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Inkraftsetzung Teilrevision Familienzulagengesetz und Familienzulagenverordnung

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Familienfragen

30. Januar 2020

Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 33 Inkraftsetzung Teilrevision Familienzulagengesetz und Familienzulagenverordnung

Am 27. September 2019 haben die Eidgenössischen Räte die Revision des Familienzulagengesetzes (FamZG) verabschiedet (18.091 Bundesgesetz über die Familienzulagen. Änderung). Neu werden Ausbildungszulagen für Kinder ausgerichtet, die das 15. Altersjahr vollendeten haben und sich in einer nachobligatorischen Ausbildung befinden. Zudem haben arbeitslose alleinerziehende Mütter neu Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige. Im Weiteren wurde eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Finanzhilfen an Familienorganisationen geschaffen.

Die Referendumsfrist lief bis am 16. Januar 2020. Das Referendum wurde nicht ergriffen, womit der Bundesrat den Zeitpunkt der Inkraftsetzung bestimmen kann. Der Bundesrat wird die neuen Bestimmungen voraussichtlich per 1. August 2020 in Kraft setzen. Damit werden insbesondere die Regelungen zur Ausbildung mit dem Beginn des neuen Schuljahres bzw. der Berufslehren koordiniert.

Gleichzeitig mit der Inkraftsetzung der Teilrevision des FamZG sollen auch die damit zusammenhängenden Anpassungen der Familienzulagenverordnung (FamZV) in Kraft gesetzt werden. Auch die Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL) soll auf diesen Zeitpunkt hin aktualisiert werden. Die diesbezüglichen Arbeiten sind im Gange.

Das BSV hat bereits die nötigen Vorkehrungen betreffend Familienzulagenregister an die Hand genommen. Die Gesetzesrevision erfordert lediglich kleinere technische Änderungen im Zusammenhang mit der Senkung der Altersgrenze bei den Ausbildungszulagen (Anpassung der Plausibilitäten 101 und 102 zu den Codes 20 bis 23). Dieser «Change» ist auf den 1. August 2020 vorgesehen. Die Wegleitung zum Familienzulagenregister (WL-FamZReg) wird entsprechend angepasst.

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