Bewilligung der Durchführung des Beitragsbezugs «Prélèvement de contributions du Fonds pour l’apprentissage et le perfectionnement professionnel (FAPP)» als kollektiv übertragene Aufgabe an die im Kanton Neuenburg tätigen Familienausgleichskassen
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Einschreiben République et Canton de Neuchâtel Département de la Formation des Finances et de la Digitalisation Service des Formations Case postale
2301 Neuchâtel
Aktenzeichen: BSV-D-DFDA3401/273 Ihr Zeichen: NW Sachbearbeiterin: Beatrix Guillet / Gub Berne, 21.11.2024
Verfügung betreffend Bewilligung der Durchführung des Beitragsbezugs «Prélèvement de contributions du Fonds pour l’apprentissage et le perfectionnement professionnel (FAPP)» als kollektiv über- tragene Aufgabe an die im Kanton Neuenburg tätigen Familienausgleichskassen
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 30. April 2024 sowie Ihr Gesuch vom 5. November 2024 und halten Folgendes fest:
I. Sachverhalt
1. Die im Kanton Neuenburg tätigen Familienausgleichskassen (FAK) unterteilen sich gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) in a) von den Kantonen anerkannte beruf- liche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen; b) kantonale Familienausgleichskassen und c) von den AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen. Zudem führen sie die Aufgaben gemäss Art. 15 FamZG durch.
2. Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäfts- führung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse (Art. 14 Bst. 2 FamZG). Die Familienausgleichskas- sen stehen unter Aufsicht der Kantone (Art. 17 Abs. 1 und 2 Ingress FamZG). Unter Vorbehalt des FamZG und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen (Art. 17 Abs. 2 Bst. l FamZG) für die Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausgleichskassen.
3. Der Kanton Neuenburg, Département de la Formation, des Finances et de la Digitalisation, hat mit
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3003 Berne
Tél. +41 58 464 07 43, Fax +41 58 462 37 15 Beatrix.Guillet@bsv.admin.ch https://www.bsv.admin.ch
BSV-D-DFDA3401/273
Schreiben vom 30. April und 5. November 2024 ein Gesuch um Bewilligung der Durchführung des Beitragsbezugs «prélèvement des contributions du fonds pour l’apprentissage et le perfectionne- ment professionnel (FAPP)» als kollektiv übertragene Aufgabe an die im Kanton Neuenburg tätigen Ausgleichskassen eingereicht. In seinem Gesuch informiert das Département, dass der FAPP ab dem 1. Januar 2025 den Fonds pour la formation et le perfectionnement professionnels (FFPP) sowie den Fonds d’encouragement à la formation professionnelle initiale en mode dual (FFD) ablöst. Die beiden letztgenannten Fonds stellen ihre Tätigkeit ein. Es wird zudem erwähnt, dass der FAPP die gleichen Ziele verfolgen wird wie die beiden ehemaligen Fonds, das heisst die Förderung der Berufsbildung sowie die Schaffung von Anreizen zur Berufsbildung, hauptsächlich im dualen System, durch die Gewährung von finanziellen Leistungen an Ausbildungsbetriebe oder -institutio- nen sowie an die zahlreichen Partner der Berufsbildung.
II. Erwägungen
1. Den Ausgleichskassen können durch den Bund und, mit Genehmigung des Bundesrates, durch die Kantone und die Gründerverbände weitere Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Wehrmanns- und des Familienschutzes übertragen werden (Art. 63a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Die übertragenen Aufgaben müssen zu den Sozialversicherungen gehören, der beruflichen und sozialen Vorsorge dienen, der beruflichen Aus- und Weiterbildung nützen oder anderweitig nicht gewinnorientiert sein und den Kantonen oder Gründerverbänden zugutekommen (Art. 130 Abs. 1 Bst. a–d der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Die Übertragung der Aufgabe darf die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht gefährden (Art. 63a Abs. 2 AHVG). Andernfalls kann das Bundesamt die Bewilligung widerrufen (Art. 131 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen bzw. Familienausgleichskassen sind für die entstehenden Verwaltungskosten infolge der Übernahme der ihnen übertragenen Aufgaben zu entschädigen (Art. 63a Abs. 3 AHVG und Art. 132 Abs. 1 AHVV). Die Kassenrevision der Ausgleichskasse gemäss Art. 68 Abs. 1 AHVG hat sich auch auf die übertragenen Aufgaben zu erstrecken, soweit dies für die Revision der Ausgleichskasse bezüglich der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung notwendig ist (Art. 132 Abs. 2 AHVV). Übertragen die Kantone Aufgaben an die Ausgleichskassen, so regeln sie im entsprechenden kantonalen Erlass ausdrücklich die Revision und die Berichterstattung (Art. 130 Abs. 2 AHVV).
