Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
10. Juli 2024
Hinweis 1136 Flexibilisierung der Reihenfolge der Begünstigten in der Säule 3a ............................................ 2
Stellungnahme 1137 Systematische Verwendung der 13-stelligen AHV-Nummer ...................................................... 3
Rechtsprechung 1138 Pflicht zum Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben bei Sozialhilfebeziehenden ......................... 4 1139 Lebenspartnerrente: Zulässigkeit einer reglementarischer Altersschwelle ................................ 4
Exkurs
1140 Schweizerinnen und Schweizer im Ausland
Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Advokat, Jurist beim BSV ........................................................... 6
Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch
Hinweis
1136 Flexibilisierung der Reihenfolge der Begünstigten in der Säule 3a
Die Reihenfolge der Begünstigten von Vorsorgevermögen der Säule 3a im Todesfall muss abgeändert werden können. Aktuell werden die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner gegenüber Kindern aus einer früheren Beziehung systematisch bevorzugt. An seiner Sitzung vom 7. Juni 2024 hat der Bundesrat einen Bericht verabschiedet, in dem verschie- dene Varianten analysiert werden, um den Vorsorgenehmenden die Möglichkeit zu geben, die Reihen- folge der Begünstigten zu ändern und der Situation von Patchworkfamilien besser Rechnung zu tragen.
In Erfüllung des Postulats Nantermod 22.3220 «BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung» klärte der Bundesrat die Zweckmässigkeit einer Überarbeitung der Bestimmungen der Säule 3a (BVV 3).
Heute haben Vorsorgenehmende nur wenig Möglichkeiten zu bestimmen, wer im Todesfall ihr Vorsor- gekapital erhalten soll. Das Gesetz sieht für die Begünstigten eine Kaskadenordnung vor: Als erstes begünstigt sind immer die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin bzw. der überlebende eingetragene Partner. Sie erhalten das gesamte Vorsor- gekapital (erster Rang). Sind im ersten Rang keine Personen zu begünstigen, rückt der zweite Rang nach (Kinder, Lebenspartner/in, Unterhaltsberechtigte) und so weiter, bis es mindestens eine begüns- tigte Person gibt. Sind mehrere Personen in einem Rang vorhanden, erfolgt die Zuteilung nach Köpfen. Die Vorsorgenehmenden können die Rangordnung in den ersten beiden Rängen zurzeit nicht ändern.
Die derzeitige Regelung benachteiligt die Kinder: Wenn ein Elternteil eine Ehegattin bzw. einen Ehegatte oder eine eingetragene Partnerin bzw. einen eingetragenen Partner hat, geht das gesamte Vorsorgekapital an diese Person. Die Vorsorgenehmenden können nicht bestimmen, wie sie ihr Vorsor- gekapital unter diesen Angehörigen und entsprechend ihrer Lebenssituation aufteilen möchten.
In Erfüllung des Postulats hat der Bundesrat in einem Bericht verschiedene Flexibilisierungsoptionen prüfen lassen. Er spricht sich für die Variante aus, bei der die Vorsorgenehmenden die Begünstigten vom zweiten in den ersten Rang verschieben können. Diese Lösung bietet mehr Flexibilität und schützt gleichzeitig die Personen, die mit der verstorbenen Person eine wirtschaftliche Gemeinschaft gebildet haben. Wenn die vorsorgenehmende Person nichts unternimmt, bleibt die Reihenfolge der Begünstigten bestehen, mit der überlebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin bzw. dem überlebenden eingetragenen Partner im ersten Rang und den Kindern im zweiten Rang.
Gleichzeitig hat der Bundesrat dem BSV den Auftrag erteilt, diese Änderungen der BVV3-Verordnung durchzuführen. Für diese wird eine öffentliche Konsultation durchgeführt.
Lien auf den Bericht: 22.3220 | BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung | Geschäft | Das Schweizer Parlament
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Stellungnahme
1137 Systematische Verwendung der 13-stelligen AHV-Nummer
Seit dem 1. Januar 2022 dürfen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die AHV-Nummer systematisch für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verwenden (Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung: Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden BBl 2019 7359). Institutionen ohne Behördencharakter, denen die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen wurde, sind nur dann zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer befugt, wenn ein Gesetz sie dazu ermächtigt. In der beruflichen Vorsorge bestanden die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen bereits (Art. 48 Abs. 4 und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6b BVG sowie Art. 89a Abs. 6 Ziff. 5a und Abs. 7 Ziff. 2 ZGB). Die Bezeichnung «AHV-Nummer», die sich auf die 13-stellige AHV-Nummer bezieht, wurde im Rahmen dieser Vorlage in den gesetzlichen Bestim- mungen vereinheitlicht (z. B. in Art. 24c Bst. b FZG in der deutschen und italienischen Fassung).
Die 13-stellige AHV-Nummer ist ein eindeutiger Identifikator. Ein Personenidentifikator dient dazu, die einzelnen Informationen innerhalb einer Sammlung von Personendaten korrekt zuzuordnen. Im Gegen- satz zu Vor- oder Nachnamen, die manchmal identisch sind und Verwirrung bringen können, ermöglicht ein eindeutiger Identifikator eine eindeutige Zuordnung von Datensätzen zu Personen. Dies verhindert Verwechslungen zwischen Dossiers und steigt die Datenqualität in den Registern.
Im Zusammenhang mit eingegangen Fragen weist das BSV auf einige Grundsätze hin, die für die Ver- wendung der AHV-Nummer in der beruflichen Vorsorge gelten:
• Verwendet wird ausschliesslich die 13-stellige AHV-Nummer; die alte 11-stellige AHV-Nummer (die vor dem 1. Juli 2008 zugewiesen wurde) darf nicht mehr verwendet werden.
