Beherbergung von Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S durch Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
04.05.2023
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 468
Beherbergung von Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S durch Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen Die Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 451 vom 1. April 2022 legt fest, wie der Mietzins von Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist, wenn diese Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S bei sich aufnehmen. Die Regelung wurde für die Dauer von maximal einem Jahr festgelegt. Aufgrund der anhaltenden Situation in der Ukraine und des weiterhin geltenden Schutzstatus S wird mit der vorliegenden Mitteilung die Regelung gemäss Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen Nr. 451 vom 1. April 2022 verlängert, bis die betroffene Person den Schutzsta- tus S verliert, der Schutzstatus S aufgehoben wird oder das BSV eine neue Weisung erlässt. Die vor- liegende Regelung gilt bis zum 31. März 2024.
Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 90 01, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch