Berechnungsvorschriften der AHV/IV-Renten (gültig ab 01.01.2026)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards
Berechnungsvorschriften der AHV/IV-Renten
Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen
Teilrentenfaktor und Skala
Vollrenten (Skala 44) und Teilrenten (Skalen 43–1)
Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961–1969): Zuschlag für Vollrenten (Skala 44) Zuschlag für Teilrenten (Skala 43–1)
Plafonierung
Überversicherung
Flexibler Altersrücktritt Kürzungsbetrag bei Vorbezug bzw. Erhöhungsbetrag bei Aufschub Reduzierte Kürzungssätze für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961–1969)
13. Altersrente
Gültig ab 1. Januar 2026
BSV, MAS, Math; Som, Januar 2025
0 Erläuterungen
0.1 Einleitung
Diese Berechnungsvorschriften sind eine Zusammenführung von Dok.
96.813 (1.1.1997), 98.582 (1.1.1999), 01.430 (1.6.2002) und 07.087 (12.7.2007).
13. Altersrente:
Ab dem 1. Januar 2026 haben Personen, welche jeweils im Dezember des laufenden Jahres eine ordentliche oder ausserordentliche Altersrente beziehen, Anspruch auf eine 13. Altersrente für das betreffende Kalenderjahr. Die 13. Altersrente wird als Zuschlag zur jährlichen Altersrente einmal im Jahr im Dezember ausbezahlt. Sie entspricht einem Zwölftel (8, ത33 തതത%) der Summe der zwischen Januar und Dezember des betreffenden Kalenderjahres effektiv ausgerichteten Altersrenten. Für die Berechnung der 13. Altersente ist die Höhe der Rente, die gegebenenfalls plafoniert, wegen eines Vorbezugs gekürzt oder wegen eines Aufschubs erhöht wurde, massgebend. Der Verwitwetenzuschlag wird berücksichtigt, während der Rentenzuschlag gemäss Art. 34bis Abs.1 AHVG für Frauen der Übergangsgeneration AHV 21 nicht berücksichtigt wird. Bei einem Aufschub der Rente besteht der Anspruch erst ab dem Zeitpunkt des Abrufs der Rente. Bei einem anteiligen Vorbezug oder Aufschub der Rente wird die 13. Altersrente gestützt auf den effektiv bezogenen, gekürzten oder erhöhten, Rentenanteil berechnet. Für ein jeweilig gegebenes Kalenderjahr wird der monatliche Anteil der 13. Altersrente jeden Monat vom effektiv bezogenen monatlichen Rentenbetrag ermittelt. Er wird auf zwei Dezimalstellen gerundet und jeden Monat auf ein separates Kontokorrent verbucht. Für die Auszahlung der 13. Altersrente wird die Summe der monatlichen Anteile gemäss Art. 53 Abs. 2 AHVV kaufmännisch gerundet.
Altersreform AHV 21: Am 1. Januar 2024 tritt die Altersreform AHV 21 in Kraft. Sie sieht insbesondere vor, dass das Referenzalter der Frauen ab 1. Januar 2025 schrittweise angehoben wird (von 64 auf 65 Jahre, jeweils um 3 Monate pro Jahr). Von der schrittweisen Erhöhung des Referenzalters sind die Frauen der Jahrgänge 1961, 1962 und 1963 betroffen. Für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961–1969), die von der Referenzaltererhöhung besonders stark betroffen sind, sieht die Reform zwei Ausgleichsmassnahmen vor, die ab 1. Januar
2025 gelten.
Ausgleichsmassnahme 1: Den Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vor-, sondern ab Erreichen des Referenzalters beziehen, wird ein lebenslanger Rentenzuschlag gewährt. Der Rentenzuschlag unterliegt nicht der Plafonierung von verheirateten Personen und wird über die Maximalrente hinaus ausbezahlt. Die Höhe des Rentenzuschlags richtet sich nach drei Einkommensklassen (vgl. Kapitel 3.3). Der untere und obere Grenzbetrag ergeben sich aus einem Vielfachen der Mindestrente; sie werden bei jeder Anpassung der AHV-Renten aktualisiert. Der Rentenzuschlag wird einerseits nach Geburtsjahr abgestuft (vgl. Kapitel 3.4) und andererseits richtet er sich nach der Beitragsdauer (vgl. Kapitel 2.3). Der Zuschlag wird nicht wie die Renten an den Rentenindex (Art. 33ter AHVG) angepasst. Ausgleichsmassnahme 2: Für Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Rente vorbeziehen, gelten reduzierte Kürzungssätze. Die Kürzungssätze sind nach drei Einkommensklassen abgestuft. (neue Tabelle: reduzierte Kürzungssätze bei Vorbezug von Frauen der Übergangsgeneration, gültig ab 1. Januar 2025, technische Grundlagen AHV 2015, Punkt 6.3.2).
