, worin sich die AHV- Verwaltung damit einverstanden erklärt hatte, daß für den Ehemann der Be- rufungsklägerin während der Zeit seiner Krankheit bzw. während der Dauer der Beschäftigungslosigkeit keinerlei Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu zahlen seien. Die kantonale Rekursbehörde schützte mit Entscheid vom 25. August 1953 die Nachzahlungsverfügung der Kasse. In der Begründung wird ausgeführt, die AHV sei befugt gewesen, den Globalansatz von monatlich Fr. 200 ununterbro- chen für die ganze im Streite liegende Zeit zugrunde zu legen. Wenn der im Geschäft der Berufungsklägerin mitarbeitende Ehemann auch zeitweise krank oder arbeitslos gewesen sei, so habe er doch offenbar stetsfort aus dem Ge- schäft seiner Ehefrau gelebt. Es rechtfertige sich daher, das was er während der Krankheit oder Arbeitslosigkeit bezog, als eine Art Krankenlohn bzw. als fortgesetzte Lohnzahlung anzusehen. Darauf, daß die Ausgleichskasse am 16. September 1949 und 9. Mai 1951 vorübergehend auf den Bezug von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen verzichtete, könne nicht abgestellt werden. Nach der geltenden Judikatur seien die Ausgleichskassen berechtigt, unrichtige Be- scheide aufzuheben und durch neue, dem Gesetz besser entsprechende Verfü- gungen zu ersetzen, vorausgesetzt, daß nicht etwa — was hier sicher nicht zutreffe — bereits Verjährung nach Art. 16, Abs. 1, AHVG eingetreten sei. Die von Frau B.M.-St. erhobene Berufung wurde vom Eidgenössischen Versi- cherungsgericht aus folgenden Erwägungen gutgeheißen:
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1. Es ist unbestritten, daß der Ehemann der Berufungsklägerin als mit-
arbeitendes Familienglied im Geschäft seiner Frau tätig ist. Ein Barlohn scheint nicht vereinbart worden zu sein. Anderseits kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der Ehemann wie auch seine Gattin aus den Einkünften des Hafnerei- und Ofengeschäfts leben. Auch besteht Einigkeit darüber, daß für die Tätigkeit des Ehemannes, jedenfalls soweit er arbeitsfähig und soweit genü- gend Arbeit vorhanden ist, im Sinne von Art. 14, Abs. 3, lit. a, AHVV (neue Fassung) ein Globaleinkommen von monatlich Fr. 200 als Arbeitslohn einzu- setzen ist. Was sodann die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Arbeitslosigkeit be- trifft, so hat die Geschäftsinhaberin seinerzeit auf dem üblichen Formular der Kasse mitgeteilt, daß ihr Ehemann in den Jahren 1949 bis und mit 1952 insge- samt bloß während 17 Monaten dem Erwerb habe nachgehen können, und die Kasse hat die Richtigkeit dieser Angaben nicht bestritten, sondern sich mit der Berechnung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrags auf dieser Basis abgefunden. Auch heute wird nicht etwa geltend gemacht, der Ehemann der Berufungsklägerin sei in den zur Diskussion stehenden vier Jahren in Tat und Wahrheit nicht während 17 Monaten, sondern während einer viel längern Zeit erwerbstätig gewesen. Vielmehr kamen der Kasse nachträglich bloß darüber Bedenken, ob es richtig gewesen sei, für die Monate der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit auf das Inkasso des Arbeitgeber, und Arbeitnehmerbeitrags, zu verzichten. In dieser Hinsicht ist zuzugeben, daß in Fällen, wo nach Art. 14, Abs. 3, AHVV das Einkommen eines mitarbeitenden Familiengliedes global oder pauschal festgesetzt wird, selbstverständlich nicht auf jeden Ausfall der Ar- beitsleistung Rücksicht genommen werden kann. Es entspricht durchaus dem Sinne eines Globallohnes, daß kleinere Beschäftigungsschwankungen als im pauschalen Ansatz einkalkuliert zu gelten haben. Vorliegend handelt es sich aber nicht um solche Schwankungen von bloß kurzer Dauer, bestreitet doch die Kasse in keiner Weise, daß der Ehemann von 1949 bis und mit 1952 nur während 17 von insgesamt 48 Monaten seiner beruflichen Arbeit als Hafner- meister habe nachgehen können. Unter diesen Umständen bestand kein Grund, nachträglich auf die durchaus korrekt vor sich gegangene Abrechnung der Globallöhne zurück zu kommen und die am 6. Mai 1953 formulierte Nachfor- derung zu erheben.
2. Mit der Ablehnung der eben erwähnten Nachforderung ist jedoch die
Streitsache noch nicht in allen Punkten entschieden. Wie die Kasse mit Recht geltend macht, steht die Berechnung des versicherten Lohnes mit der Bemes- sung des beitragspflichtigen Einkommens der Geschäftsinhaberin in einer ganz bestimmten Relation. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß nach den geltenden Normen der Beitragsbemessung des persönlichen AHV-Beitrags eines Betriebsinhabers regelmäßig nicht das Geschäftseinkommen in der Beitrags- periode, sondern dasjenige der letzten Wehrsteuertaxation zugrunde zu legen ist, wogegen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag jeweils vom laufenden Lohn erhoben wird. Wenn somit in den Jahren 1949/50 wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit des mitarbeitenden Familiengliedes nur der Lohn von 11 Ar- beitsmonaten in Rechnung zu setzen war, so konnte sich dies auf den persön- lichen AHV-Beitrag der Berufungsklägerin erst in der Beitragsperiode 1952/53 auswirken. Die Verfügung der Kasse vom 21. Oktober 1952, die pro 1952/53 als Gewinnungskosten nicht Fr. 4800, sondern lediglich Fr. 2200 in Abzug brachte,
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war daher in Ordnung und wurde am 6. Mai 1953 zu Unrecht annulliert. Nach Maßgabe von Art. 7 OV, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht über die Parteibegehren hinausgehen kann, ist unter den obwaltenden Verhältnissen die Verfügung vom 21. Oktober 1952 wiederherzustellen.
3. In grundsätzlicher Hinsicht ist noch folgendes zu sagen. Wie die Vorin-
stanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführt, sind die Ausgleichskassen unter gewissen Umständen berechtigt, einen frühern, als unrichtig erkannten Be- scheid, obwohl er in formelle Rechtskraft erwuchs, nachträglich zu korrigieren. Ein solches Zurückkommen sollte aber auf Fälle beschränkt bleiben, wo die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit der Verfügung offenkundig ist. Diese Voraussetzung war vorliegend nicht gegeben. Ueberlegungen rein wirtschaft- licher Art, ob etwa bei dieser oder jener Veranlagungsmethode die Kasse oder aber der Pflichtige besser wegkomme, haben dabei auszuscheiden. Vielmehr haben sich die AHV-Organe bei ihren Schlußnahmen einzig an die gesetzlichen Normen zu halten. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. B.M.-St., vom 20. März 1954, H 331/53.)
II. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Rentenzahlungen, die ein Versicherter für den Eintritt in eine Kol- lektivgesellschaft vertraglich übernimmt, sind keine Gewinnungsko- sten im Sinne von AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. a. P. L. war bis Mitte November 1948 in unselbständiger Stellung tätig. In diesem Zeitpunkt trat er mit dem Tode seines Vaters als dessen Nachfolger als unbe- schränkt haftender Gesellschafter in eine Kollektivgesellschaft ein und hatte daher als Selbständigerwerbender AHV-Beiträge zu entrichten. Laut Vertrag vom 14. Juni 1948 verpflichtete er sich seiner Mutter gegenüber, ihr vom je- weiligen Einkommen aus der Kollektivgesellschaft 15% abzugeben. Er bean- tragt vor der kantonalen Rekursbehörde, daß dieser Rentenbetrag von seinem Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werde. Die Vorinstanz entsprach diesem Begehren, indem sie ausführte, es handle sich bei diesen Leistungen im Grunde genommen um eine variable Rente, die der Witwe des Rechtsvorgängers des Be- schwerdeführers zugebilligt worden und daher gemäß AHVV Art.6, Abs.2, lit. b, auszuscheiden sei. Ausschlaggebend sei, daß die vom Beschwerdeführer über- nommene Verpflichtung untrennbar mit seiner Stellung als Kollektivgesellschaf- ter zusammenhänge, ja offenbar geradezu Voraussetzung für seinen Eintritt in die Gesellschaft gewesen sei. In gleicher Weise, wie derartige Rentenzahlungen als nichtbeitragspflichtige Gewinnungskosten zu erachten seien, wenn sie aus allgemeinen Mitteln der Gesellschaft erfolgten, so seien sie auch dem Beschwer- deführer als Gewinnungskosten zugutezuhalten. Mit Berufung beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, es sei zu erkennen, daß die von P.L. seiner Mutter ausgerichteten Leistungen nicht zu einem Abzug vom Einkommen be- rechtigen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus fol- genden Erwägungen gutgeheißen. Hinsichtlich der Frage, ob die 15%, die der Berufungsbeklagte laut Vertrag vom 14. Juni 1948 seiner Mutter zeit ihres Lebens von seinem ihm als Kollektiv- gesellschafter zukommenden Gewinnanteil auszahlen muß, für die Bemessung des beitragspflichtigen Einkommens herangezogen werden dürfen oder nicht,
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ist vorab klarzustellen, daß der von der Vorinstanz herangezogene Art. 6, Abs. 2, lit. b, AHVV auf Fälle von der Art des vorliegenden niemals Anwendung finden kann, da diese Bestimmung (vgl. das Urteil P. vom 13. November 1950 in AHV-Praxis Nr. 68 und ZAK 1951 S. 36) nur die Beitragspflicht eines Be. zügers von Fürsorgeleistungen beschlägt .und mithin nur dann eventuell von Be- lang sein könnte, wenn AHV-Beiträge der Mutter des Berufsbeklagten, was nicht zutrifft, im Streite lägen. Sodann lassen sich aber die zur Diskussion stehenden rentenähnlichen Lei- stungen auch nicht unter die «Gewinnungskosten» des Art. 9, Abs. 2, lit. a, AHVG einreihen. Gewinnungskosten sind (vgl. EVGE 1950, S.54; ZAK 1950, S. 271, und EVGE 1951, S. 233; ZAK 1952, S. 45) Aufwendungen,die in unmittelbarem und direktem Zusammenhang mit der Erzielung eines für die Beitragsbemessung maßgebenden Einkommens gemacht werden. Es handelt sich dabei regelmäßig um Unkosten, die der Erhaltung einer Einkommensquelle dienen, wogegen Auf- wendungen, die zum Zwecke des Erwerbs einer Einkommensquelle gemacht werden, nicht als Gewinnungskosten anerkannt werden. Sollte daher der Beru- fungsbeklagte, was nach den Akten durchaus möglich, ja sogar wahrschein- lich ist, den Vertrag vom 14. Juni 1948 bloß deswegen geschlossen haben, um von seinen Angehörigen die Ermächtigung zu erhalten, als Nachfolger seines Vaters in die Kollektivgesellschaft der Gebrüder L. einzutreten, so vermöchte dies auf den Umfang seiner Beitragspflicht, weil mit der Berufsausübung nur in mittelbarem Zusammenhang stehend, keinen Einfluß auszuüben. Für die Beitragspflicht eines Kollektivgesellschafters ist im übrigen — analog wie in den Fällen eines in der Gesellschaft mitarbeitenden Kommanditärs — nur das zwischen ihm und der Kollektivgesellschaft bestehende Rechtsverhältnis maß- gebend, woegegen (vgl. EVGE 1953, S. 123; ZAK 1953, S. 288) interne Abma- chungen mit einem außerhalb der Firma stehenden Dritten über eine allfällige Mitbeteiligung am Gewinn beitragsrechtlich unbeachtlich sind. Bei dieser Sach- lage kann der von der Vorinstanz ausgesprochene Abzug für die 15% nicht ge- schützt werden. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. P.L., vom 2. Februar 1954, H 356/53.)
Nimmt ein Gesellschafter auf seinen eigenen Namen ein Bankdarlehen auf und wirft es in die Gesellschaft ein, so wird es zum Geschäftsver- mögen, für welches gemäß AHVV Art. 18, Abs. 2, 4 1/2% Zins zu ge- währen ist. AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. e. A.W. ist unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Die Ausgleichskasse bemaß seine Beiträge 1952/53 auf Fr. 2764 im Jahr, aus- gehend von einem im Betrieb arbeitenden Eigenkapital von Fr. 576 000. In sei- ner Beschwerde machte der Versicherte geltend, sein investiertes Kapital habe am 1. Januar 1951 Fr. 738 000 betragen. Die kantonale Rekursbehörde erhöhte die Beiträge auf Fr. 2972 im Jahr mit der Begründung, laut Wehrsteuerakten seien Fr. 339 132 Schulden ausgewiesen. Diese seien rechtlich als Geschäfts- schulden zu betrachten. Zwar spreche für die Darstellung des Beschwerde- führers, es handle sich hierbei um Privatschulden, die Tatsache, daß er jene Verbindlichkeiten auf seinen persönlichen Namen eingegangen sei und die entsprechenden Schuldzinsen sich persönlich habe belasten lassen. Indessen habe er offenbar seinen Kapitalanteil am Geschäft «nur» leisten bzw. aufrecht-
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erhalten können, indem er persönliche Schulden kontrahierte, um so der Firma die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Ein anderer Grund für die Begründung der Schulden sei nicht geltend gemacht worden. Gewiß sei es denk- bar, daß der Beschwerdeführer infolge großen persönlichen Aufwandes oder von privaten Bürgschaftsverpflichtungen usw. zu großen privaten Schulden gekommen sein könnte. Aber dafür lägen keine Anhaltspunkte vor, sodaß die Aufnahme von persönlichen Darlehen zur Stärkung der Geschäftseinlage die nächstliegende Annahme bleibe. A. W. beantragte mit Berufung die Beiträge 1952/53 auf Fr. 2880 im Jahr festzusetzen mit dem Hinweis, die deklarierten Fr. 339 132 Passiven seien seine Privatschulden: Darlehen, welche er von Hy- pothekarbanken als Blankokredite eingeräumt erhalten habe. Im Mitbericht vertrat das Bundesamt die Auffassung, der streitige Betrag sei zwar keine Geschäftsschuld, sei aber einer solchen gleichzustellen, weil sie der Finanzie- rung des Geschäftsanteils des Berufungsklägers dienten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen gutgeheis- sen: Laut rechtskräftiger Wehrsteuerveranlagung VI. Periode hatte der Ver- sicherte am 1. Januar 1951 ein Vermögen von Fr, 655 487 im Geschäfte inve- stiert. Hat aber die Steuerbehörde ein Geschäftsvermögen in dieser Höhe aner- kannt und den Zins des Kapitalvermögens (rund 6%) zum Erwerbseinkommen des Versicherten geschlagen, so ist es gegeben, daß die Fr. 655 487 auch als Be- triebsvermögen im Sinne des Art. 9, Abs. 2, lit. e, AHVG behandelt werden. Jene rund Fr. 650 000 wirken eben in ihrer Gesamtheit als investiertes Eigen- kapital. Daß die darin enthaltenen Fr. 339 132 ganz oder teilweise privaten Zwecken des Berufungsklägers dienen, nimmt auch die Vorinstanz nicht an (vgl. übrigens EVGE 1951, S. 27 und 244; ZAK 1951, S. 463). Gemäß Kontokor- rent-Auszügen der Banken hat nicht die Kommanditgesellschaft, sondern der Berufungskläger persönlich auf seinen eigenen Namen die Fr. 339 132 als Bank- darlehen aufgenommen, Er persönlich schuldet den Banken die Fr. 339 132 (nebst Zins und Kommissionen), und nicht das Gesellschaftsvermögen, sondern ausschließlich sein privates Vermögen haftet den Banken für die Erfüllung der von ihm als Borger eingegangenen Verbindlichkeiten (Art. 613 OR). Dadurch daß der Berufungskläger die geborgten Fr. 339 132, deren Eigen- tümer er geworden war (Art. 312 OR), in die Gesellschaft eingeworfen hat; sind sie zum Geschäftsvermögen geworden. Dem entspricht es, daß die Steuer- behörde den Zinsertrag des ganzen Kapitalvermögens zum Erwerbseinkom- men des Versicherten geschlagen hat. Auch auf der Vermögensseite ist jene Summe ungeschmälert als ein investiertes Eigenkapital anzuerkennen, und dem Berufungskläger gebührt der in Art. 18 AHVV vorgesehene 41/2 %ige Abzug. Sind, privatrechtlich besehen, die darin inbegriffenen Fr. 339 132 Schulden eines Teilhabers, so stellen sie auch AHV-rechtlich nicht Schulden der Gesellschaft dar. Würde der vorinstanzliche Entscheid geschützt, so wäre ein Komplemen- tär, der die Mittel für seine jeweiligen Geschäftseinlagen als Bargeld zur Ver: fügung hat oder sie durch Veräußerung eigener Sachwerte beschafft, AHV- rechtlich besser gestellt als ein anderer, welcher zu diesem Zweck bei Dritten Kredite in Anspruch nimmt. Eine solch ungleiche Behandlung der unbeschränkt haftenden Teilhaber von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften kann vom Gesetz nicht gewollt sein. Die Berufung ist daher begründet.
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Ob der 4 %ige Abzug etwa dann auf den Fr. 339 132 überschreitenden Be- trag des Geschäftsvermögens zu beschränken wäre, wenn die Kommanditgesell- schaft die Darlehenszinsen als Geschäftsunkosten verbucht und dadurch der Einkommensbesteuerung beim Teilhaber (Art. 18 WStB) entzogen hätte, ist nicht zu prüfen. Für ein derartiges Vorgehen der Firma liefern die Akten keine Anhaltspunkte. Ebensowenig braucht untersucht zu werden, wie AHV-rechtlich zu entscheiden wäre, falls die Bankschuld des Berufungsklägers zwar juristisch privat begründet, aber kreditmäßig in einen besonderen Zusammenhang mit der Geschäftsbeteiligung gestellt worden wäre. Nach den erteilten Auskünften, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß besteht, mußten für die Gewäh- rung des Bankdarlehens keinerlei Geschäftsunterlagen beigebracht werden. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A.W., vom 23. Dezember 1952, H 249/52.) -:31;
III. Herabsetzung von Beiträgen Der Erlaß einer Steuerschuld wegen großer Härte zieht zufolge der Verschiedenheit der gesetzlichen Grundlagen und der im Spiele ste- henden Interessen nicht zwangsläufig eine Herabsetzung des ABV- Beitrages wegen Unzumutbarkeit nach sich. AHVG Art. 11, Abs. 1. Mit Verfügung vom 5. Februar 1951 setzte die Ausgleichskasse den persönli- chen AHV-Beitrag des als Anwalt selbständigerwerbenden Versicherten für die Jahre 1950 und 1951 auf je Fr. 404 fest. M. M. ersuchte im Juni 1951 mit Beitragsherabsetzung u. a. mit dem Hinweis, er habe nicht nur ein 1947 geerb- tes Vermögen aufgebraucht, sondern sei noch genötigt gewesen, einen größe- ren Betrag aufzunehmen, um den laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Gegenwärtig seien die Einnahmen aus der Advokatur derart gering, daß er in Schwierigkeiten kommen würde, wenn er den Beitrag in der geforderten Höhe zu bezahlen hätte. Während die Ausgleichskasse das Gesuch ablehnte, redu- zierte die kantonale Rekursbehörde auf Beschwerde hin den Jahresbeitrag auf je Fr. 224 mit der Begründung, die Eidgenössische Wehrsteuer-Erlaßkommis- sion habe am 30. Mai 1953 einem Gesuch des Rekurrenten entsprochen durch Herabsetzung der für die V. Periode geschuldeten Wehrsteuer von Fr. 443 auf Fr. 200.—. Es bestehe daher für die kantonale Rekursbehörde keinen Grund, nicht auch die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des AHV-Beitrages we- gen Unzumutbarkeit als erfüllt zu erachten. Dagegen reichte die Ausgleichs- kasse Berufung ein. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Beru- fung aus folgenden Erwägungen gutgeheißen: • 1. Das Bundesamt für Sozialversicherung und die Ausgleichskasse wenden sich mit Recht gegen das Vorgehen der Rekurskommission, welche im Falle eines Wehrsteuererlasses ohne weiteres die Voraussetzungen einer AHV-Bei- tragsherabsetzung als erfüllt erachtet. Der Vorinstanz seien daher nochmals die Gründe dargelegt, die es einer AHV-Beschwerdeinstanz nach konstanter Praxis der obersten AHV-Rechtspflegebehörde nicht gestatten, kurzerhand auf Entscheide von Steuererlaßkommissionen abzustellen, da solche für die Frage einer AHV-Beitragsreduktion nicht ausschlaggebend sein können (EVGE 1952, S. 256 f., ZAK 1952, S. 476). Der persönliche AHV-Beitrag ist ein Versicherungsbeitrag und keine Geldleistung, die der Staat ausschließlich zur Deckung des allgemeinen Fi-
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nanzbedarfs fordert. Er hat eine von der Steuer wesentlich verschiedene Funk- tion und genießt deshalb im Unterschied zu ihr ein Konkursprivileg. Die infol- ge einer Herabsetzung gemäß Art. 11, Abs. 1, AHVG nicht entrichteten Bei- träge werden grundsätzlich bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht ange- rechnet. Dadurch wird der durchschnittliche Jahresbeitrag beeinflußt, der für die Höhe der Rente im Rahmen der anwendbaren Rentenskala bestimmend ist. Die Beitragsherabsetzung hat deshalb im Gegensatz zum Steuererlaß für den Versicherten und seine Familie nicht nur eine vorteilhafte Seite, sondern sie kann zu empfindlichen Einbußen an Alters- und Hinterlassenenrenten führen. Sie bedeutet denn auch nicht wie der Wehrsteuererlaß einen ganzen oder teilweisen Verzicht auf eine Steuer, die ohnehin nur einen kleinen Teil der Gesamtbevölkerung, belastet. AHV-Beiträge hat hingegen jeder Versicher- te auf jeden Fall vom eisten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres fol- genden Kalenderhalbjahres an zu entrichten, und zwar bis zum vollendeten
65. Altersjahr.
Es mögen daher Steuererlaßbehörden gegenüber den Steuerpflichtigen ge- legentlich weniger strenge Anforderungen stellen, auf die AHV-Herabset- zungspraxis kann dies keinerlei Rückwirkungen zeitigen. Wenn die Vorinstanz schließlich noch mit den Begriffen Unzumutbarkeit und Härte in Art. 11 AHVG und Art. 124 WStB operiert, so ist diese Gegenüberstellung schon darum nicht entscheidend, weil eine Interpretation nur im Rahmen des kon- kreten Gesetzes, der ihm zugrundeliegenden Wertungen und durch sinnvolle Einordnung in das System des Gesetzes zu geschehen hat, wobei u. a. immer wieder zu beachten ist, daß die Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeiträge gemäß Art. 5 ff. AHVG ohnehin keiner Herabsetzung zugänglich sind. Wenn eine Wehrsteuererlaßkommission die Entrichtung einer Steuerschuld als große Härte erachtet und daher dem Pflichtigen deren Bezahlung ganz oder teilwei- se erläßt, so braucht dies nicht zwangsläufig zu bedeuten, die Bezahlung des privilegierten persönlichen AHV-Beitrages müsse von den AHV-Verwaltungs- und Rechtspflegeorganen ohne weiteres als unzumutbar angesehen werden. Die Verschiedenheit der gesetzlichen Grundlagen und der im Spiele stehenden Interessen verbieten — wie bereits erwähnt — ein derart schematisches Vor- gehen. Die sinngemäße Interpretation von Art. 11, Abs. 1, AHVG führt nun nach der konstanten Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts zum Schluß, daß diese Norm eine Ausnahme von gesetzlichen Grundregeln darstellt, die nur Fällen außerordentlicher wirtschaftlicher Bedrängnis zugedacht ist. An die Voraus- setzung der «Unzumutbarkeit» sind demnach innerhalb der Grenzen des Wort- sinns strenge Anforderungen zu stellen, nicht zuletzt auch im Interesse der Versicherten und ihrer Angehörigen.
2. Der Pflichtige gab an, die Bruttoeinnahmen aus der allgemeinen An-
waltspraxis hätten 1947 bis 1950 kaum Fr. 7000 oder noch weniger betragen. Für die Wehrsteuer, VII. Periode, ist der Pflichtige noch nicht veranlagt wor- den. Hingegen liegt seine Steuererklärung vor. Danach setzt sich sein Ein- kommen zusammen, aus a) Einkünften aus der allgemeinen Anwaltspraxis, die er selbst für 1951 auf Fr. 8000 und für 1952 auf Fr. 9000 beziffert, b) einer festen Entschädigung von einer A.G. mit je Fr. 4500 im Jahr und c) einer Ent- schädigung als Mitglied eines kantonalen Gerichts im Betrage von Fr. 509 (1951) und Fr. 313 (1952).
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Anhand dieser Angaben des Pflichtigen steht fest, daß sich die Einkom- mensverhältnisse nicht verschlechtert, sondern verbessert haben. Der Beitrags- pflichtige gibt immerhin zu, über ein variables Einkommen aus der Anwalts- praxis von Fr. 8000 bis Fr. 9000 und außerdem noch über eine jährliche feste Einnahme von Fr. 4500 zu verfügen, wobei das Argument der Ausgleichskasse, erfahrungsgemäß müsse mit einer Höherschätzung durch die Steuerkommis- sion gerechnet werden, nicht weiter verfolgt zu werden braucht. Selbst wenn noch gewisse Berufsauslagen in Abzug kommen, so werden doch keine außer- gewöhnlichen Aufwendungen geltend gemacht. Zwar kann im Hinblick auf die in der Steuerdeklaration angegebenen Guthaben und Wertschriften von Fr.
2638 und Schulden von Fr. 4500 nicht gesagt werden, die wirtschaftliche Lage
des Berufungsbeklagten, der für Ehefrau und einen 17jährigen Sohn (kauf- männischer Lehrling) zu sorgen hat, sei nicht etwa eine gespannte. Doch ist sie nicht derart kritisch,. daß die Entrichtung des gesetzlichen AHV-Beitrags für ihn im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung eine untragbare Belastung bedeutete, d.h. daß sie ihn eines Teils der für seinen und seiner Familie Un- terhalt notwendigen Mittel entblößte. Infolgedessen ist die Berufung der kan- tonalen Ausgleichskasse zu schützen. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. M.M., vom 17. März 1954, H 343/53.)
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VON MONAT Im Mai 1954 haben die von den Ausgleichskassen mit der Zentralen Ausgleichsstelle abgerechneten AHV - Beiträge ZU der Versicherten und der Arbeitgeber die 3 Milliarden- MONAT grenze überschritten. Im gleichen Zeitpunkt erreichte die Summe der bisher ausbezahlten AHV-Renten 1,25 Milliar- den Franken. *
Die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen tagte am 21. und 22. Juni 1954 in Arbon unter dem Vorsitz des zum Tagespräsidenten ge- wählten F. Tschui, Schaffhausen. Behandelt wurden u. a. Fragen betref- fend die Verwaltungskosten, die Behandlung der nichterwerbstätigen Witwen und Ehefrauen, der Anspruch verheirateter Frauen auf einfache Altersrente, die Verjährung und die Arbeitgeberkontrolle.
Durch das schweizerisch-italienische Abkommen vom 17. Oktober
1951 ist bekanntlich die Kürzung der AHV-Renten um ein Drittel gemäß
AHVG Art. 40 gegenüber Rentenbezügern italienischer Staatsangehörig- keit aufgehoben worden, und zwar ab 1. Januar 1951. Da die Ratifika- tion dieses Abkommens erst Ende 1953 erfolgte, mußten die bisher nicht ausbezahlten Rentendrittel für zwei Jahre nachbezahlt werden, was in den ersten 6 Monaten 1954 geschehen ist. Bei dieser Gelegenheit wurden an rund 3700 Rentenbezüger italienischer Nationalität insgesamt fast 2,5 Millionen Franken nachbezahlt, sodaß jeder Rentenbezüger durchschnitt- lich eine Nachzahlung von 676 Franken erhielt.
Dürfen die Kosten der Arbeitgeberkontrollen dem Arbeitgeber auferlegt werden? Es gibt Arbeitgeber, die den Revisionsstellen die gemäß AHVG Art. 68, Abs. 2, vorgeschriebenen Arbeitgeberkontrollen unnötig erschweren. Z.B. ist zur Zeit, wo sich die Revisionsstelle beim Arbeitgeber einfindet, die verantwortliche Auskunftsperson abwesend, obwohl die Kontrolle dem Arbeitgeber rechtzeitig angekündigt worden ist. Oder es fehlen die für die Durchführung der Kontrolle erforderlichen Unterlagen, trotzdem der Arbeitgeber schriftlich aufgefordert wurde, diese für die Kontrolle bereit
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zu halten. Bei andern Arbeitgebern findet die Revisionsstelle nachlässig erstellte Abrechnungen oder eine mangelhafte Buchhaltung vor, so daß sie das Mehrfache der Zeit für eine Kontrolle unter ordentlichen Ver- hältnissen aufwenden muß. In solchen und ähnlichen Fällen stellt sich die Frage, ob die durch den Arbeitgeber leichtsinnig oder mutwillig ver- ursachten Mehrkosten, diesem überbunden werden können. Aus den beim BSV eingegangenen Arbeitgeberkontrollberichten geht hervor, daß sich verschiedene Ausgleichskassen für befugt halten, die Arbeitgeber mit Kontrollkosten zu belasten.
Die richtige Beantwortung der gestellten Frage setzt eine klare Be- griffsbestimmung voraus. Wenn die Ausgleichskasse dem Arbeitgeber die Kosten der Arbeitgeberkontrolle auferlegt, belastet sie ihn juristisch gesprochen mit einer öffentlichen Abgabe. Diese Erkenntnis ist deshalb außerordentlich wichtig, weil nach rechtsstaatlicher Auffassung, wie sie für die schweizerische Rechtsordnung maßgebend ist, eine öffentliche Ab- gabe nur erhoben werden darf, wenn und soweit sie auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht. Auf die vorliegende Frage zugeschnitten heißt das: Die Ausgleichs- kasse ist nur befugt, dem Arbeitgeber die Kosten der Arbeitgeberkontrol- le aufzuerlegen, wenn und soweit sie sich dazu auf eine gesetzliche Grundlage stützen kann. Weder das AHVG noch die dazu gehörende Vollzugsverordnung enthalten eine diesbezügliche Vorschrift. Gemäß AHVG Art. 69, Abs. 1, haben die Arbeitgeber zur Deckung der Verwal- tungskosten der Ausgleichskassen besondere Verwaltungskostenbeiträge zu entrichten. Aus diesen Beiträgen sind auch die Kosten der Arbeitge- berkontrollen zu decken. Diese Schlußfolgerung ergibt sich aus Absatz 3 der zitierten Bestimmung, die vorschreibt, daß die Verwaltungskosten- beiträge «ausschließlich zur Deckung der Verwaltungskosten der Aus- gleichskassen und ihrer Zweigstellen sowie zur Deckung der Revisions- und Kontrollkosten» zu verwenden sind. Sie findet sich ferner bestätigt in AHVV Art. 170, Abs. 2, der bestimmt, daß die Kosten für die Kassen- revisionen und Arbeitgeberkontrollen als Verwaltungskosten der Aus- gleichskassen gelten. Die Ausgleichskassen dürfen somit die aus der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle entstehenden Kosten nicht direkt dem Arbeitgeber auferlegen, wie es ihnen im allgemeinen auch nicht ge- stattet ist, sich für die Ausführung der übrigen Aufgaben entschädigen zu lassen. Ausnahmen sieht die Vollzugsverordnung nur vor: für Mahnungen und Veranlagungsverfügungen (AHVV Art. 37, Abs. 2, Art. 38, Abs. 3
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und 205), für den Ersatz verlorener Versicherungsausweise (AHVV Art. 134, Abs. 3) und in bestimmten Fällen für IBK-Auszüge (AHVV Art. 141, Abs. 1). In diesem Sinne hat sich auch das Kantonsgericht Waadt als Rekursinstanz für die AHV in einem Urteil ausgesprochen, das auf Seite 263 dieser Nummer der ZAK publiziert ist.
Obwohl die Ausgleichskassen die Kosten der Kontrollen an Ort und Stelle nur im Zusammenhang mit einer Veranlagungsverfügung gemäß AHVV Art. 38 dem Arbeitgeber überbinden können, stehen sie gegenüber leichtsinnig und mutwillig verursachten Kosten bei ordentlichen Ar- beitgeberkontrollen nicht machtlos da. Sie können gemäß VV Art. 205 Mahngebühren erheben und gemäß AHVG Art. 91 Ordnungsbußen aus- fällen. Wenn z. B. ein Arbeitgeber entgegen der rechtzeitigen Aufforde- rung der Ausgleichskasse nicht dafür sorgt, daß er im Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle im Besitze der Bücher und Belege ist, verletzt er die Auskunftspflicht gemäß AHVV Art. 209, Abs. 1. Muß die Revisions- stelle deswegen die Kontrolle verschieben, so hat die Ausgleichskasse den Arbeitgeber unter Erhebung einer Mahngebühr schriftlich zu mah- nen. Nützt auch diese Mahnung nichts, so ist dem Arbeitgeber eine Ord- nungsbuße aufzuerlegen. Arbeitgeber, die nicht nur die Auskunfts- pflicht verletzen, sondern unwahre Auskünfte erteilen, die Auskunft geradezu verweigern oder sich sogar der Kontrolle widersetzen oder diese auf andere Weise verunmöglichen, machen sich gemäß AHVG Art. 88, Alinea 1 und 2, einer strafbaren Handlung schuldig, die gemäß AHVV Art. 208 durch die Ausgleichskasse der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen ist. Die Strafanzeige bringt der Ausgleichskasse allerdings keine Kostendeckung, sondern sehr oft sogar zusätzliche Kosten. Ein Strafurteil bewirkt jedoch in der Regel, daß künftige Kontrollen unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden können. Die erwähnten Maßnahmen genügen allerdings nicht immer. Oft blei- ben Kontrollkosten, die der Arbeitgeber bei gutem Willen hätte vermei- den können, an der Ausgleichskasse hängen. Wenn sich dies auf die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber auswirkt, entsteht der unbefriedigende Zustand, daß gewissenhafte Arbeitgeber an Kosten bei- tragen müssen, welche nachlässige Arbeitgeber fahrlässig oder mutwillig verursacht haben. Es wurde daher schon vorgeschlagen, es sei die gesetz- liche Handhabe dafür zu schaffen, daß Versicherte und Abrechnungs- pflichtige, die ihre Pflichten absichtlich oder fahrlässig mißachten, von der Ausgleichskasse mit den durch Saumseligkeit oder Nachlässigkeit entstandenen Kosten belegt werden können. Der Ausschuß für Verwal-
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tungskostenfragen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenver- sicherungskommission diskutierte seinerzeit diesen Vorschlag, kam aber mit dem BSV zum Schluß, daß er sich nicht verwirklichen läßt. Denn jede Bestimmung dieser Art würde dem freien Ermessen der Kassenor- gane zu großen Spielraum geben. Die Beurteilung, ob ein Verschulden vorliegt, und die Schätzung der entstandenen Kosten sind zu sehr von subjektiven Momenten abhängig. Finanzielle Verpflichtungen der Bür- ger sollten aber im öffentlichen Recht klar umschrieben werden. Eine weitere Schwierigkeit sah man darin, daß die vorgeschlagene Regelung auch für die Arbeitnehmer und Rentner hätte getroffen werden müssen, die den Kassen ebenfalls durch pflichtwidriges Verhalten sehr oft aus- serordentliche Kosten verursachen. Man denke nur an die Arbeitnehmer, die den Versicherungsausweis nicht rechtzeitig einreichen, wodurch den Ausgleichskassen viele Schreibarbeiten entstehen. Zu Ende gedacht kä- me man so zu einem «Entgeltsystem», das nicht einmal in der allgemei- nen Verwaltung üblich ist und daher in der Sozialversicherung unmög- lich angewandt werden kann. Aus diesen Gründen wurde bisher auf eine Gesetzesrevision verzich- tet.
Gilt die Schweigepflicht des AHVG auch für die kantonalen Strafgerichte? H.W., geboren am 19. Juli 1886, reichte am 15. Januar 1952 bei der zu- ständigen Ausgleichskasse ein Rentengesuch ein. Bei der Prüfung dieses Gesuches stellte die Ausgleichskasse fest, daß W., der als Buchhalter tätig war, für einen auffallend hohen Betrag in Beitragsmarken abge- rechnet hatte. Ferner zeigte sich, daß die Angaben., die W. bei der Ren- tenanmeldung über sein in den letzten Jahren erzieltes Einkommen ge- macht hatte, nicht mit den entsprechenden Angaben in seiner Steuerer- klärung übereinstimmten. Die Ausgleichskasse vermutete daher, W. habe durch unwahre Angaben eine höhere als die ihm zustehende Rente zu erwirken versucht (AHVG Art. 87, Abs. 1), weshalb sie Strafanzeige ein- reichte. Das Strafverfahren mußte in der Folge eingestellt werden, weil eine strafbare Widerhandlung gegen das AHVG nicht nachweisbar war. Gestützt auf das kantonale Steuergesetz verfügte jedoch die Strafbe- hörde die Aktenüberweisung an die Steuerbehörden. W. erblickte darin eine Verletzung des Schweigegebots von AHVG Art. 50 und rekurrierte
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nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges an das Bundesgericht. W. machte hiebei u.a. geltend, die Ausgleichskasse habe durch Einrei- chung einer Strafanzeige die auch gegenüber Steuerbehörden bestehende Schweigepflicht umgangen; soweit das kantonale Steuergesetz eine Aus- kunftspflicht der Gerichte an die Steuerbehörden vorschreibe, wider- spreche es AHVG Art. 50. Der zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat durchgeführte Meinungsaustausch über die Kompetenzfrage führte zur übereinstim- menden Feststellung, der Bundesrat sei zur Beurteilung der Beschwerde zuständig, soweit darin eine Verletzung des AHV-Gesetzes und mittelbar auch eine Verletzung des Grundsatzes vom Vorrang des Bundesrechtes vor dem kantonalen Recht geltend gemacht wird. Aus dem Entscheid des Bundesrates vom 20. November 1953: Die in Frage stehende Bestimmung des kantonalen Steuergesetzes lautet: «Verwaltungsbehörden, Gerichte und Beamte haben ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu erteilen; sie haben von sich aus den Steuer- behörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Ver- steuerung besteht.» Demgegenüber bestimmt AHVG Art. 50: «Die Personen, die mit der Durchführung, mit der Beaufsichtigung und mit der Kontrolle der Durchführung betraut sind, haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren. Wo kein schützenswertes Privatinteresse vorliegt, kann der Bundes- rat Ausnahmen von der Schweigepflicht bewilligen.» Diese Bestimmung befindet sich im 4. Abschnitt unter dem Titel «Die Organisation» und im Unterabschnitt «A. Allgemeines». Der 4. Abschnitt zerfällt in die weiteren Unterabschnitte «B. Die Arbeitgeber», «C. Die Ausgleichskassen», «D. Die zentrale Ausgleichsstelle» und «E. Die Auf- sicht des Bundes». Die mit der Strafverfolgung betrauten Behörden wer- den nicht im 4., sondern im 7. Abschnitt (Art. 90) behandelt. Der er- wähnte Art. 50 AHVG folgt unmittelbar auf eine Bestimmung (Art. 49) folgenden Wortlauts: «Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung er- folgt unter der Aufsicht des Bundes durch die Arbeitgeber und Ar- beitnehmer, anerkannte Versicherungseinrichtungen, Verbandsaus- gleichskassen, kantonale Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine zentrale Ausgleichsstelle.»
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Die vom Rekurrenten vertretene Auffassung, die in AHVG Art. 50 statuierte Schweigepflicht bestehe auch gegenüber den Steuerbehörden, entspricht der herrschenden Praxis und sie steht offenbar mit dem Wil- len des Gesetzes im Einklang. Fraglich ist jedoch, ob die mit der Verfol- gung von Widerhandlungen gegen das AHV-Gesetz betrauten kantonalen Strafbehörden zu denjenigen gehören, die durch Art. 50 zur Verschwie- genheit verpflichtet werden. Das hängt von der Frage ab, ob die Funktio- nen der Strafbehörden als «Durchführung» der AHV, als «Beaufsichti- gung» oder als «Kontrolle der Durchführung» im Sinne dieser Bestim- mung zu betrachten sind. Aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung des Art. 50 geht eindeutig hervor, daß nach der Meinung des Gesetzes die Tätigkeit der Strafbehörden nicht darunter fallen soll. Die Frage, wer mit der Durch- führung der AHV betraut ist, wird durch Art. 49 beantwortet. Dieser Artikel erwähnt lediglich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die aner- kannten Versicherungseinrichtungen, die Verbandsausgleichskassen, die kantonalen Ausgleichskassen, die Ausgleichskassen des Bundes und die zentrale Ausgleichsstelle, jedoch nicht auch die Organe der Strafver- folgung. Verpflichtet der Art. 50 unmittelbar im Anschluß daran die mit der Durchführung betrauten Stellen zur Verschwiegenheit, dann sind zweifellos die in Art. 49 erwähnten Funktionäre gemeint. Betrachtet dieser Artikel die Funktionen, die den darin erwähnten Stellen zugewie- sen werden, als «Durchführung» der AHV, dann kann das gleiche Wort «Durchführung» in Art. 50 nicht etwas anderes zum Ausdruck bringen wollen. Das Strafverfahren ist nach der Meinung des Gesetzes nicht als Durchführung der AHV und die kantonalen Strafverfolgungsbehörden sind nicht als mit der Durchführung der AHV betraute Personen im Sinne des Art. 50 zu betrachten. Die Strafbehörden können aber auch nicht zu den Behörden gezählt werden, denen die Beaufsichtigung und Kontrolle der Durchführung ob- liegt. Hier ist offensichtlich die Ueberwachung der Verwaltungsfunk- tionen gemeint, die von den in Art. 49 erwähnten Stellen im Rahmen der Durchführung der AHV auszuüben sind. Die Auffassung, daß nach der Meinung des Gesetzes die kantonalen Strafbehörden nicht unter das Schweigegebot des Art. 50 fallen, wird durch die systematische Stellung dieses Artikels im Abschnitt «Die Or- ganisation» und im Unterabschnitt «Allgemeines» bestätigt. Der Unter- abschnitt «Allgemeines» faßt logischerweise alle und nur diejenigen Be- stimmungen zusammen, welche für die im Abschnitt «Organisation» erwähnten Stellen gemeinsam gelten sollen.
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Im Falle einer Gesetzesrevision könnte man sich allerdings fragen, ob es nicht sachlich richtig wäre, den kantonalen Strafbehörden eine Schweigepflicht wenigstens im Falle der Einstellung der Untersuchung aufzuerlegen. Bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ist aber auf das jetzt geltende AHV-Gesetz abzustellen. Sein Art. 50 begründet nach dem klaren Willen des Gesetzes für die kantonalen Strafbehörden keine Schweigepflicht. Die in Frage stehende Bestimmung des kantonalen Steuergesetzes witleirspricht dem AHV-Gesetz nicht. Fis besteht daher kein Grund, den in Anwendung dieser Bestimmung gefällten Entscheid aufzuheben. Eine Gefahr, die mit der Verwaltung der AHV- betrauten Funktionäre könnten die ihnen obliegende Schweigepflicht gegenüber den Steuerbehör- den durch die Erstattung von Strafanzeigen umgehen, besteht nach der Auffassung des Bundesrates nicht. Die Annahme des Rekurrenten, die für ihn zuständige Ausgleichskasse befolge eine solche Praxis, hat sich als unrichtig erwiesen. Die Anzeige gegen den Rekurrenten war die erste und bisher einzige dieser Art. Anhaltspunkte dafür, daß die genannte Amtsstelle im vorliegenden Fall eine Umgehung der Schweigepflicht be- absichtigte, bestehen nicht. Der Verdacht, der Rekurrent habe eine Wi- derhandlung gegen AHVG Art. 87, Abs. 1, begangen, war nach den Um- ständen nicht von der Hand zu weisen. Der Sachverhalt war undurch- sichtig und mußte näher abgeklärt werden. Es ist auch nicht anzuneh: men, daß die AHV-Behörden in Zukunft dazu übergehen könnten, zum Zwecke der Orientierung der Steuerbehörden Strafanzeigen wegen Ver- letzung des AHV-Gesetzes zu erstatten. Ein solches Vorgehen wäre un- zulässig; die fraglichen Funktionäre würden sich einer Widerhandlung gegen AHVG Art. 87, Abs. 4, schuldig machen.
Die rechtliche Bedeutung von Falscheintragungen in der Buchhaltung Bei den Arbeitgeberkontrollen ist schon festgestellt worden, daß ein Betrieb absichtlich falsche Eintragungen und bewußte Auslassungen in seiner Buchhaltung machte, um sich der AHV-Beitragspflicht zu entzie- hen. Obwohl solche Fälle glücklicherweise sehr selten sind, dürfte in die- sem Zusammenhang der Bundesgerichtsentscheid vom 30. Oktober 1953 i.Sa. Klaus (BGE 79 IV 162) für die Ausgleichskassen und Revisionsstel-
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len von Interesse sein. Der Kassationshof führt darin aus, daß die kauf- männische Buchhaltung (Art. 957, 963 OR) und ihre Bestandteile Ur- kunden sind und daß derjenige, der durch unwahre Eintragungen oder pflichtwidrige Auslassungen rechtserhebliche Tatsachen vortäuscht oder unterdrückt, eine Falschbeurkundung begeht. Aus den Erwägungen sei festgehalten: «Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes liegt nicht in jeder unwahren Niederschrift eine Falschbeurkundung im Sinne des Art. 251,
Ziff. 1, Abs. 2, StGB. Eine solche setzt außer der rechtlichen Erheblichkeit
des vorgetäuschten Sachverhaltes voraus, daß die Schrift bestimmt oder geeignet sei, diesen zu beweisen. Der kaufmännischen Buchhaltung im Sin- ne des Art. 957 OR und ihren Bestandteilen (Büchern, Karteien) kommt diese Beweisbestimmung zu. Das ergibt sich aus Art. 957 OR, wonach die Buchhaltung so zu führen ist, daß die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forde- rungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäfts- jahre festgestellt werden können, ferner aus Art. 963 OR, wonach der zur Führung von Geschäftsbüchern Verpflichtete im Falle von Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen, zur Vorlegung seiner Geschäftsbücher ange- halten werden kann, soweit ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird und der Richter die Vorlegung für die Beweisführung als notwendig er- achtet. Diese objektive, kraft Gesetzes bestehende Bestimmung zum Be- weise genügt, die Buchhaltung zur Urkunde und ihre wahrheitswidrige Führung zur Falschbeurkundung zu machen; . . . . Zum Beweis bestimmt sind nicht nur die einzelnen Eintragungen, sondern auch die Buchhaltung und ihre Bestandteile als Ganzes. Das Gesetz verlangt, daß der Geschäfts- inhaber sie ordnungsgemäß führe, also insbesondere die Eintragungen lückenlos mache, wie denn auch nur in diesem Falle die Vermögenslage und die Betriebsergebnisse zuverlässig nachgewiesen werden können. Da- her begeht eine Falschbeurkundung nicht nur, wer durch unwahre Ein- tragungen rechtlich erhebliche Tatsachen vortäuscht, sondern auch, wer durch Unterlassung von Eintragungen, zu denen er verpflichtet ist, solche Tatsachen verheimlicht, namentlich Schuld- oder Forderungsverhältnisse unterdrückt oder eine Vermögenslage oder Betriebsergebnisse vorspiegelt, die von der Wirklichkeit abweichen.
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Ehefrau und Übergangsrente Durch die zweite Revision des AHVG ist die Rentenberechtigung der Ehe- frauen nicht unwesentlich erweitert worden. Während AHVG Art. 21, Abs. 1, 2. Satz in seiner ursprünglichen Fassung den Ehefrauen nicht ren- tenberechtigter Männer die ordentliche einfache Altersrente nur unter der Voraussetzung einer durchschnittlichen jährlichen Beitragsleistung von Fr. 12.— während der Ehe zubilligte, läßt die revidierte Bestimmung diese Sondervoraussetzung fallen und räumt den Anspruch auf die ordentliche einfache Altersrente allen jenen Ehefrauen ein, deren Ehemann kein An- recht auf ordentliche Rente hat und die selbst vor oder während der Ehe die erforderlichen Beiträge geleistet haben. Nach wie vor spricht das Ge- setz indes nur vom ordentlichen Rentenanspruch der Ehefrauen; die Fra- ge, ob den Ehefrauen, die keine Beiträge geleistet haben, nicht unter Um- ständen auch eine Uebergangsrente zustehen solle, ist zwar bei der Vor- bereitung der Gesetzesrevision erörtert worden; doch wurde von einer dahingehenden Regelung abgesehen (vgl. ZAK 1953, S. 397). Das Eidg. Versicherungsgericht ist nun aber in einem grundlegenden Entscheid, den wir auf S. 264 dieser Nummer publizieren, über den Wortlaut des Ge- setzes hinausgegangen und hat den Ehefrauen nicht rentenberechtigter Mäimer grundsätzlich auch das Recht auf Uebergangsrente zuerkannt. Mit Kreisschreiben vom 18. Juni 1954 hat das Bundesamt für Sozialver- sicherung den Ausgleichskassen Kenntnis von der neuen Rechtsprechung gegeben und Instruktionen für deren allgemeine Anwendung erteilt.
Die Uebergangsrente wird zur Hauptsache zwei Kategorien von Ehe- frauen zukommen: den rückgebürgerten Ehefrauen von Ausländern und den Ehefrauen mit jüngerem Ehemann. Die schweizerische Ehefrau eines Ausländers, die keine Beiträge gelei- stet hat, besaß bisher bekanntlich keinen eigenen Rentenanspruch (vgl. ZAK 1953, S. 131). Dies konnte sich hart auswirken, wenn auch der aus- ländische Ehemann vom Rentenbezug ausgeschlossen war, So blieb bei- spielsweise einer in ärmlichen Verhältnissen lebenden 75-jährigen schwei- zerischen Ehefrau eines 78-jährigen Italieners die Uebergangsrente ver- sagt und auch einer 72-jährigen Schweizerin, deren deutscher Ehemann getrennt von ihr in Deutschland lebte, konnte zu Lebzeiten des Mannes keine AHV-Leistung gewährt werden. Solche Frauen werden nun auf Grund der neuen Rechtsprechung die einfache Uebergangsrente bean- spruchen können.
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Ehefrauen, deren Mann jünger ist und die selbst keine. Beiträge geled- stet haben, konnten bisher nach vollendetem 65. Altersjahr keine eigene Rente beanspruchen; erst wenn der Mann dieses Alter zurückgelegt hatte, wurden sie durch ihn einer AHV-Rente teilhaftig. Solche Frauen haben oft, aber nicht immer mit Erfolg (vgl. das Urteil auf S. 267) versucht, Bei- träge zu zahlen. Nach der neuen Rechtsprechung können sie nun im Be- darfsfalle eine einfache Uebergangs-Altersrente beanspruchen. Da jedoch für die Berechnung dieser Rente in der Regel auf die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten abzustellen ist, werden praktisch nur Frauen, deren jüngerer Mann kein ausreichendes Einkommen erzielt, in den Genuß dieser Rente gelangen. Aber gerade in diesen Fällen, z. B. bei Frauen mit arbeitsunfähigem oder vorzeitig pensioniertem Ehemann, ist die Rente von besonderem sozialen Wert. Neben den beiden erwähnten Hauptkategorien werden auch noch eini- ge zahlenmäßig unbedeutende Gruppen von Ehefrauen die einfache Ue- bergangs-Altersrente beziehen können. So beispielsweise die vor dem 1. Juli 1883 geborenen und in der Schweiz wohnhaften Ehefrauen, deren schweizerischer Ehemann im Ausland lebt, ferner Französinnen oder Belgierinnen, ohne Anspruch auf ordentliche Rente, sofern sie die erfor- derliche Aufenthaltsdauer in der Schweiz nachweisen können und ihr Ehemann entweder jünger ist oder im Ausland lebt oder Angehöriger eines Drittstaates ist.
Die Berechnung der einfachen Uebergangs-Altersrente für eine Ehe- frau dürfte keine besonderen Schwierigkeiten bieten. Die den Ausgleichs- kassen bekannten Regeln für die Berechnung der einfachen Altersrente eines Ehemannes (AHVV Art. 62) können analog angewendet werden. Einzig bei den getrennt lebenden Frauen ist zu beachten, daß nicht nur Unterhaltsbeiträge, die der Ehemann tatsächlich leistet, sondern auch solche, zu deren Leistung er mit Rücksicht auf seine finanzielle Lage her- angezogen werden könnte, zum Einkommen der Frau zu rechnen sind. Da die einfache Uebergangsrente den Ehefrauen frühestens ab 1. Ja- nuar 1954 gewährt werden kann, wird bei der «Eintrittsgeneration» auf das Einkommen des Jahres 1953 und auf den Vermögensstand am 1. Ja- nuar 1954 abzustellen sein.
Die Ausrichtung von Uebergangsrenten an Ehefrauen hat die Gefahr der Doppelzahlung, d. h. der gleichzeitigen Zahlung einer ordentlichen Rente, etwas erhöht. Die Ausgleichskassen werden daher jeweils abklären
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müssen, ob die Ehefrau nicht Beiträge geleistet hat; bei Ehefrauen mit jüngerem Mann werden sie auf die Meldung des Todes des Ehemannes hin die Zahlung der Uebergangsrente, die nun durch die ordentliche Rente ersetzt wird, einstellen; ferner werden sie sich in diesen Fällen das Datum der Entstehung der ordentlichen Ehepaar-Altersrente vormerken müssen.
Die finanzielle Belastung aus der Gewährung von Uebergangsrenten an Ehefrauen fällt innerhalb der Gesamtaufwendungen der AHV nicht ins Gewicht. Der Bestand der berechtigten Ehefrauen ist nicht sehr be- deutend und wird in 30 bis 40 Jahren fast gänzlich verschwinden.
Familienzulagen im Kanton Obwalden Die Stimmberechtigten des Kantons Obwalden hatten in der Volksabstim- mung vom 11. Mai 1952 einen neuen Art. 10bis der kantonalen Verfassung angenommen, wonach der Staat zur Gesetzgebung auf dem Gebiete der Familienausgleichskassen befugt ist und den Beitritt allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären kann. Gestützt auf diese Bestimmung hat das Volk des Kantons Obwalden ein Gesetz über Familienzulagen für Arbeitnehmer erlassen, das in der Volksabstimmung vom 9. Mai 1954 mit 2376 gegen 1208 Stimmen angenommen wurde. Das Gesetz weicht in bezug auf den Aufbau von den übrigen Gesetzen etwas ab. Es regelt in einem ersten Abschnitt die Familienzulagen. An- spruch auf Familienzulagen haben Personen, die bei einem beitragspflich- tigen Arbeitgeber gegen Entgelt Arbeiten in unselbständiger Stellung verrichten. Wer in der AHV als Arbeitnehmer gilt, ist als solcher im allge- meinen auch in bezug auf die Familienzulagen anzuerkennen. Einige Aus- nahmen von diesem Grundsatz ergeben sich aus Art. 6, Abs. 3, des Ge- setzes. Danach sind die eidgenössischen und kantonalen Verwaltungen und Betriebe sowie die Arbeitgeber in der Landwirtschaft und des weib- lichen Hauspersonals von der Beitragspflicht und damit auch von der Bei- trittspflicht an die Familienausgleichskasse ausgenommen, sodaß deren Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Familienzulagen nach Maßgabe des kantonalen Gesetzes haben. Das Personal der erwähnten Betriebe steht auf Grund der entsprechenden Besoldungsordnungen und die landwirt- schaftlichen Arbeitnehmer auf Grund des Bundesgesetzes vom 20. Juni
1952 im Genusse von Familienzulagen. Das Hausdienstpersonal ist in der
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Regel unverheiratet und kommt daher nicht in die Lage, Kinderzulagen zu beanspruchen. Ihren Arbeitgebern kann deshalb kaum zugemutet wer- den, Beiträge für dieses Personal zu entrichten. Die Familienzulage besteht in einer Kinderzulage von mindestens
10 Franken im Monat für das dritte und jedes folgende Kind, das das
15. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Die Altersgrenze beträgt 18 Jah-
re, wenn das Kind noch in Ausbildung begriffen ist und 20 Jahre, wenn es infolge von Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig ist. Der Kreis der zulageberechtigten Kinder ist in gleicher Weise umschrieben wie im Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für land- wirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern. In einem zweiten Abschnitt wird die Beitrags- und die Beitrittspflicht der Arbeitgeber umschrieben. Die Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen werden durch Beiträge der Arbeitgeber gedeckt, die am Leistungslohn des Arbeitnehmers nicht angerechnet werden dürfen. Als beitragspflichtige Arbeitgeber gelten sowohl natürliche als auch juristi- sche Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften. Beitrags- pflichtig sind nicht nur Arbeitgeber, die im Kanton Obwalden Arbeitneh- mer beschäftigen und hier einen Geschäftssitz haben, sondern auch jene, die nur eine Betriebsstätte unterhalten, d. h. eine dauernde Geschäfts- einrichtung, in der von Arbeitnehmern eine gewerbliche oder kaufmänni- sche Tätigkeit ausgeübt wird (z. B. Zweigniederlassungen, Werkstätten, Einkaufs- und Verkaufsstellen). Die Höhe des Arbeitgeberbeitrages ist in den Statuten der Familien- ausgleichskassen festzusetzen, wobei auch dessen Bemessung und Erhe- bung zu ordnen ist. Für den Beitrag an die kantonale Kasse ist ein Höchst- ansatz von 1% vorgesehen. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind die eidgenössischen und kantonalen Verwaltungen und Betriebe sowie die Arbeitgeber in der Landwirtschaft und Arbeitgeber, die weibliches Haus- dienstpersonal beschäftigen. Eim dritter Abschnitt enthält die notwendigen organisatorischen Be- stimmungen. Die Durchführung des Ausgleichs der Familienlasten der Arbeitnehmer wird den bereits bestehenden oder noch zu schaffenden Familienausgleichskassen übertragen. Dabei werden die privaten Kassen in den Vordergrund gestellt. Der kantonalen Kasse, deren Geschäftsfüh- rung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse obliegt, haben nur jene Ar- beitgeber beizutreten, die nicht einer privaten Kasse angeschlossen sind. Private Kassen können die Berufsverbände und zwischenberuflichen Ver- bände errichten. Sie werden nur anerkannt, wenn sie mindestens 100 Ar- beitnehmer umfassen, die gesetzliche Mindestzulage ausrichten und für
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eine geordnete Geschäftsführung Gewähr bieten. Durch die Aufstellung eines Quorums soll die Gründung von Zwergkassen, die nicht die notwen- dige finanzielle Tragkraft haben, ausgeschlossen werden. Zahlreiche Verbandsausgleichskassen der AHV führen die Geschäfte der Familienausgleichskasse für ihre Mitglieder durch, die in Kantonen mit einer Familienzulageordnung domiziliert sind. Dies hat den Vorteil, daß die Arbeitgeber nur mit einer Kasse sowohl für die AHV als auch für die Familienzulagen abrechnen müssen, wodurch administrative Umtriebe vermieden werden. Das Gesetz will nun die gemeinsame Verwaltung bei- der Sozialwerke dadurch fördern, daß Verbandsausgleichskassen der AHV auch dann als private Kassen anerkannt werden, wenn sie weniger als
100 Arbeitnehmer umfassen. Erforderlich ist einzig, daß sie die gesetz-
lichen Mindestzulagen ausrichten. Nach dem Vorbilde der Gesetze der Kantone Luzern und St. Gallen können die Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch freie Uebereinkunft paritätische Familienausgleichskassen gründen. Die Beiträge der Arbeit- nehmer sind aber ausschließlich zur Ergänzung der gesetzlichen Mindest- leistungen zu verwenden. Das Gesetz begrenzt den Beitrag der der kantonalen Kasse angeschlos- senen Arbeitgeber auf 1% der im Betrieb ausbezahlten Lohnsumme. Da es fraglich ist, ob dieser Beitrag ausreicht, um die Kinderzulagen von
10 Franken im Monat für das dritte und die folgenden Kinder zu finan-
zieren, sieht das Gesetz eine Defizitgarantie des Kantons und der Gemein- den vor. Die durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Auf- wendungen der kantonalen Ausgleichskasse werden zu drei Fünfteln vom Staate und zu je einem Fünftel von den Einwohner- und Bürgergemeinden getragen. Dabei werden die Anteile der Gemeinden auf Grund der Wohn- bevölkerung berechnet. Im vierten Abschnitt (Rechtspflege und Strafbestimmungen) wird die Bestellung einer Aufsichtskommission vorgesehen, die aus einem Präsidenten und je drei von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden vorgeschlagenen Mitgliedern besteht. Sie ist beratendes Organ des Re- gierungsrates und entscheidet endgültig Streitigkeiten zwischen den Kas- sen. Für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Fa- milienausgleichskassen ist jedoch die kantonale Rekurskommission für die AHV zuständig, die endgültig entscheidet. Das Gesetz tritt auf den 1. Januar 1955 in Kraft.
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Fürsorge für die Wehrpflichtigen und ihre Angehörigen (Fortsetzung') Kantonale Winkelriedstiftungen Sie betreuen die Hinterlassenen von Wehrmännern, die im Dienst verstor- ben sind. Es bestehen folgende kantonale Winkelriedstiftungen: — Aargau: Militärdirektion Aarau, — Appenzell AR: Appenzellische Offiziersgesellschaft, Herisau, — Bern: Sekretariat Amthausgasse 4, Bern, — Graubünden: Militärkanzlei, Chur, — Luzern: Sekretariat Winkelriedstraße 7, Luzern, — Nidwalden: Militärkanzlei, Stans, — St. Gallen: Sekretariat St. Leonhardstraße 7, St. Gallen, — Schaffhausen: Kantonale Finanzverwaltung, Schaffhausen, — Solothurn: Militärdepartement, Solothurn, — Thurgau: Sekretariat Brauereistraße 2, Weinfelden, — Uri: Zeughausverwaltung, Altdorf, — Wallis: Für Oberwallis, Mörel, — Zug: Staatskasse, Zug, — Zürich: Sekretariat Höhensteig 4, Zürich.
Andere kantonale Fürsorge- und Unterstützungsfonds Sie unterstützen Wehrmänner und ihre Familien in Notlagen, hervorge- rufen durch die Leistung von Militärdienst. — Aargau: Militärunterstützungsfonds, Kantonale Militärdirektion, Aarau, — Basel-Stadt: Basler Fürsorgefonds, Kreiskommando, Basel, — Bern: Bernische Laupenstiftung, Sekretariat, Amtshausgasse 4, Bern (nur bei längern Dienstleistungen), Bernische Soldatenhilfe, Militärdirektion, — Thurgau: Thurgauischer Hilfsfonds für Wehrmänner, Kantonales Militärdepartement in Frauenfeld.
Truppenhilfskassen Zum Teil sind es selbständige Stiftungen. Sie gewähren meist kleinere Unterstützungen zur Ueberbrückung von akuten Notlagen. Sie sind ge- Vgl. ZAK 1954, Nr. 6, S. 198.
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halten, ihre Auszahlungen der Zentralstelle für Soldatenfürsorge in Bern zu melden, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden und die Hilfe durch Zu- sammenarbeit wirksamer zu gestalten.
Wehrverbände mit sozialen Aufgaben
1. Der Eidg. Wehrbund
Er ist während des zweiten Weltkrieges mitten in der Mobilmachung der Armee von Wehrpflichtigen aller Grade gegründet worden, die sich die Aufgabe stellen, ihren im Militärdienst erkrankten oder verunfallten Kameraden zu helfen. Der Wehrbund unterhält an der Selnaustraße 15 in Zürich ein Sekretariat, das den Wehrmännern und ihren Angehörigen und im besondern den Militärpatienten in allen sozialen Fragen Auskunft erteilt. Angeregt durch den Erfolg, den ein Verkauf von Arbeiten von Mili- tärpatienten gehabt hat, gründete der Wehrbund die Genossenschaft Sanarb, Selnaustraße 15 in Zürich, die im besonderen Waren vertreibt, die von Militärpatienten in Sanatorien hergestellt werden..
2. Der Bund Schweizer Militärpatienten
Er verfolgt ähnliche Ziele wie der Wehrbund. Er besitzt Sektionen in al- len Landesteilen der deutschen, französischen und italienischen Schweiz. In Burgdorf (Postfach 19) unterhält er ein Zentralsekretariat mit Rechtsschutz und Stellenvermittlung und gibt die Zeitung «Der Militär- patient» (Druck und Verlag Mühlemann, Thun) heraus. (Fortsetzung folgt)
Durehführungsfragen. der AHV Bezug der persönlichen Beiträge bei der Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine Einzelfirma
Gerichtlicher Beurteilung unterlag bisher bloß der Fall der Umwandlung einer Einzelfirma oder einer Kollektivgesellschaft in eine Aktiengesell- schaft (ZAK 1950, 268 und 1951, 35). Doch kann auch der umgekehrte Fall eintreten. Eine Aktiengesellschaft wurde infolge Todes eines Ver- waltungsratsmitgliedes aufgelöst. Der Grundbesitz wurde von einer Im-
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mobiliengesellschaft übernommen, währenddem ein anderes Verwaltungs- ratsmitglied das Unternehmen als Einzelfirma weiterführte. Die Auflö- sung der A.G. wurde im Handelsregister am 27. Dezember 1953 mit Wir- kung auf den 1. Januar 1953 eingetragen. Es stellte sich nun die Frage, von welchem Zeitpunkt an der Inhaber der Einzelfirma als solcher bei- tragspflichtig wurde. Die Auflösung der Aktiengesellschaft erfolgte erst mit der Löschung im Handelsregister Ende 1953 (OR 643, 739 und 746). Das Unternehmen wurde aber bereits vom 1. Januar 1953 an als Einzelfirma geführt. Da der Bestand der Einzelfirma an sich von keiner besonderen Vorausset- zung (wie Eintragung im Handelsregister) abhängt, begann die selb- ständige Erwerbstätigkeit des Betriebsinhabers und somit dessen Bei- tragspflicht als Selbständigerwerbender ebenfalls am 1. Januar 1953 (vgl. KS 56, Seite 7, unter B/II/2/d). Die Aktiengesellschaft schuldet demgegenüber die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge solange, als sie existiert und Löhne ausbezahlt.
Durehführungsfragen. der EO Zur Verrechnung von Erwerbsausfallentschädigungen mit AHV-Beiträgen In der vorliegenden Nummer wird ein Entscheid des EVG vom 1. Juni
1954 i.Sa. R. St. veröffentlicht. Darnach ist — wenn der Betroffene Ein-
sprache erhebt — in Uebereinstimmung mit Randziffer 19 der EO-Weg- leitung die Verrechnung einer Schuld der Ausgleichskasse an Erwerbs- ausfallentschädigung mit ihrer AHV-Beitragsforderung in dem Ausmaße zulässig, als die Erwerbsausfallentschädigung einschließlich allfälliger anderweitiger Einkünfte das für den Wehrpflichtigen geltende betrei- bungsrechtliche Existenzminimum überschreitet. Dabei hat die Aus- gleichskasse das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu ermitteln, über dessen Höhe das Betreibungsamt am Wohnsitze des Wehrpflichti- gen Aufschluß geben kann.
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KLEINE MITTEILUNGEN
Personelles Der Leiter der Ausgleichskasse «Zürcher Arbeitgeber», Herr Alfred W y d 1 e r, ist altershalber zurückgetre- ten. Die Leitung der Kasse ist, mit Amtsantritt auf 1. Juli 1954, Herrn Arthur Frey übertragen worden. Neue Telefon- Kurz nach Erscheinen der zweiten Auflage des «Adres- Nummern senverzeichnisses der Organe der AHV» wurde eine An- zahl von Telefon-Nummern geändert. Die in der letzten Nummer unserer Zeitschrift auf S. 213 gemeldeten Aen- derungen werden hiermit ergänzt und berichtigt. Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV (022) 32 90 40 Zentrale Ausgleichsstelle Schweizerische Ausgleichskasse Ausgleichskasse Nr. 4 (Uri) (044) 2 14 59
17 (St. Gallen) (071) 22 76 81
25 (Genve) (022) 36 45 30
28 (Aerzte) (071) 22 69 12
61 (136taillants genevois) (022) 24 51 10
100 (Stickerei) (071) 22 42 37
106 (FRSP) (022) 32 80 00 111 (MEROBA) (022) 25 62 47
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GERICHTS-ENTSCHEIDE
Erwerbsersatz für Wehrpflichtige Rechtliche Natur des Entschädigungsanspruches Verrechnung von Erwerbsausfallentschädigungen mit MW-Bei- trägen
1. Soweit eine Forderung an Erwerbsausfallentschädigung das für
den Wehrpflichtigen geltende betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht übersteigt, gehört sie nicht zu dessen Konkursmasse, so daß die Bestimmungen von SchKG Art. 213 betreffend die Verrechnung im Konkurse und deren Ausschluß darauf nicht zur Anwendung gelan- gen.
2. Die Verrechnung einer Schuld der Ausgleichskasse an Erwerbs-
ausfallentschädigung mit ihrer AHV-Beitragsforderung ist in dem Ausmaße zulässig, als die Erwerbsausfallentschädigung einschließ- lich allfälliger ändervveitiger Einkünfte das für den Wehrpflichtigen geltende betreibungsrechtliche Existenzminimum überschreitet. EO Art. 2, Abs. 2.
Eine Ausgleichskasse machte im Konkurse des Wehrpflichtigen eine Forderung von Fr. 509.90 an AHV-Beiträgen geltend, welcher Betrag kolloziert wurde. Für nach der Konkurseröffnung geleisteten Militärdienst stand dem Wehr- pflichtigen eine Forderung in der Höhe von Fr. 400.— an Erwerbsausfallent- schädigung gegenüber der gleichen Ausgleichskasse zu. Während hängigem Konkurse erklärte die Kasse die Verrechnung des ganzen von ihr dem Wehr- pflichtigen geschuldeten Betrages von Fr. 400.— mit ihrem Guthaben von Fr. 509.90, so daß sich dieses auf Fr. 109.90 ermäßigte. Gegenüber dieser Ver- rechnungserklärung erhoben der Wehrpflichtige und das Konkursamt Be- schwerde mit dem Begehren, daß die Verrechnungserklärung aufgehoben wer- de, weil gemäß SchKG Art. 213, Abs. 2, Ziff. 2, die Verrechnung unzulässig sei, wenn ein Gläubiger des Gemeinschuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben wird. Die kantonale Rekurskommission wies die Be- schwerde ab mit der Begründung, auf den vorliegenden Fall finde nicht SchKG Art. 213, sondern EO Art. 2, Abs. 2, Anwendung. Diese Bestimmung lasse die Verrechnung ohne jede Einschränkung zu. Auf Berufung des Wehrpflichtigen und des Konkursamtes hin entschied das EVG, die Verrechnung der Schuld an Erwerbsausfallentschädigung der Ausgleichskasse mit ihrem Guthaben an AHV-Beiträgen sei in dem Ausmaße zu gestatten, als die Erwerbsausfallent- schädigung einschließlich allfälliger anderweitiger Einkünfte das für den Wehrpflichtigen geltende betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigt. Aus der Begründung: Die Ausgleichskasse hat gegenüber dem Wehrpflichtigen eine Forderung an AHV-Beiträgen, während diesem eine Forderung auf Erwerbsausfallent- schädigung gegenüber der Kasse zusteht. Streitig ist, ob die AHV-Beitragsfor-
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derung mit der fälligen Erwerbsausfallentschädigung verrechnet werden kön- ne. Während Ausgleichskasse und Vorinstanz auf Grund von EO Art. 2, Abs. 2, die Verrechenbarkeit bejahen, lehnen die Berufungskläger in ihrem Hauptan- trag eine solche ab. Sie stützen sich dabei auf SchKG Art. 213, Abs. 2, Ziff. 2, und machen geltend, die Kasse sei als Gläubiger des Gemeinschuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben geworden. Es fragt sich da- her, ob EO Art. 2, Abs. 2, oder SchKG Art. 213, Abs. 2, Ziff. 2, hier Anwendung finde.
1. Vorerst ist zu prüfen, ob vom Standpunkt des Konkursrechts aus über-
haupt ein Ausschluß der Verrechenbarkeit bestehe. Damit nämlich eine Forde- rung des Gemeinschuldners unter den Verrechnungsausschluß von SchKG Art. 213, Abs. 2, zu fallen vermag, ist notwendig, daß diese Forderung Bestand- teil der Konkursmasse ist oder wenigstens sein kann (Jaeger, Komm. SchKG Art. 213, N. 4, besonders N. 10 und 11). Denn bezweckt wird, daß ein Gläubiger nicht zulasten der übrigen ein admassierbares Guthaben des Gemeinschuldners durch Verrechnung aus der Konkursmasse zieht und das Konkurssubstrat da- durch schmälert. Vorliegend gehört jedoch die Forderung des Konkursiten an die Ausgleichskasse nach EO Art. 31, -Abs. 1, lit. a, zu den gemäß SchKG Art. 93, nur beschränkt pfändbaren Guthaben, wodurch das Existenzminimum des Wehrpflichtigen geschützt werden soll. Nach Recht und Praxis fallen aber die in SchKG Art. 93 erwähnten Ansprüche, soweit sie nach dieser Vorschrift unpfändbar sind, nicht in die Konkursmasse, d. h. sie können nur soweit ad- massiert werden, als sie das Existenzminimum überschreiten (BGE 71 III 140). Infolgedessen besteht der vom Konkursamt und der Vorinstanz angenommene konkursrechtliche Ausschluß der Verrechenbarkeit im Umfang des Existenz- minimums überhaupt nicht.
2. Andererseits erheischt das Interesse des Wehrpflichtigen einen Verrech-
nungsschutz. Zweck der Erwerbsersatzordnung ist es, dem Wehrpflichtigen für sich und seine Familie während der Militärdienstleistung einen angemessenen Beitrag an die wirtschaftlichen Lasten zuzuhalten. Dies erfordert aber, daß eine Verrechnung der Erwerbsausfallentschädigung mit AHV-Beiträgen nur in dem Ausmaß zulässig ist, als die Entschädigung das für den Wehrpflichti- gen geltende betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigt. Hiezu äußer- te sich der Bundesrat in der Botschaft (S. 55, 56) wie folgt: «Dabei hat es die Meinung, daß entsprechend der bisherigen Praxis und in Anlehnung an SchKG Art. 93, von der Verrechnungsmöglichkeit nur soweit Gebrauch gemacht wird, als die Entschädigungen für den Wehrmann und seine Familie nicht unum- gänglich notwendig sind, also im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums.» Das Bundesamt für Sozialversicherung weist zusätzlich darauf hin, diese Einschränkung sei im Gesetz nur darum nicht ausdrücklich erwähnt worden, weil es selbstverständlich schien, daß die Verrechnung gemäß EO Art. 2, Abs. 2, den Wehrpflichtigen und seine Familie nicht schlechter stellen dürfe, als dies im Zwangsvollstreckungsverfahren der Fall wäre. In der Tat wäre es nicht verständlich, wenn die Sozialversicherung im Bereich der Er- werbsersatzordnung dem Wehrmann den Existenzschutz versagen würde, den das Betreibungsrecht jedem Schuldner zu Lasten der Gläubiger gewährt. Schließlich ist auf den OR Art. 125, Ziff. 2, und Art. 340, zugrundeliegenden Zweckgedanken zu verweisen und zu bemerken, daß die Erwerbsersatzordnung
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jedenfalls nicht weniger weit gehen kann als das Privatrecht. Die Verrechnung der Schuld an Erwerbsausfallentschädigung mit der AHV-Beitragsforderung ist daher in dem Ausmaße zu gestatten, als die Erwerbsausfallentschädigung einschließlich allfälliger anderweitiger Einkünfte das für den Wehrpflichtigen geltende betreibungsrechtliche Existenzminimum überschreitet. Die genaue Höhe dieses Existenzminimums wird die Kasse noch zu ermitteln haben. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. R.St., vom 1. Juni 1954, E 5/54.)
Anspruch auf eine Kinderzulage für ein Stiefkind Hat der leibliche Vater eines außerehelichen Kindes eine einmalige Abfindungssumme von Fr. 8500.— geleistet, so hat der Stiefvater für dieses Kind keinen Anspruch auf eine Kinderzulage. EO Art. 6, Abs. 2, lit. c. Der Wehrpflichtige erhob als Stiefvater eines außerehelichen Kindes seiner Ehefrau Anspruch auf eine Kinderzulage im Sinne von EO Art. 6, Abs. 2, lit. c. Die Ausgleichskasse wies den Anspruch ab, weil der Mutter des Kindes eine einmalige Abfindung von Fr. 8500.— ausbezahlt worden sei und der Unterhalt des Kindes aus dieser Abfindungssumme bestritten werden müsse. In seiner Beschwerde machte der Wehrpflichtige vor allem geltend, daß er für den Unterhalt des Kindes aufkomme, da nach einer Weisung der Vormundschafts- behörde bloß die Zinsen von der Abfindungssumme für den Unterhalt des Kin- des verwendet werden dürfen. Die R e k u r s k o m m i s s i o n wies die Be- schwerde des Wehrpflichtigen ab und führte dazu dem Sinne nach folgendes aus: Der Unterhalt des Kindes ist durch die vom außerehelichen Kindesvater geleistete Abfindung von Fr. 8500.— sichergestellt. Bei Umrechnung der Ab- findungssumme gemäß den Barwerttafeln von Piccard ergeben sich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 60.—. Daraus kann der überwiegende Teil der Un- terhaltskosten für das Kind bis zur Vollendung des 18. Altersjahres bestritten werden. Die Auffassung der Vormundschaftsbehörde, daß bloß die Zinsen ver- wendet werden dürfen, ist nicht haltbar. Die Mutter des Kindes muß daher bei den Vormundschaftsbehörden um Abänderung dieser Weisung einkommen. Nötigenfalls muß sie an die Aufsichtsbehörde gelangen. Es mag allerdings zweckmäßig sein, daß die vom außerehelichen Vater geleistete Abfindungssum- me nicht völlig aufgebraucht wird und daß dem Kind ein kleines Kapitalver- mögen bleibt. Ansammlung von Vermögen entspricht aber nicht dem Sinne der Leistungen, die der leibliche Vater des Kindes gemacht hat. Wenn dieser den Unterhalt des Kindes in Form einer Kapitalabfindung sicherstellt und die Zinsen davon für den Unterhalt des Kindes nicht ausreichen, so müssen der Mutter des Kindes aus der Kapitalabfindung die entsprechenden Unterhalts- beiträge zur Verfügung gestellt werden. Solange die Höhe der Abfindung die Ausscheidung solcher Unterhaltsbeiträge gestattet, besteht keine Unterhalts- pflicht des Stiefvaters, der auch kein Anrecht auf eine Kinderzulage im Sinne von EO Ar. 6, Abs. 2, lit. c, hat. (Entscheid des Obergerichtes des Kantons Aargau i.Sa. H.K., vom 5. Fe- bruar 1954, BSV 27/1954.)
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Maßgebender Lohn Der Lohn, der zwischen Vater und Sohn bloß vereinbart wurde, um diesem während des Militärdienstes eine höhere Enverbsausfallent- schädigung zu verschaffen, kann nicht als maßgebend anerkannt werden. EO Art. 9, Abs. 2.
Der Wehrpflichtige absolvierte vom 9. Februar bis 6. Juli 1953 die Re- krutenschule. Vorher befand er sich in der Berufslehre als Mechaniker. Die Lehrfirma verlangte von ihm, daß er die Arbeitszeit, die er wegen der Rekru- tenschule versäumte, nach Beendigung des Militärdienstes nachzuholen habe. Sie setzte das Ende der Lehrzeit, die der Wehrpflichtige ordentlicherweise am 18. April 1953 beendigt hätte, deswegen auf den 18. Juli 1953 fest. Nach der Entlassung aus der Rekrutenschule nahm der Wehrpflichtige aber, der in die- sem Zeitpunkt bereits im Besitze des Aufgebotes für die am 22. Juni beginnen- de Unteroffiziersschule war, die Arbeit bei seiner Lehrfirma nicht auf, sondern war bis zum Beginn der Unteroffiziersschule im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters tätig. Für die Dauer der Unteroffiziersschule berechnete die Ausgleichskasse die Entschädigung auf dem Tagesverdienst von Fr. 4.10, den der Wehrpflichtige als Lehrling bei seinem frühem Lehrmeister ver- dient hatte. Der Tagesverdienst von Fr. 16.75, den ihm sein Vater in der Zeit zwischen der Entlassung aus der Rekrutenschule und dem Eintritt in die Un- teroffiziersschule angeblich bezahlt und hiefür auch den AHV-Beitrag entrich- tet hat, wurde dagegen von der Ausgleichskasse nicht als maßgebend aner- kannt. • Die kantonale R e k u r s i n s t a n z wies die Beschwerde des Wehr- pflichtigen, worin dieser die Berechnung der Entschädigung auf dem ihm vom Vater ausbezahlten Lohn verlangte, mit folgender Begründung ab: Die Nachholung der versäumten Arbeitszeit ist im Kanton allgemein für die Lehrverhältnisse vorgeschrieben. Sie war weder vom Wehrpflichtigen noch von seinem Vater bestritten und von der Lehrfirma zu Recht verlangt worden. Bei Eintritt in die Unteroffiziersschule am 22. Juni 1953 war der Wehrpflichtige somit noch Lehrling, da die Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb des Va- ters nicht als Beendigung des vertraglichen Lehrverhältnisses anerkannt wer- den kann. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die Lehr- firma nach Beendigung der Unteroffiziersschule auf die Nachholung der ver- säumten Arbeitszeit verzichtet hat, um dem Wehrpflichtigen den Eintritt in das Technikum zu ermöglichen. Aus diesen Gründen ist der Bemessung der Erwerbsausfallentschädigung der Tagesverdienst von Fr. 4.10 zugrundezule- gen, den der Wehrpflichtige als Lehrling zuletzt bezogen hat. Der vom Vater be- scheinigte Tagesverdienst von Fr. 16.75, der die in der Landwirtschaft üblichen Lohnansätze weit übersteigt und der offensichtlich nur vereinbart worden war, um. dem Wehrpflichtigen während der Unteroffiziersschule eine höhere Er- werbsausfallentschädigung zu verschaffen, kann nicht anerkannt werden. Die Erwerbsausfallentschädigung des Wehrpflichtigen wurde auch für die Unter- offiziersschule auf Fr. 1.50 im Tag festgesetzt. (Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons Solothurn in Sa. H.A., vom 7. Januar 1954, BSV 9/54.)
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Verfahrensfragen Die 30-tägige Beschwerdefrist im Sinne von EO Art. 24, Abs. 1, ist eine Notfrist, sodaß auf nach deren Ablauf eingereichte Beschwerden nicht eingetreten werden kann. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. R.T., vom 22. Mai 1954, E 10/54.)
Alters- und Hinterlassenenversicherung A. BEITRÄGE
L Einkommen aus unselbständigem Erwerb Familienzulagen, die der Staat seinem Personal zwar auf Grund eines kantonalen Gesetzes aber nicht nach dem Ausgleichsprinzip entrich- tet, sind Bestandteile des maßgebenden Lohnes. Die Tatsache, daß die Mittel für diese Zulagen von der Gesamtheit der Steuerpflichtigen aufgebracht werden, stellt nicht einen Ausgleich im Sinne von AHVV Art. 7, lit. b, dar. Am 1. Oktober 1950 ist das Gesetz des Kantons Wallis über die Familienzulagen vom 21. Mai 1949 in Kraft getreten. Nach Art. 3 dieses Gesetzes müssen alle Arbeitgeber, welche im Kanton eine Betriebsstätte, einen Sitz oder Wohnsitz haben, oder daselbst eine Tätigkeit ausüben, für welche sie Arbeitskräfte be- schäftigen, einer vom Kanton anerkannten Ausgleichskasse angeschlossen sein. Art. 4, Abs. 2, bestimmt jedoch, daß die Verwaltungen und Behörden des Kantons und der Gemeinden durch den Regierungsrat vom Anschluß an eine Kasse ausgenommen werden können, wenn sie ihrem Personal, Angestellten und Arbeitern die Bezahlung von Familienzulagen zusichern. So hat der Regie- rungsrat den Staat Wallis von der Anschlußpflicht an eine Familienausgleichs- kasse befreit, Als die Ausgleichskasse vom Staate Wallis die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auf den von ihm ausbezahlten. Familienzulagen forderte, erhob dieser Beschwerde. Die kantonale Rekursbehörde hieß die Beschwerde gut und entschied, daß der Staat Wallis auf den Familienzulagen, die er seinen Angestellten und Arbeitern entrichtet, keine AHV-Beiträge zu bezahlen hat. Die vom Bundesamt für Sozialversicherung eingelegte Berufung wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aus folgenden Erwägungen gutgeheis- sen: Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in den Urteilen Gemeinde Lausanne vom 11. Januar 1949 (ZAK 1949, S. 127) und E. G. Söhne A.G. vom 7. März 1952 (ZAK 1952/189) die Voraussetzungen umschrieben, welche erfüllt sein müssen, um Familienzulagen vom maßgebenden Lohn auszunehmen (AHVG Art. 5, Abs. 4, und AHVV Art. 7, lit. b). Darnach gehören nur jene Fa- milienzulagen nicht zum maßgebenden Lohn, welche gemäß eines kantonalen Gesetzes auf Grund des Ausgleichsprinzips entrichtet werden. Die kantonale Rekursbehörde anerkennt selbst, daß die gesetzlichen Voraussetzungen vor- liegend nicht erfüllt sind. Trotzdem hat sie dem Begehren stattgegeben mit der Begründung, man weiche nicht vom Willen des Gesetzgebers ab, wenn man alle
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Familienzulagen, welche auf Grund eines kantonalen Gesetzes entrichtet wer- den, vom maßgebenden Lohn ausnehme, gleichgültig, ob sie von einer Familien- ausgleichskasse oder durch den Arbeitgeber direkt ausbezahlt werden. Die Re. kursbehörde macht hierfür geltend, daß die vom Staate entrichteten Familien- zulagen auf dem weitesten Ausgleich beruhen, den es auf kantonalem Gebiet überhaupt geben könne. Sie würden aus den Mitteln der Allgemeinheit gewährt; jeder Steuerpflichtige des Kantons trage dazu bei. Dadurch aber, daß die einem einzigen Arbeitgeber zufallende Last durch diesen auf die Gesamtheit der Steuerpflichtigen verteilt wird, wird nicht ein Ausgleich im Sinne der Recht- sprechung geschaffen. Auf dem Gebiete der Familienzulagen setzt der Aus- gleichsbegriff eine gleichmäßige Verteilung der Lasten voraus, unabhängig von der Anzahl der in einem bestimmten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer — dieses Kriterium ist entscheidend für die Frage, ob die Zulagen eine Soziallei- stung darstellen (BGE 73 I 56) —, und ferner die Auszahlung der Familienzu- lagen durch eine Kasse, welche auf dem Ausgleichssystem aufgebaut ist. Diese Verteilungsart allein gestattet die sozialen Zulagen vom eigentlichen Lohn zu unterscheiden. Im vorliegenden Fall kann diese Unterscheidung nicht getroffen werden, weil der Staat Wallis, welcher dieses Ausgleichssystem nicht anwen- det, die an sein Personal entrichteten Familienzulagen selbst finanziert und auch direkt auszahlt. Es ist zuzugeben, daß in einem Fall, in welchem der Arbeitgeber mit dem Staate selbst identisch ist, nicht zu befürchten ist, daß der Arbeitgeber zur Umgehung der Beitragspflicht versucht, eher ledige als verheiratete Familien- väter anzustellen oder die Arbeitsentschädigung weniger in der Form eines Lohnes als in Form von Familienzulagen zu entrichten. Es ist jedoch nicht möglich, den Begriff Familienzulagen davon abhängig zu machen, ob ein Ar- beitgeber mehr oder weniger hierfür Garantie bietet. Es gibt sicher eine Groß- zahl privater Arbeitgeber (beispielsweise gewisse große Aktiengesellschaften oder Genossenschaften), von denen man ohne weiteres annehmen kann, daß sie bei der Anstellung ihres Personals in dieser Hinsicht keine Unterschiede ma- chen. Trotzdem kann man die Familienzulagen, welche diese Arbeitgeber ohne Ausgleich ihrem Personal auszahlen, nicht als solche im Sinne von AHVG Art. 5, Abs. 4, und AHVV Art. 7, lit. b, betrachten. Es trifft zwar zu, daß das kantonale Recht hinsichtlich der Familienzula- gen dem Staate Wallis eine besondere Stellung einräumt. Diese ist darin be- gründet, daß der Staat beim Anschluß an eine berufliche oder zwischenberuf- liche Kasse deren finanzielles Gleichgewicht stören würde und ferner darin, daß er selbst die Kosten des Familienschutzes auf alle Steuerpflichtigen ver- teilt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat jedoch bereits im Urteil Gemeinde Lausanne ausgesprochen, daß die kantonale Gesetzgebung nicht den vom Bundesrat auf Grund von AHVG Art. 5, Abs. 4, aufgestellten Rahmen der Ausnahmen der Familienzulagen vom maßgebenden Lohn erweitern kann. Von der AHV aus gesehen ist der Staat ein Arbeitgeber wie ein anderer. Auf Grund des geltenden Rechts rechtfertigt es sich daher nicht, zu seinen Gunsten eine Ausnahme zu machen. Die Rekursbehörde beruft sich in ihrem Entscheid auch auf die Erwägun- gen des Urteils i.Sa. E. G. Söhne A.G.. Es handelte sich dort um Familien- zulagen, welche auf Grund eines kantonalen Gesetzes durch ein Organ ausge- richtet werden, welchem der Kanton die Eigenschaft einer privaten Familien-
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ausgleichskasse zuerkannt hat. Gemäß Art. 8 des kantonalen Gesetzes muß jeder Arbeitgeber, welcher eine Privatausgleichskasse errichtet, im Minimum
1 Prozent und im Maximum 2% der totalen Lohnsumme für den Familienschutz
aufbringen; die gleiche Vorschrift bestimmt einerseits, daß die privaten Fa- milienausgleichskassen dem kantonalen Ausgleichsfonds, welchem sie obliga- torisch angeschlossen sind, die allfällige Differenz entrichten muß zwischen dem Total der ausbezahlten Zulagen und dem 1 Prozent der Gesamtlohnsumme der Kassenmitglieder, anderseits, daß der kantonale Ausgleichsfonds die Kas- sen unterstützen muß, welche für die Gewährung der durch das Gesetz vorge- sehenen minimalen Familienzulagen gezwungen waren, von ihren Kassenmit- gliedern einen über 2 Prozent hinausgehenden Beitrag des maßgebenden Lohnes zu erheben. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Hinblick auf die gesamten Umstände (namentlich mit Rücksicht auf die Gesetzesbestimmung zur Vermeidung von Mißbräuchen) die Auffassung vertreten, daß dieses Sy- stem noch als Ausgleichssystem betrachtet werden könne, hat aber hinzuge- fügt, daß es sich um einen Grenzfall handle. Im vorliegenden Fall ist man je- doch weit jenseits dieser Grenzlinie; man findet sich im Gegenteil in der gleichen Lage wie im Fall Gemeinde Lausanne, in welchem allein der minima- le Betrag der Familienzulagen gesetzlich vorgeschrieben war. Den Standpunkt der Rekursbehörde einnehmen, würde praktisch heißen, daß alle auf Grund eines kantonalen Gesetzes ausbezahlten Familienzulagen unbekümmert um ihre Finanzierung, als vom maßgebenden Lohn ausgenom- mene Sozialleistungen zu betrachten wären. Dann würde aber kein Grund mehr bestehen, die Ausnahmen nur auf die Familienzulagen zu begrenzen, welche auf Grund eines kantonalen Gesetzes entrichtet werden. Warum sollten denn noch für Familienzulagen,welche durch sozialdenkende Arbeitgeber freiwillig entrichtet werden in den 20 Kantonen, welche diesen Familienschutz nicht kennen oder zum mindesten nicht in dieser Form, AHV-Beiträge bezahlt wer- den? Solche freiwillige Leistungen müßten dann ebenso ausgenommen werden wie die obligatorischen Familienzulagen. Aus dem Gesagten geht daher hervor, daß die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils zur Folge hätte, daß die Vorschrift von AHVV Art. 7, lit. b, illu- sorisch würde. Nun entsprechen aber Sinn und Zweck dieser Bestimmung dem Art. 5, Abs. 4, AHVG, worauf das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits im Urteil Gemeinde Lausanne hingewiesen hat. Da die Bestimmung somit ge- setzesmäßig ist, kann der Richter nicht zulassen, daß im vorliegenden Fall darüber hinweggegangen wird. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. Etat du V., vom 13. Februar 1953, H 353/52.)