• Die Vorsorgeeinrichtungen sind berechtigt, die AHV-Nummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden (Art. 48 Abs. 4 und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6b BVG).
Für die Meldung an das zentrale Register (Art. 24a ff. FZG) beispielsweise ist nur die 13-stellige AHV- Nummer zulässig.
Mehr zum Thema unter:
Systematische Verwendung der AHV-Nummer (SBN) (admin.ch)
Die AHV-Nummer (admin.ch)
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Rechtsprechung
1138 Pflicht zum Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben bei Sozialhilfebeziehenden
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2024, 8C_333/2023, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)
Nach Ansicht des Bundesgerichts ist eine Verpflichtung, die Sozialhilfebeziehende zum vorzeitigen Bezug von Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge zwingt, unverhältnismässig, wenn ein neuerlicher Rückfall in die Sozialhilfe droht, bevor die betroffenen Personen das Alter für einen Vorbezug der AHV-Rente erreicht haben.
Konkret bedeutet dies, dass die Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger nicht verpflichten werden können, sich mit 60 Jahren ihr Freizügigkeitsguthaben vorzeitig auszahlen zu lassen, wenn dieses beim Erreichen der Altersgrenze von 63 Jahren zum Vorbezug der AHV-Rente bereits aufgebraucht wäre.
(Art. 16 FZV)
Für die Zusammenfassung des Urteils verweisen wir auf die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 5. März 2024.
1139 Lebenspartnerrente: Zulässigkeit einer reglementarischer Altersschwelle
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2024, 9C_66/2024, Entscheid in deutscher Sprache)
Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente kann auch beim Vorhandensein von gemeinsamen Kindern an weitere Voraussetzungen geknüpft werden – vorliegend eine Altersschwelle von 45 Jahren.
(Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG)
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Lebenspartnerin des verstorbenen Versicherten, die mit diesem länger zusammengelebt hatte und Mutter eines gemeinsamen Kindes ist, die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente zu Recht verweigert wurde. Die Vorsorgeeinrichtung des Verstorbenen hatte die Leistungspflicht unter Hinweis auf eine Reglementsbestimmung abgelehnt. Danach setze der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente – auch bei Vorhandensein eines gemeinsamen Kindes – voraus, dass die begünstigte Person zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person das 45. Altersjahr vollendet habe. Die Lebenspartnerin, die diese Altersvoraussetzung nicht erfüllte, macht vor Bundesgericht geltend, dass die reglementarische Altersschwelle sachlich unangemessen und willkürlich sei. Sie führe zu einem Ausschluss von hinterbliebenen unverheirateten Elternteilen unter 45 Jahren von einer Hinterlassenenrente, was eine Diskriminierung darstelle.
Das Bundesgericht ruft in Erinnerung, dass eine Vorsorgeeinrichtung den Kreis der Anspruchsberech- tigten enger fassen kann als in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG umschrieben, denn die Begünstigung der darin genannten Personen zählt zur überobligatorischen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG). Dementspre- chend ist eine Vorsorgeeinrichtung frei zu bestimmen, ob und für welche dieser Personen sie Hinterlas- senenleistungen vorsehen will. Zwingend zu beachten sind lediglich die unter lit. a-c der Gesetzesbe- stimmung aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge. In diesem Sinne sind Altersschwellen bei Hinterbliebenenleistungen weit verbreitet, auch wenn diese üblicherweise lediglich hinterbliebene Ehepartner ohne Kinder betreffen.
In casu erwägt das Bundesgericht, dass die Statuierung unterschiedlicher Voraussetzungen für verhei- ratete und unverheiratete Paare nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstösst. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass unverheiratete Lebenspartner keine gesetzliche gegenseitige Unterhaltspflicht trifft, sondern grundsätzlich lediglich eine moralische gegenseitige Unterstützungspflicht. Zudem stellt Art. 20a Abs. 1 BVG bloss eine Kann-Vorschrift dar, weshalb auf eine Begünstigung weiterer Personen
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überhaupt verzichtet werden kann. Im Rahmen gewisser verfassungsmässiger Prinzipien (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) müssen somit auch restriktive Lösungen gestattet sein. So wurde bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden, dass es zulässig ist, den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente an weitere Voraussetzungen zu knüpfen, wie beispielsweise eine vorgängige Begünstigtenerklärung per Formular (BGE 142 V 233 E. 2.1) oder eine bestimmte Mindestdauer des Zusammenlebens (BGE 137 V 383 E. 3.3). Wenn es zulässig ist, eine Lebenspartnerrente auch beim hinterbliebenen Elternteil eines gemeinsamen Kindes nur dann auszurichten, wenn die Partner zuvor während fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, kann auch nichts dagegen einzuwenden sein, neben dem Vorhandensein von gemeinsamen Kindern zusätzlich eine – im Sozial- versicherungsrecht grundsätzlich erlaubte (vgl. E. 4.3.1; siehe auch BGE 137 V 383 E. 3) – Altersgrenze für den Leistungsanspruch festzulegen.
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Exkurs
1140 Schweizerinnen und Schweizer im Ausland
(Übersetzung des originalen französischen Textes)
Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Advokat, Jurist beim BSV
1. Einleitung
Der vorliegende Artikel befasst sich mit der Situation von Auslandschweizerinnen und Auslandschwei- zern in Bezug auf die berufliche Vorsorge. Im Fokus stehen dabei die für die «Fünfte Schweiz» gelten- den Gesetzesbestimmungen zur 2. Säule.
