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IV-Rundschreiben Nr. 82 vom 1. März 1995
Befreiung Behinderter vom Militärpflichtersatz
Am 1. Januar 1995 ist das geänderte Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz in Kraft getreten. Nach dessen Art. 4 Abs. 1 ist u.a. von der Ersatzpflicht befreit, wer
– wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidg. Invalidenversicherung oder der Unfall- versicherung bezieht. (Bst. a bis);
– wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosen- entschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt (Bst. a ter).
Die Verknüpfung mit dem Bezug einer Rente oder Hilflosenentschädigung bzw. der Hilflosigkeit bedingt ein Meldeverfahren. Damit die Militärpflichtersatzverwaltung in den Besitz der notwendigen Daten gelangt, ist folgendes zu beachten:
Bst. a bis Die kantonale IV-Stelle meldet der Militärpflichtersatzverwaltung ihres Kantons ab sofort alle neu zugesprochenen und aufgehobenen Renten und/oder Hilflosenent- schädigungen für Schweizerbürger zwischen dem 19. und 42. Altersjahr durch Zu- stellung einer Beschlusseskopie (Adressliste im Anhang).
Die Meldung der laufenden Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt durch die ZAS.
Bst. a ter Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt sind, obliegt hier dem Versicherten. Die IV-Stellen müssen also nichts unternehmen. Es ist allerdings zu erwarten, dass sich eine Person, die eine Ersatzbefreiung geltend macht, bei der IV zum Bezug einer Hilflosenentschädigung anmeldet. In diesem Fall muss die IV- Stelle die Anspruchsvoraussetzungen abklären. Bei einer ablehnenden Verfügung wird sich die Militärpflichtersatzverwaltung möglicherweise bei der IV-Stelle erkundi- gen, ob die Person in einer der massgebenden Lebensverrichtungen als hilflos gilt. Die IV-Stelle wird die entsprechenden Angaben machen. Sie ist für Auskünfte im Zu- sammenhang mit der Ersatzbefreiung von der Schweigepflicht befreit (Art. 24 Abs. 2 MPEG).