IV-Rundschreiben Nr. 159 / Angewöhnungs- und Einführungszeit von Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Altersjahr in Beschäftigungsstätten, Werkstätten und Wohnheimen (Einführung NFA)
Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Abteilung Invalidenversicherung 3003 Bern
IV-Rundschreiben Nr. 159 vom 8. August
Angewöhnungs- und Einführungszeit von Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Altersjahr in Beschäftigungs- stätten, Werkstätten und Wohnheimen (Rz 3008 KSBE)
Bei der Angewöhnungs- und Einführungszeit in Beschäf- tigungsstätten, Werkstätten und Wohnheimen, die vor- aussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung der versicherten Person führen wird (Leistungslohn von mindestens Fr. 2.- pro Stunde), handelt es sich nicht um berufliche Massnah- men. Es können daher keine Kosten unter Art. 16 IVG übernommen werden. Die Finanzierung eines solchen Aufenthaltes bei Ju- gendlichen vor dem vollendeten 18. Altersjahr, d.h. vor dem Entstehen eines Rentenanspruchs, wirft daher häufig Fragen auf. Sie geschieht wie folgt:
• Aufenthalt in einer Beschäftigungs- oder Werkstät- te: Beschäftigungs- und Werkstätten erhalten im Rahmen von Art. 73 IVG Leistungen der IV in Form eines Be- triebsbeitrages. Bei der Festsetzung dieses Be- triebsbeitrages werden auch jene Versicherten be- rücksichtigt, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Es sollten daher keine Finanzierungsprobleme bestehen.
• Aufenthalt in einem Wohnheim: Nach Art. 13 IVV kann der versicherten Person bei Anstaltsaufenthalt zusätzlich zum Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige ein Kostgeldbeitrag von Fr. 56.- pro Übernachtung gewährt werden. Sie erhält von der IV somit je nach Schweregrad der Hilflosig- keit insgesamt einen Beitrag von Fr. 63.-, Fr. 73.- bzw. Fr. 83.- pro Aufenthaltstag. Das Wohnheim seinerseits erhält im Rahmen von Art.
73 IVG Leistungen der IV in Form eines Betriebsbei-
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trages. Bei der Festsetzung dieses Betriebsbeitra- ges wird vom BSV für behinderte Personen, die noch keine Rente erhalten, ein Pensionspreis von Fr. 55.- pro Tag vorausgesetzt. Da die versicherte Person wie erwähnt im Rahmen von Art. 13 IVV mindestens Fr. 63.- pro Aufenthaltstag erhält, sollten sich bei der Finanzierung des Wohn- heimaufenthaltes somit keine Schwierigkeiten erge- ben.
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