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Übergangsregelung für Witwerrenten der AHV in Folge Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

21.10.2022

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen Nr. 460

Übergangsregelung für Witwerrenten der AHV in Folge Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

1. Ausgangslage

In ihrem Urteil vom 11. Oktober 2022 bestätigte die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 20. Oktober 2020 i. S. B. gegen die Schweiz (Beschwerde 78630/12). Der EGMR stellte eine der Euro- päischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zuwiderlaufende Ungleichbehandlung fest, weil die Wit- werrente des Beschwerdeführers mit Erreichen der Volljährigkeit seines jüngsten Kindes aufgehoben wurde, was bei einer Witwe in der gleichen Situation nicht der Fall gewesen wäre. Die Schweiz muss dem nunmehr verbindlichen Urteil des EGMR Folge leisten und die festgestellte Rechtsverletzung mit Rechtskraft des Urteils am 11. Oktober 2022 beenden. Die gesetzlichen Grundla- gen müssen daher unter Einhaltung des Gesetzgebungsverfahrens angepasst werden. Dieses Verfah- ren kann relativ langwierig sein und wird daher erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Mit einer Übergangsregelung soll die vom EGMR festgestellte Rechtsverletzung jedoch schnellstmöglich beho- ben werden.

2. Übergangsregelung für laufende und künftige Witwerrenten

Da sich das Urteil der Grossen Kammer auf einen Einzelfall bezieht, kommt es nur in Situationen zum Tragen, die mit der beurteilten Situation identisch sind. Konkret bedeutet dies, dass lediglich Witwer mit Kindern die Witwerrente zu denselben Bedingungen erhalten wie Witwen in einer vergleichbaren Situ- ation. So endet die auf der Grundlage von Artikel 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Voll- endung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes, sondern wird weiterhin ausgerichtet. Diese Über- gangsregelung stellt die Anwendung von Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 24a AHVG nicht in Frage. D.h., dass kinderlosen Witwern auf der Grundlage dieses Urteils auch weiterhin keinen Anspruch auf eine Witwerrente erwächst und bei geschiedenen Männern der Anspruch auf die Witwerrente in jedem Fall mit der Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes endet. Zudem hat das vorgenannte Urteil keinen Einfluss auf die Witwenrenten. Die Übergangsregelung gilt ab dem 11. Oktober 2022, das heisst mit der Rechtsverbindlichkeit des abschliessenden Urteils der Grossen Kammer und dauert bis zum Inkrafttreten einer nächsten Revision des AHVG betreffend die Hinterlassenenrenten. Die Weisungen und andere Dokumente werden in ei- nem weiteren Schritt angepasst.

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Die folgenden Personengruppen von Witwern sind von der Übergangsregelung betroffen. Darunter fal- len auch überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner, die Witwern gleichgestellt sind.

  • Witwer mit minderjährigen Kindern, deren Rente zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils (11. Oktober 2022), bereits ausbezahlt wird. Darunter fallen auch die Fälle, für welche die An- meldung nach dem 11. Oktober 2022 eingereicht wird. Für den Anspruch auf eine Witwerrente über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus, ist massgebend, dass das Kind am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hatte.

  • Nicht geschiedene Ehemänner mit Kindern, die nach dem 11. Oktober 2022 verwitwen, d.h. deren Leistungsanspruch infolge eines Todesfalls entsteht, der nach diesem Datum eintritt. Massgebend ist, dass der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder hat; das Alter des Kindes ist (wie bei Witwen) unerheblich.

  • Witwer mit Kindern, die die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall am 11. Oktober 2022 hängig ist.

  • Männer, deren Anspruch auf eine Witwerrente gestützt auf Artikel 23 Absatz 5 AHVG wieder- auflebt, sofern das jüngste Kind, welches Anspruch auf die Witwerrente gab, am 11. Oktober