Die Schweiz war und ist seit der Zeit der Söldner, Missionare und anderen Schweizerinnen und Schweizer, die ihr Glück im Ausland suchten und häufig vor der Armut in der Heimat flohen, ein Auswanderungsland. Verschiedene Städte auf der Welt tragen die schweizerische Herkunft noch im Namen, beispielsweise Nova Friburgo 1, Nova Suiça, Nueva Suiza, New Bern, New Switzerland, Vevay 2, New Glarus, Nueva Helvecia, Nueva Berna und Purrysburg 3. Zu erwähnen ist auch die Schweizer Kolonie einer Genfer Gesellschaft in Sétif (Algerien) von 1853 bis 1956, für die Henry Dunant, der Grün- der des Roten Kreuzes, tätig war 4. Andere Auswanderinnen und Auswanderer aus der Schweiz (vor allem Zürcher Familien und Winzer aus Vevey) gründeten im Jahr 1823 in der Ukraine die Kolonien Zürichtal (heute: Solote Pole, «Goldenes Feld») auf der Krim und Schabo (Schabag) bei Odessa 5. Ein weiteres Beispiel ist die von General Johann August Sutter gegründete Kolonie Neu-Helvetien, die Blaise Cendrars in seinem Roman «Gold» thematisierte. Heute bezieht sich der Begriff Auslandschwei- zerinnen und Auslandschweizer insbesondere auf diplomatisches Personal und Schweizer Expats, die für Schweizer Unternehmen oder humanitäre Organisationen arbeiten.
2. Statistiken
Gegenwärtig lebt mehr als jeder zehnte Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Ende 2023 waren es insgesamt 11,1 % der Schweizer Bevölkerung. Das sind 813 400 Personen und 1,7 % mehr als im Jahr 2022 (2003 lebten 9,5 % der gesamten Schweizer Bevölkerung im Ausland, 2013 waren es 10,6 %). Jedes Jahr wandern rund 30 700 Schweizerinnen und Schweizer aus, 22 100 wandern (wieder) in die Schweiz ein (Wanderungssaldo der schweizerischen Staatsangehörigen: –8600 im Jahr 2023). Immer mehr Schweizerinnen und Schweizer leben im Ausland: 64 % in Europa, 16 % in Nordamerika, 7 % in Lateinamerika, 7 % in Asien, 4 % in Ozeanien und 2 % in Afrika. 21 % der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer waren unter 18 Jahre alt. Der Anteil der 18- bis 64-Jährigen belief sich auf 56 % und jener der über 65-Jährigen auf 23 %. Die Zunahme war in der ältesten Altersgruppe am stärksten (+3,9 % gegenüber 2022). Somit gibt es einen wachsenden Anteil von Schweizerinnen und Schweizern, die ihren Ruhestand im Ausland verbringen. In den Ländern mit grossen Auslandschweizergruppen weisen Thailand (41 %), Portugal (34 %), Spanien (32 %) und Südafrika (32 %) einen hohen Anteil an älteren Menschen aus. Zwischen 2022 und 2023 verzeichneten Portugal und Thailand bei dieser Altersgruppe einen ausgeprägten Anstieg um 15,6 % bzw. 8,2 %. Von den 3800 Neurentenbeziehen-
1 Nova Friburgo – Wikipedia (wikipedia.org)
2 Vevay (Indiana) – Wikipedia (wikipedia.org) 3 Purrysburg – Wikipedia (wikipedia.org) 4 Schweizer Kolonien der Genfer Gesellschaft – Wikipedia (wikipedia.org) 5 Siehe insbesondere: Zwei Schweizer Dörfer am Schwarzen Meer – Blog zur Schweizer Geschichte - Schweizerisches Nati- onalmuseum
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den, die zum Rentenbeginn auswanderten, zogen 83 % in ein europäisches Land. Spitzenreiter ist Por- tugal mit 15 %, gefolgt von Deutschland (13 %), Italien (11 %), Frankreich, Spanien und Serbien mit je 9 %. Ausserhalb Europas ist Thailand die Lieblingsdestination der Rentnerinnen und Rentner 6.
Gegenwärtig geht ein gutes Drittel der schweizerischen Renten ins Ausland: Rund 34 % der AHV-Ren- tenbeziehenden leben im Ausland. Das entspricht 968 000 Personen, wovon 15 % die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. Allerdings fliessen nur rund 15 % (7,3 Mrd. Fr.) der Gesamtsumme der Alters- und Hinterlassenenrenten der AHV (48,5 Mrd. Fr.) an Personen im Ausland (schweizerische und ausländische Staatsangehörige). Der im Vergleich zur Anzahl Beziehenden relativ niedrige Wert erklärt sich daraus, dass im Ausland lebende Personen oft unvollständige Beitragsjahre aufweisen. Insgesamt werden rund 82 % der AHV-Rentensumme an in der Schweiz oder im Ausland (29 %) wohnhafte Schweizer Staatsangehörige überwiesen 7.
Von den 251 000 IV-Renten wurden rund 223 700 in der Schweiz und 27 400 im Ausland ausgerichtet. Zu den IV-Neurentenbeziehenden liegen folgende Daten vor: 14 900 Schweizerinnen und Schweizer (davon 14 600 in der Schweiz und 300 im Ausland), 7400 ausländische Staatsangehörige (davon 5500 in der Schweiz und 1900 im Ausland) 8.
Für die 2. Säule liegen keine spezifischen publizierten Statistiken zu den BVG-Renten im Ausland vor. Von den 45 290 Bezügerinnen und Bezügern einer neuen Altersrente der beruflichen Vorsorge (Pensi- onskassen und Freizügigkeitseinrichtungen) waren 41 034 Schweizer Staatsangehörige und 4256 Aus- länderinnen und Ausländer 9.
