Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
25.02.2016
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 374
Informationen zu ALPS (3. Release): - Stand des Projekts ALPS - Neue Entsendungsbescheinigung für bilaterale Sozialversiche- rungsabkommen - Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversiche- rungsrechts bei Mehrfachtätigkeit aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009
1. Stand des Projekts ALPS
Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozi- alen Sicherheit sehen den elektronischen Datenaustausch vor. Im Rahmen des Projekts SNAP-EESSI1 wurde deshalb im November 2014 der Pilot der Plattform ALPS (Applicable Legislation Platform Switzer- land) gestartet.
Bislang erlaubte dieses Portal die elektronische Erfassung von Anträgen auf langfristige Entsendungen (länger als zwei Jahre) und Entsendungsverlängerungen durch mehrere ausgewählte, multinationale Pilotfirmen, welche zusammen einen repräsentativen Anteil an Entsendungsfällen abdecken. Der 3. Release anfangs November 2015 ermöglicht es diesen Firmen sowie mehreren ausgewählten Pilot- Ausgleichskassen neu, Anträge auf kurzfristige Entsendungen elektronisch einzureichen bzw. zu ge- nehmigen sowie Fälle von Mehrfachtätigkeit in ALPS zu bearbeiten. Damit entfällt für die Pilotaus- gleichskassen der heutige Papieraustausch, da die Übermittlung der Informationen und Dokumente via SEDEX erfolgt.
Dieser neue Entwicklungsschritt bei ALPS führt zu einer Vereinfachung bei der Benutzung der Entsen- dungs- oder Unterstellungsbescheinigungen: Es gibt nur noch zwei Formulare.
1 Swiss National Action Plan for Electronic Exchange of Social Security Information
Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 90 01, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 374
2. Neue Entsendungsbescheinigung für bilaterale Sozialversicherungsabkommen
Für die Bescheinigung der Entsendung wurde im Rahmen von ALPS ein einheitliches Dokument entwi- ckelt. Die diversen, bisher im Verkehr mit den Vertragsstaaten verwendeten Entsendungsbescheinigun- gen werden ab sofort durch die Pilot-Ausgleichskassen nicht mehr ausgestellt und durch das mehrspra- chige Formular „Certificate of Coverage (Posting)“ ersetzt.
Das BSV stellt es den AHV-Ausgleichskassen frei, dieses neue Dokument anstelle der alten Entsen- dungsbescheinigungen (ein eigenes Formular für jeden Vertragsstaat) zu verwenden. Das Dokument findet sich auf dem Extranet AHV/IV (www.ahv-iv.ch >Extranet >International > Formulare).
Dieses vierseitige Dokument ist einfach zu verwenden. Es ist als Faltblatt ausgestaltet und beidseitig auf ein einziges A4 Papier zu drucken. Direkt im Formular kann aus einer Liste mit allen Ländern, mit welchen die Schweiz bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, der betroffene Staat ausgewählt werden. Ein Beispiel dieser neuen Entsendungsbescheinigung findet sich im Anhang.
3. Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei Mehrfachtätig- keit
Die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften bei Erwerbstätigkeiten in mehreren Staaten der EU, der EFTA oder der Schweiz (Mehrfachtätigkeit) gestützt auf die europäischen Koordinierungsvor- schriften hängt von diversen Faktoren ab. Um alle nötigen Informationen zu sammeln und die Beurtei- lung der Versicherungsunterstellung zu erleichtern, wurde ein Hilfsblatt erarbeitet. Es wird empfohlen, dass die Arbeitgebenden oder Selbstständigerwerbenden bei grenzüberschreitenden Sachverhalten das ausgefüllte Formular der zuständigen Ausgleichskasse für die Bestimmung des anwendbaren So- zialversicherungsrechts übermitteln. Das Formular steht auf der Internetseite des BSV zur Verfügung (www.bsv.admin.ch >Praxis >Vollzug >International >Formulare >CH-EU/EFTA: Bescheinigungen >A1: Unterstellung).
Hat die oder der Arbeitnehmende den Wohnsitz in der Schweiz und kommt die zuständige AHV-Aus- gleichskasse zum Schluss, dass die schweizerischen Rechtsvorschriften auf sie oder ihn anwendbar sind, stellt sie ein Formular A1 aus. Pilot-Ausgleichskassen erfassen den Fall elektronisch in ALPS; das Hilfsblatt ist zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit in ALPS zu speichern.
Ergibt die Beurteilung des Sachverhalts durch die AHV-Ausgleichskasse, dass sie nicht zuständig ist, entweder weil die oder der Arbeitnehmende keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder weil die schwei- zerischen Rechtsvorschriften auf sie oder ihn nicht anwendbar sind, ist wie folgt vorzugehen:
Die Person hat keinen Wohnsitz in der Schweiz: Die Verbindungsstelle des Wohnstaates ist zu informieren und das ausgefüllte Hilfsblatt an diese zu übermitteln. Die Person hat Wohnsitz in der Schweiz, ist aber aufgrund der gemachten Angaben nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt: Die Verbindungsstelle des als zuständig eruier- ten Staates ist zu informieren und das ausgefüllte Hilfsblatt an diese zu übermitteln.
Falls der im anderen Mitgliedstaat zuständige Träger bekannt ist, können die Unterlagen direkt an die- sen übermittelt werden.
Das Vorgehen für Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten arbeiten, wird im Kapitel 2.3.2 der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) ausgeführt.
Die zuständigen Verbindungsstellen und Sozialversicherungsträger der einzelnen Länder sind online in einem öffentlichen Verzeichnis zugänglich (www.ec.europa.eu/social >Koordinierung der Sozialver- sicherungssysteme in der EU >Hintergrundinformationen >EESSI >öffentliches Verzeichnis) oder im Dokument „Ausländische Ministerien und Verbindungsstellen“ abrufbar (www.bsv.admin.ch >Praxis >Vollzug >International >Verzeichnisse).
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