24.4.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 106/5
BESCHLUSS Nr. A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
(2010/C 106/02)
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER dem Staat handelt, in dem der Selbständige normaler SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — weise seine Tätigkeit ausübt.
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. (3) Für die Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 dieser Ver 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ordnung ist erste ausschlaggebende Voraussetzung, dass 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen eine arbeitsrechtliche Bindung zwischen dem Arbeitgeber Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwal und dem von diesem eingestellten Arbeitnehmer vorliegt. tungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die (4) Der Schutz des Arbeitnehmers und die Rechtssicherheit, Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die die der Arbeitnehmer und der Träger, bei dem er ver Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2), sichert ist, beanspruchen können, machen es notwendig, dass alle Garantien zur Aufrechterhaltung der arbeits rechtlichen Bindung für die Dauer der Entsendung gege gestützt auf Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, ben werden.
gestützt auf die Artikel 5, 6 und 14 bis 21 der Verordnung (EG) (5) Als zweite ausschlaggebende Voraussetzung für die An Nr. 987/2009, wendung des Artikels 12 Absatz 1 dieser Verordnung muss eine Bindung zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, bestehen. Die in Erwägung nachstehender Gründe: Möglichkeit der Entsendung muss daher auf Unterneh men beschränkt sein, die ihre Tätigkeit normalerweise im Gebiet des Mitgliedstaats ausüben, dessen Rechtsvor schriften der entsandte Arbeitnehmer weiterhin unter (1) Mit Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, der liegt. Es wird davon ausgegangen, dass dies nur für die eine Ausnahme von der in Artikel 11 Absatz 3 Buch Unternehmen gilt, die gewöhnlich nennenswerte Tätig stabe a dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Rege keiten im Mitgliedstaat ihres Sitzes verrichten. lung vorsieht, soll insbesondere zweierlei gefördert wer den: einerseits der freie Dienstleistungsverkehr zugunsten der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaa ten als denjenigen entsenden, in dem sie ihren Sitz ha (6) Unbeschadet der Einzelfallbewertung sollten Regelzeit ben; andererseits die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, sich räume für Beschäftigte und Selbständige festgelegt wer in andere Mitgliedstaaten zu begeben. Die Bestimmungen den. zielen somit darauf ab, die Hindernisse, die der Freizügig keit der Arbeitnehmer im Wege stehen, zu beseitigen und gleichzeitig die gegenseitige wirtschaftliche Verflechtung zu fördern, indem insbesondere für Arbeitnehmer und (7) Die Garantien im Hinblick auf den Erhalt der arbeits Unternehmen ein erhöhter Verwaltungsaufwand vermie rechtlichen Bindung sind nicht mehr gegeben, wenn den wird. der entsandte Arbeitnehmer einem dritten Unternehmen zur Verfügung gestellt wird.
(2) Diese Vorschriften sollen somit Arbeitnehmern, Arbeit gebern und Trägern der sozialen Sicherheit den sich aus (8) Während der gesamten Entsendung müssen alle notwen der allgemeinen Regelung des Artikels 11 Absatz 3 Buch digen Kontrollen, insbesondere hinsichtlich Entrichtung stabe a dieser Verordnung ergebenden Verwaltungsauf der Beiträge und Aufrechterhaltung der arbeitsrechtlichen wand dann ersparen, wenn es sich um eine kurze Er Bindung, erfolgen können, um eine missbräuchliche Nut werbstätigkeitszeit in einem anderen Mitgliedstaat als zung der oben genannten Vorschriften zu verhindern, und um sicherzustellen, dass die zuständigen Verwal (1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. tungsstellen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechend (2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1. informiert werden.
