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IV-Rundschreiben Nr. 435 / Präzisierung der Anspruchsvoraussetzungen und Zusprachekriterien von Umschulungsmassnahmen nach Art. 17 IVG

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung

22.12.2023

IV-Rundschreiben Nr. 435

Präzisierung der Anspruchsvoraussetzungen und Zusprachekriterien von Umschulungsmassnahmen nach Art. 17 IVG

1 Ausgangslage

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat am 07. März 2023 den Bericht «Evaluation von Umschulungsmassnahmen der Invalidenversicherung»1 veröffentlicht. Das BSV hat die darin aufgeführten Empfehlungen angenommen. Die Empfehlung 2 «Die EFK empfiehlt dem Bundesamt für Sozialversicherungen, in enger Zusammenarbeit mit den IV-Stellen klarere und einheitlichere Regeln beim Zugang zu Umschulungsmassnahmen festzulegen; dies im Hinblick auf eine bessere Gleichbehandlung der versicherten Personen.» wurde als besonders wichtig und somit als «Prio A» eingestuft. Zudem hat der Bundesrat am 18. Oktober 2023 beschlossen, Artikel 26bis Absatz 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 01. Januar 2024 zu ändern2. In Erfüllung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» soll neu bei der Ermittlung des Einkommens mit Invalidität (Invalideneinkommen), soweit dieses anhand statistischer Löhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) vorgenommen wird, ein pauschaler arbeitsmarktlicher Abzug berücksichtigt werden. Der neue Pauschalabzug beträgt 10 Prozent. Vor diesem Hintergrund präzisiert das BSV mit dem vorliegenden Rundschreiben die Anspruchsvoraussetzungen und Zusprachekriterien für eine Umschulungsmassnahme sowie die Übergangsbestimmung betreffend die Invaliditätsgradbemessung. Inhaltlich orientiert sich das Rundschreiben nach wie vor am gesetzlichen Rahmen und an der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit einem Richtwert von 20 % Erwerbseinbusse. Weitergehende Regelungen werden in der Arbeitsgruppe Eingliederung erarbeitet und bedürfen mit grosser Wahrscheinlichkeit Änderungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe.

2 Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen und der Zusprachekriterien

Das Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSBEM)3 (gültig ab 1.1.2022; Stand 1.1.2024) behält weiterhin seine Gültigkeit. Das vorliegende Rundschreiben ergänzt und präzisiert per 01. Januar 2024 die Anspruchsvoraussetzungen und Zusprachekriterien der Umschulungsmassnahmen (grau hinterlegt sind Ergänzungen im Vergleich zum KSBEM). Gleichzeitig werden einige zentrale Aspekte in Erinnerung gerufen.

Evaluation von Umschulungsmassnahmen der Invalidenversicherung (admin.ch) Medienmitteilung Dokumente | BSV Vollzug (admin.ch)

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2.1 Anspruchsvoraussetzungen

2.1.1 Voraussetzungen

  • Die Umschulungsmassnahme muss invaliditätsbedingt notwendig sein (vgl. Rz. 1707 KSBEM).

  • Die Umschulungsmassnahme muss geeignet, einfach und zweckmässig sein, um die Invalidität zu verhindern, vermindern oder beheben (Art. 1a IVG i.V.m. Art. 8 IVG). Dies bedeutet: o Die Umschulungsmassnahme muss geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 Bst. a IVG und Rz. 1702 KSBEM). o Die Umschulung ist der gesundheitlichen Einschränkung der versicherten Person angepasst (Rz. 1702 KSBEM). o Die versicherte Person muss motiviert sein und die für die vorgesehene Umschulungsmassnahme notwenigen Ressourcen mitbringen (Rz. 1702 KSBEM). o Der Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit verlangt von den IV-Stellen, dass günstigere Massnahmen (z.B. nach Art. 18ff. IVG) den Umschulungsmassnahmen vorgezogen werden, wenn mit ihnen ein gleichwertiges Eingliederungsziel erreicht werden kann (präzisiert Zweckmässigkeit in Rz. 1702 KSBEM).

  • Auch versicherte Personen ohne vorhandene Ausbildung können einen Anspruch auf eine Umschulung haben (Art. 6 Abs. 1 IVV).

2.1.2 Richtwert von 20 % Erwerbseinbusse

  • Anspruch auf eine Umschulungsmassnahme besteht, wenn eine Erwerbseinbusse von etwa 20 % vorliegt (Rz. 1704 KSBEM).

  • Die Berechnung der Erwerbseinbusse muss bei allen potenziell berechtigten Personen vorliegen und nachvollziehbar sein (Rz. 1704 KSBEM).

  • Die Erwerbseinbusse wird analog der Invaliditätsgradbemessung berechnet. Werden für die Berechnung hypothetische Löhne (LSE-Tabellen) für das Invalideneinkommen verwendet, werden diese um den Pauschalabzug von 10 % reduziert (siehe Kapitel 3).