II. Nichterwerbstätige
1. Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilt Entscheide kan-
tonaler Rekursbehörden, welche Vorschriften des kantonalen Prozeß- rechts betreffen, nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür oder der offensichtlichen Verletzung einer Vorschrift. OB Art. 120.
2. Der Richter darf die Kompetenz eines Adjunkten des Kassenvor-
stehers oder seines Stellvertreters zur Einreichung einer Berufung
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solange vermuten, als der Nachweis einer Ueberschreitung der Amts- befugnisse nicht erbracht ist. AHVG Art. 86, Abs. 1.
3. liebernimmt ein Nichterwerbstätiger bei erbrechtlichem Vermö-
genserwerb die Verpflichtung, einer Drittperson aus dem Kapital- oder Renteneinkommen für lange Zeit eine Leibrente von bestimmtem Ausmaße zu entrichten, so ist dieser Vermögensbelastung in der Weise Rechnung zu tragen, daß der geschuldete Rentenbetrag mit
30 multipliziert und die erhaltene Summe vom Gesamtvermögen ab-
gezogen wird. Der Versicherte J.Z. wurde Ende 1950 wegen bleibender Invalidität pensioniert. Sein Vermögen wurde per 1. Januar 1951 steueramtlich auf Fr. 222 000 ge- schätzt. Mit Verfügung vom 4. Mai 1953 setzte die Ausgleichskasse den Bei- trag des Nichterwerbstätigen auf Fr. 288 im Jahr fest. Sie gelangte zu diesem Ergebnis, indem sie zum Vermögen von Fr. 222 000 den mit 30 multiplizierte Pensionsbetrag von Fr. 8343 (Fr. 250 290) hinzu addierte und den Jahresbei- trag auf dieser Basis, d.h. ausgehend von einem Gesamtvermögen von rund Fr. 470 000 gemäß der in AHVV Art. 28 enthaltenen Tabelle berechnete. Am 18. Mai 1953 reichte J.Z. ein Gesuch um Herabsetzung des Beitrags auf Fr. 150 im Jahr, u.a. wies er darin darauf hin, daß er aus dem Vermögen seines Vaters sel. eine Rente von jährlich Fr. 3600 an dessen Mutter zahlen müsse. Die Aus- gleichskasse wies das Gesuch ab, worauf sich J.Z. bei der kantonalen Rekurs- behörde beschwerte. Die Vorinstanz nahm dazu wie folgt Stellung: Der Eingabe des Beschwer- deführers vom 18. Mai 1953 sei zu entnehmen, daß er auch habe die Rechtsfrage aufwerfen wollen, ob bei der Berechnung des maßgebenden Vermögens eine auf dem Vermögen ruhende Rentenlast zu berücksichtigen sei. Es wäre Sache der Kasse gewesen, die Eingabe — ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung als «Herabsetzungsgesuch» — von Amtes wegen der Rekursbehörde zur Beurtei- lung der Rechtsfrage zu überweisen. Nachdem dies nicht geschehen sei, scheine es gerechtfertigt, auch nachträglich noch auf diese Streitfrage einzutreten. Ge- mäß Sinn und Geist von AHVG Art. 10, Abs. 1, müsse einer derartigen Renten- verpflichtung eines Nichterwerbstätigen Rechnung getragen werden. Dies ge- schehe am besten dadurch, daß die Rentenlast, unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 3% und entsprechend dem Alter der im Jahre 1874 geborenen Rentenberechtigten einem Kapital von Fr. 22 000 gleichgesetzt und diese Sum- me von dem in der Verfügung errechneten Gesamtvermögen abgezogen werde, was einen Jahresbeitrag von Fr. 252 ergebe. Eine Herabsetzung komme nicht in Frage, weil von einer finanziellen Notlage keine Rede sein könne. Mit Berufung verlangt die Ausgleichskasse Wiederherstellung ihrer Ver- fügung. In einer Zuschrift wirft die kantonale Rekursbehörde die Frage auf, ob die Berufung der Ausgleichskasse als rechtsgültig anerkannt werden könne, weil die Berufungserklärung nicht vom Vorsteher der Kasse, sondern nur vom Leiter des Rechtsbüros in Vertretung des Adjunkten unterzeichnet wurde, dem keine Organstellung zukomme. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung genommen: Die Ausgleichskasse beanstandet, daß sich die Vorinstanz auf eine ma- terielle Ueberprüfung der die Beitragshöhe beschlagenden Verfügung vom 4. Mai 1953 einließ, davon ausgehend, daß der Berufungsbeklagte weder am
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18. Mai 1953 (Einreichung eines Herabsetzungsgesuches nach Art. 11, Abs. 1, AHVG), noch am 10. August 1953 (Beschwerde gegen die Abweisung des Herabsetzungsgesuches) die Richtigkeit jener Beitragsverfügung in Zweifel gezogen und offenbar auch gar nicht den Willen gehabt habe, Beschwerde da- gegen zu ergreifen. Demgegenüber verweist die Rekursbehörde darauf, daß die geltende kantonale Verordnung über das Beschwerdeverfahren in AHV-Sachen (d. d. 16. Februar 1948) keineswegs vorschriebe, daß sich eine Beschwerde- schrift als solche bezeichne. Auch dürfe einer Ausgleichskasse zugemutet wer- den, Herabsetzungsgesuche, denen ihrem Inhalte nach ganz oder teilweise Be- schwerdecharakter zukomme, von Amtes wegen der Rekursbehörde vorzule- gen, vorausgesetzt nur, daß — was vorliegend zutreffe — die Eingabe innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen eingelangt sei. Soweit sich diese Auffassung gegen einen allzu engen Formalismus rich- tet, kann ihr die Berechtigung nicht abgesprochen werden, wobei freilich zuzu- geben ist, daß die Vorinstanz in der Interpretation der Eingabe vom 18. Mai
1953 etwas weit gegangen sein mag. Im übrigen entspricht es der ständigen
Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts, gegen Entscheide der kantonalen Re- kursbehörden, die die Handhabung des kantonalen Prozeßrechts beschlagen, nur bei Willkür oder offenbarer Verletzung von Rechtsnormen einzugreifen, welche Voraussetzungen vorliegend sicher nicht zutreffen. Was sodann die Frage betrifft, ob der Leiter der Rechtsabteilung der Ausgleichskasse Zürich zur Unterzeichnung der Berufungserklärung legiti- miert gewesen sei, so besteht zu Bedenken in dieser Richtung kein Anlaß. Der Richter darf die Kompetenz eines Adjunkten des Vorstehers einer Ausgleichs- kasse oder seines Stellvertreters zur Ergreifung einer Berufung solange vermu- ten, als nicht nachgewiesen wird, daß der betreffende Beamte in offenbarer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse handelte. In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß der AHV-Beitrag eines Nichterwerbstätigen gemäß Art. 10, Abs. 1, AHVG «je nach den sozialen Ver- hältnissen» 1 bis 50 Fr. im Monat beträgt. Die Art und Weise der Abstufung wurde der Vollzugsverordnung überlassen, die dann in Art. 28 AHVV als Ab- stufungskriterien einerseits das Kapitalvermögen und anderseits allfälliges Renteneinkommen festlegte, mit der zusätzlichen Bestimmung, daß der jähr- liche Rentenbetrag jeweils mit 30 zu multiplizieren und der so gewonnene Ka- pitalbetrag zum übrigen Vermögen hinzuzurechnen sei. Die Ausführungsver- ordnung zählt sodann 20 Beitragsklassen auf, wobei die tiefern angemessen entlastet und die höhern entsprechend mehr belastet werden. Bewußt sah der Gesetzgeber davon ab, den Beitrag im Einzelfall etwa danach zu differenzieren, welches die voraussichtliche Lebenserwartung des Rentenberechtigten sei, oder danach zu fragen, ob das Kapitalvermögen viel oder wenig abwerfe, oder wel- ches der Lebensaufwand des Beitragspflichtigen sei. Was im übrigen die Be- wertung und Anrechnung des Vermögens- und Rentenstatus betrifft, so ver- weist die Verordnung lediglich auf die entsprechenden Vorschriften der Wehr- steuergesetzgebung. Vermögen, an dem eine Nutznießung bestellt ist, ist da- nach (vgl. Art. 27, Abs. 2, WStB) dem Beitragspflichtigen nicht zuzurechnen. Aehnlich ist es zu halten, wenn ein Nichterwerbstätiger im Zusammenhang mit erbrechtlichen Vermögenserwerb die Verpflichtung übernehmen mußte, aus dem Kapital- oder Renteneinkommen an eine oder mehrere Personen für lange Zeit eine Leibrente von bestimmtem Ausmaß zu entrichten. Es wäre unbillig und
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stoßend, derartige Belastungen, die sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners in hohem Maße auswirken, im einen Falle (nämlich bei Bestellung einer Nutznießung) zu berücksichtigen, im andern Falle dagegen (wenn die Verfügung über das Vermögen rechtlich nicht eingeschränkt ist) bei Ermittlung des der Beitragspflicht zugrunde zu legenden Vermögens außer Acht zu lassen. Ein entsprechender Abzug von den Vermögensaktiven rechtfer- tigt sich jedenfalls immer dann, wenn es sich — im Sinne von Art. 22, Abs. 1, lit. d, WStB — nicht einfach um die Erfüllung einer familienrechtlichen Unter- haltspflicht, sondern um ziffernmäßig festgelegte, auf Vertrag oder letztwilli- ger Verfügung beruhende Dauerlasten handelt. Eine solche, gestützt auf Art. 22, Abs. 1, lit. d, WStB zu steuerlichem Ab- zug berechtigende Rentenlast liegt nach den den Steuerakten entnommenen Feststellungen der kantonalen Rekursbehörde zweifellos vor. Ihr Entscheid, in welchem die Vorinstanz die Zulässigkeit eines entsprechenden Abzugs bei der Errechnung des beitragspflichtigen Vermögens bejaht, ist demzufolge dem Grundsatze nach zu schützen. Was aber sodann das Ausmaß des Abzugs be- trifft, so hat das Eidg. Versicherungsgericht keine Bedenken, im Sinne der Anregung des Bundesamtes für Sozialversicherung anstelle der komplizierten Berechnung, wie sie die kantonale Rekurskommission vornahm, den vom Be- rufungsbeklagten geschuldeten Rentenbetrag von Fr. 3600 in gleicher Weise wie seine Alterspension mit 30 zu multiplizieren und demgemäß von den in der Beitragsverfügung der Kasse genannten Fr. 472 290 total Fr. 108 000 abzuzie- hen. Zum selben Ergebnis gelangt man übrigens in noch engerm Anschluß an die Steuerakten, wenn man von den steuerrechtlich zum Abzug am Einkom- men zugelassenen Fr. 3600 ausgeht, diesen Betrag direkt von der Alterspension von Fr. 8343 subtrahiert, die Rentendifferenz von Fr. 4753 mit 30 mulipliziert und die so errechneten Fr. 142 290 zum Kapitalvermögen von Fr. 222 000 hinzu addiert. Auf der Basis des so ermittelten beitragspflichtigen Nettovermögens ergibt sich nach Maßgabe von Art. 28 AKVG bei einem Gesamtaktivum von Fr. 364 290 für die im Streite liegenden Beitragsjahre 1951, 1952 und 1953 ein AHV-Beitrag von Fr. 180 im Jahr. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. J.Z., vom 24. April 1954, H 15/54.)
III. Beitragsbezug Die Ausgleichskassen dürfen bei Nachzahlungsverfügungen auf Grund einer periodischen Arbeitgeberkontrolle gemäß AnVG Art. 68, Abs. 2, außer den üblichen Verwaltungskostenbeiträgen keine beson- dern «Kontrollkosten» erheben.
C.D. beschäftigt in seinem Weinberg und Baumgarten Angestellte und Gele- genheitsarbeiter. Anläßlich einer Mitgliederkontrolle auf dem Betrieb im No- vember 1952 stellte der Kassenrevisor fest, daß in den Jahren 1949-1951 für Fr. 6132 Saläre keine Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge entrichtet worden waren. Die Ausgleichskasse erließ eine Nachzahlungsverfügung und verlangte überdies Fr. 38 «Kontrollkosten». C.D. erhob Beschwerde. Die kantonale Re- kursbehörde bestätigte die Nachzahlungsverfügung, verneinte jedoch das Recht der Ausgleichskasse zur Erhebung besonderer «Kontrollkosten». Zur Begründung führte sie aus:
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Nach AHVG Art. 69, Abs. 3, sind die Verwaltungskostenbeiträge aus- schließlich zur Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen sowie zur Deckung der Revisions- und Kontrollkosten zu verwenden. Und AHVV Art. 170, Abs. 2, schreibt vor: Die Kosten für die Kas- senrevisionen und Arbeitgeberkontrollen gelten als Verwaltungskosten der Ausgleichskassen. Diese Bestimmungen sind klar. Die Kontrolle der Arbeitge- ber gemäß AHVG Art. 68, Abs. 2, ist eine Aufgabe der Ausgleichskassen wie die Rentenberechnung oder Beitragsfestsetzung, Diese verschiedenen Aufga- ben sind von den Ausgleichskassen auszuführen, ohne daß sie berechtigt sind, hierfür etwas anderes zu verlangen, als die in AHVG Art. 69, Abs. 3, vorge- sehenen Verwaltungskostenbeiträge, deren Höchstansätze gemäß AHVV Art. 157, vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement festgesetzt wer- den. Die Vollzugsvorschriften sehen Ausnahmen nur vor für die Erstellung eines Kontenauszuges in bestimmten Fällen (AHVV Art. 141, Abs. 1, letzter Satz) für Mahnungen und Veranlagungsverfügungen (AHVV Art. 37, Abs. 2, und Art. 38, Abs. 3). Wenn es sich nun auch ohne weiteres rechtfertigt, daß dem säumigen Beitragspflichtigen die Kosten für eine Kontrolle an Ort und Stelle, die er durch Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit selbst verschuldet, auferlegt werden, so ist das nicht mehr der Fall, wenn die Ausgleichskasse eine Kontrolle vornimmt, die sie auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift aus- führen muß. C.D. schuldet daher der Ausgleichskasse keine «Kontrollkosten». (Kantonsgericht Waadt i.Sa. C.D., vom 21. Oktober 1953, BSV 2297/53.)
B. RENTEN
I. Anspruch auf Altersrente Ehefrauen nicht rentenberechtigter Männer können nicht nur die or- dentliche, sondern gegebenenfalls auch die Uebergangs-Altersrente (einfache Rente) beanspruchen. AnVG Art. 21, Abs. 1, 2. Satz, n. F. Die 1886 geborene E.B. ist die Ehefrau des 1881 geborenen deutschen Staats- angehörigen G.B. Am 21. August 1953 ist sie durch das Eidg. Justiz_ und Po- lizeidepartement wieder ins Schweizerbürgerrecht aufgenommen worden. Nach Bescheinigung der Wohnsitzgemeinde ist Frau B. nie im Ausland wohnhaft gewesen. Am 24. September 1953 ersuchte Frau B. um Ausrichtung einer Alters- rente (Uebergangsrente). Die Ausgleichskasse wies das Begehren ab. Die Ge- suchstellerin beschwerte sich und erklärte, daß sie kraft ihrer Wiedereinbür- gerung in alle Rechte und Pflichten einer Schweizerin wieder eingesetzt worden sei. Die kantonale Rekurskommission wies die Beschwerde mit der Begrün- dung ab, daß Art. 21, Abs. 1, AHVG nur die Ausrichtung von ordentlichen Ren- ten an Ehefrauen erlaube und daß anderseits die Gewährung einer halben Ue- bergangs-Ehepaar-Altersrente an die Ehefrau eines Ausländers nach gelten- der Praxis nicht möglich sei. Mit Berufung beharrte Frau B. auf ihrem Renten- begehren. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung aus folgenden Gründen gut: Anspruch auf die Ehepaar-Altersrente (Uebergangsrente) haben die Ehe- männer über 65 Jahren (mit Ehefrau über 60 Jahren), die in der Schweiz woh-
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nen und (vorbehältlich anderslautender staatsvertraglicher Normen) Schwei- zerbürger sind, falls «zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist», die in Art. 42 AHVG bestimmte Ein- kommensgrenze nicht erreichen. Nur wenn, bei festgestellter Rentenberech- tigung des Ehemannes, der Mann für die Frau nicht sorgt oder die Ehegatten getrennt leben, darf die Frau für sich persönlich eine halbe Ehepaar-Altersren- te fordern. Von den ausländischen Ehemännern können, nach dem heutigen Stand der Staatsverträge, nur die in der Schweiz wohnenden Franzosen und Belgier als Bezüger einer Uebergangsrente in Betracht fallen (Abkommen mit Frankreich vom 9. Juli 1949, § 2 des Protokolls betreffend die Uebergangsren- ten; Abkommen mit Belgien vom 17. Juni 1952, Art. 7). Gemäß dem Abkom- men mit der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Oktober 1950 haben die in der Schweiz wohnenden deutschen Staatsangehörigen keine Uebergangsrente zu beanspruchen. G.B. hatte bei Inkrafttreten des AHVG das 65. Altersjahr bereits über- schritten. Er hat weder AHV-Beiträge entrichtet noch eine ordentliche Ehe- paar-Altersrente zu beanspruchen (Art. 3, Abs. 2, lit. e, und Art. 29, Abs. 1, AHVG). Und weil er deutscher Nationalität ist, kann er auch keine Ueber- gangs-Ehepaaraltersrente fordern. Angesichts dieser Rechtslage darf der Be- rufungsklägerin keine «halbe» Ehepaar-Altersrente ausgerichtet werden, wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung feststellt. Eine andere Frage ist, ob Frau B. eine einfäche Altersrente (Uebergangs- rente) zu beanspruchen habe. Laut Art. 21, Abs. 1, Satz 1, AHVG, können die mehr als 65 Jahre alten Frauen eine einfache Altersrente fordern, falls sie le- digen, verwitweten oder geschiedenen Standes sind. Und E h e f r a u e n über
65 Jahren hatten, nach dem alten (bis Ende 1953 anwendbar gewesenen)
Art. 21, Abs. 1, Satz 2, AHVG, eine «einfache Altersrente» zu fordern, sofern der Mann keine ordentliche Rente beanspruchen konnte und die Frau «während der Ehe» Beiträge von mindestens 12 Franken im Jahresdurchschnitt entrich- tet hatte. Der (seit 1. Januar 1954 maßgebende) revidierten Art. 21, Abs. 1, Satz 2, gewährt nun, vom alten Recht abweichend, einer solchen, Ehefrau An- spruch auf die «ordentliche einfache Altersrente», falls sie «vor oder während der Ehe» Beiträge bezahlt hat. Indessen beantwortet weder der alte noch der neue Wortlaut die Frage, ob eine Ehefrau über 65 Jahren, deren Mann nicht rentenberechtigt ist, gegebenenfalls eine U e b er g a n g s r en t e verlangen könne. Die den Gesetzesabschnitt «Die Renten» (Art. 18-48) einleitenden all- gemeinen Bestimmungen über den Rentenanspruch (lit. A, Art. 18-28) haben — subsidiär — auch für die Uebergangsrenten (lit. C, Art. 42 und 43) Geltung. Es muß daher auf dem Wege teleologischer Auslegung ergründet werden, wie sich der revidierte Satz 2 von Art. 21, Abs. 1, zum Art. 42 des Gesetzes verhält. a. Der alte Satz 2 verlieh nicht sämtlichen Ehefrauen über 65 Jahren, d- ren Mann keinen Rentenanspruch hatte, Anspruch auf die einfache Altersrente, sondern nur jenen unter ihnen, welche während der Ehe Erwerbsarbeit ver- richtet und AHV-Beiträge (von mindestens 12 Franken im Jahresdurchschnitt) bezahlt hatten. Eine solche Norm mußte als Ausnahmebestimmung gewertet werden. In den Jahren 1948-1953 bildete es die Ausnahme, daß eine Ehefrau während der Ehe erwerbstätig war und von ihrem Erwerbseinkommen Bei- träge im verlangten Jahresdurchschnitt leistete. Mit Urteil vom 16. Februar
1951 i.Sa. I.J. (ZAK 1951, S. 214) erkannte das Eidg. Versicherungsgericht,
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Art. 21, Abs. 1, Satz 2, AHVG sei, so wie er laute, im Rahmen des ordentlichen Rentensystems eine Ausnahmeklausel und ertrage es nicht, analog auf das System der Uebergangsrenten übertragen zu werden. b. Der am 30. September 1953 revidierte, seit 1. Januar 1954 in Kraft ste- hende Art. 21, Abs. 1, Satz 2, hat die AHV-rechtliche Stellung der Ehefrau we- sentlich verbessert. Künftig werden die meisten Ehefrauen über 65 Jahren, deren Mann nicht rentenberechtigt ist, eine ordentliche einfache Altersrente beziehen. Denn die gesetzliche Voraussetzung, daß die Frau vor oder während der Ehe Beiträge entrichtet habe, wird künftig in der Regel erfüllt sein, zumal auch das weitere Erfordernis, daß Beiträge von mindestens 12 Franken im Jahresdurchschnitt bezahlt worden seien, dahingefallen ist. Die meisten Töch- ter heiraten erst nach dem 21. Altersjahr und werden daher schon vorehelich einen oder mehrere Jahresbeiträge (als Erwerbstätige oder Nichterwerbstäti- ge) leisten, oder in zahlreichen Fällen wird die Frau irgendeinmal während der Ehe bescheidene Beiträge entrichten. Der Satz 2 normiert also, in seiner revi- dierten Fassung, keinen Ausnahmefall mehr, sondern den Regelfall, und er hat deshalb — mangels ausdrücklicher Anordnung des Gegenteils — auch für den Bereich der Uebergangsrenten Geltung zu beanspruchen. Es wider- spräche dem Sinn jener Bestimmung (die Stellung der Ehefrau über 65 Jahren, deren Mann überhaupt nicht oder einstweilen noch nicht rentenberechtigt ist, zu verbessern), wenn einer mit einem Ausländer verheirateten Schweizerin über 65 Jahren, die in der Schweiz wohnt und im Sinne des Art. 42 AHVG be- dürftig ist, eine Uebergangsrente verweigert würde. Wendete man den revidier- ten Satz 2 im vorinstanzlichen Sinne an, so erhielte — wie der vorliegende Fall zeigt — eine mit einem Deutschen verheiratete, im Inland wohnende Schwei- zerin keine Uebergangsrente, während die in der Schweiz wohnenden Ehe- frauen französischer oder belgischer Nationalität gegebenenfalls an einer Ue- bergangsrente (Ehepaar-Altersrente) teilhaben können (vgl. Erwägung 1). Eine die hiesigen Schweizerinnen dermaßen gegenüber Ausländerinnen benach- teiligende Regelung wäre höchst unbefriedigend und unter keinem Gesichts- punkte zu rechtfertigen. Namentlich vertrüge sie sich weder mit der Begün- stigung, welche der Art. 58 des neuen Bürgerrechtsgesetzes den Ehefrauen ein- räumt, die durch Heirat mit einem Ausländer das Schweizerbürgerrecht ver- loren haben, noch mit der der Revision des AHVG vom 30. September 1953 in- newohnenden Tendenz, die Uebergangsrenten auf breitester Basis zu gewäh- ren. — Aus diesen Erwägungen erweist sich die vorliegende Berufung als prin- zipiell begründet. Zu der Frage, ob im vorliegenden Fall die wirtschaftlichen Vor- aussetzungen für die Ausrichtung einer Uebergangsrente (Art. 42 AHVG) er- füllt seien, haben sich Ausgleichskasse und Vorinstanz bisher nicht abschlies- send ausgesprochen. Es ist deshalb geboten, das vorinstanzliche Urteil aufzu- heben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese in Form einer weiterziehbaren Kassenverfügung (Art. 128 AHVV) erneut zum Rentenbegehren der E.B. Stellung nehme. Sollten zwei Drittel des von den Eheleuten B. erzielten Einkommens die halbstädtische Einkommensgrenze für Ehepaare, Fr. 3700, im Sinne der Art. 42 AHVG und Art. 62, Abs. 1, AHVV un- terschreiten, so gebührt der Berufungsklägerin ab 1. Januar 1954 eine Ueber- gangsrente in Gestalt einer (vollen oder gekürzten) einfachen Altersrente. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. E.B., vom 30. April 1954, H 358/53.)
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Die 65-jährige Ehefrau eines jüngeren Mannes, die selbst keine Bei- träge bezahlt hat, kann keine ordentliche, wohl aber gegebenenfalls eine Uebergangs-Altersrente beanspruchen. AHVG Art. 21, Abs. 1,
2. Satz n. F.
Der 1896 geborene Sägereiarbeiter A.A. ist Eigentümer eines landwirtschaftli- chen Gütchens, auf welchem er rund 11A Großvieheinheiten hält. Die Land- wirtschaft wird zu einem wesentlichen Teil von seiner 8 Jahre ältern Ehefrau S.A. besorgt. Von diesem landwirtschaftlichen Nebeneinkommen zahlt A.A. seit Jahren Fr. 12.— Beitrag im Jahr. Dieser Beitrag ist im individuellen Beitrags- konto des Ehemannes eingetragen; auf den Namen der Ehefrau ist kein Bei- tragskonto eröffnet worden. Am 15. Juni 1953 ersuchte Frau A. unter Hinweis auf ihre Mitarbeit in der Landwirtschaft um Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente ab Juli 1953, da sie nunmehr ihr 65. Lebensjahr überschritten habe. Ausgleichskasse, Rekursbehörde und Eidg. Versicherungsgericht wiesen das Begehren ab, letzteres mit folgender Begründung: Gemäß Art. 22, Abs. 1 und Art. 29 AHVG hat ein Ehemann, der Beiträge entrichtet hat, Anspruch auf die ordentliche Ehepaar-Altersrente, sofern er das
65. und die Ehefrau das 60. Altersjahr zurückgelegt hat. Laut rev. Art. 21,
Abs. 1, Satz 2 kann jedoch die Ehefrau, wenn sie älter ist als der Ehemann und ihr 65. Altersjahr zurückgelegt hat, eine ordentliche einfache Altersrente for- dern, sofern sie vor oder während der Ehe Beiträge entrichtete. Beitragszah- lung durch eine Ehefrau setzt aber voraus, daß die Frau eine selbständige Er- werbstätigkeit ausübt oder Lohnarbeit für Dritte verrichtet oder im Betriebe des Ehemannes mitarbeitet und hiefür Barlohn bezieht, Eine überhaupt nicht erwerbstätige oder ohne Barlohn im Betriebe des Mannes arbeitende Ehefrau ist von jeglicher Beitragszahlung ausgeschlossen (Art. 3, Abs. 1 und Abs. 2, lit. b AHVG). In absehbarer Zeit werden die meisten Ehefrauen über 65 Jahren, deren (jüngerer) Mann noch nicht rentenberechtigt ist, die ordentliche einfache Altersrente erhalten. Künftig wird nämlich die Voraussetzung, daß die Frau «vor oder während der Ehe» Beiträge entrichtet habe, in der Regel erfüllt sein: die meisten Töchter heiraten erst nach dem 21. Altersjahr und bezahlen schon vorehelich einen oder mehrere Jahresbeiträge als Erwerbstätige oder Nichter- werbstätige. Gegenwärtig leben aber noch zahlreiche Frauen über 65 Jahren, die mit einem Mann unter 65 Jahren verheiratet sind und selbst keine AHV- Beiträge entrichtet haben. Diese Ehefrauen können keine ordentliche einfache Altersrente beanspruchen. Es handelt sich hier um eine dem Rentensystem des AHVG zuzuschreibende liebergangserscheinung (vgl. 5.41 der bundes- rätlichen Botschaft vom 5. Mai 1953 betreffend Revision des AHVG). Die Härte zu beseitigen, die zweifellos hierin liegt, wäre Sache der gesetzgebenden Behörde. Der Richter ist jedenfalls nicht befugt, in solchen Fällen abweichend vom geltenden Recht eine ordentliche einfache Altersrente zuzusprechen. Namentlich wäre es gesetzwidrig, für die Beitragspflicht der im Betriebe des Mannes arbeitenden Ehefrauen dann festzuhalten am Erfordernis, daß Bar- lohn bezogen werde (Art. 3, Abs. 2, lit. b), wenn der Mann älter ist, hingegen dann von jenem Requisit abzusehen, wenn die Frau älter ist. Frau A. ist acht Jahre älter als ihr Ehemann. Sie selbst hat keine AHV- Beiträge entrichtet und ist auch nie beitragspflichtig gewesen. Die von A.A.
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entrichteten Selbständigerwerbendenbeiträge sind mit Recht in seinem indi- viduellen Beitragskonto eingetragen und dürfen nicht nachträglich der Beru- fungsklägerin gutgeschrieben werden. Frau A. gehört zu jenen Ehefrauen der oben genannten Uebergangsgeneration, welche gegenwärtig keine ordent- liche Rente fordern können. Künftig wird aber die Berufungsklägerin ent- weder — im Falle beiderseitigen Erlebens — an der ihrem Manne zukommen- den ordentlichen Ehepaar-Altersrente teilhaben (Art. 22 AHVG) oder, falls dieser vor seinem 66. Lebensjahr sterben sollte, eine ordentliche einfache Al- tersrente beziehen (Art. 21, Abs. 2 AHVG). Indessen kann die Berufungsklägerin ab Januar 1954 eine Uebergangs- rente (einfache Altersrente) beanspruchen, falls zwei Drittel der von den Ehe- leuten A. erzielten Jahreseinkünfte die ländliche Einkommensgrenze Fr. 3400 unterschreiten sollten. Es ist ihr unbenommen, allenfalls mit einem entspre- chenden Gesuch an die Ausgleichskasse zu gelangen. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. S.A., vom 1. Mai 1954, H 8/54.)
II. Anspruch auf Witwenrente Eine Witwe, die ihr Kind vor ihrem Gatten verloren hat, ist keine Witwe mit Kindern im Sinne von Art. 23, Abs. 1, lit. a, AHVG. Im Rechtsstreit, mit dem sich das Eidg. Versicherungsgericht zu befassen hat, geht es vorerst um die Frage, ob die Berufungsklägerin — die im Alter von 34 Jahren Witwe geworden ist und deren eheliches Kind etwa ein Jahr vor dem Vater im Alter von 2 Monaten verstorben ist — Anspruch auf eine Witwenrente (Art. 23 AHVG) oder nur auf eine einmalige Abfindung (Art. 24, AHVG) habe. Nach Art. 23, Abs. 1, AHVG «haben Anspruch auf eine Witwenrente a) Witwen, die im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere leibliche oder an Kindes Statt angenommene Kinder haben; b) Witwen ohne leibliche oder an Kindes Statt angenommene Kinder, die im Zeitpunkt der Verwitwung das 40. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen sind• Im vorliegenden Fall ist Art. 23, Abs. 1, lit. a, AHVG in Erwägung zu zie- hen, da die Berufungsklägerin beim Hinschied ihres Gatten noch nicht 40 Jahre alt war. Die Beschwerdeinstanz hat anerkannt, daß «die rein gram- matikalische Auslegung» dieser Vorschrift nur jenen Witwen, die beim Tod des Ehemannes noch lebende Kinder haben, einen Rentenanspruch gewäh- ren würde; sie war jedoch der Meinung, daß diese restriktive Interpreta- tion der Absicht des Gesetzgebers wahrscheinlich nicht entspräche und man daher «Art. 23, Abs. 1, lit. a, AHVG so verstehen müsse, daß er auf alle Witwen zur Anwendung komme, die beim Tod des Gatten eines oder meh- rere leibliche oder an Kindes Statt angenommene Kinder haben oder ge- habt haben, ohne daß zu unterscheiden wäre, ob diese Kinder im Zeitpunkt des Todes des Vaters noch leben». Das Gericht kann sich dieser Meinung der Vorinstanz nicht anschließen. In erster Linie ist festzustellen, daß der Wortlaut des Art. 23, Abs. 1, lit. a, AHVG — sei es der französische, der deutsche oder italienische Text — keinerlei Unklarheiten aufweist; er ist im Gegenteil völlig klar. Es besteht
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in der Tat kein Zweifel, daß nach der Umgangssprache in einem gegebenen Zeitpunkt «Kinder haben» bedeutet, in diesem Moment Kinder zu haben, die am Leben sind. Die Annahme, man brauche nicht zu unterscheiden, ob die Kinder am Todesdatum des Gatten tot oder lebend sind, entspricht nicht dem genauen Wortlaut dieser Bestimmung und ist auch unvereinbar mit dem Wortlaut von lit. b desselben Absatzes. Schon aus diesem Grunde kann man der Beschwerdeinstanz nicht folgen und von der grammatikalischen Interpre- tation dieses Textes abweichen, um hinter den Worten einen von ihnen ver- deckten Sinn zu suchen oder einen Sinn, den der Gesetzgeber ihnen vermut- lich habe geben wollen. Noch weniger kann man, wie es die Rekursbehörde anscheinend getan hat, das Vorhandensein einer Gesetzeslücke annehmen, welche durch die Rechtsprechung auszufüllen wäre. Einmal steht fest, daß das Gesetz keine echte Lücke enthält. Im übrigen gestattet nichts die Behauptung, man stehe einer unzulänglichen gesetzlichen Regelung (unechten Lücke) gegenüber, d.h. daß die strenge Anwendung des Gesetzes zu einem Entscheid führe, der den Anforderungen der Rechtswissenschaft und den Bedürfnissen des sozialen Le- bens widerspreche. Die wörtliche Auslegung führt, entgegen der Behauptung der Berufungsbeklagten, gewiß nicht zu unvernünftigen Ergebnissen. Die Be- dingung, welche in Art. 23, Abs. 1, lit. a, AHVG enthalten ist, scheint im Ge- genteil gänzlich gerechtfertigt. Im allgemeinen ist die Lage der Frau, welche verhältnismäßig jung Witwe geworden ist, wesentlich verschieden, je nach dem sie im Zeitpunkt des Todes ihres Gatten noch lebende Kinder hat oder nicht. Wenn sie Kinder hat, sind diese meistens noch jung und werden der mütterlichen Hilfe bedürfen; es kommt sehr selten vor, daß eine unter 40jäh- rige Mutter schon volljährige Kinder hat, die ihr beistehen können; in den meisten Fällen erfüllen nämlich jene Witwen, die beim Hinschied ihrer Gatten schon volljährige Kinder haben, zugleich die Altersbedingungen und die Ehe- dauer gemäß lit. b des Art. 23, Abs. 1, AHVG. Zudem genügt es nicht, daß die gesetzliche Regelung in gewissen Ausnahmefällen zu einer nicht sehr zweckmäßigen Lösung führt, damit der Richter das Bestehen einer Lücke annehmen und an die Stelle des Gesetzgebers treten könnte. Im Gegenteil, wenn die junge Witwe beim Tod ihres Ehegatten keine Kinder hat, weil diese vor ihrem Vater gestorben sind, so werden sich die Schwierigkeiten, welche sie zu überwinden hat, und die Möglichkeiten zur Neugestaltung ihres spätern Lebens nicht wesentlich von denen einer jungen Witwe unterscheiden, die keine Kinder hatte. Die eine wie die andere wird den gleichen Anpassungs- schwierigkeiten begegnen; beide werden die gleichen Möglichkeiten haben, «ein neues Leben» zu beginnen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Daraus folgt, daß die in Art. 23, Abs. 1, lit. a, AHVG enthaltene Bestim- mung billig und zweckmäßig ist, und daß es sich nicht rechtfertigen ließe, eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen den Witwen zu machen, die niemals Kinder gehabt haben und jenen, die — obwohl sie Mütter gewesen — beim Tod ihres Gatten keine Kinder mehr haben. Im Gegenteil würde gerade die von der Rekursbehörde vorgeschlagene Regelung sehr oft zu unbefriedi- genden Ergebnissen führen (Gewährung der Witwenrente an eine 22jährige Frau, deren Kind vor dem Vater gestorben ist, jedoch Verweigerung der Ren- te an eine 39jährige Frau, weil sie niemals Kinder gehabt hat). Das kantonale
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Urteil muß demzufolge aufgehoben und die Verfügung der Ausgleichskasse daß die Gesuchstellerin nur Anspruch auf eine einmalige Witwenabfindung, jedoch nicht auf eine Witwenrente habe, muß wiederhergestellt werden. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. M.-L.R., vom 16. Dezember 1953, H 209/53.)
Die geschiedene Frau, die in der Scheidungskonvention auf Unter- haltsbeiträge verzichtet hat, kann — selbst wenn der Verzicht durch eine falsche Zeugenaussage bedingt war — keine Witwenrente be- anspruchen. AHVG Art. 23, Abs. 2.
Das Bezirksgericht Z. hat am 9. September 1949 die Trennung der Eheleute A. für die Dauer von 2 Jahren ausgesprochen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Ehemann die Scheidungsklage eingereicht; die Ehefrau widersetzte sich diesem Scheidungsbegehren, weil der Ehemann nach dem Trennungsurteil weiterhin ehebrecherischen Umgang mit einer gewissen Frau M. gepflegt ha- be, und beantragte die Trennung der Ehe auf unbestimmte Zeit. Frau M., die als Zeugin einvernommen wurde, bestritt, sexuelle Beziehungen mit dem Klä- ger gehabt und die Entzweiung der Ehegatten verursacht zu haben. Frau A. erklärte unmittelbar nach der Einvernahme dieser Zeugin, daß sie mit Rücksicht auf ihre religiöse Ueberzeugung nicht ausdrücklich die Scheidung beantragen könne, daß sie sich aber einem Urteil des Gerichts, welches die Scheidung ausspreche, unterziehen werde; sie schloß ferner eine Vereinbarung mit ihrem Ehemann ab, nach welcher sie auf jegliche Unterhaltsbeiträge ver- zichtete. Mit Urteil vom 29. Februar 1952 schied das Bezirksgericht Z. die Ehe der Eheleute A. und genehmigte die zwischen den Parteien abgeschlossene Scheidungskonvention. Der geschiedene Ehemann starb am 5. Juli 1952. Frau A. reichte am 5. Juni 1953 eine Anmeldung zum Bezuge einer ordentlichen Witwenrente ein. Sie machte zur Begründung ihrer Anmeldung geltend, daß die Scheidung ihrer Ehe und ihr Verzicht auf Unterhaltsbeiträge auf Grund einer Zeugenaussage erfolgt sei, die sich in der Folge als falsch herausgestellt und die zur straf- rechtlichen Verurteilung der Zeugin Frau M. geführt habe; sie behauptete des- halb, Anspruch auf eine Witwenrente zu besitzen, weil sie ohne die falsche Zeugenaussage Unterhaltsbeiträge von ihrem Ehemann erhalten hätte. Die Ausgleichskasse hat einen Rentenanspruch verneint und die Gerichte haben Beschwerde und Berufung abgewiesen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat seinen Entscheid wie folgt begründet: Nach AHVG Art. 23, Abs. 2, hat die geschiedene Frau nicht allein schon wegen des Todes des früheren Ehemannes Anspruch auf eine Witwenrente; vielmehr hängt ihr Rentenanspruch von der Voraussetzung ab, daß die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und daß der Ehemann überdies zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an seine Frau verpflichtet war. Der Gesetzgeber war tatsächlich der Meinung, es müsse der schwierigen Lage, in welcher sich be- stimmte geschiedene Frauen befinden, Rechnung getragen und denjenigen unter ihnen eine Rente gewährt werden, die durch den Tod ihres ehemaligen Ehemannes insofern einen Schaden erleiden, als ihr Anspruch auf Unter- haltsbeiträge damit erlischt. Es geht übrigens auch klar aus den Art. 41,
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Abs. 2, und Art. 43, Abs. 2, des AHVG — nach deren Wortlaut die einer ge- schiedenen Frau zukommende Witwenrente zu kürzen ist, soweit sie den der Frau gerichtlich zugesprochen gewesenen Unterhaltsbeitrag überschreitet — hervor, daß der Gesetzgeber einzig den von der geschiedenen Frau infolge des Todes ihres ehemaligen Ehemannes erlittenen Schaden decken, nicht aber darüber hinaus gehen wollte. Deshalb hat das Eidg. Versicherungsgericht in konstanter Rechtsprechung festgestellt, daß der Art. 23, Abs. 2, des AHVG eine Ausnahmebestimmung darstelle, die keine ausdehnende Interpretation ertrage; es hat es deshalb stets abgelehnt, eine Witwenrente in den Fällen zuzugestehen, in denen die geschiedene Frau vor dem Tode ihres ehemaligen Ehemannes nicht ein klagbares Recht auf Unterhaltsbeiträge vermöge eines Scheidungsurteils hatte, sei es, weil sie grundsätzlich auf Unterhaltsbeiträge verzichtet hat oder weil die Verpflichtung des Ehemannes zeitlich begrenzt und im Zeitpunkt seines Todes schon erloschen war. Vorliegend hat Frau M. in der Scheidungskonvention vom 16. Februar
1952 ausdrücklich auf jeglichen Unterhaltsbeitrag von ihrem ehemaligen Ehe-
mann verzichtet und diese Konvention ist durch das Bezirksgericht Z. im Schei- dungsurteil vom 29. Februar 1952 genehmigt worden. Allerdings geht aus den Akten tatsächlich hervor, daß diese Konvention und das hierauf erfolgte Scheidungsurteil auf einer Zeugenaussage beruhen, die sich in der Folge als falsch erwiesen und zu einer strafrechtlichen Verurteilung der Zeugin geführt hat. Es steht indessen einem Verwaltungsgericht nicht zu, an Stelle des Zivil- richters zu entscheiden, daß die Scheidungskonvention und das Scheidungsur- teil für Frau A. nicht verbindlich seien. Das Gericht muß vielmehr das Gesetz anwenden, indem es sich nicht auf Vermutungen oder Tatsachen stützt, die wahrscheinlich eingetreten wären, sondern auf den bestehenden, rechtserheb- lichen Tatbestand, und das sogar, wenn in Einzelfällen daraus gewisse Härten entstehen. Wie das kantonale Gericht muß daher die Berufungsinstanz bei der Beurteilung der Frage, ob Frau A. Anspruch auf eine Rente hat, sich an das Scheidungsurteil vom 29. Februar 1952 halten und gestützt darauf die Zusprechung einer Witwenrente ablehnen, weil dieses Scheidungsurteil Frau A. keine Unterhaltsbeiträge zuerkennt. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. C.A., vom 15. Mai 1954, H 37/54.)
Auch eine nach deutschem Recht geschiedene Frau kann eine Wit- wenrente nur beanspruchen, wenn der verstorbene geschiedene Mann nach dem anwendbaren Recht zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. AHVG Art. 23, Abs. 2. Im Jahre 1912 hatte sich die im Jahre 1892 geborene S.F. mit dem deutschen Staatsangehörigen Ph. Sch. verehelicht. Im Jahre 1914 zog der Ehemann zur Dienstleistung nach Deutschland und kehrte auch nach Beendigung des Krie- ges nicht mehr in die Schweiz zurück. Am 22. April 1927 wurde die Ehe durch das Landgericht Kaiserslautern (Deutschland) aus Verschulden des Eheman- nes geschieden. Noch im gleichen Jahre wurde die geschiedene Ehefrau ins Schweizerbürgerrecht wieder aufgenommen. Der geschiedene Mann starb am 8. April 1934. Im Jahre 1951 stellte Frau Sch. das Begehren um Ausrichtung einer Witwenrente; sie machte geltend, daß sie zwar gegen ihren Ehemann keine Klage auf Leistung von Unterhaltsbeiträgen gestellt habe, daß aber nach
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deutschem Recht der als schuldig befundene Ehegatte auch ohne Gerichtsur- teil dem nichtschuldigen Teil Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung ge- währen müsse. Ausgleichskasse, kantonale Rekurskommission und Eidg. Ver- sicherungsgericht lehnten das Begehren ab, letzteres mit folgender Begrün- dung: Gemäß Art. 23, Abs. 2, AHVG in Verbindung mit Art. 42, AHVG hat eine geschiedene Frau Anspruch auf eine Uebergangs-Witwenrente, sofern der Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe min- destens zehn Jahre gedauert hatte. Nach der Praxis muß die Verpflichtung des Mannes gegenüber der Frau zu Unterhaltsbeiträgen durch den Richter ausgesprochen oder im Sinne des Art. 158, Ziff. 5, ZGB genehmigt worden sein, wobei es dann allerdings belang- los ist, ob der Mann seine Pflicht tatsächlich erfüllt hat oder nicht. In casu liegt ein derartiger Akt weder von seiten eines schweizerischen noch von sei- ten eines deutschen Gerichts vor. Es erhebt sich deshalb die Frage, ob der klägerische Rentenanspruch allein schon auf Grund des § 1578, Abs. 1, BGB ge- schützt werden kann, weil die Ehe in Deutschland geschieden worden ist. Vor- gängig wäre indessen abzuklären, ob überhaupt deutsches Recht anwendbar ist, was nicht zum vornherein feststeht. Diese Rechtsfrage braucht jedoch nicht ergründet zu werden, da sowohl bei Anwendung schweizerischen wie deutschen Rechts der Berufung kein Erfolg beschieden sein kann. Nach schweizerischem Recht wäre der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 151 oder 152 ZGB wahrscheinlich ein Unterhaltsbeitrag zugesprochen wor- den. Diese Wahrscheinlichkeit vermag aber den hier fehlenden richterlichen Akt nicht zu ersetzen. Das deutsche Recht bestimmt in § 1578, Abs. 1 BGB folgendes: «Der allein für schuldig erklärte Mann hat der geschiedenen Frau den standesgemäßen Unterhalt insoweit zu gewähren, als sie ihn nicht aus den Einkünften ihres Vermögens und, sofern nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten gelebt haben, Erwerb durch Arbeit der Frau üblich ist, aus dem Ertrag ihrer Arbeit bestreiten kann.» Es liegt kein Beweis dafür vor, daß diese Voraussetzungen für die Unterhaltspflicht des geschiedenen Mannes erfüllt waren. Im Gegenteil lassen die Akten darauf schließen, daß nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten lebten, der Erwerb durch Arbeit der Frau üblich ist, und daß die Berufungsklägerin von der Scheidung bis zum Tode des Ph. Sch. fähig war, den standesmäßigen Unterhalt aus dem Ertrag ihrer Arbeit zu bestreiten. Bei diesem Ergebnis kann die Streitfrage dahingestellt bleiben, ob nach deutschem Recht der Anspruch aus § 1578 BGB noch eines besonderen Ver- fahrens bedürfe, um vollstreckbar zu werden, oder ob er nach erfolgter Schei- dung eo ipso Rechtswirksamkeit erlange. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. S.Sch., vom 26. September 1953, H 175/53.)
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III. Anspruch auf Waisenrente Ein Kind, das zivilrechtlich als ehelich gilt, kann sich zur Begrün- dung eines Waisenrentenanspruchs nicht auf außereheliche Abstam- mung berufen.
Das Mädchen O.M. kam am 8. Mai 1937, rund drei Monate nachdem sich seine Mutter verheiratet hatte, zur Welt. Am 19. Mai 1951 wurde die Ehe geschieden und die Tochter der Mutter zum Unterhalt und zur Erziehung zugesprochen. Auf Unterhaltsansprüche gegenüber dem geschiedenen Mann verzichtete die Frau, weil, wie sie auf Vorhalt des Mannes zugab, die Tochter nicht von ihm, sondern von einem gewissen L. M. gezeugt worden sei. Am 11. April 1953 starb die Mutter. In der Folge beantragte der geschiedene Mann hinsichtlich der Elternrechte eine Aenderung des Scheidungsurteils in dem Sinne, daß ihm die elterliche Gewalt über das Mädchen zugeteilt wurde. Das Begehren wurde vom zuständigen Bezirksgericht abgewiesen, u. a. gestützt darauf, daß der Gesuchsteller zwar nach den Registern als der Vater des Mädchens gelte, es aber ohne Zweifel nicht sei. Am 24. Juli 1952 stellte der Vormund des Mädchens, das als Saallehr- tochter seinen Lebensunterhalt verdient, das Begehren um Ausrichtung einer Vollwaisenrente mit der Begründung, daß die Mutter gestorben sei und der wirkliche Vater keine Unterhaltsbeiträge leiste. Eventuell wurde Anspruch auf eine einfache Waisenrente (Mutterwaisenrente) erhoben. Die Begehren wurden von der Ausgleichskasse, der Rekurskommission und vom Eidg. Ver- sicherungsgericht abgelehnt, von letzterem mit folgender Begründung: Bei der Beurteilung des Falles ist von derselben grundsätzlichen An- schauungsweise auszugehen, wie sie für das Urteil vom 8. September 1953 in Sachen A.B. (EVGE 1953 S. 226; ZAK 1954, S. 74) bestimmend war. Danach haben auch im Gebiete der AHV für die Feststellung des persönlichen bzw. verwandtschaftlichen Status die zivilrechtlichen Grundbegriffe maßgebend zu sein. Nach dem ZGB (Art. 252 ff.) gilt ein Kind, das während der Ehe geboren und dessen Ehelichkeit nicht angefochten worden ist, als ehelich, auch wenn es in Wirklichkeit nicht vom Vater abstammt, m. a. W. nur juristisch mit ihm blutsverwandt ist. Unter gleichen tatsächlichen Verhältnissen ist also auch im Anwendungsgebiet des AHVG Ehelichkeit anzunehmen. Auch hier umfaßt demnach der Begriff der Ehelichkeit gegebenenfalls auch die nicht leibliche Abstammung, m. a. W. die bloß juristische Blutsverwandtschaft. Die Aus- drucksweise in Art. 25 und 26 AHVG, wo es heißt, Anspruch auf eine einfache Waisenrente haben Kinder, deren leiblicher Vater gestorben, bzw. auf eine Vollwaisenrente Kinder, deren leibliche Eltern gestorben sind, ist somit nicht dahin auszulegen, daß das faktische Moment der Leiblichkeit zusätzlich zur Ehelichkeit im Rechtssinne gegeben sein müsse. Erweist sich infolgedessen bei vorhandener Ehelichkeit das Fehlen natürlicher Abstammung vom ehe- lichen Vater als unwesentlich, so kommt dem Kind, das einen ehelichen Vater hat, bei Verwaisung grundsätzlich ein Anspruch nach Art. 25 bzw. 26 zu, und ist Art. 27, der sich auf außereheliche Kinder bezieht, in seinem Falle nicht anwendbar. Im vorliegenden Fall hat das Kind tatsächlich einen ehelichen Vater. Da dieser aber noch lebt, fällt eine Vollwaisenrente nicht in Betracht. Eine solche
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kann auch nicht auf dem Umweg über die Bestimmungen betreffend die aus- serehelichen Kinder erwirkt werden. Der Umstand, daß vom natürlichen Va- ter keine Unterhaltsbeiträge erhältlich waren, vermag nicht dazuzuführen, Art. 27, Abs. 3, AHVG anzuwenden, der dem außerehelichen Kind in einem solchen Falle beim Tod der Mutter die Vollwaisenrente zusichert. Denn weil die eheliche Abstammung nicht angefochten wurde, ist der natürliche Vater nicht außerehelicher Vater im Rechtssinne. Das Ableben der Mutter kann da- her für die Berufungsklägerin einzig einen Anspruch auf einfache Waisenrente begründen, dies zudem nur unter bestimmten weitern Voraussetzungen; nach Art. 48 der Vollzugsverordnung nur sofern sie auf die öffentliche oder private Fürsorge oder die Verwandtenunterstützung gemäß Art. 328 ff. ZGB ange- wiesen wäre. Unter die Verwandtenunterstützung fällt nicht die Unterhalts- leistung durch den Vater. Dieser ist schon nach einer anderen Gesetzesvor- schrift (Art. 272 ZGB) verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die Tatsache, daß die Ehefrau anläßlich der Scheidung auf Beitragsleistung an den Unterhalt der Tochter verzichtet hatte, wirkt nun nach ihrem Tode nicht mehr nach. Ebenso dürfte der Vater von seiner Unterhaltspflicht nicht befreit worden sein dadurch, daß seinem Gesuch um Uebertragung der elter- lichen Gewalt nicht entsprochen wurde. Hingegen könnten allerdings unter Umständen dem Vater Unterhaltsleistungen nicht möglich sein. Ob das hier der Fall sei, kann indessen offen bleiben, denn die Berufungsklägerin vermag, was stillschweigend zugegeben worden ist, ihren Lebensunterhalt einstweilen selbst zu verdienen. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls zur Zeit der Anspruch auf eine Mutterwaisenrente zu verneinen. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. O.M., vom 26. März 1954, H 376/53.)
Vor und nach dem Tode der Mutter gänzlich von den Armenbehörden unterstützte Kinder haben in der Regel keinen Anspruch auf Mut- terwaisenrente.
Am 11. März 1952 ist Frau R.W. gestorben. Bis zum Tode hatte sie mit ihren beiden Knaben A.W. (geb. 1940) und K.W. (geb. 1941) zusammen gelebt und zwar — weil sie kränklich und verdienstunfähig war und weil ihr Mann dau- ernd auf Kosten der Heimatgemeinde im Krankenasyl B. versorgt war — fortgesetzt von der Armenpflege B. unterstützt worden. Nach ihrem Tode bestellte der Bürgerrat B. den beiden Knaben einen Vormund und verpflich- tete die Bürgerarmenpflege, für deren Lebensunterhalt aufzukommen. Auf Gesuch des Vormundes hin sprach die Ausgleichskasse den Knaben W. am 30. Juni 1952 je eine einfache Waisenrente ab April 1952 zu. Am 6. Oktober 1953 widerrief die Kasse jedoch diese Verfügung. Der Vormund beschwerte sich und ersuchte um Weiterauszahlung der Renten. Die kantonale Rekurskommission schützte die Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialver- sicherung erklärte daraufhin Berufung. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung gut und lehnte die Gewährung von Mutterwaisenrenten mit folgender Begründung ab: Während die Vaterwaisenrente einer jeden Vaterwaise zukommt (Art. 25, Abs. 1, Satz 1, AHVG), ermächtigt Art. 25, Abs. 1, Satz 2, AHVG den Bundes- rat, auf dem Verordnungsweg einen Anspruch auf Mutterwaisenrente zu
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schaffen, jedoch nur für Kinder, «denen durch den Tod der Mutter erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen». Begrifflich kann man sich fragen, ob ein unmündiges Kind durch den Tod der Mutter wirtschaftlich überhaupt benach- teiligt werden könne, denn für mutterlose Kinder wird erfahrungsgemäß im- mer von irgendwelcher Seite gesorgt. Indessen folgt das AHV-rechtliche Ren- tensystem der eherechtlichen Ordnung, laut welcher die Sorge für die Familie grundsätzlich dem Manne obliegt, die Frau aber verpflichtet ist, den Mann in der Sorge für die Gemeinschaft nach Kräften zu unterstützen. Hievon aus- gehend gewährt Art. 25, Abs. 1, Satz 2, des Gesetzes ein Anrecht auf die Mut- terwaisenrente nur jenen Kindern, welche durch das Ableben der Mutter einen erheblichen wir t s c h a f t 1 i c h e n Verlust erlitten haben. Nach Art. 48 AHVV ist dieser Tatbestand dann erfüllt, wenn mutterlose Kinder «wegen des Todes der Mutter auf die öffentliche oder private Fürsorge oder die Ver- wandtenunterstützung gemäß Art. 328 ff. des Zivilgesetzbuches angewiesen sind». Entsprechend besteht, laut der Gerichtspraxis, Anspruch auf die Mut- terwaisenrente namentlich dann, wenn die Mutter eine selbständige Erwerbs- tätigkeit ausgeübt, Lohnarbeit für Dritte verrichtet oder im (landwirtschaft- lichen bzw. gewerblichen) Betriebe des Vaters wesentlich mitgearbeitet hatte und nach ihrem Tode ein Kind deswegen der Unterstützung durch Dritte bedarf, weil jene mütterliche Betätigung aufgehört hat. In der Regel werden jedoch minderjährige Kinder durch den Tod der Mutter wirtschaftlich nicht oder nur unwesentlich geschädigt. Deshalb ist auch, nach dem strengen Wort- laut der Art. 25 AHVG und 48 AHVV, den weitaus meisten Mutterwaisen eine Rente versagt. Auf Grund der geltenden Gesetzgebung können den Berufungsbeklagten keine Mutterwaisenrenten zuerkannt werden. Das AHVG bestimmt nirgends, unmündige Kinder mit dauernd erwerbsunfähigem Vater hätten, falls ihre Mutter sterbe, ohne weiteres eine einfache Waisenrente zu fordern. Auch kann nicht gesagt werden, finanziell seien die Knaben W. durch den Tod der Mutter erheblich geschädigt worden (Art. 25 AHVG). Vor dem Tode der Mutter hat- ten — außer dem im Spital versorgten Vater — Mutter und Knaben W. auf Kosten der Heimatgemeinde B. gelebt, wobei für die drei Personen jährlich insgesamt 3000 bis 3300 Franken aufgewendet worden waren. In der Be- schwerde an die Vorinstanz wurde dann freilich eingewendet, heute komme jeder der beiden Knaben auf «jährlich mindestens Fr. 1200» zu stehen. Allein diese Angabe ist wohl etwas übertrieben, und auf jeden Fall nicht belegt. Gewiß mag sich der Lebensunterhalt für die beiden Kinder einigermaßen ver- teuert haben, seitdem sie getrennt voneinander auferzogen werden. Doch kann, wenn — wie hier — nicht mehr als zwei Kinder in auswärtige Kost und Pflege zu vergeben gewesen sind, die Auflösung des mütterlichen Haushaltes immerhin keine erheblichen Mehrkosten nach sich gezogen haben. Aus diesen Erwägungen muß dem Begehren des Bundesamtes für Sozialversiche- rung entsprochen und der angefochtene kantonale Entscheid aufgehoben wer- den. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A.W., vom 1. April 1954, H 31/54.)
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VON MONAT Das internationale Uebereinkommen über die Mindestnor- men der Sozialen Sicherheit (vgl. ZAK 1954, S. 157-161, ZU S. 208-213 und S. 293 ), das anläßlich der 35. Tagung am M 0 NAT 28. Juni 1952 von der Allgemeinen Konferenz der Interna- tionalen Arbeitsorganisation in Genf angenommen worden war, tritt — gemäß den Bestimmungen seines Artikels 79 — zwölf Monate nach der Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeits- organisation in Kraft. Nachdem am 12. August 1953 Schweden und am 27. April 1954 Großbritannien in Genf die Ratifikationsurkunden hinter- legt haben, wird die Konvention am 27. April 1955 in Kraft treten.
Im Hinblick auf die Neuauflage der Wegleitung über die Renten hat das Bundesamt für Sozialversicherung eine aus Kassenleitern gebildete Spezialkommission mit der Prüfung verschiedener Fragen betraut. Diese Kommission ist am 5. und 6. Juli unter dem Vorsitz von Herrn Dr. P. Bins- wanger zu ihrer ersten Sitzung zusammengetreten. Sie nahm zu verschie- denen Entwürfen für ein neues Rentenverfügungs-Formular Stellung und behandelte die Fragen der Streichung der schlechtesten Beitragsjahre, der Rentenzahlung auf Bankkonto und der Ueberprüfung der Uebergangsren- ten. Zwei Traktanden konnten endgültig erledigt werden, während die restlichen — zusammen mit einigen weiteren Fragen — Gegenstand einer für den September vorgesehenen zweiten Sitzung bilden werden.
Am 7. Juli trat der Ausschuß für Verwaltungskostenfragen der Eidge- nössischen AHV-Kommission unter dem Vorsitz von Herrn Nationalrat Dr. K. Renold in Bern zu einer zweiten Sitzung zusammen. Er führte die Beratungen über eine allfällige Neuordnung der Verwaltungskostenbeiträ- ge in der AHV weiter rund hörte in diesem Zusammenhang eine Delegation des Ausschusses für AHV-Fragen der kantonalen Armen-, Finanz- und Volkswirtschaftsdirektoren an. Abschließend beauftragte er das Bundes- amt für Sozialversicherung, ihm Entwürfe für einen neuen Verteilungs- schlüssel für die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Aus- gleichskassen vorzulegen.
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Die Anwendung von AHVG Art. 16, Abs. 1 und 2, über die Verjährung Der Artikel «Die vorgesehene Neuordnung für die Verjährung der Bei- träge» (ZAK 1953, 5.199 ff) enthält eine grundsätzliche Darstellung der am 1. Januar 1954 in Kraft getretenen neuen Verjährungsbestimmungen von AHVG Art. 16, Abs. 1 und 2. Mit Kreisschreiben vom 22. Juli 1954 wird den Ausgleichskassen von der vom Eidgenössischen Versicherungs- gericht aufgestellten Regel Kenntnis gegeben, wonach die neuen Ver- jährungsbestimmungen nicht bloß auf die ab 1. Januar 1954, sondern be- reits auf die ab 1. Januar 1948 geschuldeten Beiträge anzuwenden sind, sofern für diese die Verjährungsfrage sich noch stellt. Das Gericht nahm in einem Urteil vom 24. Juni 1954 i.Sa. M.D. (wird in der nächsten Num- mer der Zeitschrift publiziert) die Gelegenheit wahr, zu dieserFrage grund- sätzlich Stellung zu nehmen. Es begründete seine nachdrücklich vertre- tene Auffassung damit, daß die am 1. Januar 1954 in Kraft getretenen Verjährungsvorschriften von AHVG Art. 16, Abs. 1 und 2, nicht als neue Regelung, sondern nur als Präzisierung einer bis anhin zu allgemein for- mulierten Bestimmung zu betrachten seien. Allein schon aus diesem Grunde sei die Anwendung der neuen Vorschriften auf alle Fälle, in denen die Frage der Verjährung der Beiträge 1948-1953 sich noch stelle, ge- rechtfertigt. Zu Gunsten dieser Lösung spreche auch die Rechtsunsicher- heit, die Unmöglichkeit einer allgemein befriedigenden Lösung und die administrativen Schwierigkeiten, welche die Anwendung der unvollstän- digen alten Bestimmung mit sich bringen würde. Ein Uebergangsrecht nach zivilrechtlichen Grundsätzen komme zufolge der öffentlich-rechtli- chen Natur der Beitragsforderungen überhaupt nicht in Frage. Zum bessern Verständnis der etwas komplizierten und heiklen Ma- terie sei die neue Rechtslage in Ergänzung der erwähnten grundsätzlithen Ausführungen und des Kreisschreibens für die Praxis durch einige Bei- spiele näher erläutert.
1. AHVG Art. 16, Abs. 1, erster Satz, bestimmt: «Werden Beiträge
nicht innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden.» Das Gesetz erklärt damit Ansprüche der Ausgleichskasse auf gesetzlich geschuldete, aber noch nicht durch Verfügung festgesetzte Beiträge für die über 5 Kalenderjahre ,zurilokliegende Zeit als verwirkt. Die Ausgleichskasse kann solche Bei- träge nicht mehr nachfordern, darf sie aber auch nicht mehr entgegen-
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nehmen, wenn der Versicherte sie nachbezahlen möchte. Der Beitragsan- spruch bzw. die Beitragsschuld ist im Zeitpunkt des Eintritts der Verjäh- rung für beide Teile untergegangen, erloschen. Beispiele: a) Beiträge 1954 der Arbeitgeber- und Arbeitnehmer,- der Selbständig- erwerbenden, Nichterwerbstätigen und der Arbeitgeber ohne bei- tragspflichtigen Arbeitnehmer müssen von der Ausgleichskasse nach Ablauf des Jahres 1954, d.h. ab 1. Januar 1955 innert 5 Jahren, also spätestens bis 31. Dezember 1959, durch Beitragsverfügung (Selbstän- digerwerbende, Nichterwerbstätige, Arbeitnehmer ohne Beitragspflich- tigen Arbeitgeber) oder Veranlagungsverfügung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) geltend gemacht werden. Im Jahre 1960 kön- nen Beiträge für das Jahr 1954 nicht mehr durch Verfügung nachge- fordert werden. b) Beiträge 1948-1953 verjähren nach der gleichen Regel. Im Jahre 1954 können somit Beiträge für 1948 nicht mehr nachgefordert werden; Beiträge 1949 können noch geltend gemacht werden bis 31. Dezember
1954. Ueber das Inkasso von Beiträgen, welche in den Jahren 1948 bis
1953 festgesetzt wurden, vergleiche Ziffer 2, lit. b.
2. AHVG Art. 16, Abs. 2, erster Satz, 'bestimmt: «Die gemäß Abs. 1
geltend gemachte Beitragsforderung erlischt 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde». Das Gesetz sieht also nicht nur eine Frist vor, innert welcher die Ausgleichskasse die Beiträ- ge vom Versicherten oder beitragspflichtigen Arbeitgeber durch Beitrags- verfügung bzw. Veranlagungsverfügung festsetzen muß, sondern noch eine weitere Frist von 3 Jahren, innert welcher der durch die Verfü- gung bzw. ein Urteil rechtskräftige festgesetzte Beitrag bezahlt werden muß. Fordert die Ausgleichskasse die Beiträge innert dieser Frist nicht ein oder bezahlt sie der Versicherte oder beitragspflichtige Arbeitgeber nicht, so erlöschen die Beitragsforderungen. Sie erlöschen gemäß Abs. 2, Satz 3, im Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung, gleichgültig, ob für die Beitragsschuld zufällig ein Verlustschein besteht oder nicht. Die Vor- schrift von SchKG Art. 149, Abs. 5, wonach die durch Verlustschein ver- urkundete Forderung gegenüber dem Schuldner nicht verjährt, gilt somit nicht für durch Verlustschein verurkundete Beitragsforderungen, Aus- nahmen bestehen gemäß AHVG Art. 16, Abs. 2, nur für Fälle, in denen während der 3-jährigen Vollstreckungsfrist ein öffentliches Inventar errichtet oder eime Nachlaßstundung gewährt wird oder beim Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs-Konkursverfahren hängig ist. Hier verlängert sich die 3-jährige Vollstreckungsfrist um die Dauer des öffentlichen In- ventars oder der Nachlaßstundung bzw. bis zum Abschluß des Verfahrens.
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Beispiele: a) Beiträge für das Jahr 1954, welche im Jahre 1954 durch Beitragsver- fügung bzw. durch Urteil rechtskräftig festgesetzt werden, können bis 31. Dezember 1957 eingefordert bzw. bezahlt werden. (Vorbehalten bleiben die Ausnahmebestimmungen von AHVG Art. 16, Abs. 2, 2. und
3. Satz.) Im Jahre 1958 können somit keine im Jahre 1954 rechts-
kräftig festgesetzte Beiträge mehr eingefordert oder mit im Jahre
1958 entstandenen Rentenansprüchen verrechnet werden. Die Beiträge
Selbständigerwerbender und Nichterwerbstätiger werden aus admini- strativen Gründen grundsätzlich jeweils durch eine Verfügung für
2 Jahre festgesetzt. So sind die Beiträge der ordentlichen Beitrags-
periode 1954/55 normalerweise in den ersten Monaten des Jahres 1954 durch eine Verfügung festgesetzt worden. Wird gegen diese Verfügung keine Beschwerde erhoben oder wird bei Weiterzug das Urteil der Re- kursbehörde noch im Jahre 1954 rechtskräftig, so ist zwar damit auch der Beitrag 1955 rechtskräftig festgesetzt worden, kann aber im Jahre
1954 noch nicht vollstreckt werden, so daß die Verjährungsfrist für
den Jahresbeitrag 1955 konsequenterweise enst mit dem 1. Januar 1956 zu laufen beginnt. Wird in einem Betreibungsverfahren für ungedeckte Beiträge 1954 noch im Jahre 1954 ein Verlustschein ausgestellt, so erlischt auch diese Beitragsforderung am 31. Dezember 1957. b) Beiträge 1948-1953, welche in diesen Jahren durch Verfügung bzw. Urteil rechtskräftig festgesetzt wurden, erlöschen nach der glei- chen Regel. Somit sind alle Beiträge, welche in den Jahren 1948 bis Ende 1950 rechtskräftig festgesetzt aber noch nicht eingefordert bzw. bezahlt wurden, vorbehältlich Art. 16, Abs. 2, 2. und 3. Satz, am 31. De- zember 1953 erloschen. Im Jahre 1954 können somit noch die im Jahre 1951 und später rechtskräftig festgesetzten Beiträge eingefor- dert oder mit Renten, die im Jahre 1954 entstanden sind, verrechnet werden.
3. Nach AHVG Art. 16, Abs. 2, letzter Satz, können die bei Entstehung
des Rentenanspruchs nicht erloschenen Beitragsforderungen in jedem Fall gemäß Art. 20, Abs. 3, noch verrechnet werden. Beispiele: a) Am 1. Januar 1958 wird ein Ehepaar rentenberechtigt. Erhält die Aus- gleichskasse Kenntnis davon, daß der Ehemann für die Jahre 1950 bis 1957 noch nicht festgesetzte Beiträge schuldet, so kann sie die Beiträge 1953-1957 noch nachfordern und unbefristet, d. h. mit der Rente des Jahres 1958 oder auch der spätem Jahre verrechnen. Sind
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solche Beiträge jedoch bereits festgesetzt, aber noch nicht bezahlt worden, so können die vor dem 1. Januar 1955 rechtskräftig festge- setzten Beiträge nicht mehr verrechnet werden.' b) Mit 1. September 1954 hat eine Witwenfamilie Anspruch auf Hinterlas- senenrenten. Erhält die Kasse Kenntnis davon, daß der Erblasser ihr für die Jahre 1949-1953 noch Beiträge schuldet, so kann sie diese durch Verfügung nachfordern und mit den Witwen- und Waisenren- ten des Jahres 1954 und der folgenden Jahre verrechnen. Handelt es sich dagegen um bereits festgesetzte, aber noch nicht bezahlte Bei- träge, so können die vor dem 1. Januar 1951 rechtskräftig festgesetz- ten Beiträge nicht mehr verrechnet werden.' Diese Beispiele über die Grundregeln mögen vorderhand genügen. Es ist klar, daß sich in der Praxis noch viele Probleme stellen werden, ge- hört doch- die Institution der Verjährung zu einer der verwickeltsten und schwierigsten Materien.
Fragen der Einkommensermittlung Selbständigerwerbender Aus der Praxis der Beitragsbemessung für Selbständigerwerbende wur- den dem Bundesamt Fragen über die Einkommensermittlung unterbrei- tet, die im folgenden anhand von Beispielen beantwortet werden sollen.
1. Eine Ausgleichskasse holt für die Beitragsbemessung 1954/55 eine
Steuermeldung ein; sie erhält folgende Angaben «1951 (leer) ; 1952
6 Monate Fr. 6000.—, Betriebseröffnung 1. Juli.» Wie hat die Ausgleichs-
kasse vorzugehen? Nach der neuesten Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes ist eine Steuermeldung, die nicht das auf ein Jahr berechnete Einkommen angibt, unbrauchbar. Randziffer 29 des Kreisschreibens des BSV Nr. 56 a vom 12. Januar 1954 sieht deshalb vor, daß die Ausgleichskasse zunächst ver- suchen soll, eine brauchbare Steuermeldung zu erhalten. Zu diesem Zwecke sendet sie das unbrauchbare Meldeformular an die betreffende Steuerverwaltung zurück mit dem Ersuchen, es sei gemäß Kreisschreiben an die Steuerbehörden vom 29. April 19542 auf der Steuermeldung aus-
1 Zu beachten ist auch hier eine allfällige Verlängerung der 3-jährigen Voll-
streckungsfrist gemäß AHVG Art. 16, Abs. 2, 2. und 3. Satz.
2 betr. Nachtrag zur Wegleitung 7.
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ser dem effektiv erzielten Einkommen und dem Zeitraum, in dem es er- zielt worden ist, das Jahreseinkommen anzugeben und die Methode, nach der es berechnet oder umgerechnet wurde. Erhält darauf die Ausgleichs- kasse keine entsprechend ergänzte Meldung, so hat sie das Jahreseinkom- men auf Grund von AHVV Art. 23, lit. b, selbst einzuschätzen (für das Verfahren vgl. Kreisschreiben Nr. 56 a, Nr. 42).
2. Eine Ausgleichskasse hatte einen Versicherten, der seine selbstän-
dige Erwerbstätigkeit am 1. August 1951 aufnahm, für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1951 auf Grund einer Selbstdeklaration (monatlicher Reingewinn Fr. 800.—) definitiv mit Fr. 4000.— einge- schätzt und die Beiträge für die Jahre 1952 und 1953 unter Vorbehalt der Korrektur anhand der Steuermeldung auf Fr. 9600.— festgesetzt. Sie erhält anfangs 1954 folgende Steuermeldung: «ZWI, Einkommen 1951 (Kolonne leer) ; 1952 Fr. 28 000.— selbständig ab 1. August 1951». Wie muß die Ausgleichskasse vorgehen? Die Meldung ist ungenau, da sie Zweifel offen läßt, ob es sich bei den Fr. 28 000.— um das Jahreseinkommen 1952 handelt oder — da die Mel- dung zur Zeit eintrifft, in der die ordentlichen Meldungen pro 1954/55 erwartet werden — ob es sich um das in der Zeit vom 1.. August 1951 bis 31. Dezember 1952 erzielte Einkommen oder um das auf die ganze Be- rechnungsperiode berechnete Einkommen handelt. Es empfiehlt sich daher, der Steuerbehörde das fragliche Meldefor- mular mit ergänzenden Fragen unter Hinweis auf das obengenannte Kreisschreiben vom 29. April 1954 zurückzusenden. Die Beitragsfestsetzung gestaltet sich nach Eintreffen der Präzisie- rungen einfach: a) Die bisherige Beitragsverfügung pro 1952 kann durch eine neue Verfügung ersetzt werden, in welcher der Beitrag anhand des von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommens 1952 festgesetzt wird, weil die erste Beitragsverfügung unter Vorbehalt der Korrektur anhand der Steuermeldung erlassen wurde. In Zukunft haben die Ausgleichskassen aber genaue Einkommensermittlungen vorzunehmen und definitive Ver- fügungen zu treffen. Korrekturen anhand der Steuermeldung beschrän- ken sich dann gemäß Randziffer 84 des Kreisschreibens Nr. 56 a auf das der Beitragsperiode vorangehende Jahr, für welche das Einkommen auf Grund der Steuermeldung ermittelt werden kann. Für die Beitragsbemessung 1953 ist auf Grund der rückwirkenden Anwendung der Randziffern 83 und 84 des Kreisschreibens Nr. 56 a (gemäß Schlußbestimmung Randziffer 119) die gleiche Einkommens- basis maßgebend wie für die Beiträge 1954 und 1955.
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b) Betreffen die gemeldeten Fr. 28 000.— das in der Zeit vom 1. Au- gust 1951 bis 31. Dezember 1952 erzielte Einkommen und ist keine Mel- dung des Jahreseinkommens erhältlich, so hat die Ausgleichskasse eine eigene Einschätzung des Einkommens vorzunehmen (vgl. Kreisschreiben Nr. 56 a, Nr. 31) ; die Steuermeldung ist — weil unbrauchbar — nicht verbindlich. c) Betreffen die gemeldeten Fr. 28 000.— das Jahreseinkommen 1952, oder das in der Zeit vom 1. August 1951 bis 31. Juli 1952 erzielte Ein- kommen und nahm die Steuerbehörde die Veranlagung für die VII. Wehr- steuerperiode auf dieser Basis vor, so ist dieses Jahreseinkommen der Beitragsbemessung für die Jahre 1953 bis 1955 zu Grunde zu legen; die Beitragsfestsetzung pro 1952 zu korrigieren, liegt im Ermessen der Aus- gleichskasse.
3. Eine Ausgleichskasse erhält eine Steuermeldung mit folgenden An-
gaben: «Einkommen 1951 Fr. 6000.—; 1952 Fr. 10 000.—». Sie erläßt auf Grund dieser Meldung eine Beitragsverfügung pro 1954/55 und be- rechnet den Beitrag auf dem Durchschnittseinkommen von Fr. 8000.—. Der Versicherte erhebt Beschwerde mit der Begründung, er führe seit 1. Oktober 1951 ein neues Geschäft gleicher Branche und habe dort mo- natlich ein Reineinkommen von nur Fr. 400.— erzielt. Die Ausgleichs- kasse wisse dies, da sie damals eine Neueinschätzung seines Einkommens ab 1. Oktober 1951 vorgenommen habe. Ist die Steuermeldung verbindlich? Die Steuermeldung ist offensichtlich falsch. Hierfür ist jedoch die Ausgleichskasse verantwortlich, weil sie es unterlassen hat, auf dem Meldebegehren der Steuerbehörde mitzuteilen: «AHV-Neueinschätzung ab 1. Oktober 1951, evtl. ZWI» (vgl. Kreisschreiben Nr. 40 a und 56 a, Nr. 73). Die Wehrsteuerbehörde ist unter diesen Umständen nicht in der Lage, pro 1951 eine brauchbare Meldung zu erstatten, weil das Wehr- steuerrecht den Geschäftswechsel als Zwischenveranlagungsgrund nicht kennt; da sie jedoch nicht auf die Neueinschätzung der Ausgleichskasse aufmerksam gemacht worden war, meldete sie pro 1951 das Einkommen aus dem alten und neuen Geschäftsbetrieb in einem Betrage. Die .Ausgleichskassen müssen daher den Steuerbehörden die Vor- nahme einer Neueinschätzung zur Kenntnis bringen. In Zukunft geschieht dies in der Weise, daß bei Vornahme einer Neueinschätzung sofort ein ZWI-Meldebegehren mit den nötigen Hinweisen gestellt wird, das von der Steuerbehörde entweder ausgefüllt zurückzusenden oder zur späte- ren Orientierung in das betreffende Steuerdossier zu legen ist.
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Im vorliegenden Fall kann die Ausgleichskasse die Beitragsbemessung pro 1954/55 gemäß Randziffer 30 des Kreisschreibens Nr. 56 a auf Grund des Einkommens 1952 vornehmen.
4. Eine Ausgleichskasse hat die Beiträge pro 1954/55 auf Grund der
Einkommensmeldung der Steuerbehörde (Einkommen 1951/52) festge- setzt. Der Versicherte, ein Coiffeur mit eigenem Geschäft, muß wegen eines Sanatoriumaufenthaltes sein Geschäft im Jahre 1955 während
3 Monaten schließen. Sein Einkommen ist in diesem Jahre von Fr.
12 500.— auf 8 000 Franken zurückgegangen. Eine Neueinschätzung
gemäß AHVV Art. 23, lit. b, ist nicht möglich (vgl. Randziffer 59 des Kreisschreibens Nr. 56 a). Der Einkommensausfall wirkt sich auf die Bei- tragsbemessung erst aus, wenn das Jahr, in welchem der Unterbruch in der Geschäftstätigkeit eintrat, in die Berechnungsperiode fällt. Eine Neueinschätzung ist auf Grund von AHVV Art. 23, lit. b, zulässig, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit für unabsehbare Zeit aufgegeben wird, so in vorliegendem Beispiel, wenn berechtigte Zweifel bestehen, daß das Geschäft später weitergeführt wird.
Zum Rentenanspruch der außerehelichen Kinder Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts kann bekannt- lich einem außerehelichen Kinde beim Tode des Vaters die Waisenrente gemäß AHVG Art. 27, Abs. 2, nur gewährt werden, wenn die Vaterschaft auf Grund eines gegen den Vater selbst durchgeführten Zivilprozesses feststeht oder der Nachweis erbracht wird, daß der außereheliche Vater sich zu seinen Lebzeiten eindeutig zu seiner Vaterschaft bekannte (vgl. ZAK 1952, S. 196; 1953, S. 338 und 466). Wenn also der mutmaßliche Va- ter vor der Durchführung des Vaterschaftsprozesses gestorben ist, genügt es zur Begründung eines Waisenrentenanspruches für das außereheliche Kind nicht, daß die Erben des Verstorbenen die Unterhaltspflicht im Rah- men von Art. 322 ZGB anerkennen oder daß die Mutter anhand von Indi- zien und Zeugenaussagen die wahrscheinliche Vaterschaft des Verstorbe- nen dartut. Das Eidg. Versicherungsgericht hat allerdings ausdrücklich den Fall vorbehalten, «wo nach der Lage der Dinge ein maßgebender Ver- sorgerschaden derart offenkundig ist, daß die Nichtgewährung einer Ren- te das Rechtsempfinden verletzen würde» ; doch hatte das Gericht bis heute keine Gelegenheit, diesen Härtefall näher zu umschreiben.
284
Es ist nun der Versuch gemacht worden, einem außerehelichen Kinde nach dem Tode des mutmaßlichen Vaters die Grundlage für den Waisen- rentenanspruch auf dem Wege über ein zivilrechtliches Feststellungsurteil zu beschaffen. Die Mutter des Kindes besaß keine förmliche Vaterschafts- anerkennung des Verstorbenen; dagegen konnte sie nachweisen, daß alle Voraussetzungen für die Vaterschaftsvermutung gemäß Art. 314 ZGB er- füllt waren. In einem gegen die Erben des mutmaßlichen Vaters angeho- benen Zivilprozeß wurde daher das Begehren gestellt, es sei die Vater- schaft des Verstorbenen gerichtlich festzustellen. Die beiden kantonalen Instanzen entsprachen diesem Feststellungsbegehren; das Bundesgericht bezeichnete dagegen die Feststellungsklage als unzulässig. Eine auszugs- weise Publikation dieses bundesgerichtlichen Urteils findet sich nach- stehend. Wichtig für die AHV-Behörden ist vor allem die Feststellung des Bundesgerichtes, daß in Fällen wie dem vorliegenden ausschließlich die AHV-Behörden darüber zu befinden haben, ob die vom Eidg. Versiche- rungsgericht aufgestellten Anspruchskriterien erfüllt sind, und daß sich die Zivilgerichte darauf beschränken müssen, den AHV-Behörden nötigen- falls im Beweisverfahren Rechtshilfe zu leisten. Die AHV-Behörden wer- den somit noch verschiedene heikle Fragen auf dem Gebiete der Renten- berechtigung außerehelicher Kinder in eigener Kompetenz zu entscheiden haben und es dürfte unter diesen Umständen zweckmäßig und im Interes- se einer einheitlichen Praxis geboten sein, daß Zweifelsfälle jeweils den AHV-Gerichten zum Entscheid vorgelegt werden. *
Auszug aus den Erwägungen des Urteils der ff. Zivilabteilung des Bundesgerichtes i.Sa. G. gegen K., vom 3. Juli 1953: Gegenstand einer Feststellungsklage kann nach herrschender Lehre, die in der ausländischen wie in der schweizerischen (kantonalen und eidge- nössischen) Gesetzgebung Ausdruck gefunden hat, in der Regel nur das Bestehen oder Nichtbestehen bestimmter rechtlicher Beziehungen, nicht aber bloßer Tatsachen sein. Insbesondere sieht Art. 25 des Bundeszivil- prozeßgesetzes vom 4. Dezember 1947 nur die Klage «auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses» vor. Diese Vor- schrift verdient auch außerhalb der direkten Prozesse vor Bundesgericht als Richtschnur zu dienen, wie sie denn als materiellrechtliche Norm zu gelten hat. Aus der speziellen Ordnung der Vaterschaftsklage in den Art. 307 ff. ZGB ist nichts Abweichendes zu folgern. Zwar bestimmt Art. 307, Abs. 1, die Mutter eines außerehelichen Kindes (wie auch dieses selbst nach
285
Abs. 2) sei «berechtigt, zu verlangen, daß die Vaterschaft durch den Rich- ter festgestellt werde». Damit ist aber, wie aus Art. 309 hervorgeht, nur die Zulässigkeit der Vaterschaftsklage als solcher festgelegt und die Ak- tiv- und die Passivlegitimation (diese in Abs. 3) geordnet. Die Klage geht nach Art. 309 (Randtitel «Klagebegehren») entweder auf Vermögenslei- stungen oder (unter den dafür geltenden besonderen Voraussetzungen) auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge. Dem entsprechen die Abschnitte «V. Verurteilung zu Vermögensleistungen» (Art. 317-322) und «VI. Zusprechung mit Standesfolge» (Art. 323). Eine dritte Art der Vaterschaftsklage, bloß auf Feststellung der Vaterschaft, hat in dieser Ordnung keinen selbständigen Platz. Wird ein solches Begehren mit der Klage auf Vermögensleistungen oder Zusprechung mit Standesfolge ver- bunden, so gilt es denn auch nach ständiger Rechtsprechung nicht als selbständiges Begehren, sondern nur als Angabe des Rechtsgrundes für jene eigentlichen Ansprüche. Nur nach diesen bestimmt sich der Charak- ter der Klage. Werden Vermögensleistungen verlangt, so gilt sie unge- achtet eines daneben gestellten Feststellungsbegehrens als vermögens- rechtliche, weshalb Zulässigkeit und Verfahren einer Berufung vom Streitwert abhängen (BGE 39 II 495 ff. und neuere Entscheidungen). Freilich wurde in den Gründen des soeben angeführten Urteils die Frage vorbehalten, ob eine bloß auf Feststellung der Vaterschaft ge- hende Klage zulässig sei, und wie es sich mit deren Streitwert verhielte. Indessen ist nach dem soeben Ausgeführten nicht einzusehen, wie sich die Zulassung eines solchen Feststellungsbegehrens rechtfertigen ließe. Es muß bei der Vaterschaftsklage letzten Endes um Ansprüche im Sinne der Art. 317 ff. oder des Art. 323 ZGB gehen. Die Feststellung der Vaterschaft bildet nur den Gegenstand einer Vorfrage. Selbst wenn der angebliche Vater zur Zeit mittellos ist, kann er auf Vermögensleistungen nach Art. 317 ff. ZGB belangt werden, ungeachtet der vorderhand gerin- gen Einbringlichkeit (Art. 317 ff., namentlich auch 320; BGE 69 II 136 Erw. 4, 78 II 322/3). Keinesfalls ist den Erben gegenüber eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft gegeben, wenn, wie es hier zutrifft, weder Zusprechung mit Standesfolge (die an und für sich auch gegenüber den Erben erfolgen könnte, BGE 51 II 484) noch Vermögensleistungen in Fra- ge kommen (wegen des leeren Standes der zwar nicht überschuldeten noch ausgeschlagenen Erbschaft). Auf rein moralische Interessen läßt sich die Klage gegen die Erben nicht stützen. Art. 322 ZGB faßt nur die Nachfolge in das (aktive und passive) Vermögen ins Auge, und der italienische Text spricht ausdrücklich von «pretese pecuniarie». Die vorliegende Feststellungsklage ist somit unzulässig. Auch der
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Wunsch der Klägerin, sich bei den AHV-Behörden als Waise des J. G. zum Bezug von Renten nach Art. 27, Abs. 2, AHVG ausweisen zu können, ver- mag die Klage nicht zu rechtfertigen. Denn diese Ansprüche auf staatliche Versicherungsleistungen berühren die Beklagten nicht. Zu der auf keine Ansprüche gegen sie abzielenden Feststellung sind sie nicht passiv legiti- miert. Eine abweichende Ansicht wurde allerdings in Deutschland wäh- rend des ersten Weltkrieges zugunsten außerehelicher Kriegswaisen ver- fochten, wenigstens soweit gesetzliche Erben des angeblichen Vaters vor- handen waren (vgl. Juristische Wochenschrift 1917, S. 91 und 277, 1919, S. 519). Mit der Ordnung des schweizerischen Vaterschaftsrechtes läßt sich dies aber nicht vereinbaren. Sollte sich die Klägerin nicht in anderer Weise über die Grundlage der in Frage stehenden AHV-Ansprüche aus- zuweisen vermögen, so wäre die Lücke nicht im ZGB, sondern im Verfah- rensrecht des AHVG zu suchen. Den vom ZGB gezogenen Rahmen der Vaterschaftsklage darf der Richter nicht sprengen. Die Beklagten haben auch nicht etwa dingliche oder andere absolute Rechte der Klägerin durch ihr Verhalten gefährdet und dadurch Grund zu einer ihnen gegenüber zu treffenden gerichtlichen Feststellung gegeben. Die Klage geht denn auch nicht auf Feststellung absoluter Rechte.
