Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung
30. November 2009
IV-Rundschreiben Nr. 284
Hilfsmittel Hörgeräte-Tarifvertrag ab Januar 2010
Ab 1. Januar 2010 tritt die neue, auf zwei Jahre befristete Tarifvereinbarung mit den Akustikerverbän- den AKUSTIKA und HZV in Kraft. Inhaltlich verändert sich gegenüber dem Vertrag vom 1.7.2006 nichts. Auch die Dienstleistungspauschalen bleiben gleich. Die Preislimiten für die Hörgeräte wurden indes gesenkt. Im Anhang zu diesem Rundschreiben erhalten Sie den entsprechenden Anhang 1 des Tarifvertrags (Ziffern 4.1, 4.2, 4.6 sowie 5.1; Ziffer 7 betrifft wie bis anhin lediglich die Unfall- und Mili- tärversicherung und ist für IV/AHV nicht relevant). Das beiliegende Dokument ist aktuell nur in deut- scher Sprache verfügbar; der gesamte Tarifvertrag inkl. Übersetzung wird indes rechtzeitig unter www.zmt.ch aufgeschaltet.
Übergangsregelung Massgebend für die Anwendung des neuen Tarifs ist das Datum, an welchem die Anmeldung durch die versicherte Person bei der IV-Stelle eingeht. Demnach sind Anträge, welche vor dem 31.12.2009 bei der Versicherung eintreffen, noch nach altem Tarif zu beurteilen.
Anpassauftrag Da die Anpassaufträge an die Akustiker nicht einheitlich verfasst werden, wird diesem Rundschreiben ein Musterbeispiel beigelegt. Dem Akustiker sowie der versicherten Person ist in jedem Fall mitzutei- len, auf welche Indikationsstufe Anspruch besteht, wie hoch der Maximalbeitrag der Versicherung (AHV oder IV) ausfällt und ob eine monaurale oder binaurale Versorgung indiziert ist. Da es sich beim Anpassauftrag um ein verbindliches Dokument handelt, ist es wichtig, dass die versicherungsmässi- gen Voraussetzungen vor dem Versenden des Auftrages an den Akustiker (und die versicherte Per- son) abschliessend abgeklärt werden.
Einstellungen Sprachprozessor bei Cochlea Implantationen
Aufgrund einiger von der ZAS zur Einsicht erhaltenen Rechnungen und der darauf aufgeführten Leis- tungen resp. Begriffe wird was folgt präzisiert:
- CI-Kontrolle: Sofern es sich um Einstellungen des Sprachprozessors handelt, werden diese Kosten prinzipiell im Zusammenhang mit dem Sprachprozessor unter dem Titel Hilfsmittel übernommen. Falls die Kontrolle indes das Implantat betreffen sollte, würde dies zu Lasten des Krankenversicherers oder Art. 12/13 IVG gehen. Die Uni-Kliniken haben auf der Rechnung deshalb klar aufzuführen, welche Leistung erbracht wurde.
Bereich Steuerung I Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern www.bsv.admin.ch
- Batterie zu Implantat: Das Implantat selbst benötigt keine Batterie. Sollte es sich dabei um Batterien für den Sprachprozessor handeln, so sind diese nicht durch das Spital, sondern durch die versicherte Person der IV in Rechnung zu stellen (vgl. HVI Ziff. 5.07).
- Logopädie Wird nicht durch die IV finanziert. Der TP TARMED 09.0600.00 beinhaltet zudem prinzipiell alle für die Einstellung des Sprachpro- zessors notwendigen Leistungen.
- Anzahl Einstellungssitzungen: Die Uni-Klinik hat im Einzelfall die Anzahl der notwendigen Sit- zungen zu begründen.
- Tarifziffer Sprachprozessor: Die Ziffer gemäss Anhang der Hörgeräteliste ist zwingend auf der Rechnung aufzuführen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Rechnung an die Klinik zurück zu weisen.
