Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
10.10.2016
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 383
Drittauszahlung von laufenden Geldleistungen der AHV und IV
1. Einleitung
Wir haben festgestellt, dass Pflegeheime und Sozialdienste vermehrt Drittauszahlungen von Leistungen der AHV beantragen und diesbezüglich Unsicherheiten bei den Durchführungsstellen bestehen. Mit der vorliegenden Mitteilung sollen deshalb die geltenden Voraussetzungen in Erinnerung gerufen werden.
2. Grundsatz: Auszahlung an leistungsberechtigte Person
Geldleistungen der AHV und IV werden grundsätzlich nur an die leistungsberechtigte Person ausbezahlt und können nicht an Dritte abgetreten oder verpfändet werden (Abtretungsverbot; Art. 22 Abs. 1 ATSG).
3. Ausnahme: Auszahlung an Dritte
3.1 Allgemeines
Geldleistungen der AHV und IV können in Ausnahmefällen an Dritte ausbezahlt werden. Es gibt zwei Arten von Drittauszahlungen: Drittauszahlung von laufenden Leistungen (Rz 10030 ff. RWL). Diese ist mit dem «Formular 318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ» zu beantragen. Ausrichtung der Nachzahlung an bevorschussende Dritte (Verrechnung) (Rz 10063 ff. RWL). Diese ist mit dem «Formular 318.183 - Gesuch um Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV und EO (Mutterschaftsentschädigung)» zu beantragen.
In der vorliegenden Mitteilung wird nur die Drittauszahlung von laufenden Leistungen thematisiert. Die Auszahlung der laufenden Leistung kann erfolgen: auf Antrag der leistungsberechtigten Person (Rz 10024 – 10029 RWL); auf richterliche Anweisung (Rz 10051 – 10053 RWL); auf Antrag eines Dritten zur zweckgemässen Rentenverwendung (Rz 10030 – 10037 RWL); auf Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB (Rz 10038 – 10050 RWL).
3.2 Drittauszahlung auf Antrag der leistungsberechtigten Person
Geldleistungen können an eine von der leistungsberechtigten Person bezeichnete Drittperson oder Be- hörde ausbezahlt werden, wenn sie dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, weil sie ihre finanziellen Angelegenheiten nicht selber regeln kann. Dabei ist zu beachten, dass
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kein ausreichender Grund für die Gutheissung der Drittauszahlung vorliegt, wenn die leistungsbe- rechtigte Person vorübergehend oder über längere Zeit nicht in der Lage ist, ihre Leistung persönlich in Empfang zu nehmen; die Drittperson eine schriftliche Vollmacht vorlegen muss; sich die Drittperson schriftlich verpflichten muss, die Meldepflicht zu erfüllen und allenfalls zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten; und keine Gefahr einer Umgehung des Abtretungsverbotes (Art. 22 ATSG) bestehen darf. Als Dritte kommen beispielsweise Angehörige der anspruchsberechtigten Person infrage, welche un- terstützungspflichtig sind oder diese Person dauernd betreuen. Ist die anspruchsberechtigte Person urteilsunfähig, erfolgt die Zahlung an den gesetzlichen Vertreter, an die durch einen Vorsorgeauftrag bestimmte Person (Ziff. 3.6) oder an den durch die KESB ernannten Beistand (Ziff. 3.6). Die Drittaus- zahlung darf nur ausnahmsweise bewilligt werden. Im Normalfall ist die Auszahlung auf das Bank- oder Postkonto der anspruchsberechtigten Person mit einer entsprechenden Vollmacht für die betreuende Person oder dann die Errichtung einer Beistandschaft angezeigt.
3.3 Drittauszahlung auf richterliche Anweisung
Die Anweisungen des Zivilrichters über die Auszahlung der Renten des Ehegatten, welcher seine Un- terhaltspflicht während der Eheschutzmassnahme gegenüber seiner Familie nicht erfüllt, sind für die Ausgleichskasse verbindlich (Art. 177 ZGB). Gleiches gilt für die Renten der Eltern, welche die Sorge für ihr Kind vernachlässigen (Art. 291 ZGB). Der in einem Scheidungsurteil festgehaltenen zivilrichterli- chen Anweisung, Renten des unterhaltspflichtigen Ex-Ehepartners an den unterhaltsberechtigten Ex- Ehepartner auszurichten (Art. 132 ZGB), darf hingegen nicht gefolgt werden.
3.4 Drittauszahlung auf Antrag eines Dritten zur zweckgemässen Rentenverwendung
Geldleistungen können einer Drittperson oder Behörde, welche die leistungsberechtigte Person unter- stützt oder dauernd fürsorgerisch betreut, ausgerichtet werden, sofern die Überweisung auf ein persön- liches Post- oder Bankkonto nicht angezeigt ist und falls (Art. 20 ATSG, Art. 1 ATSV): die leistungsberechtigte Person die Leistung nicht für ihren Unterhalt oder den Unterhalt jener Per- sonen verwendet, für die sie zu sorgen hat, oder nicht imstande ist, hierfür zu verwenden; und die leistungsberechtigte Person oder die Person, für die sie zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last fällt; und keine Gefahr einer Umgehung des Abtretungsverbotes (Art. 22 ATSG) besteht. Dabei ist zu beachten, dass die Drittauszahlung auf Antrag eines Dritten auch ohne Zustimmung der leistungsberechtigten Per- son möglich ist; sich die Drittperson schriftlich verpflichten muss, die Meldepflicht zu erfüllen und allenfalls zu Un- recht bezogene Leistungen zurückzuerstatten; Geldleistungen einer hospitalisierten, leistungsberechtigen Person nicht direkt an das Spital oder das Pflegeheim ausbezahlt werden dürfen (Rz 10031 RWL).
