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Aufhebung der Meldung der EL-Fälle ohne Anspruch auf eine Rente (Art. 32a ELV; SR 831.301) an das Rentenregister per 31.12.2018

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherung BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards MASS

eGov-Mitteilung Nr. 036 vom 03.09.2018 Geht an:  Kantonale AHV-Ausgleichskassen  EL-Durchführungsstellen

Betreff: Aufhebung der Meldungen der EL-Fälle ohne Anspruch auf eine Rente (Art. 32a ELV)

Aufhebung der Meldung der EL-Fälle ohne Anspruch auf eine Rente (Art. 32a ELV; SR 831.301) an das Ren- tenregister per 31.12.2018 Gemäss Art. 32a ELV führt die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) ein Register über alle Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL), die keine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beziehen. Diese Fälle wurden bisher im Rentenregister separat erfasst. Mit der Betriebsaufnahme des nationalen EL-Registers im Januar 2018 ist daher die gesonderte Erfassung dieser Fälle im Rentenre- gister überflüssig, da im EL-Register der Gesamtbestand der jährlichen EL (inklusive EL-Fälle ohne Renten) abgebildet wird. Die Meldung dieser Fälle an das Rentenregister entfällt daher spätestens per 01. Januar 2019.

Für die Ausserbetriebnahme der technischen Einrichtung (Datenaustausch und Datenhaltung Renten- register) werden folgende Bestimmungen in den Wegleitungen und Weisungen vom BSV per

31.12.2018 ersatzlos gestrichen:

 WEL: Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Anhang 15, Ziffer 1.2  TW: Technische Weisungen für den Datenaustausch mit der ZAS im EDV-Verfahren, Kapitel 10.3  TW XML: Technische Weisungen für den Datenaustausch in XML mit der ZAS, Kapitel 10.4

Der Datenaustausch und die Datenhaltung im Rentenregister werden per 31.12.2018 wie folgt ausser Betrieb genommen:

Datenaustausch  Ab sofort bzw. spätestens per 31.12.2018 sind die Zugangs- und Abgangs- meldungen an das Rentenregister (Code Anwendungsgebiet 63 und 64 ge- mäss TW XML) durch die Durchführungsstellen einzustellen. Ab dem

01.01.2019 werden vom Rentenregister keine Meldungen mit den Codes

Anwendungsgebiet 63 und 64 mehr verarbeitet. Datenhaltung  Jeder Fall, welcher vor dem 01.01.2018 als Zugang gemeldet wurde, wird im Renten- unabhängig von einer allfälligen im 2018 gemeldeten Abgangsmeldung im register Rentenregister per 31.12.2017 automatisch durch die ZAS beendet. Diese Fälle bleiben im Rentenregister mit Anspruchsende 12.2017 bestehen.  Jeder Fall, welcher nach dem 01.01.2018 als Zugang gemeldet wurde, wird aus dem Rentenregister gelöscht.  Im Rahmen dieser Ausserbetriebnahme besteht für die Durchführungsstel- len keine Abgangs-Meldepflicht.

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern www.bsv.admin.ch

Bei organisatorischen Fragen wenden Sie sich bitte an die Projektführung EL-Register elreg@bsv.admin.ch.

Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an die Betriebsorganisation Rentenregister bei der ZAS registre@zas.admin.ch.

Wir danken Ihnen für Ihre Kenntnisnahme und die Umsetzung in Ihrer Durchführungsstelle.

Der Bereich MASS/SID

Für anderweitige Fragen wenden Sie sich an egov@bsv.admin.ch

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