IV-Rundschreiben Nr. 087 / IV-Stellen - Ausgleichskassen / Zuständigkeit und Verfahren (Durch RS 186 ersetzt)
IV-Rundschreiben Nr. 87 vom 22. Juni 1995
IV-Stellen – Ausgleichskassen / Zuständigkeit und Verfahren
Seit dem 1. Januar 1995 werden die Aufgaben der IV gesamtschweizerisch von den IV-Stellen wahrgenommen. Dass sich bezüglich Zuständigkeiten von IV-Stellen und Ausgleichskassen sowie Verfahren Fragen stellen, war vorauszusehen. So gingen uns z.B. Anfragen zubetreffend Zuständigkeit für die Ausstellung des IV- Rentenausweises, Vergütung der Ausgleichskassen für Inkasso und Betreibung von Rückerstattungsforderungen, Verfügungserlass und Unterschrift u.a.m. Das Bundes- amt will die Probleme nur unter Anhörung aller Beteiligten lösen. Es kann aber aus verschiedenen Gründen nicht in kurzen zeitlichen Abständen Zusammenkünfte orga- nisieren. Deshalb gilt vorderhand folgendes:
Das Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, inkl. Anhang 4(KSVI), gültig ab 1. Januar 1993, gilt in dieser Fassung weiterhin. Das BSV ist überzeugt, dass sich die meisten Probleme bei gutem Willen aller Beteiligten in diesem Rahmen lösen lassen. Dies war bei den IV-Stellen, die schon seit längerer Zeit arbeiten, im allge- meinen der Fall. Es gilt nu vorerst, die gesamtschweizerische Erfahrungen abzuwar- ten. Das BSV wird im Laufe dieses Jahres eine Sitzung einberufen, damit die hängi- gen Probleme unter Einbezug von Vertretern aller beteiligten Stellen angegangen werden können.
Noch ein Hinweis: Es ist nicht Sache des BSV, bei unterschiedlichen Ansichten zwi- schen einzelnen Abteilungen der IV-Stelle den Entscheid zu treffen. Dies ist die Auf- gabe der Leitung der IV-Stelle.