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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Direktionsstab DS – IT-Management ITM

eGov-Mitteilung Nr. 059 vom 30.06.2025 Geht an: • Die Durchführungsorgane nach Art. 14 FamZG (SR 836.2)

Betreff: Familienzulagenregister (FamZReg): Internationale Differenzzulagen

Bei Internationalen Differenzzulagen werden die Familienausgleichskassen dringend gebeten, dem FamZReg den korrekten Wohnsitz des anspruchsbe- gründeten Kindes mitzuteilen.

Im Herbst 2023 wurden die Teilnehmenden der Betriebsgruppe FamZReg das erste Mal darüber infor- miert, dass im FamZReg rund 3'500 Internationale Differenzzulagen1 existieren, bei denen für das an- spruchsbegründete Kind das Wohnsitzland «100-Schweiz» gemeldet wurde. Bei der Ausrichtung einer Internationalen Differenzzulage an anspruchsberechtigte Arbeitnehmende oder Selbstständigerwer- bende, darf der Wohnort des anspruchsbegründeten Kindes auf keinen Fall in der Schweiz liegen. Obwohl viele dieser Fälle bereinigt werden konnten, besteht das Problem bei der Meldung neuer Fälle weiterhin. Die endgültige Lösung für dieses Problem wäre eine Anpassung der Fachanwendungen bei den FAK, um die Eingabe eines Wohnsitzlandes «100-Schweiz» zu verhindern, wenn der Leistungs- bezüger den Status eines Arbeitnehmenden oder Selbständigerwerbenden hat.

Bis zur Anpassung Ihrer Fachanwendung bitte wir Sie, bei der Erfassung von Internationalen Diffe- renzzulagen auf das Wohnsitzland zu achten.

Exportierte Familienzulagen werden regelmässig für politische Zwecke sowie für nationale und inter- nationale Statistiken ausgewertet. Das BSV muss häufig die Frage beantworten «wie viele Familien- zulagen werden in welches Land exportiert?». Eine fehlerhafte Angabe des Wohnorts des Kindes im FamZReg führt daher zu falschen Informationen. Ausserdem sinkt das Vertrauen in die bereitgestell- ten Informationen, wenn die Zuweisung des Wohnsitzlandes offensichtlich fehlerhaft ist, wie dies bei Internationalen Differenzzulagen mit Wohnsitz in der Schweiz der Fall ist.

Wir danken Ihnen für Ihre Kenntnisnahme und die Umsetzung in ihrer FAK.

Der Bereich DS/ITM

Für allfällige Fragen wenden Sie sich an egov@bsv.admin.ch

1 Staatsangehörige der Schweiz, der EU und der EFTA, welche in der Schweiz arbeiten und deren Kinder in einem EU- oder EFTA-Staat wohnen, haben denselben Anspruch auf Familienzulagen wie diejenigen Eltern, deren Kinder in der Schweiz woh- nen. Wenn einer der beiden Elternteile einen Anspruch auf Familienzulagen in demjenigen Land geltend machen kann, in wel- chem sein Kind lebt, dann besteht in erster Linie Anspruch auf diese Familienzulage. Sofern die schweizerische Leistung höher ausfällt als die ausländische Familienzulage, wird die Differenz (= Internationale Differenzzulage) durch eine Schweizerische Familienausgleichskasse ausgerichtet.

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