Ob die von der Klägerin begehrte gerichtliche Feststellung ihr über- haupt zum erwähnten Zwecke dienlich wäre, kann offen bleiben. Das eid- genössische Versicherungsgericht verlangt grundsätzlich als Ausweis für Ansprüche nach Art. 27, Abs. 2, AHVG ein gegen den außerehelichen Va- ter selbst ergangenes Urteil oder eine von ihm persönlich eingegangene Leistungspflicht. Ein Urteil gegen die Erben oder eine von ihnen einge- gangene Verpflichtung wird in der Regel nicht berücksichtigt, weil dies zu wenig Gewähr für wahre Feststellung der Tatsachen biete. Fehlt es an einem auf den außerehelichen Vater selbst lautenden Rechtstitel, so ist das Gesuch um Waisenrente abzulehnen, ausgenommen «höchstens» im Falle, wo «nach der Lage der Dinge das Vorliegen eines maßgebenden Versorgerschadens derart offenkundig ist, daß die Nichtgewährung einer Rente das Rechtsempfinden verletzen würde» (Urteil vom 6. Februar 1952, Zeitschrift für die Ausgleichskassen 1952, 196 ff.). Ob sich nun die Klägerin in diesem für sie günstigen Ausnahmefall befinde, werden eben die AHV-Behörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben. Sie sind dabei nicht auf ein rechtskräftiges Zivilurteil angewiesen. Wie wenig sachentsprechend der von der Klägerin beschrittene Weg ist, geht übrigens daraus hervor, daß die Beklagten, um sich nicht über eine sie selbst nicht berührende Frage mit ihr im Prozeß auseinandersetzen zu müssen, das Feststellungsbegehren einfach schon im Aussöhnungsversuche hätten an-
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erkennen oder die Feststellungsklage unbeantwortet lassen können (was nach der einleuchtenden Praxis des eidgenössischen Versicherungsgerich- tes natürlich der Klägerin keinen Ausweis gegenüber den AHV-Behörden verschafft hätte). Nach alledem haben sich die Zivilgerichte darauf zu beschränken, den AHV-Behörden nötigenfalls im Beweisverfahren Rechts- hilfe zu leisten.
Fürsorge für die Wehrpflichtigen und ihre Angehörigen Die Militärversicherung Die Militärversicherung ist derjenige Zweig der Wehrmannsfürsorge, der zuerst auf gesetzlicher Grundlage verankert wurde. Bereits am 7. April
1852 wurde ein Bundesgesetz über die Pensionen und Entschädigungen
der im eidgenössischen Militärdienste Verunglückten und ihren Ange- hörigen erlassen. Neben dem Gesetz war lange Zeit auch eine Unfallver- sicherung mit einer privaten Versicherungsgesellschaft in Geltung. Auf die Dauer konnte die Doppelspurigkeit aber nicht befriedigen. In den 90er Jahren wurde eine Revision eingeleitet. Ein Revisionsentwurf vom 5. Ok- tober 1899, welcher der Gesetzesvorlage über die Kranken- und Unfall- versicherung (sogenannte Lex Forrer) als 3. Teil eingegliedert worden war, erlangte nicht Gesetzeskraft, weil die Gesetzesvorlage in der Volks- abstimmung vom 20. Mai 1900 verworfen wurde. Da die Bestimmungen über die Militärversicherung aber unbestritten gewesen waren, wurde darüber eine besondere Vorlage ausgearbeitet, die von den Eidgenössi- schen Räten angenommen wurde und als Bundesgesetz über die Militär- versicherung vom 28. Juni 1901 bis Ende 1949 in Kraft blieb. Es wurde auf den 1. Januar 1950 durch das neue Bundesgesetz über die Militär- versicherung vom 20. September 1949 ersetzt, über das nachstehend ei- nige Ausführungen folgen.
1. Persönlicher Geltungsbereich
Der persönliche Geltungsbereich ist anders als in der Erwerbsersatz- ordnung geregelt, weil nicht auf die Soldberechtigung abgestellt wird. Neben den Wehrpflichtigen, die in Rekrutenschulen, Wiederholungskur- sen, Ergänzungskursen und Kaderschulen Militärdienst leisten, sind auch die Angehörigen des Instruktionskorps, des Festungswachtkorps, des
1 Vgl. ZAK 1954, S. 198 und 250.
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Ueberwachungsgeschwaders, das Personal der Eidg. Pferdeanstalten, die Zeiger in Schulen und Kursen eingeschlossen. Nur gegen Unfälle versichert sind die Schätzungsexperten der Pferde- und Motorfahrzeugstellung, die Teilnehmer an Aushebungen, Rekruten- prüfungen, sanitarischen Musterungen, Waffen- und Kleiderinspektio- nen, an außerdienstlichen Schießübungen von anerkannten Schießverei- nen. Bei militärischen Veranstaltungen außer Dienst muß die Unterstel- lung vom Eidgenössischen Militärdepartement von Fall zu Fall ausdrück- lich verfügt worden sein. Für den Vorunterricht wurde die Unterstellung durch die Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Militärdeparte- mentes vom 12. Januar 1952 generell verfügt.
2. Haftungsgrundsätze
Das neue Gesetz unterscheidet dienstliche, vordienstliche und nach- dienstlich festgestellte Gesundheitsschädigungen, wobei sowohl Krank- heiten als auch Unfälle als Gesundheitsschädigungen gelten. Bei den dienstlichen Gesundheitsschädigungen stellt das Gesetz auf das Prinzip der Kontemporabilität ab. Die Versicherung erstreckt sich auf alle Gesundheitsschädigungen, die während des Militärdienstes in Erscheinung treten und gemeldet oder sonstwie festgestellt werden. Bei den vordienstlichen Gesundheitsschädigungen besteht der Grundsatz, daß die Militärversicherung nicht haftet, wenn die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlichen Charakter hat oder sicher nicht durch Einwirkun- gen während des Militärdienstes verursacht werden konnte. Die Militär- versicherung haftet dagegen, wenn die vordienstliche Gesundheitsschädi- gung durch Einwirkungen während des Militärdienstes verschlimmert oder in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist. Bei den vordienstlichen Gesundheitsschädigungen liegt die Beweislast bei der Militärversiche- rung. Dabei muß die Militärversicherung ihre Behauptungen sicher beweisen können. Diese Umkehrung der Beweislast ist eine Neue- rung des Gesetzes, die sich für den Versicherten günstig ausgewirkt hat. Die Militärversicherung kann nun Haftungsfälle anerkennen, die sie unter dem früheren Gesetz ablehnen mußte. Bei den nach- dienstlich festgestellten Gesundheitsschädigungen besteht eine Haft- pflicht der Militärversicherung, wenn die Gesundheitsschädigung wahr- scheinlich durch Einwirkungen des Militärdienstes verursacht worden ist. Die Gesundheitsschädigung muß hier durch einen eidg. diplomier- ten Arzt festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet wer- den, während bei den dienstlichen und vordienstlichen Gesundheitsschä- digungen auch eine weniger qualifizierte Feststellung und Anmeldung
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der Schädigung genügt. Bei schuldhafter Herbeiführung des Schadens können die Leistungen der Militärversicherung gekürzt oder in besonders schweren Fällen ganz verweigert werden.
3. Versicherungsleistungen
Die Leistungen der Militärversicherung bestehen in der Gewährung der Krankenpflege, einem Krankengeld, in Invaliden- und Hinterlassenenpen- sionen sowie Bestattungsentschädigungen. Sie dürfen weder gepfändet, noch mit Arrest belegt, noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche ist ungültig. Die An- sprüche dürfen auch nicht mit einer direkten Einkommens- oder Vermö- genssteuer belegt werden. a) Krankenpflege. Der Patient hat in erster Linie Anspruch auf ärztliche Behandlung, Arznei und andere zur Heilung und zur Verbesse- rung seiner Arbeitsfähigkeit dienliche Mittel und Gegenstände wie Pro- thesen, sowie auf Ersatz der notwendigen Reiseauslagen Die Kranken- pflege ist entweder Anstaltspflege (Spital) oder Hauspflege. Sie wird zeitlich ununterbrochen und in vollem Maße gewährt, solange der Ver- sicherte der Behandlung bedarf, und zwar auch dann, wenn der Bund die Haftpflicht bloß teilweise anerkennt. b) Krankengeld. Bei Erwerbsunfähigkeit hat der Patient Anspruch auf folgende Krankengelder: — Ledige ohne Unterstützungspflicht 80% — Ledige mit Unterstützungspflicht 85% des anrechen- und Verheiratete ohne Kinder baren Verdienstes — Verheiratete mit Kinder 90% Der anrechenbare Maximalverdienst, in welchem auch die regelmäßi- gen Nebenbezüge eingeschlossen sind, beträgt Fr. 35.— im Tag, Fr. 210.— in der Woche, Fr. 900.— im Monat und Fr. 11 000.— im Jahr. Für Versicherte, die keinen Verdienst haben oder deren Tagesverdienst weni- ger als Fr. 5.— beträgt, wird das Krankengeld auf Grund eines minima- len Lohnansatzes von Fr. 5.— im Tag berechnet. Als anrechenbarer Verdienst gilt das Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, ähnlich wie in der AHV und der EO. Naturalbezüge werden aber nur angerechnet, wenn sie infolge der Gesundheitsschädigungen in Wegfall kommen. Für die Bewertung der Naturalbezüge gelten andere Grundsätze als in der AHV und der EO. Bei Arbeitslosen, die gegen Arbeitslosigkeit versichert sind, sind die Lei- stungen der Arbeitslosenversicherung der anrechenbare Verdienst.
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Zu den gesetzlichen Krankengeldern können Zulagen in angemessener Höhe ausgerichtet werden, die jedoch nicht generell geregelt sind, son- dern von der Militärversicherung nach den Umständen des einzelnen Fal- les bemessen werden. Voraussetzung für die Ausrichtung solcher Zula- gen ist, daß dem Versicherten die Hauspflege oder ein Kuraufenthalt in einer privaten Heilanstalt bewilligt wird und daß ihm daraus außerge- wöhnliche Kosten erwachsen. Die Krankengelder werden von dem Tage an ausgerichtet, wo der Wehrpflichtige in ein Spital oder in Hauspflege evakuiert wird. Solange sich der Wehrpflichtige im Krankenzimmer der Einheit oder in einem zentralen Krankenzimmer der Truppe befindet, wird er nicht von der Militärversicherung betreut. Mit der Evakuation in ein Spital oder in Hauspflege hört der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Sold auf. Der Wehrpflichtige kann daher auch nicht gleichzeitig Krankengelder der Militärversicherung und Erwerbsausfallentschädigungen beziehen. Die während des Aktivdienstes geltende Regelung, wonach die ersten 45 Krankentage besoldet waren und der Wehrpflichtige während dieser Zeit auch noch Erwerbsausfallentschädigungen bezog, wurde mit dem neuen Gesetz aufgehoben. Wir verweisen auf das Kreisschreiben des Bundesam- tes für Sozialversicherung Nr. 133 vom 18. Januar 1950. Bei Spitalpflege wird vom Krankengeld ein sogenannter Spitalabzug vorgenommen, der bei Ledigen ohne Unterstützungspflicht höchstens 50%, bei den Ledigen mit Unterstützungspflicht und den Verheirateten ohne Kinder höchstens 25% vom Krankengeld betragen darf. Bei verheirateten Versicherten mit Kindern unter 18 Jahren oder mit Kindern, die im Alter von 18 bis 20 Jahren stehen und sich noch in der Berufsausbildung befinden, wird kein Spitalabzug gemacht. c) Invalidenpensionen. Bei voraussichtlich bleibender Beeinträchti- gung der Erwerbsfähigkeit oder bei einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Integrität wird das Krankengeld durch eine Invaliden- pension abgelöst. Sie wird nach den genau gleichen Ansätzen wie das Krankengeld und unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrades berech- net. Ein lediger Wehrmann, der zu 30% invalid erklärt worden ist, er- hält somit eine Invalidenrente von 80 30 = 24% des anrechenbaren Ver- 100 dienstes. Bei einem Verheirateten mit Kindern, der eine Invalidität von 50% aufweist, wird die Invalidenrente auf 90 . 50 = 45% des anrechen- 100 baren Verdienstes berechnet. Bei der Festsetzung der Invalidenrenten besteht hinsichtlich des anrechenbaren Verdienstes eine Abweichung ge- genüber der EO in dem Sinn, daß namentlich bei Dauerrenten von jun-
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gen Versicherten, die noch nicht so viel wie ein voll leistungsfähiger An- gehöriger ihrer Berufsart verdienen, in gewissem Umfang auch der mut- maßliche Verdienst berücksichtigt werden kann. d) Hinterlassenenpensionen. Bei Tod eines Versicherten werden Hin- terlassenenpensionen ausbezahlt. Diese richten sich nach dem anrechen- baren Verdienst des verstorbenen Wehrmannes und dem Grad der Ver- wandtschaft. Die Pensionen des überlebenden Ehegatten und der Kinder werden von Rechts wegen festgesetzt. Bei den andern berechtigten Hin- terlassenen (Eltern, Geschwister und Großeltern) sind die Voraussetzun- gen für den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente gesetzlich einge- schränkt; in allen Fällen ist jedenfalls ein Gesuch und eine Notlage er- forderlich. e) Bestattungsentschädigungen. Bei Tod des Versicherten wird den Hinterlassenen eine Bestattungsentschädigung von Fr. 500.— ausgerich- tet. Diese Entschädigung wird auf Fr. 1000.— erhöht, wenn die Bestat- tung nicht durch die Truppe erfolgt. f) Nachfürsorge. Wenn ein Versicherter nach langer Behandlung als Militärpatient ganz oder teilweise arbeitsfähig ist, aber seine Arbeits- fähigkeit ohne eigenes Verschulden nicht verwerten kann und auch nicht im Genuß der Taggelder der Arbeitslosenversicherung ist, kann die Mi- litärversicherung zusätzliche Leistungen gewähren. Desgleichen kann die Militärversicherung Nachfürsorgeleistungen für die Umschulung aus- richten, wenn der Versicherte auf seinem bisherigen Beruf eine bedeuten- de Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit erleidet und sich eine wesent- liche Erwerbsfähigkeit in einem neuen Beruf voraussehen läßt. Im fer- nern bewilligt die Militärversicherung Nachfürsorgeleistungen, wenn die Berufsausbildung des Versicherten infolge der Gesundheitsschädigung um wenigstens 1 Jahr verzögert worden ist.
4. Rechtspflege
Die Verfügungen der Militärversicherung können innert. 6 Monaten vor dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wohnsitzkantons des Klägers als erste Instanz angefochten werden. Gegen die Entscheide der Kantona- len Versicherungsgerichte kann innert 30 Tagen Berufung an das Eidge- nössische Versicherungsgericht eingelegt werden. Die Rechtspflege ist somit ähnlich wie in der AHV und im Erwerbsersatz geregelt.
5. Finanzierung
Der Bund trägt sämtliche Kosten der Militärversicherung. Von den Ver- sicherten werden keine Beiträge erhoben. Die Gesamtausgaben der Mili-
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tärversicherung beliefen sich im Jahre 1953 auf rund 38,59 Millionen, während für den Erwerbsersatz 42,45 Millionen nötig waren.
6. Vollzug des Militärversicherungsgesetzes
Der Vollzug obliegt der Direktion der Eidg. Militärversicherung, denen Büroräume sich im SUVA-Haus, Seilerstraße 3 in Bern, befinden. Die administrative Abklärung der Einzelfälle obliegt je nach dein Wohnsitz des Versicherten: der Zentralverwaltung in Bern für die Kantone Bern (deutschspre- chender Kantonsteil), Freiburg (deutschsprechender Kantonsteil), Solothurn, Aargau, Baselstadt, Baselland, Luzern, Wallis (deutsch- sprechender Kantonsteil), Tessin und den italienisch sprechenden Teil des Kantons Graubünden, der Filiale in Genf, 52, rue des Päquis, für die Kantone Bern (franzö- sich sprechender Teil), Genf, Neuenburg, Freiburg (französisch spre- chender Teil), Waadt und Wallis (französisch sprechender Teil), der Filiale in St. Gallen, Teufenerstraße 26, für die Kantone Zürich, Uri, Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Zug, Glarus, Thurgau, Appen- zell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Schaffhausen und Graubünden (deutsch und romanisch sprechender Kantonsteil). Militärsanatorien befinden sich in Arosa, Davos-Platz, Montana und Novaggio.
Ein internationales Übereinkommen über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit m Die Stellungnahme der Schweiz
1. Vorbemerkungen
Um eindeutig feststellen zu können, ob die Schweiz gemäß Artikel 2 des Uebereinkommens wenigstens drei der neun Zweige ratifizieren könne, ist es unumgänglich, die gesamte schweizerische Gesetzgebung auf dem Ge- biete der Sozialversicherung im Lichte der in der Konvention niedergeleg- ten Minimalforderungen zu betrachten. Da das Schwergewicht der schwei- zerischen Gesetzgebung auf diesem Gebiete auf bundesrechtlicher Grund-
1 Vgl. ZAK 1954, S. 157 und 208..
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lage beruht, ist im Sinne des Artikels 19, Ziffer 7, lit. a der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als gegeben zu erachten, bei diesen Betrachtungen lediglich die eidgenössische Gesetzgebung zu berücksich- tigen. Die kantonale Gesetzgebung kann nur soweit maßgebend sein, als sie sich ihrerseits direkt auf ein Bundesgesetz stützt, wie z. B. die Gesetze betreffend die Einführung kantonaler Obligatorien auf dem Sektor der Krankenversicherung. Da die statistischen Auswirkungen der nationalen Gesetzgebung zu den dominierenden Kriterien für eine Ratifikation gehören, scheint es zweckmäßig, vorgängig einige Zahlengrundlagen betreffend die schweize- rische Wohnbevölkerung zu vermitteln, welche der Erörterung der mei- sten der neun Zweige zugrunde gelegt werden können. Es handelt sich da- bei um Schätzungen, welche soweit möglich der Lage am Ende des Jahres
1953 entsprechen. Die Zahl der Einwohner im Sinne des Uebereinkom-
mens, d. h. der Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, dürfte gegenwärtig rund 4,8 Millionen Personen betragen. Hievon entfallen rund 2 Millionen auf die erwerbstätige Bevölkerung, wovon un- gefähr 1,6 Millionen zur Klasse der Arbeitnehmer, d.h. der Unselbständig- erwerbenden, gezählt werden können; dabei ist vorausgesetzt, daß die Er- werbstätigkeit eine gewisse Regelmäßigkeit aufweist, so daß z. B. die Frauen, welche nur gelegentlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, nicht mitgezählt werden. Sodann spielen in den Mindestforderungen betreffend die Höhe dem Geldleistungen zwei Lohngrößen eine entscheidende Rolle, nämlich der Lohn eines gelernten männlichen Arbeiters und der Lohn eines gewöhnli- chen männlichen ungelernten Arbeiters, d. h. eines Handlangers. Der Lohn eines gelernten männlichen Arbeiters kann wahlweise nach vier ver- schiedenen Verfahren ermittelt werden, welche nach schweizerischen Ver- hältnissen folgende Ergebnisse zeitigen, vorausgesetzt, daß alle Arbeit- nehmer erfaßt werden:
— Mittlerer Jahreslohn eines Einrichters oder Drehers in der Ma- Fr. schinenindustrie . . . . . . . . . . . . 7200
— Mittlerer Jahreslohn eines Arbeiters im Erwerbszweig mit der größten Anzahl der geschützten Personen (Metall- und Maschi- nenindustrie) 7200
— Jahreslohn, der die Löhne von 75 Prozent aller Arbeitnehmer gerade noch übersteigt 7000 — 125 Prozent eines landesdurchschnittlichen Jahreslohnes . 6400
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Der Lohn eines gewöhnlichen männlichen ungelernten Arbeiters darf wahlweise nach zwei Verfahren festgestellt werden; bei den schweizeri- schen Verhältnissen ergeben sich folgende runde Zahlen: — Mittlerer Jahreslohn eines Handlangers in der Metall- und Ma- Fr. schinenindustrie ..... . . . . . . . 5700 — Mittlerer Jahreslohn eines Handlangers im Erwerbszweig mit der größten Anzahl der geschützten Personen (Baugewerbe) . 5700
2. Erörterung der Ratifikationsmöglichkeiten
In bezug auf den «Teil II, Aerztliche Betreuung» ist zunächst daran zu erinnern, daß die schweizerische Krankenpflegeversicherung auf dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni
1911 (KUVG) beruht. Von Bundes wegen ist der Beitritt zur Versiche-
rung freiwillig, er kann jedoch von den Kantonen bzw. den Gemeinden obligatorisch erklärt werden. Dank dem teils freiwilligen, teils obligatori- schen Beitritt dürften gegenwärtig mindestens 2,7 Millionen Personen bei rund 1050 Kassen für Krankenpflege versichert sein, also mehr als die ge- mäß Artikel 9, lit. c, des Uebereinkommens in Verbindung mit Artikel 6, lit. c (freiwillige Versicherung), verlangte Hälfte der Wohnbevölkerung. Würden nun die erwähnten Kassen in ihren Statuten lediglich den vom KUVG verlangten Mindestschutz gewähren, so käme eine Ratifikation dieses Zweiges von vornherein nicht in Betracht. Sehr viele Kassen und namentlich solche mit einem großen Versichertenbestand gehen nun so- wohl hinsichtlich des sachlichen Geltungsbereiches als auch in bezug auf die gewährten Leistungen mehr oder weniger über die Bestimmungen des KUVG hinaus, so daß sich die Frage stellt, ob der statistisch festgestellte effektive Versicherungsschutz den vom Uebereinkommen verlangten Min- destnormen genügt. Diese Frage ist in bezug auf die meisten Belange zu bejahen. In bezug auf zwei Punkte ist dagegen die statistische Norm noch nicht erreicht. Einerseits verlangt das Uebereinkommen, daß die Leistun- gen die Krankenhauspflege und zwar einschließlich Unterhalt umfassen. Wohl besteht bei einigen Kassen eine solche Regelung, aber deren Ver- sichertenbestand erreicht die notwendigen 2,4 Millionen Personen bei weitem nicht. — Anderseits verlangt die Konvention, daß die Leistungen in jedem Einzelfall während 26 Wochen zu gewähren seien. Die Kassen se- hen in Anlehnung an das KUVG in ihren Statuten eine andere Methode der Begrenzung der Leistungsdauer vor (meistens 360 Tage im Verlauf einer gleitenden Grundperiode von 540 aufeinanderfolgenden Tagen), welche im Durchschnitt wohl über die verlangte Dauer hinausgeht, im
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Einzelfall sie aber nicht immer garantieren kann. — Eine Ratifikation des Teils II betreffend die Krankenpflege kommt demnach unter den heutigen Umständen noch nicht in Betracht. Es ist abzuwarten, wie die sich in Vor- bereitung befindende Revision der Krankenversicherung von den eidge- nössischen Räten gestaltet und wie sie sich in der Folge praktisch auswir- ken wird. Hinsichtlich des «Teils III, Krankengeld» ist die bundesrechtliche Aus- gangslage dieselbe wie für die Krankenpflegeversicherung. Gemäß dem Uebereinkommen müssen in diesem Zweig die Krankengelder lediglich bei eigentlicher Krankheit gewährt werden; die Taggelder bei Mutterschaft und bei Unfall bilden Gegenstand besonderer Vorschriften der Teile VI und VIII. Der vorgeschriebene Mindestbestand von versicherten Personen dürfte auch in der Krankengeldversicherung für unser Land ohne weite- res erreicht werden. Hingegen erreicht die Höhe des versicherten Taggel- des oft nicht den geforderten Mindestansatz von 45 Lohnprozenten. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß dank der erfreulichen Entwicklung auf dem Gebiete der Gesamtarbeitsverträge die verlangte Mindestnorm auch ansatzmäßig erreicht wird. Aber auch dann würde — ähnlich wie bei der Pflegeversicherung — die Bestimmung über die minimale Leistungsdauer (26 Wochen je Krankheitsfall) eine Ratifikation verunmöglichen. Zur Erörterung des «Teils IV, Leistungen bei Arbeitslosigkeit» ist auf das Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung vom 22. Juni 1951 abzustellen. Aehnlich wie bei der Krankenversicherung beruht der Beitritt zur Versicherung auf freiwilliger Basis, wobei wiederum die Kantone be- fugt sind, das Obligatorium einzuführen. Dem Bundesgesetz kann indessen — im Gegensatz zur Krankenversicherung — direkt entnommen werden, ob die Mindestforderungen des Uebereinkommens in materieller Hinsicht erfüllt sind oder nicht. Es läßt sich nun ohne weiteres nachweisen, daß die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Leistungen bei Ar- beitslosigkeit den Mindestnormen genügen, ja sie sogar zum Teil wesent- lich überschreiten. Hingegen ist für diesen Zweig der schweizerischen Sozialversicherung die Ratifikation zurzeit nicht möglich, weil der per- sönliche Geltungsbereich zu eng ist. Von den in Betracht fallenden rund 1,6 Millionen Arbeitnehmern sind nämlich, obwohl die Mehrzahl der Kan- tone das Obligatorium eingeführt hat, nur rund 0,6 Millionen gegen Ar- beitslosigkeit versichert, also weniger als die im Uebereinkommen vor- gesehene Hälfte. Auch in diesem Zweig muß deshalb die weitere Entwick- lung abgewartet werden. Es stellt sich weiter die Frage, ob wir den Mindestanforderungen des «Teils V, Leistungen bei Alter» Genüge leisten können oder nicht. Die ein-
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schlägige nationale Gesetzgebung ist im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) enthalten, wobei die beiden Abänderungsgesetze vom 21. Dezember 1950 und vom 30. September 1953 ebenfalls zu berücksichtigen sind. Da es sich hier um eine allgemeine Volksversicherung handelt, ist den Anforderungen des Uebereinkommens betreffend den persönlichen Geltungsbereich ohne wei- teres Genüge geleistet. Auch die Minimalvorschriften bezüglich Leistungs- anspruch und Leistungsdauer dürften---durch unsere Gesetzgebung erfüllt sein. — Der kritische Punkt liegt hier vor allem in der Höhe der für den Typusempfänger (Mann mit Ehefrau im Rentenalter) vorgeschriebenen Rente. Wir müssen in diesem Sinne die Ehepaar-Altersrente in Rechnung stellen. Zunächst stellt sich die Frage, welche der drei früher erörterten Prüfungsmethoden anzuwenden ist; die dritte fällt offensichtlich nicht in Betracht, da sie sich lediglich auf Systeme mit dauernder Anwendung ei- ner Bedarfsklausel bezieht, ebensowenig die zweite, da die minimale Ehe- paar-Altersrente (1160 Franken im Jahr) nur etwa 20 Prozent des Durch- schnittslohnes eines gewöhnlichen erwachsenen männlichen ungelernten Arbeiters (5700 Franken im Jahr) beträgt.
Es verbleibt somit nur die erste Prüfungsmethode. Hiezu sei in Erin- nerung gerufen, daß die Renten der eidgenössischen AHV mit wachsen- dem durchschnittlichem Jahreslohn eines Versicherten prozentual sinkend verlaufen; so beträgt die volle Ehepaar-Altersrente bei einem Durch- schnittslohn von 2000 Franken im Jahr 62,4 Lohnprozente, bei einem sol- chen von 4500 Franken noch 44,8 Prozent und beim Durchschnittslohn von 7500 Franken nur 32 Prozent. Gemäß der früher wiedergegebenen Tabelle über die langfristigen Leistungen sollte sie für die untern und mittleren Lohnschichten bis zum Grenzlohn des gelernten männlichen Ar- beiters aber mindestens 40 Lohnprozente betragen. Selbst bei der unge- kürzten vollen Ehepaar-Altersrente ergibt sich ein 40 Lohnprozente über- steigender Ansatz lediglich bis zu Jahreslöhnen von rund 5300 Franken im Jahr; bei höhern Lohnansätzen sinkt die Rente unter 40 Prozent und erreicht beim niedrigsten Grenzlohn des gelernten männlichen Arbeiters von 6400 Franken im Jahr nur noch etwas mehr als 35 Lohnprozente. — Diese Methode, welche die ungekürzte volle Ehepaar-Altersrente in Rech- nung stellt, stützt sich auf Artikel 29, Absatz 1, lit. b, des Uebereinkom- mens, welcher für Versicherungssysteme gilt, bei denen die Rentenberech- nung grundsätzlich auf die gesamte berufliche Laufbahn eines Versicher- ten abstellt, was bei der eidgenössischen AHV zweifellos zutrifft. Nichts stünde zwar im Wege, die gleiche AHV als System gemäß Artikel 29, Absatz 1, lit. a, bzw. Absatz 3 oder 4, des Uebereinkommens zu betrach-
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ten, bei welchem die Leistungen nach einer 30- bzw. 10- oder 20jährigen effektiven Beitragszeit bemessen werden. Dann müßten jedoch die ge- kürzten Rentenskalen 30/45 bzw. 10/45 oder 20/45 in Rechnung gestellt werden und das Ergebnis wäre bei dieser Betrachtungsweise noch ungün- stiger als bei der zuvor besprochenen Methode, trotzdem bei den zwei letzterwähnten Skalen nur Prozentsätze von 30 bzw. 35 erreicht werden müßten. — Beim Stand der heutigen Gesetzgebung genügt die Höhe der Ehepaar-Altersrente den Mindestanforderungen nur auf einem Lohninter- vall, das etwa 83 Prozent des verlangten Gültigkeitsbereiches für den Minimalansatz umfaßt (0 bis 5300 statt bis 6400 Franken im Jahr). Des- halb muß auch hinsichtlich dieses Zweiges auf die Ratifikation verzichtet werden. Diese Feststellung mag etwas überraschen, sie ist jedoch ver- ständlich, wenn man bedenkt, daß bei der AHV durch das Spiel der wirt- schaftlichen Solidarität die untern Lohnschichten äußerst stark begün- stigt werden, indem dort z. B. bei Jahreslöhnen unter 4500 Franken Lei- stungsansätze von 45 bis 100 und mehr Prozent ermöglicht werden, so daß die mittlere volle Ehepaar-Altersrente mehr als 40 Prozent des allgemei- nen Durchschnittslohnes beträgt. Zudem darf nicht übersehen werden, daß die AHV im Vergleich zu ausländischen Systemen über verhältnis- mäßig kleine Einnahmen verfügt, welche gegenwärtig unter Einbezug der Beiträge der öffentlichen Hand nur etwa 6 Prozent des gesamten Er- werbseinkommens darstellen. Die im «Teil VI, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankhei- ten» niedergelegten Normen müssen anhand der entsprechenden Bestim- mungen des KUVG vom 13. Juni 1911 geprüft werden. Für diesen Zweig ist der Beweis leicht zu erbringen, daß sämtlichen Minimalforderungen der Konvention schweizerischerseits Genüge geleistet werden kann. Zum «Teil VII, Familienzulagen» ist in Erinnerung au rufen, daß der Bund wohl zur Gesetzgebung auf dem Gebiete der Familienausgleichskas- sen befugt ist (Art. 34quinquies der Bundesverfassung), jedoch von dieser Befugnis bis heute lediglich für die Landwirtschaft Gebrauch gemacht hat (Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für land- wirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern). Durch die erwähnte Ge- setzgebung werden aber höchstens 150 000 landwirtschaftliche Arbeitneh- mer und rund 50 000 Bergbauern grundsätzlich umfaßt. Diese insgesamt
200 000 erwerbstätigen Personen stellen jedoch nur 4 Prozent der Wohn-
bevölkerung dar, also bedeutend weniger als die erforderlichen 20 Prozent. Bevor an eine Ratifikation in diesem Zweige zu denken ist, muß die Wei- terentwicklung der eidgenössischen Gesetzgebung im Sinne des zitierten Verfassungsartikels abgewartet werden.
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Bei der heute geltenden Gesetzgebung sind die Bestimmungen des «Teils VIII,Leistungen beiMutterschaft» wiederum anhand des KUVG vom 13. Juni 1911 zu überprüfen. Die rechtliche Ausgangslage ist schweizeri- scherseits die gleiche wie bei den Zweigen «Krankenpflege» und «Kran- kengeld». Im KUVG sind keine Bestimmungen enthalten, die den Versi- cherungsträgern verbieten würden, den in der Uebereinkunft vorgesehe- nen Anforderungen gerecht zu werden, so daß hier wiederum auf die «statistische» Erfüllung abgestellt werden kann. Die Zahl der geschütz- ten Frauen dürfte wohl den gestellten Anforderungen genügen, hingegen dürfte der in den Statuten der Krankenkassen umschriebene sachliche Geltungsbereich sowie das Ausmaß der zu gewährenden Sachleistungen in den meisten Fällen ungenügend sein. Zudem sind gegenwärtig noch zu wenig verheiratete erwerbstätige Frauen für ein Taggeld versichert, das den vorgesehenen Mindestansatz von 45 Lohnprozenten erreicht; viel- leicht wird auch hier die Weiterentwicklung auf dem Gebiete der Gesamt- arbeitsverträge den Sachverhalt günstig beeinflussen. Ferner wird auch die für die Ausrichtung des Taggeldes postulierte Mindestleistungsdauer von 12 Wochen von den schweizerischen Versicherungsträgern nicht ge- währleistet. Eine weitere Ueberprüfung der Ratifikationsmöglichkeit be- treffend den Zweig der Mutterschaftsversicherung kann erst nach Ab- schluß der in Vorbereitung befindlichen Revision des KUVG an die Hand genommen werden. Zum «Teil IX, Leistungen bei Invalidität» können wir uns auf den Hin- weis beschränken, daß die in Art. 344 uater der Bundesverfassung vor- gesehene Invalidenversicherung das Stadium einiger Vorstudien und vor- gängiger statistischer Erhebungen noch nicht überschritten hat. Die Bestimmungen betreffend des letzten zu erörternden Zweiges sind im «Teil X, Leistungen an Hinterlassene» niedergelegt. Hinsichtlich dieses Risikos ist die durch das AHVG gegebene Ausgangslage grundsätzlich die gleiche wie für den bereits erörterten Zweig der Altersversicherung. Auch bezüglich der Hinterlassenenrenten liegt das Hindernis für eine Ratifika- tion in der unvollständigen Erfüllung der Mindestvorschriften bezüglich der Leistungsansätze. Den übrigen Bestimmungen des Uebereinkommens dürfte die schwei- zerische Gesetzgebung ohne weiteres gerecht werden. Dies trifft insbeson- dere zu hinsichtlich der grundsätzlichen Gleichbehandlung der Einwohner fremder Staatszugehörigkeit. Diese Gleichstellung ist für die Zweige «Krankenpflege», «Krankengeld», «Familienzulagen» und «Mutterschaft» in der eidgenössischen Gesetzgebung direkt verankert und im Zweig «Arbeitsunfälle» durch die Ratifikation der Internationalen Konvention
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Nr. 19 aus dem Jahre 1925 gewährleistet. Im Zweig «Arbeitslosigkeit» be- ruht die Gleichstellung ebenfalls auf innerstaatlichem Recht, was übri- gens u. a. die Ratifikation der Internationalen Konvention Nr. 2 aus dem Jahre 1919 über Arbeitslosigkeit ermöglicht hat. Auch für die beiden Zweige «Alter» und «Hinterlassene» wird dem Grundsatz der Gleichstel- lung der Ausländer Genüge geleistet, indem in diesen Fällen die Gleichbe- handlung vom Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen abhängig gemacht werden kann. Ebenso entspricht die schweizerische Sozialversi- cherung den Bestimmungen über die Finanzierung, über die Verwaltung und über die Rechtsprechung.
3. Schlußfolgerungen
Es wäre an sich wünschbar, daß die Schweiz die Konvention über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit ratifizieren könnte, wird doch ihre Annahme vielerorts als ein, Ereignis bezeichnet, das eine neue Ent- wicklung der Sozialen Sicherheit in der Welt einleitet. Die vorstehende Betrachtung der schweizerischen Sozialversicherung im Lichte der Be- stimmungen der neun Zweige der Konvention führt nun aber eindeutig zum Schluß, daß wenigstens in nächster Zeit nicht an eine Ratifikation des Uebereinkommens über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit zu denken ist. Vollständig erfüllt sind die Anforderungen des Ueberein- kommens beim Zweig «Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten». Sieht man sodann von der bei uns noch fehlenden Invalidenversicherung ab, so sind bei den übrigen sieben Zweigen die Mindestforderungen mehr oder weniger weitgehend erfüllt. Man darf ruhig sagen, daß sie für die beiden Zweige «Alter» und «Hinterlassene» selbst für die allein nicht vollstän- dig erfüllte Bedingung betreffend die Leistungshöhe im Durchschnitt erfüllt sind. In bezug auf die beiden Zweige «Krankenpflege» und «Ar- beitslosigkeit» fehlt zur Ratifikation lediglich die Erfüllung von 1-2 Bedingungen; mehr zusätzliche Bedingungen sind hingegen noch in den Zweigen «Krankengeld», «Familienzulagen» und «Mutterschaft» zu er- füllen. Die Unmöglichkeit der Ratifikation des vorliegenden Uebereinkom- mens im gegenwärtigen Zeitpunkt darf nun keineswegs zum Schluß füh- ren, die schweizerische Gesetzgebung auf dem Gebiete der Sozialversiche- rung sei ungenügend. Wohl ist das Bestreben der Konvention, als An- sporn zu dienen für die Verbesserung der bestehenden innerstaatlichen Gesetzgebungen, zu anerkennen. Die Möglichkeit der Ratifikation kann jedoch nach schweizerischer Auffassung nicht als alleiniger Gradmesser des in einem bestimmten Lande erreichten sozialen Schutzes gelten. Der
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tiefere Grund der Unmöglichkeit der Ratifikation liegt wohl darin, daß das neue internationale Instrument allzusehr an den spezifisch schweize- rischen Verhältnissen vorbeigeht. Um ein vollständiges Bild über den Wert des in unserem Lande gebotenen sozialen Schutzes gewinnen zu können, ist es unerläßlich, auch die auf kantonaler, kommunaler und insbesondere privat-rechtlicher Grundlage geschaffenen sozialen Insti- tutionen gebührend zu berücksichtigen. So bestanden in unserem Lande bereits im Jahre 1941 über 4000 Fürsorgeeinrichtungen mit über einer halben Million Mitgliedern, welche einen zusätzlichen Schutz im Alter und für die Hinterlassenen erhalten und zum großen Teil auch im Falle von Invalidität versichert sind; heute dürfte deren Anzahl infolge vieler Neugründungen erheblich zugenommen haben. Die schweizerische Kran- kenversicherung ist trotz des Fehlens eines Obligatoriums von Bundes wegen eine der verhältnismäßig stärkst verbreiteten der Welt, und das Leistungssystem wird ständig ausgebaut. Auf dem Gebiete der Familien- zulagen dürfen weder die in zahlreichen Gesamtarbeitsverträgen vorge- sehenen Kinderzulagen unberücksichtigt bleiben, noch die von 7 Kanto- nen erlassenen Gesetze. Der unserer Bevölkerung zukommende gesamte soziale Schutz geht weit über den in der Mindestnormenkonvention verlangten Grad hinaus, so daß wir die vorgeschriebenen Bedingungen, wenn nicht dem Buchsta- ben so doch dem Sinne nach zum großen Teil erfüllen oder überschreiten. Für eine formelle Ratifikation müssen wir jedoch vorerst die Weiterent- wicklung der eidgenössischen Gesetzgebung abwarten. Man wird dabei soweit als möglich den in der Konvention enthaltenen Grundsätzen Rech- nung tragen.
Textberichtigung
Der in der Juni-Nummer der Zeitschrift erschienene Artikel «Zur Be- steuerung von Beiträgen und Renten der AHV» enthält auf Seite 217, vor- letzter Abschnitt, zweitletzte Linie, einen Druckfehler, der wie folgt zu berichtigen ist • daß die Steuerpflicht für eine kinderlose Witwe erst bei einem gesamten reinen Einkommen von Fr. 5000.— (nicht 500.) be- ginnt
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KLEINE MITTEILUNGEN
Ausgleichsfonds Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenver- der AHV sicherung hat im zweiten Vierteljahr 1954 seinen Anlage- bestand um 66,7 Millionen Franken auf 2772,4 Millionen erhöht. Die festen Anlagen im Betrage von 2647,4 Millio- nen Franken verteilen sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 933,6 (908,3 Stand Ende März 1954), Kantone 369,8 (369,5), Gemeinden 331,6 (328,7), Pfandbriefinstitute 518,4 (513,1), Kantonalbanken 301;0 (290,0), öffentlich-recht- liche Institutionen 8,3 (8,3), gemischt-wirtschaftliche Unternehmungen 184,1 (162,2) und Banken 0,6 (0,6). Von den weitern 125,0 (125,0) Millionen Franken entfal- len 25,0 (25,0) Millionen auf Reskriptionen und 100,0 (100,0) Millionen auf Depotgelder. Die durchschnittliche Rendite der Anlagen ohne Reskrip- tionen und Depotgelder beläuft sich am 30. Juni 1954 auf 2,95 (2,95)%.
Formulare Das Formular AHV 327, (Erlaß-) Verfügung, wurde von der Liste der offiziellen AHV-Formulare gestrichen und ist somit für kasseneigenen Druck freigegeben. Das For- mular kann bei der eidg. Drucksachen- und Materialzen- trale nicht mehr bezogen werden.
Aenderungen im Ausgleichskasse 30 Bern 8 Kassenverzeichnis (Tapezierer-Dekorateure) P o s t f ach 39
Ausgleichskasse 47 Bern, Schulweg 6 (MIBUKA) (Postfach Nr. 859, Bern- Transit wurde aufgehoben)
Berichtigungen Ausgleichskasse 30 (Tapezierer-Dekorateure): zum Kassen- Unter den Gründerverbänden wurde versehentlich der verzeichnis «Schweiz. Kupferschmiedmeister-Verband» nicht aufge- führt.
Ausgleichskasse 70 (Migros) : Limmatplatz 4 (nicht Limmatstraße 152) Ausgleichskasse 95 (Exfour): Postfach Basel 10 (nicht Postfach 7)
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GERICHTS-ENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversidierung
A. BEITRÄGE
L Einkommen aus unselbständigem Erwerb Das Einkommen des Inhabers eines bepfründeten Kirchenamtes gilt als maßgebender Lohn im Sinne von AHVG Art. 5, Abs. 2, gleichgül- tig, ob es sich dabei um Einkommen aus Wertschriften oder aus einem Landwirtschaftsbetrieb handelt.
Mit Veranlagungsverfügung vom 4. November 1952 forderte die Ausgleichs- kasse von der Verwaltung der Kirchenstiftung Nendaz Arbeitgeber- und Ar- beitnehmerbeiträge von den dem Pfarrer und Vikar ausbezahlten Gehältern. Pfarrer M. L. beschwerte sich bei der kantonalen Rekursbehörde, indem er im wesentlichen geltend machte, die Kirchenstiftung könne nicht als Arbeitgeber des Pfarrers betrachtet werden, denn diese verwalte nicht das Pfrundvermögen und sichere dem Pfarrer keinen bestimmten Lohn zu; ihre Aufgabe beschränke sich allein darauf, die Wertschriften des Pfrundvermögens zu verwalten gleich wie diejenigen der Kirchenstiftung und die Aufsicht über die Bewirtschaftung der Liegenschaften auszuüben; unter diesen Umständen könne die Kirchenstif- tung nicht zur Bezahlung eines 4%igen Beitrags verhalten werden von einem Einkommen, das sie nicht festsetzen könne und auch nicht festsetzen möchte. Die kantonale Rekursbehörde hat die Beschwerde teilweise gutgeheißen und die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit diese den Pfarrer als Selbständigerwerbenden einschätze. Die vom Bundesamt gegen diesen Ent- scheid erhobene Berufung wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in dem Sinne gutgeheißen, daß der vom Pfarrer M. L. erzielte Ertrag aus dem Pfrundvermögen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu er- fassen ist und daß die Sache der kantonalen Rekursbehörde zur Bezeichnung des abrechnungs-zahlungspflichtigen Arbeitgebers überwiesen wird. Das Ge- richt ging dabei von folgenden Erwägungen aus: Der vom Pfarrer aus dem Pfrundvermögen erzielte Ertrag kommt ihm nicht'Wegen der Tätigkeit zu, die er als Inhaber des Pfrundvermögens entfaltet, sondern als Inhaber des kirchlichen Amtes, welches er in der Pfarrei Nenda-Z ausübt. Dies ist unbestritten und kann übrigens nicht bestritten werden; nach kanonischem Recht besteht ein enges und unlösbares Band zwischen dem Kir- chenamt und der Nutzung des dazugehörigen Pfrundvermögens, und nur dem, der das Kirchamt inne hat, kommt der Ertrag des Pfrundvermögens zu. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Kategorie der Un- selbständigerwerbenden oder Selbständigerwerbenden gehört. Um diese Frage zu entscheiden, darf man nicht von der eigentlichen Beschaffenheit des Er- trags absehen, den der Inhaber eines kirchlichen Benefiziums erzielt. Das Ge- richt kann sich daher nicht der Auffassung der Vorinstanz anschließen, die den
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Pfarrer gemäß AHVV Art. 20 als Selbständigerwerbenden behandelt wissen möchte, weil er sich zufolge der Nutznießung des Pfrundvermögens in der glei- chen Lage befinde wie jeder andere Inhaber eines Landwirtschaftsbetriebes (Eigentümer, Pächter oder Nutznießer). Diese Auffassung läßt sich übrigens im vorliegenden Fall schwerlich aufrecht erhalten, weil der Ertrag aus dem_ Pfrundvermögen in der Hauptsache in Pachtzinsen und'im Ertrag aus.Wert- schriften besteht und nur in einem geringen Umfange aus den bewirtschafteten_ Grundstücken herrührt. Im Urteil Tomamichel hat das Bundesgericht in einer Wehrsteuersache (BGE 72 I 106) ausgeführt, daß die einem Pfrundinhaber zu- kommenden Rechte besonderer Natur seien und nicht mit einer andern juristi- schen Institution einfach gleichgesetzt werden können. Das Recht des Pfrund- inhabers dürfe nicht mit der Nutznießung verwechselt werden und die Nutzung des Benefiziums könne weder als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit noch als Lohn für geleistete Dienste betrachtet werden. Da das Einkom- men aus dem Benefiziurn tatsächlich zur Deckung der persönlichen Auslagen des Inhabers des Kirchenamtes diene, könne jedoch — so schließt das Bundes- gericht — vom steuerrechtlichen Gesichtspunkte aus, ein solcher Pfrundinhaber nicht anders behandelt werden als ein Funktionär, welcher eine Staatsstelle innehabe, und dessen Einkommen ebenfalls nicht von der Steuer befreit sei. Die gleiche Lösung muß auch in der AHV getroffen werden: Der Pfarrer ist Inhaber eines Amtes und das von ihm bezogene Einkommen steht in engem Zusammenhang mit diesem Amt, weil es von Vermögen herrührt, das gerade im Hinblick auf dieses Kirchenamt ausschließlich zum Unterhalt des Pfarrers die- nen muß. Der Zusammenhang zwischen Amt und Einkommen ist offensichtlich. Obschon es sich also nicht um einen Gehalt oder Lohn im üblichen Sinne han- delt, rechtfertigt es sich, den dem Pfrundinhaber für die Amtsausübung zu- fließenden Ertrag zum Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zü zählen. Uebrigens wurden in der AHV die Entschädigungen von Funktionären der öffentlichen Verwaltung als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig- keit betrachtet, auch wenn diese Entschädigungen nicht direkt durch das Gemeinwesen, welches sie ernannt hat, entrichtet werden. Die Tasache, daß der Ertrag aus dem Pfrundvermögen, soweit es sich_ um Einkünfte aus einem Landwirtschaftsbetrieb handelt, eine gewisse Betriebs- tätigkeit voraussetzt, stellt nicht einen genügenden Grund für diJÄnnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit dar. Wenn der Pfrundinhaber Betriebsinhaber ist, so ist er dies nicht nur in seiner Eigenschaft als Destinatär einer Stiftung, welche seinen Unterhalt sichern muß, sondern ebenso sehr auch als Verwal- tungsorgan des Benefiziums, d. h. als Mitglied der Verwaltung der Kirchen-'5. stiftung, welchem die Verwaltung des Pfrundvermögens obliegt. Gewiß hängt in einem gewissen Umfange der Ertrag auch von den persönlichen Fähigkeiten des Pfrundinhabers ab. Aber das Verwaltungsratsmitglied, der Direktor oder ' Gewinnbeteiligte Arbeitnehmer eines privaten Unternehmens befinden sich oft in einer ähnlichen Lage: Obschon ihr Einkommen, zum Teil wenigstens, v`on ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten abhängt, werden diese Personen nicht destoweniger als Unselbständigerwerbende behandelt. Aus diesen Gründen ist das Gericht der Auffassung, daß der Inhaber eines kirchlichen Pfrundvermögens nicht anders zu behandeln ist als ein Funktionär. der öffentlichen Verwaltung, trotz dem besondern Charakter des vom Benefi- ziaten erzielten Einkommens, rechtfertigt es sich nicht, eine Ausnahme von
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der Regel zu machen, wonach die Inhaber einer öffentlichen Funktion als Un- selbständigerwerbende zu betrachten sind. Daher hat die Ausgleichskasse das von Pfarrer M. L. erzielte Einkommen mit Recht als maßgebenden Lohn im Sinne von AHVG Art. 5, Abs. 2, erfaßt. Wenn das vom Pfarrer erzielte Einkommen aus dem Pfrundvermögen einem Lohn gleichgestellt werden muß, so stellt sich die Frage, ob es richtig ist, die Kirchenstiftung als Arbeitgeber des Pfarrers zu betrachten. Der Pfar- rer bestreitet dies mit Hinweisen, die der Begründung nicht entbehren. Die Ver- waltung der Kirchenstiftung ist in der Tat ein vom Gemeinderat ernanntes Verwaltungsorgan; es handelt sich also nicht um eine juristische Person, die man wegen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge betreiben könnte. Als Arbeitgeber des Pfarrers erscheint vielmehr die Pfarrgemeinde, wenn sie eine von der politischen Gemeinde verschiedene juristische Person ist, wenn sie dies nicht ist, die politische Gemeinde selbst. Man kann sich allerdings fragen, ob die Abrechnungs- und Zahlungspflicht nicht eher der juristischen Person obliegt, welche Eigentümerin der Güter ist, d.h. dem Pfrundvermögen selbst als Stif- tung des öffentlichen Rechts, wenn das kantonale Recht ihm in Uebereinstim- mung mit dem Kirchenrecht diese Eigenschaft zuerkennt. Das Gericht will diese Frage, die hauptsächlich kantonales Recht betrifft, nicht prüfen, bevor die kantonale Rekursbehörde darüber in erster Instanz entschieden hat. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. M.L., vom 22. Dezember 1953, H 177/53.)
Ein diplomierter Forstingenieur, welcher vom kantonalen Oberforst- amt einem Kreisförster als Mitarbeiter für die Erstellung von. Wirt- schaftsplänen beigegeben wird und arbeitstechnisch und organisato- risch weitgehend abhängig Ist, ist Unselbständigerwerbender, gleich- gültig, ob er in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis oder auf Grund eines Dienstvertrages oder eines sonstigen privatrechtlichen Vertrages tätig ist. AHVG Art. 5, Abs. 2. Seit 1951 wirkt A.L., Forstingenieur in Winterthur, als Taxator für Wirt- schaftspläne. Bis April 1951 hatte der Kanton Zürich den Forstingenieur L. als Unselbständigerwerbenden behandelt und für ihn Arbeitgeber- und Arbeitneh- merbeiträge entrichtet. In der Folge erhielt L. von der Staatsbuchhaltung die Mitteilung, man erachte die Ausarbeitung von Wirtschaftsplänen durch private Forstingenieure als selbständige Erwerbstätigkeit und werde ab Mai 1951 für solche Beauftragte keine AHV-Beiträge mehr bezahlen. Nachdem die Aus- gleichskasse hievon erfahren hatte, erließ sie am 11. November 1952 folgende Verfügung: «Der Kanton Zürich (vertreten durch die Staatsbuchhaltung) ist verpflichtet, von ällen, dem Forstingenieur A.L. für die Ausarbeitung von Wirt- schaftsplänen in den öffentlichen Waldungen des Kantons zukommenden Löh- nen bzw. lohnähnlichen Entschädigungen Arbeitnehmer_ und Arbeitgeberbei- träge an die AHV zu entrichten». Hierüber beschwerte sich die kantonale qr" Finanzdirektion. Sie beantrage Aufhebung der Kassenverfügung. Mit Urteil
1 Mit unangefochtenem Entscheid vom 7. April 1954 hat die Rekursbe-
. hörde des Kantons Wallis erkannt, daß die Gemeinde N e n d a z Arbeitge- ber ihres Pfarrers ist und daher auf dem ganzen, dem Pfarrer zufließenden Ge- halt die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu leisten hat. BSV 1954/491.
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vom 15. Mai 1953 hieß die Rekurskommission des Kantons Zürich die Beschwer- de gut und hob die Verfügung der Ausgleichskasse auf. Der Entscheid ist im wesentlichen folgendermaßen begründet: A.L. sei weder kantonaler Beamter noch der kantonalen Disziplinargewalt unterworfen. Sein Vertrag mit dem kantonalen Oberforstamt sei eine rein privatrechtliche Vereinbarung. Die kan- tonale Instruktion vom 25. November 1930 sei keine «in Ausübung der Diszi- plinargewalt ergangene Weisung des Vorgesetzten an den Untergebenen», son- dern ein die zu lösende Aufgabe umschreibender Vertragsbestandteil. Gegen- stand des Vertrages bilde das ausbedungene Werk (der Wirtschaftsplan). Die Berufung der Ausgleichskasse hat das Eidgenössische Versicherungsgericht aus folgenden Erwägungen gutgeheißen: Das Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Ober- aufsicht über die Forstpolizei verpflichtet die Kantone, ihr Gebiet in. Forstkreise einzuteilen, die nötigen Kreisförster, Gemeinde- und Korporationsförster anzu- stellen, sowie eine Instruktion über die Einrichtung und Bewirtschaftung ihrer öffentlichen Wälder auszuarbeiten und vom Bundesrat genehmigen zu lassen. Der Bund beteiligt sich an der Besoldung der Kantons-, Gemeinde- und Korpo- rationsförster, ferner an den Prämien für die Unfallversicherung derselben (Art. 2, 6-11, 18 und 19 des Forstpolizeigesetzes). Bildet demnach, kraft Bun- desrechts, die Forstwirtschaft einen Zweig der kantonalen Verwaltung, so liegt es auf der Hand, daß die Kantons-, Gemeinde- und Korporationsförster Beamte und deshalb im AHV-rechtlichen Sinne Unselbständigerwerbende sind (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. August 1951 i. Sa. Bürgergemeinde Arbon; ZAK 1951, S.460). Wird nun, wie im vorlie enden Fall, vom kantonalen Oberforstamt einem Krersiöi•-s-tei -1--e-iii-A-Aomier er Forst- Tfig-eilierft--äTs 'Mits.-nen-er für die-ri•Ste-IFfifig vön iftrhä-frifTäiien beigegeben, S-Ii-dh-saw-vVi-fk-Ei-areger qualifizierfekraft im Dienste-der kad- tonalen For.stverwalijni. Uebrigens könnte man sich fragen, ob die Tätigkeit eillb-S--Sökh-e-Freenieurs, weil durch Vertrag stipuliert, eine privatrechtliche Grundlage habe oder ob in dem als Vertrag bezeichneten Akt nicht eher eine zu einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis führende Anstellung zu erblik- ken sei. Allein AHV-rechtlich ist diese Fragestellung nicht von entscheidender Bedeutung. Denn im Sinne des AHVG ist Unselbständigerwerbender, wer im- mer in arbeitstechnischer bzw. organisatorischer Abhängigkeit von einem an- dern — einem Arbeitgeber — erwerbstätig ist, stehe er nun in einem öffent- lichrechtlichen Dienstverhältnis oder wirke er auf Grund eines Dienstvertrages oder eines sonstigen privatrechtlichen Vertrages (vgl. EVGE 1950, S. 41 f.; ZAK 1950, S. 158). Untersucht man anhand der Akten die im vorliegenden Fall gegebenen arbeitstechnischen und organisatorischen Verhältnisse, so wäre A. L. selbst dann als Unselbständigerwerbender zu behandeln, wenn man seine Beziehungen zum kantonalen Oberforstamt als ausschließlich privatrechtliche werten wollte. Das ergibt sich namentlich aus folgendem: Im Kanton Zürich dürfen diejenigen diplomierten Forstingenieure, welche nicht kantonale Beamte sind, nur «nach genauer Anleitung und unter eingehender Kontrolle des betreffen- den Kreisforstamtes» an der Aufstellung oder Revision von Wirtschaftsplänen arbeiten. Hieraus erhellt, daß der Kreisförster befugt sein muß, den von einem Forstingenieur erstellten Planentwurf zurückzuweisen, falls er dies für nötig hält. Ein endgültiger Wirtschaftsplan liegt überhaupt erst vor, wenn der vom
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Forstingenieur ausgearbeitete und vom Kreisförster für gut befundene Ent- wurf vom Oberforstamt und von der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion ge- nehmigt worden ist. Deswegen, und weil er obendrein auch sonst bis in Einzel- heiten Weisungen der kantonalen Forstorgane einholen und befälgen muß, ist es AHV-rechtlich begründet, daß A.L. nicht Selbständigerwerbender sein will, sondern sich als Arbeitnehmer betrachtet. Dies entspricht übrigens auch einer rechtskräftigen Verfügung der SUVA, laut welcher A.L. forstwirtschaftlicher Angestellter einer öffentlichen Verwaltung und als solcher gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert ist. Die kantonale Finanzdirektion macht gel- tend, A.L. könne die Schreib- und Zeichenarbeiten, die für die Plangestaltung erforderlich seien, auf beliebige Tages- oder Nachtstunden verlegen. Dies trifft offenbar zu, doch fällt es angesichts seiner sonstigen arbeitstechnischen und organisatorischen Abhängigkeit von der kantonalen Forstverwaltung nicht ent- scheidend ins Gewicht. Auch dem Umstand, daß L. nicht Beamter im Sinne des kantonalen Beamtenrechtes ist, kann AHV-rechtlich keine maßgebende Be- deutung zukommen. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. Kanton Zürich/A.L., vom 6. Mai 1954, H 7/54.)
II. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Ein Versicherter, der neben seinem Hauptberuf als Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates einer Bank noch auf eigenes Risiko hin Geschäfte tätigt, übt eine nebenberufliche selbständige Erwerbs- tätigkeit aus, auch wenn er diese Geschäfte gegen Pauschalentschä- digung durch die Bank abwickeln und durch sie die 4%igen Beiträge vom Einkommen bezahlen läßt.
Wenn der Versicherte am 5. Februar 1952 erklärte, er lasse die von ihm ein- gebrachten «außerordentlichen»Geschäfte unter seiner Verantwortung durch die Bank, deren Verwaltungspräsident er ist, abwickeln, so ist dies ein Be- kenntnis zum Unternehmerrisiko, das nach der Praxis ein Kriterium der selbständigen Erwerbstätigkeit bildet. Bundesamt für Sozialversicherung und Kasse nehmen daher mit Recht an, daß die selbständige Erwerbstätigkeit durch die neue Regelung gar nicht abgebrochen worden sei. Dasselbe folgt, wie das Bundesamt für Sozialversicherung zutreffend hervorhebt, aus den der Wehrsteuerdeklaration, 7. Periode, beigefügten «Lohnausweisen» vom 27. März 1953. Ueber die «Entschädigung für besondere Leistungen» ließ sich der Versicherte danach nicht 2%, sondern 4% AHV-Beitrag abziehen. Intern hat ihn somit die Bank für diese Geschäfte als Selbständigerwerbenden be- trachtet, auch wenn sie diese 4%, die voll auf den Beitragspflichtigen ent- fielen, in der Art des Quellenbezuges laufend an die Verbandsausgleichskasse abgeliefert haben mag. Die Verbandsausgleichskasse wird nun zwar diese Bei- träge, die irrtümlich als Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeiträge bezahlt wurden, zurückzuzahlen haben. Anderseits wird sich die kantonale Ausgleichskasse hüten müssen, die kommende Steuermeldung, 7. Periode, sollte sie auf jenen Lohnausweisen beruhen, zum Anlaß zu nehmen, neuerdings eine Grundlagen- änderung zu bejahen. Dem Versicherten ist zuzugestehen, daß er auch nach seiner «Lösung» die Beiträge voll bezahlt hat. Es geht jedoch nicht an, daß ein
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beitragspflichtiger Vorsteher einer Bank durch bloßes Arrangement mit dieser sein Versicherungsstatut selber bestimmt. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A.R., vom 29. Mai 1954, H 23/54.)
B. VERFAHREN
1. Ein mangels Weiterzugs in formelle und materielle Rechtskraft er-
wachsener Entscheid einer kantonalen Rekursbehörde ist für diese selbst unwiderruflich und kann auch von der Ausgleichskasse durch eine neue Verfügung weder zurückgenommen noch abgeändert wer- den; Entscheide über Beiträge Selbständigerwerbender gelten für die ganze streitige Beitragsperiode, es sei denn, es trete nachträglich eine Grundlagenänderung ein. AHVG Art. 97, Abs. 1.
2. Ein rechtskräftiger Rekursentscheid kann jedoch aus bestimmten
Revisionsgründen aufgehoben oder abgeändert werden, wenn das kan- tonale Recht eine Revision vorsieht oder eine solche sich aus allgemei- nen prozeßrechtlichen Grundsätzen aufdrängt.
Der Berufungsbeklagte ist im Hauptberuf Präsident und Delegierter des Ver- waltungsrats einer Bank und als solcher Unselbständigerwerbender. Im De- zember 1951 meldete die Wehrsteuerverwaltung der Ausgleichskasse, daß der Versicherte nebenberuflich noch Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit erziele. Gestützt auf die Berechnungsjahre 1945/46, 1947/48 und 1949/50 erließ die Ausgleichskasse am 26. März 1952 drei Verfügungen für die Beitrags- perioden 1948/49, 1950/51 und 1952/53. Der Versicherte focht die Verfügungen über die Beiträge für 1950/51 und 1952/53 an. Zuvor hatte der Versicherte der Zweigstelle der Ausgleichskasse am 5. Februar 1952 geschrieben, er lasse seit einem Jahr die von ihm beigebrachten «außerordentlichen Geschäfte» unter seiner Haftung gegen Pauschalentschädigung durch die Bank abwickeln und werde daher künftig kaum mehr als Selbständigerwerbender in Frage kommen. In seiner am 2. April 1952 eingereichten Beschwerde machte er aber die am 5. Februar 1952 erwähnte, angeblich 1951 eingetretene Grundlagenänderung nicht mehr geltend. Vielmehr erklärte er einerseits, daß «seit Jahren» dieser Nebenerwerb, bei dem es sich in Wirklichkeit um Kapitalgewinn auf vereinzel- ten Kapitalanlagen handle, nur irrtümlich von ihm noch unter der Rubrik Er- werbseinkommen deklariert worden sei. Anderseits beschränkte sich der Be- schwerdeführer darauf, bloß für einzelne Geschäfte die Qualität als «Kapital- gewinn» aufzuzeigen; er verlangte daher lediglich eine Korrektur der Beitrags- verfügungen 1950/51 und 1952/53. Die Rekurskommission, an welche wohl die Beschwerde, nicht aber das Schreiben vom 5. Februar 1952 weitergeleitet wur- de, erledigte den Rekurs dahin, daß sie die Beitragsforderung für jene Jahre geringfügig berichtigte. Das Dispositiv des Rekursentscheids vom 7. November
1952 lautet: «Die Beschwerde wird teilweise gutgeheißen und der persönliche
Beitrag des Beschwerdeführers an die AHV für die Jahre 1950/51 auf je Fr. 308 und für die Jahre 1952/53 auf je Fr. 272 festgesetzt.» Die Vorinsta nz stützte sich dabei auf die rechtskräftig erfaßten Berechnungsjahre 1947/48 und 1949/50. Dieser Entscheid wurde nicht weitergezogen. Als der Beitragspflichtige die Abrechnung über das 1. Quartal 1953 erhal- ten hatte, schrieb er am 17. März 1953 der Zweigstelle, er habe erst jetzt das tatsächliche zeitliche Verhältnis begriffen. Er mache nunmehr geltend, daß
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er aus fiskalischen Gründen seine Abschlüsse ab 1951 der Bank zugehalten, also seit 1951 keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe, abgesehen von Fr. 2000 Restgewinn im Frühjahr 1951 aus einem Geschäft des Jahres 1950. Er verlange daher die bereits bezahlten Beiträge für 1951 und 1952 zurück, aus- genommen die 4% auf den genannten Fr. 2000. Ohne nähere Prüfung beschei- nigte die Zweigstelle dem Versicherten am 20. März 1953, daß er «auf alle Fälle ab 1. Januar 1952 keinerlei Erwerbstätigkeit auf eigene Rechnung mehr aus- geübt habe». Sie entließ ihn rückwirkend ab 1. Januar 1952 aus der Beitrags- pflicht und zahlte ihm den zuvor bezahlten Beitrag 1952 inklusive Verwaltungs- kosten von Fr. 285.60 zurück. Als der Versicherte auf der Rückerstattung der
1951 angeblich zuviel bezahlten Beiträge beharrte, begrüßte die Zweigstelle
einige Monate später die kantonale Ausgleichskasse. Diese stellte mit Verfü- gung vom 21. August 1953 fest, daß der Rekursentscheid vom 7. November 1952 in Rechtskraft erwachsen sei und die Beiträge «auf alle Fälle noch bis zum Da- tum vom 7. November 1952» geschuldet seien, da der Versicherte bis zu jener Zeit Gelegenheit gehabt hätte, die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit der Rekursbehörde mitzuteilen. In seiner am 21. September 1953 hiegegen er- hobenen Beschwerde machte der Pflichtige geltend, der Rekursentscheid habe einzig die Frage «Kapitalertrag oder Erwerbseinkommen» behandelt. Erst 1953 sei er seines eigenen Irrtums gewahr geworden: daß man 1951 nicht noch für eine Erwerbstätigkeit zahlen müsse, die man in diesem Jahr nicht mehr aus- geübt habe. Somit seien ihm die Beiträge ab 1951, weil irrtümlich bezahlt, zu- rückzuerstatten. Mit Entscheid vom 19. Dezember 1953 hieß die Rekurskommission die Be- schwerde gut und hob die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen insofern auf, als darin auf die Verfügung der Zweigstelle vom 20. März 1953 zurückgekommen wird. Hinsichtlich des Jahres 1951 wies sie die Sache zur Ueberprüfung der zeitlichen Dauer der Beitragspflicht des Versicherten als Selbständigerwerbender an die Ausgleichskasse zurück. Die Vorinstanz maß ihrem Entscheid vom 7. November 1952 aber auch bezüglich des Jahres 1953 keine Rechtskraft bei, weil der Versicherte nach Art. 14, Abs. 2, AHVG und einer Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung für dieses Beitragsjahr eine neue Verfügung verlangen könne, wenn schon im Vorjahr eine beide Jahre betreffende Verfügung ergangen sei. Ueberdies werde die Abänderung begrün- det mit Tatsachen, die im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt worden seien. Der Beitrag 1952 sei nun eben einmal zurückbezahlt und könnte nur dann wie- der nachgefordert werden, wenn er tatsächlich geschuldet wäre. Dazu müßte man dem Versicherten z. B. auf Grund der noch zu erwartenden neuen Steuer- veranlagung beweisen, daß er 1952 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Auf bloße Vermutungen ließe sich die nachträgliche Wiedereinforderung nicht stützen. Der Rekursentscheid vom 7. November 1952 stehe der Neuüber- prüfung der Beitragspflicht für 1951 nicht entgegen; dies umsoweniger, als die Frage der zeitlichen Beendigung der Beitragspflicht aus einem von der Kasse zu vertretenden Grund — Nichtweiterleitung der Zuschrift vom 5. Februar
1952 — von der Rekurskommission im Jahre 1952 nicht geprüft worden sei.
Es müsse daher noch abgeklärt werden, bis wann im Jahre 1951 der Versicherte selbständig erwerbstätig gewesen sei. Von jenem Zeitpunkt an sei ihm der Beitrag zurückzuzahlen. Sollte sich auf Grund der neuen Steuerveranlagung ergeben, daß der Rekurrent auch 1952 noch eine selbständige Erwerbstätigkeit
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ausgeübt habe, so dürfe der zurückerstattete Beitrag 1952 wieder nacligefordert werden. Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Ausgleichskasse, der Ent- scheid der Rekurskommission vom 19. Dezember 1953 sei aufzuheben. Sie macht geltend, die Rekurskommission hätte auf ihren rechtskräftig gewordenen Ent- scheid vom 7. November 1952 nicht zurückkommen dürfen. Uebrigens wickle der Pflichtige die in Frage stehenden Geschäfte nach wie vor mit seiner Haf- tung ab und sei deshalb insofern nicht unselbständigerwerbend. Das Eidgenös- sische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen gut- geheißen:
1. Nachdem der Entscheid der Rekurskommission vom 7. November 1952
vom Versicherten nicht weitergezogen wurde, erwuchs er in formelle und ma- terielle Rechtskraft. Die materielle Rechtskraft äußert sich in der Unabänder- lichkeit der getroffenen Entscheidung: in einem neuen Rechtsmitelverfahren darf auf den Streitgegenstand, weil bereits beurteilt (res iudicata), nicht zu- rückgekommen werden. Insbesondere ist der Entscheid für die Rekursbehörde selbst unwiderruflich, wie die Rekurskommission selber am 13. September 1950 i.Sa. H. zutreffend erklärt hat. Es würde der Rechtsschutzaufgabe der Rechts- pflegebehörden zuwiderlaufen; wenn ihre Entscheide jederzeit wieder in Zweifel gezogen werden könnten. Bindung besteht namentlich auch gegenüber der Ver- waltung, die keine neue Verfügung erlassen darf, die den Rekursentscheid zu- rücknimmt oder abändert. Die Verbindlichkeit des Rekursentscheides kann indessen keine absolute sein, vielmehr ist die Tragweite der Rechtskraft jeweils sorgfältig abzugrenzen. So kommt den Motiven eines Entscheids im Prinzip keine selbständige Rechts- kraft zu; eine solche erlangt grundsätzlich nur das Dispositiv. Die Bindung an eine rechtskräftige Entscheidung geht daher nicht weiter als das Erkenntnis über das Rechtsbegehren, wie es im Dispositiv umschrieben ist. Wird aber im Dispositiv durch den Beisatz «im Sinne der Erwägungen» auf die Motive Bezug genommen, so nehmen diejenigen Erwägungen an der Rechtskraft teil, aus de- nen sich die gegebene Lösung ableitet (Urteil vom 30. Januar 1953 i.Sa. M., ZAK 1953, S. 234). Für die Rechtskraft ist sodann die Identität des Objektes, d.h. der Streit- gegenstand seiner Natur und seines Inhalts nach, bestimmend. Eine Neubeurtei- lung ist somit nicht ausgeschlossen, wenn in einem späteren Verfahren der Gegenstand auf einem andern Entstehungsgrund beruht. Ferner wurde in einem Urteil i.Sa. G. vom 30. Januar 1954 (ZAK 1954, S. 195) erklärt, daß sich kraft der Periodizität der Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeiträge die Rechtskraft eines über solche Beiträge ergangenen Urteils im Prinzip nicht auf beliebige spätere Abrechnungsperioden erstrecke, wie denn die materielle Rechtskraft nicht über die Periode hinaus wirkt, auf welche sich das Dispositiv bezieht. Entscheide über Beiträge der Selbständigerwerbenden sind daher im Prinzip nur für die erfaßten Beitragsperioden maßgebend. Dies ergibt sich auch aus dem allgemeinen Grundsatz, daß verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, so- weit sie keine Rechtsverhältnisse dauernder Art begründen oder feststellen, je- weils unter der clausula rebus sic stantibus ergehen, d.h. unter der Vorausset- zung gleichbleibender tatsächlicher Verhältnisse. Auf die vorliegende Streit- sache übertragen, besagt dies weiter, daß urteilsmäßige Festsetzungen von AHV-Beiträgen für die noch kommende Zeit unter dem Vorbehalt stets mög-
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licher Grundlagenänderungen getroffen werden. Hiebei handelt es sich nicht um eine «Revision» des Entscheids, sondern es wird der gesetzliche Anspruch auf Berücksichtigung der Grundlagenänderung (z.B. bei Aufgabe der selbstän- digen Erwerbstätigkeit) innerhalb einer noch bevorstehenden Beitragszeit gel- tend gemacht.
2. Trotz Identität von Streitgegenstand und Parteien kann der rechtskräf-
tige Rekursentscheid endlich aus bestimmten Revisionsgründen aufgehoben oder abgeändert werden. Vorausgesetzt wird, daß das kantonale Verfahrensrecht den Weg der Revision erlaubt oder eine solche sich aus allgemeinen prozeß- rechtlichen Grundsätzen aufdrängt. Hiezu hat allerdings die Vorinstanz in einem Entscheid vom 13. September 1950 i.Sa. J.H. festgestellt, daß die Rekurs- verordnung das außerordentliche Rechtsmittel der Revision eines Beschwerde- entscheids durch die Rekurskommission nicht kenne und hiezu folgendes be- merkt: «Gegen einen Beschwerdeentscheid ist einzig das Rechtsmittel der Beru- fung an das Eidg. Versicherungsgericht gegeben, dem freie Ueberprüfungsbe- fugnis in tatsächlicher wie in rechtlicher Beziehung zusteht. Für eine Revision bleibt daneben kein Raum und besteht auch kein praktisches Bedürfnis, jeden- falls wenn . . . , die am Entscheid geübte Kritik innerhalb der Berufungsfrist hätte vorgebracht werden können». Wird die vorliegende Streitsache im Licht obiger Ausführungen geprüft, so ist auszugehen vom Entscheid der Rekurskommission vom 7. November 1952, dessen Dispositiv ausdrücklich die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 1950/51 und 1952/53 beschlägt. Obschon in deri Beitragsverfügun- gen und im Beschwerdeentscheid das zeitliche Verhältnis zwischen Berech- nungs- und Beitragsjahren deutlich erkennbar war, ergriff der Versicherte kei- ne Berufung. Sein nachträgliches Vorbringen, die angebliche Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1951 sei im Rekursentscheid nicht berück- sichtigt worden, verfängt nicht, denn es betrifft eine Angelegenheit richtiger oder unrichtiger Motivierung des Dispositivs des Rekursentscheids. Mit andern Worten: Wie auch immer entschieden worden wäre, so hätte sich das Disposi- tiv auf den selben Gegenstand bezogen: die Beitragspflicht als Selbständiger- werbender 1950 bis 1953. Es handelt sich somit bloß um eine Frage der (evtl. das Dispositiv beeinflussenden) Motivierung, in keiner Weise aber um die Trag- weite der Rechtskraft des Dispositivs. Entgegen der Auffassung der Vorin- stanz kann die Rechtskraft nachträglich nicht davon abhängig gemacht wer- den, daß die Ausgleichskasse den ihr am 5. Februar 1952 zugestellten Brief nicht weitergeleitet hat. Wenn der Versicherte selbst nicht die im Brief vom 5. Februar 1952 aufgestellte Behauptung in seiner Beschwerde vom 2. April 1952 (absichtlich oder irrtümlich) fallen gelassen hätte, so wäre doch die Nicht- berücksichtigung dieses Punktes im Rekursentscheid nach dessen Zustellung innert der Rechtsmittelfrist durch Berufung geltend zu machen gewesen, Nach Entdeckung des «Irrtums» hätte dies der Versicherte durch ein allfälliges Re- visionsbegehren tun sollen, falls das anwendbare Verfahrensrecht ein solches gestattet. Aber selbst dann, wenn man — was offen bleiben soll — entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im erwähnten Entscheid H. annehmen woll- te, § 275, Abs. 2 des kant. ZPO oder § 127 des kantonalen Steuergesetzes seien sinngemäß anwendbar, so wären von der «Entdeckung» des Irrtums im März
1953 an bis zur Beschwerde vom 21. September 1953 alle Fristen, übrigens auch
diejenige gemäß Art. 103 OB verstrichen gewesen. Auch die Frage, ob es dem
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Versicherten bei der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit überhaupt verwehrt ge- wesen wäre, die neue Tatsache rechtzeitig geltend zu machen — was neben der Fristeinhaltung für eine Revision noch gegeben sein sollte —, braucht daher gar nicht mehr näher eingetreten zu werden. Jedenfalls ist es unzulässig, Un- terlassungsfehler einer Prozeßpartei durch Rechtskraftbeschränkung eines Entscheids gutzumachen. Die Vorinstanz mißt ihrem Entscheid sodann insofern keine Rechtskraft bei, als im Vorjahre (1952), auch schon der Beitrag des nächsten Jahres (1953) festgesetzt wurde und die Abänderung mit Tatsachen begründet wird, die im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt worden sind. Soweit während der erfaßten Beitragszeit nach dem Entscheid eine Grundlagenänderung eintritt, so ist auf das oben gesagte zu verweisen. Ein derartiger Fall liegt indessen nicht vor. Wenn der Versicherte bezüglich des pro futuro festgesetzten Beitrags 1953 das Andauern einer angeblich schon 1951 eingetretenen Grundlagenänderung gel- tend machen wollte, so wäre dafür 1952 der Weg der Berufung oder allenfalls der Revision zu beschreiten gewesen. Auch die speziellen, auf Art. 14, Abs. 2 AHVG gestützten Motive der Vorinstanz begründeten keinen andern Schluß. Abgesehen davon, daß die «jährliche» Beitragsfestsetzung, weil in der Praxis obsolet geworden, in Art. 14, Abs. 2, AHVG anläßlich der Gesetzesrevision vom 30. September 1953 gestrichen worden war, darf nicht darüber hinweggegangen werden, daß der den Beitrag 1953 festsetzende Rekursentscheid eben in Rechts- kraft erwachsen ist. Daran ändert übrigens die oben umschriebene Einschrän- kung der Rechtskraft bezüglich der Periodizität der Beiträge nichts; denn der Beitrag 1953 war vom Dispositiv des Rekursentscheids bereits erfaßt. Aus dem Gesagten folgt, daß alle dem materiell rechtskräftigen Entscheid vom 7. November 1952 widersprechenden Vorkehren nichtig sind. Dies gilt für die Verneinung der Beitragspflicht des Versicherten als Selbständigerwerben- der ab 1. Januar 1952, für die Rückzahlung des Beitrags 1952 durch die Zweig- stelle am 20. März 1953 und für die kantonale Ausgleichskasse, soweit sie ur- sprünglich auf dem Entscheid nur bis zum 7. November 1952 beharrte. Vor allem aber gilt dies für den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz, insoweit er denjenigen vom 7. November 1952 aufhebt. In EVGE 1952 S. 68 (ZAK 1952, S. 145) wurde festgestellt, daß keine Nichtschuld im Sinne von AHVG Art. 16, Abs. 2 bzw. AHVV Art. 41 besteht, wenn der persönliche Beitrag des Selbstän- digerwerbenden rechtskräftig festgesetzt ist. Dies trifft hier zu, weshalb zu- folge Ungültigkeit der Rückzahlung durch die Zweigstelle der Beitrag 1952 nochmals zu beziehen ist. Für eine Umkehrung der Beweislast, wie sie die Vor- instanz offenbar anzunehmen scheint, bleibt kein Raum. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A.R., vom 29. Mai 1954, H 23/54.)
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VON M 0 NAT Im ersten Halbjahr 1954 haben sich gegenüber der ent- sprechenden Periode des Vorjahres die Beiträge an die ZU AHV um 28 Millionen Franken verringert und die AHV- M 0 NAT Renten um 45 Millionen Franken erhöht. Der Beitragsrück- gang ist zum größern Teil darauf zurückzuführen, daß ge- mäß den neuen Buchführungsweisungen die vom 1. Februar bis 31. März
1954 für das vergangene Rechnungsjahr abgerechneten Beiträge statt
wie bisher auf neue Rechnung (1954) erstmals noch auf alte Rechnung (1953) verbucht worden sind, zum Teil aber auch auf die Aufhebung der Beitragspflicht nach vollendetem 65. Altersjahr. Die Erhöhung der Ren- tensumme wurde in erster Linie durch die auf den ersten Januar 1954 wirksam gewordenen Verbesserungen verursacht; natürlich spielt aber auch der übliche Rentnerzuwachs eine Rolle. Von der Rentenerhöhung ent- fallen rund 32 Millionen Franken auf die ordentlichen Renten und rund
13 Millionen Franken auf die Uebergangsrenten. — Bei einigermaßen
gleichbleibenden Verhältnissen dürfte der Einnahmeüberschuß der AHV für das ganze Jahr 1954 um rund 100-110 Millionen Franken niedriger ausfallen als im Vorjahr; dies entspricht den anläßlich der Gesetzesre- vision angestellten Vorausberechnungen.
Vom 27.-29. August 1954 fand in Genf der diesjährige Ausland- schweizertag statt. Zur Diskussion standen u. a. verschiedene, von den Schweizern in Deutschland und in Frankreich aufgeworfene Fragen der AHV, die das rege Interesse wiederspiegelten, welche die Auslandschwei- zer diesem Sozialwerk entgegenbringen. Auch in der Rede, die Herr Bun- despräsident Rubattel zum Abschluß des Auslandschweizertages hielt, kam zum Ausdruck, welche Vorteile die AHV den Auslandschweizern bie- tet; die entsprechenden Ausführungen des Bundespräsidenten werden in der nächsten Nummer der ZAK zum Abdruck kommen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die Auswertung der wie- derum größtenteils sehr interessanten Jahresberichten der Ausgleichs- kassen pro 1953 abgeschlossen. In die Auswertung konnten 18 Berichte, weil erst im Juni eingegangen, nicht mehr einbezogen werden. Ein 162 Textseiten und 17 Tabellen umfassender Band, in welchem die wichtigsten Feststellungen, Erfahrungen und Wünsche der Ausgleichskassen zusam- mengetragen und die in den Beiblättern gemeldeten Zahlen verarbeitet sind, bildet nicht nur die Grundlage für die Ausarbeitung des Berichtes
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des Bundesamtes für Sozialversicherung über die AHV im Jahre 1953, sondern auch ein wertvolles Nachschlagwerk, das noch während vieler Jahren immer wieder konsultiert werden wird, wenn es gilt, im Hinblick auf neue oder zu überarbeitende Erlasse die Erfahrungen. der Ausgleichs- kassen zu berücksichtigen.
AHV und Familienschutz Von allen Zweigen der Sozialversicherung auf eidgenössischem Boden bringt unzweifelhaft die AHV zur Zeit der Familie die größte Hilfe. Zahl- reich sind die gesetzlichen Vorschriften, die unmittelbar oder mittelbar den wirtschaftlichen Schutz der Familie und die Stärkung ihres Bestan- des zum Ziele haben. Wenn auch diese Vorschriften der AHV mit Bezug auf ihre Bedeutung und ihre finanziellen Auswirkungen sehr verschieden sind, so lassen sie sich doch in zwei große Gruppen einteilen: Die einen erleichtern die Belastung, welche die AHV-Beiträge für die Familie dar- stellen, die andern gestalten das System der Renten zu Gunsten der ehe- lichen Gemeinschaft und der ihr entsprossenen Kinder aus.
A. Die Beiträge Als einziger Sozialversicherungszweig, der die gesamte Bevölkerung ob- ligatorisch umfaßt, unterwirft die AHV grundsätzlich jede Person, die in der Schweiz Wohnsitz hat oder hier arbeitet, der Beitragspflicht. Wer eine Erwerbstätigkeit ausübt, zahlt einen Beitrag, der in der Regel 4% seines Arbeitseinkommens ausmacht. Wer keine Erwerbstätigkeit aus- übt, zahlt einen nach seinen sozialen Verhältnissen abgestuften Beitrag. Indessen sind gewisse Personen von der Beitragszahlung ausgenommen, gewisse Einkommen sind ferner von jeder Abgabe befreit und die Zah- lung der geschuldeten Beiträge kann schließlich Gegenstand gewisser Er- leichterungen bilden. Diese drei verschiedenartigen Erleichterungen sind im wesentlichen zugunsten der Familie eingeführt worden.
1. Von der Beitragsleistung ausgenommene Personen
Auch wenn si,e eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind die Kinder unter 15 Jahren von jeder Beitragszahlung ausgenommen. Dasselbe gilt für Lehr- linge und mitarbeitende Familienglieder bis zum Ende des Halbjahres, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, sofern sie keinen Barlohn beziehen (Art. 3, Abs. 2, lit. a und d, und Art. 5, Abs. 3 AHVG).
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Zu diesen Begünstigungen für Kinder im schulpflichtigen Alter und für Jugendliche, deren berufliche Ausbildung noch nicht beendet ist oder die ohne Entschädigung ihre Arbeitskraft der Familiengemeinschaft zur Verfügung stellen, ,kommen jene für die Ehefrauen. ,So sind die im Be- trieb des Ehemannes mitarbeitenden Ehefrauen, die keinen Barlohn be- ziehen, von jeder Beitragsleistung befreit. Das gleiche gilt — entgegen der Regel, wonach jede nichterwerbstätige Persoh im Alter von 20-65 Jahren Beiträge bezahlen muß — für Ehefrauen von Versicherten und für Witwen, wenn sie keinerlei Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3, Abs. 2, lit. b und c, AHVG). Diese Vorschriften entspringen der Absicht, die Lasten der verheira- teten Männer oder ihrer Hinterlassenen nicht zu vermehren. Unter lit. B werden wir das Gegenstück hierzu vom Gesichtspunkt der Renten aus erörtern.
2. Beitragsfreie Einkommen
Bei der Ausarbeitung der Vollzugsvorschriften zum AHV-Gesetz sah sich der Bundesrat veranlaßt, den Begriff des Erwerbseinkommens ab- zugrenzen. Dabei hat er die Familienzulagen für landwirtschaftliche Ar- beitnehmer und Bergbauern gemäß Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 nicht zu dem das Beitragsobjekt bildenden Arbeitseinkommen gezählt. Die Familienzulagen haben übrigens, ganz allgemein, interessante aber schwierige Probleme aufgeworfen. Die Berücksichtigung der Inte- ressen der Familie verlangt, daß alle Zulagen, die ein Lohnbezüger wegen seiner Familienlasten erhält, durch keine noch so kleinen Abzüge vermin- dert werden. Doch läßt sich dieser Auffassung entgegenhalten, daß die Hinterlassenenrenten nach dem Durchschnitt der bezahlten Beiträge ab- gestuft sind und den mit dem Tod des Familienvaters eintretenden Ver- dienstausfall decken sollten, so daß es nützlich wäre, wenn die Beiträge ebenfalls auf den Familienzulagen erhoben würden. Der AHV-Gesetzge- ber hat die Frage nicht endgültig entschieden; er hat lediglich die Mög- lichkeit offen gelassen, vom maßgebenden Lohn «Sozialleistungen» aus- zunehmen und den Bundesrat ermächtigt, einen entsprechenden Katalog aufzustellen. Die Vollzugsverordnung (Art. 7, lit. b, AHVV) bezeichnet ihrerseits nur die Familienzulagen, die von Ausgleichskassen in Anwen- dung eines kantonalen Gesetzes ausgerichtet werden, als solche «Sozial- leistungen». Außerdem sind Leistungen des Arbeitgebers zugunsten der Angehöri- gen ihrer Arbeitnehmer für die Bezahlung der Arzt-, Arznei-, Spital- und Kurkosten, Verlobungs- und Hochzeitgeschenke, Kindbettunterstützun-
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gen, Zuwendungen beim Tode Angehöriger von Angestellten oder Arbei- tern sowie die Zuwendungen an Hinterlassene vom maßgebenden Lohn ausgeschlossen (Art. 8, lit. a und c, AHVV).
3. Erleichterungen der Beitragszahlung
Als weitere Erleichterung besteht die Möglichkeit, die Beiträge von Selbständigerwerbenden herabzusetzen, falls deren Bezahlung eine zu starke Belastung bedeuten würde (Art. 11, Abs. 1, AHVG). Obgleich das Eidg. Versicherungsgericht diese Vorschrift einschränkend auslegt, hat es doch den Lasten kinderreicher Familien und namentlich den Kosten, die zuweilen die Ausbildung und vor allem die Krankheiten der Kinder verursachen, Rechnung getragen. Man stößt hier allerdings wieder auf das Problem, dem man schon bei den Familienzulagen begegnete. Wie sehr man auch bestrebt ist, die Beitragsbelastung der Familienväter zu vermindern, so darf man doch anderseits die Auswirkungen solcher Entlastungen auf die Renten nicht aus dem Auge verlieren. Man muß daher anerkennen, daß der Gesetzge- ber überall dort, wo er es veranworten konnte, sich bemüht hat, eine all- zu starke Belastung der Familie durch die AHV-Beiträge zu vermeiden.