C 106/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union 24.4.2010
(9) Insbesondere müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ord als erfüllt zu betrachten. Bei kürzeren Zeiträumen erfolgt die nungsgemäß über die Voraussetzungen für die weitere Bewertung von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller üb Unterstellung des entsandten Arbeitnehmers unter die rigen Faktoren. Rechtsvorschriften des Landes, aus dem die Entsendung erfolgt, unterrichtet werden. Um erforderlichenfalls oder im Zweifelsfall festzustellen, ob ein Arbeitgeber gewöhnlich eine nennenswerte Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats verrichtet, in dem er niedergelassen (10) Die Bewertung und die Kontrolle der Situation der Un ternehmen und der Arbeitnehmer sollte von den zustän ist, muss der zuständige Träger dieses Staates in einer Ge digen Trägern so vorgenommen werden, dass dies nicht samtschau sämtliche Tätigkeiten dieses Arbeitgebers würdi zu einer Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsver gen. Zu berücksichtigen sind dabei u. a. der Ort, an dem das kehrs oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer führt. Unternehmen seinen Sitz und seine Verwaltung hat, die Zahl der im Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte bzw. in dem ande ren Mitgliedstaat in der Verwaltung Beschäftigten, der Ort, an dem die entsandten Arbeitnehmer eingestellt werden, der (11) Der in Artikel 10 des EG-Vertrags festgelegte Grundsatz Ort, an dem der Großteil der Verträge mit den Kunden der vertrauensvollen Zusammenarbeit bedeutet für die geschlossen wird, das Recht, dem die Verträge unterliegen, zuständigen Träger zahlreiche Verpflichtungen bei der die das Unternehmen mit seinen Arbeitnehmern bzw. mit Anwendung des Artikels 12 dieser Verordnung. seinen Kunden schließt, der während eines hinreichend cha rakteristischen Zeitraums im jeweiligen Mitgliedstaat erzielte Umsatz sowie die Zahl der im entsendenden Staat geschlos senen Verträge. Diese Aufstellung ist nicht erschöpfend, da In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 die Auswahl der Kriterien vom jeweiligen Einzelfall abhängt, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedin und auch die Art der Tätigkeit, die das Unternehmen im gungen — Staat der Niederlassung ausübt, zu berücksichtigen ist.
BESCHLIESST: 2. Bei der Anwendung von Artikel 14 Absatz 3 der Verord nung (EG) Nr. 987/2009 wird die Erfüllung der Anforderun gen in dem Mitgliedstaat, in dem die Person ansässig ist, unter anderem danach bewertet, ob die Person Büroräume 1. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt unterhält, Steuern zahlt, einen Gewerbeausweis und eine für einen Arbeitnehmer, der aufgrund einer Beschäftigung bei Umsatzsteuernummer nachweist oder bei der Handelskam einem Arbeitgeber den Rechtsvorschriften eines Mitglied mer oder in einem Berufsverband eingetragen ist. Übt eine staats (Entsendestaat) unterliegt und von diesem Arbeitgeber Person ihre Tätigkeit seit mindestens zwei Monaten aus, zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in einen kann dies als Erfüllung der Forderung betrachtet werden, anderen Mitgliedstaat (Beschäftigungsstaat) entsandt wird. die durch die Formulierung „bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will“ zum Ausdruck gebracht Es ist davon auszugehen, dass eine Arbeit für Rechnung des wird. Bei kürzeren Zeiträumen erfolgt die Bewertung von Fall Arbeitgebers des Entsendestaats ausgeführt wird, wenn fest zu Fall unter Berücksichtigung aller übrigen Faktoren. steht, dass diese Arbeit für diesen Arbeitgeber ausgeführt wird und dass eine arbeitsrechtliche Bindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, der ihn entsandt hat, 3. a) Im Rahmen der in Nummer 1 dieses Beschlusses vorgese fortbesteht. henen Bestimmungen gilt Artikel 12 Absatz 1 der Ver ordnung (EG) Nr. 883/2004 weiterhin für die Entsendung von Arbeitnehmern, wenn der von einem Unternehmen des Entsendestaats zu einem