6 Für weitere detaillierte Statistikdaten s. die folgenden Artikel: Zum Ruhestand ins Ausland? - Soziale Sicherheit CHSS Environ un tiers des retraités touchent leurs rentes AVS à l'étranger - rts.ch - Suisse S. auch folgende Internetseiten: Immer mehr Schweizerinnen und Schweizer wohnen im Ausland, insbesondere in Europa – Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Jahr 2023 | Medienmitteilung | Bundesamt für Statistik (admin.ch) Auslandschweizer/-innen | Bundesamt für Statistik (admin.ch) Auslandschweizer/innen nach Wohnland | Karte | Bundesamt für Statistik (admin.ch) Internationale Wanderung | Bundesamt für Statistik (admin.ch) Auslandschweizerstatistik (admin.ch) Die Bevölkerung der Schweiz ist 2023 stark gewachsen Bevölkerungsentwicklung und natürliche Bevölkerungsbewegung im Jahr 2023: provisorische Ergebnisse | Medienmitteilung | Bundesamt für Statistik (admin.ch) Noch nie gab es so viele Schweizer:innen im Ausland - SWI swissinfo.ch Wohin Schweizerinnen und Schweizer auswandern - SWI swissinfo.ch 7 AHV-Statistik 2023 (Jahresbericht, insbesondere S. 2, 3 und 4) AHV-Statistik (admin.ch) 8 IV-Statistik 2023 (Jahresbericht, insbesondere S. 1, 3 und 7) IV-Statistik (admin.ch) 9 Bezüger/innen einer neuen Altersrente und monatlicher Betrag pro Person, berufliche Vorsorge (Pensionskassen und Frei- zügigkeitseinrichtungen), nach Nationalität und Geschlecht - 2015–2022 | Tabelle | Bundesamt für Statistik (admin.ch) S. auch: Neurentenstatistik 2022 | Bundesamt für Statistik (admin.ch) Und: Berufliche Vorsorge | Bundesamt für Statistik (admin.ch) Statistiken der beruflichen Vorsorge und 3. Säule (admin.ch) (BSV)
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3. Anwendbare Bestimmungen je nach individueller Situation
Je nach individueller Situation der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht:
3.1 Barauszahlung der Austrittsleistung beim Verlassen der Schweiz
Im ersten Fall geht es um Schweizerinnen und Schweizer, die die Schweiz verlassen und ins Ausland ziehen. Sofern sie in der Schweiz nicht mehr erwerbstätig sind und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ihres letzten Arbeitgebers in der Schweiz austreten, können sie eine Barauszahlung der Austrittsleis- tung verlangen. Damit es sich um eine endgültige Ausreise aus der Schweiz gemäss Artikel 5 Ab- satz 1 Buchstabe a FZG handelt, dürfen sie nicht mehr nach dem BVG-versichert sein und auch nicht mehr im Inland wohnen 10. Die Vorsorgeeinrichtung muss zudem nachprüfen, dass nicht bereits kurz- fristig eine Rückreise in die Schweiz vorgesehen ist. Wenn die versicherte Person nämlich fest geplant hat, in absehbarer Zeit in die Schweiz zurückzukehren, handelt es sich nicht um eine endgültige Aus- reise, sodass die Vorsorgeeinrichtung der Barauszahlung nicht zustimmen kann.
Bei Ausreise in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union / Europäischen Freihandelsassozia- tion (EU/EFTA) unterliegt die Barauszahlung jedoch gewissen Einschränkungen. Gemäss Arti- kel 25f FZG ist die Barauszahlung für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge ausgeschlossen und nur für den überobligatorischen Teil möglich. Der obligatorische BVG-Teil bleibt bis fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter (60 Jahre) auf einem gesperrten Freizügigkeitskonto oder einer Freizü- gigkeitspolice in der Schweiz.
Bei Ausreise in ein Land ausserhalb der EU/EFTA besteht ein Anspruch auf die Barauszahlung des gesamten Vorsorgeguthabens (oder der Austrittsleistung). So können Personen bei definitiver Ausreise ins Vereinigte Königreich (UK) seit dem Brexit die Auszahlung der gesamten Leistung verlangen.
Die Barauszahlung ist dadurch begründet, dass es – ausser zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein – kein internationales Freizügigkeitssystem gibt. Folglich ist eine direkte Übertragung von Freizügigkeitsleistungen durch eine Schweizer Einrichtung an einen Pensionsfonds im Ausland nicht möglich (mit Ausnahme Liechtensteins). Wer jedoch aufgrund der definitiven Ausreise aus der Schweiz eine Barauszahlung erhalten hat, kann diese frei verwenden und beispielsweise Einkäufe in einen Pen- sionsfonds im Ausland tätigen, soweit die ausländischen Gesetze bzw. Reglemente dies gestatten.
Daneben gibt es den Sonderfall der schweizerischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger 11: Sie arbeiten weiter in der Schweiz, verlegen aber ihren Wohnsitz auf die andere Seite der Grenze ins benachbarte Ausland. In diesem Fall sind sie weiter bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Arbeitgebers in der Schweiz versichert. Die Barauszahlung (mit der Einschränkung für die EU/EFTA) können sie nur beantragen, wenn sie in der Schweiz nicht mehr erwerbstätig sind und weiterhin ausserhalb der Schweiz leben. Grenzgängerinnen und Grenzgänger können indessen den Vorbezug ihrer 2. Säule beantragen, um Wohneigentum in einem Nachbarland der Schweiz zu erwerben; es muss sich allerdings um ihren Hauptwohnsitz handeln (nicht um eine Zweitwohnung oder Ferienwohnung). Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in ihrem Wohnland Telearbeit leisten, bleiben grundsätzlich den Sozialversiche- rungen in der Schweiz (Sitzstaat des Arbeitgebers) und namentlich dem BVG unterstellt, sofern der Telearbeitanteil einen bestimmten Prozentsatz nicht überschreitet 12.