- Ersatz von Coil/Cable (Spule/Kabel): Diese sind in der Herstellergarantie inbegriffen. Die Garantiezeit für diese Teile beträgt je nach Hersteller in der Regel ein Jahr. Im Zweifelsfall ist eine Begründung einzuholen.
Knochenverankerte und implantierte Hörhilfen – Anhang zur Hörgeräteliste
Der aktuell gültige Anhang ist auf dem AHV/IV-Intranet unter Tarife/Verzeichnisse aufgeschaltet. Gegen- über der Liste vom Juli 2009 erfolgten einige Änderungen. Die neu gelisteten Geräte sowie die entspre- chenden Erläuterungen sind rot gekennzeichnet.
Bereich Steuerung I 2/2 Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern www.bsv.admin.ch
Tarif für Hörgeräte, Zubehör und Reparaturen
Gestützt auf Artikel 1 des Tarifvertrages vom 1. Januar 2010 zwischen den Verbänden einerseits und den Versicherern andererseits gilt folgender Tarif:
1. Allgemeine Tarifbestimmungen Hörgeräte
1.1 Die Anpassungsarbeiten beinhalten die Beratung, die Diagnostik, die vergleichende Anpas- sung, das Probetragen, die Erfolgs- und Funktionskontrollen sowie das Erstellen des Anpass- berichtes.
1.2 Die Ohrpassstücke (monaural 1, binaural 2) sind bei der Geräteabgabe im Preis der Dienst- leistung enthalten. Spätere Abgaben infolge veränderter Anatomie werden gemäss Tarifziffer 60.03 vergütet. Zusätzliche Ohrpassstücke innerhalb einer vergleichenden Anpassung wer- den nur übernommen, wenn mindestens eine zuzahlungsfreie Variante angepasst wurde.
1.3 Die im Zusammenhang mit der Abgabe und während der Garantiezeit (Ziffer 8) stehenden Anpassungsarbeiten, die Servicearbeiten und die Nachbetreuung, sowie spätere Reparaturen bis zum Betrag von 20 Franken sind im Preis inbegriffen. Die besonderen Dienstleistungen gemäss Ziffer 4.3, 5.2 und 7.3 des Tarifs sowie Reparaturen von mehr als 20 Franken können separat in Rechnung gestellt werden, wobei ab 450 Franken dem zuständigen Versicherer ein Kostenvoranschlag unterbreitet werden muss.
1.4 Bis zu einer Hörgeräte-Neuversorgung sind in den Servicearbeiten zeitlich unbefristet die Reinigung und das Ersetzen des Schallschlauches inbegriffen.
1.5 Die Nachbetreuung umfasst ausserdem die zeitlich unbefristeten Funktionskontrollen, die Überprüfung der Programmierung und die Neueinstellung.
1.6 Den Versicherten sind innerhalb der verordneten Indikationenstufen Hörgeräte anzupassen. Verlangt ein Versicherter aus persönlichen Gründen eine teurere Ausführung, hat er die zu- sätzlich anfallenden Kosten selbst zu übernehmen. Die zusätzliche Kostenübernahme muss vor Abgabe des Hörgerätes zwischen dem Versicherten und dem Vertragslieferanten schrift- lich (Verwendung des Formulars "Bestätigung der Übernahme von Mehrkosten") vereinbart werden. Eine Kopie der Bestätigung ist dem Versicherer mit der Rechnung zuzustellen.
1.7 Das Veredeln von Ohrpassstücken wird nur mit medizinischer Begründung durch die Versi- cherer vergütet.
1.8 Die Leistungen der Versicherung kann höchstens alle sechs Jahre (AHV: höchstens alle fünf Jahre) beansprucht werden. Für eine Neuversorgung ist das Datum des Anpassberichtes an den ORL-Expertenarzt massgebend. Eine vorzeitige Anpassung ist möglich, wenn diese me- dizinisch indiziert und vom ORL-Expertenarzt begründet wird.