Frauen und Männer können die Altersrente zwischen 63 und 70 Jahren beziehen (Frauen der Übergangsgeneration zwischen 62 und 701 Jahren). Neu ist auch ein monatsweiser Rentenvorbezug möglich. Wie zuvor muss die Rente um mindestens ein Jahr aufgeschoben werden. Danach kann die AHV-Rente auf jeden gewünschten Monat hin ausbezahlt werden. Die Kürzungssätze bei Vorbezug und
Frauen des Jahrganges 1961 = 69 + 3 Mte, 1962 = 69 + 6 Mte, 1963 = 69 + 9 Mte Seite 2/3
die Erhöhungssätze bei Aufschub sind unter Punkt 6.3.1 und 6.3.4 monatsweise aufgeführt. Frühestens per 1. Januar 2027 ist eine Anpassung der Vorbezugs- und Aufschubssätze vorgesehen.
Die neue Möglichkeit, einen Prozentsatz der Altersrente vorzubeziehen oder aufzuschieben, führt auch zu einer Anpassung des Moduls «Plafonierung». Der Prozentsatz der vorbezogenen Rente fällt bei einer Rentenplafonierung unter die Definition des Höchstbetrags der Rentensumme von Ehepaaren (Plafond).
Ein Vorbezug führt in der Regel zu Beitragslücken. Massgebend bei einem Vorbezug ist nämlich das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und den vollen Beitragsjahren ihres Jahrgangs bei Erreichen des Referenzalters. Deshalb ist bei einem Vorbezug die Variable J1 (Beitragsdauer der Altersklasse, in den Bezeichnungen 2.1) durch die Variable J2 (maximale Beitragsdauer bis zum Erreichen des Referenzalters) zu ersetzen (mit RA = 64 oder 65 Jahre, also RA – 21 = 43 oder 44). Beitragslücken, die durch den Vorbezug entstehen, können im Zeitpunkt des Vorbezugs nicht prospektiv durch Jugendjahre gedeckt werden (Art. 29bis Abs. 3 AHVG und Art. 52b AHVV). Sie werden bei der Neuberechnung der Rente im Zeitpunkt Referenzalter berücksichtigt, sofern sie nicht bereits für die Schliessung von Beitragslücken vor dem Vorbezug verwendet wurden . Zur Sicherheit ist der Modulteil zur Festsetzung der anrechenbaren Beitragsdauer (BD) am Anfang des Flussdiagramms 1.2 angegeben. Die während des Vorbezugs geleisteten Beitragszeiten fliessen in die Berechnung bei Erreichen des Referenzalters ein. Ausserdem können die nach Erreichen des Referenzalters geleisteten Beitragszeiten unter bestimmten Voraussetzungen einbezogen werden, um allfällige Beitragslücken zu schliessen. Die Summe der nicht aufgewerteten Einkommen nach dem Referenzalter kann zudem herangezogen werden, um das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen aufzubessern.
0.2 Allgemeine Bezeichnungen
Diese Anweisung bedeutet, dass lediglich die ersten n Nachkommastellen des B := . . . . n rechts vom Gleichheitszeichen stehenden Ausdruckes (bei Festkommadarstellung) zu berücksichtigen sind. Beispiel: B := 1 ,2 7 8 2 + 2 2 ergibt B = 3,27
B := 2 * 7 ,0 9 + 0 ,5 0 ergibt B = 14
E:= massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen für einen Kommentar
max(A; B) ergibt A, wenn A ≥ B, ansonsten B
min(A; B) ergibt A, wenn A ≤ B, ansonsten B
ent(A) rundet eine Zahl A auf die nächstkleinere ganze Zahl ab; ent(A + 0,5), entspricht der sogenannten kaufmännischen Rundung
Seite 3/4
3 Vollrenten (Skala 44) und Teilrenten (Skalen 43–1) Rentenzuschlag für
Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961–1969): 11
6 Ermittlung des Kürzungsbetrags bei Vorbezug bzw. Erhöhungsbetrags
bei Aufschub 26 6.3.2 Ausgleichsmassnahmen: reduzierte Kürzungssätze für Frauen der Übergangsgeneration
7 13. Altersrente: Festsetzung der monatlichen Anteile für ein jeweils
gegebenes Kalenderjahr und Betrag der 13. Altersrente 32
Seite 4/5
1 Massgebendes durchschnittliches Einkommen
1.1 Bezeichnungen
Input
U1 = Anzahl der anrechenbaren Beitragsmonate – bis zur ersten Rentenberechnung, wenn es sich um eine vorbezogene Altersrente handelt – inkl. allfälliger Beitragszeiten nach Artikel 29bis Abs. 5 Bst. b und c AHVG sowie Art. 52b und 52c AHVV zur Deckung von Beitragslücken bis zum 31. Dezember vor Beginn des Vorbezugs
U2 = Anzahl der anrechenbaren Beitragsmonate während des Vorbezugs. Bei Erreichen des Referenzalters Berücksichtigung allfälliger Beitragszeiten nach Art. 29bis Abs. 5 Bst. a, b und c AHVG sowie Art. 52b und 52c AHVV zur Deckung von vorbezugsbedingten Beitragslücken
U3 = Anzahl der zusätzlichen anrechenbaren Beitragsmonate nach Erreichen des Referenzalters (2 kumulative Voraussetzungen: 1) Erwerbseinkommen nach vollendetem 65. Altersjahr beträgt mehr als 40 % des bis zum Erreichen des Referenzalters erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens (ohne EGS und BGS, nicht aufgewertet, nicht gesplittet und Mindestbeitrag gemäss Art. 29bis Abs. 4 AHVG) 2) Die jährlich auf dem erzielten Einkommen entrichteten Beträge müssen mindestens dem jährlichen Mindestbeitrag entsprechen.