10 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96 Rz. 567 Pt. 2.1, S. 3. 11 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 150 Rz. 1012 (Exkurs). 12 Für weitere Informationen s. Internetseite des BSV: Auswirkungen von Telearbeit/Homeoffice auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext (admin.ch)
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3.2 Altersleistungen in Renten- oder Kapitalform
Schweizer Staatsangehörige, die in Kürze das gesetzliche oder reglementarische Referenzalter errei- chen und eine definitive Ausreise aus der Schweiz planen, können sich ihre Altersleistung als Rente oder Kapital auszahlen lassen (Art. 13 und 37 BVG). Personen mit einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice können ab dem Alter von 60 Jahren die Auszahlung ihres gesamten Guthabens bei einer Freizügigkeitsstiftung in der Schweiz ohne Einschränkung verlangen (Art. 16 FZV).
3.3 Weiterversicherung BVG
Der dritte Fall betrifft Schweizer Staatsangehörige, die weiter im BVG versichert sind, aber im Ausland arbeiten. Die Weiterführung der beruflichen Vorsorge kann obligatorisch oder freiwillig erfolgen, in Verbindung mit der Weiterversicherung der AHV auf obligatorischer oder freiwilliger Basis. Ist eine Person im Ausland weiterhin obligatorisch oder freiwillig in der AHV versichert, so besteht gleichzeitig eine entweder obligatorische oder freiwillige BVG-Versicherung, die bei Erwerbstätigkeit im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen zum Tragen kommt. Das BVG ist demnach eng mit der AHV ver- bunden: Die 2. Säule bildet die Ergänzung zur 1. Säule (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 BVG sowie ins- besondere Art. 7 Abs. 2 BVG) 13. Die obligatorische AHV wird insbesondere durch Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c AHVG geregelt, wonach Schweizer Staatsangehörige versichert sind, die im Ausland tätig sind:
1. im Dienste der Eidgenossenschaft,
2. im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten, 3. im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bun- desgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die die Voraussetzungen von Artikel 1a Absatz 1 Ziffer 1, 2 oder 3 AHVG erfüllen, sind folglich obligatorisch in der AHV versichert und unterstehen ebenfalls obligatorisch dem BVG. Dies bezieht sich insbesondere auf schweizerische Diplomatinnen und Diplo- maten oder Schweizer Staatsangehörige im Dienst des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) oder anderer Organisationen.
Auch die AHV kennt die Möglichkeit der «Weiterversicherung». Gemäss Artikel 1a Absatz 3 Buch- stabe a und b AHVG können die Versicherung weiterführen: a. Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm ent- löhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt (s. auch Art. 5 AHVV); b. nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr voll- enden (s. auch Art. 5g AHVV).
Für Schweizerinnen und Schweizer im Ausland, die die oben erwähnten gesetzlichen Kriterien erfüllen, besteht demnach die Möglichkeit der Weiterversicherung in der AHV. In Bezug auf Buchstabe a hängt die Weiterführung der Versicherung jedoch vom Einverständnis des Arbeitgebers ab. Nach Artikel 5 AHVV können Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind, die Versicherung nur weiterführen, wenn sie während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert waren und dies unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland; oder Ablauf der nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässigen Entsendedauer. Sie müssen also aufgrund einer früheren Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder als Arbeitnehmende über eine in einem internationalen Vertrag geregelte Entsendung in der AHV versichert gewesen sein. Bei einer Weiterversicherung in der
13 Vgl. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 125 Rz. 815 ; s. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 66 Rz. 400 und Nr. 117 Rz. 733.
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AHV besteht für Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, auch die Möglichkeit, in der beruflichen Vorsorge versichert zu bleiben. Schweizerinnen und Schweizer, die als Expats bei einem schweizerischen Unternehmen im Einsatz sind, können also weiterhin im BVG versichert sein, wenn sie auch in der AHV versichert bleiben und das Reglement der Vorsorgeeinrichtung dies vorsieht (sind sie jedoch als Expats für einen Arbeitgeber ohne Sitz in der Schweiz tätig, so besteht diese Möglichkeit grundsätzlich nicht; in dem Fall sind die Arbeitnehmenden grundsätzlich dem Sozialversicherungssystem des Erwerbslands unterstellt). Die Weiterversicherung in der AHV steht auch nichterwerbstätigen Personen offen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten (Art. 1a Abs. 4 Buchst. c AHVG und Art. 5j AHVV). Da diese Personen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, können sie hingegen nicht in der beruflichen Vorsorge versichert werden.
Daneben ist die Möglichkeit der «freiwilligen» Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 AHVG zu erwäh- nen: Der Beitritt zur freiwilligen AHV besteht nur ausserhalb der EU/EFTA. Sie ist also Schweizerinnen und Schweizern sowie Staatsangehörigen der EU/EFTA-Mitgliedsstaaten vorbehalten, die ausserhalb der EU/EFTA leben. Für den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV-Versicherung gelten gemäss Artikel 2 Ab- satz 1 AHVG und 1b IVG folgende Bedingungen:
- Besitz der schweizerischen Staatsbürgerschaft oder derjenigen eines Mitgliedstaates der Europäi- schen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelszone (EFTA); - ausserhalb der EU oder der EFTA wohnen; - unmittelbar vor dem Austritt aus der obligatorischen AHV/IV während mindestens 5 aufeinanderfol- genden Jahren bei der AHV/IV versichert gewesen sein; - das Gesuch muss spätestens 12 Monate nach Austritt aus der obligatorischen AHV/IV eingereicht werden 14.
