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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung

20. Mai 2008

IV-Rundschreiben Nr. 260

Hilfsmittel

Bundesgerichtsurteil in Bezug auf HVI Ziff. 11.04 (Abspielgeräte für Tonträger)

Mit Urteil vom 29. Juni 2007 (I 393/06) hat das Bundesgericht in einem Einzelfall entschieden, dass die Limite in KHMI Ziff. 11.04.01 (Version bis Ende 2007) von 200 Franken eines Abspielgerätes für Tonträger für sehbehinderte/blinde Personen nicht anzuwenden und dem Versicherten der Totalbe- trag eines Daisy-Gerätes von der IV zu finanzieren sei. In Bezug auf dieses Urteil vertritt das BSV folgenden Standpunkt:

Das Bundesgericht unterscheidet in seinem Urteil nicht explizit zwischen dem privaten Gebrauch ei- nes Abspielgerätes (HVI Ziff. 11.04) und dem Gebrauch für die Erwerbstätigkeit/Schulung (HVI Ziff. 11.05*). Fällt der Anspruch unter HVI Ziff. 11.05*, ist bekanntlich die Limite von 200 Franken nicht anzuwenden.

Das BSV erachtet im Rahmen von HVI Ziff. 11.04 einen handelsüblichen Discman oder MP3-Player, mit welchem im Handel erhältliche Hörbücher abgespielt werden können, als einfach und zweckmäs- sig. Solche Abspielgeräte sind sogar für wesentlich weniger als 200 Franken erhältlich. Das BSV ver- tritt die Ansicht, dass das Navigieren im Tonträger für den privaten Gebrauch kein IV- leistungspflichtiges Erfordernis darstellt. Die (volle) Finanzierung eines Abspielgerätes für Daisy- Formate durch die IV ist allenfalls für die Berufsausübung, Tätigkeit im Aufgabenbereich oder die Schulung angezeigt. Dies, weil die Navigationsmöglichkeit z.B. für Fachhörbücher im Rahmen des unter HVI Ziff. 11.05* vorgesehenen Eingliederungszwecks sinnvoll sein kann.

Schliesslich ist zu beachten, dass das genannte Urteil im Jahr 2007, also vor dem Integrieren der Preislimiten in die HVI, rechtskräftig wurde. Es ist deshalb fraglich, ob das Bundesgericht heute die seit 1.1.2008 neu auf Verordnungsebene aufgeführte Preislimite der HVI Ziff. 11.04 weiterhin als nicht zulässig beurteilen würde. Das BSV wird die HVI Ziff. 11.04 deshalb bis auf Weiteres nicht abändern.

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