BDmax 2 = Maximale Anzahl der Beitragsmonate bis zum Referenzalter
R0 = Mindestbetrag der vollen monatlichen Altersrente (Skala 44), in Franken
ES = Anrechenbare Summe der bis zum 31.12. vor Erreichen des Referenzalters erzielten Einkommen; Summe wird aufgewertet
ESsupp = Anrechenbare Summe der nach Erreichen des Referenzalters erzielten Einkommen; Summe wird nicht aufgewertet
ZHR Karrierezuschlag für Hinterlassenenrenten (Werte für ZHR siehe Tabelle 7.1) Z = 0 Sonst
AF = Aufwertungsfaktor
EGS = Anrechenbare Summe der Erziehungsgutschriften
BGS = Anrechenbare Summe der Betreuungsgutschriften
BDmax = 516 (Frauen, die 1963 oder früher geboren wurden) oder 528 (Frauen, die 1964 oder später geboren wurden). Seite 5/6
Output
BD = Anrechenbare Beitragsdauer in Monaten (BD ≤ BDmax)
ØES = Durchschnittliches Erwerbseinkommen inkl. Karrierezuschlag für Hinterlassenenrenten
ØEGS = Durchschnittliche Erziehungsgutschriften
ØBGS = Durchschnittliche Betreuungsgutschriften
E = Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen
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1.2 Flussdiagramm
Start
Eingabe der Parameter: ES, Z, AF, EGS, BGS, R0, ESsupp, pcal, U1, U2, U3, BDmax
pcal = 0 pcal = 2
pcal = 1
BD := U1 BD := U1 + U2 + U3 BD := U1 + U2
BD > BDmax BD ≤ BDmax
BD := BDmax
E := Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen
Ende
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1.3 Karrierezuschlag für Hinterlassenenrenten (ZHR)
Todestag Prozentsatz nach Vollendung von ... vor Vollendung von ... Altersjahren Altersjahren
23 100 23 24 90 24 25 80 25 26 70 26 27 60 27 28 50 28 30 40 30 32 30 32 35 20 35 39 10 39 45 5
2 Teilrentenfaktor und Skala
2.1 Bezeichnungen
Input
n = Indikator
1 für 1–24 Vorbezugsmonate
n = 1 für 1–36 Vorbezugsmonate für Frauen mit 1961 Jg 1969 sonst
BD = Anrechenbare Beitragsdauer in Monaten (inkl. allfällige Beitragszeiten nach Erreichen des Referenzalters)
Jg = Jahrgang
J1 = Anzahl ganze Beitragsjahre des Jahrgangs:
44 für Männer
J1୫ୟ୶ ൌ ൝ 43 für Frauen mit Jg ൏ 1964
44 für Frauen mit Jg 1964
J2 = Anzahl ganze Beitragsjahre des Jahrgangs bei vollständiger Beitragsdauer (ab vollendetem 21. Altersjahr bis zum Erreichen des Referenzalters), d. h.:
44 für Männer
J2 ൌ ൝ 43 für Frauen mit Jg ൏ 1964
44 für Frauen mit Jg 1964
Output
V1 = Total anrechenbare ganze Beitragsjahre der versicherten Person (inkl. allfällige Beitragszeiten nach Artikel 29bis Abs. 3 AHVG sowie Art. 52b, 52c und 52d AHVV zur Deckung von Beitragslücken vor dem Vorbezug). Bei Erreichen des Referenzalters Berücksichtigung allfälliger Beitragszeiten nach Art. 29bis Abs. 5 Bst. a, b und c AHVG sowie Art. 52b und 52c AHVV zur Deckung von vorbezugsbedingten Beitragslücken
Seite 8/9
i3 = Rentenskala (1–44)
si = Teilrentenfaktor für Skala i (siehe Tabelle 7.2)
Wenn sich bei der Neuberechnung nach dem vollendeten 65. Altersjahr die Skala aufgrund der Berücksichtigung von zusätzlichen Beitragsjahren nach Erreichen des Referenzalters ändert (siehe kumulative Voraussetzungen gemäss Art. 29bis Abs. 4 AHVG), wird die Beitragsdauer BD angepasst.