B. Die Renten Die auf sozialen Ueberlegungen beruhende Ausgestaltung des Renten- systems trägt weitgehend dem Grundsatz der Solidarität Rechnung. Und zwar besteht eine wirtschaftliche Solidarität zwischen. Reich und Arm ; eine Solidarität der Generationen, d.h. der Jungen gegenüber den Alten; eine Solidarität der Geschlechter, d.h. der Männer gegenüber den Frauen. Schließlich besteht eine ganz besonders ausgeprägte Solidarität der Le- digen gegenüber der Familie, eine Solidarität, die bei den beiden Geset- zesrevisionen vom 21. Dezember 1950 und vom 30. September 1953 noch in verschiedenen Punkten etwas verstärkt worden ist. Diese Solidarität erschöpft sich nicht in der Gewährung von Hinterlassenenrenten an Wit- wen und Waisen, sondern sie findet sich schon bei den Altersrenten.
1. Altersrenten
Obwohl die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von jeder Beitragszahlung befreit sind, sind die verheirateten Frauen doch keines- wegs vom Anspruch auf eine Rente ausgeschlossen. Vielmehr bezieht je- der verheiratete Mann im Prinzip mit 65 Jahren eine Ehepaar-Altersren- te, die 160% der einfachen Altersrente ausmacht, welche ihm zukäme, wenn er ledig, verwitwet oder geschieden wäre (Art. 22 und 35 AHVG).
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Einzige Bedingung hiefür ist, daß die Ehefrau das 60. Altersjahr vollen- det hat. Die Gewährung von Ehepaar-Altersrenten stellt eine Begünsti- gung der ehelichen Gemeinschaft dar. Ledige, welche gleiche Beiträge bezahlen, erhalten so spürbar weniger hohe Renten. Ferner greift bei der Berechnung der Ehepaarsrenten eine weitere Begünstigung Platz: Alle Beiträge, welche die Frau bis zur Entstehung des Rentenanspruches al- lenfalls bezahlt hat, werden gesamthaft jenen des Ehemannes zugezählt (Art. 32, Abs. 2, AHVG). Diese Aufrechnung der Beiträge erhöht ent- sprechend den durchschnittlichen Jahresbeitrag und demzufolge die Ren- te, welche dem Ehepaar zukommt. Wenn die Ehefrau älter ist als ihr Gatte, kann sie selbst mit 65 Jah- ren und solange der Mann dieses für den Bezug der Ehepaar-Altersrente notwendige Alter nicht erreicht hat, eine einfache Altersrente beziehen, die auf Grund ihrer eigenen Beiträge berechnet wird. Die besonderen Ein- schränkungen, welche für diesen Fall bisher bestanden, sind durch die letzte Gesetzesrevision vom 30. September 1953 beseitigt worden (Art.21, Abs. 1, 2. Satz, AHVG). In seiner jüngsten Rechtssprechung hat nun so- gar das Eidg. Versicherungsgericht diesen persönlichen Anspruch der Ehefrau auf das Gebiet der Uebergangsrenten ausgedehnt (vgl. die Ur- teilspublikation in der Juli-Nummer 1954 unserer Zeitschrift). Auch hier handelt es sich letztlich um eine Maßnahme zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft, namentlich in den Fällen, wo das von der Frau erreichte Alter ihre Möglichkeit, an den gemeinsamen Unterhalt beizutragen, zu vermindern droht. Was die Uebergangsrenten anbetrifft, sei erwähnt, daß die für Ehe- paare maßgebenden Einkommensgrenzen auch 160% derjenigen für Ein- zelpersonen betragen (Art. 42 AHVG, Art. 62, Abs. 1, AHVV), und daß die Ehepaare höhere Abzüge vom Vermögen machen können (Art. 60, Abs. 1, AHVV). Im übrigen können vom Einkommen eines jeden Renten- berechtigten für unterstützte Personen Abzüge vorgenommen werden (Art. 57, lit. f, AHVV), wobei natürlich als unterstützte Personen beson- ders auch minderjährige Kinder in Betracht fallen.
2. Witwenrenten
Um beim Tod des Ehemannes Anspruch auf eine Witwenrente zu haben, muß die Frau grundsätzlich 40 Jahre alt sein und fünf Ehejahre aufwei- sen. Aber diese beiden kumulativen Erfordernisse fallen weg, wenn die Frau Kinder hat (Art. 23, Abs. 1, lit. a, AHVG). Jede Witwe mit eigenen oder Adoptivkindern — und ihr ist die Frau gleichgestellt, die ein Kind erwartet (Art. 46, AHVV) — hat beim Hinschied ihres Gatten Anspruch
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auf eine Witwenrente unbekümmert um ihr Alter oder die Dauer der Ehe. Als ausgesprochene Familienschutzmaßnahme wirkt sich diese Vor- schrift besonders zum Vorteil der jungen Witwen aus, die sich so leich- ter ihren Kindern widmen können. Die Witwenrenten sind — abgesehen von der allgemeinen Abstufung nach dem durchschnittlichen Jahresbeitrag und der Beitragsdauer — auch nach dem Alter der Witwe beim Tode ihres Gatten abgestuft. Bis Ende 1953 betrugen diese Renten 50-90% der entsprechenden einfachen Altersrente. Die Gesetzesrevision vom 30. September 1953 hat den unter- sten Ansatz fallen lassen: seit 1. Januar 1954 beträgt die Witwenrente mindestens 60% der einfachen Altersrente. Diese Aenderung begünstigt allgemein die Witwen, die beim Tode des Gatten weniger als 40 Jahre alt sind, d.h. gerade jene Witwen, welche zumeist kleine Kinder haben. Die Witwenrente bezweckt -- zumindest teilweise — den Verlust des Ernährers auszugleichen. Logischerweise müßte sie daher ausschließlich auf Grund der Beiträge des Ehemannes berechnet werden. Der Gesetzge- ber hat es jedoch anders bestimmt. Wie bei der Ehepaar-Altersrente, so sind auch hier die Beiträge, welche die Frau bis zum Tode ihres Gatten bezahlt hat, gesamthaft jenen des Ehemannes zuzuzählen (Art. 32, Abs. 2, AHVG). Diese Aufrechnung der Beiträge erhöht entsprechend den durchschnittlichen Jahresbeitrag und demzufolge das Betreffnis der Witwenrente. Die Witwenrente wird nur bis zum 65. Altersjahr ausgerichtet. Nun sind aber nichterwerbstätige Witwen von jeder Beitragszahlung befreit. Heißt das nun, daß sie mit 65 Jahren jeden Anspruch auf eine ordentli- che Rente verlieren? Es ist klar, daß eine solche Lösung nicht in Frage kommen kann. Nach dem 65. Altersjahr wird die wegfallende Wit- wenrente automatisch durch eine einfache Altersrente ersetzt. Diese Ren- te wird auf der gleichen Grundlage berechnet wie die Witwenrente, also nach den Beiträgen des Mannes unter Hinzurechnung der allfällig von der Frau bis zu seinem Tod bezahlten Beiträge (Art. 21, Abs. 1, und Art. 33, Abs. 3, AHVG). Somit kann die Witwe selbst dann eine ordent- liche einfache Altersrente beziehen, wenn sie persönlich niemals Beiträge an die AHV geleistet hat. Diese auf dem Rentengebiet getroffene Rege- lung verleiht der Befreiung der Witwe von der Beitragszahlung erst ihren Wert als wirkliche und rentenmäßig nicht nachteilige Entlastung der Witwe und ihrer Familie. Falls die Witwe arbeitet, muß sie auf ihrem Erwerbseinkommen Bei- träge zahlen. Wenn auch die einfache Altersrente im Prinzip auf der glei- chen Basis berechnet wird wie die Witwenrente, so sind gleichwohl diese
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Beiträge für die Witwe nicht unbedingt verloren: Wenn die von der Wit- we selbst geleisteten Beiträge die Ausrichtung einer höheren einfachen Altersrente gestatten, so wird die höhere Rente zugesprochen. Bei dieser Berechnung der einfachen Altersrente auf Grund der eigenen Beiträge der Witwe bewirken die Ehejahre, während denen die Versicherte keine Beiträge geleistet hatte, keine Rentenkürzung (Art. 39, Abs. 1, AHVG; Art. 55, Abs. 2, AHVV). Auf diese Weise wird die Witwe in ihren alten Tagen der Früchte ihrer Arbeit und der geleisteten Beiträge nicht be- raubt. Um die einer Familie zukommenden Uebergangs-Witwen- und Wai- senrenten zu berechnen, werden die für jedes Familienglied anwendbaren Einkommensgrenzen im allgemeinen zusammengezählt (Art. 63, Abs. 1, AHVV). Es handelt sich hier unbestreitbar um eine Begünstigung der Witwe, die ihre eigene Einkommensgrenze um diejenige jedes unterhal- tenen Kindes erhöht sieht. So erhöht sich bei einer in der Stadt wohn- haften Witwe die effektive Einkommensgrenze von Fr. 3750.— im Jahr auf Fr. 5400.— wenn sie für ein Kind aufkommt, auf Fr. 7050.— wenn es zwei, auf Fr. 8700.— wenn es drei Kinder sind usw. Das beträchtliche Ausmaß dieser Begünstigung erklärt sich daraus, daß seit der Gesetzes- revision vom 21. Dezember 1950 für Halbwaisen die gleichen Einkom- mensgrenzen wie für Vollwaisen maßgebend sind (Art.42, Abs. 1, AHVG).
3. Waisenrenten
Beim Tode seines Vaters hat jedes eheliche Kind oder Adoptivkind An- spruch auf eine Waisenrente. Und zwar wird eine einfache Waisenrente ausbezahlt, wenn die Mutter noch am Leben ist, eine Vollwaisenrente, falls die Mutter vorverstorben ist oder nachträglich stirbt (Art. 25, 26 und 28, Abs. 1, AHVG). Beim Tode der Mutter hat das Kind in der Regel keinen Anspruch auf eine Waisenrente, solange der Vater am Leben ist. Indessen besteht eine Ausnahme, falls durch den Tod der Mutter dem Kind erhebliche wirt- schaftliche Nachteile erwachsen (Art. 25, Abs. 1, Satz 2, AHVG). Der Bundesrat, dem die nähere Umschreibung dieser Sondervoraussetzung oblag, hat den Anspruch auf eine solche Rente jenen Kindern eingeräumt, die wegen des Todes der Mutter auf die öffentliche oder private Fürsorge oder die Verwandtenunterstützung angewiesen sind (Art. 48, Abs. 1, AHVV). Am häufigsten wird diese Rente an Kinder gewährt werden können, deren Mutter mit ihrer eigenen Arbeit zum Unterhalt der Fa- milie beigetragen hat. Obgleich die Gesamtzahl der auf dieser Grundlage zugesprochenen Renten nicht sehr hoch ist und wahrscheinlich das Tau-
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send noch nicht erreicht hat, haben sie manchen Familien eine wirksame Hilfe gebracht und das Einschreiten der öffentlichen Fürsorge oder die Auflösung der Familie verhindert. Bis Ende des Jahres 1953 entsprach der Höchstbetrag der Waisen- rente einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von Fr. 150.— im Jahr; höhere Durchschnittsbeiträge bewirkten keine Erhöhung der Rente. Diese Begrenzung ist durch die Gesetzesrevision vom 30. September 1953 auf- gehoben worden, so daß nunmehr die einfachen und Vollwaisenrenten Maximalbeträge von Fr. 510.— bzw. Fr. 765.— im Jahr erreichen kön- nen. Daß die neueste Gesetzesrevision in sehr starkem Maße die In- teressen der Familie berücksichtigt hat, geht aus der durchschnittlichen Erhöhung der Renten seit Anfang des laufenden Jahres hervor: Während diese Erhöhung für die Altersrenten 7,7% beträgt, erreicht sie für die Witwenrenten 8,2% und für die Waisenrenten 20,5%. Im übrigen ist die Berechnung der Waisenrente grundsätzlich gleich wie die der Witwenrente: die einfache Waisenrente beträgt 30% und die Vollwaisenrente 45% der entsprechenden einfachen Altersrente, wobei in der Regel auf die Beiträge des verstorbenen Vaters unter gesamthaf- ter Hinzurechnung allfällig von der Mutter bezahlter Beiträge abgestellt wird. Es drängt sich somit die gleiche grundsätzliche Feststellung auf : die Addition der Beiträge von Vater und Mutter läßt sich — zumindest was die einfache Waisenrente betrifft — nur als besondere Maßnahme zugunsten der Familie rechtfertigen. Außerdem werden die Waisen allerdings noch in doppelter Hinsicht bei der Berechnung ihrer Renten begünstigt: — Die Waisenrenten sind immer Vollrenten und niemals bloß Teilrenten, auch nicht während der 20 ersten Jahre seit Einführung der AHV (Art. 29, Abs. 2, in fine, AHVG) ; — Im Gegensatz zu allen andern Rentenarten werden die Waisenrenten wegen fehlender Beitragsjahre des Verstorbenen niemals gekürzt (Art. 39, Abs. 1, 2. Satz, AHVG). Die Waisenrenten werden grundsätzlich bis zum 18. Altersjahr aus- gerichtet. Waisen, die eine Lehre machen oder studieren oder die ge- brechlich sind, erhalten jedoch die Rente bis zum vollendeten 20. Alters- jahr (Art. 25, Abs. 2, und Art. 26, Abs. 2, AHVG). Diese Verlängerung der Rentenleistungen ist von großem Nutzen für die Familie. In sehr zahlreichen Fällen wird die Waisenrente eine vollständige berufliche Aus- bildung der Waisen ermöglichen oder zum mindesten erleichtern. Sie wird ferner ein Ansporn sein, bei Waisen für eine gründliche Berufsbildung
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und damit für die Schaffung einer besseren Existenzgrundlage zu sor- gen. Es sei auf die Ausführungen unter Ziffer 2 hiervor verwiesen: seit 1. Januar 1951 gelten für die Halbwaisen die gleichen Einkommensgren- zen wie für die Vollwaisen (Art. 42, Abs. 1, AHVG), was unleugbar eine Vergünstigung für die mit den minderjährigen Kindern zurückgebliebene Witwe darstellt.
C. Allgemeine Würdigung
Es ist unmöglich, zahlenmäßig auszudrücken, in welchem Maße die AHV den Familienschutzgedanken verwirklicht. Einerseits fehlen hiefür not- gedrungen sichere Schätzungsgrundlagen; anderseits überschreiten oft die Auswirkungen einer Hilfe deren feststellbaren Rahmen. Zieht man die Beiträge in Betracht, auf deren Erhebung die AHV verzichtet, um die Familie nicht zu stark zu belasten, so kann man mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit etwa 900 000 verheirateten Frauen rechnen, die entweder keine Erwerbstätigkeit ausüben oder im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen. Die Zahl der nichterwerbstätigen Witwen wird sich zur Zeit auf etwa 60 000 be- laufen. Wenn alle diese Versicherten Beiträge bezahlen müßten, könnte die Summe ihrer Beiträge — sofern diese nach dem für die Nichterwerbs- tätigen heute geltenden System erhoben würden — leicht 20 Millionen Franken im Jahr überschreiten. Hiezu kommen die der Beitragserhebung nicht unterworfenen Erwerbseinkünfte der Kinder unter 15 Jahren, Na- turaleinkommen der Lehrlinge und der — vor allem in der Landwirt- schaft zahlreichen — minderjährigen mitarbeitenden Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, ferner die Einkommensbestandteile, auf denen keine Beiträge erhoben werden, und schließlich mit Rücksicht auf die Familienlasten herabgesetzte Beiträge. Der «Gewinn», auf den die AHV zugunsten der Familie verzichtet, beträgt somit ohne Zweifel Dutzende von Millionen Franken im Jahr. Was die Renten anbetrifft, lassen die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Schätzungszahlen für das Jahr 1954 und für den Behar- rungszustand nach voller Entfaltung der AHV einige Schlüsse zu. Die Hinterlassenenrenten — deren Jahressumme von heute 50 Millio- nen Franken auf nahezu 100 Millionen Franken ansteigen wird — stellen vollumfänglich eine Maßnahme zum Schutze der Familie dar. Wie wir aber unter lit. B gesehen haben, sollte man hiezu noch den die einfache Altersrente übersteigenden Betrag der Ehepaaraltersrenten und zum Teil
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sogar die einfachen Altersrenten von Witwen rechnen. Zählt man diese verschiedenen Rentensummen zusammen, so entdeckt man, daß die AHV- Renten mindestens zu einem Viertel ihres Gesamtbetrages eine direkte Hilfe an die Familie darstellen.
Zahl der Rentenbezüger und Summen der entsprechenden Renten im Jahre 1954 und im Beharrungszustand, nach Rentenarten
Ordentliche Renten Übergangsrenten
1954 Beharrungs- Beharrungs-
zustand 1954 zustand Rentenarten Sum- Sum- Sum- Sum- Be- men Be- men Be- men Bezü- men züger (Mio. züger (Mio. züger (Min. ger (Mio. Fr.) Fr.) Fr.) Fr.)
Einfache Altersrenten Männer 39 527 36,9 148 171 200,2 32 849 22,1 — Frauen 46 448 39,4 324 961 409,4 114 902 78,6 — Ehepaar-Altersrenten 50 931 75,6 199 758 439,9 46 917 46,8 — Altersrenten 136 906 151,9 672 890 1 049,5 194 668 147,5 — Witwenrenten 27 525 20,8 77 156 78,1 24 511 13,6 — Waisenrenten 29 347 11,9 48 608 19,2 18 417 3,8 —
Ilinterlassenenrenten 56 872 32,7 125 764 97,3 42 928 17.4
Total 193 778 184,6 798 654 1 146,8 237 596 164,9 —
Neben dieser direkten Hilfe muß nun aber noch die indirekte Hilfe berücksichtigt werden. Denn alle Renten, welcher Art sie seien, stellen für die Versicherten ein gewisses Einkommen dar, das in zahlreichen Fällen die Unterstützung, welche sonst die Blutsverwandten gemäß Art. 328 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu leisten hätten, ent- sprechend verringert. Da diese Verwandten häufig selbst Familienlasten haben, vermindern die AHV-Renten ihre Verpflichtungen und kommen indirekt ihrer Familie zugut. Nicht selten läßt sich so eine Familienge-
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meinschaft aufrecht erhalten, indem betagte Personen in einem Haus- halt verbleiben können, weil sie dank der AHV-Rente einen Beitrag an die Kosten leisten können. Die gleiche Erscheinung findet sich bei Familien, die ihren Ernährer verloren haben. Dank der Witwen- und Waisenrenten kann die Witwe im allgemeinen weiterhin mit ihren Kindern zusammenleben und muß sie nicht — weil ihr die für ihren Unterhalt nötigen Mittel fehlen — Dritten zur Erziehung überlassen. Auf diese Weise wird die Auflösung der Familie vermieden. Dasselbe Ziel verfolgt man mit der Gewährung von Renten an Mutterwaisen, die wegen des Todes der Mutter die öffentliche oder private Fürsorge oder die Verwandtenunterstützung in Anspruch neh- men müßten. Zusammenfassend läßt sich somit feststellen, daß die AHV die wirt- schaftlichen Lasten der Familie erleichtert, indem sie einerseits auf die Erhebung bestimmter Beiträge verzichtet, und indem sie anderseits Lei- stungen ausrichtet, die der ehelichen Gemeinschaft, der Familie im en- gern oder weitern Sinn, eine unmittelbare oder mittelbare — und in bei- den Fällen beträchtliche — Hilfe bringen. Sie trägt auf diese Weise er- heblich dazu bei, den Bestand der Familie zu wahren und ihren Zusam- menhalt zu festigen. Obgleich formell auf Art. 34quater der Bundesverfas- sung begründet, verwirklicht somit die AHV — und zwar in einem Um- fang, den man nur bei der Zusammenfassung aller einzelnen Vorschriften erkennt — zahlreiche wichtige Postulate des Art. 34quinq uies betreffend den Familienschutz.
Aus den Jahresberichten der Ausgleichskassen für 1953 In den «Richtlinien» werden den Ausgleichskassen jeweils zu Beginn des Berichtsjahres die einzelnen Sachgebiete bekanntgegeben, über die auf Grund der Erfahrungen zu berichten ist. Für die systematische Auswer- tung der Jahresberichte ist es unerläßlich, daß jede Ausgleichskasse das vorgeschriebene Berichtspensum vollständig erfüllt. In dieser Hinsicht vermag die Berichterstattung für 1953 noch nicht voll und ganz zu be- friedigen.
Die Organisation einiger kantonaler Ausgleichigkassen ist durch die Neuverteilung der Aufgaben zwischen Hauptsitz und Zweigstellen, insbe- sondere im Abrechnungs- und Mahnwesen sowie in der Buchhaltung,
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zentralisiert warden. Die Kontrollbesuche bei den Zweigstellen förderten den persönlichen Kontakt zwischen Kassenleitung und Zweigstellenlei- tern und machten dadurch «manche administrative Umtriebe überflüs- sig.»
Die neuen Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto werden allgemein als zweckmäßig bezeichnet. Die Verein- fachungen seien «angenehm spürbar» und «erleichtern die Arbeit wesent- lich.» Die Möglichkeit, individuelle Beitragskonten «OV A» zu eröffnen, wird sehr geschätzt, doch machen mehrere Ausgleichskassen davon nur zurückhaltend Gebrauch. Andere Kassen, auch Verbandsausgleichskas- sen, hingegen nehmen die Dienste der Gemeindebehörden (Einwohner- kontrollen) in Anspruch, um fehlende Personalien ausfindig zu machen. Daß auch im sechsten AHV-Jahr in vielen Fällen trotz Aufklärung der Versicherungsausweis «einfach nicht erhältlich war», zeigt folgende Mit- teilung eines Arbeitgebers: «X tat es vorgezogen, einen Lohnrück behalt von Fr. 20.— stehen zu lassen, statt den Versicherungsausweis beizubrin- gen.» — Viele Umtriebe entstehen immer noch, weil die Anmeldungen (Formular 720.301) mangelhaft ausgefüllt sind, oder weil Namens- änderungen nicht gemeldet werden. So wird z.B. für Arbeitnehmerinnen, die sich verheiratet haben, weiterhin unter der alten Versichertennum- mer abgerechnet. Vermehrt mußten Duplikate wegen Verlustes des Ver- sicherungsausweises erstellt werden. Hier zeigten sich die Auswirkungen der «Militäraktion». Die IBK-Korrekturen «lassen sich viel müheloser als früher» vornehmen. Die Zahl der verlangten Auszüge aus den IBK «ist weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben.» Dies wird als «Vertrau- ensvotum für die AHV und für die Durchführungsorgane» gewertet. In Einzelfällen führten die Einsprachen gegen solche Kontenauszüge «zur •Bereinigung von Beitragsgutschriften.»
Die neuen Weisungen über Buchführung und Geldverkehr sorgten da- für, «daß der spiritus motor der AHV-Funktionäre nicht einrostet und daß deren Tätigkeit nicht zur alltäglichen Routinearbeit wird.» Die Ur- teile über diese Weisungen sind nicht einheitlich; sie bewegen sich zwi- schen «absolut bewährt» und «inutile complication.» Etwelcher Kritik be- gegneten die Vorschriften über den Abschluß der Jahresrechnung, die als «weniger günstig und weniger verständlich» bezeichnet werden. Ihre wortgetreue Befolgung würde sich «unnötig verzögernd» auswirken. Eine Ausgleichskasse bedauert, daß ihr Vorrat an bisher gebrauchten Journa-
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len mit Druck auf teilweise teurem Pergamentpapier nun wertlos gewor- den ist; der «Gesamtschaden» belaufe sich auf über tausend Franken! *
Von den 52 Ausgleichskassen mit Erfahrungen in der Anwendung von Kreisschreiben Nr. 20 a hinsichtlich der Stellung der Reisevertreter er- klären sich 26 befriedigt, während die andern 26 Schwierigkeiten in der Erfassung dieser Reisevertreter und bei der Zusammenarbeit mit andern Ausgleichskassen begegneten. So beklagte sich z.B. eine kantonale Kasse, daß einzelne Verbandskassen dazu übergegangen sind, «eindeutig Un- selbständigerwerbende abzuweisen und sie den kantonalen Kassen als Selbständigerwerbende zu überlassen.» Umgekehrt sei den Verbandsaus- gleichskassen das Recht abgesprochen worden, «für die Taxation die Arbeitsverhältnisse eines bereits von der kantonalen Kasse als «selbstän- dig» anerkannten und erfaßten Vertreters zu untersuchen.» Es wird da- her die Hoffnung ausgesprochen, «daß sich mit der Zeit auf Grund der gemachten Erfahrungen eine klarere Lösung ohne derart viele «Wenn und Aber» finden läßt.»
Die Ermittlung der Unkosten von Reisevertretern verursacht aller- hand Umtriebe. Der Nachweis der Unkosten sei «praktisch kaum je mög- lich». In den weitaus meisten Fällen müsse «auf die Angaben der Arbeit- geber und Arbeitnehmer abgestellt werden.» In dieser Beziehung seien «die interessantesten Extreme» zu beobachten. Währenddem im einen Fall der Vertreter von der Höhe seiner Unkosten keine Ahnung hat, wird im andern Fall «jeder Fünfer mit Ausweisen belegt.» Die Festlegung der Unkostenabzüge ist daher «eine dornenvolle Angelegenheit.» Die Aus- einandersetzungen mit den betreffenden Versicherten sind oft unerquick- lich. «Es wird Bürokratismus vorgeworfen und mit Veröffentlichung in der Presse gedroht.» Besonders hartnäckig sind die Auseinandersetzun- gen, wenn der von der Ausgleichskasse getroffene Entscheid von der Steuerbehörde für die Steuerveranlagung übernommen wird. «Der Nach- teil dieses Verfahrens besteht darin, daß die Vertreter sozusagen um jeden Spesenrappen kämpfen, um bei der Steuer günstig wegzukommen.»
Bei den Entgelten für nicht im Hauptberuf ausgeübte öffentlich- rechtliche Funktionen war die Fragestellung elf die Randziffern 119 und
120 der Weisungen über den maßgebenden Lohn, d. h. auf die entspre-
chenden Einkommen von Aerzten, Zahnärzten und Tierärzten beschränkt.
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Diesem Umstand ist es wohl zuzuschreiben, daß sich nur elf Ausgleichs- kassen hiezu äußerten. Dabei wird die neue Lösung als «sogar für die Herren Aerzte recht heilsam» betrachtet.
Von den Steuerbehörden sind überhaupt keine oder höchstens aus- nahmsweise und verspätet Zwischenveranlagungen eingetroffen. So lau- tet die übereinstimmende Antwort von 66 Ausgleichskassen auf die Fra- ge nach den Erfahrungen mit den Zwischenveranlagungen der Selbstän- digerwerbenden. Es wird daher die Auffassung vertreten, daß die Aus- gleichskassen auf diese Zwischenveranlagungen der Steuerbehörden «überhaupt verzichten» könnten. Es wäre «viel besser und würde die Abrechnungspflichtigen weniger verwirren, wenn bis zum Vorliegen der nächsten definitiven Steuertaxation der Beitragsbezug auf Grund der Selbsteinschätzung der Kasse erfolgen würde.»
Mit der Zunahme der Zahl der Mutterwaisenrenten stellt sich die grundsätzliche Frage, wie die Fürsorgebedürftigkeit abzuklären und zu überprüfen ist. «Die Festlegung bestimmter Einkommensgrenzen in be- zug auf das Einkommen des Vaters, unter Berücksichtigung der Kinder- zahl, würde die Arbeit der Ausgleichskassen bedeutend erleichtern und zu einer einheitlichen Praxis beitragen.» Bei den Pflegekinderrenten ver- langen die Pflegeverhältnisse, «bei denen die leiblichen und die Pflege- eltern nahe beieinander wohnten und Zweifel an der Unentgeltlichkeit oder der Dauer des Pflegeverhältnisses bestanden,» besondere Aufmerk- samkeit. *
Die Renten an Ausländer auf Grund zwischenstaatlicher Vereinba- rungen können im allgemeinen ohne 'Schwierigkeiten festgesetzt wer- den. Nur «wenn ein Rentenansprecher in verschiedenen Gemeinden wohn- haft war, bereitet es zuweilen Mühe, die entsprechenden Unterlagen bei- zubringen.» Eine Kasse frägt, ob man ihr «ohne Verletzung militärischer Geheimnisse den Verlauf der Demarkationslinie zwischen Ost- und West- Deutschland angeben köline.» Angehörige von Staaten, die schon jahrelang auf der Warteliste für Sozialversicherungsabkommen stehen, «kritisieren, daß ihnen die Bei-
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tragsrückvergütung verweigert wird.» Andere Ausländer «fürchten, mit fremdenpolizeilichen Vorschriften in Konflikt zu kommen, wenn sie eine Rückforderung geltend machen,» Die Zahlung der Renten auf Postcheck- oder Bankkonto wird von den AHV-Ausgleichskassen, die hierüber berichten, mehrheitlich als «das in vielen Fällen Gegebene» bezeichnet. Oft werde das entsprechende Be- gehren mit einem gewissen Geheimhaltungsbedürfnis begründet. «Es sollten weder die Haus- oder Büroangestellten, noch die übrigen Hausbe- wohner, selbst nicht einmal der Briefträger etwas vom Rentenbezug er- fahren.» Eine Ausgleichskasse ist sogar dazu übergegangen, «von Per- sonen, die bisher ihre Wohnadresse zwanzigmal wechselten, die Einwil- ligung einzuholen, die Rente auf ein Postcheck- oder Bankkonto über- weisen zu können.» Bei den Zahlungen auf Postcheck- oder Bankkonto könnten «Fehlzahlungen ebensogut vermieden bzw. rechtzeitig festge- stellt werden, wie bei den Direktzahlungen.» Eine Minderheit unter den Ausgleichskassen erblickt in dieser Zahlungsart mehr Nachteile als Vor- teile. Es wird auf die Erschwerung der Kontrollmöglichkeit hingewiesen, wodurch den Kassen «Mehrarbeiten und Umtriebe erwachsen, die in An- betracht der raschen Zunahme der Zahl der Rentner nicht ratsam er- scheinen.» Als weiterer Nachteil dieser Zahlungsart erweist sich «der Umstand, daß Adreßänderungen von den Rentnern meistens nicht ge- meldet werden.» Dadurch ergeben sich bei der jährlichen Einholung der Lebenszeugnisse Schwierigkeiten. Bei Anstaltsinsassen besteht Unge- wißheit, «ob das Taschengeld regelmäßig dem Berechtigten ausgehän- digt wird.» Schließlich verweigerten die Banken häufig den verlangten Beweis, mit dem sie «gewisse Risiken übernehmen sollten, für die sie nicht bezahlt sind; das Geschäft ist deshalb für sie uninteressant.» Die unter dem Begriff «Einheit des Rentenfalles» bekannte Neuord- nung der Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Renten in Sonderfällen hat sich bewährt. Findige Köpfe haben allerdings im In- teresse ihres Kantons gewisse Bedenken geäußert, da nach AHVG Art. 105 für die Berechnung der AHV-Kantonsbeiträge u. a. auf die Rent- nerzahl pro Kanton abgestellt wird. Im übrigen sollen «vereinzelte Kas- sen die Tendenz haben, möglichst viele Rentenfälle zu sammeln.»
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Die Aeußerungen zu, der Rentenrekapitulation und der Rentenliste weisen eine gewisse Aehnlichkeit auf mit Zuschriften begeisterter Käu- fer eines Reklameschlagers:
entspricht einer absoluten Notwendigkeit möchten wir nicht mehr missen . . . • auf sie nicht verzichtet werden kann unentbehrliches Hilfsmittel . . . absolut zweckmäßig . . . vermittelt restlosen Ueberblick . . . leistet gute Dienste . . . • vorteilhafter Kompromiss.
Bei aller Anerkennung der Vorzüge wird jedoch auch die mit der Er- stellung der Rentenrekapitulation und Führung der Rentenliste verbun- dene große Arbeit unterstrichen. Ferner werden einige Aenderungen an- geregt, z.B. «die provisorischen Zahlungen als Ziffer 3 den Rentenver- pflichtungen zuzuzählen», die Bezeichnung «abgelaufener Monat» in «Be- richtsmonat» abzuändern und die frühere Ziffer 8 «Rückerstattungen mit laufenden Renten verrechnet» beizubehalten.
Obwohl die Gesetzesrevision vom 30. September 1953 erst auf 1. Ja- nuar 1954 in Kraft trat und somit nicht zum Berichtsprogramm 1953 ge- hörte, bildete sie für die interne Kassenarbeit, insbesondere auf dem Ren- tensektor, das «hervorstechendste Ereignis» des Berichtsjahres. Nicht wenige Ausgleichskassen gaben daher bereits im Jahresbericht 1953 Auf- schluß über die getroffenen Vorkehren. Danach brachte die Neuberech- nung und Neuverfügung aller Renten gegen Jahresende eine «gestaute Mehrbelastung» an Arbeit. Das schließlich erhaltene «Neujahrsgeschenk» hat aber manchen Rentner enttäuscht, was auf die in Presse und Radio bekanntgegebenen Rentenmaxima und durchschnittlichen Rentenerhö- hungen zurückgeführt wird. Dies entspreche der allgemeinen Beobach- tung, wonach «die Renten im ersten Bezugsjahr mit Dank entgegenge- nommen, im zweiten Jahr als Selbstverständlichkeit betrachtet und im dritten Jahr als zu niedrig angesehen werden.»
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Statistik der Übergangsrenten im Jahre 1953 Folgenden Tabellen sind die wichtigsten Angaben über die 1953 ausge- richteten Uebergangsrenten zu entnehmen. Ausführlichere Darstellungen sind dem Bericht über die AHV im Jahre 1953 vorbehalten.
Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten und Rentenansätzen
Tabelle 1 Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken Rentenarten e- Une- g kürzte Gekürzte Zu- kür zte Gerzte kü Zu- Renten sammen Renten sammen Renten Renten
Einfache Altersrenten 148 830 8 910 157 740 82 347 860 3 033 184 85 381 044 Ehepaar-Altersrenten 32 097 4 359 36 456 26 576 520 2 202 228 28 778 748 Witwenrenten') 32 005 2 202 34 207 14 195 058 606 892 14 801 950 Einfache Waisenrenten 18 645 485 19 130 2 883 427 50 515 2 933 942 Vollwaisenrenten 1 120 57 1 177 241 410 7 941 249 351
Total 1953 232 697 16 013 248 710 126 244 275 5 900 760 132 145 035 Total 1952 244 995 17 631 262 626 132 332 237 6 231 108 138 563 345
0 Ohne einmalige Witwenabfi tdungen.
Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten und Ortsklassen
Tabelle 2 Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken Rentenarten • Halb- .. Halb- Stad- - Land- Städ- - Länd- tisch stad- lieh tisch stad- lich fisch fisch
Einfache Altersrenten 59 093 32 451 66 196 39 430 876 17 228 425 28 721 743 Ehepaar-Altersrenten 12 109 7 573 16 774 11 631 640 5 960 145 11 186 963 Witwenrenten') • 13 635 6 748 13 824 7 177 764 2 862 368 4 761 818 Einfache Waisenrenten 5 632 3 766 9 732 1 091 656 583 134 1 259 152 Vollwaisenrenten 335 243 599 92 383 52 224 104 744
Total 1953 90 804 50 781 107 125 59 424 319 26 686 296 46 034 420 Total 1952 94 771 53 233 114 622 61 609 960 27 816 897 49 136 488
1) Ohne einmalige Witwenabfindungen.
329
Kantonale Gliederung aller Rentenarten nach Ortsklassen
Tabelle 3 Bezüger (Fälle) ) Auszahlungen in Franken')
Kantone Halb- Zu- Halb- Zu- Städ- Länd- Städ- Länd- städ- sann- städ- sam- tisch ]ich tisch lieh tisch men lisch men
Zürich 23 289 4 645 6 984 34 918 15 500 101 2 455 118 2 972 614 20 927833 Bern 11 018 9 303 18 094 38 415 7 150 481 4 921 055 7 866 467 19938003 Luzern 4 409 1 182 5 739 11 330 2 841 446 570 686 2 341 279 5753411 Uri 9 352 1 111 1 472 3 217 177 315 436 678 617210 Schwyz 7 1 401 2 948 4 356 3 119 730 736 1 231 682 1 965537 Obwalden 4 358 980 1 342 1 106 183 527 423 001 607 634 Nidwalden — 365 599 964 — 178 030 234 983 413 013 Glarus 6 1 025 1 020 2 051 2 513 548 181 453 580 1 004 274 Zug 524 533 871 1 928 330 213 263 675 355 701 949589 Freiburg 1 556 852 6 718 9 126 968 458 425 269 2 812 514 4 206 241 Solothurn 1 915 3 016 2 776 7 707 1 210 149 1 597 410 1 204 088 4 011 647 Basel-Stadt 8 576 35 24 8 635 5 674 717 12 867 3 696 5691 280 Basel-Land 1 713 1 705 1 828 5 246 1 115 916 893 189 812 346 2 821451 Schaffhausen 1 622 369 938 2 929 1 027 192 182 315 408 875 1 618382 Appenzell A.Rh. 1 026 960 2 254 4 240 698 723 530 361 1 011 640 2 240724 Appenzell I.Rh. 3 331 668 1 002 900 176 246 284 687 461 833 St. Gallen 3 861 5 257 9 661 18 785 2 544 929 2 851 560 4 221 403 9 617892 Graubünden 1 838 1 198 6 015 9 051 1 110 972 624 537 2 589 992 4 325501 Aargau 2 091 5 395 7 181 14 667 1 327 453 2 813 669 3 130 450 7 271 512 Thurgau 17 3 014 4 331 7 362 5 957 1 595 973 1 856 391 3458327 Tessin 2 871 1 383 8 133 12 387 1 799 430 696 372 3 654 398 6150200 Waadt 10 060 4 871 7 380 22 311 6 495 861 2 578 813 3 231 (67 12 305681 Wallis 1 268 946 8 239 10 453 753 480 440 771 3 349 521 4 543 772 Neuenburg 3 941 2 068 1 605 7 614 2 656 001 1 131 776 709 683 4 497460 Genf 9 180 217 1 022 10 419 6 201 985 106 845 437 738 6746568
Schweiz 1953 90 804 50 781 107 125 248 710 59 424 319 26 686 296 46 034 420 132145035 Schweiz 1952 94 771 53 233 114 622 262 626 61 609 960 27 816 897 49 136 488 138563345
') Ohne einmalige Witwenabfindungen.
330
Kantonale Gliederung der Altersrenten Tabelle 4
Bezüger (Fäl e) Auszahlungen in Franken
Kantone Einfache Ehepaar Zu- Einfache Ehepaar- Zu- Alters- Alters- sam- Alters- Alters- sam- renten- renten men renten renten men
Zürich 22 955 5 180 28 135 13 785 062 4 578 295 18 363 357 Bern 24 398 5 889 30 287 12 799 717 4 546 018 17 345 735 Luzern 6 972 1 312 8 284 3 777 833 1 027 591 4 805 424 Uri 825 186 1 011 380 247 122 874 503 121 Schwyz 2 690 599 3 289 1 261 149 413 033 1 674 182 Obwalden 761 207 968 360 565 143 710 504 275 Nidwalden 543 108 651 256 734 75 103 331 837 Glarus 1 416 293 1 709 692 846 208 981 901 827 Zug 1 237 198 1 435 642 516 154 774 797 290 Freiburg 5 372 1 302 6 674 2 595 719 941 334 3 537 053 Solothurn 4 811 1 254 6 065 2 536 031 964 096 3 500 127 Basel-Stadt 5 674 1 120 6 794 3 807 092 1 084 287 4 891 379 Basel-Land 3 346 837 4 183 1 814 691 636 554 2 451 245 Schaffhausen 1 804 452 2 256 1 022 947 371 732 1 394 679 Appenzell A.Rh. 2 769 845 3 614 1 415 553 637 304 2 052 857 Appenzell I.Rh. 644 133 777 304 893 93 462 398 355 St. Gallen 11 997 2 986 14 983 6 203 989 2 262 426 8 466 415 Graubünden 5 216 1 444 6 660 2 561 155 1 067 243 3 628 398 Aargau 9 443 2 142 11 585 4 714 843 1 601 224 6 316 067 Thurgau 4 685 1 197 5 882 2 191 846 842 407 3 034 253 Tessin 7 750 1 739 9 489 3 897 181 1 264 259 5 161 440 Waadt 14 340 3 360 17 700 7 909 154 2 689 587 10 598 741 Wallis 5 588 1 239 6 827 2 682 614 882 526 3 565 140 Neuenburg 5 154 1 172 6 326 2 977 941 1 030 837 4 008 778 Genf 7 350 1 262 8 612 4 788 726 1 139 091 5 927 817
Schweiz 1953 157 740 36 456 194 196 85 381 044 28 778 748 114 159 792 Schweiz 1952 163 422 39 963 203 385 87 925 874 31 355 748 119 281 622
331
Kantonale Gliederung der Hinterlassenenrenten
Tabelle 5 Bezüger Auszahlungen in Franken Ein- Vo ll : zu- ,,,,,._ Ein- Voll- Kantone Weint: fache w wen- wa i 'wy ǹ.. fache 7u- Wai- sen- san ,,1- r, ren- Wai- c.„ sen- sam- ten) rente; renten m"" tent) ten') renten renten men
Zürich 4 434 2 233 116 6 783 2 148 448 387 885 28 143 2 564 476 Bern 4 930 3 011 187 8 128 2 093 345 459 258 39 665 2 592 268 Luzern 1 782 1 190 74 3 046 754 174 178 587 15 226 947 987 Uri 233 205 23 461 84 213 26 304 3 572 114 089 Schwyz 610 425 32 1 067 226 249 59 251 5 855 291 355 Obwalden 211 155 8 374 79 820 21 654 1 885 103 359 Nidwalden 158 146 313 58 478 20 924 1 774 81 176 Glarus 227 112 3• 9 342 86 557 15 329 561 102 447 Zug 276 204 13 493 117 543 31 628 3 128 152 299 Freiburg 1 226 1 141 85 2 452 492 788 160 242 16 158 669 188 Solothurn 985 625 32 1 642 409 871 94 123 7 526 511 520 Basel-Stadt 1 350 472 19 1 841 705 725 88 546 5 630 799 901 Basel-Land 739 300 24 1 063 317 866 47 202 5 138 370 206 Schaffhausen 393 278 2 673 178 704 44 739 260 223 703 Appenzell A.Rh. 418 204 4 626 158 430 28 397 1 040 187 867 Appenzell I.Fth. 140 79 6 225 51 364 10 976 1 138 63 478 St. Gallen 2 291 1 421 90 3 802 929 135 204 978 17 364 1 151 477 Graubünden 1 352 994 45 2 391 541 919 146 446 8 738 697 103 Aargau 1 977 1 043 62 3 082 795 173 147 697 12 635 955 505 Thurgau 924 523 33 1 480 344 109 74 349 5 616 424 074 Tessin 2 087 773 38 2 898 863 957 116 704 8 099 988 760 Waadt 3 255 1 253 103 4 611 1 476 333 207 673 22 934 1 706 940 Wallis 1 866 1 650 110 3 626 724 995 232 248 21 389 978 632 Neuenburg 904 356 28 1 288 418 440 62 806 7 436 488 682 Genf 1 439 337 31 1 807 744 314 65 996 8 441 818 751
Schweiz 1953 34 207 19 130 1 177 54 514 14 801 950 2 933 942 249 351 17 985 243 Schweiz 1952 36 988 20 960 1 293 59 241 15 830 321 3 171 408 279 994 19 281 723
') Ohne einmalige Witwenabfindungen.
332
Die Bedarfsquoten in den einzelnen Kantonen
Tabelle 6 Bedarfsquoten 0 1953 Kantone
1952 Alters- Hinter- Zu-
renten lassenen- sammen renten
Zürich 61,9 62,3 55,9 61,0 Bern 60,5 64,4 53,2 61,6 Luzern 66,0 69,4 61,4 67,0 Uri 74,2 76,4 79,4 77,3 Schwyz 72,7 83,9 70,5 80,2 Obwalden 75,4 76,5 76,0 76,3 Nidwalden 64,2 71,6 75,0 72,7 Glarus 58,7 67,4 47,8 63,1 Zug 65,4 71,4 56,8 67,0 Freiburg 75,6 81;2 72,5 78,7
Solothurn 69,2 72,8 54,6 68,0 Basel-Stadt 66,8 59,8 56,7 59,1 Basel-Land 68,8 72,5 55,9 • 68,4 Schaffhausen . 62,7 66,3 63,6 65,6 Appenzell A.Rh. 77,0 83,3 63,7 79,7
Appenzell I.Rh. 78,8 81,0 76,1 79,9 St. Gallen 70,3 75,3 64,9 73,0 Graubünden 80,2 81,8 94,9 84,8 Aargau 63,7 • 72,5 53,1 67,4 Thurgau 59,7 65,4 53,6 62,7
Tessin 83,7 83,4 79,2 82,4 Waadt 69,6 72,9 59,8 69,8 Wallis 81,6 84,2 96,9 88,2 Neuenburg 60.6 69,8 46,3 64,2 Genf 69,2 62,1 50,4 59,5
Schweiz 67,2 69,8 61,1 67,7
0 Verhältnis zwischen der Zahl der tatsächlichen Rentenbezüger
und der Zahl derjenigen Personen, bei denen die persönlichen Bedingungen für den Rentenbezug ohne Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse erfüllt sind.
333
Die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der AHV Zu den Folgeerscheinungen der politischen und kriegerischen Ereignisse der letzten vier Jahrzehnte ist auch das Flüchtlingsproblem zu zählen, das in der genannten Zeitspanne eine stets zunehmende, kaum vorausge- sehene Bedeutung erlangt und damit bewirkt hat, daß zu seiner Rege- lung schließlich nach Lösungen auf internationaler Ebene gesucht wer- den mußte. Es ging dabei nicht nur um die Organisation von Hilfsaktio- nen zur Milderung der materiellen Not, die zunächst im Vordergrund standen und an denen sich die Schweiz immer nach Kräften beteiligt hat, sondern im Hinblick auf eine dauernde, aufbauende Hilfe vor allem auch um die Frage der Rechtsstellung der Flüchtlinge in den Asyl gewähren- den Ländern. Ansätze zu Regelungen gehen auf die Jahre 1922 bis 1938 zurück. Die damals zustandegekommenen Vereinbarungen, wie auch ein Londoner Abkommen von 1946, stellten indessen nur Teillösungen dar, die sich vorwiegend mit den Ausweispapieren der Flüchtlinge befaßten. So sah sich die Generalversammlung der Vereinten Nationen bewogen, sich mit diesem Problem zu befassen und zunächst ein Expertenkomitee zu dessen Studium und zur Vorbereitung von Vorschlägen zu einer um- fassenderen Ordnung einzusetzen. Eine von ihr in der Folge nach Genf einberufene diplomatische Konferenz, an der 26 Staaten durch bevoll- mächtigte Delegierte und 2 Länder durch Beobachter vertreten waren, nahm nach eingehenden Beratungen am 28. Juli 1951 eine internationale Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge an, die inzwischen von 20 Nationen, darunter der Schweiz, unterzeichnet und, nachdem 6 Staaten (Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Luxemburg, Norwegen und Australien) ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, am 22. April 1954 in Kraft getreten ist. Damit ist auch für die Schweiz der Zeitpunkt gekommen, über die Ratifikation dieses internationalen Abkommens Beschluß zu fassen. Der Bundesrat beantragt in seiner Bot- schaft an die Bundesversammlung vom 9. Juli 1954 die Genehmigung des Abkommens unter bestimmten Vorbehalten, deren Anbringung in Artikel
42 der Konvention mit Bezug auf verschiedene Bestimmungen ausdrück-
lich als zulässig erklärt worden ist. Da es den unserer Zeitschrift gesetzten thematischen Rahmen spren- gen und auch mit Rücksicht auf den zur Verfügung stehenden Raum zu weit führen würde, das Abkommen als Ganzes zu erörtern, müssen wir uns an dieser Stelle darauf beschränken, die die Alters- und Hinterlas- senenversicherung interessierenden Bestimmungen der Konvention näher
334
zu betrachten. Sie finden sich in Artikel 24, wo bestimmt wird, daß die vertragschließenden Staaten den rechtmäßig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Flüchtlingen mit Bezug auf die Sozialversicherung (gesetz- liche Bestimmungen über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Mutter- schaft, Krankheit, Invalidität, Alter und Todesfall, Arbeitslosigkeit, Fa- milienlasten sowie über alle anderen Risiken, die nach der Landesgesetz- gebung durch Sozialversicherung gedeckt sind) die gleiche Behandlung wie Einheimischen gewähren, vorbehältlich geeigneter Abmachungen über die Aufrechterhaltung erworbener Rechte und Anwartschaften und vorbehältlich der besondern, durch die Landesgesetzgebung des Auf- enthaltslandes vorgeschriebenen Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschließlich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie der Zuwendungen an Personen, die die Bedingungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen. Des weitern wird in Artikel 21 be- stimmt, daß die vertragschließenden Staaten die Vorteile der unter- einander abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Abkommen über die Erhaltung wohl erworbener Rechte und von Anwartschaften auf dem Gebiete der Sozialversicherung auf die Flüchtlinge ausdehnen, sofern die- se die Bedingungen erfüllen, die für die Staatsangehörigen der Signa- tarstaaten dieser Abkommen vorgesehen sind. Es ist für den mit den Besonderheiten des Systems unserer Alters- und Hinterlassenenversicherung Vertrauten unschwer, zu erkennen, daß die Bestimmungen von Artikel 24 für die Schweiz ohne Vorbehalt nicht annehmbar wären. Die Flüchtlinge können, wie die bundesrätliche Bot- schaft hiezu ausführt, den Schweizerbürgern nicht gleichgestellt werden, weil das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für Schweizerbürger praktisch keine Karenzfrist kennt, so daß der Flüchtling schon nach einem einzigen Beitragsjahr und mit einem Mini- malbeitrag von 12 Franken Anspruch auf eine ordentliche Mindestrente unserer Alters- und Hinterlassenenversicherung hätte. Dagegen ist es möglich, den Flüchtlingen im Rahmen der Konzessionen, die von der Schweiz beim Abschluß von zwischenstaatlichen Gegenseitigkeitsabkom- men über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zugunsten der An- gehörigen der Vertragspartner gemacht werden, entgegenzukommen. Die in der Schweiz wohnenden Flüchtlinge bzw. ihre Hinterlassenen, so- weit diese ebenfalls als Flüchtlinge gelten, sollen daher die ordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhalten, wenn sie beim Eintritt des Versicherungsfalls a) während insgesamt wenigstens 10 vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt haben oder
335
b) insgesamt mindestens 10 Jahre — davon 5 Jahre unmittelbar und un- unterbrochen vor Eintritt des Versicherungsfalles — in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit während insgesamt mindestens eines vol- len Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt ha- ben. Dabei soll die Vorschrift von Artikel 40 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, wonach die ordentlichen Renten der Ausländer und Staatenlosen um ein Drittel zu kürzen sind, auf Flüchtlinge keine Anwendung finden. Steht den Flüchtlingen im Versicherungsfall kein Anspruch auf or- dentliche Renten zu, so werden ihnen, falls sie in der Schweiz wohnen, über die Beitragsrückvergütung gemäß Artikel 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 14. März 1952 hinaus auch die allfälligen Arbeitgeber- beiträge zurückerstattet. Vom Bezug der Uebergangsrenten bleiben die Flüchtlinge anderseits ausgeschlossen. Es sei in diesem Zusammenhang jedoch erwähnt, daß nicht rentenberechtigte Flüchtlinge, wenn sie seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz ansäßig sind, gegebenenfalls auch der Leistungen gemäß den Bundesbeschlüssen vom 8. Oktober 1948 und 5. Oktober 1950 be- treffend die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge teilhaftig werden können. Entsprechend der vorstehend skizzierten Regelung beantragt der Bundesrat dem Parlament, in den Bundesbeschluß über die Genehmigung des internationalen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge einen Vorbehalt zu Artikel 24 aufzunehmen, wonach für Flüchtlinge be- züglich der Alters- und Hinterlassenenversicherung die für Ausländer im allgemeinen maßgebenden Vorschriften gelten, hinsichtlich des An- spruchs auf Renten oder Beitragsrückvergütung indessen die dargeleg- ten, den zwischenstaatlichen Gegenseitigkeitsabkommen entsprechenden besondern Bedingungen, die im Vorbehalt ausführlich wiedergegeben wer- den. Praktisch werden somit nach erfolgter Ratifikation des Abkommens durch die Schweiz — die nicht vor Beginn des Jahres 1955 zu erwarten ist — die Voraussetzungen für die Gewährung von AHV-Leistungen an Flüchtlinge nicht dem Abkommen selbst, sondern ausschließlich dem im Bundesbeschluß über die Genehmigung der Konvention enthaltenen Vor- behalt zu entnehmen sein. Es wäre verfrüht, sich heute schon über die Durchführung der die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffenden Bestimmungen ver- breiten zu wollen. Hier sei abschließend lediglich noch darauf hingewie- sen, daß die Feststellung, wer als Flüchtling zu gelten hat, im Einzelfall
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nicht immer leicht zu treffen sein wird (die Definition des Begriffs «Flüchtling» in Artikel 1 des Abkommens beansprucht mehr als 2 Druck- seiten!) und zweifellos nicht von den AHV-Organen allein entschieden werden kann, vielmehr stets eine Zusammenarbeit mit den Fremdenpoli- zeibehörden erfordern wird. Die oft gehörte Gleichung: «Flüchtling gleich Staatenloser» ist nämlich ebenso unzutreffend wie ihre Umkehrung: «Staatenloser gleich Flüchtling» !
Nach dem 65. Altersjahr geleistete Beiträge begründen keinen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente Die am 6. August 1883 geborene Witwe eines im Jahre 1867 geborenen und anfangs April 1952 verstorbenen Landwirts hat nach dessen Tode den Landwirtschaftsbetrieb weitergeführt und ab 1. Mai 1952 bis Ende
1953 AHV-Beiträge bezahlt. Im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 1954
revidierten Bestimmungen des AHV-Rechts wurde nun die Frage aufge- worfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange der Witwe eine or- dentliche einfache Altersrente auf Grund ihrer eigenen Beiträge zuge- sprochen werden könne. Nach AHVV Art. 50, alte Fassung, ist das Minimalerfordernis für den Bezug einer ordentlichen Rente erfüllt, wenn der Versicherte zwischen dem 1. Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalender- halbjahres und dem letzten Tag des Kalenderhalbjahres, in welchem er das 65. Altersjahr vollendet hat, insgesamt länger als 11 Monate bei- tragspflichtig war und die entsprechenden Beiträge entrichtet hat. In seinem Entscheid i. Sa. F. M. vom 12. August 1952 (vgl. ZAK 1952, S. 400 ff). hat nun zwar das Eidg. Versicherungsgericht die zuerst ge- nannte zeitliche Beschränkung durch ein Mindestalter als zu eng erklärt und im Versicherungsfall eines vor Vollendung des 21. Altersjahres, aber nach mehrjähriger Beitragsleistung verstorbenen Ehemannes die an- spruchsbegründende Beitragsdauer von einem Jahr als erfüllt betrachtet. Dagegen hat es ausdrücklich festgehalten, daß die weitere Begrenzung, wonach die nach Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze geleisteten Beiträge nicht rentenbildend sind, mit den Vorschriften des AHVG über- einstimme. Demnach vermögen Beitragsjahre nach dem 65. Altersjahr keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente zu begründen, wie auch die
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entsprechende Beitragsdauer und die nach dieser Altersgrenze geleisteten Beiträge bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden können (vgl. Wegleitung über die Renten, Nr. 97 und Nr. 109). An dieser Regelung hat auch der Umstand nichts geändert, daß in der seit dem 1. Januar 1954 geltenden Fassung von AHVV Art. 50 nicht nur die Begrenzung durch ein Mindestalter, sondern auch diejenige durch ein Höchstalter fehlt. War die Streichung des Anfangstermins durch die Anpassung an die Rechtsprechung bedingt, so konnte anderseits von der weiteren Erwähnung des Endtermins, bis zu welchem die Mindest-Bei- tragsdauer erfüllt sein muß, abgesehen werden, weil gleichzeitig die Bei- tragspflicht nach dem 65. Altersjahr aufgehoben und der neuen Fassung von AHVV Art. 50 im übrigen keine rückwirkende Kraft für die Zeit vor dem 1. Januar 1954 zuerkannt wurde. Da die Versicherte im vorliegenden Falle erst nach Zurücklegung der gesetzlichen Altersgrenze, d.h. nach dem 31. Dezember 1948 Beiträge entrichtet hat, kann ihr daher auch nach der inzwischen erfolgten Gesetzesrevision kein Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente zuerkannt werden.
Die Erwerbsersatzordnung (EO) im Lichte der Jahresberichte der Ausgleichskassen Das Jahr 1953 war für die EO das erste Jahr ihrer Erprobung. Zwar hat der Gesetzgeber mit deren Erlaß kein Neuland betreten, haben doch Ex- pertenkommission, Bundesrat und Bundesversammlung bei ihrer Ausar- beitung und Beratung die Grundzüge der Lohn- und Verdienstersatzord- nung in das neue Gesetz übernommen, weil sie sich nach allgemeiner Auf- fassung bewährt hatten. Aber auch die in die EO aufgenommenen Neue- rungen materiellrechtlicher Natur und bezüglich des Verfahrens sind nicht unerheblich. So gewiß zwar angesichts dieser Sachlage beim Inkraft- treten der EO damit gerechnet werden durfte, daß sie sich im großen und ganzen bewähren werde, ist es doch von Interesse zu erfahren, wie sich die Neuerungen tatsächlich ausgewirkt haben. Stichprobeweise Erkundi- gungen im Laufe des Jahres 1953 zeigten ein erfreuliches Bild. Gewißheit über das ,Ergebnis konnte aber erst die Bearbeitung aller Berichte der Ausgleichskassen über die Durchführung der AHV und damit der EO im Jahre 1953 verschaffen, worüber im folgenden einige Aufschlüsse erteilt werden.
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Allgemein ist man der Auffassung, •daß sich die EO bewährt hat, wobei höchstens über den Grund der Bewährung etwelche Unterschiede in der Formulierung gemacht werden. Mindestens heißt es in den Kassenberich- ten, daß sich die EO im großen und ganzen bewährt habe. Viel zahlreicher sind aber die Aeußerungen in dem Sinne, daß sie sich bestens bewährt ha- be, daß sie reibungslos habe eingeführt werden können und daß sie allge- mein, ja äußerst befriedige. So heißt es z.B.: «In der EO sind nicht nur alle auf den guten Erfahrungen der alten Ordnung begründeten Vorzüge ver- eint, sondern auch alle erdenklichen Neuerungen, die man sich als Verbes- serung wünschen konnte,» «Die abweichenden Bestimmungen gegenüber der LVEO haben sich durchaus bewährt. Durch die neue Ordnung wurde Vereinheitlichung; Vereinfachung und zweckmäßige Anpassung an die AHV erstrebt».
Materiellrechtlich werden als Positiva der neuen Ordnung besonders hervorgehoben die Aufhebung der Abstufung der Entschädigungen nach den drei örtlichen Verhältnissen und die weitgehend gleiche Behandlung der Arbeitnehmer und der Selbständigerwerbenden. Ausnahmsweise wird etwa bedauert, daß sich in den niedrigen Einkommensklassen für die Wehrpflichtigen in städtischen und halbstädtischen Verhältnissen eine Herabsetzung der Entschädigungen ergeben habe, was aber im Hinblick auf die Zusammenlegung der drei Ortsklassen in Kauf genommen wird.
Während die Ermittlung des maßgebenden Lohnes der Unselbständig- erwerbenden im wesentlichen nicht abweichend vom alten Recht geregelt worden ist, wurde in dieser Hinsicht für die Selbständigerwerbenden be- kanntlich eine neue Ordnung getroffen. Diese wird von den Ausgleichskas- sen ganz allgemein begrüßt und zwar auch von solchen, die selbst erklä- ren, sie hätten in dieser Hinsicht vor allem wegen der praktischen Durch- führung Bedenken gehabt. So schreibt eine kleingewerbliche Kasse: «Die Klagen über die kleinen Entschädigungen, die unter der Verdienstersatz- ordnung ausbezahlt wurden; sind nun verstummt. Es wird auch jeder- mann begreiflich, daß nun beim Militärdienst der Wehrpflichtige nach seinem Einkommen einen Ersatz erhält und nicht nach festen Beträgen, die keine Rücksicht nehmen auf die tatsächlichen Verhältnisse.» Immerhin wird vereinzelt bedauert, daß bei der Bemessung der Entschädigung auf die letzte AHV-Beitragsverfügung abgestellt werden muß, während die Erwerbsausfallentschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall während der Militärdienstleistung decken sollte. Dies läßt sich rein theoretisch
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wohl hören; aber der Mann dürfte noch nicht gefunden sein, der dies mit auch .nur einigermaßen zu verantwortender Verwaltungsarbeit und innert einer vernünftigen Frist zu erreichen vermöchte.
Bei den Haushaltungsentschädigungen bieten erwartungsgemäß die- jenigen für Alleinstehende ohne Kinder, d. h. für Personen, die aus amtli- chen oder beruflichen Gründen gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen, Schwierigkeiten. Die Ausgleichskassen machen von deren Aus- richtung in Uebereinstimmung mit Randziffer 28 und 29 der EO-Weglei- tung und mit der Praxis des EVG mit Recht einen sehr zurückhaltenden Gebrauch. * Die Unterstützungszulagen haben gegenüber der frühern zusätzlichen Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen materiell-rechtlich erhebliche Aenderungen erfahren, wobei im Hinblick auf die kurzen Dienstleistungen in Friedenszeiten vor allem eine Vereinfachung in der Durchführung er- zielt werden wollte. Das Urteil der Ausgleichskassen über die Neuerungen bezüglich der Unterstützungszulagen ist verschieden, wobei aber den ein- zelnen Aeußerungen auf diesem Gebiet nicht gleiches Gewicht beigemes- sen werden kann. Dies deswegen, weil die Zahl der von den Kassen zu behandelnden Fälle an Unterstützungszulagen außerordentlich verschie- den ist. So gibt es manche der kleinen Kassen mit einfachen Verhältnissen, die ganz wenige Unterstützungszulagen auszurichten hatten. Aber auch bei manchen Kassen mittlerer Größe beträgt deren Zahl nur wenige Dut- zend im Jahr. Dagegen gibt es 24 Ausgleichskassen mit je über hundert Fällen von Unterstützungszulagen und zwei Kassen, bei welchen das Tau- send überschritten wird. Allgemein wird anerkannt, daß sowohl Verbes- serungen im materiellen Recht wie auch Vereinfachungen im Verfahren erzielt worden seien. So schreiben zwei nach der Zahl der Unterstützungs- zulagen an der Spitze stehende Ausgleichskassen: «Die neuen Vorschrif- ten über die Zusprechung von Unterstützungszulagen haben sich für die Ausgleichskasse allgemein vorteilhaft ausgewirkt». «Durch die Verein- fachung der Fragestellung im Ergänzungsblatt ist die Arbeit der Kasse fühlbar erleichtert worden, in dem weniger Rückfragen als bei den frü- hern blauen Gesuchsformularen erforderlich sind». Wie nicht anders zu erwarten war, läßt aber die materiellrechtliche Regelung der Unterstüt- zungszulage noch verschiedene Wünsche offen, die sich aber meistens nicht decken, ja manchmal direkt widersprechen.
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Hinsichtlich des Verfahrens ist das Wichtigste an der neuen Ordnung die Zusammenlegung der alten Soldausweiskarte und des Meldescheins in die neue Meldekarte und deren Ab- und Uebergabe durch den Truppen- rechnungsführer an den Wehrpflichtigen. Dieses Projekt war «im Stadium des Studiums» lebhaft umstritten, wobei für den Fall von dessen Verwirk- lichung von verschiedener Seite beinahe eine Katastrophe vorausgesagt worden war. Ein Jahr praktischer Anwendung der Meldekarte hat auch die größten Skeptiker bekehrt, lauten doch die Urteile der Kassen über die Zusammenlegung der beiden Formulare sozusagen ausnahmslos gün- stig. So heißt es etwa und zwar kennzeichnenderweise: «Wir geben der neuen Meldekarte gegenüber dem frühern Meldeschein mit Abschnitt C unbedingt den Vorzug». «Die Erfahrungen mit der Meldekarte sind aus- gezeichnet und das neue vereinfachte Verfahren hat sich bei allen Instan- zen rasch eingelebt und spielt heute reibungslos zu aller Zufriedenheit». «Die Zusammenfassung von Meldekarte und Meldeschein in einem einzi- gen Formular erwies sich entsprechend unseren Erwartungen als gut und führte zu einer raschern Erledigung der Entschädigungszulagen». «Das vergangene Jahr hat eindeutig gezeigt, daß das neue System dem alten gegenüber mehrere Vorteile aufweist». Als Vorteile des neuen Systems werden genannt: Bessere Kontrollmöglichkeit durch die Kasse, weil alle Angaben nunmehr beieinander sind, wesentliche administrative Verein- fachung, weil nicht eine doppelte Klassierung von Meldeschein und Sold- ausweiskarte notwendig ist, Dahinfallen der Frage, ob neue Meldekarten ausgestellt werden müssen, usw. usw. Besonders wird von verschiedenen Kassen noch festgestellt, daß die Einführung der neuen Meldekarte keine wesentliche Verzögerung in der Auszahlung der Entschädigung nach sich ziehe.
Eine kantonale Ausgleichskasse stellte ausdrücklich fest, daß die Ab- gabe der Meldekarten an die Wehrpflichtigen «in das frühere Durcheinan- der Ordnung gebracht habe», während sich die übrigen zu dieser Frage nicht äußern, sodaß wohl angenommen werden darf, daß damit keine schlechten Erfahrungen gemacht worden sind, worauf auch die Tatsache schließen läßt, daß nur verschwindend wenige Ersatzkarten ausgestellt werden mußten. -
lieber die Arbeit der Truppenrechnungsführer und insbesondere das Ausfüllen der Abschnitte A und B lauten die Urteile der Kassen verschie- den. Ein erheblicher Teil bemerkt anerkennend, daß die Abschnitte A und
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B in der Regel vollständig und richtig ausgefüllt seien. Andere weisen darauf hin, daß manchmal Lücken vorhanden seien und zwar insbeson- dere, daß die AHV-Nummer bzw. das Geburtsdatum der Wehrpflichtigen und der Truppenstempel fehlen würden. Einige Ausgleichskassen äußern sich sogar in dem Sinne, daß eine erhebliche Zahl von Abschnitten A und B ungenügend und unrichtig ausgefüllt seien. *
Die Wehrpflichtigen selbst erhalten hinsichtlich der Ausfüllung des Abschnittes C der Meldekarte von vielen Ausgleichskassen keine gute No- te. Zwar stellen einige wenige ausdrücklich fest, daß der Abschnitt C im allgemeinen gut ausgefüllt werde. Viel zahlreicher sind aber die Klagen darüber, daß die Angaben mangelhaft seien und daß daher viele Meldekar- ten zurückgesandt werden müssen. Eine Kasse meint sogar resigniert, daß es immer so gewesen sei und wohl auch immer so bleiben werde, wobei die erste Behauptung sicher stimmen dürfte. * Die Feststellungen der Ausgleichskassen bezüglich des Ausfüllens des Teils E der Meldekarte, d. h. der sog. Lohnbestätigung, durch die Arbeit- geber lauten ganz verschieden. 16 von ihnen erklären, daß die Bescheini- gung der Arbeitgeber keine Schwierigkeiten bereiten. Dagegen geben sie
36 Kassen Anlaß zu Aussetzungen. Dabei ist zu beachten, daß die Verhält-
nisse in den einzelnen Berufen und Wirtschaftszweigen ganz verschieden sind. Wo die beruflichen Verhältnisse übersichtlich und nicht vielgestaltig sind, befriedigen im allgemeinen die Lohnbestätigungen.
Ersatzkarten waren durch die Ausgleichekassen nur in geringer An- zahl zu erstellen, woraus sich ergibt, daß die weitaus meisten Wehrpflich- tigen die von den Truppenrechnungsführern ihnen übergebene Meldekarte richtig weiterleiten. Damit hat sich auch die bezügliche Befürchtung nicht verwirklicht.
Zum Schluß noch drei Zahlen, aus denen ebensosehr die Größe der von den Ausgleichskassen im Jahre 1953 auf dem Gebiete der E0 geleisteten Arbeit wie die Bedeutung dieses Sozialwerkes für die Wehrpflichtigen und ihre Familien hervorgeht: Die Ausgleichskassen verarbeiteten im abge- laufenen Jahre 473 379 Meldekarten und 12 882 Ergänzungsblätter zu den Meldekarten und zahlten gestützt darauf Fr. 41 665 272.25 an Erwerbs- ausfallentschädigungen aus.
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Die Revision der Gesetze der Kantone Genf, Freiburg und Neuenburg über die Familienzulagen für Arbeitnehmer
1. Durch das Gesetz des Kantons Genf vom 11. Juni 1954 betreffend die
Abänderung des kantonalen Gesetzes vom 12. Februar 1944 über die Fa- milienzulagen für Arbeitnehmer wurde der gesetzliche Mindestansatz der Kinderzulage erneut erhöht und nach dem Alter der Kinder abgestuft. Mit Wirkung ab 1. Juli 1954 beträgt die Kinderzulage je Monat im Mini- mum:
25 Franken je Kind vom ersten Tag des Monats an, in welchem das
Kind geboren wird, bis zum zurückgelegten 10. Altersjahr;
30 Franken für Kinder zwischen dem 10. und dem 15. zurückgelegten
Altersjahr;
35 Franken für Kinder zwischen dem 15. und dem zurückgelegten
18. bzw. 20. Altersjahr, wenn das Kind noch in Ausbildung begrif-
fen oder infolge Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig ist. Genf hat als erster Kanton die Abstufung der Kinderzulage nach dem Alter der Kinder eingeführt. Nach dem Bericht der Expertenkommission vom 5. März 1954, die der Regierungsrat zur Prüfung der Gesetzesvorla- gen betreffend die Familienzulagen eingesetzt hatte, war für diese Neue- rung die Erwägung maßgebend, daß die Kosten für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder mit dem zunehmenden Alter anwachsen und daß damit auch der Unterschied zwischen diesen Kosten und der Höhe der Zu- lage ausgeprägter wird, weshalb eine progressive Abstufung der Kinder- zulagen sich als notwendig erweist. Als Ergänzung des Grundlohnes muß die Kinderzulage umso höher bemessen werden, als die Aufwendungen für die Kinder mit ihrem Wachstum stärker ins Gewicht fallen. Die Bedürf- nisse eines Kindes im Alter von 12 bis 15 Jahren entsprechen nicht denje- nigen eines Kindes im zarten Alter. Die Aufwendungen für Nahrung und Bekleidung steigen mit dem Alter an, sodaß eine Erhöhung der Kinder- zulage um 60 Franken im Jahre für Kinder zwischen 10 und 15 Jahren willkommen sein wird, ebenso wie die Erhöhung der Zulage um 120 Fran- ken für Kinder über 15 Jahren. Eine derartige Erhöhung dürfte für die Eltern einen Anreiz bilden, die Kinder einen Beruf erlernen zu lassen, weil sie in den Genuß einer jährlichen Zulage von 420 Franken gelangen, bis ihr Kind das 20. Altersjahr erreicht.
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Im Bericht der großrätlichen Kommission wird festgestellt, daß die Abstufung der Zulagen nach dem Alter der Kinder die ungünstigen Aus- wirkungen vermeidet, die eine einheitliche Erhöhung der Zulage um 5 oder
10 Franken auf den Arbeitsmarkt hätte. Es muß vermieden werden, daß
die sozialen Einrichtungen unqualifizierte Arbeitskräfte anziehen, die im Falle einer Wirtschaftskrise arbeitslos wären. Ein Arbeitnehmer mit
4 Kindern unter 10 Jahren erhält in Genf Zulagen im Betrage von 1200
Franken. Ohne Zweifel wechseln nun Arbeitnehmer mit Kindern über 10 Jahren mit Rücksicht auf die Schulfrage nicht leicht ihren Arbeitsplatz. Trotz dem großen Gefälle zwischen den Leistungen im Kanton Genf und jenen der übrigen Kantone darf daher angenommen werden, daß die Er- höhung der Zulagen für Kinder über 10 Jahren kaum eine vermehrte Zu- wanderung von Arbeitskräften mit großen Familienlasten zur Folge ha- ben dürfte. Nach dem Bericht der erwähnten Expertenkommission bedingt die Er- höhung der Kinderzulagen eine Mehrausgabe von 1,04 Mio Franken im Jahre 1954, die auf 1,37 Mio Franken im Jahre 1959 ansteigen wird. Im Jahre 1953 wurden in Genf insgesamt 8,79 Mio Franken an Familienzula- gen ausgerichtet. Trotz der vermehrten Beanspruchung der Kassen er- fährt der Beitrag von 2% der Lohnsumme, den die der kantonalen Kasse angeschlossenen Arbeitgeber zu entrichten haben, vorläufig keine Er- höhung.
2. Durch das Gesetz des Kantons Freiburg vom 12. Mai 1954 wurden
die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Februar 1945 über den Aus- gleichsfonds aufgehoben und die Durchführung des Ausgleichs zwischen den Kassen einer privat-rechtlichen Einrichtung übertragen, die alle Kas- sen umfaßt, deren Tätigkeit sich auf das Kantonsgebiet beschränkt. Diese Kassen haben am 6. Mai 1954 einen Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB ge- gründet, der sich den Ausgleich der Ueberschüsse und Defizite der einzel- nen Kassen zum Ziele setzt. Nach den Statuten dieses Vereins haben die Kassen mit Ueberschuß einen jährlichen Beitrag abzuliefern, der in Pro- zenten der Beiträge festgesetzt wird, die die Kassen auf Grund des Bei- tragsansatzes der kantonalen Kasse erheben müßten. Dieser Beitrag dient zur Deckung der Defizite jener Kassen, die das Gleichgewicht im Kassen- haushalt nicht herstellen können. Der Verein deckt aber die Defizite nur unter der Voraussetzung, daß der gesetzliche Mindestansatz der Kinder- zulage 15 Franken je Kind im Monat nicht übersteigt. Richten Kassen eine höhere Zulage aus, so wird für die Berechnung des Defizites der An- satz von 15 Franken zugrunde gelegt. Sind einer Kasse, die dem Verein angehört, öffentliche Verwaltungen oder landwirtschaftliche Arbeitgeber
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angeschlossen, so werden Beiträge und Zulagen, die auf diese Arbeitge- ber entfallen, bei der Berechnung der Defizite und Ueberschüsse nicht be- rücksichtigt. Die defizitären Kassen haben jährlich dem Vorstande ein Unterstützungsgesuch einzureichen, dem die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung beizulegen ist. Ueber das Gesuch entscheidet der Vor- stand, auf Beschwerde hin die Generalversammlung des Vereins, die auch die notwendigen Beiträge zur Deckung der Defizite festsetzt. Streitigkei- ten über die Beschlüsse der Generalversammlung, insbesondere über die Festsetzung der erwähnten Beiträge, werden durch ein Schiedsgericht beurteilt, das endgültig entscheidet und das sich aus Mitgliedern des Kan- tonsgerichtes zusammensetzt. Durch das Gesetz vom 12. Mai 1954 wurden verschiedene Vorschriften, die noch auf die Lohn- und Verdienstersatzordnung Bezug nahmen, der AHV angepaßt. Neu geregelt wurde auch die Unterstellung, wobei u. a. Arbeitgeber, die einem gesamtschweizerischen oder regionalen allgemein- verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen, von der Bei- trittspflicht ausgenommen werden können, sofern der Gesamtarbeitsver- trag die Gewährung von Kinderzulagen vorsieht, deren Ansatz dem ge- setzlichen wenigstens gleichkommt. Das Gesetz vom 12. Mai 1954 ist auf den 1. Juli 1954 in Kraft getreten.
3. Durch das Gesetz des Kantons Neuenburg vom 6. Juli 1954 wird der
gesetzliche Mindestansatz der Kinderzulage mit Wirkung ab 1. Oktober
1954 von Fr. 15 auf Fr. 25 erhöht. Der Regierungsrat begründet diese Er-
höhung in seinem Bericht vom 22. Juni 1954 an den Großen Rat wie folgt: «In den verschiedenen Entwürfen — Gegenentwurf des Regierungsra- tes vom 4. November 1952, Entwürfe der Kommissionsmehrheit- und Min- derheit vom Oktober 1953, Gegenentwurf des Großen Rates, der zusam- men mit der Initiative im April 1954 der Volksabstimmung unterbreitet wurde — war stets ein mittlerer Ansatz von 25 Franken im Monat vorge- sehen. Im allgemeinen bestand die Auffassung, daß eine Leistung in die- ser Höhe für die neuenburgische Wirtschaft tragbar ist . . . In fast allen Kreisen wurde der Wunsch ausgedrückt, der gesetzliche Mindestansatz für die Kinderzulage sei zu erhöhen. U.E. ist nunmehr der Zeitpunkt ge- kommen, diesem Wunsche zu entsprechen.» Die Gesetzesnovelle ermächtigt die Familienausgleichskassen, die Bei- träge der Arbeitgeber in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen herabzusetzen.
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Durchführungsfragen der AHV Ausländische Studenten in schweizerischen Betrieben Ausländische Studenten, die vom Schweizerischen Nationalkomitee der International Association for the Exchange of Students for technical Experience, IAESTE, (Praktikantenamt der ETH) und der Studenten- schaft der Handelshochschule St. Gallen im Rahmen der Association In- ternationale des Etudiants en Sciences Economiques et Commerciales, AIESEC, ausbildungshalber und für kurze Zeit in schweizerischen Unter- nehmen untergebracht werden, sind als von der Versicherung und damit als von der Beitragspflicht ausgenommen zu betrachten (Art. 1, Abs. 2, lit. c, und Art. 3, Abs. 1, AHVG). Diese generelle Bewilligung bezieht sich nur auf die von der IAESTE und AIESEC betreuten Studenten. Diese beiden Organisationen vermit- teln nur Studenten im eigentlichen Sinn ; die Studenten müssen einen be- stimmten Ausbildungsgrad erreicht haben ; die Dauer des Praktikums beträgt nie mehr als drei Monate ; die Studenten erhalten vom Unterneh- men lediglich einen Beitrag in der Höhe von 300 bis 400 Franken monat- lich an die Aufenthaltskosten. Studenten, die nicht von einer dieser beiden Organisationen vermittelt worden sind, können von der Beitragspflicht nur mit besonderer Bewil- ligung der Ausgleichskassen im einzelnen Fall befreit werden. Die Aus- gleichskasse erteilt solche Bewilligungen nur, wenn die betreffenden Stu- denten zu gleichen Bedingungen (besonders auch hinsichtlich der Dauer) beschäftigt sind, wie die von den genannten Organisationen vermittelten Studenten.
KLEINE MITTEILUNGEN
Personelles Der Kassenvorstand der Ausgleichskasse «FRSP» hat Herrn Jean-Jacques Augsburger, Bücherexperte, bisher Dienstchef bei dieser Kasse, zum neuen Kassenleiter gewählt.
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GERICHTS-ENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung A. BEITRÄGE
1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
1. Landwirte, die im Auftrag und nach Weisungen einer Gemeinde
gegen Stundenlohn Arbeiten verrichten (beispielsweise Landwege erstellen oder instandstellen), sind Unselbständigerwerbende, wes- halb die Gemeinde als Arbeitgeber für sie abzurechnen hat. AHVG Art. 5, Abs. 2.
2. Führt der Landwirt den Auftrag nicht selbst aus, sondern läßt die
Arbeit durch seine Söhne oder Knechte verrichten, so gilt als Lohn- empfänger der Landwirt, weshalb die AHV-Beiträge seinem IBK gut- zuschreiben sind. AHVG Art. 17.
Landwirte der Gemeinde Ch. werden von dieser zur Ausführung bestimmter, im allgemeinen Interesse liegender Arbeiten verpflichtet (Erstellung und In- standstellung von Landwegen, Unterhalt der Kanalisation etc.). Dafür wird ein Stundenlohn festgesetzt. Die Arbeiten werden nicht durch die Beauftragten selbst, sondern durch ihre Söhne und Knechte verrichtet. Jedoch nicht diesen, sondern den beauftragten Landwirten zahlt die Gemeinde die Löhne aus. Die Ausgleichskasse verlangte die Beiträge auf diesen Löhnen, wogegen die Gemeinde erfolglos Beschwerde einreichte. In ihrer Berufung an das EVG machte die Gemeinde geltend, es handle sich im vorliegenden Fall nicht um einen Dienstvertrag, sondern um ein Rechtsverhältnis «sui generis». Das EVG wies die Berufung aus folgenden Gründen ab:
1. AHVG Art. 9 umschreibt das Einkommen aus selbständiger Erwerbs-
tätigkeit bloß negativ: «jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt». In AHVG Art. 5, Abs. 2, wird hingegen noch näher angeführt, «als maßgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ge- leistete Arbeit». Es muß also untersucht werden, ob die fragliche Erwerbs- tätigkeit als unselbständige Tätigkeit zu betrachten ist, mit andern Worten, ob sie auf Grund eines Unterordnungsverhältnisses ausgeübt wird. Die Rekursinstanz hat festgestellt, daß die Arbeiten im vorliegenden Falle ausschließlich gemäß dem Auftrag, nach den Anweisungen und unter der Verantwortung der Berufungsklägerin vorgenommen werden. Indem die Gemeinde Ch. den von der Rekursinstanz festgestellten Tatbestand aner- kannte, hat sie bestätigt, daß die Arbeiten in einem Unterordnungsverhältnis ihr gegenüber ausgeführt werden und demzufolge nach der Praxis des Gerichts als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Dieser Auffassung
347
entspricht die Tatsache, daß die Entschädigung für die Arbeiten nach Arbeits- stunden berechnet werden (nach Abzug der Unkosten).
2. Als Lohnempfänger im Sinne des AHVG können ferner nur die beauf-
tragten Landwirte, nicht aber ihre Söhne oder Knechte in Frage kommen, wie es die Kasse angenommen hat. Ihre Lösung widerspricht sowohl den Tat- sachen wie auch dem Gesetz, denn die Beiträge der Versicherten wären dann höher, als sie es nach den geschuldeten und ausbezahlten Löhnen sein könnten. Die Beiträge auf dem vom Landwirt ausbezahlten Monatslohn (in bar oder Na- tura) werden übrigens dem IBK jedes Sohnes oder Angestellten gutgeschrieben. Das Personal kann, wenn es wegen der Gemeindearbeiten zusätzliche Arbeit leisten muß, gegenüber dem Landwirt intern eventuell entsprechende Lohnan- sprüche erheben. Dagegen tritt extern der Landwirt als Arbeitnehmer auf. Er verrichtet die versprochene Arbeit und wird somit Empfänger des Arbeitsent- geltes. Dies ist die einzige gesetzmäßige Lösung, wonach der Beitrag nur dem Empfänger des Entgeltes für die Erwerbstätigkeit gutgeschrieben werden kann (AHVG Art. 4). (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. Gemeinde Ch., vom 21. September 1953, H 194/53.)
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb
1. Die Ausgleichskassen sollen nur solche Entscheide widerrufen, die
offensichtlich auf einer falschen Rechtsanwendung beruhen oder be- währte Rechtsgrundsätze verletzen.
2. Die Ausgleichskassen können Entscheide, die sich auf eine recht-
lich zulässige Berechnungsperiode stützen, nicht aufheben und die Beiträge auf Grund einer anderen Berechnungsperiode neu festsetzen (AHVV, Art. 23 und 25).
3. Die neuen Verjährungsvorschriften des Art. 16 Absatz 1 und 2 sind
eine Präzisierung der alten Vorschrift des Art. 16 Absatz 1.
Da M. D. in den Jahren 1945 und 1946 noch unselbständig erwerbstätig war, nahm die Ausgleichskasse selbst eine Einschätzung vor, indem sie die Bei- träge für 1948 und 1949 auf Grund des Erwerbseinkommens berechnete, das er für 1947 angegeben hatte, nämlich Fr. 9800.—. In der Folge wies die Wehr- steuermeldung für 1947 ein Einkommen von Fr. 9900.— und für 1948 ein solches von Fr. 21000.— auf, und die Kasse teilte dem Versicherten mit Schrei- ben vom 27. Mai 1950 mit, sie betrachte ihre Entscheide als definitiv, da die provisorische Einschätzung der Steuermeldung entspreche. Am 4. September
1953 kam sie jedoch auf ihre Entscheide zurück und berechnete die Beiträge
pro 1948 und 1949 nicht mehr auf Grund des im Jahre 1947 erzielten Ein- kommens, sondern auf Grund des Einkommens der Beitragsjahre gemäß der Wehrsteuermeldung der 5. und 6. Periode (für die 6. Periode traf die Steuer- meldung am 4. Juni 1952 ein). Diese neue Verfügung ergab für D einen nach- zuzahlenden Betrag von Fr. 404.— für 1949 und Fr. 392.— für 1949. Auf Beschwerde des Versicherten entschied die kantonale Rekurskom- mission, daß die Beiträge für das Jahr 1948 spätestens am 31. Dezember 1948 fällig waren und deshalb nicht mehr eingefordert werden konnten, da nach
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dem bis zum 31. Dezember 1953 geltenden Text von AHVG Art. 16 die Ver- jährung am 31. Dezember 1953 eingetreten war. Das Gericht sprach sich auf Berufung des Bundesamtes für Sozialver- sicherung wie folgt aus:
1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Kasse ihre früheren Entscheide vom 16.
Dezember 1948 und 22. August 1949 aufheben und durch ihre Entscheide vom 4. September 1953 ersetzen durfte. Wie das Gericht schon früher festgestellt hat (EVGE 1951, Seite 32; ZAK Seite 145; nicht veröffentlichtes Urteil vom 24. Januar 1953 i. Sa. Kleiner), treten Kassenentscheide, die nicht rechtzeitig durch Beschwerde weitergezogen werden, in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft. Dieser Grundsatz entspricht nicht nur der herrschenden Ver- waltungsrechtslehre, wonach die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit haben sollen, auf frühere Entscheide zurückzukommen, sondern. er ergibt sich auch aus AHVV Art. 39, der die Kassen dazu anhält, die Nachzahlung geschuldeter Beiträge zu verfügen. Im Gegensatz zur Behauptung des Berufungsbeklagten bezieht sich AHVV Art. 39 nicht nur auf bereits festgesetzte Beiträge, deren Zahlung unterblieben ist, sondern auf alle nach Gesetz (AHVG Art. 4 ff) geschuldeten Beiträge und somit auch auf Beiträge, welche die Kasse wegen Unkenntnis bestimmter Tat- sachen nicht gefordert hat. Der Begriff «Nachzahlungsverfügung» bringt übri- gens deutlich zum Ausdruck, daß es sich im wesentlichen um Beiträge handelt, die früheren Kassenverfügungen entgangen sind. Zur Eintreibung von de- finitiv festgesetzten, aber noch nicht bezahlten Beiträgen haben die Aus- gleichskassen (mit Ausnahme der besonderen Fälle von AHVV Art. 42) keinen Grund, nach AHVV Art. 39 vorzugehen, da hier das Veranlagungs- und Mahn- verfahren nach AHVV Art. 37 und 38 zur Anwendung kommt. AHVV Art. 39 darf jedoch rächt dahin ausgelegt werden, daß die Kassen zu jeder Zeit (solange nicht Verjährung eingetreten ist) und aus einem be- liebigen Grund in formelle Rechtskraft erwachsene Entscheide widerrufen oder abändern können; sonst hätten Kassenentscheide überhaupt keine Be- ständigkeit mehr und jede Rechtssicherheit würde dahinfallen. Die Kassen sollen im Gegenteil in Anwendung von AHVV Art. 39 auf frühere Entscheide nur zurückkommen, wenn diese offensichtlich falsch sind, weil sie entweder auf unrichtiger Anwendung einer Gesetzesbestimmung beruhen oder bewährte Rechtsgrundsätze verletzen. Im vorliegenden Falle war die Kasse nicht in der Lage, die Beiträge für die Jahre 1948 und 1949 — nur diese sind streitig — auf Grund der ordentli- chen Wehrsteuerveranlagung für die 4. Periode festzusetzen, denn der Ver- sicherte war in den Jahren 1945 und 1946 noch unselbständig erwerbstätig. Da eine brauchbare Steuertaxation nicht vorlag, berechnete sie die Beiträge für diese Jahre auf Grund des Einkommens, das der Versicherte für das Jahr
1947 angab (Entscheide vom 16. Dezember 1948 und 22. August 1949). Dadurch
ist sie nach AHVV Art. 24, Abs. 2, alte Fassung, — wonach «das Einkommen von der Ausgleichskasse anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen und nötigenfalls auf Grund einer Selbsttaxation des Beitragspflichtigen ein- zuschätzen ist» — und nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen vorgegangen. Daraus ergibt sich, daß die beiden Verfügungen vom 16. Dezember 1948 und 22. August 1949 nicht als offensichtlich falsch zu bezeichnen sind und von der Kasse berichtigt werden mußten.
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Die Kasse glaubte dennoch, sie müsse die genannten Verfügungen wider- rufen, nachdem sie auf Grund der Wehrsteuermeldungen für die 5. und 6. Perio- de festgestellt hatte, daß der Versicherte in den Jahren 1948 und 1949 ein wesentlich höheres Einkommen als 1947 erzielt hatte. Wo die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht nach dem normalen Verfahren (d. h. durch die Steuerbehörden) möglich ist, steht es im Ermessen der Ausgleichskassen, die Berechnungsperiode zu bestimmen, welche sich am besten für die Schätzung des Einkommens des Versicherten eignet. Dabei ha- ben die Kassen zwar eine große Ermessensfreiheit. Es geht jedoch nicht an, daß sie, nachdem einmal eine als am besten geeignet erscheinende und ge- setzlich zulässige Berechnungsgrundlage gewählt wurde, in der Folge den Entscheid wieder aufheben und die Beiträge des Versicherten unter Zugrunde- legung des während einer andern Berechnungsperiode erzielten Einkommens neu festsetzen. Sonst würde jede Rechtssicherheit zerstört und das Ergebnis wäre oft unbillig. Die Kasse war somit im September 1953 nicht befugt, die Beiträge des Versicherten neu festzusetzen. Ihre beiden Verfügungen vom 4. September
1953 müssen deshalb aufgehoben und die Verfügungen vom 16. Dezember 1948
und 22. August 1949 wieder in Kraft gesetzt werden.
