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8.6.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 149/3

BESCHLUSS Nr. A3 vom 17. Dezember 2009 über die Zusammenrechnung ununterbrochener Entsendezeiten, die gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zurückgelegt wurden (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

(2010/C 149/04)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER (3) Maßgeblich für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — der genannten Verordnung ist, dass zwischen dem/der Arbeitgeber/in und der beschäftigten Person eine direkte Beziehung besteht und der/die Arbeitgeber/in Verbindun­ gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. gen zu dem Mitgliedstaat hat, in dem er/sie niedergelas­ 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom sen ist. Maßgeblich für die Anwendung von Artikel 12 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Absatz 2 der Verordnung ist, dass die Person üblicher­ Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwal­ weise eine ähnliche nennenswerte Tätigkeit in dem Mit­ tungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der gliedstaat ausübt, in dem sie ansässig ist. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra­ tes (2) ergeben, (4) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 darf die voraussichtliche Dauer der Entsendung zwölf Monate nicht überschreiten; liegen nicht vorhersehbare Gründe gestützt auf Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, vor, kann eine Verlängerung um bis zu zwölf weitere Monate genehmigt werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 darf die voraussichtliche Dauer der gestützt auf die Artikel 5 und 14 bis 21 der Verordnung (EG) Entsendung insgesamt vierundzwanzig Monate nicht Nr. 987/2009, überschreiten.

in Erwägung nachstehender Gründe: (5) Jede Verlängerung des ununterbrochenen Entsendezeit­ raums, die über die in den Verordnungen festgelegte Höchstdauer hinausgeht, bedarf einer Vereinbarung ge­ (1) Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff mäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. „Entsendung“ jeden von einer selbstständig oder unselbst­ 1408/71 bzw. Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. ständig erwerbstätigen Person absolvierten Zeitraum, in 883/2004. dem diese ihre Tätigkeit in einem anderen als dem zu­ ständigen Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen der Artikel 14 Absatz 1, 14a Absatz 1, 14b Absatz 1 oder 14b Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (3) bzw. des Artikels 12 Absatz 1 oder 2 der Ver­ (6) Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält keine expli­ ordnung (EG) Nr. 883/2004 ausübt. zite Übergangsbestimmung für die Zusammenrechnung von nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EG) Nr. 883/2004 absolvierten Entsendezeiten. Absicht des Gesetzgebers war es, die mögliche voraussichtliche (2) Mit Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, der Höchstdauer der Entsendung von zwölf Monaten auf eine Ausnahme von der in Artikel 11 Absatz 3 vierundzwanzig Monate zu verlängern. Die Verfahren Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten allgemeinen und anderen Bedingungen für die Entsendung haben Regel vorsieht, soll insbesondere zweierlei gefördert wer­ sich nicht wesentlich geändert. den: einerseits die Dienstleistungsfreiheit für Arbeitgeber/ innen, die Arbeitnehmer/innen in andere Mitgliedstaaten als denjenigen entsenden, in dem sie ihren Sitz haben; andererseits die Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen in den Mitgliedstaaten. Die Bestimmungen zielen somit da­ (7) Im Hinblick auf die rechtliche Kontinuität zwischen den rauf ab, die Hindernisse, die der Arbeitnehmerfreizügig­ alten und neuen Verordnungen und die einheitliche An­ keit im Wege stehen, zu beseitigen und gleichzeitig die wendung der Entsendevorschriften während des Über­ gegenseitige wirtschaftliche Verflechtung zu fördern, gangs von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf die ohne dabei den Verwaltungsaufwand für Arbeitnehmer/ Verordnung (EG) Nr. 883/2004, innen und Unternehmen zu erhöhen.

(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. (2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1. gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) (3) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Nr. 883/2004 —

C 149/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union 8.6.2010

BESCHLIESST:

1. Bei der Berechnung des ununterbrochenen Entsendezeitraums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden sämtliche nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 absolvierten Entsendezeiten berücksichtigt, so dass die Gesamtdauer der ununterbrochenen, gemäß beiden Verordnungen absolvierten Entsendezeit vierundzwanzig Monate nicht überschreiten kann.

2. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

Die Vorsitzende der Verwaltungskommission Lena MALMBERG