Für die Neuberechnung bei Rentenvorbezug eines Mannes vor dem 1.1.24 ist die Formel aus Punkt 2 der am 1.1.2022 in Kraft getretenen Berechnungsvorschriften anzuwenden Berechnungsvorschriften der AHV/IV-Renten (gültig ab 01.01.2022) Seite 9/10
2.2 Flussdiagramm
Start
Eingabe der Parameter: J1, n, BD, J2
Berechnung der Skalennummer i (Skalenwähler) und des Teilrentenfaktors si
n=0 n=1
0 0
Ende
Seite 10/11
3 Vollrenten (Skala 44) und Teilrenten (Skalen 43–1)
Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961–1969)
3.1 Bezeichnungen
Input
R0 = Mindestbetrag der vollen monatlichen Altersrente (Skala 44), in Franken
E = Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen (ganzzahliges Vielfaches von 1.2 * R0, Output von 1.2), inkl. allfällige ESsupp
a = Faktor der beteiligten Rentenart (siehe Tabelle 7.3)
si = Teilrentenfaktor für Skala i (Output von 2.2)
g = Prozentualer Anteil an einer ganzen Invalidenrente (siehe Ziffer 7.4): (g = 0 für eine Alters- oder Hinterlassenenrente)
pctrk = Kumulierter Prozentsatz der bezogenen Rente
Output
r(E) = Monatliche genaue volle Rente zum Einkommen E
r = Monatliche genaue Rente der Rentenart a und der Skala i
RV100 = Ganze Altersrente (100 %) auf Franken gerundet für die Rentenart a und die Skala i und das Einkommen E
R = Gerundete gesamt oder anteilige Rente gemäss dem bezogenen kumulierten Rentenprozentsatz für die Rentenart a, die Skala i und das Einkommen E
MG = Mindestgarantie
Seite 11/12
3.2 Flussdiagramm
Start
Eingabe der Parameter: R0, a, g, E, si, pctr
r(E): = Monatliche genaue volle Altersrente zum Einkommen E
E < 36 * R0 E > 36 * R0
E < 12 * R0 E > 12 * R0 E < 72 * R0 E > 72 * R0
1 1
r := Genauer Wert (eine Nachkommastelle) der 1/1-Monatsrente der Skala i und der vorgegebenen Rentenart a zum Einkommen E
A
Seite 12/13
A
r :ൌ si * a * rሺEሻ 1
r si * 2 * R0 ja
nein r :ൌ si * 2 * R0 1
R:= Anteil der monatlichen Rente für die Skala i, die Rentenart a und das Einkommen E in Prozent einer ganzen Rente
R :ൌ r 0.5 0
ja g0 nein
R :ൌ g * R 0.99 0 RV100 :ൌ R
R :ൌ pctrc * R 0.99 0
B
Seite 13/14
B
Frühinvalid? nein
ja Ende
si < 1
si = 1 Ende
a = 1.2 a ≠ 1.2
MG :ൌ R0 * 1.3333 0.5 0 MG :ൌ a * R0 * 1.3333 0.5 0
MG :ൌ g * MG 0.99 0
R > MG
R < MG Ende
R :ൌ MG
Ende
Seite 14/15
3.3 Rentenzuschlag
3.3.1 Bezeichnungen
Input
E = Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen (ganzzahliges Vielfaches von
1.2 * R0, Output von 1.2)
Zei = Exakter ganzer monatlicher Rentenzuschlag e, der dem Einkommen E entspricht (siehe Tabelle 3.3). Die im Rentensystem 2023 festgelegten Beträge werden nicht gemäss Rentenindex angepasst (Art. 33ter AHVG)
ei = 1, 2, 3 gemäss Einkommenskategorie (E) bei Erreichen des Referenzalters
c = Zur jeweiligen Altersklasse zugehöriger Faktor (siehe Tabelle 3.3)
si = Teilrentenfaktor für Skala i (Output von 2.2)
Tabelle 3.3
Grundzuschlag Einkommen (E) ei (Zei) im Zeitverlauf konstant
E ≤ 48 * R0 1 160 48 * R0 < E ≤ 60 * R0 2 100 E ≥ 60 * R0 3 50
Zur jeweiligen Altersklasse Jahrgang zugehöriger Faktor (c)
1961 0.25 1962 0.50 1963 0.75 1964 1 1965 1 1966 0.81 1967 0.63 1968 0.44 1969 0.25
Output
Z = Ganzer monatlicher Rentenzuschlag gemäss Einkommen E (Faktor ei) für die Skala i (Faktor si) für eine bestimmte Altersklasse (Faktor c)
Seite 15/16
3.3.2 Flussdiagramm
Start
Eingabe der Parameter: E, Zei, R0, E, si, c
Berechnung von Zei := Exakter ganzzahliger monatlicher Rentenzuschlag, der dem Einkommen E entspricht
E ≤ 48 * R0 E > 60 * R0
48 * R0 < E ≤ 60 * R0
Zei := Z1 Zei := Z2 Zei := Z3
A
Seite 16/17
A
Berechnung von z := Exakter Wert (2 Nachkommastellen) des ganzen monatlichen Rentenzuschlags für das Einkommen E faktor (ei), die Skala i faktor (si), für die jeweilige Altersklasse (faktor c) Berechnung von Z := Aufrunden des Zuschlags z auf den nächsten Franken.