3.5 Drittauszahlung auf Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde
Die Erwachsenenschutzbehörde kann im Rahmen vorsorglicher Massnahmen schon vor der Errichtung einer bevorstehenden Beistandschaft besondere Anordnungen über die Auszahlung der Rente treffen. Diese sind für die Ausgleichskasse verbindlich (Rz 10038 RWL).
3.6 Drittauszahlung an Beistand oder einen vom Beistand bezeichneten Dritten
Hat die leistungsberechtigte Person einen Beistand, kann dieser verlangen, dass die Leistung an ihn oder eine von ihm bezeichnete Person oder Behörde ausbezahlt wird. Die Leistungen dürfen dem Bei- stand allerdings nur dann ausbezahlt werden, wenn er berechtigt ist, das Einkommen und Vermögen der leistungsberechtigten Person zu verwalten.
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In der nachfolgenden Tabelle ist vermerkt, in welchen Fällen eine Drittauszahlung möglich ist: Gesetzes- Bezeichnung Beschreibung Drittauszahlung bestimmung möglich? Art. 393 ZGB Begleit- Aufgabenbereich muss von Be- Leistungen werden nur dann an den Bei- beistandschaft: hörde entsprechend den Bedürfnis- stand ausbezahlt, wenn das Verfügungs- sen der betroffenen Person (mass- recht über die Rente durch einen rechtmäs- geschneidert) festgelegt werden. sigen Titel ausgewiesen oder die Auszah- niedrigste Stufe der Beistandschaf- lung der Rente an den Beistand von der zu- ten. ständigen KESB angeordnet wird (Rz 10040 Schränkt die Handlungsfähigkeit der RWL). betroffenen Person nicht ein. Wird im Beschluss, mit welchem die KESB Betroffene Person muss mit der die Beistandschaft gemäss Art. 393 – 397 Massnahme einverstanden sein. ZGB errichtet, nicht explizit angeordnet, Art. 394 ZGB Vertretungs- Aufgabenbereich muss von Be- dass die Rente an den Beistand auszuzah- Art. 395 ZGB beistandschaft hörde entsprechend den Bedürfnis- len ist, darf weder an den Beistand noch an sen der betroffenen Person (mass- das Heim eine Drittauszahlung erfolgen. geschneidert) festgelegt werden. Beistand ist gesetzlicher Vertreter, «Heimeintritt» oder «Vereinfachung der Ver- der für die betroffene Person han- waltung/Administration» sind keine Gründe deln kann, d.h. an ihrer Stelle und für eine Gutheissung der Drittauszahlung. mit Wirkung für diese. Lässt Handlungsfähigkeit grund- sätzlich unberührt. Art. 396 ZGB Mitwirkungs- Aufgabenbereich muss von Be- beistandschaft hörde entsprechend den Bedürfnis- sen der betroffenen Person (mass- geschneidert) festgelegt werden. Zustimmungsbedürftige Handlun- gen müssen von der KESB in ihrem Entscheid umschrieben werden. Art. 397 ZGB Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistand- schaft sind miteinander kombinierbar. Art. 398 ZGB umfassende Aufgabenbereich des Beistands Die Rente ist dem Beistand auf Verlangen Beistandschaft umfasst alle Angelegenheiten der auszurichten, soweit dieser nicht die Aus- Personen- und Vermögenssorge zahlung an einen von ihm bezeichneten Drit- sowie des Rechtsverkehrs. ten eine Behörde oder verbeiständete Per- Handlungsfähigkeit wird entzogen. son selbst verlangt (Rz 10039 RWL).
Art. 360 ZGB Vorsorgeauftrag Eine handlungsfähige Person kann An eine vorsorgebeauftragte Person kann eine natürliche oder juristische Person die Rente nur im Rahmen des Vorsorgeauf- bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsun- trages ausbezahlt werden (Rz 10041 RWL). fähigkeit die Personen- oder die Ver- mögenssorge übernehmen oder sie im Rechtsverkehr vertreten soll. Art. 327a ZGB Vormundschaft Steht ein Kind nicht unter elterlicher Waisenrente wird dem gesetzlichen Ver- für Minderjährige Sorge, so ernennt ihm die Kindes- treter des Kindes (überlebender Elternteil, schutzbehörde einen Vormund. Vormund) ausbezahlt (Rz 10005 RWL). Dem Vormund stehen die gleichen Kinderrenten sind grundsätzlich zusam- Rechte zu wie den Eltern. men mit der Hauptrente auszuzahlen. Vorbehalten bleiben abweichende zivil- richterliche Anordnungen oder solche der KESB (Rz 10006 RWL).
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4. Schlussfolgerung
Die Drittauszahlung von Geldleistungen gemäss Artikel 20 ATSG darf nur angeordnet werden, wenn nebst den beschriebenen materiellen Voraussetzungen auch die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu muss der Antrag von der leistungsberechtigten Person selbst, Angehörigen oder Behörden mittels entsprechendem Formular erfolgen und einlässlich begründet sein. Die Ausgleichskasse hat die angegebenen Verhältnisse sorgfältig zu prüfen. Art und Ergebnis der Prüfung muss aus den Akten her- vorgehen. Im Zweifelsfalle ist das BSV zu kontaktieren. Eine restriktive Handhabung der Drittauszah- lung ist notwendig, damit es nicht zu einer schleichenden Aufweichung des Abtretungsverbotes kommt.
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