Bundesamt für Sozialversicherung
5/ 2000 Office fédéral des assurances sociales Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
AHI-Praxis AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
IV Invalidenversicherung
EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen
I N H A L T Praxis
Vergütungen für die Steuermeldungen 213 Aufhebung der AHV/IV/EO-Pauschalfrankatur per 31.12.2000; Übergangslösung für 2001/2002 213
TeleZas2 – Neue Anwendung für die Abfrage des Renten- und Versichertenregisters der Zentralen Ausgleichsstelle 215
Mitteilungen
Kurzchronik 218
Mutationen bei den Durchführungsorganen 219
Recht
AHV. Arbeitgeberhaftung; Organhaftung bei der GmbH 220 Urteil des EVG vom 29. Mai 2000 i. Sa. M.S. IV. Medizinische Massnahmen/Umschulung 223 Urteil des EVG vom 8. September 1997 i. Sa. I.B. IV. Sonderschulung Urteil des EVG vom 23. September 1999 i. Sa. T.M. 225 IV. Arbeitsvermittlung Urteil des EVG vom 14. Dezember 1999 i. Sa. M.M. 228 IV. Anspruch auf Zusatzrente Urteil des EVG vom 21. September 1999 i. Sa. J.I. 229 IV. Hauspflege / Revision Urteil des EVG vom 17. September 1999 i. Sa. S.G. 232 IV. Revision Urteil des EVG vom 8. November 1999 i. Sa. C.G.P. 233 EL. Betreuungs- und Pflegekosten in Tagesstrukturen Urteil des EVG vom 2. Juni 2000 i.Sa. R.Sch. 238
AHI-Praxis 5/2000 – September/Oktober 2000 Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20, 3003 Bern Telefon 031 322 90 11 Redaktion Telefax 031 322 78 41 Informationsdienst BSV www.bsv.admin.ch René Meier, Telefon 031 322 91 43 Vertrieb u2 AHI-Praxis 6/1995 Abonnementspreis Fr. 27.– + 2,3% MWSt BBL/EDMZ, 3003 Bern (6 Ausgaben jährlich) www.admin.ch/edmz Einzelheft Fr. 5.–
Neue Erlasse und amtliche Publikationen Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO/EL BBL/EDMZ (herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherung), 318.109, df gültig ab 1. Mai 2000
Schweizerische Sozialversicherungsstatistik 2000 BBL/EDMZ Gesamtrechnung, Hauptergebnisse und Zeitreihen 318.122.00 d AHV, IV, EL, BV, KV, UV, EO, ALV, FZ
Die AHV-Einkommen 1997 BBL/EDMZ (die AHV/IV/EO-beitragspflichtigen Einkommen) 318.126.97 d/f
Statistik der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 1999 BBL/EDMZ
318.685.99 d/f
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BBL/EDMZ, d/f/i (Gesetz und Verordnungen), Ausgabe 2000
Merkblatt «Familienzulagen in der Landwirtschaft», 6.09, d/f/i** Stand am 1. April 2000
* BBL/EDMZ, 3003 Bern, Fax 031/325 50 58; www.admin.ch/edmz ** Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen
P R A X I S AHV/IV/EO
Vergütungen für die Steuermeldungen (Aus Mitteilung Nr. 83 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durch- führungsstellen)
Die Steuerbehörden erhalten von den Ausgleichskassen für jede Mel- dung eine Vergütung, die vom BSV festgesetzt wird (Art. 27 Abs. 4 AHVV in der Fassung vom 1.3.2000). Mit dem Übergang zur einjährigen Gegen- wartsbemessung auf den 1. Januar 2001 müssen künftig jedes Jahr statt wie bisher alle zwei Jahre Meldungen gemacht werden. Damit stellte sich zwangsläufig die Frage nach der Höhe der Vergütungen.
Die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden befasste sich am 28. Juni 2000 mit dem Thema. Dabei gingen die Vorstellungen von Ausgleichskassen und Steuerbehörden weit auseinan- der. Das BSV hat nun die ab dem 1. Januar 2001 gültigen Ansätze festgesetzt.
Für Meldungen betreffend die Steuerperioden ab dem Jahre 2001 sind Fr. 12.– zu vergüten. Für zwei Jahre umfassende Meldungen aus Kantonen, die weiterhin in der Vergangenheitsbemessung bleiben, beträgt der Ansatz ab der Bemessungsperiode 2001/2002 Fr. 18.–.
Das BSV trägt mit der Erhöhung der Ansätze nicht nur dem höheren Melderhythmus Rechnung, sondern insbesondere auch dem Umstand, dass ab dem kommenden Jahr die Aufrechnung der bei den Steuern in Abzug ge- brachten Beiträge neu von den Steuerbehörden vorgenommen werden muss.
Die neuen Ansätze gelten einstweilen bis zur Einführung eines elektro- nischen Meldeverkehrs zwischen Steuerbehörden und Ausgleichskassen. Die Gemischte Kommission hat zu diesem Zweck eine Arbeitsgruppe ein- gesetzt. Die Ansätze werden daher auch nicht indexiert.
Aufhebung der AHV/IV/EO-Pauschalfrankatur per 31. Dezember 2000; Übergangslösung für 2001/ 2002 (Aus Mitteilung Nr. 84 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durch- führungsstellen)
Mit der AHV-Mitteilung Nr. 76 informierten wir Sie im Dezember 1999 über die Aufhebung der AHV/IV-EO-Pauschalfrankatur per 31. Dezember 2000.
AHI-Praxis 5/2000 213
Zwischenzeitlich fanden Gespräche mit den Verantwortlichen der Post einerseits und der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Pauschalfrankatur andererseits statt. Zudem erhoben wir mittels einer Umfrage bei sämtlichen Durch- führungsstellen im März die jeweiligen Brief- und Paketpostaufkommen während dreier Wochen.
Von Seiten der Post wurden uns die beiden folgenden Lösungen vorge- schlagen:
– Ganzjährige Frankatur der Postsendungen mittels Frankiermaschinen bzw. Marken bei kleineren Durchführungsstellen wie zum Beispiel Ge- meindezweigstellen und Abrechnung der entsprechenden Kosten über die Buchhaltungen der Ausgleichskassen;
– Ganzjähriges, tägliches Erfassen sämtlicher Postsendungen auf sog. Auf- gabeverzeichnissen und direkte Fakturierung der entsprechenden Ko- sten an die ZAS zulasten der Fonds. Diese Lösung wird zum Beispiel bei der allgemeinen Bundesverwaltung eingeführt.
Nach intensiver Analyse der jeweiligen Bedürfnisse sowohl der Durch- führungsstellen als auch der Post konnte die nachstehende dritte Lösung ge- funden werden:
– Vollerhebung der täglichen Postsendungen durch alle Durchführungs- stellen während drei Monaten im Jahr und Aufrechnung der Ergebnisse auf das Kalenderjahr.
Diese Lösung bringt für die Durchführungsstellen namentlich die fol- genden Vorteile:
– Es werden keine Investitionen ausgelöst und der zusätzliche Aufwand für die Vollerhebung ist auf drei Monate beschränkt.
– Die Postsendungen können einen einheitlichen Aufdruck, zum Beispiel tragen. P.P.-AHV/IV/EO
3001 Bern
– Die jeweils für die Benützung der Pauschalfrankatur durch die übertra- genen Aufgaben notwendigen Erhebungen können gleichzeitig mit der Vollerhebung erfolgen.
– Die Portokosten werden aufgrund der Vollerhebungsdaten direkt zwi- schen der Post und der ZAS – unter Vermittlung des BSV – abgerechnet.
Weiteres Vorgehen:
Zurzeit werden die für die Vollerhebung notwendigen Formulare ent- wickelt. Diese werden sodann mit der Post als auch in der Ad-hoc-Arbeits-
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gruppe Pauschalfrankatur besprochen. Es ist vorgesehen, dass die Erhe- bungen dann jeweils mittels dem Intranet AHV/IV durchgeführt werden sollen. Im weiteren werden wir mit Unterstützung der Post die einschlägigen Weisungen (ehem. KS Pauschalfrankatur) entwickeln und diese sowohl in der Ad-hoc-Arbeitsgruppe als auch in der zuständigen Fachkommission be- raten. Die Vorauflage sollte spätestens Ende November erscheinen. Schlussendlich planen wir, die Durchführungsstellen im September mit konkreten Informationen bezüglich Umschlaggestaltung, Umfang der Post- taxenübernahme durch die Fonds usw. bedienen zu können.
Wir sind davon überzeugt, mit der vorliegenden Lösung einen Weg ge- funden zu haben, welcher sowohl dem Wunsch der Durchführungsstellen nach einem möglichst einfachen Verfahren als auch den Zielen der Post nach mehr Transparenz und der Realität nahe kommender Einnahmen ent- spricht.
TeleZas2 – Neue Anwendung für die Abfrage des Renten- und Versicherten-Registers der Zentralen Ausgleichsstelle (Aus Mitteilung Nr. 85 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durch- führungsstellen)
Diese Anwendung, die durch die Zentrale Ausgleichsstelle entwickelt wurde, greift auf dieselben Daten zu wie die bisherige TeleZas-Anwendung. Dieser Zugang wurde jedoch wesentlich vereinfacht. Die Darstellung der Daten ist viel übersichtlicher, insbesondere dank der modernen Grafik- oberfläche. Die Benutzung von TeleZas2 ist fakultativ; die bisherige Tele- Zas Anwendung ist bis auf weiteres mit den derzeitigen Funktionen verfüg- bar.
