Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
7. Mai 2025
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Inhaltsverzeichnis
Hinweise 1150 Alles Gute zum Geburtstag, BVG ! ............................................................................................. 3 1151 Pflicht zur Meldung von Cyberangriffen ...................................................................................... 3
Stellungnahme
1152 WEF: Vermietung eines ersten Wohneigentums, mit anschliessendem
Erwerb eines neuen Wohneigentums ......................................................................................... 4
Rechtsprechung 1153 Zuständigkeit bei Streitigkeit über Verzugszinsen im Falle eines Anschlusswechsels .............. 5 1154 Paritätische Verwaltung .............................................................................................................. 6 1155 Vorsorgeausgleich: Anrechnung von WEF-Vorbezügen ............................................................ 7
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Hinweise
1150 Alles Gute zum Geburtstag, BVG !
Das BSV gratuliert dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG), das bereits vor 40 Jahren am 1. Januar 1985 in Kraft trat, zu seinem Geburtstag. Aus diesem Anlass wird das BSV im Laufe dieses Jahres eine Reihe von Artikeln über dieses vierzigjährige Gesetz in der Zeitschrift Soziale Sicherheit CHSS veröffentlichen.
Wir laden daher unsere Leserinnen und Leser ein, die Website der CHSS zu besuchen :
40 Jahre BVG - Soziale Sicherheit CHSS
1151 Pflicht zur Meldung von Cyberangriffen
Am 29. September 2023 hat das Parlament eine Änderung des Informationssicherheitsgesetzes (ISG; SR 128) verabschiedet, mit der eine Pflicht zur Meldung aller Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen eingeführt wird. Diese Änderung hatte eine vollständige Überarbeitung des 5. Kapitels des ISG zur Folge. Die Anpassungen im 5. Kapitel betreffend Cyberangriffe treten gleichzeitig mit der Cybersicherheitsverordnung (CSV; SR 128.51) in Kraft.
Die CSV regelt die Nationale Cyberstrategie, die Aufgaben des Bundesamts für Cybersicherheit (BACS), den Informationsaustausch des BACS mit den für den Schutz vor Cybervorfällen und Cyberbedrohungen zuständigen Behörden und Organisationen sowie die Meldepflicht für Cyberangriffe.
Pflicht zur Meldung
Das ISG hält die Pflicht zur Meldung von Cyberangriffen und die verschiedenen Arten der zu meldenden Cyberangriffen fest (Art. 74a ff. ISG). Die Meldepflicht betrifft die Bereiche, die unter dem Gesichtspunkt der Cybersicherheit für Hacker besonders interessante Ziele darstellen. Dazu gehört auch der Bereich der Privat- und Sozialversicherungen. Eine abschliessende Auflistung ist in Artikel 74b ISG enthalten. Gemäss Buchstabe i unterstehen auch Organisationen, die Leistungen zur Absicherung gegen die Folgen von Krankheit, Unfall, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, Alter, Invalidität und Hilflosigkeit erbringen, der Meldepflicht.
Im Bereich der beruflichen Vorsorge gilt die Meldepflicht für alle registrierten und nicht registrierten Vor- sorgeeinrichtungen, für die Freizügigkeitseinrichtungen, den Sicherheitsfonds BVG und die Auffangein- richtung (vgl. Botschaft vom 2. Dezember 2022 BBl 2023 84).
Im Bereich der individuellen Vorsorge (Säule 3a und 3b) unterstehen die Banken und die Versicherun- gen gemäss Artikel 74b Buchstabe e ISG ebenfalls der Pflicht zur Meldung von Cyberangriffen.
Die Cyberangriffe müssen über die vom BACS zur Verfügung gestellte Plattform gemeldet werden. Die zu meldenden Vorfälle sind in Artikel 14 CSV ausgeführt.
Interaktionen mit dem BACS
Institutionen, die einen Cyberangriff auf ihr Informatiksystem entdecken und diesen melden, werden vom BACS bei der Bewältigung des Vorfalls unterstützt. Finden mehrere Cybervorfälle oder Cyberbe- drohungen gleichzeitig statt, unterstützt das BACS prioritär die der Meldepflicht unterstehenden Organisationen und Behörden, bei denen sich der Vorfall am stärksten auf die Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das Wohlbefinden der Bevölkerung oder das Funktionieren der Wirtschaft auswirkt. Die Beratung und Unterstützung erfolgen grundsätzlich in Form von technischen Analysen sowie Auskünften zu technischen und organisatorischen Massnahmen.
Das BACS empfiehlt allen der Meldepflicht unterstellten Organisationen, sich auf der Kommunikations- plattform zu registrieren.