z := Zei * si * c 2
Z := z + 0.99 0
Ende
Seite 17/18
4 Plafonierung
4.1 Bezeichnungen
Input
R0 = Mindestbetrag der vollen monatlichen Altersrente (Skala 44)
a = Faktor der beteiligten Rentenart: 1 für Alters- oder Invalidenrenten 0.4 für Kinder-/Waisenrenten gM = Prozentualer Anteil einer ganzen Invalidenrente des Mannes bzw. Vaters (siehe Ziffer 7.4)
Vorbezogener Anteil der Altersrente des Mannes oder pctrM = gleich 1 bei einer aufgeschobenen Rente4
gF = Prozentualer Anteil einer ganzen Invalidenrente der Frau bzw. der Mutter (siehe Ziffer 7.4)
Vorbezogener Anteil der Altersrente der Frau oder PctrF = gleich 1 bei einer aufgeschobenen Rente4
iM = Skala Mann bzw. Skala Vater
RM = Rente des Mannes bzw. Kinder-/Waisenrente basierend auf Rente des Vaters
iF = Skala Frau bzw. Skala Mutter
RF = Rente der Frau bzw. Kinder-/Waisenrente basierend auf Rente der Mutter
Output
R pM = plafonierte Rente des Mannes bzw. Kinder-/Waisenrente basierend auf der Rente des Vaters
RpF = plafonierte Rente der Frau bzw. Kinder-/Waisenrente basierend auf der Rente der Mutter PG = Plafonierungsgrenze
Wenn eine der Renten ganz oder teilweise aufgeschoben wird, erfolgt die Plafonierung gestützt auf die volle Rente (RWL Rz 5282). Seite 18/19
4.2 Flussdiagramm
Start
Eingabe der Parameter: R0, a, iM, RM, iF, RF, gM, gF, pctrM, pctrF
Ermittlung der Skalennummer ip und des entsprechenden Teilrentenfaktors sip
iM > iF iM < iF
0 0
Bestimmung der Plafonierungsgrenze PG
PG :ൌ a * 3 * R0 * sip 0.5 0
g :ൌ maxሺgM; gF; pctrM; pctrFሻ
PG :ൌ PG * g 0.99 0
A
Seite 19/20
A
ja RM RF PG nein
Ermittlung der plafonierten Renten
0 Ende
Ende
Seite 20/21
5 Überversicherung
5.1 Bezeichnungen
Input5
RE = Monatliche (allenfalls plafonierte) Einzelrente oder Teil-Einzelrente (ohne Erhöhungsbetrag), in Franken
RV100E = Monatliche (allenfalls plafonierte) individuelle Altersrente (ohne Erhöhungsbetrag), in Franken
RZ = Monatliche (allenfalls plafonierte) Zusatzrente (oder Rentensumme) oder teilweise Zusatzrente (ohne Erhöhungsbetrag), in Franken
RV100Z = Monatliche (allenfalls plafonierte) ganze Zusatzrente der Altersrente (ohne Erhöhungsbetrag), in Franken
n = Anzahl Kinder der Rentnerfamilie
R Kj = Monatliche (ungekürzte, aber allenfalls plafonierte) Kinder-/Waisenrente oder -Teilrente für Kind j (j = 1, 2, ..., n) (ohne Erhöhungsbetrag), in Franken
RV100jK = Monatliche (ungekürzte, aber allenfalls plafonierte) ganze Kinder-Zusatzrente der Altersrente für Kind j (j = 1, 2, ..., n) (ohne Erhöhungsbetrag), in Franken
E = Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen (ganzzahliges Vielfaches von
1.2 * R0, Output von 1.2)
si = Teilrentenfaktor für Skala i
R0 = Mindestbetrag der vollen monatlichen Altersrente (Skala 44), in Franken
g = Prozentualer Anteil an einer ganzen Rente (siehe Ziffer 7.4) (g = 0 für eine Alters- oder Hinterlassenenrente)
nRV = 1, wenn es sich bei RE um eine aufgeschobene Rente handelt
Output oder Hilfsgrösse
RS = Jährliche Rentensumme der Rentnerfamilie, in Franken
HG1 = Hilfsgrösse 1
HG2 = Hilfsgrösse 2
KG = Kürzungsgrenze
KB = Jährlicher Kürzungsbetrag, in Franken