2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

Für diese Personen werden die Witwerrenten gemäss Artikel 23 AHVG gewährt und über das 18. Al- tersjahr des Kindes hinaus ausbezahlt. Die Leistungen sind also nicht mehr zeitlich befristet und erlö- schen nur bei Tod, Wiederverheiratung oder Entstehung des Anspruchs auf eine höhere AHV-Alters- rente bzw. IV-Rente. Für die Ablösung der Witwerrente durch die eigene AHV-Altersrente oder IV-Rente gelten die Bestimmungen analog zu den Witwenrenten (Rz 5620 ff. RWL). Witwer, deren Renten aufgrund einer am 11. Oktober 2022 rechtskräftigen Verfügung nicht mehr ge- zahlt werden sind von dieser Übergangsregelung nicht betroffen. Da eine Gesetzesänderung oder Rechtsprechung kein Grund für eine Wiedererwägung darstellen, sind Anträge auf Wiederaufleben ei- ner Witwerrente, die vor dem 11. Oktober 2022 aufgrund der Volljährigkeit des Kindes erloschen ist und über die rechtskräftig verfügt wurde, demzufolge abzulehnen. Die Übergangsregelung tritt, wie das Urteil der Grossen Kammer, per 11. Oktober 2022 in Kraft. Verfü- gungen über die Rentenaufhebung, die nach dem 11. Oktober 2022 eröffnet wurden, müssen annulliert werden. Ebenfalls müssen Verfügungen, die am 11. Oktober 2022 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, annulliert werden. Es sind neue Verfügungen zu erlassen und die Witwerrente muss über die Volljährigkeit des Kindes hinaus weitergezahlt werden. Sofern Nachzahlungen vorzunehmen sind, die weiter als 2 Jahre zurückliegen, ist ein Verzugszins geschuldet (Rz 10503 ff. RWL). Die Umsetzung der Übergangsregelung bei den Vollzugsorganen wird aufgrund von Anpassungen im Rentenberechnungsprogramm, der IT-Systeme und verschiedener Abläufe sowie der Rentenregister einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Leistungen sind jedoch rückwirkend per 11. Oktober 2022 zu ge- währen.

3. Übersicht der möglichen Konstellationen und daraus folgenden Auswir-

kungen Die nachfolgend dargestellten Konstellationen gelten für Witwer sowie für Personen, deren eingetra- gene Partnerschaft durch Tod aufgelöst wurde.

Situation am 11. Oktober 2022 Anspruch auf Witwerrente zu treffende Massnahme durch Ausgleichskasse laufende Witwerrente unbefristeter Anspruch Information und neue Verfügung (Witwer mit Kind unter 18 Jahren an den Leistungsbezüger im Zeitpunkt Verwitwung) Ausrichtung der Witwerrente über das 18. Altersjahr des Kin- des hinaus Anmeldung für Witwerrente nach unbefristeter Anspruch, sofern Verfügung und Ausrichtung der dem 11. Oktober 2022 für eine Witwer am 11. Oktober 2022 zeitlich unbefristeten Witwerrente vor dem 11. Oktober 2022 einge- mindestens ein minderjähriges tretene Verwitwung Kind hat (bspw. verspätete Anmeldung) Anmeldung für Witwerrente nach unbefristeter Anspruch, sofern Verfügung und Ausrichtung der dem 11. Oktober 2022 für eine Witwer im Zeitpunkt der Verwit- zeitlich unbefristeten Witwerrente nach dem 11. Oktober 2022 ein- wung ein Kind hat (Alter des Kin- getretene Verwitwung des ist unerheblich) Wiederaufleben des Anspruchs unbefristeter Anspruch auf Wit- Verfügung über Wiederaufleben auf Witwerrente gemäss Art. 23 werrente, sofern das Kind am und Anspruch auf neu zeitlich Abs. 5 AHVG 11. Oktober 2022 das 18. Alters- unbefristete Rente jahr noch nicht vollendet hat Ausrichtung der Witwerrente über das 18. Altersjahr des Kin- des hinaus nicht rechtskräftige Verfügung neu unbefristeter Anspruch auf Neue Verfügung von Amtes we- über die Einstellung der Witwer- Witwerrente gen rente aufgrund der Volljährigkeit Wiederaufnahme der Auszah- des Kindes lung der Witwerrente ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes und zeitlich unbefristete Ausrichtung hängiges Einspracheverfahren neu unbefristeter Anspruch auf Neue Verfügung im Rahmen des nach Einstellung der Witwerrente Witwerrente Einspracheverfahrens aufgrund der Volljährigkeit des Wiederaufnahme der Auszah- Kindes lung der Witwerrente ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes, ggf. zuzüglich Verzugs- zins auf Nachzahlungsbetrag und zeitlich unbefristete Ausrich- tung hängiges Beschwerdeverfahren Abwarten des Gerichtsurteils vor Gericht rechtskräftige Verfügung über weiterhin kein Anspruch auf Wit- allfällige Anträge auf Wiederer- Einstellung der Witwerrente auf- werrente wägung sind abzulehnen grund Volljährigkeit des Kindes vor 11. Oktober 2022 Geschiedene Ehegatten gemäss Keine Änderung, Anwendung allfällige Anträge auf Wiederer-

