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IV-Rundschreiben Nr. 296 / Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen durch den regionalen ärztlichen Dienst (Art. 69 Abs. 4 IVV) (Anpassung von Rz 2038 KSVI per 1.3.2012)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung

5. Januar 2011

IV-Rundschreiben Nr. 296

Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen durch den regionalen ärztlichen Dienst (Art. 69 Abs. 4 IVV) Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) sieht vor, dass die IV-Stellen zur Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen dem zuständigen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) jeweils die notwendigen Akten zu unterbreiten haben. Das Bun- desamt für Sozialversicherungen kann jedoch Ausnahmen von der Prüfung durch den ärztlichen Dienst vorsehen.

Im Rahmen der Einführung der RAD erliess das BSV im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI), gültig ab 1. Januar 2004, Kriterien für die Zuweisung der Dossiers an die RAD (Anhang V). Auf Grund der praktischen Erfahrungen und im Hinblick auf eine möglichst effi- ziente Nutzung der Ressourcen der RAD wurden die Kriterien für die Zuweisung der Dossiers an die RAD per 1. Januar 2008 aufgehoben und aus dem KSVI gestrichen.

Seit dem 1. Januar 2008 liegt es im Ermessen und der Verantwortung der IV-Stellen, welche Dossiers sie zur Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen dem RAD unterbreiten.

Damit in Zukunft keine rechtlichen Unsicherheiten mehr betreffend Zuweisung von Dossiers an die RAD entstehen, wird Artikel 69 Absatz 4 IVV im Rahmen der nächsten Änderung der IVV gestrichen.

Rechtsdienst Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern www.bsv.admin.ch

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