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Die CSV und das revidierte 5. Kapitel des ISG sind am 1. April 2025 in Kraft getreten.
Links: Informationssicherheitsgesetz ISG Cybersicherheitsverordnung Mitteilung des BACS
Stellungnahme 1152 WEF: Vermietung eines ersten Wohneigentums, mit anschliessendem Erwerb eines neuen Wohneigentums
Grundsätzlich kann eine versicherte Person, die mit Mitteln der Wohneigentumsförderung (WEF) bereits ein erstes Wohneigentum erworben hat und dieses später vermietet, kein neues Wohneigentum mit WEF mehr erwerben, ausser bei Veräusserung ihres ersten Wohneigentums oder Rückzahlung des ersten Vorbezuges.
Aufgrund von Fragen präzisiert das BSV wie folgt:
Wenn eine versicherte Person bereits einen ersten WEF-Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum getätigt hat und dieses später vermietet, aber weiterhin Eigentümerin ist, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, den Betrag des ersten Vorbezugs zurückzuzahlen, gemäss den Erläuterungen in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55 Rz. 329 S. 12, Nr. 135 Rz. 889 S. 7 und Nr. 157 Rz. 1073 S. 4.
Will die versicherte Person jedoch erneut Wohneigentum erwerben, kann sie grundsätzlich nicht mehr auf die WEF zurückgreifen, ausser sie veräussert ihr erstes Wohneigentum und investiert den Verkaufserlös innerhalb von zwei Jahren wieder in neues Wohneigentum (Art. 30d Abs. 4 BVG). Will die Person ihr erstes Wohneigentum nicht veräussern, kann sie den Betrag ihres ersten WEF-Vorbezugs aus eigenen finanziellen Mitteln zurückzahlen. Bei einer Wiederveräusserung des fraglichen Wohneigentums muss die bestehende grundbuchliche Veräusserungsbeschränkung gelöscht und das neue Wohneigentum mit Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch eingetragen werden. Nach Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Veräusserung des ersten Wohneigentums muss die versicherte Person den ersten WEF-Vorbezug mit dem Erlös aus der Veräusserung zurückzahlen.
Der WEF-Vorbezug darf nicht zur Finanzierung des Erwerbs von zwei oder mehr Liegenschaften verwendet werden, sondern gleichzeitig nur für ein Objekt (Art. 1 Abs. 2 WEFV) für den Eigenbedarf (Art. 30c Abs. 1 BVG und Art. 4 WEFV). Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der WEF-Vorbezug nicht mehr der Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum der versicherten Person und ihrer Familie dient, sondern rein gewinnorientiert für den Erwerb und die Vermietung verschiedener Liegenschaften verwendet wird. Der vorliegende Fall der Vermietung eines ersten Wohneigentums und des anschliessenden Erwerbs eines neuen Wohneigentums unterscheidet sich daher vom «einfachen» Fall (Gegenstand der oben genannten Mitteilungen), bei dem sich die Person nur darauf beschränkt, das Wohneigentum, dessen Eigentümerin sie bleibt, zu vermieten, ohne den Erwerb eines anderen Wohnobjektes mit Mitteln der WEF in Betracht zu ziehen und ohne die Möglichkeit auszuschliessen, wieder in dieselbe Wohnung zu ziehen.
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Rechtsprechung 1153 Zuständigkeit bei Streitigkeit über Verzugszinsen im Falle eines Anschlusswechsels
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2024, 9C_223/2024, Entscheid in deutscher Sprache)
Ist im Zusammenhang mit dem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung und den dabei zu übertragenden Vermögenswerten der Anspruch auf Verzugszins umstritten, so stellen sich Fragen des Vollzugs resp. der individuellen Umsetzung des entsprechenden "Hauptanspruchs", auch wenn über diesen selbst im Teilliquidationsverfahren zu befinden wäre. Für die Klärung dieser Fragen ist nicht die Aufsichtsbehörde, sondern das kantonale Berufsvorsorgegericht zuständig.