Stärken von TeleZas2:
– globale Sicht der zentralen Register; eine einzige Abfrage erlaubt die Su- che aller Informationen eines Versicherten (Meldungen an die Zentrale Ausgleichsstelle, Splittingperioden, Renten, Todesmeldungen);
– automatische Suche der verknüpften AHV-Nummern und Darstellung der dazugehörigen Daten;
– die Möglichkeit der Suche mit den 5 ersten Zahlen der AHV-Nummer, ohne den Tag und den Monat des Geburtsdatums eines Versicherten kennen zu müssen;
AHI-Praxis 5/2000 215
– alphabetische Suche mit den 15 ersten Buchstaben des Namens (oder weniger), in Kombination mit dem Geburtsjahr;
– den Codes wird für die Bildschirmanzeige eine Erklärung angehängt (zum Beispiel für MZR);
– die gesuchten Informationen können vollständig gedruckt werden;
– automatische Anpassung der Grösse des Fensters und der Buchstaben an die Bildschirmauflösung (von 800x600 bis 1600x1200). Es ist ebenfalls möglich, die Auflösung manuell zu wählen;
– automatische Sprachwahl anhand der Sprache, die für den Computer ge- wählt wurde; die Bildschirmanzeige erfolgt dann entweder auf Deutsch oder auf Französisch. Es ist ebenfalls möglich, diese manuell zu wählen;
– Verwaltung der TeleZas-Passwörter;
– die Möglichkeit der Benutzung von Tastatur-Abkürzungen für erfahre- ne Benutzer;
– die Anwendung aktualisiert sich automatisch auf den neuesten Stand, wenn eine neue Version verfügbar ist.
Ausbildung und Unterstützung:
Die Online-Hilfe (http://neptune/html/dehilfe.html) erlaubt es, die neuen Funktionen dieser Anwendung schnell zu erlernen.
Falls nötig kann mit folgenden Personen Kontakt aufgenommen werden:
Auf Deutsch:
– Hanspeter Naef E-Mail: hanspeter.naef@zas.admin.ch, Tel.: (022) 795.92.19
– Hansruedi Baumann E-Mail: hansruedi.baumann@igakis.ch, Tel.: (062) 837.72.32
– Peter Hofmann E-Mail: peter.hofmann@igakis.ch, Tel.: (062) 837.72.37
– Jean-François Pache E-Mail: jean-francois.pache@akbern.ch, Tel.: (031) 379.79.05
– Jonas Grimm E-Mail: jonas.grimm@akbern.ch, Tel.: (031) 379.79.01
Auf Französisch:
– Für technische Fragen: Jean-Robert Rossier
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E-Mail: jean-robert.rossier@zas.admin.ch, Tel.: (022) 795.92.83
– Für Grundsatzfragen: Hanspeter Naef E-Mail: hanspeter.naef@zas.admin.ch, Tel.: (022) 795.92.19
Technische Informationen:
Erforderliche Mindestbedingungen:
PC Pentium 200 Mhz, 32 Mb RAM (Windows 95 & 98), 64 Mb RAM (Windows NT & 2000)
Installation:
Der für die Einrichtung neuer Anwendungen auf Ihren Arbeitsplätzen verantwortliche Informatiker wird gebeten, sich per E-Mail bei Herrn Jean- Robert Rossier (jean-robert.rossier@zas.admin) zu melden. Dieser wird ihm alle nützlichen technischen Informationen übermitteln. Diese Java-An- wendung kann dann vom Intranet AHV/IV geladen und leicht installiert werden (setup InstallShield).
Zentrale Ausgleichsstelle
AHI-Praxis 5/2000 217
M I T T E I L U N G E N Kurzchronik
Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichskassen (VVAK)
Die Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichskassen (VVAK) hielt am 22. Juni in Montreux ihre Generalversammlung ab. Neben einer sehr grossen Zahl von Teilnehmern von Seiten der Verbandsausgleichskas- sen durfte der Präsident, Roger Quennoz, auch zahlreiche Gäste und Ver- treter von Spitzen- und Gründerverbänden begrüssen. In seiner Präsidial- adresse kam der Präsident unter anderem auf die Mehrwertsteuer-Unter- stellung von Verbandsausgleichskassen für ihre übertragenen Aufgaben so- wie für ihre in Personalunion geführten Ausgleichskassen zu sprechen. Dies sei unbegreiflich und vom Parlament nicht so gewollt. Die betroffenen Aus- gleichskassen würden die Unterstellung anfechten. Im Weiteren wurden an Stelle von Antonio Ghirardin (AK Schulesta) und Theo Koch (AK PRO- MEA) Hanspeter Käser (AK Metzger/Coiffeure) und Urs Schneider (AK Filialunternehmungen) in den Vorstand gewählt. Gleichzeitig übernahm Urs Schneider von Ruth Hegi (AK Fette) das Quästorat. Im zweiten Teil liessen sich die Anwesenden von Frau Verena Bromba- cher, Vizedirektorin des BSV, über die Einzelheiten der bilateralen Verträ- ge mit der EU im Bereich der Sozialversicherungen orientieren.
Kommission für Beitragsfragen
Am 24. Mai und am 29. Juni 2000 fanden in Bern unter dem Vorsitz von Vizedirektor Alfons Berger zwei Sitzungen der Kommission für Beitrags- fragen statt. Beide Male ging es um die Weisungsanpassungen im Gefolge der vom Bundesrat auf den 1. Januar 2001 beschlossenen Verordnungsän- derungen. An der ersten Sitzung beriet die Kommission die bereits von ei- ner Arbeitsgruppe vorbereiteten Änderungen der Wegleitung über den Be- zug der Beiträge und das total überarbeitete Kreisschreiben über die Ver- zugs- und Vergütungszinsen. An der zweiten Sitzung wurden die mit dem Systemwechsel für die Bemessung der persönlichen Beiträge verbundenen Änderungen in der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerben- den und Nichterwerbstätigen verabschiedet. Alle Erlasse stehen den Aus- gleichskassen inzwischen als Vorauflagen zur Verfügung.
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Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden
Am 28. Juni 2000 fand in Bern unter dem Vorsitz von Vizedirektor A. Berger die 62. Sitzung der Gemischten Kommission für die Zusammen- arbeit zwischen AHV und Steuerbehörden statt.
Die Sitzung hatte hauptsächlich die Anpassung der Wegleitung für die Steuerbehörden über das Meldeverfahren mit den AHV-Ausgleichskassen (heutige Anhänge 3 und 5 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständig- erwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN) auf- grund des Übergangs zur einjährigen Gegenwartsbemessung für persönli- che AHV/IV/EO-Beiträge auf den 1. Januar 2001 zum Gegenstand. Die Kommission stimmte dem vom Bundesamt für Sozialversicherung ausgear- beiteten Wegleitgungsentwurf im Wesentlichen zu. Bezüglich der Aufrech- nung der in Abzug gebrachten AHV/IV/EO-Beiträge wurden von Seiten der Steuerbehörden erhebliche Bedenken vorgebracht. Schliesslich befas- ste sich die Kommission mit der Frage der Vergütungen an die Steuer- behörden für die Steuermeldungen. In diesem Zusammenhang wurde be- schlossen, eine Arbeitsgruppe einzusetzen zwecks Vorabklärungen bezüg- lich der Entwicklung eines einheitlichen elektronischen Datentransfersy- stems. Die Arbeitsgruppe soll sich aus Vertretern der kantonalen Steuer- behörden und der Ausgleichskassen zusammensetzen.
Mutationen bei den Durchführungsorganen
Die folgenden drei Partnerkassen haben neue Telefonnummern:
– Berner Arbeitgeber (Nr. 63), Telefon 031/390 23 23;
– Holz (Nr. 101), Telefon 031/390 23 21;
– Privatkliniken (Nr. 115), Telefon 031/390 23 22.
Fax-Nummer für alle drei genannten Kassen: 031/390 23 20.
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R E C H T AHV. Arbeitgeberhaftung; Organhaftung bei der GmbH
Urteil des EVG vom 29. Mai 2000 i. Sa. M.S.
Art. 52 AHVG. Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers aus- üben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bun- dessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den glei- chen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen be- steht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlver- halten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (Erw. 4).
M.S. ist gemäss Handelsregisterauszug vom 15. Juli 1997 seit Eintragung der Firma H. GmbH (nachfolgend: GmbH) einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter. Als alleiniger Geschäftsführer ist der mit 95% am Stamm- kapital beteiligte zweite Gesellschafter, H.B., im Handelsregister eingetra- gen. Die Statuten der GmbH sehen eine jährlich von der Gesellschafterver- sammlung zu wählende (externe) Kontrollstelle vor. Eine spezielle Bestim- mung, welche die nicht geschäftsführenden Gesellschafter ausdrücklich zur Kontrolle und/oder Überwachung des Geschäftsganges der GmbH ver- pflichtet, findet sich in diesem Regelwerk nicht. Nachdem die Ausgleichskasse die GmbH für ausstehende AHV/IV/EO/ ALV-Beiträge der Jahre 1995 und 1996 auf dem betreibungsrechtlichen Wege belangt hatte, stellte diese ihre Geschäftstätigkeit per 1. Juli 1997 ein. Die Kasse erhielt zwei definitive Pfändungsverlustscheine (vom 8. Juli 1997); eine weitere Betreibung setzte sie aus. Für die aufgelaufenen Aus- stände der GmbH in der Höhe von Fr. 8001.– erklärte die Kasse die beiden Gesellschafter solidarisch haftbar und forderte sie mit Verfügungen vom 13. Oktober 1997 zur Leistung von Schadenersatz auf. Auf Einspruch der Belangten hin klagte die Ausgleichskasse auf Bezah- lung des erwähnten Betrages. Die kantonale Rekursbehörde wies die Kla- ge, soweit M.S. betreffend, ab.