3. Für den vorliegenden Fall erübrigt es sich also, zu entscheiden, ob die
Kasse im September 1953 noch Beiträge für das Jahr 1948 einfordern konnte, oder ob ihre Beitragsforderung teilweise oder ganz verjährt war. Die Tatsache, daß die Meinungen der Ausgleichskasse, der Rekurskommission und des Bun- desamtes für Sozialversicherung von einander abweichen, beweist hingegen zur Genüge, wie verwickelt die Frage ist und welche Schwierigkeiten sich in den nächsten Jahren bieten werden, wenn die Verwaltungsbehörden nicht von Anfang an zur Behandlung aller Fälle nach einheitlichen Grundsätzen vor- gehen Das Bundesgesetz vom 30. September 1953 betreffend Abänderung des Bundesgesetzes über die AHV ist am 1. Januar 1954 in Kraft getreten. Es enthält keine Uebergangsbestimmungen, welche die Gültigkeit der bisherigen gegenüber den neuen Bestimmungen über die Verjährung umschreiben wür- den. Wegen der öffentlich-rechtlichen Natur der Gesetzgebung über die AHV, und weil die Beitragsschulden öffentlich-rechtliche Schulden sind, können die allgemeinen Grundsätze des Privatrechtes über das Uebergangsrecht nicht zur Anwendung kommen, wenn bestimmt werden soll, ob und in welchem Umfang der revidierte Art. 16 AHVG für die Verjährung derjenigen Beitrags- schulden Geltung haben soll, welche seit Beginn der AHV entstanden und am 31. Dezember 1953 noch nicht bezahlt worden sind. Uebrigens würde die Anwendung solcher Grundsätze ohne Zweifel zahllose Verwicklungen herbei- führen und ergäbe in den meisten Fällen keine befriedigende Lösung. Aus allen diesen Gründen sollte die Verwaltung unverzüglich prüfen, ob die neuen Bestimmungen über die Verjährung nach AHVG Art. 16 in der Fas- sung des Bundesgesetzes vom 30. September 1953 nicht grundsätzlich auf alle noch nicht durch rechtskräftigen Entscheid erledigten Fälle sofort anzuwenden seien. Schon bevor sich die Frage der Verjährung überhaupt stellen konnte, erwies sich die Bestimmung von AHVG Art. 16 vom 20. Dezember 1946 als zu allgemein; sie ermöglichte Auslegungen, welche für den Versicherten wie auch die Verwaltung nachteilig wären, und konnte in dieser Form gar nicht gil1-
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tig angewendet werden. Deshalb ist es — wie auch die Botschaft des Bundesra- tes vom 5. Mai 1953 es hervorhebt — notwendig, die Bestimmungen über die Verjährung der Beitragsschulden genauer zu fassen, damit jede Rechtsun- sicherheit auf diesem wichtigen Gebiet ausgeschlossen sei. Der heutige Art. 16 erscheint deshalb nicht als eine neue Gesetzesbestimmung, welche die Vor- schriften über die Verjährung der Beitragsschulden ändern soll, sondern als eine Präzisierung einer bisher ungenügend geordneten Materie. Schon aus die- sem Grunde allein scheint es als gerechtfertigt, den neuen Art. 16 unverzüglich anzuwenden. Die Rechtsunsicherheit, das Fehlen einer befriedigenden und ein- heitlichen Lösung sowie die verwaltungstechnischen Schwierigkeiten, welche sich aus der Anwendung der alten Fassung von AHVG Art. 16 ergeben wür- den, sprechen zugunsten der sofortigen Anwendung des neuen Art. 16. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. M.D., vom 24. Juni 1954, H 72/54.)
B. RENTEN
Anspruch auf Witwenabfindung Der Anspruch einer vor 1948 verwitweten Frau auf einmalige Abfin- dung Ist gemäß AHVG Art. 46 n. F. seit Ende Januar 1953 verjährt.
Frau W. hat sich am 31. März 1936 verheiratet. Der Ehemann starb am 10. März
1942. Im Zeitpunkt der Verwitwung stand die kinderlose Frau W. im 32. Alters-
jahr. Am 22. August 1953 meldete sie sich zum Bezug einer Hinterlassenenrente an. Ausgleichskasse, Rekursbehörde und Eidg. Versicherungsgericht lehnten das Begehren ab. Aus der Begründung des letztinstanzlichen Urteils: Das Gericht hat mit Urteil i. S. Leupin vom 18. Juni 1948 (EVGE 1948, S. 44; ZAK 1948, S. 325) einer Witwe, deren Mann noch vor Inkrafttreten der AHV gestorben ist, eine Uebergangs-Abfindung zuerkannt. In einem solchen Fall fragt es sich jedoch, wann der Anspruch entstanden sei. Da die Ver- witwung lange vor Inkrafttreten des AHVG erfolgt ist, fällt der ordenlicher- weise geltende 1. Tag des dem Tode des Ehemannes folgenden Monats außer Betracht. Ein allfälliger Anspruch wäre daher mit Inkrafttreten des Gesetzes entstanden, soweit die Frau in jenem Zeitpunkt als bedürftig im Sinne des damals geltenden Art. 42 AHVG zu erachten wäre. Zu einem späteren Termin vermag der Anspruch nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erwach- sen. Die Witwenabfindung soll grundsätzlich als einmalige Hilfe für die Zeit unmittelbar nach der Verwitwung dazu beitragen, die ersten Schwierigkeiten zu überwinden und der Frau zu gestatten, sich nötigenfalls auf eine eigene Erwerbstätigkeit vorzubereiten. Es liegt auf der Hand, daß bei einer längere Zeit vor 1948 verwitweten Frau diese Bestimmung der Abfindung etwas mo- difiziert wird, weil ja die Witwe ihr Begehren nicht vor dem 1. Januar 1948 stellen konnte. Der umschriebene Zweck läßt aber seinerseits erkennen, daß in einem solchen Fall die Entstehung des Anspruchs nicht über diesen Zeit- punkt hinausgeschoben werden darf. Die Frage, ob bei Frau W. am 1. Januar 1948 die einkommensmäßigen Voraussetzungen für eine Abfindung auf Grund der damals geltenden Ein- kommensgrenzen im Sinne der Berechnungen der Ausgleichskasse nicht ge-
351
geben waren, kann hier offen bleiben. Denn selbst wenn im vorliegenden Fall die betreffenden Voraussetzungen als erfüllt zu erachten sein sollten, wäre die Berufung gleichwohl abzuweisen, aus den unten niedergelegten Gründen. Uebrigens wären bei der Berechnung nach der zitierten Praxis die auf dem Wege der Gesetzesrevision erhöhten Grenzen entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht anwendbar, weil sie nicht rückwirkend auf den 1. Ja- nuar 1948 in Kraft getreten sind. Gestützt auf Art. 46 AHVG hat die Vorinstanz gefunden, die Beschwerde- führerin hätte ihren Anspruch bis spätestens Ende 1952 erheben müssen. Da. sie indessen das Gesuch erst im August 1953 eingereicht habe, sei der Ab- findungsanspruch verjährt. Nun ist zwar alt Art. 46 AHVG, weil in seinem Wortlaut ungenau und nicht alle vorkommenden Fälle erfassend, anläßlich der Revision von 1953 verdeutlicht worden. Dabei spielte das Bestreben mit, den rückwirkenden Bezug von Uebergangsrenten im Rahmen der fünfjährigen Verjährungsfrist zu gestatten. Es handelt sich demnach, soweit die Ver- jährung in Frage steht, bei rev. Art. 46 AHVG seinem Wortlaut, Sinn und Zweck nach um keine neue, von der bisherigen abweichende gesetzliche Vor- schrift, sondern bloß um eine präzisere Fassung eines Rechtssatzes, wie er nach Auffassung des Gesetzgebers schon bisher bestanden hatte. Da die Aen- derung zudem mit Rückicht auf Ansprecher von Uebergangsleistungen ange- ordnet wurde, erscheint es gerechtfertigt, diese Norm im Lichte ihres neuen Wortlautes auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Danach kann die Person, die ihren Anspruch auf eine ordentliche oder Uebergangsrente nicht geltend gemacht oder die ihr zustehende Rente nicht bezogen hat, den Betrag, auf den sie Anspruch hat, nachfordern. Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt aber mit Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Mo- nats, für welchen die Rente geschuldet war. Diese fünfjährige Frist gilt ohne weiteres auch für Uebergangs-Witwenabfindungen, die anstelle von Renten treten. Erfüllte eine vor 1948 verwitwete Frau beim Inkrafttreten des Ge- setzes die einen Abfindungsanspruch begründenden Voraussetzungen, so war die Leistung auf diesen Termin geschuldet. Da nach dem oben Gesagten die Entstehung des Anspruchs weder vorverlegt noch hinausgeschoben werden kann, beginnt auch die Verjährung nicht mit einem früheren oder späteren Eintritt des Leistungstermins, Damit ist der Einwand der Berufungsklägerin widerlegt, wonach die fünfjährige Verjährungsfrist erst mit dem Augenblick zu laufen begonnen habe, als die Rechtsprechung den Abfindungsanspruch der vor 1948 verwitweten Frauen anerkannt habe. Wohl hat das Eidg. Versiche- rungsgericht diesen Anspruch auf dem Wege der Gesetzesinterpretation be- jaht. Aus diesem Umstand läßt sich indessen für die Berufungsklägerin nichts gewinnen, weil gleichbedeutend, wie wenn der Abfindungsanspruch dieser Witwenkategorie schon von Anbeginn im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ge- wesen wäre. Infolgedessen erweist sich die Berufung als unbegründet. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. B.W., vom 23. Juli 1954, H 69/54.)
352
Umlageverfahren in der AILIV Die Frage nach dem Finanzierungsverfahren der AHV wird gegenwärtig in der Oeffentlichkeit wiederum erörtert. Anlaß zu dieser Diskussion bildet die Feststellung, daß der Ausgleichsfonds in diesem Jahre die
3 Milliardengrenze überstiegen hat, und daß eine Stabilisierung des
Fonds z.B. auf ca. 4 Milliarden Franken wünschbar sei, dies im Sinne einer betonteren Anwendung des Umlageverfahrens. Die nachstehenden Ausführungen mögen die Konsequenzen solcher Vorschläge aufzeigen und die damit verbundenen Gedankengänge etwas näher beleuchten. Zunächst sei in Erinnerung gerufen, daß die Aeufnung eines Aus- gleichsfonds nicht Selbstzweck bedeutet, sondern sich beim gegenwärti- gen Finanzierungsplan automatisch ergibt und zur Finanzierung der spä- tern Vollrenten unbedingt notwendig ist. Die Fondsbildung liegt vor al- lem darin begründet, daß das wichtigste Element der jährlichen Ein- nahmen, nämlich der Ertrag der Beiträge, auf einem zeitlich konstant beibehaltenen vierprozentigen Beitragsansatz beruht, wogegen die Ab- stufung der Renten nach der Beitragsdauer der Jahrgänge zusammen mit der Ueberalterung der Bevölkerung zu zeitlich verhältnismäßig stark ansteigenden Jahresbelastungen führt. Die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber im Jahresbetrag von 500-550 Millionen Franken genü- gen bei der Vollauswirkung der Versicherung nicht mehr — selbst bei einer Beteiligung der öffentlichen Hand im Ausmaß von 350 Millionen Franken — um die jährliche Auszahlung der Vollrenten von über 1100 Millionen Franken zu decken; die Fondszinsen sind dazu unerläßlich. Eine Stabilisierung des Ausgleichsfonds würde somit unausweichlich die Abänderung des gegenwärtigen Finanzierungsplanes bedingen. Man hört immer wieder, daß sich die Mathematiker im Ausmaß der Beitragseingänge geirrt hätten und verweist in diesem Zusammenhang auf die 260 Millionen Franken, welche im Jahre 1944 den ersten Berech- nungen der Expertenkommission zugrunde gelegt wurden. Dabei über- sieht man, daß der Bundesrat in seiner Botschaft des Jahres 1946 neue Berechnungen in Aussicht gestellt hat, welche dann vor der Volksab- stimmung im Jahre 1947 im «Finanziellen Gleichgewicht der AHV» (Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung) publiziert wurden. Damals war man sich voll bewußt, daß auf wirtschaftlichem Gebiet keine Prophezeiungen gemacht werden sollen. Aus diesem Grunde wur- den in der erwähnten Publikation mehrere Beitragsniveaus in Rechnung gestellt, darunter eines, welches sogar noch den heutigen Verhältnissen
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entspricht. Schon damals wurde bei einer Variante errechnet, daß der Fonds am Ende der ersten Finanzierungsetappe die 6 Milliardengrenze erreichen würde, was auch den neuesten Veröffentlichungen entspricht (vgl. Bericht über die AHV im Jahre 1952, Tabelle auf Seite 90). Es ist nicht ohne weiteres richtig, von einer «gewaltigen» Ansamm- lung von Geldern für den AHV-Fonds zu sprechen. Der gegenwärtige Fonds von etwa 3 Milliarden Franken bezieht sich nämlich auf 21/2 Mil- lionen Beitragspflichtige, so daß auf jeden dieser Beitragspflichtigen nur etwa 1200 Franken entfallen. Selbst bei einem Fonds von 6 Milliar- den Franken beträgt die Quote je beitragspflichtigen Versicherten nur
2500 Franken. Das ist verhältnismäßig wenig, wenn man bedenkt, daß
der Kapitalwert der AHV, z.B. für einen verheirateten Mann im 65. Al- tersjahr, im Landesdurchschnitt allein 25 000 Franken beträgt. Es wird immer wieder behauptet, daß das Finanzierungssystem der AHV weitgehend auf dem Deckungskapitalverfahren beruhe. Nichts ist entfernter von der Wirklichkeit als eine solche Aussage, was schon die soeben erwähnten Zahlen im Einzelfall belegen. Würde man wirklich die persönlichen Beiträge und die entsprechenden Beiträge der öffentlichen Hand für jeden einzelnen Versicherten kapitalisieren, so ergäbe sich näm- lich ein Ausgleichsfonds in der Größe von 35-40 Milliarden Franken, also etwa das Vierfache der heute errechneten versich• erungsmathemati- schen Grenze des Ausgleichsfonds. Es gilt demnach heute noch, daß die Finanzierung der AHV im Verhältnis von 4:1 'auf dem Umlageverfahren beruht. Es kann nie genug betont werden, daß ohne die Einführung der AHV ein Großteil der 4%igen Beiträge der Lohnersatzordnung der Pensions- versicherung zugute gekommen wäre. Die Finanzierung dieses Personal- fürsorgezweiges beruht auch heute noch weitgehend auf dem reinen Deckungskapitalverfahren. Auf diesem Umweg hätten sich sicher im gan- zen Lande herum zusätzliche Fonds gebildet, deren Gesamtausmaß auf
20 Milliarden Franken geschätzt werden kann. Auf weite Sicht gesehen
trägt also die AHV sogar weitgehend zur Sanierung des Kapitalmarktes bei. Die Befürworter des reinen Umlageverfahrens haben ihre Idee wahr- scheinlich nie ganz in allen Konsequenzen durchdacht. Wollte man den Fonds z. B. auf seinem heutigen Niveau von rund 3 Milliarden Franken stabilisieren, so wären grundsätzlich zwei Wege zur Realisierung des Umlageverfahrens mit einem" Schwankungsfonds von 3 Milliarden Fran- ken offen. Die Konsequenzen beider Wege können aus der bereits zitier- ten Tabelle auf Seite 90 des AHV-Berichtes 1952 abgeleitet werden.
354
Beim ersten Weg würde das Problem von der Seite der Beitragsein- gänge her ,angefaßt. Im Jahre 1955 würde man nämlich neben den Zuwen- dungen der öffentlichen Hand (160 Millionen Franken) sowie den Fonds- zinsen (90 Millionen Franken) nur noch etwa 135 Millionen Franken aus den Beiträgen benötigen, um die vorgesehene Jahresausgabe von rund
385 Millionen Franken zu finanzieren. Daraus ergäbe sich eine momen-
tane Reduktion des Beitragsansatzes von 4 auf 1%. Dieser würde dann aber von Jahr zu Jahr steigen, um schließlich bei der Vollauswirkung der Versicherung auf 51/2% bis 6% anzusteigen, dies unter der Voraus- setzung, daß die öffentliche Hand schließlich 350 Millionen Franken im Jahr der Versicherung überweisen kann. Der zweite Weg geht von der Ausgabenseite aus. Der im Jahre 1955 bestehende Einnahmenüberschuß würde es nämlich gestatten, die lau- fenden Renten für dieses Jahr etwa zu verdoppeln. Damit müßten aber voraussichtlich auch die künftigen Renten verdoppelt werden und schließlich hätte man bei der Vollauswirkung der Versicherung statt einer Jahresbelastung in der Größenordnung von 1100 Millionen eine sol- che von 2300 Millionen Franken. Um diese finanzieren zu können, müßten neben den Zuwendungen der öffentlichen Hand (350 Millionen) sowie den Fondszinsen (90 Millionen) noch 14-15 Lohnprozente an Beiträgen erhoben werden, m. a. W., zum gegenwärtigen Beitragsansatz von 4 Pro- zent müßten mindestens noch 10 Lohnprozente hinzugefügt werden. Man sieht, daß solche Gedankengänge ins Reich des Abenteuerlichen füh: ren. Die Ueberlegung, daß die spätem Generationen ohne weiteres eine Erhöhung des Beitragsansatzes in Kauf nehmen würden, da sie ja ohne- hin für die Beschaffung der Zinsen des Ausgleichsfonds aufkommen müßten, ist ebenfalls- nicht stichhaltig. Es genügt, darauf hinzuweisen, daß eine gleichmäßige- Erhöhung des Beitragsansatzes alle Versicherten- kreise betreffen würde, also auch die wirtschaftlich schwächeren Schich- ten, wogegen das Aufbringen der Zinsen — selbst über staatliche Steuerquellen — eine ganz andere Verteilung der Belastung der verschie- denen Volksschichten nach sich zieht. Es ist nicht die Absicht des Bundesrates, den Ausgleichsfonds ins «Uferlose» wachsen zu lassen. So schreibt er z. B. auf Seite 52 seiner Botschaft vom 5. Mai 1953 betreffend die Abänderung des Bundesge- setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung auf 1. Januar
1954 folgenden Satz:
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«Die Frage einer allfälligen Stabilisierung des Ausgleichsfonds auf einem wesentlich tieferen Niveau (von z. B. 6 Milliarden Franken, welcher Betrag bis zum Jahre 1968 erreicht sein dürfte) wird im Zusammenhang mit der auf das Jahr. 1963 zu lösenden Frage der Finanzierung der zweiten Etappe anhand der dannzumal sich darbie- tenden finanzwirtschaftlichen Situation unseres Landes zu prüfen sein.» Uebrigens darf nicht vergessen werden, daß die auf 1. Januar 1954 verwirklichte Gesetzesrevision, das Umlageverfahren in der AHV wie- derum im ursprünglichen Ausmaß hergestellt hat. Es wurden dabei die laufenden Renten erhöht, und zwar durchschnittlich um 20%. Dadurch ist der bestehende Ueberschuß in vollem Umfange absorbiert worden. Alle diese Gründe führen zum Schluß, daß das bestehende Finanzie- rungssystem der AHV im Prinzip auch heute noch richtig ist. Das mo- mentan bestehende Ungleichgewicht auf dem Geld- und Kapitalmarkt darf nicht dazu verleiten, tiefgreifende Veränderungen im Finanzie- rungssystem vorzunehmen, die sich später unweigerlich als nachteilig erweisen würden.
. VON M 0 NAT Anläßlich der Konferenz der kantonalen Militärdirektoren vom 1. und 2. September 1954 stand ein Vorschlag zur ZU Diskussion, die Schwierigkeiten des militärischen Kader- M 0 NAT nachwuchses zu mildern durch Ausrichtung erhöhter Er- werbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige, welche Kaderschulen und Spezialkurse absolvieren. Der Direktor des Bundesam- tes für Sozialversicherung, Dr. A. Saxer, sprach sich eindeutig gegen die Verwirklichung dieses Vorschlages aus, da, wie bereits die Experten- kommission für die Erwerbsersatzordnung im Jahre 1950 festgestellt hat, im Rahmen der Erwerbsersatzordnung rein militärischen Bedürf- nissen nicht Rechnung getragen werden kann (vgl. Expertenbericht vom 15. Januar 1951, S. 10). Die Erwerbsersatzordnung verfolge, wie schon seinerzeit die Lohn- und Verdienstersatzordnung, sozialpolitische und nicht militärpolitische Ziele. Das Ziel der Schaffung eines qualitativ und quantativ genügenden Kaders könne daher kaum über die Erwerbsersatz- ordnung erreicht werden.
356
Auf den 1. Juni 1954 ist, wie bereits früher mitgeteilt, (vgl. ZAK 1954, 5.172), das zwischen der Schweiz und Großbritannien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen 'in Kraft getreten. Die Verwaltungsver- einbarung über die Durchführung des Abkommens konnte dagegen erst am 1. September 1954 unterzeichnet werden. Erst im Anschluß daran konnte den Ausgleichskassen die nötigen Instruktionen und Unterlagen für die Anwendung dieses neuen Abkommens zugestellt werden.
Mit Botschaft vom 3. September 1954 beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung die Lostrennung des Bundesamtes für Sozialver- sicherung vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und seine Zuteilung an das Eidgenössische Departement des Innern. Wenn die eidgenössischen Räte in der Dezember-Session im Sinne dieses Antrags beschließen, wird das Bundesamt für Sozialversicherung ab 1. Januar
1955 dem Eidgenössischen Departement des Innern unterstehen.
An einer 2. Sitzung vom 14./15. September hat die Kommission für die Rentenwegleitung (vgl. ZAK 1954, S. 277) ihre Beratungen fortge- setzt. Sie bereinigte die Entwürfe der neuen Rentenverfügungsformu- lare; ferner erörterte sie die Möglichkeit einer beidseitigen Beschriftung des IBK, die Vermeidung von Doppelauszahlungen sowie die Nachfor- derung von Beiträgen im Rentenfall beim Bestehen von Beitragslücken. Schließlich hat sie die Aussprache betr. die Ueberprüfung der Ueber- gangsrenten zu Ende geführt. — Im Verlaufe der beiden Sitzungen konn- te die Kommission alle wesentlichen Fragen, welche die neue Wegleitung über die Renten berühren, beraten. •
Vom 5. bis 9. Oktober 1954 fanden in Vaduz zwischen einer schweize- rischen Delegation, geleitet von Herrn Dr. A. Saxer, Direktor des Bun- desamtes für Sozialversicherung, und einer liechtensteinischen Delega- tion, geleitet von Herrn A. Frick; Chef der Fürstlichen Regierung, Ver- handlungen zwecks Abschluß eines schweizerisch-liechtensteinischen Ab- kommens über die Alters- und Hinterlassenenversicherung statt. Die Verhandlungen führten zur Ausarbeitung eines Abkommensentwurfs und sollen noch vor Jahresende in Bern fortgesetzt und abgeschlossen wer- den. 357
Die Auslandschweizer und die AHV Aus dem Referat von Herrn Bundespräsident Rubattel, gehalten am Auslandschweizertag 1954 Um allen Auslandschweizern die Möglichkeit zu geben, an der AHV teil- zunehmen, hat der Gesetzgeber die freiwillige Versicherung eingeführt. Innert einer ursprünglich Ende 1948 ablaufenden, schließlich aber bis Ende 1951 verlängerten Frist konnte sich jeder Auslandschweizer unter
65 Jahren der freiwilligen Versicherung anschließen. 31 661 Ausland-
schweizer haben von der ihnen gebotenen Beitrittsmöglichkeit rechtzeitig Gebrauch gemacht. Seit Ablauf dieser Frist können sich grundsätzlich nur noch Auslandschweizer bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr sowie die wegen Auswanderung aus der obligatorischen Versicherung aus- scheidenden Personen freiwillig versichern lassen. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch verschiedene Ausnahmen, von der nur eine erwähnt sei: Auslandschweizer und vor allem Auslandschweizerinnen, welche gemäß Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechtes rück- gebürgert werden, können den Beitritt zur freiwilligen Versicherung in- nert Jahresfrist seit dem Entscheid über das Schweizerbürgerrecht er- klären, auch wenn sie das 30. Altersjahr bereits zurückgelegt haben und vorher nicht der obligatorischen Versicherung angehört hatten. Bisher haben sich rund 700 rückgebürgerte Schweizerinnen zur freiwilligen Ver- sicherung gemeldet. Am 31. Januar 1954 betrug die Zahl der freiwillig Versicherten ein- schließlich der bereits Rentenberechtigten 27 809, wovon über 90% in europäischen Ländern ansäßig sind (fast 15 000 in Frankreich, über
3000 in Deutschland, über 2000 in Italien und an die Tausend in Groß-
britannien). Die freiwillig Versicherten gehören vorwiegend den älteren Generationen an und befinden sich größtenteils in ökonomisch bescheide- nen Verhältnissen. Somit haben sich für die freiwillige Versicherung in erster Linie jene Auslandschweizer interessiert, die von ihr innert kurzer Zeit beträchtliche Vorteile erwarten konnten. Wenn auch die Enthaltung zahlreicher Landsleute, die sich einer sozial gesicherten Stellung er- freuen, zu bedauern ist, so wird doch der Hauptzweck der freiwilligen AHV erreicht. Die freiwillig Versicherten haben 1953 insgesamt 4,07 Millionen Fran- ken an Beiträgen entrichtet. Leider ist der Transfer der Beiträge von Berlin und Ostdeutschland, Bulgarien, China, Jugoslavien, Palästina, Paraguay und der Türkei noch immer nicht gestattet. Noch weiter geht
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Argentinien, das nicht nur den Beitragstransfer, sondern die Durchfüh- rung der freiwilligen schweizerischen AHV auf seinem Territorium über- haupt untersagt. Trotz aller Bemühungen ist es bisher nicht gelungen, die Regierung dieses Landes zu einer Aenderung ihres Standpunktes zu be- wegen. An 6736 Auslandschweizer wurden im Jahre 1953 Renten im Gesamt- betrag von 4,83 Millionen Franken bezahlt. Davon gingen z.B. 2,7 Mil- lionen Franken an 3884 Rentenbezüger in Frankreich, 596 000 Franken an 951 Rentenbezüger in Deutschland, 368 000 Franken an 545 Rentenbe- züger in Italien usw. Die Summe der ausbezahlten Renten wird von Jahr zu Jahr noch stark ansteigen und mit der Zeit ein Mehrfaches der einge- henden Beiträge erreichen. Auf die Dauer gesehen werden bei einigermaßen gleichbleibenden Ver- hältnissen die freiwillig Versicherten nur knapp 15% der Gesamtaufwen- dungen für die freiwillige Versicherung selbst finanzieren. 85% oder im Jahresdurchschnitt fast 8 Millionen Franken werden von den obligato- risch Versicherten, dem Bund und den Kantonen zu Gunsten der frei- willig versicherten Auslandschweizer aufgebracht. Das unser AHV-Gesetz kennzeichnende Solidaritätsprinzip wirkt sich somit voll zu Gunsten unserer Landsleute im Ausland aus. Die meisten ausländischen Sozialversicherungsgesetzgebungen enthal- ten Klauseln, welche die Rechte der Ausländer auf Sozialversicherungs- leistungen einschränken. Auch das Bundesgesetz über die eidgenössische AHV enthält solche Bestimmungen. So erhalten z. B. Ausländer in der Schweiz die Renten erst nach einer 10-jährigen Karenzfrist und zudem noch um ein Drittel gekürzt. Hauptziel der zahlreichen bereits getroffe- nen zwischenstaatlichen Vereinbarungen ist es nun, diese einschränken- den Klauseln soweit als möglich wegzubedingen. Heute stehen Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und folgenden Ländern in Kraft: Italien, Frankreich, Oesterreich, Bun- desrepublik Deutschland, Belgien und Großbritannien. Unterzeichnet ist ein Abkommen mit Dänemark und ein weiteres mit Schweden steht vor der Unterzeichnung. In allen diesen Abkommen konnte erreicht werden, daß die in den betreffenden Ländern niedergelassenen Schweizerbürger den Angehörigen dieser Länder hinsichtlich der Rechte und Pflichten in der Alters- und Hinterlassenenversicherung — zum Teil auch in der Invaliden- und in der Unfallversicherung — völlig gleichgestellt werden. Verhandlungen über den Abschluß weiterer Abkommen werden an absehbarer Zeit mit dem Fürstentum Liechtenstein, Luxemburg und Hol- land aufgenommen werden.
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Leider bleiben verschiedene, von unseren Landsleuten im Ausland geäußerte Wünsche unerfüllbar. Es ist nicht möglich, Auslandschweizern Uebergangsrenten auszurichten, und die grundsätzlich 4% des Erwerbs- einkommens betragenden Beiträge können auch nicht zu Gunsten der Auslandschweizer herabgesetzt werden. Man darf nicht übersehen, daß der nicht im Dienste eines beitragspflichtigen Arbeitgebers stehende Schweizer in der Heimat, wie z.B. der Selbständigerwerbende (Landwirt, Gewerbetreibender, Arzt, Anwalt usw.) oder der im ausländischen Grenz- gebiet tätige Grenzgänger grundsätzlich auch 4%ige AHV-Beiträge ent- richtet. Darüber hinaus bezahlt er aber noch namhafte Beträge an Steuern, denn die AHV wird zu einem schönen Teil schon heute und in einigen Jahren noch in vermehrtem Maße aus Beiträgen der öffentlichen Hand finanziert. Ferner profitieren die freiwillig Versicherten in noch stärkerem Maße als die obligatorisch Versicherten von der Reduktion des Beitragsansatzes bei Jahreseinkommen unter Fr. 4800.—. Tatsächlich bezahlen 70% der freiwillig Versicherten Beiträge von weniger als 4%. Endlich kann auch dem Wunsche, die Beiträge der freiwillig versicherten Auslandschweizer nur vom Nettoeinkommen, d.h. von dem nach Abzug der bezahlten Steuern verbleibenden Einkommen zu erheben, nicht ent- sprochen werden, weil dies eine wesentliche Besserstellung der freiwillig Versicherten gegenüber den obligatorisch Versicherten zur Folge hätte. Ich halte es für unwahrscheinlich, daß die Bundesversammlung einer Ge- setzesrevision — die übrigens die dritte innert 8 Jahren wäre — im Sinne des einen oder andern der soeben erwähnten Wünsche zustimmen würde. Abschließend sei festgestellt, daß die AHV, unter Einschluß der An- gehörigen der Versicherten, rund 60 000 Auslandschweizern einen direk- ten Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen des Alters und des Todes ver- e Dieser Schutz erstreckt sich somit auf nahezu einen Drittel aller mittelt. Auslandschweizer (die Doppelbürger nicht eingerechnet). Dazu kommt, daß die AHV es auf dem Wege zwischenstaatlicher Vereinbarungen er- möglicht hat, ungefähr 105 000 oder 60% aller Auslandschweizer (die Doppelbürger nicht eingerechnet) in den vollen Genuß der Alters- und Hinterlassenenversicherungsleistungen der Staaten, in denen sie leben, zu setzen.
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Merkblatt über die freiwillige AHV für Auslandschweizer Zur Aufklärung der Auslandschweizer und solcher, die es werden wollen, hat das Bundesamt für Sozialversicherung kürzlich ein Merkblatt heraus- gegeben, das den seit 1. Januar 1954 geltenden abgeänderten Bestimmun- gen über die freiwillige AHV Rechnung trägt. Dieses Merkblatt liegt bei den schweizerischen Gesandtschaften und Konsulaten auf und wird auch den Auswanderern durch die zuständigen Stellen in der Schweiz ausge- händigt. Es kann von den Ausgleichskassen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden (Form. 720.409). Wir geben im folgenden den Inhalt des Merkblattes wieder.
Beitritt Schweizerbürger im Ausland, die der freiwilligen AHV beitreten wollen, richten ihre Beitrittserklärung auf besonderem Formular an die Gesandt- schaft oder das Konsulat, bei welchem sie immatrikuliert sind. Der Bei- tritt steht grundsätzlich allen ledigen, verwitweten und geschiedenen Auslandschweizern und Auslandschweizerinnen sowie schweizerischen Ehemännern im Ausland offen; Ehefrauen können nur in besonderen Fällen (s. vor allem lit. b und d nachstehend) selbständig der freiwilligen AHV beitreten. Für die Beitrittserklärung sind folgende Fristen zu beachten : a) Wer bisher obligatorisch bei der AHV versichert war, kann ohne Rücksicht auf sein Alter' bis spätestens ein Jahr nach dem Ausschei- den aus der obligatorischen Versicherung den Beitritt zur freiwilligen -Versicherung erklären. b) Auslandschweizerinnen, welche unmittelbar vor ihrer Eheschließung freiwillig oder obligatorisch versichert waren, können die Versiche- rung ohne Rücksicht auf ihr Alter' freiwillig fortführen, wenn sie innert Jahresfrist seit ihrer Heirat den Beitritt erklären. c) Nach dem 31. Dezember 1951 verwitwete oder geschiedene Frauen können den Beitritt zur freiwilligen Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter2, jedoch innert Jahresfrist seit dem Tod ihres Ehemannes 1 Der nebertritt muß jedoch vor Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem das 65. Al- tersjahr zurückgelegt wird, erfolgen. • 2 Der Beitritt muß jedoch spätestens im Kalenderhalbjahr, in dem das 64 Altersjahr zurückgelegt wird, erfolgen (wer zwischen dem 1. Juli 1889 und dem 30. Juni 1890 geboren ist, kann den Beitritt ausnahmsweise bis 31. Dezember 1954 erklären).
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oder der Scheidung, erklären. Sind solche Frauen vor dem 1. Januar
1954 verwitwet oder geschieden worden, so läuft die Anmeldefrist bis
zum 31. Dezember 1954. d) Wer in Anwendung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts durch behördlichen Beschluß das Schweizer- bürgerrecht erworben hat (insbesondere die rückgebürgerten Frauen), kann den Beitritt zur freiwilligen Versicherung ohne Rücksicht auf sein Altere, jedoch innert Jahresfrist seit dem Entscheid über das Schweizerbürgerrecht, erklären. Wurde das Schweizerbürgerrecht be- reits vor dem 1. Januar 1954 erworben, so läuft die Anmeldefrist bis zum 31. Dezember 1954. e) In jedem Fall können Auslandschweizer den Beitritt zur freiwilligen Versicherung bis spätestens ein Jahr nach Vollendung ihres 30. Al- tersjahres erklären. Bei Fristüberschreitung fällt das Recht zum Beitritt in die freiwillige Versicherung dahin! Beiträge Erwerbstätige Versicherte entrichten an Beiträgen 4 Prozent von ihrem Erwerbseinkommen. Beträgt dieses Einkommen weniger als 4800 Schwei- zerfranken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer sinkenden Skala bis auf 2 Prozent. Nichterwerbstätige Versicherte (ausgenommen Ehefrauen von Versi- cherten und Witwen) bezahlen entsprechend ihrem Vermögen und Ren- teneinkommen einen Jahresbeitrag von 12 bis 600 Schweizerfranken. Die Beiträge sind entweder in Schweizerfranken direkt an die Schwei- zerische Ausgleichskasse zu bezahlen oder, sofern eine Ueberweisung nach der Schweiz möglich ist, in Fremdwährung an die zuständige schweizerische Auslandsvertretung. B i Nicht-Zahlung der Beiträge geht der Rentenanspruch verloren!
Renten Die Berechnung der Renten erfolgt auf Grund des durchschnittlichen Jahresbeitrages des Versicherten und der Zahl seiner Beitragsjahre. Die einfachen Altersrenten betragen mindestens 720 und höchstens
1700 Schweizerfranken im Jahr, die Ehepaar-Altersrenten mindestens
1160 und höchstens 2720 Franken im Jahr. Der Rentenanspruch beginnt
am ersten Tag nach Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem der Versi- cherte das 65. Altersjahr zurückgelegt hat. 362
Der Tod des Versicherten begründet den Anspruch auf Hinterlasse- nenrenten zugunsten der Witwe und der Waisen. Witwen ohne Kinder, die nicht 40 Jahre alt sind oder die, wenn sie älter sind, nicht mindestens fünf Jahre verheiratet waren, erhalten anstelle der Rente eine einmalige Abfindung. Weitere Auskünfte erteilen die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate sowie die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf, rue des Pd- quis 52. Diese Stellen geben auch die Beitritts- und Rentenformulare ab.
Kantonale Gesetze über Familienzulagen Die Rechtsprechung der kantonalen Rekurskommissionen
Nachdem bereits 9 Kantone Gesetze über Familienzulagen für Arbeitneh- mer erlassen haben und in andern Kantonen die Frage der Einführung von Familienzulagen geprüft wird, zeigt sich das Bedürfnis, die Gerichts- praxis auf diesem bisher wenig bekannten Gebiete weitern Kreisen zu- gänglich zu machen. Mit Ausnahme von Waadt wird in allen Kantonen die Rechtspflege durch kantonale Rekurskommissionen als Spezialverwaltungsgerichte ausgeübt (vgl. «Die kantonale Gesetzgebung über die Familienausgleichs- kassen», ZAK 1950, S. 294). Diese haben teilweise eine sehr fruchtbare Tätigkeit entfaltet. Durch ihre Entscheide haben sie zahlreiche Streitfra- gen geklärt und der Gesetzgebung bei der Revision von Vorschriften wertvolle Anregungen vermittelt. Die nachstehende Uebersicht enthält in der Regel nur Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung, die bis Ende
1953 ergangen sind. Links neben dem Text wurde ein Hinweis auf den
Kanton angebracht, auf dessen Gesetz sich der Entscheid bezieht. Bei Hinweisen auf die kantonalen Gesetze und Verordnungen werden folgen- de Abkürzungen verwendet: GEG = Gesetz des Kantons Genf vom 12. Februar 1944 über die Fami- lienzulagen für Arbeitnehmer abgeändert durch Gesetz vom 27. Oktober 1945/7. Mai 1947/29. November 1947/ 18. Juni 1949; 8. November 1952. GEV = Vollzugsverordnung vom 17. Juni 1944 zum Gesetz vom 12. Fe- bruar 1944 über die Familienzulagen
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— abgeändert durch Regierungsratsbeschluß vom 23. Mai 1947/10. Februar 1948. FRG = Gesetz des Kantons Freiburg vom 14. Februar 1945 betreffend die Schaffung einer kantonalen Ausgleichskasse für Familien- zulagen an die Lohnbezüger — abgeändert durch Gesetz vom 5. Dezember 1947/24. November 1949. FRV = Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 14. Februar 1945 betreffend die Schaffung einer kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen an die Lohnbezüger vom 27. Januar 1948. LUG = Gesetz des Kantons Luzern über die Familienausgleichkassen für die Unselbständigerwerbenden vom 16. Mai 1945. LUV = Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Familienaus. gleichskassen für die Unselbständigerwerbenden vom 12. Fe- bruar 1948. NEG = Gesetz des Kantons Neuenburg vom 18. April 1945 über die Familienzulagen NEV = Vollziehungsverordnung vom 14. November 1945 zum Gesetz über die Familienzulagen — ergänzt durch Regierungsratsbeschluß vom 18. April 1947/12. März 1948/ 18. Januar 1949/7. März 1952. VSG = Gesetz des Kantons Wallis vom 20. Mai 1949 über die Familien- zulagen. VSV = Ausführungsreglement vom 8. November 1949 zum Gesetz über die Familienzulagen.
I. UNTERSTELLUNG
Interkantonale Abgrenzung
GE 1. Außerhalb des Kantons Genf niedergelassene Arbeitgeber sind dem Gesetze nur für jene Arbeitnehmer unterstellt, die dauernd im Kanton Genf beschäftigt werden.
2. Handelsreisende und Vertreter, die auch außerhalb des Kan-
tons Genf tätig sind und deren Arbeitgeber weder Sitz noch Zweig- stelle im. Kanton Genf besitzen, sind dem Gesetze nicht unterstellt. (Entscheid I.Sa. K. vom 25. Oktober 1951; i.Sa. R. vom 15. Mai 1952).
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GE Ein im Kanton Genf niedergelassener Arbeitgeber ist dem Gesetze für Arbeitnehmer nicht unterstellt, die außerhalb des Kantons tätig und wohnhaft sind. (Entscheid i.Sa. K., vom 18. September 1952; i.Sa. G. vom 2. Juli 1953). GE Ein Arbeitgeber, der im Kanton Genf eine Zweigstelle besitzt, untersteht dem Gesetze für die außerhalb des Kantons niederge- lassenen, aber im Kanton tätigen Arbeitnehmer. Sind diese zeitweise im Kanton Genf, zeitweise in der übrigen Schweiz tätig, so ist der Arbeitgeber nur für die Zeit dem Gesetz unterstellt, während der die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit im Kanton ausüben. (Entscheid i.Sa. B. vom 15. Februar 1951; i.Sa. R. vom 18. Sep- tember 1952). FR Außerkantonale Arbeitgeber, die im Kanton Freiburg Heim- arbeiter beschäftigen, sind dem Gesetze unterstellt. (Entscheid Nr. 50 vom 5. August 1948). FR Ein Arbeitgeber, der einen im Kanton Freiburg niedergelassenen Handelsreisenden beschäftigt, ohne aber im Kantonsgebiet eine Be- triebsstätte zu besitzen, ist dem Gesetze nicht unterstellt. (Entscheid Nr. 23 vom 22. Februar 1946). NE Ein außerkantonales Unternehmen, das im Kantonsgebiet Ver- treter beschäftigt, ist dem Gesetze nicht unterstellt. Gemäß Art. 2, Abs. 1, lit. c, NEG sind Zweigbetriebe von Unternehmen, die außerhalb des Kantons domiziliert sind, dem Gesetze unterstellt. Im vorliegenden Fall besitzt das Unternehmen im Kantonsgebiet keine Zweigbetriebe. Wenn auch der Gesetzgeber die Familienzulagen für alle Arbeitnehmer des Kantons einführen wollte, so hat er in Art. 2 NEG doch gewisse Grenzen gesetzt. Ein tatsächlicher Sitz oder ein im Han- delsregister nicht eingetragener Zweigbetrieb könnte zwar unter die erwähnte Bestimmung fallen. Hingegen vermag der Umstand, daß ein außerhalb des Kantons gelegenes Unternehmen im Kantonsgebiet einen oder mehrere Vertreter beschäftigt, keinen Sitz oder Zweigbetrieb zu begründen. (Entscheid vom 25. Mai 1950). NE Im Kanton niedergelassene Arbeitgeber, die Handelsreisende be- schäftigen, unterstehen dem Gesetze, auch wenn diese nicht im Kantonsgebiet tätig oder wohnhaft sind. Die Arbeitgeberbeiträge sind auf allen Löhnen von Personen zu entrich- ten, die zum Arbeitgeber in einem öffentlich-rechtlichen oder privat- 365
rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 9 NEG und Art. 32 NEV) sehen keine Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. Art. 32 NEV erwähnt ohne Einschränkung auch die Löhne von Handelsreisenden. Der Umstand, daß ein Handelsreisender nicht im Kantonsgebiet wohnhaft ist oder seine Tätigkeit ausübt, kann daher keine Ausnahme von der Beitragspflicht begründen. Ohne Zweifel hat der Gesetzgeber angenommen, daß eine Person, die zu einem unter- stellten Arbeitgeber in einem Dienstverhältnis steht, ohne Rücksicht auf seinen Wohn- und Arbeitsort im Interesse der Wirtschaft des Kantons tätig ist. (Entscheid vom 13. November 1948). LU Ein außerkantonaler Arbeitgeber, der im Kanton Luzern eine Zweigniederlassung hat und darin einen im Kanton Aargau wohn- haften Arbeitnehmer beschäftigt, ist dem Gesetze unterstellt. (Entscheid S. und K. AG, vom 22. August 1950). VS Außerkantonale Arbeitgeber, die im Kantonsgebiet niedergelas- sene Arbeitnehmer beschäftigen, sind dem Gesetze nicht unterstellt.
1. Gemäß Art. 3 VSG sind alle Arbeitgeber, die im Kanton einen Betrieb
führen, eine Geschäftsstelle oder Wohnsitz haben oder daselbst eine Tä- tigkeit ausüben, bei welcher sie Arbeitnehmer beschäftigen, verpflich- tet, einer anerkannten Ausgleichskasse beizutreten. Die Beschwerde- führerin hat im Kanton weder einen Betrieb noch ihren Wohnsitz. Es stellt sich daher die Frage, ob die Firma J. im Wallis eine «Tätigkeit» ausübt, nur weil sie hier Kunden wirbt. Die Rekurskommission glaubt, diese Frage verneinen zu müssen. Der Besuch der Kundschaft vermag keine wirtschaftliche Zugehörigkeit der Firma J. zum Kanton Wallis zu begründen. Eine ausdehnende Auslegung des Begriffes «Tätigkeit» wäre mit den bundesrechtlichen Kollissionsnormen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung (Art. 46 BV) nicht vereinbar. Nach der ReC t- sprechung des Bundesgerichts sind die Beiträge der Arbeitgeber an die Familienausgleichskassen als Zwecksteuern anzusehen (BGE 73 I 56 f). Es ist somit abzuklären, ob die Ausgleichskasse CIVAF ein außerkan- tonales Unternehmen, das für die Werbung von Kunden im Kanton Wal- lis Reisende beschäftigt, der Beitragspflicht unterwerfen kann. In dieser Beziehung ist festzustellen, daß zwischen dem vorliegenden Tatbestande und jenem, der dem Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 1937 i. Sa. Kanton Basel-Landschaft gegen Basel-Stadt (BGE 63 I 152) eine gewisse Analogie besteht. Nach diesem Urteil ist der «Arbeitsrappen», den der Kanton Basel-Stadt in Prozenten der Lohnsumme für die Fi-
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nanzierung von Maßnahmen zur Milderung der Wirtschaftskrise erhebt, als Zwecksteuer anzusehen, weshalb Art. 46, Abs. 2, BV verletzt würde, falls der Arbeitsrappen auch auf den Löhnen von Arbeitnehmern erho- ben würde, die im Kanton Basel-Landschaft wohnen. In gleicher Weise muß angenommen werden, daß eine private kantonale Familienaus- gleichskasse nicht ein außerkantonales Unternehmen für seine im Kan- ton Wallis tätigen Arbeitnehmer der Beitragspflicht unterwerfen kann. Gleich wie die Gesetzgebung des Kantons Basel-Stadt ein Arbeitnehmer, der im Kanton Basel-Stadt arbeitet, aber im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft ist, nicht zur Bezahlung des Arbeitsrappens verpflichten kann, so kann auch die Gesetzgebung des Kantons Wallis nicht einen Arbeit- geber zur Beitragspflicht an eine Familienausgleichskasse verpflichten, dessen Betrieb sich im Kanton Appenzell befindet und der im Kanton Wallis Reisende beschäftigt. Nach der konstanten Praxis des Bundesgerichts liegt Doppelbesteue- rung vor, wenn die nämliche Person für das gleiche Vermögensobjekt und für die gleiche Zeit gestützt auf die Steuergesetze zweier Kantone der nämlichen Steuer unterworfen wird oder werden kann. Doppelbe- steuerung ist auch dann gegeben, wenn ein Kanton in die Steuerhoheit eines andern eingreift, mag letzterer von seiner Zuständigkeit auch kei- nen Gebrauch gemacht haben und der Pflichtige demnach tatsächlich nicht doppelbesteuert sein. Man spricht dann von virtueller Doppelbe- steuerung («in thesi»), im Gegensatz zur effektiven (vgl. BGE 51 I 126 und 53 I 460). Im vorliegenden Fall hat der Kanton Appenzell, in dem die Firma J. ihren Sitz hat, noch kein Gesetz über die Familienzulagen erlassen; er könnte es aber noch tun. Es würde demnach eine virtuelle Doppelbe- steuerung vorliegen, falls die CIVAF die Arbeitgeberbeiträge erheben würde. Durch die Erhebung dieser Beiträge würde Art. 46, Abs. 2, BV verletzt.
2. Man kann sich fragen, ob die Werbung von Kunden eine «Tätig-
keit» im Sinne des Art.3, Abs. 1, VSG darstellt. Für die Beurteilung dieser Frage sind wiederum die bundesgerichtlichen Kollisionsnormen betref- fend das Verbot der Doppelbesteuerung heranzuziehen. Danach ist der Kanton, in dem sich ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des technischen oder kommerziellen Geschäftsbetriebes mittels ständiger körperlicher Anlagen vollzieht, zur Besteuerung des entsprechenden Teiles des Vermögens und des Einkommens berechtigt. So hat das Bun- desgericht im Urteil vom 15. April 1946 i. Sa. Tettamanti & Cie. & G. Conti erkannt, daß ein Torfbetrieb im Kanton Freiburg, der durch eine
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außerkantonale Firma betrieben wird, dem Gesetze des Kantons Frei- burg über die Familienzulagen unterstellt ist. Diese Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Firma J. im Kanton Wallis keinen Zweigbetrieb, Magazin oder Depot unterhält. Die Er- hebung des Arbeitgeberbeitrages würde daher die bundesgerichtlichen Kollisionsnormen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung ver- letzen.
3. Die Unterstellung außerkantonaler Arbeitgeber, die im Kanton
Reisende beschäftigen, wäre mit dem Ausgleichssystem nicht vereinbar und würde unlösbare verwaltungstechnische Schwierigkeiten mit sich bringen. Einmal könnten die Handelsreisenden mit Rücksicht auf ihre unstabile Tätigkeit nicht lückenlos erfaßt werden. Den Familienaus- gleichskassen würden sich fast ausschließlich Arbeitgeber anschließen, die Handelsreisende mit Familienlasten beschäftigen, sodaß ein Aus- gleich in dieser Berufsgruppe ausgeschlossen wäre, und das Gleichge- wicht im Kassenhaushalt in Frage gestellt würde. Wenn nur die Arbeit- geber unterstellt werden, die Handelsreisende mit Familienlasten be- schäftigen, so hätten die Arbeitgeber ein Interesse, nur lediges Personal anzustellen, um keine Beiträge entrichten zu müssen. Die Handelsreisen- den, die Familienväter sind, könnten dadurch benachteiligt werden. Würden die in Frage stehenden Arbeitgeber in allen Kantonen mit Gesetzen über Familienzulagen unterstellt, so müßte ein Arbeitgeber mit mehreren Kassen abrechnen. Ein Ausgleich inerhalb des Betriebes wäre nicht möglich und der Verkehr mit den einzelnen Ausgleichskassen wäre für den Arbeitgeber mit großen administrativen Umtrieben verbunden. Ein Arbeitgeber sollte wenn immer möglich für alle Arbeitnehmer nur mit einer Kasse abrechnen müssen, gleichgültig in welchem Kanton die Arbeitnehmer wohnen. Es muß die Gesetzgebung jenes Kantons anwend- bar sein, in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat. Jede andere Lösung wäre unzweckmäßig. (Entscheid i.Sa. J., vom 30. Dezember 1953). NE Die Zweigbetriebe eines außerkantonalen Unternehmens sind dem Gesetze unterstellt. (Entscheid vom 14. Juni 1946). VS Schweizerische Krankenkassen sind für ihre Sektionen im Kanton Wallis dem Gesetze unterstellt. (Entscheid vom 22. Oktober 1952).
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Begriff der Betriebsstätte
GE Ein außerkantonaler Arbeitgeber, der im Kanton Genf eine Agen- tur mit Geschäftsräumen, die der Kundschaft zugänglich sind, be- sitzt, unterhält eine Betriebsstätte und ist dem Gesetze für die darin beschäftigten Arbeitnehmer unterstellt. Gemäß Art. 1 GEG ist dem Gesetze jeder Arbeitgeber unterstellt, der im Kanton Genf einen Betrieb, einen Sitz oder eine Zweigstelle hat und darin Arbeitnehmer beschäftigt. Unter Betrieb, Sitz und Zweigstelle sind nicht die entsprechenden engen Begriffe des Handelsrechts zu verstehen. Das Gesetz will vielmehr alle schweizerischen und ausländischen Arbeit- geber dem Gesetze unterstellen, die in Genf ein Büro oder eine Agentur unterhalten und darin in Genf wohnhafte Personen beschäftigen. Die Rekurskommission hat schon mehrmals ausgesprochen, daß ein Arbeit- geber, der ein der Kundschaft zugängliches Bureau besitzt und darin ständig Personal beschäftigt, eine Betriebsstätte im Sinne des Gesetzes unterhält. (Entscheid i.Sa. Sch. & Cie. A.-G., vom 30. Oktober 1952).
LU Ein außerkantonaler Arbeitgeber, der in Luzern ein Verkaufs- büro führt und dort beständiges kaufmännisches Personal beschäf- tigt, unterhält eine Betriebsstätte und ist dem Gesetze unterstellt. (Enscheid N., A.-G., vom 7. Oktober 1947).
LU Ein außerkantonaler Arbeitgeber, der im Kanton Luzern einen Steinbruch ausbeutet und hier Arbeitnehmer beschäftigt, unterhält eine Betriebsstätte und ist dem Gesetze unterstellt. Gemäß § 1 Abs. 1 LUG hat jeder Arbeitgeber, der im Kanton Luzern einen Geschäftssitz hat oder eine Betriebsstätte unterhält, einer vom Kanton anerkannten privaten oder der kantonalen Familienausgleichs- kasse beizutreten und damit Beiträge zu entrichten (§ 7 LUG), sofern er auf dem Gebiete des Kantons Luzern Arbeitnehmer beschäftigt. Der Regierungsrat ist befugt, auch andere Arbeitgeber, die auf dem Gebiete des Kantons Luzern Arbeitnehmer beschäftigen, der Beitrittspflicht zu unterstellen. Gemäß § 3 LUV gilt als Betriebsstätte eine Geschäftsein- richtung, in der, wenn auch bloß mit beschränkter Däuer, eine gewerb- liche oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird. Es kann dahinge- stellt bleiben, ob der Regierungsrat mit dieser Begriffsbestimmung nicht vom gewöhnlichen Begriff der Betriebsstätte, wie er insbesondere von der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis entwickelt wurde und
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dem nach den Ausführungen des Regierungsrates in der Botschaft zum Entwurfe eines Gesetzes für die Familienausgleichskassen vom 15. No- vember 1944 (S. 29) der gesetzliche Begriff der Betriebsstätte im we- sentlichen entspricht, abgewichen ist und ihn erweitert hat. Denn auch wenn dies der Fall wäre, so würde sich diese Erweiterung jedenfalls im Rahmen der dem Regierungsrat in § 1 Abs. 1 LUG erteilten Befugnis halten, auch andere Arbeitgeber, die auf dem Gebiete des Kantons Lu- zern Arbeitnehmer beschäftigen, der Beitrittspflicht zu unterstellen, so daß sich die Bestimmung der Vollziehungsverordnung im Rahmen des Gesetzes hält. Vorliegend steht außer Streit, daß der Beschwerdeführer auf dem Gebiete des Kantons Luzern, nämlich im Steinbruch in Dierikon Arbeit- nehmer beschäftigt. Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, die im Steinbruch beschäftigten Arbeiter seien «ein Bestandteil» seines Ge- schäftes in Kilchberg und beim Steinbruch handle es sich nicht um einen selbständigen Betrieb. Letzteres wird unter den gegebenen Umständen richtig sein, ist aber für die Begründung der Beitragspflicht gar nicht erforderlich. Es genügt, wenn es sich um eine Betriebsstätte des Ge- schäftes des Beschwerdeführers handelt. Dies ist zweifellos dann der Fall, wenn auf die in der Vollziehungsverordnung enthaltene Begriffs- umschreibung abgestellt wird. Denn das Brechen von Steinen zwecks Weiterveräußerung in unbearbeitetem oder verarbeitetem Zustand bzw. zwecks Verwendung in einem Gartengestaltungsgeschäft stellt eine ge- werbliche Tätigkeit und die Anlage des Steinbruches eine Einrichtung dar, in der diese Tätigkeit ausgeübt wird, zumal die Ausbeutung eines Steinbruches in gleicher Weise wie diejenige einer Kiesgrube sogar einen selbständigen Geschäftsbetrieb darstellen kann (vgl. Robert & Ehrens- berger, Lexikon für Schweizerisches Steuerrecht, S. 405). (Entscheid i.Sa. A. B., vom 19. Februar 1952). LU Eine außerkantonale Baugenossenschaft, die in Luzern eine Lie- genschaft besitzt, in der sie einen Abwart beschäftigt, ist dem Ge- setze nicht unterstellt. (Entscheid i.Sa. Baugenossenschaft U., vom 30. Juli 1953).
Hausdienstarbeiter GE Eine Hausdienstangestellte, die als Putzfrau in einem Handels- betrieb tätig ist, zählt nicht zum weiblichen Hausdienstpersonal im Sinne des Art. 1, Abs. 3, GEG. (Entscheid i.Sa. Ch. vom 20. September 1951).
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_FR Als Hausdienstarbeitgeber gelten Inhaber eines privaten Haus- halts, der infolge Heirat gegründet oder von physischen, nicht aber juristischen Personen geführt wird. (Entscheid Nr. 67 vom 6. Oktober 1951). VS Das weibliche Hausdienstpersonal gemeinnütziger Institutionen, die keinen Erwerbszweck verfolgen, ist dem Gesetze nicht unterstellt. (Entscheide vom 26. November 1951).
Gemeinnützige Institutionen NE Gemeinnützige Institutionen, die Arbeitnehmer beschäftigen, sind dem Gesetze unterstellt. Die Institutionen der Heilsarmee, wie das Mädchenheim in Neuenburg und der Hilfsposten in La Chaux-de-Fonds, sind als Zweigbetriebe im Sinne von Art. 2, Abs. 1, lit. c, NEG zu betrachten und daher dem Ge- setze zu unterstellen. Die Angestellten dieser Zweigbetriebe stehen zur Heilsarmee in einem Dienstverhältnis im Sinne von Art. 1 NEV. Die Heilsarmee gilt als deren Arbeitgeber und untersteht dem Gesetze, da dieses für gemeinnützige Institutionen keine Ausnahme von der Unter- stellung vorsieht. (Entscheid vom 2. Mai 1946). Der Verein der Gemeindeschwestern von C. ist dem Gesetze unter- stellt, obwohl er keinen Erwerbszweck verfolgt. Für die Unterstellung ist die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entscheidend. • (Entscheid vom 17. Juli 1946). Fortsetzung folgt
Buchbesprechung Dr. Emma Steiger: Altersprobleme Wesen und Stellung des alten Menschen mit Beispielen aus der Altershilfe in zahlreichen Ländern.
Diese soeben in der Schriftenreihe der Arbeiterwohlfahrt, Bonn, erschie- nene Broschüre von knapp 60 Seiten gewährt einen kaum vermuteten Ein- blick in die Probleme des Alters und die Aufgaben, die sich daraus für die Gesellschaft ergeben. Als ausgezeichnete Kennerin der Materie hat sich die Verfasserin bemüht, durch eine übernationale Darstellung --- neben den Verhältnissen in der Schweiz und Deutschland werden namentlich
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jene in Skandinavien und England geschildert — ein vollständiges Bild der Möglichkeiten zur Lösung der Altersprobleme zu geben. Hiebei ließ sie sich insbesondere von dem Gedanken leiten, der alternde Mensch solle solange und soweit als möglich auch sein äußeres Leben selbst und nach eigenen Bedürfnissen gestalten, weshalb die Mithilfe der Gesellschaft so zu gewähren sei, daß er sie annehmen könne, ohne dadurch in seiner Selbständigkeit mehr als unbedingt nötig eingeschränkt oder gar in seiner Würde verletzt zu werden. Ohne den Leser mit langen Statistiken zu langweilen, hat die Verfas- serin durch eine klare Gliederung des Stoffes und ihren lebendigen Stil das weitschichtige Thema für jedermann leicht verständlich gemacht. Das Heft kann direkt bei Frl. Dr. Emma Steiger, Susenbergstr. 183, Zürich (Postcheck VIII 44400) zum Preis von Fr. 1.80 bezogen werden.
Fürsorge für die Wehrpflichtigen und ihre Angehörigen Der Kündigungsschutz Die Beschränkung der Kündigung von Anstellungsverhältnissen bei Mi- litärdienst hat den Zweck, die Wehrpflichtigen davor zu bewahren, daß sie wegen des Militärdienstes ihre zivile Arbeitsstelle verlieren. Die Wehr- pflichtigen sollen die Militärdienstpflicht erfüllen können, ohne daß sie sich um ihre zivilen Stellungen zu sorgen brauchen. Die Kündigungsbe- schränkungen gehen somit auf einen ähnlichen Gedanken zurück wie die Erwerbsersatzordnung, die den Wehrpflichtigen vor Verdiensteinbußen zufolge des Militärdienstes zu schützen die Aufgabe hat.
1. Die Ordnung bis zum Jahre 1940
Im revidierten Fabrikgesetz vom 18. Juni 1914 wurde der Kündigungs- schutz im Art. 23, lit. b, wie folgt verankert: «Das Dienstverhältnis kann vom Fabrikinhaber nicht gekündigt wer- den: wegen schweizerischen obligatorischen Militärdienstes. Für den in solchem Militärdienst befindlichen Arbeiter, steht der Ablauf der Kündi- gungsfrist während der Dauer seines Dienstes still». Die Revision des Obligationenrechtes vom Jahre 1911 ging nicht so weit. Sie brachte nicht einen eigentlichen Kündigungsschutz. In Art. 352,
1 vgl. ZAK 1954, S. 198, 250 und 288.
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Abs. 3, des OR wurde allein bestimmt, daß der obligatorische Militär- dienst vom Richter nicht als wichtiger Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses anerkannt werden darf. Während der Mobilmachung der Armee im ersten Weltkrieg haben sich namentlich die Bestimmungen des OR als ungenügend erwiesen. In- folgedessen sah sich die beim Armeestab errichtete Zentralstelle für Soldatenfürsorge genötigt, im Jahre 1916 einen Arbeitsvermittlungsdienst für die aus dem Militärdienst entlassenen Wehrpflichtigen einzuführen.
2. Die Regelung vom Jahre 1940
Im zweiten Weltkrieg traf der Bundesrat erstmals durch seinen Beschluß vom 5. Juli 1940 über die Erleichterung der Wiedereinstellung von aus dem Militärdienst zurückgekehrten Wehrmännern Maßnahmen zum Schutz des Anstellungsverhältnisses von Wehrpflichtigen. Dieser Be- schluß gab den Arbeitgebern die Möglichkeit, bei der Rückkehr von Wehr- männern an ihren frühern Arbeitsplatz Ersatzarbeitskräfte mit kurzfri- stiger Kündigung zu entlassen. Gleichzeitig wurden Vorkehren getroffen, daß bei der Vergebung von Arbeiten und Lieferungen durch die Bundes- betriebe und bei den vom Bund subventionierten Werken in erster Linie Geschäfte berücksichtigt wurden, die im angemessenen Verhältnis mili- tärdienstpflichtige Schweizer beschäftigten. Sodann wurde für diejenigen Wehrmänner, die nach der Mobilmachung ihrer Einheit keine Arbeit fan- den, die Möglichkeit geschaffen, wieder in den Militärdienst zurückzu- kehren. Dieser Bundesratsbeschluß wurde durch einen neuen vom 13. August 1940 in der Weise ergänzt, daß die aus dem Aktivdienst zurückge- kehrten Wehrmänner während 14 Tagen nach ihrer Entlastung die Ar- beitslosenunterstützung beziehen konnten. Mit diesen Maßnahmen wollte der Bundesrat eine plötzliche Belastung des Arbeitsmarktes und große Arbeitslosigkeit verhindern. Der Bundesrat erließ am 13. September 1940 sodann einen Beschluß über den Schutz des Anstellungsverhältnisses während des Militärdien- stes der Wehrpflichtigen. Darnach standen vor dem Einrücken in den Militärdienst ausgesprochene, aber noch nicht abgelaufene Kündigungen während der Dauer des Militärdienstes still und lebten erst nach der Ent- lassung wieder auf. Außerdem wurden die Bestimmungen über die Wie- dereinstellung von aus dem Militärdienst zurückgekehrten Wehrmänner, die in den beiden Bundesratsbeschlüssen vom 5. Juli und 13. August 1940 enthalten waren, in den neuen Beschluß eingebaut. Bei Beendigung des Aktivzustandes der Armee wurden die Bestim- mungen über den Kündigungsschutz der Wehrpflichtigen durch einen
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Bundesratsbeschluß vom 14. August 1945 den veränderten Verhältnissen angepaßt und blieben in der neuen Fassung bis Ende 1949 in Kraft.
3. Das Bundesgesetz vom 1. April 1949
Die Erfahrungen des Aktivdienstes bewogen den Bundesrat, aus sozialen, staatsbürgerlichen und nicht zuletzt auch aus militärischen Interessen, den auf Grund der außerordentlichen Vollmachten eingeführten Kündi- gungsschutz, der auf den Aktivdienst zugeschnitten war, für die Friedens- zeit in die ordentliche Gesetzgebung überzuführen. Mit Botschaft vom 4. Juli 1948 unterbreitete der Bundesrat der Bundesversammlung einen Entwurf zu einem Bundesbeschluß über die Beschränkung der Kündigung von Anstellungsverhältnissen bei Militärdienst. Die eidgenössischen Räte kleideten die Vorlage in die Form eines Gesetzes, da sie ihr dauernden Charakter beimaßen. Geltungsbereich. Das Gesetz gilt für Anstellungsverhältnisse, die durch das Obligationenrecht und das Fabrikgesetz geregelt sind. Es ist somit auf alle zivilrechtlichen Arbeitsverhältnisse anwendbar. Ausgenommen sind die öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse wie diejenigen der Be- amten des Bundes, der Kantone und Gemeinden und anderer öffentlich- rechtlicher Anstalten und Betriebe, für die sich ein solcher Kündigungs- schutz nicht als notwendig erwiesen hat. Der Bundesrat ging in seiner Rotschaft aber von der Annahme aus, daß auch die Verwaltungen und Betriebe der öffentlichen Hand hinsichtlich der Auflösung des Arbeits- verhältnisses ihres nicht obligationenrechtlich angestellten Personals die in der Vorlage enthaltenen Grundsätze sinngemäß zur Anwendung brin- gen. Als Militärdienst gilt jeder besoldete schweizerische Militärdienst, ein- schließlich Hilfsdienst und Luftschutz. Aus den Beratungen im Ständerat ist zu schließen, daß auch der freiwillige Militärdienst und im besondern der Dienst in Hochgebirgskursen und die Teilnahme an militärischen Sportveranstaltungen eingeschlossen ist. Kündigungsbeschrdnkungen. Der Arbeitgeber darf einem Angestellten oder Arbeiter wegen , des Militärdienstes das Anstellungsverhältnis nicht kündigen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist aber auch während des Militärdienstes und den darauf folgenden 14 Tagen nicht statthaft. Eine Kündigung, die vor dem Militärdienst ausgesprochen wird, steht während der Dauer des Militärdienstes still und nimmt erst nach dem Entlassungstag ihren Fortgang. Kündigungen, die trotz des gesetzlichen Verbots ausgesprochen werden, sind nichtig. Der Gesetzgeber hat aber 374
davon Umgang genommen, Sanktionen gegen Arbeitgeber zu treffen, die sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften halten. Die Kündigungsbe- schränkungen gelten im gewissen Umfang auch zugunsten des Arbeitge- bers, der selber Militärdienst zu leisten hat und dessen Arbeit während des Militärdienstes von einem Angestellten besorgt wird. Dieser Schutz gilt nicht bloß für die Geschäftsinhaber selber, sondern auch für die ge- schäftsleitenden Personen in Kollektiv-, Kommanditgesellschaften, in Ak- tiengesellschaften und Genossenschaften. Ausnahmen von den Kündigungsbesclzränkungen. Die Beschränkung des Kündigungsrechtes gegenüber Arbeitnehmern gilt nicht: wenn ein bestimmter Endtermin aus dem Zweck des Anstellungsver- hältnis hervorgeht, insbesondere bei saisonweiser Beschäftigung oder bei Anstellung für die Ausführung einer bestimmten Arbeit; wenn der Arbeitgeber das Geschäft aufgibt oder den Betrieb oder er- hebliche Teile desselben stillegen muß; wenn der Kündigungsschutz offenbar mißbräuchlich beansprucht wird, oder wenn das Anstellungsverhältnis aus wichtigen Gründen (Art. 352 ff. OR) aufgelöst werden kann.
Aus dem «Nebelspalter»: Unser Kassenarzt hat sich gesundheitshalber zurückgezogen und meldete dies der AHV, mit welcher er noch einige Differenzen zu bereinigen hat- te. Briefe gingen hin und her,' und zum Schluß kam noch ein Telefon: «Also, Herr Doktor, die Sache ist in Ordnung. Ihre Einzahlungen waren derart, daß bei Ihrem Ableben Ihre Witwe schon heute das Maxi- mum erhalten würde» . . . kleine Pause . . . «a propos, wie alt ist denn Ihre Witwe?»
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Statistik der ordentlichen Renten im Jahre 1953 Entsprechend der Darstellung betreffend die Uebergangsrenten in der letzten Nummer dieser Zeitschrift enthalten die nachstehenden Tabellen die wichtigsten statistischen Ergebnisse der im Jahre 1953 ausgerichteten ordentlichen Renten. Weitere Angaben mit Erläuterungen folgen im Be- richt über die AHV im Jahre 1953.
Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten und durchschnittlichem Jahresbeitrag
Tabelle 1 Durchs'hnittlicher Jahresbeitrag von .. . Franken Zu- Rentenarten 1-291) 30 - 74 300 und sammen
75 - 149 1 150 -299 1 mehr --
2) Bezüger (Fälle)
Einfache Altersrenten 16 338 21 314 20 730 16 773 10 149 85 304 Ehepaar-Altersrenten 1 472 4 685 8 794 14 654 13 214 42 819 Witwenrenten 646 1 851 4 405 10 043 10 016 26 961 Einfache Waisenrenten 374 1 147 3 756 8 976 6 794 21 047 Vollwaisenrenten 47 131 212 373 209 972
Total 1953 18 877 29 128 37 897 50 819 40 382 177 103 Total 1952 15 718 24 208 30 466 40 342 30 591 141 325 Ausiählungen in Franken
Einfache Altersrenten 7 233 022 11 529 120 14 485 123 12 321 378 7 724 739 53 293 382 Ehepaar-Altersrenten 989 907 4 054 058 9 786 306 17 484 136 16 367 229 48 681 636 Witwenrenten 227 874 792 561 2 346 118 5 530 270 5 663 789 14 560 612 Einfache Waisenrenten 48 506 i 186 398 978 793 2 786 423 2 055 524 6 055 644 Vollwaisenrenten 9 188 30 772 80 577 173 115 97 155 390 807
Total 1953 8 508 497 16 592 909 27 676 917 38 295 322 31 908 426 122 982 081 Total 1952 7 017 702 13 638 723 21 595 566 29 592 572 23 205 646 95 050 209
1) Minimalrenten. 2) Maximalrenten.
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Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten und Beitragsdauer
Tabelle 2 Rentenskala gemäß Beitragsdauer des Jahrganges Gekürzte . Zu- Rentenarten Renten sammen 1 2 I 3 I 4 I 5 Bezüger (Fälle) .
Einfache Altersrenten 15 606 15 857 16 440 17 014 17 359 3 028 85 304 Ehepaar-Altersrenten 8 589 8 441 8 773 8 593 8 388 35 42 819 Witwenrenten 5 148 5 408 5 704 5 504 5 139 58 26 961 EinfacheWaisenrenten1) . . . . . . 21 047 Vollwaisenrenten 4 . . . . . . 972
Total 1953 29 343 29 706 30 917 31 111 30 886 3 121 177 103 Total 1952 29 899 30 174 31 452 29 981 . 1 830 141 325
Auszahlungen in Franken
Einfache Altersrenten 9 848 931 10 247 513 10 839 295 11 638 192 9 250 172 1 469 279 53 293 382 Ehepaar-Altersrenten 9 570 867 9 737 062 10 473 972 10 662 759 8 210 413 26 563 48 681 636 Witwenrenten 2 779 662 3 058 260 3 348 129 3 395 787 1 956 312 22 462 14 560 612 EinfacheWaisenrenten1) . . . . . . 6 055 644 Vollwaisenrenten 1) . . . . . 390 807
Total 1953 22 199 460 23 042 835 24 661 396 25 696 738 19 416 897 1 518 304 122 982 081 Total 1952 22 549 016 23 287 365 24 889 268 18 304 940 . 854 841 95 050 209
1) Für die Waisenrenten gilt Art. 29, Abs. 2, lit. a, AHVG, wonach Vollrenten ausgerich- tet werden; sofern während mindestens eines vollen Jahres Beiträge entrichtet wurden.
Kantonale Glie.lerung aller Rentenarten Tabelle 3 Bezüger (Fä le) Auszahlungen in Franken
Kantone Hinter- Alters- lassenen- Zu- Alters- Hinter- Zu- renten reihen') sammen renten lassenen- sammen reiten 1)
• Zürich 21 567 7 266 28 833 17 722 848 3 356 884 21 079 732 Bern 21 869 8 064 29 933 17 568 969 3 487 540 21 056 509 Luzern 5 239 2 606 7 845 3 950 491 1 060 448 5 010 939 Uri 562 382 944 421 702 . 137 773 559 475 Schwyz 1 758 887 2 645 " 1 334 456 347 861 1 682 317 Obwalden 519 270 789 378 147 98 111 476 258 Nidwalden 379 184 563 281 800 66 752 348 552 Glarus 1 102 341 1 443 881 676 145 253 1 026929 Zug 909 463 1 372 • 695 103 183 356 878 459 Freiburg 3 731 1 753 5 484 2 835 787 684 791 3 520 578 Solothurn 3 989 1 731 5 720 3 420 314 741 799 4 162 113 Basel-Stadt 4 981 1 941 6 922 4 097 351 922 771 5 020 122 Basel-Land 2 801 1 114 3 915 2 381 649 496 782 2 878 431 Schaffhausen 1 731 589 2 320 1 380 243 261 707 1 641 950 Appenzell A.Rh 2 075 494 2 569 1 637 592 217 360 1 854 952 Appenzell I.Rh, 448 125 573 307 194 49 032 356 226 St. Gallen 9.493 3 326 12 819 7 607 307 1 393 382 9 000 689 Graubünden 3 703 1 469 5 172 2 687 740 548 091 3 235 831 Aargau 7 142 3 230 10 372 5 878 486 1 384 899 7 263 385 Thurgau 4 411 1 556 5 967 3 592 764 654 864 4 247 628 Tessin 5 016 1 828 6 844 3 630 546 732 231 4 362 777 Waadt 10 629 3 839 14 468 8 299 082 1 680 165 9 979 247 Wallis 3 605 2 088 5 693 2 551 341 749 585 3 300 926 Neuenburg 3 881 1 399 5 280 3 235 166 634 420 3 869 586 Genf 6 562 2 018 8 580 5 176 059 960 798 6 136 857
Total 1953 2) 128 123 48 980 177 103 101 975 018 21 007 063 122 982 081 Total 1952 102 002 39 323 141 325 78 772 593 16 277 616 95 050 209
2 ) Ohne einmalige Witwenabfindungen
2) Einschließlich 38 Einzelfälle mit 31 613 Franken, welche nicht kantonal aufgeteilt werden können.
378
Aufteilung der Altersrenten nach Kantonen Tabelle 4 Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken
Kantone Einfache Ehepaar- Einfache Ehepaar- Alters- Alters- Alters- Alters- renten renten renten renten
Zürich 14 389 7 178 9 311 736 8 411 112 Bern 14 516 7 353 9 116 820 8 452 149 Luzern 3 829 1 410 2 359 880 1 590 611 Uri 413 149 254 156 167 546 Schwyz 1 268 490 793 728 540 7?8 Obwalden 391 128 242 458 • 135 G89 Nidwalden 278 101 170 997 110 803 Glarus 731 371 451 649 430 027 Zug 670 239 423 399 271 704 Freiburg 2 603 1 128 1 596 950 1 238 837 Solothurn 2 412 1 577 1 575 830 1 844 484 Basel-Stadt 3 317 1 664 2 153 015 1 944 336 Basel-Land 1 702 1 099 1 104 537 1 277 112 Schaffhausen 1 168 563 733 652 646 591 Appenzell A. Rh. 1 385 690 845 075 792 517 Appenzell I. Rh. 347 101 195 996 111 198 St. Gallen 6 285 3 208 3 910 015 3 697 292 Graubünden 2 601 1 102 1 528 051 1 159 689 Aargau 4 527 2 615 2 858 387 3 020 099 Thurgau 2 877 1 534 1 826 513 1 766 251 Tessin 3 394 1 622 1 934 306 1 696 240 Waadt 6 838 3 791 4 144 890 4 154 192 Wallis 2 563 1 042 1 474 044 1 077 297 Neuenburg 2 398 1 483 1 529 659 1 705 507 Genf 4 391 2 171 2 749 426 2 426 633
Total 1953 ') 85 304 42 819 53 293 382 48 681 636 Total 1952 68 422 33 580 41 781 544 36 991 049 •
I ) Einschließlich 21 Einzelfälle mit 21 205 Franken, welche nicht kantonal aufgeteilt werden können.
'379
Aufteilung der Hinterlassenenrenten nach Kantonen
Tabelle Beztiger Auszahlungen in Franken Ein- Ein- Kantone Wit- malige fEin- „., Voll- Wit- menge f ,,,,),,, Voll- wen- Wit- W—a7_ Wai- wen- Wit- Wai- ren- wenab- sen- sen- ren- wenab- Wal sen- sen- ten renten ten renten renten dungen renten dungen
Zürich 4 535 51 2 611 120 2 524 686 85 832 784 768 47 430 Bern 4 430 20 3 456 178 2 413 041 35 320 1 001 277 73 222 Luzern 1 215 8 1 326 65 652 703 12 464 381 068 26 677 Uri 153 — 225 4 77 114 — 58 858 1 801 Schwyz 359 — 502 26 189 461 — 146 590 11 810 Obwalden , 93 — 175 2 46 583 — 50 733 795 Nidwalden 68 1 114 2 35 293 1 876 30 837 622 Glarus 198 1 136 7 105 985 1 768 36 192 3 076 Zug 208 4 249 6 108 437 7 280 71 994 2 925 Freiburg 728 3 970 55 387 036 4 170 275 587 22 168
Solothurn 892 7 788 51 486 365 10 439 233 126 22 308 Basel-Stadt 1 331 12 592 18 734 164 20 108 180 149 8 458 Basel-Land 647 3 436 31 356 500 4 452 128 386 11 896 Schaffhausen 346 — 233 10 192 690 — 64 295 4 722 Appenzell A.Rh. 284 1 204 6 154 083 1 522 60 583 2 694 Appenzell I.Rh. 64 — 54 7 33 367 — 13 423 2 242 St. Gallen 1 653 14 1 622 51 897 866 23 854 476 937 18 579 Graubünden 658 4 788 23 327 862 4 970 211 011 9 218 Aargau 1 693 8 1 440 97 921 768 11 533 426 266 36 865 Thurgau 826 8 701 29 446 791 12 280 198 060 10 013 Tessin 1 047 6 756 25 522 989 8 928 199 603 9 639 Waadt 2 375 20 1 417 47 1 256 640 30 078 404 537 18 988 Wallis 815 8 1 225 48 411 563 11 074 320 323 17 699 Neuenburg 884 5 481 34 481 417 7 842 139 437 13 566 Genf 1 445 20 543 30 786 880 33 486 160 524 13 394
Total 1953 26 961 204 21 047 972 14 560 612 329 276 6 055 644 390 807 Total 1952 21 334 196 17 139 850 11 112 831 298 847 4 842 595 322 184
1) Einschließlich 17 Einzelfälle mit 10 408 Franken, welche nicht kantonal aufgeteilt werden können.
380
Durchführungsfragen der AHV Die besonderen Voraussetzungen für den AHV-Rentenbezug gemäß den Sozialversicherungsabkommen Für den Bezug der ordentlichen AHV-Renten durch Angehörige von Ver- tragsstaaten ist nach allen heute in Kraft stehenden Abkommen wahl- weise eine von zwei die Beitragsdauer beschlagenden Voraussetzungen zu erfüllen: entweder eine Mindestbeitragsdauer von 5. bzw. 10 Jahren, oder eine Beitragsdauer von wenigstens einem Jahr in Verbindung mit einer bestimmten Mindestwohndauer in der Schweiz. Diese Bedingungen sind nach dem übereinstimmenden Wortlaut der betreffenden Bestimmungen in sämtlichen Abkommen bei Eintritt des Versicherungsfalles, d. h. im Fall der Altersrente am ersten Tag des der Erfüllung des 65. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres zu erfüllen. Ist in diesem Zeitpunkt zwar die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr gegeben, die Mindestwohndauer dagegen noch nicht erreicht, so ist ein Rentenanspruch nicht entstanden und kann durch Erfüllung der Wohndauer nach Eintritt des Versiche- rungsfalles nicht mehr erworben werden. Diese Vorschriften gelten unverändert auch für Versicherungsfälle, die vor Inkrafttreten eines Abkommens eingetreten sind: bei einer im
1. 'Halbjahr 1886 geborenen belgischen Staatsangehörigen z.B. müssen
demnach sowohl die einjährige Beitragszahlung wie die 10-jährige Wohne dauer (wovon 5 Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versiche- rungsfall) am 1. Juli 1951 nachgewiesen sein, ungeachtet der Tatsache, daß das Abkommen mit Belgien erst am 1. November 1953 in Kraft ge- treten ist; das Datum des Inkrafttretens ist lediglich von Bedeutung für die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Leistungen der schweizerischen AHV frühestens gewährt werden können.
Berechnung der Trinkgeldeinnahmen im Coiffeurgewerbe Gemäß Randziffer 146 von Kreisschreiben 20 a reihen die Ausgleichskas- sen die Coiffeurbetriebe für die Bestimmung der Trinkgeldansätze in 4 Kategorien ein. Maßgebend sind dabei die Höhe der Bedienungspreise sowie weitere Merkmale, welche die Trinkgelder beeinflussen. Am folgen- den Beispiel aus der Praxis zeigt sich, daß die Höhe der Preise für die Einreihung des Betriebes in eine höhere Trinkgeldkategorie nicht immer ausschlaggebend sein kann. Ein Coiffeur, der 3-4 Arbeitnehmer beschäftigt und nicht Mitglied des Coiffeurmeisterverbandes ist, arbeitet zu bedeutend niedrigeren Prei-
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sen als die übrigen Geschäfte auf dem Platze (städtische Verhältnisse). Auf Grund dieser Preise wäre die Berechnung der Trinkgelder gemäß Ta- rifklasse I (8%) gerechtfertigt gewesen. Hingegen hat das Geschäft einen verhältnismäßig großen Umsatz, wobei die Trinkgeldeinnahmen eine Sum- me ausmachen, die einem Trinkgeldansatz von ca. 16% entsprechen. Die betreffende Ausgleichskasse hat auf Grund der durch eine Arbeitgeber- kontrolle gemachten Erhebungen eine neue Verfügung erlassen und den Trinkgeldansatz richtigerweise auf 16% festgesetzt.
Neue Literatur zur AHV Oswald, Hans: Witwen- und Waisenrenten in der Sozialversicherung des Bundes. In: Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 1954, Nr. 15, S. 321, und Nr. 16, S. 345. Schmid-Ruedin, Ph., und Walter, R.: AHV-Wegweiser und Merkbüchlein.
92 S. Zürich 1954, Verlag des Schweiz. Kaufmännischen Vereins.
KLEINE MITTEILUNGEN
Postulat Roth Nationalrat Roth hat am 22. Juni 1954 das folgende Po- stulat eingereicht: Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über Familienzula- gen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbau- ern hat zu merkwürdigen und bedauerlichen Härten ge- führt, die der Gesetzgeber sicher nicht vorausgesehen und gewollt hat. Artikel 5 dieses Gesetzes schreibt vor, daß Bergbauern die Familienzulagen nur erhalten, wenn sie den Lebensunterhalt ihrer Familie vorwiegend aus dem Ertrag ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaft bestreiten. Dadurch kommt es nun vor, daß gerade kleinste und be_ dürftigste Bergbauern von dieser Hilfe ausgeschlossen bleiben, weil ihr Verdienst als Gelegenheitsarbeiter grös- ser ist als der kleine Ertrag aus der Landwirtschaft, trotzdem sie hauptberuflich Bergbauern sind und für die Landwirtschaft mehr Arbeitszeit aufwenden als für den Nebenverdienst. Der Bundesrat wird eingeladen, zu prü- fen, und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht durch Aufhebung der erwähnten Bestimmung auch diesen klein- sten Bergbauern das Anrecht auf die so bitter nötigen Familienzulagen zuerkannt werden sollte. Aenderungen Im Ausgleichskasse 37 Zürich 30 Adressen- (Elektrizitätswerke) Postfach 159 verzeichnis Ausgleichskasse 42 Lausanne (ALKO) Bel Air-Metropole 1
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GERICHTS-ENTSCHEIDE
Erwerbsersatz für Wehrpflichtige Anspruch auf Haushaltungsentschädigung für alleinstehende Wehrpflichtige Der alleinstehende Leiter eines Milchprodukten.. und Kolonialwaren- geschäftes, dessen Wohnung sich Im gleichen Hause wie das Ge- schäft befindet, in der aber keine betrieblich notwendigen Arbeiten vorgenommen werden müssen, hat keinen Anspruch auf Haushal- tungsentschädigung im Sinne von KO Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzteil, Der ledige Wehrpflichtige betreibt in einer ländlichen Gemeinde eine Milchein- nehmerei, in einer andern ländlichen Gemeinde eine Sennerei und in einer Stadt im eigenen Hause ein Verkaufsgeschäft für Milch, Milchprodukte, andere Lan- desprodukte und Kolonialwaren. Der Verkauf erfolgt in zwei getrennten Loka- len, wobei das eine ausschließlich den Milchprodukten reserviert ist. Eine Milch- verarbeitung findet im Geschäft in der Stadt nicht statt. Der Wehrpflichtige hat seinen Wohnsitz in der ersterwähnten ländlichen Gemeinde, wo er über den Sonntag und gelegentlich wochentags bei Verwandten wohnt. Während der Wo- chentage hält er sich aber hauptsächlich in der Stadt auf, wo er im Hause mit den Verkaufsläden und dem Magazin eine eigene Wohnung hat, die zwei Wohn- räume, zwei Schlafzimmer, Büro, Küche und zwei Angestelltenzimmer um- schließt. Der Wehrpflichtige beschäftigt in der Stadt sechs Personen: eine Cou- sine steht dem Haushalt vor und führt die Aufsicht im Geschäft; eine Hausan- gestellte hilft im Haushalt und im Laden; zwei Verkäuferinnen bedienen die Ladenkundschaft; ein verheirateter Milchführer und ein lediger Milchbursche besorgen Transporte und beliefern die Kundschaft. Base, Hausangestellte und Milchbursche beziehen im Haushalt Kost und Logis; die übrigen Angestellten nehmen dort nur das Morgenessen ein. Während die Kasse die vom Wehrpflichtigen verlangte Ausrichtung der Haushaltungsentschädigung für Alleinstehende ohne Kinder verweigerte, sprach die kantonale Rekurskommission ihr diese zu. Dagegen reichte das BSV Berufung ein, die vom EVG mit folgender Begründung gutgeheißen wurde. Wie in ZAK 1953, S. 325, dargelegt wurde, hat der Charakter der Haushal- tungsentschädigung eine Aenderung dadurch erfahren, daß ihr nicht mehr nur der Gedanke an die familienmäßige Zusammensetzung des Haushalts inne- wohnt. An gleicher Stelle, wie auch im Urteil i.S. E.H. vom 19. Januar 1954 (ZAK 1954, S.101), bat das Gericht erklärt, daß im Einzelfalle anhand der kon- kreten Verumständigungen geprüft werden müsse, ob ein anspruchserhebender Wehrpflichtiger die Voraussetzung von EOG Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzteil, er- fülle, wobei dieser stets darzutun habe, er sei wegen der Natur und der An- forderungen seines Berufes genötigt, selber zu haushalten. Das Gericht hat überdies die Norm stets dahin ausgelegt, daß es mit dem Requisit der Notwen- digkeit einer eigenen Hushaltführung streng zu nehmen sei.