KB Kj = Monatlicher Kürzungsbetrag für Kind j, in Franken
MG = Mindestgarantie
ohne Rentenzuschlag Seite 21/22
RKj,g = Monatlicher nicht aufgeschobener Anteil der gekürzten Kinder-/Waisenrente für Kind j, in Franken
RaKj = Monatliche aufgeschobene ungekürzte Kinder-/Waisenrente für Kind j, in Franken
RV 100 Kj , g = Monatliche gekürzte ganze Kinder-/Waisenrente für Kind j, in Franken
KB100 Kj = Monatlicher Kürzungsbetrag der ganzen monatlichen Kinderrente für Kind j, in Franken
KB a Kj = Monatlicher Kürzungsbetrag der aufgeschobenen monatlichen Kinderrente für Kind j, in Franken
Ra Kj , g = Monatliche aufgeschobene gekürzte Kinder-/Waisenrente für Kind j, in Franken
Seite 22/23
5.2 Flussdiagramm
Start
Eingabe der Parameter: RE, RZ, n, RjK (j = 1, …, n), E, si, R0, g, RV100E, RV100Z, RV100jK, nRV
KG := Kürzungsgrenze
nein g>0 ja
g :ൌ 1 g :ൌ g
HG1 :ൌ 0.9 * E * si * g 0.5 0
n൏3 n3
HG2 :ൌ 32.4 * R0 * si * g 0.5 0 HG2 :ൌ ሺ32.4 * R0 ሺn – 3ሻ * 2 * R0ሻ * si * g 0.5 0
HG1 HG2 HG1 ൏ HG2
KG :ൌ HG1 KG :ൌ HG2
A
Seite 23/24
A
Ja nRV = 1 Nein
Ja RS > KG Nein
Überversicherung Keine Überversicherung
Ende KB :ൌ RS - KG
nRV = 1 Nein
Ja
0 0
C
B
Seite 24/25
B C
Kinder-/Waisenrenten Keine Kürzung von Frühinvaliden?
ja
Nein Ende
Ende
si ൏ 1
Ende si ൌ 1 Ende
MG :ൌ 0.4 * R0 * 1.3333 0.5 0
MG :ൌ MG * g 0.99 0
sonst
Ende
Seite 25/26
6 Ermittlung des Kürzungsbetrags bei Vorbezug bzw. Erhöhungsbetrags bei Aufschub
6.1 Bezeichnungen
Output
NT = Anzahl der zu berücksichtigenden Kürzungssätze bei Vorbezug NT =[1,2] bzw. Anzahl der zu berücksichtigenden Erhöhungssätze bei Aufschub NT =[1,2]
k = identifiziert den k. Rentenanteil beim Vorbezug, im Referenzalter bzw. bei Widerruf verarbeitet wird, k =[1,2]6
n = identifiziert den n. verarbeiteten Monat, von 1 bis Dk
R = Bezogene monatliche Rente (aus Punkt 3, kumuliert, plafoniert, nicht gekürzt wegen Vorbezug)
RVn100 = Ganze monatliche Altersrente, die im n. Monat bezogen wird (ggf. plafoniert)
pctrk = Vorbezugsprozentsatz des k. Anteils der vorbezogenen Altersrente oder Prozentsatz des k. Anteils der widerrufenen Rente (z.B. 0.20)
pctrcn = Kumulierter Prozentsatz der im n. Monat bezogenen Rente
pctrref = Gesamtprozentsatz des Rentenvorbezugs, der im Referenzalter bezogenen Rente
Rk,n = Bei Vorbezug, Monatsbetrag des k. Anteils der vorgezogenen Rente, die im n. Monat bezogen wird (plafoniert, nicht gekürzt wegen Vorbezug). Bei Widerruf: Monatsbetrag des k. Anteils der widerrufenen Rente, der im n. Monat bezogen wird (plafoniert, nicht gekürzt, nicht erhöht)
Sk = Vorbezugskürzungssatz bzw. Erhöhungssatz bei Aufschub des k. Anteils der vorbezogenen bzw. aufgeschobenen Altersrente, in Prozent k = [1,2] (vgl. Tabellen 6.3 und 6.4)
Dk = Vorbezugs- bzw. Aufschubsdauer des k. Anteils der vorbezogenen bzw. aufgeschobenen Altersrente in Monaten k = [1,2]
ai = Faktor der beteiligten Rentenart i beim Vorbezug7 bzw. Aufschub (vgl. Tabelle 7.3)
SF = Summe der Faktoren die am Vorbezug bzw. Aufschub beteiligt sind
Output
Zwischengrössen :
Rk,n = Monatsbetrag des k. vorbezogenen Rentenanteils, der im n. Monat bezogen wird
Rck,n = Monatsbetrag des k. widerrufenen Rentenanteils, der im n. Monat bezogen wurde