Die Kasse erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und M.S. sei zu verpflichten, der Kasse Fr. 8001.– zu bezahlen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus einem hier nicht wiedergegebenen Grund teilweise gut. Aus den Erwä- gungen:
3. Die Vorinstanz hat in sachverhaltsmässiger Hinsicht verbindlich festge-
stellt, dass die Firma für die Jahre 1995 und 1996 die paritätischen Sozialver-
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sicherungsbeiträge nicht vollständig abgeliefert hat. Damit verstiess sie gegen die Beitragszahlungspflichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG) und missachtete da- durch Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG. Nachdem die Firma ihre Ge- schäftstätigkeit per 1. Juli 1997 eingestellt hat und danach fruchtlos gepfändet worden ist, gilt der Betrag von Fr. 8001.– als bei der Firma uneinbringlich (vgl. BGE 113 V 258 = ZAK 1988 S. 121 Erw. 3c; ZAK 1988 S. 299 Erw. 3b). Fraglich ist, ob das Verschulden der Arbeitgeberin dem Beschwerdegeg- ner zugerechnet werden kann.
4. Im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung begründet die
Stellung eines blossen Gesellschafters – wie vom kantonalen Gericht darge- tan – für sich alleine keine Kontroll- oder Überwachungspflichten. Dies ergibt sich aus Art. 819 Abs. 1 OR, der für von der Geschäftsführung ausgeschlos- sene Gesellschafter lediglich ein Einsichtsrecht vorsieht (vgl. Janggen/Becker, Berner Kommentar, N 28 zu Art. 819 OR; Amstutz, Basler Kommentar, N 1 und 7 zu Art. 819 OR; Handschin, Die GmbH, Zürich 1996, § 19 N 7; Wohl- mann, Die GmbH, SPR VIII/2 S. 427 f., S. 430; ders., GmbH-Recht, Basel 1997, S. 119, S. 124). Hätte der Gesetzgeber darüber hinaus die blossen Ge- sellschafter zur Kontrolle der Geschäftsführung verpflichten wollen, hätte dies unzweifelhaft im Gesetz einen Niederschlag gefunden, was indessen nicht der Fall ist. Folgerichtig sieht Art. 827 OR bezüglich der auf Pflichtver- letzungen beruhenden Verantwortlichkeit nur für bei der Gesellschaftsgrün- dung beteiligte und mit der Geschäftsführung und der Kontrolle betraute Per- sonen sowie die Liquidatoren eine Normierung vor. Auch wenn die gesetzli- che Lösung als wenig geglückt bezeichnet wird, weil die Kontrollstelle nicht nur im Interesse der Anteilsinhaber, sondern auch im Interesse der Gläubiger und des Rechtsverkehrs agiert (Amstutz, a.a.O.; Wohlmann, a.a.O.), liegt dar- in kein triftiger Grund, der ein Abweichen von der vom Gesetzgeber getrof- fenen Regelung rechtfertigen würde (vgl. BGE 125 II 196 Erw. 3a, 244 Erw. 5a, 125 V 130 Erw. 5, je mit Hinweisen). Soweit die Kasse in diesem Zusam- menhang aus Art. 814 Abs. 1 OR etwas anderes ableiten will, ist dies nicht nachvollziehbar, wird in dieser Bestimmung doch einzig die Vertretungsbe- fugnis der Geschäftsführer näher umschrieben. Wenn daher ein nicht ge- schäftsführender Gesellschafter die Einhaltung der sozialversicherungsrecht- lichen Abrechnungs- und Beitragszahlungspflichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) durch die Firma nicht überprüft, kann er für den von der Kasse wegen der Beitragsausfälle erlittenen Schaden auch nicht haftbar ge- macht werden. Ist er indessen statutarisch zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführertätigkeit verpflichtet, was nicht mit der Einsetzung einer (externen) Revisionsstelle nach Art. 819 Abs. 2 OR zu verwechseln ist, kann er wegen unterlassener oder unzureichender Kontrolle genauso in die Pflicht
AHI-Praxis 5/2000 221
genommen werden, wie wenn er in Kenntnis mangelhafter Geschäftsführung keine Vorkehren trifft (in diesem Sinne nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 17. Dezember 1999, H 136/99). Hält er innerhalb der GmbH gar eine Stellung inne, die einem Geschäftsführer entspricht, ist er weitergehenden Pflichten unterworfen (Näheres hiezu: Amstutz/Watter, Basler Kommentar, N 16 zu Art. 811 OR mit Hinweis auf N 3 ff. zu Art. 717 OR; Steiger, Zürcher Kom- mentar, N 33 zu Art. 811 OR; Handschin, a.a.O., § 19 N 40 ff.; Wohlmann, Die GmbH, SPR VIII/2 S. 419 ff.; ders., GmbH-Recht, Basel 1997, S. 112 f.), deren Verletzung ebenfalls eine Verantwortlichkeitsklage nach sich ziehen kann (Art. 827 in Verbindung mit Art. 754 OR). Als mit der Geschäftsführung be- fasst gelten nicht nur Personen, die ausdrücklich als Geschäftsführer ernannt worden sind (sog. formelle Organe); dazu gehören auch Personen, die fak- tisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, indem sie etwa diesem vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung be- sorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflussen (materielle oder faktische Organe; BGE 117 II 441 Erw. 2, 571 Erw. 3, 114 V
78 = ZAK 1988 S. 597, BGE 114 V 213 = ZAK 1989 S. 162). Darunter fallen
typischerweise Personen, die Kraft ihrer Stellung (z.B. Mehrheitsgesellschaf- ter) dem formell eingesetzten Geschäftsführer Weisungen über die Ge- schäftsführung erteilen.
5a. Da sich in den Statuten der GmbH keine Bestimmung findet, welche die nicht geschäftsführenden Gesellschafter zur Kontrolle und/oder Überwa- chung des Geschäftsganges der GmbH verpflichten, und der Beschwerde- gegner formell von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, könnte er nach Gesagtem nur dann in die Pflicht genommen werden, wenn er innerhalb der GmbH eine Stellung innegehalten hat, die einem Geschäftsführer entspricht.
b. Dies durfte die Vorinstanz aufgrund der Vorbringen der Verfahrensbe- teiligten und der eingereichten Beweismittel ohne weiteres verneinen. Der geringe Anteil des Beschwerdegegners am Stammkapital der Firma (5%) so- wie der Umstand, dass er im Unterschied zum tatsächlich für die GmbH ar- beitenden Mehrheitsteilhaber formell von der Geschäftsführung ausge- schlossen war, sprechen klar gegen die Annahme einer Organstellung. Es kommt hinzu, dass auf der Lohnliste der GmbH einzig H.B. und dessen Ehe- gattin zu finden sind. Weiter begründete die Kasse ihre Klage mit der formel- len Stellung des Beschwerdegegners als einzelzeichnungsberechtigter Gesell- schafter, ohne konkrete Anhaltspunkte zu nennen, die auf eine materielle Or- ganstellung hingedeutet hätten. Gegenteils warf sie in der Klageschrift die ihr bekannte Aussage der beiden Gesellschafter vom 4. August 1997 nicht auf, wonach der Beschwerdegegner faktisch keinerlei Einfluss auf die Bezahlung oder Nicht-Bezahlung von Rechnungen gehabt habe. Auch nachdem der Be-
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schwerdegegner in der Klageantwort vom 18. Dezember 1997 dargelegt hat- te, nie mit der Geschäftsführung beauftragt worden zu sein, verzichtete die Kasse in der Duplik auf eine Entgegnung. Da endlich selbst die Besorgung von Büroarbeiten die Annahme einer Organstellung nicht zu rechtfertigen vermag, weil sie sich in Handlungen erschöpft, welche die Willensbildung der Gesellschaft nicht im Sinne von Lehre und Rechtsprechung massgebend be- einflussen (BGE 114 V 219 = ZAK 1989 S. 162 Erw. 5), bot allein der Um- stand, dass der Beschwerdegegner für die GmbH am 19. Juli 1994 den Frage- bogen «zur Abklärung der Beitragspflicht AHV/IV/EO/ALV für juristische Personen» ausgefüllt sowie die Jahresabrechnungen 1995 und 1996 unter- zeichnet hatte, keinen Anlass für weitere Abklärungen in Richtung materiel- ler Organstellung. Der Vorinstanz kann unter diesen Umständen keine Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 117 V 283 Erw. 4a in fine, 110 V 52 f. = ZAK 1985 S. 53 mit Hinweisen; AHI 1994 S. 210 Erw. 4a) vorgewor- fen werden. Es hätte an der Kasse gelegen, in Beachtung ihrer Mitwirkungs- pflicht die Frage der materiellen Organstellung aufzugreifen und entspre- chende Beweismittel beizubringen. Soweit sie dieses Versäumnis letztin- stanzlich nachholen will, ist dies verspätet. (H 297/99)
IV. Medizinische Massnahmen/Umschulung Urteil des EVG vom 8. September 1997 i. Sa. I. B.
Art. 12ff. IVG; Art. 15ff. IVG: Eine Gesprächspsychotherapie, welche während einer beruflichen Massnahme durchgeführt wird, stellt kei- ne medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG dar, wenn es sich dabei um eine auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtete Vorkehr handelt. Gleichfalls kann sie auch nicht als berufliche Mass- nahme von der IV übernommen werden, auch wenn sie eine solche begleitet und unerlässliche Voraussetzung für dieselbe ist. Medizini- sche Vorkehren, die Art. 12 IVG nicht zugänglich sind, können nicht unter dem Titel der beruflichen Eingliederungsmassnahmen über- nommen werden (Bestätigung der Rechtsprechung).
A. Mit Verfügung vom 6. Januar 1995 sprach die IV-Stelle der 1973 gebo- renen B. unter dem Titel berufliche Massnahmen die am 16. Oktober 1994 be- gonnene einjährige Umschulung zur Haushaltshilfe an der Haushaltungs- schule X. zu. Dagegen lehnte die Verwaltung das Gesuch um Übernahme der seit November 1994 laufenden schulexternen Gesprächspsychotherapie ab, da diese Massnahme in erster Linie der Beeinflussung der Gesamtpersön- lichkeit und erst in zweiter Linie, über den Weg dieser Beeinflussung, der be- ruflichen Eingliederung diene (Verfügung vom 28. Juni 1995).
