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IV-Rundschreiben Nr. 119 / Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL), Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; (Art. 14/1 IVG und Art. 2/3 GgV)

IV-Rundschreiben Nr. 119 vom 21. März 1997

Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL), Anhang 2 der Krankenpfle- ge-Leistungsverordnung, KLV; (Art. 14/1 IVG und Art. 2/3 GgV)

Die „MiGeL“ ist im Rahmen von medizinischen Massnahmen nach Art. 12 und 13 IVG auch in der Invalidenversicherung anwendbar.

Dies gilt insbesondere für jene Mittel und Gegenstände, die in der IV weder als Hilf- smittel noch als Behandlungsgeräte eingestuft werden können.

Allfällige Limitationen in der MiGeL gelten auch für die Invalidenversicherung.

Die Stiftung „Cerebral“ kann die von ihr abgegebenen Inkontinenzhilfen pauschal in Rechnung stellen. Pro IV-Stelle wird eine Sammelrechnung erstellt.

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