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IV-Rundschreiben Nr. 309 / Inkrafttreten der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und (EG) Nr. 987/09 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und der EU. Infocharakter.

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung

15. Februar 2012

IV-Rundschreiben Nr. 309

Inkrafttreten der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und (EG) Nr. 987/09 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zwi- schen der Schweiz und der EU

Auswirkungen auf die Gewährung von Renten und Eingliederungsmassnah- men der IV

1. Inkrafttreten der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und (EG) Nr. 987/2009

Mit der dritten Aktualisierung von Anhang II FZA werden die neue Verordnung (EG) Nr. 883/04 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 987/09 (im Folgenden: VO 883/04, VO 987/09) die Verordnun- gen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 ersetzt. Die neuen Regeln treten am 1. April 2012 in Kraft.

Die wesentlichen Änderungen der modernisierten Koordinationsregelungen betreffen die Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs auf Nichterwerbstätige sowie die Erweiterung des Gleichbehand- lungsgebotes auf Personen mit Wohnsitz ausserhalb der EU-Mitgliedstaaten. Zudem wurde mit der neuen Verordnung das Prinzip der Tatbestandsgleichstellung verankert.

Der Nichtexport von beitragsunabhängigen Sonderleistungen (Ergänzungsleistungen, Hilflosenent- schädigung, Arbeitslosenhilfe) konnte beibehalten werden. Ausserdem sind ausserordentliche IV- Renten an Nichterwerbstätige durch einen neuen Vorbehalt weiterhin vom Export ausgenommen.

Die massgeblichen Weisungen und Kreisschreiben (WVP, KSBIL, etc.) werden im Hinblick auf das Inkrafttreten der neuen Koordinierungsregelungen angepasst.

2. Wesentliche Änderungen im Bereich Leistungen

2.1. Weltweiter Export von IV-Renten für alle EU-Staatsangehörigen

Der Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 4 VO 883/04 gilt neu auch für alle Personen, die in den An- wendungsbereich der Verordnung fallen und die ausserhalb eines EU-Mitgliedstaats Wohnsitz haben. Das bedeutet, dass IV-Renten – mit Ausnahme der Viertelrenten, die nur bei Wohnsitz in der Schweiz und in EU-Mitgliedstaaten gewährt werden - neu auch weltweit an Staatsangehörige von Belgien, Dänemark, Estland, Ungarn, Litauen, Lettland, Malta, Polen, Rumänien und der Slowakei, exportiert werden müssen.

2.2. Ausnahmen vom Export

Ergänzungsleistungen (EL), gleichartige kantonale Leistungen sowie Härtefallrenten der Invalidenver- sicherung sind aufgrund eines Eintrags als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen in Anhang

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X der Verordnung (EG) Nr. 883/04 (bisher Anhang IIa der VO (EWG) Nr.1408/71) weiterhin nicht zu exportieren. Auch ausserordentliche IV-Renten von Nichterwerbstätigen werden dank einem neuen Eintrag als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen weiterhin nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt, obwohl das Koordinationsrecht neu auch Nichterwerbstätige erfasst. Schliesslich sind auch die Hilflosenentschädigung aufgrund eines Eintrages im Protokoll zu Anhang II FZA wie bisher vom Export ausgenommen.

2.3. Berechnung der Kinderrenten

Kinderrenten unterliegen neu denselben Berechnungsregeln wie Altersrenten. Liegen Versicherungs- zeiten in mehreren Staaten vor, so gewährt jeder Staat eine Teilrente, sofern das nationale Recht Kinderrenten vorsieht.

Kinderrenten zu Viertelsrenten der IV werden, wie die Viertelsrenten selbst, bei Wohnsitz des Kindes ausserhalb der Schweiz oder des EU-Raums nicht ausgerichtet.

2.4. Beibehalten der Nachversicherung für den Anspruch auf Eingliederungsmass-

nahmen Schweizerische Staatsangehörige oder Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU- Mitgliedstaats, die ohne Wohnsitz in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und diese in Folge Unfall oder Krankheit aufgeben mussten, unterliegen grundsätzlich nicht mehr den schweizeri- schen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung. In Anhang XI Ziff. 8 der VO 883/04 ist je- doch für diesen Fall eine Nachversicherung für Eingliederungsmassnahmen vorgesehen. Die Person gilt auch während der Durchführung solcher Massnahmen als versichert. Der Nachversicherungs- schutz endet bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, beim Bezug einer Invalidenrente, nach abge- schlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung des Wohnsitzstaats.

Beispiel: Ein Grenzgänger hat Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn er seine Arbeit in der Schweiz wegen Krankheit oder Unfall aufgeben muss.

2.5. Wegfall der Nachversicherung für den Anspruch auf IV-Renten

Mit der 5. IV-Revision wurde die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren für den Erwerb eines An- spruchs auf ordentliche IV-Rente eingeführt. Die bisherige einjährige Nachversicherung für Arbeit- nehmer, die aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgeben mussten und nicht mehr versichert waren, erübrigt sich aufgrund dieser Gesetzes- änderung. Der bisherige Eintrag in Anhang VI Ziffer 8 in der Verordnung (EWG) 1408/71 bezüglich der einjährigen Nachversicherung ist in der neuen Verordnung nicht mehr enthalten.

3. Ausblick in die Zukunft - Elektronischer Datenaustausch

Die neuen Koordinationsverordnungen sehen vor, dass die Versicherungsträger und Behörden der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz in Zukunft auf elektronischem Weg Daten und Informationen austauschen. Die E-Formulare werden auf einen heute noch nicht festgelegten Zeitpunkt hin nicht mehr verwendet. Die Schweiz ist derzeit mit der Umsetzung eines entsprechenden nationalen Pro- jekts befasst (EESSI). Auf welchen Zeitpunkt hin der elektronische Austausch von Daten zwischen den EU-Staaten und der Schweiz in Betrieb genommen werden kann, ist heute noch nicht bekannt.

Bis auf Weiteres wird die Schweiz für den Austausch von Informationen grundsätzlich die alten E- Formulare benutzen.

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