AHI-Praxis 5/2000 223
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der B. hiess die Rekursbehörde gut (Entscheid vom 28. März 1996).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Auf- hebung des Rekursentscheides. Während B. auf Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, stellt das BSV Antrag auf deren Gutheissung.
Das EVG heisst die Beschwerde mit folgenden Erwägungen gut:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV für die im November 1994 zur
Unterstützung der beruflichen Massnahmen begonnene Gesprächspsy- chotherapie aufzukommen hat. Dabei stellt sich in erster Linie die Frage, ob diese Vorkehr eine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 ff. IVG darstellt (Erw. 2), verneinendenfalls, ob dafür eine Leistungsberech- tigung unter dem Titel beruflicher Massnahmen (Art. 15 ff. IVG) besteht (Erw. 3).
2a. Im angefochtenen Entscheid werden die Voraussetzungen des An- spruchs Erwachsener auf Psychotherapie als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (ZAK 1990 S. 515 Erw. 3 in Verbindung mit BGE 120 V 279 Erw. 3a).
b. Die Vorinstanz hat den medizinischen Massnahmencharakter der in Frage stehenden Therapie bejaht. Zur Begründung führt sie im wesentli- chen an, die Beschwerdegegnerin leide seit 1982 an geistigen Gesund- heitsschäden, u.a. an Schwächen in der Sprach- und Merkfähigkeit, Schwerfälligkeit im Auffassen und Retardierungsmerkmale. Hinzu kämen psychische Beeinträchtigungen wie Unselbständigkeit, Hemmungen und mangelndes Selbstwertgefühl. Dabei sei aufgrund der Akten von einem zumindest relativ stabilisierten Gesundheitszustand auszugehen. Nament- lich fehlten Hinweise, dass bis zum Beginn der Therapie die gesundheitli- chen Beeinträchtigungen wesentlichen Schwankungen unterworfen gewe- sen oder jemals konkret behandelt worden wären. Sodann könnten mit der Gesprächspsychotherapie die gesundheitlichen Defizite betreffend Körperbewegung, Sinneswahrnehmung und Kontaktfähigkeit behoben oder gemildert und damit die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden. An dieser Beurteilung ändere der Umstand nichts, dass die Umschulung zur Haushalthilfe trotz begleitender Psychotherapie habe abgebrochen wer- den müssen, da dem Eingliederungserfolg als solchem im Rahmen von Art. 12 IVG keine entscheidende Bedeutung zukomme.
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c. Der Auffassung der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden. Psy- chotherapie als medizinische Massnahme bei Erwachsenen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV muss auf die Behandlung eines Leidenszustandes abzielen, dem im Sinne der Rechtsprechung zumindest relativ stabilisierter Charakter zukommt (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hin- weisen). Im vorliegenden Fall fällt, wie die IV-Stelle zu Recht geltend macht, als relativ stabilisierter Zustand nur der geistige Entwicklungsrück- stand oder die Minderbegabung in Betracht. Es ist nun aber nicht dieser Zu- stand, welcher psychotherapeutisch angegangen werden soll, sondern die davon zu unterscheidenden, allenfalls als Folge des geistigen Gesundheits- schadens aufzufassenden psychischen Fehlentwicklungen (Merkschwierig- keiten, Konzentrationsstörungen, persönlichkeitsgebundene Schwierigkei- ten). Mit der IV-Stelle ist anzunehmen, dass die Gesprächspsychotherapie lediglich situationsgebunden vorübergehend eine Stützung vermitteln kann, bei gleichbleibender geistiger Behinderung indessen damit zu rechnen ist, dass auch bei späteren Überforderungssituationen psychotherapeutisch stützend eingegriffen werden muss. Die betreffende Gesprächspsychothe- rapie ist daher als eine auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtete Vorkehr zu qualifizieren, wofür die IV unter dem Titel medizinische Mass- nahme nicht aufzukommen hat.
3. Die zur Diskussion stehende Gesprächspsychotherapie kann auch
nicht als berufliche Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 15 ff. IVG be- trachtet werden. Zwar stellt sie eine notwendige Integrationshilfe dar, wel- che die berufliche Eingliederung fördert, ja unerlässliche Voraussetzung für dieselbe ist. Nach der Rechtsprechung können indessen medizinische Vor- kehren, die Art. 12 IVG nicht zugänglich sind, nicht unter dem Titel beruf- liche Eingliederungsmassnahmen übernommen werden, und zwar auch dann nicht, wenn sie eine berufliche Massnahme (wesentlich) ergänzen (ZAK 1983 S. 493, unveröffentlichtes Urteil P. vom 6. Juli 1993 [I 302/92]). (I 217/96)
IV. Sonderschulung
Urteil des EVG vom 23. September 1999 i. Sa. T.M.
Art. 8ter Abs. 2 IVV enthält eine abschliessende Aufzählung der von der IV zusätzlich zum Sonderschulunterricht zu übernehmenden pä- dagogisch-therapeutischen Massnahmen.
AHI-Praxis 5/2000 225
Da das POL-Training unter keine dieser Massnahmen subsumiert wer- den kann, ist es nicht von der IV zu übernehmen. Eine Übernahme un- ter Art. 12 oder 13 IVG entfällt mangels medizinischer Wissenschaft- lichkeit ebenfalls.
A. Mit Verfügung vom 30. Oktober 1997 lehnte die IV-Stelle ein Gesuch des 1991 geborenen, an einem psychoorganischen Syndrom (Ziff. 404 GgV) leidenden Sonderschülers M. um Kostengutsprache für ein POL-Training als medizinische Massnahme ab.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die Rekursbehörde am 4. November 1998 teilweise gut. Das kantonale Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz einen Anspruch des Versicherten auf Ersatz der Therapieko- sten unter dem Titel medizinische Massnahmen mangels Anerkennung der Wissenschaftlichkeit des POL-Trainings zu Recht abgelehnt habe. Nach der im Sozialversicherungsrecht herrschenden Offizialmaxime hätte sie aber den Anspruch zusätzlich unter dem Titel der pädagogisch-therapeuti- schen Massnahmen prüfen müssen. Das Gericht wies daher die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stel- le zurück.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle, der vor- instanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom 30. Oktober
1997 wiederherzustellen. Die Mutter des Versicherten weist in der Ver-
nehmlassung auf die Vorteile des POL-Trainings hin. Das BSV beantragt Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Er- wägungen gut:
1a. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Leistungspflicht der IV für medizinische Massnahmen im Allgemeinen (Art. 12 IVG) und bei Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG) zutreffend darge- legt. Darauf kann verwiesen werden.
b. Das kantonale Gericht hat richtig festgestellt, dass das streitige POL- Training nicht als anerkannte medizinische Massnahme angesehen werden kann, weil es keine nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissen- schaft angezeigte Behandlungsmethode darstellt. Deshalb entfällt eine Ko- stenübernahme aufgrund von Art. 12 oder Art. 13 IVG.
2a. An die Sonderschulung bildungsfähiger Minderjähriger, denen infol- ge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumut- bar ist, werden Beiträge gewährt (Art. 19 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 19 Abs.
3 IVG bezeichnet der Bundesrat im Einzelnen die gemäss Abs. 1 erforder-
226 AHI-Praxis 5/2000
lichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und setzt deren Höhe fest (Satz 1).
Im Rahmen dieser formellgesetzlichen Ausgangslage, namentlich ge- stützt auf die Rechtsetzungsdelegation in Art. 19 Abs. 3 IVG, hat der Bun- desrat Vorschriften über die Massnahmen für die Sonderschulung aufge- stellt. Laut Art. 8 Abs. 1 lit. c und Art. 10bis IVV in der bis Ende 1996 gül- tigen Fassung gewährt die IV Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht infolge Invalidität notwendig sind, «wie insbesondere Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechli- che, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte, Massnahmen zum Spracherwerb und Sprachaufbau für hochgradig geistig Behinderte so- wie Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Sinnesbehinder- te und hochgradig geistig Behinderte».
b. Am 25. November 1996 änderte der Bundesrat gewisse Bestimmungen der Verordnung über die IV. Unter dem Titel «I. Sonderschulunterricht» setzte er Art. 8ter mit folgendem Wortlaut auf den 1. Januar 1997 in Kraft:
«Art. 8ter Entschädigung für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art 1 1Die Versicherung übernimmt die Kosten für Massnahmen pädagogisch- therapeutischer Art, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendig sind. 2 2Die Massnahmen umfassen: a) Sprachheilbehandlung für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 Buchstabe e; b) Hörtraining und Ableseunterricht für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 Buchstabe c.»
Während in der bis Ende 1996 geltenden Regelung beispielhaft einige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art aufgeführt waren, enthält die ab 1. Januar 1997 geltende Verordnungsbestimmung des Art. 8ter Abs. 2 IVV eine abschliessende Aufzählung der zu entschädigenden Massnahmen.
c. Die Mutter des Versicherten stellte am 2. Oktober 1997 das Gesuch um Übernahme der streitigen Therapie. Da in zeitlicher Hinsicht grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 123 V 71 Erw. 2, 224 Erw. 1a), findet die neue Bestimmung des Art. 8ter IVV im vorlie- genden Fall Anwendung. Wie das BSV zutreffend ausführt, kann das POL- Training unter keine der in Art. 8ter IVV aufgeführten Massnahmen subsu- miert werden, weshalb sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stel- le als begründet erweist. (I 39/99)
AHI-Praxis 5/2000 227
IV. Arbeitsvermittlung Urteil des EVG vom 14. Dezember 1999 i. Sa. M. M.
Art. 18 Abs. 1 IVG. Nach der Rechtsprechung ist die Arbeitsvermitt- lung bei invaliden oder von Invalidität bedrohten Versicherten Sache der IV, wobei bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich be- dingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstel- le genügt. An diesem Vorrang ändern auch die mit der zweiten Teilre- vision des AVIG von 1995 ausgebauten arbeitsmarktlichen Massnah- men und die Schaffung von regionalen Arbeitsvermittlungszentren nichts, da nach wie vor kein Rechtsanspruch auf Vermittlung in der Arbeitslosenversicherung besteht.
