Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystem (KS ÜB WE IV); gültig ab 01.01.2022, Stand 01.01.2025
Kreisschreiben zu den Übergangsbestim- mungen zur Einführung des linearen Renten- system (KS ÜB WE IV)
Gültig ab 1. Januar 2022
Stand: 1. Januar 2025
318.105.01 d KS ÜB WE IV
10.24
Vorwort
Mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (WE IV) wird ein neues Rentensystem eingeführt, das für alle IV- Renten gilt, deren Anspruch ab dem 1. Januar 2022 beginnt. Die IV-Renten nach neuem Recht werden künftig in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt, die sich nach dem Invali- ditätsgrad richten. Allerdings werden die nach bisherigem Recht er- mittelten IV-Rentenparallel zu den Renten nach dem linearen Ren- tensystem weiter ausbezahlt. Die Übergangsbestimmungen der WE IV regeln den Anspruch dieser Renten nach bisherigem Recht beziehungsweise deren Überführung ins neue Recht sowie das Ver- hältnis dieser Renten zu denjenigen, deren Anspruch am 1. Ja- nuar 2022 beginnt. Das vorliegende Kreisschreiben regelt die Modalitäten der Über- gangsphase (Weiterführung der Renten nach bisherigem Recht, Überführung ins stufenlose Rentensystem, Zusammenfallen der Renten eines Ehepaares, wenn eine der Renten unter das bisherige und die andere unter das neue Recht fällt). Zudem wird auch das Wiederaufleben der Invalidität bei altrechtlichen Renten geregelt. Da das Zusammentreffen von neurechtlichen und altrechtlichen IV- Renten Auswirkungen auf die Plafonierung der Renten von Ehepaa- ren haben kann, regelt das Kreisschreiben auch hierzu die Modalitä- ten. Dabei geht es um Fälle, in denen ein Ehegatte Anspruch auf eine neurechtliche Invalidenrente hat, während der andere Ehegatte den Anspruch auf eine altrechtliche Invalidenrente behält. Schliess- lich regelt dieses Kreisschreiben auch die anwendbaren Berech- nungsbestimmungen bei den Übergangsleistungen, auf die der An- spruch nach dem 1. Januar 2022 entsteht.
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Vorwort zum Nachtrag 1, gültig ab 1. Juli 2024 Mit der Revision von Art. 26bis Abs. 3 IVV per 1. Januar 2024 wurde eine Änderung der Invaliditätsbemessung eingeführt und eine Revi- sion von laufenden Renten mit einem Invaliditätsgrad von weniger als 70% innerhalb von drei Jahren vorgesehen1. Diese Revision hat in bestimmten Fällen Auswirkungen auf die Behandlung von Renten, die noch nicht in das neue System überführt wurden; dies unabhän- gig davon, ob sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 Prozent- punkte geändert hat. Dies wird in Kapitel 2.2.1 näher präzisiert. Im Übrigen wurden nach dem Inkrafttreten der WE IV von der Zent- ralen Ausgleichsstelle (ZAS) Präzisierungen bezüglich der Meldun- gen an das zentrale Rentenregister vorgenommen und entspre- chend einige Randziffern in Kapitel 7 ergänzt. Schlussendlich werden Verweise auf andere Kreisschreiben/Wei- sungen aktualisiert und die Terminologie vereinheitlicht (Viertelsren- tenstufen). Mit dem Vermerk 7/24 unter jeder betreffenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen.
1 IV-Rundschreiben Nr. 432
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Vorwort zum Nachtrag 2, gültig ab 1. Januar 2025
Die Übergangsbestimmungen zur Weiterentwicklung der Invaliden- versicherung regeln, dass der bestehende Rentenanspruch erhalten bleibt, wenn sich der IV-Grad zwar um mindestens 5 Prozentpunkte ändert, der Rentenanspruch bei einer Erhöhung des IV-Grades hin- gegen sinkt oder bei einer Senkung des IV-Grades steigt. Die IV- Stellen haben bisher die Ausgleichskassen entsprechend informiert, und diese Fälle wurden mit dem SF-Code 33 an das Zentrale Ren- tenregister gemeldet. Da in dieser Situation allerdings keine Revi- sion erfolgt und sich der bisherige IV-Grad nicht ändert, womit auch keine Information an die Ausgleichkasse erfolgen muss, verliert der SF-Code 33 seine Relevanz und kann daher aufgehoben werden.
