Gesuch für die kollektive Bewilligung zur Übertragung der Aufgabe «Erhebung von Beiträgen zur Förderung der beruflichen Grundbildung im Dualsystem» durch im Kanton Neuenburg tätige Familienausgleichskassen (ab 1. Januar 2020)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
27. Juni 2019
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen Nr. 414
Gesuch für die kollektive Bewilligung zur Übertragung der Aufgabe «Erhebung von Beiträgen zur Förderung der beruflichen Grundbil- dung im Dualsystem» durch im Kanton Neuenburg tätige Familien- ausgleichskassen (ab 1. Januar 2020) Mit dieser Mitteilung informieren wir Sie über das Gesuch des Kantons Neuenburg für die kollektive Bewilligung zur Übertragung der Aufgabe «Erhebung von Beiträgen zur Förderung der beruflichen Grundbildung im Dualsystem» durch im Kanton Neuenburg tätige Familienausgleichskassen. Die neue Regelung soll ab 1. Januar 2020 gelten. (Mitteilung gemäss Weisungen über die Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen, WÜWA, Rz. 4203).
Am 27. März 2019 hat der Neuenburger Grossrat das kantonale Gesetz zur Förderung der beruflichen Grundbildung im Dualsystem (LFFD) verabschiedet. Der Staatsrat hat das Gesetz am 22. Mai 2019 erlassen (das fakultative Referendum blieb ungenutzt). Als Einführungstermin ist der 1. Januar 2020 vorgesehen 1.
Dieses Gesetz sieht die Einrichtung eines Förderfonds für die berufliche Grundbildung im Dualsystem vor, der für Lehrbetriebe eine finanzielle Leistung vorsieht und mit dem die an kantonalen Berufsschu- len angebotene erste Berufspraxis finanziert werden kann (Art. 2 Abs. 1 LFFD).
Der Arbeitgeberbeitrag beträgt anfänglich 0,58 % (in den fünf Jahren nach Inkrafttreten des LFFD) der gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) massgebenden Löhne. Der Beitrag soll von den Familienausgleichskassen (FAK) erhoben werden, die im Sinne des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (LILAFam) vom 3. Sep- tember 2008 (Art. 19 LFFD) im Kanton tätig sind. Die FAK überweisen die Beiträge an den Förderfonds für die berufliche Grundbildung im Dualsystem und bringen dabei den Verwaltungsaufwand in Abzug.
1 Loi instituant un fonds d’encouragement à la formation professionnelle initiale en mode dual (LFFD)
https://www.ne.ch/legislation-jurisprudence/pubfo/ld/Pages/2019.aspx Siehe dazu auch den Bericht des Neuenburger Staatsrats an den Grossrat 18.044: Fiscalité: Rapport du Conseil d’Etat au Grand Conseil à l’appui d’un projet de loi instituant un fonds d’encouragement à la formation profession- nelle initiale en mode dual (LFFD) https://www.ne.ch/autorites/GC/objets/rapports/Pages/accueil.aspx?p=2
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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 414
Die Entschädigung der Ausgleichskassen für die Durchführung dieser übertragenen Aufgabe erfolgt nach einem ähnlichen Modell wie jenes im Zusammenhang mit der Kinderbetreuungsverordnung (Règlement général sur l’accueil des enfants, REGAE, vom 5. Dezember 2011; RSN 400.10). Der Bei- tragssatz auf den in Rechnung gestellten Beträgen wird angepasst. Der entsprechende vorgesehene Pauschalbeitrag beträgt 0,5 %. Die Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichskassen (VVAK) muss die Höhe des Pauschalbeitrags noch bestätigen, um sicherzustellen, dass sie dem Bedarf der betroffenen Kassen entspricht. Die Durchführungsverordnung liegt voraussichtlich im Herbst 2019 vor.
Das BSV wird dem Gesuch zur Übertragung der Aufgabe grundsätzlich zustimmen, da die Abläufe aus organisatorischer Sicht ähnlich sind wie für die Aufgabe «Fonds für familienergänzende Betreuungsein- richtungen» (Loi sur l'accueil des enfants, LAE; RSN 400.1).
Bevor das BSV einen endgültigen Entscheid treffen kann, müssen allerdings noch einige zusätzliche Dokumente vorliegen, namentlich die Bestätigung der VVAK zum oben beschriebenen Entschädigungs- modell.