IV-Rundschreiben Nr. 350 / Dienstleistungen der Ärzteschaft für IV-Stellen / aktualisiert per 13. April 2018 (ersetzt durch das IV-Rundschreiben Nr. 409)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Berufliche Integration
20. Juni 2016 / aktualisiert per 13. April 2018
IV-Rundschreiben Nr. 350 (vorliegendes Rundschreiben ersetzt das IV-Rundschreiben Nr. 302)
Dienstleistungen der Ärzteschaft für IV-Stellen Mit dem Arzttarif Tarmed können gegenüber der IV nur Leistungen des Arztes verrechnet werden, die in seiner Praxis oder am Wohn- bzw. Aufenthaltsort der versicherten Person (vP) erbracht worden sind. Begibt sich der Arzt jedoch z.B. für eine Besprechung in eine IV-Stelle oder an den Arbeits- oder Ausbildungsort der vP, ist diese Leistung im Tarmed nicht abgebildet und somit bis heute nicht verre- chenbar. Für die Abgeltung derartiger ärztlicher Dienstleistungen im Auftrag der IV-Stelle legt das BSV ab dem 1. September 2011 die folgende Vergütungsregelung fest: Von der IV-Stelle veranlasste Besprechungen und andere Dienstleistungen des Arztes/der Ärztin im Rahmen des Abklärungs- und (Wieder-)Eingliederungsprozesses der versicherten Person, die nicht nach Tarmed abrechenbar sind, können der IV-Stelle zu einem Ansatz von Fr. 50.-- pro Viertelstunde in Rechnung gestellt werden. Die IV-Stelle teilt dies dem Arzt/der Ärztin vorgängig mit und bucht diese Ausgaben über den Leistungscode 299 („Andere Abklärungsmassnahmen“) ab. Abgerechnet werden kann somit der Zeitaufwand für die eigentliche Dienstleistung (Besprechung, Abklärung inkl. allfälliger Wartezeiten), wie auch die Zeit für die Hin- und Rückfahrt von der Praxis zum Besprechungsort. Bei der Verrechnung dieser Leistung sind die folgenden Parameter anzugeben:
Tarifcode: 914 (für die elektronische Abrechnung)
Tarifziffer: 299.01
Bezeichnung der Leistung: Dienstleistungen der Ärzteschaft für IV-Stellen
Tarif: CHF 50.—pro Viertelstunde
Anzahl Leistungen: Anzahl verrechnete Viertelstunden
Total: CHF 50.—multipliziert mit der Anzahl verrechneter Viertelstunden Die Tarifziffer kann für ab 1.1.2013 erbrachte Leistungen verwendet werden. Die IV-Stellen informieren den Arzt / die Ärztin jeweils über diese Modalitäten der Leistungsverrechnung.
EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 350 / Dienstleistungen der Ärzteschaft für IV-Stellen (gültig ab 20.06.2016) / aktualisiert per 13.04.2018