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4. IV-Renten von verwitweten Personen (Sonderfall-Code
38) beim Erlöschen des Anspruchs auf eine
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Abkürzungen
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung
ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts
BGE Bundesgerichtsentscheid
BSV Bundesamt für Sozialversicherungen
EFTA Europäische Freihandelsassoziation
EOG Bundesgesetz über den Erwerbsersatz
EU Europäische Union
IV Invalidenversicherung
Kap. Kapitel
KSIR Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung
RWL Wegleitung über die Renten
Rz Randziffer
VVG Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
WVP Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV
WEO Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung
WE IV Weiterentwicklung IV
ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch
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1. Anwendungsbereich und Definition
1.1 Vorbemerkung
1001 Bei einer Revision des IV-Grades einer Rente nach dem
bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rentensys- tem teilt die IV-Stelle der Ausgleichskasse mit, ob die Rente ins neue lineare Rentensystem zu überführen ist oder sie im alten Rentensystem der Viertelsrentenstufen verbleibt.
1002 Findet dagegen keine Revision des IV-Grades statt, so un-
terbleibt eine Mitteilung durch die IV-Stelle an die Aus- gleichskasse. Dies ist der Fall, wenn sich der IV-Grad der versicherten Person um weniger als 5 Prozentpunkte än- dert.
1003 Auch zu keiner Revision kommt es in den Fällen, wo der
IV-Grad höher aber der Rentenanteil tiefer oder der IV- Grad tiefer und der Rentenanteil höher ist. Die versicherte Person behält in diesen Fällen den bisherigen IV-Grad und die bisherige Rente (Bst. b Abs. 2 Übergangsbestimmun- gen zur Änderung des IVG, WE IV).
1004 Davon ausgenommen sind die Rentenbezüger der Jahr-
gänge 1957 – 1966 (Gruppe Besitzstand). Diese verblei- ben im bisherigen Recht. D.h. für diese Personen findet eine Revision des IV-Grades statt, sobald die Rentenstufe ändert, selbst wenn die Änderung weniger als 5 Prozent- punkte beträgt.
1005 Die Bestimmungen des vorliegenden Kreisschreibens gel-
ten sowohl für die ordentlichen als auch die ausserordentli- chen Renten.
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1.2 Allgemein
1006 Dieses Kreisschreiben regelt
– die anwendbaren Berechnungsgrundlagen bei altrechtli- chen Invalidenrenten bei einer Änderung des Invaliditäts- grades gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG; – die anwendbaren Berechnungsgrundlagen beim Wieder- aufleben der Invalidität bei altrechtlichen Renten gemäss – das Wiederaufleben einer altrechtlichen Invalidenrente beim Erlöschen des Anspruchs auf eine Hinterlassenen- rente, die gemäss Art. 43 IVG an deren Stelle trat, weil sie für die versicherte Person vorteilhafter war; – die Vorgehensweise, wenn beim Zusammentreffen einer altrechtlichen und einer neurechtlichen Rente eine Plafo- nierung vorgenommen werden muss; – die anwendbaren Berechnungsbestimmungen bei der Entstehung einer Übergangsleistung.
1007 Gemäss den Übergangsbestimmungen der Änderung vom
19. Juni 2020 zur WE IV entsprechen die altrechtlichen IV- Renten jenen Renten, deren Anspruch, gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG, vor dem 31. Dezember 2021 entstanden ist.
1008 Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und
1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind (verspätete Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG), fällt eine IV-Rente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche IV-Renten sind somit Renten, auf die ge- mäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht.
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1009 Wird der Anspruch auf eine IV-Rente nach dem
1. Januar 2022 verfügt, gelten folgende Regeln: – bei Eintritt der Invalidität und Beginn des Rentenan- spruchs vor dem 31.12.2021
erstmalige Festsetzung RWL gültig bis 31.12.2021
Änderung des IV-Grades zwischen 1.1.2022 und 31.12.2031 KS ÜB WE IV
– bei Rentenanspruch im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG ab 1.1.2022 - erstmalige Festsetzung RWL gültig ab 1.1.2022
1010 Die Bestimmungen von Rz 1009 gelten auch dann, wenn
ein Anspruch auf eine IV-Rente zwar gegeben ist, aber diese nicht zur Ausrichtung gelangt, weil sie weniger vor- teilhaft ist als die Hinterlassenenrente (vgl. Art. 43 IVG und
Rz 4001 ff.).
