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6/ 2004 Bundesamt für Sozialversicherung Office fédéral des assurances sociales Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas

Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

AHI-Praxis AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

IV Invalidenversicherung

EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz

FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen

I N H A L T Praxis

AHV/ IV/ EO / EL : Anpassung der AHV/ IV -Renten um 1,9% und der Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV ab dem 1. Januar 2005 225 BV : Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2005 244 AHV/ IV/ EO/EL : Bereinigung im Bereich der geltenden AHV/ EL -Mitteilungen 245 AHV/ IV : Abkommen mit den Philippinen; Regelungen im Bereich AHV/ IV 246 EL : Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( ELV ) auf den 1. Januar 2005 249 FZ : Familienzulagen im Kanton Freiburg 250

Mitteilungen

Kurzchronik 251 Mutationen bei den Aufsichts-, Durchführungs- und Rechtspflegeorganen 251 Verschiedenes 251 Einbindeaktion 252

Recht

AHV . Beiträge. Ausnahme vom massgebenden Lohn Urteil des EVG vom 6. September 2004 i. Sa. A. AG 253 AHV . Beiträge. Verzugszinsen. Fristenlauf Urteil des EVG vom 19. August 2004 i. Sa. O. AG. 257 AHV . Subventionen an SPITEX -Organisationen Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung ( RKKL ) vom 28. September 2004 263 IV . Sonderschulung Urteil des EVG vom 3. Juli 2003 i. Sa. J. F. 275

AHI-Praxis 6/2004 – Dezember 2004 Herausgeber Redaktion Bundesamt für Sozialversicherung Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenen- Effingerstrasse 20, 3003 Bern vorsorge, BSV, Fachstelle für Altersfragen Telefon 031 322 90 11 Pierre-Yves Perrin, Telefon 031 322 90 67 Telefax 031 324 15 88 E-Mail: pierre-yves.perrin@bsv.admin.ch www.bsv.admin.ch Patricia Zurkinden, Telefon 031 322 92 10 E-Mail: patricia.zurkinden@bsv.admin.ch Vertrieb BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern www.bbl.admin.ch/bundespublikationen Abonnementspreis Fr. 27.60 (inkl. MWSt.) ISSN 1420-2697 (6 Ausgaben jährlich), Einzelheft Fr. 5.10 318.999.6/04d

P R A X I S AHV/ IV/ EO / EL

Anpassung der AHV / IV-Renten um 1,9 % ab 2005

Der Bundesrat hat am 24. September 2004 beschlossen, die AHV/IV-Ren- ten auf den 1. Januar 2005 an die Wirtschaftsentwicklung anzupassen. Die Renten werden daher um 1,9 % erhöht. Auch die im Rahmen der Ergän- zungsleistungen zur Deckung des Lebensbedarfs ausgerichteten Leistungen werden angehoben.

Die AHV/ IV -Renten werden alle zwei Jahre an die Entwicklung des Mischindexes angepasst, der dem arithmetischen Mittel zwischen Lohn- und Preisindex entspricht. Die letzte Rentenanpassung erfolgte auf den 1. Januar 2003. 2003 stieg der Preisindex um 0,6 % und der Lohnindex um 1,4%. Bis Dezember 2004 wird ein Anstieg des Preisindexes um 0,8% und des Lohnindexes um 0,8 % erwartet. Diese Entwicklung erfordert eine An- passung der AHV/ IV-Leistungen um 1,9 %.

Die minimale Altersrente wird von 1055 auf 1075 Franken pro Monat und die Maximalrente von 2110 auf 2150 Franken pro Monat erhöht. Der Betrag, der pro Jahr im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur Deckung des Lebensbedarfs eingerechnet wird, beträgt neu 17 640 Franken (bisher

17 300 ) für Alleinstehende, 26 460 Franken ( bisher 25 950) für Ehepaare

und 9225 ( bisher 9060 ) Franken für Waisen. Auch die Entschädigungen für Hilflose werden angepasst.

Die sinkende AHV/ IV-Beitragsskala für Selbständigerwerbende und Personen ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber wird angepasst. Der Betrag der unteren Grenze ist 8500 Franken und der der oberen Grenze 51 600 Franken.

Kosten der AHV / IV-Leistungsanpassung Die Anpassung der AHV/IV-Leistungen führt zu Mehrkosten von rund 722 Millionen Franken, wovon 148 Millionen zu Lasten des Bundes und 38 Millionen zu Lasten der Kantone gehen. Die Anpassung der Höhe der zur Deckung des Lebensbedarfs ausgerichteten AHV/ IV-Ergänzungsleistun- gen verursacht zusätzliche Kosten von 9 Millionen Franken, wovon 2 Mil- lionen zu Lasten des Bundes und 7 Millionen zu Lasten der Kantone gehen.

AHI-Praxis 6 / 2004 225

Minimale Altersrente 1 075 Franken Maximale Altersrente 2 150 Franken

Monatliche Hilflosenentschädigung AHV ( im Heim oder zu Hause ) mittel: 538 Franken schwer: 860 Franken

Monatliche Hilflosenentschädigung IV ( im Heim) leicht: 215 Franken mittel: 538 Franken schwer: 860 Franken

Monatliche Hilflosenentschädigung IV ( zu Hause) leicht: 430 Franken mittel: 1 075 Franken schwer: 1 720 Franken

Intensivpflegezuschlag für Minderjährige IV mindestens 4 Stunden: 430 Franken mindestens 6 Stunden: 860 Franken mindestens 8 Stunden: 1 290 Franken

EL -Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende: 17 640 Franken für Ehepaare: 26 460 Franken für Waisen: 9 225 Franken

226 AHI-Praxis 6 / 2004

Verordnung 05 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/ IV/ EO vom 24. September 2004 Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 9 bis und 33 ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 1 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ), auf Artikel 3 des Bundes- gesetzes vom 19. Juni 1959 2 über die Invalidenversicherung ( IVG ), und auf Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 3 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz ( EOG ),

verordnet:

1. Abschnitt:

Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 1 Sinkende Beitragsskala

Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, und für Selbständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt:

a. obere Grenze nach den Artikeln 6 Absatz 1 und 8 Fr. 51 600.– Absatz 1 AHVG auf b. untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG auf Fr. 8 500.–

Art. 2 Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige 1 Die Grenze des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8 Ab-

satz 2 AHVG wird auf 8400 Franken festgesetzt.

2 Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG und

für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 353 Franken im Jahr festgesetzt. In der freiwilligen Versicherung beträgt er nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 AHVG 706 Franken im Jahr.

Art. 3 Ordentliche Renten 1 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird auf

1075 Franken festgesetzt.

2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massgeben-

de durchschnittliche Jahreseinkommen um (1075 –1055 ) : 1055 = 1,9 Prozent erhöht wird. Zur Anwendung gelangen die ab 1. Januar 2005 gültigen Rententabellen.

3 Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.

AHI-Praxis 6 / 2004 227

Art. 4 Indexstand

Die nach Artikel 3 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 195,5 Punkten. Dieser stellt nach Artikel 33 ter Absatz 2 AHVG den Mittelwert dar aus:

a. 182,5 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Lan- desindexes der Konsumentenpreise von 110,0 ( Mai 1993 = 100 ); b. 208,5 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nomi- nallohnindexes von 2093 ( Juni 1939 = 100 ).

Art. 5 Andere Leistungen

Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.

2. Abschnitt:

Invalidenversicherung Art. 6 Der Mindestbeitrag nach Artikel 3 IVG wird für obligatorisch versicherte Nichter- werbstätige auf 59 Franken im Jahr, für freiwillig versicherte Nichterwerbstätige auf

118 Franken festgesetzt.

3. Abschnitt:

Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz Art. 7 Der Mindestbeitrag nach Artikel 27 EOG für Nichterwerbstätige wird auf 13 Fran- ken im Jahr festgesetzt.

4. Abschnitt:

Schlussbestimmungen Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung 03 vom 20. September 2002 4 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/ IV/ EO wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

24. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 AS 2002 3340

228 AHI-Praxis 6 / 2004

Erläuterungen zur Verordnung 05 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/ IV/EO Einleitende Bemerkungen

Die letzte Anpassung wurde auf den 1. Januar 2003 vorgenommen. Gestützt auf Art. 33 ter Absatz 1 AHVG ist auf den 1. Januar 2005 eine neue Anpas- sung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung vorzunehmen. Da eine Erhöhung der Renten auch eine Erhöhung der Beiträge zur Folge hat (Art.

9 bis AHVG ), ist es nahe liegend, die Beitragswerte auch auf den 1. Januar

2005 anzupassen. Obwohl er unverändert bleibt, ist der Mindestbeitrag in

der Verordnung 05 aus Gründen der Transparenz erwähnt. Damit ist es möglich, sämtliche Beitragswerte im gleichen Erlass aufzuführen.

Titel und Ingress

Die Bezeichnung «Verordnung 05» wurde im Einvernehmen mit dem Rechtsdienst der Bundeskanzlei gewählt und entspricht jenen früheren An- passungsverordnungen ( vgl. «Verordnung 03» vom 20. September 2002 über Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV ; SR 831.108 ).

Im Ingress sind die Gesetzesbestimmungen genannt, die den Bundesrat ermächtigen, einen im Gesetz selbst festgelegten Zahlenwert der wirt- schaftlichen Entwicklung anzupassen. Mit der Anpassung wird jedoch nicht das Gesetz selbst geändert. Die vom Gesetzgeber seinerzeit beschlossene Zahl bleibt im Gesetzestext stehen, doch wird die Anpassung in einer Fuss- note vermerkt.

Zu Artikel 1 (Anpassung der sinkenden Beitragsskala )

Art. 9 bis AHVG gibt dem Bundesrat die Befugnis, die Grenzen der sinken- den Beitragsskala für Selbständigerwerbende und für Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber dem Rentenindex anzupassen. Dabei kann eine Anpassung der unteren Grenze jeweils nur zusammen mit einer Erhö- hung des Mindestbeitrages in Betracht gezogen werden, da sonst Verzer- rungen im Beitragssystem entständen. Eine solche Erhöhung hat letztmals

2003 stattgefunden. Angesichts der verhältnismässig geringen in Frage ste-

henden Beträge soll 2005 auf eine erneute Erhöhung verzichtet werden, wie dies der Bundesrat schon bei früheren Gelegenheiten getan hat (z. B. in der Verordnung 00 ). Weil mit der Verordnung 05 die Verordnung 03 aufgeho- ben wird, ist in Buchstabe b die bereits geltende untere Grenze von 8500 Franken erneut genannt.

AHI-Praxis 6 / 2004 229

Hingegen soll wie nach allen bisherigen Rentenanpassungen die obere Grenze so erhöht werden, dass sie wiederum dem vierfachen Jahresbetrag der vollen Mindestrente ( Fr. 12 900 x 4 = 51 600 Franken) entspricht. Diese Massnahme hat einen Beitragsausfall ( AHV/IV/EO ) von rund 4 Millionen Franken zur Folge.

Zu Artikel 2 ( Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige)

Mit der 9. AHV -Revision wurde der Mindestbeitrag in ein bestimmtes Ver- hältnis zum Rentenniveau gebracht ( 8,4 Prozent der vierfachen Minimal- rente ). Mit der lückenlosen Entrichtung dieses Beitrages sichert sich der Versicherte nämlich den Anspruch auf eine Mindestrente, sei es als Betag- ter, als Invalider oder zugunsten von Hinterlassenen. Aus administrativen Gründen und im Sinne einer gewissen Konstanz ist es grundsätzlich ange- zeigt, den Mindestbeitrag wenn möglich nicht bei jeder Rentenanpassung, sondern nur in grösseren Abständen zu ändern. Der Mindestbeitrag wurde letztmals per 1. 1. 2003 erhöht und soll, weil die Erhöhung geringfügig wäre, im Jahre 2005 unverändert bleiben. Die Bestimmungen wurden unverän- dert aus der Verordnung 03 übernommen.

Zu Artikel 3 (Anpassung der ordentlichen Renten)

Das ganze Rentensystem der AHV und der IV hängt vom Mindestbetrag der Altersrente (Vollrente ) ab. Von diesem «Schlüsselwert» werden sämtli- che Positionen der Rententabellen nach den in Gesetz und Verordnung fest- gelegten Verhältniszahlen abgeleitet.

Die Verordnung 05 setzt diesen Schlüsselwert auf 1075 Franken im Mo- nat fest.

Zur Vermeidung von Verzerrungen im Rentensystem und in Überein- stimmung mit den gesetzlichen Vorschriften (Art. 30 Abs. 1 und Art. 33 ter Abs.

5 AHVG ) werden die neuen Renten nicht durch Aufrechnung eines Zu-

schlages zur bisherigen Rente errechnet, sondern es wird vorerst das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um 1,9 Prozent erhöht und alsdann der neue Rentenbetrag aus der zutreffenden neu- en Rententabelle abgelesen. Damit wird sichergestellt, dass die bereits lau- fenden Renten genau gleich berechnet werden wie die neu entstehenden Renten. Die Umrechnung erfolgt mit Hilfe der elektronischen Datenverar- beitung. Nur ausgesprochene Sonderfälle müssen manuell bearbeitet werden. Diese Anpassung verursacht in der AHV und IV (inklusiv Hilflosenentschä- digungen) Mehrausgaben von 722 Millionen Franken, davon gehen 148 Milli- onen zu Lasten des Bundes und 38 Millionen zu Lasten der Kantone.

230 AHI-Praxis 6 / 2004

Zu Artikel 4 (Indexstand )

Es ist wichtig, dass in der Verordnung genau festgelegt wird, welchem In- dexstand der neue «Schlüsselwert» und damit alle von ihm abgeleiteten an- deren Werte entsprechen. Mit der Rentenerhöhung per 1. 1. 2005 ist der Dezemberpreisindexstand und der Lohnindexstand des Jahres 2004 auszugleichen. Im Dezember 2003 betrug die Jahresteuerung 0,6 Prozent, im selben Jahr stiegen die Löhne um 1,4 Prozent. Für das laufende Jahr sind die Lohn- und Preisentwicklungen zu schätzen. Weil der Betrag der Minimalrente einem Vielfachen von 5 Franken entsprechen sollte, wird eine Dezemberteuerung von 0,8 und eine Lohnentwicklung von 0,8 Prozent vorgegeben. Diese Annahmen führen zu einer Erhöhung der Minimalrente um 1,9 Prozent von gegenwärtig 1055 auf

1075 Franken und somit zu einem Rentenindex von 195,5 Punkten. Mit der

Angabe der Komponenten des Rentenindexes wird festgehalten, bis zu wel- chem Stand die Teuerung und die Lohnentwicklung mit der Rentenerhö- hung ausgeglichen wird.

Zu Artikel 5 (Anpassung anderer Leistungen)

Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass zusammen mit den Renten auch weitere Leistungen erhöht werden, obwohl dieser Zusammenhang schon vom gesetzlichen System her besteht. Es handelt sich um die ausser- ordentlichen Renten (Art. 43 Abs. 1 AHVG ), die Hilflosenentschädigungen (Art. 43 bis AHVG und Art. 42 ter IVG ), bestimmte Leistungen der IV im Be- reich der Hilfsmittel (Art. 9 Abs. 2 HVI ) sowie um die EL (z. B. Art. 2 Abs. 2 Bst. c; Art. 3a Abs. 2 ELG ).

Zu Artikel 6 (Beitrag der Nichterwerbstätigen an die IV )

Die Bestimmung wurde unverändert aus der Verordnung 03 übernommen.

Zu Artikel 7 (Beitrag der Nichterwerbstätigen an die EO )

Die Bestimmung wurde unverändert aus der Verordnung 03 übernommen.

Zu Artikel 8 (Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten )

Die Verordnung 05 ersetzt die Verordnung 03. Es ist selbstverständlich, dass die während der Geltungsdauer einer Verordnung eingetretenen Tatsachen

AHI-Praxis 6 / 2004 231

weiterhin nach deren Normen beurteilt werden, selbst wenn sie inzwischen aufgehoben wurde.

Zu Artikel 9 ( Inkrafttreten )

Die Verordnung 05 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung

1. Ausgangslage und bisherige Entwicklung

Gemäss Art. 33 ter Abs. 1 AHVG werden die AHV/ IV-Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisent- wicklung angepasst. Das Ausmass einer solchen Anpassung bestimmt der neu festzusetzende Rentenindex ( arithmetisches Mittel aus Preis- und Lohnindex ), der sich am – Dezemberstand des Preisindexes und dem – Nominallohnindex ( bis 1993: Oktobererhebung; ab 1994: Daten der Sam- melstelle für die Statistik der Unfallversicherung) im Jahr vor der zu vollziehenden Rentenerhöhung orientiert. Sowohl beim Preisindex wie beim Lohnindex sind jeweils für das laufende Jahr Schätzun- gen erforderlich.

Die Entwicklung der letzten Jahre sei anhand der festgelegten und der nachträglich festgestellten effektiven Werte aufgezeigt:

Anpassung per Festgelegte Grössen (Verordnung) Effektive Grössen

1 2 3 1 2 3 1. 1. 1992 900 131,1 1708 899.80 131,2 1706 1. 1. 1993 940 136,4 1791 937.20 135,7 1788 1. 1. 1995 970 101,3 1854 970.20 100,8 1862 1. 1. 1997 995 103,4 1910 996.05 103,6 1910 1. 1. 1999 1005 104,4 1930 1002.65 103,8 1932 1. 1. 2001 1030 107,7 1967 1026.30 107,1 1963 1. 1. 2003 1055 108,6 2042 1055.45 108,4 2047

1 Minimalrente

2 Preisindex

3 Lohnindex

Die Ergebnisse dürfen als sehr gut bezeichnet werden, sie verdeutlichen den Mechanismus, wonach die Schätzungen der beiden Indexe sich bei der Fest- setzung der Minimalrente kompensierend auswirken können.