Staatsangehörige der Schweiz oder der EU/EFTA, die ausserhalb der EU/EFTA wohnen und arbeiten, können zudem – zusätzlich zur freiwilligen AHV – auch der freiwilligen Versicherung der 2. Säule bei- treten. Sie können entweder bei ihrer letzten Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz versichert bleiben, falls nach Reglement zulässig, oder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, falls deren reglementari- sche Bestimmungen es erlauben 15.
Zu beachten sind zudem die Sozialversicherungsabkommen: Angestellte, die als Expats für ein Unter- nehmen mit Sitz in der Schweiz in einem Staat arbeiten, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungs- abkommen abgeschlossen hat, sind grundsätzlich dem Sozialversicherungssystem ihres Erwerbslan- des unterstellt. Bei vorübergehender Entsendung können sie – falls die Voraussetzungen erfüllt sind – ausnahmsweise im Herkunftsland versichert bleiben. Die Sozialversicherungsabkommen wirken sich indirekt 16 auf die berufliche Vorsorge aus: Insofern sie das in der obligatorischen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) anwendbare Recht festlegen, ziehen sie eine Unterstellung unter das BVG nach sich, wenn im jeweiligen Sozialversicherungsabkommen als anwendbares Recht das schweizerische Recht bestimmt wird.
14 Links zur fakultativen AHV/IV: Der freiwilligen AHV/IV beitreten (admin.ch) AHV / IV (admin.ch) Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (VFV) Merkblatt 10.01.d (ahv-iv.ch) Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen 15 S. auch unten Fussnote Nr. 17. 16 Bettina Kahil-Wolff, Droit social européen, Union européenne et pays associés, Schulthess, Genf 2017, Nr. 1269. S. auch Anne Troillet/Céline Moullet, «La prévoyance professionnelle des expatriés: questions choisies», in: Piliers du droit social, Mélanges en l’honneur de Jacques-André Schneider, IDAT, Lausanne, 2019, S. 191–206, v. a. S. 195.
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Die Weiterführung der Versicherung kommt auch unter den Voraussetzungen von Artikel 47 und 47a BVG in Betracht. Artikel 47 Absatz 1 BVG lautet: Scheidet der Versicherte aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann er die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen 17.
Die Option, um in der beruflichen Vorsorge versichert zu bleiben, besteht gemäss Artikel 47a BVG auch für Personen, denen nach Vollendung des 58. Altersjahrs von ihrem Arbeitgeber gekündigt wurde. So können Schweizerinnen und Schweizer, deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde und die daraufhin ins Ausland ziehen, ihre Vorsorge gemäss Artikel 47a BVG bei ihrer letzten Vorsorgeein- richtung in der Schweiz beibehalten, sofern sie weiterhin freiwillig in der AHV versichert bleiben (wobei die freiwillige AHV-Versicherung wie erwähnt nur ausserhalb der EU/EFTA möglich ist) 18.
3.4 Sabbatical
Schweizerinnen und Schweizer, die eine unbezahlte Auszeit im Ausland (Sabbatical) nehmen, sollten wissen, dass die obligatorische BVG-Versicherung ausgesetzt wird und dass die Versicherungsdeckung für die Risiken Invalidität und Tod grundsätzlich einen Monat nach der letzten Lohnzahlung endet (Art. 10 BVG). Häufig ist allerdings im Reglement der Vorsorgeeinrichtungen eine Weiterführung der Versicherung mit einer breiteren Abdeckung während des Sabbaticals sowie der freiwilligen Zahlung des Arbeitgeberbeitrags während eines bestimmten Zeitraums vorgesehen. Siehe z. B. Artikel 18a des Reglements von Publica (in Verbindung mit Art. 88d PersV). Anderenfalls kann sich die Person gemäss Artikel 47 BVG auf eigene Kosten versichern.
3.5 Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum (WEF)
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die (obligatorisch oder freiwillig) bei einer schweizeri- schen Vorsorgeeinrichtung versichert sind, können zur Finanzierung von Wohneigentum im Ausland den Vorbezug der 2. Säule beantragen. Der Vorbezug gemäss Artikel 30c BVG ist auch für eine Woh- nung im Ausland zulässig. Es muss sich aber um den Hauptwohnsitz der versicherten Person handeln; Ferien- oder Zweitwohnungen sind ausgeschlossen 19. Davon können insbesondere schweizerische Grenzgängerinnen und Grenzgänger Gebrauch machen. Nach Auffassung des BSV können Schweizer Staatsangehörige, die ins Ausland ziehen, zwecks Finanzierung ihres künftigen Hauptwohnsitzes im Ausland ebenfalls einen WEF-Vorbezug bei ihrer Vorsorgeeinrichtung beantragen. Ein WEF-Vorbezug steht auch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern offen, die über ein Konto bzw. eine Police bei einer Freizügigkeitseinrichtung in der Schweiz verfügen (da sie grundsätzlich bereits eine Baraus- zahlung verlangen können, spielt der WEF-Vorbezug eine untergeordnete Rolle; anders als der WEF- Bezug unterliegt die Barauszahlung bei Wegzug in die EU/EFTA jedoch gewissen Einschränkungen).
17 S. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 163 Rz. 1134. Vgl. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 110 Rz. 677 und «Vorsorge und Steuern», herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK, Cosmos Verlag, Fall A.5.4.1 sowie die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 2 Rz. 13 und Nr. 24 Rz. 149. Die Weiterführung der Versicherung nach Artikel 47 BVG ist namentlich bei der Auffangeinrichtung BVG zu den Bedingungen gemäss Vorsorgeplänen WG20 und WO20 möglich (Voraussetzung ist insbesondere die Weiterversicherung in der AHV): Vorsorgereglemente – Stiftung Auffangeinrichtung BVG (aeis.ch) 18 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 159 Rz. 1089 S. 13. 19 Zu den Beweisanforderungen dazu s. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 31 Rz. 180, Nr. 32 Rz. 188, Nr. 55 Rz. 329, Nr. 132 Rz. 864 und Nr. 135 Rz. 864, alle in der «WEF-Zusammenstellung» zusammengefasst.