2. Von den Übergangsbestimmungen betroffenen Per-
sonengruppen
2001 Rentenberechtige Personen, die eine altrechtliche IV-
Rente beziehen und unter das Übergangsrecht fallen, wer- den nach Jahrgang in drei Gruppen eingeteilt (siehe An- hang IV KSIR):
Gruppe Besitzstand Mainstream Junge Erwach- sene Geburtsjahr 1957–1966 1967–1991 1992–2003 Alter bei In- 55 bis 30–54 Jahre 18–29 Jahre krafttreten der < 64/65 Jahre Reform (1.1.2022)
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2.1 Gruppe «Besitzstand» (Jahrgang 1957–1966)
2002 IV-Renten von Personen der Gruppe «Besitzstand» blei-
7/24 ben im alten Recht und somit im Rentensystem der Vier- telsrentenstufen bis die IV-Rente erlischt oder durch eine Altersrente abgelöst wird (Bst. c Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG, WE IV, Rz 9104 KSIR).
2003 Bei einer Änderung des Invaliditätsgrades wird die Invali-
denrente von Personen der Gruppe «Besitzstand» weiter nach der Rentenabstufung gemäss bisherigem Recht fest- gelegt (ganze Rente, Dreiviertelsrente, halbe Rente und Viertelsrente). Diese Renten verbleiben vollständig in dem bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rentensys- tem (vgl. auch Rz 2006).
2.2 Gruppe «Mainstream» (Jahrgänge 1967–1991) und
«Junge Erwachsene» (Jahrgänge 1992–2003)
2004 Der prozentuale Rentenanteil gemäss den im bisherigen
7/24 Recht geltenden Rentensystem der Viertelsrentenstufen bleibt bei der Gruppe «Mainstream» und «Junge Erwach- sene» (Bst. b Abs. 1, 2 und 3 Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG, WE IV) solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad im Rahmen einer Rentenrevision2 um min- destens 5 Prozent ändert (siehe Art. 17 Abs. 1 ATSG) und diese Änderung – bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades eine Erhöhung des Rentenanteils zur Folge hat oder – bei einer Herabsetzung des Invaliditätsgrades eine Her- absetzung des Rentenanteils bewirkt. (Siehe Rz 2007)
2 Vorbehalten bleiben Revisionen im Sinne der Übergangsbestimmungen Art. 26bis, Abs. 3 IVV
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2.2.1 Änderung des Invaliditätsgrades um weniger als
5 Prozentpunkte
2005 Ändert sich der Invaliditätsgrad bei einer Person der
Gruppe «Mainstream» oder «junge Erwachsene» um weni- ger als 5 Prozentpunkte, so bleibt der Bruchteil der Rente unverändert und die Rente bleibt im alten Rentensystem. Dies bedeutet, dass es mangels Erreichung der 5 Prozent- punkte Änderung im IV-Grad zu keiner Revision kommt; der bisherige IV-Grad bleibt bestehen und die versicherte Person behält ihren bisherigen Rentenanspruch. Die IV- Stelle sendet in diesem Fall keine Revisionsmitteilung an die Ausgleichskasse.
2005.1 Ausnahme
7/24 Beträgt die Änderung des Invaliditätsgrades in Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (Pauschalabzug) weniger als 5 Prozentpunkte, so erfolgt eine allfällige Anpassung auf- grund des Pauschalabzuges noch nach dem alten Renten- system der Viertelsrentenstufen (vgl. Rz 9212 KSIR mit Beispiel). Bei einem Wechsel in die nächst höhere Renten- stufe sendet die IV-Stelle eine Revisionsmeldung an die Ausgleichskasse.
2006 Handelt es sich hingegen um eine Person, welche am
1. Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt hat (Gruppe Besitzstand), so bleibt diese gemäss Bst. c der Übergangsbestimmungen im bisherigen Recht. Dies hat zur Folge, dass die Revisionsbestimmungen des bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts anwendbar sind (d.h. im Rahmen einer Revision wird die IV-Rente an- gepasst, wenn sich der Invaliditätsgrad wesentlich ändert. Nach dem bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Recht bedeutet eine wesentliche Änderung einen Wechsel zu ei- ner niedrigeren oder höheren Rentenstufe.
