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Weisungen des BSV an die Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer der Armee betreffend die Bescheinigung der Diensttage gemäss EO; gültig ab 01.06.2026

Weisungen des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen an die Rechnungsführer und Rechnungsführerinnen der Armee betreffend die Bescheinigung der Diensttage gemäss Er- werbsersatzordnung

Gültig ab 1. Juni 2026

318.702 d

05.26

Vorwort zur Version gültig ab 1. Januar 2025

Mit dem Inkrafttreten der Reform AHV21 und den damit verbunde- nen Gesetzesänderungen, wurden auch die vorliegenden Weisun- gen an die aktuellen Bestimmungen angepasst.

EDI BSV | Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die Rechnungsführer und Rechnungsführerinnen der Armee betreffend die Bescheinigung der Diensttage gemäss

Vorwort zur Version gültig ab 1. Januar 2026

In der vorliegenden Version wurde die Randziffer 35 in Zusammen- hang mit den Aufgaben der Rechnungsführer bei einem Unterbruch zwischen zwei Ausbildungsdiensten präzisiert und an die aktuelle Praxis angepasst.

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Vorwort zur Version gültig ab 1. Juni 2026

Mit Revision der Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP), welche am 1. Juni 2026 in Kraft tritt, wird das Dienstbüchlein ersetzt und durch einen elektronischen Ausweis abgelöst. In der vorliegen- den Version wurden die betreffenden Randziffern angepasst und der Begriff des Dienstbüchleins jeweils gestrichen.

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3. Die EO-Anmeldung (Formular 318.730; Abschnitt A-C) ... 8

Anspruch auf eine EO-Entschädigung bei Unterbruch zwischen Kein Anspruch auf eine EO-Entschädigung bei Unterbruch

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1. Zweck der EO-Anmeldung

01 Nach Artikel 1a Absatz 1 und 2bis des Bundesgesetzes vom

25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG) haben Personen, die die Rekrutierung absolvieren oder Militär- dienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung. Dieser Anspruch ist für Ar- beitnehmende beim Arbeitgeber oder bei der Arbeitgeberin bzw. für Nichterwerbstätige und Selbstständigerwerbende bei der AHV-Ausgleichskasse geltend zu machen.

02 Keinen Anspruch haben Personen,

– die das Referenzalter erreicht haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG und Übergangbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021 (AHV 21) AHVG) oder

– bereits eine ganze Altersrente der AHV vorbeziehen (Art.

– zwischen zwei Ausbildungsdiensten nicht als erwerbslos

03 Der Vollzug der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die

AHV-Ausgleichskassen und unter Mitwirkung der Rech- nungsführer und Rechnungsführerinnen der Armee. Die vorliegenden Weisungen an die Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer des Militärs stützen sich auf Artikel

21 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz

(EOG). Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist zu- dem befugt, für den Vollzug der Erwerbsersatzordnung Weisungen zu erlassen (Artikel 43 Absatz 2 der EO-Ver- ordnung). Diese Weisungen sind gemäss dem Eidgenössi- schen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für Rechnungsführer und Rechnungsführerinnen verbindlich.

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2. Aufgaben der Rechnungsführer bzw. Rechnungs-

führerinnen

04 Der Rechnungsführer bzw. die Rechnungsführerin hat:

05 – auf der EO-Anmeldungen die Zahl der soldberechtigten

Diensttage zu bescheinigen (siehe Kapitel: 3 Die EO-An- meldung);

06 – der dienstleistenden Person die EO-Anmeldung abzuge-

ben (siehe Kapitel: 4. Abgabe der EO-Anmeldung an die dienstleistende Person und 5. Verlust oder Nicht-Erhal- ten der EO-Anmeldung);

07 – die dienstleistende Person darauf aufmerksam zu ma-

chen, dass sie im Fall von länger dauernden Dienstleis- tungen bei Bedarf die EO-Anmeldungen jeweils nach 10 Tagen verlangen kann (siehe Randziffer 31, 48 und 49);

08 – die dienstleistende Person über Zweck und Anwendung

der Ergänzungsblätter 1, 2 und 4 zur EO-Anmeldungen zu informieren (siehe Kapitel: 6. Ergänzungsblätter zur EO-Anmeldung);

09 – die dienstleistende Person über die Anmeldung zum Be-

zug einer Zulage für Betreuungskosten zu informieren (siehe Abschnitt 7. Zulagen für Betreuungskosten);

10 – die dienstleistende Person über Zweck und Weiterleitung

der EO-Anmeldungen und der Ergänzungsblätter zu in- formieren (siehe Kapitel: 8. Informationen an die dienst- leistende Person).