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Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, daß der Wehrpflichtige zwar weder an seinem Wohnsitz in der ersten ländlichen Gemeinde noch in seiner Betriebsstätte in der andern ländlichen Gemeinde einen eigenen Haushalt führt. Hingegen hat er in der Stadt einen eigenen Haushalt inne. Ob er berufsnot- wendig Träger dieser Haushaltung sei, läßt sich nun nicht damit begründen, daß der Betrieb eines Verkaufsgeschäftes für Milch, Milchprodukte und Kolo- nialwaren dies erfordere. Die Vorinstanz räumt selber ein, derartige Ladenge- schäfte seien nicht notwendigerweise mit einer Haushaltführung verbunden. Da es sich lediglich um ein Verkaufsgeschäft und um keine Verarbeitung von Milchprodukten handelt, ist kaum einzusehen, inwiefern geschäftliche Anforde- rungen an sich eine Verbindung mit einem Haushalt als unerläßlich erscheinen lassen. Verkaufslokale und Wohnung sind voneinander getrennt, und daß im Haushalte betriebliche Arbeiten vorgenommen werden müssen, ist keineswegs anzunehmen. Der Einbezug der Angestellten in die wohn- und hauswirtschaftli- che Gemeinschaft ist im Unterschied zum Falle Th. M. (ZAK 1953, 325; abgele- genes landwirtschaftliches Heimwesen) nicht unumgänglich. Nach den Fest- stellungen der Vorinstanz besteht nach dem einschlägigen Gesamitarbeitsver- trag für Milchführer-und Milchburschen kein Kost_ und Logiszwang. Tatsäch- lich gehören drei Angestellte des Berufungsbeklagten, nämlich der Milchfüh- rer und zwei Verkäuferinnen, nicht dem Haushalt des Wehrpflichtigen an. Wäh- rend der Essenszeit können entweder die Verkaufslokale, wie anderswo, ge- schlossen werden oder sich die einzelnen Angestellten ablösen, wobei die Mit- tagsverpflegung außerhalb des Betriebs in einer Stadt keine Schwierigkeiten bietet. Diese Verhältnisse rufen lediglich einer geeigneten Organisation, hinge- gen lassen sie auf keine betriebsbedingte Verbindung mit einer Haushaltung schließen. Der Umstand, daß der Wehrpflichtige wegen des frühen Arbeitsbe- ginns seinen Angestellten Gelegenheit gibt, das Frühstück im Betrieb einzu- nehmen, ändert hieran nichts, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die letzt- instanzliche Rechtsprechung zutreffend erklärt hat (vgl. Urteil i.Sa. E.H., vom 19. Januar 1954, ZAK 1954, 101). Für den Berufungsbeklagten mag es praktisch und sogar zweckmäßig sein, daß er für sich und einen Teil seiner Angestellten in der Stadt sein Ver- kaufsgeschäft mit einer Haushaltung verbindet. Daß aber betriebliche Anfor- derungen dies geradezu notwendig machen, kann nicht gefunden werden, zumal der Wehrpflichtige nicht einmal seinen Wohnsitz in der Stadt zu haben scheint und die Verkaufsgeschäfte ihn nicht ohne weiteres nötigen, so zu dis- ponieren, wie er es getan hat, Infolgedessen darf eine berufsnotwendige Haus- haltführung im Sinne der strengen Handhabung dieses Kriteriums nicht ange. nommen werden, weshalb der Berufungsbeklagte für die von ihm getroffene betriebliche Organisation außer der Alleinstehendenentschädigung keine Haus- haltungsentschädigung nach EO Art. 4, Abs. 1, lit. b, beanspruchen kann. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. 0.St., vom 20. Juli 1954, E 9/54.)
Der Anspruch auf Haushaltungsentschädigung eines alleinstehenden Landwirtes, der nicht einen eigenen, sondern mit seinen Geschwistern einen gemeinsamen Haushalt führt, kann nicht anerkannt werden. EO Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzhälfte. Der ledige Wehrpflichtige bewirtschaftet mit seinem Bruder und seiner Schwe- ster ein landwirtschaftliches Heimwesen, das im gemeinsamen Eigentum der
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drei Geschwister steht. Auf dem Hof leben ferner der im Jahre 1868 geborene Vater sowie die im Jahre 1898 geborene Mutter, für deren Unterhalt die drei Geschwister auf Grund eines Verpfründungsvertrages aufkommen. Der Wehr- pflichtige erhob als Alleinstehender Anspruch auf eine Haushaltungsentschä- digung mit der Begründung, daß für die Bewirtschaftung des Heimwesens die Führung eines Haushaltes notwendig sei. Die Ausgleichskasse erkannte ihm nur eine Entschädigung für Alleinste- hende zu, da er nicht einen eigenen, sondern einen gemeinsamen Haus- halt mit den beiden andern am Betrieb des Hofes ebenfalls beteiligten Ge- schwister führe. Die Rekurskommission schloß sich der Auffassung der Aus- gleichskasse an und führte folgendes aus. Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, daß für die Bewirtschaftung des Heimwesens eine Haushaltung notwendig ist. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht alleiniger Inhaber des Betriebes, sondern nur Teilhaber der Personenge- samtheit, die den Betrieb bewirtschaftet. Entsprechend wird auch die Haus- haltung nicht vom Beschwerdeführer allein, sondern von den drei Geschwistern gemeinsam geführt. In der Zeit, wo der Wehrpflichtige abwesend ist, werden die Haushaltungsgeschäfte von der Schwester und der Mutter besorgt. Der Art. 4, Abs. 1, lit. b, der Erwerbsersatzordnung verlangt aber, daß der Wehr- pflichtige einen eigenen Haushalt führt. Der Gesetzgeber hat dem Wehr- pflichtigen mit eigenem Haushalt eine Haushaltungsentschädigung zugebilligt, weil sie zufolge der Führung des Heimwesens besondere Aufwendungen ha- ben, die auch während des Militärdienstes weiter laufen (Sten. Bulletin StR 1952, S. 43 und 47). Im vorliegenden Fall erwachsen dem Beschwerdeführer aber aus der Führung des Haushaltes keine besondern Aufwendungen, da der Haushalt von einer Teilhaberin der Personengesamtheit und der Mutter be- sorgt wird und der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern für den Unter- halt von Vater und Mutter auf Grund eines Verpfründungsvertrages ohnehin aufzukommen hat. Auf jeden Fall hat der Beschwerdeführer für die Kosten der Haushaltung nicht allein aufzukommen und der Haushalt wird während seines Militärdienstes auch nicht bloß in seinem eigenen Interesse weiterge- führt. Eine ausdehnende Interpretation von EO Art. 4, Abs. 1, lit. b, 2. Satzhälf- te, fällt angesichts des ausgesprochenen Ausnahmecharakters, den gerade die Befürworter der im Gesetzesentwurf des Bundesrates nicht enthaltenen Bestim- mung nachdrücklich betont hatten, nicht in Betracht. Auch eine analoge An- wendung der in EO Art. 8 für die Betriebszulagen aufgestellten Grundsätze wäre sachlich nicht gerechtfertigt, da dies zur Ausrichtung von Haushaltungs- entschädigungen an mehrere im gleichen Haushalt lebende Personen führen würde. Der Gesetzgeber wollte das aber verhindern, was sich daraus ergibt, daß nach EO Art. 4, Abs. 2, für die verheirateten Angehörigen des Frauenhilf- dienstes im allgemeinen kein Anspruch auf Haushaltungsentschädigung be- steht, es sei denn, daß die Voraussetzungen von EO Art. 4, Abs. 1, lit. b, erfüllt sind. (Entscheid der Rekurskommission des Kantons Luzern, vom 26. Mai 1954 i.Sa. F.S., BSV 63/1954.)
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Unterstützung durch Arbeit Das Einkommen der vom Wehrpflichtigen unterstützten Mutter, die mit diesem ein landwirtschaftliches Heimwesen bewirtschaftet und ihm für seine Mitarbeit außer Unterkunft und Verpflegung nur ein Taschengeld entrichtet, ist um den Betrag herabzusetzen, den der Wehrpflichtige als Lohn für seine Arbeit hätte beanspruchen können. EOV Art. 3, lit. b, Art. 5, Abs. 1, lit. b, und Art. 6, Abs. 1. Der Wehrpflichtige beanspruchte für die Zeit seiner Rekrutenschule eine Un- terstützungszulage für seine verwitwete Mutter, die gemeinsam mit ihm ein landwirtschaftliches Heimwesen bewirtschaftet. Die Ausgleichskasse wies das Gesuch ab, weil die Mutter neben der Witwenrente aus der AHV über ein Ein- kommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb verfüge, das die Einkommens- grenze von monatlich Fr. 180.— übersteige. Die Mutter könne demzufolge nicht als unterstützungsbedürftig angesehen werden. Die kantonale Rekurskommis- sion hieß die Beschwerde, die gegen die Verfügung der Ausgleichskasse erhoben worden war, gut und sprach dem Wehrpflichtigen für seine Mutter eine Unter- stützungszulage mit folgender Begründung zu. Der Rohertrag des landwirtschaftlichen Heimwesens wurde steueramtlich auf Fr. 4850.— geschätzt. Nach Abzug von Fr. 1030.— für Schuld- und Pacht- zinsen verbleibt ein Einkommen von Fr. 3820.—. Die Arbeit liegt im wesentli- chen auf dem Beschwerdeführer. Hiefür hätte er schätzungsweise einen Lohn von Fr. 3000.— im Jahr beanspruchen können. Um den Betrag dieses Lohnan- spruches ist das Einkommen der Mutter zu kürzen, sodaß ihr nur Fr. 820.— im Jahr (Fr. 68.— im Monat) zuzüglich die Witwenrente (Fr. 56.50 im Monat) insgesamt somit Fr. 125.— als monatliches Einkommen anzurechnen sind. Da dieser Betrag unter der Einkommensgrenze von Fr. 180.— (EOV Art. 5, Abs. 1, lit. b) liegt, ist die Mutter des Wehrpflichtigen als unterstützungsbedürftig anzusehen. Anderseits muß die Voraussetzung von EOV Art. 3, lit. b, für die Anerkennung der Unterstützung durch Arbeit als erfüllt angesehen werden, da die Mutter, wie es von den zuständigen Gemeindebehörden bezeugt wurde, krank ist. Für die nicht gedeckte Differenz von Fr, 55.— (Fr. 180.— — Fr. 125.—) wurde dem Wehrpflichtigen eine Unterstützungszulage zuhanden der Mutter zugesprochen. (Entscheid der Rekurskommission des Kantons Zürich, vom 5. Juni 1954 i.Sa. H.St., BSV 66/1954.)
Alters- und Hinterlassenenversicherung A. BEITRÄGE I. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
1. Als Gegenleistung für übereignetes Betriebsvermögen gemachte
periodische Zuwendungen sind keine Gewinnungskosten im Sinne von AnVG Art. 9, Abs. 2, lit. a.
2. Bezahlt ein Pfrundgeber dem Pfrundnehmer für geleistete Arbeit
Löhne, so können diese als Gewinnungskosten vom Roheinkommen ab- gezogen werden.
386
Der Versicherte F.Sp. übernahm laut Vertrag vom 25. April 1950 auf 1. April
1950 von seinem Vater dessen landwirtschaftliches Gut. Die übernommenen
Grundstücke haben einen Katasterwert von Fr. 191 100, und der Kaufpreis für das Ganze, lebendes und totes Inventar inbegriffen, wurde auf Fr. 290 000 be- messen. Mitsamt dem Betrieb übernahm F.Sp. eine — grundpfändlich gesicherte — periodische Sach- und Geldleistungspflicht, welche Vater Sp. wenige Jahre zuvor gegenüber seinem Bruder und dessen Ehefrau eingegangen war. Im Vertrag erscheint jene Last kapitalisiert mit Fr. 50 000; außerdem räumte F.Sp. seinen Eltern ein lebenslängliches Wohnrecht ein und gewährt ihnen freie Kost, wogegen diese für ihre Arbeitsleistungen im Betrieb keine Lohnforde- rungen geltend machen. Laut Wehrsteuerveranlagung IV. Periode hatte der Versicherte im Jahre 1950 gemäß Art. 22, Abs. 1, lit. d, WStB für seinen Onkel und seine Tante Fr. 4411 und für seine Eltern Fr. 2927 aufgewendet. F.Sp. beschwerte sich, weil die Ausgleichskasse die dem Onkel geleisteten Fr. 4411 und die für die Eltern aufgewendeten Fr. 2927 von den Fr. 14 667 Ein- kommen nicht abgezogen hatte. Die kantonale Rekursbehörde verweigerte un- ter Hinweis auf die Gerichtspraxis den Abzug von Fr. 4411 und einen solchen von Fr. 2927 mit der Begründung, der Versicherte habe weder den Kaufvertrag ediert noch nachgewiesen, daß die Steuertaxation übersetzt sei. Mit Berufung reichte F.Sp. den mit dem Vater abgeschlossenen Kaufvertrag ein und erneuer- te sein Begehren. Er zahle seinen tüchtig mitarbeitenden Eltern Lohn, obwohl er laut Kaufvertrag nicht dazu verpflichtet wäre. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen gutgeheißen:
1. Es ist unbestritten, daß der Onkel und seine Ehefrau im landwirtschaft-
lichen Betrieb ihres Neffen nicht mitarbeiten. Deshalb haben die — mit jähr- lich Fr. 4411 bewerteten — dauernden Bezüge des Onkels in bar und in natura keinen Lohncharakter. Es handelt sich um Pfrundbezüge als Gegenwert für das seinerzeit (gemäß Kaufvertrag vom 3. April 1948/9. März 1950) vom Onkel auf Vater Sp. übergegangene Vermögen (hälftiges Miteigentum an Grund und Boden nebst lebendem und totem Inventar), welches Vater Sp. in der Folge (laut Kaufvertrag vom 25. April 1950) an seinen gleichnamigen Sohn weiter- veräußert hat. Nach ständiger Rechtsprechung sind als Gegenleistung für übereignetes Betriebsvermögen gemachte periodische Zuwendungen keine Ge- winnungskosten im Sinne des Art. 9, Abs. 2, lit. a, AHVG, es wäre denn im Ausmaß einer allenfalls darin enthaltenen — vertraglich ausgewiesenen — Zinsquote, die durch den 41/2 %igen AHV-rechtlichen Zinsabzug noch gar nicht berücksichtigt wäre (EVGE 1951, S. 233-240; ZAK 1952, S. 45). Im vorliegen- den Fall behauptet der Versicherte nicht, die für Onkel und Tante aufgewende- ten Fr. 4411 im Jahr schlössen eine solche Zinsquote in sich, und auch nach den Akten ist solches nicht anzunehmen. Die Berufung erweist sich in dieser Hin- sicht als unbegründet.
2. Was die Bezüge der Eltern anbelangt, hat sich der Versicherte vor der
kantonalen Rekurskommission ungebührlich benoMmen. Wenn die Vorinstanz, nachdem er den Vertrag vom 25. April 1950 trotz dreimaliger Aufforderung nicht eingereicht hatte, auf Grund der ihr vorliegenden Akten zu seinen Un- gunsten entschieden hat, so hat sie prozessual richtig gehandelt (§ 3 der kan-
387
tonalen Verordnung vom 25. Oktober 1948 über das AHV-Rekursverfahren in Verbindung mit § 17 der kantonalen Verordnung vom 15. Januar 1948 über das Steuerrekursverfahren). Eine Kostenauferlegung durch das Eidg. Versiche- rungsgericht (Art. 134 OB) erübrigt sich aber deshalb, weil der Versicherte den maßgebenden Vertrag mitsamt seiner Berufungsschrift eingereicht hat. Laut Ziffer 6 des Vertrags schuldet F.Sp. seinen Eltern dauernd freie Kost, wogegen die Eltern für ihre Mitarbeit im Betriebe «keine Lohnforderungen gel- tend machen», d.h. keinen Barlohn beanspruchen. Nun bemerkt die Ausgleichs- kasse (in der Berufungsantwort vom 18. Mai 1953), der Versicherte habe von April bis Dezember 1950 von einem den Eltern ausgerichteten Lohn von Fr.
2475 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge bezahlt. Und mit Bescheinigung
vom 29. April 1953 erklärt der Gemeindeschreiber und AHV-Zweigstellenleiter, seit April 1950 seien die voll arbeitsfähigen Eheleute in Betrieb und Haushalt des Sohnes tätig und rechne der Sohn regelmäßig über den ihnen gewährten Lohn mit der Gemeindezweigstelle ab. Demnach besteht aller Grund zur An- nahme, daß die Eltern (geb. 1889 bzw. 1891) auf dem großen Bauerngut des Versicherten wacker mitwirken. Insofern wird die im Vertrag stipulierte per- sönliche Belastung des Berufungsklägers (Verpflegung der Eltern) durch den betriebswirtschaftlichen Wert der elterlichen Mitarbeit praktisch aufgewogen. Jedenfalls müssen, solange Vater und Mutter voll arbeitsfähig sind, die Auf- wendungen des Sohnes für ihre Verpflegung als ihnen ausgerichteter Lohn (Art. 5, Abs. 2, AHVG) gewertet werden. Wegen des widersetzlichen Verhaltens des Versicherten war die Vorinstanz nicht in der Lage, sich über eine allfällige Mitarbeit der Eltern zu vergewissern. Nachdem nun aber auf Grund der im Berufungsverfahren eingereichten Akten (Vertrag zwischen Vater und Sohn; Bestätigung des Gemeindeschreibers vom 29. April 1953) auf tatkräftige Mitwirkung der Eltern zu schließen ist, recht- fertigt es sich, die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Die Kasse wird durch eine neue Verfügung darüber zu befinden haben, welcher Betrag als Lohn an die Eltern unter dem Titel Gewinnungskosten (Art. 9, Abs. 2, lit. a, AHVG) an dem vorinstanzlich ermittelten maßgebenden Einkommen, Fr.
13 332, abzuziehen sei.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. F.Sp., vom 16. Oktober 1953, H 150/53.)
L Rentenleistungen als Teil eines Geschäftskaufpreises dürfen AHV- rechtlich nicht unter dem Titel Gewinnungskosten, Abschreibung oder Betriebsaufwand vom Roheinkommen abgezogen werden, wenn der Versicherte nicht nachweist, daß sie nicht eine im Eigenkapitalzins nicht berücksichtigte Zinsquote enthalten.
2. Die kantonalen Wehrsteuerverwaltungen haben daher die Ein-
kommensfaktoren aus der Veranlagung unter Aufrechnung der ge- mäß WStB Art. 22, Abs. 1, lit. d, abzugsfähigen Renten und dauern- den Lasten zu melden.
Die Versicherte erwarb laut Vereinbarung vom 30. April 1949 von ihrer Mutter rückwirkend auf den 1. Januar 1949 das Spezialgeschäft für Kinderartikel mit Aktiven und Passiven. Der Aktivenüberschuß betrug laut der auf den 1. Januar
388
1949 erstellten Uebernahmebilanz Fr. 17 750.—. Die Versicherte verpflichtet
sich, alle Verbindlichkeiten der frühern Firma zu übernehmen und außerdem u.a. folgende Leistungen zu erbringen: «GeWährung einer lebenslänglichen Ren- te an die Mutter, und zwar mit folgenden Modalitäten: Die Rente wird während der ersten vier Jahre auf jährlich Fr. 5000 festgesetzt. Solange die Mutter bei ihrer Tochter verrechnungsweise Kost und Logis bezieht, werden hiefür monat- lich Fr. 250 berechnet; nach Ablauf von vier Jahren ist die Rentenhöhe neu festzusetzen, wobei sich die Schwester verpflichtet einen angemessenen Bei- trag an die Rente zu leisten, sofern sie in diesem Zeitpunkt nicht verheiratet ist.» Bei der Steuerveranlagung für die Jahre 1951 und 1952 ist das Geschäfts- einkommen der Versicherten in den Jahren 1949 und 1950 entsprechend den mit der Steuererklärung aufgelegten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrech- nungen auf durchschnittlich Fr. 16 416 und das Reineinkommen nach Abzug von durchschnittlich Fr. 5649 Rentenleistungen auf Fr. 10 767 festgesetzt worden. Für die Berechnung des AHV-Beitrags meldete die kantonale Steuerverwaltung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit den Betrag von Fr. 16 416. Die Ausgleichskasse erhöhte in ihrer Verfügung vom 17. Dezember 1952 diesen Betrag um die in der Berechnungsperiode entrichteten AHV-Beiträge von durchschnittlich Fr. 240; anderseits zog sie Fr. 630 als Zins des im Betriebe arbeitenden Eigenkapitals ab. Auf Grund des so ermittelten reinen Erwerbs- einkommens von Fr. 16 026 setzte sie den persönlichen AHV-Beitrag der Ver- sicherten für 1952 und 1953 auf je Fr. 640 fest. Hiegegen erhob die Versicherte Beschwerde, um eine Ermäßigung des anrechenbaren Einkommens um die Fr. 5649 Rentenleistungen an die Mutter auf Fr. 10 376 zu erlangen. Sie machte geltend, die Rentenleistungen an die Mutter als Geschäftsvorgängerin seien die Voraussetzung für die Geschäftsübergabe gewesen und müßten vom Rohein- kommen abgezogen werden. Die Verweigerung des Abzuges würde sie unver- hältnismäßig stark belasten. In ihrem Entscheid vom 10 November 1953 hieß die Rekurskommission die Beschwerde teilweise gut und setzte den persönlichen Beitrag der Beschwerde- führerin an die AHV für 1952 und 1953 auf je Fr. 568, zuzüglich Verwaltungs- kostenanteil, fest. Die Vorinstanz will bei der Ermittlung des für die AHV an- rechenbaren Einkommens Rentenleistungen teilweise zwar nicht als Gewin- nungskosten, jedoch als Geschäftsaufwand und Abschreibungen abziehen. Sie führt aus, die Berücksichtigung der den bilanzierten Aktivenüberschuß über- steigenden Aufwendungen als abzugsberechtigter Geschäftsaufwand dränge sich auf, da die Renten offensichtlich das Entgelt für die in der Bilanz nicht zum Ausdruck kommenden stillen Reserven auf Waren sowie für den nicht ak- tivierten Geschäftswert darstellten. Die direkte Abbuchung der Rentenleistun- gen über Unkosten erscheine als sachlich richtig. Von den der Betriebsrechung belasteten Rentenzahlungen von Fr. 11 300 dienten Fr. 7750 zunächst als Dek- kung des nicht schon durch die Kapitalleistung der Beschwerdeführerin (Fr.
10 000) gedeckten Aktivenüberschusses von Fr. 17 750. Abzugsfähig verblieben
nur Fr. 3550 oder im Durchschnitt beider Jahre Fr. 1775. Das anrechenbare Ein- kommen reduzierte sich auf Fr. 14 200 und der Beitrag 1952/53 auf je Fr. 568. Bei der Ermittlung des Einkommens für die folgenden Jahre könnten dagegen die der Betriebsrechnung belasteten Rentenzahlungen voll in Abzug gebracht werden, jedenfals soweit sie den im Uebernahmevertrag festgesetzten Betrag nicht überstiegen.
389
Gegen diesen Rekursentscheid richten sich die vorliegenden Berufungen der Versicherten und des Bundesamtes für Sozialversicherung. Das Eidgenös- sische Versicherungsgericht hat die Berufung der Versicherten abgewiesen, die- jenige des Bundesamtes aus folgenden Gründen gutgeheißen:
Streitig ist, ob die von der Versicherten ihrer Mutter entrichteten Renten bei der Ermittlung des für die AHV-Beitragsbemessung anrechenbaren Einkom- mens abgezogen werden können. Nach Art. 22, Abs. 1, lit. d, WStB können vom Roheinkommen abgezogen werden «die Renten und dauernden Lasten, die auf besondern gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen beruhen». Wie be- reits in EVGE 1951, S. 237; ZAK 1952, S. 45, einläßlich dargetan wurde, steht einer Uebertragung der auf Art. 22, Abs. 1. lit. d, WStB gegründeten Lösung auf das Rechtsgebiet der AHV entgegen, daß das AHVG keine entsprechende Spezialnorm enthält.
Zur Frage der Subsumtion von Aufwendungen unter den Begriff der Ge- winnungskosten (AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. a) hat sich das Eidg. Versicherungs- gericht schon mehrmals geäußert, namentlich im zitierten Urteil EVGE 1951, S. 233; ZAK 1952, S. 45, AHV-Praxis, Nr. 202, und die dort zitierten Urteile. Im vorliegenden Fall bilden die Rentenleistungen nach der Vereinbarung vom 30. April 1949 «Entgelt für die Ueberlassung des Geschäftes». Sie können da- her jedenfalls nicht unter die in Art. 9, Abs. 2, lit. a, AHVG genannten Gewin- nungskosten subsumiert werden, es sei denn, es werde der Nachweis einer AHV-rechtlich noch nicht berücksichtigten Zinsfunktion der einzelnen Lei- stung erbracht. Auf die Zinsfrage wird noch zurückzukommen sein.
Die Vorinstanz möchte nun neuerdings das durch Art. 22, Abs. 1, lit. d, WStB im Steuerrecht erzielte Ergebnis in der AHV auf anderem Wege errei- chen. Sie will die Rentenbeträge nicht mehr unter dem Titel «Gewinnungsko- sten», sondern als «Abschreibungen und Warenaufwand bzw. Betriebsaufwand in dem vom Bundesgericht entwickelten weiteren Sinn» abgezogen wissen. Es ist daher zu prüfen, ob die Rentenleistungen als Abschreibungen oder als Betriebsaufwand im Sinne des AHVG angesprochen werden könnten.
Die kantonale Wehrsteuerbehörde hat im vorliegenden Fall Abschreibun- gen auf Mobilien und Einrichtungen im durchschnittlichen Betrag von Fr.
273.20 — auch bei der Meldung an die Ausgleichskasse — berücksichtigt (Art.9.
Abs. 2, lit. b, AHVG). Hingegen sind die Rentenleistungen von durchschnittlich Fr. 5649 gemäß Art. 22, Abs. 1; lit. d, und nicht nach Art. 22. Abs. 1, lit. b, WStB berücksichtigt worden. Ueberdies hat die Versicherte die Renten in ihren Büchern richtigerweise nicht als Abschreibungen verbucht und sie macht sie auch nicht als solche geltend. Hält sich aber das AHV-System bezüglich der sachlichen Limitierung des Beitragsobjektes an die wehrsteuerrechtliche Aus- scheidung und Bewertung (Art.18, Abs. 1, AHVV), so ist es den AHV-Organen bei Steuermeldungen auf Grund rechtSkräftiger Wehrsteuerveranlagung grund- sätzlich, d.h. unter dem Vorbehalt des Nachweises offensichtlich unrichtiger Meldung, verwehrt, im Rahmen von Art. 9, Abs. 2, lit. b, AHVG eine selbstän- dige Abschreibungspraxis zu befolgen und eigene Amortisationsbegriffe anzu- wenden (EVGE 1949, S. 157 und 170; ZAK 1950, S. 118, und 1949, S. 503).
390
Zur Frage der Abichreibungen sei weiter folgendes bemerkt: Unter diesem Titel wird ein Abzug vom Roheinkommen zugelassen zum Ausgleich einer in der Bemessungsperiode eingetretenen Wertverminderung des der Einkom- menserzielung dienenden Vermögens. Wie bereits in EVGE 1951, S. 240; ZAK 1952, S. 45, erklärt wurde, können Abschreibungen nicht von der zufälligen Vereinbarung über die Höhe des in Rentenform zu tilgenden Teils des Ge- schäftskaufpreises abhängen. Denn nach Art. 9, Abs. 2, lit. b, AHVG haben die Abschreibungen die Entwertung des Geschäftsvermögens nach der Lebensdauer einer allfälligen rentenberechtigten Person zu bemessen. Zieht man noch in Betracht, daß bezüglich Maß und Terminierung einer Abschreibung steuer- und AHV-rechtlich vom Anschaffungswert, oder, wo die besondere Zahlungsform den Nachweis dieses Wertes erschwert, vom Buchwert auszugehen ist, so ist anhand der vorliegenden Akten überhaupt nicht erfaßbar, in welchem Um- fange die Rentenleistungen Abschreibungsfunktionen haben können.
Die Vorinstanz hat die streitigen Rentenleistungen ferner unter dem Titel «Betriebsaufwand in dem vom Bundesgericht entwickelten weiteren Sinne» abgezogen. Dem steht vorerst entgegen, daß die Steuerverwaltung vorliegend nicht lit. a, b oder c, sondern lit. d des Art. 22, Abs. 1, WStB angewendet hat (Art. 18, Abs. 1, AHVV). Als Betriebsaufwand ist nach Art. 9, Abs. 2, lit. a—c, AHVG nur abziehbar, was sich unter Gewinnungskosten, Wertverminderungen und Verluste subsumieren läßt. Gewinnungskosten und Abschreibungen fallen nach dem bereits Gesagten außer Betracht. Verluste liegen keine vor. Weitere Abzüge aber sind — wie bereits erwähnt — unzulässig, solange nicht der Bun- desrat von seiner Ermächtigung in Art. 9, Abs. 2, a. E., AHVG Gebrauch ge- macht und zusätzlich Abzüge vom rohen Einkommen zugelassen hat.
Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Rentenleistungen nicht nach Art. 9, Abs. 2, AHVG vom erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgezogen werden können, soweit von der Versicherten nicht dargetan wird, daß die wiederkehrenden Leistungen eine Zinsquote enthalten, die AHV-recht- lich nicht schon durch den Zinsabzug des Eigenbetriebskapitals berücksichtigt wird (EVGE 1951, S. 240). Ob nun im engsten familiären Kreis, wie vorliegend, überhaupt eine Verzinsbarkeit anzunehmen sei, ist fraglich. Jedenfalls fehlt der Nachweis einer unberücksichtigten Zinsquote,weshalb es unbegründet er- scheint, die Rentenleistungen ganz oder teilweise vom rohen Einkommen der Versicherten abzuziehen. Die Berufung des Bundesamtes für Sozialversiche- rung erweist sich daher als begründet, diejenige der Versicherten indessen als unbegründet. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. L.M., vom 6. Juli 1954, H 12/13/54.)
B. RENTEN
Die Rückerstattung einer Summe von Fr. 471 bedeutet für eine Per- son ohne Familienlasten mit einem Einkommen von Fr. 4300 und Vermögen von Fr. 20 000 keine große Härte. Art. 47, Abs. 1, AHVG und Art. '79 AHVV.
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Mit Verfügung vom 10..März 1953 verlangte die Ausgleichskasse von G.M. die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Renten im Betrage von Fr. 471.70. G.M. richtete an die Ausgleichskasse ein Erlaßgesuch. Die Ausgleichskasse war der Auffassung, daß die Rückerstattung eines Betrages von Fr. 471.70 keine große Härte bedeuten würde. Die kantonale Rekursbehörde dagegen hat die Beschwerde des G.M. gutgeheißen und dem Gesuchsteller einen Betrag von Fr. 271.70 erlassen. G.M. hat gegen diesen Entscheid Berufung erhoben und vom Eidg. Versicherungsgericht verlangt, die Rückerstattung der restlichen Fr. 200 sei ihm ebenfals zu erlassen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen und das kantonale Urteil in dem Sinne geändert, daß G.M. verpflichtet wird, den Gesamtbetrag der zu Unrecht bezogenen Renten zurückzuerstatten, und zwar aus folgenden Erwägungen: Nach der Berechnung der Ausgleichskasse, welche die Rekursinstanz aner- kannt hat, beläuft sich das Jahreseinkommen des Berufungsklägers auf Fr.
4366.75. Dieser hat keinerlei Beweisstücke vorgelegt, die geeignet wären, die
Unrichtigkeit der Berechnung darzutun. Anderseits ist unbestritten, daß der Berufungskläger zu seinem Jahreseinkommen von Fr. 4366.75 hinzu noch über ein (bewegliches und unbewegliches) Vermögen von ca. Fr. 20 000 verfügt. Das Eidg. Versicherungsgericht hat bis heute niemals angenommen, daß die Rückerstattung einer Summe von Fr. 471 eine große Härte darstelle für eine Person ohne Familienlasten, die über ein Einkommen von Fr. 4300 und ein Vermögen von Fr. 20 000 verfügt. Es hat gegenteils in einem Urteil F. vom 25. Oktober 1952 anerkannt, daß man von einer Witwe mit einem Jahresein- kommen von rund Fr. 3600 die Rückerstattung der gutgläubig, jedoch unbe- rechtigterweise bezogenen Renten im Betrage von Fr. 1225 verlangen könne. Nach dem Inkraftreten des revidierten Art. 42 AHVG (1. Januar 1954) hat das Eidg. Versicherungsgericht freilich präzisiert, daß man großzügiger sein und die Bedingung der großen Härte schon als erfüllt betrachten könne, falls das Einkommen des Rückerstattungsschuldners die neuen Einkommens- grenzen nicht erreiche (Urteil M. vom 29. Januar 1954, ZAK 1954, S. 195). Nun übersteigt aber im vorliegenden Fall das Einkommen des Berufungs- klägers merklich die gesetzliche Grenze. Es übersteigt sie tatsächlich um Fr. 616, d.h. um einen höhern Betrag als die zurückzuerstattende Summe, und zwar ohne Berücksichtigung des Vermögens. Im weitern ist die Tatsache zu beachten, daß der Berufungskläger keine Familienlast mehr hat, in seinem eigenen Mietshause wohnt und mit der Familie seines Sohnes, dem er sein Schreinergeschäft übergeben hatte, gemeinsamen Haushalt führt. Das Ge- richt hält dafür, es könne unter diesen Umständen nicht angenommen wer- den, daß selbst die vollständige Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Renten im Betrag von Fr. 471 eine große Härte darstelle. Im Gegenteil ist es der Meinung, der Berufungskläger werde diese Summe — eventuell durch Teilzahlungen — zurückerstatten können, ohne seine Lebensführung zu än- dern und ohne daß seine Existenzmittel gefährdet würden. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. G.M., vom 1. Juli 1954, H 43/54.)
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Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1953 Die am 1. Januar 1953 in Kraft getretene Erwerbsersatzordnung (EO) trat an Stelle der auf Ende 1952 dahingefallenen Vollmachtenbeschlüsse zur Lohn-, Verdienstersatz -und Studienausfallordnung (LVEO). Aus die- sen wurden die Grundzüge ins neue Recht übernommen, weil sie sich nach allgemeiner Auffassung bewährt hatten. Immerhin schien es geboten, ge- wisse Aenderungen im materiellen Recht sowie hinsichtlich des Verfah- rens eintreten zu lassen. Dies besonders deswegen, weil die LVEO für die Zeit des Aktivdienstes geschaffen worden war, während die EO für den Militärdienst im Frieden gilt. Infolge dieser Sachlage ist es gegeben, im Bericht über das erste Jahr der Geltung der EO besonders darzustellen, wie sich die Aenderungen in der Gesetzgebung ausgewirkt haben. Das alte Recht, wie es in den Jahren 1940 bis Ende 1947 galt und voll- zogen wurde, ist im Bericht des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar- tementes «Die Schweizerische Kriegswirtschaft 1939/48» unter dem Titel «Die Lohn- und Verdienstersatzordnung während des Krieges» ( S. 1001 ff) einläßlich beschrieben. Es ist vorgesehen, über den Vollzug der alten Ordnung vom Jahre 1948 an gesondert zu berichten, sobald dieser prak- tisch beendet sein wird, was Ende des Jahres 1954 mit dem Dahinfallen der Tätigkeit der Eidgenössishen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung der Fall sein wird.
A. Stand der Gesetzgebung
1. Gesetzgebung des Bundes
1. Bundesgesetze
Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung), vom 25. September 1952, AS 1952, S. 1021.
2. Erlasse des Bundesrates
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädi- gungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung), vom 26. Dezember 1952, AS 1952, S. 1033.
3. Erlasse des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes
Verfügung über die Deckung der Verwaltungskosten der Erwerbsersatz- ordnung (Vergütung an die AHV-Ausgleichskassen für 1953), vom 23. Januar 1953, AS 1953, S. 61. Infolge des rechtlich und organisatorisch engen Zusammenhanges zwi-
22349 393
schen der EO und der AHV können Gesetzesänderungen auf dem Gebiete der letztem auch Auswirkungen auf die erstere haben. Dies gilt insbeson- dere hinsichtlich des maßgebenden Lohnes der Unselbständigerwerben- den, des Einkommens der Selbständigerwerbenden und der Organisation. In dieser Hinsicht wird auf den Bericht des Bundesamtes für Sozialver- sicherung über die AHV im Jahre 1953 verwiesen. II. Gesetzgebung der Kantone Die Bestimmungen der Kantone auf dem Gebiete der EO sind teils in Ge- setzen und Erlassen über die Einführung der AHV, teils in selbständigen Erlassen enthalten. Die erstern ergingen noch unter der LVEO. Die Ein- führung der EO erforderte nicht in allen Fällen deren Abänderung. Da die kantonalen organisatorischen Bestimmungen betreffend die EO in jedem Fall mit den organisatorischen Bestimmungen der AHV in Zusammen- hang stehen, werden sie jeweils in den Jahresberichten über die AHV auf- geführt. Bezüglich der im Berichtsjahre ergangenen kantonalen Erlasse verweisen wir auf die im Bericht über die AHV im Jahre 1953 ergangenen Gesetze und Verordnungen der Kantone Luzern, Schwyz, Nidwalden, Zug, Basel-Stadt und Genf.
B. Die Organe der EO I. Die Durchführungsorgane
1. Die Truppenrechnungsführer
Die Mitwirkung der Truppenrechnungsführer im Vollzug der EO besteht hauptsächlich darin, die vom einzelnen Wehrpflichtigen geleisteten Sold- tage zu bescheinigen. Zu diesem Zwecke füllt der Truppenrechnungsführer auf Ende einer Dienstperiode den Abschnitt A der Meldekarte mit Durch- schlag auf den Abschnitt B aus. Die damit gegenüber dem Verfahren in der LVEO erzielte Vereinfachung wurde von den Truppenrechnungsfüh- rern allgemein sehr begrüßt. Das Ausfüllen der Abschnitte A und B er- folgte im großen und ganzen gesehen befriedigend. Immerhin wiesen noch viele Abschnitte A und B Lücken oder Fehler auf. So wurde oft weder die AHV-Nummer noch das genaue Geburtsdatum des Wehrpflichtigen ange- geben, wie auch nicht selten der Stempel des betreffenden Stabes oder der Einheit fehlte. Ferner wurde bisweilen fälschlicherweise der Stempel der Stammeinheit des Wehrpflichtigen statt desjenigen der Einheit, die ihn für den betreffenden Dienst besoldete, verwendet. Auch bestand nicht immer Uebereinstimmung in den Angaben über Dienstperiode, Mutationen und Zahl der geleisteten Soldtage gemäß Truppenbuchhaltung.
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Die erwähnten Unstimmigkeiten haben das BSV veranlaßt, über die gemachten Beobachtungen in der Zeitschrift «Der Fourier», dem Organ der Truppenrechnungsführer, zu berichten. Weiter wurde gemäß einer Vereinbarung mit dem Oberkriegskommissariat begonnen, in allen Quar- tiermeister-, Fourier- und Fouriergehilfenschulen von Beamten des BSV Vorträge über die Aufgabe der Truppenrechnungsführer auf dem Gebiete der EO zu halten. In diesen wurden besonders die beobachteten Fehler be- sprochen und gleichzeitig die Ansichten der Truppenrechnungsführer über die Erfahrungen mit der neuen Meldekarte eingeholt. Nach Ausfüllung der Abschnitte A und B der Meldekarte haben die Truppenrechnungsführer diese dem einzelnen Wehrpflichtigen zu • über- geben und diesen gleichzeitig zu instruieren, was mit der Meldekarte zu geschehen hat, nämlich, daß der Wehrpflichtige sofort den Teil C ausfüllt und die ganze Meldekarte ebenfalls umgehend seinem Arbeitgeber bzw. seiner Ausgleichskasse einsendet. Verschiedentlich ist festgestellt worden, daß diese Instruktion durch die Truppenrechnungsführer unterblieb oder nicht in genügendem Ausmaße erfolgte. Manche Truppenrechnungsführer machten dabei geltend, daß aus dienstlichen Gründen für die Erfüllung dieser Aufgabe keine Zeit zur Verfügung gestanden habe.
2. Die Arbeitgeber
Die Arbeitgeber haben die ihnen von ihren Arbeitnehmern zugestellten Meldekarten entgegenzunehmen, auf dem Teil E den vordienstlich bezo- genen Lohn zu bestätigen und entweder die Meldekarte an ihre Aus- gleichskasse weiterzuleiten oder die Entschädigung selbst festzusetzen. Die Erfahrungen mit der Lohnbestätigung durch die Arbeitgeber sind widersprechend. Die Ausgleichskassen in Wirtschafts- und Berufszweigen mit einfachen Lohnverhältnissen waren von den ausgestellten Lohnbe- scheinigungen befriedigt. Andere Kassen, besonders solche, denen viele Betriebe mit komplizierteren Lohnverhältnissen angeschlossen sind, hat- ten viele Rückfragen vorzunehmen, weil die Angaben der Arbeitgeber un- vollständig waren. Vor allem kam es oft vor, daß nicht darüber Auskunft erteilt wurde, ob der Wehrpflichtige ständig oder während welcher Zeit er beim betreffenden Arbeitgeber beschäftigt war. Die Ausgleichskassen können die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber, welche Gewähr für die richtige Erfüllung dieser Aufgabe bieten, mit der Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung für ihre Arbeitnehmer betrauen. Von jeher haben eine bedeutende Anzahl von Ausgleichskassen von diesem Recht Gebrauch gemacht. Die Arbeitgeber ziehen es insbeson- dere dann vor, die Entschädigung selbst festzusetzen oder mindestens
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selbst auszubezahlen, wenn sie dem Wehrpflichtigen für die Dauer des Mi- litärdienstes eine freiwillige Mehrleistung oder einen Teillohn ausrichten. Wesentliche nachteilige Auswirkungen haben sich bisher im allgemeinen aus dieser Regelung nicht ergeben. Immerhin ist festzustellen, daß mit der Einführung der EO eine weitere Zahl von Kassen, die bisher damit die Arbeitgeber betrauten, dazu übergegangen sind, die Entschädigungen selbst festzusetzen und auszubezahlen. Dies geschah im allgemeinen mit der Begründung, diese Lösung sei für die Ausgleichskasse einfacher, da die vom Arbeitgeber vorgenommenen Berechnungen von der Ausgleichs- kasse ohnehin auf ihre Richtigkeit zu überprüfen seien. Trotzdem gibt es noch immer eine beachtliche Zahl von Ausgleichskassen, die die Entschä- digungen nicht direkt an die Arbeitnehmer, sondern an die Arbeitgeber zu deren Handen ausbezahlen.
3. Die Ausgleichskassen
Die Ausgleichskassen setzen auf Grund der ihnen zugegangenen Meldekar- ten die Entschädigung fest und zahlen diese aus oder überwachen deren Festsetzung und Auszahlung durch die Arbeitgeber. Sie haben im abge- laufenen Jahr 473 379 Meldekarten verarbeitet, wobei auf die einzelne Ausgleichskasse entsprechend der Zahl der ihr angeschlossenen Selb- ständigerwerbenden und Arbeitnehmer wenige hundert bis zu mehreren zehntausend Karten entfallen, wie sich aus folgender Zusammenstellung ergibt. Verarbeitete Meldekarten Texttabelle Zahl der Zahl der Verarbeitete Melde- Meldekarten, Ausgleichskassen karten insgesamt je Kasse absolut in 0/0 absolut in 0/0
0 — 499 10 9,6 4 010 0,8 500 — 999 19 18,3 13 940 2,9 1 000 -- 1 999 26 25,0 38 377 8,1 2 000 — 2 999 10 9,6 26 997 5,7 3 000 — 4 999 11 10,6 41 206 8,7 5 000 — 6 999 11 10,6 65 635 13,9 7 000 — 9 999 9 8,6 75 582 16,0 10 000 — 14 999 3 2,9 36 874 7,8
15 000 und mehr 5 4,8 170 758 36,1
Total 104 100,0 473 379 100,0
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Die Ausgleichskasse mit der kleinstenZahl der verarbeiteten Meldekarten hatte deren 232, diejenige mit der größten Zahl deren 46 713 zu verarbei- ten. Eine weitere Aufgabe der Ausgleichskassen, die ihnen immer obliegt und nicht auf die Arbeitgeber übertragen werden kann, ist die Festset- zung der Haushaltungsentschädigung für nichtverheiratete Personen, der Kinderzulage für Stief- und Pflegekinder sowie außereheliche Kinder und der Unterstützungszulage. Die damit geleistete Arbeit kommt in der Zahl der verarbeiteten Ergänzungsblätter zur Meldekarte zum Ausdruck. Insgesamt wurden im Berichtsjahr 12 891 Ergänzungsblätter verar- beitet, davon betreffend Unterstützungszulagen 11 125. Von diesen 11 125 Gesuchen wurden deren 1653 abgelehnt und 9472 bewilligt.
4. Die Zentrale Ausgleichsstelle
Die Ausgleichskassen senden periodisch die Abschnitte A der von ihnen oder ihren Mitgliedern verarbeiteten Meldekarten an die Zentrale Aus- gleichsstelle ein. Deren Gesamtzahl betrug im Berichtsjahr, wie bereits unter Ziff. 3 erwähnt, 473 379. Alle Abschnitte A werden nach den Ein- heiten und Stäben sortiert, worauf sie auf Uebereinstimmung mit der Buchhaltung der betreffenden Truppeneinheit überprüft werden. Ueber das Ergebnis dieser Prüfung kann erst im nächsten Bericht Aufschluß gegeben werden, weil sie für das Berichtsjahr erst im laufenden Jahr erfolgen kann.
II. Die Aufsichtsorgane
1. Das Bundesamt für Sozialversicherung
Im Auftrag des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes übt das BSV die Aufsicht über den Vollzug der Erwerbsersatzordnung aus. Es hat zu diesem Zwecke die Sektion Erwerbsersatz für Wehrpflichtige errichtet, deren Leitung jener der Sektion AHV übertragen wurde. Außerdem be- schäftigt die Sektion, abgesehen vom Kanzleipersonal, 3 Arbeitskräfte. Das BSV hat auf den Beginn des Berichtsjahres die folgenden Druck- sachen herausgegeben:
Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung, zuhanden der Ausgleichskassen und Arbeitgeber betreffend die An- wendung des materiellen Rechtes und das Verfahren. Im Laufe des Berichtsjahres erschienen 4 Ergänzungen oder Abänderungen.
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Weisungen betreffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage gemäß Erwerbsersatzordnung ab 1. Januar 1953, zuhanden der Truppenrechnungsführer über deren Mitwirkung am Vollzug der EO. Tabellen zur Erläuterung der Tagesentschädigungen gemäß Bundesge- setz vom 25. September 1952 über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige. Weiter wunden die für den Vollzug der EO notwendigen Formulare, darunter die Meldekarte und das Ergänzungsblatt zur Meldekarte, her- ausgegeben. An Instruktionskonferenzen erläuterte das BSV vor den Ausgleichs- kassen und den Revisions- und Kontrollstellen die neuen Bestimmungen der EO. Es hat im weitern die von den Ausgleichskassen zuhanden ihrer Mitglieder über die Einführung der EO herausgegebenen Kreisschreiben auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüft. Ferner erstreckten sich die nach AHV vorzunehmenden Prüfungen der Kassen-, Zweigstellen-, Revistons- und Arbeitgeberkontrollberichte auch auf die EO. Außerdem hat das BSV die von den Ausgleichskassen über die Durchführung der EO erstat- teten Berichte verarbeitet. Im Berichtsjahr wurden 89 Entscheide der kantonalen Rekurskom- missionen für die AHV, denen auch die Rechtsprechung in erster Instanz auf dem Gebiete der EO obliegt, geprüft. 11 Entscheide zog das BSV an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter, das auch hinsichtlich der EO zweit- und letztinstanzlich Recht spricht. Zu den von dritter Sei- te eingereichten fünf Berufungen hat das BSV Mitbericht erstattet. Von zwei durch kantonale Strafgerichte gefällten Urteilen nahm es Kenntnis.
2. Die Eidgenössische AHV-Kommission
Der Bundesrat hat die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversi- cherungskommission durch Angehörige der Armee ergänzt. Die AHV- Kommission bestellte in der Folge aus ihrer Mitte einen Ausschuß für die EO, dem die vom Bundesrat bezeichneten Angehörigen der Armee von Amtes wegen angehören. Dieser Ausschuß, der'im Berichtsjahr nicht zu- sammengetreten ist, setzt sich folgendermaßen zusammen: Präsident Dr. Saxer, A., Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern. Vertreter des Bundes Picot, A., conseiller aux Etats, Genf.
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Vertreter der Armee Bodmer, A., Landammann, Konferenz der kantonalen Militärdirektoren, Trogen. Bütikofer, G., Hptm., Schweizerische Offiziersgesellschaft, Zürich. Graf, R., Adj. Uof., Schweizerischer Unteroffiziersverband, Biel.
Vertreter der Kantone Brandt, C., ancien conseiller d'Etat, Neuenburg. Dott. Galli, B., consigliere di Stato, Bellinzona.
Vertreter der Arbeitgeber Barde, R., federation romande des syndicats patronaux, Genf. Dr. Derron, L., Zentralverband Schweizerischer Arbeitgeberorganisatio- nen, Zürich. Dr. Gysler, P., Nationalrat, Präsident des Verwaltungsrates der Schwei- zerischen Bundesbahnen, Zürich.
Vertreter der Arbeitnehmer Bernasconi, G., Schweizerischer Gewerkschaftsbund Bern. Dr. h. c. Scherrer, J Christlie,hsozialer Arbeiterbund der Schweiz, St. Gallen. Schmid-Ruedin, Ph., Nationalrat, Vereinigung Schweizerischer Angestell- tenverbände, Zürich
Vertreter der Landwirtschaft Dr. Borel, A., Schweizerischer Bauernverband, Brugg.
Vertreterin der Frauenverbände Frl. Dr. Nägeli, E., Bund Schweizerischer Frauenvereine, Winterthur.
3. Die Revisionsstellen
Soweit die Revisionstellen gemäß AHVG Revisionen der Ausgleichskas- sen und Kontrollen der Arbeitgeber durchführten, geschah dies gleichzei- tig auch für die E0. Die Beobachtungszeit ist zu kurz, um über schlüssige Ergebnisse der Revisionen und Kontrollen berichten zu können.
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III. Die rechtsprechenden Organe
1. Die Kantonalen Rekursbehörden
Die Beschwerden auf dem Gebiete der EO werden in erster Instanz von den für die-Beurteilung von Streitigkeiten in der AHV zuständigen kan- tonalen Rekursbehörden beurteilt. Diese haben im abgelaufenen Jahr 89 Entscheide gefällt.
2. Das Eidgenössische Versicherungsgericht
Dieses zweit- und letztinstanzliche Verwaltungsgericht hinsichtlich der EO hat im Berichtsjahr 4 Urteile gefällt. Es führte über seine Tätigkeit im Jahre 1953 im Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung aus: «Wir haben im letzten Bericht der Erwartung Ausdruck gegeben, daß sich die Berufungen auf diesem Gebiet erst allmählich im Geschäfts- verzeichnis bemerkbar machen werden, da die nach altem Recht zu erledigenden Fälle bis 31. Dezember 1954 noch durch die Aufsichts- kommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung zu erledigen sind. Erwartungsgemäß ist die Zahl der im ersten Jahr eingegange- nen Geschäfte (16) gering. Auffallend ist dagegen der Anteil der Streitigkeiten betreffend die Haushaltungsentschädigung an Ledige, die «wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen.» Diese, den ursprünglichen Cha- rakter der Zulage ändernde Regelung hat zur Folge, daß sich die Rechtspflegebehörden vor die schwierige Frage gestellt sehen, ob bei- spielsweise die Haushaltungszulage ledigen Landwirten, Aerzten oder Handwerkern mit eigenen Haushaltungen zugebilligt werden könne. Prozeßgegenstand bildeten ferner die Anspruchsberechtigung auf Un- terstützungszulage und die Berechnung der Erwerbsausfallentschädi- gung in Sonderfällen.»
C. Der Vollzug der EO I. Entschädigungsberechtigte Personen Entschädigungsberechtigt sind alle Wehrpflichtigen, die in der schweize- rischen Armee besoldeten Militärdienst leisten, wobei im Gegensatz zum alten Recht nicht mehr besondere Arten des Dienstes aufgezählt sind. Daher kann es sich bezüglich einzelner Arten von Betätigungen im Inte- resse der Armee wie z.B. der Teilnahme an Leiterkursen für den eidge- nössischen Vorunterricht, des Dienstes in Rotkreuzkolonnen, der Teil-
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nahme an wehrsportlichen Veranstaltungen usw. fragen, ob damit besol- deter Militärdienst in der schweizerischen Armee geleistet wird. Diese Fragen bildeten Gegenstand der Prüfung, die im Berichtsjahr noch nicht abgeschlossen werden konnte. Im alten Recht waren gemäß der Studienausfallordnung nur Studie- rende an den Hochschulen, an den Techniken und an gewissen auf Gesuch hin vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement bezeichneten Mittelschulen entschädigungsberechtigt, während nach neuem Recht alle Wehrpflichti- gen, die sich vor dem Einrücken im Studium befanden, Anspruch auf Er- werbsausfallentschädigung haben. Diese Erweiterung des entschädigungs berechtigten Personenkreises ist zweifellos richtig. Einmal ist durch diese Aenderung im Recht eine vielfach als willkürlich empfundene Un- terscheidung der verschiedenen Arten von in Ausbildung begriffenen Per- sonen dahingefallen. Ueberdies hat sich der Vollzug bedeutend verein- facht.
II. Die Entschädigungsarten
1. Die Haushaltungsentschädigung
Nach altem Recht wurde eine Haushaltungsentschä.digung nur ausge- richtet, wenn der Wehrpflichtige einen Haushalt führte, sei es einen selb- ständigen oder einen mit andern Personen gemeinsamen. Die Führung des Haushaltes als generelle Voraussetzung für den Anspruch auf Haus- haltungsentschädigung wurde in der EG fallen gelassen, da nach ihr alle verheirateten Wehrpflichtigen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung haben. Der Abschluß bzw. die Existenz der Ehe allein genügt also als Voraussetzung für den Bezug der Haushaltungsentschädigung, sodaß nicht mehr in jedem einzelnen Fall untersucht werden muß, ob der Wehr- pflichtige einen Haushalt führt. Es ist dies eine große Vereinfachung. Die im allgemeinen kurzen Dienstleistungen gerade der verheirateten Wehrpflichtigen rechtfertigen es, nicht mehr generell zu untersuchen, ob diese einen Haushalt führen oder nicht, welche Frage zu entscheiden mit- unter auch erhebliche rechtliche Schwierigkeiten bereitet hat. Außer den verheirateten Wehrpflichtigen haben unter gewissen Vor- aussetzungen auch ledige, verwitwete oder geschiedene Wehrpflichtige Anspruch auf Haushaltungsentschädigung. Dies trifft einmal bei sol- chem zu, die mit ehelichen oder adoptierten Kindern, Stiefkindern, außer- ehelichen Kindern oder Pflegekindern zusammenleben bzw. für sie auf- kommen. Außerdem haben Anspruch auf Haushaltungsentschädigung
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alleinstehende Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen oder amtli- chen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen. Dazu hat das EVG wiederholt ausgeführt, durch diese Sonderbestimmung habe der Charakter der Haushaltungsentschädigung eine Aenderung erfahren, in- dem ihr nicht mehr der Gedanke an die familiengemeinschaftliche Zu- sammensetzung des Haushaltes inne wohne. Wie nicht anders zu erwarten war, bot die Anwendung dieser Be- stimmung erhebliche Schwierigkeiten, da man verschiedener Auffassung sein kann, unter welchen Umständen ein Wehrpflichtiger wegen seiner amtlichen und insbesondere wegen seiner beruflichen Stellung gehalten ist, einen eigenen Haushalt zu führen. Dies muß — ebenfalls nach Auf- fassung des EVG — immer auf Grund der Sachlage des einzelnen Falles entschieden werden, sodaß es hierzu oft besonderer Untersuchungen be- darf. Die vorauszusehenden Schwierigkeiten und die Möglichkeit, daß die Ausrichtung dieser Art von Haushaltungsentschädigung auf dem Weg der Praxis stark ausgedehnt werden könnte, haben das BSV veranlaßt, ganz bestimmte Voraussetzungen für deren Ausrichtung aufzustellen. Dies geschah mit der Weisung, Gesuche von alleinstehenden Wehrpflich- tigen ohne Kinder um Ausrichtung der Haushaltungsentschädigung ab- zulehnen, wenn die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht eindeu- tig gegeben seien. In Uebereinstimmung mit dieser Tendenz zur restrik- tiven Interpretation der in Frage stehenden Bestimmung hat das EVG im Berichtsjahr nur einem alleinstehenden Landwirt ohne Kinder, der in einer abgelegenen Gegend einen Landwirtschaftsbetrieb führt, eine sol- che Haushaltungsentschädigung zugesprochen. Im Berichtsjahr wurden von insgesamt 530 ledigen, geschiedenen oder verwitweten Wehrpflichtigen ohne Kinder Gesuche um Ausrichtung der Haushaltungsentschädigung eingereicht; von diesen wurden 216 ab- gelehnt. .
2. Kinderzulagen
Das System der Kinderzulagen ist im neuen Recht u. a. dadurch verein- facht worden, daß für alle Kinder eine gleich große Kinderzulage ausge- richtet wird, während im alten Recht die Ansätze verschieden hoch waren für das erste Kind des Wehrpflichtigen einerseits und für die weiteren Kinder andererseits. Diese Vereinfachung ist allgemein begrüßt worden. Eine weitere Aenderung besteht in der Umschreibung der Vorausset- zungen des Artspruches auf Kinderzulagen für Stiefkinder, außereheliche Kinder und Pflegekinder. Nach altem Recht 'bestand grundsätzlich immer
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Eingegangene Gesuche um Unterstützungszulagen Texttabelle 2
Zahl der Eingegangene Zahl der Gesuche Ausgleichskassen Gesuche nsgesamt je Kasse absolut in 0/0 absolut in 0/0
0 — 9 12 11,5 67 0,6 10 — 19 17 16,4 244 2,2 20 — 29 14 13,5 350 3,2 30 — 39 10 9,7 338 3,0 40 — 69 12 11,5 697 6,3 70 — 99 13 12,5 1 101 9,9 100 — 199 10 9,6 1 325 11,9 200 — 499 12 11,5 3 215 28,9 500 — 999 2 1,9 1 294 11,6
1 000 und mehr 2 1,9 2 494 22,4
Total 104 100,0 11 125 100,0
Bei einer Kasse ging kein Gesuch um Gewährung einer Unterstüt- zungszulage ein, während die Kasse mit der größten Zahl solcher Ge- suche deren 1418 erhielt. Die Hälfte der Kassen hatte nicht mehr als 40 Gesuche je Kasse zu behandeln. Von den insgesamt 11 125 Gesuchen um Unterstützungszulage wurden 1653 abgewiesen; 9472 Gesuchen wurde entsprochen. Zum Vergleich sei darauf verwiesen, daß nach der einzigen Erhebung über die Gesuche um zusätzliche Lohn- und Verdienstausfall- entschädigungen unter der LVEO im Jahre 1949 deren 9003 eingegan- gen waren, wovon 8081 bewilligt wurden. Die Zahl der bewilligten Ge- suche hat somit um 1391 zugenommen. Trotz erheblicher Aenderungen im Recht, die sich im Hinblick auf die Beurteilung der Gesuche allerdings zum Teil ausgleichen dürften, ist festzustellen, daß die Zahlen nicht stark voneinander abweichen.
III. Die Bemessung der Entschädigung
Das neue Recht brachte hinsichtlich der Bemessung der Entschädigun- gen zwei grundsätzliche Aenderungen von großer Bedeutung. Während nach altem Recht alle vorerwähnten Entschädigungsarten unter anderem nach städtischen, halbstädtischen und ländlichen Verhält-
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nissen abgestuft waren, erhalten heute — bei sonst gleichen Verhältnis- sen — alle Wehrpflichtigen die gleich hohe Entschädigung, gleichgültig wo sie wohnen oder sich aufhalten. Diese Zusammenlegung der Ent- schädigungsansätze hatte eine erhebliche Besserstellung der in ländlichen oder halbstädtischen Verhältnissen tätigen Wehrpflichtigen zur Folge. Diese Aenderung wurde meistens als sozial sehr erwünScht und vom Gesichtspunkt der Durchführung aus als besonders erfreulich bezeichnet. Die zweite Aenderung bezieht sich auf die Bemessung der Haushal- tungsentschädigung und der Entschädigung für Alleinstehende. Während diese Entschädigungen bei den Unselbständigerwerbenden schon gemäß der Lohnersatzordnung nach dem vordienstlichen Lohn abgestuft worden waren, erhielten die Selbständigerwerbenden gemäß der Verdienstersatz- ordnung feste Haushaitungs- und Alleinstehendenentschädigungen, die den besonders bei den Selbständigerwerbenden stark verschiedenen Ver- hältnissen keineswegs gerecht wurden. Das neue Recht stuft auch bei den Selbständigerwerbenden die beiden Entschädigungsarten nach dem vordienstlichen Einkommen ab, sodaß sie grundsätzlich gleichgestaltet sind wie bei den Unselbständigerwerbenden, wobei aber im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der Selbständigerwerbenden Einkommens- klassen gebildet wurden. Allgemein ist auch diese Aenderung sowohl hinsichtlich des Rechts wie bezüglich des Verfahrens begrüßt worden. So schreibt eine Ver- bandsausgleichskasse, für die die neue Regelung betreffend die Selbstän- digerwerbenden von besonderer Bedeutung ist, folgendes: «Bei der Er- mittlung des maßgebenden Einkommens aus selbständiger Erwerbstätig- keit befürchteten wir gewisse Unzukömmlichkeiten. Wir müssen nun aber feststellen, daß mit ganz verschwindend kleinen Ausnahmen das vorge- sehene Verfahren spielt. Es ist auch jedermann begreiflich, daß beim Militärdienst nun der Bürger nach seinem Einkommen einen Ersatz er- hält und nicht mehr nach festen Beträgen, die keine Rücksicht nehmen auf die tatsächlichen Verhältnisse.»
IV. Ausbezahlte Entschädigungen
Im Berichtsjahr haben 284 675 Wehrpflichtige insgesamt 8 525 100 besol- dete Diensttage geleistet. Dafür wurden insgesamt Fr. 41 686 474.— an Erwerbsausfallentschädigungen ausgerichtet, also pro Mann und Soldtag ein Betrag von Fr. 4.89. Nähere Angaben über die Verteilung des Gesamtbetrages auf die ein- zelnen Entschädigungsarten sowie über die Höhe der Einkommen der
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ein Anspruch auf Kinderzulagen für Kinder aus geschiedener und recht- lich getrennter Ehe, für außereheliche Kinder sowie für Stief- und Pflege- kinder. Sie wurden jedoch auf den Betrag gekürzt, welchen der Wehr- pflichtige für das betreffende Kind vor dem Einrücken aufgebracht bzw. von dritter Seite erhalten hatte. Dies hatte zur Folge, daß gekürzte Kinderzulagen ausgerichtet wurden oder daß der Wehrpflichtige je nach dem im Einzelfall für das Kind überhaupt keine Kinderzulage erhielt. Das neue Recht dagegen bestimmt, daß Anspruch auf Kinderzulage be- steht für Stiefkinder und außereheliche Kinder des Wehrpflichtigen, für deren Unterhalt dieser ganz oder überwiegend aufkommt, sowie für Pfle- gekinder des Wehrpflichtigen, die dieser unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen hat. Daraus ergibt sich, daß nach neuem Recht die Ausrichtung gekürzter Kinderzulagen nicht mehr in Frage kommt, sondern daß nur noch die Möglichkeit besteht, den An- spruch auf die ganze Kinderzulage entweder zu bejahen oder zu vernei- nen und damit den ganzen Betrag der Kinderzulage oder überhaupt kei- ne auszurichten. Hinsichtlich der Kinderzulagen für Stiefkinder und außereheliche Kinder hatte das EVG bisher nur wenige Fälle zu entschei- den. Aus dessen Praxis ergibt sich lediglich, daß, wenn ein Wehrpflichti- ger für ein Kind der genannten Art von dritter Seite im Monat 90 oder mehr Franken erhält, er für dieses in der Regel nicht mehr überwiegend aufkommt, sodaß er keinen Anspruch auf Kinderzulagen hat. Nach der Praxis einiger Ausgleichskassen wird die Kinderzulage für die in Frage stehenden Kinder verweigert, wenn der Wehrpflichtige von dritter Seite Fr. 45.— oder mehr im Monat, d. h. mindestens den Betrag einer Kinder- zulage erhält.
3. Unterstützungszulagen
Wenn auch die Unterstützungszulagen des neuen Rechts grundsätzlich den zusätzlichen Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen des alten Rechts entsprechen, so sind gerade bei ihnen vor allem im Sinne der Vereinfachung erhebliche Aenderungen materiellrechtlicher Natur vor- genommen worden. So kann nach neuem Recht nur noch für genau um- schriebene Personengruppen, welchen gegenüber der Wehrpflichtige eine rechtliche oder sittliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht erfüllt, eine Unterstützungszulage zugesprochen werden. Weitere neue Voraus- setzung für deren Ausrichtung ist, daß der Wehrpflichtige mindestens
6 Tage ununterbrochen Militärdienst leistet. Die Unterstützungszulage
beträgt höchstens 3 Franken im Tag für die erste vom Wehrpflichtigen
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unterstützte und Fr. 1.50 im Tag für jede weitere unterstützte Person, während nach altem Recht für eine unterstützte Person bis zu Fr. 8.60 im Tag ausgerichet werden konnten. Die Kürzungsbestimmungen sind im neuen Recht besonders vereinfacht worden. Die Zuwendungen an vom Wehrpflichtigen unterstützte Personen, die diesen von dritter Seite zu- kommen, werden — entgegen dem bisherigen Recht — nicht mehr be- rücksichtigt. Diese Aenderungen haben sich im allgemeinen bisher bewährt und als sozial tragbar erwiesen. Fast alle Ausgleichskassen haben sich in dem Sinne geäußert, daß damit eine wesentliche Vereinfachung in der Durchführung erzielt worden sei, so daß die Festsetzung der Unter- stützungszulagen ihnen nicht mehr eine so große Arbeit verursache wie nach altem Recht. Im einzelnen werden die Aenderungen verschieden beurteilt. Aus- nahmslos besteht die Meinung, daß die Beschränkung der Unterstüt- zungszulagen auf Dienstleistungen von mindestens 6 Tagen zu keinen Schwierigkeiten geführt, dafür aber einen erheblichen Verwaltungsauf- wand erübrigt habe. Auch die neuen Ansätze der Unterstützungszulagen werden von den meisten Kassen als genügend erachtet. Allgemein be- grüßt wurde die Verminderung der anzuwendenden Einkommensgren- zen von 18 auf 2, wobei immerhin vereinzelt die Auffassung vertreten .wurde, daß man damit vielleicht doch etwas zu weit gegangen sei. Als besonders große Vereinfachung hat sich die Aenderung erwiesen, wonach — wie erwähnt — die sogenannte Mitunterstützung von Dritt- personen nicht mehr berücksichtigt wird. Dabei wird im allgemeinen in Kauf genommen, daß deswegen in einzelnen Fällen, wenn z. B. mehrere ihre Mutter unterstützende Söhne gleichzeitig Militärdienst leisten, eine gegenüber andern Fällen vielleicht zu hohe Entschädigung ausgerichtet wird. Die neu eingeführte Berücksichtigung der Unterstützung durch Arbeit — statt durch Geld oder Naturalleistungen — bietet gewisse Schwierigkeiten, die aber nicht als unüberwindlich bezeichnet werden können. Im Berichtsjahr gingen bei den Ausgleichskassen 11 125 Gesuche um Ausrichtung von Unterstützungszulagen ein. Ueber deren Verteilung auf die Kassen gibt folgende Zusammenstellung Aufschluß.
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selbständig- und unselbständigerwerbenden Wehrpflichtigen können erst nach Durchführung der in Aussicht genommenen statistischen Auswer- tung der Abschnitte A der Meldekarten gemacht werden.
V. Die Durchführung
1. Die Meldekarte
Wie bereits erwähnt, wurden der Meldeschein und die Soldausweiskarte gemäß altem Recht in die Meldekarte zusammengelegt. Außerdem wurde die Neuerung getroffen, daß nicht mehr der Truppenrechnungsführer die Soldausweiskarte dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen zustellt, sondern daß er die Meldekarte dem Wehrpflichtigen übergibt, der sie selbst an den Arbeitgeber weiterzuleiten hat. Bei der Ausarbeitung dieses Verfahrens ist befürchtet worden, es würde daran scheitern, daß viele Wehrpflichtige ihre Meldekarte nicht richtig ausfüllen und nicht richtig, verspätet oder überhaupt nicht an die zuständige Stelle weiterleiten. Anläßlich einer Besprechung mit Vertre- tern der Gesellschaft der Verwaltungsoffiziere, des Foutierverbandes und des Fouriergehilfenverbandes wurden gegen die Einführung des neuen Verfahrens starke Bedenken geäußert. Es wurde geltend gemacht, man könne von vielen Soldaten nicht erwarten, daß sie vor'dem Abtreten oder dann unmittelbar nach dem Abtreten noch an die Meldekarte däch- ten, diese richtig und vollständig ausfüllten und an die richtige Adresse weiterleiteten. Man sagte voraus, daß Tausende von Meldekarten ver- loren gehen oder von den Wehrpflichtigen verlegt würden, was ebenso- viel Klagen über die Nichtauszahlung von Entschädigungen zur Folge haben dürfte. Auch manche Ausgleichskassen sprachen sich entschieden gegen die Neuerung aus. Sie befürchteten vor allem eine starke Verzöge- rung in der Auszahlung der Entschädigung. Wenn trotzdem das neue Verfahren eingeführt wurde, so deshalb, weil man glaubte, von den schweizerischen Wehrmännern ohne weiteres erwarten zu dürfen, daß sie die Formalitäten zur Geltendmachung ihres Anspruches ohne Hilfe des Fouriers richtig und rechtzeitig erfüllen. Diese Erwartung ist voll und ganz erfüllt worden. Es mußte eine nur ver- schwindend kleine Zahl von Duplikaten ausgestellt werden, wesentlich weniger als unter dem Regime der LVEO. Die Wehrpflichtigen haben also selbst sehr gut dafür gesorgt, daß ihre Meldekarten an die richtige Adresse gelangten. Ausgeblieben sind ebenfalls die befürchteten Verzögerungen in der Auszahlung der Ent- schädigung, was beweist, daß die Meldekarten auch rechtzeitig weiterge- 407.
leitet worden sind. Diese Erfahrungen haben gerade auch diejenigen. Ausgleichskassen gemacht, die sich seinerzeit der Neuerung gegenüber ablehnend geäußert hatten. Vor allem wird als Vorteil des neuen Sy- stems erwähnt, daß nicht mehr zwei Formulare verarbeitet werden müssen, die meistens nicht zur gleichen Zeit eingegangen waren und von denen daher das ersteingegangene provisorisch abgelegt werden mußte, bis das andere auch eingetroffen war. Selbst die Befürchtung, daß es einige Zeit gehen werde, bis sich die Wehrpflichtigen an das neue For- mular und das neue Verfahren gewöhnt haben würden, weshalb anfäng- lich mit gewissen Friktionen gerechnet werden müsse, erwies sich zum größten Teil als unbegründet. Das Verfahren hat vielmehr schon in den ersten Monaten 1953 fast reibungslos gespielt. Dies stellt der Beweglich- keit und Zuverlässigkeit der schweizerischen Wehrpflichtigen ein sehr gutes Zeugnis aus. Dagegen haben viele Ausgleichskassen festgestellt, daß die Wehr- pflichtigen die ihre persönlichen Verhältnisse betreffenden Fragen im Abschnitt C der Meldekarte nicht oder ungenügend beantworten, sodaß deswegen Rückfragen erforderlich sind.
2. Das Ergänzungsblatt zur Meldekarte
Wie erwähnt, haben Wehrpflichtige, die Anspruch erheben auf Kinderzu- lagen für Stief-, Pflege- und außereheliche Kinder, Haushaltungsentschä- digung für Alleinstehende ohne Kinder und auf Unterstützungszulagen, das Ergänzungsblatt zur Meldekarte auszufüllen. Unter dem alten Recht war allein für die Gewährung einer Unterstützungszulage bzw. der zu- sätzlichen Lohn- und Verdienstausfallentschädigung ein großes viersei- tiges Formular auszufüllen, was von vielen Wehrpflichtigen nicht ord- nungsgemäß gemacht wurde. Daher wurde das Ergänzungsblatt zur Mel- dekarte, soweit es die Unterstützungszulage berührt, versuchsweise ver- einfacht. Trotzdem läßt die Ausfüllung des Formulars zu wünschen übrig, sodaß das Ergänzungsblatt zu überprüfen sein wird.
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D. Die Betriebsrechnung 1953 Beträge in Franken Texttabelle 3
Rechnungskonten Ausgaben Einnahmen
1. Beiträge') 12 708
2. Entschädigungen') 41 665 272
3. Verwaltungskostenvergütungen 794 512
4. Zinseinlagen 12 593 179
5. Ueberschuß der Ausgaben 29 853 897
Total 42 459 784 42 459 784
') Unter Berücksichtigung der Abschreibung von Beiträgen (Fr. 2337) sowie der Nachzahlung von abgeschriebenen Beiträgen (Fr. 484). ') Unter Berücksichtigung der Rückerstattungsforderungen (Fr. 21 967), deren Erlaß (Fr. 517) sowie deren Abschrei- bung (Fr. 247).
Die Beiträge stellen für die Zeit vor dem 1. Januar 1948 geschuldete Lohn- und Verdienstersatzbeiträge dar, die insbesondere wegen langwie- rigen Konkursen der Schuldner oder wegen sich über lange Zeit erstrek- kende Abzahlungsvereinbarungen erst im Berichtsjahr eingegangen sind. Der Saldobetrag von Fr. 12 708.— setzt sich zusammen aus Fr. 14 560.-- an nachzuzahlenden Beiträgen und Fr. 484.— als Nachzahlungen von ab- geschriebenen Beiträgen, vermindert um abgeschriebene Beiträge in der Höhe von Fr. 2337.10. Der erwähnte Saldobetrag ist in der Staatsrech- nung 1953 (S. 61 und 61 a) unter Kontonr. 923.03 als Beiträge nach Lohn- und Verdienstersatzordnung und auf Seite 95, Ziffer 6, als Einlage in die Rückstellung für die EO ausgewiesen. Der ISal•dobetrag an Entschädigungen von Fr. 41 665 272.— ergibt sich aus dem Betrag von Fr. 41 686 474.— an tatsächlich ausbezahlten Ent- schädigungen, vermehrt um erlassene Rückerstattungsforderungen von Fr. 517.— und abgeschriebene Rückerstattungsforderungen von Fr. 247.—, vermindert um den Betrag der Rückerstattungsforderungen in der Höhe von 21 967.—. Der erwähnte Saldobetrag ist in der Staats- rechnung 1953 (S. 61 und 61 a) unter Kontonr. 363.01 ausgewiesen. Das Ausmaß der Verwaltungskostenvergütungen an die Ausgileichis- kassen bemißt sich nach der Verfügung vom 23. Januar 1953 des Eidg.
409
Volkswirtschaftsdepartementes über die Deckung der Verwaltungsko- sten der EO (Vergütung an die AHV-Ausgleichskassen für 1953). Die Zinseinlagen (Aeufnung der Rückstellung für die EO) betragen gemäß EO Art. 27, Abs. 2, 3% des Bestandes am Jahresanfang, also 3% von Fr. 419 772 630.— (Staatsrechnung, S. 95 a, Ziff. 6). Der Ueberschuß der Ausgaben ist in der Staatsrechnung (Seite 95,
Ziff. 6) mit dem gleichen Betrag als Verminderung der Rückstellung ver-
bucht. Ueber den Stand der Rückstellung für die EO am 31. Dezember 1952 und Stand auf 1. Januar 1953 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der EO) ist folgendes zu sagen. Der Fonds betrug am 1. Januar 1952 (Bericht vom 5. Mai 1953 der Zentralen Ausgleichsstelle zur Jahresrechnung 1952 über die Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung sowie über die Familien- zulagenordnung für die Landwirtschaft und Staatsrechnung 1952, S. 91,
Ziff. 8) Fr. 236 351 903.69. 1952 wurden für die Lehn-, Verdienstersatz-
und Studienausfallordnung nach Aufrechnung der Einnahmen Fr.
51 079 272.82 aufgewendet, sodaß der Fonds sich auf Fr. 185 272 630.87
verminderte. Gemäß Artikel 27 der Erwerbsersatzordnung wurde die ge- mäß AHVG Art. 106, Abs. 1, zur Erleichterung der Beitragspflicht des Bundes gebildete Reserve von 200 Millionen Franken einschließlich Zin- sen total Fr. 234 500 000 in die Rückstellung für die Erwerbsersatzord- nung übergeführt. Am 31. Dezember 1952 betrug somit die Rückstellung Fr. 419 772 630.87 (Staatsrechnung 1952, S. 91, Ziff. 8, und Staatsrech- nung 1953, S. 95, Ziff. 6). Da gemäß der vorstehenden Betriebsrechnung im Jahre 1953 sich ein Ueberschuß der Ausgaben von Fr. 29 853 897 ergab, betrug der Stand der Rückstellung für die EO am 31. Dezember 1953 Fr. 389 918 733 (Staatsrechnung 1953, S. 95, Ziff. 6).
410
E. Die finanzielle Lage Wie erwähnt, werden die auf Grund der EO zu erbringenden Leistungen aus der Rückstellung für die EO gedeckt. Sinkt jedoch die Rückstellung auf den Betrag von 100 Millionen Franken, so sind Beiträge zu erheben. Mit dieser Bestimmung wurde bezweckt, für den Fall einer neuerlichen Mobilmachung eine Anlaufreserve zur Verfügung zu haben. Auf Grund des Gesetzestextes vorgenommene Berechnungen führ- ten rzum Ergebnis, daß die Rückstellung Ende des Jahres 1964 den Stand von 100 Millionen Franken erreichen werde (Tabelle 2). Dabei war ange- nommen worden, daß in den ersten Jahren für die EO jährlich etwa 34-35 Millionen Franken ausgegeben werden müßten. Die tatsächliche Entwicklung im ersten Jahr der Geltung der EO ergab demgegenüber einen Gesamtaufwand von ungefähr 42,5 Millionen Franken (Tabelle 1). Auf welche Ursache die Steigerung der Entschädigungssumme zurückzu- führen ist, kann heute noch nicht gesagt werden, da es noch nicht mög- lich war, die vorgesehene statistische Auswertung der Abschnitte A der Meldekarten vorzunehmen. Ein Teil der höhern Ausgaben dürfte durch vermehrte Dienstleistungen und ein anderer Teil durch einen erhöhten mittleren Entschädigungsansatz pro Mann und Tag verursacht worden sein. Mit einem Rückgang der Ausgaben dürfte kaum zu rechnen sein. Außerdem ist zu beachten, daß die Aeufnung der Rückstellung durch jährliche Einlagen von 3% des Bestandes am Jahresanfang mit Wirkung ab 1. Januar 1954 gemäß dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 1953 über besondere Sparmaßnahmen dahin fällt. Die Berücksichtigung der tat- sächlichen Entwicklung im Jahre 1953 und die Einstellung der Aeufnung der Rückstellung führt daher zum Ergebnis, daß d'er Stand der Rückstel- lung von 100 Millionen Franken statt erst im Jahre 1964 voraussichtlich schon im Jahre 1960 erreicht wird (Tabelle 3). Von diesem Zeitpunkt an werden also Beiträge für die Finanzierung der Erwerbsausfallentschädi- gungen erhoben werden müssen.
411
Zeitliche Entwicklung der Aufwendungen
Beträge in Millionen Franken Tabelle 1
Entschädigungssummen Monate Lohn- und Verdienstersatzordnung Erwerbs- ersatzordnung 1950 1951 1952') 1953
Januar 2,10 1,73 1,84 2,42 Februar 0,88 0,78 0,89 0.90 März 1,36 1,90 1,37 2,10 -April 3,09 3,48 4,70 3,96 Mai 2,92 3,70 6,46 3,71 Juni 3,50 3,14 8,25 4,91 Juli 2,60 2,09 6,06 2,87 August 2,22 1,68 3,83 2,16 September 2,87 2,04 3,87 2,83 Oktober 5,23 4,20 6,47 5,50 November 5,51 5,74 8,01 6,09 Dezember 3,99 3.69 4,67 4,24
Entschädigungen') 36,27 34,17 56,42 41,69 Total Aufwendungen') 37,04 36,03 57,56 42,48
') Jahr mit vermehrten Dienstleistungen infolge zusätzlicher Ein- führungs- und Ergänzungskurse im Zusammenhang mit der neuen Truppenordnung 1951. 2) Wovon schätzungsweise 50% Haushaltungsentschädigungen, ca. 35% Entschädigungen für Alleinstehende, etwas mehr als 10% Kinderzulagen; der Rest entfällt zu ungefähr gleichen Teilen auf Betriebs- und Unterstützungszulagen. 3) Einschließlich Verwaltungskostenzuschüsse sowie Abschreibungen von Rückerstattungs- und Beitragsforderungen.
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Finanzierung während der beitragsfreien Periode
Berechnungen gestützt auf den definitiven Gesetzestext vom 25. 9. 1952
Beträge in Millionen Franken Tabelle 2
Fondsent- Kalender- Fonds- nahme (-) Fonds jahrl) Ausgabeuz) zinsens) zw. Fonds- Ende Jahr zunahme ( i )
1951 36,0 7,6 - 28,4 236,4 1952 52,6 6,9 - 45,7 190,7 1953 35,1 12,4+234,54) ,211,8 402,5 1954 35,1 11,7 - 23,4 379,1 1955 34,1 11,0 - 23,1 356,0 1956 34,3 10,3 -- 24,0 332,0 1957 34,2 9,6 - 24,6 307,4 1958 33,7 8,9 - 24,8 282,6 1959 32,9 8,1 --- 24,8 257,8 1960 33,3 7,4 - 25,9 231,9 1961 34,7 6,6 - 28,1 203,8 1962 36,3 5,8 - 30,5 173,3 1963 37,5 4,8 -- 32,7 140,6 1964 38,6 3,8 - 34,8 105,8
') Bis Ende 1952: Lohn- und Verdienstersatzordnung; ab 1953: Er- werbsersatzordnung (BG vom 25. 9. 52). 2) 1951: Rechnungsregebnis; 1952: provisorische Zahl; ab 1953: Ent- wicklung gemäß der vom EMD geschätzten Anzahl Soldtage. 3) Zinsfuß: 3%. °) 200 Millionen Franken, die aus der gemäß AHVG, Art. 106, Abs. 1, gebildeten Reserve in die Rückstellung für die EO übergeführt wurden, plus 34,5 Millionen Franken aufgelaufene Zinsen.
413.
Neue Berechnungen gestützt auf das Rechnungsergebnis für das 1. Jahr der Erwerbsersatz- ordnung und unter Berücksichtigung des BG über Sparmaßnahmen vom 23. 12. 1953
Beträge in Millionen Franken Tabelle Fondsent- Kalender- Fonds- nahme (-) Fonds Ausgaben 2 ) bzw. Ende Jahr jahr 9 zinsen 3) Fondszu- nahme ( + )
1951 36,0 7,6 - 28,4 236,4 1952 57,6 6,5 + 234,5 4) 1-183,4 419,8 1953 42,5 12,6 - 29,9 389,9
1954 42,0 - - 42,0 347,9 1955 40,8 - - 40,8 307,1 1956 41,0 - 41,0 266,1 1957 40,9 - -- 40,9 225,2 1958 40,3 - 40,3 184,9 1959 39,4 - -- 39,4 145,5 1960 39,8 - 39,8 105,7
') Bis Ende 1952: Lohn_ und Verdienstersatzordnung; ab 1953: Er- werbsersatzordnung (BG vom 25. 9. 52). 2) Bis 1953: Rechnungsergebnisse; ab 1954: neu vorausberechnete Entwicklung gemäß der vom EMD geschätzten Anzahl Soldtage. 3) Gemäß Ziffer 14 des BG über besondere Sparmaßnahmen fallen die jährlichen Einlagen von 3% ab 1. 1. 1954 dahin. ') 200 Millionen Franken, die aus der gemäß AHVG, Art. 106, Abs. 1, gebildeten Reserve in die Rückstellung für die EO übergeführt wurden, plus 34,5 Millionen Franken aufgelaufene Zinsen.
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Warum nicht auch so? Seit der Revision der AHVV vom 20. April 1951 sieht Artikel 37 nur noch eine gesetzliche Mahnung vor. Ein Vorteil dieser Regelung liegt darin, daß gegen säumige Beitragsschuldner rascher vorgegangen werden kann. Von Anfang an war man indessen der Meinung, daß in Fällen, wo die Abrechnung oder Zahlung lediglich aus Versehen unterbleibt, formlose Vormahnungen mit dem Zweck, die Säumigen auf Ihre Pflicht aufmerk- sam zu machen, am Platze sein können. Erst wenn die Vormahnung nichts fruchtet, ist die gesetzliche Mahnung mit Auferlegung einer Mahnge- bühr zu erlassen. Verschiedene Ausgleichskassen haben nun solche Vor- mahnungen in eine Form gekleidet, die vom trockenen Amtston abweicht; sie haben versucht, mit originellen und teilweise humorvollen Aufforde- rungen ihr Ziel zu erreichen.
Welche Lösungen unter vielen anderen gefunden wurden, zeigen die Beispiele auf den nächsten zwei Seiten.
Wie die Versicherten dieses neue Vorgehen aufgenommen haben, geht aus den zitierten Briefstellen hervor. «Gratuliere für Ihre noble Mahnung . . .» «Besten Dank für Ihren netten Stupf . . .» «Noch nie hat mir eine Mitteilung Ihrerseits so viel Freude bereitet . . .» «Einer so gelungenen Aufforderung muß man ja nachkommen . . .» «Hatte eine riesige Freude an Ihrer Mahnung . . .» «Ihre frohe Mahnung habe ich erhalten und werde in weniger froher Stim- mung als es auf Ihrer Zeichnung angedeutet ist, meiner Pflicht nach- kommen . . .» «Besten Dank für die originelle und höfliche Mahnung ...» «Dank für den zarten Wink . . .» Es gab allerdings auch einzelne Versicherte die für eine solche Form der Mitteilung kein Verständnis hatten und den Kassen Vergeudung von Zeit und Geldmitteln vorwarfen. Im allgemeinen stellen die Kassen fest, daß durch diesen freundlichen Ton die Zahlungsmoral gehoben werden konnte; es mußten weniger Be- treibungen eingeleitet werden. 415
Vor öenSefttagen würden wir gerne noch die Beitragsabrechnungen für den Monat November verarbeiten. Dürfen wir damit rechnen auch von Ihnen die noch ausstehen- de Aufstellung rechtzeitig zu erhalten ? Mit freundlichen Grüßen und den besten Weihnachtswünschen Ihre AHV-Kasse
Verpönt sind bei unserer Aus- gleichskasse Zwangsmaß- nahmen aller Art! Auch S i e haben sicher r keine Freude an amtli- chen Mahnungen und Ver- fügungen! Dürfen wir Sie daher bit- ten, die letzten für das Jahr 1953 noch geschul- deten AHV-Beiträge (fäl- lig gewesen am 31. Dez. 1953) in den nächsten Ta- gen zu bezahlen, Wir danken Ihnen im
1 voraus bestens.
7 Mit freundlichen Grüßen
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«Hab' ich nichts verges- sen?» fragen wir uns oft. Und rasch greifen wir nach dem Schirm, dem Hut oder dem Portemon- naie. Sehr geehrtes Mitglied, Etwas haben Sie aber tat- sächlich vergessen: Die AHV-Beiträge zu zahlen: Wir bitten Sie höflich, .das Versäumte innert 20 Ta- gen nachzuholen.
Mit bestem Dank und vor- züglicher Hochachtung.
Betrifft: AHV-Abrech- nung für den (die) Monate (e) Sie haben offenbar über- sehen, daß diese Abrech- nung am 10. dieses Mo- nats fällig war. Bis heute haben wir nämlich keine Zahlung mit Ab- rechnung auf der Rück- seite des Einzahlungs- scheines erhalten. Wir wä- ren Ihnen aber sehr dank_ bar, wenn Sie das Ver- säumte innert 10 Tagen nachholen wollten. Sie verhindern damit, daß wir Ihnen eine weitere Mah- nung zustellen und dafür eine Gebühr von Fr. 5.— belasten müssen. Benützen Sie diese Gele- genheit und ersparen Sie •sich unnötige Mehrko- sten!