Rmoyk = Bei Vorbezug: Durchschnittlicher monatlicher Betrag der vorbezogenen Renten, die für den k. vorbezogenen Rentenanteil ausgezahlt wurden Bei Widerruf: Durchschnittlicher Monatsbetrag der ausbezahlten Renten für den k. widerrufenen Rententeil
Bei der Verarbeitung des ersten widerrufenen Anteils entspricht k-1=0 dem Anteil, der im Referenzalter bezogen wurde Keine Kinderrenten im Falle eines Vorbezugs Seite 26/27
SR8 k = Summe der ungekürzten vorbezogenen bzw. aufgeschobenen Renten beim k. Vorbezug bzw. k. Widerruf, allenfalls erhöht um die Summe der entsprechenden Zusatz- oder Kinderrenten9 k = [1,2] in Franken, (RWL 6034, 6110, 6113)
Bk = Monatsbetrag der k. Vorbezugskürzung oder des k. Erhöhungsbetrages beim Aufschub, in Franken
BT = Monatsbetrag der Vorbezugskürzung oder des Erhöhungsbetrages beim Aufschub, in Franken
Bi = Monatsbetrag der Vorbezugskürzung oder des Erhöhungsbetrages beim Aufschub der Rente der Rentenart i, in Franken
Neuberechnung der Rente im Referenzalter und nach diesem Alter im Falle eines Aufschubs Keine Kinderrenten im Falle eines Vorbezugs Seite 27/28
6.2 Flussdiagramm
Start
Eingabe der Parameter : NT,n, pctrk, R, Sk, pctrcn, Rk,n, Dk, pctrref, RVn100, SF, ai
Kürzungsbetrag bzw. Vor Referenzalter Zuschlag
Nach Referenzalter Beim Referenzalter BT :ൌ 0
Für eigene Rente und A
k :ൌ 1 allenfalls Zusatzrente
BT :ൌ 0 ja k ≤ NT nein
BT :ൌ BT 0.5 0 k :ൌ 1 Ende
ja k ≤ NT nein
3 BT :ൌ BT 0.5 0
BT: ൌ BT Bk
Ende
k :ൌ k 1
BT: ൌ BT Bk
k :ൌ k 1
Seite 28/29
A
BT :ൌ 0
k :ൌ 1
ja k ≤ NT nein
0 0
BT :ൌ BT 0.5 0
Verteilung auf die Rentenarten
oui SF ≥ 1 non
SF ൌ 1
BT :ൌ BT Bk
k :ൌ k 1 Ende
Seite 29/30
6.3 Kürzungssatz Sk in Prozent, bei Vorbezug
6.3.1 Kürzungssatz in Prozent, bei Vorbezug
Kürzungssätze bei Rentenvorbezug
Anzahl Vorbezugsmonate und -jahre
Jahre Monate 0 1 2 0 0.0 % 6.8 % 13.6 % 1 0.6 % 7.4 %
2 1.1 % 7.9 %
3 1.7 % 8.5 %
4 2.3 % 9.1 %
5 2.8 % 9.6 %
6 3.4 % 10.2 %
7 4.0 % 10.8 %
8 4.5 % 11.3 %
9 5.1 % 11.9 %
10 5.7 % 12.5 %
11 6.2 % 13.0 %
6.3.2 Ausgleichsmassnahmen: reduzierte Kürzungssätze für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961–1969) bei Rentenvorbezug
Einkommen bis (48 * R0)
Anzahl Vorbezugsjahre Monate 0 1 2 3 0 0,0 0,0 2,0 3,0 1 0,0 0,2 2,1 2 0,0 0,3 2,2 3 0,0 0,5 2,3 4 0,0 0,7 2,3 5 0,0 0,8 2,4 6 0,0 1,0 2,5 7 0,0 1,2 2,6 8 0,0 1,3 2,7 9 0,0 1,5 2,8 10 0,0 1,7 2,8 11 0,0 1,8 2,9
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Einkommen zwischen (48 * R0 + 1) und (60 * R0)
Anzahl Vorbezugsjahre Monate 0 1 2 3 0 0,0 2,5 4,5 6,5 1 0,2 2,7 4,7 2 0,4 2,8 4,8 3 0,6 3,0 5,0 4 0,8 3,2 5,2 5 1,0 3,3 5,3 6 1,3 3,5 5,5 7 1,5 3,7 5,7 8 1,7 3,8 5,8 9 1,9 4,0 6,0 10 2,1 4,2 6,2 11 2,3 4,3 6,3
Einkommen über (60 * R0)
Anzahl Vorbezugsjahre Monate 0 1 2 3 0 0,0 3,5 6,5 10,5 1 0,3 3,8 6,8 2 0,6 4,0 7,2 3 0,9 4,3 7,5 4 1,2 4,5 7,8 5 1,5 4,8 8,2 6 1,8 5,0 8,5 7 2,0 5,3 8,8 8 2,3 5,5 9,2 9 2,6 5,8 9,5 10 2,9 6,0 9,8 11 3,2 6,3 10,2
6.4 Erhöhungssatz Sk in Prozent, bei Rentenaufschub
Erhöhungssatz bei Rentenaufschub
Anzahl Aufschubsmonate und -jahre