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3. Die EO-Anmeldung (Formular 318.730; Abschnitt

A-C)

11 Das EO-Anmeldeformular ist ausschliesslich mittels Buch-

haltungssystem des Truppenrechnungswesens (MIL OFFICE) zu erstellen. Die EO-Anmeldung besteht aus dem:

12 – Abschnitt A, den der Rechnungsführer bzw. die Rech-

nungsführerin auszufüllen und zu unterzeichnen hat (An- gaben über die dienstleistende Person und Angaben über die Dienstleistung);

13 – Abschnitt B, den die dienstleistende Person auszufüllen

und zu unterzeichnen hat (Angaben über persönliche Verhältnisse: Familienstand, vordienstliche Tätigkeit und Auszahlungsverbindung, d.h. Post- oder Bankkonto);

14 – Abschnitt C, den der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin

der dienstleistenden Person auszufüllen und zu unter- zeichnen hat (Lohnbestätigung);

15 Weiter enthält die EO-Anmeldung Hinweise über die Wei-

terleitung der Anmeldungen sowie Erläuterungen über das Ausfüllen einzelner Positionen der Abschnitte A bis C.

16 Der Rechnungsführer, bzw. die Rechnungsführerin hat fol-

gende Angaben über die dienstleistende Person auf der EO-Anmeldung einzutragen:

17 Ziffer 1.1 AHV-Nummer: Die AHV-Nummer wird aus dem

Personal-Modul MIL OFFICE übernommen.

18 Ziffer 1.2 Grad, Name, Vorname: Unter Grad, Name, Vor-

name sind die Angaben gemäss der Mannschaftskontrolle einzutragen.

19 Ziffer 1.3 Wohnort und genaue Adresse: Der letzte Woh-

nort und die genaue Adresse werden aus dem Personal- Modul MIL OFFICE übernommen.

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20 Ziffer 2.1 Einrückungsdatum gemäss Marschbefehl: Bei

Dienstleistungen, die weniger als 30 Tage dauern, ist als Einrückungsdatum, dass Einrückungsdatum gemäss Marschbefehl einzutragen. Bei längeren Dienstleistungen, wird das genaue Einrückungsdatum gemäss Eintragung im Personal-Modul MIL OFFICE (Einrückungsdatum AGA/FGA) übernommen (siehe auch Randziffer 31).

21 Ziffer 2.2 Dienstperiode: Unter der Rubrik Dienstperiode

ist der Einrückungs- und Entlassungstag der dienstleisten- den Person anhand der Angaben im Personal-Modul MIL OFFICE aufgeführt. Dabei handelt es sich aber nicht etwa um die Dienstperiode des Stabes oder der Einheit. Die An- zahl der bescheinigten Diensttage hat mit der Dauer des Dienstes und unter Berücksichtigung allfälliger Tage unter der Rubrik Mutationen übereinzustimmen.

22 Die Codes der Dienstleistung lauten:

23 bei Militärdienstleistenden:

– 11 für Dienst als Rekrut 1 – 12 für Gradänderungsdienst 2

1 Als Rekruten gelten grundsätzlich dienstleistende Personen, die Rekrutensold beziehen. Fin- det während der Dauer der Rekrutenschule ein Wechsel vom Rekrutensold zum Sold als ausgebildete dienstleistende Person statt, so ist nur dann eine unterschiedlich codierte EO- Anmeldung auszuhändigen, wenn die Diensttage nicht mehr an die Rekrutenschule ange- rechnet werden bzw. nicht zur Grundausbildung gehören (AGA/EGA/FGA/VBA). So ist bei- spielsweise für Dienstleistende, die während der Dauer ihrer Rekrutenschule zu Gefreiten befördert werden, weiterhin der Code 11 zu verwenden. 2 Als Gradänderungsdienst gelten alle im Kurstableau verzeichneten Schulen und Kurse so- wie Spezialdienste, die ausschliesslich der Weiterausbildung für einen höheren Grad dienen und für sich allein oder im Rahmen eines zusammengehörenden Ausbildungsgangs mindes- tens 18 Tage dauern. Dienstleistungen, die nicht diesen Zweck haben, gehören nicht zu den Gradänderungsdiensten, auch wenn sie in als Gradänderungsdiensten bezeichneten Schu- len und Kursen sowie Spezialdiensten geleistet werden (z.B. Dienstleistungen von Spezialis- ten gemäss Verordnung des Bundesrates vom 1. Januar 2004 über die Militärdienstpflicht oder solche, welche als Fortbildungsdienst der Truppe angerechnet werden). Ist der Rech- nungsführer bzw. die Rechnungsführerin im Zweifel, ob die Dienstleistung im Einzelfall als Gradänderungsdienst gilt, so kann sie bzw. er sich bei der Logistikbasis der Armee (Telefon 0800 85 30 03) erkundigen. Bei den genannten Gradänderungsdiensten ist jeder besoldete Diensttag zu bescheinigen. Dies gilt auch dann, wenn wegen vorzeitiger Entlassung weniger als 18 Diensttage geleistet wurden. Gilt in einem Unterrichtskurs nur ein Teil als Gradände- rungsdienst, so sind unterschiedlich codierte EO-Anmeldungen auszuhändigen. EDI BSV | Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die Rechnungsführer und Rechnungsführerinnen der Armee betreffend die Bescheinigung der Diensttage gemäss

