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Beherbergung von Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S durch Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

04.05.2023

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 468

Beherbergung von Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S durch Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen Die Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 451 vom 1. April 2022 legt fest, wie der Mietzins von Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist, wenn diese Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S bei sich aufnehmen. Die Regelung wurde für die Dauer von maximal einem Jahr festgelegt. Aufgrund der anhaltenden Situation in der Ukraine und des weiterhin geltenden Schutzstatus S wird mit der vorliegenden Mitteilung die Regelung gemäss Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen Nr. 451 vom 1. April 2022 verlängert, bis die betroffene Person den Schutzsta- tus S verliert, der Schutzstatus S aufgehoben wird oder das BSV eine neue Weisung erlässt. Die vor- liegende Regelung gilt bis zum 31. März 2024.

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