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Italien: Vorgehen bei der Koordinierung der Familienleistungen Deutschland: Erhöhung des Kindergeldes

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Familienfragen

9. Februar 2023

Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 55 Italien: Vorgehen bei der Koordinierung der Familienleistungen Deutschland: Erhöhung des Kindergeldes

Italien: Vorgehen bei der Koordinierung der Familienleistungen

In Italien besteht seit dem 1. März 2022 Anspruch auf die neue Familienleistung Assegno unico e universale per i figli a carico, die frühere italienische Familienleistungen ersetzt hat (siehe Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 47 vom 22. Dezember 2021 und Nr. 49 vom 4. Juli 2022).

Die Rechtslage in Bezug auf die Koordinierung des Assegno unico e universale im Rahmen der Durchführung der EU-Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 ist mangels Informationen seitens der italienischen Behörden nach wie vor nicht geklärt. Nachdem Interventionen auf verschiedenen Ebenen (Ministero del Lavoro, INPS etc.) keine Reaktion der italienischen Behörden bewirken konnten, hat das BSV die Problematik im Dezember 2022 der EU-Verwaltungskommission zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unterbreitet. Bis zur Klärung der Rechtslage und einem allfälligen Entscheid auf europäischer Ebene dürfte es noch einige Zeit dauern.

Damit die Anspruchsberechtigen die ihnen zustehenden schweizerischen Leistungen im Rahmen des Möglichen erhalten und um allfällige Verrechnungsverfahren mit Italien soweit möglich zu vermeiden, empfiehlt das BSV Folgendes:

Wie bereits in der Mitteilung Nr. 49 erläutert, bieten die europäischen Koordinationsverordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 keine Rechtsgrundlage für einen Leistungsaufschub bis zur Rückmeldung der italienischen Träger.

Unzulässig ist das Aussetzen der schweizerischen Leistungen insbesondere in den Fällen, in denen ausschliesslich die Schweiz für die Zahlung von Familienleistungen zuständig ist, oder wenn die Schweiz gemäß Art. 68 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eindeutig der prioritär zuständige Staat ist.

Kann jedoch aufgrund von Angaben, die beim Versicherten eingeholt werden können, die Zuständigkeit gemäss Art. 68 Abs. 1 Bst. b VO (EG) 883/2004 und allenfalls die Höhe des Differenzbetrags (Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 883/2004) festgesetzt werden, so können die Familienausgleichskassen eine vorläufige Entscheidung i.S. von Art. 60 Abs. 3 VO (EG) 987/2009 treffen.

Erweist sich die Entscheidung betreffend Zuständigkeit oder der Höhe des Differenzbetrags nachträglich als falsch, so kann bei zu geringen Leistungen eine Nachzahlung erfolgen oder bei zu hohen Leistungen das Verfahren zur Rückforderung gemäss Art. 72 oder Art. 73 VO (EG) 987/2009 durchgeführt werden (s. auch Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 49).

Deutschland: Erhöhung des Kindergeldes

Seit dem 1. Januar 2023 wird für jedes Kind ein monatliches Kindergeld von 250 Euro ausbezahlt.

Für allfällige Fragen wenden Sie sich bitte an: international@bsv.admin.ch

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