Jahre Monate 1 2 3 4 5 0–2 5.2 % 10.8 % 17.1 % 24.0 % 31.5 % 3–5 6.6 % 12.3 % 18.8 % 25.8 % 6–8 8.0 % 13.9 % 20.5 % 27.7 % 9–11 9.4 % 15.5 % 22.2 % 29.6 %
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7 13. Altersrente: Festsetzung der monatlichen Anteile für ein jeweils gegebenes
Kalenderjahr und Betrag der 13. Altersrente
7.1 Bezeichnungen
Input
frR13e = Anteil der 13. Rente
n = kennzeichnet den n-ten verarbeitenden Monat vom ersten bis zum letzten Monat des Rentenbezuges
mp = erster Monat des Rentenbezuges10 im jeweils gegebenen Kalenderjahr, mp = [1,12]
md = letzter Monat des Rentenbezuges im jeweils gegebenen Kalenderjahr, md = [1,12]
bezRn = monatliche Altersrente11, die im n-ten Monat des bestimmten Kalenderjahres bezogen wird und für die Festsetzung des monatlichen Anteils der 13. Rente massgebend ist, n = [mp, mc]
output
r13en = monatlicher Anteil der 13. Rente für den n-ten Monat des Kalenderjahres
R13e = Betrag der 13. Altersrente des Kalenderjahres
Wird von einer möglichen Mutation nicht beeinflusst Ohne Rentenzuschlag für die Frauen der Übergangsgeneration AHV 21 Seite 32/33
7.2 Flussdiagramm
Start
Parameter Eingang : mp, md, BezRn
Bestimmung des Betrages der 13. Altersrente für ein jeweils gegebenes Kalenderjahr
n :ൌ mp
oui n md non
2 oui md ൌ 12 non
n :ൌ n 1 0 R13e :ൌ 0
Ende
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8 Tabellen
8.1 Karrierezuschlag für Hinterlassenenrenten (ZHR)
Todestag Prozentsatz nach Vollendung von ... vor Vollendung von ... Altersjahren Altersjahren
23 100 23 24 90 24 25 80 25 26 70 26 27 60 27 28 50 28 30 40 30 32 30 32 35 20 35 39 10 39 45 5
8.2 Teilrentenfaktor si
Skala Faktor Skala Faktor Skala Faktor
30 0,6818 15 0,3409 29 0,6591 14 0,3182 43 0,9773 28 0,6364 13 0,2955 42 0,9545 27 0,6136 12 0,2727 41 0,9318 26 0,5909 11 0,25
40 0,9091 25 0,5682 10 0,2273 39 0,8864 24 0,5455 9 0,2045 38 0,8636 23 0,5227 8 0,1818 37 0,8409 22 0,5 7 0,1591 36 0,8182 21 0,4773 6 0,1364
35 0,7955 20 0,4545 5 0,1136 34 0,7727 19 0,4318 4 0,0909 33 0,75 18 0,4091 3 0,0682 32 0,7273 17 0,3864 2 0,0455 31 0,7045 16 0,3636 1 0,0227
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8.3 Faktor der beteiligten Rentenart
Rentenart Faktor a
Alters- und Invalidenrente 1,0 Alters- und Invalidenrente für Witwen/Witwer 1,2 Hinterlassenenrenten und Leistungen an Angehörige – Witwen-/Witwerrente 0,8 – Zusatzrente 0,3 – Kinder-/Waisenrente 0,4 – Waisenrente 60 % 0,6
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8.4 Prozentualer Anteil an einer ganzen Rente
Invaliditätsgrad in Prozent Prozentualer Anteil in Prozent ≥ 70 100 69 69 68 68 67 67 66 66 65 65 64 64 63 63 62 62 61 61 60 60 59 59 58 58 57 57 56 56 55 55 54 54 53 53 52 52 51 51 50 50 49 47,5 48 45 47 42,5 46 40 45 37,5 44 35 43 32,5 42 30 41 27,5 40 25 Ehemalige 60 bis 69 75 Der Wert des prozentualen Rentenanteils ist als Faktor zu verwenden (z. B. 0,275 für einen Invaliditätsgrad von 41 %). Nach altem Recht wurden die Renten mit den Faktoren 1, 0,75, 0,5 und 0,25 berechnet für ganze Renten, Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten.
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