1.9 Die Vergütung beim Verlust eines Hörgerätes richtet sich nach derselben Indikationenstufe, welche im Rahmen der letzten ordentlichen Versorgung festgelegt wurde. Der Versicherte muss in jedem Fall einen Selbstbehalt übernehmen. Der Akustiker stellt den Anteil IV/MV/UV der Versicherung und den Selbstbehalt dem Hörgeräteträger in Rechnung. Verliert ein binaural versorgter Versicherter ab dem 5. Jahr ein Hörgerät, kommt es in jedem Fall zu einer binauralen Ersatzversorgung (gemäss Tabelle binaurale Ersatzversorgung 4.6). Für eine Neuversorgung ist das ursprüngliche Datum des Anpassberichtes an den ORL- Expertenarzt weiterhin massgebend.
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2. Allgemeine Tarifbestimmungen Sonderhörgeräte
2.1 Unter Sonderhörgeräteversorgung wird eine hörverbessernde Massnahme verstanden, die aus einem knochenverankerten oder aus einem implantierbaren Schallüberträger und aus ei- nem Hörverstärker besteht, der im Wesentlichen einem konventionellen Hörgerät ähnlich ist.
2.2 Die Anmeldung für eine Sonderhörgeräteversorgung an den zuständigen Versicherer (IV/UV/MV/AHV) erfolgt durch den spezialisierten ORL-Expertenarzt bzw. durch eine Spezial- klinik, zusammen mit dem Patienten. Das Einsetzen des Schallüberträgers ist nicht Bestandteil dieses Tarifs. Nach dem Einsetzen des Schallüberträgers überweist der spezialisierte ORL-Expertenarzt den Patienten an den Hörgeräte-Akustiker zur Anpassung des Hörverstärkers.
2.3 Wird vor der Sonderversorgung im Einvernehmen mit dem zuständigen Versicherer eine An- passung mit konventionellen Hörgeräten erprobt, kann beim Wechsel zu einem Sonderhörge- rät der Versuch als erfolglose Anpassung mit entsprechendem Bericht verrechnet werden.
3. Allgemeine Bestimmungen für die Tinnitus-Behandlung
3.1 Dieser Tarif gilt ausschliesslich für die Unfallversicherung und die Militärversicherung.
3.2 Die Voraussetzungen für eine Tinnitus-Behandlung müssen medizinisch indiziert sein. Die Anmeldung beim zuständigen Versicherer erfolgt durch den ORL-Expertenarzt, zusammen mit dem Patienten.
3.3 Die Anpassung von Tinnitus-Geräten erfolgt im Rahmen einer Tinnitus-Retraining-Therapie. Die Therapie, die interdisziplinär durchgeführt wird, beinhaltet die Anpassung von Tinnitus- Geräten durch den Hörgeräte-Akustiker.
3.4 Noiser-Geräte eignen sich ausschliesslich zur apparativen Tinnitus-Behandlung und beinhal- ten keine weiteren Zusatzfunktionen. Bei den Noiser-Geräten kommt eine Otoplastik hinzu. Kombinierte Tinnitus-Hörgeräte werden als Hörgeräte und als Noiser zur Tinnitus-Behandlung eingesetzt. Sie werden im Falle einer gleichzeitigen Hörbehinderung und Tinnitus eingesetzt. Bei den kombinierten Geräten kommen die Tarifpositionen gemäss Hörgeräte-Tarif zur An- wendung. Darin sind schon wesentliche Dienstleistungen und die Otoplastik inbegriffen.