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3.6 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die nie in der Schweiz gewohnt oder für ei- nen schweizerischen Arbeitgeber gearbeitet haben
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die nie für einen schweizerischen Arbeitgeber gearbei- tet haben, sind dem BVG nicht unterstellt, weil sie die in Kapitel 3.3 oben beschriebenen Versicherungs- voraussetzungen nicht erfüllen. Mit anderen Worten: Schweizer Staatsangehörige, die nie in der Schweiz gelebt und immer für einen ausländischen Arbeitgeber gearbeitet haben, sind grundsätzlich dem Sozialversicherungssystem des Erwerbsstaats unterstellt. Grundsätzlich haben sie also keinen Bezug zum schweizerischen BVG – ausser wenn sie eventuell Vorsorgeleistungen von einer Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung in der Schweiz beziehen.
3.7 Bezügerinnen und Bezüger von Vorsorgeleistungen
Es ist durchaus möglich, dass Schweizer Staatsangehörige im Ausland und/oder ihre Familien Vorsor- geleistungen beziehen. So können etwa beim Tod eines Schweizer Staatsangehörigen, der bei einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz versichert war (aktive versicherte Person oder Rentner/in) oder über ein Vorsorgeguthaben bei einer schweizerischen Freizügigkeitseinrichtung verfügte, gegebenenfalls die folgenden Personen in der Schweiz oder im Ausland Vorsorgeleistungen beziehen, sofern sie die Vo- raussetzungen des Schweizer Rechts über die berufliche Vorsorge und des jeweiligen Vorsorgeregle- ments erfüllen: Überlebender Ehegatte, überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender einge- tragener Partner, Waisen und weitere Begünstigte wie Konkubinatspartnerin oder Konkubinatspartner, Geschwister, Eltern und gesetzliche Erben gemäss Artikel 19, 19a, 20 und 20a BVG sowie 15 FZV. Diesbezüglich sei erwähnt, dass Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten ebenfalls an schweizeri- sche und ausländische Begünstigte im Ausland gezahlt werden müssen 20.
Zu berücksichtigen sind auch Schweizerinnen und Schweizer, die eine Alters- oder Invalidenrente be- ziehen und deren minderjährige Kinder – in der Schweiz oder im Ausland – eine Lehre oder ein Studium absolvieren. Gemäss Artikel 17, 20, 22 und 25 BVG haben Versicherte, denen eine Alters- oder Invali- denrente zusteht, Anspruch auf eine Zusatzrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisen- rente beanspruchen könnte; die Kinder der verstorbenen Person haben Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente; gleiches gilt für Pflegekinder, wenn die verstorbene Person für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. Bei versicherten Personen, die geheiratet haben oder in der Schweiz oder im Ausland lebende Kinder haben, müssen diese unterschiedlichen Bestimmungen des Schweizer Rechts beachtet werden.
Eine am 7. März 2024 vom Nationalrat angenommene Motion 21 fordert, die Alterskinderrenten in der AHV und der beruflichen Vorsorge abzuschaffen und durch Ergänzungsleistungen zu ersetzen, um Rentnerinnen und Rentner mit Kindern zusätzlich zu unterstützen. Nur die AHV/BVG-Waisenrenten und die bei Invalidität (IV) eines Elternteils gezahlten Kinderrenten würden aufrechterhalten. Bereits lau- fende Alterskinderrenten würden weiter ausgerichtet (Gewährleistung des Besitzstands). Der Bundesrat beantragte in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2024, die Motion abzulehnen, weil sie Kinder, deren Eltern das Rentenalter erreicht haben, benachteiligen würde 22.
Das Bundesgericht wiederum hatte einer invaliden versicherten Person das Recht auf eine Kinderrente für die Pflegekinder zugesprochen. Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht den Anspruch der versicherten Person auf eine Rente für die in Thailand verbliebenen Kinder der Ehefrau gewährt und
20 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 85 Rz. 491 und Nr. 129 Rz. 846. 21 Link Curiavista Motion 24.3004 vom 18. Januar 2024 «Abschaffung der Alterskinderrenten und gleichzeitige Erhöhung der Ergänzungsleistungen für Eltern mit Unterhaltspflichten», eingereicht von der Kommission für soziale Sicherheit und Ge- sundheit des Nationalrats. Vgl. auch Amtliches Bulletin der Nationalratssitzung vom 7. März 2024. 22 S. in der vorhergehenden Fussnote zitierten Link Curiavista.
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festgehalten, dass die versicherte Person trotz der geografischen Entfernung für den täglichen Unterhalt der Kinder aufkam 23.
Zu bedenken sind auch die möglichen Auswirkungen einer im Ausland (oder in der Schweiz) ausge- sprochenen Scheidung auf die Vorsorge von aktiven oder pensionierten Schweizer Staatsangehörigen, die bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung versichert sind. Von den Bestimmungen zum Vor- sorgeausgleich bei Scheidung könnten demnach auch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer betroffen sein 24. Seit dem 1. Januar 2017 sind einzig die schweizerischen Gerichte für Entscheidungen über die Vorsorgeguthaben zuständig, selbst wenn die Scheidung im Ausland ausgesprochen wird (Art. 64 Abs. 1bis IPRG) 25.
