IV-Rundschreiben Nr. 209 / Hilflosenentschädigung der AHV - Kein Wiederaufleben des Besitzstandes (Inhalt ins Kreisschreiben aufgenommen)
IV-Rundschreiben Nr. 209 vom 1. November 2004
Hilflosenentschädigung der AHV – Kein Wiederaufleben des Besitz- standes
1. Besitzstand im Allgemeinen
Gemäss Artikel 43bis Absatz 4 AHVG wird einer hilflosen Person, welche bis zum Erreichen des Rentenalters oder vor dem Rentenvorbezug eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen hat, die Ent- schädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt. Diese Regelung gilt auch nach dem Inkrafttreten der 4. IVG-Revision weiter und erstreckt sich somit auch auf die neuen Möglichkeiten einer Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung bzw. dem neuen Ansatz (= voller Ansatz nach Rz 8003 KSIH) bei hilflosen Versi- cherten, welche ausserhalb eines Heimes leben. 1
Die Rz 8126 – 8129 KSIH regeln sodann die Änderung des Anspruchs aufgrund einer Revision. Genannt werden drei mögliche Änderungs- gründe: der Wechsel des Aufenthaltsortes, die Verschlimmerung und die Verminderung der Hilflosigkeit. Danach ist, wenn die Voraussetzungen für die im Besitzstand gewährte Hilflosenentschädigung dahinfallen (z.B. durch eine Verminderung der Hilflosigkeit oder durch die Änderung des Aufenthaltsortes), die Hilflo- senentschädigung entsprechend zu kürzen bzw. aufzuheben.
2. Kein Wiederaufleben des Besitzstandes
Werden die einmal dahingefallenen Voraussetzungen für den Bezug ei- ner Hilflosenentschädigung im Besitzstand zu einem späteren Zeitpunkt wieder erfüllt, so kann sich die Frage des Wiederauflebens des Besitz- standes stellen. 2 So hält auch die Botschaft zur 4. IVG-Revision (BBl 2001 Nr. 29 Seite 3249) fest, dass Personen, welche bereits vor Eintritt ins AHV-Alter eine Hilflosenentschädigung bezogen haben, denselben Be- trag im AHV-Alter weitererhalten, solange die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Besitz- stand). In diesem Sinne wurde in Rz 8129 KSIH für die Verminderung der Hilflosigkeit auch geregelt, dass ein bereits vor dem Rentenalter bestehender Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im Sinne der
Geschäftsfeld Invalidenversicherung
Allerdings widerspricht ein Wiederaufleben dem prinzipiellen Gedanken, welcher dem Besitzstand zugrunde liegt. So wird der Besitzstand etwa in der Botschaft zur 4. IVG-Revision3 dahingehend definiert, dass die versi- cherte Person die bereits vor Eintritt ins AHV-Alter bezogene Hilflosen- entschädigung weiter erhält, solange die entsprechenden Vorausset- zungen erfüllt sind.
Zwar soll mit dem Besitzstand den betroffenen Personen die durch die 4. IVG-Revision erhöhte Autonomie und Selbständigkeit auch nach dem Erreichen des AHV-Alters weiter ermöglicht werden, allerdings nur so- lange die entsprechenden Voraussetzungen für die Leistung weiterhin erfüllt werden und nach dem Grundgedanken des Besitzstandes auch nur für die bisherige Höhe (vgl. hierzu etwa die Regelung bei der Ver- schlimmerung der Hilflosigkeit in Rz 8128 KSIH).
Fallen hingegen die Voraussetzungen für die Besitzstandsleistung ein- mal weg, so müssen solche Personen für zukünftige Leistungen gleich behandelt werden wie alle anderen Personen, welche im AHV-Alter eine Hilflosenentschädigung anbegehren. Denn für solche Fälle greifen die Argumente, welche für den normalen Besitzstand eine Ungleichbehand- lung zwischen Personen im AHV-Alter und Personen mit Besitzstand aus der IV noch zu rechtfertigen vermögen, nicht mehr. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass es kein Wiederaufleben einer einmal vorhandenen aber in der Zwischenzeit dahingefallenen Besitz- standsleistung geben kann.
Die Rz 8129 KSIH hat daher ab sofort keine Gültigkeit mehr.
Die Rz 8129 KSIH wird im Rahmen des nächsten Nachtrages gestrichen.
Besitzstandsgarantie wieder auflebt, wenn nach dem Erreichen des Rentenalters eine Verminderung der Hilflosigkeit eintritt (vgl. auch die beiden Beispiele hierzu in Rz 8129 KSIH).
3 BBl 2001 Nr. 29 Seite 3249
Bereich Aufsicht Seite 2 von 2