Informationsschreiben an die Sachverständigen vom 15.03.2023 - Neue Entschädigungen ab dem 1. April 2023 im Rahmen von bidisziplinären Gutachten
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung
POST CH AG CH-3003 Bern BSV; Mem
An Sachverständigen-Zweierteams und Gutachterstellen
Aktenzeichen: BSV-D-F3AF3401/247 Bern, 15. März 2023
Informationsschreiben: Neue Entschädigungen ab dem 1. April 2023 im Rah- men von bidisziplinären Gutachten
Sehr geehrte Damen und Herren
Im Nachgang zur Einführung der neuen Tarifvereinbarung betreffend die Erstellung von polydisziplinä- ren medizinischen Gutachten per 1. Februar 20231 werden nun noch einige Neuerungen bei den bidis- ziplinären Gutachten vorgenommen. Ziel ist eine möglichst koordinierte und einheitliche Regelung bei den bi- und polydisziplinären Gutachten.
1. Pauschale aus der Tarifvereinbarung betreffend die Erstellung von polydisziplinären Gutachten Die finanzielle Abgeltung der medizinischen Leistungen im Rahmen einer bidisziplinären Begutachtung richtet sich nach der Tarifstruktur TARMED. Es ist jedoch angezeigt, dass bestimmte Pauschalbeträge, die im Rahmen von polydisziplinären Gutachten bezahlt werden, auch im Rahmen von bidisziplinären Gutachten bezahlt werden, da die TARMED-Struktur solche Pauschalen nicht vorsieht. Diese Pau- schalen sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:
www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Invalidenversicherung IV > Grundlagen & Gesetze > Organisation der IV > Medi- zinische Gutachten in der IV > Tarifvereinbarung betreffend die Erstellung von polydisziplinären medizinischen Gutachten (Anhang 2)
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Michela Messi Effingerstrasse 20
3003 Bern
Tel. +41 58 462 22 41, Fax +41 58 462 37 15 michela.messi@bsv.admin.ch https://www.bsv.admin.ch
BSV-D-F3AF3401/247
Preis inkl. Bezeichnung der Leistung und Tarifinterpretation Tarifcode Tarifziffer MWSt. Terminabsage weniger als 14 Tage vor dem Termin oder No-Show Wird ein von der versicherten Person bestätigter Termin weniger als 14 Tage vor dem vereinbarten Begutachtungs- datum abgesagt oder erscheint eine versicherte Person nicht zum Begutachtungstermin (No-Show), so kann für je- den einzelnen ausgefallenen Begutachtungstermin die Ent- schädigung gemäss Tarifziffer 290.7.2.1 verrechnet wer- 290 290.7.2.1 750.00 CHF den. Auf der Rechnung sind die Daten der versäumten bzw. annullierten Begutachtungstermine unter Angabe der Gründe anzugeben. Die Tarifziffer 290.7.2.1.gilt auch für neuropsychologische Abklärungen und EFL. Nicht erschienene Versicherte sind unverzüglich der auf- traggebenden IV-Stelle zu melden.
Terminabsage zwischen 30 und 14 Tage vor dem Ter- min Wird ein von der versicherten Person bestätigter Termin zwischen 30 und 14 Tage vor dem vereinbarten Begutach- tungsdatum abgesagt, so kann für jeden einzelnen ausge- fallenen Begutachtungstermin die Entschädigung gemäss 290 290.7.3.1 250.00 CHF Tarifziffer 290.7.3.1 verrechnet werden. Auf der Rechnung sind die Daten der annullierten Begutachtungstermine un- ter Angabe der Gründe anzugeben. Die Tarifziffer 290.7.3.1 gilt auch für neuropsychologische Abklärungen und EFL.