Mit Verfügung vom 20. Mai 1998 lehnte die IV-Stelle das Begehren des M. um Gewährung von Arbeitsvermittlung ab mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu- ständig sei. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die Rekursbehörde mit Entscheid vom 18. Mai 1999 in dem Sinne gut, dass sie die angefochte- ne Verfügung aufhob und die kantonale IV-Stelle anwies, dem Versicherten Arbeitsvermittlung zu gewähren. Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichts- beschwerde mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuhe- ben und festzustellen, dass kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe. M. lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das BSV hat sich nicht vernehmen lassen.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Er- wägungen ab:
1. Das kantonale Gericht hat sowohl in tatsächlicher als auch in recht-
licher Hinsicht mit überzeugender Begründung, auf welche vollumfäng- lich verwiesen wird, dargelegt, weshalb dem Versicherten Arbeitsvermitt- lung zu gewähren ist. Daran vermögen die Ausführungen der IV-Stelle in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Nach der Recht- sprechung ist die Arbeitsvermittlung bei invaliden oder von Invalidität be- drohten Versicherten Sache der IV, wobei bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle genügt (BGE 116 V 80 = ZAK 1991 S. 40). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ändern an diesem Vorrang der IV auch die mit der zweiten Teilrevision des AVIG von 1995 ausgebauten ar- beitsmarktlichen Massnahmen und die Schaffung von regionalen Arbeits- vermittlungszentren nichts, weil – wie von der Vorinstanz zu Recht festge- stellt – nach wie vor kein Rechtsanspruch auf Vermittlung in der Arbeits-
228 AHI-Praxis 5/2000
losenversicherung besteht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversiche- rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Bd. Soziale Sicherheit, S. 7 Rz. 12).
2. (...) (I 404/99)
IV. Anspruch auf Zusatzrente Urteil des EVG vom 21. September 1999 i. Sa. J.I.
Art. 34 Abs. 1 IVG; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG im Rahmen der 10. AHV-Revision in Verbindung mit lit. c Abs.
1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision zur Änderung
des AHVG. Eine rentenberechtigte verheiratete Frau hat grundsätz- lich dann Anspruch auf eine IV-Zusatzrente für ihren Ehemann, wenn die rentenbegründende Invalidität nach dem 1. Januar 1997 eingetre- ten ist.
A. Die 1948 geborene J.I. bezieht seit dem 1. Januar 1996 eine ganze Rente der IV. Nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 stellte sie am 18. November 1997 Antrag auf eine entsprechende Zusatz- rente für ihren Ehemann, was die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Novem- ber 1997 ablehnte. B. In Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde sprach die kantonale Rekurskommission der Versicherten ab 1. Januar 1997 eine IV- Zusatzrente für den Ehemann zu. C. Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begeh- ren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. J.I. schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das BSV beantragt sinngemäss deren Gutheissung. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Er- wägungen gut:
1. + 2. ... (Kognition)
3. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den An-
spruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten (Art. 34 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG im Rahmen der 10. AHV-Revision [UeB IVG] in Verbindung mit lit. c Abs. 1–9, lit. f Abs. 2 und lit. g Abs. 1 der Übergangs- bestimmungen der 10. AHV-Revision zur Änderung des AHVG [UeB AHVG]) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
AHI-Praxis 5/2000 229
4a. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichti- gung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vor- schriften ergeben (BGE 125 II 196 Erw. 3a, 124 V 189 Erw. 3a, je mit Hin- weisen).
b. Nach der Rechtsprechung ist eine gesetzliche Ordnung dann rück- wirkend, wenn sie auf Sachverhalte angewendet wird, die sich abschlies- send vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben. Eine solche Rückwirkung ist ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nur möglich, wenn sich die Rückwirkung aus dem Gesetzesinhalt als klar gewollt ergibt und wenn sie durch triftige Gründe veranlasst und zeitlich beschränkt ist (BGE 122 V 408 Erw. 3b/aa, 120 V 329 Erw. 8b, je mit Hinweisen). Von dieser Rückwirkung im eigentlichen Sinne zu unterscheiden ist die so ge- nannte unechte Rückwirkung. Hier findet das neue Recht – gestützt auf Sachverhalte, die früher eingetreten sind und noch andauern – lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro) Anwendung. Diese Rückwirkung ist bei kantonalen Erlassen und bundesrechtlichen Verord- nungen grundsätzlich als zulässig zu erachten, sofern ihr nicht wohlerwor- bene Rechte entgegenstehen (BGE 124 III 271 Erw. 4e, 122 II 124 Erw. 3b/dd, 122 V 8 = AHI 1996 S. 221 Erw. 3a, BGE 122 V 408 Erw. 3b/aa, je mit Hinweisen). Sieht hingegen ein Bundesgesetz ausdrücklich oder sinn- gemäss die unechte Rückwirkung vor oder untersagt es eine solche, ist die- se Anordnung gemäss Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 BV für den Rich- ter zum Vornherein verbindlich und kann nicht überprüft werden. Ob ei- ner neuen bundesgesetzlichen Bestimmung die Bedeutung unechter Rückwirkung zukommt, muss sich aus dem Wortlaut (insbesondere der Übergangsbestimmungen), der sinngemässen Auslegung oder durch Lückenfüllung ergeben (BGE 122 V 8 = AHI 1996 S. 221 Erw. 3a mit Hin- weis).
5. Die kantonale Rekurskommission stellte im angefochtenen Ent-
scheid vorab fest, dass der Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehe- mann hier nicht deshalb entstehe, weil die versicherte Person, d.h. der
230 AHI-Praxis 5/2000
Ehemann der Beschwerdeführerin, die subjektiven Anspruchsvorausset- zungen erst nach dem 31. Dezember 1996, wie es in lit. c Abs. 1 Satz 1 UeB AHVG zu verstehen sei, erfülle. Vielmehr handle es sich um einen neuen Leistungsanspruch, der erst mit der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Gesetzesrevision eingeführt worden sei. In der Folge zog die kantonale Rekurskommission lit. f Abs. 2 UeB AHVG heran, welcher in Abs. 1 UeB IVG für sinngemäss anwendbar erklärt werde. Da im IVG kein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente bestehe, würde der Verweis auf lit. f UeB AHVG keinen Sinn machen, wenn damit nicht andere im IV-Bereich neu eingeführte Leistungsansprüche, wie die Zusatzrente für den Ehe- mann, gemeint wären. Art. 34 Abs. 1 IVG gelte daher auch für Versicher- ungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten seien.
6. Der vorinstanzlichen Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Der Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten gemäss Art. 34 Abs. 1 IVG setzt primär voraus, dass Anspruch auf eine Invalidenrente be- steht. Anknüpfungspunkt stellt demnach die Invalidenrente dar, in deren Schatten Art. 34 Abs. 1 IVG liegt. Im Weiteren steht fest und ist unbe- stritten, dass sich mit der geschlechtsneutralen Ausgestaltung von Art. 34 Abs. 1 IVG im Rahmen der 10. AHV- Revision ein neuer Rentenanspruch gebildet hat. Die Einführung des neuen Rentensystems ist in lit. c Ueb AHVG geregelt. Dessen Abs. 1 Satz 1 sieht vor, dass die neuen Bestim- mungen für alle Renten gelten, auf die der Anspruch nach dem 31. De- zember 1996 entsteht. Nachdem die fragliche Zusatzrente für den Ehegat- ten im Anspruch auf eine Invalidenrente begründet ist, bedeutet dies, dass eine rentenberechtigte verheiratete Frau grundsätzlich dann Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehemann hat, wenn der Versicherungsfall, d.h. die rentenbegründende Invalidität, nach dem 1. Januar 1997 eingetre- ten ist. Der klare Wortlaut von lit. c Abs. 1 Satz 1 UeB AHVG lässt keine andere Deutung zu (vgl. SVR 1999 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 3). Die kantonale Re- kurskommission lässt insbesondere ausser Acht, dass nicht der Ehemann der Beschwerdeführerin, sondern diese selber anspruchsberechtigt ist. Dafür, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Zusatzrente gemäss Art. 34 Abs. 1 IVG eine unechte Rückwirkung vorsehen wollte, finden sich auch in den Materialien keine Anhaltspunkte (vgl. Amtl. Bull. 1993 N 218 und Amtl. Bull. 1994 S 555; Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990, BBl 1990 II 116, Separat- ausgabe S. 116). Eine Ueberprüfung der von der Beschwerdegegnerin gel- tend gemachten Rechtsungleichheit – im Verhältnis zu verheirateten Per- sonen, welche nach dem 1. Januar 1997 invalid wurden – ist somit nicht zulässig (vgl. Erw. 4b in fine).
AHI-Praxis 5/2000 231
Das Heranziehen von lit. f Abs. 2 UeB AHVG ist nicht sachgerecht. Diese Übergangsbestimmung beinhaltet wohl eine unechte Rückwirkung, bezieht sich aber unmissverständlich auf die Witwen- und Witwerrente. Daran vermag der Umstand, dass Abs. 1 UeB IVG von sinngemässer Gel- tung der lit. c Abs. 1-9, f Abs. 2 und g Abs. 1 UeB AHVG spricht, nichts zu ändern, zumal aus den oben zitierten Gesetzesmaterialien nicht ersichtlich ist, dass lit. f Abs. 2 UeB AHVG über die darin normierten Leistungen hin- aus anwendbar sein soll. Im Übrigen hat der Verweis in Abs. 1 UeB IVG auf lit. f UeB AHVG hinsichtlich Art. 43 IVG durchaus seine Bedeutung. (EVG I 29/99)
IV. Hauspflege / Revision Urteil des EVG vom 17. September 1999 i.Sa. S.G.
Art. 41 IVG; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Für die revisionsweise Herab- setzung von Beiträgen an die Hauspflege sind die Bestimmungen über die Rentenrevision sinngemäss anwendbar. Die Herabsetzung erfolgt deshalb frühestens auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Im vorliegenden Fall wurde die Verfügung am 20. April 1998 erlassen, so dass sich die Herabsetzung erst ab dem 1. Juni
1998 auswirkt.