3.5 Bei der Dienstleistung muss zwischen der Erst-Anpassung und der Nachversorgung unter- schieden werden:
Erstanpassung Noiser-Geräte: Diese Dienstleistung beinhaltet die Anpassungsarbeiten, die Beratung, die Diagnostik, das Probetragen, die Erfolgs- und Funktionskontrollen sowie das Erstellen des Anpassberichtes. Für alle diese Arbeiten werden in der Regel bei einer monau- ralen Versorgung 3 Sitzungen oder 3 Stunden gebraucht. Für eine binaurale Versorgung wird eine zusätzliche Stunde vergütet. Zusätzlich wird eine Otoplastik vergütet.
Erstanpassung Kombi-Geräte: Für die zusätzliche Beratung und Anpassung im Bereich Tinni- tus wird eine Stunde vergütet. Die Otoplastik wird im Rahmen der Hörgeräteversorgung ver- gütet.
Nachversorgung: Ist im Rahmen der Tinnitus-Retraining-Therapie eine weitere begleitende apparative Nachversorgung notwendig (durch den ORL-Expertenarzt zu verordnen), werden in der Regel 9 Mal 30 Minuten vergütet (Diagnose, Anpassung, Erfolgskontrolle, Messung, Hörübungen).
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4. Hörgerätetarif für IV/UV/MV (exklusive Mehrwertsteuer)
4.1 Monaurale (einseitige) Versorgung
Tarif- Med. Gerätepreis Tarif- Dienstleistung Preis Position Indikation Fr. Position (inkl. Ohrstück) Total Fr. Fr.
61.11 Indikationsstufe 1 425.00 61.12 970.00 1395.00
62.11 Indikationsstufe 2 560.00 62.12 1190.00 1750.00
63.11 Indikationsstufe 3 695.00 63.12 1405.00 2100.00
4.2 Binaurale (beidseitige) Versorgung
Tarif- Med. Gerätepreis Tarif- Dienstleistung Preis Position Indikation Fr. Position (inkl. Ohrstück) Total Fr. Fr.
61.21 Indikationsstufe 1 850.00 61.22 1425.00 2275.00
62.21 Indikationsstufe 2 1120.00 62.22 1700.00 2820.00
63.21 Indikationsstufe 3 1390.00 63.22 1965.00 3355.00
4.3 Besondere Dienstleistungen
Tarif- Dienstleistung Preis Position Fr.
60.01 CROS-Versorgung 495.00
60.02 Bi-CROS-Versorgung 617.00
60.03 Ohrpassstück 140.00
60.04 Ohrmulde vergolden (nach ärztlicher Verordnung) 208.00
60.05 Ohrmulde verglasen (nach ärztlicher Verordnung) 34.00
60.06 Brillenfront 140.00
60.07 Erfolglose Anpassung (exkl. Ohrpassstück), sofern Anpassbericht vorliegt 607.00
60.08 Titan-Ohrpassstücke (nach ärztlicher Verordnung) 350.00
4.4 Reparaturen
Tarif- Dienstleistung Preis Position
60.99 - Reparaturen nach Aufwand
- Material (detaillierte Angaben erforderlich) gem. Publikumspreis - Übriger Aufwand (detaillierte Angaben, wie Porti usw.) effektive Kosten
4.5 Vorzeitige Anpassung
Tarif- Vorzeitige Entschädigung Position Anpassung 61.30 Indikationsstufe 1 Bei vorzeitiger Neuanpassung ohne nachvollziehbare medizini- 62.30 Indikationsstufe 2 sche Indikation sind folgende Beiträge der Versicherung möglich
63.30 Indikationsstufe 3 (Kosten gemäss Indikationsstufe)
0% nach 1-2 Jahren 25% nach 3 Jahren 50% nach 4 Jahren 75% nach 5 Jahren
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4.6 Verlust von Hörgeräten
Monaurale (einseitige) Ersatzversorgung