– 13 für die Rekrutierung – 10 für alle übrigen Dienstleistungen – 15 für Unterbruch vor UOS – 16 für Unterbruch während Beförderungsdienst

24 bei Durchdienern:

– 11 während der Dauer der Grundausbildung als Rekrut (AGA/EGA/FGA/VBA) – 10 für die restlichen Diensttage, falls nach der Grundaus- bildung (AGA/EGA/FGA/VBA) kein Gradänderungs- dienst geleistet wird – 14 für die restlichen Diensttage, falls nach der Grundaus- bildung (AGA/EGA/FGA/VBA) ein Gradänderungs- dienst geleistet wird

25 Beim Wechsel von der Grundausbildung zum Normaldienst

bzw. zur Kaderausbildung, sind unterschiedlich codierte EO-Anmeldungen zu verwenden (siehe auch Randziffer 32).

26 Ziffer 2.3 Mutationen: Unter Mutationen sind einzutragen:

27 – unbesoldete Urlaubstage. Diese Tage müssen mit der

Buchhaltung bzw. der Buchhaltungsperiode übereinstim- men. Diese müssen zwingend auf der EO-Anmeldung deklariert werden, welche die entsprechende Dienstperi- ode enthält.

28 – vereinzelte Diensttage vor einem längeren zusammen-

hängenden Dienst (z.B. Rekognoszierung von Fortbil- dungsdiensten der Truppe). In diesen Fällen ist die EO- Anmeldung dann auszustellen, wenn die Besoldung er- folgt. Ist dies im Rahmen der längeren Dienstleistung der Fall (Fortbildungsdienst der Truppe), so sind die verein- zelten Diensttage – mit den genauen Daten – unter Mu- tationen aufzuführen und die Anzahl Soldtage gemäss Buchhaltung einzubeziehen. Es dürfen keine Diensttage aufgeführt werden, die nicht in der eigenen Buchhaltung verbucht wurden; EDI BSV | Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die Rechnungsführer und Rechnungsführerinnen der Armee betreffend die Bescheinigung der Diensttage gemäss

29 – wiederkehrende Dienstleistungen. Die einzelnen Da-

ten der Dienstleistungen sind dabei unter Dienstperiode aufzuführen und unter Mutationen der Vermerk „wieder- kehrende Dienstleistungen“ anzubringen.

30 Ziffer 2.4 Anzahl besoldeter Diensttage: Für die Anzahl

besoldeter Diensttage sind die Anzahl Soldtage gemäss Buchhaltungssystem des Truppenrechnungswesen (MIL OFFICE) massgebend. Jeder besoldete Diensttag darf nur einmal bescheinigt werden. Es darf keine EO-Anmeldung für Diensttage erstellt werden, die in einer anderen Buch- haltung enthalten sind. Die Zahl der bescheinigten Dienst- tage ist in zwei Ziffern einzutragen (zum Beispiel 5 Dienst- tage = 05). Die Eintragungen gemäss Ziffer 2.1 – 2.4 dür- fen keine handschriftlichen Korrekturen/Eintragungen ent- halten.