Rückzug vor Begutachtung Die Tarifziffer 290.7.4.wird angewendet, wenn der Gutach- tensauftrag vor den Begutachtungen zurückgezogen wird. Das bedeutet, dass keine Begutachtungen der versicher- ten Person stattgefunden haben. 290 290.7.4 1’500.00 CHF Wird ein Gutachtensauftrag vor dem mit der versicherten Person vereinbarten Begutachtungstermin zurückgezogen, so kann für die bereits geleisteten Vorbereitungsarbeiten (Aktenstudium etc.) einmalig die Tarifziffer 290.7.4 in Rechnung gestellt werden.
Diese Pauschalbeträge gelten nicht im Rahmen von monodisziplinären Gutachten.
2. Entschädigung für den Konsens
Seit der Einführung der neuen Plattform für die Verteilung von bidisziplinären medizinischen Gutachten haben wir festgestellt, dass die Gutachterstellen und die Sachverständigen-Zweierteams die Zeit, die sie für den Konsens (Diskussion und Formulierung der Konsensbeurteilung gemäss der «Gliederung Konsensbeurteilung für bi- und polydisziplinäre Gutachten») einsetzen, nicht einheitlich in Rechnung stellen. Aus diesem Grund halten wir es für sinnvoll, eine klare und einheitliche Regelung in dieser Hin- sicht einzuführen.
Der Konsens wird nach effektivem Zeitaufwand auf der Grundlage der Tarifstruktur TARMED vergütet. Der Höchstbetrag ist auf 505.50 Franken festgelegt.
Tarifcode Tarifziffer Bezeichnung der Leistung gemäss TARMED Menge (TARMED) (TARMED) nach effekti- Erweiterte konsiliarische Beratung (Konsilium) durch vem Aufwand den Facharzt, pro 5 Min. 001 00.2120 (505.50 CHF)
3. Tarifziffer und Tarifcode für zusätzlich verrechenbare Leistungen
Die effektiven Gesamtkosten für zusätzliche Leistungen (z.B. Dolmetscher, Laboranalysen, neuropsy- chologischen Abklärungen, EFL), die ein medizinisches Gutachten erfordert, können verrechnet wer- den. Geben Sie bitte auf Ihrer Rechnung nicht nur die Höhe der Kosten für die externen Leistungen an, sondern auch die entsprechende Tarifziffer (290.6 / 290.8) und den Tarifcode (290). Die jeweiligen Rechnungen sind beizulegen.
Preis inkl. Bezeichnung der Leistung Tarifcode Tarifziffer MWSt. Betrag gemäss Dolmetscherkosten 290 290.6 separate Rechnung Zusatzleistungen wie Laboranalysen gemäss Analy- Betrag gemäss senliste, Radiologie, neuropsychologische Abklärun- 290 290.8 separate gen, EFL, etc. Rechnung
Diese Regelungen gelten auch im Rahmen von monodisziplinären Gutachten.
4. Tonaufnahmen
Die neue Tarifvereinbarung für polydisziplinäre Gutachten sieht keinen Pauschalbetrag mehr vor um den zusätzlichen Zeitaufwand für Tonaufnahmen abzugelten, da er neu im Pauschalpreis des Gutachtens enthalten ist. Für mono- und bidisziplinäre Gutachten kann der Betrag von 63 Franken pro Disziplin (inkl. EFL und neuropsychologischen Abklärungen) jedoch weiterhin in Rechnung gestellt werden (Tarifcode 290, Tarifziffer 290.8.1). Dies auch in denjenigen Begutachtungen, in denen die versicherte Person auf die Tonaufnahme verzichtet hat.
5. Inkraftreten der Neuerungen
Die neuen Regelungen treten per 1. April 2023 in Kraft, d.h. mit den Rechnungen, die der Leistungserbringer ab dem 1. April 2023 einreicht, unabhängig vom Datum der Zuteilung des Gutachtenauftrages.
Freundliche Grüsse
Ralf Kocher, Fürsprecher Michela Messi, lic. iur Leiter Bereich Verfahren und Rente Bereich Verfahren und Rente
Kopie: Geschäftsstelle IVSK