Tarif- Med. Verlust im Total Anteil Selbstbehalt Position Indikation IV/UV/MV versicherte Person
61.40 Indikationsstufe 1 1. Jahr 203.25 609.75
61.41 Indikationsstufe 1 2. Jahr 203.25 609.75
61.42 Indikationsstufe 1 3. Jahr 600.50 600.50
61.43 Indikationsstufe 1 4. Jahr 600.50 600.50
61.44 Indikationsstufe 1 5. Jahr 1046.25 348.75
61.45 Indikationsstufe 1 6. Jahr 1046.25 348.75
62.40 Indikationsstufe 2 1. Jahr 259.00 777.00
62.41 Indikationsstufe 2 2. Jahr 259.00 777.00
62.42 Indikationsstufe 2 3. Jahr 756.00 756.00
62.43 Indikationsstufe 2 4. Jahr 756.00 756.00
62.44 Indikationsstufe 2 5. Jahr 1312.50 437.50
62.45 Indikationsstufe 2 6. Jahr 1312.50 437.50
63.40 Indikationsstufe 3 1. Jahr 314.25 942.75
63.41 Indikationsstufe 3 2. Jahr 314.25 942.75
63.42 Indikationsstufe 3 3. Jahr 909.50 909.50
63.43 Indikationsstufe 3 4. Jahr 909.50 909.50
63.44 Indikationsstufe 3 5. Jahr 1575.00 525.00
63.45 Indikationsstufe 3 6. Jahr 1575.00 525.00
Binaurale (beidseitige) Ersatzversorgung
Tarif- Med. Verlust im Total Anteil Selbstbehalt Position Indikation IV/UV/MV versicherte Person
61.70 Indikationsstufe 1 1. Jahr 355.00 1065.00
61.71 Indikationsstufe 1 2. Jahr 355.00 1065.00
61.72 Indikationsstufe 1 3. Jahr 995.00 995.00
61.73 Indikationsstufe 1 4. Jahr 995.00 995.00
61.74 Indikationsstufe 1 5. Jahr 1706.25 568.75
61.75 Indikationsstufe 1 6. Jahr 1706.25 568.75
62.70 Indikationsstufe 2 1. Jahr 450.00 1350.00
62.71 Indikationsstufe 2 2. Jahr 450.00 1350.00
62.72 Indikationsstufe 2 3. Jahr 1240.00 1240.00
62.73 Indikationsstufe 2 4. Jahr 1240.00 1240.00
62.74 Indikationsstufe 2 5. Jahr 2115.00 705.00
62.75 Indikationsstufe 2 6. Jahr 2115.00 705.00
63.70 Indikationsstufe 3 1. Jahr 544.00 1632.00
63.71 Indikationsstufe 3 2. Jahr 544.00 1632.00
63.72 Indikationsstufe 3 3. Jahr 1481.00 1481.00
63.73 Indikationsstufe 3 4. Jahr 1481.00 1481.00
63.74 Indikationsstufe 3 5. Jahr 2516.25 838.75
63.75 Indikationsstufe 3 6. Jahr 2516.25 838.75
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5. Hörgerätetarif für AHV (exklusive Mehrwertsteuer)
5.1 Tarif für Hörgeräte und Dienstleistung
Tarif- Med. Preis pro Tarif- Dienstleistung Preis Position Indikation Gerät Position (inkl. Ohrstück) Total Fr. Fr. Fr.
61.51 Indikationsstufe 1 318.75 61.52 727.50 1046.25
62.51 Indikationsstufe 2 420.00 62.52 892.50 1312.50
63.51 Indikationsstufe 3 521.25 63.52 1053.75 1575.00
5.2 Besondere Dienstleistungen
Tarif- Dienstleistung Preis Position Fr.
60.61 CROS-Versorgung 371.00
60.62 Bi-CROS-Versorgung 463.00
60.63 Ohrpassstück 105.00
60.64 Ohrmulde vergolden (nach ärztlicher Verordnung) 156.00
60.65 Ohrmulde verglasen (nach ärztlicher Verordnung) 26.00
60.66 Brillenfront 105.00
60.67 Titan-Ohrpassstücke (nach ärztlicher Verordnung) 262.50
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6. Tarif für Sonder-Hörgeräteversorgungen (Knochenverankerte Hörgeräte und Mittelohr- implantate)
Tarif- Med. Indikation Gerätepreis Tarif- Dienstleistung Position Fr. Position Fr.
