IV-Rundschreiben Nr. 445 / Auswirkungen des Bundesgerichtsurteils 8C_823/2023 - Festlegung des Einkommens mit Invalidität anhand statistischer Einkommen der LSE
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Bereich Verfahren und Rente
26. August 2024
IV-Rundschreiben Nr. 445
Auswirkungen des Bundesgerichtsurteils 8C_823/2023 - Festlegung des Einkommens mit Invalidität anhand statistischer Einkommen der LSE
Das Bundesgericht hat am 23. Juli 2024 das Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 und eine ent- sprechende Medienmitteilung veröffentlicht. Das Bundesgericht kommt in diesem Urteil zum Schluss, dass der vom Bundesrat erlassene Artikel 26bis Absatz 3 IVV in der Fassung gültig vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 sich in gewissen Situationen zu restriktiv auswirkt. Deswegen sind ergänzend zu dieser Fassung des Artikels 26bis Absatz 3 IVV die Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug1 zu berücksichtigen.
Der Entscheid des Bundesgerichtes ist mit der Ausfällung am 8. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen und somit unmittelbar anwendbar. Dies führt zu folgenden Auswirkungen:
1 Hängige Rentenansprüche vor dem 1. Januar 2022 - Keine Auswirkungen
Bei Rentenansprüchen, welche für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 zu beurteilen sind, werden die bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Bestimmungen sowie die hierzu einschlägigen Rechtsprechungs- grundsätze (inkl. leidensbedingter Abzug) berücksichtigt, weshalb das Urteil des Bundesgerichtes hier keine Auswirkungen hat (vorbehalten bleibt eine revisionsweise Anpassung in der Zeit vom 1. Januar
2022 bis 31. Dezember 2023, vgl. nachfolgend Ziff. 2).
Am 1. Januar 2024 laufende Rentenansprüche sind sodann im Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmung IVV zur Änderung vom 18. Oktober 2023 zu überprüfen. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, ist einzig der Pauschalabzug anzuwenden (vgl. Ziff. 3) und der Rentenanspruch allfällig rückwirkend per 1. Januar 2024 zu erhöhen.
2 Hängige Rentenansprüche vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 – Prüfung
eines leidensbedingten Abzuges
Bei Rentenansprüchen, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 neu entstehen, muss das Bundesgerichtsurteil berücksichtigt werden, so dass bei der Festlegung des Einkommens mit Invalidität anhand statistischer Werte die Anwendung eines allfälligen leidens- bedingten Abzuges gemäss den Rechtsprechungsgrundsätzen, wie sie vor dem 1. Januar 2022 galten, zu prüfen ist. Dies bedeutet, dass ergänzend zum Abzug für Teilzeitarbeit von 10 % ein allfälliger leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist, der die weiteren Merkmale berücksichtigt, wie etwa qualitative Einschränkungen, welche nicht bereits bei der funktionellen Leistungsfähigkeit einbezogen werden konnten oder die Dienstjahre. Der Abzug für Teilzeitarbeit ist gestützt auf Artikel 26bis Absatz 3 IVV festzulegen und muss daher bei der Festlegung der Höhe des allfälligen leidensbedingten Abzuges unberücksichtigt bleiben (keine doppelte Berücksichtigung desselben Faktors). Der Abzug darf maximal 25 % (inkl. allfälligem Teilzeitabzug von 10 %) betragen.2
BGE 126 V 75 und BGE 134 V 322 BGE 126 V 75
EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 445 / Auswirkungen des Bundesgerichtsurteils 8C_823/2023 - Festlegung des Einkommens mit Invalidität anhand statistischer Einkommen der LSE (gültig ab 26.08.2024)
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung der Parallelisierung bzw. die Festlegung der funktionellen Leistungsfähigkeit sich jeweils nach den Artikeln 26 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 49 Absatz 1bis IVV (in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022) richten.
Dieselben Regelungen gelten auch für Rentenansprüche, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 infolge einer Revision oder einer rückwirkend abgestuften Zusprache anzupassen sind. Dabei sind die intertemporalrechtlichen Regelungen3 zu beachten.
Am 1. Januar 2024 laufende Rentenansprüche sind sodann im Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmung IVV zur Änderung vom 18. Oktober 2023 zu überprüfen. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, ist einzig der Pauschalabzug anzuwenden (vgl. Ziff. 3) und der Rentenanspruch allfällig rückwirkend per 1. Januar 2024 zu erhöhen.
3 Hängige Rentenansprüche ab dem 1. Januar 2024 - Keine Auswirkungen
Rentenansprüche, welche ab dem 1. Januar 2024 entstehen, richten sich nach den Bestimmungen gültig ab dem 1. Januar 2024. Das bundesgerichtliche Urteil äussert sich nur zum Artikel 26bis Absatz 3 IVV in der Fassung gültig vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 und hat daher keine Auswirkungen auf den Artikel 26bis Absatz 3 IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2024. Es wird somit bei der Festlegung des Einkommens mit Invalidität anhand statistischer Werte einzig der Pauschalabzug von maximal 20 % berücksichtigt.
4 Rechtskräftig entschiedene Fälle – Kein Handlungsbedarf
Wurde über den Rentenanspruch vor dem 8. Juli 2024 bereits rechtskräftig entschieden, so stellt das bundesgerichtliche Urteil keinen Grund dar, von Amtes wegen auf den entsprechenden Entscheid zurückzukommen. Das Urteil des Bundesgerichtes bildet auch keinen Grund für eine Neuanmeldung oder für ein Gesuch um Revision des Rentenanspruchs (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV).
Vgl. Buchstaben b und c der Übergangsbestimmungen IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020, vgl. auch Kapitel 9 «Übergangsbestimmungen» im KSIR.
EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 445 / Auswirkungen des Bundesgerichtsurteils 8C_823/2023 - Festlegung des Einkommens mit Invalidität anhand statistischer Einkommen der LSE (gültig ab 26.08.2024)