Lexipedia

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

03.12.2024

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 490

Neuberechnung der Rente gemäss Art. 29bis Abs. 3 und 4 AHVG im Kalenderjahr des Referenzalters oder später I. Ausgangslage Seit dem Inkrafttreten von AHV21 am 1. Januar 2024 können versicherte Personen beantragen, dass Beitragszeiten welche nach dem Referenzalter realisiert wurden, zur Verbesserung der AHV-Rente berücksichtigt werden. Dabei können jedoch nur Beitragszeiten und die damit verbundenen Einkom- men angerechnet werden, die zwischen dem Erreichen des Referenzalters und den darauffolgenden 60 Monaten erzielt wurden (Art. 52dbis AHVV). Diese Regelung gilt für alle Versicherten, sowohl für Ar- beitnehmende als auch für Selbstständigerwerbende.

Im Zusammenhang mit der Neuberechnung der Rente nach dem Referenzalter erinnern wir zudem an die Anwendung von Rz 1021 RWL.

II. Verfahren bei Erzielung des Liquidationsgewinns Ein Liquidationsgewinn ist ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und den übrigen erziel- ten Einkommen gleichzustellen (Art. 17 AHVV). Je nachdem wann bzw. in welchem Jahr der Liquidati- onsgewinn erzielt wird, ist dieser Betrag in der einmaligen Neuberechnung nach dem Referenzalter wie folgt zu berücksichtigen:

Erzielung des Liquidationsgewinns im Kalenderjahr des 65. oder 70. Lebensjahr Im Jahr der Vollendung des Referenzalters bzw. des 70. Altersjahres können nur die beitragspflichti- gen Einkommen ab dem Monat nach Erreichen des Referenzalters bis höchstens zum Monat, in wel- chem das 70. Altersjahr vollendet wird (Frauen der Übergangsgeneration siehe Rz 4004 KS-R AHV21), berücksichtigt werden. Für Selbständigerwerbende, welche ihre Erwerbstätigkeit aufgeben und in einem dieser Kalenderjahre einen Liquidationsgewinn erzielen, bedeutet dies, dass eine Prora- tisierung des in der Steuermeldung enthaltenen Liquidationsgewinns vorgenommen werden muss. Für die Proratisierung ist der Zeitpunkt des Erreichens des Referenzalters bzw. des 70. Altersjahres und der Neuberechnung massgebend.

Verfahren bei Erzielung des Liquidationsgewinns zwischen dem 66. und dem 69. Lebensjahr Für Selbstständigerwerbende, welche ihre Tätigkeit aufgeben und zwischen dem 1. Januar des 66. und dem 31. Dezember des 69. Lebensjahres einen gesonderten Liquidationsgewinn erzielen, ist das Datum der Realisierung des Liquidationsgewinns entscheidend. Diese Information ist notwendig, um festzulegen, ob der gesamte Gewinn gemäss Steuermeldung berücksichtigt werden kann, oder ob eine Proratisierung stattfinden muss.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 90 01 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 490

Wenn die Auszahlung der neu berechneten Rente (Angabe im Formular) auf einen Zeitpunkt nach der Realisierung des Liquidationsgewinns beantragt wird, kann der gesamte Gewinn berücksichtigt wer- den. Wird der Liquidationsgewinn hingegen später (aber dennoch im selben Kalenderjahr) realisiert, kann nur ein proratisierter Anteil des Gewinns berücksichtigt werden. Nämlich nur anteilig für die Zeit bis und mit dem Vormonat der Auszahlung der neu berechneten Rente.

Die Ausgleichskasse, welche die Altersrente auszahlt, ist dafür zuständig, den Zeitpunkt der Realisie- rung des Liquidationsgewinns zu bestimmen. Dazu kann sie entweder von der selbständigerwerben- den Person beweiskräftige Unterlagen anfordern, oder die Information bei der zuständigen Steuerbe- hörde einholen.

