Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit S3 — Medizinische Behandlung eines ehemaligen Grenzgängers/einer ehemaligen Grenzgängerin im Staat der vormaligen Erwerbstätigkeit
Informationen zum Vordruck S3 und zu seiner Verwendung
1. Der Vordruck S3 4. Behandlungsleistungen
Der Vordruck S3 kann Ihnen (und Ihren Familienangehörigen) Die Behandlung erfolgt zu denselben Behandlungs- und finan- nur ausgestellt werden, wenn Sie früher Grenzgänger wa- ziellen Bedingungen wie bei anderen Versicherten des betref- ren, der seinen Wohnsitz in einem EU-Land hatte(1) und fenden Landes. Das kann bedeuten, dass Sie unter Umständen als Grenzarbeitnehmer in einem anderen Land erwerbstä- einen Teil der Kosten im Voraus bezahlen müssen. tig war. Der Vordruck gilt als Nachweis für Ihren Anspruch (oder den Ihrer Familienangehörigen) auf medizinische Behandlung in dem Land, in dem Sie früher gearbeitet 5. Auf welche Behandlungen haben Sie haben. als ehemaliger Grenzgänger und Ihre Familienangehörigen in dem Land, in dem 2. Wo und wann Sie den Vordruck S3 erhalten Sie früher gearbeitet haben, aufgrund des Vordrucks S3 Anspruch? Um sich für eine medizinische Behandlung in dem Land anzumelden, in dem Sie (oder Ihre Familienangehörigen) a. Fortsetzung einer Behandlung zuletzt als Grenzgänger einer Erwerbstätigkeit nachgegan- gen sind, müssen Sie sich den Vordruck S3 vom zuständigen Sie haben Anspruch auf medizinische Behandlung in dem Krankenversicherungsträger ausstellen lassen(2). Dabei Land, in dem Sie vorher erwerbstätig waren, sofern diese handelt es sich um den Träger, der für die Kosten Ihrer Behandlung die Fortsetzung einer Behandlung darstellt, die Gesundheitsversorgung aufkommt. in diesem Land begonnen wurde.
Dies gilt auch für Ihre Familienangehörigen, sofern das Land, 3. Verwendung des Vordrucks S3 in dem Sie zuletzt gearbeitet haben, nicht zu den folgen- den gehört: Dänemark, Estland*, Irland, Spanien*, Italien*, Sie (oder Ihre Familiengehörigen) müssen den Vordruck S3 Litauen*, Ungarn*, Niederlande*, Finnland, Schweden und dem in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger in Vereinigtes Königreich (mit „*“ gekennzeichnete Länder wer- dem Land vorlegen, in dem Sie zuletzt als Grenzarbeitnehmer den diese Beschränkung zum 1. Mai 2014 aufheben). erwerbstätig waren. b. neue Behandlung Eine vollständige Liste der Versicherungsträger in den aus- stellenden und den aufnehmenden Ländern finden Sie un- Wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor dem Zeitpunkt des Anfalls ter http://ec.europa.eu/social-security-directory. Ihrer Alters- oder Invaliditätsrente mindestens zwei Jahre als Grenzgänger einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, haben Sie Anspruch auf medizinische Behandlung in dem Land, in dem Sie vorher gearbeitet haben. Dies gilt nur, wenn das Land, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben, und das Land, in dem Sie derzeit le- ben, beide im Folgenden aufgeführt sind: Belgien, Deutschland, (1) Die Begriffe „EU-Land“ oder „EU-Mitgliedstaat“ beziehen sich im folgenden Spanien, Luxemburg, Österreich und Portugal. Text auch auf Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sobald diese Länder in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 Die gilt auch für Ihre Familienangehörigen, sofern das Land, in und 987/2009 fallen werden. dem Sie zuletzt gearbeitet haben, nicht Spanien ist (das diese (2) In Spanien wird der Vordruck von der Provinzzentralstelle der Nationalen Beschränkung zum 1. Mai 2014 aufheben wird). Wir empfeh- Sozialversicherung oder, gegebenenfalls, vom Sozialversicherungsträger len Ihnen, sich bei dem Krankenversicherungsträger in Ihrem für Seeleute ausgestellt, in Portugal von der Sozialversicherungsstelle des Wohnsitzland über die Rechte Ihrer Familienangehörigen zu Wohnorts. erkundigen.
©Europäische Union