Die 1987 geborene S.G. leidet an einem angeborenen Herzfehler sowie an Trisomie 21, was die Hauspflege durch ihre Eltern bedingt. Mit Verfü- gung vom 20. April 1998 setzte die IV-Stelle die Beiträge hiefür ab 1. Mai
1998 von bisher monatlich maximal Fr. 1455.– für das Jahr 1996 bezie-
hungsweise Fr. 1493.– für das Jahr 1997 (Verwaltungsakt vom 12. Dezem- ber 1996) auf monatlich maximal Fr. 995.– herab, da sich der Betreuungs- aufwand von mehr als 6 Stunden auf 5 Stunden und 6 Minuten verringert habe (mittlerer statt vormals hoher Betreuungsaufwand). In teilweiser Gutheissung der vom Vater der Versicherten hiegegen erhobenen Be- schwerde stellte die erstinstanzliche Rekursbehörde fest, für den Monat Mai 1998 sei noch eine Kostenvergütung bei hohem Betreuungsaufwand auszurichten (Entscheid vom 8. November 1998). Mit Verwaltungsge- richtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzli- chen Entscheides. Der Vater der Versicherten enthält sich eines Antrages. Das BSV lässt sich nicht vernehmen.
Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwä- gungen:
232 AHI-Praxis 5/2000
1a. Strittig ist einzig der Zeitpunkt der Herabsetzung der Beiträge an die Hauspflege gemäss Verfügung vom 20. April 1998. Während die Vorinstanz nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV vorging, will die Beschwerdeführerin Art.
85 Abs. 2 IVV angewandt wissen.
b. Das EVG hat sich im Hinblick auf die Rückerstattung zu Unrecht be- zogener Leistungen der IV verschiedentlich zur Abgrenzung von Art. 85 Abs. 2 IVV gegenüber Art. 47 Abs. 1 AHVG geäussert (BGE 105 V 170 ff. Erw. 6 = ZAK 1980 S. 129; BGE 107 V 36 = ZAK 1981 S. 549; BGE 110 V
298 = ZAK 1985 S. 404). Es tat dies deshalb, weil es an gesetzlich umschrie-
benen Kriterien fehlte, anhand derer entschieden werden müsse, ob eine Leistung nach Art. 85 Abs. 2 IVV ex nunc oder vielmehr gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG ex tunc herabzusetzen oder aufzuheben ist, wenn die Ver- waltung im Rahmen einer Wiedererwägung auf eine frühere Verfügung zurückkommt (BGE 105 V 171 = ZAK 1980 S. 129). Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener IV-Renten ist vorliegend nicht von Belang. Aus den eben zitierten Präjudizien geht indes mit aller Deutlichkeit hervor, dass es bei Art. 85 Abs. 2 IVV um die Überprüfung einer Leistung und deren Neu- festsetzung (Herabsetzung oder Aufhebung) im Rahmen einer Wiederer- wägung geht. Davon ist auch unter der Geltung der seit 1. Juli 1992 mass- geblichen Fassung von Art. 85 Abs. 2 IVV auszugehen. Anderseits ist aus dem vorinstanzlich angeführten BGE 113 V 27 Erw. 3b und den dort er- wähnten Urteilen (ZAK 1987 S. 428) klar ersichtlich, dass im Falle einer re- visionsweisen (im Sinne von Art. 41 IVG, also eine Änderung des Sachver- haltes voraussetzenden) Leistungsherabsetzung Art. 87 ff. IVV anwendbar sind. Dies gilt sinngemäss auch bei der Revision einer Eingliederungslei- stung, wie sie hier zu Grunde liegt. Die Vorinstanz hat demnach zutreffend Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV angewandt.
2. Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbe-
gründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. (I 614/98)
IV. Revision
Urteil des EVG vom 8. November 1999 i.Sa. C.G.P.
Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; neuArt. 9ter Abs. 1 und 2 IVV, altArt. 11 Abs.
3 IVV. Wird ein Kostgeldbeitrag aus berechtigten Gründen befristet,
muss die Verwaltung auf ein Gesuch um Verlängerung hin prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind oder nicht und gegebenenfalls eine ablehnende Verfügung erlassen. Ein neues Gesuch darf nur dann
AHI-Praxis 5/2000 233
durch Nichteintreten erledigt werden, wenn ein erstes Leistungsbe- gehren abgelehnt worden ist.
A. Mit Verfügung vom 10. September 1996 sprach die IV-Stelle der 1982 geborenen C.G.P. einen Kostgeldbeitrag für auswärtige Verpflegung und Unterkunft zur Gewährleistung des Übertritts von der Sonder- in die Volks- schule für die Dauer von einem Jahr zu. Zugleich wies die IV-Stelle darauf hin, dass eine Verlängerung dieser Kostengutsprache nicht möglich sei. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 25. Oktober 1997 er- suchten die Eltern von C.G.P. um Verlängerung der Kostengutsprache. Mit Verfügung vom 9. April 1998 trat die IV-Stelle darauf nicht ein.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die erstinstanzliche Rekurs- behörde mit Entscheid vom 3. Dezember 1998 gut. Es wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die IV-Stelle zurück.
C. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Während die IV-Stelle dem Bundes- amt beipflichtet, lassen die Eltern von C.G.P. auf Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Aus den Erwä- gungen:
1. Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 10. September 1996
befristete die IV-Stelle den Kostgeldbeitrag für auswärtige Unterkunft und Verpflegung zur Gewährleistung des Übertritts von der Sonder- in die Volks- schule gemäss Art. 11 Abs. 3 IVV (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fas- sung) auf ein Jahr und wies darauf hin, dass keine Verlängerung möglich sei. Ist für einen solchen Übertritt von der Sonder- in die Volksschule neben dem Volksschulbesuch ein Aufenthalt in einem Sonderschulheim erforderlich, be- steht nach der erwähnten Vorschrift Anspruch auf ein Kostgeld nach Art. 10 lit. b IVV (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung), jedoch höchstens für die Dauer eines Jahres. Dieses einjährige Kostgeld hat die IV-Stelle vor- liegend erbracht. Am 1. Januar 1997 wurde Art. 11 Abs. 3 IVV durch den neu- en Art. 9ter Abs. 2 IVV ersetzt, welcher ebenfalls eine Befristung auf höch- stens ein Jahr kennt. Die IV-Stelle trat auf das am 25. Oktober 1997 gestellte Verlängerungsgesuch nicht ein, da aufgrund der geltenden Verordnungsbe- stimmungen keine Verlängerung möglich sei. Ausserdem hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse seit 1996 nicht verändert, weshalb die Vorausset- zungen für eine erneute Prüfung nicht erfüllt seien. Die Vorinstanz hingegen wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie prüfe, ob sie gemäss Art. 9ter Abs. 1 IVV (in Kraft seit 1. Januar 1997) Leistungen zu erbringen habe.
234 AHI-Praxis 5/2000
2. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf das
Verlängerungsgesuch eingetreten ist. Sodann ist streitig, ob die Vorinstanz die Sache richtigerweise zur materiellen Prüfung im Lichte von Art. 9ter Abs. 1 IVV zurückgewiesen hat.
a. Das beschwerdeführende Bundesamt vertritt die Meinung, die Pra- xis gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV sei auf Fälle von befristeten Lei- stungszusprechungen analog anzuwenden. Da sich vorliegend seit dem mit Verfügung vom 10. September 1996 erledigten ersten Gesuch an den tatsächlichen Verhältnissen nichts Wesentliches geändert habe, sei die IV- Stelle zu Recht nicht auf das zweite Gesuch vom 25. Oktober 1997 einge- treten.
b. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Rechtsprechung zu Art.
87 Abs. 3 und 4 IVV bezog sich stets nur auf Fälle mit vorausgegangener
Leistungsverweigerung. Sie soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Verän- derung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 109 V 264 Erw. 3 = ZAK 1984 S. 350). Mit BGE 109 V 122 Erw. 3a (ZAK 1984 S. 37) wurde diese Praxis analog auf Neuanmeldungen für Ein- gliederungsleistungen ausgedehnt. Dabei ging aber erneut ein abgelehntes erstes Leistungsgesuch voraus. Es besteht kein Anlass, die Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV auch dann analog anzuwenden, wenn eine Lei- stung zwar zugesprochen, aber befristet worden ist.