3.8 Rückkehr (oder erstmaliger Zuzug) in die Schweiz
Ferner ist die Situation von Schweizer Staatsangehörigen, die nach einem Auslandsaufenthalt in die Schweiz zurückkehren, zu betrachten. Dabei kann es sich auch um Auslandschweizerinnen und Aus- landschweizer handeln, die im Ausland geboren sind und gelebt haben und zum ersten Mal in die Schweiz einreisen.
Zunächst ist festzuhalten, dass Personen, die beim Verlassen der Schweiz eine Barauszahlung bezo- gen haben, diese grundsätzlich nicht zurückerstatten müssen.
Auch der Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum muss bei Rückkehr oder erstmaligem Zuzug in die Schweiz nicht zurückerstattet werden, ausser wenn das mit dem WEF-Vorbezug finanzierte Wohn- eigentum veräussert wird (Art. 30d Abs. 1 BVG).
Wenn die Person in der Schweiz (wieder) eine Arbeit aufnimmt und einen Jahreslohn von zurzeit mindestens 22 050 Franken erzielt (BVG-Eintrittsschwelle, Wert 2024), wird sie dem BVG bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Arbeitgebers unterstellt. Im ersten Fall werden Schweizer Staatsange- hörige, die ihr Leben lang im Ausland gelebt haben, erstmals im BVG in der Schweiz versichert. Im zweiten und wahrscheinlich häufigeren Fall treten die Schweizer Staatsangehörigen nach der Rückkehr eine Stelle in der Schweiz an und werden nun erneut – wie bereits vor ihrem Wegzug ins Ausland – bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung versichert. Der Unterschied zwischen den beiden Fällen ist insbesondere für den Einkauf relevant. Gemäss Artikel 60b Absatz 1 BVV 2 (gestützt auf Art. 79b Abs. 2 Buchstabe a BVG) gilt: «Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Zahlung in Form eines Einkaufs 20 % des reg- lementarischen versicherten Lohnes nicht überschreiten. Nach Ablauf der fünf Jahre muss die Vorsor- geeinrichtung den Versicherten, die sich noch nicht in die vollen reglementarischen Leistungen einge- kauft haben, ermöglichen, einen solchen Einkauf vorzunehmen» 26. Für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die früher bereits bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung versichert waren, gilt daher die Karenzfrist von fünf Jahren für Einkäufe von über 20 % des versicherten Lohns nicht. Hingegen gilt diese Fünfjahresfrist für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die erst- mals aus dem Ausland zuziehen und vorher noch nie bei einer schweizerischen Vorsorgeein- richtung versichert waren (sie würde auch für schweizerische Staatsangehörige gelten, die vor der Ausreise zwar in der Schweiz gelebt haben, aber aufgrund des Alters oder der Lohnhöhe nicht gemäss BVG versichert waren). Letztere können sich nach fünf Jahren in die vollen reglementarischen Leistungen einkaufen.
23 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 138 Rz. 916 (Entscheid 9C_340/2014). 24 S. insbesondere Art. 22 ff. FZG und die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 140, 142, 143, 144 und 147. 25 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 147 Rz. 985, Fragen 3 und 4. 26 Der Kommentar zu dieser Bestimmung wurde in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 83 Rz. 484 S. 21–22 veröffentlicht. S. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 86 Rz. 501 S. 8.
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Wie bereits erwähnt ist eine Überweisung von Freizügigkeitsguthaben durch eine ausländische Pensi- onskasse an eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung in der Schweiz ausgeschlossen, ausgenom- men zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz 27.
Die «Qualifying Recognized Overseas Pension Scheme» (QROPS) des Vereinigten Königreichs wer- den nicht als Freizügigkeitsleistungen, sondern eher als steuerlich nicht abzugsfähige Einkäufe betrach- tet (s. Art. 60b Abs. 2 BVV 2). Der Vorgang ist steuerneutral: Die Auszahlung/Überweisung wird nicht besteuert und auf der anderen Seite kann steuerlich kein Abzug für den Einkauf geltend gemacht wer- den 28. Gemäss Artikel 60b Absatz 2 BVV 2 ist die fünfjährige Karenzfrist mit der 20-Prozent-Beschrän- kung auf die QROPS nicht anwendbar. Allerdings werden QROPS in der Praxis immer seltener genutzt. Im Vereinigten Königreich sind nur zwei schweizerische Stiftungen als QROPS registriert und können daher in der Schweiz Guthaben britischer Pensionsfonds entgegennehmen.
Wenn Auslandschweizerinnen oder Auslandschweizer im Rentenalter in die Schweiz zurückkehren, können sie im Übrigen Altersleistungen beantragen, sofern sie bis zum Erreichen des Rentenalters bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung versichert waren und noch keine Renten bezogen ha- ben. Haben sie beim Verlassen der Schweiz ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice in der Schweiz belassen, so können sie die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens als Altersleistung beantragen. Vorstellbar ist auch, dass zurückkehrende Schweizer Staatsangehörige bei einer Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung in der Schweiz eventuell Leistungsansprüche (v. a. Todesfallkapital) geltend machen, sofern die gesetzlichen und reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind (s. oben Kap. 3.7).
4. Schlussbemerkung
Bei Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern gibt es ein sehr breites Spektrum möglicher Situa- tionen, auf die je nach den individuellen Lebensverläufen unterschiedliche Bestimmungen des BVG und des FZG Anwendung finden. Vor diesem Hintergrund soll der vorliegende Artikel zur Klärung der beruf- lichen Vorsorge von Auslandschweizerinnen oder Auslandschweizern beitragen.
27 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 567 Rz. 3 S. 4. 28 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 120 Rz. 765 S. 7, Kommentar zu Art. 60b Abs. 2 BVV 2.
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