IV-Rundschreiben Nr. 293 / Urteil vom 30. August 2010 9C_510/2009, Schleudertraumafolgen begründen in der Regel keinen Anspruch auf eine IV Rente (überholt)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung
28. September 2010
IV-Rundschreiben Nr. 293
Urteil vom 30. August 2010 9C_510/2009
Schleudertraumafolgen begründen in der Regel keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Mit Bezug auf die Erwägungen zu den Folgen eines Schleudertraumas im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung – und insbesondere hinsichtlich der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschaden – hat das Bundesgericht entschieden, dass die in diesem Zusammenhang ent- wickelten Grundsätze sinngemäss auf die Invalidenversicherung anwendbar sind, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung von Schleudertraumafolgen ohne organisch nachweisbare Funkti- onsausfälle für die IV stellt.
Werden also Folgeschäden aus einem Schleudertrauma alleine oder gemeinsam mit schwierig nach- weisbaren Diagnosen angeführt, so haben die IV-Stellen bei erstmaligen Leistungsgesuchen per so- fort die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352) sinngemäss an- zuwenden.
Bei laufenden Renten, die gegebenenfalls auf der Diagnose «Schleudertrauma» gründen, ist eine Revision im Sinne von Artikel 17 ATSG nicht möglich (vgl. BGE 135 V 215).
Das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) wird entspre- chend angepasst.
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