232 AHI-Praxis 6 / 2004

2. Festlegung der massgebenden Indizes per 1. 1. 2005

2.1 Schätzung des Preisindexes

Mit der Rentenanpassung per 1. 1. 2005 soll die bis zum Dezember des lau- fenden Jahres eingetretene Teuerung ausgeglichen werden, so dass es gilt, die Dezemberjahresteuerung abzuschätzen. Nachforschungen bei verschie- denen Prognoseinstituten 1 ergaben eine Intervallbreite der Dezemberjah- resteuerung von 0,4 bis 1,4 Prozent; im Durchschnitt wird die Dezember- teuerung auf 0,85 Prozent geschätzt.

Für die weiteren Betrachtungen gehen wir davon aus, dass die Dezem- berjahresteuerung im laufenden Jahr zwischen 0,6 und 1,0 Prozent betragen wird. Ausgehend vom effektiven Indexstand vom Dezember 2003 von 109,1 Punkten, ergibt sich unter diesen Annahmen für den Preisindex ein Schätz- intervall von 109,8 ( = 109,1 x 1,006) bis 110,2 ( = 109,1 x 1,01) Punkten. Für die Preiskomponente des Rentenindexes resultiert somit ein Schätzintervall von 182,2 ( = 109,8 x 1,385 x 1,247 / 1,041) bis 182,8 ( = 110,2 x 1,385 x 1,247/ 1,041) Punkten.

Diese Umrechnung ergibt sich durch die Tatsache, dass bei Einführung des Mischindexes der Preiskomponente von 100 Punkten der Preisindex- stand von 104,1 (Basis September 1977 = 100 ) zugeordnet wurde. Zudem werden den in der Zwischenzeit eingetretenen Basisänderungen beim Preisindex Rechnung getragen.

2.2 Schätzung des Lohnindexes

Der Nominallohnindex (1939 = 100 ), jährlich ermittelt durch das Bundes- amt für Statistik ( BFS ), erreichte 2003 den Stand von 2076 Punkten und liegt somit 1,4 Prozent über dem Indexstand des Vorjahres. Der Nominal- lohnindex des Jahres 2004, der für die Rentenerhöhung 2005 massgebend ist, muss geschätzt werden.

Das BFS wertet die von der Sammelstelle für die Statistik der Unfall- versicherung ( SSUV ) zur Verfügung gestellten Daten pro Quartal aus. Die- se Ergebnisse dienen als Schätzwert für die Nominallohnzuwachsrate des jeweiligen Jahres. Die vorläufige Auswertung dieser Lohnangaben vom ers- ten Quartal 2004 ergibt gegenüber dem entsprechenden Vorjahresquartal einen Zuwachs von 0,7 Prozent (vgl. Tabelle unten ).

Ferner geht aus den neuesten Berechnungen des BFS hervor, dass die Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern der wichtigsten Gesamtar- beitsverträge ( GAV ) eine durchschnittliche nominale Effektivlohnerhö- hung um 1,0 Prozent für das Jahr 2004 brachten. Wie die Tabelle unten zeigt, 1 KOF (Konjunkturforschungsstelle der ETH Zürich); BAK (Basel Economics ); UBS (United

Banks of Switzerland); CSG (Credit Swiss Group); BFS (Bundesamt für Statistik)

AHI-Praxis 6 / 2004 233

ist in der Vergangenheit der Lohnzuwachs gemäss GAV jedoch tendenziell höher ausgefallen als der Zuwachs beim Nominallohnindex.

Entwicklung der Lohnzuwachsraten der wichtigsten Gesamtarbeitsver- träge ( GAV ), der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung ( SSUV ) im jeweils ersten Quartal und des Nominallohnindexes:

Jahr GAV SSUV Nominallohnindex Veränderung zum Veränderung zum Veränderung zum Vorjahr in % Vorjahresquartal in % Vorjahr in % 1997 + 0,3 + 0,6 + 0,5 1998 + 0,5 + 0,7 + 0,7 1999 + 0,3 + 0,3 + 0,3 2000 + 1,4 + 0,9 + 1,3 2001 + 2,9 + 2,2 + 2,5 2002 + 2,5 + 2,2 + 1,8 2003 + 1,4 + 1,3 + 1,4

2004 (Schätzung ) + 1,0 + 0,7

Quelle: BFS

Aufgrund dieser Daten gehen wir davon aus, dass im laufenden Jahr der No- minallohnindex zwischen 0,7 und 1,1 Prozent wachsen wird. Unter diesen Annahmen ergibt sich für den Nominallohnindex ein Schätzintervall von

2091 (= 2076 x 1,007) bis 2099 (= 2076 x 1,011) Punkten. Dementsprechend

liegt die Lohnkomponente des Rentenindexes zwischen 208,3 (= 2091/ 10,04 ) und 209,1 (= 2099 / 10,04) Punkten.

Diese Umrechnung ergibt sich durch die Tatsache, dass bei Einführung des Mischindexes der Lohnkomponente von 100 Punkten der Nominallohn- index von 1004 Punkten zugeordnet wurde.

2.3 Schätzung des Rentenindexes und der exakten Minimalrente

Der Rentenindex berechnet sich durch arithmetische Mittelbildung der die- sem Index zugrunde liegenden Preis- und Lohnkomponente:

Preiskomponente des Rentenindexes ( s. Abschnitt 2.1) 182,2 –182,8 Punkte Lohnkomponente des Rentenindexes (s. Abschnitt 2.2) 208,3 – 209,1 Punkte Rentenindex 195,25 – 195,95 Punkte

Da dem Rentenindex 100 eine Minimalrente von 550 Franken ent- spricht, ergibt sich unter den getroffenen Annahmen ein Rentenbetrag per

1.1.2005 zwischen Fr. 1073.9 ( = 550 x 1,9525 ) und Fr. 1077.7 (= 550 x 1,9595).

Dies führt also zu einer auf 5 Franken gerundeten Minimalrente von mehr- heitlich 1075 Franken.

234 AHI-Praxis 6 / 2004

Die folgende Tabelle zeigt den Betrag der exakten Minimalrente in Ab- hängigkeit von ausgewählten Lohn- und Preisentwicklungsraten. Bei den meisten Kombinationen resultiert gerundet eine Minimalrente von 1075 Franken.

Exakte Minimalrente per 1. 1. 2005

1 2 0.40 0.50 0.60 0.70 0.80 0.90 1.00 1.10 1.20 0.50 1071.1 1071.4 1072.5 1072.8 1073.3 1073.9 1074.2 1074.7 1075.3 0.60 1071.7 1072.0 1073.1 1073.3 1073.9 1074.4 1074.7 1075.3 1075.8 0.70 1072.5 1072.8 1073.9 1074.2 1074.7 1075.3 1075.5 1076.1 1076.6 0.80 1073.1 1073.3 1074.4 1074.7 1075.3 1075.8 1076.1 1076.6 1077.2 0.90 1073.6 1073.9 1075.0 1075.3 1075.8 1076.4 1076.6 1077.2 1077.7 1.00 1074.2 1074.4 1075.5 1075.8 1076.4 1076.9 1077.2 1077.7 1078.3 1.10 1074.7 1075.0 1076.1 1076.4 1076.9 1077.5 1077.7 1078.3 1078.8 1.20 1075.3 1075.5 1076.6 1076.9 1077.5 1078.0 1078.3 1078.8 1079.4

1 Lohnzuwachsrate in %, 2003 bis 2004

2 Preiszuwachsrate in %, Dezember 2003 bis Dezember 2004

2.4 Festsetzung der Indizes per 1. 1. 2005

Geht man von einer Minimalrente von 1075 Franken aus, entspricht dies ei- nem Rentenindex von 195,5 Punkten; die Rentenerhöhung zu Beginn des Jahres 2005 würde 1,9 Prozent betragen.

Die Komponenten des Rentenindexes werden wie folgt festgelegt: – Preiskomponente: 182,5 Punkte (entspricht einer Dezemberjahresteuerung von 0,8% bzw. einem De- zemberindexstand von 110,0 Punkten, Mai 1993 = 100) – Lohnkomponente: 208,5 Punkte ( entspricht einem Lohnindexstand von

2093 Punkten, Juni 1939 = 100; Zuwachs 2004 gegenüber 2003 von 0,8%)

2.5 Finanzielle Auswirkungen

Durch die Rentenanpassung entstehen für das Jahr 2005 folgende Mehr- ausgaben ( in Mio. Franken ): Minimalrente Fr. 1075 Anpassung der Renten und Hilflosenentschädigung AHV : 582, IV : 140 AHV/IV insgesamt 722 Von diesen Mehrausgaben entfallen 148 Millionen Franken auf den Bund und 38 Millionen Franken auf die Kantone.

Die Erhöhung der Minimalrente um 5 Franken pro Monat verursacht Mehrausgaben von rund 179 Millionen Franken pro Jahr (Anteil Bund 37 Mio. Fr.; Anteil Kantone 9 Mio. Fr.).

AHI-Praxis 6 / 2004 235

3. Stellungnahme der Eidg. AHV/ IV -Kommission

Nachdem sich der Ausschuss für mathematische und finanzielle Fragen via Zirkularbeschluss zum selben Thema geäussert hatte, hat die Eidgenössi- sche AHV/IV-Kommission am 1. Juli 2004 die Situation geprüft und dem Bundesrat den Antrag gestellt, den Mindestbetrag der Altersrente auf 1075 Franken zu erhöhen.

Verordnung 05 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV vom 24. September 2004 Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 4 und 10 Absatz 1 bis des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 1 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( ELG ),

verordnet:

Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf

Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG werden erhöht:

a. für Alleinstehende: auf mindestens 16 040 und höchstens 17 640 Franken; b. für Ehepaare: auf mindestens 24 060 und höchstens 26 460 Franken; c. für Waisen und Kinder, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen: auf mindestens 8425 und höchstens 9225 Franken.

Art. 2 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung 03 vom 20. September 2002 2 über Anpassungen bei den Ergänzungs- leistungen zur AHV/ IV wird wie folgt geändert:

Art. 1 Aufgehoben

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

24. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 831.30 2 SR 831.308

236 AHI-Praxis 6 / 2004

Erläuterungen zur Verordnung 05 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV Zu Artikel 1 (Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf)

Das Ausmass der auf den 1. Januar 2005 vorzunehmenden Erhöhung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf wird durch den neuen Mindest- betrag der Vollrente bestimmt. Dieser wird zu 1075 Franken angenommen. Die Renten werden somit um 1,9 Prozent erhöht werden. Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf werden im gleichen Ausmass wie die Renten angehoben.

Bei den nachstehend erwähnten Beträgen für den allgemeinen Lebens- bedarf handelt es sich um die Höchstbeträge. Die Mindestbeträge werden um den gleichen Betrag wie die Höchstbeträge erhöht. Die Mindestbeträge spielen keine Rolle, weil alle Kantone, ausser der Kanton Graubünden, die Höchstbeträge anwenden.

Der gegenwärtige Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei Allein- stehenden beträgt 17 300 Franken. Dies ist der Betrag, welcher der EL-be- ziehenden Person für den Lebensbedarf zur Verfügung steht. Die Erhöhung um 1,9 Prozent ergibt einen Betrag von Fr. 17 628.70. Wie bei früheren Ren- tenerhöhungen wird der Betrag leicht aufgerundet, damit sich auch für Ehe- paare (150 % des Betrages für Alleinstehende ) ein Zehnerbetrag ergibt. Die Erhöhung macht 1,97 Prozent aus.

Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei Waisen entspricht seit der 3. EL-Revision nicht mehr der Hälfte des Betrages von Alleinstehen- den, sondern ist geringfügig höher. Er beträgt gegenwärtig 9060 Franken (= 52,37 %). Die Erhöhung um 1,9 Prozent ergibt einen Betrag von Fr.

9232.14. Dieser Betrag wird leicht abgerundet auf 9225 Franken. Damit gibt

es ganze Frankenbeträge für das 3. und 4. Kind ( 2/3 von 9225) und für jedes weitere Kind ( 1/3 von 9225). Die Erhöhung für die Kinder beträgt damit 1,82 Prozent.

Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf Kategorie bisher Vorschlag

Alleinstehende 17 300 17 640 Ehepaare 25 950 26 460 Waisen 9 060 9 225

Mehrkosten: 9 Mio. Franken ( Bund: 2 Mio.; Kantone: 7 Mio.)

AHI-Praxis 6 / 2004 237

Zu Artikel 2 (Aufhebung bisherigen Rechts )

Die Erhöhung des Beitrages an die Pro Infirmis in der Verordnung 03 ist weiterhin gültig. Daher kann nur Artikel 1 der Verordnung 03 aufgehoben werden.

Zu Artikel 3 ( Inkrafttreten )

Die «Verordnung 05» tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) Änderung vom 24. September 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 1 1 Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, weniger als 51 600 Franken im Jahr, so werden seine Bei- träge nach Artikel 21 berechnet. Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel 22 – 27 sinngemäss.

Art. 21 Abs. 1

1 Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mindestens 8500 Fran-

ken, aber weniger als 51 600 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt be- rechnet:

Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten in Franken des Erwerbseinkommens

von mindestens aber weniger als

8 500 15 900 4,2 15 900 20 100 4,3 20 100 22 200 4,4 22 200 24 300 4,5 24 300 26 400 4,6 26 400 28 500 4,7 28 500 30 600 4,9 30 600 32 700 5,1 32 700 34 800 5,3 34 800 36 900 5,5

1 SR 831.101

238 AHI-Praxis 6 / 2004

Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten in Franken des Erwerbseinkommens

von mindestens aber weniger als

36 900 39 000 5,7 39 000 41 100 5,9 41 100 43 200 6,2 43 200 45 300 6,5 45 300 47 400 6,8 47 400 49 500 7,1 49 500 51 600 7,4

Art. 51 Abs. 2 2 Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Ver- sicherten gemäss Artikel 52b zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Artikel 52c herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbsein- kommen mitgezählt.

Art. 51ter Abs. 1bis Bst. b 1bis Für den Wert von 100 Punkten des Rentenindexes nach Artikel 33 ter Absatz 2 AHVG gelten folgende Grundlagen: b. beim Nominallohnindex der Stand von 1004 Punkten ( Juni 1939 = 100 ).

Art. 74 Abs. 3 3 Bei Renten für im Ausland wohnende Personen holt die Schweizerische Ausgleichs- kasse periodisch eine Lebensbescheinigung ein.

Art. 215–220 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

24. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

AHI-Praxis 6 / 2004 239

Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2005 Artikel 16 ( Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber)

Art. 16 nimmt Bezug auf den oberen Betrag der sinkenden Beitragsskala ge- mäss Art. 21 AHVV (vgl. auch Art. 1 der Verordnung 05). Wird jener Be- trag angepasst, ist auch Art. 16 AHVV anzupassen.

Artikel 21 ( Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende)

Die Verschiebung der oberen Grenze der sinkenden Skala in Art. 1 der Ver- ordnung 05 erfordert auch eine Anpassung der einzelnen Stufen innerhalb der Skala. Am systematischen Aufbau derselben wird indessen nichts geän- dert.

Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b ( Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens)

Redaktionelle Anpassung: Bei den Bestimmungen, auf die verwiesen wird, handelt es sich korrekterweise um die Artikel 52b und 52c.

Artikel 51 ter Absatz 1 bis (Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung)

Redaktionelle Anpassung: Die offizielle Bezeichnung des Lohnindexes lau- tet Nominallohnindex.

Artikel 74 Absatz 3 (Sichernde Massnahmen)

Hilflosenentschädigungen werden – abgesehen von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten –, nicht ins Ausland ausbezahlt. Die Einholung einer Lebensbescheinigung erübrigt sich daher.

Artikel 215 – 220 ( Die Baubeiträge an Heime und andere Einrichtungen für Betagte)

1998 flossen die letzten Baubeiträge der AHV an den Bau von Alters- und

Pflegeheimen. Im Rahmen der ersten Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen war entschieden worden, dass die AHV keine Bausubventionen mehr zu leisten hat. Bau und Betrieb von Alters- und Pflegeheimen liegen in der Kompetenz der Kantone und der Gemeinden.

240 AHI-Praxis 6 / 2004

Somit können die Verordnungsartikel, die die Bausubventionen regelten, aufgehoben werden. Sie führen immer wieder zu Anfragen, ob es doch noch noch Bausubventionen der AHV gäbe. Einzig Art. 221 AHVV ist beizube- halten, da Rückforderungen bis 2028 möglich sind. Es handelt sich um Fäl- le von Zweckentfremdung ( z. B. Umbau Altersheim in ein Hotel) oder Än- derungen in der Trägerschaft (Verein wird in eine AG transformiert).

Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) Änderung vom 24. September 2004 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 1bis Abs. 1 1 Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV 2 berechnen sich die Beiträge wie folgt:

Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten in Franken des Erwerbseinkommens

von mindestens aber weniger als

8 500 15 900 0,754 15 900 20 100 0,772 20 100 22 200 0,790 22 200 24 300 0,808 24 300 26 400 0,826 26 400 28 500 0,844 28 500 30 600 0,879 30 600 32 700 0,915 32 700 34 800 0,951 34 800 36 900 0,987 36 900 39 000 1,023 39 000 41 100 1,059 41 100 43 200 1,113 43 200 45 300 1,167 45 300 47 400 1,221 47 400 49 500 1,274 49 500 51 600 1,328

1 SR 831.201 2 SR 831.101

AHI-Praxis 6 / 2004 241

Art. 100 Abs. 2

2 Die Beiträge betragen höchstens:

a. für Werkstätten, Wohnheime und andere durch Wohnheime geführte kollek- tive Wohnformen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d: einen Drittel der an- rechenbaren Kosten; b. für Wohnheime und Tagesstätten nach Absatz 1 Buchstaben c und e: einen Viertel der anrechenbaren Kosten.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

24. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Erläuterungen zur Änderung der IVV auf 1. Januar 2005 Artikel 1 bis Abs. 1 ( Beitragssatz )

Art. 3 Abs. 1 IVG bestimmt, dass die Beiträge nach der sinkenden Skala in der gleichen Weise abgestuft werden wie die Beiträge der AHV . Art. 1 bis Abs. 1 IVV übernimmt die Werte von Art. 21 AHVV . Die Erhöhung der oberen Grenze der sinkenden Skala bedingt auch in der IVV eine Anpas- sung der einzelnen Stufen.