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Wann sind Arbeitnehmerbeiträge ihrem Zwecke entfremdet? Die Folgerungen aus einem Bundesgerichtsurteil
In ZAK 1952, Seite 418, wurde die Auffasung vertreten, wenn ein Arbeit- geber nach Auszahlung der Nettogehälter an die Arbeitnehmer über keine Geldmittel mehr verfügt, seien die Arbeitnehmerbeiträge für die AHV lediglich rechnerisch zurückbehalten. Infolge der praktischen Un- möglichkeit, solche rein rechnerisch «zurückbehaltene» Beiträge an die Ausgleichskasse abzuliefern, sei es fraglich, ob der Arbeitgeber wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträge (AHVG Art. 87, Abs. 3) bestraft werden könne. Im Sinne dieser Ueberlegungen hat das Obergericht des Kantons Zürich am 21. Dezember 1953 einen Arbeitgeber, der seinen Arbeitern insgesamt Fr. 700.— an AHV-Beiträgen abgezogen, sie der Ausgleichs- kasse jedoch nicht abgeliefert hatte, von der Anklage wegen Widerhand- lung gemäß AHVG Art. 87, Abs. 3, freigesprochen. Für das Obergericht war hiebei entscheidend, daß der Arbeitgeber «seinen Arbeitern die Bei- träge nur rechnerisch, nicht tatsächlich vom Lohn abgezogen und infol- gedessen keine Mittel mehr besessen habe, die er hätte der Kasse ablie- fern oder dem Zweck entfremden können.» Demgegenüber führte das Bundesgericht, das sich in der Folge mit diesem Fall zu befassen hatte, in seinem Urteil vom 28. Mai 1954 im we- sentlichen folgendes aus:
1. Nach Art. 87, Abs. 3 AHVG ist strafbar, «wer als Arbeitgeber
einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorge- sehenen Zwecke entfremdet». Abgezogen im Sinne dieser Bestimmung sind die Beiträge nur, wenn sie tatsächlich, nicht bloß rechnerisch, vom Lohn abgezogen werden. Tatsächlich abgezogen ist aber alles, was tat- sächlich nicht ausbezahlt wird, und als Beitrag an die Alters- und Hin- terlassenenversicherung abgezogen ist es, wenn der Rechtsgrund des Ab- zuges nach dem Willen des Arbeitgebers in der Beitragspflicht des Ar- beitnehmers (Art. 5, Abs. 1, 14, Abs. 1, AHVG) liegt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Mittel nicht besitzt, die ihm erlauben würden, entweder den vollen Lohn auszuzahlen oder sofort die Arbeitnehmerbei- träge an die Ausgleichskasse abzuliefern. Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verlangt nicht, daß der Arbeit-
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geber im Zeitpunkt, in dem er dem Arbeitnehmer den um 2% gekürzten Lohn auszahlt, Geld in der Höhe von 2% des Bruttolohnes in eine beson- dere Kasse lege, ihnen dadurch die Zweckbestimmung als abzuliefernde Arbeitnehmerbeiträge verleihe und innerhalb der gesetzlichen Frist die- ses Geld an die Ausgleichskasse leite. Es begnügt sich damit den Arbeit- geber zu verpflichten, den Lohn um 2% zu kürzen und gleichviel als Ar- beitnehmerbeitrag an die Ausgleichskasse zu bezahlen. Aus welchen Mitteln er diese Schuld erfülle, ist unerheblich; seiner Pflicht nachge- kommen ist er, wenn er sie rechtzeitig überhaupt erfüllt, und verletzt hat er sie, wenn er nicht oder zu spät leistet. Daher kann auch das Ver- gehen des Art. 87, Abs. 3, AHVG objektiv nicht darin bestehen, daß der Arbeitgeber ganz bestimmte Mittel, insbesondere solche, die schon im Zeitpunkt der Auszahlung des gekürzten Lohnes vorhanden sein müßten, nicht abliefert, oder sogar erst darin, daß er sie für andere Zwecke ver- wendet (vgl. BGE 76 IV 178 f.), ähnlich wie jemand, der anvertrautes Gut veruntreut, sondern nur darin, daß er bis zu einem bestimmten Zeit- punkt eine gewöhnliche Geldschuld nicht tilgt. Fehlen ihm im Zeitpunkt der Auszahlung des gekürzten Lohnes die Mittel, um die Schuld gegen- über der Ausgleichskasse zu erfüllen, so wird deswegen der Abzug, den er am Lohne macht, nicht zu einem bloß rechnerischen. Ein solcher liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf der ihm übergebenen Abrechnung (Zahltagstäschchen und dgl.) und allenfalls auch in den Geschäftsbüchern zwar 2% als Beitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung belastet, ihm aber den Lohn trotzdem zu 100% auszahlt.
2. Auch das weitere Tatbestandsmerkmal, wonach der Arbeitgeber
die Beiträge des Arbeitnehmers «dem vorgesehenen Zwecke entfremdet» haben müsse (detournees de leur destination»), setzt nicht voraus, daß der Täter die Mittel zur Erfüllung seiner Schuld gegenüber der Aus- gleichskasse schon im Zeitpunkt der Auszahlung des gekürzten Lohnes besitze. Durch diese Wendung werden nicht ganz bestimmte dem Arbeit- geber gehörende Geldmittel zum Gegenstand des Vergehens erklärt, so daß dieses nur an ihnen, ähnlich wie die Veruntreuung im Falle des Art. 140, Ziff. 1, Abs. 1, StGB nur an einer ganz bestimmten Sache, be- gangen werden könnte. Die Wendung beruht auf einer rein wirtschaftli- chen Betrachtung. Dem vorgesehenen Zwecke entfremdet sind die Bei- träge des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber nicht dafür sorgt, daß die finanzielle EinbUße, die der Arbeitnehmer infolge des Abzuges an sei- nem Lohne erleidet, sich bestimmungsgemäß zugunsten des Ausgleichs- fonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung auswirkt. Mit welchen
419
Mitteln der Arbeitgeber seine Schuld erfülle, um das vom Gesetz verlang- te wirtschaftliche Ergebnis herbeizuführen, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 87, Abs. 3, AHVG unerheblich.
3. In BGE 76 IV 179 ist offen gelassen worden, ob das Vergehen ob-
jektiv schon vollendet sei, wenn der Arbeitgeber, der gemäß Art.14, Abs. 1 AHVG die Beiträge periodisch, und zwar in der Regel monatlich (Art. 34, Abs. 1, lit. a, AHVV), zu entrichten hat, nicht binnen der in Art. 34, Abs. 3, AHVV vorgesehenen Frist von zehn Tagen seit Ablauf der Perio- de zahlt, oder erst, wenn er auch die Nachfrist, die die Ausgleichskasse ihm gemäß Art. 37 AHVV durch eine schriftliche Mahnung anzusetzen hat, unbenützt verstreichen läßt. Die Frage ist dahin zu entscheiden, daß die ordnungsgemäße Durchführung des Mahnverfahrens Voraussetzung der Bestrafung nach Art. 87, Abs. 3, AHVG ist. Es kann nicht der Wille des Gesetzes sein, daß das Mahnverfahren, das schon in Art. 14, Abs. 4, AHVG vorgesehen ist und in der Vollzugsverordnung nur näher um- schrieben wird, bloß Voraussetzung für die Einleitung der Betreibung oder (wenn der Arbeitgeber auch die für die Abrechnung nötigen Anga- ben unterlassen hat) für den Erlaß einer Veranlagungsverfügung sei, daß der Arbeitgeber dagegen auch ohne vorherige Mahnung und Anset- zung einer Nachfrist von zehn bis zwanzig Tagen sich strafbar mache. Die Strafverfolgung ist die schärfere Maßnahme als die Veranlagung von Amtes wegen und die Zwangsvollstreckung und kann daher nicht an mildere Voraussetzungen geknüpft sein. Es wäre auch nicht zu ver- stehen, wenn die Vergehensstrafe nach Art. 87, Abs. 3, AHVG ohne Mah- nung des Säumigen ausgesprochen werden könnte, während Verhängung einer Ordnungsbuße wegen Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvor- schriften, z. B. wegen Unterlassung der für die Abrechnung nötigen An- gaben, gemäß Art. 91 AHVG und Art. 205 AHVV eine Mahnung, die An- setzung einer Nachfrist und die Androhung der Folgen der Nichtbeach- tung voraussetzt. Daß es Fälle gibt, in denen die Säumnis erst nach Jah- ren entdeckt wird, ändert nichts. Liegt die Ursache in unwahren oder unvollständigen Angaben des Arbeitgebers, so hat er sich nach Art. 87, Abs. 2, AHVG strafbar gemacht, ohne daß es einer Mahnung bedürfte. Hat dagegen das jahrelange Unterbleiben der Zahlung eine andere Ur- sache, so ist es nicht unbillig, wenn dem Arbeitgeber auch in diesen Fällen durch Mahnung und Ansetzung einer Nachfrist von zehn bis zwanzig Tagen Gelegenheit gegeben wird, das Versäumte nachzuholen, ehe er vor dem Strafrichter sich zu verantworten hat: Auch die Fälle von Konkurs geben zu keiner anderen Auslegung Anlaß. Hat der Arbeitgeber vor der Konkurseröffnung eine Nachfrist im Sinne des Art. 37 AHVV
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unbenützt verstreichen lassen, so ist er, subjektiver Tatbestand voraus- gesetzt, trotz des Konkurses zu bestrafen. Ist dagegen vor der Eröff- nung des Konkurses die Nachfrist nicht angesetzt worden oder nicht abgelaufen, so kann er nicht bestraft werden, weil er mit der Konkurs- eröffnung das Recht der Verfügung über sein Vermögen verliert, also nicht schuldhaft handelt, wenn er die Ausgleichskasse nicht befriedigt; diese hat ihre Forderung im Konkurse einzugeben und genießt dafür ein Vorrecht in der zweiten Klasse (Art. 219 SchKG).
Zusammenfassend ergibt sich somit für die Strafpraxis in AHV-Sachen,
— daß die Durchführung des Mahnverfahrens Voraussetzung für eine Strafanzeige und Bestrafung nach AHVG Art. 87, Abs. 3, bildet; — daß der Tatbestand von AHVG Art. 87, Abs. 3, objektiv auch dann erfüllt ist, wenn dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Auszahlung des um 2% gekürzten Lohnes die Mittel fehlen, um die Schuld gegenüber der Ausgleichskasse zu erfüllen.
Die Unabhängigkeit der Revisionsstellen Die AHV-Kontrollstellen müssen von den zu kontrollierenden Arbeitge- bern unabhängig sein (AHVV Art. 176, Abs. 1). Diese Vorschrift des AHV-Rechts entspricht derjenigen von OR Art. 727, Abs. 2, wonach bei Aktiengesellschaften die Revisoren der Kontrollstelle nicht Verwaltungs- ratsmitglieder oder Angestellte der Gesellschaft sein dürfen. Eine ähnli- che Bestimmüng findet sich auch im Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen. Der Gesetzgeber wollte offensichtlich verhindern, daß die Kontrollorgane an der Verwaltung oder Geschäftsführung der zu kon- trollierenden Firma oder Gesellschaft beteiligt seien. Wie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement feststellte, wird diesem Grundsatz nicht immer nachgelebt. Es hat daher in einem Kreisschreiben vom 20. Juli 1954 die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Handelsregister erneut darauf hingewiesen, daß die Kontrolltätigkeit mit der Tätigkeit als Verwaltungsorgan unvereinbar ist. Die hierbei vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement für das Gesellschafts- recht aufgestellten Regeln können auch für die Arbeitgeberkontrolle in der AHV als gültig betrachtet werden. Demnach dürfen insbesondere Treuhand- und Revisionsgesellschaften, deren Verwaltungsräte, Direk-
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toren, Prokuristen oder andere Angestellte in der Verwaltung oder Ge- schäftsführung des zu kontrollierenden Unternehmens tätig sind, das Mandat für die Arbeitgeberkontrolle im konkreten Fall nicht übernehmen. Dabei hat die Kontrollstelle als solche und nicht nur der befangene Direk- tor oder Revisor in Ausstand zu treten (vgl. AHVV Art. 167, Abs. 2).
Kantonale Gesetze über Familienzulagen (Fortsetzung)'
Die Rechtsprechung der kantonalen Rekurskommissionen
II. BEITRAGSPFLICHT
VS Ein Unternehmen kann nicht wegen Vorliegen einer großen Härte von der Beitrittspflicht befreit werden. Die Tabak- und Zigarrenfabrik von M. macht in ihrer Beschwerde gel- tend, daß der Beitrag von 2% der Löhne für sie eine unverhältnismäßig große Belastung darstelle. Dieser Beitrag würde sich auf ca. 2 000 Fran- ken im Jahre belaufen, während ihre Arbeitnehmer Zulagen in der Höhe von Fr. 1 080.— für nur 6 Kinder beziehen könnten, sodaß der Kasse ein Betrag von Fr. 920.— zur Verfügung bleiben würde. Die Erhebung eines derart hohen Beitrages sei auch in Widerspruch mit Art. 9, Abs. 2, VSG, wonach die Beiträge der Arbeitgeber ausschließlich für die Aus- richtung der Familienzulagen, für die Deckung der Verwaltungskosten und die Bildung eines allfälligen Reservefonds zu verwenden sind. Das Gesetz sehe keinen Ausgleich innerhalb der privaten Kassen vor, sodaß die Disproportion zwischen Arbeitgeberbeitrag und Familienzulagen den Grundsatz der Billigkeit verletze. Die Rekurskommission hat die Be- schwerde aus folgenden Gründen abgewiesen. Gemäß Art. 19, Abs. 2, VSG sind die von den Arbeitgebern erhobenen Beiträge ausschließlich für die Ausrichtung der Familienzulagen etc. zu verwenden. Daraus kann aber nur gefolgert werden, daß sämtliche durch eine Kasse von den Arbeitgebern erhobenen Beiträge von der Kasse für die erwähnten Zwecke zu verwenden sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus Art. 19, Abs. 2, VSG, daß die Kassen zwischen den einzelnen ihr angeschlossenen Betriebe einen Ausgleich vornehmen. Vgl. ZAK 1954, Nr. 10, S. 363.
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Der Umstand, daß der Arbeitgeberbeitrag für das Unternehmen eine zu große Belastung darstellt, kann keinen Grund dafür bilden, den Be- trieb von der Beitragspflicht auszunehmen. Die gesetzlichen Vorschrif- ten sehen keine derartigen Maßnahmen zugunsten verschuldeter Be- triebe vor. (Entscheid i.Sa. L. & Cie. A.-G. vom 11. August 1953). LU Der Arbeitgeber kann nicht aus Kommiserationsgründen von der Beitragspflicht befreit werden. In seiner Beschwerde führt der Rekurrent aus, es sei ungerecht, daß er als Vater von 7 kleinen Kindern noch «Familienausgleich» bezahlen müs- se. Im Jahre 1936 sei ihm alles verbrannt. Versicherung habe keine be- standen. Er sei auf die Gasse gestellt gewesen. Bis heute habe er sich etwas erholt. Es sei aber trotzdem nicht gerechtfertigt, daß ein solcher Familienvater noch «Familienausgleich» bezahlen müsse. Meistens kön- ne er nur mit Bauern verkehren, die aber nach einem solch schlechten Sommer nur schwerlich bezahlen. Das Einzugsgebiet sei nicht so «be- geldet». Die Rekurskommission hat die Beschwerde aus folgenden Grün- den abgewiesen. Der Rekurrent findet es als ungerecht, daß man ihn trotz der be- sondern Verhältnisse zur Beitragsleistung heranzieht. Es ist daher hier nur zu prüfen, ob eventuell die Möglichkeit besteht, ihn in Würdigung der angeführten Gründe von der Beitragspflicht zu befreien oder ihm gegebenenfalls einen Erlaß zu gewähren. Eine Befreiung von der Bei- tragspflicht ist im Gesetz nirgends vorgesehen. Es besteht daher für die Beschwerdeinstanz, die sich an die bestehenden Vorschriften halten muß, keine Möglichkeit, den Petenten von der Entrichtung des 1%igen Beitrages an die Familienausgleichskasse zu entbinden. (Entscheid i.Sa. X. B. vom 18. Mai 1948). In seiner Beschwerde macht der Rekurrent geltend, er sei mit so- zialen Abgaben so stark belastet, daß es ihm unmöglich sei, weitere Opfer zu tragen, ohne daß die eigene Familie gefährdet würde. Jahre- lange Unterstützungen der beidseitigen Eltern seien nur auf Grund ei- gener Entbehrungen möglich gewesen. Sie betragen ein Vielfaches von dem, was mit der beanstandeten Verfügung verlangt werde. Weitere Soziallasten könne er mit dem besten Willen nicht tragen. Die Rekurs- kommission hat die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen. Es kann sich nur die Frage stellen, ob solche Verhältnisse, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden, dazu führen können, von der Erhebung der Beiträge abzusehen. Diese Frage muß verneint
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werden. Das Gesetz über die Familienausgleichskassen sieht nirgends die Möglichkeit eines Beitragserlasses vor. § 18 LUV sieht die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) vor. Aber auch die AHV enthält keine Bestimmung, welche einen Beitragserlaß aus sozialen Rück- sichten ermöglichen würde. In Art. 39, AHVV, wird ausdrücklich er- klärt, wer geschuldete Beiträge nicht entrichtet habe, müsse diese nach- zahlen. Die Nachzahlung könnte dann erlassen werden, wenn der Bei- tragspflichtige guten Glaubens habe der Meinung sein können, die Bei- träge nicht zu schulden. Diese Voraussetzung trifft indessen auf den Beschwerdeführer nicht zu, da sich aus den Akten unzweideutig ergibt, daß er in allen Teilen über die Beitragspflicht im klaren war. Seiner Beschwerde muß daher der Erfolg versagt bleiben. (Entscheid i.Sa. W.F. vom 26. Oktober 1949). LU 1. Die Beitragspflicht des Arbeitgebers ist grundsätzlich unab- hängig von der Anspruchsberechtigung der Arbeitnehmer auf Kin- derzulagen.
2. Auf den AHV-beitragspflichtigen Löhnen ist auch der Beitrag
an die Familienausgleichskassen zu entrichten. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, der Arbeitgeber sei von der Beitragspflicht für die an Heimarbeiterinnen bezahlten Löhne zu be- freien. Auch diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. Die Bei- tragspflicht des Arbeitgebers ist grundsätzlich unabhängig von der An- spruchsberechtigung der Lohnbezüger auf Kinderzulagen. Der Beitrag ist auch auf jener Lohnsumme zu entrichten, die an Arbeitnehmer aus- gerichtet wird, die keinen Anspruch auf Kinderzulagen haben, sei es weil sie ledig sind, sei es weil sie keine oder nur ein oder zwei Kinder haben, sei es, weil schon ihr Ehemann Kinderzulagen bezieht. Hätten im letztem Fall die an die Ehefrauen entrichteten Löhne von der Beitragspflicht ausgenommen werden wollen, so hätte dies in den Erlassen betreffend die Festsetzung der Beiträge ausdrücklich gesagt werden müssen. Die gesetzlichen Vorschriften enthalten aber eine dahingehende Einschrän- kung. Sie erklären vielmehr für die Ermittlung der maßgebenden Lohn- summe die Bestimmungen der AHV (vgl. § 18 LUV) als maßgebend. Darnach ist auf den Löhnen, die AHV-beitragspflichtig sind, auch der Beitrag an die Familienausgleichskasse zu bezahlen. Daß aber die an die Heimarbeiterinnen ausgerichteten Löhne AHV-beitragspflichtig sind, kann keinem Zweifel unterliegen. (Entscheid i.Sa. A. E. vom 17. Dezember 1952).
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VS 1. Ein Betrieb ist dem Gesetze auch dann unterstellt, wenn er ausschließlich weibliches, lediges Personal in Heimarbeit beschäftigt.
2. Die Frage, ob eine selbständig- oder unselbständigerwerbende
Tätigkeit ausgeübt wird, beurteilt sich in der Regel nach dem AHVG. (Entscheid i.Sa. B. vom 11. August 1952). (Fortsetzung folgt)
Durchführungsfragen der AHV Uneinbringliche Minimalbeiträge
Es wurde in der Zeitschrift, Jahrgang 1951, S. 312/13, bereits auf die Wünschbarkeit hingewiesen, eine vollständige Abrechnung der persön- lichen Beiträge und damit eine mögliche Rentenkürzung zu verhindern. In der letzten Zeit mußte wieder vermehrt festgestellt werden, daß Mi- nimalbeiträge als uneinbringlich abgeschrieben wurden. Beiträge Selb- ständigerwerbender und Nichterwerbstätiger dürfen jedoch nur dann voll- ständig abgeschrieben werden, wenn der Erlaß des Minimalbeitrages oder des zuvor auf 12 Franken herabgesetzten Jahresbeitrages nicht möglich ist. Die Ausgleichskassen werden daher in Abschreibungsfällen prüfen müssen, ob nicht die Voraussetzungen eines Beitragserlasses gemäß Art. 11, Abs. 2, gegeben sind. Sind sie vorhanden, so wird die Kasse den Beitragspflichtigen veranlassen, ein Erlaßgesuch zu stellen, falls nicht die Behörden, die im Erlaßfall für den Beitrag aufzukommen haben, oder Dritte ohnehin den Minimalbeitrag übernehmen. Der Erlaß der Beiträge kann indessen nur ausgesprochen werden, wenn selbst die Bezahlung des Minimalbeitrages für den Versicherten eine «große Härte» bedeuten würde. Das Eidg. Versicherungsgericht hat sich dahin ausgesprochen, daß eine große Härte (situation intol8rable) nur in Fällen notorischer Armengenössigkeit, bzw. bei Versicherten, deren Un- terhalt ganz oder teilweise zu Lasten der Oeffentlichkeit oder gemeinnüt- ziger Anstalten geht, anzunehmen sei. In diesen eng umrissenen Fällen ist die Uebernahme der Beitragszahlung durch die öffentliche Hand oder durch andere Unterstützungspflichtige umso eher angebracht, als sie durch die später zu erwartenden Rentenzahlungen fühlbar entlastet wer- den. Die Ueberlegung, daß auch bei Nichtbezahlung des Beitrages die Minimalrente trotzdem ausgerichtet würde, darf die Ausgleichskasse nicht abhalten, den Erlaß auszusprechen und die Beiträge von der zustän- digen Behörde einzufordern. 425
Dagegen ist es in allen andern Fällen, wo die «große Härte» im Sinne der Auslegung des Eidg. Versicherungsgerichtes nicht vorliegt, dem Ver- sicherten zuzumuten, daß er wenigstens für den Minimalbeitrag von 12 Franken im Jahr aufkommt. Dies gilt vor allem für die Erwerbstätigen und Erwerbsfähigen. Kann die Ausgleichskasse die Beiträge trotzdem nicht hereinbringen, so bleibt nur die Möglichkeit der Abschreibung oder gegebenenfalls der Verrechnung übrig.
KLEINE MITTEILUNGEN
Ausgleichsfonds Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenver- der Alters- und sicherung hat im dritten Vierteljahr 1954 seinen Anla- Hinterlassenen- gebestand um 109,0 Millionen Franken auf 2 881,4 Mii- Versicherung lionen erhöht. Die festen Anlagen im Betrage von 2 756,4 Millionen Franken verteilen sich auf die einzelnen Kate- gorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossen- schaft 936,9 (933,6 Stand Ende Juni 1954), Kantone 390,4 (369,8), Gemeinden 338,1 (331,6), Pfandbriefinsti- tute 531,3 (518,4), Kantonalbanken 328,9 (301,0), öffent- lich-rechtliche Institutionen 9,4 (8,3), gemischt-wirt- schaftliche Unternehmungen 221,0 (184,1) und Banken 0,4 (0,6). Von den weitern 125,0 Millionen Franken ent- fallen 25,0 (25,0) Millionen auf Reskriptionen und 100,0 (100,0) Millionen auf Depotgelder. Die durchschnittliche Rendite der Anlagen ohne Reskrip- tionen und Depotgelder beläuft sich am 30. September
1954 auf 2.94 (2,95) %.
Neues AHV- Infolge der Neufassung des Begriffs der Nichterwerbs- Merkblatt für tätigen (AHVG Art. 10) hat sich auch der Bezug der Studenten Beiträge der Studenten vereinfacht. In Zukunft sind Stu- denten, die nicht nachweisen können, daß sie während des Kalenderjahres mindestens 300 Franken Erwerbs- einkommen erzielt haben, als Nichterwerbstätige bei- tragspflichtig und haben 2 Beitragsmarken zu 6 Fran- ken zu beziehen. Ausnahmen werden nur gemacht für Studenten, die nicht das ganze Jahr der Beitragspflicht unterliegen. Zur Orientierung der Studenten wurde das bisherige «AHV-Merkblatt für Studenten» durch ein neues ersetzt und den zuständigen kantonalen Kassen und Lehranstal- ten abgegeben. Es kann bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden (720.408). Die kanto- nalen Ausgleichskassen wurden durch ein besonderes Kreisschreiben orientiert.
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GERICHTS-ENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung A. BEITRÄGE
I. Einkommen aus unselbständigem Erwerb Die von einem Arbeitgeber seinem Personal ausbezahlten Bildungs- zulagen für Söhne und Töchter, die auswärts eine Lehre machen oder als Schüler Berufs- und Mittelschulen besuchen, gehören zum maßge- benden Lohn. AHVG Art. 5, Abs. 2. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte zur Frage Stellung zu nehmen, ob die von einem Arbeitgeber an sein Personal ausbezahlten Bildungszu- lagen für Söhne und Töchter, die auswärts eine Lehre machen oder als Schü- ler Berufs- und Mittelschulen besuchen, beitragsfreie Sozialleistungen oder einen Teil des maßgebenden Lohnes darstellen. Es hat erkannt: Nach Art. 5, Abs. 2, AHVG umfaßt der maßgebende Lohn u. a. auch Teue- rungs- und sonstige Lohnzulagen. Andererseits kann nach Abs. 4 der Bundesrat Sozialleistungen sowie anläßlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendun- gen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den maßgeben- den Lohn ausnehmen. In Art. 7 AHVV ist dann aufgezählt, was insbesondere zum maßgebenden Lohn gehört, und in Art. 8, unter dem Randvermerk «Aus- nahmen», was nicht zum maßgebenden Lohn gehört. Als maßgebender Lohn sind speziell in Art. 7, lit. b, bezeichnet «Orts- und Teuerungszulagen sowie Familien- und Kinderzulagen, gleichgültig, ob die Auszahlung durch einen Arbeitgeber, durch einen Fonds, eine Stiftung oder eine zu diesem Zweck er- richtete Ausgleichskasse erfolgt, mit Ausnahme von Familien- und Kinderzu- lagen, die in Anwendung eines kantonalen Gesetzes durch Familienausgleichs- kassen ausbezahlt werden». Die eben erwähnte Einschränkung wurde vorge- nommen, weil, wie es im Kommentar Binswanger (5.45) heißt, laut einem Bundesgerichtsentscheid vom 20. März 1947 die auf Grund eines kantonalen Gesetzes ausgerichteten Leistungen der Familienausgleichskassen nicht Lohn, sondern Sozialleistungen darstellen. Alle übrigen getroffenen Ausnahmen so- dann sind in Art. 8*AHVV enthalten, wo folgende Leistungen der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer aufgezählt sind: a) Einlagen in Pensionskassen und in Sparkassahefte, Leistungen an die Kosten ärztlicher Behandlung und Prämien- zahlungen für Lebensversicherung; b) Prämienzahlungen für Kranken-, Unfall_ und Arbeitslosenversicherung, sowie Beiträge an Familien_ und Ferienaus- gleichskassen; c) Zuwendungen bei bestimmten (näher bezeichneten) Anlässen. Unter den in Art. 8 AHVV aufgeführten Ausnahmen finden sich keine, welche auf die «Bildungszulagen» der AG. Kraftwerk W. zuträfen. Insbesondere steht nichts von Stipendien. Die Aufzählung in Art. 8 ist aber offenbar als abschlies- send gedacht. Es bleibt deshalb nichts anderes übrig, als die Bildungszulagen zu den Kinderzulagen des Art. 7, lit. b, zu rechnen. Da sie jedoch nicht in An- wendung eines kantonalen Gesetzes durch eine Familienausgleichskasse gezahlt
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werden, fallen sie nicht unter die Ausnahme am Schlusse der lit. b. Immerhin haben sie den Charakter von Sozialleistungen. Aber die Sozialleistungen sind nicht generell als solche vom maßgebenden Lohn ausgenommen. Das beweist gerade der Umstand, daß in lit. b Familien-und Kinderzulagen grundsätzlich unter die Bestandteile des maßgebenden Lohnes eingereiht sind, was auf eine Gleichsetzung mit Arbeitsentgelt schließen läßt. — Allerdings werden die Bil- dungszulagen einzig im Sinne einer Kostendeckung gewährt, nämlich um die Mehrauslagen wie Fahrtkosten usw. für den auswärtigen Schulbesuch zu be- streiten. Das erscheint von Bedeutung, weil nach dem Wortlaut von Art. 7 die hier aufgeführten Einkommensbestandteile zum maßgebenden Lohn gehören, «soweit sie nicht Spesenersatz darstellen». Indessen sind unter den Spesen of- fensichtlich einzig die den Arbeitnehmern selber zwecks Ausübung ihrer beruf- lichen Verrichtungen erwachsenden Spesen zu verstehen, gleich den Unkosten, die nach Art. 9 AHVV bei den Handelsreisenden, Versicherungsvertretern und Heimarbeitern in Abzug gebracht werden können. Endlich kann nicht gefunden werden, daß das heutige Urteil gegenüber demjenigen vom 26. Januar 1952 in Sachen C. (ZAK 1952, S. 98) einen Wider- spruch aufwiese. Wenn auch in jenem Fall die Mittel für die Versicherungsprä- mien aus Abzügen vom Gehalt der betreffenden Angestellten gewonnen wurden, womit natürlich ohne weiteres der Charakter als Lohnbestandteil gegeben war, so ist damit nicht unvereinbar, im heutigen Fall die vom Arbeitgeber gewähr- ten Bildungszulagen wenigstens als mittelbare Lohnzahlung zu werten, was ebenfalls eine Beitragspflicht begründet. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A.G. Kraftwerk W., vom 7. September 1954, H 135/54.)
1. Der Gewinnanteil eines Kommanditärs gilt als erworben, sobald
er ausbezahlt oder dem Berechtigten gutgeschrieben und dadurch zu einem Aktivum seines Vermögens geworden ist AHVG Art. 14, Abs. 1.
2. Läßt eine Kommanditgesellschaft einen Lehrling am Reingewinn
teilnehmen, so zählt dieser zum maßgebenden Lohn. AHVG Art. 5, Abs. 3.
3. Der Gewinnanteil ist auch dann Erwerbseinkommen, wenn der mit-
arbeitende Kommanditär, ohne aus dem Betrieb dauernd auszuschei- den, zu Ausbildungszwecken vorübergehend auswärts arbeitet. AHVG Art. 5, Abs. 2 und AHVV Art. 7, lit. d. Seit 1927 besteht die Kommanditgesellschaft J.St. & Cie. Unbeschränkt haf- tender Gesellschafter ist J.St. Als Kommanditär war bis 12. Mai 1949 Maler- meister F.U., mit einer Kommandite von Fr. 5000 am Geschäft beteiligt gewe- sen. Damals ist U. aus der Gesellschaft ausgeschieden und eine Tochter des Komplementärs, M.St. (geb. 1927), als Kommanditärin mit einer Kommandit- summe von Fr. 5000 eingetreten. M. St. hatte von Mai 1945 bis April 1948 bei J.St. & Cie. eine kaufmännsiche Lehre gemacht. Seither arbeitet sie als Ange- stellte dieser Firma, in deren Büchern sie seit 1947 überdies als stille Teilha- berin mit Fr. 5000 Kapitaleinlage nebst einem erheblichen Darlehenskonto er- scheint. Seit Mai 1949 dort mitarbeitende Kommanditärin, bezieht sie einerseits Salär sowie Kapitalzins für ihre Einlage und ist sie anderseits an dem jeweili-
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gen Gewinn bzw. Verlust des Geschäftes beteiligt. Von Juli 1951 bis Juni 1952 hatte M.St. zu Ausbildungszwecken auswärts in verschiedenen Betrieben als entlöhnte Angestellte gearbeitet, war aber weiterhin Kommanditärin der Firma J.St. & Cie. geblieben. Als die Ausgleichskasse von der Firma J.St. & Cie. die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auf den Gewinnanteilen der Jahre 1948-1951 der Korn- manditärin M.St. verlangte, erhob sie Beschwerde. Die kantonale Rekursbe- hörde erklärte: M.St. sei erst mitte Mai 1949 Kommanditärin. Die vor jenem Zeitpunkt ihr ausgerichteten bzw. gutgeschriebenen Beträge stellten nicht Ge- winnanteil, sondern «Lohn für geleistete Arbeit» dar. Dagegen habe sie seit Mai 1949 in ihrer Eigenschaft als mitarbeitende Kommanditärin Gewinnanteile bezogen, die AHV-rechtlich als Lohn zu bewerten seien. Eine Ausnahme macht aber der auf die Monate Juli 1951 bis Juni 1952 entfallene Gewinnanteil, weil die Kommanditärin während eines Jahres nicht Arbeitnehmerin der Komman- ditgesellschaft gewesen sei. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aus folgenden Erwägungen abgewiesen:
1. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer tatbeständlichen Besonderheit,
welche erlauben würde, die Gewinnanteile der Kommanditärin als bloßen Ka- pitalertrag zu werten. Zwar sprechen die Akten dafür, daß Malermeister F.U. seinerzeit passiver (d.h. nicht mitarbeitender) Kommanditär der Berufungs- klägerin gewesen ist. Allein M.St. hat nicht (etwa aus erbrechtlichen Gründen) dessen Kommandite erworben, sondern sie hat, nachdem U. aus der Gesell- schaft ausgetreten war, persönlich Fr. 5000 Kapital in das Geschäft eingelegt und am 12. Mai 1949 sich mit ihrem Vater J.St. zu einer neuen Kommanditge- sellschaft verbunden. Sie hat sich finanziell beteiligt an dem Betrieb, in wel- chem sie bis Frühjahr 1948 ihre kaufmännische Lehre gemacht hatte und seit- her als Angestellte tätig gewesen war, und an welchem sie außerdem seit 1947 mit Fr. 5000 Kapital still beteiligt gewesen war. Was ihr — seit dem 12. Mai
1949 — unter dem Titel Gewinnanteil zusteht, ist nicht Ertrag ihrer (verhält-
nismäßig bescheidenen) Kommandite von. Fr. 5000, sondern Entgelt für ihre Mitarbeit im Geschäft. Dabei kommt nicht darauf an, ob die Firma die Gewinn- anteile jeweils an die Kommanditärin ausbezahlt oder ihr nur gutgeschrieben habe. Sowohl steuerrechtlich als auch AHV-rechtlich gilt ein Gewinnanteil als erworben (verdient), sobald er dem Berechtigten gutgeschrieben und dadurch zum Aktivum seines Vermögens geworden ist (vgl. Art. 21, Abs. 1, lit. c, in fine WStB und das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 2. März 1941 i.Sa. P. S. A. (AHV-Praxis Nr. 114bis) ). Schon seit 1947 hat die Berufungsklä- gerin der M.St. Gewinnanteile gutgeschrieben. In den Bilanzen erscheint die Tochter M.St. mit einem Gewinnanteil 1947 von Fr. 5806.61 und einem Gewinn- anteil 1948 von Fr. 6933.54. Solche, von einer employde intr1ss1e auf dienst- vertraglicher Grundlage erzielte Gewinnanteile bedeuten nicht Kapitalertrag, sondern Arbeitsentgelt (vgl. Oser-Schönenberger, Komm. z. OR, 2. Aufl., Art.
33 0 N. 8-10) und müssen AHV-rechtlich als Lohn behandelt werden (EVGE
1951, S. 99 ff.; ZAK 1951, S. 361).
2. Obgleich M.St. von Januar bis April 1948 noch Lehrtochter gewesen
war, ist ihr Gewinnanteil 1948 als auf das ganze Jahr 1948 entfallener Lohn zu behandeln. Nach dem Gesetz zählen Vergütungen, die ein Lehrling von seinem
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Lehrmeister erhält, zum maßgebenden Lohn (Art. 5, Abs. 3, AHVG). Hierzu gehören daher auch Gewinnanteile, wenn einmal ein Unternehmen einen Lehr- ling am Reingewinn teilhaben läßt, wie es im vorliegenden• Falle geschehen ist.
3. Von Juli 1951 bis Juni 1952 hat M.St. auswärts gearbeitet, ist aber wei-
terhin bei J.St. & Cie. Kommanditärin geblieben. Für jenes Jahr möchte die. AHV-Zweigstelle den Gewinnanteil der Kommanditärin als bloßen Kapitaler- trag gelten lassen. Diese Betrachtungsweise findet jedoch in den Akten keine genügende Stütze. Ein dauerndes Ausscheiden der Tochter aus dem Betrieb war offensichtlich nie vorgesehen. In deren Steuereinsprache vom 3. Juni 1952 heißt es ja ausdrücklich, ihr derzeitiger «Stellenwechsel» sei nur kurzfristig und diene ihrer kaufmännischen Weiterausbildung; die Einsprecherin habe je- des Wochenende in L. zugebracht, «speziell mit Hinsicht darauf, daß bei dieser Gelegenheit jeweils besondere Geschäftsangelegenheiten besprochen werden konnten». Unter solchen betriebswirtschaftlichen Umständen verbietet sich die Annahme, die Tochter M. sei während ihrer einjährigen auswärtigen Betäti- gung nur noch passive Kommanditärin des Luzerner Geschäftes gewesen. In dieser Beziehung kann den vorinstanzlichen Ausführungen nicht beigepflichtet werden. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. J.St. & Cie., vom 7. September 1954, H 111/54.)
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb
Ein Erfinder, der seine Fähigkeit, neue Konstruktionen und Verfah- ren zu erfinden und weiter zu entwickeln, berufsmäßig ausnützt, ist erwerbstätig. Seine Einkünfte aus den Lizenzverträgen sind daher Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, gleichgültig, ob er gemäß Lizenzvertrag im lizenznehmenden Betrieb maßgebenden Ein- fluß ausübt, persönlich mitarbeitet, oder ob er gegenüber den Steuer- behörden die Lizenzeinnahmen als Enverbseinkommen deklariert hat oder nicht. AHVG Art. 4, Art. 9, Abs. 1, und AHVV Art. 6, Abs. 1.
Der Versicherte J.D. entwickelt als Erfinder und Konstrukteur neue Maschinen' und Verfahren auf dem Gebiete der Textilveredelung. Es handelt sich um kom_ plizierte Spezialmaschinen, teilweise von großen Ausmaßen. In der Regel stellt der Versicherte auf eigene Kosten Prototypen her, da sich das richtige Funk- tionderen der Neuerungen bei derartigen Maschinen nicht allein anhand von Zeichnungen oder Modellen erreichen läßt. Ist die Konstruktion ausgereift, so läßt D. die Erfindung patentieren. Frucht seiner Erfindertätigkeit sind derzeit rund 1400 Patente. Patentgebühren und Herstellungskosten für den jeweiligen Prototypen erfordern erhebliche Mittel, doch erzielte der Versicherte aus der Auswertung seiner Patente ein namhaftes Einkommen. Er schließt Lizenzver- träge mit ausländischen Firmen ab oder er überläßt die Patentverwertung Firmen, an denen er finanziell beteiligt ist. Während J.D. die Lizenzgebühren als Kapitalertrag behandelt wissen wollte, betrachtete sie die Ausgleichskasse als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und forderte davon die 4%igen AHV-Beiträge. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat nach einem Hinweis auf seine in den Urteilen E.P., vom 9. Juni 1952, (ZAK 1953,
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S. 109), E.F., vom 17. Januar 1953, (ZAK 1953, S. 113) und W.St., vom 18. April 1951, (ZAK 1951, S. 262) entwickelten Grundsätze betreffend Lizenzgebühren entschieden: Vorliegend erscheinen nun gegenüber den bisher beurteilten Fällen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in neuer Gestalt. Anhand der Akten tritt klar zu Tage, daß der Berufungskläger sich als berufsmäßiger Erfinder betätigt, indem er seine Fähigkeit, Neukonstruktionen und Verfahren zu erfinden und weiter zu entwickeln, erwerbsmäßig ausnützt. Grad und_ Aus:, Lizenzverträge, die Bestre- maß der Erfindertätigkeit, Zahl der Patente und Lizenzvert bungen um Erneuerungund Entwicklung_ der m- Einführung, Aufrechterhaltung, Ernerung Patente eurerseits und die'Bemühungen um die Einhaltung der Lizenzverträge nelisrKOntrolle des Eingangs der zahlreichen bedeutenden Lizenzgebühren an- deedits genügen allein schon, um die Annahme auszuschließen, die bezogenen Lizenzgebühren stellten bloßen Kapitalertrag dar. Diese Summierung von Tä- tigkeiten nebst der kommerziellen Ausbeutung durch Lizenzerteilung erfor- dern den vollen Arbeitseinsatz eines Menschen;4s liegt demnach eine gewerbs- mäßige Ausweitung der Erfindertätigkeit unter Einsatz von Kapital vor, wes- halb.die - Einkünfte aus den Lizenzverträgen ohne weiteres als Erwerbseinkom- men gemäß Art. 9 AHVG zu erfassen siffd7Beidieser Sachlagekommt es nicht auf an, ob zusätzlich noch der persönliche Faktor gegeben sei, auf Grund dessen die Praxis jeweils erkannt hat, daß kein Kapitalertrags- sondern Er- werbseinkommen vorliegt. In einem solchen Fall sind damit das Mitbestim- mungsrecht oder die persönliche Mitarbeit des Erfinders in der Produktions- firma keine entscheidende Kriterien dafür, wie die dem Erfinder zufließenden Gebühren zu klassieren sind. Es ist hier daher irrelevant, wie der Inhalt der Lizenzverträge im einzelnen gestaltet ist, ob der Berufungskläger in irgend- einem lizenznehmenden Betrieb maßgebenden Einfluß ausübe oder persönlich mitarbeite oder ob er gegenüber den Steuerbehörden die Lizenzeinnahmen als Erwerbseinkommen deklariert habe oder nicht. Die Einkünfte des Berufungs- 13Iers aus den 1400 Patenten sind demzufolge Zirgiiiköirnmen aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit zu betrachten, wie Vorinstanz und Kasse richtig erkannt ira-ben. Lediglich ergänzend sei beigefügt, daß beim Berufungskläger bezüglich desjenigen Teils seiner Berufseinnahmen als freierwerbender Erfinder, der ihm von der Firma J. D. zukommt, auch noch die Kriterien einer die Ver- wertung beeinflussenden Geschäftstätigkeit gegeben sind. Zwar ist hier nicht wie in Sachen P. wirtschaftlich geradezu Identität zwischen dem Erfinder und der von ihm gegründeten juristischen Person anzunehmen. Auch besteht keine korporationsrechtliche Gleichberechtigung wie in Sachen F. (50%iger Aktien- besitz). Es genügt aber durchaus, daß die Brüder J. und P.D. die Mehrheit der Anteile innehaben und der Versicherte J.D. zu den geschäftsführenden Gesell- schaftern zählt. Er verfügt weiter über eine Sperrminorität von mehr als einem Viertel der Anteile, weshalb ohne seine Zustimmung die in Art. 22 der Gesell- schaftsstatuten vom 16. Mai 1927 erwähnten qualifizierten Beschlüsse nicht ge- • faßt werden können. Was die Einnahmen des Versicherten betrifft, die ihm auf Grund von Li- zenzverträgen mit ausländischen Firmen zufallen, so könnten diese auch ganz abgesehen von den bereits erwähnten, für das Vorliegen von Erwerbseinkom- men sprechenden Momente (berufsmäßige Erfindertätigkeit einerseits, maß-
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gebender Einfluß bei der Ausbeutung des Patentes anderseits), nicht als blos- ser Kapitalertrag gewertet werden. Aus jedem der vom Berufungskläger auf-_ gelegten Lizenzverträge ist nämlich:ersichtlich, daß zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer eine gesellschaftsartige Kooperation vereinbart worden, indem sie gegenseitig dauernde Verpflichtungen auf sich nehmen, um das Patent best- möglich nutzbar zu machen. Derartige Ausgestaltungen des einzelnen Lizenz- verhältnisses vermögen aber allein schon das persönliche Moment wirtschaft- licher Tätigkeit und damit den Erwerbscharakter der Einnahmen zu erstellen. Schließlich hat die Vorinstanz die Frage, ob unter dem Titel Vermögens- ertrag im Sinne von Art. 9, Abs. 2, lit. a, AHVG ein Abzug von dem Gesamtbe- trag der Gebühren zu machen sei, mit Recht bejaht, wie denn auch rnaßlich die festgesetzten Beiträge im Berufungsverfahren nicht streitig sind. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. J.D., vom 18. September 1954, H 118/54.)
Wird ein zum Nachlaß gehörender Geschäftsbetrieb von der Erbenge- meinschaft weitergeführt, so haben die einzelnen Gesamteigentümer nach Maßgabe des ihnen aus dem Gemeinschaftsbetrieb zufließenden Erwerbseinkommens die Beiträge zu bezahlen, auch wenn ihre Ver- fügungsmacht durch einen Vormund oder durch einen testamentari- schen Willensvollstrecker für kürzere oder längere Zeit eingeschränkt oder sogar aufgehoben ist. AHVV Art. 20, Abs. 3. Der am 6. April verstorbene V.T. war Eigentümer eines Autoabbruch- und Au- tobestandteilverwertungsgeschäftes. Der Nachlaß fiel an die gesetzlichen Er- ben, und zwar zu einem Viertel an die überlebende Ehefrau und zu je einem Zwölftel an die 9 Kinder. Der testamentarisch als Willensvollstrecker bestellte Rechtsanwalt betraute einen Sohn mit der Geschäftsführung, wobei die Erben, solange die Teilung nicht durchgeführt ist, am Geschäftsertrag anteilsberech- tigt sind. Als die Ausgleichskasse die Witwe und eine Tochter im Hinblick auf ihre Beteiligung an dem zum Nachlaß gehörenden Geschäftsbetrieb als Selb- ständigerwerbende zur Bezahlung von Beiträgen verpflichtete, machte der Wil- lensvollstrecker vor der kantonalen Rekursbehörde geltend, das von den Be- schwerdeführerinnen aus dem zum Nachlaß gehörenden Geschäftsbetrieb ge- zogene Einkommen sei nicht Erwerbseinkommen, sondern Kapitaleinkommen; denn die Beschwerdeführerinnen arbeiteten im Geschäft in keiner Weise mit. Auch hätten sie keinerlei Recht, sich einzumischen oder auch nur Einblick in die Geschäftsbücher zu nehmen. Diese Befugnisse stünden ausschließlich dem Willensvollstrecker zu. Der abweisende Entscheid wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht geschützt. Nach einem Hinweis auf seine ständige Judi- katur betreffend die Beitragspflicht der Mitglieder von Erbengemeinschaften (EVGE 1950, S. 217 ff., und EVGE 1952, S. 47 ff.; ZAK 1952, S. 270) fährt das Gericht fort: Ob der Geschäfsinhaber bevormundet oder seine Verfügungsmacht sonst- wie (etwa durch Einsetzung eines Willensvollstreckers) für kürzere oder län- gere Zeit eingeschränkt oder gar aufgehoben ist, ist AHV-rechtlich belanglos. Solange ein zu einem Nachlaß gehörender Geschäftsbetrieb — mit oder ohne Willensvollstreckung — von der Erbengemeinschaft weitergeführt wird, ha- ben die einzelnen Gesamteigentümer nach Maßgabe des ihnen aus dem Ge- meinschaftsbetrieb zukommenden effektiven Erwerbseinkommens als Selbstän-
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digerwerbende die im Gesetz festgelegten AHV-Beiträge zu entrichten. Von einer bloß kapitalsmäßigen Beteiligung kann in derartigen Fällen solange nicht gesprochen werden, als die Gewinnbeteiligung durch die Teilnahme am Unter- nehmen bedingt ist und die Gesamthaftung für die Geschäftsschulden weiterbe- steht. Vorliegend ist unbestritten, daß die beiden Berufungsklägerinnen Mitglie- der der Erbengemeinschaft sind und als solche einerseits Einkünfte aus dem Geschäftsunternehmen beziehen, anderseits mit ihrem ganzen persönlichen Vermögen für die Geschäftsschulden haften. Mit Recht wurden sie daher von der Kasse im Sinne von Art. 8 und 9 AHVG zur Entrichtung von AHV-Beiträ- gen herangezogen. Daß sie zufolge der testamentarisch verfügten Willensvoll- streckung in ihrer Verfügungsmacht behindert sind, ist nach dem bereits Ge- sagten nur von untergeordneter Bedeutung. Ihr Anteil am Erbschaftsvermögen wird dadurch nicht berührt, und ebensowenig ihre grundsätzliche Haftbarkeit mit dem ganzen persönlichen Vermögen für allfällige Schulden des Unter- nehmens. Zudem steht den Berufungsklägerinnen von Gesetzes wegen das Recht zu, bei der staatlichen Aufsichtsbehörde gegen allfällige, ihren Interessen zuwiderlaufende Vorkehren des Willensvollstreckers Beschwerde zu erheben. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift ist mithin der Willensvoll- strecker in seinen Entschlüssen keineswegs völlig frei. Vielmehr ist er gehal- ten, bis zur faktischen Liquidation der Erbschaft das Unternehmen im Geiste des Erblassers und unter Wahrung der Rechte der Erben zu betreiben, wobei er — schon um einer allfälligen Verantwortungsklage vorzubeugen — bei be- sonders wichtigen Entschlüssen gegebenenfalls schon vorher das Einverständ- nis der Erben einholen wird. Hinzu kommt, daß — nach den Akten zu schlies- sen — der Erblasser T. dem Willensvollstrecker zur Liquidation der Erbschaft eine zweijährige Frist gesetzt hatte. Diese Frist konnte ohne Zustimmung der Berufungsklägerinnen nicht erstreckt werden. Demzufolge wären sie bereits im Frühjahr 1948 befugt gewesen, die faktische Erbteilung zu verlangen. Da- durch daß sie dies unterließen, erklärten sie sich stillschweigend mit der Fort- setzung ihrer Beteiligung am geschäftlichen Unternehmen einverstanden. Es erscheint daher auch aus diesem Grunde keineswegs als stoßend, die geschäft- lichen Dispositionen des Willensvollstreckers den Berufungsklägerinnen zuzu- rechnen, al ob sie selber gehandelt hätten. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A.T., vom 23. August 1954, H 92/54.)
B. RENTEN
Rentenanspruch Mit der Adoption verliert eine Waise ihren bisherigen Rentenanspruch. AHVG Art. 25 und 28, Abs. 1. Frau L.H. hat aus ihrer früheren Ehe mit dem 1940 verstorbenen K. ein Kind, H.K., geb. 1940. Seit 1. Januar 1951 bezog sie für dieses Kind eine einfache Waisenrente von Fr. 145.— im Jahr. Am 23. November 1953 wurde das Kind vom ehemaligen Dienstherrn seiner Mutter adoptiert. Gestützt auf diese Tat- sache erklärte die Ausgleichskasse die Waisenrente als mit Ende November
1953 erloschen. Frau H. focht diese Kassenverfügung an. In letzter Instanz
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lehnte das Eidg. Versicherungsgericht eine Weitergewährung der Waisenrente aus folgenden Gründen ab: Art. 25, Abs. 1, AHVG sichert den Kindern, deren leiblicher Vater gestor- ben ist, eine einfache, und Art. 26, Abs. 1, denjenigen, deren leibliche Eltern ge- storben sind, eine Vollwaisenrente zu, jeweilen unter Vorbehalt von Art. 28, Abs. 1, AHVG. Letztere Bestimmung sichert den Kindern, deren Adoptiveltern (Vater oder Mutter oder beide) gestorben sind, ebenfalls eine einfache bzw. eine Vollwaisenrente zu. Zu beachten ist aber die besondere Formulierung dieses Art. 28, Abs. 1, der dahin lautet: «An Kindes Statt angenommene Kinder haben n u r beim Tode der Adoptiveltern Anspruch auf eine Waisenrente». Durch diese Präsizierung soll offensichtlich verhindert werden, daß gleichzei- tig eine Rente wegen Todes leiblicher und eine solche wegen Todes von Adoptiv- eltern bezogen werden kann. Die Fassung von Art. 28, Abs. 1, gibt, entgegen der Ansicht der Interessentin, nicht etwa Anlaß zu der Interpretation, daß die Vor- schrift nur für solche Adoptivkinder gelte, die im Zeitpunkt der Adoption noch ihre leiblichen Eltern haben, mithin noch keine Rente beziehen; sondern es wird einfach auf die Tatsache der erfolgten Adoption abgestellt, mögen die leib- lichen Eltern noch leben oder mögen sie schon vor der Adoption gestorben sein mit der Wirkung, daß eine Rente läuft. Vor allem aber würde materiell jeder zwingende Grund fehlen, diejenigen Kinder, die bei der Adoption bereits eine Waisenrente beziehen, zu begünstigen. Es würde sich gegenteils ein •Wider- spruch ergeben zur zivilrechtlichen Regelung der Adoption, wonach die Adop- tiveltern an die Stelle der leiblichen Eltern treten und für das Kind zu sorgen haben wie für ein eigenes: es wäre dann die innere Voraussetzung einer Wai- senrente, der Wegfall der elterlichen Unterhaltsleistung, nicht mehr erfüllt. Gegen den Untergang einer bereits laufenden Waisenrente wird von Seite der Interessentin des fernern ins 'Feld geführt, daß auch bei der Adoption die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern fortbestehe, womit gesagt werden will, die weiter laufende Rente bilde einfach das Aequivalent für eine andernfalls fortbestehende Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern. Allein erstens scheint die Frage einer Fortdauer dieser Unterhaltspflicht noch kontrovers zu sein, indem einerseits zwar die Kommentatoren (Egger, Silbernagel und Rossel et Mentha) eine solche Fortdauer annehmen, andererseits jedoch das Bundesge- richt in einem Entscheid vom 18. September 1952, wenn auch mehr nur bei- läufig, erklärt hat, daß die Eltern eines adoptierten Kindes infolge Ueber- gangs der elterlichen Pflichten auf den Annehmenden nach Art. 268, Abs. 2, ZGB von ihrer Unterhaltspflicht befreit werden (BGE 78 II 327). Zweitens nehmen die Kommentatoren ohnehin nur eine subsidiäre Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern an. Eine solche stellt indes keineswegs ein Aequivalent für eine tatsächlich laufende Waisenrente dar. Das vorgebrachte Argument ist daher nicht als stichhaltig anzuerkennen, um so weniger, als auch bei Vor- handensein einer subsidiären Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern der An- nehmende die nötige Gewähr für die Erfüllung seiner eigenen Pflichten zu bie- ten hat. Da so alle in Betracht fallenden Momente gegen das Fortbestehen einer Waisenrente neben einem Adoptionsverhältnis sprechen, kann dem Umstand, daß die Adoption nicht unter den Gründen für Erlöschen der Waisenrente auf- geführt ist (vgl. Art. 25, Abs. 2, AHVG), kein Gewicht zukommen. Die Zusi- cherung eines Rentenanspruches in den Artikeln 25, Abs. 1 und 26, Abs. 1, ist,
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wie gesagt, nur unter dem Vorbehalt von Art. 28, Abs. 1, AHVG verstanden, welche Bestimmung eben zeigt, daß dieses Gesetz das Statut des Adoptierten ganz unabhängig vom Dasein und Ableben seiner leiblichen Eltern gestaltet wissen will. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob in Absatz 2 von Art. 25 die Adoption nur aus Versehen oder aber absichtlich als Erlöschungsgrund weggelassen wurde. Bei Absicht könnte es nur aus der Erwägung geschehen sein, daß für eine Waisenrente, als Ersatz der elterlichen Unterhaltsleistung, bei Adoption von vornherein kein Raum sei, weshalb sich eine besondere Er- wähnung unter den Erlöschungsgründen erübrige. — Es verhält sich hier an- ders als bei Art. 21 AHVG, wo die Gründe für Erlöschen des Anspruchs auf eine einfache Altersrente aufgezählt sind und dabei der Verlust der schwei- zerischen Staatszugehörigkeit nicht mitberücksichtigt ist, was in einem Urteil vom 19. April 1951 in Sachen L. (EVGE 1951, S. 134; ZAK 1951, S. 371) zu der Entscheidung geführt hat, daß mangels gesetzlicher Statuierung als Erlö- schungsgrund nicht angenommen werden dürfe, daß der Altersrentenanspruch einer Schweizerin durch Heirat mit einem Ausländer untergehe. Während eine Waisenrente schon nach der Bestimmung, auf welcher sie beruht (Art. 25 bzw. 26 AHVG), nicht neben einem Adoptionsverhältnis bestehen kann, ist es sehr wohl möglich, daß eine einfache Altersrente, auf welche nach Art. 21 ins- besondere ledige Frauenspersonen Anspruch haben, auch noch nach deren Verehelichung zu Recht besteht, so daß es einer besondern Norm bedürfte, um ein Erlöschen der Rente für den Fall der Heirat mit einem Ausländer herbei- zuführen. Die Aufhebung der Waisenrente im vorliegenden Fall ab Zeitpunkt der Adoption des Rentenberechtigten, d.h. mit Ende November 1953, war sonach gesetzmäßig. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. L.H., vom 13. September 1954, H 143/54.)
C. VERFAHREN Erläßt die Ausgleichskasse vor der Beitrags- bzw. Veranlagungsver- fügung eine sogenannte «Unterstellungsverfügung», so hat diese nur orientierenden Charakter. Der Versicherte kann daher auch nach- träglich noch in einer Beschwerde gegen die Beitrags- und Veranla- gungsverfügung die grundsätzliche Frage seiner Rechtsstellung in der AHV aufwerfen, AHVG Art. 84, Abs. 1. Am 14. August 1953 teilte die Ausgleichskasse der Erbengemeinschaft• in Form einer mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung mit, daß sie sämtliche 3 Erben rückwirkend auf den 1. März 1953 als Selbständigerwerben- de der AHV-Beitragspflicht unterstelle. Die Kasse fügte bei, sie werde dem- nächst jedem einzelnen Erben die seinem Einkommen entsprechende Bei- tragsverfügung zustellen. Dies geschah in der Folge am 21. August 1953. Am Schluß dieser Beitragsverfügungen wurde gesagt: «Sollte diese Beitragsver- fügung nachweisbar unrichtig sein, so steht ihnen das Recht zu, innert 30 Ta- gen seit deren Zustellung schriftlich Beschwerde zu erheben. Am 18./19. Sep- tember 1953 gelangte hierauf R. E. namens der Erben im Beschwerdeweg an die Rekursbehörde mit dem Hinweis, der landwirtschaftliche Betrieb werde bis auf weiteres durch die Witwe weitergeführt. Es rechtfertige sich daher, die
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«neue Veranlagung» zu annullieren und an Stelle des Verstorbenen pro 1953 einfach seine Witwe als Betriebsleiterin zu erachten. Die kantonale Rekursbe- hörde trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Rekursfrist hinsichtlich der Kassenverfügung vom 14. August 1953 bereits am 14. September 1953 abge- laufen sei und mithin die am 18./19. September 1953 eingereichte Beschwerde als verspätet erscheine. Vor dem Eidg. Versicherungsgericht erneuerte R.E. sein Begehren und machte in prozessualer Hinsicht geltend, daß die Be- schwerde gegen die maßgebende Verfügung vom 21. August 1953 innert nütz- licher Frist erfolgt sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hob den Nichteintretensentscheid auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück aus folgenden Erwägungen: Den Akten ist zu entnehmen, daß die Ausgleichskasse der Erbengemein- schaft E. am 14. August 1953 nur eine vorläufige Mitteilung betreffend Un- terstellung und Beitragspflicht zukommen ließ und jedem der Miterben die Zustellung einer die genaue Beitragshöhe bezeichnenden, gesonderten Kassen- verfügung zusicherte. In derartigen Fällen steht den Versicherten frei, die definitive Beitragsverfügung abzuwarten und erst dann, gleichzeitig mit all- fälligen Einwendungen gegen die Höhe der Forderung, gegen die Unterstel- lung als solche bzw. gegen die Einreihung in eine bestimmte Versicherten- kategorie Beschwerde zu führen. Damit will nicht etwa gesagt sein, daß es einer Kasse verwehrt sei, die Versicherten vorgängig einer Beitragsverfügung über die inskünftige Rechtsstellung zu orientieren. Es erscheint aber (vgl. die Ausführungen im Urteil in Sachen R. vom 1. April 1953, ZAK 1953, S. 221) in der Regel unzweckmäßig, eine derartige Orientierung in die Form einer eigentlichen Verfügung zu kleiden, und wenn es gleichwohl geschieht, kann der Versicherte mittelst Beschwerde gegen die Beitragsverfügung jeweils auch das der Verfügung zugrunde liegende Beitragsverhältnis (also nicht nur die maßliche Festsetzung) zur Diskussion stellen. Nach dem Gesagten waren die Berufungskläger durchaus befugt, mit ih- rem Rekurs gegen ihre Erfassung als Selbständigerwerbende bis zum Eintref- fen der Beitragsverfügungen vom 21. August 1953 zuzuwarten, und die Vor- instanz war demzufolge nicht berechtigt, das Eintreten auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 18./19. September 1953 zu verweigern. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. R.E., vom 4. Mai 1954, H 45/54.)
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1. Der AHV-Richter kann im Herabsetzungsverfahren zur Erhaltung
eines bestehenden Zustandes oder Sicherstellung bedrohter rechtli- cher Interessen durch vorsorgliche Verfügung einer Beschwerde auf- schiebende Wirkung erteilen, womit die Weisung an die Ausgleichs- kasse verbunden ist, bis zur Erledigung des hängigen Verfahrens, die Beitragsforderung nicht in Betreibung zu setzen bzw. eine bereits eingeleitete Betreibung nicht weiter zu verfolgen. OB Art. 15.
2. Eine vorsorgliche Verfügung des Richters, welche den Rückzug
eines Verwertungsbegehrens und damit das definitive Dahinfallen eines Pfandbeschlages zur Folge hätte, liegt nicht mehr im Rahmen einer provisorischen Maßnahme und ist daher unzulässig.
Mit Verfügung vom 26. Februar 1952 verpflichtete die Ausgleichskasse den Versicherten W.V., für die Jahre .1948, 1950 und 1951 persönliche Beiträge von insgesamt Fr. 2379.50 zu bezahlen. Nach erfolgter Mahnung wurde er am 19. Juni 1952 betrieben. Der Zahlungsbefehl Nr. 5853 lautete auf Fr. 2830.70, enthaltend die erwähnten persönlichen Beiträge zuzüglich Fr. 451.20 Arbeitge- ber- und Arbeitnehmerbeiträge. Nach dem ersten Pfändungsbegehren entrich- tete W.V. Fr. 553.50, nach dem zweiten Pfändungsbegehren Fr. 900 und schließlich gestützt auf das zweite Verwertungsbegehren Fr. 167, zusammen Fr. 1620.50. Der Restbetrag von Fr. 1210.20 ist laut Aufschubsbewilligung vom 3. Juli 1953 in monatlich festgesetzten Raten abzutragen. Ein Jahr nach Ein- leitung der Betreibung ersuchte W.V. um Herabsetzung seiner persönlichen Beiträge, welches Begehren die Ausgleichskasse am 29. Juni 1953 abwies. Der Versicherte legte hierauf bei der kantonalen Rekurskommission Beschwerde ein, wobei er sein Herabsetzungsgesuch erneuerte. Gleichzeitig begehrte er, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Ausgleichs- kasse zu veranlassen, einstweilen die Verwertung einzustellen. Nach Abklä- rung des Sachverhalts und gestützt auf den Parteischriftenwechsel und ein- verlangte Akten wies der Präsident der Rekurskommission durch Verfügung vom 20. Juli 1953 «das Gesuch um vorläufige Sistierung der Betreibung Nr. 5853 des Betreibungsamtes» ab, u. a. mit der Begründung, der Beschwer- deführer habe neben dem gepfändeten Hausrat noch weitere verwertbare Aktiven. Mit Berufung begehrt der Vertreter des Beitragspflichtigen, «es sei dem Beschwerdeführer dem in der Beschwerde vom 30. Juni 1953 gestellten Antrag um Zuerkennung aufschiebender Wirkung für die Betreibung Nr. 5853 stattzugeben». Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen abgewiesen:
1. Der Beitragspflichtige W.V. hat um Beitragsherabsetzung ersucht,
nachdem für die Beitragsschuld bereits Betreibung angehoben und das Ver- wertungsbegehren gestellt worden war. Er hat vom Betreibungsamt auf Grund von Art. 123 SchKG eine Aufschubsbewilligung erhalten, die von der Entrichtung der festgesetzten Ratenzahlungen abhängt. Das im Stadium der Pfandverwertung gestellte Herabsetzungsgesuch wurde von der Ausgleichs- kasse abgewiesen. Daraufhin ersuchte der Beitragspflichtige den kantonalen Richter, er möge der gegen den Bescheid der Kasse gerichteten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. Er wollte sich damit bis zum Abschluß des bei der kantonalen Rekursbehörde hängigen Herabsetzungsverfahrens von den Ratenzahlungen befreien. Nachdem die erstinstanzliche Präsidialverfü-
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gung vom 20. Juli 1953 es ablehnte, der Beschwerde die verlangte aufschie- bende Wirkung zu verleihen, beantragt der Berufungskläger nunmehr, es sei seinem «in der Beschwerde vom 30. Juni 1953 gestellten Antrag um Zuerken- nung aufschiebender Wirkung für die Betreibung Nr. 5853 stattzugeben». In dieser Fassung erblickt die Ausgleichskasse eine Aenderung gegenüber dem Beschwerdebegehren, weil verlangt werde, daß sich der Richter mit seiner Weisung nicht mehr an die Ausgleichskasse, sondern direkt an das Betrei- bungsamt wende, mit dem Ziel, die Verwertung einstweilen einzustellen. Allein der zwar ungeschickt formulierte Berufungsantrag ist doch nicht dahin zu verstehen, daß der Berufungskläger das von vorneherein unzulässige Begehren stellen will, der AHV-Richter habe direkt in die Betreibung einzugreifen, d.h. den Betreibungsorganen Weisung zu einer einstweiligen «Sistierung des Ver- wertungsverfahrens» zu geben. Da W.V. auf den Beschwerdeantrag vom 30. Juni 1953 Bezug nimmt, ist vielmehr auf die Identität der Anträge im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu schließen. Dafür spricht endlich die in der Berufungsschrift wieder aufgenommene Erklärung der Beschwerde, es sei «die Bezugsbehörde anzuweisen, die Betreibung zu sistieren, d.h, das gestellte Verwertungsbegehren zurückzuziehen».
In Anlehnung an den Zivilprozeß geben die Prozeßordnungen der Ver- waltungsgerichte dem Richter allgemein die Befugnis, durch vorsorgliche Ver- fügung den Vollzug eines Verwaltungsentscheides, gegen den vorgegangen wird, bis zur Erledigung des hängigen Verfahrens aufzuschieben, soweit nicht der Einlegung des Rechtsmittels automatisch Suspensivwirkung zukommt. Ohne eine derartige provisorische Maßnahme wäre es in der AHV denkbar, daß eine an sich vollstreckbare Beitragsverfügung während der Rechtshängig- keit eingetrieben werden könnte, was z. B. bei streitiger Herabsetzung unter Umständen dem Zweck dieses Rechtsinstitutes widersprechen würde (vgl. EVGE 1948 S. 144; ZAK 1949, S. 171). Mit der Zuerkennung aufschiebender Wirkung wäre in einem solchen Falle eine Weisung an die Ausgleichskasse verbunden, bis zur Erledigung des hängigen Verfahrens, die Beitragsforderung nicht in Betreibung zu setzen, bzw. eine schon eingeleitete Betreibung nicht weiter zu verfolgen. Daraus folgt bereits die Zielsetzung der vorsorglichen Verfügung: Wäh- rend der Litispendenz soll der bestehende Zustand erhalten und sollen be- drohte rechtliche Interessen sichergestellt werden (vgl. Art. 15 OB, Art. 94 OG). Es darf aber kein neuer Zustand — auch nicht vorübergehend — ge- schaffen werden (vgl, Steinnitz, Die vorsorglichen Verfügungen des Bundes- gerichts in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, ZfSR 1934, S. 199 ff.). Weitere Begrenzungen ergeben sich aus den das Verwaltungsrecht beherrschenden Prinzipien im allgemeinen und aus der Funktion der provisorischen Maßnah- me im besonderen. Namentlich darf der Beitragsbezug nicht abusiv verzögert und der Trölerei nicht Vorschub geleistet werden. Es ist daher dem kantona- len Richter ohne weiteres beizupflichten, wenn er es streng nimmt mit der richterlichen Erteilung aufschiebender Wirkung. Da das Provisorienverfahren seinem Wesen nach keine Weiterungen erträgt, kann ein umfassendes Beweis- verfahren nicht stattfinden. Wird nun das einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung versagende kantonale Erkenntnis weitergezogen, so kann es sich für die Berufungsinstanz ebenfalls nur um eine summarische Prüfung han-
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dein. Sie hat dabei zu erwägen, daß die Befugnis des kantonalen Richters sei- nem richterlichen Ermessen einen Spielraum gewährt. Daher wird sich das Eidg. Versicherungsgericht in Anlehnung an seine konstante Praxis in bezug auf die Anwendung kantonaler prozeßrechtlicher Normen nur dann zu einer Korrektur des angefochtenen Entscheids veranlaßt sehen, wenn zwingende Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mißachtet wurden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn durch den Vollzug der streitigen Kassen- verfügung bestehende rechtliche Interessen offenkundig in schwerer oder überhaupt nicht mehr gutzumachender Weise verletzt würden, und überdies die Beschwerde auf Grund summarischer Prüfung begründet erschiene. Führt die vorläufige Betrachtung der Beschwerde zum Schluß, daß sie offenbar keine Erfolgsaussichten hat, also unzulässig oder unbegründet erscheint, so ist für eine aufschiebende Maßnahme kein Raum. •
2. Im vorliegenden Fall ergibt sich eine summarische Prüfung der Akten,
daß das vor der Rekursbehörde hängige Herabsetzungsbegehren nicht erfolg- versprechend ist. Wie W.V. persönlich in der Befragung durch den vorinstanz- liehen Richter zugegeben hat, bezahlt er, um dem Konkurs zu entgehen, lau- fend Geschäfts- und Privatschulden, obschon diese den im Konkurs privile- gierten Beitragsforderungen der AHV nicht vorgehen. Anderseits stellte der Vorderrichter fest, daß der Versicherte außer dem gepfändeten Hausrat noch über andere verwertbare Aktiven verfügt. In beiden Instanzen werden als sol- che Aktiven ausdrücklich Waren, Mobilien und Maschinen genannt. Der Ver- treter erklärt, daß W.V. «die Fabrikation von Rauchwarenartikeln sozusagen aufgegeben habe und nunmehr nur noch Polster fabriziere, für welche er die Lagerbestände selbstverständlich nicht verwerten könne». Unter solchen Um- ständen besteht keinerlei Anlaß, die auf § 2 der kantonalen Verordnung über das Verfahren der kantonalen Rekurskommission für die AHV vom 16. Fe- bruar 1948 gestützte Präsidialverfügung abzuändern. Die Rekursbehörde wird sich beim materiellen Entscheid allenfalls sogar die Frage vorzulegen haben, ob nicht ein Anwendungsfall von Art. 85, Abs. 2, Satz 2, AHVG gegeben sei. Uebrigens wäre das Berufungsbegehren auch vom Gesichtspunkte der Exekution aus unbegründet. Wie das Bundesamt für Sozialversicherung zu- treffend feststellt, könnte die vom Versicherten angestrebte «Sistierung der Verwertung» nur in einem Rückzug des Verwertungsbegehrens bestehen. Wür- de die Ausgleichskasse aber auf diese Weise vorgehen, so würde wegen der Befristung kraft Art. 116 SchKG der bestehende Pfandbeschlag definitiv da- hinfallen. Allein das wäre eine Folge, die sich außerhalb des Rahmens einer provisorischen Maßnahme bewegen würde, die nach dem oben Gesagten ledig- lich einen bestehenden Zustand einstweilen aufrecht erhalten und keine neuen Verhältnisse — auch nicht vorübergehend — schaffen soll. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. W.V., vom 15. Februar 1954, H 276/53.) •
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VON M 0 NAT Die Zentrale Verwaltungsstelle zur Durchführung des Ab- kommens über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer hielt ZU in der Zeit vom 3. bis 5. November 1954 in Straßburg ihre M 0 NAT dritte Tagung ab. Sie behandelte verschiedene Auslegungs- fragen, insbesondere auf dem Gebiet der Kranken- und Un- fallversicherung, sowie Fragen der technischen Durchführung. Ferner wählte sie den Präsidenten und den Vizepräsidenten für das Jahr 1955 und genehmigte das Budget für das Jahr 1955.
Am 10. November trat der Ausschuß für Verwaltungskostenfragen der Eidgenössischen AHV-Kommission unter dem Vorsitz von Herrn Natio- nalrat Dr. K. Renold in Bern zu einer dritten Sitzung zusammen. Er brachte die Beratungen über die Neuordnung der Verwaltungskostenbei- träge in der AHV zum Abschluß und stimmte dem vom Bundesamt für Sozialversicherung vorgelegten Entwurf eines neuen Verteilungsschlüs- sels für die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichs- kassen zu. Ferner besprach er die Regelung der Vergütungen an die Aus- gleichskassen für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung. Ab- schließend bereinigte er zu Handen der Eidgenössischen AHV-Kommis- sion seine Anträge betreffend die Verwaltungskostenbeiträge der Ab- rechnungspflichtigen und die Verwaltungskostenzuschüsse an die kanto- nalen Ausgleichskassen. *
Am 18. November 1854 tagte in Bern die Kommission für auswärtige Angelegenheiten des Ständerates und am 19. November 1954 in Solothurn die nationalrätliche Kommission für die Beratung des Bundesbeschlusses betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Königreich Dä- nemark über Sozialversicherung. Nach einem einführenden Referat von Herrn Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, stimmten beide Kommissionen dem genannten Beschluß einstimmig zu.
Die Buchf ührungsweisungen vom November 1952 werden anfangs 1955 im Druck herausgegeben. Bei diesem Anlaß erwies es sich auf Grund der Erfahrungen als geboten, einige Bestimmungen zu überprüfen. Das Bun- desamt für Sozialversicherung berief hiefür die Kommission für techni- sche Durchführungsfragen, welche die erwähnten Weisungen im Jahre
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1952 vorberaten hatte, auf 27./28. Oktober 1954 zu einer zweitägigen Sit-
zung nach Genf ein und besprach am 30. November 1954 in Bern mit den Ausgleichskassen, die selbständig abrechnende Zweigstellen haben, die Fragen des Abrechnungs- und Geldverkehrs zwischen Hauptsitz und Zweigstellen. Im erstern Falle handelte es sich vor allem darum, den Jah- resabschluß der Ausgleichskassen, der im Rechnungsjahr 1953 auf uner- wartete Schwierigkeiten gestoßen war, zu vereinfachen, im zweiten, die buchhalterische Einheit von Hauptsitz und Zweigstellen stärker als bisher zu betonen.
Kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge
Im Jahre 1948 ist in der Zeitschrift für die Ausgleichskassen (S. 377) eine Uebersicht über die Regelung der kantonalen Alters- und Hinterlassenen- fürsorge-Institutionen erschienen. Seither sind zahlreiche Aenderungen eingetreten und drei weitere Kantone haben eine eigene Fürsorge geschaf- fen. Eine solche besteht nun in den folgenden Kantonen: Zürich, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau, Waadt, Neuenburg und Genf. Daher geben wir nachstehend eine auf den 1. Juli 1954 bereinigte Uebersicht über die in den genannten Kantonen be- stehenden Regelungen. Anschließend gibt eine Tabelle Aufschluß über die Beiträge der Kantone für die eigene Alters- und Hinterlassenenfürsorge, solche der Gemeinden für zusätzliche Leistungen sowie der Beiträge der Kantone und Gemeinden an die Stiftung für das Alter.
Kanton Zürich
1. Gesetzgebung
Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenbeihilfe (14. März 1948/4. Juni 1950/20. Juni 1954).
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2. Ansätze
Leistungen und Einkommensgrenzen Beträge in Franken
Jahresleistungen 1 Jährliche Einkommensgrenzen
Bezügergruppen Nicht Nicht Städtische städtische Städti sdie Verhältnisse Verhältnisse städtische Verhältnisse Verhältnisse
Einzelpersonen 1 000 900 2 250 2 100 Ehepaare 1 600 1 440 3 600 3 400 Witwen 600 600 2 250 2 100 Waisen 480 480 1 000-1 500 2 900-1 350 2
' Es handelt sich um Höchstleistungen.
2 Nach dem Alter abgestuft.
Das Vermögen von Einzelpersonen darf Fr. 10 000.—, dasjenige von Ehepaaren Fr. 16 000.— nicht überschreiten. Für Vollwaisen ist das Höchstvermögen von Fr. 8 000-12 000, für einfache Waisen von Fr. 5 000 bis 8 000 nach dem Alter abgestuft.
3. Karenzfrist
Der Gesuchsteller muß in den letzten 25 Jahren im Kanton wohnhaft sein, und zwar Kantonsbürger 10 Jahre, Nichtkantonsbürger 15 Jahre. In den letzten zwei Jahren darf der Wohnsitz im Kanton nicht aufge- hoben worden sein.
4. Ausländer
An Ausländer wird die Altersbeihilfe gewährt, wenn sie in den letzten
25 Jahren während 20 Jahren im Kanton gewohnt haben.
5. •Finanzierung
a) Die Gemeinden tragen die Kosten der Beihilfe. Der Staatsbeitrag be- steht in einem Grundbeitrag von 35% (1953) und in einem zusätzli- chen, nach der Steuerlast der Gemeinden abgestuften Beitrag. Die Kantonsbeiträge dürfen 40% der Gesamtaufwendungen nicht über- steigen.
443
b) Ferner wird der Beitrag gemäß Bundesbeschluß vom 5. 10. 1950 teil- weise der Fürsorge zugewiesen.
6. Zusätzliche Gemeindebeiträge
Außerdem gewähren 32 Gemeinden zu eigenen Lasten, neben der kantona- len Alters- und Hinterlassenenbeihilfe, zusätzliche Fürsorgebeiträge.
Kanton Bern
1. Gesetzgebung
Gesetz über zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundes (vom 8. Februar 1948). Verordnung über zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge (vom 10. Februar 1948). Beschluß des Regierungsrates betreffend die Höhe der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenbeiträge (vom 11. Mai 1951).
2. Ansätze
Leistungen' Beträge in Franken
Einzel- Ehepaare Witwen Vollwaisen Halbwaisen Ortsverhältnisse personen
Städtisch 372 600 300 168 112 Halbstädtisch 300 480 240 136 88 Ländlich 240 384 184 108 72
i Es handelt sich um jährliche Höchstleistungen.
Einkommens- und Vermögensgrenzen Beträge in Franken
Jährliche Vermögensgrenzen Einkommensgrenzen Ortsverhältnisse Einzel- Waisen Einzel- Ehepaare personen Ehepaare personen Waisen
Städtisch 2 500 4 000 1 100 6 000 10 000 4 000 Halbstädtisch 2 300 3 700 1 000 5 000 8 000 3 000 Ländlich 2 100 3 400 000 4 000 7 000 2 000
444
3. Karenzfrist
Für Kantonsbürger besteht keine Karenzfrist. Für Bürger anderer Kan- tone müssen 4 Jahre ununterbrochener Wohnsitz im Kanton vorausgehen.
.4. Ausländer Diese sind von der kantonalen Fürsorge ausgeschlossen. Sie werden aber durch die kantonale Stelle ausschließlich aus Bundesmitteln unterstützt, sofern sie seit 10 Jahren in der Schweiz ansäßig sind.
5. Finanzierung
a) 55-80% der Kosten gehen zu Lasten des Kantons und 20-45% zu Lasten der Gemeinden. Der Anteil der Gemeinden wird unter Berück- sichtigung der Steuerkraft pro Kopf der Wohnbevölkerung und der Steueranlage festgesetzt. Der jährliche Kostenaufwand des Kantons darf Fr. 1 800 000.— und derjenige der Gemeinden Fr. 900 000.— nicht übersteigen. b) Ferner werden der Fürsorge die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 5. Oktober 1950 zugewiesen.
6. Zusätzliche Gemeindebeiträge
Die Gemeinden Bern und Biel gewähren zu eigenen Lasten zusätzliche Fürsorgebeiträge.
Kanton Solothurn
1. Gesetzgebung
Gesetz über die kantonale zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge (vom 26. September 1948). Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die kantonale zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge (vom 24. November 1948). •
446
2. Ansätze
Leistungen' Beträge in Franken
Einzelpersonen Ehepaare Witwen Voll. Halb- Ortsverhältnisse mit Ueberg.- Ordentl. Ueberg.- Ordentl. Kindern waisen waisen Rentner Rentner Rentner Rentner
Städtisch 350 620 560 990 500 500 400 Halbstädtisch 390 510 620 810 500 500 400 Ländlich 420 420 680 680 500 500 400
' Es handelt sich um jährliche Höchstleistungen.
Einkommensgrenzen' Beträge in Franken
Witwen mit Ortsverhältnisse Einzel. Ehepaare rentenber. Vollwaisen Halbwaisen personen Kindern
Städtisch 1 300 2 100 2 100 550 650 Halbstädtisch 1 200 1 900 1 900 500 600 Ländlich 1 100 1 750 1 750 450 550
1 Jährliche Einkommensgrenzen.
3. Karenzfrist
Für die Schweizer keine Karenzzeit. Die Auländer müssen seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz woh- nen.
4. .Ausländer
Die Ausländer sind mit Ausnahme der Karenzzeit den Schweizern gleich- gestellt.
5. Finanzierung
Zur Finanzierung der Fürsorge dienen folgende Mittel: a) Zinsertrag des staatlichen Allgemeinen Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherungsfonds ; b) Anteil des Staates am Ertrag des Jagdregals und der Billetsteuer;
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c) Ein Beitrag aus den ordentlichen Staatseinnahmen bis zu Fr. 100000.—; d) Erbanfälle nach Art. 466 ZGB und § 178 EG ZGB; e) Die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 5. Oktober 1950.
6. Zusätzliche Gemeindebeiträge
Außerdem richten 10 Gemeinden zu eigenen Lasten zusätzliche Leistun- gen aus. Kanton Basel-Stadt
1. Gesetzgebung
Gesetz über Abänderung des Gesetzes betreffend Staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung (vom 5. Februar 1948/14. Februar 1952/26. November 1953). Verordnung betreffend Abänderung der Vollziehungsverordnung vom 6. Dezember 1932 zum Gesetz betreffend kantonale Alters- und Hinterlas- senenversicherung (vom 19. März 1948/7. April 1952). Beschluß des Regierungsrates betreffend Abänderung der Vollzugs- verordnung zum Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenen- versicherung (vom 21. April 1950/22. Februar 1952). Die Witwen mit Kindern und die Vollwaisen werden gemäß Vereinba- rung durch die Stiftung für die Jugend betreut.
2. Ansätze
Leistungen, Einkommens- und Vermögensgrenzen Beträge in Franken
Jahresleistungen Jährliche Vermögens- Bezügergruppen Einkommens- grenzen Fürsorge- Winter- grenzen , beitrüge zulagen
Einzelpersonen 1 200 110 2 750 12 000 Ehepaare 1 920 180 4 300 20 000
' Das Einkommen aus Leistungen der eidg. Alters- und Hinter- lassenenversicherung und der kantonalen Alters_ und Hinter- lassenenversicherung wird in vollem Umfang, das übrige Ein- kommen jedoch nur zu 3/4 angerechnet.
3. Karenzfrist
Kantonsbürger: 3 Jahre Wohnsitz im Kanton. Nichtkantonsbürger: 20 Jahre ununterbrochener Wohnsitz im Kanton.
447
4. Ausländer
Ausländer sind von der Fürsorge ausgeschlossen. Sie werden den Nicht- k antonsbürgern gleichgestellt, wenn ihr Heimatstaat den schweizerischen Staatsangehörigen entsprechende Leistungen ausrichtet.
5. Finanzierung
Die Altersfürsorge geht zu Lasten des Kantonalbank-Ertrages und der laufenden Staatsrechnung. Die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 5. Oktober 1950 werden für die Finanzierung der Kantonalen Altersfür- sorge nicht herangezogen.
Kanton Basel-Land
1. Gesetzgebung
Gesetz betreffend die Ausrichtung von Fürsorgebeiträgen an bedürftige Greise, Witwen und Waisen (vom 25. Mai 1950). Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend die Ausrichtung von Fürsorgebeiträgen an bedürftige Greise, Witwen und Waisen (vom 25. Mai 1950).
2. Ansätze
a) Leistungen. Die Leistungen werden Im Einzelfall nach freiem Ermes- sen einer vom Regierungsrat bezeichneten Kommission festgesetzt. Die Auszahlung erfolgt durch die kantonale Ausgleichskasse. b) Einkommensgrenzen. Das Gesamteinkommen einschließlich der AHV- Renten darf die im AHVG vorgesehene maßgebende Einkommensgren- ze (Art. 42 AHVG) nicht übersteigen.
3. Karenzfrist
Keine.
4. Ausländer
Ausländer und Staatenlose müssen seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz ansäßig sein.
5. Finanzierung
Die benötigten Mittel werden bereitgestellt: a) aus einem jährlichen Betrag von höchstens Fr. 100 000.—, der je zur Hälfte vom Kanton und von den Gemeinden aufzubringen ist; 448
b) aus einem jährlich vom Landrat festzulegenden Anteil aus dem kan- tonalen. AHV-Fonds; c) aus dem Beitrag gemäß Bundesbeschluß vom 5. Oktober 1950.
Kanton Schaffhausen
1. Gesetzgebung
Gesetz über die Ausrichtung von kantonalen Zusatzrenten zu der Alters- und HinterlassenenVersicherung des Bundes (vom 4. Oktober 1948):
2. Ansätze
Leistungen Beträge in Franken
Bezügergruppen Jahresleistungen
Einfache Altersrentner 140 Ehepaar-Altersrentner 240 Witwenrentnerinnen 150 Einfache Waisenrentner 100 Vollwaisenrentner 200
Einkommensgrenzen Ansätze der AHV für den Bezug von Uebergangsrenten (Art. 42 AHVG).
3. Karenzfrist
Für Nichtkantonsbürger ist die Bezugsberechtigung an einen mindestens zweijährigen, ununterbrochenen -Wohnsitz im Kanton Schaffhausen ge- bunden.
4. Ausländer
Ausländer erhalten keine Zusatzrenten.
5. Finanzierung
Die Ausrichtung von kantonalen Zusatzrenten und der Beitrag des Kan- tons an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung wird finanziert aus:
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a) den Erträgnissen der Erbschaftssteuer und dem Anteil des Kantons an der Vergnügungssteuer, b) den Zinsen des Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, c) den Beiträgen des kantonalen Elektrizitätswerkes und der Kantonal- bank und eventuell weiteren für diese Zwecke erhältlichen Mitteln, d) die Hälfte der Beiträge gemäß Bundesbeschluß über die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge. An die darüber noch zu deckende Summe leisten die Gemeinden Bei- träge in der Höhe von 40-88%, je nach dem Verhältnis der Gemeinde- steuer zur Staatssteuer.
Kanton St. Gallen
1. Gesetzgebung
Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (vom 22. Januar 1948), Art. 18. Leitsätze für die zusätzliche Alters- und Hinterlassenen-Fürsorge des Kantons St. Gallen (vom 31. März 1949). Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen-Fürsorge (vom 29. Juni 1951).
2. Ansätze
Die Durchführung der Altersfürsorge wird dem Kantonalkomitee der Stiftung für das Alter und diejenige der Hinterlassenenfürsorge den st. gallischen Organen der schweizerischen Stiftung für die Jugend übertra- gen. Leistungen' Beträge in Franken
Ortsverhältnisse Einzel- Ehepaare Witwen Voll- Halb- Witwen- personen waisen waisen familien,
Städtisch 1 440 2 280 1 320 1 140 1 020 4 800 Halbstädtisch 1 200 1 920 1 140 960 840 4 200 Ländlich 960 1 560 840 780 660 3 600
1 Es handelt sich um jährliche Höchstleistungen und zwar unter
Einschluß der AHV-Renten. ' Jährliche Höchstleistungen für die Witwenfamilie insgesamt.
450
Im übrigen werden Herbst- oder Winterzulagen an Witwen und Waisen sowie Zuschüsse für Berufsausbildung von Waisen ausgerichtet.
Einkommensgrenzen' Beträge in Franken
Ortsverhältnisse Einzel- Ehepaare Witwen Voll- Halb- personen waisen 2 waisen 2
Städtisch 1 920 3 120 1 920 1200- 1800 1080-1560 Halbstädtisch 1 740 2 760 1 740 1080-1620 960-1380 Ländlich 1 560 2 400 1 560 960-1440 840-1200
1 Grenzen für sämtliche jährliche Einkünfte unter Einschluß der
AHV-Renten. •
2 Nach dem Alter abgestuft.
Vermögensgrenzen Beträge in Franken
Bezügergruppen Vermögensgrenzen
Einzelpersonen 3 000-5 000 Ehepaare 5 000-8 000 Witwen 3 000-5 000 Vollwaisen 3 000-5 000 Halbwaisen 2 500-4 000
3. Karenzfrist
Nichtkantonsbürger müssen, dem Bezuge der Fürsorge vorangehend, min- destens 5 Jahre ununterbrochen im Kanton wohnhaft sein. Wegfall der Karenzfrist bei Gegenrecht des Heimatkantons oder in Härtefällen.
4. Ausländer
Ausländern können Fürsorgeleistungen gewährt werden, wenn sie seit 10 Jahren in der. Schweiz wohnhaft sind.
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5. Finanzierung
Die Fürsorge wird durch die Beiträge des Bundes gemäß Bundesbeschluß vom 5. Oktober 1950 an Kanton und Stiftungen finanziert. Ferner erhalten sie Beiträge aus dem kantonalen Fonds für die Alters- und Hinterlasse- nenfürsorge gemäß Regierungsratsbeschluß und Stiftungsmittel. Die Wohngemeinden müssen 40% der aus Mitteln des Bundes, des Kantons und der Stiftungen ausgerichteten Fürsorgeleistungen den Stiftungen zu- rückvergüten. Dem kantonalen Fonds werden zugewiesen: Die Taxen für den Erwerb des Kantonsbürgerrechtes, das dem Staate zufallende erblose Nachlaß- vermögen und die Hälfte des Ertrages der Bettagskollekte.
Kanton Thurgau
1. Gesetzgebung
Gesetz über die Schaffung eines Fonds für kantonale Alters- und Hinter- lassenen-Beihilfen (vom 6. Dezember 1947). Verordnung des Regierungsrates über die Alters- und Hinterlassenen- Beihilfen (vom 3. Mai 1949).
2. Ansätze
a) Die Leistungen werden im Einzelfall nach freiem Ermessen einer vom Regierungsrat bezeichneten Kommission festgesetzt. Die Leistungen werden durch die kantonale Ausgleichskasse ausgerichtet. b) Einkommensgrenzen: Keine.
3. Karenzfrist
Keine.
4. Ausländer
Die Ausländer, die seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz ansäßig sind, werden den Schweizerbürgern gleichgestellt.
5. Finanzierung
Die benötigten Mittel werden bereitgestellt: a) aus den Beträgen gemäß Bundesbeschluß vom 5. Oktober 1950; b) aus den Zinsen des Fonds für kantonale Alters- und Hinterlassenen- beihilfen ;
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c) aus den gesetzlichen Zuwendungen an diesen Fonds; d) aus Beiträgen zu Lasten der allgemeinen Staatsrechnung von je Fr. 20 000.— pro Jahr.
