IV-Rundschreiben Nr. 404 / Qualitätssicherung bei medizinischen Gutachten (gültig ab 01.01.2021 / aktualisiert am 06.01.2022) (aufgehoben per 28.02.2023, neu Liste nach Artikel 41b IVV)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Verfahren und Rente
17. Dezember 2020 /aktualisiert am 6. Januar 2022
IV-Rundschreiben Nr. 404
Qualitätssicherung bei medizinischen Gutachten
Um eine hohe Qualität bei medizinischen Gutachten für die IV sicherzustellen, hat das Eidgenössi- sche Departement des Innern (EDI) im Frühjahr 2020 das Institut Interface Politikstudien Forschung Beratung zusammen mit dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst (FPD) der Universität Bern beauf- tragt, das System der Gutachtertätigkeit und die Zuteilung der Aufträge zu evaluieren und einen ent- sprechenden Bericht zu verfassen1.
Mehrere Empfehlungen aus dem Bericht decken sich mit Massnahmen, die in der Reform zur Weiter- entwicklung der IV ab 2022 umgesetzt werden.
Weitere Empfehlungen können bereits aufgrund der aktuellen Rechtslage umgesetzt werden. Das BSV setzt diese Empfehlungen im Rahmen der nachfolgenden Weisungen an die IV-Stellen per 1. Ja- nuar 2021 um.
1 Optimierung und Transparenz in der Vergabe von Gutachten
1.1 Öffentliche Liste der Sachverständigen
Im Rahmen der Weiterentwicklung der IV ist vorgesehen, dass die IV-Stellen künftig eine öffentlich zu- gängliche Liste führen müssen, welche diverse Angaben zu den von ihnen beauftragten Sachverstän- digen enthalten. In einem ersten Schritt werden die IV-Stellen nun eine Liste mit denjenigen Sachver- ständigen im Internet veröffentlichen, bei denen sie regelmässig mono- und bidisziplinäre Gutachten in Auftrag geben. Die Publikation hat unter Berücksichtigung der kantonalen Regelungen im Bereich des Öffentlichkeitsprinzips zu erfolgen. Die Liste wird geführt nach Fachdisziplinen unter Angabe der Sachverständigen (Nachname, Vorname), Ort der Begutachtung, Anzahl in Auftrag gegebene Gutach- ten).
Fachdisziplin (z.B. Psychiatrie) Titel Name Vorname Postleitzahl Ort Anzahl in Auftrag Identifikations- gegebene Gut- nummer achten
Dr. med. Meier Hans 1000 Zuhause 5 NIF
Die Liste (ohne Identifikationsnummer) ist ab 1. Januar 2021 im Internet zu publizieren und quartals- weise bis und mit 1. Januar 2023 zu aktualisieren. Die Anzahl Gutachten sind quartalsweise zu kumu- lieren.
Die statistischen Angaben (inkl. Identifikationsnummern) sind zwingend im vorgegebenen Statistikfor- mular (Format Excel) des BSV zu erfassen und zeitgleich mit der Publikation dem BSV an folgende
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Adresse zu schicken: sekretariat.iv@bsv.admin.ch). Die entsprechenden Unterlagen werden separat im Nachgang zu diesem IV-Rundschreiben an die IV-Stellen verschickt.
Im Hinblick auf eine möglichst einvernehmliche Gutachtenseinholung steht den Versicherten bereits heute das Einigungsverfahren bei Einwänden gegenüber dem zugewiesenen Sachverständigen zur Verfügung (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung 2, Rz. 2076ff.). Mit der neuen Liste wird in diesem Bereich mehr Transparenz und eine verbesserte Information für die Versi- cherten geschaffen. Die Erfahrung zeigt, dass eine auf beiderseitigem Einverständnis beruhende Be- gutachtung zu tragfähigeren Beweisergebnissen führt. Im Hinblick auf eine einvernehmliche Bestim- mung der Sachverständigen ist deshalb beim Vorliegen von Ausstandsgründen, wenn immer möglich eine Einigung zwischen der IV-Stelle und der versicherten Person unter Beizug der Liste anzustreben.
Die IV-Stellen erfassen ab dem 1. Januar 2021 die Anzahl der durchgeführten Einigungsverfahren so- wie deren Ausgang (Einigung / Erlass einer anfechtbaren Verfügung). Diese Angaben sind dem BSV entsprechend den Vorgaben quartalsweise und kumuliert zeitgleich mit den Angaben zu den Sachver- ständigen zuzustellen.
1.2 Zusammenarbeit mit Sachverständigen
Im Hinblick auf eine Zusammenarbeit mit einem Sachverständigen überprüft die IV-Stelle die fachli- chen und formellen Anforderungen (Facharztausbildung, versicherungsmedizinische Kenntnisse, klini- sche Erfahrung sowie die kantonale Berufsausübungsbewilligung) die notwendig sind, um medizini- sche Gutachten für die IV zu erstellen.
Die IV-Stelle bewertet alle Gutachten nach einem einheitlichen Raster (vgl. Rz. 2079ff. KSVI). Allfäl- lige Mängel oder Unzulänglichkeiten sind im Rahmen einer Qualitätssicherung mit dem Sachverstän- digen zu besprechen. Insbesondere die ersten 3-5 Gutachten sollen für ein gemeinsames Verständnis der versicherungsmedizinischen Qualitätsanforderungen an ein Gutachten genutzt werden. Das Er- gebnis der Qualitätskontrolle kann sich auf die weitere Auftragserteilung auswirken.
