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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

14.07.2017

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 396

Nachtrag - Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Unternehmen

Als Folge der in der Herbstsession 2016 vom Parlament verabschiedeten Energiestrategie 2050 und nach erfolgreicher Abstimmung am 21. Mai 2017 wird unter anderem eine Anpas- sung bei der Rückverteilung an die Wirtschaft notwendig. Das heisst, dass das Datum für die Rückverteilung durch die Ausgleichskassen in der CO2-Verordnung (Art. 125 Abs. 2) vom 30. Juni auf den 30. September verschoben wird, dies ab Verteiljahr 2018.

Demzufolge verschiebt sich die Meldung der ZAS an die AK (Rz 4007) ebenfalls um

3 Monate.

Aus diesem Grund erfahren folgende zwei Randziffern der WRC ab 1. Januar

2018 eine Anpassung:

4.2 Erläuterungen zur Rückverteilung

4002 Die Rückverteilung an die Unternehmen erfolgt durch die Ausgleichskassen bis 1/18 30. September des jeweiligen Verteilungsjahres. In begründeten Fällen kann das BAFU diese Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken (bis spätestens Ende Buchungsmonat März des Folgejahres).

4.4 Aufgaben der Zentralen Ausgleichsstelle

4007 Die Zentrale Ausgleichsstelle ermittelt aufgrund des vom Bundesamt für Umwelt 1/18 mitgeteilten Verteilungsfaktors und der von den Ausgleichskassen gemeldeten Lohnsummen das Total der Rückverteilung pro Ausgleichskasse. Die Meldung an die einzelnen Ausgleichskassen hat bis spätestens am 30. Juni des sog. Verteilungsjahres zu erfolgen.

4.5 Aufgaben der Ausgleichskassen

4011 Die Rückverteilung kann in Form einer Verrechnung oder Auszahlung ausgerichtet 1/18 werden (Art. 125 Abs. 4 CO2-Verordnung). Sie hat im Verlaufe des Monats Septem- ber (bis spätestens 30. d.M.) des Verteilungsjahres zu erfolgen (ausgenommen Fristerstreckungen, siehe Rz 4002).