31 Erstreckt sich eine Dienstleistung über mehr als 30 Tage

und sind demzufolge mehrere EO-Anmeldungen abzuge- ben (Ausnahme siehe Rz 34), so ist unter der Rubrik „Dienstperiode“ der erste und der letzte Soldtag der be- scheinigten Dienstdauer anzugeben. Beim ersten beschei- nigten Soldtag (erste EO-Anmeldung) handelt es sich somit um den Einrückungstag gemäss Randziffer 20 und beim letzten bescheinigten Soldtag (letzte EO-Anmeldung) um den Entlassungstag der dienstleistenden Person.

32 Erfolgt während einer Dienstperiode eine Änderung der

Dienstart und wechselt dadurch der Code der Dienstleis- tung, so ist eine unterschiedlich codierte EO-Anmeldung auszuhändigen (z.B. Dienstleistende, Die einen Wechsel im Gradänderungsdienst vornehmen = Dienstleistungs- Code von 12 zu 14 oder umgekehrt). Bestehen Zweifel, ob die Dienstleistung als Gradänderungsdienst gilt, so erteilt die Logistikbasis der Armee Auskunft (Telefon 0800 85 30 03).

33 Bei besoldeten Diensttage für den Unterbruch zwischen

zwei Ausbildungsdiensten (z.B. UOS und Abverdienen) be- steht nur den Anspruch auf eine EO-Entschädigung, falls EDI BSV | Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die Rechnungsführer und Rechnungsführerinnen der Armee betreffend die Bescheinigung der Diensttage gemäss

die Person in dieser Zeit erwerbslos war. Als erwerbslos gilt, wer während dem Unterbruch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und/oder nicht mehr in einem Arbeitsver- hältnis gestanden ist. Personen, die bereits vor dem Einrü- cken nichterwerbstätig waren, gelten nicht als Erwerbslose. Ebenso Personen, welche bei der AHV als Selbständiger- werbende angeschlossen sind oder AHV-rechtlich als nichterwerbstätig gelten.

34 Für den Zeitraum des Unterbruches darf daher nur eine

EO-Anmeldung an Personen ausgehändigt werden, die in dieser Zeitspanne als erwerbslos gelten. Um dies zu Beur- teilung ist wie folgt vorzugehen:

35 Zum Zeitpunkt des Einrückens nach dem Unterbruch ist

der dienstleistenden Person das Ergänzungsblatt 4 abzu- geben. Danach wird das ausgefüllte Ergänzungsblatt 4 vom Rechnungsführer oder der Rechnungsführerin sum- marisch geprüft. Sind die Anspruchsvoraussetzungen er- füllt, erhält die dienstleistende Person für diese Unter- bruchsperiode eine EO-Anmeldung (um dies zu beurteilen siehe Anhang I). Im Zweifelsfall oder wenn die dienstleis- tende Person ausdrücklich den Anspruch auf eine EO-Ent- schädigung geltend machen will, hat der Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin eine entsprechende Anmel- dung für die Zeit des Unterbruchs auszustellen. Die zustän- dige Ausgleichskasse prüft die Anmeldung und erlässt nöti- genfalls eine formelle Verfügung. Erfolgte der Unterbruch von der RS zur UOS, ist der Dienstcode 15 zu verwenden. Erfolgte der Unterbruch nach der UOS und einem weiteren Beförderungsdienst (z.B. Fourier-, Feldweibel, Offiziers- schule etc.), ist der Dienstcode 16 zu verwenden. Beste- hen Zweifeln, erteilt die Logistikbasis der Armee Auskunft (Telefon 0800 85 30 03).

36 Ziffer 2.5 Name, Vorname des Rechnungsführers: An-

zugeben ist der Name und Vorname des Rechnungsfüh- rers bzw. der Rechnungsführerin, welcher/welche für die Bescheinigung der besoldeten Diensttage verantwortlich ist. EDI BSV | Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die Rechnungsführer und Rechnungsführerinnen der Armee betreffend die Bescheinigung der Diensttage gemäss

37 Truppenstempel und Unterschrift: Auf jeder ausgefüllten

EO-Anmeldung ist der Truppenstempel des Stabes oder der Einheit anzubringen. Anstelle des Truppenstempels kann auch die Truppenbezeichnung aus der Datenbank ausgedruckt werden.

38 Der Abschnitt A der EO-Anmeldung ist vom verantwortli-

chen Rechnungsführer oder von der verantwortlichen Rechnungsführerin eigenhändig zu unterzeichnen.