2. Kantone, die allen im Kanton tätigen Ausgleichskassen oder Familienausgleichskassen weitere Aufgaben übertragen wollen, haben dem BSV ein einziges, schriftliches Gesuch einzureichen, unter Umschreibung der weiteren Aufgaben und unter Angabe der organisatorischen Massnahmen (Art. 131 Abs. 1bis AHVV). Das BSV kann an die Bewilligung zur Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen bestimmte Bedingungen knüpfen (Art. 131 Abs. 2 AHVV).
3. Bei der übertragenen Aufgabe zur Durchführung des Beitragsbezugs «prélèvement des contributions du fonds pour l’apprentissage et le perfectionnement professionnel (FAPP)» als kollektiv übertragene Aufgabe an die im Kanton Neuenburg tätigen Familienausgleichskassen handelt es sich um eine Aufgabe gemäss Art. 130 Abs. 1 Bst. a AHVV.
4. Die Übernahme der Kosten gemäss Art. 132 Abs. 1 AHVV durch den Kanton Neuenburg ist in den Gesuchsunterlagen wie folgt festgehalten: le règlement d’application de la loi cantonale instituant un fonds pour l’apprentissage et le perfectionnement professionnel (LFAPP), validé par le Conseil d’État du canton de Neuchâtel le 4 novembre 2024, indique à l’art. 28 que «les caisses de compensation perçoivent pour leurs tâches une rémunération forfaitaire correspondant 0,75% pour l’année 2025 et 0,625% dès 2026, mais de 500 francs au minimum par année civile».
5 Die Prüfung der eingereichten Unterlagen hat ergeben, dass die Entschädigung ausreichend ist und die Voraussetzungen gemäss Art. 132 Abs. 1 AHVV eingehalten sind. Die zu übertragende
Aufgabe entspricht ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben. Sie kann demnach bewilligt werden.
III. Verfügung
Gestützt auf die eingereichten Unterlagen und Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 FamZG i. V. m. Art. 63a AHVG und Art. 130–132 AHVV wird deshalb
verfügt:
1. Die vom Kanton Neuenburg übertragene Aufgabe des Beitragsbezugs «prélèvement des contributions du fonds pour l’apprentissage et le perfectionnement professionnel (FAPP)» als kollektiv übertragene Aufgabe an die im Kanton Neuenburg tätigen Familienausgleichskassen sowie an die im Kanton Neuenburg von den AHV- Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen wird per 1. Januar 2025 bewilligt.
2 Die Bewilligung ergeht unter der Bedingung, dass die Ausgleichskasse bzw.
Familienausgleichskasse für die Durchführung jederzeit vollständig entschädigt wird und dass das Entschädigungsmodell periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst wird.
3 Wird die übertragene Aufgabe angepasst, wie beispielsweise hinsichtlich Höhe des Beitragssatzes oder der Leistungen, hat dies jeweils auf den 1. Januar des Folgejahres zu erfolgen. Die Anpassungen sind den betroffenen Ausgleichskassen und dem BSV bis spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten (d. h. bis Ende Oktober) schriftlich mitzuteilen.
4. Jegliche Tatsachen, die für die Beurteilung der Bewilligung der übertragenen Aufgabe von Belang sind (z. B. Zweckänderungen oder erhebliche Ausweitungen der ursprünglichen Aufgabe), sind dem BSV, Geschäftsfeld AHV, berufliche Vorsorge und EL, Bereich Aufsicht und Organisation, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, vorgängig zur erneuten Prüfung und Bewilligung vorzulegen.
5 Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen, wenn sich nachträglich erweist, dass durch die Übertragung weiterer Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Frage gestellt wird.
6. Diese Verfügung wird hinfällig, sobald die übertragene Aufgabe nicht mehr durchgeführt wird.
7. Die Bewilligungen für die kollektiv übertragenen Aufgaben «Fonds pour la Formation et le Perfectionnement Professionnels (FFPP) du 25 juillet 2014» und «Prélèvement de contributions pour l’encouragement à la formation professionnelle initiale en mode dual du 6.11.2019» sind somit hinfällig. Die beiden Aufgaben werden ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr ausgeführt, da sie durch den FAPP übernommen werden.
8 Zu eröffnen:
- Eingeschrieben an République et Canton de Neuchâtel, Département de l’Éducation et de la Famille, Château, Rue de la Collégiale 12, 2000 Neuchâtel
9. Mitteilung an:
République et Canton de Neuchâtel, Département de la Formation, des Finances et de la Digitalisation, Case postale, 2301 La Chaux-de-Fonds
Caisse cantonale neuchâteloise de compensation, Faubourg de l’Hôpital 28, Case postale 2116, 2001 Neuchâtel
Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS), Avenue Edmond Vaucher 18, Case postale 3000, 1211 Geneve 2
10 Publiziert auf:
- Internetseite «Vollzug Sozialversicherungen», https://sozialversicherungen.admin.ch/de/
Freundliche Grüsse
Bundesamt für Sozialversicherungen Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL Bereich Aufsicht und Organisation
Colette Nova, Vizedirektorin Olaf Wolfensberger Leiterin Geschäftsfeld Bereichsleiter
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, CH-9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden (Art. 31 VGG i. V. m. Art. 55 Abs. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG).
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).