Artikel 100 Absatz 2 (Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider; Wohnheime, Tagesstätten)

Anlässlich der Verordnungsänderung vom 21. Mai 2003 (Anpassungen in- folge der 4. IV -Revision ), wurde bei Artikel 100 Absatz 1 IVV der Buch- stabe d eingefügt. Der bisherige Buchstabe d ist entsprechend zum Buch- staben e geworden.Aus diesem Grund muss auch der Verweis in Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a und b geändert werden. Anlässlich der Verordnungs- änderung vom 21. Mai 2003 wurde diese Anpassung versehentlich nicht vor- genommen. Mit der vorliegenden Änderung wird diese nun nachgeholt.

242 AHI-Praxis 6 / 2004

Verordnung über die Erwerbsersatzordnung ( EOV ) Änderung vom 24. September 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. Dezember 1959 1 über die Erwerbsersatzordnung wird wie folgt geändert:

Art. 23a Abs. 1 1 Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,3 Prozent. Im Bereich der sinken- den Skala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV 2 berechnen sich die Beiträge wie folgt:

Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten in Franken des Erwerbseinkommens

von mindestens aber weniger als

8 500 15 900 0,162 15 900 20 100 0,165 20 100 22 200 0,169 22 200 24 300 0,173 24 300 26 400 0,177 26 400 28 500 0,181 28 500 30 600 0,188 30 600 32 700 0,196 32 700 34 800 0,204 34 800 36 900 0,212 36 900 39 000 0,219 39 000 41 100 0,227 41 100 43 200 0,238 43 200 45 300 0,250 45 300 47 400 0,262 47 400 49 500 0,273 49 500 51 600 0,285

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

24. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 831.11 2 SR 831.101

AHI-Praxis 6 / 2004 243

Erläuterungen zur Änderung der EOV auf 1. Januar 2005 Artikel 23a ( Beiträge )

Art. 27 Abs. 2 EOG bestimmt, dass die Beiträge nach der sinkenden Skala in der gleichen Weise abgestuft werden wie die Beiträge der AHV. Art. 23a EOV übernimmt die Werte von Art. 21 AHVV . Die Erhöhung der oberen Grenze der sinkenden Skala bedingt auch in der EOV eine Anpassung der einzelnen Stufen.

Berufliche Vorsorge

Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2005 (Art. 36 BVG )

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG ) müs- sen periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise ange- passt werden. Der Teuerungsausgleich hat erstmals nach einer Laufzeit von

3 Jahren, und danach in der Regel in einem zweijährigen, seit dem 1. 1. 1992

auf die AHV abgestimmten Rhythmus zu erfolgen. D. h., die nachfolgenden Anpassungen erfolgen auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der Renten der AHV .

Auf den 1. Januar 2005 müssen diejenigen obligatorischen Hinterlasse- nen- und Invalidenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst wer- den, die im Laufe des Jahres 2001 zum ersten Mal ausgerichtet wurden. Der Anpassungssatz stellt auf den Septemberindex der Konsumentenpreise im Jahre 2004 von 103.3 (Basis Mai 2000 = 100 ) und den Septemberindex des Jahres 2001 (101.4 ) ab.

Für die nachfolgenden Anpassungen der Renten, die vor 2001 entstan- den sind, wird auf den Septemberindex der Konsumentenpreise des vorhe- rigen Jahres der letzten Anpassung und des Septemberindexes des Jahres

2004 abgestellt. Die Renten, die seit 2002 entstanden sind, werden nicht an-

gepasst.

Auf den 1. Januar 2005 werden deshalb die laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten wie folgt angepasst:

244 AHI-Praxis 6 / 2004

Jahr des Rentenbeginns Letzte Anpassung Anpassung am 1. 1. 2005

1985 –1999 1. 1. 2003 1,4 % 2000 1. 1. 2004 0,9 % 2001 – 1,9 % 2002 – 2004 – 0,0 %

Wenn die Renten über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinaus- gehen, ist der Teuerungsausgleich nicht obligatorisch, falls die Gesamtren- ten höher sind als die der Preisentwicklung angepassten Risiko-Renten. Diese Renten sowie die BVG -Altersrenten werden auf Grund eines Ent- scheides des paritätischen Organs der Vorsorgeeinrichtung der Preisent- wicklung angepasst. Der Entscheid ist in der Jahresrechnung oder im Jah- resbericht zu erläutern.

Ab dem 1. Januar 2005 erreichen die Frauen das ordentliche Rücktritts- alter mit 64 Jahren (Artikel 62a BVV2 ). Deshalb müssen die Hinterlasse- nen- und die Invalidenrenten für die Frauen bis zu diesem Alter angepasst werden.

AHV/ IV/ EO/EL

Bereinigung im Bereich der geltenden AHV/ EL -Mitteilungen (Aus Mitteilung Nr. 158 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)

Die AHV/EL -Mitteilungen, die im Intranet AHV/ IV publiziert sind, wur- den anlässlich einer Bereinigung bzw. Durchsicht auf ihre Gültigkeit hin ge- prüft.

Untenstehende AHV/ EL -Mitteilungen sind nicht mehr gültig und wer- den gelöscht:

50; 53; 58; 59 / 60; 61; 62; 63; 64; 66; 68 / 70; 71; 72; 74; 75; 76; 77 80; 81; 82; 83; 87; 88; / 90; 92; 93; 98; 99; / 100; 101; 105; 106; 107; 110; 111; 112; 113; 114; 120; 121; 123; 128; 133

Im Bereich «Diverses» sind folgende Mitteilungen nicht mehr gültig und werden ebenfalls gelöscht:

21. 12. 2000 Anleitung für die Durchführung KSPF ( Rz. 8005ff)

14. 12. 2001 Übermittlung Jahresrechnung 2001 an BSV

14. 12. 2001 Informationsschreiben über « PP-AHV/ IV/ EO -Verfahren»

08. 04. 2002 Wichtige Mitteilung

AHI-Praxis 6 / 2004 245

19. 04. 2002 Wichtige Mitteilung zu den bilateralen Abkommen

12. 11. 2002 Informationsschreiben über die periodische

Briefposterhebung

14. 05. 2003 Kreisschreiben über obligat.

Abtretung der Härtefälle an KAK

AHV/ IV

Abkommen mit den Philippinen: Regelungen im Bereich AHV/ IV (Aus Mitteilung Nr. 157 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen )

Grundlagen vom Inkrafttreten mit Wirkung ab Abkommen 17. 9. 2001 1. 3. 2004 1. 3. 2004 Verwaltungsvereinbarung 17. 9. 2001 1. 3. 2004 1. 3. 2004

Versicherungspflicht erwerbstätiger Personen Sofern nichts Anderweitiges erwähnt ist, gelten die Erläuterungen nur für philippinische und schweizerische Staatsangehörige sowie für Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder auf den Philippinen ( s. FlüB ).

Grundsatz: Arbeitsortsprinzip (Art. 6 Abk. ) Besondere Regelungen:

– Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (auch Drittstaatsan- gehörige): Befreiung am Arbeitsort bis zu 2 Jahren, Verlängerung mög- lich (Art. 8 Abk.); gilt entsprechend für nichterwerbstätige Familienan- gehörige (auch Drittstaatsangehörige), welche die entsandte Person be- gleiten (Art. 13 Abk. ) – Diplomatisches und Konsularpersonal: Unterstellung im Entsendeland (Art. 10 Abs. 1 Abk. ) 1, Geschäftspersonal (auch Drittstaatsangehörige): Möglichkeit die Gesetzgebung des Empfangsstaats zu wählen (Art. 10 Abs. 2 – 4 Abk. ) – Personal von Lufttransportunternehmungen (auch Drittstaatsangehöri- ge): Art. 9 Abs. 2 bis 3 Abk.1, sowie Besatzungen von Seeschiffen: Art. 9 Abs. 4 Abk.

1 Familienangehörige, die die versicherte Person begleiten: Art. 13 Abk.

246 AHI-Praxis 6 / 2004

– Personal des öffentlichen Dienstes (auch Drittstaatsangehörige): Unter- stellung im Entsendestaat (Art. 8 Abs. 3 Abk. ) 1 – Ausweichklausel: Art. 12 Abk. 1

Leistungen Die Erläuterungen gelten nur für philippinische Staatsangehörige sowie für Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder in den Philip- pinen ( s. FlüB ).

AHV Ordentliche Renten – Voraussetzungen: wie für Schweizer Staatsangehörige – Berechnung: wie für Schweizer Staatsangehörige – Auszahlungsmöglichkeit: wie für Schweizer Staatsangehörige (nach je- dem beliebigen Wohnsitzstaat) (Art. 4 Abk.) Ausserordentliche Renten (s. auch Art. 2 Abs. 2c ELG ) – Voraussetzungen:Wohnsitz in der Schweiz sowie ununterbrochener Auf- enthalt in der Schweiz während 10 Jahren (Altersrente) bzw. 5 Jahren (Hinterlassenenrente ) unmittelbar vor der Anmeldung (Art. 21 Abk.) – Berechnung: wie für Schweizer Staatsangehörige – Auszahlungsmöglichkeit: wie für Schweizer Staatsangehörige (nur in der Schweiz ) Hilflosenentschädigung – Voraussetzungen: wie für Schweizer Staatsangehörige (Bezug einer Al- tersrente und Wohnsitz in der Schweiz ) – Auszahlungsmöglichkeit: wie für Schweizer Staatsangehörige (nur in der Schweiz ) Hilfsmittel: wie für Schweizer Staatsangehörige

IV Eingliederungsmassnahmen erhalten: – Personen, die bei Eintritt der Invalidität beitragspflichtig waren und sich in der Schweiz aufhalten (Art. 18 Abs. 1 Abk. ) – Personen, die bei Eintritt der Invalidität nicht beitragspflichtig waren (Nichterwerbstätige unter 20 Jahren ), wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und seit einem Jahr in der Schweiz wohnen (Art. 18 Abs. 2 Abk.) – Minderjährige Kinder, die aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz ver- sichert sind, und die (Art. 18 Abs. 2 Abk. ) – in der Schweiz invalid geboren sind oder – seit ihrer Geburt ununterbrochen in der Schweiz wohnen

1 Familienangehörige, die die versicherte Person begleiten: Art. 13 Abk.

AHI-Praxis 6 / 2004 247

– Minderjährige Kinder, die im Ausland invalid geboren wurden, sofern sich die Mutter vor der Geburt dort nicht länger als zwei Monate aufge- halten hat (Art. 18 Abs. 4 und 5 Abk.)

Ordentliche Renten – Voraussetzungen: – beitragsmässige Voraussetzungen: wie für Schweizer Staatsangehörige – invaliditätsmässige Voraussetzungen: wie für Schweizer Staatsange- hörige – versicherungsmässige Voraussetzungen: Nachversicherung in der IV für 1 Jahr ab krankheits- oder unfallbedingtem Arbeitsunterbruch in der Schweiz ( Beitragspflicht in der AHV/IV wie bei Wohnsitz in der Schweiz ) (Art. 19 Abk.) – Berechnung: wie für Schweizer Staatsangehörige – Auszahlungsmöglichkeit: wie für Schweizer Staatsangehörige, nach je- dem beliebigen Wohnsitzstaat ( mit Ausnahme der Renten, die einem In- validitätsgrad von weniger als 50 % entsprechen) (Art. 4 Abk.)

Ausserordentliche Renten ( s. auch Art. 2 Abs. 2c ELG ) – Voraussetzungen:Wohnsitz in der Schweiz sowie ununterbrochener Auf- enthalt in der Schweiz während 5 Jahren unmittelbar vor der Anmeldung (Art. 21 Abk. ) – Berechnung: wie für Schweizer Staatsangehörige – Auszahlungsmöglichkeit: wie für Schweizer Staatsangehörige (nur in der Schweiz)

Hilflosenentschädigung – Voraussetzungen: wie für Schweizer Staatsangehörige (Wohnsitz in der Schweiz ) – Auszahlungsmöglichkeit: wie für Schweizer Staatsangehörige (nur in der Schweiz )

Kapitalabfindung Obligatorische Abfindung, wenn der Rentenbetrag 20% der entsprechen- den ordentlichen Vollrente nicht übersteigt; Wahl zwischen der Rente oder der Abfindung, wenn der Rentenbetrag zwischen 20 und 30 % der entspre- chenden ordentlichen Vollrente liegt (Art. 20 Abk.)

Überweisung der Beiträge: Nicht möglich

Rückvergütung der Beiträge: auf Antrag nach den schweizerischen Rechts- vorschriften, wenn die Schweiz endgültig verlassen wird (Art. 22 Abk.)

1 Familienangehörige, die die versicherte Person begleiten: Art. 13 Abk.

248 AHI-Praxis 6 / 2004

Verbindungsstellen – auf den Philippinen: International Affairs and Branch Expansion Divi- sion, Social Security System Quezon City – in der Schweiz: Schweizerische Ausgleichskasse, Genf

Zuständige Behörden – auf den Philippinen: the President and CEO of the Social Security System – in der Schweiz: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Text des Abkommens: http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_831_109_645_1.html

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung ( ELV ) Änderung vom 24. September 2004 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 15. Januar 1971 1 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 56 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

24. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Erläuterungen zu den Änderungen der ELV auf 1. Januar 2005 Artikel 56 (Vertretung des Bundes in den gemeinnützigen Institutionen)

Seit einigen Jahren haben AHV und IV Leistungsverträge mit Pro Infirmis und Pro Senectute, die jeweils zwischen BSV und den Gremien der ge- meinnützigen Institutionen ausgehandelt werden. Es hat sich als problema- tisch erwiesen, wenn die gleiche natürliche oder juristische Person, die Leis- tungsverträge aushandelt, gleichzeitig Mitglied eines Gremiums ist, das die 1 SR 831.301

AHI-Praxis 6 / 2004 249

Leistungsverträge abschliesst. Probleme und Fragen mit den Pro-Werken werden seit Jahren bilateral diskutiert. Mit Pro Juventute besteht kein Leistungsvertrag. Fragen, die sich in Zu- sammenhang mit der von der AHV finanzierten Einzelfallhilfe an Witwen und Waisen ergeben, werden in direkten Gesprächen zwischen BSV und Pro Juventute geregelt. Auf die Bundesvertretungen in den Organen der Pro-Werke kann deshalb in Zukunft verzichtet werden. Gleiches gilt für die Vertretung von Kantons- regierungen in den Kantonalkomitees der Pro Senectute. Kantone sind in Gremien von Pro Senectute vertreten. Doch die Legitimation erfolgt nicht gestützt auf Art. 56 Abs. 2 ELV , der gemäss Auskunft der Geschäfts- und Fachstelle Schweiz der Pro Senectute nicht zur Anwendung kommt.

FZ

Familienzulagen im Kanton Freiburg Am 10. Februar 2004 hat der Grosse Rat das Familienzulagengesetz mit Wirkung ab 1. April 2004 geändert. Artikel 8, der die Anspruchskonkurrenz regelt, wurde der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts angepasst, wonach der Vorrang des Vaters verfassungswidrig ist (siehe AHI -Praxis

6 / 2003, S. 408 ff. ).

In Zukunft wird zwischen der innerkantonalen und der interkantonalen Anspruchskonkurrenz unterschieden.

Bei der innerkantonalen Anspruchskonkurrenz (Art. 8 Abs. 2) steht der Anspruch zu:

a. Dem Elternteil, den die Eltern bestimmt haben, wenn sie verheiratet sind oder im gemeinsamen Haushalt leben; b. Der Person, die das Kind betreut, wenn die Eltern nicht in gemeinsa- mem Haushalt leben.

Bei der interkantonalen Anspruchskonkurrenz (Art. 8 Abs. 3) werden die Bestimmungen der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der Eu- ropäischen Union sinngemäss angewandt. Das bedeutet, dass das Kriterium des Wohnsitzes des Kindes massgebend ist.

250 AHI-Praxis 6 / 2004

M I T T E I L U N G E N Kurzchronik

AHV/ IV -Kommission Sitzung vom 23. September 2004 Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission hat am 23. September 2004 un- ter dem Vorsitz von R. Ritschard getagt. Diskussionsgegenstand waren die Entwicklung des AHV-Fonds und mögliche Massnahmen gegen die schwin- denden Fondsreserven. Die Kommission beschäftigte sich ausserdem mit verschiedenen Wirtschaftsszenarien, die der Ausschuss für mathematische und finanzielle Fragen ausgearbeitet hatte. Der Grossteil der Empfehlun- gen des Auschusses wurde gutgeheissen.

