Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL
05.10.2021
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen Nr. 441
Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung während der Covid-19-Pandemie
1. Ausgangslage
In den Mitteilungen Nr. 435 vom 5. Mai 2021 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Ausnahmeregelung für die Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung von Selbstständigerwerben- den erlassen, um der Ausnahmesituation Rechnung zu tragen, die durch die Covid-19-Pandemie und die daraus resultierenden Massnahmen entsteht.
Die Regelung sieht vor, dass für die Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung das massgebende Einkommen des Jahres 2019 als Grundlage herangezogen wird, wenn das Einkommen für die Festset- zung der Akontobeiträge des Referenzjahres 2020 nachteiliger ausfällt als das Einkommen für die Akon- tobeiträge 2019 oder jenes für die definitive AHV-Beitragsfestsetzung 2019. Diese Regelung betrifft alle Versicherungsfälle, die während des Kalenderjahrs 2021 auftreten, und gilt bis 31. Dezember 2021.
2. Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung während der Covid-19-
Pandemie: Geltungsdauer der Ausnahmeregelung vom 5. Mai 2021 wird nicht verlängert
Mittlerweile wurden die meisten behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie aufgehoben und die wirtschaftlichen Tätigkeiten konnten wieder aufgenommen werden. Deshalb endet die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung vom 5. Mai 2021 am 31. Dezember 2021. Für alle Versiche- rungsfälle ab dem 1. Januar 2022 gelten ohne weitere Angaben wieder die Bestimmungen der jeweili- gen Weisungen und Kreisschreiben.