c. Praxisgemäss ist es grundsätzlich nicht zulässig, zukünftige Dauerlei- stungen nur für eine begrenzte Zeitspanne zuzusprechen (BGE 109 V 261 Erw. 4 = ZAK 1984 S. 130; ZAK 1989 S. 173 mit Hinweis). Dem Bedürfnis, die Anspruchsvoraussetzungen insbesondere in Renten- und Hilflosenent- schädigungsfällen periodisch zu überprüfen, wird bei solchen Dauerleistun- gen dadurch Rechnung getragen, dass verwaltungsintern ein Revisionster- min vorgemerkt wird (BGE 109 V 261 Erw. 4 = ZAK 1984 S. 130). Ausnah- men von diesem Grundsatz mögen dort in Betracht kommen, wo Gesetz oder Verordnung eine bestimmte Leistung altersmässig begrenzen (bei- spielsweise beim Pflegebeitrag nach Art. 20 IVG, der nur Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Altersjahrs gewährt und hernach gegebenenfalls durch eine Hilflosenentschädigung nach Art. 42 IVG abgelöst wird), oder wo eine maximale Leistungsdauer normativ festgelegt ist, wie in den er- wähnten altArt. 11 Abs. 3 IVV bzw. neuArt. 9ter Abs. 2 IVV. Vorbehalten bleiben ferner jene Fälle, in denen eine (unter Umständen vorläufige) Be- fristung von der Sache her gerechtfertigt ist, wie beispielsweise bei schuli- schen oder beruflichen Eingliederungsmassnahmen (BGE 109 V 262 Erw. 4
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in fine = ZAK 1984 S. 350; ZAK 1989 S. 173 Erw. 3a). Dabei bedeutet eine in die leistungszusprechende Verfügung aufgenommene Befristung jedoch nicht, dass damit die Leistungsgewährung über den festgesetzten Endter- min hinaus als abgelehnt oder verweigert gilt. Sie ist vielmehr bloss in dem Sinne zu verstehen, dass nach Ablauf der Leistungsdauer auf Gesuch hin er- neut geprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Lei- stungsgewährung erfüllt sind. Insofern kommt dem zeitlichen Element der Befristung keine selbständige Bedeutung zu. Insbesondere ist daraus nicht abzuleiten, dass nach vorausgegangener rechtskräftiger Verfügung mit Be- fristung einer Leistung ein neues Gesuch erschwerten Eintretensvorausset- zungen zu genügen hätte.
d. Vorliegend hat die IV-Stelle die ursprüngliche Leistungsgewährung befristet, weil altArt. 11 Abs. 3 IVV die Kostgeldzusprechung für höchstens ein Jahr erlaubt hat. War die IV-Stelle der Auffassung, dass diese normative Ausgangslage einer Beitragsverlängerung entgegenstehe, hätte sie das neue Gesuch vom 25. Oktober 1997 materiell behandeln und ablehnen müssen, nicht jedoch durch Nichteintreten erledigen dürfen. Dieser formelle Fehler ändert jedoch nichts daran, dass sich die Ablehnung eines weiteren Kost- geldbeitrags aufgrund von neuArt. 9ter Abs. 2 IVV im Ergebnis als richtig erweist, da diese Vorschrift die Dauer der Kostgeldgewährung ebenfalls auf höchstens ein Jahr beschränkt.
e. Die Rechtsvertreterin der Versicherten machte im kantonalen Ver- fahren geltend, der Kostgeldbeitrag nach altArt. 11 Abs. 3 bzw. neuArt. 9ter Abs. 2 IVV könne laut dem nicht veröffentlichten Urteil B. des EVG vom 10. November 1989 (I 49/89) auch während mehr als eines Jahres ausgerich- tet werden. Dies trifft jedoch nicht zu. Im genannten Urteil wies das Gericht in Erw. 4 in fine ausdrücklich auf die einjährige Beschränkung hin. altArt.
11 Abs. 3 IVV komme dann zur Anwendung, wenn ein Kind nach Wegfall
jeglicher Sonderschulbedürftigkeit während einer Zwischenphase für die Integration in der Volksschule bzw. zwecks Sicherstellung des mit der Son- derschulung Erreichten auswärtige Unterkunft benötigt. Das in jenem Fall betroffene Kind blieb jedoch auch nach dem Übertritt in die Volksschule sonderschul- (aber nicht mehr sonderschulunterrichts-) bedürftig, weshalb es weiterhin Anspruch auf Kostgeldbeiträge, allerdings nach Abs. 2 und nicht nach Abs. 3 von altArt. 11 IVV hatte.
3. Nach dem Gesagten war das Verlängerungsgesuch unter dem Titel
von altArt. 11 Abs. 3 und neuArt. 9ter Abs. 2 IVV abzulehnen. Die Vorin- stanz kam jedoch zum Schluss, dass die IV-Stelle es auch im Lichte von neu Art. 9ter Abs. 1 IVV hätte prüfen müssen, weshalb sie die Sache an die
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Verwaltung zurückwies. Das beschwerdeführende Bundesamt bemängelt diese Rückweisung.
a. Die IV-Stelle hat ihre Verfügung vom 9. April 1998 einzig auf alt Art.
11 Abs. 3 IVV (recte: neuArt. 9ter Abs. 2 IVV) abgestützt. In der kantona-
len Beschwerdeantwort hat sie sich aber auch dazu geäussert, ob allenfalls aufgrund von Abs. 1 von Art. 9ter IVV Anspruch auf weitere Kostgeld- beiträge bestehe. Diese Frage hat die IV-Stelle verneint. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid ebenfalls mit dem eventuellen Anspruch aus Art. 9ter Abs. 1 IVV befasst. Prozessual ist dies nicht zu beanstanden, da die Fra- ge der (richtigen) Rechtsgrundlage für einen Kostgeldbeitrag zum Anfech- tungs- und Streitgegenstand gehört.
b. Nach der erwähnten Vorschrift richtet die IV bei auswärtiger Unter- bringung oder Verpflegung einen Kostgeldbeitrag nach Art. 8bis IVV (in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung) aus, wenn der Transport zur nächstgelegenen geeigneten Volksschule infolge einer Körper- oder Sehbe- hinderung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Vorinstanz hat erwo- gen, im Rahmen dieser Bestimmung genüge jede Invalidität, um einen An- spruch entstehen zu lassen. Die Einschränkung auf jene Fälle, in welchen der Transport zur Volksschule «infolge einer Körper- oder Sehbehinde- rung» nicht möglich oder nicht zumutbar sei, erweise sich als verfassungs- widrig. Hiezu beruft sich die Vorinstanz auf ihren Entscheid vom 1. Mai
1998 in Sachen K. (Nr. AI 50604), welcher unangefochten in Rechtskraft er-
wachsen sei.
c. Ob die erwähnte Einschränkung verfassungskonform ist oder im Sin- ne von Art. 9ter Abs. 1 IVV jede Form von Invalidität für die Begründung eines Anspruchs auf Kostgeld genügt, kann hier offen bleiben. Aufgrund der Akten ist der Versicherten ein Transport zur Volksschule nämlich mög- lich und zumutbar. Wenn sie sich weiterhin im Schulheim X. aufhält, ist dies nicht darauf zurückzuführen, dass ihr ein Transport zur Schule nicht mög- lich oder nicht zumutbar wäre. Es finden sich keine Hinweise darauf, dass die Versicherte invaliditätsbedingt nicht transportiert werden könnte. Wie in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend ge- macht wird, ist das Kind aus invaliditätsbedingten Gründen «weiterhin auf eine Betreuung im Schulhaus (recte: Schulheim) X.» angewiesen. Lässt sich die auswärtige Unterbringung aber nicht mit der Unmöglichkeit oder Un- zumutbarkeit des Transportes begründen, und wird dies auch nicht geltend gemacht, liegt kein Sachverhalt im Sinne von Art. 9ter Abs. 1 IVV vor. Da- her besteht kein Anlass, die Akten zur Prüfung dieser Frage an die IV-Stel- le zurückzuweisen. Insofern erweisen sich die Verfügung vom 9. April 1998,
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wenn auch lediglich im Ergebnis, als richtig und die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde daher als begründet. (I66/99)
EL. Betreuungs- und Pflegekosten in Tagesstrukturen Urteil des EVG vom 2. Juni 2000 i.Sa. R. Sch.
Art. 11a Abs. 3 lit. a alt ELKV, Art. 14 ELKV. Art. 11a Abs. 3 lit. a ELKV in der bis Ende 1997 gültig gewesenen Fassung, welcher die Anrech- nung von Betreuungs- und Pflegekosten in Tagesstrukturen bei Be- schäftigung mit einer Entlöhnung von über 50 Franken im Monat aus- schliesst, ist gesetzmässig (Erw. 3). Diese Regelung findet sich mit praktisch unverändertem Wortlaut in Art. 14 der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen ELKV.
A. Der 1963 geborene R. Sch., Bezüger von EL zur IV-Rente, hält sich seit 1989 tagsüber in der Beschäftigungsgruppe Y. auf. Nachdem die Aus- gleichskasse des Kantons Bern während längerer Zeit für die daraus resul- tierenden Betreuungskosten aufgekommen war, lehnte sie deren weitere Übernahme im 2. Quartal 1996 ab mit der Begründung, die ausgerichtete monatliche Lohnzahlung übersteige den für die Kostenübernahme voraus- gesetzten Maximalbetrag von Fr. 50.– (Verfügung vom 5. November 1996).
B. R. Sch. liess hiegegen Beschwerde einreichen und beantragen, die Kasse sei zu verpflichten, ihm die Kosten des Tagesheimaufenthalts in der Beschäftigungsstätte Y. von Fr. 29.– (abzüglich Verpflegungskostenanteil von Fr. 8.–) pro Aufenthaltstag zu vergüten. Nach Einholung von Auskünften der Beschäftigungsgruppe Y. vom 5. Mai 1997 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache «zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen» an die Ausgleichskasse zurück (Entscheid vom 8. Juli 1998).
C. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. R. Sch. lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schlies- sen, während die Ausgleichskasse deren Gutheissung beantragt. Auf die Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Er- wägungen gut:
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1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG ist den in der Schweiz wohnhaften Schwei-
zer Bürgern, denen eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV zusteht, ein Anspruch auf EL einzuräumen, soweit das anre- chenbare Jahreseinkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens sind laut Art. 3 Abs.