69.11 Kochenverankertes Gem. Preisliste 69.12 1190.00
Hörgerät
69.21 Mittelohrimplantate Gem. Preisliste 69.22 1405.00
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7. Tarif für Tinnitusbehandlung
(gilt nur für die Unfallversicherung und für die Militärversicherung)
7.1 Monaurale (einseitige) Versorgung mit Noiser-Gerät
Tarif- Med. Indikation Gerätepreis Tarif- Dienstleistung Preis Total Position Fr Position Fr. Fr.
65.11 Tinnitus 540.00 65.12 360.00 900.00
Tinnitus- 0.00 65.13 120.00 120.00 Erstversorgung Kombigeräte
Tinnitus- 0.00 65.14 540.00 540.00 Nachver- sorgung
7.2 Binaurale (beidseitige) Versorgung Noiser-Geräten
Tarif- Med. Indikation Gerätepreis Tarif- Dienstleistung Preis Total Position Fr. Position Fr. Fr.
65.21 Tinnitus 1080.00 65.22 480.00 1560.00
Tinnitus- 0.00 65.23 120.00 120.00 Erstversorgung Kombigeräte Tinnitus- Nachversorgung 0.00 65.24 540.00 540.00
7.3 Besondere Dienstleistungen
Tarif- Dienstleistung Preis Position Fr.
60.03 Ohrpassstück 140.00
8. Garantie
8.1 Für die Geräte leistet der Leistungserbringer eine Mindestgarantie von zwölf Monaten, ab dem Datum des Anpassberichtes durch den Hörgerätakustiker. Bei Reparaturen beträgt die Garan- tiezeit 3 Monate für die ersetzten Teile. Die Garantie erstreckt sich auf Fehler in der Konstruk- tion, im Material, in der Verarbeitung und umfasst insbesondere auch die notwendigen An- passungsarbeiten.
8.2 Nicht unter die Garantie fallen normale Abnützungen sowie die Ohrmulden.
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IV-Stelle
Adresse Akustiker
Auftrag zur Hörgeräteanpassung
Versichertennummer: _________________ Name, Vorname: _________________ Adresse: _________________ _________________
Sehr geehrte Damen und Herren
Gestützt auf die Angaben in der Erstexpertise des Expertenarztes/der Expertenärztin __________ ersuchen wir Sie, die vergleichende Hörgeräteanpassung gemäss Hörgeräte-Tarifvertrag vorzunehmen. Aufgrund der ausgewiesenen Kriterien kann die Invalidenversicherung/Alters- und Hinterlassenen-versicherung im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Massnahme eine __________ (monaurale/binaurale) Versorgung gemäss Indikationsstufe ______ bis zum Maximalbetrag von CHF _____ übernehmen.
Nach erfolgter Anpassung erwarten wir von Ihnen eine Kopie des Anpassberichtes und allenfalls die von der versicherten Person unterzeichnete Bestätigung der Übernahme von Mehrkosten. Das Original des Anpassberichtes wollen Sie bitte dem Expertenarzt/der Expertenärztin zustellen.
Nach Eingang einer positiven spezialärztlichen Schlussexpertise werden wir eine entsprechende Mitteilung erlassen und die Bezahlung der Kosten gemäss Tarif veranlassen.
Mit freundlichen Grüssen
SVA/IV-Stelle
Beilage: - Expertenbericht (sofern nicht bereits vom Arzt zugestellt)
Kopie mit Beilage an: - versicherte Person, Beilage: Merkblatt 4.08 (Hörgeräte der IV) resp. Merkblatt 3.02 (Hilfsmittel der AHV)