IV-Rundschreiben Nr. 387 / Jugendarbeitsschutz bei Ausbildungen ausserhalb des Berufsbildungsgesetzes (ins Kreisschreiben (KSBEM) übernommen)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Bereich Berufliche Integration
3. April 2019
IV-Rundschreiben Nr. 387
Jugendarbeitsschutz bei Ausbildungen ausserhalb des Berufsbildungsgesetzes
1. Ausgangslage
Der Bundesrat hat am 25. Juni 2014 die Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28.09.2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung; ArGV 5; SR 822.115) beschlossen. Gemäss Art. 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung dürfen Jugendliche gefährliche 1 Arbeiten im Rahmen von Ausbildungen gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG) grundsätzlich erst ab 18 Jahren ausführen. Jugendliche ab 15 Jahren dürfen gefährliche Arbeiten in Berufen ausführen, für die die Verordnung über die berufliche Grundbildung eine Ausnahme vorsieht. Voraussetzung sind begleitende Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz.
Die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) mussten die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bis spätestens 31. Juli 2017 erarbeiten. Anschliessend wurden diese durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) unter Einbezug des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) genehmigt. Nach Genehmigung der begleitenden Massnahmen durch die beiden Bundesstellen hatten die Kantone zwei Jahre Zeit, die Bildungsbewilligungen der betroffenen Betriebe auf die Einhaltung der begleitenden Massnahmen zu überprüfen. Sobald die berufsspezifischen begleitenden Massnahmen vom Bund genehmigt wurden, informierte das Berufsbildungsamt die betroffenen Lehrbetriebe über die Überprüfung der Bildungsbewilligungen
Der neue Jugendarbeitsschutz gilt ab dem 31. Juli 2019.
2. Auswirkungen auf die Invalidenversicherung und Handlungsbedarf für die IV-Stellen
Die Jugendarbeitsschutzverordnung gilt nur für Ausbildungen gemäss Berufsbildungsgesetz (eidgenössische Berufsattest EBA, eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ). Somit fallen praktische Ausbildungen nach INSOS (PrA) und IV-Anlehren sowie Arbeitseinsätze wie z.B. Schnupperlehren, Praktika oder Integrationsmassnahmen im ersten und zweiten Arbeitsmarkt nicht unter den Jugendarbeitsschutz.
Arbeiten gelten als gefährlich, wenn
Lernende psychisch oder physisch überbeansprucht werden
sie gesundheitsgefährdend sind
sie in einem ungesicherten Umfeld verrichtet werden
gefährliche Gegenständen eingesetzt werden
mit Maschinen oder Tieren gearbeitet wird
mit Chemikalien oder Strom gearbeitet wird
sie an aussergewöhnlichen Orten stattfinden siehe auch: http://www.berufsbildung.ch/download/mb22.pdf
EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 387 / Jugendarbeitsschutz (gültig ab 31.07.2019)
3. Weisung des BSV an die IV-Stellen
Das BSV erlässt in diesem Zusammenhang folgende Weisung für die IV-Stellen2: Die IV-Stellen verpflichten ihre Leistungserbringer im ersten und zweiten Arbeitsmarkt, den Jugendarbeitsschutz bei Ausbildungen ausserhalb des Berufsbildungsgesetzes, namentlich praktischen Ausbildungen nach INSOS und IV-Anlehren analog der Jugendarbeitsschutzverordnung zu gewährleisten.
Für Ausbildungen bei einem Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt (IV-Anlehren und PrA nach INSOS) verlangen die IV-Stellen eine «Selbstdeklaration für begleitenden Massnahmen für Jugendliche in der beruflichen Grundausbildung zur Arbeitssicherzeit und zum Gesundheitsschutz» ein (siehe Anhang). Verfügt der Arbeitgeber bereits über eine kantonale Bildungsbewilligung mit Selbstdeklaration Arbeitssicherheit, wird auf diese abgestützt. Unterschreibt ein Arbeitgeber die Selbstdeklaration nicht, sind Ausbildungen, die gefährliche Arbeiten beinhalten, erst ab 18 Jahren möglich. Für Ausbildungen in einer Institution/im geschützten Rahmen (IV-Anlehren und PrA nach INSOS), halten die IV-Stellen im Rahmen der allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) fest, dass der Leistungserbringer den Jugendarbeitsschutz analog der Jugendarbeitsschutzverordnung zu gewährleisten hat. Umfassen die Ausbildungen Arbeitseinsätze im ersten Arbeitsmarkt, hat der Leistungserbringer den Jugendarbeitsschutz auch für diese Arbeitseinsätze zu gewährleisten.
Die IV-Stellen sind gehalten, ihre Leistungserbringer frühzeitig zu informieren und die notwendigen vertraglichen Anpassungen (im Rahmen von Neuverhandlungen, Vertragszusätzen bei laufenden Leistungsvereinbarungen oder mit einer Selbstdeklaration (siehe Anhang)) vorzunehmen.
Es liegt in der Verantwortung des Leistungserbringers (Arbeitgeber, Anbieter), die gefährlichen Arbeitsschritte zu definieren und berufsspezifische begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gewisse ungefährliche Arbeitsschritte aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der versicherten Person als gefährlich einzustufen sind. Als Referenz dienen die bestehenden Vorlagen des SBFI und des SECO, die für den Jugendarbeitsschutz erarbeitet worden sind (siehe Links unten). Eine Genehmigung des SBFI unter Einbezug des SECO, wie es bei Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz vorgesehen ist, oder eine Genehmigung des BSV bzw. der IV-Stelle ist nicht notwendig.
4. Weitere Arbeitseinsätze
Über das Vorgehen bei Arbeitseinsätzen wie z.B. Schnupperlehren, Praktika oder Integrationsmassnahmen bei einem Arbeitgeber/Einsatzbetrieb auf dem ersten oder zweiten Arbeitsmarkt, die kein Arbeitsverhältnis im Sinne der Jugendarbeitsschutzverordnung begründen (wovon grundsätzlich auszugehen ist), wird zu einem späteren Zeitpunkt informiert. Diesbezüglich finden zurzeit Gespräche mit dem SBFI und dem SECO statt.
5. Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art
Das Vorgehen zur Gewährleistung des Jugendarbeitsschutzes für die Ausbildungen ausserhalb des Berufsbildungsgesetzes werden in geeigneter Form zu gegebener Zeit zusammen mit den noch folgenden Informationen zu Arbeitseinsätzen wie z.B. Schnupperlehren, Praktika oder Integrationsmassnahmen bei einem Arbeitgeber/Einsatzbetrieb auf dem ersten oder zweiten Arbeitsmarkt, die kein Arbeitsverhältnis im Sinne der Jugendarbeitsschutzverordnung begründen, in das Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) aufgenommen werden.
Links
Das SECO und das SBFI sind darüber informiert und begrüssen die Lösung
EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 387 / Jugendarbeitsschutz (gültig ab 31.07.2019)
Jugendarbeitsschutz: https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/berufliche-grundbildung/jugendarbeitsschutz.html Berufsverzeichnis (die begleitenden Massnahmen sind auf der Seite des jeweiligen Berufs aufrufbar): https://www.becc.admin.ch/becc/public/bvz/beruf/grundbildungen Checkliste „Gefährliche Arbeiten in der beruflichen Grundbildung“» https://www.sbfi.admin.ch/dam/sbfi/de/dokumente/2016/09/checkliste- Anhang «Selbstdeklaration für begleitenden Massnahmen für Jugendliche in der beruflichen Grundausbildung zur Arbeitssicherzeit und zum Gesundheitsschutz»
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