Unabhängig von der möglichen Abklärung des Realisierungszeitpunktes des Liquidationsgewinns bleibt Rz 2355 WL VA/IK anwendbar. Das Datum der Realisierung des Liquidationsgewinns muss nur dann abgeklärt werden, wenn eine Neuberechnung der Altersrente im gleichen Kalenderjahr beantragt wird.

Beispiel: Die selbständigerwerbende Person hat das Referenzalter im Mai 2024 erreicht und beendet ihre Tä- tigkeit im Dezember 2024. Die Auszahlung der neu berechneten Rente wird ab Juni 2025 gewünscht.

Datum der Realisie- April 2024 Februar 2025 November 2025 rung des Liquidations- (= vor dem Referenz- (= nach dem Refe- (= nach Erreichen des gewinns alter) renzalter, aber vor der Referenzalters und Auszahlung der neu nach Auszahlung der berechneten Rente) neu berechneten Rente) Konsequenzen beim Der Liquidationsge- Der Liquidationsge- Da der Liquidationsge- Antrag auf Neuberech- winn ist Teil des Ein- winn kann vollständig winn erst nach der nung kommens gemäss berücksichtigt werden, Auszahlung der neu Steuermeldung. Dieser da er vor dem Zeit- berechneten Rente er- Betrag muss mit 7/12 punkt der Auszahlung zielt wurde, kann nur proratisiert werden, da der neu berechneten ein proratisierter Anteil nur Einkommen nach Rente erzielt wurde. des Gewinns (5/12) Erreichen des Refe- berücksichtigt werden. renzalters berücksich- Sofern die Vorausset- tigt werden können. zungen von Rz 5065 Sofern die Vorausset- RWL erfüllt sind, kön- zungen von Rz 5065 Wenn der Freibetrag nen bei vorhandenen RWL erfüllt sind, kön- zur Anwendung Beitragslücken zusätz- nen bei vorhandenen kommt, darf dieser liche 5 Beitragsmonate Beitragslücken zusätz- ebenfalls nur auf den angerechnet werden. liche 5 Beitragsmonate proratisierten Einkom- angerechnet werden. men von 7 Monaten angewendet werden.

Sofern die Vorausset- zungen von Rz 5065 RWL erfüllt sind, kön- nen bei vorhandenen Beitragslücken zusätz- liche 7 Beitragsmonate angerechnet werden. Einträge im IK: 2024 01 – 05 06 – 12

2/3

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 490

2025 – 66 – 66 66 – 66

Für Fälle mit einem Eintrag im IK ohne explizite Beitragsperiode (66 - 66) muss die allfällige Proratisie- rung des Betrages in Acor manuell vorgenommen werden.

Die Weisungen werden so bald als möglich entsprechend präzisiert.

III. Einkommen im Jahr des Referenzalters bei Fällen vor dem Jahr 2024 Vor dem Inkrafttreten von AHV21 wurde im IK nicht zwischen den Monaten vor und nach Erreichen des Referenzalters unterschieden. Es erfolgte ein einziger Eintrag des gesamten Jahreseinkommens mit der Periode 01 – 12; der Rentnerfreibetrag wurde anteilsmässig abgezogen.

Acor verlangt heute für diese Fälle, unabhängig von einem Liquidationsgewinn, im Zeitpunkt der Neu- berechnung der Rente nach dem Referenzalter eine manuelle Aufteilung des Einkommens. Die Aus- gleichskassen müssen also ermitteln, welcher Anteil des Einkommens vor und welcher nach dem Re- ferenzalter liegt, und dabei den Rentnerfreibetrag berücksichtigen. Im Laufe des Jahres 2025 ist eine Anpassung von Acor vorgesehen, so dass diese Aufteilung nicht mehr notwendig ist und künftig bei der Neuberechnung automatisch erfolgen wird. Eine Korrektur der IK (siehe AHV/EL-Mitteilung Nr. 489) darf auf keinen Fall erfolgen.

3/3