  • Bei der Festlegung der Erwerbseinbusse muss die verbleibende Erwerbsdauer berücksichtigt werden (Rz. 1704 KSBEM).

  • Insbesondere bei jungen versicherten Personen muss bei der Berechnung der Erwerbseinbusse die voraussichtliche Einkommensentwicklung berücksichtigt werden (Rz. 1704 und 1705 KSBEM).

2.1.3 Abweichung vom Richtwert von 20 % Erwerbseinbusse

  • Sofern die Voraussetzungen (siehe 2.1.1) eingehalten sind, kann in begründeten Einzelfällen vom Erfordernis des Richtwertes von 20% Erwerbseinbusse abgewichen werden (präzisiert Rz. 1704 und 1705 KSBEM). Dies insbesondere bei o Bei jungen versicherten Personen, oder o Bei gering oder nicht qualifizierten versicherten Personen, oder o Bei versicherten Personen mit tiefem Einkommen

  • Eine Erwerbseinbusse von mindestens 15 %4 soll bei allen versicherten Personen eingehalten werden.

Die Erwerbseinbusse wird analog der Invaliditätsgradbemessung berechnet. Werden für die Berechnung hypothetische Löhne (LSE-Tabellen) für das Invalideneinkommen verwendet, werden diese um den Pauschalabzug von 10% reduziert (siehe Kapitel 3).

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2.2 Zusprachekriterien

Anders als die Anspruchsvoraussetzungen im Kapitel 2.1, die der Prüfung der Gewährung von einer Umschulungsmassnahme dienen, sind die Zusprachekriterien bei der Auswahl einer geeigneten, einfachen und zweckmässigen Umschulung zur Ausschöpfung des Eingliederungspotenzials der versicherten Personen relevant.

2.2.1 Anforderungen an die Zusprache von Umschulungsmassnahmen

  • Formale und non-formale Ausbildungen sind gleichwertig (ergänzt Rz. 1701 KSBEM).

  • Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine non-formale Ausbildung zweckmässiger und kostengünstiger ist als eine formale Ausbildung (ergänzt Rz. 1701 KSBEM).

  • Eine Umschulungsmassnahme kann zugesprochen werden, sofern die nach der Umschulungsmassnahme angestrebte Verweistätigkeit festgelegt ist.

  • Die IV-Stellen berücksichtigen bei der Wahl der Umschulung die bestehenden Kompetenzen (z.B. bisherige Ausbildungen oder Erwerbserfahrungen) der versicherten Person (ergänzt Rz. 1702 KSBEM).

2.2.2 Anforderungen an eine Umschulungsmassnahme

  • Die Umschulungsmassnahme muss, wenn immer möglich im ersten Arbeitsmarkt stattfinden (Rz. 1718 KSBEM).

  • Die Umschulungsmassnahme orientiert sich an der Nachfrage des Arbeitsmarktes (kein Nischenarbeitsplatz). Insbesondere bei noch längerer Resterwerbsdauer ist die Anforderung an eine ausreichend breite Verwertbarkeit gross (abgeleitet aus Empfehlung

4 der EFK).

• Umschulungsmassnahmen können zu einer höheren Qualifikation der versicherten Person führen, falls sie (ergänzt Empfehlung 3 der EFK, Art. 6 Abs. 1bis IVV und Rz. 1706 KSBEM): o gute Erfolgsaussichten haben o den Fähigkeiten der versicherten Peron entsprechen o zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind.

3 Anpassung der Invaliditätsgradbemessung ab 01. Januar 2024

Die Bemessung des Invaliditätsgrades von Versicherten, bei welchen kein Vergleich des effektiven Einkommens vor und nach der Invalidität möglich ist, wird angepasst. Die bisher angewendeten hypothetischen Löhne, die als zu hoch kritisiert wurden, werden um einen Pauschalabzug von 10% reduziert, um den Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Dies führt zu höheren IV-Renten und zu vermehrten Umschulungen. Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2023 in Erfüllung der Motion 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) verabschiedet. Sie tritt per 01. Januar 2024 in Kraft.

Die Berechnung des Anspruchserfordernisses der Erwerbeinbusse bei Umschulungsmassnahmen wird analog berechnet.

3.1 Übergangsbestimmung zu Art. 26bis Abs. 3 E-IVV:

Wurde eine Rente oder eine Umschulung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 01.01.2024 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird auf eine erneute Anmeldung eingetreten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung der Regelung von Artikel 26bis Absatz 3 IVV neu zu einem Rentenanspruch oder zu einem Anspruch auf eine Umschulung führen kann.

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3.2 Weitere Informationen

  • Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads»: AS 2023 635 - Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) (admin.ch)

  • Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) materielle Änderungen der Rz. 2222, 2226, 3102ff, 3414ff, 4200, 8300 und 9100ff KSIR ab 01. Januar 2024: Dokumente | BSV Vollzug (admin.ch)

  • IV-Rundschreiben Nr. 432, Intertemporalrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung des Pauschalabzuges https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5662

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