Mutationen bei den Durchführungsorganen

Ausgleichskasse des Schweizerischen Spirituosen- verbandes ( 45 ) – Neue Adresse Ab 1. Januar 2005 ist die Ausgleichskasse Spirituosen unter folgender Adres- se erreichbar: Ausgleichskasse des Schweizerischen Spirituosenverbandes (Kassenleiter Markus Aeschbacher ) Murtenstrasse 137A, 3008 Bern, Postanschrift: Postfach 5259, 3001 Bern Telefon: 031 384 31 31, Fax: 031 384 31 01

Ausgleichskasse des Bernischen Geschäftsinhaber-Verbandes ( 107 ) – Neue Adresse Ab 1. Januar 2005 ist die Ausgleichskasse Geschäftsinhaber Bern unter fol- gender Adresse erreichbar: Ausgleichskasse des Bernischen Geschäftsinha- ber-Verbandes ( Kassenleiter Markus Aeschbacher ) Murtenstrasse 137A, 3008 Bern, Postanschrift: Postfach 5259, 3001 Bern Telefon: 031 384 31 41, Fax: 031 384 31 01

Verschiedenes

Publikationen im Bereich Sozialversicherung Die vom Helbing & Lichtenhahn Verlag herausgegebene «Sozialversiche- rungsrecht ( SVR )-Rechtsprechung» gehört zu den führenden schweizeri- schen Zeitschriften im Bereich des Sozialversicherungsrechts. Sie bietet

AHI-Praxis 6 / 2004 251

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252 AHI-Praxis 6 / 2004

R E C H T AHV . Beiträge. Ausnahme vom massgebenden Lohn Urteil des EVG vom 6. September 2004 i. Sa. A. AG Art. 5 Abs. 2, Abs. 4 AHVG, Art. 8 Bst. a AHVV. Als reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen ( Art. 8 Bst. a HVV ) gelten nur diejenigen Beiträge, welche auf Grund des Regle- ments oder der Statuten der Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind. Dazu genügt es nicht, dass das Reglement eine Einlage eines Arbeit- gebers zulässt, sondern es muss sie ( grundsätzlich oder in einem be- stimmten Zusammenhang ) vorschreiben ( Erw. 4.2 ).

Mit Nachtragsverfügung vom 10. Dezember 2002 verpflichtete die Aus- gleichskasse die Firma A. AG , ( Rechtsvorgängerin der Firma S. AG ), zur Bezahlung von AHV/IV/EO - sowie ALV-Beiträgen für das Jahr 1997 in Höhe von Fr. 1394.90 ( einschliesslich Verwaltungskosten) zuzüglich Ver- zugszinsen von Fr. 303.–. Zur Begründung wurde erklärt, laut dem Ergebnis einer bei den A.-Gesellschaften durchgeführten Arbeitgeberkontrolle habe die Firma A . AG im Jahr 1997 eine in den bisherigen Beitragsverfügungen nicht berücksichtigte Abfindung von Fr. 10 587.– an die austretende Mitar- beiterin K. bezahlt. Diese Leistung stelle beitragspflichtigen Lohn dar. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde ab (Ent- scheid vom 23. Dezember 2003 ). Die Firma A. AG liess Verwaltungsge- richtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien der kantonale Entscheid und die Verfügung vom 10. Dezember 2002 aufzuheben. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. Aus den Erwä- gungen:

2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Erhebung der Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 1 AHVG ), deren Bezug (Art. 14 Abs. 1 AHVG ) und den Begriff des massgebenden Lohns (Art. 5 Abs. 2 AHVG ), welcher grundsätzlich auch Abgangsentschädigungen und freiwillige Vorsorgeleistungen umfasst (Art.

7 lit. q AHVV in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2000 gültig gewe-

senen Fassung), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG , wonach er Sozi- alleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendun- gen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den mass- gebenden Lohn ausnehmen kann, unter anderem in Art. 6 Abs. 2 lit. h, i und k AHVV (jeweils in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung ) sowie – dies ist zu ergänzen – in Art. 8 lit. a AHVV Ausnahmen von der Beitragspflicht statuiert hat. Ebenfalls korrekt hat die Vorinstanz festgehalten, dass das am 1. Januar 2003 und damit nach dem Erlass der Verfügung vom 10. Dezember 2002 in Kraft getretene

AHI-Praxis 6 / 2004 253

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG ) nicht anwendbar ist ( BGE 129 V 4 Erw. 1.2,

169 Erw. 1, 356 Erw. 1).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse mit der vorinstanzlich bestätigten Verfügung vom 10. Dezember 2002 zu Recht paritätische Sozial- versicherungsbeiträge auf einer durch die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 geleisteten Zahlung von Fr. 10 587.– erhoben hat. Dieser Vergütung liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde: Die A.-Gesellschaften in der Schweiz, un- ter ihnen die Beschwerdeführerin, hatten mit ihren Mitarbeitervertretun- gen eine als «Sozialplan» bezeichnete Vereinbarung abgeschlossen. Die ers- te Fassung des Sozialplans datiert vom 27. Juni 1990. Sie galt in der Folge, bis sie durch diejenige von Oktober 1996 abgelöst wurde, auf welcher die vor- liegend umstrittene Zahlung basiert. Gemäss Ziffer 1 gilt der Sozialplan für alle Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit Ab- bau- oder Restrukturierungsmassnahmen während der Dauer des Sozial- planes arbeitgeberseitig gekündigt wird oder die auf Veranlassung der A. unter Berufung auf den Sozialplan das Arbeitsverhältnis kündigen. Zweck des Plans ist es laut dessen Ziffer 3, menschliche und wirtschaftliche Härten bei Abbau- und Restrukturierungsmassnahmen nach Möglichkeit zu mil- dern. Als Mittel dazu sind beispielsweise der Ausgleich von Saläreinbussen ( Ziffer 8.1), Entschädigungen für Umzüge (Ziffer 8.3), die Hilfe bei der Stellensuche ( Ziffern 9 und 10 ), die Erstreckung und Verkürzung der Kün- digungsfristen (Ziffer 11) sowie die Ermöglichung vorzeitiger Pensionie- rungen ( Ziffer 13 ) vorgesehen. Laut der vorliegend zur Diskussion stehen- den Ziffer 12 – unter dem Titel «Abfindung /Altersvorsorge» – erhalten be- troffene Mitarbeiter ab dem 49. Altersjahr eine nach Alters- und Dienstjah- ren abgestufte Abfindung. Diese Abfindungen werden in der Regel zweck- gebunden für die Altersvorsorge verwendet und dementsprechend analog den Freizügigkeitsleistungen der Pensionskasse überwiesen. Von dieser Re- gel kann mit Zustimmung des Sozialplan-Ombudsmannes der A. abgewi- chen werden. Abfindungssummen von Fr. 1000.– oder weniger werden beim Austritt bar ausbezahlt. Im vorliegenden Fall erfolgte eine Überweisung an die Pensionskasse.

4. Die Beitragspflichtigkeit der an die Pensionskasse zu Gunsten von K. ge- leisteten Zahlung von Fr. 10 587.– hängt davon ab, ob ein Ausnahmetatbe- stand nach Art. 6 Abs. 2 lit. h, k oder Art. 8 lit. a AHVV erfüllt ist. Die An- wendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 lit. i AHVV wird letztinstanzlich zu Recht nicht mehr geltend gemacht.

254 AHI-Praxis 6 / 2004

4.1

4.1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV gehören nicht zum beitrags-

pflichtigen Erwerbseinkommen die reglementarischen Leistungen von selbstständigen Vorsorgeeinrichtungen und vertraglich mit dem Arbeitneh- mer vereinbarte Vorsorgeleistungen, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann. Der Zweck der am 1. Juli 1981 – vor der Ein- führung der obligatorischen beruflichen Vorsorge durch das BVG per 1. Ja- nuar 1985 – in Kraft getretenen Verordnungsänderung bestand darin, Vor- sorgeleistungen im Sinne des verfassungsrechtlichen Auftrags von Art.

34 quater aBV zur Förderung möglichst gut ausgebauter Vorsorgeeinrichtun-

gen auch über die minimalen Leistungen der 2. Säule hinaus von der Bei- tragspflicht zu befreien. Wie bis anhin sollten auf Versicherungsleistungen keine Beiträge erhoben werden, was unter anderem in Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV festgehalten wurde (vgl. AHI 1981 S. 283 ). Nach der Rechtspre- chung setzt die Anwendung dieser Norm zweierlei voraus: Einerseits muss eine Vorsorgeleistung gegeben sein, deren Rechtsgrund entweder in der reg- lementarischen Regelung einer selbstständigen Vorsorgeeinrichtung oder in einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber liegt. Andererseits muss der oder die Begünstigte einen persönlichen Rechtsanspruch auf die Vorsorgeleistung haben, und dies zufolge Eintritts eines Vorsorgefalles oder wegen Auflösung der Vorsorgeeinrichtung (Urteil K. AG vom 17. Oktober 2000, H 340 / 99, Erw. 5b ). Zur Abgrenzung zwi- schen Vorsorgeleistungen und Lohnzahlungen hat die Rechtsprechung ver- schiedene Kriterien entwickelt. Relevant sind insbesondere das Lebensalter der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, die Dauer der Betriebszuge- hörigkeit sowie der gegebene oder fehlende Zweck der Zahlung, den Ein- kommensausfall bis zum Erreichen des Rentenalters ganz oder teilweise auszugleichen ( BGE 123 V 245 Erw. 2d / aa mit Hinweisen = AHI 1998 S. 149; vgl. auch die Ausführungen des BSV in AHI 1998 S. 143 f., wo eine Mindesthöhe von sechs Monatslöhnen verlangt wird). In der Lehre werden Vorsorgeleistungen als typische Ersatzeinkommen bezeichnet (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV , 2. Auflage, Bern 1996, S. 106 Rz. 3.113 ).

4.1.2 Aus den Erläuterungen zur seinerzeitigen Verordnungsänderung,

laut welchen sich Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV auf Versicherungsleistungen be- zieht, aus der Umschreibung der Vorsorgeleistungen als Ersatzeinkommen durch die Lehre und aus den von der Rechtsprechung entwickelten Krite- rien wird deutlich, dass unter Vorsorgeleistungen Vergütungen zu verstehen sind, welche an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausgerichtet werden. Nur in diesem Zusammenhang ergeben die Thematisierung des Vorsorgecharakters der Leistung, der Vergleich mit (verdeckten) Lohnzah- lungen und die Bezeichnung als Ersatzeinkommen einen Sinn. In den von

AHI-Praxis 6 / 2004 255

der Rechtsprechung beurteilten Konstellationen stand denn auch jeweils ei- ne von der ( ehemaligen ) Arbeitgeberin ausbezahlte Rente oder Kapitalab- findung zur Diskussion (vgl. BGE 123 V 241 = AHI 1998 S. 149; AHI 1994 S. 262; ZAK 1982 S. 312; zitiertes Urteil K. AG vom 17. Oktober 2000, H 340 / 99 ).

4.1.3 Der Betrag von Fr. 10 587.– wurde nicht an die austretende Arbeit-

nehmerin, sondern im Sinne eines Einkaufs an deren Pensionskasse ausbe- zahlt. Es handelte sich somit nicht um die Vorsorgeleistung als solche, son- dern um eine Zahlung, welche dem späteren Erwerb einer höheren Vorsor- geleistung diente ( daran ändert nichts, dass sich allenfalls bereits kurze Zeit später ein Barauszahlungstatbestand gemäss Art. 5 FZG realisierte). Nach dem Gesagten bezieht sich jedoch Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV nicht auf diese Konstellation, sondern auf die direkte Auszahlung eines Ersatzeinkom- mens, beispielsweise in Form einer Rente oder einer Kapitalleistung. Die Frage nach einer allfälligen Beitragsfreiheit von Einzahlungen des Arbeit- gebers in die Pensionskasse richtet sich demgegenüber nach Art. 8 lit. a AHVV ( nicht veröffentlichtes Urteil S. AG vom 7. Mai 1996, H 264/95). Die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV scheidet daher aus. Gleiches gilt für Art. 6 Abs. 2 lit. k ( in Verbindung mit Art. 6 bis ) AHVV , der sich eben- falls auf Vorsorgeleistungen bezieht.

4.2

4.2.1 Anders als Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV , welcher erst auf den 1. Janu-

ar 2001 eine Modifikation erfuhr, wurde Art. 8 lit. a AHVV bereits mit Wir- kung per 1. Januar 1997 geändert. Die seither geltende, auf den vorliegenden Sachverhalt einer im Jahr 1997 erfolgten Zahlung anwendbare Fassung nimmt reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtun- gen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG er- füllen, vom massgebenden Lohn aus. In den Erläuterungen zur entspre- chenden Verordnungsänderung wird ausgeführt, es sollten nur noch dieje- nigen Beiträge der Arbeitgebenden ausgenommen werden, die auf Grund des Reglements oder der Statuten ( allenfalls der Gründerurkunde) einer Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind. Von den Arbeitgebenden nach Gut- dünken erbrachte Einlagen könnten nicht berücksichtigt werden. Nebst den laufenden Beiträgen gehörten ebenfalls statutarisch oder reglementarisch vorgesehene (von den Arbeitgebenden für die Arbeitnehmenden getätigte) Einkaufsbeiträge nicht zum massgebenden Lohn (Erläuterungen des BSV zur Verordnungsänderung vom 16. September 1996, AHI 1996 S. 263 ff., 273 ).

4.2.2 Art. 8 Abs. 4 des Reglements der A. Pensionskasse vom 1. Januar

1997 ermöglicht einem mehr als 50-jährigen Mitglied den Einkauf weiterer

Rentenprozente. Ein durch die Arbeitgeberin finanzierter Einkauf ist dem- entsprechend möglich. Er wird jedoch durch das Reglement nicht vorge-

256 AHI-Praxis 6 / 2004

schrieben und ist deshalb auch nicht im Sinne der vorstehenden Ausführun- gen «geschuldet». Die blosse Zulässigkeit von Einlagen des Arbeitgebers verleiht diesen, wie das BSV in seiner Vernehmlassung zu Recht darlegt, nicht den Charakter von reglementarischen Beiträgen. Dazu ist vielmehr er- forderlich, dass das Reglement die Einzahlung ( entweder grundsätzlich oder in einem bestimmten Zusammenhang ) verlangt, was vorliegend nicht der Fall ist. Ziffer 12 des Sozialplans stellt schon deshalb keinen (auch nicht, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, einen «materiellen») Bestand- teil des Reglements dar, weil an diesem Vertrag andere Parteien (Arbeitge- ber,Arbeitnehmervertretung) beteiligt sind als am Vorsorgeverhältnis (Vor- sorgeeinrichtung, Angestellte der angeschlossenen Arbeitgeber). Art. 8 lit. a AHVV gelangt demzufolge ebenfalls nicht zur Anwendung. Vorinstanz und Ausgleichskasse haben die Beitragspflicht der fraglichen Zahlung von Fr. 10 587.– zu Recht bejaht. Die Beitragsberechnung ist unbestrittenermas- sen korrekt. ( H 32 / 04 )

AHV . Beiträge. Verzugszinsen. Fristenlauf Urteil des EVG vom 19. August 2004 i. Sa. O. AG. Art. 26 Abs. 1 ATSG ; Art. 41 bis Abs. 1 AHVV, Art. 36 Abs. 4 AHVV; Art. 78 OR Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Sams- tagen vom 21. Juni 1963 ( SR 173.110.3 ). Fällt der letzte Tag der Frist zur Zahlung ausstehender Beiträge auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag;

Rz 4002.1 KSVZ ist nicht massgeblich.

Die Firma O. AG ist der Ausgleichskasse als Arbeitgeberin angeschlossen. Die Ausgleichskasse stellte der O. AG am 30. Januar 2003 die Jahresabrech- nung für das Jahr 2002 von Fr. 9327.95 zu. Dieser Betrag wurde der Aus- gleichskasse am 3. März 2003 gutgeschrieben. Mit Verfügung vom 23. März

2003 forderte die Ausgleichskasse Verzugszinsen für die Zeit vom 30. Janu-

ar bis 3. März 2003 in der Höhe von Fr. 44.05, woran sie mit Einspracheent- scheid vom 23. Juni 2003 festhielt.

Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 4. Dezember 2003 gut und hob den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2003 auf. Das BSV führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen: 1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten.

AHI-Praxis 6 / 2004 257

Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- bend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan- des Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlas- ses des streitigen Einspracheentscheids ( hier: 23. Juni 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar ( BGE

129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen ). Die Vorinstanz hat im Übrigen die Bestim-

mungen und Grundsätze über die Erhebung von Verzugszinsen bei perio- disch abrechnenden Arbeitgebern (Art. 41bis Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sowie Art. 42 AHVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung; AHI 2004 S. 108, 2003 S. 143, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird ver- wiesen. Anzufügen bleibt, dass die gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen im AHV-Beitragsbereich nicht mehr durch Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) ge- währleistet wird, sondern sich die Ermächtigung des Verordnungsgebers zur Regelung von Verzugszinsen seit 1. Januar 2003 aus Art. 26 Abs. 1 ATSG er- gibt; dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Regelung in Art. 41bis ff. AHVV (vgl. Kieser, ATSG -Kommentar, N 6 f. und N 27 zu Art. 26 ATSG ).

2. Streitig ist, ob sich die Frist zur rechtzeitigen Bezahlung ausstehender Beiträge auf den nächsten Werktag verlängert, wenn der letzte Tag der Zah- lungsfrist auf einen Samstag fällt.