39 Die Angaben auf den EO-Anmeldungen werden durch die

AHV-Ausgleichskassen und die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf überprüft. Allfällige Bemerkungen werden dem Rechnungsführer bzw. der Rechnungsführerin bekanntge- geben, welche dazu unverzüglich Stellung zu nehmen ha- ben. Widerrechtlich abgegebene EO-Anmeldungen oder vorsätzlich falsch ausgefüllte EO-Anmeldungen können strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

4. Abgabe der EO-Anmeldung an die dienstleistende

Person

40 Die EO-Anmeldung ist der dienstleistenden Person in de-

ren Muttersprache abzugeben. Eine EO-Anmeldung darf nur dann abgegeben werden, wenn auch eine Soldabrech- nung vorhanden ist.

41 Für die gleiche Dienstleistung darf nur eine EO-Anmeldung

abgegeben werden, d.h. jeder besoldete Diensttag darf nur einmal bescheinigt werden. Selbst wenn die dienstleis- tende Person mehrere Arbeitgeber hat oder gleichzeitig selbständig und unselbständigerwerbend ist, dürfen nicht mehrere EO-Formulare für die gleichen Diensttage ausge- stellt werden (siehe Randziffer 70 bis 71). Es ist untersagt, EO-Anmeldungen zu kopieren.

42 Vor der Abgabe einer EO-Anmeldung hat sich der Rech-

nungsführer bzw. die Rechnungsführerin zu vergewissern, dass seit der Ausstellung der letzten EO-Anmeldung bei

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der dienstleistenden Person keine Mutation eingetreten ist. Muss eine neue EO-Anmeldung ausgestellt werden, so ist die unrichtige EO-Anmeldung zu vernichten.

43 Die EO-Anmeldung ist der dienstleistenden Person persön-

lich auszuhändigen und zwar:

44 – bei Dienstleistungen, die nicht länger als 30 Tage dau-

ern, unmittelbar vor der Entlassung (vorbehalten bleibt

Randziffer 49);

45 – bei Dienstleistungen, die länger als 30 Tage dauern, je-

weils nach Ablauf von 10 Tagen und anschliessend in der Regel auf Ende des Kalendermonats (vergleiche

Randziffer 48).

46 – beim Unterbruch zwischen zwei Ausbildungsdiensten

nach dem Einrücken in den weiteren Beförderungs- dienst. Die Diensttage während dem Unterbruch werden auf einem einzigen EO-Anmeldeformular bescheinigt.

47 Ist die persönliche Aushändigung nicht möglich, so ist die

EO-Anmeldung der dienstleistenden Person in einem ver- schlossenen Umschlag per Post zuzustellen.

48 Bei Militärdiensten, die länger als 30 Tage dauern (insbe-

sondere Rekruten-, Unteroffiziers- und Offiziersschulen so- wie Dienste am Stück), wird die EO-Anmeldung erstmals nach Ablauf von 10 Tagen und anschliessend jeweils auf Ende der Buchhaltungsperiode abgegeben. Enden die ers- ten 10 Tage nach Monatsmitte, so können die folgenden, noch auf den gleichen Monat entfallenden Soldtage und jene des nächsten Monats auf einer einzigen EO-Anmel- dung bescheinigt werden. Ebenso können bei Beendigung des Dienstes vor Monatsmitte die Soldtage des laufenden Monats und jene des Vormonats auf der gleichen EO-An- meldung bestätigt werden (vorbehalten bleibt Randziffer 49).

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49 Macht eine dienstleistende Person geltend, dass sie oder

ihre Angehörigen die Erwerbsausfallentschädigung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes schon vor Beendigung des Dienstes oder bei längeren Diensten vor Ende der Buchhaltungsperiode benötigen, so ist ihr nach jeweils

10 Tagen eine EO-Anmeldung auszustellen. Über solche

Fälle hat der Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin eine Kontrolle zu führen.

50 Die Bestimmung von Randziffer 49 findet keine Anwen-

dung für den Unterbruch zwischen zwei Ausbildungsdiens- ten.

51 Stellt der Rechnungsführer bzw. die Rechnungsführerin

fest, dass eine fehlerhafte Anmeldung ausgestellt wurde, muss eine neue EO-Anmeldung ausgestellt werden und die fehlerhafte ist zu vernichten. Kann die fehlerhafte EO- Anmeldung durch die Rechnungsführerin bzw. den Rech- nungsführer nicht vernichtet werden (weil diese der dienst- leistenden Person beispielsweise schon abgegeben wurde), ist es untersagt, eine neue EO-Anmeldung zu er- stellen (vergleiche Randziffer 54).

