Aufhebung der Meldung der EL-Fälle ohne Anspruch auf eine Rente (Art. 32a ELV; SR 831.301) an das Rentenregister per 31.12.2018
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherung BSV Mathematik, Analysen, Statistik und Standards MASS
eGov-Mitteilung Nr. 036 vom 03.09.2018 Geht an: Kantonale AHV-Ausgleichskassen EL-Durchführungsstellen
Betreff: Aufhebung der Meldungen der EL-Fälle ohne Anspruch auf eine Rente (Art. 32a ELV)
Aufhebung der Meldung der EL-Fälle ohne Anspruch auf eine Rente (Art. 32a ELV; SR 831.301) an das Ren- tenregister per 31.12.2018 Gemäss Art. 32a ELV führt die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) ein Register über alle Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL), die keine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beziehen. Diese Fälle wurden bisher im Rentenregister separat erfasst. Mit der Betriebsaufnahme des nationalen EL-Registers im Januar 2018 ist daher die gesonderte Erfassung dieser Fälle im Rentenre- gister überflüssig, da im EL-Register der Gesamtbestand der jährlichen EL (inklusive EL-Fälle ohne Renten) abgebildet wird. Die Meldung dieser Fälle an das Rentenregister entfällt daher spätestens per 01. Januar 2019.
Für die Ausserbetriebnahme der technischen Einrichtung (Datenaustausch und Datenhaltung Renten- register) werden folgende Bestimmungen in den Wegleitungen und Weisungen vom BSV per
31.12.2018 ersatzlos gestrichen:
WEL: Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Anhang 15, Ziffer 1.2 TW: Technische Weisungen für den Datenaustausch mit der ZAS im EDV-Verfahren, Kapitel 10.3 TW XML: Technische Weisungen für den Datenaustausch in XML mit der ZAS, Kapitel 10.4
Der Datenaustausch und die Datenhaltung im Rentenregister werden per 31.12.2018 wie folgt ausser Betrieb genommen:
Datenaustausch Ab sofort bzw. spätestens per 31.12.2018 sind die Zugangs- und Abgangs- meldungen an das Rentenregister (Code Anwendungsgebiet 63 und 64 ge- mäss TW XML) durch die Durchführungsstellen einzustellen. Ab dem
01.01.2019 werden vom Rentenregister keine Meldungen mit den Codes
Anwendungsgebiet 63 und 64 mehr verarbeitet. Datenhaltung Jeder Fall, welcher vor dem 01.01.2018 als Zugang gemeldet wurde, wird im Renten- unabhängig von einer allfälligen im 2018 gemeldeten Abgangsmeldung im register Rentenregister per 31.12.2017 automatisch durch die ZAS beendet. Diese Fälle bleiben im Rentenregister mit Anspruchsende 12.2017 bestehen. Jeder Fall, welcher nach dem 01.01.2018 als Zugang gemeldet wurde, wird aus dem Rentenregister gelöscht. Im Rahmen dieser Ausserbetriebnahme besteht für die Durchführungsstel- len keine Abgangs-Meldepflicht.
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Bei organisatorischen Fragen wenden Sie sich bitte an die Projektführung EL-Register elreg@bsv.admin.ch.
Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an die Betriebsorganisation Rentenregister bei der ZAS registre@zas.admin.ch.
Wir danken Ihnen für Ihre Kenntnisnahme und die Umsetzung in Ihrer Durchführungsstelle.
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