2.1 Das beschwerdeführende Bundesamt stützt sich auf Rz 4002.1 des

Kreisschreibens über Verzugs- und Vergütungszinsen ( KSVZ ) in der AHV , IV und EO , wonach sich die Frist zur rechtzeitigen Bezahlung von ausste- henden Beiträgen nicht verlängert, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag fällt. Der klare Wortlaut von Art. 36 Abs. 4 AHVV lasse keine andere Deutung zu; insbesondere liege keine zu füllende Lücke, sondern ein qualifiziertes Schweigen des Verordnungsgebers vor. Das kantonale Gericht zog für sei- nen Entscheid hingegen Art. 78 OR in Verbindung mit Art. 1 des Bundes- gesetzes über den Fristenlauf an Samstagen vom 21. Juni 1963 ( SR

173.110.3 ) in analoger Weise bei; demnach verlängere sich die Pflicht zur

Leistung der Beiträge bis zum nächsten Werktag, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag falle. Die analoge Anwendung der privatrechtlichen Regelung rechtfertige sich umso mehr, als der Arbeitgeber als Schuldner bereits das Verzöge- rungsrisiko bei der Zahlung mittels Giral- oder Buchgeld trage.

2.2 Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht

verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an-

258 AHI-Praxis 6 / 2004

wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits inso- weit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestim- mungen nicht vereinbar sind ( BGE 129 V 205 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a, je mit Hinweisen = AHI 2001 S. 146).

2.3 Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Rege-

lung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine (be- friedigende ) Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke ange- nommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers, ein so genannt qualifiziertes Schweigen darstellt. Erst nach Verneinung dieser Frage kann von einer Lücke gesprochen werden (vgl. Häfelin/Haller, All- gemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz 233 ff.). Herrschende Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte und un- echte Lücken (vgl. Häfelin / Haller, a.a.O., Rz 237 ff.; Blaise Knapp, Précis de droit administratif, 4. Aufl., Basel 1991, Nr. 441; Ulrich Häfelin, Zur Lücken- füllung im öffentlichen Recht, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Hans Nef, Zürich 1981, S. 91 ff., alle mit Hinweisen ). Während bei einer echten Lücke eine sich unvermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht bzw. nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist ( BGE 129 V 6 Erw.

4.1.1 mit Hinweis ).

2.4

2.4.1 Entgegen den Ausführungen des BSV enthält weder Art. 36 Abs. 4

AHVV noch Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV einen klaren Wortlaut zur Frage, was geschieht, wenn der letzte Tag einer Zahlungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Würde man der Ansicht des BSV folgen, dass der Schuldner vorzeitig zu leisten hätte, und die Frist nicht über die 30 Tage hinaus verlängern, stünden diesem gerade nicht die im Verordnungstext vorgesehenen 30 Tage zu, was wiederum nicht dem Wortlaut entspräche. In- sofern lässt sich aus den einschlägigen Verordnungstexten keine klare Ant- wort finden. Zudem gibt es keinerlei Anhaltspunkte, von einem qualifizier- ten Schweigen des Verordnungsgebers auszugehen. Auch der Verweis auf Art. 133 Abs. 1 sowie Art. 163 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer vom 14. Dezember 1990 (SR 642.11) hilft nicht weiter, da auch diese Bestimmungen sowie Art. 3 der Verordnung über die Fälligkeit und Verzin- sung der direkten Bundessteuer vom 10. Dezember 1992 ( SR 642.124) die Frage nach der ( Nicht-)Verlängerung der Zahlungsfrist nicht beantworten.

2.4.2 In seiner Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den

Fristenlauf an Samstagen vom 19. Oktober 1962 hält der Bundesrat fest, dass im Laufe der letzten Jahre seitens der privaten Arbeitgeber wie der öf-

AHI-Praxis 6 / 2004 259

fentlichen Verwaltung dem Wunsch der Arbeitnehmer nach einem freien Samstag mehr und mehr entsprochen worden sei; deshalb sei es wiederum nötig, hinsichtlich der Fristen darauf Rücksicht zu nehmen, dass Amtsstellen und private Unternehmen an Samstagen ihre Büros und Schalter geschlos- sen hielten. Der Entwurf, welcher auf dem Postulat vom 15. März 1961 des Nationalrates Huber und Mitunterzeichnern basiere, sehe vor, dass der Samstag hinsichtlich aller bundesrechtlichen oder auf Grund von Bundes- recht durch eine Behörde angesetzten Fristen einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt werden solle. Die Bestimmung sei allgemein gehal- ten, was einer Regelung für Einzelgesetze oder gar für Einzelfälle vorzuzie- hen sei.Wie der Bund zuständig gewesen sei, in seinen Gesetzen auf den Ge- bieten des Zivilrechts, des Strafrechts, der Gerichtsorganisation, des Ver- waltungs- und Prozessrechts Fristen vorzusehen und den Fristenlauf zu re- geln, wenn der letzte Tag auf einen Sonntag oder einen Feiertag falle, sei er auch zuständig, zu sagen, dass der Samstag einem Feiertag in diesem Sinne gleichzustellen sei ( BBl 1962 II S. 981 ff. ). Sowohl National- als auch Stän- derat schlossen sich dieser Argumentation einstimmig an (Amtl. Bull. NR

1963 16 f. und SR 1963 157 f.); der Ständerat hob insbesondere hervor, dass

es infolge der geschlossenen Büros von Behörden und privaten Unterneh- mungen zu Unzukömmlichkeiten führen könne, wo es gelte, innert nütz- licher Frist eine Verpflichtung zu erfüllen (Amtl. Bull. SR 1963 157).Aus die- sen Ausführungen ist insbesondere zu schliessen, dass der Gesetzgeber da- mit nicht nur den Fristenlauf im Verfahrensrecht regeln, sondern dieses Ge- setz auf alle Fristen angewendet wissen wollte; anders ist es nicht zu verste- hen, ansonsten eine explizite Erwähnung des Prozessrechts nach Aufzäh- lung der verschiedenen Rechtsgebiete ( Schuldbetreibungs- und Konkurs- recht, Zivilrecht, Strafrecht, Gerichtsorganisation und Verwaltungsrecht) obsolet gewesen wäre.

2.4.3 Das Bundesgericht hat in BGE 83 IV 185 festgestellt, die Rege-

lung, wonach sich Fristen bis zum nächsten Werktag verlängern, wenn ihr letzter Tag auf einen Sonntag oder einen anerkannten Feiertag fällt, habe in verschiedenen Bundesgesetzen, wie OG, BZP, BStP, SchKG, OR und ZGB , Aufnahme gefunden und sich zumindest im Bereich des Bundesrechts so eingelebt hat, dass sie die Bedeutung eines allgemein gültigen Grundsatzes erlangt habe. In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass Art. 78 OR zur Wahrung der Sonn- und Feiertagsruhe, im Wesentlichen aber als Schutzbe- stimmung zu Gunsten des Schuldners aufgestellt worden sei, damit dieser wegen eines Sonn- oder Feiertags nicht (vorzeitig) leisten müsse (Leu, in: Honsell /Vogt /Wiegand, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Ob- ligationenrecht I, 2. Aufl., Basel / Frankfurt a.M. 1996, N 1 zu Art. 78 OR; Schraner, Zürcher Kommentar, Zürich 2000, N 2 f. zu Art. 78 OR; Weber, Berner Kommentar, Bern 1983, N 4 und 6 f. zu Art. 78 OR; Hohl, in: Théve- noz/Werro, Code des obligations I, Commentaire romand, Genf 2003, N 1 zu

260 AHI-Praxis 6 / 2004

Art. 78 OR ). Der Schuldner solle «jeden Zeitteil der Frist» in Anspruch nehmen können (Weber, a.a.O., N 6 zu Art. 78 OR ). Art. 78 OR gelte für al- le Sachleistungspflichten (Leu, a.a.O., N 1 zu Art. 78 OR ; Schraner, a.a.O., N 8 zu Art. 78 OR; Weber, a.a.O., N 8 zu Art. 78 OR ), wozu auch die Bezah- lung einer Geldschuld gehöre. Die Lehre stimmt auch darin überein, dass Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen auf Grund sei- ner generellen Geltung für alle bundesrechtlichen oder durch Behörden auf Grund von Bundesrecht angesetzten Fristen ergänzend zu Art. 78 OR zur Anwendung gelangt, wobei jedoch vertragliche und kantonalrechtliche Fris- ten davon nicht erfasst würden (Leu, a.a.O., N 3 zu Art. 78 OR ; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d’organisation judiciaire, Bern 1990, N 3.4 zu Art. 32 OG ; Schraner, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 78 OR ; Weber, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 78 OR ). Anzufügen bleibt, dass die mit Art. 78 OR inhaltlich über- einstimmende Regelung von Art. 32 Abs. 2 OG ebenfalls nicht auf das Ver- fahren vor Bundesgericht beschränkt ist, sondern einem allgemeinen Grundsatz entspricht (Poudret, a.a.O., N 3.1 zu Art. 32 OG ).

2.4.4 In diesem Zusammenhang ist auch das Europäische Übereinkom-

men über die Berechnung von Fristen vom 16. Mai 1972 ( SR 0.221.122.3), welches die Schweiz ratifiziert und auf den 28. April 1983 in Kraft gesetzt hat, zu berücksichtigen. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens bezie- hen sich ( u. a.) auf alle durch Gesetz, von einem Gericht oder einer Verwal- tungsbehörde festgesetzten Fristen im Bereich des Zivil-, Handels- und Ver- waltungsrechts (einschliesslich des diese Gebiete betreffenden Verfahrens- rechts; Art. 1 des Übereinkommens). Gemäss Art. 5 des Übereinkommens wird die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag verlängert, wenn innert Frist eine Handlung vorzunehmen ist und der Ablauf der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen einem gesetzlichen Feiertag gleichgestellten Tag fällt. Diese Regelung gilt gemäss Ingress des Übereinkommens nicht nur im interstaatlichen Verhältnis, sondern auch im innerstaatlichen Bereich.

2.4.5 Des Weitern ist zu beachten, dass die Ausgleichskassen die Bezah-

lung der Beiträge mittels der Rechnung beigelegtem Einzahlungsschein ein- fordern, was den Schuldner dazu zwingt, die Dienste der Post oder einer Bank in Anspruch zu nehmen. Da jedoch in aller Regel die Banken und die Post an Samstagen und Sonntagen keine Gutschriften auf den Konten vor- nehmen, und es dem Schuldner somit verunmöglicht ist, an diesen Tagen zu erfüllen, ist entgegen der Ansicht des BSV nicht die Frist zu Lasten des Schuldners zu verkürzen und dieser zu einer vorzeitigen Leistung zu ver- pflichten, sondern vielmehr die Frist bis zum nächsten Werktag zu verlän- gern. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Frist nicht erst mit Zustellung der Rechnung, sondern bereits mit deren Versand zu laufen beginnt (Art. 41bis Abs. 2 AHVV ), und der Schuldner das Verzögerungsrisiko bei Bezah-

AHI-Praxis 6 / 2004 261

lung mittels Buch- oder Giralgeld zu tragen hat (AHI 2003 S. 144 Erw. 3.3 mit Hinweisen), sodass ihm bereits aus diesen Gründen nicht volle 30 Tage zur Verfügung stehen.

2.5 Nach dem Gesagten enthält Rz 4002.1 KSVZ keine dem Sinn und

Zweck der gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Auslegung und ist somit nicht massgeblich; vielmehr verlängert sich die Frist zur Zahlung aus- stehender Beiträge bis zum nächsten Werktag, sofern der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemein anerkannten Feiertag fällt. Da- ran ändert auch der Einwand des BSV , es seien keine privatrechtlichen Grundsätze analog anzuwenden, nichts.Abgesehen davon, dass sich dies be- reits aus dem oben erwähnten Europäischen Übereinkommen (Erw. 2.4.4) gebietet, welches ausdrücklich auch das Verwaltungsrecht ausserhalb des Verfahrensrechts erfasst, wird auch in anderen Fragen, etwa bei der Funk- tion des Verzugszinses als verschuldensunabhängigem vereinfachtem Scha- dens- und Vorteilsausgleich ( ZAK 1992 S. 166 mit Bezug auf Art. 104 f. OR ), der Bestimmung des massgeblichen Zeitpunkts der Beitragszahlung (AHI 2003 S. 143 mit Bezug auf Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR ) oder der Berech- nung der Verzugszinsen (AHI 2004 S. 108 mit Bezug auf die in der Schweiz im kaufmännischen Verkehr übliche deutsche Usanz), auf privatrechtliche und kaufmännische Grundsätze zurückgegriffen; mithin ist nichts gegen ei- ne analoge Anwendung einer Bestimmung des Allgemeinen Teils des Obli- gationenrechts einzuwenden. Dies gilt umso mehr, als Art. 78 OR in Ver- bindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen Ausdruck einer allgemein anerkannten Regelung ist, welche auch in ande- ren Rechtsgebieten explizit statuiert wurde oder Geltung hat (vgl. etwa Art.

32 Abs. 2 OG , Art. 20 Abs. 3 VwVG, Art. 31 Abs. 3 SchKG, Art. 29 StGB in

Verbindung mit BGE 83 IV 185,Art. 38 Abs. 2 ATSG sowie Art. 5 des Über- einkommens über die Berechnung von Fristen).

3. Die Arbeitgeberin hatte 30 Tage seit Rechnungsstellung Zeit, die ausste- henden Beiträge der Jahresabrechnung zu leisten (Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV ). Die Rechnung der Ausgleichskasse datiert vom 30. Januar 2003, sodass die Zahlungsfrist am 1. März 2003 ablief. Da der 1. März 2003 ein Samstag war, verlängerte sich die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag, dem Montag, 3. März 2003. Mit der Gutschrift des ausstehenden Betrags auf dem Konto der Ausgleichskasse am 3. März 2003 hat die Firma jedoch recht- zeitig geleistet und daher keine Verzugszinsen zu bezahlen (H 20/04).

262 AHI-Praxis 6 / 2004

AHV . Subventionen an SPITEX -Organisationen Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung ( RKKL ) vom 28. September 2004 Art. 101bis AHVG , Art. 222 – 225 AHVV . Zusammenschlüsse von Spi- tex-Organisationen gemäss Kreisschreiben über die Beiträge an Orga- nisationen der privaten Altershilfe und über die Beiträge an die SPI- TEX -Organisationen, RZ 104 –110, sind gerechtfertigt und können zur Subventionsauflage gemacht werden. Das Nichtbefolgen führt zu Recht zu einer Einstellung der Subventionsbeiträge.

Auszug aus dem Urteil der RKKL vom 28. September 2004 i. Sa. SPITEX - Verein der Gemeinden B., B., B., B., E. und G. gegen das BSV .

Aus den Erwägungen

1. Angefochten ist vorliegend die Verfügung des BSV vom 10. September 2003, mit welcher die Einstellung der AHV-Subventionen für den Be- schwerdeführer ab 2004 angeordnet wird. Diese Verfügung erging in An- wendung von Art. 101bis AHVG .

a. Gemäss dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 101ter Abs. 1 AHVG kann gegen Verfügungen des zuständigen Bundesamtes nach Art. 101bis AHVG innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung Beschwerde an die eidgenössische Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung erhoben werden. Somit ist ohne weiteres zu be- jahen, dass die Rekurskommission für die Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist.

b. Das Verfahren vor der Rekurskommission bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), das gemäss Art. 71a Abs. 2 i.V. mit Art. 2 und 3 VwVG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 2 AHVG, in seiner Fassung gültig ab 1. Ja- nuar 2003, ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis AHVG), mit Aus- nahme von Art. 32 und 33 ATSG, nicht anwendbar, so dass die Ausnahme- bestimmung von Art. 3 Bst. dbis VwVG nicht zur Anwendung gelangt.

2. (. . . )

3. Streitig ist vorliegend, ob das BSV zu Recht ab 2004 die Einstellung der Beiträge gemäss Art. 101bis AHVG für den Beschwerdeführer verfügt hat.

AHI-Praxis 6 / 2004 263

Dies begründet das BSV damit, dass der Beschwerdeführer die mit den Bei- trägen verbundenen Auflagen bezüglich Koordination nicht erfülle. Der Be- schwerdeführer seinerseits bestreitet nicht grundsätzlich, dass das BSV sei- ne Beiträge mit Auflagen verbinden kann, macht jedoch geltend, dass eine genügende Koordination sichergestellt sei, weshalb die Beitragseinstellung unzulässig sei.

4. Gesetzliche Grundlage für die Beitragsgewährung an Spitex-Organisatio- nen bildet Art. 101bis AHVG , der am 1. Januar 1979 in Kraft getreten ist. Laut Art. 101bis Abs. 1 AHVG kann die Versicherung gemeinnützigen pri- vaten Institutionen Beiträge an die Personal- und Organisationskosten für die Durchführung verschiedener Aufgaben zugunsten Betagter gewähren, wie insbesondere der Beratung, Betreuung und Beschäftigung (lit. a) oder anderer Hilfeleistungen, wie Haushalthilfe, Hilfe bei der Körperpflege und Mahlzeitendienst ( lit. c ).

Gemäss Art. 101bis Abs. 2 AHVG bestimmt der Bundesrat die Höhe der Beiträge und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden. Gestützt auf diese Delegationsnorm erliess der Bundesrat Art. 222 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV , SR 831.101). Danach können Beiträge namentlich an lokal tätige Organisationen, die Spitex-Kerndienste ( Krankenpflege, Hauspflege und Haushilfe), Mahlzeitendienste und Tagesheime für Betagte anbieten, ge- währt werden (Art. 222 Abs. 1 lit. b AHVV ). Berücksichtigt werden nur Kosten, die bei zweckmässiger Durchführung der Aufgaben entstehen (Art.

222 Abs. 2 AHVV ). Die Höhe der Beiträge setzt das Bundesamt bei lokal

tätigen Organisationen gestützt auf die Lohnsumme und auf einen jährlich festzusetzenden Budgetbetrag fest; für den Mahlzeitendienst und die Tages- heime legt das Bundesamt die massgebenden Leistungsgrössen und die Hö- he der Beiträge fest (Art. 224 Abs. 2 AHVV ). Die Beiträge werden nach Einreichung der abgeschlossenen und revidierten Jahresrechnung festge- setzt, die innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzurei- chen ist (Art. 225 Abs. 3 AHVV ). Das Bundesamt prüft die Abrechnungen und setzt die Höhe der Beiträge fest, wobei es die Ausrichtung der Beiträge an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen verbinden kann (Art. 225 Abs. 4 AHVV ).

