8.6.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 149/5
BESCHLUSS Nr. H5 vom 18. März 2010 über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
(2010/C 149/05)
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER (5) Der Feststellung der Identität von Personen kommt für SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — die Durchführung der Verordnungen grundlegende Be deutung zu, sowohl in Bezug auf die Auffindung von Personen in der Datenbank eines Trägers als auch in gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. Bezug auf die Sicherstellung der Richtigkeit der Angaben 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom von Personen zu ihrer Identität. 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwal tungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der (6) In Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. heißt es, dass die Mitgliedstaaten bei der Erhebung, Über 987/2009 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates erge mittlung oder Verarbeitung personenbezogener Daten ben, nach ihren Rechtsvorschriften zur Durchführung der Grundverordnung gewährleisten, dass die betreffenden Personen in der Lage sind, ihre Rechte in Bezug auf gestützt auf Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, den Schutz personenbezogener Daten unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natür licher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 20, 52 und 87 Absatz 3 der Daten und zum freien Datenverkehr umfassend wahr Verordnung (EG) Nr. 987/2009, zunehmen.
in Erwägung nachstehender Gründe: (7) Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 erlaubt es dem zuständigen Träger, bei entsprechenden Zweifeln den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts um (1) Die zuständigen Behörden und Träger sind nach eine Überprüfung der Angaben der betroffenen Person Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Zu oder der Gültigkeit eines Dokuments zu bitten. sammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße An wendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
(8) Zu einer wirksamen Zusammenarbeit bei der Bekämp fung von Betrug und Fehlern gehört es, auf den Verfah (2) Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Maß ren zur Bereitstellung von Informationen über Änderun nahmen zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern und gen hinsichtlich der anwendbaren Rechtsvorschriften und den Zweigen der sozialen Sicherheit im Sinne von auf den Artikeln 20 und 52 der Verordnung (EG) Nr. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; 987/2009 aufzubauen. sie sollen gewährleisten, dass Beiträge im richtigen Mit gliedstaat gezahlt und Leistungen nicht zu Unrecht ge währt oder in betrügerischer Weise erlangt werden. In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Ver ordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingun- (3) Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern gen — sind Bestandteil der ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
(4) Eine engere und wirksamere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Trägern ist für die Be Allgemeines kämpfung von Betrug und Fehlern ausgesprochen wich tig. (1) Um eine ordnungsgemäße Durchführung der Verordnun gen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zu gewähr (1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. leisten, arbeiten die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten (2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1. bei der Bekämpfung von Betrug und Fehlern zusammen.
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(2) Die Verwaltungskommission diskutiert einmal jährlich sonen in grenzüberschreitenden Fällen, um sicherzustellen, über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Betrug dass derartige Verfahren im Rahmen des Möglichen dem und Fehlern. Diese Diskussion basiert auf der freiwilligen Be entsprechen, was auf diesem Gebiet als optimal gilt. Eine richterstattung der Mitgliedstaaten über ihre Erfahrungen und Aufzählung der bekannten optimalen Verfahren findet sich Fortschritte auf diesem Gebiet. Empfehlungen für den Inhalt in Anhang 2; der Berichte finden sich in Anhang 1. c) Auskunftsersuchen von Trägern oder zuständigen Behörden, (3) Die Mitgliedstaaten benennen eine Kontaktstelle, die für die sich auf die Meldung von Todesfällen beziehen, werden Betrug und Fehler zuständig ist und der die zuständigen Behör vom Empfänger so rasch wie möglich bearbeitet. den oder