Kanton Waadt
1. Gesetzgebung
Decret instituant une aide complementaire ä l'assurance-vieillesse et sur- vivants (du 24 mai 1949), proroge par le decret du 19 decembre 1950 et celui du 19 mai 1954). Arrete concernant l'aide complementaire ä la vieillesse et aux survi- vants (du 9 septembre 1949).
2. Ansätze
a) Die Leistungen werden durch die kantonale Ausgleichskasse nach den Weisungen einer vom Regierungsrat bezeichneten Kommission fest- gesetzt und ausgerichtet. b) Einkommensgrenzen. In der Regel sind die Ansätze der Alters- und Hinterlassenenversicherung für den Bezug von Uebergangsrenten maßgebend (Art. 42 AHVG).
3. Karenzfrist
Die Nichtkantonsbürger und Ausländer müssen in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre im Kanton Waadt wohnhaft sein.
4. Ausländer
Ausländer, die seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz ansäßig sind, werden den Schweizern gleichgestellt.
5. Finanzierung
Zu den Beiträgen gemäß Bundesbeschluß vom 5. Oktober 1950 leistet der Kanton aus eigenen Mitteln jährlich Fr. 1 500 000.— für 1954 und 1955. Zudem gewährt er der kantonalen Stiftung für das Alter einen jährlichen Beitrag von Fr. 120 000.—.
6. Zusätzliche Gemeindebeiträge
Zu den Leistungen der kantonalen Alters- und Hinterlassenenfürsorge gewähren größere Gemeinden Zuschüsse aus eigenen Mitteln.
453
Kanton Neuenburg
1. Gesetzgebung
Loi concernant 1'introduction de la loi föderale sur l'assurance-vieillesse et survivants (du 18 novembre 1947). Döcret concernant l'aide complömentiare ä la vieillesse et aux sur- vivants pour les annös 1954 et 1955 (du 8 mars 1954).
2. Ansätze (Leistungen und Einkommensgrenzen)
Es werden Zusatzrenten ausgerichtet: a) An ehemalige Bezüger der Fürsorge für ältere Arbeitslose und zwar die Differenz zwischen der AHV-Rente und der einstigen Fürsorge- leistung. b) An die in ländlichen Verhältnissen lebenden Bezüger von Uebergangs- renten der AHV, die Differenz zwischen der Rente für halbstädtische und derjenigen für ländliche Verhältnisse. c) An Bezüger von ordentlichen Renten der AHV die Differenz zwischen der ordentlichen und der Uebergangsrente, die dem eigenen Wohnsitz des Bezügers entspricht, sofern die Voraussetzungen für den Bezug einer Uebergangsrente gemäß Art. 42 AHVG gegeben sind. Außerdem erhalten: d) Einzelpersonen 60% der Differenz zwischen ihrem Gesamteinkommen und Fr. 2 400.—, mindestens aber Fr. 240.— und höchstens Fr. 840.— im Jahr. e) Ehepaare 80% der Differenz zwischen ihren Gesamteinkünften und der Einkommensgrenze von Fr. 3 600.—, mindestens aber Fr. 480.— und höchstens Fr. 1 680.— im Jahr. f) Waisen auf jeden Fall Fr. 360.— im Jahr bis zu einer Einkommens- grenze von Fr. 1 000.—. Die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 5. Oktober 1950 werden zur Ausrichtung von Winterzulagen verwendet.
3. Karenzfrist
Keine
4. Ausländer
Die Ausländer werden den Schweizern gleichgestellt, wenn sie minde- stens seit 10 Jahren in der Schweiz ansäßig sind.
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5. Finanzierung
Der Kostenaufwand geht zur Hälfte zu Lasten der ordentlichen Staats- rechnung des Kantons. Die andere Hälfte ist von den Gemeinden aufzu- bringen.
Kanton Genf
1. Gesetzgebung
Loi creant et reglementant l'aide ä la vieillesse et aux survivants dans le canton de Geneve (du 7 octobre 1939 et modifi8e les 10 janvier 1948, 30 mai 1953, 27 Mvrier 1954 et 13 juillet 1954). Reglement d'execution de la loi pr8cite (du 30 avril 1948 et modifi6e par arrel8 du 22 juillet 1953).
2. Ansätze
Die Leistungen werden von Fall zu Fall durch eine besondere kantonale Kommission festgesetzt.
Leistungen und Einkommensgrenzen'
Beträge in Franken
Bezügergrtippen Jahresleistungen Jährliche Eink o mmens- grenzen,
Einzelpersonen 2 280 2 700 Ehepaare 3 660 4 200 Waisen • 950 1 250
' Es handelt sich um Höchstleistungen, in welchen die Auszah- lungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung inbegriffen sind. ' Einschließlich der AHV-Renten und der Altersbeihilfenzulagen.
An Vermögen darf der Beitrag von Fr. 12 000.— in Sachwerten und von Fr. 5 000.— in leicht realisierbaren Mitteln nicht überschritten werden.
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3. Karenzfrist
Die Gesuchsteller müssen in den letzten 20 Jahren mindestens 15 Jahre im Kanton Genf wohnhaft gewesen sein.
4. Ausländer
Die Ausländer sind augeschlossen.
5. Finanzierung
2 /8 der Kosten gehen zu Lasten der Heimatgemeinden oder des Heimat-
kantons. 1/8 der Kosten werden durch eine vom Staat eingezogene besondere Ge- meindesteuer gedeckt (centimes additionnels). Die Höhe wird jährlich nach dem Bedarf der Fürsorge festgesetzt und ist für alle Gemeinden des Kantons einheitlich. Die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 5. Oktober
1950 werden zur Ausrichtung von Fürsorgebeiträgen verwendet an Per-
sonen, die die Leistungen der kantonalen Fürsorge nicht beanspruchen können.
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Uebersicht über die Aufwendungen der Kantone und Gemeinden für die Alters- und Hinterlassenenfürsorge im Jahre 1953
Beträge in Franken
Beiträge der Aufwendun- Beiträge der Kantone für gen der Kantone und Kantone die eigene Gemeinden Gemeinden an die stif. Zusammen A. und H. für zusützli- tung für das Fürsorge ehe Beiträge Alter
Zürich 18 016 489 8 099 094 26 115 583 Bern 1 742 491 529 167 — 2 271 658 Luzern --- 345 927 345 927 Uri -- 3 000 3 000 Schwyz 500 500 Obwalden -- — 1 520 1 520 Nidwalden -- 500 500 Glarus — — — Zug — 1 340 1 340 Freiburg — — — Solothurn 453 326 289 570 5 000 747 896 Basel-Stadt 5 462 804 5 462 804 Basel-Land 109 856 6 250 116 106 Schaffhausen 331 470 -- 331 470 Appenzell A.Rh. 12 208 2 430 14 638 Appenzell I.Rh. — — 700 - 700 St. Gallen — 584 909 584 909 Graubünden — — 10 000 10 000 Aargau 69 886 17 208 87 094 Thurgau 128 540 — 1 000 129 540 Tessin — — 8 865 8 865 Waadt 1 015 810 827 287 120 000 1 963 097 Wallis — — — — Neuenburg 974 305 — 974 305 Genf 5 057 0631 - - — 5 057 063
Total 33 304 362 10 160 931 763 222 44 228 515
' Davon sind Fr. 1 101 168 Beiträge der Heimat-Kantone bzw. -Gemeinden. .
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Kantonale Gesetze über Familienzulagen' Die Rechtsprechung der kantonalen Rekurskommissionen (Fortsetzung)'
III. FAMILIENZULAGEN
Zulageberechtigte Kinder Erfüllung einer Unterhalts- oder Unterstützungspflicht GE 1. Ein Arbeitnehmer, dessen Kinder in einer Anstalt unterge- bracht sind, und der für ihren Unterhalt nur in bescheidenem Um- fange und nicht in regelmäßiger Weise aufkommt, hat Anspruch auf die Kinderzulagen.
2. Für die Begründung des Anspruches ist die Tatsache ausrei-
chend, daß der Arbeitnehmer gegenüber seinen Kindern unterhalts- p flichtig ist.
3. Die Kinderzulagen sind der Anstalt oder der Person, der die
Kinder anvertraut sind, auszurichten. Gemäß Art. 2, Abs. 1, GEG haben alle im Kanton niedergelassenen Ar- beitnehmer Anspruch auf die Kinderzulage für jedes Kind, für dessen Unterhalt sie aufzukommen haben. Wie die Rekurskommission schon mehrmals ausgesprochen hat, setzt der Anspruch auf die Kinderzulagen voraus, daß eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind be- steht, nicht aber, daß diese Pflicht durch die Eltern tatsächlich erfüllt wird. Es ist unbestritten, daß die Beschwerdeführerin für den Unter- halt ihres Kindes auf Grund der Art. 325 und 272 ZGB aufzukommei hat. Die Voraussetzungen für den Bezug der Kinderzulagen sind somit erfüllt. Der Umstand, daß sie für den Unterhalt ihres Kindes während der in Frage stehenden Zeit nicht aufgekommen ist, beeinflußt den An- spruch auf die Kinderzulage in keiner Weise. Der Zweck der Kinder- zulage besteht gerade darin, die Erfüllung der Unterhaltspflicht gegen- über dem Kind in einem gewissen Umfange zu erleichtern. (Entscheide i.Sa. R. vom 15. Juni 1950; i.Sa. U. vom 13. Dezember 1951; i.Sa. B. vom 31. Januar 1952; i.Sa. E. vom 31. Januar 1953). LU 1. Der Arbeitnehmer hat für seine Kinder, die auf Kosten der staatlichen Armenpflege in einem Kinderheim versorgt sind, keinen Anspruch auf Zulagen.
1 Vgl. ZAK 1954, S. 363 und 422.
458
2. Die unterstützende Behörde kann die Kinderzulagen nicht für
sich beanspruchen. Der Arbeitnehmer L. R. ist Vater von fünf Kindern unter 18 Jahren. Auf sein Gesuch hin bewilligte ihm die Kasse drei Kinderzulagen von zusammen Fr. 30.— im Monat. Kurz nachher stellte die Kasse fest, daß zwei von den drei Kindern vollständig zulasten des Staates in einem Kin- derheim versorgt sind. Mit der Begründung, L. R. komme nicht für den Unterhalt von drei Kindern auf, hob die Kasse die ausgesprochene Be- willigung auf und setzte gleichzeitig die Kinderzulage nur auf Fr. 10.— im Monat fest. Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde verlangt das Gemeindedepar- tement als Organ der staatlichen Armenpflege die Bewilligung von drei Kinderzulagen und deren Auszahlung an die Rekurrentin als unter- stützende Behörde. Die Rekurrentin glaubt, auf Grund von § 11, Abs. 2 LUG Anspruch auf die Zulagen für die beiden versorgten Kinder erheben zu können. Sie übersieht jedoch, daß § 11 LUG nur die Ausrichtung der Zulagen regelt und die grundsätzliche Zulagenberechtigung nicht berührt. Die Voraussetzungen zum Bezuge von Kinderzulagen sind in § 9 LUG um- schrieben. Anspruch auf Kinderzulagen haben nur jene Arbeitnehmer, die für den Unterhalt von mindestens drei Kindern aufkommen. Der Gesetzgeber verlangt vom Arbeitnehmer, daß er für die Kinder, für welche er Anspruch auf die Zulagen erheben will, auch tatsächlich auf- kommt. Erst wenn die Anspruchsberechtigung bejaht werden muß, kann sich die Frage stellen, wem die Zulagen im Sinne von § 11, Abs. 2 LUG auszurichten sind. Die Bestimmungen über die Anspruchsberechtigung und die Regelung der Auszahlung der Zulagen sind also streng ausein- ander zu halten. Eine Interpretation der Gesetzesbestimmungen im Sinne der Ausführungen des Gemeindedepartements hätte zur Folge, daß die Kinderzulagen in Unterstützungsfällen stets der unterstützenden Be- hörde ausgerichtet werden müßten. Gerade dies wollte der Gesetzgeber durch besondere Fassung von § 9 LUG verhüten. Denn solange die Fa- milienausgleichskassen von der Wirtschaft allein getragen werden müs- sen, solange ihnen also keine öffentlichen Mittel zufließen, dürfen deren Gelder nur zur Entlastung der als Arbeitnehmer tätigen Familienväter, nicht aber zur Entlastung der öffentlichen Hand verwendet werden. (Entscheid i.Sa. L. R., vom 2. Januar 1947). Nach § 9 LUG sind zum Bezuge von Kinderzulagen nur diejenigen Arbeitnehmer berechtigt, die für den Unterhalt von mindestens 3 Kin.- dern unter 18 Jahren aufkommen. Die Praxis geht dahin, daß im Falle
459
von auswärts untergebrachten Kindern diese Voraussetzungen dann als erfüllt betrachtet werden, wenn der Vater an die Unterhaltskosten pro Kind und Kalenderjahr nachgewiesenermaßen mindestens Fr. 600.— aufgewendet hat. Nun ergibt sich aber aus den Akten, daß die vier Kin- der des Beschwerdeführers auf Rechnung der Armenbehörde in der Anstalt R. versorgt sind. An die Unterhaltskosten hat er dem Orts- bürgerrat pro 1946 Fr. 90.—, pro 1947 nichts und pro 1948 Fr. 400.— zurückvergütet. Sollte er überdies noch ab und zu Kleider und Wäsche angeschafft haben, so würde sich bei weitem nicht der Betrag ergeben, der mindestens erreicht sein müßte, um eine Kinderzulage ausrichten zu können, ganz abgesehen davon, daß von solchen Naturalleistungen nicht das geringste ausgewiesen ist. Die Beschwerde stellt sich damit als un- begründet heraus. (Entscheid i.Sa. H. M., vom 26. Oktober 1949). GE Ein Arbeitnehmer hat für sein Patenkind, das er nur für eine bestimmte Zeit bei sich aufgenommen hat, keinen Anspruch auf die Kinderzulage. (Entscheid i.Sta. P. vom 25. Oktober 1951). GE Ein Arbeitnehmer kann für seinen Neffen nur dann die Kinder- zulage beanspruchen, wenn er diesen dauernd zu sich genommen hat und für seinen Unterhalt in vollem oder bedeutendem Umfange auf- kommt. (Entscheid i.Sa. •P. vom 20. September 1951). NE Für ein Kind unter 18 Jahren, das selbst erwerbstätig ist und daher von den Eltern nicht unterhalten werden muß, besteht kein Anspruch auf eine Kinderzulage. Der Beschwerdeführer ist der Ausgleichskasse der Uhrenindustrie an- geschlossen. Diese hat die Ausrichtung einer Kinderzulage für eine Toch- ter, die als Arbeitnehmerin im Monat Fr. 320.— verdient, abgelehnt. Eine dagegen gerichtete Bschwerde hat die Rekurskommission aus folgenden Gründen abgewiesen. Gemäß Art. 17 NEG besteht für jedes Kind Anspruch auf eine Zu- lage, für dessen Unterhalt der Arbeitnehmer ganz oder teilweise aufzu- kommen hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar lebt das Kind im Haushalt der Eltern. Es muß aber von diesen nicht unterhalten werden, sondern trägt vielmehr bei zur Erhöhung des Familieneinkommens. Die Kinderzulage soll aber dem Zweck des Ge- setzes .entsprechend eine Beihilfe für den Vater oder die Mutter dar-
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stellen, für die das Kind eine, wenn auch geringe wirtschaftliche Be- lastung bedeutet. (Entscheid vom 4. Dezember 1946). NE Eine Ehefrau, die nur vorübergehend als Arbeitnehmerin tätig ist, und deren Ehemann eine selbständigerwerbende Tätigkeit aus- übt, kommt nicht in regelmäßiger Weise für den Unterhalt ihrer Kinder auf und hat daher keinen Anspruch auf Kinderzulagen. Gemäß Art. 17 NEG sind die Familienzulagen nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmer nachweist, daß er regelmäßig für den Unterhalt seiner Kinder aufkommt. Im vorliegenden Falle ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin war nur unregelmäßig und vorüberge- hend während 20 Tagen als Arbeitsnehmerin tätig. Sie kann daher nicht behaupten, in regelmäßiger Weise neben ihrem Ehemann auch nur teil- weise für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. (Entscheid vom 7. Oktober 1947). LU Die als Arbeitnehmerin tätige Ehefrau hat nur dann Anspruch auf Kinderzulagen, wenn der Verdienst ihres Ehemannes für den Unterhalt der Familie nicht ausreicht. Gemäß § 9 LUG sind zum Bezuge von Kinderzulagen alle Arbeitnehmer berechtigt, die bei einem beitragspflichtigen Arbeitgeber beschäftigt sind und die für den Unterhalt von mindestens drei Kindern unter dem voll- endeten 18. Altersjahr aufkommen. § 10 bestimmt sodann: «Sind beide Elternteile als Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber tätig, der einer Familienausgleichskasse angeschlossen ist, so kann trotzdem nur ein Teil auf die Kinderzulagen Anspruch erheben. Anspruchsberechtigt ist der Vater». Daß die Beschwerdeführerin bei einem beitragspflichtigen Arbeitge- ber beschäftigt ist, steht außer Streit. Sie hat auch unbestrittenermaßen vier Kinder unter 18 Jahren. Ihr Ehemann ist sodann nicht bei einem beitragspflichtigen Arbeitgeber, sondern bei einer keiner kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Basler Firma tätig. § 10 LUG trifft daher auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die Ausrichtung von Kinderzulagen an die Beschwerdeführerin hätte nicht die doppelte Aus- richtung an ein und dieselbe Familie zur Folge, wie sie durch die zitierte Bestimmung verhindert werden will (vgl. Botschaft zum Entwurfe eines Gesetzes über die Familienausgleichskassen vom 15. November 1944, S. 44). Der Ausgang des Verfahrens hängt somit davon ab, ob auch die nach § 9 des Gesetzes erforderliche weitere Voraussetzung, daß die Be- schwerdeführerin für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommt, als er-
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füllt erachtet werden kann. Dies ist zu verneinen. Das Einkommen des Ehemannes, das sich bei dem von der Beschwerdeführerin angegebenen steuerbaren Einkommen von Fr. 7 700.— bei Berücksichtigung der Steu- ererleichterungen, auf die der Ehemann Anspruch hat, in den Jahren
1947 und 1948 auf durchschnittlich mindestens Fr. 11 000.— belaufen
haben muß, reicht für den Unterhalt der Familie aus. Die Ehefrau ist daher weder gezwungen, zum Unterhalt der Familie dem Verdienst nach- zugehen, noch verpflichtet, ihren Arbeitserwerb für die Bedürfnisse des Haushaltes zu verwenden, indem Art. 192, Abs. 2 ZGB eine solche Pflicht nur «soweit erforderlich» statuiert (vgl. Egger, Komm. N. 3 und
4 zu Art. 192 ZGB). Daß gesundheitliche Gründe die Beschwerdeführerin
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mitveranlaßt haben, ist zwar möglich. Der Hauptgrund wird aber zweifellos der der Ausgleichskasse angegebene Grund, nämlich die Mittelbeschaffung für einen Hausbau, gewesen sein. Die Auffassung, daß die Ehefrau nur Anspruch auf Kinderzulagen haben soll, wenn der Verdienst des Ehemannes für den Unterhalt der Familie nicht ausreicht, wird auch den Intentionen des Gesetzgebers eher gerecht, der verhindern wollte, «daß Kinderzulagen einen Anreiz zur außerhäuslichen Betätigung gerade der Mutter einer kinderreichen Familie bilden können» (vgl. Botschaft, S. 44), wo hiezu keine wirt- schaftliche Notwendigkeit besteht. Vorliegend reicht, wie bereits er- wähnt, das Einkommen des Ehemannes zum Unterhalt der Familie zwei- fellos aus, auch wenn bei der Bestimmung dessen, was zum notwendigen Lebensunterhalt gehört, ein weitherziger Maßstab angelegt wird. (Entscheid i.Sa. T. K., vom 6. Oktober 1950). NE Ein Arbeitnehmer, der für sein außereheliches Kind einen Unter- haltsbeitrag von Fr. 30.— im Monat leistet, hat Anspruch auf die Kinderzulage. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, für sein außereheliches Kind einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 30.— im Monat zu leisten. Die Ausgleichs- kasse der Uhrenindustrie hat die Ausrichtung der Kinderzulage ver- weigert, weil nach den statutarischen Bestimmungen die Kinderzulage nur dann auszurichten ist, wenn der Unterhaltsbeitrag Fr. 50.— im Monat beträgt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hat die Rekurskom- mission gutgeheißen, weil es sich im vorliegenden Fall um ein bezugs- berechtigtes Kind im Sinne von Art. 17 NEG handelt. Widersprechende Bestimmungen der Statuten privater Familienausgleichskassen sind für das Gebiet des Kantons Neuenburg nicht anwendbar. (Entscheid vom 24. April 1946).
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NE Ein Arbeitnehmer, der für sein uneheliches Kind einen Unter- haltsbeitrag von Fr. 50.— monatlich entrichten muß, hat für dieses Kind Anspruch auf die Zulagen; kommt er seiner Verpflichtung nicht regelmäßig nach, so ist die Kinderzulage der Mutter direkt auszurichten. (Entscheid vom 23. Juli 1947). NE Der Vater eines unehelichen Kindes, der für dessen Unterhalt Fr. 20.— im Monat leisten muß, hat Anspruch auf die Kinderzulage. Diese ist dem Vormunde direkt auszuzahlen, falls der Vater sich um die Ausrichtung der Zulage nicht kümmert. Der monatliche Beitrag des Vaters für sein uneheliches Kind bildet einen Beitrag an die Kosten für den Unterhalt des Kindes. Gemäß Art. 17 NEG besteht für jedes Kind Anspruch auf die Zulagen, für dessen Unterhalt der Arbeitnehmer ganz oder teilweise aufkommt. Ein Mindestbetrag wird jedoch nicht festgesetzt. Es genügt daher, wenn der Arbeitnehmer die Unterhaltskosten auch nur teilweise trägt. Da im vorliegenden Fall der Arbeitnehmer sich um die Ausrichtung der Kinderzulage nicht küm- mert, ist es gegeben, daß die Kasse diese dem Vormunde direkt aus- bezahlt. (Entscheid vom 12. Januar 1948). NE Ein Arbeitnehmer, der für das uneheliche Kind seiner Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 10.— leistet, hat Anspruch auf eine ungekürzte Kinderzulage. Das Departement des Innern des Kantons Waadt bezahlt seit Jahren für das uneheliche Kind einer geschiedenen und wieder verheirateten Frau einen monatlichen Beitrag von Fr. 60.—. Der zweite Ehemann der Mutter des Kindes bezahlt dem Departement des Innern einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 10.— im Monat. Das Departement des Innern verlangte von der Ausgleichskasse, welcher der Ehemann angeschlossen ist, die Ausrich- tung einer Kinderzulage. Die Kasse beschloß, eine gekürzte Zulage von Fr. 10.— im Monat auszurichten, d. h. eine dem Beitrag des Ehemannes entsprechende Zulage. Im Namen des Kindes reichte das Departement des Innern Beschwerde ein, in welcher die Ausrichtung der ungekürzten Zulage gefordert wird. Die Rekurskommission hat die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheißen. Art. 19 NEG setzt den Mindestansatz der Kinderzulage auf Fr. 15.— im Monat je Kind fest. Nach Auffassung der Kasse darf die Kinderzulage gemäß Gesetz den Charakter eines zusätzlichen Beitrages an die Unter- haltskosten des Kindes nicht verlieren und nicht zum wichtigsten Un-
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terhaltsbeitrag werden. Aus diesem Grunde hat sie im vorliegenden Fall die Zulage entsprechend dem Unterhaltsbeitrag des Arbeitnehmers auf Fr. 10.— gekürzt. Wenn auch dieser Ueberlegung eine gewisse Berechtigung nicht ab- gesprochen werden kann, so ist doch festzustellen, daß sie im Gesetze keine Stütze findet. Eine Kinderzulage in der Höhe von Fr. 10.— ist in der kantonalen Gesetzgebung nirgends vorgesehen. Ebenso wenig sieht das Gesetz vor, daß eine Kasse in einem Falle wie dem vorliegenden eine Kürzung der Kinderzulage vornehmen kann. (Entscheid vom 11. August 1951). GE Eine Schwester hat für ihre minderjährigen Geschwister nur dann Anspruch auf die Kinderzulage, wenn sie in vollem Umfange für deren Unterhalt aufkommt. Gemäß Art. 5 GEG hat der Arbeitnehmer auch für minderjährige Ge- schwister, für deren Unterhalt er aufzukommen hat, Anspruch auf die Kinderzulage. Diese Bestimmung wurde in das Gesetz aufgenommen, um dem ältern Bruder, der tatsächlich und vollständig für seine jüngeren Brüder und Schwestern sorgt, den gleichen Anspruch einzuräumen, wie dem Vater, falls dieser gestorben oder infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens nicht in der Lage ist, seine Kinder zu unterhalten. Es ist offensichtlich, daß die Kinderzulagen nur gewährt werden können, wenn der Ansprecher tatsächlich in vollem Umfange für seine Geschwister sorgt. Im vorliegenden Fall trägt die Schwester durch die Ablieferung ihres Lohnes an den gemeinsamen Haushalt in beträchtlichem Umfange zum Unterhalt ihrer Geschwister bei. Doch kommt sie dafür nicht in vollem Umfange auf. Mit Rücksicht auf ihre Jugend und ihren beschei- denen Lohn wäre ihr dies auch nicht möglich. Die Voraussetzungen für den Bezug der Kinderzulagen sind somit nicht erfüllt. (Entscheid i.Sa. G. vom 15. November 1951; i.Sa. D. vom .2. Juli 1953).
Stief- und' Pflegekinder GE Der Arbeitnehmer kann die Zulage für ein Stiefkind, das nicht in seinem Haushalt lebt, nur dann beanspruchen, wenn er den Nachweis erbringt, daß er tatsächlich für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Der Anspruch auf die Zulage für ein Stiefkind ist an die Voraussetzung geknüpft, daß der Gesuchsteller tatsächlich für den Unterhalt des Kin- des aufkommt. Das Gesetz sagt dies zwar nicht ausdrücklich. Doch ergibt sich dieser Grundsatz aus dem Zweck der Zulage, die ausschließlich für
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den Unterhalt des Kindes bestimmt ist, für dessen Bedürfnisse sie aus- gerichtet wird (Art. 8, Abs. 2, GEG). Unter diesen Umständen kann die Zulage nur dann gewährt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Zulage für den Unterhalt des Kindes verwendet wird. Handelt es sich beim Gesuchsteller nicht um den Vater oder die Mutter des Kin- des und lebt dieses mit ihm nicht in gemeinsamem Haushalt, so muß der Gesuchsteller den Nachweis erbringen, daß er tatsächlich für den Unter- halt des Kindes aufkommt. (Entscheid i.Sa. G. vom 15. Februar 1951). GE Ein von seinen geschiedenen Eltern verlassenes Kind, dessen Ob- hut seiner Tante anvertraut wurde, gilt als Pflegekind im Sinne von Art. 4, Abs. 3, GEG, sofern die Tante für den Unterhalt des Kindes auf kommt. (Entscheid i.Sa. E. vom 14. Dezember 1950). FR Als Pflegekinder gelten Kinder, die eine Person in der Absicht zu sich genommen hat, für deren Unterhalt und Erziehung an Stelle der Eltern dauernd und unentgeltlich zu sorgen; Unterhaltsbeiträge von dritter Seite beeinträchtigen die Bezugsberechtigung der Pf lege- eltern nicht, sofern diese in überwiegendem Maße für den Unterhalt des Kindes aufkommen. In den gesetzlichen Vorschriften über die Familienzulagen wird der Be- griff des Pflegekindes nicht umschrieben. Die Stellung des Pflegekindes ist auch im Zivilrecht nicht näher geordnet. Die Beziehungen zwischen dem Pflegekind und den Pflegeeltern sind vor allem durch die Unent- geltlichkeit der Aufwendungen für das Kind gekennzeichnet. Des wei- tern darf das Kind nicht nur vorübergehend aufgenommen werden. Doch ist ein Pflegeverhältnis auch dann anzunehmen, wenn Drittpersonen Un- terhaltsbeiträge leisten. Entscheidend ist die Absicht der Pflegeeltern, die Aufnahme des Kindes nicht von der Leistung von Unterhaltsbeiträ- gen abhängig zu machen, d. h. die Absicht, das Kind bei sich zu behalten, auch wenn keine solchen Beiträge geleistet würden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer das uneheliche Kind seiner Tochter zu sich genommen. Er hat sich verpflichtet, für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu sorgen. Dieser Pflicht kommt er seit 1943 nach. Er bezieht jedoch von dritter Seite einen Unterhalts- beitrag von Fr. 35.— im Monat. Vermutlich wird auch die Mutter des Kindes zum Unterhalt beitragen. Der Beschwerdeführer behauptet sei- nerseits, daß er in überwiegendem Maße für den Unterhalt des Kindes aufkomme. Die Rekurskommission neigt zur Auffassung, daß es sich
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um einen Zweifelsfall handelt, der entsprechend dem Geiste des Gesetzes zugunsten des Arbeitnehmers zu entscheiden ist. Es ist übrigens anzu- nehmen, daß die engen Bindungen zwischen Pflegeeltern und Kind, das sich bereits seit seiner Geburt bei diesen befindet, durch den Wegfall der Unterhaltsbeiträge in keiner Weise verändert würden. Entscheid Nr. 72 vom 28. Mai 1952).
In Ausbildung begriffene und erwerbsunfähige Kinder GE Ein über 18 Jahre altes Kind, das in einer Berufslehre steht, ist zulageberechtigt, auch wenn kein schriftlicher Lehrvertrag abge- schlossen wurde. Die Bezugsberechtigung ist gegeben, wenn die Ar- beitsbedingungen denjenigen eines Lehrverhältnisses entsprechen. (Entscheid i.Sa. D. vom 15. November 1951). GE Für eine über 18 Jahre alte Tochter, die an einer Handelsschule einen 9-stündigen Kurs besucht, im übrigen aber den größten Teil der Zeit im Haushalt der Mutter tätig ist, besteht kein Anspruch auf die Kinderzulage. Gemäß Art. 2, Abs. 2, GEG beträgt die Altersgrenze für den Bezug der Kinderzulagen 20 Jahre, wenn das Kind in Ausbildung begriffen ist oder infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig ist. Diese Bestimmung will den Eltern den Bezug der Zulagen für Kinder über
18 Jahren ermöglichen, falls diese nicht in der Lage sind, für ihren
Unterhalt aufzukommen. Obliegt das Kind einem Studium, so kann die Zulage nur gewährt werden, wenn das Studium den größten Teil des Tages beansprucht und die Ausübung einer andern Tätigkeit verun- möglicht. Dies trifft zu für alle Kinder, die eine Mittelschule, eine höhere Lehranstalt oder eine Berufsschule besuchen. Im vorliegenden Fall be- sucht das Kind einen 9-stündigen Kurs je Woche einer privaten Han- delsschule. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß das Kind mit Rücksicht auf dieses Studium gänzlich verhindert ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. (Entscheid i.Sa. 0. S. E. N. P. vom 22. Februar 1951). GE Für ein über 18 Jahre altes Kind, das in einer Berufslehre steht und einen Lohn von 200 Franken im Monat bezieht, besteht kein Anspruch auf die Kinderzulage. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, daß das Kind in einer Berufs- lehre steht und einen Lohn von 200 Franken monatlich bezieht. Dieser Lohn reicht aus, um seinen Lebensunterhalt im wesentlichen zu bestrei- 466
ten. Es darf zwar angenommen werden, daß der Vater dieses beschei- dene Einkommen ergänzen muß. Doch vermag dieser Umstand daran nichts zu ändern, daß der Lohn die wichtigste Erwerbsquelle des Kindes ist. (Entscheid i.Sa. K. vom 27. April 1950). FR Der Anspruch auf die Kinderzulage für einen Lehrling besteht auch dann, wenn dieser einen Barlohn von Fr. 100.— im Monat bezieht. Die Kinderzulage für Lehrlinge will die berufliche Ausbildung der Kinder erleichtern. Es würde Sinn und Wortlaut des Gesetzes widersprechen, wenn man den Anspruch auf Zulage für Lehrlinge verneinen wollte. Vorzubehalten sind Lehrlingsstellen, wo der Lohn des Lehrlings die in Lehrverträgen üblichen Ansätze offensichtlich überschreitet. Selbst die progressive Erhöhung des Lohnes gegen Ende des Lehrverhältnisses bildet keinen genügenden Grund, um die Ausrichtung der Zulage einzu- stellen. Die Berufslehre bringt es mit sich, daß der Lehrling oder seine Eltern auf das Einkommen aus einer andern Tätigkeit verzichten müs- sen; sie ist als Ganzes zu betrachten, weshalb der höhere Lohn, der in den leteten Jahren des Lehrverhältnisses bezahlt wird, als Entgelt für die Opfer zu betrachten ist, die zu Beginn des Lehrverhältnisses geleistet werden müssen. Auch wenn ein Barlohn von 100 Franken im Monat bezahlt wird, so kann nicht angenommen werden, daß der Vater des Lehrlings nicht in nennenswertem Umfange für dessen Unterhalt und Ausbildung aufkommt. (Entscheid Nr. 48 vom 18. März 1948). Ueber die Höhe des bei einem Lehrling zulässigen Eigenverdienstes bestehen keine Vorschriften. Auch die andern kantonalen Gesetze lassen diese Frage offen. In der Praxis wird die Bezugsberechtigung der Lehr- linge bis zum 20. Altersjahr als unbedingt betrachtet oder doch die Grenze des zulässigen Eigenverdienstes eher hoch angesetzt. So hat beispielsweise die Kasse der Schweizerischen Uhrenindustrie diese Gren- ze auf Fr. 220.— im Monat festgesetzt. Im vorliegenden Fall bezieht der Käserlehrling einen Barlohn von Fr. 90.— im Monat. Der Gegenwert von Verpflegung und Unterkunft kann entsprechend den Ansätzen der AHV auf Fr. 120.— im Monat ge- schätzt werden. In Anbetracht dieser Verhältnisse bejaht die Kommis- sion die Frage der Bezugsberechtigung. (Entscheid Nr. 65 vom 16. März 1951). 467
FR Ein über 16 Jahre altes Kind, das vor dem Eintritt in eine Be- rufslehre steht, gilt in der Zwischenzeit als bezugsberechtigt. (Entscheid Nr. 19 vom 22. Februar 1948). VS Für ein über 15 Jahre altes Kind, das keiner regelmäßigen Er- werbstätigkeit nachgehen kann und daher von den Eltern unter- halten werden muß, besteht Anspruch auf die Kinderzulage. Gemäß Art. 7 VSG beträgt die Altersgrenze 18 Jahre für Kinder, die sich in einer Berufslehre befinden, dem Studium obliegen oder infolge unheil- barer Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind. Diese Bestimmung setzt den Grad der Erwerbsunfähigkeit nicht fest. Es ist Sache des Richters, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob der Gesundheitszustand des Kindes die Ausrichtung einer Zulage rechtfertigt. Nach dem ärztlichen Zeugnis ist im vorliegenden Fall das Kind zu 50% erwerbsunfähig; es kann keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Es wurde fest- gestellt, daß das Kind eine Stelle angenommen hatte, diese aber nach wenigen Tagen aufgeben mußte. Es lebt daher im Haushalt seiner Eltern und muß von diesen unterhalten werden. Seine beschränkte Mithilfe im Haushalt trägt nicht dazu bei, das Familieneinkommen zu mehren. Seine Anwesenheit im Haushalt ist übrigens nicht notwendig. Unter diesen Umständen ist das Kind als erwerbsunfähig im Sinne des Art. 7 VSG und damit als bezugsberechtigt anzusehen. (Entscheid i.Sa. H. M., vom 11. August 1952). (Fortsetzung folgt)
Die dänische Alters- und Invalidenversicherung Im Mai dieses Jahres ist in Kopenhagen ein schweizerisch-dänisches So- zialversicherungsabkommen unterzeichnet worden, das der Bundesver- sammlung bereits zur Genehmigung unterbreitet worden ist. Im Hinblick hierauf dürfte eine kurze Uebersicht über die dänischerseits in das Ab- kommen einbezogenen Versicherungszweige an dieser Stelle interessieren. Der Titel des vorliegenden Artikels ist insofern vielleicht etwas irre- führend, als Dänemark keine eigentliche Alters- und Invalidenversiche- rung mit einem in sich geschlossenen System aufweist, sondern über eine Altersrentenordnung, eine Waisenbeihilfenordnung und, unabhängig von diesen, über eine Invalidenversicherung verfügt. Alle diese Einrichtungen beruhen indessen im wesentlichen auf dem Gesetz Nr. 182 vom 20. Mai
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1933 über die Volksversicherung, mit dem — ähnlich wie in den anderen
nordischen Staaten — in Weiterentwicklung der kommunalen Armen- und Altersversorgung eine allgemeine Volksversicherung eingeführt wurde, und alle sind sie Gegenstand des eingangs erwähnten Abkommens, wes- halb die im Titel und nachstehend verwendete vereinfachende Umschrei- bung gerechtfertigt erscheint. Das in den skandinavischen Ländern bevorzugte Prinzip der Volksver- sicherung oder der Volkspensionen unterscheidet sich von den auf dem Kontinent vorherrschenden Systemen der Sozialversicherung hauptsäch- lich in zwei Beziehungen. Einmal umfaßt die Volksversicherung, wie schon ihr Name andeutet, das ganze Volk, d. h. alle im Lande lebenden Staatsangehörigen unter Ausschluß der Ausländer, wogegen die meisten kontinentalen Systeme, wenn man von unserer AHV absieht, bestimmte Bevölkerungsklassen (z.B. Arbeiter, Angestellte, Bergleute, oder alle Unselbständigerwerbenden bis zu einer gewissen Einkommensgrenze, usw.) jedoch ohne Unterscheidung der Nationalität erfassen. Sodann werden bei den nordischen Volksversicherungen keine oder doch nur un- bedeutende Beiträge von den Versicherten verlangt und die aus öffentli- chen Mitteln aufgebrachten Versicherungsleistungen folgerichtig unab- hängig von Beitragshöhe und -dauer des Einzelnen festgesetzt, allenfalls aber mit einer Bedarfsklausel in Verbindung gebracht und dementspre- chend nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten abge- stuft; das zuletzt angedeutete System der «Bedarfsrente», unserem Ue- bergangsrentensystem ähnlich, trifft beispielsweise für Dänemark zu und wird später noch kurz zu erörtern sein. Bezüglich der Beiträge in der dänischen Alters- und Invalidenversiche- rung gilt fölgendes : Die Altersversicherung ist beitragsfrei, ebenso die Waisenbeihilfenordnung. Bescheidene Beiträge werden dagegen für die Invalidenversicherung erhoben, nämlich jährlich Kr. 9.60 oder Fr. 6.05 (100 Kronen sind zur Zeit 63 Franken) von Versicherten, die das 21. Al- tersjahr zurückgelegt haben, bis zum 60. Altersjahr, und Kr. 8.40 oder Fr. 5.30 von Personen vom 18. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Zu diesen Beiträgen der Versicherten treten solche der Arbeitgeber für jeden ganzjährig beschäftigten Arbeitnehmer. Eine Besonderheit der dänischen Volksversicherung besteht darin, daß die Zugehörigkeit zu einer sog. anerkannten dänischen Krankenkasse Voraussetzung ist, um Anspruch auf Altersrenten erheben zu können und um gegen Invalidität versichert zu sein. Diese Voraussetzung entfällt al- lerdings, wenn wegen schlechten Gesundheitszustandes die Aufnahme in die Krankenversicherung nicht möglich war. Der dänischen Krankenver-
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sicherung können zwar auch Ausländer beitreten; ein Recht zum Eintritt in die dänische Alters- und Invalidenversicherung erwerben sie damit nicht, es wäre denn, solches sei staatsvertraglich vereinbart. Staatsver- träge sind im Gesetz über die Volksversicherung denn auch vorbehalten und mit verschiedenen Ländern bereits abgeschlossen worden; diesen Ländern reiht sich nun auch die Schweiz an. An Leistungen sieht die dänische Alters- und Invalidenversicherung vor: Altersrenten (einfache und Ehepaar-Altersrenten) und Invaliden- renten (einfache und Ehepaar-Invalidenrenten). Da keine eigentliche Hin- terlassenenversicherung besteht, fehlen Witwen- und Waisenrenten. Hin- gegen werden zu den Alters- und Invalidenrenten Kinderzulagen ge- währt. Daneben sind, im Rahmen einer Sonderordnung, die wie erwähnt ebenfalls in das Abkommen einbezogen wurde, Beihilfen an Halbwaisen und Vollwaisen vorgesehen. Die Voraussetzungen für den Leistungsbezug sind hei Alters- und In- validenrenten: dänische Staatsbürgerschaft, Wohnsitz im Königreich Dänemark, Zugehörigkeit zur Krankenversicherung bzw. formell festge- stellte Aufnahmeunfähigkeit, und schließlich die Erfüllung bestimmter wirtschaftlicher Voraussetzungen. Daneben bestehen gewisse Würdig- keitsbedingungen, die jedoch heute praktisch kaum mehr eine Rolle spie- len. Die Altersrenten werden Männern nach Vollendung des 65. und Frauen nach Zurücklegung des 60. Altersjahres ausgerichtet. Bei schlechter Gesundheit oder beim Vorliegen anderer außerordentlicher Umstände kann die Altersrente auch von Männern schon vom 60. Alters- jahr an bezogen werden. Um Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben, muß der Versicherte nicht mehr im Stande sein, ein Drittel dessen zu verdienen, was eine gesunde Person mit ähnlicher Ausbildung in einer dieser Ausbildung entsprechenden Tätigkeit in der gleichen Gegend zu verdienen pflegt. Dagegen ist der Anspruch auf die Alters- und Invali- denrenten weder von der Erfüllung einer Mindestbeitragsdauer noch von einer Mindestaufenthaltszeit abhängig. Die Renten setzen sich aus einem Grundbetrag und mehreren Zulagen zusammen. Der Grundbetrag ist in der Alters- wie in der Invalidenversi- cherung gleich hoch und nach drei Ortsklassen (Kopenhagen — Provinz- städte — übrige Landesteile) abgestuft. In der Alters- und Invalidenver- sicherung sind folgende gemeinsame Zulagen vorgesehen: die Kinderzu- lage für Kinder unter 15 Jahren ibzw. unter 18 Jahren, wenn sie in Aus- bildun•g begriffen sind; die Zulage für Ehegatten, wenn nur einer der Ehegatten eine Alters- oder Invalidenrente bezieht; die Zulage für Hei-
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zungsmaterial, sofern der Rentenbezüger nicht in einem Altersheim oder in einer Altensrentnerwohnung untergebracht ist; die Bekleidungszulage; die Rentenzulage in der Höhe von 7 Prozent des Grundbetrages bzw. von
4 Prozent dieses Betrages für Altensrentner, die in einer Altersrentner-
wohnung untergebracht sind, und endlidh die persönliche Rentenzulage in der Höhe von maximal 71/2 Prozent des Grundbetrages für Rentner, die sich in einer besonders schwierigen finanziellen Lage befinden. In je- dem der beiden Versicherungszweige bestehen daneben noch besondere Zulagen und zwar in der Altersversicherung: die Zulage bei Aufschub des Rentengenusses bis zur Vollendung des 67. oder des 70. Altersjahres und die Alterszulage in der Höhe von 8 Prozent des Grundbetrages, die Altersrentnern nach Vollendung des 80. Altersjahres ausgerichtet wird; in der Invalidenversicherung: die allgemeine Invalidenzulage, die Hilf- losenzulage für Invalidenrentner, die ständig auf den Beistand einer Drittperson angewiesen sind, und die Blindenzulage für jeden blinden oder hochgradig schwachsichtigen Invalidenrentner. Bei Vollendung des
65. Altersjahres für Männer bzw. des 60. Altersjahres für Frauen wan-
delt sich die Invalidenrente automatisch in eine Altersrente um, wobei dem Berechtigten die besonderen Invalidenzulagen erhalten bleiben. Der Grundbetrag und die Zulagen werden gegebenenfalls jährlich ein- bis zweimal dem veränderten offiziellen Lebenskostenindex angepaßt. Die Tabelle auf Seite 472 vermittelt ein Bild der im April 1954 gülti- gen Grundbeträge und Zulagen (die Frankenwerte sind zum Kurs 100 Kronen = 63 Franken umgerechnet), wobei vergleichsweise erwähnt sei, daß der Jahreslohn eines gelernten Arbeiters 6000-7000 Kr. und der- jenige eines qualifizierten Angestellten 10 000-12 000 Kr. beträgt.
Wie bereits erwähnt, ist die Höhe der Renten von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Rentenanwärters abhängig. Damit der Versicherte die volle Rente beanspruchen kann, darf sein Nettoeinkommen 50 Prozent des Grundbetrages nicht übersteigen. Ueberschreitet sein Einkommen diese Grenze, so werden 60 Prozent des übersteigenden Einkommensbe- trages von der Rente (Gruhdbetrag einschließlich zugehörige Zulagen) abgezogen. Sinkt die Altersrente dadurch unter einen Zwölftel des Grundbetrages, so wird keine Rente ausbezahlt. Die Invalidenrente be- trägt dagegen immer mindestens ein Drittel des Grundbetrages.
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Zusammensetzung der dänischen Alters- und Invalidenrenten
Kopenhagen Provinzstädte übrige Landesteile Komponenten der Renten Ehepaare Einzelperson Ehepaare Einzelperson Ehepaare Einzelperson Kr. Fr. Kr. Fr. Kr. Fr. Kr. Fr. Kr. Fr. Kr. Fr. Alters- und Invalidenrenten Grundbetrag 3060(19281 2040 (1285) 2796 (1761) 1872 (1179) 2436 (1535) 1620 (1021) Kinderzulage') 828 ( 522) 828 ( 522) 720 ( 454) 720 ( 454) 612 ( 386) 612 ( 386) Zulage für Ehegatten . . —( —) 516 ( 325) — ( —) 444 ( 280) -- ( —) 384 ( 242) Zulage für Heizmaterial . 200 ( 126) 200 ( 126) 200 ( 126) 200 ( 126) 200 ( 126) 200 ( 126) Bekleidungszulage . . . 340 ( 214) 170 ( 107) 311 ( 196) 156 ( 98) 271 ( 171) 135 ( 85) Rentenzulage (7%) . 228 ( 144) 156 ( 98) 204 ( 129) 144 ( 91) 180 ( 113) 120 ( 76)
Zulagen* zur Invalidenrente Invalidenzulage 552 ( 348) 276 ( 174) 528 ( 333) 264 ( 166) 504 ( 318) 252 ( 159) Hilflosenzulage 1980 (1247) 1320 ( 832) 1860 (1172) 1236 ( 779) 1692 (1066) 1128 ( 711) Blindenzulage 1188 ( 748) 792 ( 499) 1116 ( 703) 744 ( 469) 1032 ( 650) 684 ( 431) Sonderzulagen — bei Aufschub des Renten- genusses bis 67 Jahre 156 ( 98) 108 ( 68) 144 ( 91) 96 ( 60) 108 ( 68) 72 ( 45) bis 70 Jahre 312 ( 197) 216 ( 136) 276 ( 174) 180 ( 113) 216 ( 136) 156 ( 98) — bei Vollendung des 80. Al- tersjahres (8%) . . . . 240 ( 151) 168 ( 106) 228 ( 144) 144 ( 91) 192 ( 121) 132 ( 83) — persönliche Zulage bei aus- serordentlich prekärer Si- tuation (max. 7 1/2 %) . 228 ( 144) 156 ( 98) 204 ( 129) 144 ( 91) 180 ( 113) 120 ( 76)
') Kinderzulage für Kinder bis zu 2 Jahren: bzw. Kr. 996 (Fr. 628), Kr. 864 (Fr. 544) und Kr. 732 (Fr. 461) im Jahre.
Neue Formulare für die Rentenverfügung Auf dem Gebiet der ordentlichen Renten bildet die Rentenverfügung im allgemeinen wohl die wichtigste Mitteilung für den Versicherten, die ihm im Verlaufe seines Lebens von der Ausgleichskasse zukommt. Bringt sie ihm doch nicht nur äußerlich zum Ausdruck, daß er — wenigstens so- weit eine der an Zahl überwiegenden Altersrenten im Spiele steht — den Kreis der Beitragszahler verlassen hat und in die Schar der Rentenbe- züger aufgenommen worden ist, sondern sie setzt auch regelmäßig den Betrag der Rente fest, die ihm inskünftig auf Jahre und nicht selten so- gar auf Jahrzehnte hinaus bis zum Eintritt eines der gesetzlichen Er- löschungsgründe zugesprochen wird und deren kapitalisierter Wert da- her in den meisten Fällen ganz erhebliche Beträge erreicht. Daraus er- hellt anderseits die Bedeutung der Rentenverfügung für die Ausgleichs- kasse selbst, da sie ebenfalls nicht nur den äußerlich sichtbaren Ab- schluß des Verfahrens für die Rentenfestsetzung bildet, sondern die Aus- gleichskasse zugleich zur künftigen Bezahlung der verfügten Rente an den Versicherten verpflichtet. Nebenbei bildet die Rentenverfügung schließlich die Grundlage für das von der Zentralen Ausgleichsstelle be- treute zentrale Rentenregister, das einen genauen Ueberblick über den Gesamtbestand an Rentnern in der AHV erlaubt und in erster Linie auch die Lieferung aller für die Erstellung der technischen Bilanzen der AHV (vgl. AHVG Art. 92) erforderlichen statistischen Angaben ermöglicht. Entsprechend den verschiedenen Aufgaben, welche die Rentenverfü- gung zu erfüllen hat, sind die für sie einheitlich verwendeten Formulare von allem Anfang an ausgestaltet worden. Insbesondere wurde Sorge ge- tragen, daß sie alle für den Rentenberechtigten, die Ausgleichskasse und das zentrale Rentenregister notwendigen Angaben enthalten. Darüber hinaus wurde aber auch auf eine gepflegte Ausführung der Verfügu.ngs- formulare Wert gelegt in der Meinung, daß der für den Versicherten besondere und sehr oft auch einmalige Anlaß, an welchem ihm seine durch Beitragsleistungen erworbene Rente zugesprochen wird, eine etwas gehobenere Ausgestaltung der Verfügung rechtfertige. Dieses Ziel wurde mit der Aufteilung der Verfügung in zwei Blätter erreicht, von denen das erste, graphisch besonders gestaltete, als Urkunde für den Renten- berechtigten gedacht ist, während das sog. Beiblatt über alle notwendi- gen Angaben im einzelnen Auskunft gibt. Diese Regelung vermochte allen Anforderungen zu genügen; sie hat sich denn auch schon vom ersten Jahr an, in welchem ordentliche Renten zur Ausrichtung gelangten, gut bewährt. Auch die sogenannte Urkunde
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hat bei den Versicherten allgemein eine recht günstige Aufnahme gefun- den. Indessen wurde in der Folge von Seiten der Ausgleichskassen schon auf Grund der in den ersten Jahren gemachten Erfahrungen wiederholt darauf hingewiesen, daß die Ausfertigung der beiden Verfügungsformu- lare eine wesentliche Arbeitsbelastung insbesondere durch die Schreib- arbeiten mit sich bringe, was verständlich wird, wenn man sich vor Au- gen führt, daß die Ausgleichskassen zu Beginn eines jeden Semesters insgesamt durchschnittlich 13 000-14 000 neue Rentenverfügungen zu erlassen haben. Mehrheitlich wurde ferner auch angeregt, es seien im Interesse der Arbeitsersparnis und der Vereinfachung die Einzelverfü- gungen für die Witwe und die gleichzeitig mit ihr rentenberechtigt wer- denden Waisen in einer, für die ganze Witwenfamilie geltenden Kollek- tivverfügung zusammenzufassen. Nachdem sich bei der Behandlung dieser Fragen im Schoße der im Jahre 1952 tagenden Kommission für die Rentenwegleitung (vgl. ZAK 1952, S. 88 f. und S. 273) gezeigt hatte, daß eine allseitig befriedigende Lösung unter den damals bestehenden Voraussetzungen nicht gefunden werden konnte, wurden nun die Vereinfachungsmöglichkeiten im Zusam- menhang mit der durch die auf den 1. Januar 1954 erfolgten zweiten Ge- setzesrevision erneut nötig gewordenen Anpassung der Wegleitung über • die Renten einer nochmaligen eingehenden Prüfung unterzogen. Die Voraussetzungen für eine Aenderung der Regelung über die Rentenver- fügung und die Einführung neuer Verfügungsformulare waren dieses Mal, wie sich bald zeigte, bedeutend günstiger, zumal die allgemeine Ren- tenerhöhung auf den 1. Januar 1954 auch eine Anpassung des zentralen Rentenregisters erforderlich gemacht hatte, bei welcher Gelegenheit ins- besondere auch die Wünsche nach einer anderen Anordnung der Anga- ben in der Rentenverfügung durch eine entsprechende Neugestaltung der Registerkarten (Lochkarten) weitgehend berücksichtigt werden konnten. Ausgehend von mehreren, wertvollen Vorschlägen für neue Verfügungsformulare, die von verschiedenen Ausgleichskassen einge- reicht wurden, konnte dieses Mal denn auch der Weg zu einer Neurege- lung gefunden werden, die ab 1. Januar 1955 gelten wird. Diese Regelung trägt im wesentlichen allen von den Ausgleichskassen gewünschten Vereinfachungen in weitgehendem Maße Rechnung. So wird sie zunächst insbesondere das alte Postulat auf Zusammenlegung von Urkunde und Beiblatt erfüllen, sodaß von den Ausgleichskassen inskünf- tig nur noch ein einziges Verfügungsformular — mit den entsprechenden Kopien — ausgefertigt werden muß. Daneben konnte aber auch dem Wunsche auf Zusammenfassung der Verfügungen für Witwe und Waisen
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durch die Schaffung eines besonderen Formulares für Witwenfamilien Rechnung getragen werden. Der Wegfall des Beiblattes ließ es schließ- lich als geboten erscheinen, als weitere Neuerung ein spezielles Verfü- gungsformular für die Zusprechung der Witwenabfindungen vorzusehen. Diese Aenderungen und Vereinfachungen werden allerdings — nament- lich in der Einführungszeit — eine etwas erhöhte Aufmerksamkeit des Personals der Ausgleichskassen bei der Ausfertigung der Verfügungen voraussetzen, damit insbesondere auch die Zentrale Ausgleichsstelle nach wie vor alle für die Auswertung und Nachführung des Rentenre- gisters notwendigen Angaben erhalten wird. Auch bei der graphischen Ausgestaltung der neuen Formulare wurde ein Schritt nach vorwärts gewagt. Zwar war man sich auf Grund der bis- herigen guten Erfahrungen von allem Anfang an einig, daß der Urkun- dencharakter des für den Rentenberechtigten bestimmten Verfügungs- originals nach Möglichkeit erhalten bleiben sollte. Indessen zeigte es sich, daß sich dieses Ziel, dem Schritt der Zeit entsprechend, auch mit einer etwas moderneren graphischen Gewandung der Verfügung errei- chen ließ. Es bleibt somit nur zu hoffen, daß die Rentenverfügungen auch in ihrem neuen Kleide bei allen Rentenberechtigten guten Anklang finden werden. Schließlich bleibt noch zu erwähnen, daß die Einführung der Ver- sichertennummer bei den Uebergangsrenten und die Anpassung der Rei- henfolge für die einzelnen Angaben an die bei den ordentlichen Renten geltende Anordnung auch eine Neuregelung der Vorschriften über die Rentenverfügung bei den Uebergangsrenten und die inskünftige Ver- wendung neuer, angepaßter Verfügungsformulare notwendig machte. Diese Neuregelung wird — gleich wie bei den ordentlichen Renten — vom 1. Januar 1954 an gelten.
Durchführungsfragen der AHV Uebergangsrentenanspruch und Einkommenserhöhung in den Jahren 1953 und 1954 Nach der Vorschrift von AHVV Art. 59, Abs. 1, ist in der Regel das wäh- rend des vorangegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen für die Bemessung der Rente maßgebend. Eine einmalige Abweichung von dieser Ordnung hat der Abänderungsbeschluß zur AHVV vom 30. Dezember
1953 gebracht, indem er zwecks administrativer Vereinfachung für die
Neufestsetzung der laufenden Uebergangsrenten pro 1954 im Regelfall die Uebernahme der Berechnungsgrundlagen der Renten für das Jahr
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1953 vorschrieb. Im allgemeinen war somit für die Bemessung der Ueber-
gangsrenten pro 1953 und 1954 das Einkommen des Jahres 1952 maß- gebend; für die Renten pro 1955 wird hingegen nach der eingangs er- wähnten Grundregel auf das Einkommen des Jahres 1954 abzustellen sein. Wird demnach bei einer künftigen Ueberprüfung laufender Ueber- gangsrenten ein unwesentlicher Einkommenszuwachs im Jahre 1953 fest- gestellt, so wird die Rente des Jahres 1954 davon nicht berührt. Vorbe- halten bleibt dagegen der Eintritt einer außerordentlichen Einkommens- erhöhung im Sinne der Rentenwegleitung: Ueberschreitet das tatsächli- che Einkommen eines bisherigen Rentenbezügers im Jahre 1953 oder
1954 den doppelten Betrag der gesetzlichen Einkommensgrenze, so fällt
nach dem Eintreten dieser Erhöhung der Anspruch auf die Uebergangs- rente dahin und die zuviel ausbezahlten Rentenbetreffnisse sind zurück- zufordern.
Durchführungsfragen der EO Neubemessung der Erwerbsausfallentschädigung für selbstän- digerwerbende Wehrpflichtige gemäß EO Art. 10, Abs. 3 Gemäß EO Art. 10, Abs. 3, ist für die Bemessung der Entschädigung das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit maßgebend, das der letz- ten vor dem Einrücken ergangenen Beitragsverfügung nach AHVG zu Grunde gelegt worden ist. Der Wehrpflichtige kann die Neubemessung seiner Entschädigung verlangen, falls innert 12 Monaten seit dem Ein- rücken eine andere Beitragsverfügung ergeht. Die Frist von 12 Monaten läuft vom Einrückungstag an, sodaß jede Beitragsverfügung zu einer Neubemessung der Entschädigung führen kann, die dem Wehrpflichtigen spätestens ein Jahr nach dem Einrük- kungstag zugestellt worden ist. Unter «andere Beitragsverfügung» ist jede Beitragsverfügung zu ver- stehen, deren Bemessungsperiode der in Frage stehenden Militärdienst- periode zeitlich gleich nahe oder näher liegt als die Bemessungsperiode derjenigen Beitragsverfügung, auf Grund welcher die für die Kor- rektur in Betracht fallende Entschädigung festgesetzt worden ist. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen die «andere Beitragsverfü- gung» ergangen ist. Feste Feiertagsentschädigungen und maßgebender Lohn Nach EOV Art. 8 und AHVV Art. 7, lit. o, gehören die Feiertagsentschä- digungen zum maßgebenden Lohn für die Berechnung des durchschnittli-
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chen vordienstlichen Taglohnes im Sinne von EO Art. 9 und damit zur Bemessung der Erwerbsausfallentschädigung für Arbeitnehmer. Wird, wie dies in den meisten Fällen geschieht, die Feiertagsentschä- digung als Zuschlag zum Stundenlohn ausgerichtet, so ist also für die Berechnung des durchschnittlichen vordienstlichen Taglohnes der Zu- schlag zum Stundenlohn hinzuzurechnen. In einigen Berufen, insbesondere im Schreiner- und Zimmergewerbe, werden die Feiertagsentschädigungen nicht als Zuschlag zum Stunden- lohn, sondern in festen Beträgen pro Tag ausgerichtet. Eine den obigen Ausführungen entsprechende Berechnungsweise hätte in solchen Fällen zur Folge, daß die Höhe der den Wehrpflichtigen mit festen Feiertags- entschädigungen zustehenden Erwerbsausfallentschädigungen vom Zu- fall abhängt, ob in der Woche vor dem Einrücken Feiertagsentschädi- gungen ausgerichtet worden sind oder nicht. Daher kann es in solchen Fällen nicht befriedigen, wenn als Grundlage zur Berechnung der Er- werbsausfallentschädigung der in der letzten Woche vor dem Einrücken erzielte Lohn verwendet wird. Vielmehr ist im Hinblick auf Art. 9, Abs. 1, lit. a, und Randziffer 47 der EO-Wegleitung der Bemessung der Erwerbs- ausfallentschädigung der Lohn der letzten normalen Arbeitswoche zu Grunde zu legen, d.h. der Lohn der letzten Kalenderwoche vor dem Ein- rücken, in welcher der Arbeitnehmer im üblichen Ausmaß gearbeitet, also keine feste Feiertagsentschädigung bezogen hat.
Aufteilung der Erwerbsausfallentschädigung
Soweit ein Arbeitgeber dem Wehrpflichtigen für die Zeit des Militär- dienstes Lohn oder Gehalt ausrichtet, kommt gemäß EO Art. 19, Abs. 2, lit. c, ihm die Entschädigung zu. Hat ein Wehrpflichtiger mehrere Arbeitgeber und richten ihm z. B. zwei Arbeitgeber einen Teillohn aus, während dies durch einen dritten nicht geschieht, so ist die Erwerbsausfallentschädigung unter die ver- schiedenen Arbeitgeber imVerhältnis der von ihnen dem Wehrpflichti- gen für die Zeit der Dienstleistung gemachten Zuwendungen aufzuteilen. Somit erhält der Arbeitgeber, der dem Wehrpflichtigen keine freiwillige Mehrleistung zukommen ließ, keinen Anteil an der Erwerbsausfallent- schädigung. Da die letztere auf Grund aller Einkommen des Wehrpflich- tigen aus unselbständiger Tätigkeit berechnet wird, kann im Falle meh- rerer Arbeitgeber, von welchen z. B. nur einer eine freiwillige Zuwen- dung macht, der diesem an und für sich zustehende Anteil der Erwerbs- ausfallentschädigung mehr betragen als seine eigene für die Zeit des
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Militärdienstes an den Wehrpflichtigen erfolgte Zuwendung. Da aber ge- mäß der'eingangs erwähnten Bestimmung kein Arbeitgeber einen höhern Betrag an Erwerbsausfallentschädigung erhalten darf, als er dem Wehr- pflichtigen als Teillohn hat zukommen lassen, ist in solchen Fällen der allfällige Mehrbetrag dem Wehrpflichtigen auszurichten. Selbstverständ- lich muß der Wehrpflichtige außerdem in allen Fällen mindestens einen Betrag erhalten, der die Höhe der ihm an und für sich zustehenden Er- werbsausfallentschädigung erreicht.
KLEINE MITTEILUNGEN
AHV und Dem 11. Jahresbericht der Schweizerischen Arbeitsge- Bergbauern meinschaft der Bergbauern (SAB) entnehmen wir aus- zugsweise einige interessante Mitteilungen über die Be- urteilung der zweiten Revision des AHV-Gesetzes durch die Bergbauern. Wohl wird bedauert, daß es nicht möglich war, alle Be- gehren der Bergbauern zu realisieren, daß insbesondere die Abstufungen bei den Ueb er gangs r e n t en nach städtischen, halbstädtischen und ländlichen Verhältnis- sen nicht ausgemerzt werden konnten, aber anderseits wird anerkannt und durch eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Ansätze für die Uebergangs- renten aufgezeigt, daß die Unterschiede lange nicht mehr so groß sind wie vor der Revision. Während die ländli- chen Uebergangsrenten bei den verschiedenen Rentenar- ten nur rund 64 Prozent der städtischen betrugen, ma- chen sie nach der neuen Regelung 75 Prozent aus. Mit Befriedigung wird sodann festgestellt, daß die zweite Revision des AHVG auch bei den ordentlichen Renten ganz beachtliche soziale Verbesserungen ge- bracht habe, indem die Minimalrenten verhältnismäßig stärker erhöht wurden als die Maximalrenten. «An der Aufbesserung der minimalen Renten ist gerade das Berg- volk besonders interessiert, muß doch der weitaus größte Teil der alten Leute im Gebirge mit diesen Renten vor- lieb nehmen.» Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bergbauern glaubt, mit der zweiten Revision unseres größten natio- nalen Sozialwerkes zufrieden sein zu können, mildere die- se Revision doch nicht nur die Lage unserer bedürftigen Alten, sondern trage auch dazu bei, daß in vielen Ge- meinden die Armenlasten zurückgehen, wodurch der Haushalt der finanzschwachen Berggemeinden noch mehr als bisher entlastet würde. Aenderung im Ausgleichskasse 30 Bern, Monbijou- Adressenver- (Tapezierer-Dekorateur) straße30 zeichnis Postfach 30, Bern 23
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GERICHTS-ENTSCHEIDE
Familienzulagen Hauptberufliche Tätigkeit als Bergbauer
1. Wird das landwirtschaftliche dem nichtlandwirtschaftlichen Ein-
kommen gegenübergestellt, so ist für die Bewertung des landwirt- schaftlichen Einkommens von einer höheren Ertragszahl je Groß- vieheinheit auszugehen als für die Ermittlung des reinen Einkom- mens.
2. Für die Einkommensberechnung sind die der Veranlagungsperiode
vorangehenden zwei Jahre maßgebend; weichen jedoch die Verhält- nisse in dem Jahre, für welches die Familienzulagen beansprucht werden, von jenen der beiden Vorjahre wesentlich ab, so ist auf das laufende Jahr abzustellen. FLG Art. 5, Abs. 2; FLV Art. 5, Abs. 4.
1. Ein Bergbauer hat Anspruch auf Familienzulagen, wenn er im Haupt-
beruf selbständig Landwirtschaft treibt, d. h. wenn er im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Er- trag dieser Tätigkeit in überwiegendem Maß den Lebensunterhalt seiner .Fa- milie bestreitet (Art. 5, Abs. 1 und 2 FLG). Bei einer Betriebsgröße von zirka
3 Großvieheinheiten ist in der Regel vorwiegende Tätigkeit im Landwirt-
schaftsbetrieb anzunehmen. Ob auch überwiegende Bestreitung des Lebens- unterhalts aus dem landwirtschaftlichen Einkommen gegeben sei, bestimmt sich wesentlich nach der Höhe des landwirtschaftlichen Ertrages im Ver- gleich zum Verdienst aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit. Der Wert des landwirtschaftlichen Ertrages darf aber bei dieser Gegenüberstellung nicht einfach dem Netto-Rohertrag gleichgesetzt werden. Letzterer ist durchwegs nach den Produzentenpreisen berechnet, also unter Ausschaltung des im Han- del üblichen Zwischengewinnes. Indessen haben diejenigen landwirtschaftli- chen Erzeugnisse, welche von der Bergbauernfamilie selbst verbraucht wer- den, für diese einen erheblich höhern Wert. Damit eine Gegenüberstellung auf gleicher Ebene zustande kommt, müßten die betreffenden Erzeugnisse zu den Konsumentenpreisen eingesetzt werden, wie auch die Wohnung im eigenen Hause nach den auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt geltenden Mietpreisen bewertet werden müßte. Es kann sich jedoch nicht um eine detaillierte Aus- rechnung handeln, sondern praktisch durchführbar ist nur eine pauschale Er- fassung. Als solche erscheint das vom Bundesamt in seiner Wegleitung emp- fohlene Vorgehen, eine höhere Ertragszahl pro Großvieheinheit anzuwenden als für die Ermittlung des Netto-Rohertrages bzw. des reinen Einkommens.
2. Was die der Vergleichung zu Grunde zu legende Zeit betrifft, sollte na-
turgemäß die Basis ebenfalls möglichst identisch sein. Für die Einkommens- berechnung im Hinblick auf die Einkommensgrenze (Art. 5, Abs. 1, FLG) sind nach Art. 5, Abs. 3, FLV die der Veranlagungsperiode vorangehenden zwei Jahre maßgebend. Es liegt nahe, sich der gleichen zeitlichen Grundlage auch
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für die Feststellung des nichtlandwirtschaftlichen Einkommens zwecks Ver- gleichung mit dem Ertrag aus der Landwirtschaft zu bedienen. Jedenfalls ist Art. 5, Abs. 2, FLG, wo als Kriterium für den Hauptberuf-Charakter vorwie- gende Tätigkeit in der Landwirtschaft «im Laufe des Jahres» verlangt wird, nicht dahin aufzufassen, daß auf das laufende Jahr abgestellt werden müsse, sondern es ist offenbar nur gemeint «im Rahmen eines Jahres». Einzig wenn die Verhältnisse in dem Jahre, für welches die Familienzulagen beansprucht werden, gegenüber den zwei Vorjahren stark differieren, ist auf das laufende Jahr abzustellen, ähnlich wie das in Art. 5, Abs. 4, FLV für die Berechnung des reinen Einkommens vorgesehen ist. Daß in einem Urteil vom 15. April
1953 i.Sa. J. nicht die beiden Vorjahre, sondern lediglich das letzte Jahr zu
Basis genommen wurde, hat für den heutigen Fall keine präjudizielle Bedeu- tung, da jenes Urteil sich ausdrücklich auf die bis Ende 1952 geltenden Be- stimmungen stützte.
3. Im vorliegenden Fall ist angesichts des vorhandenen Viehbestandes
von 3,3 Großvieheinheiten ohne weiteres anzunehmen, daß der Gesuchsteller vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig sei. Ob dabei die Fa- milienglieder in höherm oder in geringerm Maße mitwirken, spielt nach dem Zweck des Gesetzes keine Rolle. Hinsichtlich des wertmäßigen Verhältnisses zwischen dem Ertrag aus der Landwirtschaft und den nichtlandwirtschaftli- chen Einkünften steht fest, daß die letztem sich im Durchschnit der Jahre
1951 (Fr. 2 500) und 1952 (Fr. 1 450) auf Fr. 1 975, bzw. unter Hinzurechnung
des durchschnittlich Fr. 469 betragenden Heuerlohnes auf Fr. 2 459 belaufen. Der Ertrag aus der Landwirtschaft andererseits wurde von der Ausgleichskas- se unter Anwendung einer Ertragszahl von Fr. 700 pro Großvieheinheit auf Fr. 2 300, bzw. nach Vornahme der zulässigen Abzüge auf zirka Fr. 1 800 er- mittelt. Das Verwaltungsgericht gelangte unter Anwendung einer Ertrags- zahl von Fr. 800 pro Großvieheinheit auf einen Ertrag von Fr. 2 640. Letzterer Berechnungsart ist auf Grund der weiter oben gemachten Ausführungen über den Wert des landwirtschaftlichen Ertrages für die Bergbauernfamilie zuzu- stimmen, und zwar obwohl nach Vornahme der zulässigen Abzüge am Netto- Rohertrag das landwirtschaftliche Einkommen rein zahlenmäßig etwas nie- driger ausfallen mag. Die Vergleichung mit dem Wert des nichtlandwirt- schaftlichen Einkommens ergibt sonach eine überwiegende Lebenskostenbe- streitung aus dem landwirtschaftlichen Ertrag. Dabei kann offen bleiben, ob der Heuerlohn von Fr. 470 zum anderweitigen Einkommen gehöre oder nicht. Das Gesamteinkommen (Fr. 4 759) erreicht die Einkommensgrenze (Fr. 4 900) nicht. R.A. hat daher für das Jahr 1953 Anspruch auf die Familienzulagen. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. R.A., vom 7. Mai 1954, F 4/54.) Das außereheliche Kind, das von seiner Mutter in die Ehe gebracht wird, gilt als Stiefkind, nicht aber als Pflegekind ihres Ehemannes. Art. 9, Abs. 1, FLG.
1. S.J. stellte das Gesuch, es sei ihm für das außereheliche Kind seiner Ehe-
frau, R.B. eine Kinderzulage auszurichten. Die Ausgleichskasse lehnte dieses Begehren ab mit der Begründung, daß der außereheliche Vater verpflichtet sei, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 40.— für das Kind zu leisten. Da es sich somit um ein Pflegekind handle, für das nicht der Gesuchsteller in überwiegendem Maße sorgen müsse, entfalle die Bezugsberechtigung.
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Gegen diese Verfügung reichte S.J. Beschwerde ein, worin er darauf hin- weist, daß der leibliche Vater vier Jahre lang überhaupt nichts bezahlt habe und in letzter Zeit sehr unregelmäßig höchstens jeden zweiten Monat Fr. 40.— •entrichte. — Die Ausgleichskasse gelangt in ihrer schriftlichen Vernehmlas- sung zur Bestätigung ihrer früheren Verfügung und damit zum Antrage auf Abweisung der Beschwerde. Es liege der typische Fall eines Pflegekindes vor, weil R.B. vom Pflegevater aus gesehen weder als außereheliches noch als Stief- oder Adoptivkind betrachtet werden könne.
2. Es stellt sich die Frage, ob es sich im vorliegenden Falle vom Gesuch-
steller aus betrachtet um ein Stief- oder Pflegekind handelt; denn R.B. ist we- der ein außereheliches noch ein Adoptivkind des Beschwerdeführers. Die Aus- gleichskasse ging in ihrer Verfügung und Vernehmlassung von einem Pflege- kind aus, weil nach ihrer Auffassung Stiefkinder solche sind, die eine zwei- mal verheiratete Person aus der ersten in die zweite Ehe mitbringe. Dieser Argumentation kann die Rekurskommission jedoch nicht folgen; denn Art. 21 ZGB, der für die Beurteilung der vorliegenden Frage heranzuziehen ist, um- schreibt die «Schwägerschaft» wie folgt: «Wer mit einer Person blutsverwandt ist, ist mit deren Ehegatten in der gleichen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert.» In casu besteht zwischen der außerehelichen Mutter und dem Kinde R.B. Blutsverwandtschaft. Seit der Verheiratung der Mutter mit S. J. ist dieses Kind mit dem Rekurrenten verschwägert. Zu dieser Auffassung gelangte auch Prof. Egger in seinem früheren Kommentar zu Art. 21 des ZGB, wo auf Seite 67 aus- geführt wird, daß der Ehemann mit dem unehelichen Kinde seiner Frau ver- schwägert sei. An Stelle von verschwägerten Kindern wird aber auch von Stiefkindern gesprochen. Der Umstand, daß der Rekurrent selbst von einem Pflegekind spricht, ist für die rechtliche Qualifikation ohne Bedeutung. Auf Grund dieser Erwägungen gilt R.B. als Stiefkind des S.J., weshalb die Beschwerde gutzuheißen ist. (Rekurskommission Graubünden für Sozialversicherung i.Sa. S.J., vom 12. Februar 1954.)
1. Ein Landwirt, der seiner Ehefrau einen «Barlohn» bezahlt, gilt
nicht als ihr Arbeitgeber.
2. Der Arbeitgeberbeitrag gemäß Art.18 FLG, ist vom «Barlohn»
der Ehefrau nicht zu entrichten.
Verheiratete «landwirtschaftliche Arbeitnehmer» (und solche mit leiblichen Kindern oder Pflegekindern) haben Anspruch auf Familienzulagen, und ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, periodisch 1% des ihnen ausgelichteten Natural- und Barlohnes als sogenannten Arbeitgeberbeitrag zu bezahlen (Art. 1, Abs. 1, 2, 18, Abs. 1, und 13 FLG). Eine Ausnahme machen aber die Blutsverwandten eines Betriebsinhabers, solange solche in seinem Betriebe mitarbeiten; laut Art. 1, Abs. 2, FLG sind sie vom Bezug von Familienzulagen ausgeschlossen, gelten somit nicht als «landwirtschaftliche Arbeitnehmer», und von ihrem Lohn schuldet der Betriebsinhaber keine Beiträge. — Im vorliegenden Fall ist streitig, welche Rechtsstellung vom FLG der Ehefrau des Inhabers eines Bauernbetriebes eingeräumt werde. Es handelt sich um eine Auslegungsfrage,
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denn im Gesetzestext ist von der Ehefrau des Betriebsinhabers nirgends die Rede. Den Arbeitgeberbeitrag schuldet ein bäuerlicher Betriebsinhaber nur vom Lohn derjenigen Personen, die kraft Dienstvertrages seine Arbeit -• n e h m e r sind und mit ihm nicht 'blutsverwandt sind. Dies folgt aus Art. 18 in Verbindung mit Art. 1, Abs. 1 und 2, FLG. Eines Betriebsinhabers Ehefrau ist nicht seine Blutsverwandte. Sie ist aber auch keine Arbeitnehmerin des Ehe- mannes, wie das Bundesamt für Sozialversicherung zutreffend darlegt. So tatkräftig auch die Ehefrau eines Landwirts in Haus, Hof und Feld mitwirken mag, als Arbeitnehmerin ihres Mannes darf man sie nicht bewerten, weil dies der Rolle widerspräche, die ihr in der ehelichen Gemeinschaft zugewiesen ist. Die Ehefrau eines Landwirts zählt nicht zu dessen «Personal»; sie steht nicht als Magd in seinem Dienste, sondern als Meistersfrau an seiner Seite (vgl. die Art. 159-161 ZGB, sowie BGE 74 II 208 Erw. 6). Wenn ein Landwirt seiner Ehefrau «Barlohn» bezahlt, erscheint er nicht als ihr Arbeitgeber, sondern handelt er im Rahmen seiner familienrechtlichen Unterhaltspflicht (Art. 160 ZGB). Auf die AHV-rechtliche Stellung der vom Ehemann «Barlohn» bezie- henden Ehefrauen kommt es hier nicht an. Werden von solchem Barlohn AHV- Beiträge erhoben (als handelte es sich um Lohn einer Arbeiterin oder Ange- stellten), so geschieht das gestützt auf Art. 3, Abs. 2, lit. b, AHVG. Kraft die- ser die Ehefrau begünstigenden Norm wird dereinst die Ehepaar-Altersrente oder Witwenrente höher ausfallen (Art. 32, Abs. 2, und Art. 33, Abs. 1 und 3 AHVG) oder gar (wenn — wie im vorliegenden Fall — die Frau älter ist als der Mann) die Frau eine einfache Altersrente beanspruchen können, bevor ihr Mann sein zur Ehepaar-Altersrente berechtigendes Alter erreicht haben wird (vgl. Art. 21, Abs. 1, AHVG und das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 1. Mai 1954 i.Sa. Augsburger). Wenn vom Barlohn einer Ehefrau AHV- Beiträge zu entrichten sind, so ist dies übrigens eine Ausnahme von dem Prinzip, daß im allgemeinen eine Ehefrau keine AHV-Beiträge entrichten muß. Eine solche AHV-rechtliche Sondernorm darf nicht zur Auslegung des FLG herangezogen werden. Die Berufung erweist sich daher als begründet. Solange die Ehefrau von ihrem Ehemann Barlohn erhält, hat dieser von jenen Zahlungen zwar AHV- Beiträge, hingegen nach dem — vorstehend erörterten — Sinn der Art. 18 und 1 FLG keine Familienzulagenbeiträge zu leisten. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. M.M., vom 11. Oktober 1954, F 15/54.)
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INHALTSVERZEICHNIS DES 14. JAHRGANGS
A. Alters- und Hinterlassenenversicherung I. Aufsätze Von Monat zu Monat . . . . 1, 41, 81, 117, 197, 237, 277, 313, 356, 441 Die zweite Revision der Vollzugsverordnung zum AHVG . . . 3 Die Berücksichtigung der kurz vor Eintritt des Rentenfalles bezahlten Beiträge 24 Die Bemessung der Uebergangsrenten an Anstaltsinsassen . 26 Jahresrechnung 1953 30 Die Revision der Verfügung des EVD über die Berechnung des maßge- benden Lohnes von Angehörigen bestimmter Berufe 42 Die Beitrags- und Berechnungsperioden 44 Scheidung und Aufteilung der Beiträge 48 Streifzug durch den Blätterwald der Abrechnungsformulare . 51 Nochmals; Strafurteile und Wiedergutmachung des Schadens 55 Jean Amsler t 59 Briefe, die uns freuten 81 Die Besserstellung der Uebergangsrentner durch die Gesetzesrevision 85 Bemerkungen zum JBK 88 Die Möglichkeit der Beitragsnachzahlung an die französische Alters- versicherung 94 Die Jahresberichte der Ausgleichskassen 99 Zur Revision der freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweier 117, 164 Gefahren des Postcheckkontos 124 Die Nachforderung und Nachzahlung von Renten 127 Das Erfordernis der einjährigen Mindest-Beitragsdauer bei Ehefrauen 132 Dr. Walter Lehmann t 139 Ein internationales Uebereinkommen über die Mindestnormen der Sozia- len Sicherheit 157, 208, 293 Die Entwicklung der monatlichen Rentenzahlungen 161 Maßnahmen der Ausgleichskassen über die Aufhebung der Beitrags- pflicht nach dem 65. Altersjahr 168 Das Abkommen mit England 172 Der Ausgleichsfonds der Eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1953 172 Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1953: Alters- und Hinterlassenenversicherung 201 Zur Besteuerung von Beiträgen und Renten der AHV 214 Rückvergütungen von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose . 217 Das anrechenbare Vermögen der Witwe bei unverteilter Erbschaft . 219 Aus einem «Handbuch» für die Gemeindezweigstellen 220 Dürfen die Kosten der Arbeitgeberkontrollen dem Arbeitgeber auferlegt werden ? • 237 Gilt die Schweigepflicht des AHVG auch für die kantonalen Strafge- richte ? 240
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Die rechtliche Bedeutung von Falscheintragungen in der Buchhaltung 243 Ehefrau und Uebergangsrente 245 Die Anwendung von AHVG Art. 16, Abs. 1 und 2, über die Verjährung 278 Fragen der Einkommensermittlung Selbständigerwerbender 281 Zum Rentenanspruch der außerehelichen Kinder 284 AHV und Familienschutz 314 Aus den Jahresberichten der Ausgleichskassen für 1953 . 323 Statistik der Uebergangsrenten im Jahre 1953 329 Die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der AHV 334 Nach dem 65. Altersjahr geleistete Beiträge begründen keinen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente 337 Umlageverfahren in der AHV 353 Die Auslandschweizer und die AHV 358 Merkblatt über die freiwillige AHV für Auslandschweizer 361 Statistik der ordentlichen Renten im Jahre 1953 376 Warum nicht auch so ? 415 Wann sind Arbeitnehmerbeiträge ihrem Zwecke entfremdet? 418 Die Unabhängigkeit der Revisionsstellen 421 Kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge 442 Die dänische Alters_ und Invalidenversicherung 468 Neue Formulare für die Rentenverfügung 473 Neue Literatur 138, 371, 382
II. Durchführungsfragen
1. Versicherte Personen
Ausländische Studenten in schweizerischen Betrieben 346
2. Beiträge
Lohnzulagen für die Kosten der Ausbildung von Kindern der Arbeitneh- mer 97 Austausch Jugendlicher au pair 97 Wirtschaftskonsulenten und Ingenieurs-Conseils 136 Zur Problematik des Faustpfandes 137 Arbeitsausfallentschädigung 173 Vom Wohnsitzkanton gemäß AHVG Art. 11, Abs. 2, geschuldete Beiträ- ge können nicht erlassen werden 174 Das Konkursprivileg der Ausgleichskassen 223 Bezug der persönlichen Beiträge bei der Umwandlung der Aktiengesell- schaft in eine Einzelfirma 251 Berechnung der Trinkgeldeinnahmen im Coiffeurgewerbe . 381 Uneinbringliche Minimalbeiträge 425
3. Renten
Sind im Jahre 1953 zu Unrecht ausbezahlte Uebergangsrenten uneinge- schränkt zurückzufordern 9 33 Zum heuen Abkommen mit Italien 97 Aufhebung der Beitragspflicht der über 65 Jährigen und zuständige Ausgleichskasse für die Rentenfestsetzung und -auszahlung . . 174
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Die Berücksichtigung der Beiträge der Frau bei der Berechnung von ge- kürzten Witwenrenten 175 Die besonderen Voraussetzungen für den AHV-Rentenbezug gemäß den Sozialversicherungsabkommen ..... . . . . . 381 Uebergangsrentenanspruch und Einkommenserhöhung in den Jahren
1953 und 1954 475
4. Organisation
Stempelaufdruck auf dem Versicherungsausweis der über 65-jährigen Versicherten 137
III. Kleine Mitteilungen
Aenderungen im Kassenverzeichnis . 33, 140, 213, 253, 302, 382, 478 Ausgleichsfonds der AHV 59, 140, 302, 426 Personelles 59, 140, 177, 253, 346 Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV 100 Kleine Anfrage Bodenmann vom 11. Dezember 1953 139 Kleine Anfrage Bodenmann vom 18. März 1954 140 Motionen und Postulate 176 AHV-Formulare 140, 302 Neues AHV-Merkblatt für Studenten 426 AHV und Bergbauern 478
IV. Gerichtsentscheide A. Beiträge AHVG AHVV Seite Art. 1, Abs. 1, lit. c 225 Art. 3, Abs. 2, lit. b 184 Art. 4 63, 430 Art. 5, Abs. 2 148, 150, 189, 190 226, 303, 305, 347, 427, 428 Art. 6, Abs. 1 430 Art. 7, lit. b 258 Art. 7. lit. d 428 Art. 7, lit. h 150 Art. 36 226 Art. 5, Abs. 3 428 Art. 8, Abs. 2 112 Art. 9, Abs. 1 307, 430 Art. 14, Abs. 3 228 Art. 20, Abs. 1 65 Art. 20, Abs. 3 110, 432 Art. 22 228 Art. 22, Abs. 1, lit. b 67 Art. 23 348 Art. 23, lit. a 67 Art. 23, lit. b 191 Art. 25 348 Art. 9, Abs. 2, lit. a 231, 386, 388
485
AHVG AHVV Seite Art. 9, Abs. 2, lit. e 70, 232 Art. 18, Abs. 2 232 Art. 11, Abs. 1 72, 234 Art. 11, Abs. 2 191 Art. 14, Abs. 1 63, 428 Art. 38 153 Art. 16, Abs. 1 und 2 348 Art. 16, Abs. 3 (Abs. 2. a.F.) 108 Art. 17 347 B. Renten Art. 18, Abs. 2 113, 232 Art. 20, Abs. 3 193 Art. 21, Abs. 1 264, 267 Art. 22, Abs. 2 192 Art. 23, Abs. 1, lit. a 268 Art. 23, Abs. 2 270, 271 Art. 25 273, 433 Art. 25, Abs. 1 74, 274 Art. 48, Abs. 1 274 Art. 25, Abs. 2 76 Art. 26, Abs. 2 76 Art. 56, lit. d 143 Art. 28, Abs. 1 433 Art. 46 n.F. 351 Art. 47, Abs. 1 195, 391 Art. 79 391 Art. 47, Abs. 2 154 C. Organisation Art. 68, Abs. 2 263
D. Verfahren Art. 84, Abs. 1 148, 435 Art. 86, Abs. 1 110, 260 Art. 97, Abs. 1 196, 228, 308
E. Strafsachen Art. 87, Abs. 1 78 Art. 87, Abs. 2 38 Art. 87, Abs. 3 79 Art. 88, Abs. 2 39 F. Zwischenstaatliche Abkommen Abkommen Schlußprotokoll Deutschland Ziff. 11 108 Frankreich Art. 5, lit. b 115 486
B. Erwerbsersatz für Wehrpflichtige
I. Aufsätze Unterstützungszulagen für halbbürtige Geschwister in der Erwerbser- satzordnung 49 Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung für Auslandschweizer und für Inlandschweizer mit Angehörigen im Ausland 123 Zur Abgabe der Meldekarte durch die Truppenrechnungsführer . . 134 Fürsorge für die Wehrpflichtigen und ihre Angehörigen 198, 250, 288, 372 Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1953: Erwerbsersatzordnung . . . . 205 Die Erwerbsersatzordnung im Lichte der Jahresberichte der Ausgleichs- kassen 338 Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1953 393
II. Durchführungsfragen
Maßgebender Lohn für Aerzte, die vor dem Einrücken noch keine Er- werbstätigkeit ausgeübt haben . 55 Berechnung des maßgebenden Lohnes für Bauarbeiter, die im Akkord entlöhnt werden . entlöhnt . . . 57 Haushaltungsentschädigung wegen der .berUflic.hen . Stellung . 98 Zur Entschädigungsberechtigung von Werkstudenten . . . . . 138 Zur Verrechnung von Erwerbsausfallentschädigungen mit AHV-Beiträ- gen 252 Neubemessung der Erwerbsausfallentschädigung für selbständigerwer- bende Wehrpflichtige . . . . . 476 Feste Feiertagsentschädigung und maßgebender Lohn . 476 Aufteilung der Erwerbsausfallentschädigung . . . 477
HI. Kleine Mitteilungen
Ausschuß für die Erwerbsersatzordnung 100
IV. Gerichtsentscheide EO EOV Seite Art. 1, Abs. 1 141 Art. 1, Abs. 1 141 Art. 10, Abs. 2 60 Art. 2, Abs. 2 254 Art. 4, Abs. 1, lit. b 34, 101, 103, 141, 178, 179, 383, 384 - ...Art. 6 35 Art. 6, Abs. 2, lit. c 142, 256 Art, 7, Abs. 1 60 Art. 3, lit. a 143, 180 Art. 3, lit. b 180, 386 Art. 5, Abs. 3 386 Art. 5, Abs. 1, lit. b 386
487
EG 4 EOV Saite Art. r, Abs. 2 35, 60 Art.'6, Abs. 1 143, 386 Art. 8 37 Art. 9 145 Art. 9, Abs. 2 257 Art. 24, Abs. 1 258
C. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern
1. Aufsätze
Einführung von Geburtszulagen im Kanton Luzern 96 Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1953: Familienschutz • 207 Familienzulagen im Kanton Obwalden . . 247 Die Revision der Gesetze der Kantone Genf, Freiburg und Neuenburg über die Familienzulagen der Arbeitnehmer 343 Kantonale Gesetze über Familienzulagen: Die Rechtsprechung der kan- tonalen Rekurskommissionen . . . . . . . 363, 422, 458
Kleine Mitteilungen Postulat Vincent 139 Beiträge an die Familienausgleichskasse des Kantons Tessin . 177 Postulat Roth . 382
III. Gerichtsentscheide . 104, 105, 106, 147, 183, 479-481
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