Weitere Bestimmungen zur Beitragsgewährung hat das BSV im Kreis- schreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Altershilfe und über die Beiträge an die Spitex-Organisationen vom 1. Juli 1999 (nachfol- gend Kreisschreiben Spitex ) erlassen. Dieses sieht unter Kapitel 1.4 Koor- dination insbesondere vor, dass das Tätigkeitsgebiet der einzelnen Organi- sationen klar abgegrenzt sein muss; Doppelspurigkeiten und ähnliche Diens- te an gleichen Orten oder für gleiche Kreise sind zu vermeiden (Ziffer 105).

264 AHI-Praxis 6 / 2004

Weiterhin kann das BSV – in der Regel nach Konsultation der zuständigen kantonalen oder kommunalen Stellen sowie des Spitex-Kantonalverbandes bei Spitex-Diensten resp. der obersten Organe der entsprechenden Organi- sationen – bezüglich der Koordination Auflagen machen und Tätigkeiten von der Subventionierung ausnehmen, die bereits durch eine andere sub- ventionierte Organisation ganz oder teilweise erbracht werden oder die lo- kal oder regional ungenügend koordiniert sind; dies gilt auch bei bestehen- den Organisationen, die bereits Beiträge erhalten ( Ziffer 106).

5. a. Die Überprüfungsbefugnis der Rekurskommission richtet sich nach Art. 49 VwVG. Danach kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids gerügt werden.

Gemäss gesetzlicher Ordnung prüft somit die Rekurskommission den angefochtenen Entscheid grundsätzlich frei. Nach Art. 49 lit. c VwVG ist die Rüge der Unangemessenheit nur ausnahmsweise unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. Doch kann sich auch die Beschwerdeinstanz mit freier Überprüfungsbefugnis eine gewisse Zu- rückhaltung auferlegen, soweit die spezielle Natur der Streitsache einer un- beschränkten Prüfung entgegensteht ( vgl. dazu André Moser/Peter Ueber- sax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Handbücher für die Anwaltspraxis III, Basel 1998, Rz 2.59 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz 633 ff. ).

b. Im Bereich der verschiedenen Bundesbeiträge unterscheidet die Rechtsprechung zwischen Ermessens- und Anspruchssubventionen. Ein bundesrechtlicher Anspruch wird bejaht, wenn die Voraussetzungen eines Beitrags in einem Erlass erschöpfend umschrieben werden und der Ent- scheid über die Ausrichtung des Beitrags nicht dem Ermessen der Verwal- tung anheimgestellt ist ( BGE 110 Ib 297 E. 1, 100 Ib 341 E. 1b); verbleibt der Verwaltung hinsichtlich einzelner Beitragsvoraussetzungen ein gewisser Beurteilungsspielraum und kann sie innerhalb bestimmter Grenzen den Subventionssatz festsetzen, so nimmt dies einer Subvention nicht ihren An- spruchscharakter ( BGE 110 Ib 297 E. 1). Dabei spielt es keine Rolle, ob der anspruchsbegründende Erlass ein Gesetz oder eine Verordnung ist, oder ob die Berechtigung sich aus mehreren Erlassen ergibt, etwa aus einem Bundesgesetz und der dazu gehörenden Vollziehungsverordnung ( BGE

110 Ib 148 E. 1b ). Diese Aussage ist aber dahingehend zu präzisieren, dass

die Regelung auf Verordnungsstufe nicht dem Gesetz widersprechen darf. Geht der Charakter der Subvention schon aus dem Gesetz hervor, kann er

AHI-Praxis 6 / 2004 265

durch die Verordnung nicht mehr geändert werden (vgl. Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Chur/Zürich 1992, S. 174). Nicht entscheidend ist der Wortlaut einer Be- stimmung; so haben die eidgenössischen Gerichte einen bundesrechtlichen Anspruch auf Leistungen wiederholt auch dann bejaht, wenn die betreffen- de Rechtsnorm als Kann-Vorschrift formuliert war (BGE 118 V 16 E. 3a, 116 V 318 E. 1c). Bei durch das Gesetz selber vorgesehenen Subventionsver- hältnissen sind verschiedene Stufen von Berechtigungen auseinander zu halten, wobei es nicht notwendig ist, dass die Höhe der Beiträge oder je- denfalls deren Mindesthöhe fixiert wird; auch in solchen Fällen kann eine subjektive Berechtigung entstehen, die allerdings auf das «ob» beschränkt ist (vgl. BGE 110 Ib 148 E. 2b). Bei Ermessenssubventionen ist es hingegen dem Entschliessungsermessen der vollziehenden Behörde anheim gestellt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht; das «ob» der Subventionsgewährung wird im Gesetz offen gelassen. Die Vorausset- zungen sind aber in der Regel dennoch – wenn auch oft in Form von unbe- stimmten Rechtsbegriffen – weitgehend geregelt. Die Abgrenzung zwischen Anspruchs- und Ermessenssubventionen ist somit im Wesentlichen eine Frage der Auslegung (vgl. zum Ganzen Barbara Schaerer, a.a.O., S. 172 ff.).

c. Das EVG hat in einem Urteil vom 14. Dezember 1990 ( BGE 116 V

318 ) entschieden, dass Art. 101bis AHVG keinen bundesrechtlichen An-

spruch auf Beiträge zur Förderung der Altershilfe einräume. Es untersuch- te diese Frage unter dem Aspekt der von Amtes wegen zu prüfenden Ein- tretensvoraussetzungen, weil gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. c des Bundesgeset- zes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege ( OG , SR 173.110 ) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist gegen Verfügungen über die Bewilligung oder Verweigerung vermögensrecht- licher Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, ausser Stundung oder Erlass von Versicherungsbeiträgen. In einem Urteil vom 22. Januar 1992 nahm es diese Begründung wieder auf ( BGE 118 V 16 E. 3b ).

Dagegen ist das EVG in einem Entscheid vom 19. Juni 1991 ( BGE 117 V 136) offenbar von einem bundesrechtlichen Anspruch auf Baubeiträge nach Art. 155 AHVG ausgegangen, da es auf die Beschwerde eintrat (vgl. auch Entscheid vom 24. Oktober 1988, publiziert in ZAK 1989 S. 35 ff.). Es anerkannte darin ausserdem die grundsätzliche Anwendbarkeit des am 1. April 1991 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen ( Subventionsgesetz; SuG, SR 616.1) auf Baubeiträge gemäss Art. 155 AHVG , obwohl diese im Anhang der Bot- schaft zum SuG ( Botschaft vom 15. Dezember 1986 zu einem Bundesgesetz über die Finanzhilfen und Abgeltungen; BBl 1987 I 369 ff.) nicht erwähnt werden ( BGE 117 V 136 E. 4c, bestätigt in BGE 122 V 189 E. 4a; s. auch Ur-

266 AHI-Praxis 6 / 2004

teil des EVG vom 21. Februar 1997, I 36 / 94, E. 4 ). Ferner hielt es in einem Entscheid vom 20. Juni 1996 ( BGE 122 V 189 E. 3b und E. 4c) fest, dass die Zweistufigkeit des Instanzenzugs zu den Grundprinzipien der Bundes- rechtspflege gehöre und erachtete in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 SuG (in Verbindung mit Art. 44 ff. VwVG) das EDI als zuständige Beschwerdein- stanz zur Behandlung von Streitsachen aus dem Bereich der Baubeiträge gemäss Art. 155 AHVG . Schliesslich trat es in einem Urteil vom 22. Oktober

1998 (AHI -Praxis 1/1999 S. 28 ff. ) auf eine auf Art. 101bis AHVG gegrün-

dete Beschwerde bezüglich Fristversäumnis bei Gesuchseinreichung ohne weitere Diskussion der Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. c OG ein.

Mit dem Inkrafttreten des Art. 101ter AHVG per 1. Januar 2003 (im Zu- sammenhang mit der Einführung des ATSG ) wurde die Zuständigkeit zur Überprüfung von Beschwerden im Bereich von Beiträgen gemäss Art. 101bis AHVG der Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung übertragen ( s. zuvor Erwägung 1a). Gleichzeitig wurde ausdrücklich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG vor- gesehen (Art. 101ter Abs. 3 AHVG ). Gemäss der Botschaft vom 7. Novem- ber 2001 über die Anpassung des Anhangs zum ATSG (BBl 2002 I 803 ff.) sollte damit der Rechtsweg in der AHV demjenigen in der Invalidenversi- cherung (IV ) angeglichen werden; es bestand laut Botschaft in der AHV ei- ne ähnliche Situation wie in der IV , weshalb eine Harmonisierung der Rechtswege vorgeschlagen wurde ( BBl 2002 I 826 f. ). Allerdings äussert sich die Botschaft nicht zur Frage des Rechtsanspruchs auf Beiträge gemäss Art. 101bis AHVG .

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss konstanter Rechtsprechung in der IV ein Rechtsanspruch auf Subventionen nach Art.

73 und 74 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-

rung (IVG, SR 831.20) bejaht wird (vgl. unveröffentlichtes Urteil des EVG vom 28. Januar 2003, I 76/02, E. 2.2; BGE 129 V 226 E. 2.2, 118 V 16 E. 3).

d. Bei den Beiträgen gemäss Art. 101bis AHVG handelt es sich ohne Zweifel um Finanzhilfen im Sinne des SuG, die denn auch als solche im An- hang der Botschaft zum SuG aufgeführt werden ( BBl 1987 I 429; vgl. zum Begriff der Finanzhilfe auch unveröffentlichtes Urteil des EVG vom 30. Ja- nuar 2004, I 468 / 03, E. 5.2.1). Insofern ist auch das 3. Kapitel des SuG an- wendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bun- desbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (Art. 2 Abs. 2 SuG). Die- ses ist allerdings auch anwendbar auf Subventionen, für die kein Rechtsan- spruch besteht, wie insbesondere der Formulierung von Art. 13 Abs. 1 SuG entnommen werden kann ( s. auch BBl 1987 I 406 f. ). Aus dieser Bestim- mung kann abgeleitet werden, dass es zumindest drei verschiedene Arten von Subventionen gibt:

AHI-Praxis 6 / 2004 267

– Anspruchssubventionen ( d. h. Finanzhilfen oder Abgeltungen, auf die ein Gesuchsteller [ s. dazu Art. 11 SuG], sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, ein Anrecht hat ); – Subventionen, die nur im Rahmen eines bewilligten Kredits gewährt werden; – sowie Ermessenssubventionen ohne Rechtsanspruch.

Somit kann aus dem SuG kein genereller Schluss auf den Anspruchs- charakter einer spezifischen Subvention gezogen werden; dieser ist aus dem Spezialgesetz selbst abzuleiten.

Bei der Einführung von Art. 101bis AHVG ging es gemäss der Botschaft vom 7. Juli 1976 über die neunte Revision der Alters- und Hinterlassenen- versicherung ( BBl 1976 III 1 ff. ) vor allem darum, das Erreichte zu festigen und für verschiedene Probleme Lösungen zu finden, die einerseits der AHV eine gedeihliche Weiterentwicklung sichern, andererseits aber auch Staat und Wirtschaft nicht überfordern sollten. Während die IV von Anfang an die Eingliederung vor die Ausrichtung von Renten setzte und in immer stär- kerem Masse neben der beruflichen Eingliederung auch individuelle und kollektive Massnahmen für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt und für die Selbstsorge der Invaliden förderte, beschränkte sich die AHV anfangs auf ( individuelle ) Geldleistungen (mithin auf das Ausrichten von Renten ). Mit der neunten AHV-Revision per 1. Januar 1979 wurden neben den Geldleistungen auch Sachleistungen eingeführt (s. insbesondere Art.

43 ter AHVG bezüglich Hilfsmittel); zugleich wurde der Bereich der kollek-

tiven Leistungen, der erstmals per 1. Januar 1975 mit der Bestimmung über Baubeiträge (alt Art. 101 AHVG , seit 1. Januar 1986 Art. 155 AHVG ) im Gesetz Eingang fand, mit Art. 101bis AHVG in Anlehnung an die in der IV bestehende Regelung ausgebaut. Dabei wurde aber der Unterschied zur IV berücksichtigt und angesichts der finanziellen Belastung insbesondere da- rauf verzichtet, Betriebsbeiträge an Heime für Betagte gesetzlich vorzuse- hen (vgl. dazu BBl 1976 III 36 ff. ). Das Hauptgewicht wurde auf jene Mass- nahmen gelegt, die es den Betagten erlauben, den Eintritt ins Heim solange als möglich hinauszuschieben; die Tätigkeit der privaten Institutionen in diesem Bereich sollten gezielt unterstützt werden. Der Gesetzgeber unter- strich, dass beim Erlass der Ausführungsvorschriften darauf geachtet wer- den sollte, die Kosten in einem finanziell tragbaren Rahmen zu halten und die Durchführung administrativ einfach zu gestalten ( BBl 1976 III 40). Das EVG zog in seinem bereits zitierten Entscheid ( BGE 116 V 318) die Erklä- rungen von alt Bundesrat Hürlimann anlässlich der Vorberatungen zum Art. 101bis AHVG heran, wonach kein «Leistungsautomatismus» geschaffen werden sollte, und stützte sich im Wesentlichen auf den Wortlaut der Be- stimmung ( Kann-Formulierung sowie Streichung des Begriffs «Anspruch» im Entwurf von Art. 101bis Abs. 4 AHVG ).

268 AHI-Praxis 6 / 2004

Der Wortlaut von Art. 101bis AHVG , der nicht nur die Bestimmung der Höhe der Beiträge, sondern auch die Festlegung der Bedingungen, unter de- nen sie gewährt werden können, an den Bundesrat delegiert (Art. 101bis Abs.

2 AHVG ), weist klar darauf hin, dass kein Rechtsanspruch besteht. Die

Entstehungsgeschichte von Art. 101bis AHVG bestätigt diese Auslegung, wie auch schon das EVG in seinem Grundsatzentscheid vom 14. Dezember

1990 ( BGE 116 V 318 ) festgehalten hat (vgl. auch BGE 118 V 16 E. 3b).

Zwar hat das EVG in einem späteren Entscheid zu Subventionen der Al- tershilfe diese Auffassung – zumindest implizite – widerlegt (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 22. Oktober 1998; zuvor Erwägung 5c). Da es sich darin jedoch nicht ausdrücklich mit der Frage des Rechtsanspruchs auseinander- setzte, können aus diesem Entscheid keine Schlüsse gezogen werden.

Auch eine Prüfung der Verordnungsbestimmungen zu Art. 101bis AHVG führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar tauchte in der alten Fassung der Art. 222 – 225 AHVV ( gültig vom 1. Januar 1979 bis am 30. Juni 1998) mehr- mals der Begriff der Beitragsberechtigung auf. Massgeblicher jedoch ist, dass das BSV gemäss diesen Normen nicht nur die Höhe der anrechenbaren Kosten (Art. 223 Abs. 4 aAHVV ) sowie die Höhe der Beiträge festlegen konnte, sondern es konnte auch die Ausrichtung der Beiträge an Bedingun- gen knüpfen und mit Auflagen verbinden (Art. 225 Abs. 5 aAHVV ). Die Beitragsvoraussetzungen wurden somit weitgehend ins Ermessen des BSV gelegt. Da schon das Gesetz keinen Anspruchscharakter vorsieht, kann zu- dem auch die Verordnung nicht einen solchen statuieren (s. zuvor lit. b und Barbara Schaerer, a.a.O., S. 174 ).

Per 1. Juli 1998 wurde ausserdem die AHVV abgeändert, wobei das Hauptgewicht dieser Revision gemäss der sie begleitenden Pressemitteilung vom 27. April 1998 ( www.bk.admin.ch/cp/d/1998Apr27.152859.9281@idz. bfi.admin.ch.html ) darin lag, dass Leistungen an die grossen Organisationen der Altershilfe von entsprechenden Verträgen abhängig gemacht werden sollten (Art. 224 Abs. 1 AHVV in seiner Fassung gültig ab 1. Juli 1998). Nicht betroffen seien von dieser Massnahme die lokalen Spitex-Organisationen, für die die Subventionierung weiterhin nach der bisherigen Praxis erfolgen sollte (Subventionierung in Prozenten der Lohnsumme), da es unverhält- nismässig wäre, mit etwa 800 Organisationen Leistungsverträge abzu- schliessen. Hingegen müsse das BSV neu einen verbindlichen Budgetrah- men für die Unterstützung der lokalen Spitex-Organisationen festlegen, d.h. einen Totalbetrag der Subventionen an die lokalen Spitex-Organisatio- nen insgesamt. So könne die Entwicklung dieses Subventionsvolumens kon- trolliert und gesteuert werden.

AHI-Praxis 6 / 2004 269

Anlässlich dieser Revision wurde Art. 222 AHVV neu in eine Kann-For- mulierung gefasst, die die vorbestehende Version des Art. 222 AHVV wei- ter abschwächte. Dadurch, dass die Leistungen an grosse Organisationen von Verträgen abhängig gemacht wurden und dass die Beiträge an kleinere, lokale Institutionen durch ein Budget eingerahmt werden sollten, erfuhren die Beiträge zur Förderung der Altershilfe eine zusätzliche Flexibilisierung insofern, als dem BSV eine stärkere Steuerungsfunktion übertragen wurde. Somit ist auch aus den seit 1998 geltenden Verordnungsbestimmungen kein Anspruchscharakter abzuleiten, umso mehr, als das Gesetz damals nicht ab- geändert wurde.