5. Verlust oder Nicht-Erhalten der EO-Anmeldung

52 Erklärt eine dienstleistende Person noch während des

Dienstes die EO-Anmeldung nicht erhalten oder verloren zu haben, so übergibt ihr der Rechnungsführer bzw. die Rechnungsführerin an Stelle einer neuen EO-Anmeldung eine Bescheinigung.

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53 Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten (die

Randziffern 16-39 gelten sinngemäss):

– AHV-Nummer – Grad, Name, Vorname – Genaue Wohnadresse – Dienstperiode (inkl. Urlaub und vereinzelte Diensttage) – Anzahl besoldete Diensttage – Code der Dienstleistung – Name, Vorname des Rechnungsführers oder der Rech- nungsführerin – Truppenstempel, Datum und Unterschrift des Rech- nungsführers oder der Rechnungsführerin

54 Gleich ist vorzugehen, wenn einer dienstleistenden Person

eine falsche oder fehlerhafte EO-Anmeldung abgegeben wurde und diese nicht mehr vernichtet werden kann.

55 Die dienstleistende Person hat die Bescheinigung ihrer

Ausgleichskasse einzusenden, welche auf einem besonde- ren Formular eine Ersatzanmeldung erstellt.

56 Erklärt eine Person erst nach Dienstende, dass ihr eine

falsche oder fehlerhafte EO-Anmeldung ausgestellt wurde, oder dass sie diese nicht erhalten oder verloren hat, so hat sie bei der zuständigen Ausgleichskasse eine Ersatzan- meldung zu verlangen.

57 Hat eine dienstleistende Person die EO-Anmeldung für be-

soldete Diensttag während des Unterbruches zwischen zwei Ausbildungsdiensten verloren, muss sie sich an die Logistikbasis der Armee wenden (Telefon-Nr. 0800 85 30 03).

58 Die Rechnungsführerin bzw. der Rechnungsführer darf

nach Beendigung des Dienstes der Truppe weder eine EO- Anmeldung noch eine Bescheinigung (siehe Randziffer 52ff.) ausstellen. Das gilt auch für einzelne dienstleistende Personen, die vorzeitig entlassen werden.

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6. Ergänzungsblätter zur EO-Anmeldung

59 Das Ergänzungsblatt 1 (Formular 318.740) ist von einer

dienstleistenden Person auszufüllen, die Kinderzulagen für Pflegekinder beansprucht, die sie unentgeltlich und dau- ernd zur Pflege aufgenommen hat oder für aussereheliche Kinder, für die sie Unterhaltsbeiträge leisten muss.

60 Das Ergänzungsblatt 2 (Formular 318.741) ist von einer

dienstleistenden Person auszufüllen, welche als Familien- glied in einem Landwirtschaftsbetrieb mitarbeitet und aus diesem Grund Anspruch auf die Betriebszulage erheben kann. Das Ergänzungsblatt 2 ist nur bei Diensten von min- destens 12 Tagen ohne Unterbruch abzugeben, weil die Zulage nur unter dieser Voraussetzung gewährt werden kann. Die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen sind auf dem Ergänzungsblatt näher umschrieben.

61 Das Ergänzungsblatt 4 ist an dienstleistende Personen

abzugeben, die für die Zeit zwischen zwei Ausbildungs- diensten Anspruch auf die EO-Entschädigung erheben (vgl. Anhang I).

62 Die dienstleistende Person kann die Ergänzungsblätter, mit

Ausnahme des Ergänzungsblattes 4 (siehe Randziffer 72), bei ihrem Arbeitgeber bzw. ihrer Arbeitgeberin oder ihrer Ausgleichskasse, bei welcher auch das Merkblatt über die Erwerbsausfallentschädigungen erhältlich ist, beziehen. Bei Bedarf kann der Rechnungsführer bzw. die Rech- nungsführerin Ergänzungs- und Merkblätter bei Gemeinde- zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse beziehen. Das Merkblatt und die Ergänzungsblätter können auch un- ter folgenden Internetadresse bezogen werden: www.ahv- iv.ch.

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7. Zulage für Betreuungskosten

63 Eine dienstleistende Person, die mit Kindern unter 16 Jah-

ren zusammenlebt, hat Anspruch auf eine Zulage für Be- treuungskosten, wenn die Dienstleistung mindestens 2 zu- sammenhängende Tage umfasst.

64 Die Zulage für Betreuungskosten ist von der dienstleisten-

den Person durch Einreichung eines ausgefüllten Anmel- deformulars (Formular 318.743) direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen.

