Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
19.03.2026
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 505
Klärung bei der Definition des Inhalts der AHV-Aufgaben von Gemeindezweig- stellen
Errichtung von Gemeindezweigstellen In der Gründungszeit der AHV erfüllten die AHV-Gemeindezweigstellen zentrale und nicht delegier- bare Aufgaben in der Durchführung der AHV. Insbesondere gehörten die persönliche Identifizierung und die Überprüfung der Personalien bei Anmeldungen für AHV-Leistungen dazu. Diese Anmeldun- gen konnten deshalb damals auch nur bei den Gemeindezweigstellen eingereicht werden. Entspre- chend waren Auskunftserteilung, Entgegennahme von Anmeldungen und Hilfe beim Ausfüllen dieser Anmeldungen Bestandteile dieser Aufgaben, da sie direkt mit dem Prozess der Rentenanmeldung verbunden waren. Zusätzlich gehörten auch Meldungen im Zusammenhang mit Todesfällen und Zivil- standsänderungen sowie Steuergrundlagen für die Beitragserhebung zu den Aufgaben.
Mit der Einführung von elektronischen Registern und der Möglichkeit der automatischen Abstimmung zwischen den Registern entfielen im Laufe der Zeit sämtliche Kontroll- und Meldetätigkeiten der Ge- meindezweigstellen für den AHV-Prozess. Bei Besuchen von kantonalen Ausgleichskassen vor Ort konnten in keinem Kanton konkrete Tätigkeiten aufgezeigt werden, die tatsächlich noch von den Ge- meindezweigstellen für die Durchführung der AHV wahrgenommen wurden. In vielen Kantonen haben die Gemeindezweigstellen jedoch eine wichtige Rolle bei der Durchführung der Ergänzungsleistungen und teilweise auch bei der individuellen Prämienverbilligung. In einzelnen Kantonen haben einzelne Gemeinden noch spezielle Aufgaben im Rahmen der AHV, wie z.B. die Stadt Lausanne, die den Bei- tragsprozess für die nichterwerbstätigen Studierenden durchführt.
Im Rahmen der Gesetzesreform "Modernisierung der Aufsicht" wurde die Pflicht, Gemeindezweigstel- len zu errichten, ohne Diskussion einstimmig aufgehoben. Der Artikel wurde dahingehend geändert, dass solche Gemeindezweigstellen freiwillig errichtet werden können. Die Absicht bestand darin, dass sie einerseits weiterhin für die EL verwendet werden dürfen und anderseits für spezielle Bedürfnisse (wie z.B. bei Lausanne) weiterhin möglich sind. Die konkreten Aufgaben, Kompetenzen und die Finan- zierung müssen im kantonalen Erlass geregelt sein.
Grundsätze der Finanzierung Die AHV-Ausgleichskassen führen die Kernaufträge nach Art. 63 AHVG durch. Ihre Finanzierung er- folgt auf der Basis von Verwaltungskostenbeiträgen der Beitragspflichtigen und Zuschüssen und Ent- schädigungen aus dem AHV-Fonds. Diese Mittel dürfen nach Art. 69 Abs. 3 AHVG ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen sowie der Revisions- und Kontrollkosten verwendet werden.
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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 505
Den Ausgleichskassen können mit Bewilligung des Bundesrats weitere Aufgaben übertragen werden. Diese dürfen nach Art. 63a AHVG die Durchführung der AHV nicht beeinträchtigen und es muss si- chergestellt sein, dass die Kosten, die der Ausgleichskasse durch die Erfüllung dieser Aufgaben ent- stehen, vollständig erstattet werden.
Es gibt zahlreiche Beispiele von zusätzlichen Aufgaben 1, die an die AHV-Ausgleichskassen übertra- gen worden sind. Dabei ist bei jeder sichergestellt, dass der Auftraggeber dafür sorgen muss, dass der Ausgleichskasse die Kosten ersetzt werden.