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2.2.2 Änderung des Invaliditätsgrades um 5 Prozent-
punkte und mehr
2007 Der Bruchteil der Rente bleibt nach einer Änderung des In-
validitätsgrads um 5 Prozentpunkte oder mehr gleich und richtet sich nach bisherigem Recht, wenn der neue Renten- anteil nach einer: – Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt, oder – Herabsetzung des Invaliditätsgrades steigt.
2008 Der Bruchteil der Rente wird hingegen an die neuen Best-
immungen angepasst und die Rente ins lineare Rentensys- tem überführt, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindes- tens 5 Prozent ändert und diese Erhöhung des Invaliditäts- grades – eine Erhöhung des Rentenanteils bewirkt oder – bei einer Herabsetzung des Invaliditätsgrades eine Re- duktion des Rentenanteils zur Folge hat.
2.2.2.1 Renten der Gruppe «Junge Erwachsene» ab
1. Januar 2032
2009 Die IV-Renten der Gruppe «Junge Erwachsene», die bis
zum 31. Dezember 2031 trotz Revision des IV-Grades nicht ins lineare Rentensystem überführt werden konnten, werden auf den 1. Januar 2032 automatisch überführt, und der prozentuale Anteil ihrer Rente wird an das stufenlose System angepasst.
2010 Hat die Überführung ins lineare Rentensystem einen nach
bisheriger Rentenabstufung festgesetzten tieferen Renten- betrag zur Folge, bleibt der altrechtliche Rentenbetrag so lange garantiert, bis sich aufgrund einer Änderung des In- validitätsgrads einen höheren Rentenbetrag ergibt (Bst. b Abs. 3 Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG, WE IV IVG, Rz 9108 KSIR). EDI BSV | Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen
3. Wiederaufleben der Invalidität bei altrechtlichen Ren-
3001 Wurde eine IV-Rente vor dem 31. Dezember 2021 infolge
7/24 Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben und lebt die Rente nach dem 1. Januar 2022 aufgrund der gleichen gesundheitlichen Beeinträchtigung innerhalb von drei Jah- ren wieder auf (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG, Art. 29bis IVV und Rz 4200 ff KSIR), gilt das ab dem 1. Januar 2022 gülti- gen Rentensystem. Lebt der Anspruch auf die Rente vor dem 1. Januar 2022 wieder auf, so gilt das alte Recht mit Rentensystem der Viertelsrentenstufen.
4. IV-Renten von verwitweten Personen (Sonderfall-
Code 38) beim Erlöschen des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente
4001 Wird eine altrechtliche IV-Rente wieder ausgerichtet, weil
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Hinterlas- senenrente nicht mehr erfüllt sind, bleiben grundsätzlich die Berechnungsgrundlagen der Rente und somit auch die bisherige Viertelsrentenstufen massgebend (Ausnahme
Rz 4002).
4002 Wurde hingegen eine Revision des IV-Grades vorgenom-
men – (eine Revision des IV-Grades kann grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn die Rente nicht ausgerichtet wird) und hätte die IV-Rente ins lineare Rentensystem überführt werden müssen, gelten die neuen Rentenabstu- fungen.
5. Plafonierung der Ehepaarrenten in Sonderfällen
5001 Mit dem Inkrafttreten der WE IV wurden die Regeln für die
Plafonierung der Renten von Ehepaaren angepasst, um den neuen prozentualen Rentenanteilen Rechnung zu tra- gen (siehe Rz 5297 ff. RWL). Beim Zusammentreffen einer altrechtlichen und einer neurechtlichen Rente ist bei der Plafonierung wie folgt vorzugehen. EDI BSV | Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen
5002 Bezieht ein Ehegatte eine altrechtliche IV-Rente und der
andere Ehegatte eine IV-Rente nach dem linearen Renten- system, so richtet sich die Plafonierung der beiden IV-Ren- ten des Ehepaars nach dem Anspruch des Ehegatten, der die IV-Rente mit dem höheren prozentualen Anteil einer ganzen IV-Rente aufweist.
