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IV-Rundschreiben Nr. 448 / Kostenvergütung von Dienstleistungen der Ärzteschaft sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Rahmen der Eingliederung

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Bereich Berufliche Integration

4. Dezember 2024

IV-Rundschreiben Nr. 448 (vorliegendes IV-Rundschreiben ersetzt die IV-Rundschreiben Nr. 409 und 441)

Kostenvergütung von Dienstleistungen der Ärzteschaft sowie Psycho- therapeutinnen und Psychotherapeuten im Rahmen der Eingliederung

Aufgrund von verschiedenen Anpassungen im System der IV werden die IV-Rundschreiben Nr. 409 und 441 aktualisiert und zusammengefasst. Das vorliegende IV-Rundschreiben präzisiert die Rechnungsmodalitäten von Dienstleistungen der Ärzteschaft sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Rahmen der beruflichen Eingliederung und ersetzt die obengenannten Rundschreiben.

Besprechungen und andere Dienstleistungen der Ärzteschaft oder der zugelassenen Psychotherapeutin / des zugelassenen Psychotherapeuten, die im Rahmen des Abklärungs- und (Wieder-) Eingliederungsprozesses der versicherten Person notwendig sind, können der IV in Rechnung gestellt werden, sofern diese

  • von der IV-Stelle veranlasst wurden, und

  • nicht nach Tarmed oder Tarifvertrag1 des BSV mit den Psychotherapie-Verbänden abrechenbar sind.

Abgerechnet werden kann der Zeitaufwand für die eigentliche Dienstleistung (Besprechung, Abklärung, inkl. allfälliger Wartezeiten), wie auch die Zeit für die Hin- und Rückfahrt von der Praxis zum Besprechungsort.

Es muss keine Verfügung/Mitteilung erlassen werden (Rz. 20 KZIL). Bei der Fakturierung muss neu zwingend die Nummer der auftraggebenden IV-Stelle (d.h. der «Code der IV-Stelle») 2, ergänzt mit der Ziffer 280 im Feld «Verfügungsnummer» auf der Rechnung vermerkt werden (z.B. für einen Leistungserbringung im Kanton Zürich 301280, in Bern 302280).

Bei der Rechnungsstellung sind folgende Parameter anzugeben: Ärzteschaft

  • Verfügungsnummer: 3xx2802 (d.h. Code der IV-Stelle und Ziffer 280)

  • Tarifcode: 999

  • Tarifziffer: 299.01

  • Bezeichnung der Leistung: Dienstleistungen der Ärzteschaft für IV-Stellen

  • Tarif: CHF 50.-­ pro Viertelstunde

  • Anzahl Leistungen: Anzahl verrechnete Viertelstunden

  • Total: CHF 50.-­ multipliziert mit der Anzahl verrechneter Viertelstunden

Vertrag für die Durchführung von psychotherapeutischen Abklärungen und Behandlungen zu Lasten der Invalidenversicherung zwischen der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP, dem Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Verband SPV, dem Schweizerischen Berufsverband für Angewandte Psychologie SBAP und dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Geschäftsfeld Invalidenversicherung (IV) vom 29.08.2023 inkl. Anhänge ist auf der MTK-Plattform abrufbar: www.mtk-ctm.ch > Tarife > Psychotherapie Die Codes der IV-Stellen sind im Anhang I der Wegleitung zum Datenaustausch zwischen den IV-Stellen und der ZAS im Bereich der individuellen Leistungen der AHV/IV (WL-DILIV) aufgeführt: Link

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 448 / Kostenvergütung von Dienstleistungen der Ärzteschaft sowie Psycho-therapeutinnen und Psychotherapeuten im Rahmen der Eingliederung (gültig ab 01.01.2025)

Psychotherapeutinnen und -therapeuten

  • Verfügungsnummer: 3xx2802 (d.h. Code der IV-Stelle und Ziffer 280)

  • Tarifcode: 999

  • Tarifziffer: 299.02

  • Bezeichnung der Leistung: Dienstleistungen der Psychotherapeuten für IV-Stellen

  • Tarif: CHF 38.70 pro Viertelstunde

  • Anzahl Leistungen: Anzahl verrechnete Viertelstunden

  • Total: CHF 38.70 multipliziert mit der Anzahl verrechneter Viertelstunden

Die neue Verrechnung gilt ab dem 1. Januar 2025. Die IV-Stellen informieren die Ärzteschaft sowie die Psychotherapeutinnen/ Psychotherapeuten über diese Modalitäten.

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 448 / Kostenvergütung von Dienstleistungen der Ärzteschaft sowie Psycho-therapeutinnen und Psychotherapeuten im Rahmen der Eingliederung (gültig ab 01.01.2025)

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