4 lit. e ELG in der vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1997 gültig gewe-
senen Fassung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Heimaufenthalt, Arzt, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege sowie für Hilfsmittel abzuziehen. In Art. 3 Abs. 4bis ELG (Fassung vom 1. Januar
1987 bis 31. Dezember 1997) wird dem Bundesrat die Kompetenz einge-
räumt, die abzugsberechtigten Heim-, Arzt-, Zahnarzt-, Arznei-, Pflege- und Hilfsmittelkosten sowie die Krankenversicherungsbeiträge und die be- hinderungsbedingten Mehrkosten zu bezeichnen. Der Bundesrat ist diesem Auftrag - mit Ausnahme der Heimkosten (Art. 1a ELV) – nicht selbst nach- gekommen, sondern hat in Art. 19 Abs. 2 ELV das EDI damit betraut. Des- sen am 20. Januar 1971 erlassene Verordnung über den Abzug von Krank- heits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) be- stimmt in Art. 11 Abs. 2 ELKV, in der vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember
1995 geltenden Fassung der Abänderungsverordnung vom 16. Juni 1986,
dass auch Pflegekosten abgezogen werden können, welche in einem öffent- lichen oder gemeinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind. Mit Novelle vom 20. Januar 1995 hat das EDI unter dem Marginale «für Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen» einen neuen Artikel 11a mit folgendem Wortlaut eingeführt: 1 «1Kosten für Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen werden angerechnet, wenn: a. sich die behinderte Person mehr als fünf Stunden pro Tag dort aufhält; und b. die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen priva- ten Träger betrieben wird. 2
2 Angerechnet werden Kosten bis höchstens 45 Franken pro Tag, an dem
sich die behinderte Person in der Tagesstruktur aufgehalten hat. 3
3 Keine Kosten werden angerechnet:
a. bei Beschäftigung mit einer Entlöhnung in Geld von über 50 Franken pro Monat; b. bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach Artikel 1a ELV.»
Diese auf den 1. Januar 1996 in Kraft getretene Bestimmung findet sich nunmehr mit praktisch unverändertem Wortlaut in Art. 14 der neuen Ver-
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ordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) vom 29. Dezember 1997, in Kraft ab 1. Januar 1998, wieder.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Nichtanrechnung der Betreuungsko-
sten bei einer Entlöhnung von monatlich über 50 Franken (Art. 11a Abs. 3 ELKV in der hier anwendbaren, bis Ende 1997 gültig gewesenen Fassung) gesetzmässig ist.
a. Das kantonale Gericht erwog, der Grenzbetrag von 50 Franken im Monat sei kein taugliches Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung zwischen Behinderten, die in Tagesstrukturen wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten im Stande seien und bei denen der Betreuungsaufwand ge- ring sei, einerseits, und solchen, die nicht produktiv zu arbeiten vermöchten und bei denen der Betreuungsaufwand ins Gewicht falle, andererseits. Der Betreuungsaufwand in solchen Tagesstrukturen falle für alle Behinderten ins Gewicht. Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, jenen Behinderten, die eine Entschädigung von monatlich mehr als 50 Franken erhielten, die Ab- zugsberechtigung zu versagen, den andern aber zu gewähren, weshalb die Bestimmung gesetzwidrig sei.
b. Nach der Rechtsprechung kann das EVG Verordnungen des Bun- desrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständi- gen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verord- nungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschrän- ken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen heraus- fallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bun- desrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersu- chen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unter- scheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene Rechtsprechung, welche gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil H. vom 21. Januar 2000, C 301/98, unter der Herr-
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schaft der neuen Bundesverfassung weiterhin Geltung beansprucht: BGE
125 V 30 Erw. 6a, 223 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
3a. Aufgrund des Wortlauts ist nicht klar, welche Bedeutung dem Grenz- betrag zukommt. Die Bestimmung ist daher nach den anerkannten Ausle- gungsregeln, insbesondere der Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck sowie aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften zu ermitteln (BGE
124 II 199 Erw. 5a, 245, 268 Erw. 3a, 124 III 129 Erw. 1b/aa, 124 V 189 Erw. 3a,
je mit Hinweisen). Gemäss den bundesamtlichen Erläuterungen (AHI 1996 S. 65) ist bei den Werkstätten für die Dauerbeschäftigung von Invaliden im Sinne von Art. 73 Abs. 2 lit. b IVG zwischen den Produktions- und Dienstlei- stungsbetrieben einerseits und den Beschäftigungsstätten andererseits zu un- terscheiden. Beide beschäftigen Behinderte und weisen die gleiche Organisa- tion auf. Anders als bei den Produktions- und Dienstleistungsbetrieben er- halten aber die Behinderten in den Beschäftigungsstätten meist nur einen ge- ringfügigen Lohn. Daneben gibt es – nach anderen Kriterien (Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG) subventionierte – Wohnheime, die zum Teil ebenfalls Beschäfti- gung anbieten. Im Wohnheim wird die Nachtstruktur (Unterkunft) und in der Beschäftigung die Tagesstruktur angeboten, wobei die Behinderten die Mög- lichkeit haben, bloss die Tagesstruktur des Wohnheims zu beanspruchen (sog. integrierte Beschäftigung). Die Beschäftigung wird von Schwerbehinderten besucht, welche kein verwertbares Leistungsvermögen mehr haben und da- her nicht in einer Werkstätte tätig sein können. Das Leistungsvermögen der Behinderten sei zum Teil gleich hoch, ob sie nun in der Beschäftigungsstätte oder im Wohnheim mit (integrierter) Beschäftigung sich aufhalten. Die bis- herige, unter der Herrschaft von Art. 11 Abs. 2 ELKV für die Vergütung der Pflege- und Betreuungskosten von Behinderten getroffene Unterscheidung gestützt auf die Subventionsart der IV erweise sich daher nicht als sachge- recht (a.a.O., S. 72). Aus diesem Grund sei mit Art. 11a ELKV eine neue Ko- stenregelung geschaffen und als Abgrenzungskriterium die Abgeltung für ge- leistete Arbeit genommen worden. Behinderte, die wirtschaftlich produktiv tätig seien, sollten keine Betreuungstaxen bezahlen müssen. Falls doch, wer- de mit Abs. 3 lit. a von Art. 11a ELKV ausgeschlossen, dass die EL derartige Kosten zu übernehmen habe. Eine minimale Anerkennung auch in Form von Geld sollte jedoch aus Gründen der Motivation und Gleichstellung aller in den Institutionen tätigen Behinderten möglich sein. Basierend auf dem sogenannten Normalisierungsprinzip seien diese Zuwendungen äusserst wichtig für die Arbeit mit behinderten Mitmenschen, weshalb ein Lohn von höchstens 50 Franken pro Monat zugelassen sei (a.a.O., S. 73).
b. Das in Art. 11a Abs. 3 lit. a ELKV verwendete Abgrenzungskriterium der in der Tagesstruktur (Beschäftigungsstätten, [integrierte] Wohnheime)
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erzielten Monatsentschädigung ist sowohl in grundsätzlicher wie masslicher Hinsicht sachgerecht. Das Kriterium erlaubt einerseits, die Tätigkeiten der Behinderten in den Tagesstrukturen unabhängig von der Art des Betriebes und dessen Subventionierung durch die IV zu beurteilen. Andererseits trägt es nach den zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes auch dem Um- stand Rechnung, dass Behinderte, die in einer solchen Einrichtung arbeiten und einen bestimmten, wenn auch bescheidenen Verdienst erzielen, wirt- schaftlich produktiv sind. Wer aber zu produktiver Arbeit in der Lage ist, der bedarf keiner Betreuung, zumindest keiner Betreuung, die kostenmäs- sig über den durch den IV-Betriebsbeitrag bereits abgedeckten Teil hinaus- gehen würde. Verlangt eine Institution in einem solchen Fall dennoch Be- treuungsgelder, so sind diese EL-rechtlich nicht zu berücksichtigen. Zudem ist mit dem Verordnungsgeber festzustellen, dass es seltsam anmuten wür- de, wenn produktiv Tätige für ihre Arbeit noch etwas bezahlen müssten (a.a.O., S. 71). Ebenso wenig lässt sich die vom Departement festgelegte Be- tragslimite beanstanden, mit welcher sowohl wirtschaftlich nutzbare Tätig- keiten mit eigentlichem (Leistungs-) Lohn als auch mit anderweitigen Geld- zahlungen von über 50 Franken im Monat von der Vergütung durch die EL ausgenommen werden. Die Festsetzung der Höhe dieses «Freibetrages» ist ein Ermessensentscheid, der – da rechtsfehlerfrei (Erw. 2b) – vom Gericht hinzunehmen ist. Damit werden Behinderte, die in Tagesstrukturen für ihre Tätigkeit mehr als 50 Franken im Monat erhalten, als nur in geringem Mas- se betreuungsbedürftig angesehen, so dass keine entsprechenden Kosten von der EL zu übernehmen sind. Die Auffassung des kantonalen Gerichts, dass der Aufwand für Pflege und Betreuung bei allen in Tagesstrukturen be- schäftigten Behinderten im Wesentlichen gleich sein soll, negiert zu Un- recht diese Differenzierung.
c. Das EVG verkennt nicht, dass die streitige Regelung von den Betei- ligten leicht umgangen werden kann, indem Behinderte auf die Ausrich- tung von Entschädigungen von über 50 Franken pro Monat verzichten, ob- wohl sie durchaus wirtschaftlich verwertbare Arbeit leisten, mit dem Er- gebnis, dass sie Kosten bis zu einer Grössenordnung von 1000 Franken im Monat (Anzahl Tagesaufenthalte multipliziert mit dem Höchstansatz von
45 Franken/Tag) abziehen können. Auch die Verantwortlichen von Tages-
strukturen können versucht sein, die Anerkennung der von Behinderten geleisteten Arbeit in anderer Form als in der Zahlung eines Lohnes, eines Taschengeldes oder einer Aufmunterungsprämie vorzunehmen, etwa in Form von Naturalien oder einer entgegenkommenden Herabsetzung der Tageskosten und dergleichen mehr. Wie bereits die Vorinstanz erkannt hat, ist es jedoch nicht Sache des Gerichts, die Norm auf ihre Zweckmässigkeit
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hin zu prüfen. Vielmehr obliegt es allein dem Gesetzgeber, diesbezüglich Abhilfe zu schaffen.
4 ... (Gewinnungskosten)
5. ... (Kosten und unentgeltliche Verbeiständung) (P 51/98)
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