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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung

6. September 2011

IV-Rundschreiben Nr. 302

Dienstleistungen der Ärzteschaft für IV-Stellen Mit dem Arzttarif Tarmed können gegenüber der IV nur Leistungen des Arztes verrechnet werden, die in seiner Praxis oder am Wohn- bzw. Aufenthaltsort der versicherten Person (vP) erbracht worden sind. Begibt sich der Arzt jedoch z.B. für eine Besprechung in eine IV-Stelle oder an den Arbeits- oder Ausbildungsort der vP, ist diese Leistung im Tarmed nicht abgebildet und somit bis heute nicht verre- chenbar. Für die Abgeltung derartiger ärztlicher Dienstleistungen im Auftrag der IV-Stelle legt das BSV ab dem 1. September 2011 die folgende Vergütungsregelung fest:

„Von der IV-Stelle veranlasste Besprechungen und andere Dienstleistungen des Arztes/der Ärztin im Rahmen der Abklärung der versicherten Person, die nicht nach Tarmed abrechenbar sind, können der IV-Stelle zu einem Ansatz von Fr. 50.-- pro Viertelstunde in Rechnung gestellt werden. Die IV-Stelle teilt dies dem Arzt/der Ärztin vorgängig mit und bucht diese Ausgaben über den Leistungscode 299 („Andere Abklärungsmassnahmen“) ab. Abgerechnet werden kann somit der Zeitaufwand für die eigentliche Dienstleistung (Besprechung, Abklärung inkl. allfälliger Wartezeiten), wie auch die Zeit für die Hin- und Rückfahrt von der Praxis zum Besprechungsort.

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