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IV-Rundschreiben Nr. 335 - Korrigendum / Hilfsmittel: KHMI - HVI - 4 – Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Sach- und Geldleistungen

15.07.2015 / 07.10.2015

IV-Rundschreiben Nr. 335 - Korrigendum

Hilfsmittel: KHMI - HVI - 4 – Schuhwerk und orthopädische Schuh- einlagen Aufgrund unterschiedlichen Auslegungen der am 1.1.2015 geänderten Randziffer 2018 muss die Randziffer präzisiert werden:

Randziffer 2018 des KHMI lautet offiziell:

„Es besteht bei der Erstversorgung Anspruch auf zwei Paar Schuhe. Folgeversorgungen bis höchs- tens zwei Paar pro Jahr können nur bei ausgewiesener Notwendigkeit (z.B. wenn sich eine Reparatur nicht lohnt) und auf Antrag der vP (Lieferant muss dies belegen können) finanziert werden.“

Randziffer 2018 des KHMI ist ab sofort wie folgt zu verstehen:

„Es besteht bei der Erstversorgung Anspruch auf zwei Paar Schuhe. Für weitere Schuhabgaben (Folgeversorgungen), die bereits verfügt sind, muss die versicherte Person aktiv beim Vertragsliefe- ranten eine Bestellung mit Begründung aufgeben und mit der Unterschrift bestätigen. Der zuständige Vertragslieferant muss dies auf ausdrückliche Anfrage der IV-Stelle belegen können. Nachweis: schriftliche Bestellung (kein vorgegebenes Formular), die die persönlichen Daten zur versi- cherten Person, Verfügungsnummer, Verwendungszweck und Unterschrift enthält.

Die Übernahme von Reparaturkosten hat keinen direkten Einfluss auf einen weiteren Anspruch von begründeten Folgeversorgungen.“

Die Randziffer 2018 wird in diesem Sinne im KHMI, gültig ab 1.1.2016, angepasst. Ab diesem Zeitpunkt gilt das vorliegende Rundschreiben als aufgehoben.

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 335 / Hilfsmittel: KHMI – HVI – 4 – Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen (gültig ab 15.07.2015 / 07.10.2015)

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