IV-Rundschreiben Nr. 305 / Pflegefamilien und Hilflosenentschädigung (Inhalt ins Kreisschreiben aufgenommen)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung
1. März 2012
IV-Rundschreiben Nr. 305
Pflegefamilien und Hilflosenentschädigung Das 1. Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (Revision 6a) ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Im Rahmen dieser Revision wurden der Kostgeldbeitrag sowie der Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung für minderjährige Versicherte im Heim aufgehoben (Anpassung Art. 42bis Abs. 4 und Art. 42ter Abs. 2 IVG).
Im Rahmen der Verordnungsänderungen per 1. Januar 2012 zur Umsetzung der IV-Revision 6a wur- de es verpasst, Absatz 3 von Artikel 36 IVV aufzuheben, wonach der Aufenthalt in einer Pflegefamilie dem Heimaufenthalt gleichgestellt ist. Ohne diese Streichung haben minderjährige Versicherte in Pflegefamilien keinen Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung. Dies entspricht nicht dem Wil- len des Gesetzgebers und wird deshalb korrigiert.
Ab dem 1. Januar 2012 werden aus diesem Grund Pflegefamilien nicht mehr Heimen gleichge- stellt, so dass in Pflegefamilien lebende Kinder den ganzen Betrag der Hilflosenentschädigung und gegebenenfalls den Intensivpflegezuschlag erhalten.
Minderjährige in Pflegefamilien: nach Aufhebung von Art. 36 Abs. 3 IVV Ansätze in Franken pro Tag
leichte Hilflosig- mittlere schwere Hilflosig- keit Hilflosigkeit keit Betrag Hilflosenentschädigung (HE) 15.40 38.60 61.80 HE + Intensivpflegezuschlag für 4 Std. 30.80 54.00 77.20 HE + Intensivpflegezuschlag für 6 Std. 46.30 69.50 92.70 HE + Intensivpflegezuschlag für 8 Std. 61.80 85.00 108.20
Die IVV soll rückwirkend per 1. Januar 2012 entsprechend geändert werden. Das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) wird bei der nächsten Gelegenheit angepasst. Das Formular zur Rechnungsstellung (Nr. 318.632.2) wird ebenfalls in diesem Sinne an- gepasst.
Um die Auswirkungen dieser Verordnungsänderung zu evaluieren, sind die von dieser Änderung be- troffenen Personen dem BSV zu melden. Die Meldung hat bis zum 31. Juli 2012 in Form einer Liste mit den kompletten (neuen) Versichertennummern an die E-Mailadresse sekretariat.iv@bsv.admin.ch zu erfolgen. Dies, weil durch die bisherige Gleichstellung von Pflegefamilien und Heimen statistisch nicht eruierbar ist, welche Leistungen an Minderjährige in Pflegefamilien erbracht wurden.
Medizin und Geldleistungen Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern www.bsv.admin.ch