Beispiel 1 (Rententabellen 2021) 3 Ehegatte 1 Ehegatte 2 (bisheriges Recht) (neues Recht) Invaliditätsgrad 59 % 53 % Rentenanteil in % 50 % 53 % Skala 44 44 Massgebendes durchschnittli- 64 530 57 360 ches Jahreseinkommen Betrag 1 052 1 064 4 Rentensumme 2 116 Gewichtete Skala 44 Maximale Plafonierung Bst. c ÜB IVV: 1 900 5 Plafonierung nach Bst. c ÜB IVV 945 6 955 7
Beispiel 2 (Rententabellen 2021) Ehegatte 1 Ehegatte 2 (bisheriges Recht) (neues Recht) Invaliditätsgrad 69 % 69 % Rentenanteil in % 75 % 69 % Skala 44 44 Massgebendes durchschnittli- 64 530 57 360 ches Jahreseinkommen Betrag 1 578 1 386 8 Rentensumme 2 964 Gewichtete Skala 44
3 Nach den neuen Berechnungsregeln werden die Beträge der Teilrenten und die Plafonierungsgrenze aufgerundet.
4 2 008 x 53 %
5 2 390 x 150 % x 53 %
6 1 052 x 1 900 ÷ 2 116
7 1 064 x 1 900 ÷ 2 116
8 2 008 x 69 %
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Maximale Plafonierung Bst. c ÜB IVV 2 689 9
Plafonierung nach Bst. c ÜB IVV 1 432 11 1 257 12
Beispiel 3 (Rententabellen 2021) Ehegatte 1 Ehegatte 2 (bisheriges Recht) (neues Recht) Invaliditätsgrad 48 % 41 % Rentenanteil in % 25 % 27,5 % Skala 35 40 Massgebendes durchschnittli- 64 530 57 360 ches Jahreseinkommen Betrag 419 502 13 Rentensumme 921 Gewichtete Skala 39 Maximale Plafonierung Bst. c ÜB IVV: 874 14 Plafonierung nach Bst. c ÜB IVV 398 15 476 16
6. Übergangsleistung
6001 Der Anspruch auf eine Übergangsleistung wird von der IV-
Stelle durch eine Verfügung festgelegt.
6002 Die Übergangsleistung hängt grundsätzlich von der IV-
Rente ab, die aufgehoben oder herabgesetzt wurde. Sie bestimmt sich daher nach demjenigen Recht, welches bei der Aufhebung oder Herabsetzung der Rente anwendbar war (vgl. Rz 5416 ff RWL). Ist der Anspruch auf die IV- Rente vor dem 1. Januar 2022 entstanden, gilt das bis zum 31. Dezember 2021 geltende Recht.
9 2 390 x 150 % x 75 %
102 390 x 150 % x 69 %
11 1 578 x 2 689 ÷ 2 964
12 1 386 x 2 689 ÷ 2 964
13 1 825 x 27.5 %
14 2 118 x 150 % x 27.5 %
15 419 x 874 ÷ 921
16 502 x 874 ÷ 921
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6003 Für die Ermittlung der Höhe der Übergangsleistung gelten
die Bestimmungen von Rz 5418 ff RWL sinngemäss.
7. Meldung ans Zentrale Rentenregister
7001 Damit die IV-Renten mit der bis am 31. Dezember 2021
7/24 geltenden Rentenabstufung bei Änderungen oder Mutatio- nen weiter ans Zentrale Rentenregister gemeldet werden können, werden neue Sonderfallcodes benötigt. Es betrifft dies einerseits die ab dem 1. Januar 2022 revidierten IV- Renten mit der bis dahin geltenden Viertelsrentenstufen (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente und ganze Rente) und Mutationsmeldungen (Eintritt 2. Versicherungs- fall, Zivilstandswechsel).
7002 Ausserdem ist ein Sonderfall-Code für die IV-Renten der
Gruppe «Junge Erwachsene» vorgesehen, die per 1. Ja- nuar 2032 ins neue Recht zu überführen sind. Dieser spe- zielle Code wird aber erst im Rahmen der Rentenüberfüh- rung im Jahr 2032 zur Anwendung gelangen.
1/25 7.1 aufgehoben
7003 aufgehoben
7.2 Sonderfallcode 35
7004 Dieser Sonderfall-Code ist für Renten der Gruppe «Junge
Erwachsene» vorgesehen, die per 1. Januar 2032 ins neue Recht überführt werden und die Besitzstandsgarantie auf dem Rentenbetrag haben werden (Bst. b Abs. 3 Über- gangsbestimmungen zur Änderung des IVG, WE IV).
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7005 Die ZAS wird diese Renten per 1. Januar 2032 zentral ins
neue Rentensystem überführen. Stellt sich bei der Über- führung heraus, dass das lineare Rentensystem zu einem tieferen Rentenbetrag führt, wird der Betrag der bisherigen Rente weiter ausgerichtet. Die ZAS kennzeichnet diese Renten mit dem Sonderfall-Code 35.