Wenn auch vom Gesetzgeber gewisse Ähnlichkeiten zwischen den IV- Subventionen und jenen der AHV anerkannt wurden, hat er sich anlässlich der Revision von 1979 (wie auch anlässlich der formellen Harmonisierung der Rechtswege von 2003) nicht ausdrücklich zur Frage des Rechtsan- spruchs ausgesprochen. Zwar wurden für die AHV gewisse Instrumente, die in der IV bereits etabliert waren, übernommen, dabei wurde aber auch den Unterschieden zwischen diesen beiden Gesetzgebungen Rechnung getra- gen. Festzuhalten ist namentlich, dass auf bundesrechtlicher Ebene die kol- lektiven Beiträge der IV eine deutlich grössere Bedeutung haben als dieje- nigen der AHV, und zwar sowohl für die Beitragsempfänger wie auch ge- messen am Gesamtaufwand der jeweiligen Versicherung und in absoluten Zahlen; so entfielen beispielsweise im Jahr 2003 in der AHV auf einen Ge- samtaufwand der Versicherung von knapp 30 Milliarden Franken «nur» rund 273 Millionen Franken auf die Beiträge an Institutionen (somit unter 1% des Gesamtaufwands), während in der IV die Beiträge an Institutionen mit fast 1,9 Milliarden Franken rund 20% des Gesamtaufwands von ca. 10,7 Milliarden Franken ausmachten (vgl. dazu die Jahresrechung 2003 des Aus- gleichsfonds der AHV , des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung so- wie der IV; BBl 2004 S. 4523 ff.). Weiterhin ist zu beachten, dass das Spitex- Wesen, dem die Subventionen gemäss Art. 101bis AHVG zukommen, grund- sätzlich in die Zuständigkeit der Kantone fällt, und die Unterstützungstä- tigkeit des Bundes in erster Linie die Begünstigung einer Vereinheitlichung der Finanzierung und Tarifierung bezweckt (vgl. Spitex aus der Sicht der So- zialversicherung, Referat von François Huber, ZAK 1992 S. 182 ff.). Bereits aus diesen wenigen Vergleichselementen ist ersichtlich, dass die im Bereich der IV geltenden Grundsätze – insbesondere die Bejahung eines Rechtsan- spruchs – nicht unbesehen auf die Beiträge gemäss Art. 101bis AHVG über- tragen werden können.

e. Aus diesen Ausführungen ist nach Auffassung der Rekurskommission zu schliessen, dass auf Subventionen gemäss Art. 101bis AHVG grundsätz- lich kein Rechtsanspruch besteht. Die Rekurskommission hat somit bei der Prüfung der in Anwendung von Art. 101bis AHVG ergangenen Entscheide

270 AHI-Praxis 6 / 2004

das Ermessen des BSV gebührend zu berücksichtigen; so setzt sie ihr Er- messen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung. Entsprechend auferlegt sich die Rekurskommission eine gewisse Zurück- haltung, soweit dies die Höhe der zugesprochenen Beiträge betrifft wie auch die Bedingungen bzw. Auflagen, die das BSV an die Ausrichtung von Bei- trägen koppelt (Art. 225 Abs. 4 AHVV ).

Ansonsten überprüft die Rekurskommission den angefochtenen Ent- scheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Re- kurskommission hat mithin nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfü- gung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt er- weist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandun- gen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen wer- den nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass be- steht (vgl. Alfred Kölz /Isabelle Häner, a.a.O., Rz 114 ). Andererseits muss sich die Rekurskommission nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken ( BGE 126 V 75 E. 5b/dd; vgl. auch unveröffentlichtes Urteil des EVG vom 10. Mai 2000, I 582/99, E. 2a ).

6. Das BSV stellte dem Beschwerdeführer (und anderen im Bezirk T. täti- gen Organisationen) erstmals am 29. April 1998 eine Einstellung der Bei- träge gemäss Art. 101bis AHVG wegen mangelnder Koordination in Aus- sicht. Nachdem eine teilweise Integration der verschiedenen Trägerschaften im Bezirk T. erfolgt war und der Beschwerdeführer insbesondere seine Tä- tigkeiten im Bereich der Familienhilfe an die Pro Senectute abgetreten so- wie den Betrieb einer gemeinsamen Einsatzzentrale mit dieser Institution aufgenommen hatte, machte das BSV in seiner Verfügung vom 10. Septem- ber 2003 den Zusammenschluss des Spitex-Vereins B. mit der Pro Senectu- te auch im Bereich der Krankenpflege zur Auflage für eine weitere Aus- richtung der Beiträge.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, wonach durch die ge- meinsame Einsatzzentrale eine ausreichende Koordination gewährleistet werde. Das BSV sei den Beweis für Doppelspurigkeiten zwischen den Tä- tigkeiten des Spitex-Vereins B. und der Pro Senectute schuldig geblieben, weshalb sinngemäss die Forderung des BSV nach einem Zusammenschluss in einer einzigen Trägerschaft unzulässig sei.

Zu beurteilen ist somit die Rechtmässigkeit der Auflage des BSV , dass sich der Spitex-Verein B. mit der Pro Senectute zusammenschliessen müsse.

AHI-Praxis 6 / 2004 271

Diese Prüfung nimmt die Rekurskommission mit einer gewissen Zurück- haltung vor (s. zuvor Erwägung 5e).

7. Das BSV kann sich zur Begründung seiner Auflage auf Ziffer 105 und

106 des Kreisschreibens Spitex abstützen. Diese sehen vor, dass das Tätig-

keitsgebiet der einzelnen Organisationen klar abgegrenzt sein muss, sowie dass Doppelspurigkeiten und ähnliche Dienste an gleichen Orten oder für gleiche Kreise zu vermeiden seien. Auch könne das BSV Tätigkeiten von der Subventionierung ausnehmen, die bereits durch eine andere subventio- nierte Organisation ganz oder teilweise erbracht werden oder die lokal oder regional ungenügend koordiniert sind. Dies gelte auch bei bestehenden Or- ganisationen, die bereits Beiträge erhalten.

a. Das Kreisschreiben Spitex stellt eine Verwaltungsweisung dar. Wei- sungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht andererseits insoweit von den Weisun- gen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht ver- einbar sind ( Urteil des EVG vom 10. Mai 2000, I 582/99, E. 3c/aa; BGE 126 V 64 E. 4b, 123 V 72 E. 4a, 122 V 253 E. 3d, 363 E. 3c, je mit Hinweisen).

b. Die Ziffern 105 und 106 des Kreisschreibens Spitex konkretisieren Art. 225 Abs. 4 AHVV . Bezweckt wird mit diesen Weisungen eine möglichst umfassende Koordination der Spitex-Dienste. Der Gesetzgeber mass der Koordination bereits bei der Einführung des Art. 101bis AHVG anlässlich der neunten AHV -Revision eine grosse Bedeutung zu: Gemäss seinem Willen sollte eine Verzettelung der Mittel und Kräfte unbedingt vermieden werden; weiterhin sollten Beiträge der AHV nur gewährt werden, wenn die Voraussetzung der Koordination erfüllt wäre (vgl. BBl 1976 III 37).

Offenbar einig sind sich die verschiedenen Autoren, die sich mit dieser Frage beschäftigt haben, dass Effizienz und Klientenfreundlichkeit im Vor- dergrund stehen müssen (s. Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern [ EDI ] vom 6. November 2001 i. Sa. Spitex A., E. 5 mit Hinwei- sen ). Gemäss den Ausführungen eines Sektionschefs im BSV , Mitglied ei- ner amtsinternen Arbeitsgruppe, gibt es «an vielen Orten (. . .) ein Neben- einander verschiedener im Prinzip gut funktionierender Dienste. Für den Benützer oder Patienten ist es nicht immer einfach, auf Anhieb die richtige Stelle zu finden. ( . . . ) Im Idealfall gibt es für ein bestimmtes Gebiet (Quar- tier, Teil einer Gemeinde, eine ganze Gemeinde, mehrere Gemeinden zu- sammen usw. ) eine Stelle, bei der die Dienste der Hauskrankenpflege, Hauspflege und Haushilfe beansprucht werden können. Dabei dürfte es von Vorteil sein, wenn für diese Spitex-Stelle ein juristischer Träger verantwort-

272 AHI-Praxis 6 / 2004

lich wäre. So wird eine ganzheitliche Sicht ermöglicht und eine klare Ver- antwortlichkeit gesetzt, wenn es z. B. zu Mängelreklamationen kommt. (. . .)» (François Huber, a.a.O., S. 190 f. ).

Aus diesen Ausführungen geht eindeutig hervor, dass das BSV im Be- reich Spitex die Koordination der verschiedenen Dienste fördern kann. An- gesichts des weiten Ermessensspielraums des BSV bei der Ausgestaltung der Auflagen hält sich zudem das Kreisschreiben Spitex zweifellos an den gesetzlichen Rahmen; insbesondere ist dadurch die Möglichkeit, Beiträge gemäss Art. 101bis AHVG von der Erfüllung von Auflagen bezüglich Koor- dination abhängig zu machen ( Ziffer 106 des Kreisschreibens), und sie – im Fall der Nichterfüllung – einzustellen, ausreichend abgestützt.

Erstes Ziel muss dabei stets die Rationalität und Kundenfreundlichkeit der Spitex-Dienste sein. Des Weiteren muss eine Organisation über ein Ein- zugsgebiet von sinnvoller Grösse verfügen, sei es nur, um eine Zersplitte- rung in zahllose Kleinstorganisationen zu vermeiden. Diese Vorgaben müs- sen, in Verbindung mit der anwendbaren Krankenversicherungsgesetzge- bung, insgesamt eine kosteneffiziente und qualitativ hoch stehende Versor- gung der Betagten gewährleisten ( s. insbesondere Art. 51 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung; KVV , SR 832.102).

c. Wie die Koordination der Spitex-Dienste im Einzelnen gewährleistet werden soll, wird vom Gesetzgeber nicht weiter ausgeführt. Immerhin soll sich die angestrebte Koordination nach dem oben Gesagten nicht auf eine formelle Zusammenarbeit – z. B. durch den Betrieb einer gemeinsamen An- laufstelle oder Telefonnummer – beschränken, sondern hat eine umfassen- de Integration der verschiedenen Dienste in einer einheitlichen Organisa- tion zum Gegenstand – im Idealfall in einem juristischen Träger. Dabei setzt das BSV, das eine umfassende Sicht der Organisation der Spitex-Dienste in einer Region besitzt, gerade mit den Beiträgen gemäss Art. 101bis AHVG Koordinationsanreize und trägt dadurch zur Optimierung der Spitex-Struk- turen bei.

Gemäss den der Rekurskommission vorliegenden Akten beschränkt sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers auf den Bereich der Krankenpfle- ge; überdies behält er sich die Kompetenz über Personal, Finanzen, Organi- sation und Betriebsführung vor ( gemäss Beschwerde vom 9. Oktober 2003). Ausserdem ist der Beschwerdeführer nur in einer begrenzten Anzahl von kleineren Gemeinden tätig. Andererseits ist offenbar die Pro Senectute im gleichen Bezirk flächendeckend tätig und bietet alle Spitex-Dienste an – da- mit ist sie zweifellos die umfassendere Organisation im Sinne der Koordi- nation. Angesichts des eher kleinen Einzugsgebiets des Beschwerdeführers (rund 7800 Einwohner ) und seiner beschränkten Dienste ist durchaus sach- lich nachvollziehbar, dass das BSV die weitere finanzielle Unterstützung

AHI-Praxis 6 / 2004 273

dieses Vereins als nicht mehr zweckmässig erachtet. Auch wird damit die Spitex-Versorgung der Bevölkerung des Bezirks T. nicht gefährdet, die durch die Pro Senectute gewährleistet werden kann. Es ist zu unterstrei- chen, dass dem BSV eine Steuerungsfunktion zukommt, wobei es ihm ob- liegt, eine sachgerechte Verteilung der begrenzten Mittel sicherzustellen. Es ist zwar denkbar, dass in einer Region trotz des (Weiter-)Bestehens mehre- rer Institutionen eine ausreichende Koordination gewährleistet ist, doch ist das BSV weitgehend frei bei der Bewertung der lokalen oder regionalen Verhältnisse und der Angemessenheit der bestehenden Strukturen. Dieses ist neben der Koordination auch für die Kostenkontrolle bzw. das Einhalten eines bestimmten Budgetrahmens verantwortlich und muss in Abwägung der verschiedenen Interessen festlegen, welche Organisationen letztendlich tatsächlich Subventionen erhalten. Überdies ist zu betonen, dass der Be- schwerdeführer spätestens seit dem 29. April 1998 die Auflagen des BSV kannte und ihm somit reichlich Zeit zur Verfügung stand, eine Übereinkunft mit der Pro Senectute zu finden – das Festhalten an einer eigenständigen Organisation scheint hauptsächlich dadurch motiviert zu sein, dass der Be- schwerdeführer im Zusammengehen mit der Pro Senectute einen Verlust seiner Einflussnahme auf die Spitex-Organisation im Bezirk T. befürchtet. Im Extremfall kann jedoch das Festhalten an einer autonomen Organisa- tion zum Selbstzweck verkommen, der sich jedenfalls nicht auf dem Hinter- grund der vom Gesetzgeber angestrebten Koordination rechtfertigen lässt. Der Beschwerdeführer legt denn auch nirgends dar, inwiefern seine Inte- gration in die grössere Organisation die Effizienz und Qualität der Spitex- Versorgung im Bezirk T. gefährden könnte – er sieht nur die für ihn un- mittelbaren negativen Folgen. Dabei sei immerhin darauf hingewiesen, dass es ihm offen steht, neue Finanzierungsquellen zu erschliessen und seine Tä- tigkeiten wie vordem weiterzuführen. Da jedoch – wie bereits ausgeführt wurde – kein Rechtsanspruch auf Beiträge gemäss Art. 101bis AHVG be- steht ( s. zuvor Erwägung 5 ), kann er jedenfalls nicht geltend machen, bereits seine Tätigkeit als Institution im Sinne von Art. 101bis AHVG rechtfertige die Ausrichtung von AHV-Subventionen. Dass im Vergleich mit ähnlich ge- lagerten Fällen eine rechtsungleiche Behandlung durch das BSV erfolgt sein soll, wird nicht behauptet. Die Ausübung des Ermessens durch das BSV und die damit verbundenen Auflagen gehen nach dem Gesagten in Ord- nung.

d. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und die ange- fochtene Verfügung des BSV zu bestätigen.

274 AHI-Praxis 6 / 2004

IV . Sonderschulung Urteil des EVG vom 3. Juli 2003 i. Sa. J. F. Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG ; Art. 10 Abs. 2 IVV. Art. 10 Abs. 2 IVV enthält eine abschliessende Aufzählung von Massnahmen pädagogisch-the- rapeutischer Art zur Vorbereitung auf den Besuch des Sonder- oder Volksschulunterrichts im vorschulpflichtigen Alter und ist gesetz- mässig ( Erw. 4.2 ). Die Musiktherapie fällt nicht unter den Begriff der heilpädagogischen Früherziehung von Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV ( Erw. 4.4 ).

A. Der am 8. November 1997 geborene F. leidet seit Geburt an einem Williams- Beuren-Syndrom mit supravalvulärer Aortenstenose (Gradient 63/35 mmHg ), RPAS (30 mmHg max.), LPAS (35 mmHg max.), Aortenisthmus- stenose (60 mmHg max.) und an einer Analatresie mit perinealer Fistel so- wie einer Leistenhernie links. Nach Anmeldung zum Leistungsbezug am 4. Februar 1998 kam die Invalidenversicherung für die Behandlung der Ge- burtsgebrechen Ziff. 303 (Hernia inguinalis lateralis ) und Ziff. 274 GgV- Anhang (Atresia ed stenosis ani congenita ) auf (Verfügung vom 13. März 1998). Nach Bestätigung der Diagnose eines Williams-Beuren-Syndroms sprach die IV-Stelle F. mit Verfügung vom 28. Juli 1998 auch für die Be- handlung dieses Geburtsgebrechens ( Ziff. 313 GgV-Anhang) medizinische Massnahmen vom 7. April 1998 bis 30. April 2003 sowie mit Verfügung vom 4. Februar 1999 heilpädagogische Früherziehung vom 1. Januar 1999 bis En- de Schuljahr 2000 / 2001 zu. Mit Schreiben vom 30. April 2001 ersuchten die Eltern des Versicherten um Übernahme der Kosten für eine Lektion Musik- therapie pro Woche. Die IV-Stelle lehnte dieses Leistungsgesuch mit Verfü- gung vom 16. Mai 2001 ab.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Ent- scheid vom 29. November 2001 teilweise gut und wies die Sache zur weite- ren Sachverhaltsabklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Während die IV-Stelle auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet F. auf eine Vernehm- lassung.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Er- wägungen gut:

AHI-Praxis 6 / 2004 275

2. (. . .)

3. Streitig ist die Übernahme der vom Versicherten beanspruchten Musik- therapie durch die Invalidenversicherung. Während die IV-Stelle in ihrer Verfügung den Anspruch auf Musiktherapie noch im Rahmen von Art. 12 und 13 IVG verneinte, da die notwendige medizinische Wissenschaftlichkeit nicht gegeben sei, ging zwar auch die Vorinstanz davon aus, die Musikthera- pie sei nicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 und 13 IVG zu über- nehmen; jedoch prüfte sie einen Anspruch auf Musiktherapie auch gestützt auf Art. 10 IVV und kam zum Schluss, es handle sich bei der Musiktherapie um eine pädagogisch-therapeutische Massnahme der heilpädagogischen Früherziehung nach Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV , wobei noch abzuklären sei, ob die Musiktherapie für den Versicherten eine geeignete Massnahme darstel- le. Demgegenüber wird vom BSV in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Standpunkt vertreten, es handle sich bei der Musiktherapie nicht um ei- ne Methode der heilpädagogischen Früherziehung, weshalb eine Kosten- übernahme gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV nicht möglich sei.

