IV-Rundschreiben Nr. 319 / Fondation Suisse pour les Téléthèses (FST) und Active Communication (AC) (betrifft Fälle 01.2013-06.2014)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Medizin und Geldleistungen
6. Mai 2013
IV-Rundschreiben Nr. 319
Fondation Suisse pour les Téléthèses (FST) und Active Communi- cation (AC) Vergütung von Hilfsmitteln der HVI-Ziffern 15.02, 15.05 und 13.01* im Jahr 2013
Die Verhandlungen für einen neuen Vertrag zwischen dem BSV und den obgenannten Leistungserb- ringern sind nach wie vor im Gange. Seit dem 1. Januar 2013 herrscht ein vertragsloser Zustand (sie- he Rundschreiben Nr. 318). Dies gibt nun in der Praxis Probleme bei der Abrechnung von entspre- chenden Hilfsmittelversorgungen. Um die Situation zu deblockieren, wurde mit den Leistungserbrin- gern FST und AC eine Übergangsvereinbarung für das Jahr 2013 abgeschlossen. Diese basiert auf dem bis Ende 2012 gültig gewesenen Vertrag, die Vergütung erfolgt weiterhin in Form einer Pauschale über 5340 Franken (exkl. MwSt). Neu sind jedoch die Nachbetreuung sowie die Reparaturleistungen über die gesamte Lebensdauer des Hilfsmittels nicht mehr in der Pauschale in- tegriert. Diese können für die Fälle 2013 allenfalls mit dem in der Übergangsvereinbarung festgelegten Stundenansatz von 140 Franken separat vergütet werden.
Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2013 bis längstens 31. Dezember 2013. Die Über- gangsvereinbarung liegt diesem Rundschreiben bei.
Bereits erstellte Kostengutsprachen für im Jahr 2013 beantragte Hilfsmittel beinhalten gemäss Textka- talog noch folgende Bestimmung: Es können im Zusammenhang mit der Abgabe, Wartung und Repa- ratur des x--Kommunikationsgerätes/Umweltkontrollgerätes--x keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden. Bezüglich der Reparaturkosten und notwendiger Wartung ist diese Textpassage für
2013 beantragte Hilfsmittel somit nicht mehr gültig.
Der Textkatalog wird erst bei In-Kraft-Setzen eines neuen Vertrages abgeändert. Bei entsprechenden Kostengutsprachen muss deshalb der Passus in Bezug auf Reparatur und Wartung im Textbaustein
4121 manuell geändert werden.
Für bereits zugesprochene Hilfsmittel ist hingegen keine Korrektur der Kostengutsprache notwendig. Massgebend ist die beiliegende Übergangsvereinbarung, auf die verwiesen werden kann.
EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 319 / Fondation Suisse pour les Téléthèses (FST) und Active Communication (AC) (gültig ab 05.06.2013)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung
Übergangsvereinbarung für das Jahr 2013
zwischen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (handelnd für die Invalidenversicherung)
und
Active Communication AG sowie Fondation Suisse pour les Téléthèses FST
betreffend die Abgeltung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Hilfsmitteln der Zif- fern 13.01*, 15.02 und 15.05 HVI
1. Grund dieser Vereinbarung
Bis zum 31.12.2012 bestand ein Vertrag zwischen den obgenannten Parteien. Die Parteien stehen seit Frühjahr 2012 in Verhandlungen für einen neuen Vertrag, wobei bisher noch keine definitive Lö- sung gefunden werden konnte. Seit dem 1. Januar 2013 besteht ein vertragsloser Zustand, was Probleme bei den Leistungserbrin- gern wie bei den IV-Stellen bezüglich der Abrechnung von entsprechenden Leistungen generiert.
Die Leistungserbringer machen geltend, dass die bisher in der Pauschale integrierte Abgeltung von Reparaturen (exkl. Material) sowie Service/Unterhalt, nicht mehr erbracht werden kann, da der Auf- wand für diese Leistungen – gerechnet auf die Lebensdauer der Hilfsmittel – zu hoch ausfalle. Im Sinne einer Klärung der Verhältnisse und zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit schliessen die obengenannten Parteien unpräjudiziell vorliegende Vereinbarung ab.
2. Leistungen
Rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 gilt für alle nach diesem Datum bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldeten Fälle die bis Ende 2012 gültig gewesene Pauschalvergütung, allerdings sind für diese Fälle keine Reparaturaufwände / Serviceleistungen mehr in der Pauschalvergütung integriert. Die Hilfsmittel selbst werden weiterhin zum Selbstkostenpreis (Einstandspreis) der IV weiter verrech- net. Ab 1. Januar 2013 finanziert die IV mit der Pauschalvergütung demnach folgende Leistungen:
Abklärung
Beratung
Schulung/Gebrauchstraining
Installation
Reisekosten
Versandkosten
Administrationskosten
Beschaffungskosten Fallen für die unter dieser Vereinbarung abgegebenen Hilfsmittel künftig Reparaturen oder Unter- haltsleistungen an, welche nicht durch Garantieleistungen gedeckt sind, so können diese mit einem Stundenansatz von 140 Franken (exkl. MwSt) verrechnet werden.
353.19/2010/01063 27.02.2013 Doknr: 167
Für die bis zum 31.12.2012 angemeldeten Fälle hingegen gelten die bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Vertragsbestimmungen.
3. Tarif
Die IV vergütet ab 1. Januar 2013 pro Hilfsmittelabgabe folgende Dienstleistungspauschale:
Pauschale CHF 5340.00 (exkl. MwSt)
Die damit abgegoltenen Leistungen sind unter Pkt. 2 aufgeführt.
Das Hilfsmittel selbst wird der zuständigen IV-Stelle zum Einstandspreis abzüglich allfälliger Rabatte oder Vergünstigungen weiter verrechnet. Der Rechnung ist der Einkaufsbeleg des Lieferanten beizu- legen.
4. Weitere Bestimmungen
Wird in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt, so gelten die Bestimmungen des bis Ende
2012 gültig gewesenen Vertrages vom 1. Januar 2011 weiterhin.
5. Dauer der Vereinbarung
Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 60 Tagen auf jeden Monat gekündigt werden. Sobald im Rahmen der aktuellen Vertragsverhandlungen eine neue Lösung umsetzbar ist, wird die vorlie- gende Vereinbarung gekündigt.
Die Bestimmungen gemäss Pkt. 2 und 3 gelten rückwirkend ab 1. Januar 2013.
Neuenburg,
Fondation Suisse pour les Téléthèses FST
Michèle Berger-Wildhaber, Präsidentin Michel Guinand, Direktor
Zug,
Active Communication AG
Fiore Capone, Geschäftsführer
Bern,
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung
Stefan Ritler, Vizedirektor
353.19/2010/01063 27.02.2013 Doknr: 167