Nachtrag 4 zu den Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 11 BVG (AKBV); gültig ab 01.04.2024
Nachtrag Nr. 4 zu den Weisungen über die Kontrolle des Anschlus- ses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 11 BVG (AKBV)
Gültig ab 1. April 2024
Stand: Datum
318.303.03 d AKBV
Vorbemerkung zum Nachtrag 4, gültig ab 1. April 2024
Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020 ist das Freizügigkeitsabkommen zwi- schen der Schweiz und der Europäischen Union sowie die in seinem Anhang II enthaltene Koordinierung der sozialen Sicherheit in den Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten König- reich nicht mehr anwendbar.
Nach einer Übergangszeit trat am 1. Oktober 2023 ein neues Ab- kommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten König- reich von Grossbritannien und Nordirland offiziell in Kraft. Ziel des Abkommens ist es, eine Koordinierung zu erreichen, die den unter dem alten Regime geltenden Regeln nahe kommt.
Wie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parla- ments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durch- führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sieht das Abkommen zur Koor- dinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbri- tannien und Nordirland vor, dass Arbeitgeber aus diesen Ländern, die Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigen, ohne dort eine Nie- derlassung zu haben, dem schweizerischen Sozialversicherungs- recht für ihre Arbeitnehmer in der Schweiz und damit der obligatori- schen beruflichen Vorsorgesicherung unterliegen. Der Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, in dessen Ho- heitsgebiet der Arbeitnehmer beschäftigt ist, und der Arbeitnehmer können auch vereinbaren, dass der Arbeitnehmer die Verpflichtun- gen des Arbeitgebers hinsichtlich der Beitragszahlung erfüllt.
Dieser Nachtrag enthält daher einen Verweis darauf, dass Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Koordinierung der sozialen Sicherheit eine analoge Regelung zu Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorsieht.
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