65 In der Zeit zwischen zwei Ausbildungsdiensten besteht

kein Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten.

8. Informationen an die dienstleistende Person

66 Bei der Abgabe der EO-Anmeldung ist jede dienstleistende

Person darauf aufmerksam zu machen bzw. aufzufordern,

67 – zu prüfen, ob sie die richtige EO-Anmeldung erhalten

hat;

68 – zu prüfen, ob die in der EO-Anmeldung aufgeführte

Dienstperiode und die Anzahl der besoldeten Diensttage korrekt sind;

69 – den Abschnitt B der EO-Anmeldung unmittelbar nach der

Aushändigung auszufüllen und zu unterzeichnen, sowie die Anmeldungen sofort an die in den Hinweisen ange- gebene Stelle weiterzuleiten (Arbeitgeber oder Aus- gleichskasse);

70 – dass sie die EO-Anmeldung einem Arbeitgeber nach ih-

rer Wahl weiterleiten muss, wenn sie bei mehreren Ar- beitgebern erwerbstätig ist und bei den übrigen Arbeitge- bern eine Lohnbescheinigung zu verlangen hat, welche sie zusammen mit der EO-Anmeldung an die Aus- gleichskasse des gewählten Arbeitgebers weiterschickt;

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71 – dass, wenn sie gleichzeitig unselbständig und selbst-

ständigerwerbend ist, die EO-Anmeldung zusammen mit der Lohnbescheinigung des Arbeitgebers an die AHV- Ausgleichskasse weiterleitet, bei welcher sie die Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezahlen muss;

72 – dass, wenn sie Anspruch auf eine EO-Entschädigung

während des Unterbruchs zwischen zwei Ausbildungs- diensten erhebt, das ausgefüllte Ergänzungsblatt 4 zu- sammen mit der EO-Anmeldung sofort an die zuständige Ausgleichskasse weiterleitet;

73 – dass für die Weiterleitung mit der Post ein verschlosse-

ner Briefumschlag zu verwenden ist;

74 – dass sie selbst für die Weiterleitung verantwortlich ist

und die Folgen eines Verlustes oder einer Verzögerung zu tragen hat.

8.1 Während der Rekrutierung

75 Der Rechnungsführer bzw. die Rechnungsführerin hat die

EO-Anmeldung anlässlich der Rekrutierung des Stellungs- pflichtigen unter seiner/ihrer Anleitung ausfüllen zu lassen.

8.2 Während der Grundausbildung

(AGA/EGA/FGA/VBA) und übrigen Dienstleistungen

76 Jeder dienstleistenden Person ist bei der Abgabe der ers-

ten EO-Anmeldung das Merkblatt über die Erwerbsausfall- entschädigung auszuhändigen. Das Merkblatt kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, 3003 Bern, bezogen (Formular 6.01) oder im Internet unter www.ahv-iv.ch her- untergeladen werden. Der Rechnungsführer bzw. die Rechnungsführerin hat der dienstleistenden Person die Möglichkeit zu bieten, die erste EO-Anmeldung unter sei- ner/ihrer Anleitung auszufüllen.

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77 Der Rechnungsführer bzw. die Rechnungsführerin kann für

die Instruktion beim Bundesamt für Bauten und Logistik die „Anleitung für die Instruktion der dienstleistenden Person“ beziehen (Formular 318.704) oder im Internet unter www.bsv.admin.ch/vollzug herunterladen.

9. Auskünfte

78 Auskünfte erteilen die Ausgleichskassen (die Adressen be-

finden sich im Internet unter folgendem Link: www.ahv- iv.ch) und die Gemeindezweigstellen der kantonalen Aus- gleichskassen sowie das Bundesamt für Sozialversicherun- gen, 3003 Bern.

10. Schlussbestimmungen

79 Diese Weisungen treten am 1. Juni 2026 Kraft. Sie erset-

zen die ab 1. Januar 2026 gültig gewesenen Weisungen.