Träger entweder über Betrugs- und Missbrauchsgefah ren oder über systematische Probleme, die zu Verzögerungen und Fehlern führen, berichten können. Diese Kontaktstelle wird Auskunftsersuchen in eine Liste aufgenommen, die das Sekretariat der Verwaltungs (6) Unter Berücksichtigung ihrer Pflicht, im Einklang mit den kommission veröffentlicht. Unionsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und über den freien Fehler Datenverkehr zu handeln, sorgen die zuständigen Behörden und Träger für eine gute Zusammenarbeit, wenn sie Auskunftsersu (4) Um die Gefahr von Fehlern einzudämmen, ergreifen die chen aus anderen Mitgliedstaaten erhalten, deren Zweck die zuständigen Behörden und Träger Maßnahmen, die eine recht Bekämpfung von Betrug und die Gewährleistung der ordnungs zeitige und ordnungsgemäße Bereitstellung von Informationen gemäßen Durchführung der Verordnungen ist. Bevor sie ein sicherstellen, insbesondere bei der Nutzung des Systems für den solches Ersuchen unter Berufung auf Datenschutzgründe ableh elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten. Im Hin nen, nehmen sie eine eingehende Prüfung der Rechtslage vor. blick darauf sollten die zuständigen Behörden und Träger (7) Wird ein Auskunftsersuchen, das die Bekämpfung von a) sicherstellen, dass Informationen, die elektronisch durch Betrug und Fehlern bezweckt und das sich auf Daten im Zu standardisierte elektronische Dokumente an Behörden oder sammenhang mit den Koordinierungsverordnungen bezieht, Träger anderer Mitgliedstaaten übermittelt werden, einem nicht direkt von einem Träger oder einer zuständigen Behörde Verfahren der Qualitätskontrolle unterzogen werden, und bearbeitet, so hilft der Träger oder die zuständige Behörde dem zwar insbesondere in Bezug auf die Identität der betroffenen Träger oder der Behörde, der/die um Auskunft ersucht hat, bei Person und die PIN-Nummer; der Ermittlung eines Dritten, der die gewünschten Auskünfte geben kann, und leistet Hilfe bei den Verhandlungen mit diesem Dritten. b) dem Fachausschuss und der Verwaltungskommission über etwaige systematische Probleme berichten, die beim Aus tausch von Informationen für die Zwecke der Verordnungen Überprüfungsklausel zu Verzögerungen oder Fehlern führen. (8) Dieser Beschluss wird spätestens bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach seinem Inkrafttreten überprüft. Meldung von Todesfällen (5) Hinsichtlich der Meldung von Todesfällen (9) Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach seinem Inkrafttreten. a) geben die Mitgliedstaaten über die Verwaltungskommission sämtliche innovativen Verfahren weiter, die sie auf diesem Gebiet eingeführt haben, oder sie berichten über etwaige Schwierigkeiten bei der Sicherstellung der entsprechenden Zusammenarbeit;
b) überprüfen die Mitgliedstaaten ihre Verfahren in Bezug auf Der Vorsitzende der Verwaltungskommission die Bekämpfung der Nichtmeldung des Versterbens von Per José Maria MARCO GARCÍA
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ANHANG 1
Themen, auf die in den Jahresberichten der Mitgliedstaaten über Betrug und Fehler unter anderem eingegangen werden sollte
1. Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern, die während des Jahres in Anwendungsfällen der Verordnungen ergriffen wurden;
2. Spezielle Probleme bei der Durchführung der Koordinierungsvorschriften, die zumindest eine Gefahr von Betrug und Fehlern begründen könnten;
3. Mit anderen EU-Mitgliedstaaten geschlossene Abkommen und bilaterale Kooperationsvereinbarungen zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern;
4. Auf dem Gebiet der Sachleistungen: Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung der Koordinierungsvorschriften durch Träger und Leistungserbringer sowie Maßnahmen zur Information der Bürger.
ANHANG 2
Optimale Verfahren hinsichtlich der Bekämpfung der Nichtmeldung des Versterbens von Personen in grenzüberschreitenden Fällen (1)
Einrichtung eines Systems für die direkte Meldung von Todesfällen durch den Aufnahmestaat Daten-Matching Beantragung einer Verwaltungsprüfung beim Aufnahmestaat Zugang zu den Berichten der anderen Träger des Gesundheitswesens über Todesfälle Lebensbescheinigungen Unmittelbare persönliche Anwesenheit im Aufnahmestaat
(1) Eine vollständigere Darstellung dieser optimalen Verfahren findet sich in Abschnitt 9.2 des Berichts der Ad-hoc-Follow-up-Gruppe der Verwaltungskommission zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern vom 16. November 2009, veröffentlicht als CASSTM-Aufzeichnung 560/09.