(. . .)

4. 4.1 (. . .) 4.2 (. . .) 4.3 Zu prüfen bleibt, ob es sich bei der beanspruchten Massnahme der Mu- siktherapie um eine der in Art. 10 Abs. 2 IVV abschliessend aufgezählten Massnahmen handelt. Insbesondere ist streitig, ob die Musiktherapie unter die in Abs. 2 lit. c dieser Bestimmung aufgeführte heilpädagogische Früher- ziehung für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. a –g IVV fällt, nachdem eine Subsumtion unter lit. a (Sprachheilbehandlung für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. e ) wie auch unter lit. b ( Hörtraining und Ableseunterricht für Ver- sicherte nach Art. 8 Abs. 4 lit. c ) ohne weiteres verneint werden kann.

Dabei steht nicht mehr in Frage, ob es sich bei der Musiktherapie um ei- ne pädagogisch-therapeutische Massnahme handelt; dies hat das EVG be- reits in BGE 114 V 22 bejaht ( so auch unveröffentlichtes Urteil H. vom 12. September 1994, I 26 / 92 ). Nachdem aber die Aufzählung in Art. 10 Abs. 2 IVV mit der seit 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Änderung der Verord- nung als abschliessend zu betrachten ist ( dies im Gegensatz zu alt Art. 8, der noch eine exemplifikatorische Aufzählung enthielt und zu welchem die zi- tierte Rechtsprechung zur Musiktherapie ergangen ist; vgl. Erw. 4.2 hievor), können nicht mehr alle möglichen, sondern nur noch die abschliessend auf- gezählten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen von der Invalidenver- sicherung übernommen werden.

276 AHI-Praxis 6 / 2004

4.4

4.4.1 Was unter der heilpädagogischen Früherziehung zu verstehen ist,

wird weder im Gesetz noch in der Verordnung näher umschrieben. Mit Blick auf die Gesetzessystematik ergibt sich Folgendes: Während die päda- gogisch-therapeutischen Massnahmen gemäss Abs. 2 lit. a und b von Art. 10 IVV auf Grund des darin enthaltenen Verweises auf Art. 8 Abs. 4 lit. c bzw. lit. e IVV nur für eine bestimmte Gruppe von Behinderten gemäss Art. 8 Abs. 4 IVV gewährt werden ( sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen sowie gehörlose und hörbehinderte Versicherte mit einem mittleren Hörverlust des besseren Ohres im Reintonaudiogramm von min- destens 30 dB oder eine diesem äquivalenten Hörverlust im Sprachaudio- gramm ), steht die heilpädagogische Früherziehung gemäss lit. c allen Be- hindertenkategorien nach Art. 8 Abs. 4 IVV offen (vgl. den dortigen Ver- weis auf Art. 8 Abs. 4 lit. a – g ). Daraus erhellt, dass die heilpädagogische Früherziehung nicht auf eine spezifische Behinderung beschränkt oder auf ein bestimmtes Defizit zugeschnitten ist, sondern unabhängig von bestimm- ten Leiden Anwendung findet, also bei verschiedensten Behinderungen zur Frühförderung eingesetzt werden kann. Es geht anders als in lit. a und b nicht darum, bestimmte Fähigkeiten zu fördern oder bestimmte Defizite auszugleichen, sondern um eine Massnahme, die der ganzheitlichen Früh- erziehung dient.

4.4.2 Dieser Auslegung entspricht auch die Umschreibung der heilpäda-

gogischen Früherziehung des BSV im IV-Rundschreiben Nr. 136 vom 18. April 1998: «Unter HFE (heilpädagogischer Früherziehung) im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. c IVV wird eine gezielte, familienorientierte und ganz- heitliche Förderung der Gesamtpersönlichkeit behinderter Kinder in ihrem sozialen Umfeld verstanden. Die HFE hat zum Ziel, nicht nur die Fertig- keiten und Funktionen in Wahrnehmung, Motorik und Sprache, sondern auch die Entwicklung von Selbstwertgefühl, Kreativität, Handlungs- und Kontaktfähigkeit zu fördern.Ausgehend von der individuellen Situation des Kindes und seines Umfeldes werden die obgenannten Bereiche unter- schiedlich gewichtet. HFE umfasst auch die Unterstützung, die Anleitung und die Beratung der Familie bei Unsicherheiten in der Erziehung, die Zu- sammenarbeit mit der Ärzteschaft und dem therapeutischen Personal sowie mit weiterführenden Erziehungs- und Schuleinrichtungen. Die HFE wird kontinuierlich, d.h. regelmässig in der häuslichen Umgebung oder in den HFE -Diensten durchgeführt. Nicht zur HFE gehören die im Rahmen des Unterrichts im Kindergarten und in der Schule durchgeführten heilpädago- gischen Stütz- und Fördermassnahmen sowie die im Kreisschreiben über die schweren Sprachgebrechen in der Invalidenversicherung geregelte Be- handlung von Sprachgebrechen ( siehe Bst. e weiter unten) sowie das Hör- training und Ableseunterricht bei hörbehinderten Kindern (siehe Bst. c weiter unten). Hingegen gehören die Massnahmen zum Spracherwerb

AHI-Praxis 6 / 2004 277

( Sprachanbahnung ) und Sprachaufbau bei Geistigbehinderten zur HFE .» Zwar sind Verwaltungsweisungen ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, son- dern eine Auslegung von Gesetz und Verordnung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde, also eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesan- wendung abgegebene Meinungsäusserung und deshalb nur für die Durch- führungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich.

Diese sollen sie aber bei ihren Entscheidungen mit berücksichtigen, so- fern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Sie weichen ander- seits insoweit von den Weisungen ab, als diese mit den anwendbaren gesetz- lichen Bestimmungen nicht vereinbar sind ( BGE 127 V 61 Erw. 3a, 126 V

427 Erw. 5a, 68 Erw. 4b, 125 V 379 Erw. 1c, je mit Hinweisen, SVR 2002 IV

Nr. 16 S. 49 ). Vorliegend besteht jedoch keine Veranlassung, nicht auf die Umschreibung des BSV abzustellen, entspricht diese doch nach dem Ge- sagten (vgl. Erw. 4.4.1 hievor) einer im Einklang mit der Verordnungsbe- stimmung von Art. 10 IVV stehenden Konkretisierung der fraglichen Mass- nahme. Überdies ergibt sich aus dem Begriff der «heilpädagogischen Früh- erziehung» selbst, dass es sich dabei entsprechend der Auffassung des BSV um einen ganzheitlichen Ansatz handelt, also um etwas anderes als um das Angehen eines spezifischen Defizits und damit eine Fördermassnahme ge- mäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b wie auch gemäss Art. 8 ter und 9 IVV , geht es doch bei der Erziehung im Allgemeinen immer um eine ganzheitliche For- mung und Förderung der Gesamtpersönlichkeit eines Kindes.

4.4.3 Demgegenüber wird unter Musiktherapie die systematische und

gezielte Anwendung von Musik zu Heilzwecken, zur Besserung der körper- lich-seelischen Befindlichkeit von Kranken mit körperlichen, seelischen oder geistigen Störungen und zur Förderung ihrer Wiedereingliederung ver- standen. Besonders im Zusammenwirken mit anderen Therapieformen ver- mag die Musiktherapie zur emotionalen Aktivierung, Spannungsregulie- rung, Kontaktförderung und Steigerung der Erlebnisfähigkeit beizutragen. Es handelt sich um ein Behandlungsverfahren, das meist im Rahmen eines umfassenden Therapiekonzeptes angewandt wird ( BGE 114 V 28 Erw. 3b unter Hinweis auf Battegay, in: Battegay /Glatzel/Pöldinger/Rauchfleisch, Handwörterbuch der Psychiatrie, 2. Aufl., Stuttgart 1992, S. 319). In der Li- teratur wird die Musiktherapie oft im Zusammenhang mit Psychoanalyse und Psychotherapie erläutert (vgl. auch die Definition in Möller [Hrsg.], Psychiatrie und Psychotherapie, Berlin 2000, S. 787, wonach darunter ein psychotherapeutisch ausgerichtetes Behandlungsverfahren zu verstehen ist, das sich des Mediums Musik aktiv und rezeptiv bedient und dadurch ver- sucht, die heilenden Kräfte in psychisch Kranken zu reaktivieren). So um- fasst die Musiktherapie gemäss Lexikon der Psychiatrie (gesammelte Ab- handlungen der gebräuchlichsten psychiatrischen Begriffe; Hrsg. Chr. Mül-

278 AHI-Praxis 6 / 2004

ler, 2. Aufl., Berlin 1986) psychotherapeutische Methoden mit dem Medium Musik zur Behandlung psychischer bzw. psychogener Störungen. Harrer betrachtet die Musiktherapie insgesamt als eine wesentliche Bereicherung der zur Verfügung stehenden psycho- und soziotherapeutischen Massnah- men (Harrer, in: Battegay / Glatzel /Pöldinger/ Rauchfleisch, a.a.O., S. 320). Mahns (Musiktherapie bei verhaltensauffälligen Kindern, Stuttgart 1997, Vorwort ) führt aus, es handle sich dabei in der Regel um eine Form der Psychotherapie.

Daraus erhellt, dass es dabei anders als bei der heilpädagogischen Früh- erziehung nicht um ein gesamtheitliches Angehen der verschiedenen Defi- zite eines behinderten Kindes unter Einbezug seines sozialen Umfeldes geht, sondern als Art der Psychotherapie um eine spezifische Behandlungs- methode und gezielte Massnahme zur Förderung bestimmter Fähigkeiten. Dies zeigt gerade auch der Fall des Versicherten, bei welchem diese Mass- nahme explizit zur Förderung der Konzentration eingesetzt wurde, wie auch seine Eltern ausführen. Musiktherapie und heilpädagogische Früherzie- hung sind also als zwei ganz unterschiedliche Behandlungskonzepte zu be- trachten. Damit kann aber die Musiktherapie als eigenständige Therapie- methode nicht unter den Begriff der heilpädagogischen Früherziehung nach Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV subsumiert werden. Dieses Ergebnis entspricht schliesslich auch den Intentionen des Ver- ordnungsgebers. Diesem ging es gemäss Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 25. November 1996 darum, neu einen abschliessenden Kata- log der Massnahmen zu schaffen, nachdem der Begriff der pädagogisch-the- rapeutischen Massnahmen nirgends klar definiert und als Oberbegriff für verschiedene Massnahmen verwendet werde, die nicht alle den pädagogi- schen und therapeutischen Kriterien zu genügen vermöchten, was mitunter zu sehr aufwändigen administrativen und rechtlichen Verfahren geführt ha- be, weshalb es dem Sinn der Verordnungsänderung widersprechen würde, weitere ebenso spezifische Massnahmen wie in Abs. 2 lit. a und b von Art. 10 IVV , die jedoch nicht explizit genannt werden, unter lit. c wieder einzufüh- ren.

4.5 Zusammenfassend kann deshalb die Musiktherapie gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden, weshalb die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten im Ergebnis zu Recht verneint hat und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist. ( I 75/02)

AHI-Praxis 6 / 2004 279

Inhaltsverzeichnis der AHI-Praxis 2004

Praxis ATSG : Regress gegen haftpflichtige Dritte – Auswirkungen des ATSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 AHV/ IV/ EO/EL: Anpassung der AHV/ IV-Renten um 1,9 % und der Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV ab dem 1. Januar 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225 AHV/ IV/ EO/ EL: Bereinigung im Bereich der geltenden AHV/EL -Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245 AHV/IV/EO: Verzugs- und Vergütungszinsen: Sonderprüfung 2002 und erste Bilanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 AHV/IV/EL: Osterweiterung der EU am 1. Mai 2004 . . . . . . . . . . . . 121 AHV/IV/EL : Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Philippinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 AHV/IV: Änderungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV und der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV auf den 1. März 2004 . . . . . . . . . . . 84 AHV/IV: Rückzüge von einzelnen AHV-Rentenzahlungen . . . . . . . 98 AHV/ IV: Plafonierung der Alters- und Invalidenrenten bei verspäteter IV-Anmeldung und bei Nichtanmeldung . . . . . . . . 99 AHV/IV: Änderung der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung VFV auf den 1. Mai 2004 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 AHV/IV: Abkommen mit den Philippinen; Regelungen im Bereich AHV/IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246 AHV: Feuerwehrsold / Beitragsabrechnung auf Zuschlägen und Pauschalleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 AHV: Beitragseinzug im Gebiet der Europäischen Union und der EFTA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 AHV: Prognostische Rentenberechnung ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 AHV: Elektronische Anmeldung von Selbständigerwerbenden . . . . . 99 AHV: Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital – Art. 18 Abs. 2 AHVV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 AHV: Kreisschreiben über die Quellensteuer. Auskunftsstellen Quellensteuer 2004 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 AHV: Bestimmung des Beitragsstatuts von Bäuerinnen . . . . . . . . . . . 123 AHV: Art. 3 Abs. 3 AHVG : Praxisänderung bei der Beitragsbefreiung nichterwerbstätiger Personen, deren erwerbstätiger Ehegatte das Rentenalter erreicht hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153 AHV: Errichtung neuer und Umwandlung bestehender AHV -Verbandsausgleichskassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154

280 AHI-Praxis 6 / 2004

IV: 4. IV-Revision – Taggeldbescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 IV: Aufgabenteilung IV-Stellen – Ausgleichskassen . . . . . . . . . . . . . . . 5 IV: Auszahlung der Hilflosenentschädigung bei Spitalaufenthalt . . . . 193 IV: Pfändbarkeit von IV-Taggeldern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194 EO: EO -Entschädigung und Armee XXI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195 EL: Verordnung des EDI über die kantonalen Durchschnittsprämien

2004 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung

der Ergänzungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 EL: Abtretung der Rentenfälle an die kantonalen Ausgleichskassen des Wohnsitzkantons beim Bezug von Ergänzungsleistungen . . . . 124 EL: Kinderzulagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195 EL: Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( ELV ) auf den 1. Januar 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249 FZ: Arten und Ansätze der Familienzulagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 FZ: Familienzulagen in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 FZ: Änderungen bei den kantonalen Familienzulagen . . . . . . . . . . . . . 35 FZ: Anspruch auf Familienzulagen für die Kinder des Ehegatten . . . 155 FZ: Familienzulagen im Kanton Freiburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 BV: Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244

Mitteilungen AHV/IV-Kommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106, 126, 159, 201, 251 Steuerungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38, 126, 201 Leistungskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106, 127, 160 Kommission für EL -Durchführungsfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127, 161 Generalversammlung der Schweiz. Vereinigung der Verbandsausgleichskassen ( VVAK ) . . . . . . . . . . . 160 Personelles . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128 Mutationen bei den Aufsichts-, Durchführungs - und Rechtspflegeorganen . . . . . . . . . . . . . . . . 39, 107, 130, 161, 202, 251

Recht Freiwillige AHV/IV . Beitritt von Minderjährigen . . . . . . . . . . . . . . . . . 172 AHV. Beiträge. Beiträge der Nichterwerbstätigen, deren Ehegatte im Rentenalter den doppelten Mindestbeitrag bezahlt hat . . . . . . . 162 AHV. Beiträge. Ausnahme vom massgebenden Lohn . . . . . . . . . . . 165, 253 AHV. Beiträge. Begriff der soldähnlichen Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

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AHV. Beiträge. Unzulässigkeit der Bildung von Rückstellungen im Hin- blick auf zukünftig fällig werdende Sozialversicherungsbeiträge . . . . 46 AHV. Beiträge von Nichterwerbstätigen. Bezüger einer Dienstunfähig- keitsrente einer internationalen Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168 AHV. Beiträge. Verzugszinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 AHV. Beiträge. Verzugszinsen. Fristenlauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257 AHV. Beiträge. Berechnung der Verzugszinsen nach deutscher Zinsusanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108 AHV. Arbeitgeberhaftung; intertemporales Verfahrensrecht . . . . . . . . 111 AHV. Renten. Erziehungsgutschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203 AHV/IV . Renten. Berechnung Splitting . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213 AHV. Renten. Export a. o. AHV-Rente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177 AHV. Beitragsstatut. Feststellungsverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 AHV. Versicherungszeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131, 207 AHV. Parteientschädigung im kantonalen Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . 59 AHV. Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219 AHV. Subventionen an SPITEX -Organisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . 263 IV. Rente. Ermittlung der Invalidität von Versicherten, die im Haushalt arbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137 IV. IV-Grad Rundungsregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 IV. Sonderschulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275 IV. Auszahlung Kinderrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 IV. Beschwerdebefugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 IV. Übernahme der Kosten für Übersetzungshilfen . . . . . . . . . . . . . . . . 143 IV. Beschwerdelegitimation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181 EL. Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 EL. Leibrente mit Rückgewähr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189

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Neue Publikationen zur Bereich AHV/ IV/ EO/ EL / BV und Familienzulagen

Gerne verweisen wir Sie auf die Publikationsliste der Fachzeitschrift Soziale Sicherheit ( CHSS ) auf der Internet-Seite: http://www.bsv.admin.ch /publikat /chss /d/index.htm

Für Auskünfte steht Ihnen das Redaktionsteam zur Verfügung.

Patricia Zurkinden, 031 322 92 10 Pierre-Yves Perrin, 031 322 90 67