Unternehmen des Beschäfti Zur Feststellung, ob eine solche arbeitsrechtliche Bindung gungsstaats entsandte Arbeitnehmer ebenfalls zu einem weiter besteht, somit für die Frage, ob der Arbeitnehmer oder mehreren anderen Unternehmen dieses Beschäfti weiterhin dem Arbeitgeber untersteht, der ihn entsandt hat, gungsstaats entsandt wird, sofern dieser Arbeitnehmer ist ein Bündel von Merkmalen zu berücksichtigen, insbeson seine Tätigkeit weiterhin für Rechnung des Unternehmens dere die Verantwortung für Anwerbung, Arbeitsvertrag, Ent ausübt, das ihn entsandt hat. Dies kann insbesondere der lohnung (unbeschadet etwaiger Vereinbarungen zwischen Fall sein, wenn der Arbeitnehmer von dem Unternehmen dem Arbeitgeber im Entsendestaat und dem Unternehmen in einen anderen Mitgliedstaat entsandt worden ist, um im Beschäftigungsstaat über die Entlohnung der Arbeitneh dort eine Arbeit nacheinander oder gleichzeitig in zwei mer), Entlassung sowie die Entscheidungsgewalt über die Art oder mehr in demselben Mitgliedstaat gelegenen Unter der Arbeit. nehmen zu verrichten. Maßgeblich ist dabei, ob die Arbeit weiterhin für Rechnung des entsendenden Unternehmens verrichtet wird. Bei der Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Verord nung (EG) Nr. 987/2009 kann die Tatsache, dass die betref fende Person seit mindestens einem Monat unter die Rechts Unmittelbar aufeinanderfolgende Entsendungen in ver vorschriften des Mitgliedstaats fällt, in dem der Arbeitgeber schiedene Mitgliedstaaten führen in jedem Fall zu einer seinen Sitz hat, als Orientierung herangezogen werden, um neuen Entsendung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der die Forderung „unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung“ Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
24.4.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 106/7
b) Eine zeitweise Unterbrechung der Tätigkeiten des Arbeit seine Rechtsvorschriften fällt. Der Betreffende ist somit nehmers bei dem Unternehmen des Beschäftigungsstaats davon zu unterrichten, dass während der gesamten Zeit gilt unabhängig von der Begründung (Urlaub, Krankheit, der vorübergehenden Tätigkeit im Tätigkeitsstaat Kontrol Fortbildung im entsendenden Unternehmen usw.) nicht len durchgeführt werden können, um zu prüfen, ob die als Unterbrechung der Entsendezeit im Sinne von Voraussetzungen für seine Tätigkeit unverändert sind. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese Kontrollen können sich insbesondere auf die Ent richtung der Beiträge und die Beibehaltung der Infrastruk tur erstrecken, die im Staat, in dem er niedergelassen ist, für die Fortführung seiner Tätigkeit erforderlich ist. c) Ist die Entsendung eines Arbeitnehmers abgelaufen, kann eine weitere Entsendung für denselben Arbeitnehmer, die selben Unternehmen und denselben Mitgliedstaat erst nach Ablauf von mindestens zwei Monaten nach Ende b) Ferner unterrichten der entsandte Arbeitnehmer sowie des vorangehenden Entsendezeitraums zugelassen werden. dessen Arbeitgeber den zuständigen Träger des Entsende Unter besonderen Gegebenheiten kann allerdings von die staats von allen im Laufe der Entsendung eingetretenen sem Grundsatz abgewichen werden. Änderungen, insbesondere
4. Der Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 — wenn die beantragte Entsendung tatsächlich nicht er gilt insbesondere dann nicht oder nicht mehr, wenn: folgt ist,
a) das Unternehmen, zu dem der Arbeitnehmer entsandt ist, — wenn die Tätigkeit in einem anderen als dem in Num diesen Arbeitnehmer einem anderen Unternehmen in mer 3 Buchstabe b dieses Beschlusses genannten Fall dem Mitgliedstaat, in dem es gelegen ist, überlässt; unterbrochen wird,
b) der in einen Mitgliedstaat entsandte Arbeitnehmer einem Unternehmen überlassen wird, das in einem anderen Mit — wenn der entsandte Arbeitnehmer von seinem Arbeit gliedstaat gelegen ist; geber zu einem anderen Unternehmen im Entsende staat versetzt worden ist, insbesondere bei Fusion oder Übertragung eines Unternehmens.