Dieses Verursacherprinzip wurde auch auf die AHV-Gemeindezweigstellen angewandt. Die Gemein- den waren verpflichtet, diese Zweigstellen zu errichten und wurden dafür von der kantonalen AHV- Ausgleichskasse entschädigt. Über die Jahre nahmen die tatsächlichen Aufgaben wie oben beschrie- ben ab und am Schluss beschränkte sich die Entschädigung auf Kostenpauschalen für die Grundkos- ten, dass die Zweigstellen existieren mussten. Zusätzlich wurden sie für die tatsächlich durchgeführ- ten Arbeiten im Bereich EL entschädigt. Die Durchführungskosten der EL trägt gemäss ELG der Kan- ton, der Bund beteiligt sich mit Fallpauschalen. Durch die Grundentschädigung für das obligatorische Beibehalten von Ressourcen, die keine originäre Aufgabe mehr haben, konnten diese günstig für an- dere Aufgaben eingesetzt werden.
Bisherige Interpretation des Gesetzes durch das BSV Das BSV verstand die neue Formulierung von Art. 65 Abs. 2 AHVG dahingehend, dass AHV-Gemein- dezweigstellen generell nicht mehr vorgeschrieben sind und deren Weiterführung nur noch im Ausnah- mefall durch die kantonale AHV-Ausgleichskasse finanziert werden kann, wenn tatsächlich echte AHV- Durchführungsaufgaben an sie übertragen werden. Es steht den Kantonen jedoch frei, diese Gemein- dezweigstellen für andere Aufgaben weiterhin zu nutzen, solange sie die Finanzierung dazu überneh- men. Es steht ihnen ebenfalls die Möglichkeit zur Verfügung, konkrete AHV-Aufgaben an einzelne oder alle AHV-Gemeindezweigstellen zu übertragen, wie das im Beispiel von Lausanne der Fall war. Die Kantone sind generell frei, den Gemeinden Aufgaben zu übertragen und auch Zweigstellen für so- ziale Fragen einrichten zu lassen, müssen die Finanzierung jedoch selbst tragen oder den Gemeinden auferlegen. Nach bisheriger Auslegung des BSV braucht es zwingend auch spezifische Aufgaben nach Art. 63 AHVG, wenn sie spezifische AHV-Gemeindezweigstellen nach Art. 65 Abs. 2 AHVG errichten wollen. Nur dann können diese Arbeiten zulasten der Verwaltungsrechnung der kantonalen Ausgleichs- kasse finanziert werden. Die reine Auskunftserteilung ohne an der spezifischen Fallkonstellation mitzuarbeiten und Zugang zu den IT-Systemen der Ausgleichskasse zu haben, reichte nach Ansicht des BSV nicht aus, um AHV- Gemeindezweigstellen zu errichten und durch die Kasse zu finanzieren. Die mit AHV 21 nochmals an- gestiegene Komplexität kann im Normalfall nur unzureichend durch Leute erklärt werden, die selbst nicht in der Fallbearbeitung arbeiten. Neu gültige Auslegung Die Auslegung wurde vom Bundesamt für Justiz im Rahmen eines formellen Genehmigungsverfah- rens für ein kantonales Gesetz geprüft. Nach Ansicht des BJ gehören die Aufgaben der allgemeinen Information und Beratung zur AHV gemäss Art. 27 ATSG zu den Aufgaben der Versicherer. Da die Gemeindezweigstellen als eine Art Zweigstelle der Ausgleichskassen angesehen werden, bleibt eine Finanzierung durch die kantonale Ausgleichskasse möglich, sofern diese bestehen bleiben und kon- krete Informations- und Beratungsaufgaben zur AHV wahrnehmen, auch wenn sie in Art. 63 AHVG nicht ausdrücklich genannt sind. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Gemeindezweigstelle an der konkreten Umsetzung der AHV im Sinne von Art. 63 AHVG beteiligt ist. Diese Auslegung bedeutet, dass die Gemeindezweigstellen in anderen Bereichen denselben Regeln unterliegen wie die Kassen, insbesondere was die Aufsichtsinstrumente oder die Haftung betrifft.
1 Bei der Zählung per 31.12.2024 handelte es sich um insgesamt 538 bewilligte, übertragene Aufgaben.
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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 505
Die Tätigkeiten von AHV-Gemeindezweigstellen im Zusammenhang mit der EL und weiteren übertra- genen Aufgaben müssen hingegen weiterhin durch den Kanton oder die Gemeinden selbst finanziert werden.
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