7.3 Sonderfallcode 85
7006 Dieser Code steht für Renten mit altrechtlicher Rentenab-
7/24 stufung, bei denen ab dem 1. Januar 2022 eine Mutation erfolgte, ohne dass sich der Invaliditätsgrad geändert hat (z.B. Eintritt des 2. Versicherungsfalls, Zivilstandswechsel etc.). Ebenso gilt er für Kinderrenten, auf die der Anspruch nach dem 1. Januar 2022 entsteht. Davon betroffen sind die Gruppen «Besitzstand», «Mainstream» und «Junge Er- wachsene».
7007 Dieser Sonderfallcode ist nach dem 1. Januar 2022 bei ei-
7/24 ner Zuwachsmeldung ans ZRR für die alle drei Gruppen zu verwenden.
7008 Der Sonderfall-Code 85 ist auch für Kinderrenten zu ver-
wenden, auf die der Anspruch nach dem 1. Januar 2022 entsteht (z.B. Geburt eines Kindes, Wiederaufnahme der Ausbildung etc.) und die Hauptrente, zu der sie gewährt wird, noch nicht mit dem Sonderfall-Code 33 oder 85 ans ZRR gemeldet wurde.
7009 Weiter ist der Sonderfall-Code 85 für IV-Renten zu verwen-
den, bei denen der Sonderfall-Code 38 entfällt (siehe Rz 4001) und die neue Rente weiterhin im System der Vier- telsrentenstufen verbleibt. Das Gleiche gilt beim Wieder- aufleben der Invalidität bei altrechtlichen Renten (Rz 3001) und der Übergangsleistung (Rz 6002).
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8. Renten mit Berechnungsgrundlagen gemäss 9. AHV-
Revision; Unterstützung durch ACOR
8001 Das Rentenberechnungsprogramm ACOR ist in der Lage,
Renten der 9. sowie der 10. AHV-Revision zu berechnen. Es gelten allerdings folgende Besonderheiten.
8002 Laufende IV-Renten mit Berechnungsgrundlagen aus der
9. AHV-Revision werden in den Fällen, die im Kreisschrei-
ben über die Berechnung von überführten und altrechtli- chen Renten bei Mutationen und Ablösungen (KS 3) aufge- führt sind, automatisch in die 10. AHV-Revision überführt. Diese Fälle können damit problemlos mit ACOR berechnet werden.
8003 IV-Renten mit Berechnungsgrundlagen gemäss 9. AHV-
Revision können hingegen in folgenden Fällen nicht direkt mit dem Berechnungsmodul ACOR verarbeitet werden, da sie weiterhin im System der 9. AHV-Revision bleiben: – Änderung des Invaliditätsgrades – Anspruchsbeginn oder -ende einer Kinderrente – Heirat eines Rentenbezügers mit einer versicherten Per- son ohne Rentenanspruch
Dennoch kann das Berechnungsmodul ACOR als Berech- nungshilfe für diese Fälle verwendet werden, indem die Verwendung des Berechnungsmoduls der 10. AHV-Revi- sion erzwungen wird.
8004 In diesen Fällen kommt es zu keiner Änderung der Berech-
nungsgrundlagen. Die Elemente zur Ermittlung des prozen- tualen Anteils der Rente oder die Fortführung des bisheri- gen Rentensystems mit Viertelsrentenstufen können daher mit dem ACOR-Modul gemäss 10. Revision erstellt wer- den. Das Ergebnis kann jedoch nicht exportiert werden.
8005 Ausserdem muss in diesen Fällen die Überversicherung
manuell geprüft werden. Andernfalls würde dies zu einem fehlerhaften Resultat führen, weil die Berechnungsmethode gemäss 9. AHV-Revision anders ist. EDI BSV | Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen
8006 Die Meldungen müssen in diesen Fällen mit den erforderli-
chen Sonderfall-Codes manuell erfasst werden.
8007 Es liegt im Verantwortungsbereich der Ausgleichskasse,
die Richtigkeit der Berechnung zu überprüfen und sie ge- gebenenfalls zu ändern, insbesondere wenn das Resultat auf eine Überversicherung hindeutet.
8008 Es liegt im Verantwortungsbereich der Ausgleichskasse, zu
entscheiden, ob sie diese Berechnungshilfe von ACOR verwenden und die entsprechenden Meldungen selber er- stellt.
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