c) der Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat angeworben wird, um von einem in einem zweiten Mitgliedstaat gele genen Unternehmen zu einem Unternehmen in einem c) Der zuständige Träger des Entsendestaats erteilt dem Trä dritten Mitgliedstaat entsandt zu werden. ger des Beschäftigungsstaats gegebenenfalls auf dessen Anfrage die unter Buchstabe b erwähnten Auskünfte.
5. a) Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechts
vorschriften in den in diesem Beschluss vorgesehenen d) Die zuständigen Träger des Entsendestaats und des Be Fällen für den Arbeitnehmer aufgrund des Artikels 12 schäftigungsstaats wirken bei der Durchführung der Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 maßgebend oben genannten Kontrollen und auch dann zusammen, bleiben, unterrichtet den betreffenden Arbeitgeber und wenn ein Zweifel an der Anwendbarkeit des Artikels 12 Arbeitnehmer ordnungsgemäß über die Voraussetzungen, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 besteht. unter denen der Arbeitnehmer weiterhin unter seine Rechtsvorschriften fällt. Der Arbeitgeber ist somit davon zu unterrichten, dass während der gesamten Zeit der Entsendung Kontrollen durchgeführt werden können, 6. Die zuständigen Träger bewerten und kontrollieren die unter um zu prüfen, ob die Entsendung nicht beendet worden Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallenden ist. Diese Kontrollen können sich insbesondere auf die Situationen und gewährleisten gegenüber den betreffenden Entrichtung der Beiträge und die Aufrechterhaltung der Arbeitgebern und Arbeitnehmern, dass dadurch der freie arbeitsrechtlichen Bindung erstrecken. Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit der Arbeitneh mer nicht beeinträchtigt werden. Vor allem müssen die Kri terien, die herangezogen werden, um zu bewerten, ob ein Arbeitgeber seine Geschäftstätigkeit gewöhnlich in einem Der zuständige Träger des Staats der Niederlassung, des Mitgliedstaat ausübt, ob eine arbeitsrechtliche Bindung zwi sen Rechtsvorschriften für den Selbständigen aufgrund schen einem Unternehmen und einem Arbeitnehmer besteht des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. oder ob ein Selbständiger die für die Ausübung seiner Tätig 883/2004 in den in diesem Beschluss vorgesehenen Fäl keit in einem Staat erforderliche Infrastruktur aufrechterhält, len maßgebend bleiben, unterrichtet ihn ordnungsgemäß in gleichen oder ähnlichen Situationen konsequent und in über die Voraussetzungen, unter denen er weiterhin unter gleicher Weise angewendet werden.
C 106/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union 24.4.2010
7. Die Verwaltungskommission fördert die Zusammenarbeit einer vorübergehenden selbstständigen Tätigkeit außerhalb zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im des Staates der Niederlassung. Hinblick auf die Anwendung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und sie erleichtert die Bearbeitung und den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewähr 8. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union ten Verfahren im Zusammenhang mit der Festlegung und veröffentlicht. Er gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens Einstufung der Kriterien zur Bewertung der Situationen von der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Unternehmen und Arbeitnehmern sowie im Zusammenhang mit den festgelegten Kontrollmaßnahmen. Zu diesem Zweck erarbeitet sie nach und nach für Verwaltungen, Unternehmen und Arbeitnehmer einen Leitfaden mit bewährten Verfahren Die Vorsitzende der Verwaltungskommission für die Entsendung von Arbeitnehmern bzw. die Ausübung Gabriela PIKOROVÁ