Art. 24a AHVG des geltenden Rechts wägung sind abzulehnen

4. Übergangsregelung für laufende und künftige Ergänzungsleistungen

EL-Anspruch beim Bezug einer Witwerrente Personen, welche unter die Übergangsregelung nach Ziffer 2 fallen und denen die Witwerrenten unter denselben Bedingungen wie für Witwen mit Kindern gemäss Artikel 23 AHVG gewährt und ausbezahlt werden, können während der gesamten Bezugsdauer der Witwerrente einen EL-Anspruch geltend ma- chen, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. In Fällen, in denen eine Witwerrente aufgrund der Übergangsregelung nach Ziffer 2 wieder auflebt, lebt auch ein allfälliger EL-Anspruch wie- der auf.

EL-Anspruch ohne Bezug einer Witwerrente Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, kann eine verwitwete Person auch dann einen EL-Anspruch geltend machen, wenn sie keine Hinterlassenenrente der AHV bezieht. Vorausset- zung dafür ist, dass die Person einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV hätte, wenn der verstorbene Ehegatte, die verstorbene eingetragene Partnerin oder der verstorbene eingetragene Part- ner die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllt hätte (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 ELG). Während der Dauer der Übergangsregelung können nicht geschiedene Ehemänner sowie eingetra- gene Partnerinnen und Partner nach der Verwitwung auch dann einen EL-Anspruch geltend machen, wenn das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Dies gilt jedoch nur, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Die Person bezog am 11. Oktober 2022 EL, weil sie zu diesem Zeitpunkt verwitwet war und minderjährige Kinder hatte;

  • die Person ist vor dem 11. Oktober 2022 verwitwet und das jüngste Kind hat das 18. Altersjahr am 11. Oktober 2022 noch nicht vollendet, der Zeitpunkt der EL-Anmeldung und des EL-An- spruchsbeginns ist unerheblich;

  • die Person ist nach dem 11. Oktober 2022 verwitwet und hat zum Zeitpunkt der Verwitwung Kinder, das Alter der Kinder ist unerheblich;

  • die EL sind eingestellt worden, weil das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat, der EL- Bezüger hat die entsprechende Verfügung angefochten, und der Fall ist am 11. Oktober 2022 hängig; oder

  • der Anspruch auf die Witwerrente, auf welche die Person Anspruch gehabt hätte, wenn der verstorbene Ehegatte, die verstorbene eingetragene Partnerin oder der verstorbene eingetra- gene Partner die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllt hätte, würde nach Artikel 23 Absatz 5 AHVG wieder aufleben, und das jüngste Kind, welches Anspruch auf die Witwerrente gäbe, hat am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet. Kinderlose und geschiedene Witwer haben weiterhin keinen EL-Anspruch.

Berechnung der jährlichen EL Während der Dauer der Übergangsregelung ist Artikel 14b ELV sinngemäss auf Witwer ohne minder- jährige Kinder anwendbar. Nichtinvaliden Witwern ist deshalb ab dem Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes folgt, als Erwerbseinkommen mindestens das anwendbare Mindesteinkommen nach Artikel 14b Buchstabe a–c ELV anzurechnen. Die entsprechenden Weisungs- bestimmungen (Kap. 3.4.2.5 und 3.4.2.6 WEL) finden ebenfalls sinngemäss Anwendung.

Zeitlicher Geltungsbereich der Übergangsregelung Die Übergangsregelung tritt rückwirkend per 11. Oktober 2022 in Kraft. EL-Ansprüche nicht geschie- dene Ehemänner sowie eingetragener Partnerinnen und Partner, die vor diesem Datum rechtskräftig aufgehoben worden sind, weil das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat, leben nicht wieder auf.

War die Verfügung am 11. Oktober 2022 noch nicht rechtskräftig, lebt der EL-Anspruch hingegen von Amtes wegen wieder auf. Dasselbe gilt für EL, deren Einstellung für den Zeitraum nach dem 11. Oktober 2022 bereits verfügt worden ist. In diesen Fällen sind die entsprechenden Verfügungen von Amtes we- gen in Wiedererwägung zu ziehen, und die Auszahlung der EL ist ab dem Zeitpunkt der Aufhebung aufgrund der Volljährigkeit des Kindes wieder aufzunehmen. Für allfällige Verzugszinsen vgl. Kapitel 4.5 WEL.

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