Allfällige persönliche Einstellungen und Äusserungen des Sachverständigen oder Interessenkonflikte sind sorgfältig auf die Auswirkung auf die Gutachtertätigkeit abzuwägen. Stellt sich die Vermutung ein, dass allfällige Betrachtungsweisen des Sachverständigen seine Gutachtertätigkeit beeinflussen könn- ten, sucht die IV-Stelle das Gespräch mit dem Sachverständigen. Interessenkonflikte können zum Entzug des Gutachterauftrags führen.
Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf Gutachtenaufträge und die Zahl der zugeteilten Aufträge kann schwanken. Sie hängt u. a. von der Nachfrage und den verfügbaren Kapazitäten ab.
1.3 Stufengerechte medizinische Abklärung
Im Interesse rascher Verfahren, in Anbetracht der beschränkten Anzahl qualifizierter medizinischer Sachverständiger und Gutachterstellen sind medizinische Gutachten möglichst gezielt und nur in be- gründeten Fällen anzufordern. Die IV-Stellen sind gehalten, im Rahmen einer stufengerechten medizi- nischen Abklärung auf bereits vorhandene Information von allen relevanten Personen und Stellen (in- volvierte Versicherer, behandelnde Ärzte etc.) zurückzugreifen. Die vielschichtigen Informationen sind von den IV-Stellen und ihren Ärztinnen und Ärzten in der Form versicherungsinterner medizinischer Stellungnahmen zu würdigen und zu kommentieren. Wenn die bestehende Aktenlage nach der ersten Prüfung durch die IV-Stelle weiterhin unvollständig, die Sachlage nicht genügend geklärt oder wider- sprüchlich ist, besteht die Möglichkeit, die fehlenden Informationen durch eine Untersuchung beim Re- gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zu beschaffen. Sollten diese Abklärungen nicht ausreichen, den me- dizinischen Sachverhalt genügend klar festzustellen, oder besteht aus beweisrechtlichen Überlegun- gen eine Notwendigkeit, so kann noch ein externes Gutachten eingeholt werden. Die entsprechenden
2 https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5661
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Weisungen für die medizinischen Abklärungen sind deshalb konsequent einzuhalten (vgl. Rz. 2062ff. KSVI).
2 Optimierung in der Qualitätssicherung
2.1 Austausch und Schulung mit Sachverständigen
Damit Sachverständige ihre Tätigkeit auf die Bedürfnisse der Auftraggeber abstimmen können, sind Interaktionen der Auftraggeber mit den Sachverständigen zu empfehlen. Diese können sich auf die Auftragsklärung beziehen, bedingen aber insbesondere auch ein Qualitätsmanagement und ein fachli- cher Austausch zwischen Sachverständigen und RAD/IV-Stelle. Der persönliche Kontakt gibt den Auf- traggebern auch die Möglichkeit, Wertschätzung zu vermitteln, was ein wichtiger Motivationsgrund für diese Tätigkeit ist.
Die RADs und die ihnen angeschlossen IV-Stellen haben deshalb in Zukunft regelmässig unter Einbe- zug der für sie tätigen Sachverständigen regionale Informationsveranstaltungen zu aktuellen Fragen, Workshops zu fachlichen Themen oder ERFAs in der Versicherungsmedizin zu organisieren. Diese Veranstaltungen sollen einen fachlichen Austausch und ein gemeinsames Verständnis über Gutach- ten und Gutachtensqualität zum Ziel haben.
Den Sachverständigen sind zudem im Sinne eines Feedbacks konsequent diejenigen Urteile zuzustel- len, in denen ihre Gutachten als Grundlage für den Entscheid der IV-Stelle gedient haben (Artikel 9b ATSV).
2.2 Auftrag und Aufbereitung der Dossiers für medizinische Begutachtungen
Den IV-Stellen obliegt es, den Sachverständigen möglichst informative Unterlagen über die versi- cherte Person im Hinblick auf die bevorstehende Begutachtung zur Verfügung zu stellen. Mit dem uni- formen Gutachtenauftrag und dem damit verbundenen Verzicht auf detaillierte Fragen setzen die IV- Stellen viel Vertrauen in die Fachkompetenz der Sachverständigen. Dementsprechend klar ist deshalb der Auftrag zu formulieren und die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Ein Auftrag für ein externes Gutachten ist von der IV-Stelle gemäss den einschlägigen Weisungen (Rz. 2075ff. KSVI) zu formulieren. Das Dossier für die Sachverständigen ist so aufzubereiten, dass die Akten sorgfältig, systematisch und chronologisch geordnet sind. Im Hinblick auf eine rasche Übersicht über die Aktenlage ist ein vollständiges Aktenverzeichnis mitzugeben, welches klare und eindeutige Hinweis auf den Inhalt der einzelnen Unterlagen liefert (Art. 8 ATSV3). Die aufbereiteten Dossiers sol- len den Sachverständigen ein rasches, gezieltes Sichten und Aufbereiten der relevanten Akten im Hinblick auf die vorzunehmende Begutachtung ermöglichen.
3 Im Hinblick auf die vorzunehmenden Anpassungen und Ergänzungen des Dokumentenmanagements müssen
die Versicherungsträger spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. Juni 2019 die Akten nach Artikel 8 Absatz 2 ATSV, d.h. ab 1. Oktober 2022, führen.
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