Bundesamt für Sozialversicherungen

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Anhang I

Anspruch auf eine EO-Entschädigung bei Unterbruch zwischen zwei Ausbildungsdiensten

Anspruch auf eine EO-Entschädigung bei Unterbruch zwischen zwei Ausbildungsdiensten haben dienstleistende Personen, die während dem Unterbruch erwerbslos sind; als erwerbslos gelten Dienstleis- tende,

  • deren Arbeits- oder Lehrverhältnis vor Beginn respektive während des ersten Dienstes beendet wurde oder

  • die arbeitslos sind und bis vor dem ersten Dienst ein Arbeitslosen- taggeld bezogen haben oder

  • die während dem Unterbruch einer Erwerbstätigkeit nachgegan- gen sind und durchschnittlich pro Woche weniger als 345.00 Franken (brutto) verdient haben. Das trifft auf diejenigen Dienstleistenden zu, die auf dem Ergän- zungsblatt 4 einer der folgenden Punkte angekreuzt haben:

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1.1 Waren Sie in den 12 Monaten vor dem letzten Militärdienst während mindestens 4 Wochen erwerbstätig als:

a) Arbeitnehmer(in)? Besteht das Arbeitsverhältnis weiter? ja nein Datum der Beendigung: ……….……………….

b) Selbständigerwerbende(r)?

1.2 Waren Sie in den 12 Monaten vor dem letzten Militärdienst:

a) Lehrling? Lehrende: …………………………….

b) arbeitslos und bezogen ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung? nein ja, bis wann:……..........

2. Ich bin während dem Unterbruch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Ich bin während dem Unterbruch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. *

An welchen Tagen haben Sie gearbeitet?

Monat ……………………. (zutreffende Tage ankreuzen)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

Monat ……………………. (zutreffende Tage ankreuzen)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

Sie waren dabei beschäftigt im Name und Adresse Monatslohn Fr. (ohne Naturallohn): Fr. des Arbeitgebers: Stundenlohn bei Arbeitsstun- ………………………………………. den: Fr. ……………………………………….

………………………………………. anders entlöhnt: Fr.

*Wenn der erzielte Lohn im Durchschnitt tiefer als 345.00 Franken pro Woche ist, hat die dienstleistende Person einen Anspruch auf die EO-Entschädigung. D.h. in diesem Fall darf ihr eine EO-Anmeldung abgegeben werden.

EDI BSV | Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die Rechnungsführer und Rechnungsführerinnen der Armee betreffend die Bescheinigung der Diensttage gemäss

Kein Anspruch auf eine EO-Entschädigung bei Unterbruch zwi- schen zwei Ausbildungsdiensten

Keinen Anspruch auf eine EO-Entschädigung für die Zeit zwischen zwei Ausbildungsdiensten haben dienstleistende Personen, die während dem Unterbruch zwischen den beiden Diensten

  • in einem Arbeitsverhältnis stehen oder

  • beim Einrücken AHV-rechtlich als Selbständigerwerbende oder

  • als Nichterwerbstätige gelten oder

  • arbeitslos sind und kein Arbeitslosentaggeld bezogen haben oder

  • einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und durchschnittlich pro Woche mehr als 345.00 Franken (brutto) verdient haben. In diesen Fällen darf der Dienst leistenden Person keine EO-Anmel- dung abgegeben werden. Dies ist der Fall, wenn sie einer der fol- genden Punkte angekreuzt hat:

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1.1 Waren Sie in den 12 Monaten vor dem letzten Militärdienst während mindestens 4 Wochen erwerbstätig als:

a) Arbeitnehmer(in)? Besteht das Arbeitsverhältnis weiter? ja nein Datum der Beendigung: ……….……………….

b) Selbständigerwerbende(r)?

1.2 Waren Sie in den 12 Monaten vor dem letzten Militärdienst:

a) Lehrling? Lehrende: …………………………….

b) arbeitslos und bezogen ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung? nein ja, bis wann:……..........

2. Ich bin während dem Unterbruch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Ich bin während dem Unterbruch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. *

An welchen Tagen haben Sie gearbeitet?

Monat ……………………. (zutreffende Tage ankreuzen)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

Monat ……………………. (zutreffende Tage ankreuzen)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

Sie waren dabei beschäftigt im Name und Adresse Monatslohn Fr. (ohne Naturallohn): Fr. des Arbeitgebers: Stundenlohn bei Arbeitsstun- ………………………………………. den: Fr. ……………………………………….

………………………………………. anders entlöhnt: Fr.

*Wenn der erzielte Lohn im Durchschnitt höher als 345.00 Franken pro Woche ist, hat die dienstleistende Person keinen Anspruch auf die EO-Entschädigung. D.h. in diesem Fall darf ihr keine EO-Anmeldung abgegeben werden.

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Weisungen des BSV an die Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer der Armee betreffend die Bescheinigung der Diensttage gemäss EO; gültig ab 01.06.2026 | Lexipedia | Lexipedia