(Art. 53d Abs. 6 und Art. 73 BVG)
Die Firmengruppe X wechselte auf den 1. Januar 2020 von der Vorsorgeeinrichtung T zur Sammelstiftung V. Am 7. November 2019 beschloss die Vorsorgeeinrichtung T die Senkung des technischen Zinssatzes auf den 1. Januar 2020. Im Zusammenhang mit dem Anschlusswechsel der Vorsorgeeinrichtung durch die Firmengruppe X überwies sie zudem verschiedene Vermögenswerte an die Sammelstiftung V und führte mit Stichtag am 31. Dezember 2019 eine Teilliquidation durch. In der Folge teilte die Vorsorgeeinrichtung T der Firmengruppe X mit, dass aus der Teilliquidation ein kollekti- ver Anspruch auf versicherungstechnische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven in der Höhe von Fr. 12'750'000.- (davon "Vorsorgekapitalien der Rentenbeziehenden" von Fr. 1'461'000.-) bestehe. Daraufhin forderte die Firmengruppe X von der Vorsorgeeinrichtung T auf dem "fehlenden Rentende- ckungskapital" von Fr. 1'461'000.- einen Verzugszins von 5 % ab dem 1. Januar 2020. Die Vorsorge- einrichtung T überwies der Sammelstiftung V am 27. Januar 2022 Fr. 12'750'000, verweigerte jedoch den verlangten Verzugszins mit der Begründung, dass es sich beim Betrag von Fr. 1'461'000. nicht um einen Teil des "Vorsorgekapitals", sondern um Rückstellungen handle. Diese werde erst mit der Festlegung der zu übertragenden Rückstellungen und Reserven im Rahmen der Teilliquidation fällig. Die Firmengruppe X wandte sich daraufhin einerseits an die Aufsichtsbehörde und andererseits an das kantonale Verwaltungsgericht. Letzteres trat auf die Klage nicht ein, da es die Aufsichtsbehörde als zuständig ansah. Gegen diesen Entscheid legte die Firmengruppe X Beschwerde vor Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die "Hauptforderung" von Fr. 1'461'000, die dem Renten- deckungskapital oder den versicherungstechnischen Rückstellungen für die Senkung des technischen Zinssatzes zugerechnet werden könnte, bereits am 27. Januar 2022 erfüllt wurde. Strittig ist jedoch nicht diese "Hauptforderung", sondern die Verzugszinsforderung, welche eine berufsvorsorgerechtliche Angelegenheit gemäß Art. 73 BVG betrifft.
Für den geltend gemachten Verzugszins von zentraler Bedeutung ist laut Bundesgericht insbesondere die Fälligkeit der (durch die abgebende Vorsorgeeinrichtung T bereits anerkannten und beglichenen) "Hauptforderung" bzw. die Rechtzeitigkeit der Zahlung von Fr. 1'461'000. Dabei ist unerheblich, ob die- ser Betrag dem Rentendeckungskapital oder den technischen Rückstellungen zugeordnet wird oder ob über die "Hauptforderung" selbst im Teilliquidationsverfahren zu befinden wäre. Laut Bundesgericht entscheidend ist, dass sich bei der Verzugszinsforderung Fragen des Vollzugs resp. der individuellen Umsetzung eines "Hauptforderung" stellen. Für die Klärung dieser Fragen ist nicht die Aufsichtsbe- hörde, sondern das kantonale Berufsvorsorgegericht zuständig.
Das kantonale Berufsvorsorgegericht hat somit seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Das Bundes- gericht weist den Fall an dieses zurück, damit es über die Frage des Verzugszinses entscheidet.
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1154 Paritätische Verwaltung
(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 10. Februar 2025, 9C_63/2024, Urteil in französischer Sprache)
Art. 51 BVG verlangt keine Beteiligung der Berufsverbände bei der Wahl der Vertreter der Versicherten. Im Übrigen ist es Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere des obersten Organs, die Modalitäten der Wahl der Arbeitnehmervertreter gestützt auf Art. 51 Abs. 2 Bst. a BVG in einem Reglement zu regeln.
(Art. 51 BVG und Art. 49 Abs. 1 BV)
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sich das neue Verfahren zur Wahl der Personalvertreter in den Verwaltungsrat der Pensionskasse des Staates Freiburg (PKSF) nicht mit der Anforderung einer paritätischen Verwaltung der Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 51 BVG vereinbaren lasse. Sie argumentieren, dass die neue Regelung Gewerkschaften und andere Personalverbände ausser Acht lasse, ein Wahlverfahren vorsehe, in das der Staat als Arbeitgeber eingreifen könne, und den Arbeitnehmenden jegliche Möglichkeit nehme, angemessen von Personen mit den erforderlichen Kenntnissen und der notwendigen Unterstützung vertreten zu werden.
