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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung

3. Juli 2018

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IV-Rundschreiben Nr. 377 _____________________________________________________________________________

Kostenvergütung an Leistungserbringer

Der 6. Teil des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) «Kosten- vergütung an Leistungserbringer» wird rückwirkend per 1. Juli 2018 wie folgt geändert:

Grundsatz Die IV-Stellen resp. deren Kontraktmanagementstellen schliessen mit Leistungserbringern Vereinba- rungen zur Kostenvergütung für Massnahmen nach Art. 14a-18 IVG und Art. 69 IVV bzw. Art. 78 Abs.3 IVV ab (Art. 41 Abs. 1 Bst. l IVV).

Leistungserbringer Als Leistungserbringer gelten Institutionen bzw. Institutionsabteilungen und Anbieter, die Integra- tionsmassnahmen, Abklärungsmassnahmen und Massnahmen beruflicher Art nach Art. 14a-18 IVG und Art. 69 IVV bzw. Art. 78 Abs.3 IVV durchführen. Sie können gleichzeitig auch Unterkunft (Internat) oder eine Wohn- oder Ausbildungsbegleitung anbieten. Ein Leistungserbringer kann eine Vereinbarung beantragen, wenn er Eingliederungsmassnahmen anbietet. Die Anträge werden von der IV-Stelle geprüft. Für die Leistungserbringer besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Vereinbarung.

(Leistungs-)Vereinbarung Die (Leistungs-)Vereinbarung regelt übergeordnet die Beziehung zwischen IV-Stelle und Leistungser- bringer. Sie kann durch Allgemeine Vertragsbedingungen ergänzt werden. Werden diese angepasst, muss die Kenntnisnahme durch die Vertragspartner schriftlich bestätigt werden. Folgende Punkte müssen in der (Leistungs-)Vereinbarung oder den Allgemeinen Vertragsbedingun- gen mindestens behandelt werden: - die Vertragspartner - die gesetzlichen Grundlagen - den Auftrag - Art, Inhalt, Tarifziffern und Preis der Leistung - Leistungs- und Wirkungsziele - Vorgaben zur Qualitätssicherung - Regelung bzgl. Haftpflicht und Unfallschutz - Rechte und Pflichten der Parteien - Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten - Regelung bzgl. Mehrwertsteuer (inklusive/exklusive) - Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Vereinbarung - das Verfahren bei Streitigkeiten - Vorgaben bezüglich des Datenschutzes

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 377 / Kostenvergütung an Leistungserbringer (gültig ab 01.07.2018)

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Kostenvergütung Die Kostenvergütung erfolgt mittels Fallpauschalen, Monats-, Wochen, Tages- oder Stundenansätzen. Bei einer Kostenvergütung im Stundenansatz muss klar ersichtlich sein, welche Leistungen fakturiert werden können (Vor- und Nachbereitungszeit, Fahrzeit etc.). Die IV-Stellen tragen Sorge, dass bei interinstitutionell organisierten Massnahmen die Kosten zwi- schen den beteiligten Geldgebern korrekt und transparent aufgeteilt werden.

Qualitätssicherung und Erfolgsmessung Die Leistungserbringer sind im Besitz aller notwendigen Bewilligungen, die für ihren Betrieb massge- bend und erforderlich sind. Die IV Stellen führen regelmässig Qualitäts- resp. Auswertungsgespräche mit den Leistungserbringern und machen gegenüber dem BSV transparent, wie sie ihre Verantwortung wahrnehmen, indem sie dem BSV jährlich einen einheitlich strukturierten Bericht über die Auswertung vorlegen. Das BSV stellt den IV-Stellen vorgängig die Berichtsvorlage und eine Auswertung der verrechneten Leistungen zur Verfügung. Die IV-Stellen stellen die Erfolgsmessung (Reporting und Controlling) der Leistungserbringer und der von ihr erbrachten Leistungen sicher. Die entsprechenden Prozesse werden im IKS der IV-Stellen abgebildet. Die Zweckmässigkeit der bestehenden Prozesse wird im Rahmen eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses überprüft. Bei Bedarf unterbreiten die IV-Stellen dem BSV sämtliche vorhandenen Unterlagen und Informationen zu einzelnen Leistungserbringern und können insbesondere die vollständigen Kalkulationsgrundlagen für die Preise der Angebote vorweisen.

Informationsaustausch Die IV-Stellen gewährleisten untereinander den Austausch resp. die Information über die bestehenden Leistungsvereinbarungen und Angebote. Diese werden auf einer gemeinsamen und für alle IV-Stellen zugänglichen Informatikplattform abgelegt. Die ZAS und das BSV erhalten uneingeschränkte Leser- echte zu dieser Informationsplattform.

Anhang II: Allgemeine Vertragsbedingungen AVB aufgehoben Anhang III: Leistungsvereinbarung aufgehoben Anhang IV: Allgemeine Rahmenbedingungen RB aufgehoben Anhang V: Vereinbarung Coaching aufgehoben Anhang VI: Vereinbarung Preis im Einzelfall aufgehoben

Ebenfalls wird angepasst: Kreisschreiben über die Integrationsmassnahmen (KSIM), Rz 1022.1: «Für die Kostenvergütung von Integrationsmassnahmen sind die Bestimmungen von Teil 6 des Kreis- schreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) anwendbar.»

Teil 6 des KSBE wird auf den 1. Januar 2019 entsprechend angepasst werden.

Rz 1022.1 des KSIM wird auf den 1. Januar 2019 entsprechend angepasst werden.

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 377 / Kostenvergütung an Leistungserbringer (gültig ab 01.07.2018)

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