Laut BGer verstösst das neue Wahlverfahren aus folgenden Gründen nicht gegen die in Art. 51 BVG festgelegten Regeln für die paritätische Verwaltung:
Zunächst verlangt Art. 51 BVG keine Beteiligung der Berufsverbände an der Wahl der Vertreter der Versicherten. Die Beschwerdeführer berufen sich daher erfolglos darauf, dass die Personalverbände durch die Reform ausgeschlossen würden. Gemäss Art. 51 Abs. 3 erster und zweiter Satz BVG wählen die Versicherten ihre Vertreter in der Regel unmittelbar oder durch Delegierte. Auch wenn die Vorsor- geeinrichtungen innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens über einen grossen Handlungsspielraum bei der Regelung der Wahl der Vertreter der Versicherten verfügen, müssen die Arbeitnehmervertreter von den Arbeitnehmenden und die Arbeitgebervertreter von den Arbeitgebern gewählt werden (s. Art. 49 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 und 3 BVG; Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 77 Bst. C Ziff. 2 S. 3 f.). Die Vertreter können demnach unmittelbar durch alle Versicherten, durch die im innerbetrieblichem Wahlverfahren gewählte Vorsorgekommissionen, durch die sozialpartnerschaftlich organisierten Verbände (Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen) oder durch andere Delegierte gewählt werden (erwähnte Mitteilungen, Bst. C Ziff. 2 S. 3‒4). Die Beteiligung von Gewerkschaften oder Verbänden bei der Wahl der Vertreter der Versicherten ist im Bundesrecht nicht vorgeschrieben.
Die Vorsorgeeinrichtung muss zudem die verschiedenen Arbeitnehmerkategorien und deren zahlenmässige Stärke berücksichtigen und darauf achten, dass diese im paritätischen Organ angemessen vertreten sind (s. Art. 51 Abs. 2 Bst. b BVG; Botschaft BVG, BBl 1976 1 117 S. 173; BGE 142 V 239 E. 2.1).
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1155 Vorsorgeausgleich: Anrechnung von WEF-Vorbezügen
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2024, 5A_336/2023; Urteil in deutscher Spra- che)
Der WEF-Vorbezug unterliegt dem Vorsorgeausgleich. Wenn einer der Ehegatten, die ihre Ehe dem Güterstand der Gütertrennung unterstellt haben, vor der Einreichung der Scheidungsklage das Refe- renzalter erreicht und eine Altersrente bezieht, kann der Betrag des WEF-Vorbezugs angesichts der Gütertrennung nicht hälftig geteilt werden. Es entsteht somit ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124e ZGB. Der Vorbezug kann aber nicht einfach hälftig geteilt werden, sondern es ist zu berechnen, welcher Teil davon während der Ehe theoretisch verbraucht wurde.
(Art. 123 ZGB, 124e Abs. 1 ZGB und Art. 207 Abs. 1 ZGB)
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob ein während der Ehe getätigter WEF-Vorbezug dem Vorsorgeausgleich unterliegt, wenn die Parteien den Güterstand der Gütertrennung gewählt haben und der ausgleichspflichtige Ehegatte das Referenzalter bereits erreicht hat.
Grundsätzlich scheidet mit Eintritt des Vorsorgefalls Alter der WEF-Vorbezug aus dem Vorsorgekreislauf aus und das vorbezogene Guthaben wird zu einem Vermögensbestandteil des Vorsorgenehmers. In der Regel wird der Vorbezug für Wohneigentum im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten geteilt. Ist jedoch, wie im vorliegenden Fall, ein güterrechtlicher Ausgleich wegen der Gütertrennung nicht möglich, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124e ZGB). Diese stellt nach dem Bundesgericht eine Abgeltung dafür dar, dass die zu teilende Altersrente wegen des WEF-Vorbezugs tiefer ausfällt, als wenn die Ehescheidung vor Eintritt des Vorsorgefalles erfolgt wäre.
Das Gericht kommt zum Schluss, dass der WEF-Vorbezug nicht einfach hälftig geteilt werden könne, weil ein Teil davon theoretisch schon während der Ehe verbraucht wurde. Zur Berechnung der Entschädigung nach Art. 124e ZBG ermittelt das Bundesgericht die Rente, die sich aus dem Vorbezug ergeben hätte, wenn dieser im Vorsorgekreislauf verblieben wäre. Die so ermittelte hypothetische Rente wird bis zur Rechtskraft der Scheidung kapitalisiert. Die Differenz zwischen der kapitalisierten Rente und dem ursprünglichen Vorbezug ergibt den Betrag, der für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung zu berücksichtigen ist. Der Ausgangspunkt für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung ist die hälftige Teilung des Guthabens (Art. 124e ZGB i. V. m Art. 123 ZGB). Das Bun- desgericht weist die Sache zurück. Die Vorinstanz hat die angemessene Entschädigung im Sinne des Urteils neu festzusetzen.
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